Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

LVwG-AV-150/001-2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheids des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 5. Juni 2013, Zl. ***, betreffend Feststellung der erworbenen Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, zu Recht:

1.    Die Beschwerde wird im Anfechtungsumfang als unbegründet abgewiesen.

2.    Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.    Feststellungen:

1.1.  Der am *** geborene Beschwerdeführer ist ein in Niederösterreich ansässiger Architekt und Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Aufgrund seiner Mitgliedschaft nahm er auch an den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer teil bis diese bzw. das darin realisierte Vermögen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wurden.

1.2.  Er nahm vom 01. September 1991 bis zum 30. Juni 2000, somit über einen Zeitraum von 106 Monaten, am sogenannten Altersklassensystem (in der Folge: AKS) teil. Alle 106 Monate erfolgten im Rahmen der Pflichtversicherung (also bei aufrechter Befugnis).

Von 01. September 1991 bis 31. Dezember 1994 nahm er mit einem Teilnahmesatz von 15,75% (aufgrund seines Alters in der Altersklasse 36) teil, ab 01. Jänner 1995 erfolgte dann eine Erhöhung des Teilnahmesatzes auf 25% (und somit die Bildung der Altersklasse 39).

Aufgrund der Umstellung auf das Pensionskontensystem (in der Folge: PKS) nahm der Beschwerdeführer ab 01. Juli 2000 bis 31. Dezember 2012 an diesem System teil.

Mit Bescheid vom 23. August 2004 wurden dem Beschwerdeführer für das erste und zweite Quartal Beiträge in der Höhe von 1.350 Euro, für das dritte Quartal in der Höhe von 1.484,87 und für das vierte Quartal in der Höhe von 1.754,61 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben, wobei für die ersten drei Quartale eine Ermäßigung gemäß „§ 8 Absatz 5 “, (offenbar gemeint: des damals geltenden Statuts) gewährt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 zugestellt; ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.

Im PKS leistete der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von 150 Monaten, entsprechend der korrekten Vorschreibungen Beiträge in der Höhe von insgesamt 61.794,58 Euro.

Der Beschwerdeführer weist somit insgesamt 256 Versicherungsmonate (summiert aus den Monaten im AKS und PKS) auf.

1.3.  Aufgrund der Kapitalübertragung der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erging der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid, in welchem die belangte Behörde auszugsweise Folgendes ausgesprochen hat (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Vorsitz von [C] am 29. Mai 2013 in nicht-öffentlicher Sitzung über die Pensionsanwartschaften von [Beschwerdeführer] zum Stichtag 31.12.2012 gemäß den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 211. VO vom 25.10.2012 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. Il/2012, wie folgt entschieden:

1.              Wertstellung der Anwartschaften

Alle in diesem Bescheid angeführten, auf Euro lautenden Beträge wurden zum Stichtag 31.12.2012 berechnet, ergeben so den Wert für einen fiktiven Pensionsanspruch im Jahr 2013 und sind gemäß Punkt 6 bis zum Pensionsantritt aufzuwerten.

2.              Pensionsanspruch aus dem Altersklassensystem:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, StWE beträgt die

Alterspension zum Regelpensionsalter (Pensionsstichtag nach Vollendung des 70. Lebensjahres per 01.06.2026) monatlich 165,46 Euro.

Für jeden Monat des früheren Pensionsantritts vermindert sich diese Pension um 0,4961 %.

Die vorzeitige Alterspension kann frühestens zum 01.06.2021 (Pensionsstichtag nach Vollendung des 65. Lebensjahres) in Anspruch genommen werden.

3.              Pensionsanspruch aus dem Pensionskontensystem:

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StWE beträgt die

Alterspension mit Vollendung des 70. Lebensjahres (Pensionsstichtag nach Vollendung des 70. Lebensjahres per 01.06.2026) monatlich 412,63 Euro.

Für jeden Monat des früheren Pensionsantritts vermindert sich diese Pension um 0,3822%.

Die Alterspension kann frühestens zum 01.06.2021 (Pensionsstichtag nach Vollendung des 65. Lebensjahres) geltend gemacht werden.

[…]

4.              Werterhalt der erworbenen Anwartschaften

Referenzzeitpunkt der in den Punkten 2 bis 5 angeführten Eurobeträge (nach Zu- bzw. Abschlägen) ist ein fiktiver Pensionsantritt im Jahr 2013. Zum Pensionsanfall gebührt jener Betrag, der sich aus den angeführten Eurobeträgen zuzüglich der kumulierten Erhöhung bis zum Jahr vor dem Pensionsantritt um den jeweiligen Richtwert gem. Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ASVG nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 30, StWE ergibt.

