Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-1503/001-2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, vom 22. November 2017, AZ: ***, betreffend NÖ Hundehaltegesetz zu Recht erkannt:

1.    Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. September 2017, AZ: ***, aufgehoben wird.

2.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29. September 2017 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Halten eines Hundes gemäß NÖ Hundehaltegesetz untersagt.

Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung abgewiesen.

Begründet wurden sowohl der Bescheid des Bürgermeisters als auch der Berufungsbescheid im Wesentlichen damit, dass die Hundehalterin über die Rasse des Hundes falsche Angaben gemacht habe. Weites habe sie trotz nachweislicher Aufforderung einen entsprechenden Sachkundenachweis nicht fristgerecht vorgelegt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nicht absichtlich in betrügerischer Absicht die Rasse falsch bezeichnet habe. Sie habe sich lediglich auf die Angaben im Impfpass, welche laut Tierärztin bestätigt wurden, verlassen. Einen entsprechenden Sachkundenachweis habe sie mittlerweile erworben und auch eine entsprechende Kopie desselben vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Aus der gegenständlichen Hundeanmeldung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 01. Jänner 2017 als Hundehalterin bezeichnet wird. Die Rasse wird als Staffordshire Bullterrier angegeben. Anlässlich einer Vorsprache bei der Marktgemeinde ***, am 18. August 2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um keinen American Staffordshire Terrier handle, was ihr von einer Tierärztin bestätigt worden sei. Trotz mehrmaliger persönlicher Aufforderung wurde ein entsprechender Sachkundenachweis nicht erbracht. Ein amtstierärztliches Gutachten vom 18. September 2017 bestätigt, dass es sich beim gegenständlichen Hund um einen American Staff Terrier Mix handelt. Am 27. September 2017 kündigte die Beschwerdeführerin an, dass sie sich bereits für einen Sachkundekurs angemeldet habe. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 29. September 2017 lag aktenkundig jedenfalls kein Sachkundenachweis vor. In der Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass ihr der Amtsarzt glaubwürdig bestätigt habe, dass es sich nicht wie ursprünglich vermutet um einen Labradormischling, sondern tatsächlich um einen American Staffordshire Terrier handelt. Die Vorlage eines entsprechenden Sachkundenachweises wurde wiederum angekündigt. Dieser lag jedoch auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom 22. November 2017 nicht vor und wurde daher die Berufung abgewiesen.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Paragraph 2, NÖ Hundehaltegesetz lautet:

„(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

-             Bullterrier

-             American Staffordshire Terrier

-             Staffordshire Bullterrier

-             Dogo Argentino

-             Pit-Bull

-             Bandog

-             Rottweiler

-             Tosa Inu

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.“

Paragraph 4, NÖ Hundehaltegesetzes lautet:

„(1) Das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2, ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

1.           Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2.           Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, a Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,

3.           Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4.           Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

5.           Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6.           Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Ziffer eins Punkt 6, Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß Paragraphen 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.

(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß Paragraph 2,, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 2, verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.“

Paragraph 6, NÖ Hundehaltegesetz lautet:

„(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, untersagen, wenn

1.           der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.           der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erstattet hat,

3.           die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

4.           der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachweist,

5.           der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachweist oder

6.           mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, nicht gegeben sind.

(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

1.           eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,

2.           eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,

3.           eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

4.           die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden

5.           die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder

6.           die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.

(3) Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.“

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, jedenfalls – aus welchen Gründen auch immer – falsche Angaben über die Rasse ihres Hundes gemacht hat. Weites lag der entsprechende Sachkundenachweis weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vor.

Sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes sind daher zu Recht ergangen, da zu beiden Zeitpunkten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Hundehalteverbotes vorlagen.

Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich.

Mittlerweile wurden die Angaben über die Rasse des Tieres auch von der Beschwerdeführerin klargestellt und hat diese überdies den geforderten Sachkundenachweis vorgelegt. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung des Hundehalteverbotes weggefallen sind, besteht keine gesetzliche Grundlage, dieses weiter aufrecht zu erhalten. Aufgrund der geänderten Sachlage war daher der Bescheid, mit dem das Hundehalteverbot erlassen wurde, aufzuheben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1503.001.2017