Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
18.01.2021
LVwG-AV-934/001-2020
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 7. August 2020, Zl. ***, den
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ersuchte mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 um Verleihung der Befugnis Architektur. Dabei wurde von ihm im Verfahren wiederholt vorgebracht, dass der von ihm absolvierte Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz und das Architekturstudium gleichwertig seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte die Antragsabweisung durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2020, Zl. LVwG-AV-465/001-2019 und LVwG-AV-466/001-2019:
„1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 18. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
‚Ihr Antrag auf Verleihung der Befugnis Architektur vom 11.12.2018, ho. eingelangt am 15.1.2019, wird gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, abgewiesen.‘
Begründend wurde dabei – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung Architektur nicht erbracht und somit die die Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, ZTG 1993 normierten Voraussetzung nicht nachgewiesen habe.
1.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur. Der Antrag wurde im Wege der zuständigen Länderkammer, die den Antrag mangels absolvierten Architekturstudiums nicht befürwortete, eingereicht und langte am 6. Mai 2020 bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde mitgeteilt, dass aus seinen Unterlagen nicht hervorgehe, dass er das Studium Architektur absolviert habe. Das Fachgebiet, für welches er eine Befugnis anstrebe (Architektur), entspreche nicht dem absolvierten FH-Diplomstudiengang (Baugestaltung – Holz).
Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 14. Mai 2020 eine Stellungnahme ab, in der er insbesondere ausführte, dass der Lehrplan zu Studienbeginn zu bewerten sei und dass Baugestaltung – Holz mit einer Architekturausbildung mehr als vergleichbar sei. Der absolvierte Lehrplan entspreche jenem für Architektur. Er könne (erneut) das Curriculum vorlegen und jede seiner Angaben belegen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wobei er diese nach erfolgter Aktenvorlage mit Schreiben vom 22. Juni 2020 zurückzog.
1.3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 7. August 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Vorschreibung einer Gebühr für seinen Antrag abgewiesen.
Im Bescheid wurde das Curriculum des Studienganges Baugestaltung – Holz und das Curriculum des Bachelorstudiums Architektur an der Technischen Universität *** wiedergegeben und es wurden allgemeine Aussagen zum Bachelor- und Masterstudium Architektur an der Technischen Universität *** getätigt. Zum Vergleich der Studien wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Lehrplan des von Ihnen an der Fachhochschule *** absolvierten Diplomstudiums der Studienrichtung Baugestaltung - Holz mit dem Lehrplan eines Bachelor- und Masterstudiums Architektur an der TU *** verglichen:
● Gestaltungslehre (TU *** 7 ECTS): Kenntnisse werden lt. vorgelegtem Curriculum auch im Diplomstudium Baugestaltung-Holz vermittelt, (Gestaltungslehre I,II,III), allerdings in einem geringeren Umfang (insgesamt 3 ECTS).
● Darstellende Geometrie (TU *** 3 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Hochbau Grundkurs Architektur und Konstruktion (TU *** 7 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Hochbau und Tragwerk – HB (TU *** 2,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Hochbau und Tragwerk – TWL (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Hochbau 1 (Hochbau und technischer Ausbau) (TU *** 3 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Hochbau 2 (Hochbau und technischer Ausbau) (TU *** 3 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Technischer Ausbau (TU *** 2,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Baudurchführung und AVA (TU *** 2 ECTS) wird auch an der FH *** unterrichtet (Baudurchführung und Controlling, 2 ECTS)
● Tragwerkslehre (TU *** 3 ECTS) wird auch an der FH *** unterrichtet (Tragwerkslehre I und 2, 6 ECTS)
● CAAD 1 (Grundlagen der Architekturdarstellung) (TU *** 3 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● CAAD 2 (TU *** 3 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Hochbau Einführung (Grundlagen der Baukonstruktion) (TU *** 3 ECTS) überschneidet sich teilweise mit Baukonstruktion I-V Hochbau an der FH *** (2 ECTS)
● Tragwerkslehre Einführung (Grundlagen der Baukonstruktion) (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Statik und Fertigkeitslehre (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Bausysteme und Bemessung (TU *** 1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Methodologie der Architekturforschung (TU *** 1 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Materialkunde (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Bauphysik und Humanökologie (TU *** 2 ECTS): Bauphysik ist auch im Curriculum Baugestaltung-Holz enthalten (Bauphysik, -chemie Grundlagen I 1 ECTS, Bauphysik II 1 ECTS, Bauphysik III 2 ECTS, Bauphysik IV 1 ECTS, Bauphysik V 2 ECTS).
