Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Geschäftszahl

LVwG-AV-199/002-2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Entfernungsauftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.    Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) als unbegründet abgewiesen.

Dies mit der Maßgabe, dass anlässlich der Beschwerde der Spruch des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Jänner 2018, Zl. ***, dahingehend präzisiert wird, dass dieser ab unterhalb der Überschrift „Entfernungsauftrag“ wie folgt zu lauten hat:

„1. Die im Zeitraum zwischen 14. August und 26. September 2017 auf das Gelände der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Deponie konsenswidrig verbrachten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t

(– bei denen es sich um 354,90 t Material, das der Abfallschlüsselnummer 31411-33 mit Inertqualität zuzuordnen ist [Gutachten der C GmbH ***], 24.610,22t der Schlüsselnummer 31424-37 Material mit Baurestmassenqualität [Gutachten der C GmbH ***] und 3.189,58 t Material mit Baurestmassenqualität, das der Schlüsselnummer 31467 zuzuordnen ist [Gutachten der C GmbH ***] handelt, und das sich in dem in der einen wesentlichen Bestand dieses Erkenntnis bildenden, als Beilage B zur Verhandlungsschrift zum Akt genommenen Kopie eines Auszuges des Jahresvermessungsplans 2017 vom Deponieaufsichtsorgan eingezeichneten Bereich der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet –),

sind zur Gänze nachweislich und ordnungsgemäß, unter Beachtung der Vorgaben des AWG 2002, binnen 10 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin zu entfernen.

2. Die Nachweise über die gänzliche, ordnungsgemäße Entfernung der zwischen 14. August und 26. September 2017 konsenswidrig auf das Gelände der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Deponie konsenswidrig verbrachten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t sind der Behörde im Wege der Deponieaufsicht binnen 11 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin vorzulegen.“

2.    Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:

1.1. Allgemeines:

Die A Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge die Beschwerdeführerin) ist Konsensinhaberin einer abfallrechtlich (und naturschutzrechtlich) genehmigten Bodenaushubdeponie auf dem spruchgegenständlichen Grundstück Nr.***,
KG ***. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die Behörde) wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dazu verpflichtet, Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 Tonnen, die im Zeitraum zwischen 14.08.2017 und 26.09.2018 nach der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Auffassung der Behörde konsenswidrig in die Bodenaushubdeponie eingebracht worden seien, ordnungsgemäß zu entfernen und der Behörde Nachweise über die gänzliche und ordnungsgemäße Entfernung binnen einer festgelegten Frist vorzulegen.

1.2. Zu der dem gegenständlichen Verfahren vorgelagerten Vorgeschichte:

In Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr.***, KG ***, wurde zunächst der D GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.04.2009, ***, eine bis zum 31.12.2024 befristete, abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie eines Zwischenlagers für Bodenaushub erteilt und wurde Herr E zum Deponieaufsichtsorgan bestellt.

In der Folge wurde der Behörde die Übertragungsvereinbarung zwischen der
D GmbH und der Beschwerdeführerin vom 29.03.2012 übermittelt und der Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage gem. Paragraph 64, AWG 2002 bekannt gegeben.

Mit Anzeige vom 24.09.2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf den Konsens für das mit (gegenüber der D GmbH ergangenem) Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.04.2009, *** genehmigte Zwischenlager auf dem spruchgegenständlichen Grundstück.

Mit (nach Bekanntgabe des Wechsels des Inhabers der Behandlungsanlage gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenem) Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.11.2015,
Zl. *** wurde (– neben der Änderung bzw. Aufhebung mehrerer Auflagen des Bescheides des Landeshauptmann von Niederösterreich vom 27.04.2009, ***, dem Ausspruch der Verpflichtung, einen Bankhaftbrief vorzulegen und der Kenntnisnahme des Verzichtes auf den Konsens für das mit gegenüber der D GmbH ergangenem Bescheid des Landeshauptmann von Niederösterreich vom 27.04.2009, *** genehmigte Zwischenlager auf dem spruchgegenständlichen Grundstück, sowie der Feststellung, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Zwischenlager aufgrund der Verzichtserklärung vom 24.09.2015 erloschen ist –) die Umwandlung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.04.2009, *** genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie in eine Bodenaushubdeponie gem. Paragraph 4, Ziffer eins, DVO 2008 abfallrechtlich (und naturschutzrechtlich) genehmigt.

Mit (gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenem) Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, ***, wurde die Erweiterung der Deponiefläche und die Erhöhung des Verfüllvolumens unter Festlegung des abfallrechtlichen Konsenses abfall-, forst- und naturschutzrechtlich genehmigt. Weiters wurde die Ablagerungsphase bis zum 31.12.2029 befristet, der Abschluss der Rekultivierung bis 31.12.2030 und die zu leistende Sicherstellung festgelegt sowie mehrere Ausnahmen von Vorgaben der DVO 2008 zugelassen.

1.3. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.3.1. Am 10.10.2017 langte ein mit 09.10.2017 datierter Sonderbericht des für die gegenständliche Bodenaushubdeponie bestellten Deponieaufsichtsorgans, Herrn E (in der Folge: das Deponieaufsichtsorgan) bei der Behörde ein. In diesem Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes wurde ausgeführt, dass zwischen der Begehung der gegenständlichen Deponie durch das Deponieaufsichtsorgan am 14.08.2017 und der Begehung am 26.09.2017 augenscheinlich eine größere Menge Aushubmaterial in die Deponie eingebracht worden sei. Ausweislich der durch die Beschwerdeführerin dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten und mit dem Sonderbericht vom 09.10.2017 auch der Behörde übermittelten Massenaufstellung und Beurteilungsnachweise handle es sich um insgesamt 28.154,70 Tonnen von der F AG übernommenes Material, wobei 354,90 Tonnen des Materials der Abfallschlüsselnummer 31411-33 mit Inertqualität, 24.610,22 Tonnen des Materials der Abfallschlüsselnummer 31424-37 mit Baurestmassenqualität und 3.189,58 Tonnen des Materials der Abfallschlüsselnummer 31467 mit Baurestmassenqualität zuzuordnen seien. Aus Sicht des Deponieaufsichtsorganes sei das gesamte Material nicht vom Konsens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie umfasst und daher aus der Deponie zu entfernen.

1.3.2. Mit Schreiben der Behörde vom 11.10.2017 wurde die A aufgefordert, keine weiteren Abfälle in die Deponie einzubringen und wurde hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise auf die für 23.10.2017 anberaumte Überprüfungsverhandlung hingewiesen.

