Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
27.05.2021
LVwG-AV-783/001-2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9.4.2021, Zl. ***, betreffend Zuerkennung einer Vergütung auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Antrag in der Höhe von € *** stattgegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Paragraphen 7,, 20, 32, 33 und 49 Epidemiegesetz 1950 – EpiG
Paragraph 3, Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG
Paragraph 49, Absatz 2,, 51, 54 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat am 9.4.2021, Zl. ***, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid erlassen:
„Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 30.03.2021, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung 13.01.2021 bis 23.01.2021 in Höhe von EUR *** teilweise statt.
römisch eins. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
römisch II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen
Paragraph 32, Absatz eins bis 3 Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, idgF
Hinweis:
Der zugesprochene Betrag wird Ihnen binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auf das Konto mit der IBAN Nr. *** angewiesen.
Begründung
römisch eins. Sachverhalt:
Mit Antrag vom 30.03.2021 beantragten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Mödlingfür den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 13.01.2021 bis 23.01.2021 die Vergütung des Verdienstentganges Ihres Dienstnehmers B in Höhe von EUR ***.
Neben dem anteiligen regelmäßigen Entgelt und Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung enthält der von Ihnen beantragte Vergütungsbetrag außerdem eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von EUR *** sowie den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***. Eine Sonderzahlung wurde für den Monat der Absonderung nicht ausbezahlt.
römisch II. Beweiswürdigung:
Zu den getroffenen Feststellungen gelangte die Behörde durch die im Akt befindlichen Unterlagen, wie insbesondere den verfahrenseinleitenden Antrag und die von Ihnen übermittelten Unterlagen.
römisch III. Rechtliche Grundlage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950) lauten:
Vergütung für den Verdienstentgang
Paragraph 32,
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind,
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2:
Paragraph 49,
(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.
römisch VI. Erwägungen der Behörde:
Sie haben eine Vergütung für den Verdienstentgang Ihres Dienstnehmers beantragt, die sich auf Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 stützt. Die Vergütung gebührt nur für die Zeit der Erwerbsbehinderung.
Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die von Ihnen beantragte Höhe des regelmäßigen Entgelts konnten Sie nachvollziehbar darlegen.
Des Weiteren steht dem Dienstgeber für die Zeit der Erwerbsverhinderung der Ersatz des zu entrichtenden Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung zu, worunter nur die in Paragraph 51, ASVG genannten Beträge zur Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung zu verstehen sind.
Die von Ihnen beantragte Höhe des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung konnten Sie nachvollziehbar darlegen.
Eine Sonderzahlung ist nicht zu vergüten, wenn sie für den Absonderungsmonat nicht ausbezahlt wurde (LVwG Oberösterreich, ***). Auch kann schon aufgrund des Wortlauts des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG der Anspruch auf Vergütung nur in der Höhe auf den Dienstgeber übergehen, in der die Vergütung tatsächlich ausbezahlt wurde.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, wurde für den Monat, in dem Ihr Dienstnehmer behördlich abgesondert war, keine Sonderzahlung ausbezahlt.
Aus den genannten Gründen ist die Vergütung einer Sonderzahlung und des dazugehörigen Dienstgeberanteils für Ihren Dienstnehmer mangels Auszahlung nicht möglich, weshalb der entsprechende Teilbetrag abzuweisen war.
Die Behörde hatte keinerlei Anlass, an der Vollständigkeit der Angaben laut Antrag zu zweifeln. Aufgrund der Sachverhalts- und Rechtslage waren keine über den Antrag hinausgehenden Tatsachen zu ermitteln und war von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG abzusehen. Dies begründet sich dadurch, dass nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG keine Verpflichtung besteht, die Partei zu ihren eigenen Angaben (VwGH vom 19.04.1996, 95/19/0591; 21.10.1998, 98/09/0096) oder zu Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat (VwGH vom 05.11.1964, 1880/63) oder auf die sie sich berufen hat vergleiche VwGH vom 19.04.1996, 95/19/0438), zu hören. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch gänzlich zu begründen.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben bezeichneter Rechtssache erhebt der Antragsteller binnen offener Frist nachstehende Beschwerde gegen die Entscheidung der BH Mödling vom 9.4.2021 soweit mit dieser Entscheidung der Antrag des Antragstellers abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch II).
Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Dazu führen wir näher aus:
Die Abweisung des Spruchpunkt römisch II bezieht sich auf LVwG Oberösterreich, ***, vom 15.12.2020.
Eine neuere Entscheidung, nämlich VWG ***, ***, vom 4.2.2021, entscheidet anderslautend zum selben Sachverhalt.
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass Sonderzahlungen – sofern dem Dienstnehmer auf Grund von Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz ein Anspruch darauf eingeräumt ist und sie dem Dienstnehmer tatsächlich geleistet werden – unter den Begriff des regelmäßigen Entgelts iSd Paragraph 3, Absatz 2, EFZG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, EpiG fallen.
In unserem Fall hat die Dienstnehmerin im Absonderungszeitraum vom 13.1.2021 bis 23.1.2021Anspruch auf aliquote Leistung der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung. Dass diese Sonderzahlungen nicht im Monat der Absonderung, sondern gemäß „Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten“, Paragraph 13,, jeweils in den Monaten Februar, Mai, August und November 2021 ausbezahlt werden, ist für den Bestand des Vergütungsanspruchs nicht weiter relevant, weil sich die in diesen Monaten ausbezahlten Sonderzahlungen unzweifelhaft auch auf den Absonderungszeitraum beziehen und diesem verrechnungstechnisch aliquot zuzuordnen sind.
Deshalb ersuchen wir, dem in Spruchpunkt römisch II angeführten beantragten Betrag in der Höhe von EUR *** ebenso stattzugeben und an uns zu überweisen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
Ergänzend übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung zur Zusammensetzung der verfahrensgegenständlichen Lohnnebenkosten zur anteiligen Sonderzahlung.
4. Feststellungen:
Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich eine Vergütung der anteiligen Sonderzahlung inklusive der Lohnnebenkosten. Deren Höhe von € *** ist unbestritten.
Die beantragten Lohnnebenkosten beinhalten ausschließlich Dienstgeberbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Der betreffende Anspruch auf Sonderzahlung entstand im Absonderungsmonat, auf Grund der Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden-und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, ist der errechnete Betrag jeweils in den Monaten Februar, Mai, August und November 2021 auszuzahlen.
5. Beweiswürdigung:
Der gesamte vorliegende Sachverhalt ist unstrittig, unterschiedliche Ansichten ergeben sich hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens der tatsächlichen Auszahlung oder der bloßen Entstehung des Anspruchs. Hiezu siehe Punkt 7.
6. Rechtslage:
Paragraph 7, (1) Epidemiegesetz:
„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Absatz 2, kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“
Paragraph 20, EpiG:
„(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera h,)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
Paragraph 32, EpiG:
„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist,
oder
4. sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.“
Paragraph 33, EpiG:
„Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
Paragraph 49, EpiG:
„(1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.“
Paragraph 3, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):
„(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 2, nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß Paragraph 2, nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Absatz 2, gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 und 4 geregelt werden.“
Paragraph 49, Absatz , Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
„(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.“
Paragraph 51, ASVG:
„(1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
1. in der Krankenversicherung
a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 9, 10, 12 und 13 ……………………………………………7,65%
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. römisch II, römisch III oder römisch IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter …………………………………….7,65%
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,, unterliegt …………...7,65%
d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist ……………………………………………7,65%
e) für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ……………………………7,65%
f) für die übrigen Vollversicherten …………………………………7,65%,
g) für Lehrlinge ……………………………………………………….3,35%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2. in der Unfallversicherung ……………………………………………..1,2%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3. in der Pensionsversicherung …………………………………………22,8%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(2) Aufgehoben.
