Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
05.12.2018
LVwG-S-2349/001-2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in
***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 09. September 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 09. September 2017, Zl. ***, wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
09. September 2017, Zl. *** wurden dem Beschwerdeführer insgesamt vier Verwaltungsübertretungen wörtlich wie folgt angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 14.03.2017
Ort: *** ***
Tatbeschreibung:
1. Bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk, ***, *** am 14.3.2017 in ***, ***, wurde festgestellt, dass kein vollständiges Explosionsschutzdokument erstellt worden war.
Dadurch wurde Paragraph 5, Absatz , VEXAT übertreten, wonach Arbeitgeber/innen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten müssen.
(Vorgefunden wurde, dass im Explosionsschutzdokument wesentliche Teile für die Silo-Anlage nicht erfasst oder falsch eingetragen wurden (auf diesen Mangel wurde seitens der BH Hollabrunn bereits in der Überprüfungsniederschrift vom 22.6.2015 detailliert hingewiesen).
2. Bei den Regalen fehlten geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel deutlich erkennbare, dauerhafte Anschriften, die dafür sorgen, dass die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden nicht überschritten werden.
Dadurch wurde Paragraph 10, Absatz , Ziffer , AStV übertreten, wonach durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschriften, dafür zu sorgen ist, dass die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter, nicht überschritten werden.
3. Die Handfeuerlöscher wurden letztmalig im März 2014 überprüft.
Dadurch wurde Paragraph 13, Absatz , Arbeitsstättenverordnung (AStV) übertreten, wonach Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.
4. Eine Prüfung der Holzstaubabsauganlage nicht vorgelegt werden konnte.
Dadurch wurde Paragraph 32, Absatz , GKV 2011 übertreten, wonach Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen mindestens einmal im Kalenderjahr auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. Paragraph 5, Absatz eins, VEXAT
zu 2. Paragraph 10, Absatz , Ziffer , Arbeitsstättenverordnung (AStV)
zu 3. Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitstättenverordnung (AStV)
zu 4. Paragraph 32, Absatz , GKV 2011“
Wegen dieser so umschriebenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 7, ASchG (Spruchpunkt 1), Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG (Spruchpunkte 2 und 3) bzw. Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer , ASchG (Spruchpunkt 4) insgesamt vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 330,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 13 Stunden) verhängt.
Begründend wird im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis – neben der Darstellung des Verfahrensganges und der wörtlichen Wiedergabe der seitens des Beschwerdeführers und seitens des Arbeitsinspektorates im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren abgegeben Stellungnahmen und der Darstellung des Inhaltes der als übertreten angesehenen Rechtsnormen – ausgeführt, die strafbaren Tatbestände seien eindeutig erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit einem Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 21.09.2016 aufgefordert worden, den gesetzlichen Zustand herzustellen und sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher müsse zumindest von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden, was erschwerend zu werten sei. Auch sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom Arbeitsinspektorat bereits wiederholt beraten und zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften aufgefordert worden sei. Die neuerliche Übertretung sei daher auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten, nämlich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, ablehnende oder zumindest gleichgültige Haltung zurückzuführen.
1.2. Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit den darin enthaltenen Ausführungen wird – soweit sie in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Straferkenntnis stehen – zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Zum auf das VEXAT-Dokument bezogenen Spruchpunkt 1 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich „einige Diplom ingenieure und Sachverständige der BH und der WKOE das ausgefüllte VEXAT-Formular angesehen“ hätten und „ratlos“ gewesen seien und dass der Beschwerdeführer auch von Vertretern der Behörde gehört habe, dass diese „auch keine Ahnung hätten“.
Bezogen auf den die Beschriftung „der Regale“ betreffenden Spruchpunkt 2 wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschriftung eines Regals gelte auch für alle anderen Regale und werde eine solche Beschriftung auch nur vom Beschwerdeführer verlangt, während diese bei anderen Unternehmen nicht verlangt werde.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4 heißt es in der Beschwerde wörtlich:
„Ad 3) Feuerlöscher: Die Feuerlöscher sind überprüft.
