Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
03.05.2018
LVwG-AV-876/001-2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, ***, mit dem das Diplom über eine am *** College in *** absolvierte Ausbildung als „Chirurgisch-Technische Assistentin“ einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Ordinationsassistentin unter näher genannten Bedingungen als gleichwertig anerkannt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, ***, wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
A)
Das der Beschwerdeführerin ausgestellte Diplom über eine am *** College in *** absolvierte Ausbildung als „Chirurgisch-Technische Assistentin“ wird einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als
Ordinationsassistentin
unter folgenden Bedingungen als gleichwertig anerkannt:
In folgenden Unterrichtsfächern an einer nach dem MAB-Gesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung eine theoretische kommissionelle Ergänzungsprüfung zu absolvieren:
- Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberuf
- Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
- Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
Im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind die vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Daher sind nicht die gesamten, laut Ausbildungsverordnung vorgesehenen Inhalte abzuprüfen, sondern nur jene Inhalte, welche ergänzend für die Ausübung des Berufes Ordinationsassistenz erforderlich sind. Die kommissionelle Ergänzungsprüfung hat auf diese Inhalte Bezug zu nehmen.
Der erfolgreiche Abschluss ist vom Landeshauptmann (Abteilung für Gesundheitswesen) in diesem Erkenntnis einzutragen.
Erst mit der Eintragung entsteht die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Ordinationsassistentin in Österreich.“
B)
Frau A ist verpflichtet, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 3,20 innerhalb von 4 Wochen ab Aufforderung des Landeshauptmannes von NÖ zu bezahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 2015, ***, wurde das der Beschwerdeführerin ausgestellte Diplom über eine am *** College in *** absolvierte Ausbildung als „Chirurgisch-Technische Assistentin“ einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Ordinationsassistentin unter folgenden Bedingungen als gleichwertig anerkannt:
„A.) Absolvierung von theoretischen Ergänzungsausbildungen in den Fächern
• Erste Hilfe und Verbandslehre 30 Stunden
• Einführung in das Gesundheitswesen
einschließlich Gesundheitsberufe 15 Stunden
• Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung 10 Stunden
• Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz
und Gesundheitsförderung 15 Stunden
• Kommunikation und Teamarbeit 20 Stunden*)
• Diagnostische und therapeutische Maßnahmen 60 Stunden
• Arzneimittellehre 8 Stunden
• Administration 20 Stunden
• Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene
einschließlich Desinfektion und Sterilisation 30 Stunden*)
• Berufsspezifische Rechtsgrundlagen 7 Stunden
*) Über eine Anrechnung von Stunden entscheidet die Ausbildungsleitung der
Schule für medizinische Assistenzberufe
In folgenden Unterrichtsfächern ist die kommissionelle Ergänzungsprüfung
abzulegen:
• Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
• Arzneimittellehre
• Administration
B. Absolvierung einer praktischen Ergänzungsausbildung in den Fächern
• 160 Std. Praktikum in einem der nachgenannten Bereiche:
Ärztliche Ordinationsstätten, ärztliche Gruppenpraxis, selbständiges Ambulatorium,
Sanitätsbehörde
Diese Ergänzungsausbildungen und kommissionellen Ergänzungsprüfungen sind an einer nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz (MAB-G) bewilligten Ausbildungseinrichtung für Ordinationsassistenz zu absolvieren und abzulegen.
Der erfolgreiche Abschluss ist vom Landeshauptmann (Abteilung für Gesundheitswesen) in diesem Erkenntnis einzutragen.
Erst mit der Eintragung entsteht die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Ordinationsassistentin in Österreich.“
Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 17, Medizinisches Assistenzberufe-Gesetz (MABG) i.V.m. Paragraph 40, MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV) angeführt.
Begründet führte der Landeshauptmann von Niederösterreich im Wesentlichen aus, dass anhand der Unterlagen festgestellt wurde, dass zwischen den Ausbildungen „Chirurgisch-Technische Assistenz“ und „Ordinationsassistenz“ wesentliche Unterschiede bestehen und die absolvierte Ausbildung nur in Teilbereichen der Ausbildung zur Ordinationsassistenz entspricht. Es würden Unterschiede bezüglich Ausbildungsinhalten und Praktikum bestehen.
Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgender hier relevanter Verfahrensablauf:
Mit Schreiben vom 07.09.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Diplom vom 27.01.2000 über eine am *** College in *** absolvierte Ausbildung als „Chirurgisch-Technische Assistentin“ samt einer Liste über näher genannte Kursabschnitte samt Inhalt und Stundenanzahl sowie eine Staatliche Zertifizierung als Chirurgisch-Technische Assistentin vom 01.04.2000 und ihren Lebenslauf.
