Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

LVwG-S-766/001-2020

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.04.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:

1.    Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 500,00 herabgesetzt wird.

2.    Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 50,00 neu festgesetzt.

3.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.04.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz und des Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes in Verbindung mit der Paragraphen eins, der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, für schuldig erkannt und über ihn gemäß Artikel 8, Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.

Es wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 28.03.2020 um 09:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, als Inhaber des Unternehmens „B“ in ***, ***, welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte (Autowaschanlage) nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten wird, obwohl das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 12 aus 2020, in der Zeit von 16.03.2020 bis 22.03.2020 untersagt war. Die angeführte Betriebsstätte sei auch nicht unter die in Paragraph 2, dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen.

Zum angeführten Zeitpunkt seien seitens der Polizei zwei Kunden beim Benützen der Waschanlage betreten worden.

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Abstandnahme von einer Strafe, weil

1)    das Absperrband auf der südlichen Seite noch angebunden gewesen und dort gelegen sei. Es sei somit nicht abhandengekommen, sondern auf einer Seite aufgemacht oder vom Sturm abgerissen worden,

2)    die Feststellung, dass es keine Tafel mit dem Hinweis, dass das Betreten/Befahren des Betriebsgeländes nur zum Zwecke der Autowäsche gestattet sei, gegeben habe, falsch sei,

3)    es ungerecht sei, dass die Mineralölkonzerne mit Tankstellen wieder waschen dürften, obwohl die Kunden dort das Ticket an der Kassa kaufen müssten, bei ihm hingegen in der Waschstraße die Leute teilweise nicht einmal aussteigen müssten. Darüber hinaus gebe es Waschanlagen, die nie zugesperrt hätten.

Er habe mit einem Absperrband und zusätzlich mit einer Tafel „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ die Waschanlage gesperrt.

3.    Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 11.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Baden zur GZ: *** vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.

4.    Feststellungen:

Der Beamte der Polizeiinspektion *** C nahm am 28.03.2020 um 09:30 Uhr in der Waschanlage „B“, in ***, ***, die von dem Beschwerdeführer betrieben wird, zwei Kunden beim Waschen ihrer PKWs wahr. Die Betriebsstätte war zu diesem Zeitpunkt nicht abgesperrt, konnte von den Kunden zum Waschen ihrer Autos betreten werden. Am Fahrbahnrand der Zufahrt zur Waschanlage war ein Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ aufgestellt. Es waren jedoch weder die Zufahrt zur Waschanlage noch die Waschanlage mittels Absperrband oder auf irgendeine andere Art abgesperrt. Auf einem A4-Blatt, welches in dem Bereich der Waschanlage, in dem sich der Kaffeeautomat befindet, angebracht war, war folgender Hinweis angebracht:

„ACHTUNG!

MASSNAHMEN ZU CORONA-19 VERORDNUNG!

      Gruppenbildungen / Menschenansammlungen sind VERBOTEN!

      Sicherheitsabstand zu fremden Personen von 2m ist einzuhalten!

      Das Betreten / Befahren des Betriebsgeländes ist nur zum Zwecke der Autowäsche gestattet.

Bitte verlassen Sie unmittelbar nach der Autowäsche das Betriebsgelände!

Vielen Dank für Ihre Kooperation!

              „Schau auf dich, schau auf mich!“

Ihr B *** – Team“

5.    Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, der Anzeige der Polizeiinspektion ***, sowie der Aussage des Zeugen C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

6.    Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauteten wie folgt:

Paragraph 2, Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 12/2020:

„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“

Paragraph 3, Absatz 2, Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 12/2020:

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 30.000,00 zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.600,00 zu bestrafen.

Paragraphen eins,, 2 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der Fassung BGBl römisch II Nr. 110/2020:

„§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

Paragraph 2, Paragraph eins, gilt nicht für folgende Bereiche:

              1.           öffentliche Apotheken

              2.           Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

              3.           Drogerien und Drogeriemärkte

              4.            Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

              5.           Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

              6.           Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

              7.           veterinärmedizinische Dienstleistungen

              8.           Verkauf von Tierfutter

              9.           Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

              10.         Notfall-Dienstleistungen

              11.         Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12.         Tankstellen

              13.         Banken

              14.         Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des Paragraph 2, fällt, und Telekommunikation

              15.         Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

              16.         Lieferdienste

              17.         Öffentlicher Verkehr

              18.         Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

              19.         Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

              20.         Abfallentsorgungsbetriebe

              21.         KFZ-Werkstätten.

Paragraph 4, (1) Paragraphen eins u, n, d, 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Paragraph 3, tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

7.    Erwägungen:

Als Betriebsstätte gilt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BAO jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gilt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Waschanlage um keine Betriebsstätte handelt, ist somit nicht zu folgen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zunächst davon aus, dass die gegenständliche Betriebsstätte „B“, deren Betreiber der Beschwerdeführer ist, von Kunden zum Waschen ihrer Autos betreten wurde, da die Betriebsstätte nicht abgesperrt war, das Absperrband nicht gespannt war, die Betriebsstätte somit von den Kunden zum Waschen ihrer Autos betreten werden konnte.

Dies ergibt sich aus den Wahrnehmungen und glaubwürdigen Aussagen der Meldungsleger, sowie den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Fotos, auf denen ersichtlich ist, dass Personen Autos waschen, die Anlage somit zum Autowaschen betreten werden konnte.