● Gegenwartsarchitektur 1 (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Arch. – und Kunstgeschichte 1 (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Stadtentwicklung (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Arch. – und Kunstgeschichte 2 (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Baugeschichte 1 (TU *** 2 ECTS); Baugeschichte und alte Baukonstruktionen I-III (jeweils 2 ECTS) scheint auch im Curriculum Baugestaltung-Holz auf
● Denkmalpflege (TU *** 2 ECTS); scheint im Curriculum Baugestaltung-Holz auf (2 ECTS)
● Baugeschichte 2 (TU *** 2 ECTS); Baugeschichte und alte Baukonstruktionen I-III (jeweils 2 ECTS) scheint auch im Curriculum Baugestaltung-Holz auf
● Archtitekturtheorie (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Gender Studies (TU *** 2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Zeichnen und visuelle Sprachen 1 (TU *** 4 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Zeichnen und visuelle Sprachen 2 (TU *** 4 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Dreidimensionales Gestalten (TU *** 6,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Studio Raumgestaltung (6 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Raumgestaltung (1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Studio Wohnbau (1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Wohnbau (1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Studio Hochbau (6 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Technische Gebäudesysteme (2 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Entwerfen (Bachelor) (10 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Studio Raumgestaltung (TU *** 6 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Raumgestaltung (1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Studio Gebäudelehre (TU *** 6 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Gebäudelehre (TU *** 1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Studio Städtebau (6 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Städtebau (TU *** 1,5 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Grundlagen der Landschaftsplanung (TU *** 4 ECTS) ist im Curriculum Baugestaltung-Holz nicht enthalten
● Bau- und Planungsrecht (TU *** 2 ECTS) scheint im Curriculum Baugestaltung-Holz auf (2 ECTS)
Kenntnisse aus den folgenden Modulen des Masterstudiums Architektur werden gemäß dem von Ihnen vorgelegten Curriculum des Diplomstudiums der Studienrichtung Baugestaltung-Holz bei diesem Diplomstudium nicht vermittelt.
● Entwerfen: 1 Großes Entwerfen (10 ECTS), Kleines Entwerfen (5 ECTS), Stegreifentwerfen (2,5 ECTS)
● Künstlerisches Projekt (5 ECTS)
● Wissenschaftliche und künstlerische Vertiefung (alle Module mit 10 ECTS): Advanced Building Physics, Algorithmische Planung und Analyse, Architektur- und Kunstgeschichte, Bauen in ökologischen Systemen – BIOS, Baugeschichte und Bauforschung, Bauökologie, Construction of Architecture, Cultural Spaces, Denkmalpflege und Maßnahmen am Denkmal, Digital Architecture, Digital Design and Production, Emerging Fields in Architecture, Entwicklungssteuerung, Experimenteller Hochbau, Form und Design, Freiraum und Landschaft, Gebäudelehre und Planungsmethoden, Gestaltungslehre, Hochbau: Struktur.Konstruktion.Detail, Integrales Kommunikationsdesign und Visualisierung, International Urban and Regional Development, Kunsttransfer, Logik der Struktur, Meta – Architektur, Projektentwicklung und Immobilienwirtschaft, Projekt- und Baumanagement, Raumgestaltung, Ressourceneffiziente Materialisierung, Territoriale Transformation, Tourismus, Urbanistik, Visuelle Kultur, Wohnbau, Wohnen im Kontext
● Freie Wahlfächer (15 ECTS) und fächerübergreifende Qualifikationen (Soft Skills, 5 ECTS)1
Zusammengefasst: Überschneidungen können allenfalls nur in den Gegenständen Gestaltungslehre, Baudurchführung und AVA, Tragwerkslehre, Hochbau Einführung, Bauphysik und Humanökologie, Baugeschichte, Denkmalpflege, Gebäudelehre sowie Bau- und Planungsrecht festgestellt werden.
