Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
22.12.2020
LVwG-AV-892/001-2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft mbH., ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt Teil A insofern abgeändert, als die Wortfolge „sowohl vor der Abtrennung der nicht mehr verwendbaren Textilien und Schuhe als auch danach“ ersatzlos zu entfallen hat. Darüberhinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gemäß § 25a Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Anregung der B Ges.m.b.H. stellte die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 20. Juli 2020, Zl. ***, wie folgt fest:
„Teil A
Feststellung der Abfalleigenschaft von unsortierten und sortierten Alttextilien und Schuhen
Es wird von Amts wegen festgestellt, dass, die von der A Handelsgesellschaft m. b. H., *** (***), gesammelten Alttextilien (Altkleider) und Schuhe sowohl vor der Abtrennung der nicht mehr verwendbaren Textilien und Schuhe als auch danach Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 sind.
Rechtsgrundlage
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF
Teil B
Feststellung der Genehmigungspflicht der Abfallbehandlungsanlage der A Handelsgesellschaft m. b. H. am Standort ***
Es wird von Amts wegen festgestellt, dass für die Betriebsanlage der A Handelsgesellschaft am Standort Gemeinde *** - *** (***), KG ***, Grundstück Nr. *** (Betriebsadressse: ***, ***), bestehend aus einem Bürogebäude und ca. 30 Lagercontainern in Stahlbauweise samt Einzäunung, Zufahrtstor und Manipulationsflächen die Genehmigungspflicht gem. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 als Abfallbehandlungsanlage – sonstige Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr – gegeben ist.
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gem. Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 (insbesondere als Lager gem. Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins a, i. römisch fünf. m. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002) liegt nicht vor.
Rechtsgrundlage
Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, idgF“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Schriftsatz der B Ges.m.b.H. vom 02. Mai 2019, die „Informationserteilung“ der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin vom 17. Mai 2019, das Verhandlungsergebnis der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2019, ***, sowie die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. Februar 2020, Zl. ***, und ging von folgendem Sachverhalt aus:
„Da die Fläche der Container, welche als Gebäude anzusehen sind, nicht bekannt ist, ist derzeit nicht feststellbar, ob es sich bei der Betriebsanlage der A Handelsgesellschaft am Standort Gemeinde *** - *** (***), KG ***, Grundstück Nr. *** (Betriebsadressse: ***, ***), gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2015,, um eine genehmigungsfreie Betriebsanlage handelt oder nicht (bei 40‘ Containern wäre die Lagerfläche über 600 m² (ca. 900 m²), bei 20‘ Containern wäre die Lagerfläche kleiner als 600 m². Jedenfalls wurde die gewerberechtliche Genehmigungspflicht als Betriebsanlage bereits zweimalig von der Gewerbebehörde ausgeschlossen.
Weiters wurde erhoben, dass die A Handelsgesellschaft m. b. H. mit Wirksamkeit vom 7. August 2002 die Sammlererlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 für Abfälle der Abfallschlüsselnummern 58107 (Stoff- und Gewebereste, Altkleider) aufweist (Verwertungsverfahren D15, R13).
Die in *** durchgeführten Tätigkeiten sind zusammengefasst folgende:
Das Lager in *** soll ca fünfmal wöchentlich mehrere Stunden benützt werden;
Die zu erwartende Menge an Altkleidern und Schuhen beträgt zwischen 8.000 und 10.000 kg pro Woche;
Die Altkleider und Schuhe werden mit Klein-LKW´s angeliefert, wobei pro Tag max. 2 Klein-LKW Lieferungen durchführen;
Der Abtransport der sortierten Altkleider erfolgt in den vorhandenen Containern;
Die Behandlung der Altkleider erfolgt durch Aussortieren von Störstoffen und unbrauchbaren Textilien, es findet keine Reparatur etc. von Kleidungsstücken statt.“
In rechtlicher Hinsicht würdigte die Abfallrechtsbehörde diesen Sachverhalt wie folgt:
„Die gesammelten Alttextilien sind der Abfallbezeichnung „Stoff- und Gewebereste, Altkleider“ mit der Abfallschlüsselnummer 58107 zuzuordnen und werden nach den abfallrechtlichen Bestimmungen als Altstoffe eingestuft.
Mit der AWG-Novelle im Jahre 2011 wurde die EU-Abfallrahmenrichtlinie national umgesetzt und damit die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) durch eine neue fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling –sonstige Verwertung – Beseitigung) ersetzt.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 endet die Abfalleigenschaft – sofern eine Abfallende-Verordnung nicht anderes bestimmt – durch die Verwendung der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten. Im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Als Vorbereitung zur Wiederverwendung gilt jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002).
In den Materialien (1005 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage) findet sich dazu folgende Erläuterung:
„Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wiederverwendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002).“
Im gegenständlichen Sachverhalt werden Altkleider dadurch behandelt, dass Störstoffe und unbrauchbare Textilien aussortiert werden. Eine Reparatur von Kleidungsstücken findet laut Sachverhalt nicht statt. Es findet damit weder eine Prüfung noch eine Reinigung noch eine Reparatur der Kleidungsstücke statt, die wiederverwendet werden sollen.
