Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

07.08.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-2/001-2006

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Mit Bescheid vom 28.12.2005, ***, erteilte die

Bezirkshauptmannschaft Tulln der A GmbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***,

durch

●      Errichtung und Betrieb eines Hallenzubaus (Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen)

●      Einbau einer Schlosserei mit maschineller Einrichtung und Lagerräumen

●      Erweiterung bzw. Austausch der maschinellen Einrichtungen in der Maschinenhalle, im Mischwerk und im Technikraum (u.a. Zementsilo)

●      Einrichtung eines Öl- und Schmiermittellagers und einer Hausdieseltankanlage

●      Schaffung von Freilagerflächen für Betonwaren und Rohstoffe (Kies und Schotter)

●      Errichtung eines 32 t Portalkranes westlich der Werkshalle und eines 20 t Laufkranes in der Werkshalle

●       Einsatz von Staplern und Radlader für den innerbetrieblichen Verkehr

unter Verweis auf eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung sowie

den dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen.

Dagegen haben

●      B, ***, ***,

●      C, damals ***, ***,

●      D, ***, ***,

●      E, ***, ***, ***,

●      F, ***, ***,

●      G, ***, ***,

●      H, ***, ***,

●      I, ***, ***,

●      J, ***, ***,

●      K, ***, ***,

●      L, ***, ***,

●      M, ***, ***,

●      N, ***, ***,

●      O, ***, ***,

●      P, ***, ***, und

●      Q, ***, ***

Berufungen erhoben, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über diese Beschwerden zu Recht erkannt:

1.    Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Genehmigung statt auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** nunmehr auf den Grundstücken ***, EZ *** und ***, EZ ***, KG ***, erteilt wird.

2.    Das Projekt wird entsprechend dem Gutachten der R GmbH vom Jänner 2009, Projekt Nr. *** betreffend die Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen ergänzt. Als emissionsmindernde Maßnahme ist die Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen bei Trockenheit (vier Mal täglich mittels Vakuumfass) vorgesehen. Dies entspricht rechnerisch etwa 2l/m² und h.

Auf dem Lagerplatz werden projektgemäß nur Betonfertigteile, Kies und Schotter (gewaschen) gelagert.

3.    Die Auflage 29 wird wie folgt abgeändert:

„Auf dem gesamten Betriebsareal ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h vorzusehen. Dazu ist nachweislichen mindestens einmal jährlich eine Mitarbeiterunterweisung durchzuführen. Die Nachweise darüber sind für die Behörde zur Einsicht bereitzuhalten.“

4.    Die Projektbeschreibung wird dahingehend präzisiert, dass die Betriebszeit von Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr beträgt. An Sonn- und Feiertagen ist kein Betrieb.

5.    Die Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert:

„Anstelle der 16 Stück Tübbingschalungen mit Preßluftaußenrüttlern zur Herstellung von Kreissegmenten werden nunmehr 16 Tübbingschalungen mit elektrischen Außenrüttlern zur Herstellung von kreisrunden Betonelementen verwendet werden.

In der gegenständlichen Halle werden 16 Schalungen gelagert, wobei pro Produktionstag maximal 6 Schalungen mit Beton befüllt werden. Jede der zu befüllenden Schalungen wird mit max. 10 elektrischen Außenrüttlern bestückt und ist auf Schwingelementen zur Vibrationsdämpfung montiert. Der Rüttelvorgang pro Schalung beträgt maximal 6 Minuten, woraus eine maximale Rütteldauer von 36 Minuten pro Tag resultiert. Es werden nur mit Beton bedeckte Rüttler betrieben.

Bei allen Schalungen werden Rüttler der Type Wacker ARFM 08 an einem Frequenzumrichter mit 42 römisch fünf bei 200 Hz betrieben, wobei pro Schalung bis zu 10 Rüttler montiert sind.“

6.    Weiters wird Folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:

„30. Die öffenbaren Elemente der neuen Halle sind während des Betriebes der Rüttler geschlossen zu halten.“

7.    Die Nachweise zur Erfüllung der Auflagenpunkte 26 und 27. sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis 31.12.2018 vorzulegen.

8.    Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

9.    Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer C wird eingestellt.

10.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

An gegenständlichen Betriebsstandort besteht seit ca. 1963 eine Betriebsanlage (ursprünglich: Lagerhalle, Schotterbrechanlage, Betonmischanlage, Betonwerk, Treibstofftankstelle, Aufstellung verschiedener Maschinen, Gasheizungsanlage).

Mit Schreiben vom 29.06.2005 hat die A GmbH (künftig: Konsenswerberin) die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Änderung ihrer Betriebsanlage beantragt.

Am 17.10.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der unter anderem der Beschwerdeführer B teilgenommen hat. Dort haben die Amtssachverständigen für Maschinenbau und Lärmtechnik die Projektunterlagen für ergänzungsbedürftig erachtet.

Mit Schreiben vom 07.12.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln für den 21.12.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen hingewiesen.

Mit Schreiben vom 12.12.2005 haben Frau D und Herr C (mit Adresse ***, ***) unter anderem vorgebracht, dass nicht alle Anrainer der ***- sowie der *** verständigt worden seien. Sie befänden sich in einem Wohngebiet und seien täglich unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Einem geplanten 3-Schicht-Betrieb werde nicht zugestimmt. Unter gewissen Schallschutzmaßnahmen wären sie mit einer Arbeitszeit von 7 – 17 Uhr einverstanden. Der von Herrn S (lärmtechnischer Projektant) errechnete Ruhepegel in der Zeit von 0 – 0,30 Uhr liege beim Haus *** bei 17 – 19 Dezibel. Dieser Pegel werde aber um ein Vielfaches überschritten. Im Sommer könne weder der Garten genutzt werden, noch in der Nacht das Fenster geöffnet werden. Es würden hier auch Menschen leben, die einer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen müssten und in der Nacht keinen Schlaf fänden. Frau K (***) erkläre sich mit diesem Schreiben einverstanden. Das Schreiben war von D und C sowie von F und E unterfertigt. Diese beiden würden mit dem Schreiben D und C Vertretungsvollmacht erteilen. Beigelegt war eine Vertretungsvollmacht von H und G, ***, ***, ***. Weiters haben diese erklärt, dass sie sich mit dem Schreiben von D und C einverstanden erklären würden.

Im Schreiben vom 18.12.2005 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes ausgeführt:

●      Gemäß Verhandlungsschrift vom 17.10.2005 soll ein Amtssachverständiger für Gewässerschutz und Luftreinhaltung bei der gewerbebehördlichen Verhandlung am 21.12.2005/Beginn 9 Uhr anwesend sein. Sollte das Erscheinen dieser Personen nicht möglich sein, erfolgt eine Nachverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies wurde am 12.12.2005/14:30 Uhr zwischen Herrn O als Anrainer mit Frau U als Verhandlungsleiterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln besprochen.

●      Ebenfalls sollte ein Amtssachverständiger für Gesundheitswesen bei der oben angeführten Verhandlung anwesend sein; sonst wie vor.

Zur Beachtung: Lärm-, Luft- und Bodenverschmutzungen sind gesundheitsschädlich

●      Aufgrund der neuen Betriebssituation, die etwa eine Verdoppelung der Maschinenkapazität so wie die Zement- und Schotterbewegung innerhalb der Produktionshallen und im Außenbereich des Betriebsgeländes darstellen, ist auch eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Betonrüttler für die Erzeugung von Tübbingen), Luftverschmutzung (Flugsand und Zement) sowie eventuelle Verunreinigung des Grundwassers (diverse alte und neue Transportfahrzeuge) zu erwarten.

●      Bei Begehung des Treppelweges am 12.12.2005 zwischen 15:30 - 16:30 Uhr nahe dem Betriebsgelände der Firma A sowie in etwa 700 bis 1000 m Entfernung des Anrainerbereiches (Wohngebiet) an der Ost- sowie Westseite war die Luftschallimmission enorm und nicht zumutbar. Zu dieser Zeit waren bei offenen Toren des Neu- und Altbaues die Rüttler, Hubstapler, Radlader, Lkw, Förderband und die Befüllung des alten Silos mittels Tankzug in Betrieb. Die hohen Immissionen wurden bereits vor Wochen bzw. vor Monaten von den Anrainern, an vielen Stellen wahrgenommen.

Aus diesem Grunde und aus heutiger Sicht ist dem Bauwerber die Betriebsgenehmigung nicht zu erteilen.

Sollte trotzdem seitens der Bezirkshauptmannschat Tulln eine Betriebsgenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Maßnahmen wie folgt unbedingt zu beachten und zu erfüllen.

Als Endtermin für die Erfüllung der Auflagen merken wir den 31.03.2006 vor. Die Fertigstellung ist der Behörde schriftlich nachzuweisen und von dieser zu überprüfen.

●      Der Emissionsaustritt aus der neuen und alten Fertigungshalle ist gemäß den behördlichen Auflagen zu erfüllen.

●      Die 16 Stück neuen Betonrüttler für die Erzeugung von Tübbingen sind mit entsprechenden Dämpfungen (Luft- und Körperschall) sowie die Grundplatten mittels Mafund gegen Körperschall auszustatten. Dies betrifft ebenfalls Bodenfertiger, Rohrmaschinen, Schachtboden- und Schachtringmaschinen usw.

●      Körperschall ist unbedingt zu vermeiden um diesen nicht in die Wände, Fenster, Türen und Dachkonstruktion des Neu- und Altbaues gelangen zu lassen.

●      Bei notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist auf niedrige Frequenzbereiche zu achten.

●      Jede Produktion im Freien wird untersagt.

●      Die Öffnungen für Transportzwecke in dreiecksform über den Toren des Altbaues - Laufkranbereiche müssen geschlossen werden um Schallimmissionen zu minimieren.

●      Die abgetragene Wand des Altbaues an der Ostseite ist in anderer Form zwecks Luftschallausbreitung vom Neubau zum Altbau und anschließend in das Wohngebiet wieder herzustellen.

●      Alle Öffnungen für Raumluftzwecke wie Außenluft, Ab- und Fortluftanteile sind mit Schalldämpfern auszustatten.

●      Bei Befüllung des bestehenden bzw. des neu zu errichtenden Silos an der Westseite des Altbaues ist so aufzustellen, dass die austretende Luft ebenfalls mit Schalldämpfern ausgestattet werden kann.

●      Bei Betrieb des Schremmhammers, der Schlosserei ist die Schallausbreitung zu vermeiden.

●      Die Transportfahrzeuge aller Art wie z.B. Hubstapler, Radlader, Lkw im Geländebereich sind in schallgedämmter Ausführung zu betreiben.

●      Für den Zeitraum der Transportarbeiten von innen nach außen und umgekehrt müssen alle Maschinen abgeschaltet werden.

●      Als Betriebszeit können wir uns vorstellen, dass diese den der ehemaligen Firma T angepasst werden, und zwar Arbeitszeit Montag bis Freitag 7-17 Uhr, Samstag 7-12 Uhr. Absolutes Arbeitsverbot gilt für Sonntag, Feiertag und die Nachtzeit.

●      Bei Verschmutzung des Erdreiches durch Ölaustritt und anderen giftigen Stoffen ist das kontaminierte Material den Vorschriften nach vom Verursacher und auf dessen Kosten zu entsorgen und der Behörde schriftlich nachzuweisen.

●      Öl- und Schmiermittellager sowie die Hausdieseltankanlage ist den Vorschriften gemäß auszuführen.

Das Tanken in der Hausdieseltankanlage ist nur für betriebliche Nutzung gestattet.

●      Wie bereits bekannt ist, wird die W im Verlauf des Jahres 2006 Schallschutzwände im gesamten Streckenbereich *** aufstellen. Hiemit ist eine entsprechende Verminderung der Schallemission zu erwarten. Demzufolge sollen diese Werte des Grundschallpegels bei Tag und Nacht in das derzeitige Gutachten einfließen und berücksichtigt werden.

●      Wir machen darauf aufmerksam, dass für die Orte *** eine Brunnenanlage im Nahbereich der *** für die Wasserversorgung geplant und bereits ausgeführt wird. Für das Wasserleitungsversorgungsnetz wird derzeit ein entsprechendes Projekt ausgearbeitet und ab dem Frühjahr 2006 realisiert. Eine entsprechende Sensibilisierung bezüglich der Qualität des Grundwassers ist zu beachten.“

An der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 haben sämtliche Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter teilgenommen. Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige, den Nachbarn bekannte Immissionssituation jedenfalls höher als die zur Genehmigung eingereichte Situation ist. Dies ergäbe sich daraus, dass sowohl die Maschinen in der bestehenden als auch in der neuen Halle bereits betrieben werden und die alte Halle ostseitig nicht an die neue Halle anschließt, wodurch erhebliche Öffnungsflächen entstanden seien, die neue Halle baulich noch nicht fertiggestellt sei und auch Lagerungen im Bereich der östlichen Grundgrenze der Betriebsliegenschaft und auf der (angrenzenden) Liegenschaft römisch zehn durchgeführt würden. Weiters hat er die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen 26. – 28. für erforderlich erachtet.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat die Vorschreibung der Auflage 29. für erforderlich erachtet.

Der medizinische Amtssachverständige Z hat ausgeführt, dass in Wohngebieten der Kategorie römisch II (Wochenendhausgebiet und ländliches Wohngebiet) ein Dauerschallpegel von 50 dB zulässig sei. Es müsse ein Geräuschcharakteristikazuschlag von 5 dB für das Rüttelgeräusch einberechnet werden. Somit werde der Grenzwert von 50 dB um 2 dB überschritten. Die Zumutbarkeitsgrenze lasse eine Überschreitung des Grenzwertes bis 10 dB zu.

Die technische Gewässeraufsicht AA hat in der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Zum letzten Absatz der schriftlich vorliegenden Stellungnahme von Frau N und Herrn M wird seitens der TGA angemerkt, dass das *** der sich in Planung befindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage *** sich in einer Entfernung von rund 1,5 bis 2 km (ca. 200 m östlich der Traverse) befindet. Die Schutzzone römisch eins solcher Wasserversorgungsanlagen wird im Regelfall der 60-Tage-Zone gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass bei einer im *** üblichen Grundwassergeschwindigkeit von ca. 2 bis 3 m pro Tag eine Schutzzone römisch eins im Ausmaß von rund 120 bis 180 m ausgewiesen wird. Selbst die Vorschreibung bzw. Ausweisung einer weiteren Schutzzone (römisch II und römisch III) würde im gegenständlichen Fall nicht bis auf das Betriebsgelände der Firma A reichen.“

Die Beschwerdeführer haben sich nach Verlesung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers M vom 18.12.2005 dieser angeschlossen.

 

Mit Bescheid vom 28.12.2005, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der A GmbH (Konsenswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***,

durch

●      Errichtung und Betrieb eines Hallenzubaus (Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen)

●      Einbau einer Schlosserei mit maschineller Einrichtung und Lagerräumen

●      Erweiterung bzw. Austausch der maschinellen Einrichtungen in der Maschinenhalle, im Mischwerk und im Technikraum (u.a. Zementsilo)

●      Einrichtung eines Öl- und Schmiermittellagers und einer Hausdieseltankanlage

●      Schaffung von Freilagerflächen für Betonwaren und Rohstoffe (Kies und Schotter)

●      Errichtung eines 32 t Portalkranes westlich der Werkshalle und eines 20 t Laufkranes in der Werkshalle

●       Einsatz von Staplern und Radlader für den innerbetrieblichen Verkehr

unter Verweis auf eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung sowie

den dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen.

In der Projektbeschreibung ist unter anderem folgendes vorgesehen:

„Lärmschutztechnische Projektbeschreibung:

Es liegt eine schalltechnische Untersuchung des S vom 20.12.2005, Zahl

*** samt dazugehörigem Lageplan (in dem vor allem die Lage der

Fahrtstrecken im Freigelände dargestellt sind), vor.

In dieser Untersuchung wird die Ermittlung der bestehenden, genehmigten

Betriebslärmimmissionen sowie die Ermittlung der zukünftig zu erwartenden

Immissionssituation beschrieben. Es befindet sich in der Untersuchung auch die

Beschreibung der messtechnischen Ermittlung der derzeit herrschenden

Umgebungsgeräuschsituation.

Der genehmigte Betriebszustand der bestehenden Halle wird im Projekt wie folgt

beschrieben:

●             Mit den genehmigten Maschinen wurde ca. 50 % der Betonkapazität der Mischanlage verarbeitet.

●             Die Tore 1 bis 5 in der Nordwand werden ständig geschlossen gehalten, die Tore 6 bis 8 (im Bereich der Nordostecke der Halle) werden ständig offen gehalten. In diesem Hallenteil ist auch der Giebelbereich des Gebäudes offen.

●             Die Verladung erfolgte im Bereich des nunmehr im Eigentum der Firma X befindlichen Grundstücksteiles.

●             Die Dauer der einzelnen Tätigkeiten kann dem Berechnungsgang in der Untersuchung entnommen werden.

●             Die berücksichtigten maschinellen Angaben können ebenfalls der Untersuchung entnommen werden.

●             Die Befüllung der genehmigten Silos erfolgt mittels Lkw-eigenem Kompressor durch Silo-Lkws mit einer Andauer von insgesamt 2 Stunden pro Tag zwischen 7.00 Uhr und 15.00 Uhr.

●             Grundsätzlich keine Einschränkung der Betriebszeit.

Die Ermittlung der Betriebslärmimmissionen erfolgte rechnerisch für die nächst

gelegenen Nachbarschaftsgebäude östlich der Betriebsanlage (IP1) und westlich (IP2) der Betriebsanlage. Eine messtechnische Ermittlung der Immissionen war nicht

möglich, da die Ostwand des bestehenden Gebäudes bereits abgebrochen wurde.

Als Ergebnis der Ermittlung der als genehmigt beschriebenen

Betriebslärmimmissionen werden folgende Werte (Beurteilungspegel) angegeben:

IP l = ca. 51 dB

IP ll = ca. 47 dB

Aufgrund der Tatsache, dass im Einreichprojekt keine einheitliche Betriebsbeschreibung der zukünftigen Situation enthalten war, wurde im Zuge der

Verhandlung am 21.12.2005 von den Vertretern der Antragstellerin und dem lärmtechnischen Projektanten eine ergänzende Betriebsbeschreibung vorgestellt und

die Berechnungen wurden von Herrn S entsprechend abgeändert. Folgende Eckdaten liegen daher der Berechnung der zukünftigen Situation zugrunde:

●             Bei 100 % Mischerleistung werden zukünftig in der bestehenden Halle 20 % des Betons verarbeitet, die übrigen 80 % werden in der neuen Halle in den Tübbingschalungen verarbeitet.

●             Die alte Halle bleibt hinsichtlich der Tore und Öffnungszeiten unverändert.

●             Die Dach- und Wandflächen der alten Halle werden fugendicht mit der Konstruktion der neuen Halle verbunden. Die derzeit noch vorhandenen großflächigen Öffnungen im Dach- und Wandbereich werden dabei mit einem Material mit einem mittleren Schalldämmmaß von zumindest 24 dB verschlossen. Das Verbindungstor zwischen alter und neuer Halle wird mit Ausnahme des Benützungsfalles geschlossen gehalten.

●             Die Versorgung der neuen Halle mit Beton erfolgt mittels Stapler über die bestehende Halle und das Verbindungstor.

●             Die Dach- und Wandflächen der neuen Halle werden ein mittleres Schalldämmmaß von zumindest 25 dB, die Fensterflächen von zumindest 24 dB und die Tore von zumindest 20 dB aufweisen.

●             In der Ostwand befinden sich 4 Hubgliedertore, in der West- und in der Südwand befindet sich je 1 Hubgliedertor.

●             Die in der neuen Halle aufgestellten 16 Tübbingschalungen werden körperschallmäßig von der übrigen Konstruktion durch die Aufstellung auf entsprechend dimensionierten elastischen Unterlagen entkoppelt.

●             Die Betriebszeit ist generell werktags Montag bis Samstag zwischen 6.00 und 22.00 Uhr vorgesehen (an Sonn- und Feiertagen kein Betrieb!).

●             Die 16 Schalungen werden während 8 Stunden mit Beton befüllt. Das Rütteln erfolgt pneumatisch während des Einfüllvorganges in die einzelnen Schalungen. Eine gleichzeitige Befüllung mehrerer Schalungen ist aufgrund der Mischerkapazität nicht geplant.

●             Die Be- und Entlüftung erfolgt über 6 mechanische Zuluftöffnungen in der Ostwand, über 4 mechanische Abluftöffnungen in der Dachfläche und insgesamt 8 Absaugungen der Schalungen.

●             Ein Offenhalten der Tore erfolgt nur kurzzeitig während des Benützungsfalles (für die kurze Phase der eigentlichen Ein- und Ausfahrt des Staplers), ein Ausschalten der Rüttler während dieser Phasen ist nicht vorgesehen. Eines der 4 Tore in der Ostwand wird während max. 60 Minuten pro Tag geöffnet. Das Tor in der Westwand wird max. 30 min. pro Tag geöffnet.

●             Eine Venwendung des Schremmhammers zur Reinigung der Schalungen ist nicht mehr vorgesehen.

●             Die Anlieferung von Baustahl und Kleineisen für die Bewehrung der Produkte erfolgt mittels eines LKW pro Tag. Die Entladung des LKW erfolgt entweder im Inneren der neuen Halle, wobei die Ein- und Ausfahrt über das südliche Tor erfolgt. Das Tor wird lediglich für die kurzzeitige Fahrbewegung dieses LKWs geöffnet. Die Entladung im Halleninneren erfolgt mittels Hallenkran. Als zweite Variante erfolgt die Entladung im Bereich der Freilagerfläche südlich der bestehenden Halle, wobei in diesem Fall der Weitertransport mittels Stapler erfolgt.

●             Die Anlieferung von Schotter und Kies erfolgt mittels LKW über die Straße westlich der alten Halle zum Freilager nördlich der alten Halle. Pro Tag wird mit 3 LKWs zu rechnen sein. Die Manipulation und Einbringung dieses Materials in die Mischanlage erfolgt mittels Radlader. Als gesamte Einsatzdauer des Radladers wird von 2 Stunden pro Tag ausgegangen.

●             Die Anlieferung von Zement erfolgt unverändert mittels Silo-LKW zu den westlichen Silos. Die Gesamtdauer der Silo-LKW-Entladung wird unverändert 2 Stunden (2 LKW mit je einer Stunde Entladedauer) betragen.

●             Die Fertigprodukte werden aus der neuen Halle über eines der Osttore und das Westtor ausgebracht. Die Öffnungsdauer dieser Tore wurde bereits angeführt, die Fahrwege zu den Freilagerbereichen erfolgen daher östlich der Halle zum Freilager Süd und über das Westtor zum Nordlager und zum Westlager. Der Abtransport der Fertigprodukte erfolgt mit 6 LKWs pro Tag.

●             Der nördliche Bereich der Liegenschaft, der sich nunmehr im Eigentum der Firma X befindet, wird nicht mehr von der Antragstellerin benutzt.

●             Lagerungen östlich der neuen Halle sind nicht vorgesehen.

●             Eine Produktion im Freien ist nicht vorgesehen.

Wie bereits dargestellt, wurde diese Betriebsbeschreibung erst im Zug der

Verhandlung am 21.12.2005 von S in der Berechnung berücksichtigt.

Diesbezüglich wurde ein Ausdruck, bestehend aus 4 Blättern, vorgelegt und der Untersuchung angeschlossen. Die in diesen Berechnungsblättern berücksichtigten

Fahrbewegungen entsprechen nicht den im Lageplan der Untersuchung S vom

20.12.2005 dargestellten Fahrtstrecken. Dieser Plan wird daher in weiterer Folge

durch einen korrigierten Lageplan ersetzt.

Folgende Werte (Beurteilungspegel) des zukünftigen Gesamtbetriebes werden

geplant und zur Genehmigung eingereicht:

lP l = ca. 48 dB

IP ll = ca. 47 dB.

Pegelspitzen im Bereich der Nachbarliegenschaften werden mit 60 bis 65 dB

ausgewertet.

Angemerkt wird, dass die Ermittlung der Immissionen rechnerisch erfolgte, da eine

messtechnische Ermittlung nicht möglich war. Diese Möglichkeit bestand nicht, da

die neue Halle noch nicht fertig gestellt wurde und über die derzeit vorhandenen

großen Öffnungsflächen jedenfalls erhöhte Immissionen zu erwarten sind.

Der untersuchte Endzustand stellt den zukünftig genehmigten Maximalzustand dar.

Dieser Maximalzustand ergibt sich aufgrund der Leistung der vorhandenen Mischanlage und die Verteilung des Betons erfolgt daher wie beschrieben mit 20 %

in die bestehenden Anlagen und 80 % in die neue Halle.

Vom lärmtechnischen Projektanten wurde auch die Montage von Schalldämpfern an

den Abluftöffnungen der pneumatischen Rüttler der Tübbingschalungen untersucht.

Es konnte festgestellt werden, dass die Emissionen um ca. 4 dB verringert werden

können. Diese Reduktion wurde bei der Betrachtung des zukünftigen Maximalzustandes nicht berücksichtigt. Laut Herrn A ist aber die Montage

dieser Schalldämpfer an allen 16 Schalungen vorgesehen. Zusätzlich wurde vom

Projektanten der Antragstellerin, BB, erklärt, dass die Tore 1 bis 5 (westliche

Tore in der Nordwand der alten Halle) schalltechnisch verbessert werden. Zu diesem

Zweck werden die bestehenden, vergitterten Öffnungen mit Doppelstegplatten aus

Kunststoff verschlossen.

