Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
22.01.2020
LVwG-AV-465/001-2019; LVwG-AV-466/001-2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 18. März 2019, Zl. ***, und gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 29. März 2019, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 18. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Verleihung der Befugnis Architektur vom 11.12.2018, ho. eingelangt am 15.1.2019, wird gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, abgewiesen.“
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 18. März 2019 und der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. März 2019 wird stattgegeben und es werden diese Spruchpunkte behoben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
Paragraph Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ersuchte mit auf 11. Dezember 2018 datiertem Schreiben, beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort am 15. Jänner 2019 über die zuständige Länderkammer eingelangt, um Verleihung der Befugnis Architektur.
1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 18. März 2019, Zl. ***, wurde dazu Folgendes ausgesprochen:
„1. Ihr Antrag auf Verleihung der Befugnis auf dem Fachgebiet „Architektur“ vom 10.01.2019, ho. eingelangt am 15.01.2019 wird gemäß Paragraph 12, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt l Nr. 50 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, ZTG abgewiesen.
2. Für Ihr Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist eine Gebühr gemäß Paragraph 14, TP 6, Gebührengesetz 1957, in der geltenden Fassung, in der Höhe von 51,20 € zu entrichten. Es wird ersucht, den Betrag von insgesamt 51,20 € auf das Konto des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bei der ***, IBAN: ***‚ BIC: ***, binnen zwei Wochen nach Zustellung einzuzahlen.“
Auf das Wesentlichste zusammengefasst, wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Studienabschluss Architektur und keine Ziviltechnikerprüfung auf dem Fachgebiet Architektur absolviert habe.
Der Beschwerdeführer wies mit E-Mail vom 27. März 2019 betreffend Spruchpunkt 2. darauf hin, dass er kein Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gestellt habe, und er gab bekannt, dass er die Erhebung einer Beschwerde beabsichtige.
1.3. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erließ daraufhin einen weiteren Bescheid vom 29. März 2019, Zl. ***, in dem mit identer Begründung Folgendes ausgesprochen wurde:
„1. Ihr Antrag auf Verleihung der Befugnis auf dem Fachgebiet „Architektur“ vom 10.01.2019, ho. eingelangt am 15.01.2019 wird gemäß Paragraph 12, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt l Nr. 50 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, ZTG abgewiesen.
2. Für Ihr Ansuchen um Verleihung der Befugnis auf dem Fachgebiet „Architektur“ ist eine Gebühr gemäß Paragraph 14, TP 6, Gebührengesetz 1957, in der geltenden Fassung, in der Höhe von 51,20 € zu entrichten. Es wird ersucht, den Betrag von insgesamt 51,20 € auf das Konto des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bei der ***, IBAN: ***‚ BIC: ***, binnen zwei Wochen nach Zustellung einzuzahlen.“
1.4. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin fristgerecht gegen den Bescheid vom 18. März 2019 und gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. März 2019 Beschwerde bzw. brachte er in weiterer Folge auch eine verbesserte Beschwerde ein.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst, gab der Beschwerdeführer an, dass nach dem Gesetz das absolvierte Studium der angestrebten Befugnis entsprechen müsse; nicht stehe im Gesetz, dass man Architektur studiert haben müsse, wenn man die Befugnis Architektur anstrebe. Sein Studium Baugestaltung – Holz sei hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet gewesen. Beim Antrag für die Ziviltechnikerprüfung habe er falsch beraten „Zwecks Erlangung der Befugnis eines/r IngenieurkonsulentIn für Baugestaltung – Holz“ angekreuzt. Er sei aber der Prüfungskommission Architektur zugewiesen worden, habe sich auf Architektur vorbereitet und sei auch Architektur geprüft worden. Er wolle sich als Architekt nach dem ZTG bezeichnen. Davon abgesehen entspreche die Bescheidformulierung („Ansuchen auf Verleihung der Befugnis auf dem Fachgebiet Architektur“) nicht seinem Ansuchen („Ansuchen auf Verleihung der Befugnis Architektur“).