1.3.3. Am 23.10.2017 fand eine abfallrechtliche Überprüfungsverhandlung statt, in der die der Verhandlung durch die Behörde beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu dem Ergebnis kam, dass Material mit den in den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Beurteilungsnachweisen angeführten Schlüsselnummern nicht vom Konsens der Bodenaushubdeponie erfasst sei, dass eine Einbringung von Abfällen, die diesen Abfallschlüsselnummern zuzuordnen sind, nur „in gedichteten (Basis- und Oberflächenabdichtung) Deponien möglich“ sei und dass daher die vom Abfallkonsens nicht umfassten, zwischen 14.08.2017 und 26.09.2017 in die gegenständliche Bodenaushubdeponie verbrachten Abfälle im Ausmaß von 28.154,70 Tonnen (unter Einhaltung einer näher genannten Frist und einer näher dargelegten Vorgehensweise) aus der Deponie entfernt werden müssten.

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 23.10.2017 erging gegenüber der Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanordnung:

„Es ergeht daher am heutigen Tag an die A Handelsgesellschaft m.b.H folgender Auftrag gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes:

1. Die eingebrachten[,] nicht vom Abfallkonsens umfassten Abfälle sind in Beisein der [Deponie-]Aufsicht abzuschieben und in eine Baurestmassendeponie zu verbringen.

2. Es ist nach erfolgter Entfernung des Gleisschottermaterials eine Untersuchung gem. DVO 2008 im südlichen Bereich der Bodenaushubdeponie durchzuführen.

Dafür sind an der Oberfläche der Schüttfläche zumindest 4 Schürfe und im Böschungsbereich zumindest 2 Schürfe herzustellen.

3. Die entfernten und in eine Baurestmassendeponie verbrachten Abfälle sind zwischenzulagern und bis zum Vorliegen der ordnungsgemäß abgeschlossenen Identitätskontrollen nicht einzubauen. Die zwischengelagerten Baurestmassenmaterialien sind alle 1.000 m³ bzw. 1.800 t einer Identitätskontrolle gem. DVO 2008 zu unterziehen. Die entsprechenden Befunde sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen.

4. Von Seiten der A ist geplant[,] die Baurestmassen in die firmeneigene Baurestmassendeponie in *** zu führen. Derzeit liegt allerdings noch keine Sicherstellung für den Deponieabschnitt 3 vor. Sollte der Behörde keine Sicherstellung bis zum 30. Oktober 2017 vorgelegt werden können, so ist das Material auf eine andere genehmigte Baurestmassendeponie zu verführen und der Behörde bis 30. Oktober 2017 bekanntzugeben[,] um welche Deponie es sich handelt und sind bis spätestens 20. Dezember 2017 von der A entsprechende Nachweise vorzulegen.

5. Bis zur schriftlichen Freigabe durch die Behörde dürfen keine weiteren Abfälle in die Deponie eingebracht werden.

6. Der Beurteilungsnachweis der C *** vom Mai 2016 ist als Entwurf gekennzeichnet. Die Übernahme des Abfalls ist erst nach Vorlage eines endgültigen Beurteilungsnachweises möglich. Es ist somit von Seiten der C bis 30. Oktober 2017 ein endgültiger Untersuchungsbefund erforderlich[,] um das Baurestmassenmaterial in die Baurestmassendeponie einbringen zu können. Sollte dieser nicht vorgelegt werden können, so ist das gesamte Ablagerungsmaterial vor Entfernung und Verbringung in eine Baurestmassendeponie in der Bodenaushubdeponie [von] der A zu untersuchen. Dabei ist ein Untersuchungsintervall von mindestens 1.000 m³ bzw. 1.800 t zu wählen und gemäß DVO 2008 zu untersuchen. Für diesen Fall wird die Frist für die Entfernung des Materials bis 31. Dezember 2017 festgelegt.

Sollte diesem Auftrag nicht fristgerecht Folge geleistet werden, wird die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen geeigneten Maßnahmen verfügen.“

1.3.4. In der Folge legte das Deponieaufsichtsorgan der Behörde einen weiteren Sonderbericht vom 01.12.2017 vor. In diesem Sonderbericht vom 01.12.2017 wird ausgeführt, dass das Deponieaufsichtsorgan am 30. Oktober, am 9. November, am 16. November, am 20. November und am 30.11.2017 Begehungen der spruchgegenständlichen Bodenaushubdeponie vorgenommen habe und dass das Deponieaufsichtsorgan bei diesen Begehungen festgestellt habe, dass bis zum 30.11.2017 keine Arbeiten zur Entfernung der konsenslos eingebrachten Abfälle festgestellt werden hätten können. In diesem Sonderbericht vom 01.12.2017, dem auch durch das Deponieaufsichtsorgan bei den Begehungen angefertigte Lichtbildaufnahmen beigeschlossen ist, wird weiters festgehalten, dass sich die in Frage stehenden, nach Auffassung des Deponieaufsichtsorganes konsenslos eingebrachten Materialien augenscheinlich noch zur Gänze in der Bodenaushubdeponie der A auf dem Grundstück Nummer ***, KG *** befänden.

Mit an die Abfallbehörde gerichtetem E-Mail vom 08.01.2018 teilte das Deponieaufsichtsorgan unter Anschluss einer Fotodokumentation über eine Begehung der Deponie am 19.12.2017 mit, dass bei der Begehung der Bodenaushubdeponie am 19.12.2017 festgestellt worden sei, dass sich die konsenslos eingebrachten Aushubmaterialien augenscheinlich noch zur Gänze in der Bodenaushubdeponie befänden.

1.4. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.4.1. In der Folge erließ die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2018, Zl. ***, mit dem die Beschwerdeführerin gestützt auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch ordnungsgemäße, nachweisliche Entfernung des zwischen 14.08.2017 und 28.09.2017 konsenslos eingebrachten Materials im Ausmaß von insgesamt 28.154,70t verpflichtet wurde.

1.4.2. Wörtlich heißt es im Spruch des Bescheides wie folgt:

„Auf dem auf Gst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, wurden von der A Handelsgesellschaft m.b.H. im Zeitraum zwischen 14. August 2017 und 26. September 2017 konsenswidrig Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t abgelagert. Es ergeht daher an die A Handelsgesellschaft m.b.H. zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag:

Entfernungsauftrag:

Die auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, im Zeitraum zwischen 14. August 2017 und 26. September 2017 konsenswidrig abgelagerten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t ((dabei handelt es sich um 354,90 t der Abfallschlüsselnummer 31411-33 mit lnertabfallqualität (Gutachten der C GmbH ***), 24.610,22 t der Schlüsselnummer 31424-37 mit Baurestmassenqualität (Gutachten der C GmbH ***) und 3.189,58 t der Schlüsselnummer 31467 mit Baurestmassenqualität (Gutachten der C GmbH ***, Entwurf)) sind bis spätestens 10. März 2018 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen. Die entsprechenden Nachweise sind der Behörde im Wege der Deponieaufsicht bis spätestens 15. März 2018 vorzulegen.

