Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

LVwG-AV-77/001-2020

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1. A, der 2. B und des 3. C, alle vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 121, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 17, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.    Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Dezember 2019, Zl. ***, wurde betreffend die Sanierung der Altlast *** „Parkplatz ***“, ua auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wie folgt festgestellt:

„I.Teil: Überprüfung

Es wird festgestellt, dass die baulichen Maßnahmen, die im Zuge der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. April 2015, ***, wasserrechtlich bewilligten Sanierung der Altlast ***, „Parkplatz ***“ auf dem Grundstück ***, Katastralgemeinde ***, hergestellt worden sind, im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt wurden.

Folgende Abweichungen von der erteilten Bewilligung werden als geringfügig nachträglich genehmigt:

1.    Änderung der Brunnenstandorte EB1, EB2 und EB3

Die Änderung der Brunnenstandorte wurde der Behörde bereits mit Schreiben vom 02.01.2017 angezeigt.

Die Bestandsdokumentation betreffend die errichteten Brunnen kann den beiliegenden Bestandsunterlagen, entnommen werden.

2.    Zusätzlicher Infiltrationsbrunnen

Aufgrund eines geänderten Untergrundaufbaus im Bereich des geplanten IB wurde im Zuge der Projektabwicklung entschieden, einen zweiten IB (IB2) als eine Art „Backup-System“ für den IB zu errichten, um auch bei hohen GW-Ständen eine Versickerung der gereinigten Grundwässer sicher zu stellen. Der Ausbau der beiden Infiltrationsbrunnen kann den beiliegenden Bestandsunterlagen, entnommen werden. Die Verbindung der beiden Brunnen wurde über ein im Gefälle verlegtes Rohr (DN200) hergestellt. Die Anbindung der Verbindungsleitung wurde derart hergestellt, dass die Brunnenstuben der IB nicht eingestaut werden können.

3.    Änderungen im Hinblick auf die Räumung

Im Zuge der Umsetzung der gem. Pkt. 5.4.1 des Einreichprojektes beschriebenen Abgrenzung der Räumbereiche hat sich gegenüber dem Einreichprojekt eine Änderung der Aushubfläche bzw. der Aushubtiefe im Zuge der Projektabwicklung ergeben. Im Vergleich zum Einreichprojekt wurden zusätzlich die Quadranten B6-7, C6-7, D6-7, J4-7 und K4-7 geräumt. Im Quadrant H3 erfolgte die Räumung bis auf ca. 360 m.ü.A., also um rund 2 Meter tiefer als im Einreichprojekt vorgesehen. Da die Quadranten G4, H3 und H4 im Zuge der Sohlfreimessungen nicht freigemessen werden konnten, wurden 3 Greiferbohrungen DN640 im Bereich H3 bis 349,73 m.ü.A., im Bereich G4 bis 346,24 m.ü.A. und im Bereich H4 bis 348,98 m.ü.A. abgeteuft. Aufgrund der technischen Rahmenbedingungen (unmittelbar angrenzendes Wohnhaus der Familie A bis C) und der chemischen Analysenergebnisse wurde, in Rücksprache mit dem ASV für Deponietechnik, beschlossen, dass eine Räumung in diesem Bereich unterbleiben kann und diese Bodenschichten mittels Bodenluftabsauganlage behandelt werden sollen – siehe dazu auch Pkt. 5 dieses Schreibens.

Insgesamt wurden vom Standort 19.363,34 to ausgehoben und einer ordnungsgemäßen endgültigen Behandlung zugeführt. Die Freimessungsprotokolle können den beiliegenden Bestandsunterlagen, entnommen werden.

4.    Änderung des Standortes der Bodenluftabsauganlage

Um die Beeinträchtigung der Liegenschaftseigentümer so gering wie möglich zu halten und vor allem, um die Ressource Boden und nutzbare Fläche maximal zu schonen, wurde die Bodenluftabsauganlage in der Grundwasserreinigungsanlage integriert. Die Bestandsdokumentation – Lage der Bodenluftabsauganlage - kann den beiliegenden Bestandsunterlagen, entnommen werden.

5.    Änderung an der Bodenluftabsauganlage

Aufgrund der chemischen Eigenschaften der vorliegenden Kontamination im Bereich H3 – es handelt sich hauptsächlich um Mittelsieder – wurde nach Abstimmung mit dem ASV für Deponietechnik festgehalten, dass die Restkontaminationen im Bereich H3 im Boden nicht aushubtechnisch geborgen wird, sondern mittels Bodenluftabsaugung saniert werden soll. Hierfür wurden 3 der Bodenluftlanzen tiefer als geplant ausgeführt (~19m unter GOK). Da aufgrund der Schadstoffeigenschaft bei Bedarf auch eine Bodenbelüftung („pulsieren“) durchgeführt werden soll, um die mikrobiellen Abbauprozesse im Boden zu stimulieren, wurde die Bodenluftabsauganlage adaptiert, sodass eine kombinierte Betriebsführung (gleichzeitiges Saugen und Belüften) möglich ist. Die Dokumentation der errichteten Bodenluftabsauganlage kann den beiliegenden Bestandsunterlagen, entnommen werden.

6.    Änderung im Bereich der im Untergrund befindlichen Gasleitung

Im Bereich der im Untergrund noch in Betrieb befindlichen Gasleitung wurden Restkontaminationen festgestellt, die - nach Rücksprache mit dem ASV für Deponietechnik - bei entsprechenden technischen Maßnahmen, die eine direkte Versickerung von Oberflächenwässern verhindern, im Untergrund verbleiben können. Dazu wurde im Bereich der Kontaminationen ein Lehmschlag aufgebracht. Die genaue Lage ist in den beiliegenden Bestandsunterlagen, dokumentiert.

Der Abschlussbericht vom 26. September 2017sowie das mit Schreiben vom 11.8.2019 vorgelegte überarbeitete Kollaudierungsoperat - jeweils mit einer Bezugsklausel versehen - bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Auf die Verpflichtungen zur Einhaltung der mit dem genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid verfügten Dauervorschreibungen wird neuerlich hingewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 121, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der derzeit geltenden Fassung sowie Paragraph 17, Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der geltenden Fassung.“

In Spruchpunkt „II. Teil: Verfahrenskosten“ dieses Bescheides wurde die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: BALSA) verpflichtet, die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu tragen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zur Sanierung der Altlast *** „Parkplatz ***“ vom 29. April 2015, Zl. ***, sowie auf die mit Schreiben vom 12. September 2017 von der BALSA vorgelegten Kollaudierungsunterlagen, und gab das vom Amtssachverständigen für Altlastentechnik in der Verhandlung vom 30. Juli 2018 abgegebene Gutachten vollinhaltlich wieder. Weiters wurden die Einwendungen der Grundstückseigentümer A bis C, welche mit Schreiben vom 13. August 2019 konkretisiert wurden, in die behördliche Entscheidung aufgenommen. Ebenso wurde die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Altlastentechnik und Verdachtsflächen zu den ergänzten Kollaudierungsunterlagen, sowie die abschließende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie wörtlich dargestellt. Auch wurde der Bericht der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen anlässlich eines Lokalaugenscheines am 01. Februar 2019 der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.

Nach Wiedergabe des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ging die Landeshauptfrau von Niederösterreich von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

„Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Sanierung bzw. Sicherung der Altlast im Wesentlichen bescheidgemäß ausgeführt worden ist. Die festgestellten Abweichungen haben keine negativen Einflüsse auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte.

Die von den Grundeigentümern A bis C geltenden gemachten Beeinträchtigungen (insbesondere die Vernässung des Gartens, ungeeignetes Verfüllmaterial) rühren jedenfalls nicht von den im Spruch des Bescheides angeführten Abweichungen vom bewilligten Projekt her. Gemäß Kollaudierungsoperat entspricht die Verfüllung der durch Aushub entstandenen Gruben den Vorgaben im Projekt. Auch ein Lokalaugenschein durch die Gewässeraufsicht hat weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Mängel des aufgebrachten Verfüllmaterials gezeigt.