Unter Berücksichtigung der projektsgemäß vorgesehenen Punkte wird daher beim

beantragten, zukünftigen Maximalbetrieb am IP römisch eins mit einer Reduktion des als

genehmigt dargestellten Beurteilungspegels von ca. 51 dB auf ca. 48 dB zu rechnen sein. Im Bereich des IP römisch II wird mit praktisch keiner Veränderung des als genehmigt

dargestellten Beurteilungspegels von ca.47 dB zu rechnen sein.

Die Reduktion des Beurteilungspegels am IP römisch eins ergibt sich nach den

Berechnungsblättern des S aus der Tatsache, dass die Immissionen der

bestehenden Anlage durch die Hinderniswirkung der neuen Halle verringert werden

und auch die Fahrbewegungen im Freien gegenüber der seinerzeitigen Situation

verändert werden.

Luftreinhaltetechnische Projektbeschreibung:

In der gegenständlichen Betriebsanlage sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht

folgende Emissionsquellen für Luftschadstoffe relevant:

1. Abgasemissionen der Heizungsanlage

2. Abgasemissionen der Dampfkesselanlage

3. Abgasemissionen der Abluft der Schalungen, die mit Niederdruckdampf des

Vaporators beaufschlagt werden

4. Staubemissionen des Zementsilos bei Befüllvorgängen

5. Staubemissionen von Lagerungen staubender Schüttgüter

6. Staubemissionen durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen

Fahrwegen

Ad 1.:

Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine Ölheizung (Heizöl leicht) mit,

ca. 550 kW Brennstoffwärmeleistung. Dementsprechend sind folgende

Emissionsgrenzwerte in der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV, BGBI. ll, Nr. 331/1997) vorgesehen:

Stickstoffoxide (NOX), angegeben als N02   450 mg/m3

Kohlenmonoxid (CO)       80 mg/m3

Schwefeldioxid (SO2)       350 mg/m3

Rußzahl (nach Bacharach)       2

Gesamtstaub        50 mg/m3

Diese Grenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und beziehen sich auf

trockenes Abgas im Normzustand (0° C, 1013 mbar) bei einem Sauerstoffgehalt von

3 Vol.-%.

Ad 2.:

Der Dampfkessel verfügt über eine Nennwärmeleistung von ca. 260 kW und

wird ebenfalls mit Heizöl leicht befeuert. Entsprechend den Bestimmungen des

Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K, BGBI. l, Nr. 150/2004) sind

folgende Angaben in den Spruchteil des Genehmigungsbescheides aufzunehmen:

1. Die Hoval-Dampfkesselanläge wird mittels Heizbösch Cuenod - Brenner

betrieben und dient der Dampferzeugung für die Versorgung der Betonschalungen mit Dampf.

2. Die Nennleistung beträgt 262 kW, als Brennstoff wird Heizöl leicht eingesetzt.

3. Folgende Emissionsgrenzwerte müssen im Abgas der Feuerungsanlage auch

im Teillastbetrieb eingehalten werden:

Stickstoffoxide (NOx), angegeben als NO2   450 mg/m3

Kohlenmonoxid (CO)       80 mg/m3

Schwefeldioxid (SO2)      350 mg/m3

Rußzahl (nach Bacharach)      < 2

Gesamtstaub        50 mg/m3

Diese Grenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand (0° C, 1013 mbar) bei einem Sauerstoffgehalt von 3 Vol. - %.

4. Die Kaminmündung wird ca. 11,5 m über umliegendes Geländeniveau zu liegen kommen.

5. Die Einhaltung obiger Emissionsgrenzwerte wird der Behörde messtechnisch

nachgewiesen, und zwar im Zuge von Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Anlage sowie jährlich wiederkehrend. Für die Durchführung der Emissionsmessungen, welche im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung nachvollziehbar dokumentiert sein müssen (ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoffemissionen - Anforderung für die Erstellung) kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Frage.

6. Die Probenahmestellen für die vorgenannten messtechnischen Überprüfungen haben normgerecht zu erfolgen (i.e. leicht und sicher zugänglich, ungestörte Anströmstrecke dem dreifachen Durchmesser des Kamins entsprechend, ungestörte Abströmstrecke dem zweifachen Kamindurchmesser entsprechend)

7. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde anzuzeigen.

8. Eine Betriebsstörung mit erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte

kann aufgrund des Fehlens von kontinuierlich registrierenden Emissionsmessgeräten nicht festgestellt werden

9. Bei der gegenständlichen Anlage ist keine Rauchgasreinigung eingebaut.

10. Auflagen sind nicht erforderlich.

11. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Emissionsmessberichte der Abnahmeprüfung und der wiederkehrenden Prüfungen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren.

Ad 3.:

Der propangasbefeuerte Dampferzeuger zur Beschleunigung der Betonaushärtezeiten verfügt über eine Nennwärmeleistung von ca. 450 kW. Da bei diesem System das Wasser durch direktes Eindüsen in das heiße Verbrennungsabgas erfolgt, finden die Bestimmungen der FAV auf diese Feuerungsanlage keine Anwendung. Das mit Wassrdampf beladene Abgas wird in die Betonschalungen eingeblasen und von dort zum Schutz der Mitarbeiter und zur Einhaltung der MAK-Werte der relevanten Luftschadstoffe abgesaugt und mittels mechanischer Lüftungsanlage über Dach senkrecht ungehindert ausgeblasen. Diese Abluftführung entspricht dem derzeitigen Stand der Technik.

Ad 4.:

Zur Entstaubung der Fortluft des Zementsilos bei den Befüllungsvorgängen kommt ein Gewerbefilter in Form eines Bunkeraufsatzfilters zum Einsatz. Der garantierte Reststaubgehalt wird im Projekt mit < 20 mg/m³ angegeben und entspricht somit dem derzeitigen Stand der Technik.

Ad 5. und 6.:

Durch die Grundstücksteilung (Verkauf des nördlichen Teils des Betriebsgeländes) rücken die Schotterlagerungen von den nächsten Wohnnachbarn im Nordosten ab. Die nunmehr verbleibende Lagerfläche für Schotter und Betonbruch ist dadurch einerseits weiter entfernt und andererseits wesentlich kleiner. Zudem wird diese Lagerfläche gegen Osten hin von dem nun vorspringenden neuen Produktionshallenzubau abgeschirmt. Im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 wurde von der Konsenswerberin ein neues Verkehrs- und Betriebsablaufkonzept vorgelegt, das in der lärmschutztechnischen Projektbeschreibung detailliert dargestellt wird. Bei den Fahrbewegungen auf den innerbetrieblichen unbefestigten Fahrwegen und bei Lagerungen und Manipulationen von staubenden Schüttgütern treten insbesondere bei anhaltender Trockenheit und geringer Materialfeuchte erhebliche Staubemissionen auf.“

Es wurden insbesondere folgende Auflagen vorgeschrieben:

„Lärmschutztechnische Auflagen

26. Über die Einhaltung folgender projektsgemäß vorgesehener A-bewerteter

Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der jeweiligen Anlage ist der Behörde ein

entsprechender Messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer autorisierten/akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem

Zivilingenieur/techn. Büro entsprechender Fachrichtung vorzulegen:

a) Fensterflächen in der Ostwand der neuen Halle in Summe = 86 dB

b) Dachfläche der neuen Halle in Summe = 95 dB

c) Gesamte Wandfläche Ost der neuen Halle = 91 dB

d) die gesamte Torfläche in der Ostwand der neuen Halle = 88 dB

e) die gesamte Wandfläche Nord der neuen Halle = 82 dB

f) Zuluftöftnung (6 Stk.) und Abluftöffnung (4 Stk.) der mechanischen

Hallenlüftung bei voller Luftleistung und Vollbetrieb der Rüttler im

Nahbereich der jeweiligen Lüftungsöffnung = je 77 dB

g) 8 Abluftöffnungen der Tübbingenschalungen bei voller Luftleistung und

Vollbetrieb der Rüttler im Nahbereich der jeweiligen Lüftungsöffnung = je 69 dB

h) Abluftöffnung des neuen Silos während des Befüllvorganges = 90 dB

27. Die im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 vorgelegten 4 Berechnungsblätter

sind in eine Endfassung des Schalltechnischen Projektes einzubinden. Dieser

Endfassung ist der dazugehörige Lageplan unter Darstellung der tatsächlichen

Fahr- bzw. Manipulationsbereiche anzuschließen. Diese Endfassung ist der

Behörde bis Ende Jänner 2006 vorzulegen.

28.Während des Befüllvorganges des Zementsilos ist der Lenker des

Tankfahrzeuges darauf hinzuweisen, dass der Druckabbau im Silo des

Tankfahrzeuges nach Beendigung des Füllvorganges möglichst umweltschonend

(insbesondere mit geringer Lärmentwicklung) zu erfolgen hat.

Luftreinhaltetechnische Auflage

29.Die innerbetrieblichen unbefestigten Fahrflächen und Schüttungen sind bei

Bedarf (z.B. anhaltender Trockenheit) so zu befeuchten, dass eine sichtbare

Staubentwicklung durch Fahrbewegungen, Manipulationen oder Winderosion

unterbleibt.“

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen haben

●      B, ***, ***,

●      C, damals ***, ***,

●      D, ***, ***,

●      E, ***, ***, ***,

●      F, ***, ***,

●      G, ***, ***,

●      H, ***, ***,

●      I, ***, ***,

●      J, ***, ***,

●      K, ***, ***,

●      L, ***, ***,

●      M, ***, ***,

●      N, ***, ***,

●      O, ***, ***,

●      P, ***, *** und

●      Q, ***, ***

Berufungen erhoben. Diese Berufungen sind nunmehr als Beschwerden zu werten, über die das Landesverwaltungsgericht NÖ zu entscheiden hat.

Der Beschwerdeführer B hat nachstehende Berufung erhoben:

1.    Mein mündlicher Einwand bei der Verhandlung am 21.12.2005 bezüglich der Asphaltierung der Fahrwege gegen Staub - und Feinstaubentwicklung fand im Bescheid vom 28.12.2005 keine Berücksichtigung. In diesem sind nur unbefestigte Fahrwege beschrieben, die bei Trockenheit vom Betreiber zu befeuchten sind. Diese Massnahmen sind nicht ausreichend und eine Belästigung durch Staubimmissionen ist vorprogrammiert.

2.    Da eine Umwidmung von einer Lagerhalle auf eine Produktionshalle stattfand, bin ich der Meinung, dass die Tore an der Ostseite des Neubaues nicht richtig geplant und eingebaut wurden. Wie sich bei der Verhandlung am 21.12.2005 ergab, sind die Freilagerlächen an der Nord-‚ Süd- und Westseite des Betriebsobjektes vorgesehen. Der Transport über die Westseite des Neubaues ist leichter zu bewerkstelligen und eine Minimierung der Schallausbreitung in Richtung Osten wäre zu erwarten. Soferne die 4 Stück Tore an der Ostseite eingebaut bleiben, müssen diese wegen hoher Immissionen (mehr als 100 dB) immer bei Betrieb der Rüttler geschlossen bleiben. Da bereits ein Damm im Grüngürtel vorhanden ist, wäre eine Erweiterung Richtung Süden und eine Erhöhung dieses wünschenswert. Eine Schallausbreitung sowie Bodenfeinstaub an der Ostseite würde hiemit teilweise verhindert werden.

3.    Die ständige Beschallung in Nähe der Grenzwerte ca. 55 dB und darüber, im Wohngebiet, sechs Tage die Woche, löst diverse Erkrankungen aus und vermindert meine Lebensqualität und die meiner Familie.

4.    Die von der Firma A eingereichte Arbeitszeit 6-22 Uhr 6 Tage lang muss ich in dieser Form ablehnen, da ich diese nur bis zum Ende der Tübbingproduktion Ende Juni 2007 ausnahmsweise zustimmen kann. Die von mir vorgeschlagene Arbeitszeit Montag bis Freitag 7-17 Uhr, Samstag 7-12 Uhr kann geringfügig dem Betriebsablauf angepasst werden. Die Arbeitszeit der ursprünglich genehmigten Teile des Betriebes wird gemäss meines - unseres Vorschlages den jetztigen neuen Gegebenheiten angepasst.

5.    Es ist im oben genannten Bescheid vom 28.12.2005 nicht ersichtlich, bis wann die von der Behörde genannten Auflagen von der Firma A bezüglich Schallreduzierung erfüllt werden müssen.

6.    Hinweis: die Wasserversorgung der gesamten *** bleibt wie bisher mit eigenen Brunnen der jeweiligen Objekte unverändert und wird auch später nicht an das Ortswasserleitungsnetz angeschlossen (kein Anschlusszwang). Hiemit ist die Schutzzone den Auflagen gemäss entsprechend anzupassen und zu berücksichtigen.

7.    Das Ablassen des Druckes aus dem Silo, sollte geräuscharm über vergrösserte Filter und nicht über das Tankfahrzeug erfolgen. Der Betreiber hat die Befüll- und Abblasezeit mit 2 Stunden pro Tag angegeben.“

Die Beschwerdeführer C, D, E, F, G, H, ***, römisch eins, J und K haben in ihrer Berufung vom 09.01.2006 folgendes ausgeführt:

Kennzeichen *** „

Betrifft: A GMBH. ***, Änderung, gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Genehmigung

Antrag auf Änderung folgender Punkte:

Teil 1 Abschnitt A

Einspruch Seite 10 Punkt 2

Die Betriebszeit ist ausschließlich werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr und Samstag zwischen 6.00 und 14.00 Uhr vorzusehen.

Begründung:

Das Wort generell erlaubt jederzeit eine Ausweitung der Betriebszeiten auf einen 3 Schichtbetrieb sowie auch einen Sonn- und Feiertagsbetrieb.

Die Betriebszeiten am Samstag sind daher der Umweltschutzverordnung der Gemeinde *** anzupassen. Es handelt sich hier schließlich um ein Wohngebiet.

Einspruch Seite 10 Punkt 4

Beim Öffnen eines der vier Tore in der Ostwand maximal 60 Minuten pro Tag sind die Rüttler auszuschalten.

Begründung:

Durch das Öffnen einer der Tore sind wir Anrainer durch die Befüllung der Schalung sowie während des Betonrüttelvorganges einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt‚ daher darf keines der Tore zur An- oder Ablieferung während obgenannten Vorganges geöffnet werden.

Einspruch Seite 10 Punkt 12

Eine Produktion im Freien ist nicht zulässig.

Das Wort vorgesehen kann jederzeit zu einem Antrag auf Betriebserweiterung verwendet werden.

Einspruch: Teil 1 Abschnitt B Hinweis 2.Satz

Der Betrieb der geänderten Anlagenteile darf erst nach Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aufgenommen werden.

Begründung:

Der neue Zubau ist seit Sommer 2005 bereits in Betrieb und die vorgeschriebenen Auflagen sind nicht erfüllt.

Einspruch auf das Gutachten des Amtsarztes durch Lärmbelästigung:

Begründung:

Wir sind durch die Lärmbelästigung gesundheitlich und physisch beeinträchtigt und unser Wohlbefinden ist daher sehr gestört. Diese Beeinträchtigung ist nicht ortsüblich.

Verweisend auf die Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 möchten wir wissen ob unsere Hauswasserversorgung sichergestellt ist. Wir möchten wissen, ob die Schutzzone 1,2 und 3 ausreicht, da wir an keine Ortswasserleitung angeschlossen sind und auch nicht angeschlossen werden.

Mit einigem Befremden bringen wir auch zur Kenntnis, dass die Verhandlung so gewählt wurde, dass durch die Feiertage uns keine kompetenten Fachleute zur Verfügung gestanden sind, um unsere Einsprüche noch weiter zu untermauern.“

Der Beschwerdeführer L hat in seiner Berufung im Wesentlichen dasselbe vorgebracht wie der Beschwerdeführer B. Ergänzend hat er noch vorgebracht, dass in der neuen Halle am 06.1.2006 (Feiertag) in der Zeit von 16:30 bis 17:00 sowie an früheren Sonntagen gearbeitet worden sei. Da die Halle noch nicht den Vorschriften entsprechend zur Gänze geschlossen sei, hätten er und seine Gattin sowie andere Personen die Geräusche (Hammerschläge auf Stahlteile und Schweissarbeiten) unangenehm wahrgenommen.

Die Beschwerdeführer N und M haben in ihrer Beschwerde vom 22.01.2006 Folgendes ausgeführt:

1.    Unser Brief vom 18.12.2005 ist auch ein fixer Bestandteil dieser Berufung (liegt als Kopie bei). Der angeführte Endtermin für die Erfüllung der Auflagen per 31.03.2006 auf Seite 2, zweiter Satz hat hiemit keine Gültigkeit mehr, da die Firma A offensichtlich nicht bereit ist, die selbst eingereichten Betriebszeiten einzuhalten.

2.    Da die neue Halle samt neuen Maschinenpark keine Betriebgenehmigung in der Zeit von Sommer bis Ende Dezember 2005 hatte, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, eine Sperre für den Betrieb auszusprechen.

Trotz mehrmaliger Anzeigen von den betroffenen Anrainern bei der zuständigen Behörde und Polizei, wurde die nichtgenehmigte Produktion von Tübbingen in einer ebenso nichtgenehmigten neuen Halle ohne Schalldämmmassnahmen fortgesetzt und dadurch die Bewohner der ***/*** über ein halbes Jahr lang bei Tag und bei Nacht unzumutbaren Lärmbelästigungen (100 dB bei Messpunkt IP1) ausgesetzt. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die alten Geräte (Rüttler) maximal 80 dB hatten und die neuen Geräte (Rüttler) 100 dB bei niedriger Frequenz haben. Hiemit ergibt sich eine Erhöhung der Schall - Emission von etwa 20 dB, die störend empfunden wird und unzumutbar ist. Zusätzlich wird die Produktion um etwa 50 % erhöht.

3.    Bei der ursprünglichen Planung für die Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle wurde kurz vor der mündlichen Verhandlung am 21.12.2005 eine Umwidmung von einer Lagerhalle auf eine Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Fachgebiet Anlagenrecht eingereicht. Die geplanten und bereits vor der gewerbe- und baubehördlichen Bewilligung eingebauten 4 Stück Rolltore an der Ostseite des Neubaues sind aus heutiger Sicht nicht richtig positioniert, da die Aussenlagerlächen nur an der Nord-, West- und Südseite geplant wurden. Diese sollen wegen der hohen Immissionen am Messpunkt IP1 an der Nord-Westseite des Neubaues montiert werden. Wie im Bescheid vom 28.12.2005 beschrieben ist, soll eines der 4 Tore an der Ostseite 60 Minuten pro Arbeitstag kurzfristig für Transportarbeiten offen gehalten werden. Demzufolge tritt die seitens des Sachverständigen S gemessene Emission von derzeit ca. 100 bis 103 dB ungehindert ins Freie und in das Wohngebiet des nächstgelegenen Objektes der Familie L, ***. Daraus ergibt sich für die Anrainer eine unzumutbare Situation und das Offenhalten der Tore wird von uns abgelehnt.

Die 4 Tore ( Ostseite), 1 Tor (Westseite), alle Fenster des Neubaues sowie die Tore 6, 7 und 8 und Giebelbereich über diesen, müssen immer bei Betrieb der Rüttler geschlossen gehalten werden (elektrische Verriegelung mit 16 Stück Rüttlern). Siehe Seite 9 des Bescheides. Jegliche Schallausbreitung aus der bestehenden Halle, die Schallimmissionen von 48 dB beim Messpunkt IP1 überschreiten, müssen vermieden werden.

 

4.    Um Staubimmissionen bei Transportarbeiten zu minimieren ist eine Asphaltierung der Transportwege unumgänglich. Dies wurde am 21.12.2005 bei der Verhandlung von Herrn B, *** in *** als Einwand mündlich vorgetragen; jedoch im derzeitigen Bescheid vom 28.12.2005 nicht berücksichtigt.

Unberücksichtigt blieb auch bei der vorhin genannten Verhandlung der Hinweis auf Aufstellung einer Schallschutzmauer am ostseitigen Betriebsgelände der Firma A die Herr O, *** ebenfalls mündlich vorgebracht hat. Diese Mauer kann auch als begrünter Damm im Bereiche des neu zu gestalteten Grüngürtels ausgebildet werden und dient als Schall- und Flugsandschutz gegen das Aufwirbeln von Feinstaub und Zementteilen in das nahe Wohngebiet.

5.    An der von uns vorgeschlagenen Arbeitszeit Montag bis Freitag 7 - 17 Uhr, Samstag 7- 12 Uhr, die auch der ursprünglichen Betriebszeit-Genehmigung entspricht und auch bis vor etwa zwei Jahren eingehalten wurde, halten wir fest, da eine längere Arbeitszeit als 10 Stunden bzw. 5 Stunden nicht erforderlich ist und kein dringlicher Bedarf besteht. Siehe Seite 2 Punkt 7 dieses Briefes (Logistik). Die von der Firma A eingereichte und von der BH derzeit genehmigte Arbeitszeit von Montag bis Samstag 6 - 22 Uhr, lehnen wir ab, da dies eine 16 Stunden lang andauernde Lärmbelästigung (tiefe Frequenzen) und somit eine Verschlechterung der Lebensqualität bedeutet, die zu gesundheitlichen Schädigungen führt. Darüber hinaus wird auch noch eine enorme Wertminderung unserer Objekte verursacht. Von der Behörde ist es unverantwortlich neben einem Wohngebiet einen 6 Tage Vollbetrieb in dieser Form zu gestatten. Alle auftretenden Luftschall-Immissionen über 48 dB am Messpunkt IP1, Familie L (Ostseite) und IP2 (Westseite) sind nicht zumutbar. Die auf Seite 11 des Bescheides beschriebenen Pegelspitzen lehnen wir als zu hoch ab. Diese waren auch früher sehr niedrig.

 

6.    Im angrenzenden Wohngebiet des Betriebes, wohnen Menschen die einer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen und die unbedingt ihre Ruhephasen auch bei Tag benötigen.

7.    Eine entsprechende Transport - Logistik bezüglich Abtransport der Tübbinge bzw. die Anlieferung der Eisenkörbe sowie der gesamte Produktionsablauf, derzeit und auch später, ist von der Firma A unbedingt auszuarbeiten.

8.    Empirische Ermittlung am 03.01.2006 der Rüttelvorgänge und Beton -Befüllungen für die Tübbinge in der Zeit von 17:40 bis 18:10 Uhr. Die Rüttelvorgänge pro halbe Stunde wurden mit 720 Sekunden = 12 Minuten, die Beton-Befüllungen mit 1.080 Sekunden = 18 Minuten von uns festgestellt. Hiemit ergeben sich Rüttelvorgänge von 24 Minuten pro Stunde. Diese Zeit des Rüttelvorganges kann nicht als kurzfristiger Spitzenwert angesehen und aus der Berechnung gestrichen werden und muss als Dauerschallpegel gewertet werden.

9.    Alle Lüftungsöffnungen ins Freie, auch Nachströmöffnungen durch Fenster bzw. Türen (z.B. 2.000 m³/h) im Neubau sowie Altbau sind mit Schalldämpfern auszustatten. Siehe Seite 3 (öffenbare Fenster), Seite 4 (bodennahe Absaugung) des Bescheides.

10.  Es ist im oben genannten Bescheid vom 28.12.2005 nicht ersichtlich, bis wann die von der Behörde genannten Auflagen von der Firma A bezüglich Schallreduzierung erfüllt werden müssen. Gemäss Hinweis auf Seite 17 des Bescheides ist derzeit eine Sperre des Betriebes zwingend.

11.   Hinweis: Die Wasserversorgung der gesamten *** bleibt wie bisher mit eigenen Brunnen der jeweiligen Objekte unverändert und wird auch später nicht an das Ortswasserleitungsnetz angeschlossen (kein Anschlusszwang). Hiemit ist die Schutzzone den Auflagen gemäss entsprechend anzupassen und zu berücksichtigen. Siehe Seite 40 des Bescheides.

12.  Das Ablassen des Druckes aus dem Silo, sollte geräuscharm über vergrösserte Filter und nicht über das Tankfahrzeug erfolgen. Der Betreiber hat die Befüll- und Abblasezeit mit 2 Stunden pro Tag angegeben, wobei 90 dB bei der Befüllung und ablassen des Druckes nicht zumutbar sind. Siehe Seite 16 des Bescheides.

13.  Einige Bereiche des Bescheides die lärmtechnischen Auflagen betreffend, sind von uns derzeit noch nicht vollständig nachvollziehbar. Aus diesem Grunde behalten wir uns noch eine Nachreichung von Schriftstücken nach Fristablauf vor.

14.  Wir ersuchen die Behörde um Zusendung der künftigen Überprüfungsprotokolle aller technischen Anlagen sowie der Kläranlage.“

Der Beschwerdeführer O hat sich dieser Berufung angeschlossen und diese auch unterfertigt.

Die Beschwerdeführer Q und P haben sich in ihrer Berufung

gegen die Arbeitszeitbewilligung von Mo – Sa, von 06.00 bis 22.00 Uhr, gewandt.

 

3.    Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.02.2006 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Tulln das Endergebnis der schalltechnischen Untersuchung von S samt Plänen wie in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 festgehalten.

Mit Schreiben vom 14.03.2006 haben die Beschwerdeführer M und N noch Folgendes ergänzt:

„In Ergänzung zu unserem Brief vom 22.01.2006 Berufung und Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2005 betreffend teilen wir Ihnen mit, dass trotz geschlossener 4 Stück Rolltore, Oberlichten und unterer Lichtbänder an der Ostseite des Neubaues die Ende Jänner 2006, Anfang Februar 2006 fertiggestellt und geschlossen wurden, es in unserem Haus trotz geschlossener Fenster und Türen nach wie vor, viel zu laut ist.