Die Altkleider, die nicht aussortiert wurden, können nach dieser Behandlung auch nicht direkt wiederverwendet werden, da eine Reinigung und Reparatur, z. B. Fest- oder Annähen von fehlenden Knöpfen, nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest teilweise erforderlich sein wird. Die im Sachverhalt beschriebene Behandlung der Altkleider stellt somit keine Vorbereitung zur Wiederverwendung dar. Das Abfallende ist nach Abschluss der beschriebenen Behandlung auch nicht erreicht.
Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, wurde eine Definition für „Lager“ in das AWG 2002 aufgenommen. Mit dieser Definition in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins a, AWG 2002 wurde klargestellt welche Manipulationsschritte in einem Lager erfolgen können, ohne dass die Qualifikation als „Lager“ verloren geht. Das bloße Aussortieren von Störstoffen für Transport- und Lagerwecke ist von diesen Manipulationsschritten umfasst. Diese Definition kann aber nicht für die Abgrenzung der Abfallbehandlungsverfahren herangezogen werden.
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 sind Abfälle in dafür genehmigten Anlagen oder für die Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für eine Wiederverwendung vorzubereiten. Sollte in einer Behandlungsanlage eine wie oben beschriebene Vorbereitung zur Wiederverwendung (Prüfung-Reinigung-Reparatur) durchgeführt werden, so ist diese Behandlungsanlage nicht als Lager zu qualifizieren, sondern als Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002. Diese Anlage wäre, wenn keine Genehmigungspflicht gemäß Paragraphen 74 f, f, GewO 1994 besteht, nach AWG 2002 zu genehmigen.
Daraus ergibt sich, dass durch das Aussortieren von Störstoffen die Abfalleigenschaft der Altkleider und Schuhe nicht endet, daher in den aufgestellten Containern sich weiterhin Abfälle befinden (Spruch-Teil A).
Da die gegenständliche Betriebsanlage nicht der Genehmigungspflicht nach den
§ 74 ff GewO 1994 unterliegt, ist sie vom Anwendungsbereich des AWG nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, a i. römisch fünf. m. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 nicht ausgenommen, weswegen eine Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, i. römisch fünf. m. 50 AWG 2002 vorliegt (Spruch-Teil B).“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die von der Feststellung Betroffene erhob gegen diese behördliche Erledigung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den obigen Bescheid aufheben und feststellen, dass die von der A Handelsgesellschaft mbH. gesammelten Alttextilien und Schuhe keinen Abfall iSd AWG 2002 darstellen, sowie eine Genehmigungspflicht für die Anlage am Standort *** gemäß Paragraph 37, AWG 2002 nicht besteht.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Zur Feststellung der Abfalleigenschaft von Alttextilien und Schuhen
Es ist anzumerken, dass - wenn auch entgegen höchstgerichtlicher Judikatur wie z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ro 2014/07/0032, die nach dem System der österr. Bundesverfassung jedoch nur für den Einzelfall gilt, – es sich, entgegen der Feststellung im Bescheid, bei den gesammelten Altkleidern nicht um Abfall nach dem AWG 2002 handelt.
Begründungen zur Feststellung der Abfalleigenschaft wurden nicht vorgenommen. Es wurde lediglich ausgeführt, dass Alttextilien der SN 58107 zuzuordnen und als Altstoff einzustufen sind. Weiters wird ausgeführt, dass ein Abfallende mangels Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 nicht eintritt.
Die Frage nach dem Abfallende stellt sich so jedoch nicht, da es sich beim Einwerfen in den Sammelcontainer der A Handelsgesellschaft m.b.H. nicht um eine Entledigung (als zentrale Voraussetzung für den subjektiven Abfallbegriff) handelt. Vielmehr steht der Wille, Gutes zu tun (das Spendenmotiv), im Vordergrund. Dies zeigt sich auch dadurch, dass gewaschene und gereinigte Kleidungsstücke eingeworfen werden. Abfall soll auch gar nicht eingeworfen, sondern gesondert im (Rest)Müll entsorgt werden. Darauf wird auf den Containern deutlich hingewiesen.
Altkleider und Schuhe gehören nicht zur verpflichtenden Abfalltrennung. Die Altkleider und Schuhe mit dem Motiv Entledigungsabsicht gehören in die schwarze Tonne (Restmüll) welche jeden Haushalt unmittelbar zur Verfügung steht. Um die zur Wiederverwendung bestimmten Altkleider in den von uns bereitgestellten Altkleidersammelbehälter einzuwerfen ist auch ein erheblicher Mehraufwand des Übergebers notwendig, da längere Wege in Kauf genommen werden müssen. Unser Altkleidersammelbehälter stellt somit eine Selbstbedienungsbox zur Übernahme von zur Wiederverwendung bestimmte gebrauchte Kleidung und Schuhe dar.