Die ergänzend aufgenommenen Beweismittel wurden der Vertreterin der Grundeigentümer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Im Überprüfungsverfahren ist ausschließlich festzustellen, ob das verwirklichte Projekt mit der Bewilligung übereinstimmt. Sollten Abweichungen vom bewilligten Projekt festgestellt werden, ist zu prüfen, ob diese geringfügig sind und öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind. Soferne diese Voraussetzungen gegeben sind, sind die Abweichungen nachträglich zu genehmigen.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, sind die von den Grundeigentümern angeführten Mängel nicht auf die Abweichungen des ausgeführten Projektes vom Bewilligungsbescheid bzw.- projekt zurückzuführen und daher im Überprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Es war daher im Überprüfungsbescheid festzustellen, dass die für die Sanierung der Altlast erforderlich und bewilligten baulichen Maßnahmen im Wesentlichen bescheid- und projektsgemäß errichtet worden sind und die Abweichungen waren als unwesentliche Änderungen nachträglich zu genehmigen.“

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhoben die Grundstückseigentümer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerden und beantragten das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid insofern abändern, als die nicht bescheidkonforme Ausführung der mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. April 2015, Zl. ***, bewilligten Sanierung festgestellt und die Beseitigung der bereits erkannten sowie noch zu identifizierenden Abweichungen aufgetragen werde, in eventu möge der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit

4.1         Rechtliche Rahmenbedingungen

4.1.1     Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 und des eines solchen Verfahrens abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens.

4.1.2     Demnach ist der Behörde die Möglichkeit genommen, im Überprüfungsverfahren den Bewilligungsbescheid abzuändern; sie kann im Überprüfungsbescheid nur die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid feststellen und den dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustand durch Maßnahmen veranlassen.

4.1.3     Allerdings können gemäß § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 „geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.“

4.1.4     Zu dieser Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Abweichungen führt der VwGH in ständiger Rspr – vgl satt vieler VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420 – Folgendes aus (Hervorhebung nicht im Original):

„Das LVwG hat sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob eine geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 vorliege. Allein darauf kommt es aber bei der nachträglichen Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die allenfalls geringfügige Abweichung fremden Rechten (hier: des Revisionswerbers als Grundeigentümer) nachteilig ist. Ist dies der Fall und stimmt der Betroffene nicht zu, kann auch eine geringfügige Abweichung nicht genehmigt werden.

So hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach die Ansicht vertreten, dass es zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, nicht entscheidend darauf ankommt, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (VwGH 26.6.1996, 93/07/0107; 21.2.2002, 2000/07/0063).

Die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in Paragraph 121, WRG 1959 sind nicht gleichzusetzen (VwGH 27.4.2006, 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0177).

Zur Nachteiligkeit einer Abweichung im Zusammenhang mit den Rechten eines Grundeigentümers besteht eine langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Demnach ist die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Grundeigentümers nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des Paragraph 121, WRG 1959 ist (VwGH 28.1.1992, 90/07/0099). Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Grundeigentümers jedenfalls nachteilig (VwGH 21.11.2001, 2001/07/0032).

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt (VwGH 24.11.2005, 2004/07/0159; 26.4.2013, 2012/07/0100; 28.4.2016, Ra 2015/07/0176). [...] Die Abweichung vom Bewilligungsbescheid ist einer Genehmigung nach Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 bei Vorliegen einer Rechtsverletzung der Grundeigentümerin nicht zugänglich (VwGH 29.9.2016 , Ra 2016/07/0052).

Wird ein Grundeigentümer durch eine von der Bewilligung abweichende Ausführung in seinem Recht auf Unversehrtheit des Grundeigentums verletzt, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise liegt eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers (VwGH 21.2.2002, 2000/07/0063; 2.6.2005, 2004/07/0024; 29.1.2004, 2003/07/0048).“

4.1.5     Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien geht auch die Literatur einhellig davon aus, dass eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nicht möglich ist und etwa Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens über gemäß § 41 WRG 1959 bewilligte Regulierungsbauten die Übereinstimmung dieser Bauten mit der wasserrechtlichen Bewilligung ist, nicht aber die Frage, ob das vom Regulierungsunternehmen gesetzte Regulierungsziel erreicht worden ist oder nicht. Gleiches gilt im vorliegenden Fall und dem Sanierungsziel.

4.2         Konkrete rechtliche Beurteilung

4.2.1     Wie dem angefochtenen Kollaudierungsbescheid und dem zugrunde liegenden Kollaudierungsoperat zu entnehmen ist, liegen zahlreiche Abweichungen von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen vor. Bspw

      wurde ein weiterer (somit nicht bewilligter) Infiltrationsbrunnen auf dem Grundstück GSt-Nr *** der Bf errichtet,

      wurden Arbeiten auf Bereichen durchgeführt, die von der Bewilligung nicht umfasst sind (insbesondere auf dem Grundstück GSt-Nr ***),

      wurden auf den im Eigentum der Bf stehenden Grundstücken Arbeiten tiefer als bewilligt ausgeführt (dies betrifft insbesondere die Quadranten H3, H4 und G4),

      wurde die Bodenluftabsauganlage anders als bewilligt ausgeführt (konkret wurden die Bodenluftlanzen tiefer als bewilligt hergestellt und die Anlage adaptiert, um eine kombinierte Betriebsführung – nämlich gleichzeitiges Saugen und Belüften – zu ermöglichen).

4.2.2     Zu diesen von der Bewilligung abweichenden und auf den Grundstücken der Bf gesetzten Maßnahmen haben die Bf keine Zustimmung erteilt. Diese wäre nach der Judikatur allerdings erforderlich (gewesen), um sie nachträglich gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 genehmigen zu können. Dies hat die Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4.2.3     IdZ darf darauf hingewiesen werden, dass der angefochtene Bescheid nicht alle von der mitbeteiligten Partei angezeigten Abweichungen behandelt: So wurde bspw die Lage der Grundwassermessstelle GW07 verändert und wurden sechs (und nicht bloß drei) Bodenluftlanzen tiefer als bewilligt ausgeführt. Insoweit liegt ein Widerspruch im Bescheidspruch sowie zwischen Bescheidspruch und Begründung vor, der den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4.2.4     Abschließend halten die Bf fest, dass sie – dem bisherigen (von der belangten Behörde nicht widerlegtem) Vorbringen folgend – weiterhin davon ausgehen, dass die Wiederverfüllung nicht bescheidkonform durchgeführt wurde. So führt bspw der Einsatz von ungeeignetem und zu sehr verdichtetem Verfüllmaterial offenkundig zu einer unzulässigen Versumpfung ihrer Liegenschaft. Weiters wurde im Gartenbereich auf dem Grundstück GSt-Nr *** viel zu wenig Humus aufgebracht und auch der asphaltierte Parkplatz auf dem Grundstück GSt-Nr *** wurde aufgrund seiner „wellenförmigen“ Oberfläche nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt. Nachdem diese Abweichungen nicht im Kollaudierungsbescheid behandelt werden, nach der Judikatur allerdings davon auszugehen ist, dass ein kollaudiertes Projekt unwiderlegbar als konsensgemäß ausgeführt gilt, leidet der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

5.    Zur Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften

5.1         Wie soeben skizziert wurde, bestehen zu den unter Pkt 4.2.4 aufgezeigten Vorbringen der Bf keine Ermittlungsergebnisse. Die Behörde wäre jedoch verpflichtet gewesen, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller notwendigen Beweise festzustellen. Dadurch, dass sie keine tauglichen Ermittlungsschritte gesetzt hat, hat sie den Sachverhalt nicht gesetzeskonform ermittelt und ist ihr damit ein Verfahrensfehler unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einer im Ergebnis anders lautenden – für die Bf günstigeren – Entscheidung gelangt wäre: So hätte sie bspw festgestellt, dass die Verfüllung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und durch die bescheidwidrige Ausführung in wasserrechtlich geschützte Positionen der Bf eingegriffen wird, sodass diesbezüglich eine Beseitigung des Mangels aufzutragen gewesen wäre.

5.2         Daneben sind der Behörde zahlreiche Begründungsfehler unterlaufen: Bspw hat sie nicht dargelegt, warum die – aus ihrer Sicht geringfügigen – Abweichungen für die Bf nicht nachteilig wären. Weiters hat die belangte Behörde mit keinem Wort begründet, warum die Bf den Abweichungen nicht zustimmen müssten. Auch diese Verfahrensmängel sind wesentlich, dh die Behörde wäre zu einer für die Bf günstigeren und im Ergebnis anders lautenden Entscheidung gelangt, hätte sie sich im Rahmen der Begründung mit den aufgeworfenen Frage näher auseinander gesetzt.“

3.    Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 20. Mai 2020 wurde die Beschwerdeschrift der BALSA gemäß Paragraph 10, VwGVG übermittelt und Gelegenheit gegeben, zu den Beschwerden innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2020 äußerte sich die BALSA zum Beschwerdevorbringen wie folgt:

„1. Kurzdarstellung zu den Sanierungsschritten der Altlast ** „Parkplatz ***“

Die Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H. (kurz BALSA) ist Konsensträgerin der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich *** vom 29. April 2015.