Wir nehmen jedes Ein- und Ausschalten sowie den laufenden Betrieb der Betonrüttler wegen der niederen Frequenz unangenehm wahr. Auf diese Geräusche hat Herr M bei der Verhandlung am 21.12.2005 bereits hingewiesen, wobei die Sachverständigen sowie die Behörde darauf nicht eingegangen sind und dies im Bescheid vom 28.12.2005 nicht entsprechend vermerkt wurde.

Wir nehmen daher an, dass die im Bescheid angegebenen Schalldämmmaße von der Firma A derzeit nicht eingehalten werden. Eine Überprüfung ist seitens der Behörde unbedingt erforderlich.

Beim Telefonat am 20.01.2006 mit dem Schalltechniker Herrn S wurde Herrn M versichert, dass der rechnerisch ermittelte Immissionswert von 48 dB beim Messpunkt IP1 an der Ostseite des Wohngebietes *** – *** und unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 28.12.2005 anagegebenen Schalldämmmaße den Gegebenheiten entsprechen und bei der Schallmessung bestätigt werden. Sollte der Immissionswert von 48 dB beim Messpunkt IP1 nicht erreicht werden, müssen weitere schalldämmende Verbesserungen erfolgen.

Wie sich in der Praxis herausstellt, bestehen zwischen Theorie und Wirklichkeit einige Differenzen die sich derzeit zu ungunsten der Anrainer auswirken und ein Einwirken der Behörde auf Richtigstellung unbedingt erfordert.

Bei den derzeit für die Anrainer ungünstig an der Ostseite des Neubaues eingebauten 4 Stück Rolltore, müssen bei Betrieb der Betonrüttler diese unbedingt geschlossen bleiben.

Da im Korridor der 3. Reihe im Bereich *** (siehe Skizze) störende Immissionswerte von uns wahrgenommen werden, ist seitens der Behörde ebenfalls Handlungsbedarf notwendig.

Wir wohnen seit 21 Jahren in der *** und waren in dieser Zeit niemals solchen Lärmbelästigungen durch die Firma T ausgesetzt wie sie uns nun seitens der Firma A zugemutet werden (ehemals 80 dB – derzeit 100 bis 103 dB und noch dazu längere Arbeitszeiten Mo-Sa 6-22 Uhr).

Weiters verweisen wir darauf, dass die Firma A die im Bescheid vom 28.12.2005 angegebenen Öffnungszeiten eines der Tore – 60 Minuten pro Tag nicht einhält und diese im Februar, März 2006 über Stunden am Tag offen hält. Daher ist die Schallausbreitung von 100 bis 103 dB in das Wohngebiet die Folge.

Laut Bescheid vom 28.12.2005 ist das Verbindungstor zwischen alter und neuer Halle immer geschlossen zu halten. Wegen des ständigen Betontransportes zwischen den beiden Hallen, ist das Verbindungstor dauernd offen und somit breitet sich der Schall in Richtung alter Halle aus. Dieser wiederum tritt in Richtung Norden durch alte Tore und darüber befindliche 3 Stück Öffnungen (alte Kranlaufbahn) sowie das alte Dach (geringes Schalldämmmaß) ins Freie und verursacht unangenehme Immissionen, die als wummern störend empfunden werden.

Die gesamte Betriebsanlage sollte hiemit nur als Ganzes schalltechnisch beurteilt werden.

Wie Herr M bereits persönlich bei Ihnen nach der Verhandlung deponiert hatte, wird der Betriebsablauf der Firma A irgendwie, für uns nicht nachvollziehbar durchgeführt. Wie uns seitens des Betreibers und des Herrn S mitgeteilt wurde, beträgt die Produktion von 16 Stück Tübbinge etwa 8 Stunden. Für diverse Manipulationen stehen noch weitere 2 Stunden zur Verfügung, die, wie wir meinen, ausreichend sein müssen.

Wie in unserer Berufung bereits erwähnt, soll die Produktion sowie die Transportlogistik der normalen Arbeitszeit entsprechend angepasst werden.

Wir ersuchen Sie, uns zu den von Herrn S Anfang April 2006 durchzuführenden Schallmessungen einzuladen und uns vom Termin rechtzeitig zu informieren.“

Mit Schreiben vom 04.05.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln zwei Aktenvermerke vom 17.08.2006 übermittelt.

Im Zusammenhang mit einem zunächst geplanten nächtlichen Betrieb der Betriebsanlage hat der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf die schalltechnische Untersuchung von S vom 28.07.2006, Zl. 1057-06/05, beurteilt und dazu am 17.08.2006 auch einen Ortsaugenschein durchgeführt. In einem Aktenvermerk vom 17.08.2006 dazu unter anderem Folgendes festgehalten:

„Ferner wurde von Frau U erklärt, dass seit ca. 1 Woche wieder vermehrt Beschwerden von Nachbarn über die Betriebsgeräusche zur Tagzeit auftreten. Laut Angabe der Nachbarn war die Betriebsanlage während des Zeitraumes der Messdurchführungen über mehrere Wochen deutlich leiser, nunmehr werden die Immissionen wieder deutlich lauter wahrgenommen.

In diesem Zusammenhang wurde am heutigen Tag von der Amtsdelegation (U, Herr EE, CC, DD, römisch fünf) im Beisein der Nachbarn Herr M und Herr O ein Ortsaugenschein außerhalb der Betriebsanlage durchgeführt.

Dabei waren einige Male Rüttelgeräusche wahrnehmbar, wobei von den Nachbarn erklärt wurde, dass es sich dabei um leise Ereignisse handelt.

Vom Hochwasserdamm der *** aus war die Betriebsanlage einsehbar. Es konnte festgestellt werden, dass 2 der 4 Tore in der Ostwand geöffnet waren. In einer dieser beiden Öffnungsflächen war eine Arbeitsbühne abgestellt.

Es wurden mittels Stapler Lagertätigkeiten von Tübingen nordöstlich der neuen Halle durchgeführt.

Zu diesem Zeitpunkt des Ortsaugenscheines trafen die Herren A sen. und jun., die vermutlich vom Fahrer des Staplers, der die Lagertätigkeiten durchführte, verständigt wurden, auf dem Damm ein. Es wurde von ihnen erklärt, dass die

wahrgenommenen Rüttelgeräusche aus der alten Produktionshalle stammten. In der neuen Halle wurden zu diesem Zeitpunkt keine Betoniervorgänge durchgeführt.

Von Herrn M wurde auch angegeben, dass seiner Meinung nach die neue Produktionshalle lauter ist als die alte Halle.

Inwieweit die Tore der neuen Halle gemäß Genehmigungsbescheid offen gehalten werden, könnte nur durch sehr lange Beobachtungen des Betriebes abgeklärt werden.

Unter Berücksichtigung der Erklärung der Nachbarn, dass die Geräusche während der Messdurchführung leiser als üblicherweise waren, bekommt die zwischen der Prognose (unter Berücksichtigung der messtechnisch ermittelten Emissionen) der Betriebslärmimmissionen und den messtechnisch ermittelten Immissionen bestehende Differenz nach Ansicht des ASV eine größere Bedeutung. Hinsichtlich der möglichen Ursachen wären im Projekt Überlegungen anzustellen.

Festgehalten wird auch, dass die Angaben des Nachbarn Herrn M, dass die alte Produktionshalle leiser als die neue sei, in Widerspruch zu allen bisher vorgelegten Unterlagen steht.

Eine mögliche Ursache für das subjektive Empfinden der Nachbarn wäre ev. in einem längeren Offenhalten der Tore der neuen Halle zu finden. Diesbezüglich wird angemerkt, dass eine optische Kontrolle des Öffnungszustandes der Tore aufgrund der außen liegenden, geplanten Vorhänge zukünftig nicht mehr möglich wäre. Um diesbezügliche, z.B. aufgrund von Unachtsamkeit der im Werk Beschäftigten, Auswirkungen ausschließen zu können, wäre aus technischer Sicht eine Verriegelung der Tore mit den pneumatischen Rüttelanlagen der Schalungen grundsätzlich vorstellbar.“

Die damalige Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln hat in einem Aktenvermerk vom 17.08.2006 unter anderem Folgendes festgehalten:

„Am heutigen Tag wurde eine Besichtigung und Hörprobe im Bereich der Badesiedlung östlich der Betriebsanlage, jedoch im Besonderen bei den Liegenschaften des Herrn O und Herrn M durchgeführt. Dabei waren folgende Personen anwesend: CC, DD, römisch fünf, FF, U, Herr EE.

Nach Besichtigung der Örtlichkeiten und einem Gespräch der Betroffenen wurde der Damm der *** im nordöstlichen Eck der betroffenen Grundstücke aufgesucht und wurden die Bewegungen auf den Grundstücken beobachtet (Grste von A und römisch zehn).

Bei der neuen Produktionshalle standen das südliche und mittlere Auslieferungstor an der östlichen Außenwand offen. Im Bereich des südlichen Tores war ein Arbeitsgerät (Hubarm einer Arbeitsbühne) sichtbar. Nach einer Beobachtungszeit von ca. 5 Minuten wurde mit einem großen Dieselstapler aus dem mittleren Tor ein Tübbing aus der Halle verbracht und an die nördliche eingezäunte Grenze der Grundstücke im unmittelbaren Bereich des Dammes gebracht. Auf dem Weg über die Freifläche konnte eine erhebliche Staubentwicklung festgestellt werden. Der Tübbing wurde auf einer bereits vorgesehenen Abstellfläche aufgestellt und befanden sich dort bereits drei Tübbinge.

Dieser Transport dauerte inklusive der Wiederabfahrt des Staplers bis zur Produktionshalle einige Minuten.

Die angesprochene Lagerfläche befindet sich auf dem Grundstück römisch zehn vermutlich im Grüngürtelbereich.

Die gesamte Fläche des Grüngürtels auf dem Grundstück A östlich und nordöstliche ist vollgefüllt mit abgestellten Tübbingen.

Vermutlich aufgrund der Beobachtungen durch den Staplerfahrer wurde Herr A informiert und kamen daraufhin die Herren A jun. und sen. zur Besichtigungsgruppe.

Laut Aussage der Herren A wurde am Vormittag zwischen 7 und 10 Uhr eine komplette Charge an Tübbingen produziert. Zur Zeit der Besichtigung war die Aushärtephase und somit keine Rüttelvorgänge.

Laut Aussage der Herren O und M war an diesem Vormittag kein bzw. nur ein leiser Betriebslärm wahrnehmbar.“

Auf Anfrage des damals noch für die Berufungsentscheidung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenates in Land Niederösterreich (UVS) hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 16.05.2007 mitgeteilt, dass die Wasserversorgung der Beschwerdeführer ausschließlich über Hausbrunnen erfolgt. Aufgrund der guten Wasserqualität sei nicht beabsichtigt, die Hauser der Pächter der *** an die neue Wasserversorgungsanlage der Gemeinde *** anzuschließen.

Mit Bescheid vom 15.02.2007, ***, hat der Landeshauptmann von NÖ der Gemeinde *** unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von 1,7 l/sec bzw. 615 m³/d bzw. 95.000m³/a aus einem Vertikalfilterbrunnen auf Grst. Nr. ***, KG ***, zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung, erteilt.

Mit Schreiben vom 18.05.2007 hat der UVS NÖ den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Y um Ergänzung seines Gutachtens zu folgenden Fragen ersucht:

1.    Welchem Schutzzweck im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO dient die Vorschreibung der Auflage 29. (Schutz der Arbeiter vor Staubbelastung, Verbesserung der Sichtverhältnisse für die Arbeiter, Schutz der Berufungswerber vor Staubbelastung)?

2.    Es wird um Präzisierung des Bedarfs und um Präzisierung des Zielzustandes ersucht.

3.    In welcher Häufigkeit und in welcher Form müssen daher die Flächen befeuchtet werden?

4.    Kann der gleiche Schutz durch andere Maßnahmen erreicht werden, wenn ja, welche?

5.    Ist bei projektgemäßer Ausführung und unter Berücksichtigung der gängigen Ausbreitungsmodelle – vorbehaltlich einer Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen – bei den Berufungswerbern mit einer Belästigung bzw. Beeinträchtigung durch Staubemissionen (des Zementsilos, von Lagerungen staubender Schüttgüter, durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen) zu rechnen? Mit welchen Belastungen ist bei den Berufungswerbern zu rechnen?

6.    Sind für die Beurteilung der Frage 5. zusätzliche Projektunterlagen erforderlich, wenn ja, welche?“

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat dazu mit Schreiben vom 30.05.2007 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Durch Fahrbewegungen, Materialumschlag und Winderosion wird Staub bei Trockenheit aufgewirbelt und mit dem Wind verfrachtet. Die Vorschreibung von Befeuchtungsmaßnahmen ist zur Staubniederschlagung (airborne dust capture) und Verringerung von Staubemissionen (wet dust suppression) bei diffusen Staubemissionsquellen, insbesondere bei unbefestigten Fahrflächen eine dem derzeitigen Stand der Technik entsprechende Maßnahme. Wird die Freisetzung von Staub, wie sie bei Fahrbewegungen oder Materialmanipulationen durch eine Besprühung mit Wasser wirksam unterbunden, so stellt diese Maßnahme den Schutz der Arbeitnehmer und der Anrainer in gleicher Weise sicher.

Im Allgemeinen wird die Flüssigkeit mittels Zerstäubungseinrichtungen aufgebracht, wobei mit Hohlkegeldüsen die optimale Minderungswirkung erzielt wird. Bei der Bewässerung von Fahrwegen wird als Mindestmenge in der Literatur ein Mindestausmaß von 1 Liter pro Quadratmeter und Stunde genannt. Der dadurch erzielbare Minderungsgrad wird mit 50 % für die Feinstaubfraktion (PM10) angegeben. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei feuchtem Wetter eine Befeuchtung der Fahrwege unsinnig ist, jedoch bei anhaltender Trockenheit in der heißen Jahreszeit 1 Liter pro Quadratmeter und Stunde relativ wenig erscheint, wurde in der Vergangenheit bei Betriebsanlagen mit unbefestigten Fahrwegen, Schottergruben, Materialschüttungen etc. dazu übergegangen, diese nur auf den ersten Blick unbestimmt erscheinende Auflage 29 vorzuschreiben.

Die Frage, wie häufig und mit welcher Intensität die Flächen zu besprühen sind, um eine wirksame Emissionsminderung zu erzielen, hängt im Wesentlichen vom Wetter und vom Betrieb ab (Fahrfrequenzen, Art der Fahrzeuge, Geschwindigkeit etc.).

Unabhängig von der Witterung, vom Betrieb und vom Verfahren (Sektorenregner, Wasserwagen etc.) ist durch Auflage 29 gewährleistet, dass eine Befeuchtung nur dann und immer dann durchzuführen ist, wenn dies notwendig ist. Eine sichtbare Staubentwicklung ist einfach für Jedermann festzustellen, sodass eine Überprüfung der Auflage ohne weitere technische Hilfsmittel möglich ist.

Für eine konkrete zahlenmäßige Beantwortung der Frage 5 wäre eine detaillierte Emissionsanalyse (genaue Beschreibung und Quantifizierung aller Vorgänge, die Staubemissionen verursachen und Berechnung der Emissionen, z.B. unter Anwendung von Emissionsfaktoren aus der Literatur) mit darauf aufbauender Immissionsprognose erforderlich. Unter Anwendung eines geeigneten Berechnungsmodells (z.B. AUSTAL 2000) könnte dann die in Zahlen ausgedrückte Immissions-Zusatzbelastung angegeben werden.“

Mit Schreiben vom 27.11.2008 hat der UVS NÖ die Konsenswerberin aufgefordert, die in der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen beschriebene Emissionsanalyse vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die derzeitige Ausgestaltung der Auflage 29. im angefochtenen Bescheid für nicht genau genug (Vollstreckbarkeit/Strafbarkeit) im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gehalten werde. Je nach Ergebnis der Ausbreitungsrechnung und der medizinischen Beurteilung werde beabsichtigt, die straßenbaumäßig staubfreie Befestigung (durch eine Decke aus bituminösen Straßenbaustoffen, im Zementbeton oder gleichwertigem Material) der unbefestigten Flächen vorzuschreiben. Es sei jedoch auch möglich, das Projekt durch andere geeignete Staubminderungsmaßnahmen zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 27.11.2008 hat der UVS NÖ den geohydrologischen Amtssachverständigen um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

„In den Berufungen und im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln haben die Berufungswerber unter anderem vorgebracht, dass sie durch die Änderung der Betriebsanlage eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgung (der derzeitigen und der künftigen) befürchten. Die Wasserversorgung erfolgt derzeit durch Hausbrunnenanlagen. Laut Bezirkshauptmannschaft Tulln besteht für die Berufungswerber derzeit keine Veranlassung, sich an die neue Wasserversorgungsanlage anzuschließen, da die Hausbrunnen eine sehr gute Wasserqualität aufweisen. Eine neue Wasserversorgungsanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigt. Die dortigen Schutzzonen römisch eins und römisch II umfassen die Grst. Nr. ***, *** und ***, KG ***.

Es wird um gutachtliche Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:

1.     Wie sind die Grundwasserströmungsverhältnisse und der Grundwasserspiegel auf den Betriebsgrundstücken?

2.     Wie verhalten sich die Grundwasserströmungsverhältnisse auf den Betriebsgrundstücken zu den Grundstücken der Berufungswerber? Kann aus geohydrologischer Sicht ein Eintrag von grundwasserrelevanten Stoffen, der allenfalls auf den Betriebsgrundstücken stattfindet, in Hinblick auf die Grundwasserströmungsverhältnisse Auswirkungen auf die Hausbrunnenanlagen der Berufungswerber haben? Liegen die Betriebsgrundstücke im grundwasserrelevanten Einzugsbereich der Grundstücke der Berufungswerber?

3.     Wie verhalten sich die Grundwasserströmungsverhältnisse auf den Betriebsgrundstücken zu der mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigten Wasserversorgungsanlage? Kann aus geohydrologischer Sicht ein Eintrag von grundwasserrelevanten Stoffen, der allenfalls auf den Betriebsgrundstücken stattfindet, in Hinblick auf die Grundwasserströmungsverhältnisse Auswirkungen auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigte Wasserversorgungsanlage haben? Liegen die Betriebsgrundstücke im grundwasserrelevanten Einzugsbereich dieser Wasserversorgungsanlage?“

Mit Schreiben vom 03.12.2008 hat der geohydrologische Amtssachverständige dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

„Ad1) Die Grundwasserverlagerung am Betriebsareal verläuft von West-Südwest nach Ost-Nordost bzw. kann es höheren Grundwasserständen (Schneeschmelze, Extremereignisse) zu einer Verschwenkung in West – Ost-Richtung kommen.

Die Grundwasserspiegelextremwerte am Betriebsareal betragen in absoluten Höhen wie folgt:

Höchster Grundwasserstand (HGW100): 171,3 – 170,9 müA (Fallend in GW-Strömungsrichtung)

Niedrigster Grundwasserstand (NGW100):169,3 – 169,0 müA (Fallend in GW-Strömungsrichtung)

Ein Abgleich mit dem von Ihnen übersandten Lageplan, in welchem absolute Höhenkoten verzeichnet sind, ergibt, dass das gesamte Areal bei Grundwasserhochständen im Ausmaß des HGW100 einen Abstand von etwa 2 Metern zum freien Grundwasser aufweisen wird.

AD2) Die *** kommt, basierend auf den obigen Angaben, im Grundwasserabstrom bzw. bereichsweise grundwasserstromseitlich der ggst. Betriebsanlage zu liegen.

Somit kann ich nicht ausschließen, dass nicht abbaubare Stoffe, die auf dem Areal der Anlage in das Grundwasser gelangen, zumindest in manchen, der Anlage nächstgelegenen Hausbrunnen nachweisbar sein können.

Die Strömungsgeschwindigkeit beträgt aufgrund der guten Durchlässigkeiten des Bodens etwa 4 Meter/Tag.

Bei Schutzgebietsausweisungen wird davon ausgegangen, dass bei einer Verweilzeit von 60 Tagen mikrobiologische Verunreinigungen im Grundwasser abgebaut worden sind. Im Gegenstande wird dieser Abstand zu den Häusern in der *** zumindest bei den der Anlage nächstgelegenen Brunnen nicht eingehalten werden.

Ad3) Der per Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Zahl ***) bewilligte Trinkwasserbrunnen der Marktgemeinde *** befindet sich gemäß dem Bescheid auf Grundstück Nr. ***, KG ***.

Da mir dieser Bewilligungsbescheid vorliegt, kann ich daraus ersehen, dass für den Brunnen eine Einzugsbreite von 65m errechnet wurde, und die unter 2) beschriebene 60-Tage-Grenze eine Länge von etwa 280 Metern aufweist. Eine bildliche Darstellung der Entfernungsverhältnisse finden Sie anbei.

Der Brunnenstandort kommt somit in einer Entfernung von ca. 1300m zur östlichen Grundstücksgrenze ggst. Anlage zu liegen und die äußere Grenze des Einzugsbereiches in etwa 1000m Entfernung. Somit ist bereits durch die Entfernungsverhältnisse keine Beeinträchtigung des Brunnens der Wasserversorgungsanlage zu befürchten.

Die Anlage kommt somit nicht im relevanten hydraulischen Einzugsbereich des Brunnens zu liegen.

Etwaige Versickerungen aus dem Anlagenareal werden durch die Entfernungsverhältnisse kompensiert bzw. durch die ***beeinflusste Grundwasserdynamik in den Vorfluter (die ***) austreten und keine Auswirkungen auf diesen Brunnen haben.“

Mit Schreiben vom 19.01.2009 hat die Konsenswerberin die Lufttechnische Untersuchung der R GmbH vom Jänner 2009, Projekt Nr. *** vorgelegt und dazu vorgebracht, dass aus dieser emissions- und immissionstechnischen Untersuchung für den luftfremden Schadstoff Feinstaub (PM10) hervorgehe, dass die Zusatzbelastungen durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenänderung an sämtlichen relevanten Immissionspunkten das Irrelevanzkriterium einhalte. Schädliche oder belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien daher ebenso auszuschließen, wie nicht dem Stand der Technik entsprechende Auswirkungen auf die Luftgüte.

Die W hat auf Anfrage des UVS NÖ die Projektparie A des Einreichprojektes Lärmtechnische Untersuchung *** vorgelegt. Dieses Projekt wurde auch dem lärmtechnischen Amtssachverständigen zur Einsicht übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.01.2009 hat der UVS NÖ für den 25.02.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden. In der Anberaumung wurde Folgendes ausgeführt:

„Zweck des Verfahrens ist die Ergänzung des Verfahrens erster Instanz

-      durch ergänzende Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigungsmöglichkeit der Hausbrunnenanlagen und der mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, *** genehmigten Wasserversorgungsanlage

-      durch ergänzende Einholung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens zur Frage, mit welchen Zusatzbelastungen durch Staubemissionen (des Zementsilos, von Lagerungen staubender Schüttgüter, durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen) bei den Berufungswerbern bei projektgemäßer Ausführung der beantragten Änderung durch die beantragte Änderung und unter Berücksichtigung der gängigen Ausbreitungsmodelle zu rechnen ist?

-      durch ergänzende Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens zu folgenden Fragen:

●       In welcher Form und wie lange finden projektsgemäß Rüttelvorgänge statt? Welche Änderungen ergeben sich dadurch zur bisherigen Genehmigung? Zu welchen Pegelspitzen kommt es dabei in welcher Zeitintensität?

●       Ab welcher Zeitintensität eines Spitzenpegels wird dieser nach dem Stand der Technik als Dauerschallpegel gewertet?

●       Welchem Schutzzweck im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewo dient die Vorschreibung der Auflage 28. (Schutz des Lenkers bzw. sonstiger Arbeiter vor Lärmbelastung, Schutz der Berufungswerber vor Lärmbelastung)?

●       Es wird um Präzisierung der Auflage 28 ersucht (z.B. Zeitdauer und nähere Umstände des Druckabbaus).

●       Kann der gleiche Schutzzweck durch andere Maßnahmen erreicht werden, wenn ja, welche?

●       Ergibt sich aufgrund der projektierten Schallschutzwände der W (siehe

dazu das Projekt der W) hinsichtlich der Berufungswerber eine geänderte Beurteilung des Grundgeräuschpegels? Wenn ja, welche? Sind dadurch andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich? Werden dadurch nunmehr hinsichtlich der Berufungswerber durch die projektsgemäße Änderung der Betriebsanlage Grenzwerte überschritten?

-      durch ergänzende Einholung eines medizinischen Gutachtens zu folgender Frage:

Kommt es durch die projektsgemäße Änderung und bei Einhaltung der

vorgeschriebenen Auflagen zu unzumutbaren oder

gesundheitsgefährdenden Lärm- und oder Staubbelastungen bei den

Nachbarn?“

Die Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sowie des geohydrologischen Amtssachverständigen waren der Ladung angeschlossen.

Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat der UVS NÖ den wasserbautechnischen Amtssachverständigen um fachliche Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:


„Kann es durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005, ***, genehmigte Änderung der Betriebsanlage bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers im Bereich der Hausbrunnenanlagen der Berufungswerber kommen, wenn ja, in welchem Ausmaß? Werden dadurch trinkwasserrelevante Grenzwerte überschritten? Kann diese Beeinträchtigung durch die Vorschreibung von Auflagen (welche) vermieden werden?“

Mit Schreiben vom 23.02.2009 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes vorgebracht:

„Bezüglich der Einholung von Ergänzungen des UVS von 4 Gutachten erster Instanz erlauben wir uns dazu wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Frage von UVS an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe

Wasser - Abteilung Hydrologie wurde mit Schreiben (Gutachten) vom 03.12.2008

*** beantwortet.

Gemäß dem Gutachten vom 03.12.2008 sind Hausbrunnen die sich innerhalb von 280m (60-Tage-Grenze) von der Grundgrenze des Betonwerkes befinden, extrem gefährdet. Demzufolge hat die Behörde die Verpflichtung entsprechende Auflagen zu erteilen und im angemessenen Zeitraum - jedes Jahr auf Kosten des Betriebseigentümers dies zu überprüfen.