Nach erfolgter Entfernung des Gleisschottermaterials ist im südlichen Bereich der Bodenaushubdeponie eine Untersuchung gemäß Deponieverordnung 2008 durchzuführen. Dafür sind an der Oberfläche der Schüttfläche zumindest 4 Schürfe und im Böschungsbereich zumindest 2 Schürfe herzustellen. Der Untersuchungsbefund ist der Behörde im Wege der Deponieaufsicht bis spätestens 15. März 2018 vorzulegen.“

1.4.3. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der oben zusammengefasst geschilderte Verfahrensgang samt Vorgeschichte dargestellt, wobei sowohl das Gutachten der der Überprüfungsverhandlung am 23.10.2017 beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, als auch die gegenüber der Beschwerdeführerin in der Überprüfungsverhandlung am 23.10.2017 ergangene Verfahrensanordnung wörtlich im Bescheid wiedergegeben werden.

Weiters wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für ihre ebenfalls im Gemeindegebiet befindliche, andere Baurestmassendeponie keine entsprechende Sicherstellung bis 30.10.2017 vorlegen können, weshalb die von der Beschwerdeführerin ursprünglich geplante Umlagerung der in Frage stehenden Abfälle von der gegenständlichen Deponie in ihre eigene, ebenfalls auf dem Gemeindegebiet befindliche andere Deponie nicht erfolgen habe können. Auch sei der Behörde von der Beschwerdeführerin bis 30.10.2017 keine andere Baurestmassendeponie als Alternative mitgeteilt worden. Es seien jedoch endgültige Beurteilungsnachweise für das konsenswidrig abgelagerte Material vorgelegt worden, sodass für die – in der Verfahrensanordnung für den Fall, dass bis 30.10.2017 keine Umlagerung erfolgt, angeordnete – Entfernung des Materials die dafür in der Verfahrensanordnung festgesetzte Frist bis 20.12.2017 gelte.

Bis zum Tag der Erlassung des in Frage stehenden Bescheides seien der Behörde keine Entsorgungsnachweise vorgelegt worden, vielmehr sei der Behörde vom Deponieaufsichtsorgan am 20.12.2017 mitgeteilt worden, dass mit der Entsorgung noch nicht einmal begonnen worden sei.

1.4.4. Rechtlich wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Voraussetzungen für die Heranziehung des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 seien unzweifelhaft gegeben, da nicht nur der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage vorliege, sondern durch die vorliegenden Beurteilungsnachweise und den Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes und das Ergebnis der Verhandlung am 23.10.2017 eindeutig dokumentiert sei, dass konsenswidrig Abfall abgelagert worden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung am 23.10.2017 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gem. Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 aufgefordert und auch darauf hingewiesen worden, dass die bescheidmäßige Entfernung der in Frage stehenden Abfälle angeordnet werde, wenn dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde.

Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.5. Beschwerdevorbringen:

1.5.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde, mit der – wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellt wurde – die ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides beantragt wird. Begründend wird in der Beschwerde vorgebracht, es lägen Verfahrensmängel vor und leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

1.5.2. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nach dem Beschwerdevorbringen deshalb auszugehen, weil die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Bescheid unter anderem auch zur Entfernung von Abfällen (im Ausmaß von 354,90 Tonnen) verpflichtete werde, die den Abfallschlüsselnummern 31411, Spezifikation 33 und 34, zuzuordnen seien, obwohl Abfälle, die diesen Abfallschlüsselnummern zuzuordnen sind, sehr wohl vom für die gegenständliche Deponie festgelegten Bodenaushubdeponie erfasst seien. Da die Behörde dies nicht beachtet habe, habe sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig ermittelt, was einen Verfahrensfehler darstelle.

1.5.3. Das Beschwerdevorbringen betreffend die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides („2. Unrichtige Lösung der Rechtsfrage“) lässt sich im Wesentlichen auf drei Argumentationslinien zusammenfassen:

1.5.3.1. So besteht eine Argumentationslinie der Beschwerde (zusammengefasst) in dem Vorbringen, das Anlagenrecht des AWG 2002 sei auf die in Frage stehenden Abfälle nicht anwendbar, da diese nur kurzfristig zum Zweck des Weitertransportes gelagert worden seien, weshalb eine bloße, nicht dem Anlagenrecht des AWG 2002 unterliegende „Sammlung“ von Abfällen vorliege vergleiche insbes. die Pkt. 2.1. – 2.7., 2.8. unten und 2.9. – 2.11. der Beschwerde).

In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde zunächst zusammengefasst ausgeführt, dass zwischen einer Zwischenlagerung von Abfällen und der zeitweiligen Lagerung von Abfällen „auf dem Gelände der Entstehung“, bei der es sich nicht um ein Behandlungsverfahren handle, weshalb „keine Genehmigung der Lagerung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 vorgesehen“ sei, wobei die für die Lagerung vorgesehenen Grundstücke im Baustelleneinrichtungsplan vorgesehen sein müssten und deren Höchstdauer „jedenfalls auf die Baustellentätigkeit beschränkt“ sei, zu unterscheiden sei.

Mobile Behandlungsanlagen seien nur dann, wenn sie in einer Verordnung gem. Paragraph 65, Absatz 3, AWG 2002 genannt seien, genehmigungspflichtig. Da die VO des BMLFUW über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. römisch II 2002/472, generell Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle und verschiedene Zerkleinerungs-, Brech-, Sieb-, und Sichtanlagen sowie Verbrennungsanlagen, nicht aber Lagerplätze oder Lagereinrichtungen als genehmigungspflichtige mobile Behandlungsanlagen nenne, könne ein Abfallzwischenlager nur dann eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage sein, wenn es sich um eine ortsfeste Behandlungsanlage iSd Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 handle. Bei einer bloßen Lagerung von Abfällen ohne besondere Vorrichtungen – wie dies gegenständlich der Fall sei – sei nicht von einer „Einrichtung“ und daher auch nicht von einer Behandlungsanlage auszugehen.

Gegenständlich sei – so die Beschwerde weiter – kein zeitweiliges Ansammeln von Abfällen am Entstehungsort gegeben, sondern liege eine Lagerung vor. Bei dieser Lagerung handle es sich nicht um ein Lager, das mit der eigentlichen Abfallbehandlungsanlage unmittelbar verbunden sei. Ein technischer Zusammenhang mit Anlagenteilen sei ausgeschlossen und liege auch keine über den Begriff der Sammlung gem. Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 hinausgehende Behandlung vor.

Eine Sammlung von Abfall, als eine vorläufige Sortierung oder vorläufige Lagerung von Abfällen zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage sei keine Abfallbehandlung. Wenn Abfall – wie dies nach dem Beschwerdevorbringen vorliegend der Fall sei – nur für den Weitertransport gelagert werde, liege eine Sammlung und keine Behandlung vor. Eine zeitweilige Lagerung zur Sammlung falle nicht unter das Anlagenrecht des AWG 2002. Lagerungen zur „Sammlung“ von Abfällen iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 seien keine Behandlungsanlagen, weshalb das Anlagenrecht des AWG 2002 nicht anwendbar sei.

Da das „eingerichtete Zwischenlager auf vorübergehende Dauer zum Sammeln für Abfälle das Kriterium der Regelmäßigkeit“ nicht erfülle und auch keine Erwerbsabsicht gegeben sei, bestehe auch keine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung und seien weder die Gewerbeordnung noch das AWG 2002 anwendbar.