Mit dem genannten Bescheid wurde der BALSA eine wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast *** „Parkplatz ***“ durch folgende Maßnahmen erteilt:

      Hydraulische Sanierungsanlage (Entnahmebrunnen, Grundwasserreinigung, lnfiltrationsbrunnen, „Pump & Treat –Technologie“) mit einer maximalen Gesamtentnahmemenge

      Dekontamination durch Räumung der kontaminierten Bereiche

      Dekontamination durch Bodenluftabsaugung mittels Bodenluftabsaugpegeln, Bodenluftreinigung

Die Altlast *** „Parkplatz ***“ ist im Altlastenatlas des Umweltbundesamtes mit der Prioritätenklasse ll ausgewiesen. Die erheblichen Kontaminationen des Altstandortes verursachen gefährliche Belastungen des Grundwassers mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen und Mineralölkohlenwasserstoffen. Der Altstandort und die erheblich kontaminierten Bereiche umfassen die im Eigentum der Beschwerde führenden Liegenschaftseigentümer stehenden Grundstücke.

Für die gegenständliche Altlast konnte für die entstandenen Kontaminationen und Gefährdungen kein verantwortlicher Verpflichteter festgestellt werden. Gemäß Paragraph 18, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) hat daher der Bund die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und trägt die Kosten der entsprechenden Maßnahmen. Der Bund führt die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durch die bundeseigene Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H (BALSA) durch.

Als Ausgangspunkt sämtlicher von der BALSA angestellten Überlegungen für die Umsetzung eines entsprechenden Sanierungsprojektes für die Altlast „Parkplatz ***“ dienten nachstehende Projektziele:

      Nachhaltige Dekontamination des Standortes und Verhinderung einer (weiteren) Schadstoffausbreitung in der ungesättigten und grundwassergesättigten Bodenzone sowie eines weiteren Eintrages von Schadstoffen in das Grundwasser.

      Die Sanierungsmaßnahmen sollen den Umweltzustand dauerhaft verbessern und eine weitgehend uneingeschränkte Nachnutzung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Wirkung ermöglichen.

Aus diesem Grund wurde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung um wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast *** „Parkplatz ***“ durch die Kombination von hydraulischen Maßnahmen, Dekontaminationsmaßnahmen durch Räumung und pneumatischen Maßnahmen angesucht und von dieser, entsprechend dem beantragten Umfang, bewilligt.

lm og wasserrechtlichen Bescheid wird als übergeordnetes Sanierungsziel des Vorhabens die Erreichung bestimmter Sanierungszielwerte vorgegeben. Als übergeordnetes Sanierungsziel der Sanierungsmaßnahmen wurde die Beseitigung der erheblichen Gefahr, die von der Untergrundkontamination für das Grundwasser ausgeht, definiert. Dazu wurden im Bewilligungsbescheid konkrete Parameter definiert, deren Einhaltung die Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten haben.

Mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen wurde im Juni 2016 begonnen.

Während der Ausführung des Sanierungsvorhabens fand im Mai 2017 eine Überprüfungsverhandlung vor Ort statt bei der die Beschwerdeführerinnen Wünsche und Vorschläge für folgende Maßnahmen vorgebracht haben:

      Trassenführung für Zufahrstraße zur GWRA

      Sichtschutz für die GWRA

      Einbautenplan für sämtliche Anlagenteile

Die Vorschläge der Beschwerdeführerinnen wurden von der BALSA nachweislich berücksichtigt und den vorgebrachten Wünschen wurde entsprochen.

Nach Bauvollendung des Sanierungsvorhabens wurde sodann mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde *** vom 11. Dezember 2019 gemäß Paragraph 121, WRG die Kollaudierung durchgeführt. Es wurde im Bescheid ausgesprochen, dass die baulichen Maßnahmen im Zuge der wasserrechtlich bewilligten Sanierung im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt wurden und geringfügige Abweichungen im Sinne des Paragraph 121, WRG als nachträglich genehmigt gelten.

Wie bereits von den im Kollaudierungsbescheid genannten Amtssachverständigen ausgeführt, waren die durchgeführten Sanierungsarbeiten samt den geringfügigen Abweichungen von dem geplanten eingereichten Vorhaben erforderlich um die verbindlich vorgegebenen Sanierungszielwerte des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu erreichen und so die Funktionalität der bewilligten Sanierung zu gewährleisten.

lm Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen sich mit einer Verpflichtungserklärung vom 28.10.2014 verpflichtet haben, die notwendigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen, welche zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung der Altlast erforderlich sind, zu dulden.

Die Sanierungsaufwände des Bundes zugunsten des Zustandes der Grundstücke der Altlast *** „Parkplatz ***“ betrugen bisher in etwa 3,4 Mio €.

2. Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen

a. Ad. Höhe der Halle zur Unterbringung der technischen Infrastruktur

Im Einreichprojekt war keine planliche Darstellung der Höhe des Bauwerkes enthalten. Es wurde lediglich ein Fließschema zur Darstellung des Betriebes der Anlage konzipiert und dem Einreichprojekt beigelegt. Dieses Fließschema ist kein verbindlicher Plan hinsichtlich der Abmessungen der Anlage, sondern dient der Beschreibung der Funktionalität der dargestellten Anlage.

Bereits anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 10.05.2017 wurde von der Konsensträgerin festgehalten, dass die hergestellte Höhe der Halle für die Unterbringung der Anlagenkomponenten unbedingt erforderlich ist um die Wartung der sich darin befindenden Behältnisse (Aktivkohlefilter, Kiesfilter, etc.) sicherstellen zu können.

Primärer Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist die Vorgabe an die Funktionalität der Anlage. Die Anlage ist so auszuführen, dass sie funktional der wasserrechtlichen Bewilligung entspricht und die darin vorgegebenen Werte erfüllt.

Somit ist die Ausführung der funktional dem Wasserrechtsbescheid entsprechenden Anlage als bewilligungskonform zu sehen.

lm Übrigen wurde in der Halle zur Unterbringung der Anlagenkomponenten auch die Bodenluftabsauganlage integriert, wodurch den Beschwerdeführerinnen eine weitere im Bewilligungsbescheid vorgesehene Baulichkeit auf ihrem Grundstück erspart blieb. Siehe dazu weiter unten. Der Behauptung eines Nachteils für die Beschwerdeführerinnen kann auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden.

b. Ad Tiefe der Brunnen sowie Herstellung eines zusätzlichen Infiltrationsbrunnens

Grundsätzlich wird festgehalten, dass sich die Entnahmebrunnen nicht auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen, sondern auf dem öffentlichen Grund befinden. Bereits aus diesem Grund kann gar kein Beschwer der Beschwerdeführerinnen vorliegen.

Betreffend die Herstellung des Infiltrationsbrunnens musste die nachstehende Anpassung verglichen mit den bewilligten Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:

lm Zuge der Ausführung wurden entsprechend dem Stand der Technik zur genauen Dimensionierung der Brunnen Aufschlussbohrungen abgeteuft. Die Bohrprofile dieser Aufschlussbohrungen haben gezeigt, dass die angetroffenen geologischen Untergrundverhältnisse einen zusätzlichen Infiltrationsbrunnen erfordern. Bei den so hergestellten Infiltrationsbrunnen sind in Folge der geologischen Verhältnisse diese weniger tief, als im Einreichprojekt enthalten, ausgeführt worden.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass es dem Stand der Technik entspricht, die Dimensionierung von Brunnenanlagen zur Sanierung von kontaminierten Grundwasserkörpern im Zuge der Ausführung an die tatsächlich vor Ort angetroffenen Gegebenheiten anzupassen.

In diesem Sinne wird im Bescheid unter dem Punkt „Grundwasserbeweissicherung“ vorgesehen, dass der Ausbau der neu zu errichtenden GW-Messstellen entsprechend den angetroffenen Untergrundverhältnissen vor Ort festgelegt wird.

Die Ausführung der Brunnen erfolgte somit entsprechend dem Stand der Technik und bewilligungskonform.

c. Ad Verfüllmaterial

Konsensgemäß wurde zur Verfüllung der im Zuge der Sanierung geräumten Betriebsdeponie geeignetes und hinsichtlich seiner Qualität von einer Fachanstalt überprüftes Material angeliefert und verfüllt:

      Verfüllmaterial Klasse A2G gern. BAWPL 2011              18.927,72 to

      Humusmaterial                                                                  348,52 to

      Lehm (für Lehmabdichtung Gasleitungsverlauf)              210,45 to

lm Zuge der Wiederverfüllung der Aushubbereiche wurde das Verfüllmaterial unter lagenweiser Verdichtung wieder eingebaut.

Bereits in der Stellungnahme der BALSA vom 17. September 2018 wurde die Eignung des eingesetzten Verfüllmaterials dargelegt und nachgewiesen.

Somit kann das Verfüllmaterial nicht für die Versumpfung der Liegenschaft verantwortlich gemacht werden.