(3) Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
1. In der Krankenversicherung
a) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
b) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
c) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,
d) der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ………………………. auf 10,25%,
des Dienstgebers ……………………………. auf 12,55%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.
(5) Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
(6) Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.
(7) Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG:
„(1) Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.“
Paragraph 25 a, (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133, (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
7. Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich verfahrensgegenständlich die Beschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Betrages in der Höhe von € *** richtet.
Vom Zutreffen bzw. Vorliegen sämtlicher erforderlicher Anspruchsvoraussetzungen ist auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling auszugehen.
Unterschiedliche Rechtsansichten bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsbehörde zur Frage der Vergütung der anteiligen Sonderzahlung samt entsprechender Dienstgeberbeiträge insofern, als erstere auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruches an sich und die Bezirkshauptmannschaft ausschließlich auf den Auszahlungszeitpunkt abstellt.
Richtig ist, dass entsprechend des Wortlautes des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Feststeht, dass die betreffende Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen erworben hat und ihr auch tatsächlich die verfahrensgegenständliche anteilige Sonderzahlung samt Lohnnebenkosten - allerdings nicht im Absonderungszeitraum - ausbezahlt wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblich Sach- und Rechtslage auszurichten. Schon alleine demzufolge ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Auszahlung auch dieser anteiligen Sonderzahlung an die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Diese anteilige Sonderzahlung wurde zudem unzweifelhaft zwar nicht im, aber sehr wohl für den Absonderungszeitraum ausbezahlt. Auf einen bestimmten Zeitpunkt der Auszahlung selbst stellt nicht einmal der von der belangten Behörde angesprochene Erlass ab. Entscheidend ist auch weder nach den gesetzlichen Grundlagen noch nach dem Erlass, dass die Zahlung wie hier jene der anteiligen Sonderzahlung im Abrechnungsmonat erfolgt, sondern ausschließlich, dass sie für den Abrechnungsmonat erfolgt; diese Voraussetzung liegt gegenständlich vor.
Jede andere Auslegung würde auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Wenn eine Sonderzahlung beispielsweise im Juni ausbezahlt wird, würde ansonsten ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer, der im Juni abgesondert war, die Sonderzahlung aliquot als Vergütung erhalten, für einen im Mai abgesonderten Dienstnehmer jedoch nicht, dies ohne sachliche Rechtfertigung.
Noch anschaulicher wird der Widerspruch zu einer sachlichen Gleichbehandlung in dem hypothetischen Fall, dass ein und dieselbe Dienstnehmerin teilweise im Mai und teilweise im Juni abgesondert war; in diesem Fall würde die Dienstgeberin für ein und dieselbe Person die anteilige Sonderzahlung teilweise ersetzt und teilweise nicht ersetzt bekommen. Eben dies entspricht weder dem Wortlaut aller rechtlichen Grundlagen noch dem bereits angesprochenen Willen des Gesetzgebers, dass die von der behördlichen Verfügung betroffene Person durch die Vergütung nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund eben dieser behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden soll.
Im Ergebnis war somit der Beschwerdeführerin die – der Höhe nach unstrittige – anteilige Sonderzahlung samt Dienstgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung im beantragten Ausmaß von € *** als Vergütung zuzusprechen. Dieser Dienstgeberanteil wurde aliquot für jene Tage berechnet, an denen die Mitarbeiterin abgesondert war und setzt sich aus den in Paragraph 51, ASVG taxativ angeführten Dienstgeberbeiträgen zusammen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Es liegt zwar im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Frage der Vergütung eines Verdienstentganges im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. den darauf basierenden Verordnungen grundsätzlich eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor und existiert auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, jedoch liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vor (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/007) und konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin auf diesen klaren Gesetzeswortlaut stützen.
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.783.001.2021