1.5. Die Behörde legte daraufhin – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerdeabweisung.
1.6. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mehrere Schreiben zu seinem Standpunkt ein, insbesondere die Schreiben vom 10. Mai 2019, 22. Mai 2019, 21. Juni 2019, 13. Juli 2019, 6. Dezember 2019 und 27. Dezember 2019, und er nahm auch Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer brachte dabei auch eine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ZTG vor, insbesondere betreffend Paragraph eins, sowie betreffend den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“, und er beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Durchführung einer Verhandlung.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. November 2019 eine mündliche Verhandlung zum Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers durch. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seinen Verfahrenshilfeantrag zurück.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Beschwerdesache am 17. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und ihre Standpunkte darlegten.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat an der Fachhochschule Salzburg den Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz absolviert und es wurde ihm mit Diplomurkunde vom 24. November 2010 der akademische Grad „Diplom-Ingenieur (FH) für technisch-wissenschaftliche Berufe“ verliehen.
Im dazugehörigen Diploma Supplement ist unter „Beruflicher Status“ unter anderem Folgendes festgehalten: „Nach dreijähriger Berufspraxis können sich die AbsolventInnen in Österreich als IngenieurkonsulentInnen für Holzbau selbständig machen.“
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20. September 2014 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung zwecks Erlangung der Befugnis „eines/r IngenieurkonsulentIn für Baugestaltung – Holz“ angesucht. Der Vordruck „ArchitektenIn“ wurde von ihm nicht angekreuzt.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 18. Februar 2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer entsprechend seinem Ansuchen vom 20. September 2014 „zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet Baugestaltung – Holz zugelassen und der Prüfungskommission für Architektur beim Landeshauptmann von Niederösterreich zugewiesen“. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben und es ist der Bescheid rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2016 von der Prüfungskommission für Architektur geprüft. Die Prüfung wurde von ihm positiv abgelegt und es wurde ihm auf dem Zulassungsbescheid vom 18. Februar 2015 die Befähigung bestätigt („Befähigt am: 9. Mai 2016“). Zudem erhielt der Beschwerdeführer ein auf 9. Mai 2016 datiertes Zeugnis, mit dem ihm bestätigt wurde, dass er sich „der Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet Baugestaltung – Holz unterzogen hat und bei dieser Prüfung laut Beschluss der unterzeichneten Prüfungskommission als befähigt anerkannt worden ist“.
Über einen Nachweis der erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung Architektur verfügt der Beschwerdeführer nicht.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018, beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort am 15. Jänner 2019 eingelangt, ersuchte der Beschwerdeführer „um Verleihung der Befugnis Architektur“.
Dazu ergingen die unter den Punkten 1.2. und 1.3. angeführten Abweisungsbescheide der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 18. März 2019, Zl. ***, und vom 29. März 2019, Zl. ***.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen den Bescheid vom 18. März 2019 und gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. März 2019 Beschwerde bzw. brachte er in weiterer Folge auch eine verbesserte Beschwerde sowie mehrere Schreiben ein.
2.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unstrittige Aktenlage. Darauf hinzuweisen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage bzw. seinem eigenen Vorbringen zufolge ausschließlich die genannte Ziviltechnikerprüfung vom 9. Mai 2016 abgelegt hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Beschwerde bzw. verbesserten Beschwerde (S 3) ausgeführt, dass er gegen den Zulassungsbescheid vom 18. Februar 2015 kein Rechtsmittel erhoben hat; es wurde von ihm in der Verhandlung (S 2) weiters auch bestätigt, dass sich seine Beschwerde nicht auf Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 29. März 2019 bezieht.
3. Maßgebliche Rechtslage:
3.1. Gemäß Paragraph 117, Absatz 11, des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, lauten:
„§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:
1. Architekten,
2. Ingenieurkonsulenten.“
„Befugnisse
Paragraph 3, Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,,
3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.“
„§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
[…]“
„Fachliche Befähigung
Paragraph 6, (1) Die fachliche Befähigung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist nachzuweisen durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