5.              Versicherungszeiten

Als Versicherungszeiten in den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gelten gemäß Paragraph 31, StWE in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, FSVG

im Altersklassensystem in Summe 106 Versicherungsmonate:

vom 01.09.1991 bis 30.06.2000                 106 Monate aufgrund einer Beitragsverpflichtung

im Pensionskontensystem in Summe 150 Versicherungsmonate:

vom 01.07.2000 bis 31.12.2012                 150 Monate aufgrund einer Beitragsverpflichtung

6.              Wechsel der die Pension auszahlenden Stelle

Die Leistungen gemäß Punkt 2 bis 5 werden ab 01.02.2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als pensionsauszahlende Stelle erbracht.“

Begründend hielt die Behörde auszugsweise wie folgt fest:

[Abweichend vom Original – Bilddatei nicht wiedergegeben]

„…

…“

Der mit einer Amtssignatur versehene, angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nachdem eine im Jahr 2013 verfügte Zustellung nicht erfolgreich war, am 30. November 2016 mittels E-Mail zugestellt.

1.4.  Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, bei der Behörde eingelangt am 14. Dezember 2016, eine als Berufung bezeichnete Beschwerde, in welcher er ausführte, dass nach 256 Monaten Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen und einer „prognostizierten Alterspension – bei Pensionsantrittsalter 65 Jahre – von € 434,22 !!! wohl ein Berechnungsfehler zugrunde liegen“ müsse.

1.5.  Die monatliche 100%-Pension nach dem AKS betrug im Jahr 2013 unbewertet 2.641,99 Euro, bewertet hingegen 2.949,43 Euro.

2.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019, fortgesetzt am 16. September 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde jeweils samt Beilagen. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie D, verantwortlicher Leiter der E GmbH in ***, einem auf betriebliche Altersvorsorge spezialisierten Unternehmen, als mit der Konzeption des angefochtenen Bescheids befasste Auskunftsperson der belangten Behörde.

Betreffend den Beitragsvorschreibungsbescheid vom 23. August 2004 gibt es keinen Rückschein, da dieser Bescheid nicht mit Zustellnachweis verschickt wurde. Ungeachtet dieser unzweckmäßigen Vorgangsweise geht das Landesverwaltungsgericht dennoch von einer Zustellung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer aus: Zum einen hat der Beschwerdeführer exakt jene quartalsmäßig geforderten Beträge entrichtet, die in diesem Bescheid vorgeschrieben wurden (1.350 Euro für das erste und zweite Quartal, 1.484,87 Euro für das dritte Quartal und 1.754,61 für das vierte Quartal; vergleiche das unbestrittene Vorbringen im Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juni 2020), zum anderen konnte auch der Beschwerdeführer nicht ausschließen, dass ihm dieser Bescheid zugestellt wurde vergleiche Verhandlungsschrift vom 16. September 2020, Seite 2). Sofern der Beschwerdeführer die cent-genaue Bezahlung mit dem Schreiben der Bundeskammer vom 10. August 2004 zu erklären versucht vergleiche das Vorbringen in der Verhandlung vom 16. September 2020, Seite 2), ist dies insofern nicht nachvollziehbar als in diesem Schreiben, welches noch dazu vor dem Bescheid vom 24. August 2004 datiert, keinerlei Beträge genannt werden, sondern vielmehr „für die Einstufung ab September 2004“ um Übermittlung von Dokumenten ersucht wird.

Die mangelnde Zustellung des angefochtenen Bescheids schon im Jahr 2013 ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. Der Rückschein aus dem Jahr 2013 betreffend die Übermittlung dieses Bescheids weist nicht die Unterschrift des Beschwerdeführers auf, obwohl darauf „Empfänger“ vermerkt ist. Da insofern nicht von einem mangelfreien Rückschein auszugehen ist und der Beschwerdeführer bestritten hat, diesen Bescheid erhalten zu haben, geht das Landesverwaltungsgericht – so wie die belangte Behörde – davon aus, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht zugestellt wurde. Die Zustellung per E-Mail im Jahr 2016 erfolgte unstrittig zum festgestellten Zeitpunkt.