Im Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin folgende Ausbildungen angeführt:
„1998—2000 *** College, ***, ***, USA
Diplom für Chirurgisch -Technische Assistentin
Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg
1998 Massagefachschule ***, ***
Ausbildung zur Akupunkturmassage Basis
Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg
1997 Internationale Schule für Sozial-Medizinische
Berufe, B, ***
Ausbildung zum Bademeister und Heilmasseur
Abschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg
1996 *** College, ***, ***, USA
12 units in Anatomie/ Physiologie, Psychologie“
Weiters ist im Lebenslauf folgender berufliche Werdegang angeführt:
„seit 10/2009 Ordination C, ***,
***
Arzt für Allgemeinmedizin
Tätigkeitsbereich: Arztassistentin
12/2001-10/2003 *** Institute, ***, USA
Management und chirurgisch-technische Assistentin
Tätigkeitsbereiche:
Plastisch-Ästhetische Chirurgie
Ambulante Orthopädie
Chiropraktische Behandlungen unter Anästhesie
Schmerztherapie
Operationsvorbereitungen
Sterilisation von chirurgischen Instrumenten
Administrative Tätigkeiten
12/2000-11/2001 *** Hospital, ***, ***, USA
Tätigkeitsbereiche:
Gastroenterologie
Administration
02/2000-11/2000 *** Institute, ***, USA
Tätigkeitsbereiche:
Plastisch - Ästhetische Chirurgie
Ambulante Orthopädie
Operationsvorbereitungen
Sterilisation von chirurgischen Instrumenten
Administrative Tätigkeiten
09/1999-02/2000 Praktikum chirurgisch-technische Assistentin
*** Hospital, ***, ***, USA
Tätigkeitsbereiche:
Allgemeine Chirurgie
Gynäkologie und Geburtshilfe
Thoraxchirurgie
Neurologie
Orthopädie
Pädiatrie
Urologie
HNO
Ophtalmologie
Plastische/Rekonstruktive Chirurgie
1998 Thermalbad ***
Massagetherapie
Administrative Tätigkeiten“
Mit Schreiben vom 02.03.2015 hat die Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege, D, zu den vorgelegten Unterlagen nachstehendes Gutachten abgegeben:
„
Daten: A, geb. am ***
Vorgelegte Unterlagen:
● Lebenslauf
● Staatsbürgerschaftsnachweis Republik Österreich
● Ärztliche Bestätigung
● Meldebestätigung Marktgemeinde ***
● Strafregisterbescheinigung aus dem Strafregister der Republik Österreich,
● Diplom Chirurgisch-Technische Assistentin, ***, ***, ***, abgeschlossen am 27.01.2000
● Kursübersicht
● Staatliche Zertifizierung als Chirurgisch-Technische Assistentin, Zertifizierung abgelaufen am 01.04.2006
Frau A hat im Zeitraum 1998 bis 2000 in *** im *** eine Ausbildung zur Chirurgisch-Technischen Assistentin absolviert. Laut Kursübersicht umfasste die Ausbildung insgesamt 1600 Stunden, von denen 500 Stunden als klinisches Praktikum ausgewiesen sind. Die staatliche Zertifizierung als Chirurgisch-Technischen Assistentin ist laut Dokument per 01. April 2006 abgelaufen. Ein Nachweis über eine Rezertifizierung liegt nicht vor.
Seit Oktober 2009 ist Frau A bei einem Arzt für Allgemeinmedizin als Arztassistentin beschäftigt.
Der Vergleich der in *** abgeschlossenen Ausbildung „Chirurgisch-Technische Assistenz“ mit der Ausbildung zur Ordinationsassistenz nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz und der Medizinischen Assistenzberufe-Ausbildungsverordnung ergibt folgendes Ergebnis:
Ausbildung zur Ordinationsassistentin/zum Ordinationsassistenten: Gesamtumfang 650 Stunden (325 Stunden praktische Ausbildung, 285 Stunden theoretische Ausbildung, 40 Stunden zu Theorie oder Praxis) | |||
Ausbildungsinhalte MAB-Basismodul | SOLL | Abgedeckt | Differenz |
Erste Hilfe und Verbandslehre | 30 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 30 Std. |
Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe | 15 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 15 Std. |
Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung | 10 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 10 Std. |
Einführung in die allgemeine Hygiene | 10 Std. | Auf Kursübersicht nicht explizit ausgewiesen | Anrechnung möglich |
Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung | 15 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 15 Std. |
Kommunikation und Teamarbeit | 20 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | Ev. Anrechnung möglich |
Medizinische Terminologie und Dokumentation | 20 Std. | Medizinische Fachausdrücke | Anrechnung möglich |
Ausbildungsinhalte MAB Aufbaumodul | |||
Anatomie und (Patho-) Physiologie: Organsysteme | 40 Std. | Anatomie/Physiologie medizinische Fachausdrücke | Anrechnung möglich |
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen | 60 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet
| 60 Std. |
Arzneimittellehre | 8 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 8 Std. |
Administration | 20 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 20 Std. |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | Ev. Anrechnung von Stunden möglich |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet | 7 Std. |
Praktische Ausbildung in ärztliche Ordinationsstätten, ärztliche Gruppenpraxis, selbstständiges Ambulatorium, Sanitätsbehörde | 325 Std. | In Ausbildung nicht beinhaltet, jedoch Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung im Ausmaß von 245 Stunden. | 160 Std. Praktikum einem der nachgenan-nten Bereiche: ärztliche Ordinations-stätten, ärztliche Gruppenpraxis selbständiges Ambulatorium, Sanitäts-behörde |
Anhand der Unterlagen wird festgestellt, dass zwischen den Ausbildungen „Chirurgisch-Technische Assistenz“ und „Ordinationsassistenz“ wesentliche Unterschiede bestehen und die absolvierte Ausbildung nur in Teilbereichen der Ausbildung zur Ordinationsassistenz entspricht.