2. die praktische Betätigung
3. und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
[…]“
„Ziviltechnikerprüfung
Paragraph 9, (1) Die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
1. Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
4. Berufs- und Standesrecht.
[…]“
„§ 10. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung (Paragraph 36,) sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
(3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.“
„§ 11. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.“
„Verleihung der Befugnis
Paragraph 12, (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, der darüber entscheidet.“
3.2. Die Paragraphen 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994,, lauten:
„§ 4. Der Beschluß der Prüfungskommission ist dem Prüfungswerber vor versammelter Kommission bekanntzugeben.“
„§ 5. Auf dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, ist zu vermerken, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wurde. Außerdem ist ihm darüber ein Prüfungszeugnis auszustellen.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Frage der Verleihung der Befugnis Architektur:
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 18. März 2019 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Befugnis Architektur abgewiesen.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung nachzuweisen durch 1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, 2. die praktische Betätigung und 3. die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
Zur drittgenannten Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung der Ziviltechnikerprüfung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Ansuchen vom 20. September 2014 mittels unangefochtenem und rechtskräftigem Bescheid zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet Baugestaltung – Holz zugelassen wurde und dass ihm in weiterer Folge nach positiver Prüfungsablegung auf dem Zulassungsbescheid vom 18. Februar 2015 die Befähigung bestätigt wurde; der Beschwerdeführer erhielt auch ein Zeugnis, mit dem ihm bestätigt wurde, dass er sich der Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet Baugestaltung – Holz unterzogen hat und bei dieser Prüfung laut Beschluss der unterzeichneten Prüfungskommission als befähigt anerkannt worden ist.
Über einen Nachweis der erfolgreich abgelegten Ziviltechnikerprüfung Architektur verfügt der Beschwerdeführer hingegen – woran auch sein Vorbringen, er sei für die Prüfung am 9. Mai 2016 der Prüfungskommission für Architektur zugewiesen worden, habe sich auf Architektur vorbereitet und sei auch Architektur geprüft worden, nichts zu ändern vermag – nicht.
Der Beschwerdeführer hat somit die Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, ZTG normierten Voraussetzung nicht nachgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 18. März 2019 ist daher abzuweisen, ohne dass die weiteren Verleihungsvoraussetzungen geprüft werden müssten. Der Abweisungstext ist spruchgemäß anzupassen, insbesondere auch an den Wortlaut und das Datum des Verleihungsansuchens des Beschwerdeführers.
Hinzuweisen ist, dass aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Normbedenken betreffend die im vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen des ZTG entstanden sind vergleiche auch etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/06/0002, Rz 24). Zum vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Zeitungsartikel „Architektengesetz: Notbremse gezogen“ („Zeit Nr. 20/1970“) ist zudem festzuhalten, dass gemäß diesem Artikel die damaligen verfassungsrechtlichen Bedenken zum deutschen Architektengesetz kompetenzrechtlicher Natur waren.
Darauf hinzuweisen ist schließlich auch noch, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage über die Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Baugestaltung – Holz verfügt (und dass ihm diese Befugnis bei entsprechender Antragstellung von der Behörde auch verliehen würde).
4.2. Zu Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 18. März 2019 und zu Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. März 2019:
Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 18. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für sein „Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung“ eine Gebühr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein solches Ansuchen gestellt, sondern vielmehr um Verleihung der Befugnis Architektur angesucht. Die mit diesem Spruchpunkt vorgeschriebene Gebühr kann daher keinen Bestand haben, wobei eine Richtigstellung schon deshalb ausscheidet, weil mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 29. März 2019 eine nicht in Beschwerde gezogene und damit rechtskräftige Entscheidung betreffend die Gebühr für das Verleihungsansuchen vorliegt. Dasselbe gilt auch für Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 29. März 2019 betreffend das Verleihungsansuchen selbst. Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 18. März 2019 liegt ein behördlicher Abspruch über das Verleihungsansuchen vor und es wurde mit der vorliegenden hg. Entscheidung darüber rechtskräftig entschieden.
Es ist somit insoweit mit ersatzloser Behebung vorzugehen, weil eine neuerliche Entscheidung nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und hinsichtlich der erfolgten Beschwerdeabweisung der eindeutigen Rechtslage vergleiche dazu etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/06/0006). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche etwa VwGH 14.8.2014, Ra 2014/01/0101). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.465.001.2019