Ansonsten sind die Feststellungen im getroffenen Rahmen unstrittig. Insbesondere wurde weder bestritten, dass der Beschwerdeführer im AKS mit den festgestellten Teilnahmeprozentsätzen teilgenommen hat, noch, dass er im PKS die festgestellten Beträge entrichtet hat (der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung diesbezüglich angegeben, immer bemüht gewesen zu sein, einen möglichst niedrigen Beitrag zu leisten; vergleiche Verhandlungsschrift vom 16. September 2020, Seite 2). Lediglich hinsichtlich der ersten drei sich aus dem Bescheid aus 2004 ergebenden Quartale hat der Beschwerdeführer überdies vorgebracht, dass er eine höhere Vorschreibung zu leisten gehabt hätte, weshalb – aufgrund der Feststellung der Rechtskraft des Bescheids aus 2004 – insgesamt auch von einer Übereinstimmung des Guthabens mit den zu leistenden Beiträgen ausgegangen wird. Die Feststellung der monatlichen 100%-Pension nach dem AKS gründet auf der mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20. April 2020 vorgelegten, durch den informierten Vertreter D durchgeführten Berechnung (siehe die dieser Stellungnahme beiliegende Tabelle) und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

3.    Rechtliche Erwägungen:

3.1.  In der Sache:

3.1.1.  Anfechtungsumfang:

Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Rechtsmittelschriftsatz seinem Inhalt nach eindeutig nur gegen die in den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Bescheids festgestellte Alterspension richtet.

Die übrigen, trennbaren Spruchpunkte sind daher nicht Sache des Verfahrens vergleiche VwGH vom 22. Mai 2019, Ro 2017/04/0025).

3.1.2.  Gemäß Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, in der Fassung der 211. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012 (beschlossen vom Kammertag am 25. Oktober 2012; in der Folge: Statut 2004), sind mit Stichtag 31. Dezember 2012 die erworbenen Anwartschaften vom Kuratorium mittels Bescheid festzustellen. Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung hat der bescheidmäßige Abspruch u.a. folgende Feststellungen zu enthalten:

●      Feststellung der Höhe der Anwartschaften im Altersklassensystem gemäß § 28 Abs. 1 sowie den linearen Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen;

●      Höhe der Anwartschaften im Pensionskontensystem gemäß § 28 Abs. 2 sowie den linearen Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet.

Aufgrund dieser Bestimmung geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde zur Entscheidung betreffend die Ansprüche aus dem Altersklassensystem unzuständig war vergleiche die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08. November 2019) ins Leere.

Inwiefern das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein sollte bzw. „aus Transparenzgründen und Gründen der Rechtssicherheit“ (so das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 16. September 2020) bereits im Jahr 2000 ein Bescheid betreffend das AKS hätte ergehen müssen, ist für das Landesverwaltungsgericht unerfindlich. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer mit diesen kursorischen Ausführungen auch nicht, Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der zugrundeliegenden Verordnungen zu wecken.

3.1.3.  Zur Feststellung der Alters-Pensionsansprüche aus dem Altersklassensystem (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids):

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Statut 2004 erfolgt die Feststellung der im Altersklassensystem erworbenen Anwartschaften nach den in den Litera a bis c dieser Bestimmung festgelegten Grundsätzen.

Gemäß dem in dieser Bestimmung verwiesenen Paragraph 12, Absatz eins, Statut 2004 berechnet sich die Pension ab dem Regelpensionsalter in % der maßgeblichen 100%-Pension für jede Altersklasse aus dem jeweiligen Teilnahmesatz im Verhältnis der tatsächlichen Teilnahme in Monaten zu den möglichen Teilnahmemonaten bis zum Regelpensionsalter unter Berücksichtigung der Bewertungsfaktoren gemäß Paragraph 21, Statut 2004.

Die Festlegung der Altersklasse erfolgt nach der Einstufung beim Beginn der Teilnahme am Versorgungsfonds. Gemäß der hierfür anzuwendenden Paragraphen 6 und 8 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 115. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gemäß dem Beschluss des Kammertags vom 07. April 1995 (in der Folge: Statut 1995) ist beim Beschwerdeführer zunächst die Altersklasse 36 anzuwenden (Beitritt am 01. September 1991). Dem Beschwerdeführer wurde ab diesem Datum eine Beitragsermäßigung auf 15,75% des Beitrags gewährt.

Mit 01. Jänner 1995 erfolgte eine Änderung des Teilnahmesatzes, wobei dieser (gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Statut 1995) nunmehr mit 25% festgelegt wurde. Gemäß Paragraph 8, Statut 1995 wird ab Erhöhung des Beitragssatzes eine neue Altersklasse mit der Differenz auf den ursprünglichen Teilnahmeprozentsatz begründet. Demnach war die Altersklasse 39 mit einem Teilnahmeprozentsatz von 9,25 vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz Statut 1995: Differenz des neuen Teilnahmeprozentsatzes zum bisherigen Teilnahmeprozentsatz) anzuwenden.

