Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-421/001-2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 16. März 2018, Zl. ***, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:

1.    Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition ausgesprochen. Anlass hiefür war, dass die Polizei am 06. Jänner 2018 wegen einer angezeigten Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer einschritt. Auf Grund dessen war auch ein Betretungsverbot ausgesprochen worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde und er unbescholten wäre. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes lägen daher nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Am 06. Jänner 2018 wurde die Polizei von einer angezeigten Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt. Die Beamten begaben sich zum Ort des Vorfalles und sprachen in weiterer Folge ein Betretungsverbot über den Beschwerdeführer aus. Die Anzeigerin gab gegenüber den Beamten an, dass es bereits diverse Übergriffe gegeben hätte. Sie wäre auch mehrmals vergewaltigt worden. Jedoch hielten die Beamten auch fest, dass sie keine Merkmale einer Gewaltanwendung am Opfer feststellen konnten, dies obwohl das Opfer angab, dreimal gewürgt und einmal zur Wand gestoßen worden zu sein. Das Opfer habe auch später seine Angaben revidiert und angeführt, dass sie ihren Lebensgefährten beim Flirt ertappt hätte.

Am 06. März 2018 erfolgte die Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft ***, dass das Verfahren wegen Paragraphen 15, StGB, 201 Absatz eins, StGB eingestellt worden sei. Die Einstellung erfolgte, da wegen des Vorwurfes der versuchten Vergewaltigung eine hinreichende Erweislichkeit der inneren Tatseite nicht vorliege.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß Paragraph 12, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Anzeige über eine Vergewaltigung, wobei jedoch die einschreitenden Beamten den Sachverhalt nicht verifizieren konnten, sondern lediglich die Angaben der Anzeigerin zusammenfassten. Die angeblichen gewaltsamen Übergriffe, wie sie von der Anzeigerin angegeben wurden, wurden von den Beamten jedoch nicht bestätigt, sondern stellten diese vielmehr fest, dass keinerlei Würge- oder Verletzungsmerkmale festgestellt wurden. Weiters habe das Opfer ihre Angaben teilweise selbst revidiert.

Im Übrigen wurde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 201, StGB von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt.

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die zweifelsfreie Feststellung bestimmter Tatsachen, auf Grund derer die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall gibt es trotz anfänglicher Verdachtsmomente keine gesicherten Feststellungen einer bestimmten Tatsache, auf Grund derer von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.421.001.2018