Beweis:
Lokalaugenschein
Foto Container
Bescheid BH Melk vom 23. Oktober 2007
Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den von der A Handelsgesellschaft m.b.H gesammelten Alttextilien und Schuhen nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Die Feststellung der Abfalleigenschaft ist daher inhaltlich und mangels Begründung auch formell rechtswidrig.
Zur Feststellung der Genehmigungspflicht der Behandlungsanlage
Dazu ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im Bescheid, am Standort *** keine Sortiertätigkeiten stattfinden. Vielmehr kommen die gesammelten Alttextilien und Schuhe nur zur Lagerung bis zum Abtransport an den Standort.
Selbst wenn man weiterhin von der Abfalleigenschaft der in *** gelagerten Altkleider ausgeht, ist eine Genehmigung nach dem AWG 2002 für das Lager nicht erforderlich, da gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 Lager, die der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 unterliegen, aus dem Genehmigungsregime des AWG 2002 ausgenommen sind. Der Terminus „der Genehmigungspflicht unterliegen“ bedeutet auch, dass eine Genehmigung selbst nicht erteilt sein muss, um diese Ausnahme anwenden zu können. Es genügt, wenn aufgrund der GewO 1994 festgestellt wurde, dass eine Genehmigung im konkreten Fall nicht erforderlich ist. Eben dies wurde für das Lager in *** mit Aktenvermerk der BH Bruck/Leitha vom 23. Juli 2010 festgestellt.
Aber selbst nach dem AWG 2002 wäre nicht unbedingt in jedem Fall eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich. Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 regelt, wo Abfälle gesammelt, behandelt oder gelagert werden dürfen. Neben einer hierfür genehmigten Anlage (Ziffer eins,) sind dafür auch für die Sammlung oder Behandlung vorgesehene geeignete Orte (Ziffer 2,) zulässig. Zur Beurteilung, ob ein geeigneter Ort vorliegt oder eine Genehmigung erforderlich ist, hat die Behörde eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen (VwGH vom 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).
Dazu wurden im Bescheid jedoch keine Ausführungen gemacht oder entsprechende Begründungen für die festgestellte Genehmigungspflicht gegeben.
Beweis:
Lokalaugenschein
Aktenvermerk der BH Bruck/Leitha vom 23. Juli 2010
Verhandlungsschrift der BH Bruck/Leitha vom 19. Juni 2019
Mitteilung Abteilung Anlagenrecht, Regionalstelle ***, ***, vom 8. Juni 2020
Daraus ergibt sich nunmehr schlüssig, dass das von der A Handelsgesellschaft m.b.H. betriebene Lager keine Anlagengenehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 benötigt. Die Feststellung einer Genehmigungspflicht ist inhaltlich und mangels Begründung auch formell rechtswidrig.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 01. Oktober 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. A, sowie jener des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-892-2020 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen wurden.
Weiters erfolgte die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb, wurde ergänzend insbesondere vorgebracht, dass die Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, trotz des rechtskräftigen Feststellungsbescheides eine neue Entscheidung zu erlassen. Weiters tätigte Herr C Angaben zur Art und Weise der Sammlung, sowie zu den auf dem Betriebsgelände in *** durchgeführten Tätigkeiten.
4. Feststellungen:
Die A Handelsgesellschaft mbH., ***, ***, besitzt gemäß Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Sammlererlaubnis zum Sammeln von Alttextilien.
Mit Schreiben vom 04. Juli 2007 stellte die A Handelsges.m.b.H., ***, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, den Antrag, „die Bezirkshauptmannschaft Melk möge als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2 und 6 AWG feststellen, dass die von der Firma mittels Sammelbehälter gesammelten und in der Firma verbleibenden Textilien und Schuhe, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, keinen Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen darstellen.“
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
23. Oktober 2007, Zl. ***, wurde festgestellt, dass „die durch die A Handelsges.m.b.H., ***, mittels Sammelbehälter gesammelten und noch tragfähigen und wieder verwendbaren Textilien und Schuhe keinen Abfall nach den abfallrechtlichen Bestimmungen darstellen.“ Diese Entscheidung wurde auf das von der Abfallrechtsbehörde eingeholte Gutachten des abfallchemischen Amtssachverständigen D gestützt, welches in der Bescheidbegründung vollinhaltlich wiedergegeben ist und auszugsweise wie folgt lautet:
„[…] Nach Durchsicht des übermittelten Verfahrensaktes mitsamt der angeschlossenen Unterlagen (Bilder, abfallrechtliche Genehmigungen) kann aus Sicht des Fachbereiches Abfallchemie-Abfalltechnik folgende Stellungnahme abgegeben werden: Durch die Antragsstellerin wurde bekannt gegeben, dass nach Entleerung der in die aufgestellten Sammelbehälter eingebrachten gebrauchten Textilien und Schuhe diese von der A Handelsges.m.b.H. gesichtet und die ungebrauchten Textilien und Schuhe als sog. Fehlwürfe ausgeschieden und entsprechend entsorgt werden. Die noch tragfähigen Textilien und Schuhe werden sodann einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt. Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass es sich bei den gesammelten noch tragfähigen Textilien und Schuhe um keine Abfälle nach den abfallrechtlichen Bestimmungen handelt.“
Dieser Bescheid wurde im Wege des Landeshauptmannes von Niederösterreich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft übermittelt und wurde kein Rechtsmittel gegen diese behördliche Entscheidung eingebracht.
Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist die gewerbsmäßige Sammlung von Alttextilien. Zu diesem Zweck wurden ca. 200 Container in *** und Niederösterreich aufgestellt. Auf den von der Rechtsmittelwerberin hierfür verwendeten grauen Containern wurde ein Schild mit folgendem Inhalt aufgebracht: „Sammelstelle für tragbare und zur Wiederverwendung bestimmte Gebrauchtkleider und –Schuhe, bitte keinesfalls Stoffreste, Matratzen, Teppiche, Geschirr oder Abfälle jeglicher Art einwerfen“. Auf der Frontansicht oben befindet sich folgender Aufdruck: „Betreiber A Handelsgesellschaft m.b.H. Sammelstelle für tragbare und zur Wiederverwendung bestimmte Gebrauchtkleider und –Schuhe, gemäß Bescheid ***. Damit Ihre gute Kleidung nicht verschmutzt, bitte in Plastiksäcke verpacken und nicht lose einwerfen. Schuhe bitte paarweise bündeln. Bitte keine Stoffreste, Matratzen, Teppiche, Geschirr oder Abfälle jeglicher Art einwerfen“. Auf den von der Beschwerdeführerin verwendeten beigen Sammelcontainern findet sich folgende Aufschrift: „Sammelstelle für Altkleider und Schuhe, bitte keine Stoffe, Matratzen, Teppiche, Geschirr. Damit Ihre gute Kleidung nicht verschmutzt, bitte in Plastiksäcke verpacken und nicht lose einwerfen. Schuhe bitte paarweise bündeln. Diese Sammelstelle wird betreut von: A Handelsgesellschaft m.b.H., Tel. ***“.
Das Sammelgut kann in die Sammelcontainer nur über eine Einwurfklappe eingeworfen werden. Dadurch, dass man nach dem Einlegen des Gegenstandes die Klappe nach oben schieben muss, fällt dieser auf der Rückseite der Einwurfklappe in den Container, sodass es nicht möglich ist, die eingeworfene Sache wieder zurückzuholen.
Die Container werden händisch vor Ort über eine eigens dafür vorgesehene Tür entleert, wobei Fehlwürfe wie Verpackungen aussortiert werden. Wurden die Kleidungsstücke nicht in durchsichtigen Kunststoffsäcken verpackt eingeworfen, werden diese vor Ort in durchsichtige Kunststoffsäcke mit dem Aufdruck „Nur für Alttextilien […] Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** […]“ händisch umgelagert, wobei in diesem Zusammenhang keine Sortierung erfolgt.
In den Containern werden auf diese Weise gebrauchte Textilien und Schuhe gesammelt, wobei auch ein Anteil nicht verwertbarer Sachen eingeworfen wird. Die Sammlung dient der Vorbereitung zur Wiederverwendung. Eine Sortierung, bei welcher nicht mehr verwertbare Textilien und Schuhe von den Anteilen, welche qualitativ zur Verwertung noch geeignet sind, abgetrennt werden, erfolgt erst in den Sortieranlagen bzw. nach Verkauf der in durchsichtigen Kunststoffsäcken gesammelten Alttextilien an Second-Hand-Läden.
Diese Alttextilien werden nach der Sammlung in den festgestellten Sammelboxen seit 2010 am Filialstandort in ***, ***, in insgesamt 27 Stahlcontainern gelagert. Die in den Kunststoffsäcken gesammelten Altkleider werden über Klein-Lkw angeliefert und in die Einzelcontainer händisch eingelagert. Die Anlieferungsfrequenz liegt bei ca. 40 Anlieferungen pro Monat. Die am Betriebsstandort aufgestellten Stahlcontainer dienen lediglich der Zwischenlagerung der Alttextilien für den anschließenden Weitertransport. Die durch die Sammelbehälter der Rechtsmittelwerberin gesammelten Altkleider und Schuhe werden in weiterer Folge an Sortieranlagen im Ausland, insbesondere in der Slowakei, in Polen bzw. Litauen, verkauft und erfolgt erst dort eine Sortierung, bei welcher jene Altkleiderstücke aussortiert werden, welche auf Grund ihrer Qualität nicht mehr getragen werden können. Darüberhinausgehende Manipulationen finden im Betrieb der Rechtsmittelwerberin nicht statt.