Es bestehen Unterschiede bezüglich Ausbildungsinhalten und Praktikum.
Eine Anerkennung der absolvierten Ausbildung als Ordinationsassistenz ist unter der aufschiebenden Bedingung möglich, wenn nachfolgend angeführte Ergänzungsausbildung, das Praktikum und die kommissionelle Ergänzungsprüfung absolviert werden.
• Erste Hilfe und Verbandslehre 30 Stunden
• Einführung in das Gesundheitswesen
einschließlich Gesundheitsberufe 15 Stunden
• Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung 10 Stunden
• Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz
und Gesundheitsförderung 15 Stunden
• Kommunikation und Teamarbeit 20 Stunden*)
• Diagnostische und therapeutische Maßnahmen 60 Stunden
• Arzneimittellehre 8 Stunden
• Administration 20 Stunden
• Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene
einschließlich Desinfektion und Sterilisation 30 Stunden*)
• Berufsspezifische Rechtsgrundlagen 7 Stunden
*) Über eine Anrechnung von Stunden entscheidet die Ausbildungsleitung der
Schule für medizinische Assistenzberufe
In folgenden Unterrichtsfächern ist die kommissionelle Ergänzungsprüfung
abzulegen:
• Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
• Arzneimittellehre
• Administration
Praktikum:
• 160 Std. Praktikum in einem der nachgenannten Bereiche:
Ärztliche Ordinationsstätten, ärztliche Gruppenpraxis, selbständiges Ambulatorium,
Sanitätsbehörde
Anmerkung: Beim Vergleich der Ausbildung wurde festgestellt, dass die absolvierte Ausbildung „Chirurgisch-Technische Assistenz“ eher dem Berufsbild der „Operationsassistenz“ entsprechen würde.“
Mit E-mail vom 24.03.2015 hat die Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten vorgebracht, dass ihre Ausbildung in vielen Bereichen, wie z.B. Erste Hilfe und Verbandslehre, diagnostische und therapeutische Maßnahmen, Arzneimittellehre, Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation umfangreicher war als die eines Ordinationsassistenz Kurses in Österreich. Sie sei mittlerweile seit 5 ½ Jahren bei C, Facharzt für Allgemeinmedizin angestellt. Dieser könne die fehlenden Stunden als praktischer Ausbildner übernehmen. Sie habe überdies in den letzten Jahren einige Fortbildungen in Österreich, unter anderem „Wundversorgung und Verbandslehre“ und „Erste Hilfe Maßnahmen in Ordinationen“ absolviert; allenfalls könnten diese angerechnet werden.
In einem Telefonat mit der Amtssachverständigen am 27.03.2015 hat diese der Beschwerdeführerin gegenüber ausgeführt, dass sie über Aus- bzw. Fortbildungen in Österreich keine Nachweise vorgelegt habe und diese daher in ihrem Gutachten nicht berücksichtigt werden konnten.
Der Beschwerdeführerin wurde eine Fristverlängerung zur Stellungnahme gewährt. Mit E-mail vom 20.05.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Bescheides.
Daraufhin hat der Landeshauptmann von NÖ den angefochtenen Bescheid erlassen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit E-Mail vom 06. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Prüfung der Entscheidung, da ihre bisher absolvierten Ausbildungen mindestens gleichwertig oder als umfangreicher einzustufen sind, als das Berufsbild als Ordinationsassistenz erfordert.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 13.03.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, die Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege D sowie einer Vertreterin der Verwaltungsbehörde (Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht) teilgenommen haben.
Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben des Allgemeinmediziners C vor, indem dieser bestätigt, dass und welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 in seiner Ordination durchführt habe.