Der Pensionsanspruch (gesondert für jede Altersklasse) zum relevanten 01. Juni 2026 (Vollendung des 70. Lebensjahres) in Prozent der 100%-Pension ermittelt sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Statut 2004 daher wie folgt:

In der Altersklasse 36 ist ein Teilnahmeprozentsatz von 15,75% über 106 Monate zugrundezulegen. Die möglichen Teilnahmemonate in dieser Altersklasse belaufen sich bis zum 01. Juni 2026 auf 417 Monate. In Anwendung der Formel gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Statut 2004 gelangt man so zu einem „Leistungsprozentsatz“ von 4%. Von der Anwendung der Bewertungsfaktoren gemäß Paragraph 21, Statut 2004 war nur die Altersklasse 36 im Zeitraum 01. September 1991 bis 30. Juni 2000 betroffen. Der für diesen Zeitraum durchgerechnete Bewertungsfaktor (für die Altersklasse 36) beträgt demnach 99,80%, weshalb der Leistungsprozentsatz in dieser Altersklasse von 4% auf 3,99% zu vermindern ist.

In der Altersklasse 39 ist ein Teilnahmeprozentsatz von 9,25% über 66 Monate zugrundezulegen. Die möglichen Teilnahmemonate in dieser Altersklasse belaufen sich bis zum 01. Juni 2026 auf 377 Monate. In Anwendung der Formel gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Statut 2004 gelangt man so zu einem „Leistungsprozentsatz“ von 1,62%. Bei der Alterklasse 39 ist anders als bei der Alterklasse 36 keine Reduktion aufgrund Paragraph 21, Statut 2004 durchzuführen.

Addiert man diese beiden Leistungsprozentsätze gelangt man zu einem summierten Leistungsprozentsatz von 5,61% mit Bewertung.

Die festgestellte monatliche 100%-Pension ergibt sich gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 12 Absatz eins und 2 Statut 2004 unter Berücksichtigung des Wechsels in das Pensionskontensystem zum 30. Juni 2000 für einen Stichtag im Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln des Paragraph 21 und beträgt unbewertet 2.641,99 Euro, bewertet hingegen 2.949,43 Euro.

Da gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, Statut 2004 der höhere Wert der 100%-Pension heranzuziehen ist ergibt sich die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ausgewiesene Alterspension zum 01. Juni 2026 aus der Formel 2.949,43 mal 0,0561 (also 5,61%), somit 165,46 Euro.

Vorzeitiger Pensionsantritt nach Altersklassensystem:

Für die Ermittlung der Alterspension bei vorzeitiger Inanspruchnahme ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Statut 2004 eine analoge Berechnung zum 01. Juni 2021 durchzuführen, allerdings unter der Berücksichtigung der Altersklassenfaktoren je Altersklasse vergleiche Paragraph 22, Absatz 3, Statut 2004), wonach für die Altersklasse 36 der Faktor 60%, für die Altersklasse 39 der Faktor 59,25% anzuwenden ist.

Somit ist zunächst der vorzeitige Alterspensions-Prozentsatz (im angefochtenen Bescheid als „vzAP% abgekürzt) zu bilden. Dieser errechnet sich für die Altersklasse 36 aus der Rechnung 15,75 (Teilnahmesatz) mal 106 (Teilnahmemonate) dividiert durch 357 (mögliche Monate bis zum Stichtag im Jahr 2021) mal 0,6 (Altersklassefaktor), woraus sich ein vzAP% von 2,8 ergibt.

Für die Altersklasse 39 sind 9,25 (Teilnahmesatz) mal 66 (Teilnahmemonate) dividiert durch 317 (mögliche Monate bis zum Stichtag im Jahr 2021) mal 0,5925 (Altersklassefaktor) zu rechnen, woraus sich ein vzAP% von 1,14 ergibt.

Addiert man diese beiden vzAP% ergibt sich der Wert von 3,94%.

Da auch hier der höhere Pensionswert (siehe oben) von 2.949,43 heranzuziehen ist, ergibt sich eine vorzeitige Alterspension zum 01. Juni 2021 in der Höhe von 116,21 Euro (Formel: 2.949,43 mal 0,0394 [also 3,94%]).

Bei Durchführung der Berechnung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Statut 2004 ergibt sich der ebenfalls in Spruchpunkt 2. festgestellte Abschlagsprozentsatz von 0,4961% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.

3.1.4.  Zur Feststellung der Alters-Pensionsansprüche aus dem Pensionskontensystem (Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids):

Für die Berechnung des Pensionsanspruchs aus dem Pensionskontensystem ist die Berechnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Statut 2004 durchzuführen.