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kommt daher aufgrund der Gegenüberstellung der Lehrinhalte des von Ihnen an der Fachhochschule *** absolvierten Diplomstudiums der Studienrichtung Baugestaltung-Holz mit jenen eines Bachelor- und Masterstudiums Architektur an der TU *** zu dem Schluss, dass zwar geringfügige Überschneidungen bestehen und der Bereich Baugestaltung-Holz zweifellos auch Aspekte der Architektur beinhaltet, das Diplomstudium Baugestaltung-Holz allerdings zweifelsfrei keinen Schwerpunkt im Bereich Architektur aufweist.“
Abschließend wurde ausgeführt, dass den gesetzlichen Bestimmungen unmissverständlich zu entnehmen sei, dass Voraussetzung zur Erlangung der Befugnis im Fachbereich Architektur die Absolvierung des Studiums Architektur sei. Der angestellte Vergleich habe überdies ergeben, dass zwar geringfügige Überschneidungen bestünden und das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium auch Aspekte der Architektur beinhalte, allerding zweifelsfrei keinen Schwerpunkt in diesem Bereich aufweise.
1.4. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – angab, dass die Lehrinhalte, Fähigkeiten und Kenntnisse zu den von der Behörde als nicht im Lehrplan angegebenen Lehrveranstaltungen laut Curriculum und Modulbeschreibungen des Diplomstudiengang Baugestaltung-Holz sehr wohl vermittelt worden seien. Dazu wurde vom Beschwerdeführer im Einzelnen Stellung genommen und es wurde insbesondere ausgeführt, dass zum Teil für die Beurteilung Fachwissen erforderlich sei. Eine Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung im Fachgebiet Architektur sei für Absolventen des Studiums Baugestaltung-Holz rechtlich möglich. Darauf hingewiesen wurde zudem, dass der Vergleich der Lehrpläne auch mit jeder anderen anerkannten in- oder ausländische Bildungseinrichtung nach Paragraph 2, ZTG 2019 durchgeführt werden könne.
1.5. Die belangte Behörde legte in Folge die Beschwerde samt angefochtenen Bescheid zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 18. September 2020 das Detailcurriculum zu seinem Studium vor und er gab an, dass das Curriculum auf den starken Architekturbezug verweise und der Behörde seit mindestens 2015 bekannt sei. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde von der Behörde im Dezember 2020 eine vollständige Aktenvorlage erstattet.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende Aktenlage (Verwaltungsakt, Gerichtsakt).
3. Maßgebliche Rechtslage:
Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, idgF, lautet:
„Befugnisse
Paragraph 2, Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,,
3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
4. Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.“
„Fachliche Befähigung
Paragraph 5, (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
2. die praktische Betätigung und
3. die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.“
„Ziviltechnikerprüfung
Paragraph 7, (1) Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit:
4.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ZTG 2019 ist die fachliche Befähigung durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums nachzuweisen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das die Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
Entspricht das absolvierte Studium nicht exakt jenem Fachgebiet, für das die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt wurde, hat sich die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu orientieren vergleiche etwa VwGH 19.3.1998, 97/06/0074; 2.7.1998, 97/06/0093; 29.6.2017, Ro 2017/06/0002; 7.9.2017, Ro 2017/06/0023). Der vermittelte Lehrstoff ist dabei im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang durch Gegenüberstellung der Studiengesetze, Studienordnungen oder Studienpläne mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung zu ermitteln vergleiche insb. wiederum VwGH 29.6.2017, Ro 2017/06/0002; 7.9.2017, Ro 2017/06/0023). Dabei kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. -differenz an, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Die anzustellende Gleichwertigkeitsprüfung wird dabei grundsätzlich anhand von Sachverständigengutachten durchgeführt vergleiche etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, Rz 11).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Fachhochschul-Studium Baugestaltung – Holz mit dem Bachelor- und Masterstudium Architektur der Technischen Universität *** verglichen. Dies allerdings – wie sich aus dem angefochtenen Bescheid zweifelsohne ergibt – lediglich anhand der Lehrveranstaltungstitel, da nur bei titelgleichen Lehrveranstaltungen von Überschneidungen ausgegangen wurde. Lehrveranstaltungen mit ähnlichem Titel (z.B.: „Hochbau 1“ und „Baukonstruktion römisch eins – Hochbau“, „Zeichnen und visuelle Sprachen“ und „Darstellungstechniken“, „Tragwerkslehre Einführung“ und „Tragwerkslehre I“, „Statik und Festigkeitslehre“ und „Angewandte Mathematik/Statik“) wurden hingegen gänzlich unberücksichtigt gelassen und es wurde auch sonst nicht nachvollziehbar ermittelt und geprüft, ob und inwiefern der jeweilige Lehrstoff vergleichbar ist. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass gerichtsbekannt die Titel der Lehrveranstaltungen auch im Fachgebiet Architektur an verschiedenen Universitäten und Fachhochschulen variieren, weshalb aus dem Titel noch nicht auf den Inhalt und damit die Frage der Gleichwertigkeit geschlossen werden kann. In der Beschwerde wurde auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vergleich von Lehrveranstaltungen zum Teil Fachwissen erfordert.