Am 19. Juni 2019 fand eine gewerbebehördliche Überprüfung samt Ortsaugenschein durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am Filialstandort der A Handelsgesellschaft mbH., *** in ***, ***, statt, bei welcher festgestellt wurde, dass für die gegenständliche Betriebsanlage nach Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, da durch die von der Rechtsmittelwerberin ausgeführten Tätigkeiten keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu erwarten sind und somit eine Betriebsanlagengenehmigung nach diesem Bundesgesetz nicht erforderlich ist. Seitens der Rechtsmittelwerberin wird darauf geachtet, dass die zur östlichen Grundgrenze hin im Nahebereich der Grundstücksgrenze befindlichen Container keine bzw. nur geringe Brandlasten beinhalten.
Mit E-Mail vom 20. Mai 2020 richtete Herr C namens der Beschwerdeführerin an die Abfallrechtsbehörde unter Anschluss von Luftbildern, des Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Juli 2010, eines Lageplanes, des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. Oktober 2007, der Niederschrift vom „Land NÖ vom 24. Juni 2013“, von ***-Daten und der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2019 folgende Fragen:
„1.) Meine Anfrage ist ob die Firma A für dieses Lager eine Bewilligung
gemäß AWG benötigt? Wenn ja, ist dies möglich, unter welchen Bedingungen, welche Unterlagen (Voraussetzungen) sind dafür notwendig?
2.) Es ist angedacht mit einem Sammler zusammenzuarbeiten welcher eine Par. 24a
AWG Sammelbewilligung beantragt hat, jedoch seine Alttextilien unter dem Begriff "Abfall" sammeln will und keinen Feststellungsbescheid wie die A hat. Ist um diesen Kooperationspartner teile des Lagers (einige Container, ***) als Zwischenlager zur Verfügung zu stellen eine Genehmigung für das Lager lt. AWG notwendig? Wenn ja, ist dies möglich, unter welchen Bedingungen, welche Unterlagen (Voraussetzungen) sind dafür notwendig? Die Anlieferungsfrequenz der Klein-LKW würde sich dann voraussichtlich von ca. 40 Fahrten pro Monat auf 60 Fahrten pro Monat erhöhen (von im Moment ca. 2 Fahrten pro Tag auf ca. 3 Fahrten pro Tag)“ .
Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Regionalstelle ***, vom 08. Juni 2020, ***, wurde der A Handelsgesellschaft m.b.H. Folgendes mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr C!
Bezugnehmend auf Ihr E-Mail vom 20. Mai 2020 wird mitgeteilt, dass für das gegenständliche Zwischenlager für Alttextilien keine Anlagengenehmigung gem. Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich ist.“
Gezeichnet wurde dieses Schreiben mit „Für die Landeshauptfrau, ***“. Als Betreff wurde angeführt:
„A Handelsges.m.b.H. – Zwischenlager für Alttextilien – Standort: ***, ***, KG ***, Gst. Nr. ***; Anfragebeantwortung hinsichtlich Bewilligungspflicht eines Zwischenlagers für Alttextilien“
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde bzw. aus der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und aus den Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers in seinem Schreiben vom 17. Mai 2019 (insbesondere die Aussage „Die Tätigkeit wurde im Jahr 2010 […] begonnen“). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin vor Verkauf der gesammelten Alttextilien über die Lagerungstätigkeit hinaus Manipulationen an den Kleidungsstücken vornimmt, sodass dementsprechend festzustellen war.
Dass auch ein Anteil an nicht verwertbarer Sachen eingeworfen wird, ergibt sich daraus, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin nach der Sammlung eine Behandlung des Sammelgutes in einer (Alttextilien-)Sortieranlage (im Ausland) erforderlich ist. Gegenteiliges konnte von der Rechtsmittelwerberin auch nicht unter Beweis gestellt werden. Vielmehr können die von der Beschwerdeführerin aufgebrachten Schilder auf den Sammelcontainer nicht verhindern, dass kein textiler Restmüll in die Container eingebracht wird.
Strittig ist somit lediglich die Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall Abfall iSd abfallrechtlichen Bestimmungen vorliegt bzw. ob eine Genehmigung gemäß
§§ 37ff AWG 2002 erforderlich ist. Ebenso ist zu klären, ob ein bindender rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorliegt.
6. Rechtslage:
Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), welcher in den verfahrensrelevanten Absätzen wie folgt lauten:
(1) Bestehen begründete Zweifel,
[…]
(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
[…]
Grundsätzlich ist nicht festgelegt, ob begründete Zweifel iSd Absatz eins, objektiven Kriterien entsprechen müssen und geben die Gesetzesmaterialien darüber auch keinerlei Auskunft. Man wird daher davon ausgehen können, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer der Kautelen des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, ersichtlich ist. Ein begründeter Zweifel wird nicht vorliegen, wenn bereits ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über die gleiche Sache besteht (Scheichl/Zauner/Berl, Paragraph 6, Rz 10 mwN).
Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen
(Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).
Weiters wurde in Paragraph 2, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, bestimmt:
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Der Abfallbegriff war im Zeitpunkt des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. Oktober 2007, Zl. ***, in der zitierten Fassung bereits normiert.
Zu diesem Zeitpunkt lag das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032, noch nicht vor, dessen wesentlicher Rechtssatz lautet:
„Steht unzweifelhaft fest, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen aufgestellten Container einlegen, zumal es die Größe und Konstruktion der Klappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, in der Regel nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen, so ist durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die aufgestellten Container die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt. Dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent und muss daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden.“
Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Eine Änderung der Rechtslage kann sich auch aus neuen unionsrechtlichen Normen ergeben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at, Rz 32). Alleine die Klarstellung durch das Höchstgericht im angeführten Erkenntnis würde deshalb zu keinem neuerlichen Feststellungsbescheid berechtigen.
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. Die Behörde hat eine Prognose zu erstellen, ob die geänderten Umstände geeignet sein könnten, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen vergleiche Thienel/Schulev-Steindl5 238). Zu ermitteln ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.3.2018, rdb.at, Rz 26).
Die belangte Behörde hat sich mit den Rechtswirkungen des von ihr festgestellten, rechtskräftigen Feststellungsbescheides in keiner Weise auseinandergesetzt. Aufgrund der reformatorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ist deshalb zu prüfen, ob von einer geänderten Sachlage im oben angeführten Sinn auszugehen ist.
Wesentlich ist, dass sich der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 04. Juli 2007 vordergründig auf die von ihr gesammelten und in der Firma verbleibenden Textilien und Schuhe, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, gestützt hat. Demgegenüber hat sich der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
23. Oktober 2007, Zl. ***, auf die noch tragfähigen und wieder verwendbaren Textilien und Schuhe beschränkt. Auch das von der Bezirksverwaltungsbehörde in dieser Entscheidung wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie lässt keine andere Auslegung des Spruches zu. Wenn auch die Abfallrechtsbehörde über den Antrag der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin nicht gänzlich entscheiden hat, so kann daraus aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, die Behörde hätte seinerzeit über sämtliche von ihr gesammelten Alttextilien entscheiden. Wesentlich ist auch, dass sich nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin seit 2010 ihre Betriebstätigkeit insofern geändert hat, als die in den Containern gesammelten Alttextilien am Betriebsstandort in *** (lediglich) gelagert werden und keinerlei darüberhinausgehende Manipulationen an diesen vorgenommen werden. Insbesondere findet im Zuge der Sammlertätigkeit (nunmehr) lediglich eine Abtrennung von Fehlwürfen in Form von Verpackungen statt. Eine Sortierung in tragfähige und nicht mehr tragfähige Textilien erfolgt nicht (mehr), sodass im Ergebnis von einer geänderten Sachlage auszugehen ist, die zu einer (amtswegigen) neuen Entscheidung auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 berechtigt.
Wenn nun die Rechtsmittelwerberin in ihrer Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass es sich beim Einwerfen [der Alttextilien] in die von ihr aufgestellten Sammelcontainer nicht um eine Entledigung handle, vielmehr das Spendenmotiv im Vordergrund stehe (was sich dadurch zeige, das gewaschene und gereinigte Kleidungsstücke eingeworfen werden) und darüber hinaus auf den Containern darauf hingewiesen werde, dass (Rest)Müll gesondert zu entsorgen wäre, ist Folgendes festzuhalten:
Unstrittig ist, dass eine im vorhinein unbestimmte Anzahl an Personen die Gebrauchtkleider in die von der Rechtsmittelwerberin aufgestellten Container einlegen. Angesichts dessen ist eine generelle Beurteilung des Personenkreises, der typischerweise seine Gebrauchtkleidung in solche Container einlegt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen. Auch ergibt sich aus den Feststellungen, dass Personen die tatsächliche Sachherrschaft über ihre Gebrauchtkleidung aufgeben, wenn sie sie in einen von der Beschwerdeführerin aufgestellten Container einlegen, zumal es die Konstruktion der Entwurfklappen, in welche die Gebrauchtkleidung eingelegt wird, um sie anschließend in den Container zu befördern, nicht erlaubt, die Sachherrschaft über die einmal eingeworfene Kleidung wiederzuerlangen. Durch den Akt des Einwerfens der Gebrauchtkleidung in die von der Rechtsmittelwerberin aufgestellten Container ist die zweite