1.5.3.2. Die zweite, sich aus den Beschwerdeausführungen ergebende Argumentationslinie besteht (zusammengefasst) in dem Vorbringen, die gegenständliche Lagerung der spruchgegenständlichen Abfälle sei nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 zu beurteilen und ergebe sich aus dem Bescheid nicht, dass durch die Lagerung der spruchgegenständlichen Abfälle eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen iSd AWG 2002 möglich sei.

Diesbezüglich wird (insbes. in den Pkt. 2.12. – 2.14. der Beschwerde) ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 unterwerfe, ohne dass es Ausnahmen für nur kurzfristige Lagerungen gäbe. Eine Lagerung von Abfällen, wie sie die Beschwerdeführerin gegenständlich vorgenommen habe, dürfe nur in hierfür genehmigten Anlagen oder an sonstigen Orten, die für die Lagerung von Abfällen geeignet seien, erfolgen. Ein Ort sei dann für die Lagerung von Abfällen geeignet, wenn es dadurch nicht zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 kommen könne. Die Angaben im Bescheid seien nicht ausreichend, um die Möglichkeit von Auswirkungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 zu belegen. Eine „Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Boden und Wasser“ sei durch die belangte Behörde nicht begründet vorgebracht worden.

1.5.3.3. Als drittes Argument für die in der Beschwerde angenommene inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich aus Pkt. 2.8. der Beschwerde das Vorbringen, es liege kein konsenswidriger Betrieb der gem. Paragraph 4, Ziffer eins, DVO 2008 genehmigten Bodenaushubdeponie vor. Dazu wird ausgeführt, es handle sich gegenständlich um eine kurzfristige angelegte Sammlung, die mangels Regelmäßigkeit nicht als gewerberechtliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei, sodass keine Änderung der geänderten Abfallbehandlungsanlage erblickt werden können. Das „zwischenzeitliche Lager“ stehe in keinem direkten Zusammenhang mit der Abfallbehandlungsanlage. Die Lagerung diene nur der Optimierung des Transportes, um Abfälle vor dem Weitertransport umzuladen und um frachtbare Mengen zu erzielen. Es habe keine „Abfallbehandlung“, wie etwa das Verdichten oder Schreddern des Materials, stattgefunden.

1.6. Verwaltungsgerichtliches Verfahren, mündliche Verhandlung:

1.6.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt von der Behörde unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.6.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, an der ein Vertreter der belangten Behörde sowie der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen, wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in die Akten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Parteienvertreter und von Herrn E, als dem für die gegenständliche Deponie bestelltem Deponieaufsichtsorgan. Weiters wurde der Verhandlung ein Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz (Herr G) beigezogen.

1.6.2.1. Erörtert wurden im Zuge der Verhandlung insbesondere die Frage, ob sich hinsichtlich der Lagerung der in Frage stehenden Abfälle seit deren Verbringung in die Deponie im Sommer 2017 etwas verändert habe, wozu das Deponieaufsichtsorgan – unter Vorlage von Lichtbildaufnahmen – ausführte, dass er am 10.12.2018 bei einer durchgeführte Begehung wahrgenommen habe, dass sich die im Sommer 2017 abgelagerten, spruchgegenständlichen Abfälle unverändert auf der in Frage stehende Deponie befänden.

1.6.2.2. Weiters wurde erörtert, welchen Schlüsselnummern die in Frage stehenden Abfälle zuzuordnen sind, und ob diese Schlüsselnummern vom für die in Frage stehende Bodenaushubdeponie festgelegten abfallrechtlichen Konsens erfasst sind. Diesbezüglich erläuterte das Deponieaufsichtsorgan, dass die Zuordnung des in Frage stehenden Material zu den im Spruch genannten Schlüsselnummern anhand der durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Massenaufstellungen, Wiegeprotokolle und Beurteilungsnachweise, die mit dem augenscheinlich wahrnehmbaren Material verglichen und als nachvollziehbar angesehen worden seien, erfolgt sei.

Hinsichtlich der Frage, ob Abfälle, die den im Spruch des Bescheides angeführten Abfallschlüsselnummern zuzuordnen sind, vom Konsens für die in Frage stehende Bodenaushubdeponie erfasst sind, wurde zum einen Einsicht in den den abfallrechtlichen Konsens für die in Frage stehende Deponie festlegenden Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2015, Zl. *** (in dessen Konsens die Schlüsselnummern 31424 Spezifikation 37 und 31467 gar nicht enthalten sind, während die Abfallart Bodenaushubmaterial 31411 Spezifikation 33 mit näher konkretisierten Einschränkungen im Konsens angeführt wird) genommen und auch der beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik um fachliche Stellungnahme ersucht.

Der Amtssachverständige führte diesbezüglich aus:

„Die Abfallart Bodenaushubmaterial 31411 Spezifikation 33 ist grundsätzlich im Konsens gemäß Bescheid vom 19.04.2016 umfasst. Jedoch mit Einschränkungen um in einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden zu können. Dazu ist es erforderlich, dass die im Anhang 1 der Deponieverordnung vorgesehenen Grenzwerte eingehalten werden und das angelieferte Bodenaushubmaterial auf Basis einer grundliegenden Charakterisierung nach den Bestimmungen der DVO 2008 auch der Deponieklasse Bodenaushubdeponie zugordnet wurde. Dies ist im konkrete[n] Fall nicht gegeben, da das untersuchte Bodenaushubmaterial der Deponieklasse Inertabfalldeponie zugeordnet wurde (laut Prüfbericht der C vom 30.08.2017). Auf Grund dieses Sachverhaltes ist der eingebrachte Bodenaushub mit der Abfallart 31411 Spezifikation 33 im konkreten Fall nicht vom Konsens gedeckt.

Die beiden anderen Abfallarten (31424 Spezifikation 37 und 31467) sind weder auf Grund ihrer Schlüsselnummern noch auf Grund der durch Gutachten festgestellten Abfallqualität Baurestmassendeponie für den Konsens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie geeignet.“

Weiters führte der Amtssachverständige – im Hinblick darauf, dass durch den Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass seitens der Beschwerdeführerin bezweifelt werde, dass kein Konsens mehr für ein Zwischenlager bestehe – aus, dass auch nach dem Bescheid der belangten Behörde, vom 27.04.2009, ***, mit dem ursprünglich der D GmbH die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers auf dem Gelände der in Frage stehenden Deponie genehmigt worden war, Abfälle, die den im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Schlüsselnummern zuzuordnen sind, nicht vom Konsens erfasst gewesen seien.