Ad 4) Holzstaubanlage: Diese wurde 2014 überprüft. Die Gewerbe wurden unberechtigt von der BH Hollabrunn gelöscht.“
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Das als Partei dem Verfahren beigezogene, anzeigenlegende Arbeitsinspektorat erstattete nach Beschwerdeübermittlung eine Stellungnahme, in der mit der Begründung, dass der Beschwerde keine schuldmildernden Gründe entnommen werden könnten, beantragt wird, das Verfahren im Sinne der Anzeige des Arbeitsinspektorates abzuschließen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die gegenständliche Beschwerde antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, Frau B, die als Zeugin geladen war und zugleich als Vertreterin des Beschwerdeführers fungierte, sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Eine Teilnahme durch die belangte Behörde erfolgte nicht. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bezug habenden Akten, auf deren Verlesung nach Einsichtnahme durch die Parteien verzichtet wurde, durch Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch Befragung von Frau B und von Herrn C (Überprüfungsorgan des Arbeitsinspektorates bei der Kontrolle) als Zeugen.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer, der bis zum 15.03.2017 bzw. bis zum 17.03.2017 über Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe Sägerei, Zimmermeistergewerbe und Handelsgewerbe verfügte, betrieb am 14.03.2017 in ***, ***, als Einzelunternehmer einen Holzbau-Meistereibetrieb (u.a. Zimmerei, Sägewerk), in dem er auch Arbeitnehmer beschäftigte. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer in Pension und hat seinen Betrieb an seinen Sohn übergegeben.
2.2. Auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des zum damaligen Zeitpunkt noch vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens fand am14.03.2017 eine Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat statt.
2.3. Im Zuge dieser Besichtigung wurde unter anderem das Explosionsschutz-Dokument – „VEXAT-Dokument“ – kontrolliert und hielt der kontrollierende Arbeitsinspektor fest, dass „im Explosionsschutzdokument wesentliche Teile für die Silo-Anlage nicht erfasst oder falsch eingetragen“ worden seien.
Wie das Explosionsschutz-Dokument am 14.03.2017 ausgestaltet war bzw. welche Angaben das Explosionsschutz-Dokument am 14.03.2017 im Einzelnen enthielt und welche fehlten, kann nicht festgestellt werden.
2.4. Bei der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat wurden im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis, dass geeignete Maßnahmen, die dafür sorgen, dass die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, nicht überschritten wird, zu treffen sind, auch die Beschriftung von Regalen besichtigt, wobei sich die besichtigten Regale teilweise innerhalb einer auf dem Betriebsgelände befindlichen Halle, teilweise im Außenbereich befanden.
Am 14.03.2017 befanden sich nicht auf allen besichtigten Regalen deutlich erkennbare, dauerhafte Beschriftungen, die auf die zulässige Belastung hingewiesen hätten. Auf einem im Halleninneren befindlichen Regal war eine folierte Beschriftung angebracht. Hinsichtlich welcher Regale am 14.03.2017 welche Maßnahmen geeignet und notwendig gewesen wären, um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Belastung nicht überschritten wird, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Auch lässt sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, für welche Regale bzw. Regalreihen am 14.03.2017 keine bzw. keine geeigneten Maßnahmen vorhanden waren.
2.5. Zwischen März 2014 und dem 14.03.2017 als dem Tag der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat wurden Feuerlöscher im gegenständlichen Betrieb nur in der Form überprüft, dass Frau B, die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Feuerlöscher umdrehte und diese mit einem Gummihammer beklopfte. Frau B ist beruflich als Hauptschullehrerin tätig und besitzt weder eine Gewerbeberechtigung noch eine besondere Ausbildung oder Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen von Handfeuerlöschern. Eine Überprüfung der Handfeuerlöscher durch andere Personen oder externe Unternehmen erfolgte zwischen März 2014 und dem 14.03.2017 nicht.
2.6. Die Holzstaubsauganlage im gegenständlichen Betrieb wurde zwischen dem 31.03.2014 und dem 14.03.2017 nicht überprüft.
2.7. Nach der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat in der (damals) vom nunmehrigen Beschwerdeführer betriebenen Holzbau-Meisterei in ***, ***, am 14.3.2017, erstattete das Arbeitsinspektorat wegen vier Verletzungen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen iSd Paragraph 130, ASchG Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn.
Daraufhin wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung
(– Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.04.2017,
*** –) erlassen, in der über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 330,-- Euro verhängt wurden, wobei die Tatanlastung in der Strafverfügung mit der oben wiedergegebenen Tatanlastung im später ergangenen Straferkenntnis ident war.