2. Frage von UVS an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Baudirektion - Abteilung Umwelttechnik, Referat Luftreinhaltung wurde mit Schreiben (Gutachten) vom 30.05.2007 *** beantwortet.

Zum Gutachten:

Bei der Bewässerung von Fahrwegen wird als Mindestmenge in der Literatur 1 Liter pro Stunde genannt. Der daraus erzielbare Minderungsgrad wird mit 50 % für die

Feinstaubfraktion (PM10) angegeben. Die vorhin genannte Mindestmenge ist auch

unserer Meinung nach zu gering. Wie die Praxis bewiesen hat, wurde die Bewässerung der unbefestigten Fahrwege, Schotterlagerungen, Materialschüttungen nicht ausreichend durchgeführt. Hiemit sollte die Auflage 29 aus dem Genehmigungsbescheid vom 28.12.2005 entsprechend ergänzt und für die Anrainer verbessert werden. Wir schlagen vor, die Bewässerung aller vorhin genannten Bereiche unter Berücksichtigung der Temperatur und des starken Windes sowie Einbau von Bodensensoren vollautomatisch mittels Zerstäubungseinrichtungen durchzuführen.

Wir verweisen darauf, dass die Vertreter der BH-Tulln sowie alle von der BH-Tulln

eingeladenen Sachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung bei

unangemeldeter Begehung am Treppelweg mit Einsicht von oben in das Betriebsgelände die Staubentwicklung (Staubpilz), verursacht durch Transportfahrzeuge, unangenehm wahrgenommen haben.

3. Frage von UVS an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Schalltechnik.

Da seitens des Schalltechnikers bis dato keine Unterlagen bei uns aufliegen, können wir im Vorfeld der Verhandlung dazu keine Stellung abgeben.

Nachstehend erlauben wir uns zu den gestellten Fragen kurz Stellung zu nehmen:

Die projektgemäßen Rüttelvorgänge wurden empirisch am 03.01.2006 von Herrn M ermittelt und mit 12 Minuten in einer halben Stunde festgehalten. Somit ergeben sich 24 Minuten in einer Stunde (siehe Schreiben M vom 22.01.2006).

Bei den Schallmessungen bei denen Herr M anwesend war, wurden folgende

Spitzenpegelwerte gemessen:

Erste Schallmessung am 24.04.2006 (9 bis 17 Uhr Ostwind normal) durch Team S der Wandpaneele - Aussenseite Ost in 5 m Entfernung.

Rüttelzeit 60 bis 120 Minuten - sehr kurz zu Normalfall.

4 Rolltore Ost geschlossen.

Schalung schliessen (schlagen Metall auf Metall)    57db

Schraubung der Formenteile mittels Pressluft     72db

Schlagen auf Metallform        80db

Rüttelung          80db

Ruhe                                               51db

Zweite Schallmessung am 03.05.2006 (08:30 bis 16:30 Uhr Ostwind stark) durch Team S der unteren Lichtbänder - Aussenseite Ost in 0,5 m Entfernung, Schallmessgerät Mitte - nahe der Betonsäule.

4 Rolltore Ost geschlossen.

Schraubung der Formenteile mittels Pressluft     65db

Die Schalungen waren bereits zur Hälfte vorbereitet. Bei allen 16 Formen waren die

Eisenkörbe bereits eingelegt und die Formen l und 4 geschlossen.

Schlagen auf Metallform        75db

Rüttelung          80db

Ruhe                                               55db

Hubschrauber alt         56db

Stapler          75db

Rüttler alt          62db

Dritte Schallmessung am 05.05.2006 (08: 15 bis 16: 15 Uhr) durch Team S der Nordwand.

4 Rolltore geschlossen.

Schraubung der Formenteile mittels Pressluft     58db

Schlagen auf Metallform        68db

Rüttelung im ersten Drittel Nord-Ost      60db

Ruhe                                               50db

Stapler in ca. 50 m Entfernung       50db

Stapler in ca. 5 m Entfernung       80db

Hubschrauber alt (geringe Höhe)       70db

Bei den restlichen Schallmessungen zum Beispiel 19.05.2006 und weitere, wurde Herr M von S nicht mehr eingeladen und von der Betriebsführung der Zutritt auf das Betriebsgelände nicht mehr gestattet.

Es ist darauf zu achten, dass die vom Schalltechniker vorgeschriebenen Schalldämmmasse überprüft und nach Bedarf korrigiert werden.

4. Frage von UVS an den Mediziner.

Da seitens des Mediziners bis dato keine Unterlagen bei uns aufliegen, können wir im Vorfeld der Verhandlung dazu keine Stellung abgeben.

Unsere Schreiben vom 18.12.2005, 22.01.2006 und 14.03.2006 sind fixe Bestandteile dieses Schreibens.“

In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2009 brachte die Konsenswerberin vor, dass auf dem Lagerplatz projektgemäß nur Betonfertigteile, Kies und Schotter (gewaschen) gelagert würden und davon keine Grundwasserbeeinträchtigungen ausgehen könnten. Dazu hat die Konsenswerberin eine Stellungnahme der GG GesmbH, Staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, Holz ***, ***, vorgelegt. Weiters wurden die dazugehörigen Unterlagen (Überwachungsvertrag Nr. *** vom 3.8.2005 und Überwachungsvertrag Nr. *** vom 31.07.2007 sowie zwei Prüfberichte der GG GesmbH vom 19.04.2007, Labor-Nummer: *** und vom 21.07.2008, Labor-Nummer2: *** und ein Überwachungsbericht der GG GesmbH vom 14.12.2006, Labor-Nummer:

***) vorgelegt.

Die Vertreterin der Konsenswerberin hat dazu vorgebracht, dass sich aus den vorgelegten Prüfberichten und dem Überwachungsbericht die Einhaltung der in der Stellungnahme zitierten ÖNORM ergäbe.

Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben:

„Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik:

Dem lärmtechnischen Amtssachverständigen standen zur Vorbereitung der Antworten auf die 6 Fragen der Behörde folgende Unterlagen zur Verfügung:

-      Einreichprojekt zum Bescheid vom 28.12.2005, bestehend aus dem allgemeinen Projekt und dem lärmtechnischen Projekt des S vom 20.12.2005, Zl. ***,

-      Verhandlungsschrift vom 21.12.2005,

-      Bescheid vom 28.12.2005, Zl. ***,

-      Auszug aus einem Projekt der W bezüglich Lärmschutzwand an der *** bestehend aus insgesamt 10 Plänen und Beschreibungen,

-      Kopien der Berufungen.

Die Überlegungen des Amtssachverständlgen beziehen sich daher ausschließlich

auf die oben beschriebenen Unterlagen. Ferner wird angemerkt, dass sich die Aussagen auf die östlich gelegenen Nachbarschaftsbereiche beschränken, da die Berufungswerber diesem Bereich zuzuordnen sind.

Zu den Fragen der Behörde kann Folgendes festgestellt werden:

Zu 1. und 2.:

Gemäß Einreichprojekt des S vom 20.12.2005 finden die Rüttelvorgänge an den 16 Tübbingen-Schalungen während insgesamt 36,7 % der Zeit statt. Während der beantragten Betriebszeit von 16 Stunden (06.00 bis 22.00 Uhr) ergibt sich daher eine Rütteldauer von 352 Minuten.

Angemerkt wird, dass sich aus diesen 352 Minuten unter Berücksichtigung von 16 Stunden Betriebszeit eine Rüttelzeit von 22 Minuten pro Stunde ergibt.

Dieser Wert entspricht von der Größenordnung her der von Herrn M im Schreiben vom 23.2.2009, das in der heutigen Verhandlung vorgelegt wurde, angegebenen Rüttelzeit von 24 Minuten in einer Stunde.

Das Rütteln erfolgt während des Einfüllvorganges von Beton in die einzelnen Schalungen pneumatisch. Auf Grund der Kapazität der Betonmischanlage wurde ein gleichzeitiges Befüllen mehrerer Schalungen nicht beantragt.

Bei Emissionsmessungen im Nahbereich der Schalungen wurde von S während des Rüttelvorganges ein Mittelwert (äquivalenter Dauerschallpegel) von 98 bis 99 dB bei Pegelspitzen von bis 104 dB festgestellt.

Unter Berücksichtigung der beantragten Rütteldauer wurde von S ausgehend von den Messwerten ein mittlerer Innenpegel (äquivalenter Dauerschallpegel LAeq) in der neuen Halle abgeleitet.

Durch diesen Vorgang wird der mittlere Schalldruckpegel während der zyklischen

(Laut/Leisephasen) der Rüttelvorgänge berücksichtigt.

Zusätzlich wurden die tatsächlichen Pegelspitzen ausgewiesen.

Hinsichtlich des Unterschiedes der Geräuschabstrahlung der Tübbingen-Schalungen während des Rüttelvorganges zu den in der „alten“ Halle bestehenden Maschinen kann der Untersuchung S im Einreichprojekt entnommen werden, dass im Nahbereich der bestehenden Maschinen ein äquivalenter Dauerschallpegel (LAeq) von gerundet 84 bis 100 dB festgestellt wurde.

Bei den neuen Tübbingen-Schalungen wurde im Nahbereich ein LAeq von 98 bis 99 dB festgestellt.

Von den Schallemissionen her sind die bestehenden und die neu beantragten Maschinen daher durchaus vergleichbar.

Hinsichtlich der Veränderung der Gesamtimmissionssituation durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes wird auf das lärmtechnische Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 hingewiesen.

Zu 3. bis 5.:

Der Iärmtechnische Amtssachverständige weist auf die Seite 12 der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 hin. Auf dieser Seite wurde im lärmtechnischen Gutachten ein Auflagenpunkt, betreffend Emissionsnachweisen und ein Auflagenpunkt, betreffend die Vorlage von Planungsunterlagen vorgeschlagen.

Der Auflagenpunkt 28 wurde gemäß Verhandlungsschrift nicht vom lärmtechnischen

Amtssachverständigen formuliert.

Auf Seite 21 der Verhandlungsschrift wurde vom maschinenbautechnischen

Amtssachverständigen beschrieben, dass die von Herrn M angeführten Geräusche während des Druckabbaues im Silo des Zementlieferfahrzeuges nach Beendigung des Abfüllvorganges entstehen.

Als wesentlich wird festgehalten, dass gemäß Projekt die Anzahl, Andauer und Situierung der Zementanlieferungen gegenüber dem Bestand nicht verändert wird.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erfolgte auf Grund der Fragestellung der Behörde auch keine detaillierte Auswertung dieses bestehenden Zustandes.

Zu 6.:

Es wird unter Hinweis auf den Absatz 1 und 2 des lärmtechnischen Gutachtens in der

Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 festgehalten, dass die Fragestellung der Behörde an den Amtssachverständigen wie folgt lautet:

„Ist durch die gegenständliche Änderung eine Erhöhung der bestehenden Immissionen des Betonwerkes zu erwarten?“

Auf Grund dieser Fragestellung erfolgten keine Überlegungen zur bei Betriebsstillstand herrschenden Umgebungsgeräuschsituation.

Auch die lärmtechnische Projektierung erfolgte im Hinblick auf diese Fragestellung.

Auf Grund der Tatsache, dass die als genehmigte dargestellte Immissionssituation gemäß Projekt nicht erhöht wird, wurde ein Vergleich zur Umgebungsgeräuschsituation von der Behörde nicht gefordert.

Hinsichtlich der projektierten Lärmschutzwand entlang der Eisenbahnlinie im Bereich der Ortschaft ***, die derzeit noch nicht ausgeführt wurde, kann grundsätzlich festgestellt werden, dass durch die Errichtung derartiger Wände üblicherweise eine Verringerung des LAeq der Eisenbahngeräusche im Nahbereiche der Wände erreicht werden soll.

Im gegenständlichen Fall befinden sich die nächstgelegenen Gebäude der Ortschaft

*** unmittelbar neben der Eisenbahnstrecke und damit unmittelbar hinter der geplanten Lärmschutzwand und die Überlegungen der W beziehen sich daher auch auf die Veränderung des LAeq der Eisenbahngeräusche in diesem Nahbereich.

Die dem lärmtechnischen Amtssachverständigen bekannten Rechenmodelle beschäftigten sich daher mit der möglichen Pegelminderung im Hinblick auf den LAeq und nicht auf den Grundgeräuschpegel.

Zur im Zuge der heutigen Verhandlung gestellten Frage der Behörde, ob die geplante Lärmschutzwand entlang der Eisenbahn eine Veränderung der Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Betonwerkes mit sich bringen könnte, kann Folgendes festgestellt werden:

Die Lärmschutzwand ist nicht zwischen der Betriebsanlage und der östlichen

Wohnnachbarschaft vorgesehen, sondern wird sich südlich bis südöstlich in einer Entfernung von ca. 1 Kilometer befinden.

Ein Einfluss auf die Schallausbreitungsbedingungen der Betriebsgeräusche zwischen

Betriebsanlage Betonwerk und den östlichen Wohnnachbarn ist daher nicht zu erwarten.

Zur Frage der Behörde, welche lärmtechnischen Überlegungen hinter dem Auflagenpunkt 26 des Genehmigungsbescheides stehen, kann Folgendes festgestellt werden:

Im Auflagenpunkt 26 wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die projektsgemäß geplanten Schallleistungspegel der Hallenbauteile und der Lüftungsöffnungen beschrieben, und es wurde ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Werte gefordert. Durch die Vorlage dieser Nachweise wird der Rechenansatz der Immissionsprognose sowohl hinsichtlich der angesetzten Innenpegel als auch hinsichtlich der angesetzten Schalldämmmaße der

Bauteile nachgeprüft. Durch die Vorgabe der Schallleistungspegel von Einzelbauteilen ist auch die Feststellung, welche Bauteile eine Schwachstelle des Gebäudes darstellen, möglich. Eine Feststellung einzelner Schwachstellen und der jeweiligen Einzelemissionen ist der Durchführung von Immissionsmessungen beim Vollbetrieb des Betonwerkes nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht einwandfrei möglich.

Nach Erinnerung des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde ein Nachweis, aus dem die Einhaltung sämtlicher Schallleistungspegel des Auflagenpunktes 26 hervorgeht, bisher nicht vorgelegt.

Zur Frage der Behörde, ob immissionsseitig im Bereich der östlichen Nachbarn eine

Überschreitung des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels im Oktavband 63 Hertz von 48 dB zu erwarten ist kann aus lärmtechnischer Sicht Folgendes festgestellt werden:

lm lärmtechnischen Einreichprojekt des S wird ein A-bewerteter Dauerschallpegel sämtlicher Frequenzbänder im Bereich des östlich gelegenen IP1 von gerundet 48 dB zur Genehmigung eingereicht.

Auf Grund der Tatsache, dass dieser beantragte Wert die Summe der einzelnen

Frequenzbänder darstellt, ist im Oktavband 63 Hertz mit keinem A-bewerteten Dauerschallpegel von mehr als 48 dB zu rechnen.“

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben:

„Zur Frage der Auswirkungen der Betriebsanlagenerweiterung auf die Immissionssituation der nächstgelegenen Wohnnachbarn wurde nun ein Gutachten der R GmbH vom Jänner 2009 zum Luftschadstoff Feinstaub (PM10) vorgelegt. Basierend auf einer umfassenden Emissionsanalyse, die alle zusätzlichen Emissionsquellen (Fahrbewegungen, Zementsilos, Lagerung und Umschlag staubender Schüttgüter, etc.) beinhaltet, wurden unter Anwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechenmodells (Lagrange-Modell „Win KFZ“) und unter Beachtung der regionalen meteorologischen Situation (Windrichtung und Geschwindigkeit, Ausbreitungsklassenstatistik) die immissionsseitige Zusatzbelastung im Bereich der nächsten Wohnnachbarn an zwei Rechenpunkten ermittelt und den derzeit geltenden Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz Luft gegenübergestellt. Als emissionsmindernde Maßnahme wurde in der lufttechnischen Untersuchung, und somit im Projekt, die seit jeher praktizierte Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen bei Trockenheit (vier Mal täglich mittels Vakuumfass) berücksichtigt. Dies entspricht rechnerisch etwa 2 I/m2 und h, wodurch eine ca. 70 %ige Reduktion der rechnerisch ermittelten Staubimmissionen bewirkt wird.

Die errechnete Zusatzbelastung beträgt beim Rechenpunkt 1 demnach 0,57 µg/m³ im Tagesmittel (etwa 1,2 % des Grenzwertes) und 0,32 µg/m3 im Jahresmittel (< 1 % des Grenzwertes). Am Rechenpunkt 2 liegen die Ergebnisse noch darunter (TMW: 0,32 µg/m3‚ JMW: 0,17 µg/m3).

Um die durch die Fahrbewegungen verursachten Emissionen jedenfalls bestmöglich zu reduzieren, wird vorgeschlagen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem gesamten Betriebsareal, verbunden mit einer nachweislichen mindestens einmal jährlich durchzuführenden Mitarbeiterunterweisung, als Auflage vorzuschreiben.“

Der medizinische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung in seinem Gutachten insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Grundlage für die gegenständliche lärmmedizinische Beurteilung der Auswirkungen der aus den geplanten Vorhaben resultierenden Schallimmissionen auf die im

betreffenden Fall in Betracht kommenden Wohnnachbarn sind die im Bescheid vom 28.12.2005, ***, auf Seite 11 im lärmtechnischen Bericht ausgewiesenen schallimmissionsprognoserelevanten Daten und Angaben.

Wenn man nunmehr die betreffenden betriebskausalen Schallpegelwerte mit dem Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der WHO für Schallimmissionen

in Bezug auf die Tagzeit (55 dB) vergleicht, so sieht man, dass der genannte Grenzwert nicht nur eingehalten werden kann, sondern die betreffenden Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche den genannten Grenzwert sogar wesentlich unterschreiten werden.

Ein Vergleich der prognostizierten betriebsbedingten Schallspitzenpegelwerte mit den in der ÖAL-Richtlinie 3/1 aus dem Jahr 1986 diesbezüglich festgelegten Grenzwerten (maximal bis zu 75 dB für Tagzeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 70 dB für die Tagzeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hat gezeigt, dass diese (Betriebsspitzenpegelwerte) ebenfalls die genannten Grenzwerte unterschreiten werden.

Wenn man weiters die prognostizierten Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche mit dem aus dem bestehenden Betrieb resultierenden Beurteilungspegel vergleicht, so sieht man, dass durch die gegenständliche Betriebserweiterung keine zusätzlichen schallbedingten Immissionsbelastungen bei den im gegenständlichen Falle in Betracht kommenden Wohnnachbarn zu erwarten sein werden und daher auch durch die betreffende Betriebsänderung bei Einhaltung der im Bescheid vom 28.12.2005 aus lärmtechnischer Sicht als erforderlich erachteten Auflagen, keine negativen schallimmissionsassoziierten Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen und Störungen des Wohlbefindens und eine Beeinträchtigung der Gesundheit insgesamt bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn zur Folge haben werden.“

….

„Grundlage für die gegenständliche medizinische Beurteilung der Auswirkungen der aus der betreffenden Änderung der Betriebsanlage resultierenden luftschadstoffbedingten Immissionen, von denen lediglich die Schadstoffkomponente PM10 im betreffenden Fall als immissions- bzw. beurteilungsrelevant erachtet worden ist, sind die in der betreffenden Stellungnahme dargelegten immissionsprognoserelevanten Daten und Angaben.

Die Immissionskonzentrationswerte für PM10 wurden im betreffenden Fall für die

Zusatzbelastung für die im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden

Wohnnachbarschaften ermittelt.

Da aber sowohl die auf das Tagesmittel als auch die auf das Jahresmittel bezogenen

Immissionskonzentrationen für PM10-Werte aufweisen, welche das Irrelevanzkriterium einhalten können, werden daher die im betreffenden Fall prognostizierten zusatzbelastungsbedingten PM10-lmmissionen nicht dazu beitragen, die durch den bestehenden Betrieb verursachten und die durch die übrige Vorbelastung bedingte Immissionssituation im Sinne eines signifikanten Immissionsanstieges zu verändern.

Basierend auf der für den betreffenden Fall erzielten Befundkonstellation kann daher aus umwelthygienischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass bei Einhaltung der aus luftreinhaltetechnischer Sicht in diesem Zusammenhang als erforderlich erachteten Auflage bei den nächstgelegenen und beurteilungsrelevanten Wohnnachbarn keine negativen Auswirkungen auf die

Gesundheit und das Wohlbefinden bei den in Betracht kommenden Wohnnachbarn

zu erwarten sein werden.“

Mit Schreiben vom 25.02.2009 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes vorgebracht:

„Zwecks Präzisierung den von Herrn M mehrmals bei der heutigen Verhandlung

vorgetragenen Wunsch sollten die Wörter „niedere Frequenz“ ins Protokoll – Bescheid unbedingt aufgenommen werden.

Der vom Mediziner (Sachverständiger) angegebene Wert von 70 Hz ist in diesem Falle nicht ausreichend. Wie bei der heutigen Verhandlung gemeinsam festgestellt wurde, kann mittels A-Bewertung (Schall) laut ÖNORM bei niederen Frequenzen (ungehinderte Schallausbreitung) keine präzise Aussage von den Sachverständigen gemacht werden. Demzufolge soll die Deutsche Industrienorm DIN 45680 für Messung und Bewertung als Ersatz verwendet werden.

Die bei der heutigen Verhandlung von Herrn M angeführten und notwendigen

Schallmessungen wurden von Herrn römisch fünf begrüßt, jedoch wegen der nichtvorhandenen 16 Stück Rüttler, ist dies derzeit nicht möglich.

Wie vom Schalltechniker angegeben, sollte die von Herrn S durchgeführte Schallpegelmessung der Rüttler, im Protokoll auf Frequenzanalyse überprüft werden. Sollte dies nicht mehr aus dem Schallmessungs-Protokoll ersichtlich sein, oder wenn die Analyse nicht durchgeführt wurde, betrachten wir das als Versäumnis im ersten Schallgutachten.

Bei neuerlichem Betrieb mit Rüttlern in der neuen Halle ist es künftig unbedingt erforderlich dies der Behörde zu melden und das neue Projekt einzureichen. Ebenfalls notwendig sind empirische Schallmessungen am Messpunkt IP1 sowie an anderen schallgefährdeten Stellen.

Wir ersuchen dies unbedingt in den Bescheid aufzunehmen.“

Mit Schreiben vom 26.02.2009 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit, dass die Betriebsanlage der Konsenswerberin nunmehr nur noch auf dem (zusammengelegten) Grundstück Nr. *** zu liegen komme. Das im Norden gelegene Grundstück Nr. *** werde mitbenutzt.

Mit e-mail vom 02.03.3009 hat der medizinische Amtssachverständige HH die Deutsche Norm DIN 45680 vom März 1997 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft) übermittelt.

Mit Schreiben vom 04.03.2009 gab der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf dazu folgende Stellungnahme ab:

„Die übermittelte DIN 45680 stellt eine Messnorm zur Erfassung tieffrequenter

Geräuschimmissionen dar. Darin werden Vorgaben für die Ermittlung und

Darstellung von Geräuschen in den Terzbändern 10 bis 80 Hz beschrieben. Ferner

wird angegeben, dass beim Auftreten tieffrequenter Geräuschimmissionen von den

üblichen Messverfahren abgewichen werden muss.

Diese übliche Vorgangsweise besteht darin, dass die A-bewerteten Immissionspegel

als Einzahlangabe im Freien dargestellt werden.

Obige DIN gibt nun vor, dass beim Auftreten von tieffrequenten Geräuschen

Immissionsmessungen der linearen Terzpegel der Betriebsgeräusche im

Gebäudeinneren durchzuführen sind.

Ferner wird beschrieben, dass unter 20 Hz keine ausgeprägte Hörempfindung mehr

stattfindet, zwischen 20 und 60 Hz die Tonhöhenempfindung schwach ausgeprägt ist

und ab 60 Hz ein normales Tonhöhen und Geräuschempfinden gegeben ist. Für diese einzelnen Frequenzbereiche werden auch verschiedene Auswirkungen auf

den Menschen (geistig und körperlich) beschrieben, auf die aus technischer Sicht

nicht eingegangen werden kann.

Konkrete technische Grenzwerte werden in der Norm nicht beschrieben.

Im Verfahren A wurde vom Projektanten eine übliche rechnerische

Immissionprognose durchgeführt, wobei als Ergebnis A-bewertete Schalldruckpegel

als Einzahlangabe im Freien eingereicht wurden.

Sollte aus rechtlicher bzw. medizinischer Sicht der Schluss gezogen werden, dass

die von den Berufungswerbern angegebenen Symptome und Wahrnehmungen, die

dem ASV nicht mehr vorliegen, den in der Norm beschriebenen Auswirkungen auf

den Menschen entsprechen und deshalb eine diesbezügliche weiterführende lärmtechnische Darstellung erforderlich ist, wäre diesbezüglich die Vorlage

entsprechender Messergebnisse erforderlich.

Diese Ergebnisse könnten dann vom ASV zur Beurteilung der Auswirkungen auf den

menschlichen Organismus zusammengefasst werden.