Tatbestandsvariante (arg: "entledigt hat") des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt, die auf das gesetzte Faktum des Aufgebens der Gewahrsame, unabhängig von einem subjektiven Motiv oder Beweggrund, abstellt vergleiche VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0032, ist davon auszugehen, dass dem Begriff "entledigen" (und damit auch dem Begriff "entledigt hat" im Sinn der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent ist und daher auch bei diesem Tatbestandselement geprüft werden muss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in die Container der Rechtsmittelwerberin einlegen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe an die Beschwerdeführerin und nach den durch diesen zu setzenden weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun (so auch VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Wenn die Rechtsmittelwerberin auf die Dominanz des Spendengedankens hinweist, ist festzuhalten, dass es keine Hinweise gibt, dass das Spendenmotiv stärker ist als der Wille zur Entledigung. Selbst wenn das humanitäre Motiv stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt (so VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass (nur) gewaschene und gereinigte Kleidungsstücke eingeworfen werde, mit dem Hauptzweck, sie weiterhin in ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung des Getragen-Werdens zu belassen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es sich dabei um eine bloße Erwartungshaltung handelt. Eine diesbezügliche Sicherheit, dass seine Kleidung weiter als solche verwendet wird, hat der Vorbesitzer nur, wenn er einzelne konkrete Kleidungsstücke privat oder über einen Second-Hand-Shop verkauft oder gezielt verschenkt. Für den seine Gebrauchtkleidung in einen Sammelcontainer Einwerfenden gibt es jedoch keine Garantie, dass sein Kleidungsstück bestimmungsgemäß (weiter-)verwendet wird, vielmehr erweist sich das "Schicksal" des in den Sammelcontainer eingeworfenen Kleidungsstückes erst nach einem erforderlichen Sortierprozess (so auch VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Vom Erfordernis des (Aus-)Sortierens geht die Beschwerdeführerin selbst aus, da ein Großteil der von ihr gesammelten Gebrauchtkleidung nach eigenen Angaben an (Alttextilien-)Sortierwerke im Ausland verkauft wird, und somit unsortierte Kleidungsstücke von ihr exportiert werden. Soweit ein Teil der gesammelten, in Plastiksäcken verpackten Alttextilien auch direkt von ausländischen Second-Hand-Unternehmen vom Betriebsstandort *** gekauft und abgeholt werden, geht der Geschäftsführer der Rechtsmittelwerberin nach eigener Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich diesbezüglich um „Wundertüten“ handelt, woraus zu schließen ist, dass die gekaufte Altkleidung vom Käufer auf Qualität noch geprüft werden muss und nicht garantiert ist, dass sämtliche Kleidungsstücke wiederverwertet werden können.
Das weitere Schicksal der gesammelten Kleidungsstücke ist also im Zeitpunkt des Einwerfens in einen solchen Container insofern unbestimmt, als es sich erst nach dem in Sortierwerken im Ausland zu erfolgenden Sortierprozess entscheidet, welche Kleidungsstücke wiederverwertet und welche als textiler Restmüll anzusprechen sind. Eine unmittelbar an den Akt der Entledigung anschließende Wiederverwertung findet im Betrieb der Rechtsmittelwerberin jedenfalls nicht statt (so VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der subjektive Abfallbegriff im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 gelten - soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Die belangte Behörde ging in dem von ihr festgestellten Sachverhalt davon aus, dass im Betrieb der Rechtsmittelwerberin eine Behandlung der Altkleider durch Aussortieren von Störstoffen und unbrauchbaren Textilien erfolgt. Es fände lediglich keine Reparatur etc. von Kleidungsstücken statt, weshalb die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten notwendigen Handlungsschritte iSd
§ 2 Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 nicht vorliegen würde.
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, AWG 2002 idgF lautet:
„Vorbereitung zur Wiederverwendung“ ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.
Nun hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass im Betrieb der Rechtsmittelwerberin die gesammelten Altkleidungsstücke lediglich gelagert werden und keinerlei darüberhinausgehenden Manipulationen an diesen vorgenommen werden. Aus diesem Grund liegt auch ein anderer Sachverhalt vor, als jener, der von der belangten Behörde am 28. Oktober 2019 betreffend ein Zwischenlager für Alttextilien in *** zu beurteilen war und welche Erledigung der handelsrechtliche Geschäftsführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht anonymisiert vorgelegt hat.
Da die von der belangten Behörde gewählte Formulierung „als auch danach“ unbestimmt ist und eine „Abtrennung der nicht mehr verwendbaren Textilien und Schuhe“ ohnehin nicht erfolgt, war der Spruchpunkt Teil A des angefochtenen Bescheides zu berichtigen. Darüberhinausgehend kann eine Rechtswidrigkeit an der von der belangten Behörde im Spruchpunkt Teil A getätigten Feststellung nicht erkannt werden.