Weiters legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
- ein Zeugnis über die Ausbildung als Heilbademeister und Heilmasseur der Internationalen Schule für sozial-medizinische Berufe vom 01.12.1997
- ein Diplom der Massagefachschule *** vom 08.03.1998 über eine Ausbildung Akupunktmassage Basis
- ein Zertifikat des Arbeitskreis Medizinischer Notfallschulung vom 17.03.2016 über eine Ausbildung Notfallmanagement in der Ordination
- eine Teilnahmebestätigung der *** Akademie vom 15.05.2014über Erste Hilfe Maßnahmen in der Ordination
- eine Teilnahmebestätigung des Berufsverbandes der Arztassistentinnen vom 27.05.2014 über einen Workshop Blutabnahme mit praktischen Übungen
- eine Teilnahmebestätigung des Berufsverbandes der Arztassistentinnen vom 14.10.2014 über einen Workshop Wundversorgung
- eine Kursbestätigung des Ambulatoriums für physikalische Medizin, Gesundheitsschule ***, vom 12.11.2016 über den Grundkurs Med. Tape +
- eine Teilnahmebestätigung des Berufsverbandes der Arztassistentinnen vom 23.02.2011 über eine Fortbildungsveranstaltung Alzheimer Früherkennung
- ein Teilnahmezertifikat für das Diabetes Update von *** und *** vom 24.09.2011
- eine Teilnahmebestätigung der *** vom 22.10.2012 über eine Fortbildungsveranstaltung für Arztassistenten „Up to date Cholesterin“
- eine Teilnahmebestätigung der *** GesmbH vom 05.03.2010 über eine Fortbildung „Frühlingszeit ist Allergiezeit – Asthma und allergische Rhinitis“
- eine Bestätigung des Ausbildungszentrums *** vom 07.03.2018 über eine Ausbildung Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts
Die Beschwerdeführerin hat ergänzend angegeben:
„Ich bin nach der Matura ein Jahr nach Amerika gegangen und habe dort ein College gemacht. Dort habe ich meinen Mann kennengelernt und bin dann dort geblieben und habe dort meine Ausbildungen absolviert. Wir haben zwei Kinder bekommen, geboren 2003 und 2006. 2009 sind wir nach Österreich zurückgekehrt.“
Auf Anfrage der Vertreterin der Abt. GS4 gab die Beschwerdeführerin an:
„Wir haben einmal in der Ordination eine als Ordinationsassistentin auszubildende Schülerin gehabt, die in der Ordination ihr Praktikum absolviert hat.“
Die Vertreterin der Abt. GS4 brachte ergänzend vor, dass für einen Nachweis der Absolvierung des Praktikums erforderlich wäre, dass Herr C bestätige, dass die Beschwerdeführerin die im Paragraph 9, Absatz 2, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz angeführten Tätigkeiten durchgeführt habe.
Ergänzend wäre erforderlich, dass in Bezug auf die Administration eine Bestätigung von C vorgelegt werde, dass die Beschwerdeführerin die in Anlage 16 römisch II der MAB-Ausbildungsverordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt hat.
Die Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege führte dazu aus:
„Ich habe eine Ausbildung als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, eine Ausbildung im basalen und mittleren Pflegemanagement in ***, die akademische Lehrerausbildung an der Landesakademie *** (für den Unterricht an einer Krankenpflegeschule), dann eine Ausbildung an der *** Universität *** im Bereich Gesundheits- und Pflegepädagogik, seit 2007 bin ich Amtssachverständige für Pflege an der Abteilung GS4.
Ich habe anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, das heißt anhand der vorgelegten amerikanischen Zeugnisse einen Vergleich der Ausbildungen durchgeführt. Ein Curriculum über die dort absolvierte Ausbildung ist nicht vorgelegen, das heißt man kann dann nur anhand der inhaltlich genannten Fächer und des Stundenausmaßes Rückschlüsse ziehen. Es war auch damals so, dass die heute vorgelegten Nachweise über die verschiedenen Ausbildungen damals noch nicht vorgelegt wurden und daher auch nicht berücksichtigt werden konnten. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen und der von der Vertreterin von GS4 genannten Bestätigungen von C würde sich allenfalls ein anderes Bild ergeben.“
Die Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege wurde ersucht, zu den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ein ergänzendes Gutachten zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert innerhalb einer Woche die oben genannten Bestätigungen von C vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben von C vorgelegt, in dem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in seiner Ordination folgende Tätigkeiten durchführt:
„
● Umgang mit gängigen Bürogeräten wie z.B. Telefon, Scanner, Kopierer, Fax, etc.