Wir verweisen hier auch auf unsere gegenüber der Wasserrechtsbehörde abgegebene Stellungnahme vom 17. September 2018 und legen diese in Kopie bei.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren ergab sich, dass die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Beeinträchtigungen jedenfalls nicht von den im Spruch des Bescheides angeführten Abweichungen vom bewilligten Projekt herrühren. Gemäß Kollaudierungsopperat entspricht die Verfüllung der Aushubbereiche den Vorgaben im Projekt. Auch ein Lokalaugenschein der Gewässeraufsicht hat weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Mängel des aufgebrachten Verfüllmaterials gezeigt.

d. Ad Änderung der Räumung

Offensichtlich meinen die Beschwerdeführerinnen damit, dass die in den Planungsunterlagen des Bewilligungsbescheides ausgewiesenen Flächen nicht 100-prozentig mit der tatsächlich ausgewiesenen Räumung übereinstimmen.

Dazu ist anzuführen, dass, wenn mit der Räumung bei den ausgewiesenen Grenzen aufgehört worden wäre, das Ziel der Räumung nicht erfüllt hätte werden können, da Teile der Kontaminationen im Untergrund geblieben wären. Im Bewilligungsbescheid wurde hingegen die Kontaminationsfreiheit bzw. das Erreichen bestimmter Grenzwerte als primäres übergeordnetes Sanierungsziel vorgegeben.

Im Kapitel des Bewilligungsbescheides „Abgrenzung der Räumbereiche“ wurde dazu vorgegeben, dass zur Abgrenzung der Räumbereiche eine detaillierte Erkundung zu erfolgen hat. Vor Beginn der Räumung waren daher Erkundungsaufschlüsse vorzunehmen, die die Grundlage für die Detailräumung bildeten.

In diesem Sinn spricht der Bescheid unter dem Kapitel „Selektiver Aushub“ von „geplanten Räumbereichen“.

Abgesehen davon, dass somit die Räumung bewilligungskonform erfolgte, bedeutet die tatsächlich durchgeführte Räumung keinen Nachteil für die Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen erhalten ein kontaminationsbefreites Grundstück. Hätte die Räumung innerhalb der ursprünglich geplanten Grenzen stattgefunden, wären im Untergrund Kontaminationen verblieben.

e. Ad Bodenluftabsauganlage

Die Bodenluftabsauganlage wurde im Bereich der Halle für die technische Infrastruktur eingerichtet. Für die Bodenluftabsauganlage vorgesehener gesondert auf dem Grundstück aufzustellender Container musste somit nicht errichtet werden, da in die Halle für die GrundwasserreinigungsanIage die gesamte technische Infrastruktur integriert wurde.

Dies stellt für die Beschwerdeführerinnen keinen Nachteil, sondern einen Vorteil dar, da eine weitere Baulichkeit für die Aufnahme der Bodenluftabsauganlage am Grundstück entfällt.

f. Ad Tiefe der Sonden

Nach durchgeführter Wiederverfüllung wurden 98 Stück Bodenluftsonden abgeteuft und entsprechend ausgebaut. Aufgrund der chemischen Eigenschaften der vorliegenden Kontamination wurden nach Abstimmung mit dem ASV für Deponietechnik Restkontaminationen im Boden nicht aushubtechnisch geborgen, sondern mittels Bodenluftabsaugung saniert. Hierfür mussten 6 der Bodenluftlanzen tiefer als im Einreichprojekt vorgesehen ausgeführt werden, um die im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Sanierungsziele zu erreichen.

Für die Beschwerdeführerinnen stellt diese keinen Grund für ein Beschwer dar, da sich die Sonden im Untergrund befinden und sich nicht die Lage, sondern lediglich die Ausbautiefe der 6 Bodenluftsonden geändert hat.

g. Ad Gasleitungen

Unterhalb der Gasleitung wurde im Zuge der Umsetzung des Sanierungsprojektes ebenfalls Kontamination vorgefunden.

Bei einem Teil dieser Kontamination unterhalb der Gasleitung, mit der ursprünglich nicht gerechnet werden konnte, musste aus Sicherheitsgründen von einem Bodenaushub Abstand genommen werden. Stattdessen wurde ein wenig durchlässiges Material – Lehmschlag – aufgebracht, um so ein Auswaschen der Kontaminationen durch eindringendes Niederschlagswasser in den Untergrund zu verhindern. Auch diese Maßnahme war aus sanierungstechnischen Gründen erforderlich.

Diese Vorgangsweise war aus Sicherheitsgründen die einzig gebotene. Die Verhinderung des Gelangens der Kontamination in das Grundwasser war unbedingt erforderlich um den Zielwerten des Bewilligungsbescheides zu entsprechen.

Wodurch eine Beschwer der Einschreiterinnen in diesem Zusammenhang gegeben sein soll, ist für uns nicht nachvollziehbar.

h. Ad Asphaltierung des Parkplatzes

Diese von den Beschwerdeführern angesprochene Fläche war ursprünglich mit einem bereits stark mechanisch beanspruchten Betonbelag ausgestattet.

Nach Durchführung der Sanierung (diese Fläche lag im Aushubbereich der kontaminierten Untergrundmaterialien) wurde die gesamte Oberfläche des Parkplatzes durch Asphaltierung wiederhergestellt. Die Ausführung der gegenständlichen Fläche (Gefälle zur Oberflächenentwässerung) wurde den technischen Anforderungen entsprechend hergestellt.

Es wird festgehalten, dass den Beschwerdeführerinnen vor Durchführung der Asphaltierungsarbeiten ein entsprechender Ausführungsplan zur Kenntnis gebracht wurde. Von den Beschwerdeführerinnen wurde eine Stellungnahme angekündigt, jedoch sodann keine weitere Rückmeldung abgegeben.

Wir verweisen hier auch auf unsere gegenüber der Wasserrechtsbehörde abgegebene Stellungnahme vom 17. September 2018.

Zusammenfassend

kann daher von Seiten der BALSA als Konsensträgerin des Wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und Ausführende des Sanierungsvorhabens festgehalten werden, dass die Arbeiten bewilligungskonform erfolgten bzw. die Abweichungen von der geplanten Ausführung zur bescheidgemäßen Sanierung der Altlast im Sinne der übergeordneten Zielvorgabe des Wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zur Kontaminationsbefreiung notwendig waren.“

Die Beschwerdeführer äußerten sich zu diesem Vorbringen mit Stellungnahme vom 20. August 2020 wie folgt:

„1. Wie die Bf bereits in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ausgeführt haben, „[sind] die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in Paragraph 121, WRG 1959 nicht gleichzusetzen (VwGH 27.4.2006, 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0177). Zur Nachteiligkeit einer Abweichung im Zusammenhang mit den Rechten eines Grundeigentümers besteht eine langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Demnach ist die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Grundeigentümers nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des Paragraph 121, WRG 1959 ist (VwGH 28.1.1992, 90/07/0099). Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Grundeigentümers jedenfalls nachteilig (VwGH 21.11.2001, 2001/07/0032).“

1.    Diese ständige Judikatur ignoriert die mP wenn sie ausführt, dass die von ihr selbst zugestandenen Abweichungen deshalb nachträglich genehmigungsfähig wären, weil sie „keinen Nachteil“ für die Bf bedeuten. Denn maßgeblich ist ausschließlich die Frage, ob für diese Abweichungen eine Zustimmung der Bf vorliegt. Das ist nicht der Fall, sodass sie im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens nicht nachträglich als geringfügige Abweichung genehmigt werden dürfen.

2.    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Ausführungen zum Vorbringen der mP, wonach die Abweichungen erforderlich waren, um das Sanierungsziel zu er reichen. Wie schon in der Beschwerde der Bf ausgeführt wurde, ist Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens die Übereinstimmung der bewilligten Bauten mit der wasserrechtlichen Bewilligung, nicht aber die Frage, ob das gesetzte Ziel erreicht worden ist oder nicht.

3.    Angemerkt werden darf allerdings, dass nach dem Bewilligungsbescheid des LH von NÖ vom 29.4.2015, ***, der Bewilligung „das Einreichprojekt der BALSA vom November 2014 zugrunde [liegt]“ und „dieses mit der Bezugsklausel versehene Projekt einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides [bildet].“ Dem verwiesenen Einreichprojekt sind insbesondere detaillierte Angaben zu den Aushubmaßnahmen wie bspw zu ihrer exakten Verortung (Beilage 9, „Lageplan Aushubmaßnahmen“ vom 18.8.2014) oder den Abtragtiefen (Seiten 105 f des TB) zu entnehmen, die selbstverständlich verbindlich einzuhalten sind (gleiches gilt bspw für die Bohrtiefen, die genau angegeben werden). Dabei beruht das Einreichprojekt bereits auf einer „Detailerkundung im Auftrag der BALSA in den Jahren 2010 / 2011“ – jede andere Vorgangsweise hätte die Behörde nicht in die Lage versetzen können, das eingereichte Vorhaben auf seine Bewilligungsfähigkeit zu überprüfen. Insoweit bezieht sich die nunmehr von der mP angesprochene „detaillierte Erkundung“ ausschließlich auf Flächen, die Gegenstand der Bewilligung waren. Jede andere Sichtweise würde dem Grundsatz des antragsbedürftigen Verwaltungsaktes widersprechen.