Betreffend Spruchpunkt Teil B des angefochtenen Bescheides ist vordergründig das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Regionalstelle ***, vom 08. Juni 2020, ***, näher zu beleuchten:
Im Beschwerdefall ist die auf ihre Bescheidqualität zu prüfende Erledigung der Abfallrechtsbehörde weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf. Sie beginnt und endet jeweils mit einer im (allgemeinen) Schriftverkehr üblichen Höflichkeitsfloskel. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um die Mitteilung, dass die Behörde davon ausgeht, dass „keine Anlagengenehmigung gem. Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich ist.“ Dieser Erledigung mangelt es daher an den Wesensmerkmalen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 58, AVG. | |
Zwar kann auch ein bloßes Schreiben einer Behörde Bescheidcharakter aufweisen, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das von der Behörde (materiell) angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (so VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165). Wesentlich ist im konkreten Fall, dass die Abfallrechtsbehörde „mitgeteilt“ hat, dass keine Anlagengenehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich ist. Insbesondere, weil Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 die Erlassung eines förmlichen Feststellungsbescheides vorsieht, kann aus der Wortwahl „mitgeteilt“ abgeleitet werden, dass die Abfallrechtsbehörde – entgegen ihrer behördlichen Verpflichtung angesichts des Antrages vom 20. Mai 2020 lediglich ihre Rechtsmeinung kundgetan hat, und kein normativer Abspruch über eine etwaige Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, AWG 2002 erfolgt ist. Auch der von der nunmehr belangten Behörde gewählte Betreff des Schreibens lässt keinen anderen Schluss zu, sodass im gegenständlichen Beschwerdefall kein bindender Feststellungsbescheid iSd Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 vorliegt. |
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Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes.
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die im Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw. unter D1 bis D4 angeführten Verfahrens, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung (R13 und R15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002).
Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist demnach grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als „Lagerung von Abfällen“ im Sinne der Errichtung und des Betriebes einer ortsfesten Behandlungsanlage zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb eines Abfallzwischenlagers ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Anlage zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Unbestritten wurde von der Rechtsmittelwerberin eine ortsfeste Betriebsanlage errichtet, in welcher Abfälle gelagert werden und für welche – gemäß Rechtsansicht der zuständigen Gewerbebehörde – keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, weil keine Gefährdungen und Beeinträchtigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu erwarten sind.
Da am zu beurteilenden Betriebsstandort der Beschwerdeführerin in *** somit ein Lagern im Sinne der dargestellten Rechtslage erfolgt, ist im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 zu prüfen, welche wie folgt lautet:
Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen.
Von der Beschwerdeführerin wird sinngemäß die Rechtsansicht vertreten, dass das von ihr betriebene Lager iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 - aufgrund der dort stattfindenden gewerblichen Tätigkeit der Rechtsmittelwerberin - „der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994“ unterliegt, und es für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung rechtsunerheblich wäre, ob für die Betriebsanlage nach den gewerberechtlichen Bestimmungen tatsächlich eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung einzuholen ist.
Im AWG 2002 wird die Bewilligungspflicht von Behandlungsanlagen in Paragraph 37, AWG 2002 in differenzierter Form geregelt. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aber nicht, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Sind solche Anlagen nicht nach der GewO 1994 zu bewilligen, unterliegen sie dem vereinfachten Verfahren des Paragraph 50, AWG 2002 (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0139).
Nach dieser Judikaturlinie setzt die Ausnahme von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht auch im Anwendungsbereich des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 voraus, dass es sich um eine Betriebsanlage handelt, die der Genehmigungspflicht nach den Paragraphen 74, ff GewO 1994 insofern unterliegt, als de facto eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung einzuholen ist vergleiche VwGH 25.09.2008, 2007/07/0117, in welchem Erk. auf das tatsächliche Vorliegen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft abgestellt wurde).
Auch eine systematische Interpretation der Ausnahmebestimmung kann nur zu diesem Ergebnis gelangen, weil bei Betrachtung der in Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 grundsätzlich normierten Konnexität zwischen GewO 1994 und AWG 2002 eine zu enge Auslegung nicht dazu führen kann, dass eine Betriebsanlage, in welcher Abfälle behandelt werden, weder der Genehmigungspflicht der GewO 1994 noch jener des AWG 2002 unterliegt.
Da das von der Beschwerdeführerin betriebene Abfallzwischenlager der Genehmigungspflicht des Paragraphen 74 f, f, GewO 1994 insofern nicht unterliegt, als eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht notwendig ist, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, und besteht somit eine Bewilligungspflicht für das verfahrensgegenständliche Lager für Abfälle nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002.
Soweit die Rechtsmittelwerberin versucht aus der Bestimmung des
§ 15 Absatz 3, AWG 2002 ein Recht für den Betrieb ihres Zwischenlagers abzuleiten, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß dieser Bestimmung dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ist zu entnehmen, dass nicht von vornherein davon auszugehen ist, dass jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Bewilligung bedarf. Davon gehe auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Besteht eine Bewilligungspflicht der Lagerung, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem „geeigneten Ort“ iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgt (VwGH 23.04.2014, 2013/07/0269).
Wie dargestellt besteht für das von der Beschwerdeführerin verwendete Abfallzwischenlager eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 f, f, AWG 2002, weshalb das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Da sohin an der behördlichen Feststellung im Spruchpunkt Teil B des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020