Es kann somit nicht gesagt werden, dass in dieser für das vorliegende Verfahren zentralen Frage eine sachgerechte Prüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang im Sinne der genannten höchstgerichtlichen Judikatur vorgenommen worden wäre.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis im Recht, dass der Vergleich der Lehrpläne auch mit anderen anerkannten Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, ZTG 2019 durchgeführt werden kann. Die Behörde hat nicht begründet, weshalb sie ausgerechnet das Architekturstudium der Technischen Universität *** als Vergleichsmaßstab heranzieht und nicht etwa – was angesichts der Absolvierung eines Fachhochschul-Diplomstudienganges durch den Beschwerdeführer naheliegender wäre – einen Fachhochschul-Studiengang Architektur. Erkennbare Ermittlungen dazu, welches Studium des Fachgebietes Architektur am Ehesten dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium entsprechen könnte, wurden nicht durchgeführt.
Es fehlt daher an entsprechenden Ermittlungsergebnissen für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Darauf hinzuweisen ist mit Blick auf die Beschwerdeausführungen, dass auch diese die vorhandenen Ermittlungsdefizite nicht zu schließen vermögen, zumal diese eine sachgerechte Prüfung im Einzelnen nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang nicht ersetzen können. Nochmals hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die anzustellende Gleichwertigkeitsprüfung grundsätzlich anhand von Sachverständigengutachten durchzuführen ist vergleiche wiederum etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, Rz 11).
4.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und dass die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken sind. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche etwa bereits VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0026).
Im vorliegenden Fall liegen nach den bereits getätigten Ausführungen derartige nur ungeeignete und bloß ansatzweise gesetzte Ermittlungsschritte vor. Es fehlt – auf Grund der Vorgehensweise der Behörde bei der Gleichwertigkeitsprüfung und der Ermittlungslücken bei der Frage der Heranziehung des Vergleichsstudiums – an entsprechenden Ermittlungsergebnissen, die auch noch entsprechend mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein werden. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei den noch durchzuführenden Ermittlungen nicht lediglich um bloße Sachverhaltsergänzungen oder Erhebungen in einem untergeordneten Bereich handelt, sondern es sind vielmehr die für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentralen Ermittlungsergebnisse ausständig. Die belangte Behörde hat keine geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt und nur ansatzweise ermittelt. Es wurden keine „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
Der Vollständigkeit halber ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass diese Ermittlungslücken bereits im Entscheidungszeitpunkt der Behörde vorlagen und dass die Behörde den im angefochtenen Bescheid angestellten (unzulänglichen) Vergleich nicht zuvor dem Parteiengehör unterzogen hat. Dass der Beschwerdeführer – der die aus seiner Sicht gegebene Gleichwertigkeit der Studien wiederholt vorgebracht hat – dagegen eine Beschwerde mit nicht unsubstantiierten Einwendungen erheben und sich damit das weitere Ermittlungsverfahren auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagern wird, war daher durchaus vorhersehbar. Der mit der Einräumung von Parteiengehör beabsichtigten Zielsetzung des Gesetzgebers wurde durch die behördliche Vorgehensweise nicht entsprochen vergleiche dazu auch etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).
Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise vorgesehene Aufhebung des angefochtenen Bescheides (inklusive der Gebührenvorschreibung für den Antrag) und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sind somit gegeben, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rascher oder kostengünstiger erfolgen würde als durch die mit der Sache betraute belangte Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine rasche Entscheidung anstreben wird.
4.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG; vergleiche dazu auch etwa VwGH 15.12.2018, Ra 2016/11/0132).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die vorliegende einzelfallbezogene Entscheidung folgt der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, wenn sich das vom Verwaltungsgericht erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0486, mwN).
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.934.001.2020