4.    Abschließend darf angemerkt werden, dass die verfüllten Bereiche konsenswidrig nicht annähernd „vergleichbare Durchlässigkeitsverhältnisse sowie Lagerungsdichten zum ursprünglichen Zustand vor Räumung aufweisen.“ So sehen sich die Bf seit der Fertigstellung der Arbeiten mit einer massiven Vernässung konfrontiert, die offensichtlich auf einen zu dichten und/oder zu kleinkörnigen Einbau zurückzuführen sind. Um diese Konsenswidrigkeit festzustellen, wird die Durchführung von Untergrunduntersuchungen ausdrücklich beantragt: Nur durch von unbefangenen, nicht an der Ausführung der Arbeiten beteiligten Unternehmen durchgeführte Erhebungen (zB Probebohrungen bzw -schürfe) kann festgestellt werden, ob das für die Verfüllung verwendete Material bzw der Abfall tatsächlich den Anforderungen der wasserrechtlichen Bewilligung entspricht bzw entsprochen hat.“

Mit Schreiben vom 03. Februar 2021 gab die BALSA folgende Stellungnahme ab:

„Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 08. Juni 2020 GZ: *** ausgeführt, halten wir nochmals fest, dass die Bundesaltlastensanierungsgesellschaft (kurz BALSA) die zur Durchführung notwendigen Sanierungsmaßnahmen der Altlast *** „Parkplatz ***“ gemäß Paragraph 18, Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) entsprechend dem Sanierungsbescheid *** vom 29. April 2015 durchgeführt hat. Im Zuge der gemäß Paragraph 121, WRG durchgeführten Kollaudierungsverhandlung bzw. den daraus resultierten Bescheid *** vom 11. Dezember 2019 hat die Amtshandlung der Behörde die projekts- und bescheidgemäße Durchführung bestätigt, sowie die aus sanierungstechnischen Gründen erforderlichen geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt.

Nochmals wollen wir betonen, dass die in Rede stehenden geringfügigen Abweichungen von den ursprünglich geplanten Projektinhalten jedenfalls erforderlich waren, um die im genehmigten Sanierungsprojekt enthaltenen Sanierungsmaßnahmen technisch einwandfrei umsetzen zu können:

      So bestand die Notwendigkeit der im Zuge der Ausführung vor Ort angetroffenen Untergrundverhältnisse einen zweiten Brunnen zur Sicherstellung der hydraulisch erforderlichen lnfiltrationsrate zu errichten.

      Wie einem Sanierungsprojekt grundsätzlich inhärent, ergeben sich erst im Zuge der Ausführung bei der Dekontaminierung des Untergrundes die tatsächlichen Ausmaße der zu räumenden Untergrundbereiche. Diese Tatsache ist auch im gegenständlichen Sanierungsprojekt, welches mit Bescheid vom 29. April 2015 genehmigt wurde, im Kapitel 5.4 des zur Genehmigung vorgelegten Einreichprojektes beschrieben: ln diesem wird ausgeführt, dass „Vor Beginn der Räumung werden, den durchgeführten Detailerkundungsergebnissen entsprechend, in einem Raster von 20 X 20 m Baggerschürfe zur detaillierten Abgrenzung der zu räumenden Untergrundbereiche durchgeführt“.

      Die Änderung der Bodenluftabsauganlage ist ebenso die Folge der Anpassung dieser genehmigten Sanierungsmaßnahme an die vor Ort angetroffenen Untergrundverhältnisse.

      Auch die Änderungen der Räumung im Bereich der im Untergrund befindlichen Gasleitung (kontaminierte Bereiche wurden in Abstimmung mit dem ASV der Behörde im Untergrund belassen und mit dichtem, undurchlässigem Bodenmaterial abgedeckt) waren der Tatsache geschuldet, dass im Zuge der Ausführung vor Ort sich die Flächenausdehnung der Untergrundkontamination in diesem Bereich signifikant größer darstellte als ursprünglich angenommen. Eine Räumung dieser Bereiche war aufgrund der mit einer Gasleitungstrasse verbundenen Gefahrenzone nicht mehr mit verhältnismäßigem Aufwand durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 19. Jänner 2021 im Punkt 4 fest, dass dem Einreichprojekt detaillierte Angaben zu den Aushubmaßnahmen bzw. zu ihrer exakten Verortung und den Abtragtiefen zu entnehmen sind. Dies widerspricht jedoch den Ausführungen im genehmigten Einreichprojekt der BALSA vom November 2014. So wird gerade deswegen im Kapitel 5.4 der in Rede stehenden Unterlage ausgeführt, dass vor Beginn der Räumarbeiten mittels Erkundungsaufschlüsse (Baggerschürfe) die zu räumenden Untergrundbereiche abgegrenzt werden müssen. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Sanierungsbescheides die exakte räumliche Ausdehnung der Räumbereiche noch nicht feststand. Damit ist evident, dass Anpassungen der eingereichten Sanierungsmaßnahmen an die tatsächlich vor Ort angetroffenen Verhältnisse grundsätzlich möglich sind. Wobei vorauszuschicken ist, dass diese alle dem gemäß Bescheid genehmigten Projektziel zu entsprechen haben.

Betreffend Punkt 5 der gegenständlichen Stellungnahme vom 19. Jänner 2021, in dem die Beschwerdeführerin die konsenswidrige Verfüllung der geräumten Bereiche im Bezug auf Durchlässigkeitsverhältnisse sowie Lagerungsdichten zum ursprünglichen Zustand bemängeln, verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17. September 2018.

Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens beim Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Sanierungsmaßnahmen hat die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung gegenüber der BALSA mit Datum vom 28.10.2014 abgegeben, welche diesem Schreiben im Anhang beigelegt ist. In dieser hat sich die Beschwerdeführerin, im Sinne Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 4, ALSAG, ausdrücklich verpflichtet die notwendigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen, welche insbesondere zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung der Altlast erforderlich sind, zu dulden. Das sämtliche Maßnahmen inklusive geringfügiger Änderungen jedenfalls für die Sanierung erforderlich waren und bescheidgemäß ausgeführt wurden, ist für die BALSA aufgrund der Aktenlage unstrittig.“

Am 05. März 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich mit der Zl. *** sowie jenes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-77/001-2020 Beweis erhoben wurde. Weiters wurden von den Vertretern der BALSA sowie von den Grundstückseigentümern die von der Verhandlungsleiterin gestellten Fragen beantwortet.

Mit E-Mail vom 05. März 2021 wurde von der BALSA das von der belangten Behörde genehmigte Kollaudierungsoperat samt Beilagen vorgelegt. Zu Beilage 11 wurde der Beurteilungsnachweis der E GmbH vom 17. Mai 2017, GZ ***, betreffend den extern zugeführten Humus vorgelegt, welcher Untersuchungsbefund bescheinigt, dass das untersuchte Material die „Grenzwerte für die Klassen A1 und A2 gemäß „BAWPL 2011“ einhält. Ebenso enthielt das Kollaudierungsoperat einen Prüfbericht dieses Unternehmens vom 11. März 2016, GZ ***, betreffend das zugeführte A2-G-Material und kam das Labor zum Schluss, dass es sich beim Material der F GmbH vom Standort *** um grubeneigenes Material aus einem Schotter-Abbaugebiet handelt und die analysierten Parameter die Grenzwerte „gemäß BAWPL 2011 der Qualitätsklasse A2-G“ einhalten. Dazu äußerten sich die Grundstückseigentümer innerhalb der vom Verwaltungsgericht auferlegten Frist wie folgt:

„Nach Durchsicht der Unterlagen dürfen wir nochmals festhalten, dass mit der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2015 die „Wiederherstellung“ bewilligt wurde vergleiche dazu bspw den Bewilligungsbescheid, Seite 8, und das Einreichprojekt vom November 2014, dort insbesondere die Seiten 105, 106 und 117). Folglich bezieht sich die Wiederherstellungspflicht auch auf den Mutterboden bzw die sach- und fachgerechte Rekultivierung, die (bislang) nicht erfolgt ist. Wie den zahlreichen Bildern zu entnehmen ist, haben sich auf den betroffenen Grundstücken vor der Sanierung ein dichter Baumbestand sowie saftige, grüne Wiesen befunden. Nun zeigt sich ein trostloses Bild, sodass offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) zu wenig oder Humus der falschen Qualität aufgetragen wurde (den Unterlagen lässt sich die Differenz zwischen abtransportiertem und zugeführtem Humus bedauerlicher Weise nicht entnehmen). Es wird daher einerseits weiterhin die bewilligungsgemäße Ausführung als auch andererseits die Beseitigung der nachträglichen Änderungen gefordert, denen ausdrücklich nicht zugestimmt wird und zu deren Duldung die Bf nicht verpflichtet wurden – folglich liegt kein zivilrechtlicher Titel vor.“

4.    Feststellungen:

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte der BALSA Bundesaltlasten-sanierungsgesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom 29. April 2015, Zl. ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung der Altlast *** „Parkplatz ***“ auf Grundlage des Paragraph 32, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 17, ALSAG durch folgende Maßnahmen:

      Hydraulische Sanierungsanlage (Entnahmebrunnen, GW-Reinigung, Infiltrationsbrunnen, „Pump & Treat“ - Technologie) mit einer Gesamtentnahmemenge von max. 8 l/s, 28,8 m³/h, 691,2 m³/d, 252288 m³/a

      Dekontamination durch Räumung der kontaminierten Bereiche (Altablagerung und gewachsener Boden)

      Dekontamination der ungesättigten Bodenzone durch pneumatische Maßnahmen (Bodenluftabsaugung mittels Bodenluftabsaugpegeln, BL-Reinigung)

Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt. Der Genehmigung lag das Einreichprojekt der BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. vom November 2014, das mit einer Bezugsklausel versehen wurde, zugrunde.

Bei der Altlast *** „Parkplatz ***“ handelt es sich um eine heute als Parkplatz und landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf welcher laut Berichten bis ca. Anfang der 60er Jahre Produktionsabfälle eines metallverarbeitenden Betriebes ohne technische Maßnahmen abgelagert wurden (ehemalige Deponie der Firma G AG, deren Nachfolger die Firma „H“ wurde). Bei den Ablagerungen handelt es sich um Kalk- und Eisenhydroxidschlämme aus der Neutralisation von Abwässern, Abfälle aus dem Gießereibereich und Schlackenabfälle sowie Bauschutt. Aufgrund des Fehlens technischer Maßnahmen (Abdichtungen oder Sickerwassererfassung) konnte das Niederschlagswasser ungehindert die dort lagernden Schadstoffe austragen. So wurde z.B. im Zuge der ergänzenden Untersuchungen gemäß Altlastsanierungsgesetz bzw. im Zuge der Sanierung der unmittelbar angrenzenden, bereits sanierten Altlast *** festgestellt, dass bereits der natürliche Untergrund mit Schadstoffen belastet ist und auch der Grundwasserabstrom hohe Schadstoffkonzentrationen aufweist. Die Mächtigkeit der Altablagerungen wurde im Zuge der Erkundung der Altlast mit rund 1,2 bis 2,8 Meter, die Fläche mit rund ca. 3.000 m² und das Volumen mit ca. 6.000 m³ geschätzt. Die Altlast befindet sich im südlichen Bereich der ***, heute eines der größten Grundwasservorkommen Europas. Die Kontaminationen in der Anschüttung werden durch die anorganischen Stoffe Blei, Cadmium, Chrom ges., Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink verursacht.

Der Altstandort wurde am 11. Dezember 1997 als Altlast in der Altlastenatlas-VO ausgewiesen und der Prioritätenklasse 2 zugeordnet.

Als übergeordnetes Sanierungsziel wurde im Bewilligungsbescheid die Beseitigung der erheblichen Gefahr, die von den Untergrundkontaminationen für das Grundwasser ausgeht, festgelegt. Weiters wurde die Materialqualität, sowie geotechnischen Parameter für die (Wieder-)Verfüllung der geräumten Kontaminationsbereiche auf Seite 10f des Genehmigungsbescheides festgelegt. Insbesondere wurde auf Seite 11 geregelt:

„Dabei wesentlich ist, dass aufgrund der Korngrößenverteilung des Wiederverfüllmaterials die damit verfüllten Bereiche der geräumten Flächen im Untergrund vergleichbare Durchlässigkeitsverhältnisse sowie Lagerungsdichten zum ursprünglichen Zustand vor Räumung aufweisen“.

Genehmigt wurde, dass vor Beginn der Räumung, den durchgeführten Detailerkundungsergebnissen entsprechend, in einem Raster von 20 x 20 m Baggerschürfe zur detaillierten Abgrenzung der zu räumenden Untergrundbereiche durchgeführt werden. Wie die Räumbereiche festzulegen sind, wurde auf Seite 8 des Bescheides in Verbindung mit der Projektsbeschreibung dargelegt. Das im Genehmigungsbescheid (auf Seite 15f) bewilligte Abfallwirtschaftskonzept sah ua vor:

„Mutterbodenabtrag

Die abzuhebende Mutterbodenschicht (Humus) wird getrennt vom restlichen Aushub maschinell abgetragen, zwischengelagert, auf Kontaminationen untersucht und entweder auf eine entsprechende Deponie verführt oder für Rekultivierungsarbeiten am Standort verwendet.“

Die Beschwerdeführer sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, die Beschwerdeführerin A ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Am 28. Oktober 2014 erklärte die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerber, römisch eins, als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, A als Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, sowie B als Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, gegenüber der BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. „entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ALSAG, insbesondere Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 4, ALSAG, ausdrücklich, sich zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen, welche zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung der Altlast erforderlich sind, zu dulden. Dies unter besonderer Zugrundelegung von Paragraph 17, Absatz 4,, letzter Satz ALSAG, wonach in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen ist, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist, sowie Paragraph 19, ALSAG, wonach den Liegenschaftseigentümern ein angemessener Entschädigungsanspruch für Schäden zusteht, welcher durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten entstanden ist.“

Im Zuge der Umsetzung der Sanierung der Altlast wurde der Entnahmebrunnen EB3, welcher ursprünglich im Nordosten der Parzelle *** projektiert war, auf Grundstück Nr. *** verlegt. Diese Änderung war erforderlich, da im Zuge der Errichtung auf Grund von hydrogeologischen Rahmenbedingungen sich ein besserer Standort ergab. Ein zusätzlicher Infiltrationsbrunnen im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, wurde errichtet und stellte dieser für den Notfall eine Verbesserung der ursprünglich vorgesehenen Versickerungsleistung dar.

Im Zuge der Umsetzung des Sanierungsprojektes ergab sich eine Änderung der Aushubfläche bzw. der Aushubtiefe, da das genaue Ausmaß der von der Räumung umfassten, kontaminierten Materialien im Vorfeld der Sanierung nicht exakt festgelegt werden konnte und ein geänderter Sanierungsbereich zur Erreichung des Sanierungszieles notwendig war. Zusätzlich mussten insbesondere die Quadranten B6-7, C6-7, D6-7, J4-7 und K4-7 (Bezeichnungen entsprechend dem Lageplan „Kalibrationsschürfe“) auf dem Grundstück Nr. *** geräumt werden. Im Bereich des Quadranten H3, im Garten des Grundstückes Nr. ***, war die Räumung des kontaminierten Materials um 2 Meter tiefer als im Einreichprojekt vorgesehen notwendig. Auf Grund der technischen Rahmenbedingungen (unmittelbar angrenzendes Wohnhaus der Beschwerdeführerin A bzw. einer Gasleitung) und der chemischen Analyseergebnisse von Greiferbohrungen wurde nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz beschlossen, dass eine Räumung im Bereich der Quadranten G4, H3 und H4 (zum Teil auf Grundstück Nr. ***) im Sohlenbereich unterbleiben kann, und diese Bodenschichten mittels Bodenluftabsauganlage behandelt werden. In diesem Zusammenhang wurden also die Restkontaminationen im Bereich H3 im Boden nicht allesamt aushubtechnisch geborgen, sondern mittels Bodenluftabsaugung saniert. Hierzu wurden sechs Bodenluftlanzen tiefer als geplant ausgeführt und die Bodenluftabsaugung adaptiert, sodass eine kombinierte Betriebsführung (gleichzeitiges Saugen und Belüften) möglich ist. Vom Amtssachverständigen für Altlastentechnik wurden diese technischen Änderungen als Verbesserung beurteilt. Im Bereich der in Betrieb befindlichen Gasleitung, welche sich im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** befindet, wurden bezüglich der Restkontaminationen technische Maßnahmen ergriffen, die eine direkte Versickerung der Oberflächenwässer verhindert. Insbesondere wurde ein Lehmschlag errichtet. Die Bodenluftabsauganlage wurde in die Grundwasserreinigungsanlage integriert.