Die laufenden Beiträge sind gemäß Paragraph 7, Statut 2004 aufzuteilen, wobei Verwaltungskosten, Kosten für das Bundespflegegeld, Risikobeiträge und Umlageanteile gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera c bis e Statut 2004 in Abzug gebracht werden. Demnach werden Beiträge bis zur vollen Beitragsleistung mit 61,4% dem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Litera d, Statut 2004 gilt für Beiträge bis 31. Dezember 2004, dass Beiträge, die für Beitragsgrundlagen bis zur vollen Beitragsleistung zu entrichten sind, dem persönlichen Pensionskonto mit 60,0% zugewiesen werden.

Ausgehend von den festgestellten Beitragszahlungen des Beschwerdeführers von 61.794,58 Euro im Zeitraum 01.Juli 2000 bis 31. Dezember 2012 (wovon 60% bzw. 61,4% dem persönlichen Pensionskonto zugewiesen werden, vergleiche Paragraphen 7, Absatz eins, Litera c und d sowie 23 Absatz eins, Litera d, Statut 2004) und einer Verzinsung dieser Zuweisung von 5% p.a. vergleiche Punkt 4.4 des aufgrund des Paragraph 20, Statut 2004 erlassenen Geschäftsplans; ON 8 des Verwaltungsakts) weist das persönliche Pensionskonto des Beschwerdeführers zum 31. Dezember 2012 (unbestritten) ein Guthaben von 51.820,41 Euro aus.

Für die Berechnung des Pensionsanspruchs zum Stichtag nach Vollendung des 70. Lebensjahres (hier: 01. Juni 2026) ist das persönliche Pensionskonto ab dem 01. Jänner 2013 mit 5% p.a. aufzuzinsen vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Statut 2004 und Punkt 4.4 des Geschäftsplans), was vom Beschwerdeführer unbestritten einen Wert von 99.750,84 zum Stichtag 01. Juni 2026 ergibt. Dieser Wert dividiert durch den Barwert gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Statut 2004 in Verbindung mit dem Geschäftsplan gemäß Paragraph 20, Statut 2004 vergleiche die Formel in Punkt 4.12.3 des Geschäftsplans; hier liegt der Barwert vom Beschwerdeführer unbestritten bei 13,348328) dividiert durch 14 (Monate) ergibt eine Monatspension zum Stichtag 01. Juni 2026 von 533,78 Euro.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Statut 2004 ist nunmehr eine vorweggenommene Wertanpassung im Ausmaß von 2% p.a. ab dem Stichtag 01. Jänner 2013 zu berücksichtigen. Die Pension mit Wertstellung des Jahres 2013 ergibt sich somit aus folgendem Rechengang: Monatspension (im Jahr 2026) um 13 Jahre mit Zinssatz 2% p.a. abgezinst = 533,78 / 1,02^13 = 533,78 / 1,29360663 = 412,63.

Der in Spruchpunkt 3 mit 412,63 Euro festgestellte monatliche Pensionsanspruch aus dem Pensionskontensystem zum Stichtag 01. Juni 2026 ist somit zutreffend.

Vorzeitiger Pensionsantritt nach Pensionskontensystem:

Für die Ermittlung der Pensionshöhe zum Stichtag der frühestmöglichen Inanspruchnahme per 01. Juni 2021 (Vollendung des 65. Lebensjahres) ist die Leistungshöhe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, Statut 2004 über einen prozentuellen, monatlichen Abschlag gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Statut 2004 zu errechnen, wobei die Rechenschritte dieselben sind wie zuvor.

Demnach ergibt sich – unbestritten – ein Guthaben am persönlichen Pensionskonto zum 01. Juni 2021 von 78.157,40 und ein – wiederum unbestrittener – Barwert von 14,982914. Die Monatspension zum 01. Juni 2021 beträgt somit 372,60 Euro, die Pension mit Wertstellung des Jahres 2013 weist eine Höhe von 318,01 auf.

Bei Durchführung der Berechnung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Statut 2004 ergibt sich somit der ebenfalls in Spruchpunkt 2. festgestellte Abschlagsprozentsatz von 0,3822% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.

3.1.5.  Die Beschwerde ist daher im Anfechtungsumfang als unbegründet abzuweisen.

3.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006); es waren nur im Gesetz definierte Rechenoperationen durchzuführen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt außerdem deshalb nicht vor, weil angesichts des (mittlerweile nur noch) kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/22/0202). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.150.001.2017