 

Angemerkt wird, dass im März 1996 die ÖNORM S 5007 als Vornorm

herausgegeben wurde. Diese ÖNORM entspricht in den wesentlichen Punkten

obiger DIN, wurde aber nach Wissenstand des ASV nicht als endgültige Norm

veröffentlicht.“

Mit e-mail vom 03.03.2009 hat der UVS NÖ dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen römisch II im Nachhang noch die in der Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen übermittelt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige römisch II hat mit Schreiben vom 17.03.2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Am 12.03.2009 erfolgte eine Besichtigung des Betriebsgeländes in Anwesenheit der

Herren A sen. und jun.

Die relevanten, für eine Grundwasserverunreinigung potentiell denkbaren

Verunreinigungsherde werden im Folgenden behandelt:

Unmittelbar östlich des Bürogebäudes befindet sich das ÖI- und Schmiermittellager. Als Haustankstelle dient ein 990 römisch eins fassender doppelwandiger Lagerbehälter. Die Lagerung diverser Öle erfolgt innerhalb von Auffangwannen. Der Lagerraum ist als öldichte Wanne ausgebildet. Der Betankungsbereich und die Lagerung von Diesel bzw. div. Öle entspricht, soweit ersichtlich, dem Bescheid.

Südlich des Bürogebäudes befindet sich der Trinkwasserbrunnen, dieser wird auch als Landesmessstelle herangezogen. Die Abwasserentsorgung erfolgt nach Aussage von Herrn A über eine Senkgrube und nicht, wie im Bescheid angegeben, über eine Kläranlage in die ***. Sofern die Dichtheit der Senkgrube sichergestellt ist (baubehördliche Überprüfung?) ist dagegen nichts einzuwenden.

Die Produktionshalle wurde im Osten der bestehenden Werkshalle errichtet, wobei ein Teil der Werkshalle abgerissen wurde (siehe Ortho-Foto rot schraffiert). Die

Versickerung der Dachwässer erfolgt projektsgemäß in Sickerschächten bzw. teilweise oberflächlich in Grünanlagen.

In der Produktionshalle werden Rohrfertiger zur Erzeugung von kreisrunden

Betonrohren verwendet. Die Aufstellung dieser Anlage erfolgt in einem Schacht, dieser ist lt. Projekt flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig ausgeführt. Bei projektsgemäßer Ausführung (Auflagen bezüglich Dichtheit wurden vorgeschrieben) kann kein Einfluss auf die Grundwasserqualität abgeleitet werden.

An der Süd-westlichen Hallenseite der bestehenden Werkshalle ist ein doppelwandiger 10.000 römisch eins fassender Stahltank zur Lagerung von Heizöl aufgestellt. Der Tank befindet sich im ersten Stock des Gebäudes und ist, wie den Auflagen zu entnehmen ist, mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet.

Die gesamten Lagerflächen sind mit Grädermaterial beschüttet und verdichtet, die

Oberflächenwässer versickern in diesem Bereich. Die fertigen Betonteile werden im

Freien zwischengelagert. lm Regenwetterfall werden diese Teile benetzt und der daran abfließende Regen versickert. Der Einfluss auf das Grundwasser ist dadurch eher als geringfügig zu bezeichnen. Denkbar ist eine geringe pH-Wert Verschiebung nach oben (Diesbezüglich wird von der staatlich akkreditierten Prüf- und lnspektionsstelle für das Bauwesen GG GmbH die Trinkwassertauglichkeit von Beton- und Stahlbetonfertigteilen aus dem Werk *** der Fa. A GmbH bestätigt). Mangels vorhandener Untersuchungsbefunde (der Brunnen der Berufungswerber) ist ein Vergleich bzw. eine Beurteilung der ev. beeinflussten Wässer nicht möglich.

Der südlich des Bürogebäudes befindliche Trinkwasserbrunnen hat gem. Befund (siehe Beilage) einen pH-Wert von 7,1 und zeigt aufgrund seiner Lage (im

Grundwasserzustrom) den unbeeinflussten Zustand.

Hinsichtlich des aufzulassenden Öllagertanks im Freigelände wurden entsprechende

Auflagen und Bodengutachten vorgeschrieben. Die Auflassung und vorschriftsmäßige Entfernung der Anlage wurde bereits durchgeführt.

Der Transport der Betonfertigteile wird von LKWs durchgeführt. Diese Fahrzeuge

befahren grundsätzlich das gesamte Gelände. Nachdem für sämtliche Fahrzeuge eine straßenverkehrstaugliche Zulassung besteht, ist davon auszugehen, dass keine Öl-bzw. Treibstoffverluste auftreten, die zu Grundwasserverunreinigungen führen könnten. Abgestellt werden die Fahrzeuge in den bestehenden Hallen, sodass ev. Vorhandene Tropfverluste nicht in das Erdreich gelangen.

Wie dem beigelegten Orthofoto zu entnehmen ist, beträgt der Abstand vom nordöstlichen Eck des Hallenzubaus zum ersten Haus der *** etwa 100m.

Bei einer Grundwasserabstromgeschwindigkeit von rd. 4 m/d (siehe Gutachten des ASV für Geohydrologie) ergibt sich somit eine Fließzeit des Grundwassers von rd. 25 Tagen. Geht man von den Bestimmungen der Richtlinie W 72 (Regeln der ÖVGW - „Schutz-und Schongebiete“) aus, so würden zumindest Teile der Betriebsanlage in die so genannte Schutzzone römisch II (60-Tage-Grenze) fallen. Eine Vereinbarkeit des bestehenden Betriebsareals wie auch des Zubaus ist mit dieser Richtlinie nicht möglich. Das bedeutet, dass der Bestand der Betriebsanlage als auch die mit der Anlage verbundenen Tätigkeiten ein Gefährdungspotential für eine Trinkwasserentnahmestelle darstellen, wenn auch durch entsprechende Maßnahmen (siehe gg. Bescheid) das Gefährdungspotential minimiert werden kann.

Fraglich in diesem Zusammenhang erscheint, ob seitens der Berufungswerber bei

Brunnenerrichtung der Antrag auf ein Schutzgebiet gestellt wurde, da für private

Brunnen kein amtswegiges Verfahren betreffend Schutzgebiet durchgeführt wird.

Demnach müsste bereits bei Betriebserrichtung (lt. Auskunft von Herrn A

Angang der 60er-Jahre) die gg. Problematik vorgelegen haben, da bereits zu diesem

Zeitpunkt das Gefährdungspotential, wie es sich heute darstellt (ev. heute sogar

geringer ist aufgrund des Ersatzes des einwandigen Stahltanks zur Lagerung von Heizöl oder der Auflassung des Öllagertanks im Freigelände), bestanden hat.

Bei der Besichtigung der Betriebsanlage ist aufgefallen, dass unter dem Betriebsgelände zwischen dem Teich im Westen und dem Wasser führenden Graben

im Osten der Anlage eine Verbindung (siehe strichlierte Doppellinie im beigelegten

Orthofoto) besteht. Über die Dichtheit des Grabens bzw. der unterirdischen Verbindung (vermutlich Betonkanal) liegen keine Informationen vor. Aufgrund der Nähe und der guten Durchlässigkeit des Untergrundes besteht jedenfalls die Gefahr, dass Schadstoffe, die über den Teich in das Verbindungsrohr und anschließend in den Graben gelangen, auch in die Brunnen der Berufungswerber eingetragen werden. Infolge der Nähe der Brunnen (innerhalb der 60-Tage-Grenze) kann auch der Eintrag von mikrobiellen Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden.

Zusammenfassend wird also die Ansicht vertreten, dass bei Einhaltung der Auflagen im Bewilligungsbescheid der BH vom 28.12.2005 das Gefährdungspotential zwar nicht beseitigt, aber soweit technisch möglich, gering gehalten werden kann. Die

Überschreitung von trinkwasserrelevanten Grenzwerten erscheint aufgrund der vom gg. Betrieb ausgehenden Einflüsse nicht denkbar, sofern nicht durch andere Einflüsse eine bereits kritische Situation gegeben ist.“

Zu den in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2009 noch folgendes ausgeführt:

„In der Beilage wurden Stellungnahmen übermittelt, die die Trinkwassertauglichkeit von Beton- und Stahlbetonfertigteilen aus dem Werk *** der Fa. A GmbH bescheinigen. Außerdem sind die

Überwachungsverträge der Jahre 2005 und 2007 enthalten (Fremdüberwachung nach ÖNORM B 3308 und ÖNORM B 4705). Die Überwachung besteht in der Entnahme von Proben aus der laufenden Produktion sowie Einsichtnahme in die Eigenüberwachung und das QM-System.

Eine Relevanz hinsichtlich Trinkwassertauglichkeit ist bei den beiliegenden

„Prüfberichten“ nicht gegeben, diese behandelt die Güteanforderungen, die an

Betonfertigteile gestellt werden.

Auf die Stellungnahme von der GG GmbH vom 23.02.2009, in der die

Trinkwassertauglichkeit der am gg. Betriebsgelände gefertigten Beton- und

Stahlbetonfertigteile bescheinigt werden, wurde bereits in meiner Stellungnahme vom

17.03.2009 (***) eingegangen.“

Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurden der Konsenswerberin die beiden Stellungnahmen von römisch II vom 17.03.2009, die Unterlagen von HH (Deutsche DIN) sowie die Stellungnahme von römisch fünf vom 04.03.2009 dazu mit der Aufforderung bekannt zu geben, ob bei den bisherigen Messungen Aufzeichnungen vorliegen, die den von HH mit e-mail vom 02.03.2009 übermittelten Unterlagen und der Stellungnahme von römisch fünf vom 04.03.2009 dazu entsprechen, wenn ja werde sie aufgefordert, diese Messaufzeichnungen vorzulegen. Falls keine derartigen Messungen vorliegen, werde die Konsenswerberin aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine derartige Messung derzeit möglich sei bzw. ob diese von der Konsenswerberin vorgenommen werde.

 

Da bis dahin keine derartigen Messungen vorgelegt wurden, wurde der lärmtechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 14.06.2011 um ergänzende Gutachtenserstattung wie folgt ersucht:

„Die Berufungswerber haben im Schreiben vom 18.12.2005 eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Rüttler) vorgebracht. In der Berufung haben die Berufungswerber M und N auf die Belastung durch tiefe Frequenzen der Rüttler hingewiesen. Nach Ansicht des UVS NÖ sind diese Einwendungen zu beurteilen bzw. zu berücksichtigen.

Der medizinische Amtssachverständige HH hat mit e-mail vom 02.03.2009 die Deutsche Norm DlN 45680 über die Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft zur Information übermittelt. Die Konsenswerberin hat bislang derartige Messungen nicht durchgeführt und beabsichtigt auch nicht in Kürze derartige Messungen vorzulegen.

Es wird daher der UVS - Akt samt Projektsunterlagen zum angefochtenen Bescheid mit dem Ersuchen um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zu folgenden Fragen übermittelt:

1. Kann aus den Projektsunterlagen bzw. den von der Konzessionswerberin bisher

vorgelegten Unterlagen der Anteil des tieffrequenten Schalls herausgelesen werden?

2. Wenn 1. ja, um welche Zeitdauer und welche Frequenzen handelt es sich?

3. Wenn 1 nein, welche ergänzenden Schalltechnischen Untersuchungen bzw.

Messungen (bitte um genaue technische Beschreibung) wären erforderlich, um

repräsentative Emissionsdaten über Frequenzen und Zeitdauer des von der beantragten Änderung emittierten tieffrequenten Schalls zu erhalten? Um genaue technische Beschreibung wird ersucht? (Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 353, GewO die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen erforderlichen technischen Unterlagen von der Konsenswerberin vorzulegen sind. Eine Vorschreibung der Vorlage der entsprechenden Unterlagen ist durch den UVS NÖ beabsichtigt.)“

Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat mit Schreiben vom 16.08.2012 dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

„In Ihrem Anschreiben wird angeführt, dass vom medizinischen ASV auf die DIN 45680 - Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - hingewiesen wurde.

Der ASV geht daher davon aus, dass für die nachfolgende medizinische und rechtliche Beurteilung der Immissionen der 16 Rüttler für die Tübingenproduktion eine Darstellung der tieffrequenten Immissionen gemäß DIN 45680 benötigt wird.

Diesbezüglich wird festgestellt, dass mit den bereits vorliegenden Unterlagen eine

Aufbereitung der Daten im Hinblick auf diese Norm leider nicht möglich ist.

Grundsätzlich wird in der DIN 45680 folgendes angegeben:

Tieffrequente Geräuschimmissionen führen in der Nachbarschaft vielfach auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die nach den eingeführten Regelwerken anzuwendenden Beurteilungskriterien eingehalten sind.

Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche muss von den herkömmlichen Mess- und

Bewertungsverfahren abgewichen werden. Dies betrifft vor allem den Messort und die Frequenzbewertung.

In den eingeführten Regelwerken sind Messungen außerhalb des betroffenen Gebäudes vorgeschrieben, wenn Geräusche zu beurteilen sind, die durch Luftschallübertragung dort einwirken.

Die Einhaltung der zugehörigen Immissionswerte stellt in der Regel einen ausreichenden Schutz der Wohnungen sicher.

Enthält das Geräusch jedoch ausgeprägte Anteile im Bereich tieffrequenter Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht mehr verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden. Einerseits liegen im tieffrequenten Bereich unter 100 Hz nur wenige Daten über Schalldämmmaße von Außenbauteilen vor (bauakkustische Anforderungen werden für Frequenzen unter 100 Hz nicht gestellt), andererseits können durch Resonanzphänomene Pegelerhöhungen in den Nachbarräumen auftreten.

Daher sind bei Einwirkung tieffrequenter Geräusche ergänzende Messungen innerhalb der Wohnungen notwendig.

Bei Schallpegelmessungen werden die in verschiedene Frequenzbänder fallenden Anteile in der Regel A-bewertet und addiert. Hierdurch erhält man eine Einzahlangabe zur Beschreibung der Geräuschstärke.

Bei tieffrequenten Geräuschimmissionen und insbesondere bei Tonhaltigkeit können je nach Einwirkungsort und - zeit erhebliche Belästigungen bereits auftreten, wenn die Hörschwelle nur geringfügig überschritten ist. Wegen der unterschiedlichen

Frequenzabhängigkeiten der A-Bewertungskurve lässt sich anhand einer Einzahlangabe nicht sagen ob und in welchem Umfang eine Hörschwellenüberschreitung vorliegt. Daher sind zur gehörgerechten Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen ihre Terzpegel zu messen und zu bewerten.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die vorliegenden

lärmtechnischen Projektsunterlagen die beantragten Immissionen als A-bewertete

Einzahlangaben im Freien vor den Nachbargebäuden darstellen.

Wie auch in der DIN 45680 angeführt kann diese Darstellung als übliche Vorgangsweise in Genehmigungsverfahren angesehen werden.

Dem ASV ist kein theoretisches Prognosemodell bekannt, welches die

Anforderungen/Darstellungen der DIN 45680 für tieffrequente Immissionen abdeckt und beinhaltet.

Als möglicher Grund für das Fehlen derartiger Modelle könnte die in der DIN 45680

angeführte erforderliche Berücksichtigung von nicht bekannten Schalldämmwerten und Resonanzcharakteristiken standortspezifischer Nachbargebäude angesehen werden.

Das Festlegen von Anforderungen an vorzulegende Emissionsunterlagen, die eine

theoretische Ermittlung von in der DIN 45680 definierten tieffrequenten Immissionen

ermöglichen würden, ist daher aus technischer Sicht leider nicht möglich.

Eine Ermittlung und Darstellung tieffrequenter Immissionen gemäß DIN 45680 ist nach Wissensstand des ASV ausschließlich messtechnisch bei Vollbetrieb der Anlage, welche die tieffrequenten Geräusche hervorruft, am Immissionsort möglich.

Angemerkt wird, dass gemäß Bescheid vom 28.12.2005 und AV vom 17.8.2006 im

vorgelegten Akt die Rüttler bereits in Betrieb waren und deshalb technisch die

Immissionen gemäß DIN 45680 ermittelt werden können.

Inwieweit die Anlage noch unverändert vorhanden ist und inwieweit für die Durchführung der Messungen zur Feststellung anders nicht ermittelbarer Immissionen rechtlich andere Genehmigungen erforderlich sind, kann vom ASV nicht beurteilt werden.“

 

Der UVS NÖ hat den lärmtechnischen Amtssachverständigen ergänzend noch um Beantwortung folgender Frage ersucht:

„Die Berufungswerber haben im Schreiben vom 18.12.2005 eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Rüttler) vorgebracht. In der Berufung haben die Berufungswerber M und N auf die Belastung durch tiefe Frequenzen der Rüttler hingewiesen. Nach Ansicht des UVS NÖ sind diese Einwendungen zu beurteilen bzw. zu berücksichtigen.

Es wird um Ergänzung Ihres Gutachtens zu folgender Frage ersucht:

Sind durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005, ***, genehmigten Änderungen verursachte tieffrequente Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, wie in der DIN 45680 beschrieben, auszuschließen? Mit welcher Wahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit können diese auftreten?“

Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat dazu mit Schreiben vom 08.01.2013 ergänzend ausgeführt:

„Diese Wahrnehmungen, die von den Nachbarn nach Erinnerung des Amtssachverständigen bei Betrieb der Rüttler gemacht wurden, können aus technischer Sicht nicht als denkunmöglich eingestuft werden.

Im gegenständlichen Fall können daher insbesondere aufgrund der subjektiven Wahrnehmungen der Nachbarn unter Berücksichtigung der vorstellbaren Charakteristik der Rüttlergeräusche derartige Wahrnehmung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit dieser Wahrnehmungen erscheinen seriös derzeit leider nicht möglich.“

Mit Schreiben vom 10.01.2013 hat der UVS NÖ den Verfahrensparteien die Gutachten bzw. Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen römisch fünf vom 04.03.2009, vom 16.08.2012 und vom 08.01.2013 sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen römisch II vom 17.03.2009, die Verhandlungsschrift vom 25.02.2009, die DIN 45680 und den Auszug aus der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zur Messung von tieffrequenten Schall zur Kenntnis übermittelt und dazu folgendes ausgeführt:

„Gemäß Paragraph 353, Z2 Litera ,) der Gewerbeordnung sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen anzuschließen.

Nach den vom medizinischen Amtssachverständigen HH vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung von tieffrequenten Schallereignissen und den dazu vom lärmtechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten wäre eine derartige Messung nur bei Betrieb der mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Maßnahmen möglich. Ein Betrieb ist derzeit aus rechtlichen Gründen (Sperre, Zeitablauf der Genehmigung) nicht möglich. Eine Umdeutung des Antrages dahingehend, dass ein Versuchsbetrieb gemäß Paragraph 354, der Gewerbeordnung zur Erlangung derartiger Messergebnisse beantragt wird, ist ebenfalls rechtlich nicht möglich. Überdies vertritt der UVS NÖ die Rechtsansicht, dass die Durchführung derartiger Immissionsmessungen zur Erforschung von tieffrequenten Schallimmissionen in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht von Amts wegen angeordnet bzw. durchgeführt werden kann.

Es ist daher beabsichtigt, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Genehmigungsansuchen abzuweisen.“

Dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen gewährt.

Mit Schreiben vom 04.02.2013 hat die Konsenswerberin um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersucht und eine Änderung bzw. Einschränkung des Projektes in Aussicht gestellt. Betreffend der künftig eingesetzten Rüttler sei das Problem der tieffrequenten Schallemissionen nicht mehr gegeben. Weiters hat sie vorgebracht, dass die Bauten der Beschwerdeführer nicht baubehördlich genehmigt seien und sich die Beschwerdeführer dort nicht zu Wohnzwecken aufhalten dürften. Dazu hat der UVS NÖ mit Schreiben vom 29.04.2013 bei der Gemeinde *** angefragt, ob dies der Fall sei.

Die Gemeinde *** hat mit Schreiben vom 17.05.2013 mitgeteilt, dass folgende Baubewilligungen bestehen:

„Zu Ihrem oben angeführten Schreiben können wir Ihnen mitteilen, dass bei allen angeführten Adressen Objekte mit Baubewilligungen bestehen:

***: B, Bewilligung einer Badehütte mit Bescheid der BH Tulln vom 28.07.1964

***: C u. D (nunmehr JJ), Bewilligung einer Badehütte vom 02.04.1985

***: E u. F, Benützungsbewilligung der Badehütte vom

19.10.1977, Bewilligung Zu- und Umbau der Badehütte vom 26.05.2000

***: G u. H, Baubewilligung Badehütte vom 14.04.1987, Zu- und Umbau bei der bestehenden Badehütte vom 19.07.2007

***: römisch eins u. J, Bewilligung eines

Einfamilienhauses vom 29.06.1971

***: K (nunmehr KK u. LL), Bewilligung einer

Badehütte vom 05.09.1986, Zu- und Umbau der bestehenden Badehütte vom 12.06.1990

***: L, Bewilligung einer Badehütte vom 02.04.1985, Bewilligung Zubau bei der bestehenden Badehütte vom 17.01.2011

***: M und N, Bewilligung einer Badehütte vom 16.07.1985

***: O, Bewilligung einer Badehütte vom 13.07.1970, Zu- und Umbau bei der bestehenden Badehütte vom 03.07.1998“

Mit Schreiben vom 08.05.2013 legte die Konsenswerberin Unterlagen zur Projektänderung vor und führte dazu aus, dass die nunmehr eingesetzten Rüttler keine Geräusche mit ausgeprägten tiefen Frequenzen verursachen würden, sodass eine Messung und Beurteilung nach der DIN-Norm nicht erforderlich sei.

Die Konsenswerberin hat das Projekt dahingehend abgeändert, dass die 16 Stück Tübbingschalungen mit Pressluftaußenrüttler durch 16 Stück gleichwertige Stahlschalungen mit elektrischen Außenrüttlern ersetzt werden. Dadurch würden die tieffrequenten Geräusche ausgeschlossen.

Aufgrund des abgeänderten Projektes hat der UVS NÖ den lärmtechnischen Amtssachverständigen römisch fünf mit Schreiben vom 19.06.2013 um Erstellung eines Gutachtens zu folgenden Fragen ersucht:

1.    Zu welchen Projektänderungen kommt es im Verhältnis zu dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft TuIIn vom 28.12.2005? Wie wäre die technische Beschreibung abzuändern?

2.    Ist das abgeänderte Projekt aus technischer Sicht nachvollziehbar?

3.    Zu welchen projektgemäßen Änderungen kommt es im Verhältnis zum bisher genehmigten Bestand? Inwieweit ändert dies Ihre Beurteilung im Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 25.02.2009?

4.    Kommt es durch die nunmehr beantragte Projektänderung zu anderen oder zusätzlichen Lärmbelastungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand? Wenn ja, werden die einschlägigen Grenzwerte eingehalten?

5.    Sind durch die nunmehrigen Projektänderungen Lärmbelastungen durch tieffrequente Geräusche tatsächlich ausgeschlossen?“

Der lärmtechnische Amtssachverständige hat dazu mit Schreiben vom 13.09.2013 folgendes Gutachten abgegeben:

„Dem Schreiben der Behörde vom 10.1.2013 entnimmt der ASV aufgrund der im Schreiben angeführten Beilagen, dass die Norm DIN 45680 der Behörde vorliegt.

Im Schreiben vom 16.8.2012, ***, wurde vom lärmtechnischen ASV bereits darauf hingewiesen, dass sich die DIN 45680 abweichend von den üblichen Regelwerken ausschließlich auf Messungen im Inneren von Wohnungen bezieht.

In diesem Zusammenhang können aus der DIN 45680 folgende Punkte zitiert werden:

1. Einleitung: Anhand von Außenmessungen kann nicht mehr verlässlich abgeschätzt werden, ob im Inneren von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden.

2. Einleitung: Einerseits liegen unter 100 Hz nur wenige Daten über Schalldämmwerte von Außenbauteilen vor, andererseits können durch

Resonanzphänomene Pegelerhöhungen in den Räumen auftreten. Daher sind bei

Einwirkung tieffrequenter Geräusche ergänzende Messungen innerhalb der

Wohnung notwendig.

3. Punkt 1 - Anwendungsbereich: Messung und Bewertung tieffrequenter

Geräuschimmissionen in Gebäuden bei Luft- und/oder Körperschallübertragung

4. Punkt 4.3 - Meßorte: Unabhängig von der Art der Schallübertragung wird das

tieffrequente Geräusch innerhalb des Gebäudes in dem am stärksten betroffenen

Aufenthaltsraum gemessen.

Laut Schreiben der MM Rechtsanwälte OG vom 8.5.2013 ist als Projektänderung anstelle der 16 Tübbingenschalungen mit Pressluft-Außenrüttler der Betrieb von 16 Stahlschalungen mit elektrischen Außenrüttlern vorgesehen. Andere Änderungen sind nicht vorgesehen.

Im technischen Ergänzungsbericht der Fa. A vom 2.5.2013 wird angegeben, dass die nunmehr vorgesehenen Schalungen zur Produktion kreisrunder Betonelemente mit Innendurchmessern von 1,4 m bis 4,3 m dienen.

Pro Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) werden maximal 6 Schalungen betoniert.

Die Schalungen sind auf Schwingelementen zur Vibrationsdämpfung gelagert.

Jede Schalung verfügt über maximal 8 elektrische Außenrüttler.

Die Rütteldauer pro Schalung liegt bei 36 Minuten, woraus sich eine über den Tag verteilte tägliche Rütteldauer von bis zu 216 Minuten ergibt.

Konkrete technische Angaben zu den Rüttlern und der Vibrationsdämpfung werden nicht getroffen.

Dem vorgelegten Betriebsanlagenakt liegen folgende schalltechnische

Projekte/Unterlagen bei:

a)    Bericht über Messung von Betonrüttelanlagen des LFi vom 26.3.2013

Aufgrund des Änderungsantrages werden nur die Daten zu Außenrüttlern beachtet, die Daten zu Flaschenrüttlern werden vom ASV nicht weiter berücksichtigt.