1.6.2.3. Auch die Fragen einer festgestellten bzw. einer möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern iSd AWG 2002 durch die (Beibehaltung der) Lagerung der spruchgegenständlichen Abfälle in der in Frage stehenden Bodenaushubdeponie wurde in der Verhandlung erörtert, wobei der der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu dem Ergebnis kam, dass aktuell keine konkrete Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser festgestellt worden sei, dass aber bei einer Lagerung von Abfällen mit den in Frage stehenden Schlüsselnummern in einer Bodenaushubdeponie wie der gegenständlichen aufgrund deren Ausstattung und aufgrund der Inhaltsstoffe der in Frage stehenden Materialien ein Gefährdungspotential vorhanden sei.

1.6.2.4. Weiters wurde in der Verhandlung ausführlich die genaue Lage des in Frage stehenden Materials anhand des Jahresvermessungsplans 2017 der auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Bodenaushubdeponie (der auf einer Vermessung der Geländesituation durch die H GmbH am 02.01.2018 beruht), und anhand der durch das Deponieaufsichtsorgan, E, am 10.12.2018 angefertigten Lichtbildaufnahmen des spruchgegenständlichen Material erörtert, wobei das Deponieaufsichtsorgan in der mündlichen Verhandlung anhand der durch ihn angefertigten Fotos und seiner „Erinnerung“ bzw. seiner durch seine Tätigkeit als Deponieaufsichtsorgan im Laufe der Jahre und bei der Begehung der Deponie am Tag vor der mündlichen Verhandlung gemachten Wahrnehmungen auf dem Jahresvermessungsplan 2017 die Lage des gegenständlichen Materials einzeichnete (Beilage B zur Verhandlungsschrift) und erörterte, dass und warum zwar die Lage des Material als solche klar erkennbar sei, dass aber die Frage, bis in welche Tiefe in den Bereichen, in denen das Material gelagert wurde, konsenswidriges Material liegt, jedenfalls im südlichen Bereich der Deponie, in dem Gleisschotter abgelagert worden sei, erst nach einer im Zuge der Abtragung des Material erfolgenden chemischen Untersuchung des sich äußerlich gleichenden Materials, beantwortete werden könne.

1.6.2.5. Auch die Frage nach der Notwendigkeit des Nachweises der gänzlichen Entfernung des spruchgegenständlichen Materials in Form einer Untersuchung gem. den Vorgaben der DVO 2008, wie sie im in Beschwerde gezogenen Bescheid (im letzten Absatz des Spruchs) angeordnet wird, wurde im Zuge der Verhandlung ausführlich erörtert, wobei sowohl das Deponieaufsichtsorgan als auch der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erläuterten, dass und warum aus fachlicher Sicht im südlichen Bereich der Deponie eine solche (als „Freimessung“ bezeichnete) Untersuchung nach DVO 2008 durchzuführen ist, um sichergehen zu können, dass das dort konsenslos abgelagerte Material, das sich aufgrund seines Äußeren augenscheinlich nur begrenzt vom darunter befindlichen, konsensgemäß eingebrachten Material unterscheiden lasse, zur Gänze entfernt worden sei.

Sowohl das Deponieaufsichtsorgan als auch der Amtssachverständige führten aus und erläuterten, dass es aus fachlicher Sicht nicht möglich sei, den Bereich, in dem eine Untersuchung durchzuführen ist, ex ante – also bevor es zu einer Bewegung des in Frage stehenden Materials gekommen ist – exakt planlich darzustellen oder mit Worten genauer zu beschreiben, als mit der Formulierung „im südlichen Bereich“, dies da es zum einen im Zuge des Abtransportes des Materials zu Lageverschiebungen kommen könne und weil sich zum anderen erst im Zuge der Abtragung des Material augenscheinlich feststellen lassen, ab welcher Tiefe eine augenscheinliche Abgrenzung des konsenswidrig eingebrachten Materials vom konsensgemäß eingebrachten Material nicht möglich und daher eine chemische Untersuchung zur Zuordnung des untersuchten Materials erforderlich sei.

1.6.2.6. Ebenfalls erörtert wurde in der Verhandlung die Frage nach der Angemessenheit der Leistungsfrist, wobei die durch die Behörde eingeräumte Frist von etwas mehr als 2 Monaten als angemessen beurteilt wurde.

2.    Feststellungen:

2.1. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** befindet sich eine abfallrechtlich und naturschutzrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie.

Die Deponie ist im EDM als bewilligt und betrieben gemeldet. Es wurde keine Stilllegungsmeldung an die Behörde erstattet. Auch wurde kein Bescheid erlassen, mit dem die rechtliche Schließung der Deponie verfügt worden wäre.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist Konsensinhaberin der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der spruchgegenständlichen Bodenaushubdeponie.

2.3. Zu einem datumsmäßig nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 14.08.2017 und 26.09.2017 wurden auf das Gelände der gegenständlichen Bodenaushubdeponie Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 Tonnen verbracht. Diese insgesamt 28.154,70 Tonnen an Abfällen setzen sich aus Materialen zusammen, von denen 354,90 Tonnen der Abfallschlüsselnummer 31411-33 mit lnertabfallqualität, 24.610,22 Tonnen der Abfallschlüsselnummer 31424-37 mit Baurestmassenqualität und 3.189,58 Tonnen der Abfallschlüsselnummer 31467 mit Baurestmassenqualität zuzuordnen sind.

2.4. Weder die Lagerung noch die Zwischenlagerung von Abfällen, die den Abfallschlüsselnummern 31424-37 mit Baurestmassenqualität, 31467 mit Baurestmassenqualität oder 31411-33 mit lnertabfallqualität zuzuordnen sind, ist vom für die spruchgegenständliche Bodenaushubdeponie festgelegten abfallrechtlichen Konsens gedeckt.

2.5. Das in Frage stehende Material wurde von der Beschwerdeführerin ursprünglich in der Absicht auf das Gelände der in Frage stehenden Bodenaushubdeponie verbracht, dieses dort zwischenzulagern, bevor das Material in eine andere, ebenfalls von der Beschwerdeführerin betriebene Bodenaushubdeponie verbracht hätte werden sollen. Ein solcher Abtransport des zwischen 14.08.2017 und 26.09.2017 auf das Gelände der Deponie verbrachten Materials erfolgte jedenfalls bis zum 10.12.2018 nicht, vielmehr wurde das spruchgegenständliche Material jedenfalls zwischen 26.09.2017 und 10.12.2018 und damit mehr als ein Jahr lang auf dem Gelände der spruchgegenständlichen Deponie gelagert.