Im Zuge der Sanierung der Altlast wurden 19.363,34 t Abfälle abtransportiert und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Für die Wiederverfüllung wurden 18.927,72 t Verfüllmaterial der Klasse A2G, 348,52 t Humus und 210,45 t Lehm (für die Lehmabdichtung im Bereich der Gasleitung) angeliefert und verwendet. Das zugeführte Material wurde dem Stand der Technik entsprechend zuvor beprobt und deren Eignung durch ein akkreditiertes Labor bestätigt. Die Erreichung des notwendigen Verdichtungsgrades wurde bei jeder einzelnen Lage mittels Lastplattenversuchen dokumentiert. Zusätzlich wurde nach Fertigstellung der verfüllten Bereiche Rammsondierungen abgeteuft und jene Lagerungsdichte erreicht, welche dem Umland bzw. dem Hintergrundwert entspricht. Auch wurde die Kornverteilung bzw. –größe überprüft und als geeignet attestiert.

Nach Verfüllung der Aushubbereiche erfolgte die Aufbringung einer 10 bis 15 cm mächtigen Humusschichte, wobei zum Teil zwischengelagertes, von der Altlast stammendes Material, deren Eignung abfallchemisch befundet wurde, sowie zugeliefertes und die „Grenzwerte für die Klassen A1 und A2 gemäß „BAWPL 2011“ einhaltendes Material im oben festgestellten Umfang verwendet wurde. Bei einem Lokalaugenschein der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 1. Februar 2019 konnten weder qualitative noch quantitative Missstände der verfahrensinkriminierten Wiesenfläche erkannt werden.

Im Zuge der Wiederherstellung der Asphaltierung im Parkplatzbereich wurden von C der BALSA Fixpunkte, wie die Höhe des Gehsteiges bei der Einfahrt und des Einlaufgitters der Versickerung, bekanntgegeben. Im Zuge der Sanierung wurden die Einbauten, nämlich die Versickerung, die Beleuchtung, die Stromleitung und die Gasleitungen, nicht verändert, sondern im Zuge der Bauabwicklung erhalten bzw. gesichert. Die Asphaltflächen wurden mit einem entsprechenden Gefälle zu den vorhandenen Versickungsschächten ausgebildet. C wurde von der BALSA mit E-Mail vom 21. April 2017 mitgeteilt, dass die vorhandene Parkplatzentwässerung, welche im Zuge der Sanierung der Altlast nicht verändert wurde, nicht dem Stand der Technik entspricht. Da bis zum gesetzten Freigabetermin 24. April 2017, 15:00 Uhr, keine entsprechende Mitteilung seitens des Vertreters der Grundstückseigentümer der BALSA zuging, wurde – wie im E-Mail angekündigt - davon ausgegangen, dass eine Freigabe der höhenmäßigen Ausbildung zur Wiederherstellung des Parkplatzes entsprechend dem übermittelten Lageplan erfolgte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die festgestellten, durchgeführten Sanierungsarbeiten – über die dargestellten Änderungen hinaus - nicht dem genehmigten Projekt entsprechend ausgeführt wurden.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wurde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Pool errichtet.

5.    Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Lage der ausgeführten Projektänderungen wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter der BALSA auf der Beilage ./1 bzw. ./2 der Verhandlungsschrift vom 05. März 2021 dargelegt und wurde diese von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (für Deponietechnik, für Altlastentechnik und für Abfallchemie), welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurden weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen zur konsensgemäßen Umsetzung des genehmigten Sanierungsprojektes der Altlast und zur Notwendigkeit der Abweichungen zum projektierten Projekt zu zweifeln.

Die den Kollaudierungsunterlagen beigeschlossenen Prüfbefunde bezüglich der angelieferten Verfüllmaterialien und des Humus wurden den Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Verfügung gestellt und liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die untersuchten Materialien nicht dem Stand der Technik entsprechend untersucht worden wären, nicht projektgemäß eingebaut worden wären bzw. nicht geeignet gewesen wären. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05. März 2021 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der nachträglich bewilligten Änderungen auch nicht in Abrede gestellt. Zu den Untersuchungsberichten bezüglich der erfolgten Verdichtung äußerte sich die Beschwerdeführervertretung lediglich dahingehend, dass „eine Vernässung auf Grund der im Akt befindlichen Fotos abgeleitet“ werde. Ebenso wurde zu den nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Prüfberichten bezüglich des zugeführten Verfüllmaterials und Humus lediglich ausgeführt, dass „zu wenig oder Humus der falschen Qualität aufgetragen wurde“ ohne sich mit der attestierten Qualität auseinanderzusetzen. Dass zumindest 10 cm Humus aufgetragen wurde, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Asphaltierung des Parkplatzes gründen sich auf den E-Mail-Verkehr zwischen der BALSA und C am 21. April 2017 und gab der Beschwerdeführervertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hierzu keine Erklärung ab.

Dass ein Pool nach Abschluss der Sanierungsarbeiten errichtet wurde, wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

6.    Rechtslage:

Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 17, VwGVG ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützt, welcher wie folgt lautet:

Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).

Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz ALSAG normiert die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten. Ohne diese Zuständigkeitskonzentration wäre die Wasserrechtsbehörde für Entscheidungen im Anwendungsbereich der in Absatz eins, genannten Rechtsnormen zuständig (so Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 17, Rz 2).

Unstrittig ist, dass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 17, Absatz eins, ALSAG gründet, steht doch das beschwerdegegenständliche wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren mit der Bewilligung der Sicherung und Sanierung der seit 11. Dezember 1997 in der Altlasten-Verordnung eingetragenen Altlast „*** Parkplatz ***“ im Zusammenhang und hat dies die Landeshauptfrau in den Rechtsgrundlagen durch die Anführung von „§ 17 ALSAG“ im Spruch des angefochtenen Bescheides auch dargelegt.

Im Beschwerdegegenstand werden die im Zuge der Kollaudierung der Sanierung der Altlast geringfügigen Änderungsgenehmigungen moniert, obwohl die Notwendigkeit der nachträglich bewilligten Maßnahmen nicht bestritten wird. Vorgebracht wird vielmehr unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2018, Zl. Ra 2018/07/0420, dass eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nicht möglich ist. Das gelte auch im vorliegenden Fall und dem Sanierungsziel. Geltend gemacht wurde das Fehlen einer Zustimmung der Beschwerdeführer zur Errichtung eines weiteren Infiltrationsbrunnens auf dem Grundstück Nr. *** und die Durchführung von Arbeiten auf diesem Grundstück, die von der Bewilligung nicht umfasst waren, insbesondere auf den Quadranten H3, H4 und G4, ebenso dass die Bodenluftabsaugeanlage anders als bewilligt ausgeführt wurde. Außerdem hätte der angefochtene Bescheid nicht alle von der mitbeteiligten Partei bezeichneten Abweichungen behandelt, beispielsweise die Lage der Grundwassermessstelle GW07, sowie das nicht bloß drei, sondern sechs Bodenlanzen tiefer als bewilligt ausgeführt worden wären. Überdies wurde vorgebracht, dass die Wiederverfüllung nicht bescheidkonform ausgeführt worden wäre, der Einsatz von nicht geeignetem und zu sehr verdichtetem Verfüllmaterial offenkundig zu einer unzulässigen Versumpfung der Liegenschaft der Beschwerdeführer führte und im Gartenbereich auf dem Grundstück Nr. *** zu wenig Humus aufgebracht worden sei. Der asphaltierte Parkplatz auf dem Grundstück Nr. *** wäre auf Grund seiner „wellenförmigen“ Oberfläche nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Diese Abweichungen seien im Kollaudierungsbescheid nicht behandelt worden, und wäre nach der Judikatur, insbesondere VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465, allerdings davon auszugehen, dass ein kollaudierungswidriges Projekt unwiderlegbar als konsensgemäß ausgeführt gelte, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) lauten wie folgt:

Paragraph 17, ALSAG ordnet an:

(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 21 a,, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, den Paragraphen 79,, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, und den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie nach Absatz 3, ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die betroffenen Gemeinden.

Paragraph 19, ALSAG sieht vor:

(1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Absatz 3, die Paragraphen 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, sinngemäß.

(3) Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

Wesentlich ist im gegenständlichen Fall, dass die von der belangten Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeit als Altlastenbehörde in Paragraph 17, ALSAG normiert ist und diese unter Anwendung des Paragraph 121, WRG 1959 die Ausführung des genehmigten Sanierungsprojektes zu überprüfen hatte.