Aufgrund der Photos geht der ASV davon aus, dass die Rundschalung mit Außenrüttlern in der „neuen“ Halle betrieben wurde.

Es wurden Messungen im Halleninneren und in einer Entfernung von 5m von der Fassade außerhalb der Halle durchgeführt, wobei gemäß den Photos Teile der Fassade mit Lagerungen abgeschirmt waren.

Dabei wurden Messwerte in den Frequenzbändern 6,3 bis 20000 Hz erhoben.

Die Messwerte finden sich in einer Tabelle, in der oben angegeben wird, dass es sich um A-bewertete Dauerschallpegel handelt und unterhalb der Tabelle wird angegeben, dass es sich um unbewertete Ergebnisse handelt.

Der ASV vermutet aufgrund der Vorgaben der DIN 45680, dass es sich um unbewertete Daten handelt, wobei dem ASV im Hinblick auf die tieffrequenten Ereignisse vor allem die Frequenzen bis 80 bzw. 125 Hz von wesentlicher Bedeutung erscheinen.

Außerhalb der Halle wurden Werte von rund 56 bis 82 dB festgestellt. Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass in den Frequenzen 6,3 bis 16 Hz im Freien höhere Werte auftraten als im Betriebsraum, in dem die Geräusche hervorgerufen wurden.

Ferner wurde eine Nachhallzeit im Halleninneren von 3,1 sec. festgestellt.

Angaben über die Anzahl der während der Messung betriebenen Außenrüttler, der Anzahl der gleichzeitig betriebenen Außenrüttler, deren Leistung und zur Qualität der

schwingungsisolierten Aufstellung der Schalung, des Füllgrades der Schalung sowie zur genauen Lage der Messpunkte im Vergleich zur betriebenen Schalung werden nicht getroffen.

b)    Stellungnahme zu tieffrequenten Emissionsanteilen von Betonrüttlern der R vom 27.3.2013

In dieser Stellungnahme wird vom Projektanten basierend auf den Ergebnissen a)

angegeben, dass an den Messpunkten die dominanten Frequenzen bei 125 und 160 Hz liegen.

Ferner wird angegeben, dass vor der Fassade der Produktionshalle der A-bewertete

Gesamtschalldruckpegel des Außenrüttlers um nur 11,1 dB unter dem C-bewerteten Wert liege und damit gemäß der in der DIN 45680 angeführten Vorerhebung nicht von tieffrequentem Schall zu sprechen wäre.

Als Zusammenfassung wird dann festgestellt, dass sich der Außenrüttler laut DIN 45680 außerhalb der tiefen Frequenzen befinde und somit nachweislich beim Außenrüttler keine tiefen Frequenzen feststellbar sind.

c) Aktenvermerk R zu Ergebnissen Schwingungsmessung vom

25.4.2013

Hinsichtlich Schwingungen wird vom ASV festgehalten, dass fachliche Aussagen zu

diesem Spezialbereich leider nicht möglich sind.

Angemerkt wird nur, dass in einem Photo auf eine schwingungsisolierte Aufstellung

hingewiesen wird. Die Messungen erfolgten auch im Freien, vermutlich auf der Straße in der Nachbarsiedlung.

d)           Stellungnahme R vom 30.4.2013

In dieser Stellungnahme wird dargestellt, dass sich der Innenpegel gegenüber den

bisherigen Betrachtungen durch die Verwendung der nunmehr vorgesehenen Schalungen und Rüttler nicht erhöht.

Die Herkunft des für die gesamte Halle angesetzten Innenpegels ist nicht nachvollziehbar dargestellt.

Angaben über die Anzahl der während der Messung betriebenen Außenrüttler, der Anzahl der gleichzeitig betriebenen Außenrüttler, deren Leistung und zur Qualität der

schwingungsisolierten Aufstellung der Schalung, des Füllgrades der Schalung sowie zur genauen Lage der Messpunkte im Vergleich zur betriebenen Schalung werden nicht getroffen.

Ferner werden vom Projektanten zur DIN 45680 folgende Überlegungen angestellt:

Nach Ansicht des Projektanten besteht die Grundvoraussetzung zur Übertragung von

tieffrequenten Geräuschen ins Gebäudeinnere darin, dass das im Freien auf die Fassade auftreffende Geräusch ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen enthält.

Dann wird ausgeführt, dass im Nahbereich der Fassade der Betriebshalle dominante

Schallanteile in den Frequenzen von 125 und 160 Hz festgestellt wurden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass auch beim nächsten Anrainer in ca. 100 m dominante Schallanteile zwischen 125 und 160 Hz auftreten und damit tieffrequenter Schall nach DIN 45680 auszuschließen sei.

Ferner sei aufgrund der Pegelabnahme mit der Entfernung davon auszugehen, dass der Pegelanteil an der Fassade des Anrainers unterhalb bzw. maximal im Bereich der Wahrnehmungsschwelle gemäß DIN 45680 liege.

Angemerkt wird, dass vom Projektanten auch die ÖNORM S 5007 angeführt wird. Nach Wissensstand des ASV handelt es sich bei dieser Norm um einen Entwurf, weshalb diese Norm vom ASV nicht angeführt wurde.

Für den ASV ergibt sich folgendes Bild:

Von den Nachbarn wurde nach Wissensstand des ASV im Zuge des Verfahrens

vorgebracht, dass sie durch tieffrequente Geräusche der Schalungen belästigt werden. Es ist daher für den ASV ein grundsätzliches Ausschließen derartiger Immissionen praktisch unmöglich.

Vom medizinischen ASV wurden Erhebungen gemäß DIN 45680 gefordert.

Die DIN 45680 gilt ausschließlich für Messungen im Inneren der Nachbargebäude,

nämlich in dem am stärksten belasteten Raum.

Die DIN 45680 gibt keinerlei Hinweis darauf, dass aus Messungen in oder im Nahbereich einer Betriebsanlage Schlüsse auf die im Inneren der Nachbargebäude auftretenden tieffrequenten Immissionen gezogen werden dürfen.

Im Gegenteil stellt die DIN 45680 klar, dass es im Inneren des Nachbargebäudes sogar zu einer Erhöhung der Immissionswerte gegenüber dem Freibereich kommen kann. Messergebnisse im Inneren der Nachbargebäude wurden vom Projektanten nicht vorgelegt.

Der ASV erlaubt sich auch den Hinweis auf einen existierenden Entwurf einer Neufassung der DIN 45680 vom August 2011, in dem unter Punkt 4.6.1 eindeutig klargestellt wird, dass Außenmessungen zwar Hinweise auf tieffrequente Geräusche geben können, jedoch als Vorerhebung im Sinne der Norm nicht geeignet sind.

Die Überlegungen des Projektanten zu den dominanten Frequenzen können vom ASV nicht nachvollzogen werden, da die Thematik der DIN 45680 sich nicht auf den konkreten Umstand bezieht welche Frequenz dominant ist, sondern ob im Inneren des Nachbargebäudes tieffrequente Immissionen, ggf. mit tonhaltigem Charakter, auftreten und wie diese Werte zur medizinischen Beurteilung im Verhältnis zur

Hör/WahrnehmungsschweIIe stehen.

Es ist auch nicht nachvollziehbar warum der Projektant einerseits tieffrequente Ereignisse ausschließt und andererseits erklärt, dass die tieffrequenten Ereignisse an der Fassade des Anrainers unterhalb bzw. maximal im Bereich der Wahrnehmungsschwelle gemäß DIN 45680 liegen.

Auch die Aussage des Projektanten, dass nachweislich keine tiefen Frequenzen

feststellbar sind, kann nicht nachvollzogen werden, da ja eindeutige Messergebnisse

angeführt wurden.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der lärmtechnische ASV die Ansichten des Projektanten zu den eventuellen tieffrequenten Immissionen nicht vollständig teilen kann.

Nach Ansicht des ASV sind die Messungen und Überlegungen gemäß DIN 45680

ausschließlich im Inneren der am stärksten betroffenen Nachbarräumlichkeiten

durchzuführen.

Ein Abschätzen oder Ableiten aus Messungen im Nahbereich der Betriebsanlage oder auch im Freien vor den Nachbargebäuden steht aus Sicht des ASV im Widerspruch zu den Überlegungen der DIN 45680.

Der ASV erlaubt sich aber auch die Behörde jenseits technischer Details auf den Umstand hinzuweisen, dass nach Wissensstand des ASV gemäß der einschlägigen

Rechtssprechung jeder Sachverhalt der messtechnisch ermittelt werden kann auch

messtechnisch zu ermitteln ist.

Die angeführten Messungen wurden vor Ort mit den vorgesehenen Maschinen, aber nicht im Bereich der Beschwerdeführer durchgeführt.

Einer Einwendung der Nachbarn, dass sie in ihren Objekten durch wahrnehmbare

tieffrequente Geräusche belästigt werden kann vom Projektanten weder mit subjektiven Höreindrücken an diesen Stellen noch mit Messergebnissen an diesen Stellen entgegen getreten werden.

Eine Erklärung warum die Messungen zur Ermittlung eventueller tieffrequenter Ereignisse nicht gemäß der DIN 45680 und der Judikatur direkt im Inneren der Nachbargebäude erfolgte, wird in den Unterlagen nicht abgegeben.

Festgehalten wird, dass bei der gegenständlichen Durchsicht der Unterlagen durch den ASV praktisch nur Überlegungen zu den Darstellungen des Projektanten zur DIN 45680 angestellt wurden.

Am heutigen Tag erfolgte auch eine telefonische Rückfrage des lärmtechnischen

Projektanten zum Stand der Stellungnahme des ASV. Der Projektant wurde grob über die Richtung der Stellungnahme informiert.“

Dieses Gutachten wurde der Konsenswerberin mit Schreiben vom 17.10.2013 mit dem Auftrag übermittelt, das Projekt in den vom lärmtechnischen Amtssachverständigen dargestellten Punkten innerhalb von 2 Monaten zu ergänzen, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückgewiesen werde. Insbesondere wären folgende Angaben erforderlich:

1.    Konkrete technische Angaben zu den Rüttlern und der Vibrationsdämpfung

2.    Angaben über die Anzahl der während der Messung betriebenen Außenrüttler, der Anzahl der gleichzeitig betriebenen Außenrüttler, deren Leistung und zur Qualität der schwingungsisolierten Aufstellung der Schalung, des Füllgrades der Schalung sowie zur genauen Lage der Messpunkte im Vergleich zur betriebenen Schalung

3.    Nachvollziehbare Darstellung des für die gesamte Halle angesetzten Innenpegels

4.    Durchführung von Messungen und Überlegungen gemäß DIN 45680 im Inneren der am stärksten betroffenen Nachbarräumlichkeiten“

Die Konsenswerberin hat dazu mit Schreiben vom 04.11.2013 darauf hingewiesen, dass derartige Messungen durchgeführt werden würden, sobald vom UVS NÖ gewährleistet werden könne, dass den Sachverständigen, die die Messungen durchführen, Zutritt zur den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer zwecks Durchführung der Messungen gewährt werde. Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass und welche Projektänderungen vorgenommen wurden. Weiters wurde ihnen das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen römisch fünf vom 13.09.2013 samt Fragestellung dazu übermittelt und ihnen mitgeteilt, dass dafür Messungen in ihren Wohnräumlichkeiten erforderlich seien; sie wurden aufgefordert, den Messtechnikern Zutritt dazu zu gewähren.

Mit Schreiben vom 07.02.2014 übermittelte die Konsenswerberin einen mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen vorbesprochenen Messplan.

Aufgrund der vom lärmtechnischen Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Messungen hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom 28.07.2014 einen Schalltechnischen Messbericht vom 16.07.2014, Nr. *** und einen technischen Ergänzungsbericht vom 23.07.2014 vorgelegt.

Dazu wurde der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf vom mittlerweile zuständig gewordenen Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom 26.02.2015 mit folgender Fragestellung befasst:

1.    „Zu welchen Projektänderungen kommt es im Verhältnis zu dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005? Wie wäre die technische Beschreibung des angefochtenen Bescheides abzuändern?

2.    Ist das abgeänderte Projekt aus technischer Sicht nachvollziehbar?

3.    Sind die Messungen laut Schalltechnischem Messbericht vom 16.07.2014, Nr. *** nachvollziehbar und entsprechen sie dem Stand der Technik? Ist mit den nunmehrigen Messungen (Schalltechnischer Messbericht vom 16.07.2014, Nr. ***) Ihren Forderungen im Gutachten vom 13.09.2013 entsprochen? Wenn nein, welche zusätzlichen Informationen wären noch erforderlich?

4.    Zu welchen projektgemäßen Änderungen kommt es im Verhältnis zum bisher genehmigten Bestand? Inwieweit ändert dies Ihre Beurteilung im Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 25.02.2009?

5.    Kommt es durch die nunmehr beantragte Projektänderung zu anderen oder zusätzlichen Lärmbelastungen im Verhältnis zum genehmigten Bestand? Wenn ja, werden die einschlägigen Grenzwerte eingehalten?

6.    Gibt es durch die nunmehrigen Projektänderungen Lärmimmissionen durch tieffrequente Geräusche? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Werden dadurch einschlägige Grenzwerte überschritten?

7.    Sind unter Berücksichtigung der Projektänderung und der neuesten Messergebnisse andere oder zusätzliche Auflagen als die im angefochtenen Bescheid von Ihnen vorgeschlagenen erforderlich, wenn ja welche?“

Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat dazu mit Schreiben vom 23.03.2015 folgendes Gutachten abgegeben:

„Zu den Fragen gemäß Anschreiben vom 26.2.2015 kann aus lärmtechnischer Sicht

folgendes festgestellt werden:

Dem lärmtechnischen ASV wurde aufgrund der lärmtechnischen Stellungnahme *** vom13.9.2013 zur beantragten Änderung ein Ergänzungsbericht der Fa. A und ein Messbericht der Fa. QQ vorgelegt.

Diesen beiden Unterlagen entnimmt der ASV folgenden Sachverhalt:

Gemäß technischem Ergänzungsbericht der Fa. A vom 23.7.2014 zum Bescheid *** besteht die einzige beantragte Änderung im Austausch der genehmigten 16 Stk. Tübingschalungen mit Pressluftaußenrüttlern zur Herstellung von Kreissegmenten gegen 16 Schalungen mit elektrischen Außenrüttlern zur Herstellung von kreisrunden Betonelementen. Schalltechnische Änderungen sind mit Ausnahme der nunmehr vorgesehenen elektrisch betriebenen Rüttler damit gemäß Projekt nicht vorgesehen.

Zu den nunmehr vorgesehenen Schalungen wird in obigem Schreiben von der

Antragstellerin folgendes angegeben:

In der gegenständlichen Halle werden 16 Schalungen gelagert, wobei pro Produktionstag maximal 6 Schalungen mit Beton befüllt werden.

Jede der zu befüllenden Schalungen wird mit max. 10 elektrischen Außenrüttlern bestückt und ist auf Schwingelementen zur Vibrationsdämpfung montiert.

Der Rüttelvorgang pro Schalung beträgt maximal 6 Minuten, woraus eine maximale

Rütteldauer von 36 Minuten pro Tag resultiert.

Angaben zu den technischen Daten der Außenrüttler werden von A nicht getroffen.

Im vorgelegten, in Eigenverantwortung erstellten, schalltechnischen Messbericht der Fa. QQ vom 16.7.2014 werden Messungen im Inneren der gegenständlichen Halle und im Inneren von drei Nachbargebäuden gemäß DIN 45680 im Hinblick auf eventuelle tieffrequente Geräuschereignisse im Bereich der Nachbarn beschrieben.

Die Lage der Messpunkte bei den Nachbarn wird wie folgt angegeben:

MP1: Fam. L, Wohnzimmer im 1. OG des Hauses ***. Reihe Nr. ***

MP2: Fam. PP, Wohnzimmer im 1. OG des Hauses ***. Reihe Nr. ***

MP3: Fam. M und N, Wohnküche im 1. OG des Hauses ***

Gemäß QQ wurden während der Messung drei unterschiedlich große Schalungen mit Beton befüllt und es wurde der Inhalt mittels elektrischen Rüttlern verdichtet.

Bei allen Schalungen wurden Rüttler der Type Wacker ARFM 08 an einem

Frequenzumrichter mit 42 römisch fünf bei 200 Hz betrieben, wobei pro Schalung bis zu 10 Rüttler montiert waren.

Technische Daten dieser Rüttler werden nicht angegeben.

Ferner wird auf Seite 5 angegeben, dass grundsätzlich bei den Rüttlern keine

unterschiedlichen Leistungsstufen gegeben sind.

Die genaue Typen und Abmessungen der bei der Messung verwendeten Schalungen

kann den Seiten 6 und 7 des Projekts QQ entnommen werden.

Angemerkt wird, dass zwei der bei den Messungen verwendeten Schalungen über je

10 Rüttler verfügen, die in zwei Höhen zu je 5 Stück angeordnet sind.

Während der Messung wurden diese beiden Schalungen erst halb befüllt und nur die

unteren 5 Rüttler betrieben. in einem zweiten Schritt wurden die Schalungen ganz befüllt und alle Rüttler betrieben.

Eine der drei Schalungen verfügte über insgesamt drei Rüttler, die erst nach vollständiger Befüllung betrieben wurden.

Von QQ wird nicht beschrieben, dass die Schalungen auf körperschallisolierenden

Elementen aufgestellt waren.

Das beantragte Vorhaben bezieht sich daher auf bis zu 10 Rüttler der angeführten

Type pro Schalung bei Betrieb mit 42 römisch fünf und 200 Hz und einer Gesamtrütteldauer von max. 36 Minuten pro Tag, wobei nur mit Beton bedeckte Rüttler betrieben werden.

Für die Messung der Immissionen wurden insgesamt 9 Rüttelvorgänge durchgeführt,

deren genauer Ablauf der Seite 8 des Berichts QQ entnommen werden kann.

Die Messergebnisse wurden einer Prüfung hinsichtlich einer erforderliche Einstufung

als tieffrequent gemäß DIN 45680 unterzogen.

Diese Überprüfung erfolgt durch Vergleich der A-bewerteten und C-bewerteten Messwerte des Dauerschallpegels und der Maximalpegel.

Ist die Differenz zwischen den Werten größer als 20 dB sind die Geräusche als

tieffrequent einzustufen und es ist eine Terzanalyse gemäß DlN 45680 durchzuführen.

Angemerkt wird, dass von QQ der Öffnungszustand der Fenster und Türen der

Nachbarbereiche nicht konkret angegeben wurde.

Zu dieser Frage wurde am 23.3.2015 vom Vertreter der Fa. QQ, Herrn RR, telefonisch angegeben, dass die Messungen gern. DIN 45680 erfolgten und damit die Fenster und Türen der Immissionsbereiche geschlossen waren.

Ebenso wird von QQ nicht konkret angegeben, ob die öffenbaren Flächen der Hallen

geschlossen waren.

Zu dieser Frage wurde am 23.3.2015 vom Vertreter der Fa. QQ, Herrn RR, telefonisch angegeben, dass die öffenbaren Elemente der neuen Halle während der Messung geschlossen waren.

Eine körperschallisolierte/schwingungsisolierte Aufstellung der Schalungen wird von QQ nicht konkret angeführt.

An den drei Messpunkten wurde folgendes festgestellt:

MP1:

Dieser Punkt stellt den zur gegenständlichen Halle nächstbefindliche untersuchten

Messpunkt dar.

Sowohl vom Messtechniker als auch vom Nachbarn Herrn L wurden die

Rüttelgeräusche wahrgenommen und als subjektiv hochfrequent bezeichnet.

Bei Auswertung der Messergebnisse wurde festgestellt, dass die Rüttelvorgänge 3, 7 und 9 als tieffrequent einzustufen sind, weshalb für diese Vorgänge eine Analyse der

Terzbänder (Frequenzzusammensetzung des Geräusches) 10 Hz bis 80 Hz zur

Feststellung eines hervortretenden Einzeltons durchgeführt wurde.

Dabei wurde festgestellt, dass bei den Rüttelvorgängen 3 und 7 bei 31,5 Hz ein Ton

hervortritt.

Anschließend wurden gemäß DIN 45680 die in den Terzbändern zwischen 10 und 80 Hz auftretenden Dauerschallpegel und Maximalpegel der drei als tieffrequent zu

bezeichnenden Rüttelvorgänge mit der theoretischen Hörschwelle verglichen.

Dabei wurde festgestellt, dass bei den Rüttelvorgängen 3 und 7 keine Überschreitung der theoretischen Hörschwelle auftritt.

Beim Rüttelvorgang 9 wurde beim Maximalpegel im Frequenzband 63 Hz eine

Überschreitung der theoretischen Hörschwelle im Ausmaß von 0,8 dB angegeben.

MP2:

Sowohl vom Messtechniker als auch vom Nachbarn Herrn PP wurden die

Rüttelgeräusche wahrgenommen und als subjektiv hochfrequent bezeichnet.

Eine Einstufung der Geräusche als tieffrequent im Sinne der DlN 45680 wird aufgrund der durchgeführten Prüfung als nicht erforderlich ausgewiesen.

MP3:

Dieser Messpunkt stellt den in größter Entfernung zur gegenständlichen Halle befindlichen Messpunkt dar.

Sowohl vom Messtechniker als auch von den Nachbarn Frau und Herrn N und M konnten die Rüttelgeräusche laut Angabe nicht wahrgenommen werden, tieffrequente Wahrnehmungen traten nicht auf.

Im Bereich der Küche befand sich ein Gefrierschrank, der trotz Ersuchen des

Messtechnikers für den Messzeitraum nicht außer Betrieb genommen wurde.

Von den Phasen der neun Rüttelvorgänge konnten lediglich drei Phasen ausgewertet

werden, da in den übrigen Phasen Gesprächsgeräusche auftraten.

Während der Messung wurde von Herrn M angegeben, dass die Geräusche zum Messzeitpunkt wesentlich leiser seien als die Geräusche, die zu den Beschwerden führten. Die Messung habe daher seiner Meinung nach keine Aussagekraft.

Eine Einstufung der Geräusche als tieffrequent im Sinne der DIN 45680 wird aufgrund der an den drei ausgewerteten Rüttelphasen durchgeführten Prüfung als nicht erforderlich ausgewiesen.

Ferner wurde QQ von Herrn M um Dokumentation des Umstandes, dass zum

Zeitpunkt der Messung Lagerungen von Schalungen bzw. Betonelementen östlich der Betriebshalle vorhanden waren, ersucht.

Diesbezüglich wird von QQ im Projekt darauf hingewiesen, dass Lagerungen in diesem Bereich genehmigt seien und auch weiterhin stattfinden würden.

Zusätzlich wurden von QQ während der Rüttelvorgänge im Inneren der Halle

Innenpegelmessungen an insgesamt 7 Messpunkten durchgeführt.

Dabei wurde ein mittlerer Innenpegel über die Rüttelvorgänge von gerundet 94 dB

festgestellt, wobei die höchsten A-bewerteten Dauerschallpegel während der

Rüttelvorgänge mit bis zu gerundet 99 dB erhoben wurden.

Unter Berücksichtigung der nunmehrigen maximalen Rütteldauer von 36 Minuten pro Tag wurde ein mittlerer Innenpegel in der Halle von unter 83 dB ausgewertet und beantragt.

Anschließend wird von QQ angegeben, dass der mittlere Innenpegel vom lärmtechnischen Projektanten des Urprojekts vom 20.12.2005, Herrn S, im Erstverfahren mit 91 dB berücksichtigt wurde.

Der große Unterschied zwischen den beiden mittleren Innenpegeln wird von QQ mit dem Umstand begründet, dass die Rüttelzeit gegenüber dem Ursprungsprojekt wesentlich verkürzt wurde.

Diesbezüglich wird vom ASV angemerkt, dass von S von einer Rüttelzeit von 352 Minuten pro 16 h ausgegangen wurde.

Der durch den Betrieb der beantragten elektrischen Rüttler verursachte mittlere Innenpegel liegt daher gemäß QQ unterhalb des seinerzeit genehmigten Wertes.

Aus Sicht des lärmtechnischen ASV kann folgendes zusammengefasst werden:

Der ASV wurde vor Durchführung der Messungen von den Vertretern der Antragstellerin im Jänner 2014 und nach Durchführung der Messungen im Juni 2014 um eine Besprechung zur Abklärung der von der Betreiberseite im Hinblick auf die vom medizinischen ASV angeregten Messungen gemäß DIN 45680 vorgesehenen

Vorgangsweise ersucht.

Im Zuge dieser Besprechungen wurde grob die Durchführung von Messungen der

beantragten Rüttelvorgänge mit genau zu definierenden Rüttlern (siehe auch Gutachten des lärmtechnischen ASV vom 13.9.2013) an drei unterschiedlich großen Schalungen mit unterschiedlichen Füllzuständen an drei bis vier Messpunkten im Bereich der Nachbarn in unterschiedlicher Entfernung zur Betriebsanlage sowie Messungen im Inneren der Anlage zur Feststellung des mittleren Innenpegels besprochen.

Die Anzahl von drei unterschiedlichen Schalungen und die Anzahl der Messpunkte wurde willkürlich gewählt um einen Querschnitt der eventuellen tieffrequenten Immissionen in unterschiedlichen Nachbarlagen zur Betriebsanlage erheben zu können. Die genauen Messpunkte und genaue messtechnische Details wurden nicht

vorbesprochen.

Die nunmehr vorgelegten Daten entsprechen grundsätzlich dem groben Rahmen der

besprochenen Punkte und geben die vom Projektanten angestellten Überlegungen zu tieffrequenten Immissionen an drei Punkten gemäß DIN 45680 wieder.

