Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Geschäftszahl

LVwG-AV-864/001-2020

 

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. UKRAINE, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2. Juli 2020, ***, womit der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Am 18. Oktober 2019 hat A, geb. ***, StA. UKRAINE, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2. Juli 2020, ***, wurde der Antrag von A gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Paragraph 25, Absatz 3, NAG und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin eine Erstaufenthaltsbewilligung am 20. November 2017 bis 19. November 2018 erteilt worden sei, welche vom 20. November 2018 bis 19. November 2019 verlängert worden sei. Am 18. Oktober 2019 habe sie neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ eingebracht und dazu unter anderem eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 9. Oktober 2019 vorgelegt, woraus hervorgehe, dass sie im vorangegangenen Studienjahr (Studienjahr vom 1.10.2018 bis 30.9.2019) positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von lediglich 6 ECTS Anrechnungspunkten bzw. drei Semesterstunden erreicht habe. Sie habe daher im vorangegangenen Studienjahr weder die verlangten ECTS-Anrechnungspunkte noch die verlangten Semesterstunden erreicht.

Da sie damit im vorangegangenen Studienjahr keinen ausreichenden Studienerfolg von 16 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. acht Semesterstunden erreicht habe, würden die für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 64, NAG fehlen.

Dagegen hat A, geb. ***, StA. UKRAINE, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dem Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund des nachgewiesenen Studienerfolgs im Ausmaß von mehr als 16 ECTS-Anrechnungspunkten stattzugeben und die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr zu verlängern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass wesentliche Sachverhaltselemente von der Behörde nicht erhoben und festgestellt worden seien, sodass die rechtliche Beurteilung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgehe und im Ergebnis unrichtig sei.

Die Beschwerdeführerin habe ein vierjähriges Bachelorstudium an der Staatlichen Hochschule „Nationale Universität der Stadt ***“ sowie zum Erwerb der Qualifikation des Magisters eine Spezialisierung an dieser Universität erfolgreich abgeschlossen. Im Zuge dieser Universitätsstudien seien mehrere Studienfächer mit rechtswissenschaftlichen Bezug absolviert worden, und zwar Politologie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Rechtswissenschaften und Geistiges Eigentum. Die Beschwerdeführerin habe Anfang Juli 2020 die Anerkennung dieser Studienfächer beantragt. Mit Bescheid der Universität *** vom 15. Juli 2020 sei die Anerkennung im Umfang von 16 ECTS-Punkten erfolgt. Bei Addition der von der Behörde festgestellten 6 ECTS-Punkte und der allein durch die Anerkennung erreichten 16 ECTS-Punkte erweise sich, dass die Beschwerdeführerin einen ausreichenden Studienerfolg nachweisen könne bzw. vielmehr auch schon zuvor hätte nachweisen können. Hätte die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen Kenntnis gehabt, wäre der Antrag auf Anerkennung der absolvierten Fächer bzw. Wochenstunden wesentlich früher gestellt worden.

Die anzurechnenden Leistungen seien allesamt vor dem Stichtag für die Berechnung der notwendigen ECTS für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Bescheides auf Anerkennung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodass der Bescheid rechtskräftig sei. Somit liege ein ausreichender Studienerfolg für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr vor.

Zum Beweis für dieses Vorbringen waren folgende Unterlagen der Beschwerde angeschlossen:

●
Diplom Bachelorstudium vom 30. Juni 2013 (Beilage ./1)
●
Diplom Spezialisierung vom 30. Juni 2014 (Beilage ./2)
●
Bescheid Anerkennung vom 15. Juli 2020 (Beilage ./3)
●
Rechtsmittelverzicht vom 21. Juli 2020 (Beilage ./4)
●
Bestätigung über erfolgreich erbrachte Leistungen der Universität *** (Beilage ./5)

Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die COVID-19-Pandemie in ihrem Bescheid mit keinem Wort erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn der COVID-19-Krise mit massiven Einschränkungen an der Universität *** zu kämpfen, da der Universitätsbetrieb nur in stark reduziertem Ausmaß stattgefunden habe. Auch die Bibliotheken seien in dieser Zeit geschlossen gewesen. Weiters sei aufgrund der COVID-19-Krise der für den 1. April angesetzte Prüfungstermin für Einführung in die Rechtswissenschaften von der Universität *** abgesagt worden, sodass die Beschwerdeführerin bei diesem Termin nicht habe antreten können. Damit sei der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Erlangung der notwendigen ECTS-Punkte (ohne Anrechnung) in zeitlicher Hinsicht genommen. Auch die entsprechenden Vorlesungen und Übungen hätten während der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich stattgefunden. Im Ergebnis sei eine ausreichende Vorbereitung auf die noch im ersten Abschnitt zu absolvierende Prüfung aus dem Fach Einführung in die Rechtswissenschaften nicht möglich gewesen. Weil erst seit (vorläufigen) Abklingen der COVID-19-Krise eine adäquate Prüfungsvorbereitung möglich sei, habe sich die Beschwerdeführerin jetzt für den nächsten Prüfungstermin am 2. Oktober 2020 angemeldet.

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.

Weiters wurde unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG ausgeführt, dass die COVID-19-Pandemie zweifelsohne zu einem unvorhersehbaren Ereignis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG zähle.

Mit Schreiben vom 10. August 2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Beschwerde sowie den bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen des Studienpräses der Universität *** vom 15. Juli 2020 (Beilage ./3 zur Beschwerde) sowie in die Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 21. Juli 2020 (Beilage./5 zur Beschwerde).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A ist Staatsangehörige der Ukraine.

Am 20. November 2017 wurde A erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ bis 19. November 2018 erteilt, die in weiterer Folge vom 20. November 2018 bis 19. November 2019 verlängert wurde.

A war im Wintersemester 2019 an der Universität *** als ordentliche Studierende des Studiums UA101 Diplomstudium Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet, dieses Studium hat sie am 1. Oktober 2017 begonnen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Jahr 2013 an der Staatlichen Hochschule „Nationale Universität der Stadt ***“ das Studium „Philologie, Sprache und Literatur (Deutsche)“ mit dem Bachelor-Diplom abgeschlossen.

Im Jahr 2014 hat sie im Anschluss an dieses Studium an derselben Universität zum Erwerb der Qualifikation des Magisters eine Spezialisierung abgeschlossen. Im Zuge dieser Universitätsstudien wurden mehrere Studienfächer mit rechtswissenschaftlichen Bezug absolviert, und zwar Politologie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie und Geistiges Eigentum.

Mit Bescheid des Studienpräses der Universität *** vom 15. Juli 2020, ***, wurden über Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2020 Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten anerkannt, und zwar aus den Bereichen „Geistiges Eigentum“, Grundlagen der Wirtschaftstheorie und Politologie. Die Prüfungen aus dem Bereich „Geistiges Eigentum“ hat sie am 30. Juni 2014 absolviert, die übrigen Prüfungen am 30. Juni 2013.

Im Studienjahr 2018/19 hat sie Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten bzw. 3 Semesterstunden absolviert (Pflichtübung Romanistische Fundamente, 4 ECTS-Punkte, 2 Semesterstunden, absolviert am 12.6.2019; Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (2 ECTS-Punkte, 1 Semesterstunde, absolviert am 10. Juli 2019).

Die mit Bescheid des Studienpräses der Universität *** vom 15. Juli 2020, ***, anerkannten Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten wurden in der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** mit dem Datum des Anerkennungsbescheides vom 15. Juli 2020 erfasst.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat die Anerkennung von Prüfungen des an der Staatlichen Hochschule „Nationale Universität der Stadt ***“ absolvierten Studiums erst am10. Juli 2020 beantragt, da sie nicht früher Kenntnis von der Möglichkeit der Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen gehabt hat. Abgesehen davon hat sie keinen anderen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund, der ihrer Einflussnahme entzogen war, geltend gemacht, weshalb sie im Studienjahr 2018/19 nicht den Studienerfolgsnachweis erbringen konnte.

