Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
07.11.2019
LVwG-AV-1123/001-2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 3. September 2019, Zl. ***, betreffend Widerruf der Genehmigung einer Freilandhaltung von Schweinen nach dem Tiergesundheitsgesetz, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 4. Juli 2017, ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb einer Freilandhaltung von Schweinen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Im Zuge einer Kontrolle am 13. September 2018 stellte die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn fest, dass der Zaun zwar doppelt, stellenweise jedoch nicht so dicht ausgeführt sei, dass er für ein Ferkel als ausbruchsicher angesehen werden könne. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. September 2018, ***, mitgeteilt. Konkret wurde er darauf hingewiesen, dass ein „Durchschlupfen“ der Tiere unter dem Zaun (Bereich Maschendrahtzaun, Torbereich) zu verhindern sowie vorhandene Spalten zu verschließen seien.
Bei einer Kontrolle am 15. Oktober 2018 habe sie – ausweislich des Aktenvermerks vom 19. Oktober 2018 – festgestellt, dass an den kritischen Stellen Ausbesserungen durchgeführt worden seien. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 7. August 2019 beanstandete der nunmehrige Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die unsachgemäße Lagerung von Futtermitteln, die zum Teil auf einem landwirtschaftlichen Anhänger, zum Teil auf dem Boden davor erfolgt sei. Er fertigte von der Situation im Akt inneliegende Lichtbilder an. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer ein Lichtbild, demzufolge der Bereich nächst dem Anhänger von Futtermitteln gesäubert war. Im August 2019 erstattete der Ortsvorsteher von *** bei der belangten Behörde Anzeige, dass von der Liegenschaft des Beschwerdeführers ca. 15 Schweine ausgebrochen seien. In einem Telefonat mit dem Amtstierarzt habe der Beschwerdeführer dem Amtstierarzt gegenüber angegeben, dass ihm Tiere ausgekommen seien, er aber derzeit kein Geld für die Reparatur des Zaunes habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Freilandschweinehaltung. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte er aus, dass die den Tieren verabreichten Futtermittel ständig neu besorgt würden, sodass es „zu einer maximalen Standzeit am Betrieb von einigen Tagen“ komme. Das Brot würde am Tag der Anlieferung verfüttert und könne sohin von keiner Lagerung gesprochen werden. Die Kartoffeln würden alle 7 bis 10 Tage besorgt und auf einem Anhänger gelagert. Die Lagerung sei daher gegen Wildschweine und Schadnager sicher. Die so gelagerten Kartoffeln würden zur Verfütterung an die Tiere in weiterer Folge gekocht und dann abgekühlt. Fielen dabei Kartoffeln zu Boden, würden diese der Kompostierung zugeführt. Im Hinblick auf die Einfriedung komme es immer wieder zu mutwilligen Beschädigungen, würden Tiere gestohlen, geschlachtet oder vergiftet. Hinsichtlich der ausgekommenen Tiere wären die näheren Umstände zu klären; so etwa, ob es sich um solche des Beschwerdeführers handle und ob sie allenfalls speziell zur Anfertigung des Filmes freigelassen wurden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, dass die Einfriedung doppelt ausgeführt sei. Die äußere Einfriedung sei hasendicht ausgestaltet, die innere bestehe aus Baustahlgitter. Der Beschwerdeführer füttere die Tiere einmal täglich und könne dabei den Zaun an drei Seiten des Grundstückes kontrollieren; dies habe er auch getan. An der vierten Seite sei dies geländebedingt nicht möglich. Die Futterlagerung sei vom Amtstierarzt in der vorgefundenen Art als in Ordnung befunden, eine Abdeckung mit einer Plane sei nicht gefordert worden.
Der Zeuge B gab an, jedenfalls einmal zwischen der äußeren und der inneren Einfriedung Frischlinge wahrgenommen zu haben. Hinsichtlich der Lagerung der Kartoffeln auf dem Anhänger habe der Zeuge den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Anhänger zumindest mit einer Plane zu versehen sei.