Vom Projektanten wurde dargelegt, dass von den durchgeführten neun Rüttelvorgängen lediglich an einem Messpunkt (MP1) drei als tieffrequent einzustufende Geräusche auftraten.

Lediglich bei einem dieser drei Geräusche wurde eine Überschreitung der theoretischen Hörschwelle um 0,8 dB durch den Maximalpegel bei 63 Hz festgestellt.

Bei diesem Geräusch trat keine Tonhaltigkeit auf, bei den beiden anderen Geräuschen wurde bei 31,5 Hz eine Tonhaltigkeit festgestellt.

Hinsichtlich der angeführten theoretischen Hörschwelle wird darauf hingewiesen, dass vom lärmtechnischen ASV keine Überlegungen zum tatsächlichen Empfinden und der Wahrnehmungsfähigkeit von Menschen sowie zu den damit verbundenen Auswirkungen angestellt werden können.

Hinsichtlich der vom Projektanten ermittelten Verringerung des Innenpegels in der Halle wird festgehalten, dass die im Urprojekt berücksichtigte Rütteldauer von max. 352 Minuten pro 16 h im nunmehrigen Änderungsverfahren auf 36 Minuten pro Tag verringert wurde, wodurch eine deutliche Reduktion des mittleren Innenpegels zur Tagzeit hervorgerufen wird.

Aufgrund der Verringerung des vom Projektanten angegebenen mittleren Innenpegels in der gegenständlichen Halle wird mit keiner Erhöhung der Schallabstrahlung der Halle gegenüber dem Verfahren aus dem Jahr 2005 zu rechnen sein und werden deshalb keine höheren Luftschallimmissionen als in den bisherigen Verfahren beschrieben zu erwarten sein.

Andere beantragte Änderungen wurden dem ASV nicht mitgeteilt.

Betreffend der Öffnungszustände von öffenbaren Elementen der Betriebsgebäude wurde vom Projektanten telefonisch angegeben, dass die neue Halle während der Messung geschlossen gehalten wurde.

Dem Genehmigungsbescheid vom 28.12.2005 entnimmt der ASV, dass pro Tag lediglich ein Tor in der Ostwand mit einer Andauer von max. 60 Minuten und das Tor in der Westwand max. 30 Minuten pro Tag geöffnet wird. Ein Ausschalten der Rüttler während der Öffnungsphasen war im Jahr 2005 nicht vorgesehen.

Aufgrund des Umstandes, dass die aktuelle Messung bei vollständig geschlossener Halle erfolgte und damit die festgestellten Werte nur bei diesem Zustand als nachgewiesen angesehen werden können, erscheint ein projektgemäßes Geschlossenhalten der Halle bei Betrieb der Rüttler zur Vermeidung weiterführender technischer oder rechtlicher Schritte und zur Vermeidung von Einwendungen der Berufungswerber zweckmäßig.

Zum Einwand des Herrn M, dass die Wahrnehmbarkeit der Rüttelgeräusche während der Messung nicht mehr der zu den Beschwerden führenden Situation entspreche, können vom ASV keine Überlegungen angestellt werden, da im Jahr 2005 im Nachbargebäude keine Messungen der Rüttelvorgänge durchgeführt wurden, eventuell könnte aber ein Zusammenhang mit dem Öffnungszustand der Tore der neuen Halle bestehen.

Hinsichtlich der von Herrn M reklamierten Lagerungen während der Messung östlich der neuen Halle wird die Behörde auf die Seiten 10 bis 12 der VHS vom 21.12.2005 hingewiesen.

Auf diesen Seiten wird zusammengefasst beschrieben, dass das verhandelte Projekt eine Verringerung der den Nachbarn bekannten Immissionen durch den Entfall der Lagerungen samt den damit verbundenen Fahrbewegungen östlich der neuen Halle (den Nachbarn zugewandt) vorsieht und Lagerungen in diesem Bereich nicht mehr vorgesehen sind.

Im Projekt aus dem Jahr 2005 befindet sich auch ein mit einer Genehmigungsklausel der BH Tulln versehener Lageplan mit der Nr. ***. In diesem Plan werden nördlich, westlich und südlich der Betriebsgebäude Lagerflächen dargestellt. Östlich der neuen Halle wird lediglich ein Grüngürtel und keine Lagerflächen dargestellt.

Die vom Projektanten vorgelegten Messergebnisse beinhalten ausschließlich die

Ausbreitungsbedingungen bei Vorhandensein der zum Messzeitpunkt bestehenden

Lagerungen östlich der neuen Halle.

Hinsichtlich der von der Fa. A im Schreiben vom 23.7.2014 angeführten

schwingungsisolierten Aufstellung der Schalungen wird angemerkt, dass sich im

Messbericht der Fa. QQ vom 16.7.2014 kein konkreter Hinweis auf das Vorhandensein

schwingungsisolierender Elemente findet.

Sollten die zum Messzweck verwendeten Schalungen nicht isoliert aufgestellt gewesen sein, wäre dadurch ein Einfluss auf die Höhe der Messergebnisse möglich, wobei gegenüber einer vollständig entkoppelten Aufstellung aus Sicht des ASV bei unisolierter Aufstellung höhere Immissionswerte zu erwarten wären und damit in Bezug auf die Höhe der Messwerte kein Nachteil für die Nachbarn entstanden wäre.

Grundsätzlich wird hinsichtlich der schwingungsisolierten Aufstellung aber darauf

hingewiesen, dass die schalltechnischen Überlegungen im Genehmigungsbescheid der BH Tulln vom 28.12.2005 auf einer von der übrigen Konstruktion körperschallmäßig entkoppelten Aufstellung der Schalungen beruhen.

Eine Änderung dieser Aufstellung ist in den vorgelegten Unterlagen nicht beinhaltet.

Aus lärmtechnischer Sicht erscheinen über die Typenbezeichnung (Wacker ARFM 08 betrieben an einem Frequenzumrichter mit 42 römisch fünf bei 200 Hz) der gemäß Projekt

vorgesehenen Rüttler hinausgehende technische Daten zum jetzigen Zeitpunkt nicht

unbedingt erforderlich.“

Mit Schreiben vom 09.04.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ der Konsenswerberin bzw. der ARGE QQ das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständige römisch fünf vom 23.03.2015 übermittelt und die Konsenswerberin zu folgenden Ergänzungen aufgefordert:

„In seinem Gutachten hat der lärmtechnische Amtssachverständige ausgeführt (Seite 6 Mitte), dass die vom Projektanten vorgelegten Messergebnisse ausschließlich die Ausbreitungsbedingungen bei Vorhandensein der zum Messzeitpunkt bestehenden Lagerungen östlich der Halle beinhalten. Projektgemäß sind dort aber laut Plänen und Projektunterlagen zum angefochtenen Bescheid vom 28.12.2005, ***, keine Lagerungen vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ ersucht dazu um kurzfristige Stellungnahme seitens des Projektanten, ob es Messungen auch ohne Lagerungen gibt. Wenn ja, wären diese vorzulegen. Allenfalls werden Sie zur Stellungnahme aufgefordert, ob und in welcher Form sich derartige Ablagerungen auf das Ergebnis der Messungen auswirken.“

Mit Schreiben vom 17.06.2015 hat die A GmbH dazu eine Stellungnahme von NN vom 09.06.2015, übermittelt.

In dieser Stellungnahme werden zunächst die Definition tiefer Frequenzen gemäß der DIN 45680 und die tatsächlichen Lagerungen zum Messzeitpunkt dargestellt. Weiters ist folgendes ausgeführt:

„ - Ausbreitungseigenschaften

Tieffrequenter Schall nimmt zwar mit der Entfernung ab, hat aber wegen der geringen Luftdämpfung und der geringen Bodendämpfung eine große Reichweite.

Die Schalldämmwerte von Wänden, Fenstern, etc. sind allgemein in tiefen Frequenzbereich geringer als im hohen Frequenzbereich. Aufgrund der großen Wellenlängen haben Schallschutzwände allgemein nur eine geringe Schirmwirkung. \

lm Gebäudeinneren kann es zu Resonanz- und Interferenzphänomenen kommen.

…….

Festzuhalten ist, dass

- die Lagerungen sich in einem Abstand von ca. 13 Meter zur Halle (gemessen aus Luftbildaufnahme) befinden

- es sich bei den Lagerungen um mehrere Reihen an bogenförmigen Tübbingen mit einer Segmentlänge von rund 7 Meter und einer Höhe von 1,7 Meter handelt und

- keine durchgehend geschlossene Fläche gegeben ist.

Aus lärmtechnischer Sicht sprechen folgende Gründe dagegen, dass die vorliegenden Lagerungen zu einer Abschirmung der tieffrequenten Geräusche geführt haben:

- Bei den Lagerungen handelt es sich um einzelne gebogene Betonteile. Es ist daher keine geschlossene Fläche vorhanden. Gemäß der einschlägigen Regelwerke, z.B. der ÖNORM lSO 9613-2 ist ein Gegenstand jedoch nur dann als abschirmendes Hindernis zu berücksichtigen, wenn dieser eine geschlossene Oberfläche ohne große Spalten und Lücken aufweist. Dies ist im gegenständlichen Fall bei den Lagerungen nicht gegeben.

- Aufgrund der großen Wellenlängen von tieffrequenten Schall (siehe oben) stellen die Lagerungen praktisch kein Hindernis dar. Diesem Umstand wird auch in den einschlägigen Regelwerken Rechnung getragen, indem entweder gar keine Schirmwirkung berücksichtigt wird oder eine deutlich geringere. Zum Beispiel ist gemäß der bereits oben zitierten ÖNORM lSO 9613-2 ein Hindernis erst zu berücksichtigen, wenn die horizontale Dimension des Gegenstandes normal zur Ausbreitungsrichtung größer als die akustische Wellenlänge A ist. Die Ausdehnung der Betonteile liegt im Bereich von maximal 7 Meter - Schallwellen mit einer

Wellenlänge von 7 Meter weisen eine Frequenz von rund 50 Hz auf. Hinzu kommen noch der Abstand und die Höhe der Schallquelle.

-  Die Gebäudehöhe liegt bei rund 10 Meter (Traufenhöhe: 9,78 Meter; Giebelhöhe: 10,46 Meter), die Höhe der Lagerungen beträgt hingegen maximal 1,7 Meter und dies in einem Abstand von ca. 13 Meter zur Außenwand des Gebäudes!

Dies bedeutet, dass, selbst für den Fall, dass die Betonteile eine Hinderniswirkung hätten, die wesentlichen schallabstrahlenden Flächen der Halle nicht oder nur zu einem kleinen Teil durch die Lagerungen abgeschirmt werden würden.

Diese Verhältnisse können den obigen Aufnahmen durch die Fa. A (Blick aus Richtung Süden, bzw. Norden) entnommen werden. Der wesentliche Teil der schallabstrahlenden Flächen, wie Hallenwand oder Dach, liegen deutlich über dem „Hindernis“ Tübbinge, sodass nicht von einer abschirmenden Wirkung ausgegangen werden kann.

Anmerkung: Die ÖNORM lSO 9613-2 gilt für den Oktavmittenfrequenzbereich von 63 Hz bis 8 kHz und somit streng genommen nicht für den tieffrequenten Bereich unter 63 Hz. Gewisse Grundsätze in Hinblick auf die Schirmwirkung von Hindernissen können jedoch für tieffrequente Geräusche ebenso angenommen werden (es ist im Gegenteil gemäß der einschlägigen Literatur aufgrund der stärkeren Beugung bei tieferen Frequenzen sogar mit schlechteren Schirmwirkungen zu rechnen

als bei hohen Frequenzen).

Zusammenfassend kann aus den genannten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lagerungen keine abschirmende Wirkung für tieffrequenten Schall aufweisen und somit auch keine Einflüsse auf die Messergebnisse der ARGE QQ gegeben waren.“

Mit Schreiben vom 25.06.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den lärmtechnischen Amtssachverständigen römisch fünf um fachliche Stellungnahme dazu ersucht, insbesondere ob die Ausführungen in der Stellungnahme NN zu den Lagerungen am Gelände aus lärmtechnischer Sicht nachvollziehbar sind und aus fachlicher Sicht geteilt werden können.

römisch fünf hat dazu mit Schreiben vom 15.09.2015 im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:

„Von NN wird ausgeführt, dass es sich bei den während der Messung im Hinblick auf die tieffrequenten Geräusche vorhandenen Lagerungen um Reihen von bogenförmigen Tübingen mit einer Segmentlänge von ca. 7 m und einer Höhe von 1,7 m handelt.

Die Gesamthöhe der Lagerungen wird ebenfalls mit 1,7 m angegeben, wobei die Tübinge nicht „dicht an dicht“ abgelegt wurden, wodurch gemäß den Bildern in der Stellungnahme NN durchgehende, nicht mit Lagerungen versehene Geländestreifen vorhanden sind.

Die Entfernung zwischen der „neuen“ Halle und den Lagerungen werde mit ca. 13 m angegeben.

Gemäß NN beträgt die Gebäudehöhe der Halle rund 10 m.

Die Tiefe der Lagerungen wird von NN nicht angegeben, aus Luftbildaufnahmen im digitalen Kataster imap leitete der ASV ab, dass die Tiefe bei mehr als 15 m liegt.

Von NN wird anschließend dargelegt, dass seiner Meinung nach auf Grund der geometrischen Umstände (zB Höhe der Lagerungen von 1,7 m im Vergleich zu ca. 10 m Gebäudehöhe) und der großen Wellenlänge von tiefen Frequenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit während den Messungen der Fa. QQ keine abschirmende Wirkung für tieffreqenten Schall durch die Tübingenlagerungen auftrat.

Vom ASV wird angemerkt, dass die gegenständliche Thematik Gegenstand fachtheoretischer Diskussionen sein könnte, die aus Sicht des lärmtechnischen ASV durch die einschlägigen Rechenmodelle und Theorien teilweise als nicht grundsätzlich abgedeckt angesehen werden könnten.

Diese Diskussionen würden aber den Rahmen eines Gewerbeverfahrens sprengen und erscheinen im gegenständlichen speziellen Fall als vermeidbar, da es dem ASV auf Grund der nunmehr mitgeteilten geometrischen Verhältnisse und den Darstellungen des Herrn NN vorstellbar und wahrscheinlich erscheine, dass durch die Lagerungen im Hinblick auf die messgegenständlichen tieffrequenten Geräusche keine relevante Hinderniswirkung verursacht wurde und damit kein wesentlicher Einfluss auf die Messergebnisse (siehe Stellungnahme *** vom 23.3.2015) auftrat.“

Mit Schreiben vom 09.04.2015 hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den medizinischen Amtssachverständigen OO um Erstattung eines medizinischen Gutachtens zu folgenden Fragen ersucht:

„1. Sind durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005, *** genehmigten Änderungen unter Berücksichtigung der mit Schreiben der Konsenswerberin vom 08.05.2013 erklärten Projektänderungen und unter Berücksichtigung der Änderungen, wie im technischen Ergänzungsbericht vom 23.07.2014 beschrieben, bei projektgemäßem Betrieb für die Berufungswerber, wenn diese ihre jeweiligen Grundstücke und dortigen Räumlichkeiten in bestimmungsgemäßem/baubehördlich bewilligtem Gebrauch (siehe dazu Schreiben der Gemeinde *** vom 17.05.2013) haben, durch tieffrequente Geräusche Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten? Werden, wenn ja welche, Grenzwerte

überschritten?

2. Wenn 1 ja, welches wäre für die jeweiligen Berufungswerber die jeweilige maximale Aufenthaltsdauer pro Tag, damit Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen vermieden werden? Kann diese bei z.B. winterbedingten Ortsabwesenheiten in den Sommermonaten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werden?“

Der medizinische Amtssachverständige OO hat dazu mit Schreiben vom 20.05.2015 sein Gutachten übermittelt. Dort hat er insbesondere folgendes ausgeführt:

„Am 11.05.2015 erfolgte in der Zeit von 13:40 bis 16:00 Uhr durch den Gutachter ein

Lokalaugenschein im Bereich der Berufungswerber bzw. im Bereich des gegenständlichen Betriebs. Bei weitgehend wolkenlosem Himmel, rund 20 °C und nur geringem Wind waren die Bedingungen zur Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Hörprobe ideal.“

Es war ein Lichtbild der Badehütte L, ***, *** als nächsten Nachbar zur Betriebsanlage angeschlossen mit dem Hinweis, dass sich die Betriebsanlage rechts von der Badehütte befinde. Weiters waren Lichtbilder der Betriebsanlage vom ***radweg aus gesehen, angeschlossen.

Weiters ist Folgendes ausgeführt:

„Während des Lokalaugenscheins wurde in der Betriebsanlage gearbeitet. Im

Außenbereich wurde ein Schalungselement hergerichtet, weiters wurde das Förderband zur Einbringung von Kies für rund eine Stunde in Betrieb genommen. Ladetätigkeiten erfolgten im Bereich westlich der bestehenden Halle.

Im Bereich des nächstgelegenen Berufungswerbers Herrn L, ***

waren Betriebsgeräusche gelegentlich hörbar, so z.B. metallische Geräusche im

Zusammenhang mit Tätigkeiten an einem Schalungselement. Die einwirkenden

Betriebsgeräusche in diesem Bereich sind als leise zu beurteilen. Einige Meter weiter in Richtung Osten, weg von der Betriebsanlage, konnten diese Betriebsgeräusche nicht mehr gehört werden.

Das dominierende Geräusch im gesamten Bereich der *** war

Vogelgezwitscher.

Vereinzelt waren Geräusche von Pumpen (z.B. für Teichanlagen) im Siedlungsbereich zu hören, diese Geräusche hatten jeweils nur eine begrenzte lokale Wirkung. Weiters hörbar waren Geräusche eines Elektrorasenmähers.

Tieffrequente Geräusche, ausgehend vom Areal der gegenständlichen Betriebsanlage, waren nicht hörbar.

Eine am 12.05.2015 an die Firma A gerichtete Email mit der Bitte um

Mittteilung, welche Arbeiten während des Lokalaugenscheins im Inneren der

Betriebsanlage erfolgt sind, wurde wie folgt beantwortet:

„Wir haben zum genannten Zeitpunkt in unserer Betriebsanlage regulär produziert.

Insbesondere wurden ….kreisrunde Betonelemente durch den Einsatz von Schalungen mit elektrischen Außenrüttlern hergestellt.

Die Fertigung dieser Elemente wurde über den ganzen Tag verteilt von ca. 07:00 bis 16:30 durchgeführt.“

Gutachten:

Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche wird, in Ermangelung einer dem Stand der

Wissenschaft entsprechenden österreichischen Regelung, die Deutsche Norm DIN 45680 herangezogen.

Die Norm DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ mit Datum März 1997 ist zurückgezogen worden. Der Ersatz, der Normenentwurf DIN 45680 vom August 2011 wurde im September 2013 ebenfalls zurückgezogen. Momentan liegt ein Normenentwurf aus dem Jahr 2013 vor, auf die aus ho Sicht relevanten Inhalte wird nachfolgend Bezug genommen.

Der Vollständigkeit halber wird die Österreichische Vornorm S 5007 „Messung und

Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ erwähnt, diese trägt das Datum 1. März 1996. In dieser wird der Bereich tiefer Frequenzen folgendermaßen definiert: Bereich der Terzbänder mit den Mittenfrequenzen von 10 Hz bis 80 Hz.

Das entspricht dem untersuchten Bereich im Bericht Nr. *** der Arge QQ- Lärm x Luft x Licht, *** vom 16.07.2014.

Im neuen Normenentwurf der DIN 45680 wird der Bereich der tiefen Frequenzen

folgendermaßen definiert:

Frequenzbereich, der die Terzbänder mit den Mittenfrequenzen von 8 Hz bis 125 Hz

umfasst.

Aus fachlicher Sicht ist aber festzuhalten, dass der erfasste Messbereich (10 bis 80 Hz) ausreicht um eine medizinische Aussage treffen zu können.

Zum Wesen tieffrequenter Geräuschimmissionen

Tieffrequente Geräuschimmissionen können je nach Belästigungsort und -zeit im

Gegensatz zu breitbandigen Geräuschen schon dann zu Belästigungen führen, wenn die Wahrnehmungsschwelle für tiefe Frequenzen nur geringfügig überschritten wird.

Aufgrund der Unterschiede in der Frequenzabhängigkeit der Wahrnehmungsschwelle und der für Breitbandgeräusche üblichen A-Bewertung lässt sich anhand von Einzelangaben mit dem A-bewerteten Schalldruckpegel LpA nicht sagen, ob und in welchem Umfang eine Wahrnehmungsschwellenüberschreitung vorliegt.

So liegt z.B. ein Ton mit einer Frequenz von 20 Hz (1 Hertz = eine Schwingung pro

Sekunde) und einem Pegel von 68 dB unter der Wahrnehmungsschwelle und ein Ton mit einer Frequenz von 80 Hz und einem Pegel von 40 dB deutlich über der

Wahrnehmungsschwelle. Beide Töne haben jedoch denselben A-bewerteten Pegel von 17,5 dB.

Im Bereich unter 20 Hz besteht keine ausgeprägte Hörempfindung mehr, weil die

Tonhöhenempfindung fehlt. Unhörbar sind diese Töne aber nicht. Die

Wahrnehmungsschwelie wurde bis herab zu etwa 1 Hz untersucht. Überschwellige

Immissionen (über der Wahrnehmungsschwelle) werden überwiegend als Pulsationen und Körperresonanzen wahrgenommen. Die Betroffenen spüren einen Ohrendruck. Im Frequenzbereich zwischen 20 Hz und 60 Hz sind die Geräusche bei entsprechenden Pegeln hörbar, jedoch ist die Tonhöhenempfindung nur sehr schwach ausgeprägt. Vielfach sind Fluktuationen (Schwebungen) wahrzunehmen. Die Betroffenen klagen oft über ein im Kopf auftretendes Dröhn-, Schwingungs- oder Druckgefühl, das nur bedingt von der Lautstärke abhängig ist und bei stationären Geräuschimmissionen zu starken Belästigungen führen kann.

Im Frequenzbereich ab 60 Hz findet der Übergang zur normalen Tonhöhen- und

Geräuschempfindung statt.

Zur Messung tieffrequenter Geräuschimmissionen

Gilt es Geräusche zu beurteilen, die durch Luftschallübertragungen aus der Umgebung dort einwirken, sind Messungen außerhalb des betroffenen Gebäudes vorzusehen. Diese Messwerte sind nicht durch die unterschiedlichen Schalldämmwerte von Außenbauteilen oder durch die Raumakustik beeinflusst.

Wenn das Geräusch aber ausgeprägte Anteile im Bereich tiefer Frequenzen enthält, dann kann anhand dieser Außenmessungen nicht mehr verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen auftreten oder nicht.

Dies liegt daran, dass es einerseits im Bereich unter 100 Hz nur wenige Daten über

Schalldämmwerte von Außenbauteilen gibt und andererseits, dass es durch

Resonanzphänomene zu Pegelerhöhungen in Räumen kommen kann. Daher sind bei Einwirkungen tieffrequenter Geräusche (ausgeprägter Anteil im Bereich tiefer Frequenzen) ergänzende Messungen innerhalb des Wohnbereichs erforderlich.

Der Normenentwurf sieht eine Vorerhebung vor. In dieser ist zu prüfen, ob sich die

innerhalb eines Raumes einstellenden Geräuschimmissionen als tieffrequent im Sinne der Norm darstellen. Es gilt die Differenz der gleichzeitig am Messort ermittelten Werte von LCeq und LAeq bzw. LCFmax und LAFmax zu bilden. Ist die Differenz größer als 15 dB kann eine tieffrequente Geräuscheinwirkung vorliegen.

Im Bericht Nr. *** der Arge QQ, *** vom 16.07.2014 wird diese Grenze bei 20 dB gezogen und liegt damit in dem Bereich, den die zurückgezogene Norm DIN 45680 von 1997 bzw. die Vornorm S 5007 vorgibt.

Aus fachlicher Sicht ist hierzu festzuhalten, dass die getroffene Vorgehensweise im

gegenständlichen Fall akzeptiert werden kann und die vorgelegten Messwerte bzw.

Terzbandanalysen ausreichen um eine medizinische Aussage treffen zu können.

Die Möglichkeit der Einwirkung von vorwiegend tieffrequenter Geräusche wurde im Bereich des Messpunktes 1 bei drei Rüttelvorgängen gesehen.“

(Diese drei Rüttelvorgänge waren tabellarisch beschrieben)

„Die angeführten Pegelwerte sind mit der Wahrnehmungsschwelle entsprechend des

Normenentwurfes aus 2013 zu vergleichen.“

(Der Vergleich ist tabellarisch dargestellt.)

„Die Wahrnehmungsschwelle liegt um 10 dB unter der in der DIN ISO 226 definierten Hörschwelle. Bei Frequenzen unter 20 Hz wird sie durch die von Watanabe/Möller gefundenen Werte ergänzt. Sie entspricht dem 90 % Perzentil der

Hörschwellenverteilung.

Im Bericht Nr. *** der Arge QQ, *** vom 16.07.2014 findet sich noch die alte Hörschwelle, wie sie auch in der Vornorm S 5007 verwendet wird.“

(Der Vergleich ist tabellarisch dargestellt.)

„Im Sinne des Anrainerschutzes ist die Wahrnehmungsschwelle der Hörschwelle

vorzuziehen, da strengere Maßstäbe anzuwenden sind.

Daher wird die Wahrnehmungsschwelle, wie sie sich im aktuellen Normenentwurf findet, auch zur Beurteilung herangezogen.“

(Weiters sind tabellarische Vergleiche der Wahrnehmungsschwelle mit den äquivalenten Dauerschallpegeln bzw. mit den maximalen Schalldruckpegeln dargestellt.)