● Elektronische Patienten- und Arzneimitteladministration, wie z.B. e-card, Arzneimittelbewilligungsservice, Erstattungskodex und Honoraranordnungen
● Wickelt Korrespondenzen unter anderem mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern ab und setzt Geschäftsbriefe auf
● Verwaltung und Buchführung einer Handkassa
● Leitet Patienten/-innen beim Ausfüllen gängiger Formulare und Anträge
● Sehr gute Teamintegration
● Kultursensibler und patientenorientierter Umgang mit Patienten und Patientinnen
● Wendet angemessene Strategien zur Deeskalation von problematischen Situationen mit Patienten/-innen an
● Dokumentation von Patientenangelegenheiten mit fachgerechter medizinischer Terminologie
● Termineinteilung (Terminsystem, Einschleusen von Akutpatienten/-innen, Hausbesuche…)
● Durchführung von Tagesprotokollen und Korrekturen von Fehlerlisten vor Abrechnungen
● Bestellwesen, Ordinationsbedarf und Kontrolle von Lagerbeständen
● Praxishygiene und entsprechende Entsorgung von Gefahrengut in der ärztlicher Ordination
● Wendet adäquate Primärversorgung bei infektiösen Krankheiten an, inklusive notwendige Selbstschutzmaßnahmen
● handelt gemäß den Vorgaben bezüglich, Desinfektion, Sterilität und Hygiene am Arbeitsplatz und medizinischen Instrumenten
● Fachgerechte Durchführung von diagnostischen Untersuchungen, wie z.B. Erhebung medizinischer Basisdaten, Blutabnahme aus der Vene (außer bei Kindern), EKGs, Spirometrien, kapillare Blutzuckermessungen, Blutdruckmessungen, Harnstreifentests, oraler Glukoseintoleranztest, Laktosetests, VAC Wechsel, Hämocculttests, etc.
● Richtige Lagerung, Aufbereitung und Weiterleitung von Untersuchungsmaterialien, wie z.B. Blutproben, Harn- und Stuhlproben, Abstriche und Gewebsproben
● Fachgemäße Durchführung eines von mir angeordneten Verbandswechsels
● Assistenz bei kleinen chirurgischen Tätigkeiten in der Ordination
● Vorschriftsmäßige Entfernung einer Infusionsnadel aus der Vene
● Kenntnisse der verwendeten Abrechnungspositionen sämtlicher Sozialversicherungsträger“
Dazu und zu den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen hat die Amtssachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege am 10.04.2018 nachstehendes ergänzendes Gutachten erstattet:
„Ergänzendes Gutachten zum Antrag auf Anerkennung als Ordinationsassistenz gem. Auftrag LVwG NÖ
Datenerhebung
Name/Geburtsdatum: A, geb. am ***
1) Für das Erstgutachten vorgelegte Unterlagen (Februar 2015):
● Lebenslauf
● Staatsbürgerschaftsnachweis Republik Österreich
● Ärztliche Bestätigung
● Meldebestätigung Marktgemeinde ***
● Strafregisterbescheinigung aus dem Strafregister der Republik Österreich, 08.10.2014
● Diplom Chirurgisch-Technische Assistentin, *** College, ***, ***, abgeschlossen am 27.01.2000
● Modulübersicht
● Staatliche Zertifizierung als Chirurgisch-Technische Assistentin, Zertifizierung abgelaufen am 01.04.2006
2.) Zusätzlich bei der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht vorgelegte Unterlagen (13.03.2018):
● Zeugnis über Kursabschluss „Heilbademeister und Heilmasseur“, 01.12.1997
● Bestätigung über Absolvierung von 15 Std. Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits-
und Sozialversicherungsrechtes
● Teilnahmebestätigung Fortbildung „Frühlingszeit ist Allergiezeit – Asthma und
allergische Rhinitis“, 05.03.2010
● Teilnahmebestätigung Fortbildung „Alzheimer Früherkennung“, 23.02.2011, 19.30 bis 21:00 Uhr
● Teilnahmezertifikat „Diabetes Update“, 24.09.2011
● Teilnahmebestätigung Fortbildung „Up to date Cholesterin“, 22.10.2012
● Teilnahmebestätigung Veranstaltung „Erste Hilfe-Maßnahmen in der Ordination“, 15.05.2014
● Teilnahmebestätigung Fortbildung „Blutabnahme mit praktischen Übungen“, 27.05.2014
● Teilnahmebestätigung Fortbildung „Wundversorgung, Verbandanlegetechniken in der Praxis“, 14.10.2014, 2 Fortbildungspunkte
● Zertifikat „Notfallmanagement in der Ordination“, 17.03.2016, 4 Unterrichtseinheiten
● Kursbestätigung „Med. Tape“ 12.11.2016, Grundkurs
● Diplom „Akupunktmassage Basis“, 80 Stunden
● Bestätigung von C über den Arbeitsbereich von Frau A mit Bezugnahme auf die Medizinische Assistenzberufe-Ausbildungsverordnung.
3.) Bestätigung von C:
Wie bei der Verhandlung am 13.03.2018 besprochen, wurde zusätzlich eine Auflistung der Tätigkeiten, welche Frau A in der Ordination von Arbeitgeber C durchführt, nachgereicht. C ist Arzt für Allgemeinmedizin, Neuraltherapie, Mesotherapie und Notarzt.
Gutachten
Frau A hat im Zeitraum 1998 bis 2000 in *** im *** College eine Ausbildung zur Chirurgisch-Technischen Assistentin absolviert. Laut Kursübersicht umfasste die Ausbildung insgesamt 1600 Stunden, von denen 500 Stunden als klinisches Praktikum ausgewiesen sind. Laut Lebenslauf dauerte die Ausbildung zur Chirurgisch-Technischen Assistentin vom Jahr 1998 bis 2000.