2.8. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch. Nach einer niederschriftlich bei der Behörde abgegeben Stellungnahme durch die Ehefrau des Beschwerdeführers (in dessen Vertretung) und nach Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zu den dabei gemachten Angaben, erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
2.9. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension von monatlich ca. 1.500,-- Euro netto, hat keine Unterhaltspflichten, ist Eigentümer einer mit Hypotheken belasteten Liegenschaft und treffen ihn monatliche Kredit-Rückzahlungsverpflichtungen von ca. 800,-- Euro.
2.10. Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung auf (ua. ***, rechtskräftig am 30.09.2016; ***, rechtskräftig am 14.06.2016; ***, rechtskräftig am 19.02.2016; alle jeweils wegen Übertretung der GewO), Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind keine ersichtlich.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung:
3.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Holzbaumeisterei-Betrieb zum angelasteten Tatzeitpunkt an der spruchgegenständlichen Adresse in *** aufgrund damals noch nicht rechtskräftig entzogener Gewerbeberechtigungen betrieb, den Betrieb aber mittlerweile an seinen Sohn übergeben hat, beruht auf den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung und deckt sich auch mit den durch das Landesverwaltungsgericht gemachten Abfragen im Gewerberegister, ausweislich derer die drei Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers am 15.03.2017 bzw. am 17.03.2017 endeten und somit am 14.03.2017 (gerade noch) aufrecht waren.
3.3. Die (Negativ-)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, welche Angaben am 14.03.2017 im Explosionsschutz-Dokument im Einzelnen vorhanden waren bzw. welche fehlten, ergibt sich daraus, dass weder eine Kopie des bei der Kontrolle eingesehenen Explosionsschutzdokumentes, noch eine detaillierte Beschreibung dessen damaligen Inhaltes existiert. Auch in der Anzeige bzw. im Strafantrag wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht des die Besichtigung durchführenden Arbeitsinspektors „wesentliche Teile für die Silo-Anlage nicht erfasst oder falsch eingetragen wurden, so ist zum Beispiel die Zufuhr über eine Einblasung mit Filteranlage am Silodach vorhanden, weshalb im Silo mit einer Explosionsschutzzone der Zone 22 zu rechnen ist; wobei dasselbe für die Filteranlage gilt“ und bezweifelt das erkennende Landesverwaltungsgericht weder, dass das Explosionsschutz-Dokument nicht so ausgestaltet war, wie es seitens des Arbeitsinspektorat als erforderlich erachtet wurde, noch dass der Beschwerdeführer auch schon vor der gegenständlichen Kontrolle darauf hingewiesen wurde. Es lässt sich aber weder aufgrund der im Strafantrag enthaltenen Angaben, noch aufgrund der Aussagen des bei der Verhandlung als Zeugen befragten Arbeitsinspektors, der angab, sich nicht erinnern zu können, was im Explosionsschutz-Dokument enthalten gewesen sei und was gefehlt habe und dass er daher nur auf seine Notizen bzw. den Strafantrag verweisen könne, feststellen, wie das Explosionsschutz-Dokument am 14.03.2017 im Einzelnen ausgestaltet war.
3.4. Die (Negativ-)Feststellung betreffend die Regale war deshalb zu treffen, da es keine Lichtbildaufnahmen von den in Frage stehenden Regalen gibt, aus denen sich deren Standort, Aufstellart und Beschaffenheit ergeben würde und sich dies auch weder aus dem Strafantrag – wo ohne nähere Präzisierung etwa hinsichtlich deren Standort oä nur angeführt ist, dass bei „den Regalen“ geeignete Maßnahmen wie etwa dauerhafte Anschriften gefehlt hätten – noch aus den Zeugenaussagen ergibt. Aus den insofern übereinstimmenden Angaben seitens des Beschwerdeführers und des zeugenschaftlich befragten Arbeitsinspektors ergibt sich, dass jedenfalls auf einem Regal eine folierte Beschriftung angebracht war, womit es nicht möglich ist, davon auszugehen, dass mit den „den Regalen“ schlicht alle Regale im Betrieb gemeint sein könnten. Eine Einschränkung auf bestimmte Regale oder Regalreihen ist aber aufgrund des keine nähere Präzisierung ermöglichenden, insbesondere keine Lichtbildaufnahmen der Regale oder einen Plan über deren Aufstellort und -weise und Zugänglichkeit enthaltenden Akteninhaltes nicht möglich, zumal sich aus den Aussagen des zeugenschaftlich befragten Arbeitsinspektors, der bei der Verhandlung angab, nicht mehr genau sagen zu können, wieviele Regale es gewesen seien und dass es sich um die „üblichen Regale“ gehandelt habe, auch keine konkreten Feststellungen treffen lassen, welche Maßnahmen konkret in Bezug auf welche Regale aus welchen Gründen zu treffen gewesen wären.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG)
BGBl. 450/1994 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung haben soweit hier maßgeblich folgenden Wortlaut:
„Geltungsbereich
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
[…]
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
[…]
(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Strafbestimmungen
Paragraph 130, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. […]
[…]
5. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
[…]
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
[…]
4.2. Paragraph 5, Absatz eins, der (unter anderem auf Paragraph 5, ASchG gestützten) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, in der für den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,, hat folgenden Wortlaut:
„Explosionsschutzdokument
Paragraph 5, (1) Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei
a. Normalbetrieb
b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,
c. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;
2. die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
4. die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
5. Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
7. Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3 ;,
8. Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der auf Grundlage von Paragraphen 19 bis 32 Absatz eins, ASchG erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) haben, soweit vorliegend relevant, folgenden Wortlaut:
„Lagerungen
Paragraph 10, (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
1. […]
[…]
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.“
[…]
[…]
Prüfungen
Paragraph 13, (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen.