Im Studienjahr 2019/20 hat sie seit Beginn der COVID-19-Krise mit massiven Einschränkungen an der Universität *** zu kämpfen gehabt, da der Universitätsbetrieb nur in stark reduziertem Ausmaß stattgefunden hat. So konnte sie auch die für den 1. April 2020 angesetzte Prüfung für Einführung in die Rechtswissenschaften nicht antreten und wurde ihr damit eine Möglichkeit zur Erlangung der notwendigen ECTS-Punkte in zeitlicher Hinsicht genommen. Sie ist nun für den nächsten Prüfungstermin am 2. Oktober 2020 angemeldet.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der bisher erteilten Aufenthaltstitel beruhen auf der Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Diese Feststellungen sind auch nicht strittig. Im Akt ist auch die Studienbestätigung der Universität *** für das Wintersemester 2019 enthalten, wonach sie als ordentliche Studierende des Studiums UA101 Diplomstudium Rechtswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet war. Zusammen mit der Beschwerde wurde das Diplom betreffend das Bachelorstudium an der Staatlichen Hochschule „Nationale Universität der Stadt ***“ sowie das Diplom betreffend die Spezialisierung zum Abschluss des Magisterstudiums vorgelegt. Aus den Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen vom 15. Juli 2020 ergibt sich das Ausmaß der anerkannten Prüfungen aus diesen Studien. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. Hinsichtlich der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen in Bezug auf die ECTS-Punkte und die Semesterstunden folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bestätigung der Universität *** vom 21. Juli 2020, woraus auch hervorgeht, dass die anerkannten Prüfungen mit dem Datum 15. Juli 2020 in der Bestätigung erfasst wurden.

Dass die Beschwerdeführerin nicht früher Kenntnis von der Möglichkeit der Anerkennung der im Ausland absolvierten Prüfungen gehabt hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen, aus dem auch nachvollziehbar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Krise mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 Einschränkungen im universitären Betrieb im Sommersemester 2020 erfahren hat. Insofern war die dazu beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich. Ein anderer unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund, der ihrer Einflussnahme entzogen war, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde vorgebracht, sodass eine diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

Dass sie im Studienjahr 2018/19 lediglich Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten bzw. 3 Semesterstunden absolviert hat, geht zweifelsfrei aus der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** vom 21. Juli 2020 hervor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.
Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
6.
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

…

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

  1. Ziffer 12
    „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).

…

Paragraph 64, NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
  2. Ziffer 2
    ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
  3. Ziffer 3
    ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
  4. Ziffer 4
    ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
  5. Ziffer 5
    ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
  6. Ziffer 6
    ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
  7. Ziffer 7
    ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  1. Absatz 2,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

…

Paragraph 25, NAG lautet:

  1. Absatz eins,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
  2. Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
  3. Absatz 3,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Paragraph 8, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet auszugsweise:

Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

…

  1. Ziffer 8
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
    1. Litera a
      Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
    2. Litera b
      im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
    3. Litera c
      im Fall eines erstmaligen Antrages nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
    4. Litera d
      im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 NAG;
    5. Litera e
      gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

Paragraph 52, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lautet:

(1)
Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

…

Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet:

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

…

Paragraph 78, UG lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
    3. Ziffer 3
      an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
    4. Ziffer 4
      an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
    5. Ziffer 5
      an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
    6. Ziffer 6
      an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

….

  1. Absatz 7,Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

    ….

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Ukraine Drittstaatsangehörige. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“.

Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Aus Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127 etc.). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, etc.). In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen vergleiche z.B. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 13.9.2011, 2010/22/0036). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (s. auch VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

Der Antrag auf Verlängerung wurde am 18. Oktober 2019 gestellt, somit während des Studienjahres 2019/20. Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, ist somit grundsätzlich das abgeschlossene Studienjahr, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht, also das Studienjahr 2018 aus 2019,.

Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Dazu wurde festgestellt, dass im Studienjahr 2018/19 Prüfungen im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten bzw. 3 Semesterstunden absolviert wurden (Pflichtübung Romanistische Fundamente, 4 ECTS-Punkte, 2 Semesterstunden, absolviert am 12.6.2019; Übung zur Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden (2 ECTS-Punkte, 1 Semesterstunde, absolviert am 10. Juli 2019).

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass aufgrund der mit Bescheid des Studienpräses der Universität *** vom 15. Juli 2020, ***, anerkannten Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten zusammen mit den 6 ECTS-Punkten der Studiennachweis jedenfalls erbracht sei.

Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen. Gemäß Absatz 7, leg. cit. gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird. Für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Anerkennung von Prüfungen zu einem bestimmten Studienjahr ist daher auf das Datum der Anerkennung abzustellen vergleiche auch VwGH 19.2.2014, 2013/22/0177).

Die Anerkennung der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin an der Staatlichen Hochschule „Nationale Universität der Stadt ***“ absolvierten Prüfungen erfolgte mit Bescheid des Studienpräses der Universität *** vom 15. Juli 2020, ***.

In Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 7, UG wurden diese anerkannten Prüfungen in der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** mit dem Datum des Anerkennungsbescheides vom 15. Juli 2020 erfasst. Damit können sie nicht als Studienerfolgsnachweis für das gegenständlich relevante Studienjahr 2018/19 berücksichtigt werden vergleiche VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0157 mit Verweis auf E 24.6.2010, 2010/21/0125).

Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

Es bleibt somit zu prüfen, ob derartige unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe vorliegen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat die Anerkennung von Prüfungen des an der Staatlichen Hochschule „Nationale Universität der Stadt ***“ absolvierten Studiums erst am 10. Juli 2020 beantragt, da sie nicht früher Kenntnis von der Möglichkeit der Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen gehabt hat.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es an ihr gelegen wäre, sich entsprechend zu erkundigen. Im Hinblick darauf, dass sie Rechtswissenschaften studiert, wäre ihr dies jedenfalls auch zumutbar gewesen. Der Umstand, dass sie erst am 10.7.2020 die Anerkennung der im Ausland absolvierten Prüfungen beantragt hat, ist somit ihrer Sphäre zuzurechnen und stellt keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grund dar, der der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen wäre. Ein anderer Grund iSd Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG wurde nicht dargetan (zur Verpflichtung des Studierenden, das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG verlängert werden kann, konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen s. auch VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108 mwN).

Weiters wurde festgestellt, dass sie im Studienjahr 2019/20 seit Beginn der COVID-19-Krise mit massiven Einschränkungen an der Universität *** zu kämpfen gehabt hat, da der Universitätsbetrieb nur in stark reduziertem Ausmaß stattgefunden hat. Sie konnte auch nicht zur für den 1. April 2020 angesetzten Prüfung für Einführung in die Rechtswissenschaften antreten.

Diese Beeinträchtigungen sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht relevant, da sie den Studienerfolg im Studienjahr 2019/20 betreffen und nicht das hier maßgebliche Studienjahr 2018/19.

Mit der gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinne des Paragraph 11, NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG (VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich integriert ist und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einhergehen mag, ist daher gegenständlich nicht relevant. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 ist lediglich zu prüfen, ob ein der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis vorliegt, das ihn an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges hinderte, während eine auf Artikel 8, MRK gestützte Prüfung einen wesentlich weiteren Bereich umfasst vergleiche die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 angeführten Kriterien). Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie z. B. eines ausreichenden Studienerfolges - ist eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158; 9.8.2018, Ra 2018/22/0025). Da es gegenständlich sohin an einer derartigen besonderen Erteilungsvoraussetzung mangelt, hat die Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, NAG den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu Recht ohne weiteres abgewiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt selbst geklärt war und im Übrigen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, soweit es sich um die Feststellung des Sachverhalts gehandelt hat, gefolgt wurde.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des für den Erfolgsnachweis gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG maßgeblichen Studienjahres liegt eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, ebenso zur Frage der unabwendbaren und unvorhergesehenen Gründe iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.864.001.2020