2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ein näher konkretisierter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin das spruchgegenständliche Material nachweislich zur Gänze entfernen hätte müssen. Eine nachweisliche, vollständige Entfernung des gesamten spruchgegenständlichen, zwischen 14.08.2017 und 26.09.2017 auf das Gelände der Deponie verbrachten Materials erfolgte weder innerhalb der in der Verfahrensanordnung gesetzten Fristen, noch vor Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides, noch vor Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

3.    Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den darin enthaltenen Berichten des Deponieaufsichtsorganes samt von diesem angefertigten Lichtbilddokumentationen, auf der Niederschrift über die Verhandlung am 23.10.2017, auf den seitens der Beschwerdeführerin dem Deponieaufsichtsorgan übergegebenen Prüfberichten, auf dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, ***, und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3.2. Die in Pkt. 2.1. und 2.2. getroffenen Feststellungen zum Standort der Deponie und zur Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Konsensinhaberin sind unbestritten und ergeben sich insbesondere auch aus dem gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.04.2016, ***. Dass die Deponie im EDM als bewilligt und in Betrieb gemeldet ist und keine Stilllegungsmeldung erfolgt ist, konnte aufgrund der – im Übrigen unwidersprochenen gebliebenen – Angaben des Deponieaufsichtsorgans und des Vertreters der Behörde bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

3.3. Dass zwischen 14.08.2017 und 26.09.2017 auf das Gelände der gegenständlichen Bodenaushubdeponie Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 Tonnen verbracht wurden, ist unbestritten und ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen des Deponieaufsichtsorgans bei der mündlichen Verhandlung und dessen gegenüber der Behörde erstatteten Sonderberichten, denen jeweils auch Lichtbildaufnahmen beigefügt sind, auf denen die in Frage stehenden Materialablagerungen dokumentiert sind. Dass sich diese insgesamt 28.154,70 Tonnen an Abfällen aus Materialen zusammensetzen, von denen 354,90 Tonnen der Abfallschlüsselnummer 31411-33 mit lnertabfallqualität, 24.610,22 Tonnen der Abfallschlüsselnummer 31424-37 mit Baurestmassenqualität und 3.189,58 Tonnen der Abfallschlüsselnummer 31467 mit Baurestmassenqualität zuzuordnen sind, kann aufgrund der Ausführungen des Deponieaufsichtsorganes, der nachvollziehbar und schlüssig darlegte, wie er ausgehend von seiner eigenen Wahrnehmung des in Frage stehenden Materials und anhand der durch die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Prüfberichte und Mengenaufstellungen zu dieser Einstufung gekommen ist, festgestellt werden und wurde diese Feststellung seitens der Beschwerdeführerin auch in keinem Verfahrensstadium in Frage gestellt, womit die in Pkt. 2.3. getroffene Feststellung dazu, welchen Abfallschlüsselnummern welche Teilmengen der insgesamt 28.154,70 Tonnen an eingebrachtem Material zuzuordnen sind, unstrittig ist.

Ebenfalls unstrittig ist, dass das in Frage stehende Material zwischen 14.08.2017 und 26.09.2017 auf das Gelände der gegenständlichen Bodenaushubdeponie verbracht wurde, wobei der genaue Tag nicht festgestellt werden konnte.

3.4. Dass die Beschwerdeführerin wie in Pkt. 2.5 festgestellt ursprünglich die Absicht hatte, die Abfälle nur kurzfristig in der gegenständlichen Bodenaushubdeponie zu belassen, um diese in der Folge in eine andere, ebenfalls von ihr betriebene Bodenaushubdeponie zu verbringen, ergibt sich zum einen aus der Verhandlungsschrift vom 23.10.2017, wo dieser Umstand ebenso wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid festgehalten wird und steht damit das Beschwerdevorbringen im Einklang, in dem wiederholt ausgeführt wird, dass es sich nur um kurzfristige Lagerungen zum Weitertransport handle.

3.5. Die ebenfalls in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellung, dass das spruchgegenständliche Material im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 Tonnen jedenfalls von 26.09.2017 bis 10.12.2018 auf dem Gelände der in Frage stehenden Bodenaushubdeponie belassen wurde, ergibt sich aus den Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes, in denen sowohl ausgeführt als auch durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert ist, dass das in Frage stehende Material nicht entfernt wurde, sowie aus den glaubwürdigen und unbestritten gebliebenen Ausführungen des Deponieaufsichtsorganes, der bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er bei einer Begehung der Deponie am 10.12.2018 wahrgenommen habe, dass sich das in Frage stehende Material weiterhin unverändert auf dem Gelände der Deponie befinde.

3.6. Dass die Beschwerdeführerin wie in Pkt. 2.6. festgestellt zunächst mit Verfahrensordnung vom 23.10.2017 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert wurde, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 23.10.2017 und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nie bestritten. Dass die Beschwerdeführerin der Verfahrensanordnung weder fristgerecht noch bis zur Bescheiderlassung nachgekommen ist, ergibt sich aus dem E-Mail des Deponieaufsichtsorganes vom 19.12.2017, mit dem dieses der Behörde mitteilte, dass es bei einer Begehung an eben diesem Tag wahrgenommen habe, dass mit den Entfernungsarbeiten noch nicht einmal begonnen worden sei, was auch durch eine bei der Begehung am 19.12.2017 angefertigte Fotodokumentation belegt wird.

4.    Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Paragraphen 37,, 62 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) haben folgenden Wortlaut:

„6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht    

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,

3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,

4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,

6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,

7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

a)    in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

b)    der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c)    Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5. eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;

4. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

5. eine Unterbrechung des Betriebs;

6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;

7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;

8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend Paragraph 42, Absatz eins, beantragen.“

[…]

„Anzeigeverfahren

Paragraph 51, (1) Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß Paragraph 39,, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Paragraph 56, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

[…]

(3) Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, beantragt wird.

[…]

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

Paragraph 62, (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den Paragraphen 37,, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß Paragraph 63 a, Absatz 4, zu überprüfen.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den Paragraphen 37,, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(2c) Die Bescheide gemäß Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 2,, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die nach den Paragraphen 43, Absatz 4,, 44, 52 Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 51,

(7) Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

[…]“

5.    Erwägungen:

5.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird die Beschwerdeführerin gestützt auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die nachweisliche, vollständige Entfernung von zu einem nicht datumsmäßig nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 14.08.2017 und dem 26.09.2017 auf das Gelände der auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** befindlichen Bodenaushubdeponie verbachtem Material im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 Tonnen verpflichtet.

5.2. In Paragraph 62, Absatz 2 bis 4 AWG 2002 wird die Erteilung von behördlichen Aufträgen durch die gem. Paragraph 62, Absatz eins, AWG 2002 zur Überprüfung einer nach Paragraphen 37,, 52 oder 52 genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage zuständige Behörde geregelt, wobei Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 grundsätzlich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage dient.

5.3. Bei der spruchgegenständlichen Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf deren Gelände die in Frage stehenden, spruchgegenständlichen Abfälle verbracht und mehr als ein Jahr belassen wurden, handelt es sich unbestritten um eine nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige (und auch genehmigte) Abfallbehandlungsanlage iSd Paragraph 62, AWG 2002.

Das Einbringen von von einem Dritten übernommenen Abfällen in und das mehr als einjährige Belassen solcher Abfälle auf das Gelände einer genehmigten Deponie ist ein Vorgang, der unabhängig davon, in welchem Bereich des Geländes der Deponie sich die Materialien befinden und unabhängig davon, ob diese Abfälle in der Folge bloß (zwischen)gelagert, abgelagert oder einer Behandlung unterzogen werden, ein Vorgang, der dem Betrieb der einer Behandlungsanlage iSd Paragraph 62, AWG 2002 zuzuordnen ist.