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Absatz eins und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Absatz eins bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
6.4. Paragraph 32, Absatz 2, GKV 2011 hat folgenden Wortlaut:
„Prüfungen
Paragraph 32, (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.
(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
[…]
(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
[…]“
5. Erwägungen:
5.1. Dem Beschwerdeführer werden gegenständlich vier Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften angelastet, für die er gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ASchG bestraft wurde. Paragraph 130, Absatz eins, ASchG sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 166,-- Euro bis 8 324,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,-- Euro bis 16.659,-- Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die in den einzelnen Ziffern dieser Bestimmung genannten Verpflichtungen verletzt.
Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass eine Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, ASchG voraussetzt, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber anzusehen ist und dass die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit einer Beschäftigung von Arbeitnehmern in einer dem ASchG unterliegenden Arbeitsstätte erfolgt sind. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das im Bereich des Arbeitnehmerschutzes das in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht relevante Zuwiderhandeln in der Beschäftigung von Arbeitnehmern unter Verletzung von durch einen Arbeitgeber einzuhaltenden Vorschriften zu sehen vergleiche bereits VwGH 25.05.1992, 91/19/0259).
Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber begangen habe, ist im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis ebensowenig enthalten, wie dem Beschwerdeführer in der (wortgleichen) Tatbeschreibung der gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst ergangenen Strafverfügung angelastet wurde, dass er die angeführten Verwaltungsübertretungen als Arbeitgeber begangen habe. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jeweils zur Last gelegt, ohne dass auf seine, eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Paragraph 130, Absatz eins, ASchG darstellende Arbeitgebereigenschaft Bezug genommen worden wäre. In den Tatbeschreibungen zu den Spruchpunkten 2 bis 4 kommt das Wort Arbeitgeber überhaupt nicht vor, in jener zu Spruchpunkt 1 nur insofern, als der Begriff bei der Umschreibung bzw. Wiedergabe des Inhaltes der als übertretenen angelasteten Norm verwendet wird, ohne dass dem Beschwerdeführer aber angelastet würde, dass er diese Arbeitgeber treffende Verpflichtung „als Arbeitgeber“ verletzt habe.
Damit entspricht die vorliegende Tatanlastung aber nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG: Nach dieser Bestimmung ist die angelastete Tat zum einen hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht und zum anderen auch so, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zu der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale erfolgen kann. Stellt das Gesetz auf besondere Merkmale des Täters oder der Tat ab, so muss deren Vorliegen im Spruch zum Ausdruck gelangen vergleiche Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 2015 Paragraph 44 a, VStG Rz 4).
Da Paragraph 130, Absatz eins, ASchG die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten voraussetzt, wird den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nur dann entsprochen, wenn die Arbeitgebereigenschaft Bestandteil des Tatvorwurfes ist. Dem Beschwerdeführer hätte somit vorliegend ausdrücklich vorgeworfen werden müssen, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft „als Arbeitgeber“ begangen habe.
Um den Eintritt der die Verfolgung und Bestrafung des Berufungswerbers ausschließenden Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG zu vermeiden, hätte somit die für eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 130, Absatz eins, ASchG notwendige Arbeitgebereigenschaft in einer innerhalb der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung aufgenommen werden müssen.