Die Ausbildungsdauer ist weder am Zertifikat noch auf der Modulübersicht ausgewiesen.
Laut Modulübersicht umfasste die Ausbildung die nachfolgenden Inhalte mit einem Stundenausmaß von:
● Anatomie/Physiologie, medizinische Fachausdrücke im Ausmaß von 300 Stunden
● Einführung in chirurgische Technik, keine Stundenangabe
● Pharmakologie, Herz-Lungen-Wiederbelebung, 100 Stunden
● Operationstechniken, 200 Stunden
● Operationsabläufe, 300 Stunden
● Labor und Präklinisch, 200 Stunden
● Klinisches Praktikum, 500 Stunden
Die Staatliche Zertifizierung als Chirurgisch-Technische Assistentin ist laut Dokument per 01. April 2006 abgelaufen. Ein Nachweis über eine Rezertifizierung liegt nicht vor. Ein detailliertes Curriculum der absolvierten Ausbildung liegt nicht vor.
Laut Lebenslauf erfolgte im Zeitraum 02/2000 bis 10/2003 eine berufliche Tätigkeit als chirurgisch technische Assistentin.
Arbeitsbestätigungen liegen nicht vor.
Seit Oktober 2009 ist Frau A bei C als Arztassistentin beschäftigt.
Wie von Frau A in einem Telefonat (27.03.2015) mitgeteilt wurde, habe sie während ihrer Tätigkeit als „Arztassistentin“ ordinationsspezifische Fortbildungen und Erste Hilfe Fortbildungen besucht. Über diese Fortbildungen wurden für das Erstgutachten keine Nachweise vorgelegt, wodurch diese auch nicht bei diesem Gutachten berücksichtigt werden konnten.
Zu den am 13.03.2018 vorgelegten Unterlagen wird angeführt:
Das Zeugnis über die Erlangung der Berufsbezeichnung „Heilbademeister und Heilmasseur“, abgeschlossen am 01.12.1997, sowie die vorgelegte Bestätigung, dass 15 Stunden im Unterrichtsfach „Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialrechtes“ in dieser Ausbildung beinhaltet waren, können für das gegenständliche Gutachten nur bedingt herangezogen werden. Die Aktualität der Inhalte des Unterrichtsfaches ist im Wesentlichen nicht mehr gegeben und das Berufsbild „Heilbademeister und Heilmasseur“ ist mit dem Berufsbild der Ordinationsassistenz nicht vergleichbar.
Die vorgelegten Fortbildungsnachweise werden, soweit die Relevanz für das Berufsbild Ordinationsassistenz gegeben ist, zur Bewertung herangezogen. Weiters werden die von C bestätigten Tätigkeiten berücksichtigt.
Bei der Verhandlung am 13.03.2018 wurde in die von Frau A mitgebrachten Ausbildungsunterlagen Einsicht genommen, wodurch sich ein differenzierteres Bild über die Inhalte der abgeschlossenen Ausbildung als „Chirurgisch-Technische Assistenz“ ergab.
Der Vergleich, der in *** abgeschlossenen Ausbildung „Chirurgisch-Technische Assistenz“ mit der Ausbildung zur Ordinationsassistenz nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz und der Medizinischen Assistenzberufe-Ausbildungsverordnung und unter Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten Unterlagen, ergibt:
Ausbildung zur Ordinationsassistentin/zum Ordinationsassistenten: Gesamtumfang 650 Stunden (325 Stunden praktische Ausbildung, 285 Stunden theoretische Ausbildung, 40 Stunden zu Theorie oder Praxis) | |||
Ausbildungsinhalte MAB-Basismodul | SOLL | Abgedeckt | Ergebnis |
Erste Hilfe und Verbandslehre | 30 Std. | In der Ausbildung beinhaltet, Herz-Lungen- Wiederbelebung ausgewiesen Fortbildungen „Erste Hilfe-Maßnahmen in der Ordination“, „Notfallmanagement in der Ordination“, Workshop „Wundversorgung, Verbandanlege- techniken in der Praxis“ | Anrechnung |
Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe | 15 Std. | In der Modulübersicht nicht angeführt Kenntnisse sind durch C bestätigt | Prüfung |
Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung | 10 Std. | Ethik in der Ausbildung beinhaltet Kultursensibler und individueller, patienten- orientierter Umgang sind bestätigt | Anrechnung |
Einführung in die allgemeine Hygiene | 10 Std. | Auf Modulübersicht nicht explizit ausgewiesen, glaubhaft versichert, dass Inhalte in der Ausbildung abgedeckt sind. | Anrechnung |
Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung | 15 Std. | Ergonomische Kenntnisse vorhanden, laut Bestätigung werden Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung angewendet. | Prüfung |
Kommunikation und Teamarbeit | 20 Std. | Anrechnung durch Berufstätigkeit in der Ordination C. Frau A hat glaubhaft versichert, dass während der beruflichen Tätigkeit in verschiedenen Einrichtungen diese Kenntnisse erforderlich waren und durch die Teamarbeit und der Kontakt mit Patienten diese Inhalte abgedeckt sind. | Anrechnung |