Paragraph 134 b, WRG 1959 lautet:

Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

Die Anordnung des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ist, soweit sie sich auf „unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtige Wasseranlagen“ bezieht, im Zusammenhang mit diesen Gesetzen und Paragraph 134 a, [nunmehr Paragraph 134 b, WRG 1959] zu sehen. Verfahren und Umfang der Überprüfung ergeben sich nicht alleine aus Paragraph 121,, sondern auch aus den „Mitanwendungsgesetzen“ und Paragraph 134 a, [nunmehr Paragraph 134 b, WRG 1959] (Bumberger/Hinterwirth, WRG Paragraph 121, K7).

Ein Widerspruch zwischen Materiengesetz und WRG 1959 ist nach den allgemeinen Regeln über Normwidersprüche aufzulösen (Bumberger/Hinterwirth, WRG Paragraph 134 a, K7).

Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (VwGH 28.07.2016, 2013/07/0161).

Im Kollaudierungsverfahren kann weder das Konsensprojekt bekämpft werden, noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (VwGH 28.01.1992, 90/07/0099).

Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (VwGH 11.09.2003, 2002/07/0141).

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet wurde, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen wurde (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420).

Zur Beantwortung der Frage, ob die Abwicklung der ausgeführten Anlage von bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderung des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (Bumberger/Hinterwirth, WRG Paragraph 121, E48).

Zu klären ist, wie diese Rechtsgrundsätze im auf Grundlage des Paragraph 17, ALSAG abzuhandelnden, wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren umsetzbar sind:

Ziel des Altlastensanierungsgesetzes – und des genehmigten Sanierungsprojektes – ist die Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz eins, ALSAG). Sicherung im Sinne des ALSAG ist das Verhindern von Umweltgefährdungen, insbesondere der Ausbreitung möglicher Emissionen von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen aus Altlasten; Sanierung die Beseitigung der Ursache der Gefährdung sowie die Beseitigung der Kontamination im Umfeld (Paragraph 2, Absatz 13 und 14 ALSAG). In diesem Sinne haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer die notwendigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu dulden und können auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 4, ALSAG zu dieser Duldung bescheidmäßig verpflichtet werden.

Im gegenständlichen Fall hat sich – wie festgestellt – die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, sowie A und B hinsichtlich der festgestellten Liegenschaften mit Verpflichtungserklärung vom 28. Oktober 2014 zur Duldung der Sicherung und Sanierung der Altlast verpflichtet. Gemäß dem im behördlichen Kollaudierungsverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Depoonietechnik, für Altlastentechnik und für Abfallchemie waren die nachträglich genehmigten Änderungen, welche gegenüber dem bewilligten Sanierungsprojekt im Zuge der Realisierung durchgeführt wurden, zur Erreichung des Sanierungszieles erforderlich. Im Übrigen wurde die Notwendigkeit dieser Änderungen von der Beschwerdeführervertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt.

Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtslage und Judikatur kann deshalb nicht erkannt werden, dass für notwendige geringfügige Änderungen bei Durchführung der Sanierung der Altlast gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Projekt im auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins, ALSAG abzuhandelnden Kollaudierungsverfahren von der Altlastenbehörde eine nachträgliche Genehmigung für solche Änderungen lediglich dann erteilt werden darf, wenn hierfür der Liegenschaftseigentümer zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. In diesem Konnex muss berücksichtigt werden, dass sich die bestehende Zustimmung zur Sanierung im konkreten Fall auf die „notwendigen“ Sanierungsmaßnahmen bezogen hat; auch Paragraph 17, Absatz 4, ALSAG stellt auf die „notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen“ ab, zu deren Duldung die Grundstückseigentümer verpflichtet werden können, wiewohl zu beachten ist, dass in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen ist, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, in welchen subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten die Beschwerdeführer durch die geringfügigen Änderungen im Rahmen der Sanierung der Altlast verletzt worden sein sollen, waren diese doch notwendig, um das Sanierungsziel zu erreichen bzw. wurde „lediglich“ soweit als notwendig in die bestehenden Rechte eingegriffen.

Soweit die Beschwerdeführer Änderungen bei der Ausführung des bewilligten Projektes monieren, welche von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden wären, ist im Detail wie folgt auszuführen:

Bezüglich der Ausführungsarbeiten zur Asphaltierung des Parkplatzes ist auf die Feststellungen zu verweisen und wurde dem Inhalt des festgestellten E-Mail-Verkehrs (samt Hinweis, dass die vorhandene Parkplatzentwässerung, welche im Zuge der Sanierung der Altlast nicht verändert wurde, nicht dem Stand der Technik entspricht) im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, sodass eine von der Konsensinhaberin zu verantwortende Abänderung vom Bescheid vom 29. April 2015, Zl. ***, in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden kann.

Wie festgestellt wurden die zugeführten Verfüllmaterialien sowie der Humus dem Stand der Technik entsprechend beprobt bzw. die projektsgemäße Verdichtung in den Kollaudierungsunterlagen dokumentiert. Ebenso wurde weder von den beigezogenen Amtssachverständigen noch von der Technischen Gewässeraufsicht diesbezügliche Mängel aufgezeigt und haben diese im Übrigen unbestritten die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, Teil 1, unter Punkt 7.8. „Aushubmaterialien“, insbesondere jene gemäß Kapitel 7.8.5., genannten Kriterien aufgewiesen, welche im Wesentlichen jenen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 entsprechen. In diesem Konnex ist auf Seite 10 des Genehmigungsbescheides vom 29. April 2015, Zl. ***, hinzuweisen, in welchem Spruchteil die für die Verfüllung der geräumten Kontaminationsbereiche zulässigen Materialqualitäten festgelegt wurden.

Letztlich wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung moniert, dass die „Rekultivierungsrichtlinie“ nicht eingehalten worden wäre. Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017, Teil 1, unter Punkt 7.8.1. VERWERTUNG ALS UNTERGRUNDVERFÜLLUNG ODER ZUR BODENREKULTIVIERUNG, ist vorgeschrieben, dass für die landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Bodenrekultivierung die „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung, anzuwenden ist. Eine Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie ist nur mit fachlicher Begründung zulässig.

Im gegenständlichen Fall gelangt diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung, zumal gegenständlich keine „Bodenrekultivierung“ im dargelegten Sinn Projektgegenstand war, sondern die Sanierung einer Altlast mit dem Ziel, die erhebliche Gefahr, die von den vorhandenen Untergrundkontaminationen für das Grundwasser ausging, zu beseitigen. Im Genehmigungsverfahren hat der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen auch bestätigt, dass „das vorliegende Sanierungsprojekt dem für derartige Schadensfälle gültigen Stand der Technik bei der Sanierung von Altlasten entspricht“. Ebenso hat der Amtssachverständige für Abfallchemie ausgeführt, dass „oberhalb der Abfalllagerungen, welche jedenfalls aufgrund der festgelegten Verunreinigungen auszuheben und extern zu entsorgen sind, eine Überlagerung mit humushaltigen Boden vorhanden ist, welcher durch höhere TOC-Gehalte charakterisiert ist. Sofern dieser Bereich ebenfalls die Grenzwerte der Baurestmassendeponie einhält, besteht kein Einwand diese Überlagerungen nach Entfernung der darunterliegenden kontaminierten Bereiche wieder auf den Grundstücken zu verwenden.“ Im Hinblick auf diese fachlichen Ausführungen und im Hinblick auf die im ALSAG normierten Ziele ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Bundes-Abfallwirtschaftsplan lediglich den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens hat vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN)., der im gegenständlichen Fall durch die angeführten Amtssachverständigengutachten und dem Projektgegenstand nicht zur Anwendung gelangt.

Weder im Bewilligungsbescheid vom 29. April 2015, Zl. ***, noch im zugrunde liegenden Projekt war die Aufbringung einer bestimmten Schichtstärke der Rekultivierungsschichte vorgeschrieben bzw. vorgesehen, insbesondere keine von 30 cm.

Gegenstand des Beschwerdeverfahren war jedenfalls nicht, ob mit der projekts- und bescheidkonformen Umsetzung des Sanierungsprojektes ein Schaden iSd Paragraph 19, Absatz eins, ALSAG entstanden ist, für welche Beurteilung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohnehin nicht sachlich zuständig ist.

Im Ergebnis kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden.

Schlussendlich ist auf die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 hinzuweisen, welche nach Paragraph 17, ALSAG im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde steht, und eine originäre Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers grundsätzlich für Ablagerungen vor dem 1. Juli 1990 bei Kenntnis oder gehöriger Aufmerksamkeit vorsieht (siehe Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 74, Rz 30ff, 41).

7.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.77.001.2020