Da dem Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen vor Ablauf der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist am 14.03.2018 (zunächst mit der Strafverfügung und in der Folge mit dem Straferkenntnis) jeweils ohne Bezugnahme auf seine Arbeitgebereigenschaft und ohne jeden Hinweis auf eine Beschäftigung von Arbeitnehmern vorgehalten wurde, war die – wie oben ausgeführt eine Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, ASchG darstellende – Arbeitgebereigenschaft vorliegend nie Gegenstand eines rechtzeitigen Tatvorwurfes, weshalb das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
5.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis auch dann im Ergebnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wäre, wenn man – entgegen der Auffassung des erkennenden Landesverwaltungsgerichts – davon ausginge, dass eine sämtliche Tatbestandselemente umfassende und somit taugliche Verhandlungshandlung wegen einer Übertretung von Paragraph 130, Absatz eins, ASchG eine Bezugnahme auf die Arbeitgebereigenschaft nicht zwangsläufig voraussetze bzw. dass es ausreiche, wenn in einem vier Spruchpunkte umfassenden Spruch einer Strafverfügung bzw. eines Straferkenntnisses, in (nur) einer der vier Tatbeschreibungen in Wiedergabe des Inhaltes der als übertreten angesehenen Norm das Wort „Arbeitgeber“ vorkommt:
5.2.1. Dem Beschwerdeführer wird in Spruchpunkt 1 hinsichtlich des Explosionsschutz-Dokuments vorgeworfen, dass dieses nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, wobei seitens des Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgebracht wurde, dass er von unterschiedlichen Stellen die Auskunft erhalten habe, dass diese auch nicht beurteilen könnten, ob das Explosionsschutz-Dokument den gesetzlichen Vorgaben entspreche oder nicht. In Spruchpunkt 2 wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass geeignete Vorkehrungen an „den Regalen“ gefehlt hätten, ohne dass näher konkretisiert würde, wo sich diese Regal befanden, wie diese aufgestellt waren und welche Vorkehrungen im Einzelnen aus welchen Gründen erforderlich gewesen wären, damit den gesetzlichen Vorgaben, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, entsprochen worden wäre.
Ungeachtet dessen, dass seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen wird, dass sich auf dem Betriebsgelände Regale befanden, hinsichtlich derer die die Besichtigung durchführenden Organe des Arbeitsinspektorates zu dem Ergebnis kamen, dass für diese keine geeigneten Vorkehrungen vorlagen und dass auch seitens des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt wird, dass das Explosionsschutz-Dokument seitens des Arbeitsinspektorates besichtigt und von dessen Organen nach Durchsicht als unvollständig beurteilt wurde, kann sich das Verwaltungsgerichts darauf zurückziehen, eine Prüfung der Plausibilität der Beweiswürdigung (bzw. auf deren Grundlage getroffenen, der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen) durchzuführen, sondern hat deren Richtigkeit – selbst – zu beurteilen. Vorliegend können anhand des Akteninhaltes und der Zeugenaussagen nicht die für eine rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen betreffend den Inhalt des Explosionsschutz-Dokumentes am 14.03.2017 und betreffend die Zahl, Beschaffenheit, Aufstellungsort und -art, sowie Zugänglichkeit der in Frage stehenden Regale getroffen werden. Mangels der Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, können solche auch nicht einer rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Verwaltungsgericht zugrundegelegt und von einer Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, dass die fachliche Kompetenz der die Besichtigung am 14.03.2017 durchgeführt habenden Organe des Arbeitsinspektorates nicht in Frage steht und seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts auch nicht angezweifelt wird, dass diese bei der Besichtigung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Explosionsschutz-Dokument und die Vorkehrungen betreffend die Regale den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, so kann die durch das erkennende Verwaltungsgericht selbst – allenfalls unter Beiziehung von fachkundigen Sachverständigen – vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Frage, ob das Explosionsschutz-Dokument zum angelasteten Tatzeitpunkt den gesetzlichen Vorgaben entsprach oder nicht bzw. ob und (im Hinblick darauf, dass es zumindest eines Regales gab es offenbar eine Beschriftung gab) hinsichtlich welcher Regale, keine geeigneten Maßnahmen iSd ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften zum angelasteten Tatzeitpunkt vorlagen, nicht