„Der direkte Vergleich zeigt, dass es nur bei den maximalen Schalldruckpegeln zu

geringfügigen Überschreitungen in den höheren Terzmittelfrequenzen kommt. lm Bereich der äquivalenten Dauerschallpegel gibt es nur eine dokumentierte Überschreitung bei einer Terzmittenfrequenz von 63 Hz.

Unter Berücksichtigung dieser Messergebnisse und des Höreindrucks, wie im Bericht Nr. *** der Arge QQ, *** vom 16.07.2014 angeführt „… Die Rüttelvorgänge konnten subjektiv vom Messtechniker bzw. vom Anrainer Herrn L sowohl im Inneren des Hauses (Wohnzimmer) bzw. auch auf dem Balkon wahrgenommen werden, wobei laut Aussage des Messtechnikers dieser Ton als subjektiv hochfrequent wahrzunehmen war. Dieser Höreindruck wurde auch von Herrn L bestätigt, welcher das Geräusch ebenfalls als nicht tieffrequent wahrnahm….“ ist daher aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich im konkreten Fall um keine Geräusch mit ausgeprägtem Anteile im Bereich tiefer Frequenzen handelt.

Damit sind (auch) diese Geräusche den allgemeinen Betriebsgeräuschen der

Betriebsanlage zuzurechnen, die gemäß Bescheid folgende maximale Werte

(Beurteilungspegel) annehmen können bzw. annehmen dürfen:

IP 1 = ca. 48 dB(A) (IP 1 = westlich der Betriebsanlage)

IP 2 = ca. 47 dB(A) (IP 2 = östlich der Betriebsanlage)

Pegelspitzen im Bereich der Nachbarliegenschaften werden mit 60 bis 65 dB ausgewertet. Diese Pegelwerte in dB(A) sind Außenpegel (Pegel vor der Fassade).

Am MP1 wurden im Rahmen der messtechnischen Erhebungen am 28.02.2014 (Bericht Nr. ***, Arge QQ) im Rauminneren, bei geschlossenen Türen und Fenster, während der einzelnen Rüttelvorgänge Pegelwerte zwischen 18,4 dB(A) und 25,1 dB(A) messtechnisch festgestellt.

Da diese Werte bei geschlossenen Türen und Fenster ermittelt wurden berücksichtigen sie eine gewisse Abschwächung des einwirkenden Schalls (Dämmwirkung durch Wand und geschlossenem Fenster). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist aber davon auszugehen, dass die im Freien auftretenden Rüttler typischen Geräusche die im Bescheid angegebenen rund 47 dB(A) nicht überschreiten werden.

Dies auch daher, da die Rüttler typischen Geräusche gemäß technischem

Ergänzungsbericht vom 23.07.2014 maximal rund 30 bis 36 Minuten pro Werktag

auftreten.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik hingewiesen:

„… Betreffend der Öffnungszeiten von öffenbaren Elementen der Betriebsgebäude wurde vom Projektanten telefonisch angegeben, dass die neue Halle während der Messung geschlossen gehalten wurde.

Dem Genehmigungsbescheid vom 28.12.2005 entnimmt der Amtssachverständige, dass pro Tag lediglich ein Tor in der Ostwand mit einer Andauer von max. 60 Minuten und das in der Westwand max. 30 Minuten pro Tag geöffnet wird. Ein Ausschalten der Rüttler während der Öffnungsphasen war im Jahr 2005 nicht vorgesehen.

Aufgrund des Umstandes, dass die aktuelle Messung bei vollständig geschlossener Halle erfolgte und damit die festgestellten Werte nur bei diesem Zustand als nachgewiesen angesehen werden können, erscheint ein projektgemäßes Geschlossenhalten der Halle bei Betrieb der Rüttler zur Vermeidung weiterführender technischer oder rechtlicher Schritte und zur Vermeidung von Einwendungen der Berufungswerber zweckmäßig.“

Damit der während der Messung gewonnene Eindruck auch in der Realität eingehalten bleibt ist es erforderlich, dass die nach Osten gerichteten Tore während des Betriebs der Rüttler geschlossen gehalten werden.

Im Zuge des Lokalaugenscheins am 11.05.2015 war die 4 nach Osten gerichteten Toren geschlossen.

Zweckmäßig wäre hierzu eine Projektergänzung, die festhält, dass die nach Osten

gerichteten Tore des Hallenzubaus bei Betrieb der Rüttler immer geschlossen sind bzw. wenn die Behörde eine derartige Maßnahme vorschreibt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Messergebnisse, die während dieser Messungen erhobenen Höreindrücke und der im Rahmen des Lokalaugenscheins vom unterfertigten Gutachter gewonnene Höreindruck keine Hinweise auf Geräusche mit einem ausgeprägten Anteile im Bereich tiefer Frequenzen ergeben haben.

Damit ist das Geräusch der Rüttler den „normalen“ Betriebsgeräuschen bzw. dem

Betriebslärm zuzurechnen.

Gegenüber dem Bescheid vom 28.12.2005 sind nunmehr geringere Betriebszeiten der Rüttler vorgesehen, somit ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Bescheid vom 28.12.2005 angeführten maximalen Betriebslärmimmissionen im Bereich der nächsten Nachbarn überschritten werden.

Dies gilt für alle Berufungswerber.

Die Frage der Behörde, ob die Berufungswerber durch die mit Bescheid der BH

Tulln vom 28.12.2005 genehmigten Änderungen (unter Berücksichtigung der

Projektsänderung vom 23.07.2014), bei projektgemäßem Betrieb, tieffrequenten

Geräuschen ausgesetzt werden ist daher mit einem Nein zu beantworten.

Die Berufungswerber sind keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren

Belästigung ausgesetzt.

Für tieffrequente Geräusche existieren keine allgemeingültigen Grenzwerte. Die hierzu entwickelte Norm „Messung und Beurteilung tieffrequenter

Geräuschimmissionen“ existiert momentan nur im Entwurfsstadium.

Stand des Wissens ist momentan die Gegenüberstellung zwischen den ermittelten unbewerteten Terzpegeln und der Wahrnehmungsschwelle, sowie der Höreindruck.

Darüber hinausführende Bewertungsmodelle sind momentan nicht über den Entwurfstand hinaus und können daher nicht als Stand des Wissens angesehen

werden.

Im konkreten Fall ist das aber auch nicht erforderlich, da das zu betrachtende Geräusch hochfrequenter Natur ist und daher gemäß den allgemeingültigen Schall- bzw. Lärmbewertungskriterien behandelt werden kann.

Eine solche Beurteilung ist aber bereits erfolgt und liegt dem Bescheid vom 28.12.2005 zugrunde.

Die weitere Frage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, „wie lange sich die jeweiligen Berufungswerber maximal pro Tag in ihrem Wohnbereich aufhalten dürfen, damit Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen vermieden werden und ob diese maximal zulässige Zeit aufgrund winterbedingter Ortsabwesenheiten in den Sommermonaten ohne einer Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werden kann“ bedarf daher, mangels Relevanz, keiner weiteren Behandlung.“

Mit Schreiben vom 28.07.2016 hat das LVwG NÖ den Verfahrensparteien das Gutachten römisch fünf vom 23.03.2015 sowie die Fragstellung des NÖ LVwG dazu, das Aufforderungsschreiben an die Konzessionswerberin vom 09.04.2015 das Gutachten OO vom 20.05.2015 und das Gutachten römisch fünf vom 15.09.2015 mit dem Hinweis übermittelt, dass aufgrund dieser Unterlagen nun beabsichtigt sei, die gewerbebehördliche Genehmigung unter Berücksichtigung der Änderungen zu erteilen. Es wurde den Beschwerdeführern eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.

Die Beschwerdeführer M und N haben mit Schreiben vom 06.09.2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Bei Betrieb der neuen Außenrüttler wurden im Sommer 2016 nachmittags sowie am 5.9.2016 vormittags Schallimmissionen in 700 Metern Entfernung ostseitig entsprechend stark wahrgenommen. Da die neuen Rüttler derzeit nur kurze Zeit in Betrieb sind, sind die Geräusche noch zumutbar.

Sollte jedoch eine höhere Betriebsauslastung durch eine gute Auftragslage zustande kommen, sind, wenn Terminzeitdruck entsteht, mehr Rüttelvorgänge zu erwarten. Diese Situation ist für die Anrainer nicht zumutbar, da die Betriebszeiten 6 Tage Mo-Sa 6-22 Uhr, somit täglich 16 Stunden unter Protest der Anrainer genehmigt wurden.

Aus diesem Grunde sollte der Frequenzbereich 300-350 Hz ebenfalls überprüft werden. Es ist darauf zu achten, dass die Normalschallpegelwerte eingehalten werden.

Weiters verweisen wir nochmals auf den ursprünglich von uns genannten Schall-Korridor zwischen der dritten und vierten Reihe in Ostrichtung in der *** (*** Bereich), der entsprechend zu bewerten und zu beachten ist.

Die bei tiefen Frequenzen zuletzt gemessenen Werte am Messpunkt MP1 wurden um 0,8db bei 63 Hz überschritten und sind ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen (Auflagen) zu korrigieren.

Es ist nach wie vor darauf zu achten, dass gemäß der Auflagen bei Rüttelvorgängen alle Tore (4 Stück Ostseite, 1 Stück Westseite, 1 Stück Südseite) unbedingt geschlossen gehalten werden sollten – wurde in der Vergangenheit öfters missachtet.

Derartige Auflagen sind von der Behörde vorzuschreien – siehe Gutachten OO vom 20. Mai 2015.

PS.:

Frau Q und Herr P, ….. sind mit dem Inhalt des Briefes von Familie M und N vom 6.9.2016 vollinhaltlich einverstanden.“

Weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer sind nicht eingelangt.

4.    Feststellungen:

Der Beschwerdeführer B ist seit 02.09.1988 an der Adresse ***, *** mit Nebenwohnsitz aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer C war an der Adresse ***, *** vom 27.01.1992 bis 02.09.2010 mit Hauptwohnsitz und vom 02.09.2010 bis 26.03.2011 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Er ist in der Zwischenzeit verstorben (Sterbeurkunde vom ***). Die Beschwerdeführerin D war von 22.01.1996 bis 05.10.2012 an der Adresse ***, *** mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer E war von 28.04.2003 bis 05.03.2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet. Die Beschwerdeführerin F ist seit 28.04.2003 an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer G war von 11.11.2005 bis 31.05.2006 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet, war von 25.08.2006 bis 23.04.2007 mit Nebenwohnsitz und ist seit 23.04.2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin H war von 18.07.2003 bis 25.08.2006 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet, war von 25.08.2006 bis 24.06.2008 mit Nebenwohnsitz und ist seit 24.06.2008 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer römisch eins war von 28.06.2002 bis 17.12.2008 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet. Die Beschwerdeführerin J ist seit 28.06.2002 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet. Die Beschwerdeführerin K war von 22.09.1992 bis 10.10.2006 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet. Der Beschwerdeführer L ist seit 03.04.1997 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer M ist seit 15.03.1993 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin N ist seit 15.03.1993 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer O ist seit 06.11.1985 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, *** aufrecht gemeldet. Für die Beschwerdeführer Q und P scheint keine Meldung in *** auf.

Die im angefochtenen Bescheid genannten Grundstücksnummern, auf denen sich die Betriebsanlage befindet, wurden dem Grundstück Nr. *** zugeschrieben.

Die Häuser der Beschwerdeführer befinden sich in der „***“ östlich der Betriebsanlage.

Betreffend der Beschwerdeführer bestehen für deren Objekte folgende Baubewilligungen:

***: B, Bewilligung einer Badehütte mit Bescheid der BH Tulln vom 28.07.1964

***: C u. D (nunmehr JJ), Bewilligung einer Badehütte vom 02.04.1985

***: E u. F, Benützungsbewilligung der Badehütte vom

19.10.1977, Bewilligung Zu- und Umbau der Badehütte vom 26.05.2000

***: G u. H, Baubewilligung Badehütte vom 14.04.1987, Zu- und Umbau bei der bestehenden Badehütte vom 19.07.2007

***: römisch eins u. J, Bewilligung eines

Einfamilienhauses vom 29.06.1971

***: K (nunmehr KK u. LL), Bewilligung einer

Badehütte vom 05.09.1986, Zu- und Umbau der bestehenden Badehütte vom 12.06.1990

***: L, Bewilligung einer Badehütte vom 02.04.1985, Bewilligung Zubau bei der bestehenden Badehütte vom 17.01.2011

***: M und N, Bewilligung einer Badehütte vom 16.07.1985

***: O, Bewilligung einer Badehütte vom 13.07.1970, Zu- und Umbau bei der bestehenden Badehütte vom 03.07.1998

Durch die geänderte Betriebsanlage kommt es – unter Berücksichtigung der Projektänderungen- bzw. – einschränkungen im Beschwerdeverfahren - zu keinen Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen für die Beschwerdeführer.

5.    Beweiswürdigung

Die Meldedaten ergeben sich aus dem für das LVwG NÖ online verfügbare Melderegister.

Die Daten betreffend der Baubewilligungen der Hauser der Beschwerdeführer wurden von der Gemeinde bekannt gegeben.

Die Lage der Grundstücke zueinander ergibt sich aus dem NÖGIS. Die Grundstücksänderungen ergeben sich aus dem Grundbuch bzw. der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Tulln.

6.    Rechtslage:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

7.    Erwägungen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

…..

5.  eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Paragraph 81, GewO bestimmt Folgendes:

(1)  Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 77, GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 75, GewO bestimmt auszugsweise Folgendes:

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135).

Für die Beschwerdeführer bestehen zum Teil baubehördliche Bewilligungen ihrer Wohnobjekte als „Badehütten“, für die Beschwerdeführer römisch eins und J auch die Bewilligung eines Einfamilienhauses. Die Beschwerdeführer haben somit jedenfalls Nachbareigenschaft.

Zur Frage, was Beurteilungsmaßstab im Änderungsgenehmigungsverfahren nach

Paragraph 81, GewO ist:

Es ist lediglich die Änderung in Bezug auf den genehmigten Bestand zu beurteilen. Der genehmigte Bestand stellt sich durch die bisherigen Genehmigungen dar. Zu prüfen war daher (nur), ob es durch die im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung zu mehr und/oder anderen Auswirkungen als bisher im Bezug auf die benachbarten Beschwerdeführer kommt.

Die Behörde wird durch Paragraph 81, GewO nicht ermächtigt, die erteilte Genehmigung einer Betriebsanlage abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen bzw. die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands zu bewilligen. Die Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache, nämlich die nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderung, einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH 23.04.1991, 88/04/0029; 24.01.1995, 93/04/0171; 27.09.2000, 98/04/0093). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143).

Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen. Werden hingegen durch die Änderung der Anlage neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, durch die bestehende Anlage ausgelöst, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199; 14.04.1999, 98/04/0191; 24.02.2006, 2001/04/0039). Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).

Zur Frage der Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Beschwerdeführer:

Der geohydrologische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die Hausbrunnen der Beschwerdeführer grundsätzlich im Grundwasserabstrombereich der Betriebsanlage zu liegen kommen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige römisch II hat in seinem Gutachten vom 17.03.2009 nach Darstellung und Beurteilung aller potentieller Verunreinigungsherde, die vom Betriebsareal ausgehen, ausgeführt, dass die Überschreitung trinkwasserrelevanter Grenzwerte aufgrund der vom Betrieb ausgehenden Einflüsse nicht denkbar erscheint. Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten auch nicht mehr entgegen getreten.

Zur Frage der Beeinträchtigung durch Staub oder Luftschadstoffe:

Die Konsenswerberin hat im Berufungsverfahren das Projekt auf Aufforderung des UVS NÖ um eine detaillierte Emissionsanalyse ergänzt. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat diese Ergänzung im Gutachten in der mündlichen Verhandlung beurteilt. Er hat nur den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) als beurteilungsrelevant angesehen und die Zusatzbelastung dargestellt. In der Projektergänzung ist eine Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen bei Trockenheit vorgesehen. Weiters hat der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige noch die Vorschreibung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zur Reduzierung der von den Fahrbewegungen verursachten Emissionen vorgeschlagen, welche nunmehr auch als neue Auflage 29. vorgeschrieben wurde. Der medizinische Amtssachverständige hat in der vom UVS NÖ durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Irrelevanzkriterium eingehalten wird und es zu keinem signifikanten Immissionsanstieg kommt. Somit seien negative Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Nachbarn nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführer sind nach Erhalt dieser Gutachten dieser Beurteilung nicht mehr entgegengetreten.

Zum Vorbringen betreffend Lärmbelastung insbesondere durch tieffrequente Schallereignisse:

Aus der bisherigen Geschichte der Betriebsanlage ist ersichtlich, dass bisweilen (vom vorigen Betriebsinhaber) der Genehmigungskonsens insbesondere in Bezug auf die Betriebszeiten (es gab bis dahin keine Betriebszeitenbeschränkung) nicht ausgeschöpft wurde, dass aber auch – um Auftragsspitzen bewältigen zu können – über die derzeit beantragte Betriebszeit hinaus zum Teil bei geöffneten Fenstern betrieben wurde und es dadurch zu Lärmbelästigungen der Nachbarn kam.

Von den Nachbarn wurde zum Teil vorgebracht, dass vom vorigen Betriebsinhaber nur in zeitlich eingeschränktem Umfang betrieben wurde und maximal diese Betriebszeiten beibehalten werden sollen. Es kann aber durch das nichtausschöpfen unbeschränkter Betriebszeiten nicht zu einem Teilerlöschen im nicht ausgeübten Genehmigungsumfang kommen.

Paragraph 80, Absatz eins, GewO in hier relevanten Umfang bestimmt über das Erlöschen der Genehmigung einer Betriebsanlage Folgendes:

(1)  Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

 

Ein teilweises Erlöschen von Zeiten in denen die Anlage betrieben werden darf, lässt sich aus dem Paragraph 80, Absatz eins, GewO nach Rechtsansicht des NÖ LVwG nicht ableiten.

Somit waren sämtliche Einwendungen, die sich auf eine Erhöhung von Emissionen (und dadurch bedingt Immissionen) aufgrund der alleinigen Ausdehnung der Betriebszeiten bezieht, abzuweisen, da es zu keiner Ausdehnung der bisher genehmigten Betriebszeiten kommt.

Die Präzisierung der Projektbeschreibung in Punkt 4. dieses Erkenntnisses erschien allerdings erforderlich, da die Beschwerdeführer zu recht eingewendet haben, dass die ursprüngliche Projektbeschreibung in angefochtenen Bescheid „Die Betriebszeit ist generell“ zu unbestimmt ist und Interpretationsspielraum lässt, ob und unter welchen Bedingungen auch außerhalb der angeführten Betriebszeiten noch ein Betrieb möglich ist. Die Präzisierung war daher zur Klarstellung erforderlich.

Die Beschwerdeführer haben im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass es zu Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen durch tieffrequente Geräusche - verursacht durch die Rüttler - kommen würde. Im Beschwerdeverfahren ist es einerseits zu einer Projektänderung gekommen, wo nunmehr statt der Tübbingschalungen mit Preßluftaußenrüttlern Stahlschalungen mit elektrischen Außenrüttlern vorgesehen sind. Diese Projektänderung wurde vom lärmtechnischen und vom medizinischen Amtssachverständigen beurteilt. Insbesondere wurden auch Immissionsmessungen der Rüttelvorgänge bei laufendem Echtbetrieb bei den Beschwerdeführern M und N, L und PP durchgeführt. Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat diese Messungen in seinen Gutachten vom 23.03.2015 und in seiner Stellungnahme vom 15.09.2015 hinsichtlich der tiefen Frequenzen beurteilt und ausgeführt, dass es sonst zu keiner Änderung der Beurteilung, die Grundlage für den angefochtenen Genehmigungsbescheid ist, gekommen ist. Er hat ausgeführt, dass zwar keine Angaben über eine körperschallisolierte Aufstellung der Rüttler bei den Messungen im Messbericht vorhanden sind, im ursprünglichen Projekt ist jedoch eine körperschallisolierte Aufstellung vorgesehen; diesbezüglich ist in der Projektänderung keine Änderung vorgesehen. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat auch ausgeführt, dass bei einer körperschallisolierten Aufstellung jedenfalls die Werte geringer seien, das heißt die gemessenen Werte stellen Maximalwerte dar. Er hat auch ausgeführt, dass die Angaben des Projektanten über die Irrelevanz der zum Messzeitpunkt nicht genehmigten Lagerungen auf die Messwerte bezüglich tiefer Frequenzen plausibel seien.

Der medizinische Amtssachverständige OO hat in seiner Beurteilung ausgeführt, dass aufgrund der Messergebnisse, seines subjektiven Höreindruckes beim Lokalaugenschein und der im Messbericht geschilderten subjektiven Höreindrücke des Messtechnikers bzw. der Beschwerdeführer, bei denen gemessen wurde, keine Hinweise auf Geräusche mit einem ausgeprägten Anteil tiefer Frequenzen ersichtlich sind. Die Betriebszeiten der Rüttler wurden auch im Verhältnis zum angefochtenen Bescheid reduziert. Sowohl der lärmtechnische als auch der medizinische Amtssachverständige haben in ihrer Beurteilung ausgeführt, dass, da nach den Angaben des Messtechnikers bei der Messung der Rüttelvorgänge sämtliche öffenbaren Elemente der (neuen) Halle geschlossen waren, dies zum Schutz der Nachbarn während der Rüttelvorgänge jedenfalls vorzuschreiben wäre. Der medizinische Amtssachverständige hat lediglich das Geschlossenhalten der Fenster der Ostseite für erforderlich erachtet, der lärmtechnische Amtssachverständige das Geschlossenhalten aller öffenbaren Elemente der neuen Halle. Da der lärmtechnische Amtssachverständige der für dieses Fachgebiet fachlich versierte Amtssachverständige für die Frage der Ausbreitung von Schall ist, wurde die zusätzliche Auflage 30 in der von ihm vorgeschlagenen Form vorgeschrieben. Die Konsenswerberin hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Die Beschwerdeführer M und N haben zu den Gutachten von römisch fünf vom 23.03.2015 und von OO vom 20.05.2015 noch eine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere haben sie auch vorgebracht, dass bei guter Auftragslage über die genehmigten Zeiten hinaus betrieben werden werde und darauf zu achten sei, dass die Tore geschlossen gehalten würden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190). Gleiches gilt auch für den Bewilligungsinhaber. Auch er darf die Betriebsanlage nur entsprechend seiner gewerbebehördlichen Genehmigung betreiben.

Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf (VwGH 21.3.1988, 87/04/0245). Wenn der Betriebsanlageninhaber eine Auflage nicht einhält bzw. Betriebszeiten nicht einhält, so besteht für die Nachbarn die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft dies anzuzeigen. Der Betriebsanlageninhaber macht sich durch die Nichteinhaltung von Auflagen, insbesondere auch die Nichteinhaltung von Betriebszeiten verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirkshauptmannschaft zur Verantwortung zu ziehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 81, GewO. Gegen derartige konsenslose Änderungen hat die Bezirkshauptmannschaft mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO vorzugehen. Die Befürchtung von Nachbarn, die vorzuschreibenden Auflagen würden nicht eingehalten werden, macht diese Genehmigung nicht unzulässig bzw. kann diese Befürchtung nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (Vgl. VwGH 30.9.1997, 95/04/0052).

Das Geschlossenhalten der öffenbaren Elemente wurde ohnedies in der Auflage 30 vorgeschrieben.

Ein allfälliger Schallkorridor in Bezug auf tiefe Frequenzen wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen beurteilt.

Somit war durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung (insbesondere auch nicht durch tieffrequente Schallereignisse zu befürchten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Herrn C:

Der Beschwerdeführer C ist in der Zwischenzeit verstorben. Er hat im vorliegenden Fall in seiner Berufung und in den sonstigen Stellungnahmen nicht behauptet, dass sein Eigentum oder sonstige dingliche Rechte durch die Änderung der Betriebsanlage gefährdet würden, sondern im Wesentlichen vorgebracht, dass er durch die Änderung der Betriebsanlage unzumutbar (durch Lärm) belästigt werde. Das Vorbringen, dass ein Haus weniger wert werde, wenn sich eine Betriebsanlage daneben ansiedelt bzw. ausgebaut werde, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH keine gültige Einwendung dar, soferne nicht mehr jegliche bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Von einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw. wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH vom 30.04.2008, 2005/04/0078). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche insbesondere VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/04/0267, und VwGH vom 27.02.1991, Zl. 90/04/0199) ist im Falle des Todes eines Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, durch den Tod weggefallen ist. Wenn die Parteistellung eines Beschwerdeführers nicht mit der Gefährdung seines Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte begründet wurde, sondern vielmehr von höchst persönlichen Voraussetzungen (wie z.B. der Einwendung, durch Lärm unzumutbar belästigt zu werden) abhängig ist, wird durch die nunmehr von der Verlassenschaft repräsentierten Rechte des verstorbenen Beschwerdeführers nicht eingegriffen und können diese auch nicht verletzt werden. Danach wäre die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch dessen Tod weggefallen, weshalb das Verfahren für gegenstandslos zu erklären war und einzustellen war. Gleiches muss auch im vorliegenden Fall für die Berufung gelten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche unter anderem VwSlg. 3397A/1954) muss im Zeitpunkt der Erlassung einer Berufungsentscheidung (nunmehr Beschwerdeentscheidung) eine erledigungsfähige Berufung (Beschwerde) vorliegen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Beschwerdeführer infolge Unterganges seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen ist. Die Behörde kann daher gleich wie im Fall einer Zurückweisung der Berufung (Beschwerde) oder eines nachträglichen Berufungsverzichts (Beschwerdeverzichts) das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden betrachten.

8.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2006