Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-380/001-2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.02.2018, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 zu Recht erkannt:

römisch eins.

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

römisch II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 14.11.2017 durch seine Rechtsvertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Begründend führte er aus, Mitarbeiter der C Waffenhandelsges.m.b.H., welche in *** ein Waffenhandelsgewerbe mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition ausübe, zu sein. Dieses Unternehmen betreibe ein Verkaufslokal in *** in der *** und ein Lager, welches beim Schwesternunternehmen D GmbH in *** in der *** situiert sei. Im Geschäftslokal in *** seien im Durchschnitt ca. 270 Stück Waffen der Kategorie B und ca. 100 Stück Waffen der Kategorien C und D lagernd. Im Lager in *** seien ungefähr 100 Stück Waffen der Kategorie B sowie ca. 30 Stück Waffen der Kategorien C und D lagernd. Die gelagerte Munitionsmenge bewege sich im Bereich zwischen 500.000 und 1.000.000 Schuss. Als Mitarbeiter dieses Unternehmens sei er im Verkauf von Waffen und Munition tätig. Da er über einen uneingeschränkten Zugang sowohl zum Geschäftslokal als auch zum Lager verfüge, habe er buchstäblich eine Schlüsselposition inne. Er müsse die Räumlichkeiten selbständig und alleine auf- und zusperren, wofür er einen eigenen Schlüssel für das Geschäftslokal und das Lager sowie die Codes für die Alarmanlagen habe. Neben der Verkaufstätigkeit führe er auch Waffen- und Munitionstransporte vom und in das Geschäftslokal durch, wobei diese Transporte teilweise auch außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden. Er sei aufgrund seines beruflichen Hintergrunds bestens im Umgang mit Waffen vertraut und geschult. Zudem habe er seit 14.02.2017 eine von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgestellte Waffenbesitzkarte. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit im Waffenhandel ein typisches Anschlagsziel für Terroristen und sonstige Schwerverbrecher, die illegal an eine große Anzahl von Waffen und Munition gelangen wollen. Die Terrororganisation Islamischer Staat habe dazu aufgerufen, Waffenhändler auf dem Weg von und zur Betriebsstätte zu überfallen, um auf diese Weise in diesem Unternehmen befindliche Waffen zu beschaffen. Dass diese Bedrohung nicht nur in der Theorie bestehe, sondern bereits der Realität entspräche, zeige ein Artikel in der ***, wonach über vier Terrorverdächtige in *** die U-Haft verhängt worden sei. Einem Beschuldigten werde ein geplanter Raubüberfall auf ein Waffengeschäft vorgeworfen. Eine Publikation der Terrororganisation Islamischer Staat habe die Landesämter für Verfassungsschutz veranlasst, kurz danach im Juni 2017 entsprechende Warnungen an die österreichischen Waffenhändler auszusenden. Einem derartigen Überfall von Terroristen und Verbrechern könne am zweckmäßigsten und ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnet werden und stelle eine Schusswaffe der Kategorie B ein geeignetes Mittel in einer derartigen Notwehrsituation dar. Die Verständigung der Sicherheitsbehörden sei keine Alternative, zumal ein Überfall auf einen Waffenhändler im wirklichen Leben nur wenige Sekunden dauere. Eine Waffenbesitzkarte sei keine Alternative, zumal die besonderen Gefahren vor allem außerhalb des genannten Betriebes auf dem Weg von und zur Betriebsstätte bestehen. Im Übrigen habe nicht nur er selbst ein besonders großes Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses, um seine körperliche Unversehrtheit, sein Leben, seine Freiheit und sein Eigentum vor den dargestellten Gefahren zu schützen, sondern habe auch die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran, dass nicht unbefugte Personen wie Verbrecher und Terroristen sich Zutritt zu einer großen Anzahl von Schusswaffen und Munition aller Kategorien verschaffen können.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.02.2018 wurde der oben angeführte Antrag gemäß Paragraphen 10,, 21 Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit seinem Vorbringen einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen bzw. eine besondere Gefahrenlage, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehe, darzutun. Die Bezirkshauptmannschaft Baden als zuständige Sicherheitsbehörde sei von der Bezirkspolizeiinspektion *** bis dato über keine Einbruchsmeldung oder Meldung über sonstige Vorfälle verständigt worden. Das Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorbekämpfung diene lediglich der Sensibilisierung und habe nichts mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Österreich zu tun. Zudem werde explizit darauf hingewiesen, dass es derzeit keine konkreten Hinweise auf derartige Überfälle in Österreich gebe. Es werde ersucht, bei verdächtigen Wahrnehmungen sofort den Polizeinotruf 133 zu wählen. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, gegebenenfalls Sicherheitsbehörden zu verständigen,

zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukomme. Es sei keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könne, mit Schusswaffen der Kategorie B auszustatten. Im gegenständlichen Fall liege das Geschäftslokal der Firma C Waffenhandelsges.m.b.H. gegenüber dem Bezirkspolizeikommando ***, welches rund um die Uhr besetzt sei. Es sei zudem zumutbar, Transporte zum Lager in *** während der Geschäftszeiten der Firma D GmbH durchzuführen. Das Vorbringen sei zusammenfassend nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit als Mitarbeiter im Waffenhandel eine besondere Gefahr darstelle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Es sei eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei den geschilderten möglichen Vorfällen zu einem Gewaltexzess führen könne. Es habe daher insgesamt der Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen im Rahmen der Tätigkeit im Waffengewerbe nicht nachgewiesen werden können. Auch vom durch Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumten Ermessen habe kein Gebrauch gemacht werden können, da auch sonst keine Tatsachen bekannt seien, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Dabei sei das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr (der Beschwerdeführer sei nicht der einzige Waffenhändler, Überfälle auf Waffenlager seien noch nicht bekannt) als höher zu veranschlagen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2018 durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass nur sehr oberflächlich auf die wesentlichen Aspekte des Falles, nämlich auf die C Waffenhandelsges.m.b.H. als Waffenhändlerin mit einem großen Waffen-und Munitionslager direkt im Geschäftslokal, auf die ansteigende Gefährdung durch die Terrororganisation Islamischer Staat sowie auf die schriftlichen Warnungen der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eingegangen worden sei. Der Antragsteller sei Mitarbeiter der C Waffenhandelsges.m.b.H., welche in *** ein Waffenhandelsgewerbe mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition ausübe. Diese habe ein Verkaufslokal in der *** in *** und ein Lager, welches beim Schwesternunternehmen D GmbH in der *** in ***situiert sei. Im Geschäftslokal in *** seien im Durchschnitt ca. 270 Stück Waffen der Kategorie B und ca. 100 Stück Waffen der Kategorien C und D lagernd. Im Lager in *** seien ungefähr 100 Stück Waffen der Kategorie B sowie ca. 30 Stück Waffen der Kategorien C und B lagernd. Die gelagerte Munitionsmenge bewege sich im Bereich zwischen 500.000 und 1.000.000 Schuss. Als Mitarbeiter habe er einen uneingeschränkten Zugang sowohl zum Geschäftslokal als auch zum Lager, weshalb er buchstäblich eine Schlüsselposition innehabe. Er müsse die Räumlichkeiten selbständig und alleine auf- und zusperren, wofür er einen eigenen Schlüssel sowie die Codes für die Alarmanlagen habe. Neben der Verkaufstätigkeit führe er auch Waffen- und Munitionstransporte vom und in das Geschäftslokal durch, wobei diese Transporte teilweise auch außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden. Die Beurteilung der Behörde, dass er als Mitarbeiter einer Waffenhandelsfirma, welcher schriftliche Warnungen des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vor Überfällen durch Terroristen des Islamischen Staates erhalte, keine besondere Gefahrenlage aufweise, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jeder außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches ausgesetzt sei, in deutlich erkennbarer Weise abhebe, könne wohl nur als auf Äußerste überspitzter Beurteilungsmaßstab bezeichnet werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass Angestellte des Waffenhandels besonderen Gefahren ausgesetzt sind und somit einen entsprechenden Bedarf haben. Laut einem Bericht der *** vom 09.03.2017 seien vier Terrorverdächtige in *** in U-Haft genommen worden, weil sie einen Raubüberfall auf ein Waffengeschäft geplant hätten. Die Warnungen der Antiterrorbehörden seien richtig gewesen und es gelte, den Antragsteller nicht im Stich zu lassen. Anhand der kurzen Haftstrafen für die Täter in *** sei angesichts ihrer islamistischen Radikalisierung damit zu rechnen, dass sie sofort nach ihrer Freilassung weitere Terroranschläge planen und umsetzen. Aufgrund des Umstandes, dass Waffenhändlern in Österreich seit kurzem aufgrund einer geänderten und nicht begründbaren Behördenpraxis keine Waffenpässe mehr ausgestellt werden, sei die Bedrohungslage für den Beschwerdeführer extrem hoch, zumal auch Terrorsympathisanten dieser Umstand bekannt sei. Dem Waffengesetz könne nicht unterstellt werden, dass man erst dann einen Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses habe, wenn man schon einem Verbrechen durch Terroristen des Islamischen Staates zum Opfer gefallen sei. Derartigen Überfällen könne am Zweckmäßigsten und ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnet werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich gegenüber dem Geschäftslokal des Beschwerdeführers das Bezirkspolizeikommando befinde. Eine Verständigung der Sicherheitsbehörde sei keine Alternative, zumal ein unbewaffneter in Not befindlicher Waffenhändler im Nahkampf mit Terroristen nicht die Polizei anrufen könne. Selbst wenn jedoch kein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz bestünde, wäre ihm gemäß Paragraph 21, Absatz 2, 2. Satz Waffengesetz nach entsprechender Ermessensprüfung ein Waffenpass auszustellen gewesen, zumal nicht nur er selbst ein erhebliches persönliches Interesse, sondern auch die Allgemeinheit ein erhebliches Interesse an der Ausstellung eines Waffenpasses habe, um zu vermeiden, dass Waffen und Munition in falsche Hände kommen. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B stattzugeben.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 09.08.2018 sowohl in Abwesenheit des Beschwerdeführers als auch in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt zur Verlesung gebracht.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:

Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter der C Waffenhandelsges.m.b.H., welche in *** ein Waffenhandelsgewerbe mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition ausübt. Dieses Unternehmen hat ein Verkaufslokal in der *** in *** sowie ein Lager bei einem Schwesternunternehmen in der *** in ***. Der Beschwerdeführer besitzt sowohl zum Geschäftslokal in *** als auch zum Lager in *** die Schlüssel und sind diesem auch die Zugangscodes der Alarmanlagen bekannt. Neben der Verkaufstätigkeit führt der Beschwerdeführer auch Waffen- und Munitionstransporte vom und in das Geschäftslokal durch, wobei diese Transporte auch außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden können.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausführungen über seine Arbeitstätigkeit bzw. seinen Arbeitsablauf aufgrund der Angaben in seinem Antrag bzw. in der Beschwerde Glauben geschenkt wird.

4. Rechtliche Ausführungen:

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 bestimmt:

„Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“

Paragraph 21, Absatz eins bis 4 Waffengesetz 1996 bestimmt:

„(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“

Paragraph 22, Waffengesetz 1996 bestimmt:

„(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

              1.           der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

              2.           es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werde kann vergleiche VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom 20.01.2012, 2012/03/0037).

Der Transport von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vom bzw. zum Geschäftslokal in *** sowie zum Lager in *** begründen für sich alleine noch keinen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen vergleiche VwGH vom 29.01.2015, Ra 2014/03/0061). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Möglichkeit eines räuberischen Unfalles in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass selbst die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und das Mitführen hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet vergleiche VwGH vom 13.03.2013, 2013/03/0014). Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sichtverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Gegenständlich liegt das Verkaufslokal sogar gegenüber dem Bezirkspolizeikommando in ***, das Lager liegt bei einem Schwesterunternehmen in ***. Beide Standorte stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar und es ist in diesem Zusammenhang auch nichts Negatives bekannt.

Hinsichtlich der Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich für Gewerbetreibende des Waffenhandels vom 30.06.2017 stellt das erkennende Gericht fest, dass dabei ausdrücklich festgehalten wurde, dass es derzeit keine konkreten Hinweise auf Überfälle durch Terrororganisationen in Österreich gibt und dieses Schreiben lediglich der Sensibilisierung dieser Berufsgruppe dient. Dass der Beschwerdeführer bereits selbst bedroht oder angegriffen worden ist oder dass es zu irgendeinem negativen Vorfall bzw. einer dokumentierten Gefährdung gekommen ist, liegt nicht vor. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen an einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, so lange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062).

Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer genannten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu vergleiche VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und es ist keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die Gefahren, welche mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen, entstehen, möglichst gering zu halten. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Waffengesetz erweist sich als rechtskonform, da der Versuch Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bedarf im Sinne der oben angeführten Bestimmungen begründen kann und auch sonst nicht geeignet ist, das Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe über das öffentliche Interesse zu stellen. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.380.001.2018