Der beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige hielt fest, dass sich Anhaltspunkte für eine geeignete Einfriedung aus der Empfehlung der Schweinegesundheitskommission (vom 26. Juli 2017) erschließen ließen. Diese müsse jedenfalls so sein, dass ein Untergraben verhindert werden könne, sodass eine Einfriedung, die bloß an der Erdoberfläche positioniert sei, diesen Anforderungen grundsätzlich nicht entspreche. Anderes könnte dann angenommen werden, wenn zusätzlich ein elektrischer Zaun Verwendung fände. Gehe man weiters davon aus, dass tatsächlich Frischlinge im Zwischenraum zwischen innerer und äußerer Einfriedung vorgefunden worden seien, sei die innere Einfriedung als nicht geeignet zu betrachten. Hinsichtlich der Futtermittellagerung könne davon ausgegangen werden, dass Schadnager nicht kopfüber klettern könnten. Im Übrigen hänge die Möglichkeit, in den Anhänger zu geraten, von der Materialbeschaffenheit ab.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) bedarf der Betrieb einer Freilandhaltung der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn die Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die gemäß Paragraph 4, SchwG-VO vorgesehenen Anforderungen erfüllt werden, sie also insbesondere den Anforderungen des Anhangs 3 zur genannten Verordnung widerspricht. Nach Anhang 3 Abschnitt römisch eins Punkt 1 Litera a, muss der Bereich, in dem die Tiere gehalten werden, doppelt eingefriedet werden, sodass er nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann. Sinn und Zweck dieser Art der Einfriedung ist es, dass (wie auch im Fall der Auslaufhaltung) sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen unterbunden wird.
Im konkreten Fall steht – aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers – zunächst unstrittig fest, dass die Liegenschaft doppelt eingefriedet war und ist. Fest steht ebenso aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass die Einfriedungen ausschließlich an der Erdoberfläche errichtet sind, wobei die äußere Einfriedung (aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse unwidersprochen) hasensicher ausgestaltet ist, die innere jedoch aus Baustahlgitter besteht. Weiters geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass zumindest anlässlich einer Kontrolle Frischlinge im Bereich zwischen innerer und äußerer Einfriedung vorgefunden wurden. Dies ergibt sich zum einen aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen B, zum anderen aber auch aus der Schilderung der Ausgestaltung der Einfriedung durch den Beschwerdeführer. Aufbauend darauf gelangte der beigezogene Sachverständige zum Schluss, dass die Einfriedung nicht den Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt römisch eins Punkt 1 Litera a, SchwG-VO entsprach bzw. entspricht, zumal keine Vorsorge gegen ein Untergraben getroffen worden sei. Die Einfriedung wäre daher dem Zweck nicht gerecht, dass in dem Bereich zwischen äußerer und innerer Einfriedung weder von innen noch von außen (Wild-) Schweine gelangen könnten. Soweit er sich dabei unter anderem auch auf die Empfehlungen „Doppelte Umzäunung“ der Schweinegesundheitskommission vom 26. Juli 2017 stützt, so handelt es sich dabei zwar um keine die Verwaltungsgerichte bindende Rechtsquelle vergleiche zu vergleichbaren Publikationen etwa VwGH 28.6.2017, Ro 2015/07/0036). Vielmehr liegt ein objektiviertes, generelles Gutachten vor, das von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten oder zu deren Untermauerung herangezogen werden kann, wie jedes Gutachten aber der freien Beweiswürdigung unterliegt und durch ein Gegengutachten entkräftet werden kann (VwGH 28.2.2019, Ra 2017/07/0071). Die fehlende Eignung der Einfriedung erachtete er dadurch als bestätigt, dass tatsächlich im Bereich zwischen äußerer und innerer Einfriedung Tiere vorgefunden worden seien. Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, das in seinen wesentlichen Aussagen mit den Ansichten der Schweinegesundheitskommission nach Paragraph 15, SchwG-VO übereinstimmt, und denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt sich, dass die Einfriedung nicht den Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt römisch eins Punkt 1 Litera a, SchwG-VO entsprach und entspricht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass es im Fall einer dichten Holzwand als äußerer Einfriedung keiner inneren Einfriedung bedürfte, steht dem der klare Wortlaut der zitierten Bestimmungen entgegen. Davon ausgehend kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Entziehung der Bewilligung der Freilandhaltung als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich des Erfordernisses einer doppelten Einfriedung auf den eindeutigen und klaren Verordnungswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und die Beurteilung der näheren Ausgestaltung unter Heranziehung eines tauglichen Sachverständigen erfolgte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1123.001.2019