Amtsbekannt ist, dass die Waschanlage nicht an eine Tankstelle angeschlossen ist.

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt 96 aus 2020,, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben zunächst befristet bis einschließlich 22. März 2020 (Paragraph 4, Absatz eins und 3) untersagt. Zufolge Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl römisch eins 2020/12, waren die Inhaber einer solchen Betriebsstätte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht betreten wird.

Von diesem allgemeinen Betretungsverbot legt

Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, Bereichsausnahmen im Wesentlichen für sogenannte systemrelevante Betriebe, wie öffentliche Apotheken, den Lebensmittelhandel oder Tankstellen, Banken und Post fest (siehe im Einzelnen Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der genannten Fassung).

In der Folge hat der BMSGPK die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mehrmals abgeändert und sie – regelmäßig für kurze Zeiträume befristet (siehe

Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020,, der das Außerkrafttreten der Verordnung vom 22.03.2020 auf 13.04.2020 verschiebt; mit

Paragraph 4, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2020, wurde das Datum des Außerkrafttretens wiederum mit 13.04.2020 festgelegt; mit

Paragraph 5, Absatz 4 und 5 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, wurde das Datum des Außerkrafttretens für die Paragraphen eins bis 3 erneut mit 13.04.2020 sowie für

Paragraph 4, mit 24.04.2020 festgesetzt) – weiterhin in Kraft belassen. Zuletzt hat der BMSGPK mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020,, in Kraft getreten mit Ablauf des 13.04.2020 (Paragraph 5, Absatz 6, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020,) die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bis einschließlich 30.04.2020 in Kraft gesetzt (die letzten Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96

in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, änderten das Außerkrafttreten nicht). Mit der

COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, hat der BMSGPK schließlich das Außerkrafttreten der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit Ablauf des 30.04.2020 angeordnet.

Gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 galt das generelle Verbot nicht für „Tankstellen“. Diese Verordnung stand vom 16.03.2020 bis zum 12.04.2020 in Geltung.

Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020,, wurde Paragraph 2, Ziffer 12, der Maßnahmenverordnung dahingehend geändert, dass ab dem 13.04.2020 „Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“ vom generellen Verbot des Absatz eins, ausgenommen waren.

Bei der gegenständlichen Waschanlage handelt es sich um eine solche, in der die Dienstleistungen in Selbstbedienung erbracht wird, war diese im Tatzeitpunkt vom grundsätzlichen Verbot des Betretens nicht ausgenommen.

Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 784 aus 2020, wurde seitens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2020, 392/2020, kundgemacht am 20.11.2020, dass das Wort „angeschlossene“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,, gesetzwidrig war, da der

Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.10.2020, V/32392/2020-12, ausgesprochen hat, dass das Wort „angeschlossene“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,, gesetzwidrig war.

Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, zumal der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im oa. Erkenntnis vom 01.10.2020, dass das Wort „angeschlossene“ gesetzwidrig war, bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten dieser Novelle der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020, am 13.04.2020 die Ausweitung der Ausnahme auf „an Tankstellen angeschlossene Waschstraßen“ gesetzwidrig war, sohin die Ausnahme auch für Waschstraßen zu gelten hatte.

Das in Paragraph 2, Ziffer 12, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 normierte Betretungsverbot für „Waschstraßen“ war sohin zum Tatzeitpunkt, dem 28.03.2020, gesetzmäßig.

Der Beschwerdeführer hat somit als Inhaber der Betriebsstätte des Unternehmens „B“ in ***, ***, welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte, die Autowaschanlage, nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten wird, obwohl zum Tatzeitpunkt das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels- und von Dienstleistungsunternehmen als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 untersagt war, und diese Betriebsstätte auch nicht unter die in Paragraph 2, dieser Verordnung aufgezählten Ausnahmen fiel.

Der Beschwerdeführer hat sohin dem ihm angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht trifft ihn zumindest fahrlässiges Verschulden, er hätte als Inhaber der Autowaschanlage dafür Sorge tragen müssen, dass die Betriebsstätte von Kunden zur Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht betreten werden kann.

8.    Zur Strafhöhe:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis Paragraph 35, des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen allseitigen Verhältnissen ausgeführt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von € 600,00 bis € 2.000,00 (je nach Provisionseingang) verfügt.

Strafmildernd ist die verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit zu werten (die Vormerkung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO aus dem Jahr 2015 ist mittlerweile getilgt).

Aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, geht die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzgebers hervor, durch Betretungsverbote für Betriebsstätten die persönlichen Kontakte von Menschen einzudämmen, die damit verbunden sind, wenn Menschen die Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen aufsuchen. Es sollte sohin die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durch das Gesetz und die Verordnung erreicht werden.

Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht dafür gesorgt hat, dass die Betriebsstätte seiner Autowaschanlage von Kunden nicht betreten werden kann, dem Schutzzweck der in Rede stehenden Norm erheblich zuwidergehandelt. Den Beschwerdeführer trifft an der Verwirklichung des ihm angelasteten Tatbestandes zumindest fahrlässiges Verschulden.

Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe war im Hinblick auf die geänderten Strafmilderungsgründe auf das nunmehr tat- und schuldangemessen festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht herabzusetzen, da sie sich ohnehin im untersten möglichen Bereich bewegt, eine Hinaufsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dem Verböserungsverbot widersprechen würde.

9.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.766.001.2020