Da die in Frage stehenden Abfälle unbestritten auf das Gelände einer nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige und auch genehmigten Behandlungsanlage – nämlich auf jenes der spruchgegenständliche Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist – verbracht und dort zwischengelagert wurden, vermag das Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Bescheid unter anderem deshalb rechtswidrig sei, weil das Anlagenrecht des AWG 2002 auf die Lagerung des spruchgegenständlichen Materials nicht zur Anwendung komme (was im Wesentlichen damit begründet wird, dass es eine bloß kurzfristige Sammlung von Abfällen zum Weitertransport vorliege, keine Einrichtung vorliege und die spruchgegenständlichen Abfälle als solche in keiner Weise behandelt worden seien) der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es gegenständlich nicht um die Frage geht, ob die Lagerungen als solche eine genehmigungspflichtige Behandlungsanlage iSd AWG 2002 darstellen. Vielmehr ist gegenständlich die Frage zu prüfen, ob die Verbringung und Belassung des spruchgegenständlichen Materials in die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche, abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie einen konsenswidrigen Betrieb eben dieser abfall- und naturschutzrechtlich genehmigten Bodenaushubdeponie darstellt.

5.4. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gestützt auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 verfügt werden, setzt zum einen voraus, dass ein Abweichen von einem vorliegenden abfallrechtlichen Konsens für eine nach Paragraphen 37,, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage vorliegt und dass die verfügte Maßnahme die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich ist. Zum anderen setzt die Rechtsmäßigkeit eines auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 gestützten Bescheides voraus, dass der Inhaber der Behandlungsanlage vor Erlassung des Bescheides, mit dem Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt werden, mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Frist aufgefordert wurde und dass er dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

Diese aus Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 abzuleitenden Voraussetzungen sind vorliegend aus folgenden Gründen erfüllt:

5.5. Das spruchgegenständliche Material besteht aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurde der Beschwerdeführerin von der F AG als Auftraggebern in Entledigungsabsicht übergeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümern oder Inhabern“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Das in Frage stehende Material ist somit als Abfall iSd AWG 2002 anzusprechen.

Hinsichtlich der spätestens am 27.09.2017 auf das Gelände der genehmigten Bodenaushubdeponie verbrachten Abfälle hatte die Beschwerdeführerin zunächst die Absicht, diese in absehbarer Zeit in eine andere, ebenfalls von der Beschwerdeführerin betriebene Bodenaushubdeponie im Gemeindegebiet zu verbringen, somit die Absicht, dass die in Frage stehenden Abfälle nur vorübergehend in der Bodenaushubdeponie verbleiben hätten sollen. Entgegen dieser ursprünglichen Absicht wurden die spruchgegenständlichen Abfälle jedoch mehr als ein Jahr auf dem Gelände der gegenständlichen Bodenaushubdeponie belassen, wobei Abfälle seit ihrer Einbringung auch in keiner Weise für einen Weitertransport sortiert oder aufbereitet wurden.

Die spruchgegenständlichen Abfälle wurden somit spätestens im September 2017 in die genehmigte Bodenaushubdeponie eingebracht und für über ein Jahr dort belassen. Das Einbringen und Belassen der spruchgegenständlichen, als Abfall anzusprechenden Materialien stellt somit eine jedenfalls seit September 2017 bestehende Lagerung dieser Abfälle in der Bodenaushubdeponie auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist, dar.

5.6. Diese jedenfalls seit September 2017 bestehende Lagerung der spruchgegenständlichen Abfälle stellt aus folgenden Gründen einen nicht der Rechtsordnung entsprechenden Zustand iSd Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 dar:

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, DVO 2008 ist das Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins, DVO 2008 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, DVO 2008 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.

Welche Arten von Abfällen in einer Deponie behandelt oder gelagert werden dürfen, wird im abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid verbindlich festgelegt.

Eine Behandlung oder Lagerung zusätzlicher, nicht vom bestehenden abfallrechtlichen Konsens erfassten Abfallarten ist – sofern dies nicht ohnehin eine wesentliche und somit überhaupt bewilligungspflichtige Änderung darstellt – der Behörde gem. Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 drei Monate vor Durchführung anzuzeigen und darf gem. Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden.

Die mehr als ein Jahr lang in der Bodenaushubdeponie gelagerten Abfälle sind wie festgestellt den Abfallschlüsselnummern 31411-33 mit Inertqualität, 31424-37 mit Baurestmassenqualität bzw. 31467 mit Baurestmassenqualität zuzuordnen und ist die Lagerung von Abfällen dieser Schlüsselnummern nicht vom abfallrechtlichen Konsens für die in Frage stehende Bodenaushubdeponie erfasst.

Da eine Lagerung von nicht vom abfallrechtlichen Konsens erfassten, zusätzlichen Abfallarten vorliegend weder behördlich bewilligt, noch nach entsprechender Anzeige bescheidmäßig zur Kenntnis genommen wurde, ist die Einbringung und Lagerung der spruchgegenständlichen Abfälle konsenswidrig und stellt einen rechtswidrigen Zustand iSd Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 dar.

5.7. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Ermittlungen bzw. die Feststellung der Behörde zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, auf die Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 nicht hinreichend seien, ist festzuhalten, dass es zum einen auch bei der Beurteilung einer nicht im Zuge des Betriebs einer genehmigungspflichtigen und genehmigten Behandlungsanlage erfolgenden Lagerung für die Beurteilung der Geeignetheit des Lagerungsortes nicht darauf ankommt, dass eine bereits bestehende Beeinträchtigung bzw. Gefährdung öffentlicher Interessen festgestellt wird, sondern die bloße Möglichkeit der Gefährdung öffentlicher Interessen (die vorliegend sowohl von der durch die von der Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik, als auch vom durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik bejaht wurde) ausreicht. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 – dessen Zielsetzung hinsichtlich bereits genehmigter Behandlungsanlagen in der Sicherstellung der Einhaltung des für die Behandlungsanlage festgelegten Konsenses zu sehen ist – verfügten Verpflichtung, ist überdies auch nicht die (Möglichkeit einer) Gefährdung öffentlicher Interessen, sondern das Vorliegen einer Konsenswidrigkeit – und somit eines zu beseitigenden rechtswidrigen Zustandes – entscheidend.

5.8. Da das Einbringen und die Lagerung der spruchgegenständlichen, vom abfallrechtlichen Konsens der in Frage stehenden Bodenaushubdeponie der Beschwerdeführerin nicht erfassten Abfälle konsenswidrig ist, kann ein der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dadurch hergestellt werden, dass die konsenswidrig eingebrachten und gelagerten Abfälle wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid angeordnet nachweislich zur Gänze aus der Bodenaushubdeponie entfernt und an einen geeigneten, den Vorgaben des AWG 2002 entsprechenden Ort verbracht werden.