durch eine Berufung auch die – wenn auch aufgrund entsprechender Erfahrung und Fachkunde getroffene – rechtliche Beurteilung der anzeigenlegenden Verfahrenspartei ersetzt werden. Da aufgrund des gegenständlichen Akteninhaltes, aufgrund dessen sich weder Zahl, Beschaffenheit, Zugänglichkeit, noch Aufstellungsart oder –ort der beanstandeten Regale eindeutig feststellen lassen und auch der Inhalt des Explosionsschutzdokumentes nicht hinreichend festgestellt werden kann, eine solche Beurteilung durch das erkennende Verwaltungsgericht selbst nicht möglich ist, kommt vorliegend eine Bestätigung der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnis auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
5.2.2. Zu Spruchpunkt 3 ist auszuführen, dass zwar davon auszugehen ist, dass durch die von der Ehegattin des Beschwerdeführers, die als Hauptschullehrerein tätig ist und augenscheinlich über keine entsprechende Qualifikation oder Ausbildung verfügt, durchgeführte Überprüfung der Handfeuerlöscher keine den Anforderungen von Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AStV entsprechende Überprüfung darstellt und dass somit die in Paragraph 13, Absatz 2, AStV normierte Verpflichtung, nicht eingehalten wurde, da seit März 2014 bis 14.03.2014 keine Überprüfung durch entsprechend qualifizierte und befugte Personen erfolgt ist. Allerdings wurde die ein Unterlassungsdelikt darstellende Verwaltungsübertretung nicht am Tag der Kontrolle, dem 14.03.2017 begangen, sondern war diese bereits mit dem Tag vollendet, an dem 27 Monate seit der letzten Kontrolle vergangen sind. Da dieser Zeitpunkt (ungeachtet dessen, dass nicht festgestellt werden kann, an welchem Tag im März 2014 die letzte Kontrolle stattgefunden hat) jedenfalls vor dem 14.03.2014 liegt, kommt der 14.03.2017 als Tag der Kontrolle nicht als Tatzeitpunkt für diese Verwaltungsübertretung in Betracht. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3 auch nicht die nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG strafbare Verletzung des auf Löschanlagen bezogenen Paragraph 13, Absatz 2, AStV (auf den in der Tatbeschreibung Bezug genommen wird) vorgeworfen, sondern wird als übertretene Norm „zu 3.“ ausdrücklich „§ 13 Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV)“ angeführt, der sich aber auf Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- oder Lüftungsanlagen; und Brandmeldeanlagen, nicht aber auf Handfeuerlöscher bezieht.
5.2.3. In der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 4 wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass eine „Prüfung der Holzstaubsauganalage nicht […] vorgelegt werden [konnte]“. Wenngleich auch die Nichtvorlage eines Prüfberichts eine Verletzung von (allerdings in einer anderen Bestimmung normierten) Arbeitgeberpflichten darstellt, stellt das bloße Nichtvorlegen(können) eines Prüfberichts für sich genommen noch nicht die angelastete Übertretung der Vorgabe des Paragraph 32, Absatz 2, GKV 2011, wonach Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen mindestens einmal im Kalenderjahr auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind, dar. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer für eine Bestrafung nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, GKV 20011 angelastet werden müssen, dass er als Arbeitgeber der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Holzstaubabsauganlage binnen eines Jahres überprüfen zu lassen, da diese 2014 zum letzten Mal überprüft wurde und nicht binnen eines Jahres eine erneute Überprüfung erfolgt sei. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers gemachten entsprechenden Angaben, wonach die Anlage auf finanziellen Gründen seit dem 31.03.2014 nicht mehr überprüft worden sei, ist zwar wohl davon auszugehen, dass der diesbezüglichen Verpflichtung tatsächlich nicht nachgekommen wurde, da dem Beschwerdeführer aber nicht die Nicht-Durchführung, sondern das Nicht-Vorlegen(können) „der Prüfung“ angelastet wurde und überdies dieses Unterlassungsdelikt bereits mit Ablauf des 31.03.2015 vollendet war, womit als Tatzeitpunkt jedenfalls nicht der Tag der Kontrolle am 14.03.2017 anzunehmen wäre, kommt auch aus diesen Gründen eine Bestätigung des Spruchpunktes des 4 des Straferkenntnisses nicht in Betracht.
5.3. Im Ergebnis ist das vorliegende Straferkenntnis somit aus den obenstehenden Gründen spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal vorliegend vor allem Fragen der Sachverhaltsfeststellung zu klären waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Entscheidung im Übrigen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2349.001.2017