Medizinische Terminologie und Dokumentation | 20 Std. | Medizinische Fachausdrücke | Anrechnung |
Ausbildungsinhalte MAB Aufbaumodul | |||
Anatomie und (Patho-) Physiologie: Organsysteme | 40 Std. | Anatomie/Physiologie medizinische Fachausdrücke | Anrechnung |
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen | 60 Std. | In der Modulübersicht nicht angeführt, glaubhaft versichert, dass jedoch Inhalte in der Berufsausbildung abgedeckt wurden. Bestätigung von C, dass die Tätigkeiten wie z. B. Erhebung medizinischer Basisdaten, Blutabnahme aus der Vene (ausgenommen bei Kindern), EKGs, Spirometrie, kapillare Blutzuckermessungen, Blutdruckmessungen, Harnstreifentests, orale Glukosetoleranztest, Laktosetest, VAC Wechsel, Hämoccultests etc. durchgeführt werden. Fortbildungen zum Thema Allergie, Alzheimer, Diabetes, Cholesterin, Blutabnahme mit prakt. Übungen | Prüfung |
Arzneimittellehre | 8 Std. | Pharmakologie und Herz- Lungen-Wiederbelebung ausgewiesen. Tätigkeit als Arztassistentin | Anrechnung |
Administration | 20 Std. | Langjährige berufliche Tätigkeit in der Ordination, Kenntnisse über die Inhalte des Unterrichtsfaches sind durch C bestätigt. | Anrechnung |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 Std. | Glaubhaft versichert, dass Grundlagen in der Ausbildung beinhaltet waren. Bestätigung der Kenntnisse durch C. | Anrechnung |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 Std. | In der Ausbildung nicht beinhaltet | Prüfung |
Praktische Ausbildung in ärztliche Ordinationsstätten, ärztliche Gruppenpraxis, selbstständiges Ambulatorium, Sanitätsbehörde | 325 Std. | Klinisches Praktikum 500 Stunden Einschlägige Erfahrung im Patientenmanagement, organisatorische und administrative Tätigkeiten in *** (09/1999 bis 10/2003) ausgeübt. Tätigkeit bei Allgemeinmediziner C als Arztassistentin seit Oktober 2009. Bestätigung über die durchgeführten Tätigkeiten liegt vor. | Anrechnung |
Die Überprüfung der Lehrinhalte der in *** abgeschlossenen Ausbildung als „Chirurgisch-Technische Assistentin“ und die Berücksichtigung der derzeitigen Berufstätigkeit als „Arztassistentin“ in einer Praxis für Allgemeinmedizin ergeben, dass inhaltliche Unterschiede zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes in Österreich bestehen.
Aufgrund der im Rahmen der Ausbildung vermittelten und erworbenen Kenntnisse ist eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des vorgelegten Ausbildungsnachweises mit einem österreichischen Zeugnis als Ordinationsassistenz unter der Voraussetzung der Absolvierung einer theoretischen Ergänzungsprüfung möglich.
Fachliche Beurteilung
In folgenden Fächern ist an einer nach dem MAB-Gesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung eine theoretische kommissionelle
Ergänzungsprüfung zu absolvieren:
● Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe
Begründung: Aufgrund der nationalen Unterschiede zwischen dem Land, in welchem die Ausbildung absolviert wurde und Österreich, ist ein Überblick über Berufe und Einrichtungen im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen für die Ausübung des Berufes notwendig. Trotz der praktischen Erfahrung im Ordinationsbetrieb und der Bestätigung von Kenntnissen in diesem Bereich durch C ist es für das Berufsbild Ordinationsassistenz wesentlich, über Hintergrundwissen z. B. über Hauptakteure im Gesundheitswesen, intramurale und extramurale Einrichtungen deren Leistungen und Trägerschaften, Sozialversicherungssystem, Finanzierung, Organisationsstrukturen und Gesundheitsberufe zu verfügen.
● Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
Begründung: Inwieweit die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und die entsprechenden Standards des ArbeitnehmerInnen- und des Gesundheitsschutzes bekannt sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor und ist daher zu überprüfen. Dass ergonomische Prinzipien im Alltag und ergonomische und gesundheitsfördernde Prinzipien insbesondere betreffend Arbeitsplatz und Arbeitsablauf sowie Gesundheitsschutz und –förderung in der Ordination umgesetzt werden, sind bestätigt.
● Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
Begründung: Kenntnisse über standardisierte, diagnostische und therapeutische Maßnahmen und die im Rahmen dieser Untersuchungen/Interventionen zum Einsatz kommenden Geräte, Materialien bzw. Utensilien und deren fachgerechte Anwendung sind durch C bestätigt. Inwieweit zu diesen, im beruflichen Umfeld angelernten Tätigkeiten, auch das entsprechende theoretische Grundlagenwissen bekannt ist und dadurch auch Fehlerquellen und Komplikationen erkannt werden können, kann nicht festgestellt werden und ist daher zu überprüfen.
● Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
Begründung: Aufgrund der nationalen Unterschiede ist ein Überblick über die berufsrelevanten rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes notwendig, um innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen des Berufes handeln zu können. Die Ordinationsassistenz benötigt für die Berufsausübung Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Vorgaben (Gesetze, Normen, Richtlinien, Standards). Inhaltliche Schwerpunkte des Unterrichtsfaches beziehen sich auf die Einführung in das Gesundheitsrecht, MABG-Berufsbilder, Tätigkeitsbereiche, relevante Aspekte der Berufsgesetze, Haftung, Berufspflichten, Patientenrechte, Datenschutz, relevante dienst- und arbeitsrechtliche Aspekte, Arzneimittelgesetz, Rezeptpflichtgesetz, Medizinproduktegesetz.
Im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind die vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Daher sind nicht die gesamten, laut Ausbildungsverordnung vorgesehenen Inhalte abzuprüfen, sondern nur jene Inhalte, welche ergänzend für die Ausübung des Berufes Ordinationsassistenz erforderlich sind. Die kommissionelle Ergänzungsprüfung hat auf diese Inhalte Bezug zu nehmen.“
4. Erwägungen:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 17, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG) bestimmt Folgendes:
(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter § 16 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
1.der Hauptwohnsitz,
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
3.dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und
5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit gelegen ist, zu beantragen.
(2) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. den Reisepass,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
3. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
4. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden beigebracht werden können, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(5) ……
(6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat zu prüfen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder mehrere der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1.erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung der Fachbereichsarbeit,
3.erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie die Durchführung und Bewertung von Ergänzungsausbildungen hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit durch Verordnung festzulegen.
(10) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom/von der Landeshauptmann/Landeshauptfrau im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs entsteht erst mit Eintragung.
In der Anlage 1 der MAB-Ausbildungsverordnung ist für das Basismodul für alle medizinischen Assistenzberufe wie folgt festgelegt:
Unterrichtsfächer | Mindeststunden |
Erste Hilfe und Verbandslehre | 30 |
Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe | 15 |
Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung | 10 |
Einführung in die allgemeine Hygiene | 10 |
Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung | 15 |
Kommunikation und Teamarbeit | 20 |
Medizinische Terminologie und Dokumentation | 20 |
GESAMT | 120 |
In der Anlage 10 der MAB-Ausbildungsverordnung sind die MAB-Basiskompetenzen für alle medizinischen Assistenzberufe wie folgt festgelegt:
Der/Die Absolvent/in
In der Anlage 7 der MAB- Ausbildungsverordnung ist der Ausbildungsumfang für die Ordinationsassistenz wie folgt angeordnet:
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 285 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 40 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 165 – 120) ist durch das Curriculum (Paragraph 17,) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte | Mindeststunden | Leistungsfeststellung und –beurteilung durch |
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme | 40 | Lehrkraft |
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen | 60 | Prüfungskommission |
Arzneimittellehre | 8 | |
Administration | 20 | |
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation | 30 | Lehrkraft |
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | 7 | Lehrkraft |
Mindeststunden | 165 | |
Praktikumsstellen | Mindeststunden |
ärztliche Ordinationsstätte, ärztliche Gruppenpraxis, selbständiges Ambulatorium, Sanitätsbehörde, | 325 |
In der mündlichen Verhandlung vor dem NÖ LVwG hat die Beschwerdeführerin noch die oben angeführten Unterlagen und Unterlagen über die in *** absolvierten Ausbildungen vorgelegt, in die Einsicht genommen wurde. Diese Unterlagen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Amtssachverständigen für Gesundheits- und Krankenpflege erörtert. Die Amtssachverständige hat dann anhand der vorgelegten Unterlagen einen Ausbildungs- und Kompetenzvergleich durchgeführt und nachvollziehbar dargestellt, welche Ausbildungen und Kompetenzen der MAB-Ausbildungsverordnung für die Ausübung des Berufes der Ordinationsassistentin als gesichert vorhanden angesehen werden können und für welche noch eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist.
Zum ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gewährten Frist und auch bislang keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben, insbesondere auch keine Kritikpunkte mehr vorgetragen.
Paragraph 40, MAB-Ausbildungsverordnung bestimmt über die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation Folgendes:
(1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2) …
(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1.mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist, abzuhalten.
Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 27, vorzugehen.
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.
(5) ….
(6) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.
Es war daher spruchgemäß die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.876.001.2015