5.9. Da die Beschwerdeführerin vor Erlassung des in Frage stehenden Bescheides unbestritten mittels Verfahrensanordnung aufgefordert wurde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen einer von der Behörde – nach den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als angemessen anzusehender – festgesetzten Frist herzustellen und die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen ist, hat die Behörde zu Recht bescheidmäßig die nachweisliche Entfernung des konsenswidrig eingebrachten Materials als Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt.

5.10. Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. (VwGH 21.10.2014,
Ro 2014/03/0076), wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass auch eine allfällig zwischenzeitlich erfolgte teilweise Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Auch eine Umlagerung innerhalb der Anlage wäre keinesfalls als ordnungsgemäße Entfernung zu werten. Mit dem Wort „Entfernung“ ist nicht nur die Schaffung einer geänderten örtlichen Lage der Abfalllagerungen gemeint, sondern es muss vielmehr eine Veränderung herbeigeführt werden, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes führt vergleiche VwGH 27.02.2015, 2013/06/0116).

Im Hinblick auf die Tatsache, dass seitens des Beschwerdeführers weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verpflichtung nachgekommen wurde, Entfernungsnachweise vorzulegen, wurde bis dato keine einzige der zwischen 14.08. und 26.09.2017 in die Bodenaushubdeponie verbrachten und dort gelagerten, insgesamt 28.154,70 Tonnen Abfälle nachweislich, und somit ordnungsgemäß, entfernt.

5.11. Dass die Beschwerdeführerin zur nachweislichen gänzlichen Entfernung der nicht vom Konsens gedeckten Abfälle verpflichtet wird, begegnet aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken.

Da Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 nur als Grundlage für die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, herangezogen werden kann, jedoch schon aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht davon auszugehen ist, dass auf Grundlage dieser Bestimmung eine einzige Form des Nachweises der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vorgeschrieben werden könnte, hat die die Art des Nachweises betreffende Passage im Spruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu entfallen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausführungen sowohl des Deponieaufsichtsorganes als auch des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz bei der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass zum Nachweis der gänzlichen Entfernung der in Frage stehenden Abfälle soweit – insbesondere hinsichtlich des sich im südlichen Bereich der Bodenaushubdeponie befindlichen, konsenswidrig eingebrachten Gleisschottermaterials – eine rein optische Abgrenzung des im Zeitraum zwischen 14. August und 26. September 2017 auf das Gelände der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Deponie konsenswidrig eingebrachten Materials vom zuvor konsensgemäß eingebrachten Material nicht möglich ist, der Nachweis der gänzlichen Entfernung der im Zeitraum zwischen 14. August und 26. September 2017 auf das Gelände der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Deponie konsenswidrig eingebrachten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 28.154,70 t durch Vorlage von Untersuchungsbefunden über eine nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführte Untersuchung der Oberfläche der Schüttfläche zu erbringen ist, wobei diesbezüglich nach oder im Zuge der unter Aufsicht des Deponieaufsichtsorganes vorzunehmenden Entfernung der Abfälle in jenen Bereichen, in denen eine rein optische Abgrenzung der im Zeitraum zwischen 14. August und 26. September 2017 auf das Gelände der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Deponie konsenswidrig eingebrachten Abfälle von den zuvor konsensgemäß eingebrachten Abfällen nicht möglich nicht ist, eine Untersuchung gem. DVO 2008 durchzuführen ist, für die an der Oberfläche der Schüttfläche zumindest 4 Schürfe und im Böschungsbereich zumindest 2 Schürfe herzustellen sind.

Die Beurteilung, ob durch das seitens der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Herstellung des gesetzlichen Zustandes tatsächlich Vorgelegte der geforderte Nachweis für die gänzliche Entfernung des spruchgegenständlichen Materials und somit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erfolgt ist, obliegt selbstredend der Behörde.

5.12. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVVG geforderte Deutlichkeit verlangt bei Leistungsbefehlen eine Bestimmtheit in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche VwGH 11.10.1990, 90/06/0066), wobei es für die Bestimmtheit einer ausreicht, wenn die Leistungsverpflichtung – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).

Weder im verwaltungsbehördliche Verfahrens – im Zuge dessen seitens der Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Deponieaufsichtsorganes die Mengenaufstellung und die Beurteilungsnachweise für das in Frage stehende Material vorgelegt werden konnten, was zeigt, dass für die Beschwerdeführerin klar war, welches Material sie zwischen dem 14.08.2017 und dem 26.09.2017 in die Bodenaushubdeponie verbracht hatte – noch in der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie Zweifel daran habe, zur Entfernung welchem Materials sie verpflichtet wurde. Auch sind die in Frage stehenden Abfälle in den Sonder- und Jahresberichten des bestellten Deponieaufsichtsorganes mit Lichtbildern dokumentiert.

Da für keine der Verfahrensparteien Zweifel daran bestehen, um welche Abfälle es sich handelt und wo sich diese befinden, kann vorliegend von einer mit bei Erfolglosigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kosten verbundenen Vermessung und exakten planlichen Darstellung der Lage der in Frage stehenden, zu entfernenden Abfälle abgesehen werden.

Ein Leistungsauftrag, aus dem – wie aus dem mit dieser Entscheidung in Spruchpunkt 1 dieser Entscheidung konkretisierten, gegenständlichen Auftrag – abgeleitet werden kann, dass zur Erfüllung des verwaltungspolizeilichen Auftrages alle, in einem bestimmten Zeitraum eingebrachten und in den im Spruch verwiesenen Plan gekennzeichneten Bereichen des Deponiegeländes befindlichen Abfälle zu entfernen sind, ist sowohl für die Beschwerdeführerin – die in keinem Verfahrensstadium vorgebracht hat, dass für sie nicht erkennbar sei, die Entfernung welcher Abfälle ihr aufgetragen wurde und die auch dem Deponieaufsichtsorgan die die in Frage stehenden Abfälle betreffenden Mengenaufstellungen und Prüfberichte vorlegen konnte – als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar und bedürfte es hierfür für eine Vollstreckung des Bescheides keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung.

5.13. Zur in Spruchpunkt 3 dieser Entscheidung erfolgten Neufestsetzung der Leistungsfristen ist auszuführen, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Vorbringen, wonach es ihr nicht möglich sei, die nachweisliche Entfernung innerhalb einer Frist von rund zwei Monaten, wie sie durch die Behörde festgelegt wurde, durchzuführen, nicht erstattet wurde. Ausgehend davon, dass der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Frist von rund zwei Monaten, wie sie durch die Behörde gesetzt worden war, für die Erfüllung des Entfernungsauftrages ausreichend und aus fachlicher Sicht als angemessen anzusehen sei, und es der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Dauer des Rechtsmittelverfahrens durchaus zuzumuten ist, die Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten und fristgerecht umzusetzen, wird die Leistungsfrist so festgesetzt, dass diese in Anlehnung an die durch die Behörde im erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Frist mit 10 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin und somit mit etwas mehr als zwei Monaten festgelegt wird.

6.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.199.002.2018