Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
02.05.2018
LVwG-AV-86/001-2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr im Beschwerdeverfahren A aufgrund des Vorlageantrages vom 18. Dezember 2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21. November 2017, Zahl ***, über die Beschwerde vom 25. Jänner 2017 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 24. Jänner 2017, Zahl: ***, mit dem ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 554,25 festgesetzt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum bisherigen Verfahren:
Mit Abgabenerklärung für den Interessentenbeitrag 2016 vom 27. Juli 2016 wurde von Herrn A (in der Folge Beschwerdeführer) als Berechnungsgrundlage ein Jahresumsatz für 2014 in Höhe von € 400,-- für die abgabenpflichtige Tätigkeit „Notare“ bekannt gegeben.
Der Erklärung war kein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 angeschlossen und wurde dieser Bescheid trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Aufgrund einer Anfrage der Abgabenbehörde wurde vom Finanzamt *** im Wege der Amtshilfe der Umsatzsteuerbescheid 2014 übermittelt. Daraus ergibt sich die Höhe des Jahresumsatzes des Beschwerdeführers für 2014 mit € 653.858,48.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2017, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer ein Interessentenbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 554,25 vorgeschrieben. Begründend wurde dargelegt, dass sich die Berechnungsgrundlage aus dem Umsatz von € 653.858,48, vermindert um den Freibetrag von € 150.000,- € 503.858,48 ergebe. Von dieser Berechnungsgrundlage sei der Interessentenbeitrag 2016 für die Kategorie D mit 0,11 % (1,1 ‰) in der Höhe von € 554,25 errechnet worden.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er als Notar keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe.
Die kumulativen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht seien nicht erfüllt. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2016, Zahl: Ra 2015/16/0056—5 verwiesen, ergangen in eigener Sache gegen die Vorschreibung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt betreffend den Interessentenbeitrag für das Jahr 2014. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis festgehalten, dass kumulativ zu erfüllende Tatbestandsmerkmale vorliegen müssten, nämlich, dass in Niederösterreich eine Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, durch die der Tourismusinteressent aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehe, und diese Tätigkeit in einer Verordnung gemäß Absatz 6, Litera b, in Abgabengruppen angeführt sei, sowie der Interessent zu Zwecken der Erwerbstätigkeit oder Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse l, römisch II oder römisch III einen Standort habe.
Eine diesbezügliche unwiderlegbare Rechtsvermutung bestehe nicht.
Als Notar ziehe er weder mittelbar noch unmittelbar Nutzen aus dem Tourismus, der begrifflich in Paragraph eins, (1) NÖ Tourismusgesetz legal definiert sei. Touristen würden üblicherweise weder Testamente errichten, noch Liegenschaften erwerben oder Gesellschaften am Urlaubsort gründen. Verstorbene seien keine Touristen. Da die Tätigkeit als Gerichtskommissär das Ableben einer Person voraussetze und diese somit ex lege nicht mehr in den Wirkungsbereich des Gesetzes falle, weil eben schon tot und daher nicht mehr Tourist, sei unschwer zu erkennen, dass eine Beitragspflicht diesbezüglich nicht bestehen könne. Allenfalls verbleibende Umsätze würden definitiv nicht den Freibetrag von € 150.000,- übersteigen. Die Behörde habe keinerlei Anstrengungen unternommen, die in der Abgabenerklärung geltend gemachten Umstände zu überprüfen. Mitwirkungspflicht bedeute jedenfalls nicht, dass der Abgabenpflichtige unaufgefordert Belege vorzulegen hätte. Die Behörde sei ohne jegliche Begründung von den Angaben der Abgabenerklärung abgewichen. Die 3. Novelle des NÖ Tourismusgesetzes sei erst am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten und habe für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz. Da somit weder Beitragspflicht bestehe noch beitragspflichtige Einnahmen vorhanden seien, werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2017 wurde diese Beschwerde vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt, Zahl ***, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das von ihm behauptete Vorliegen von Ausnahmen hinsichtlich der Berechnungsgrundlage es verabsäumt habe, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Umsatz aus dem Jahr 2014 sei im Zuge eines Rechtshilfeersuchens vom Finanzamt *** angefordert worden und ergebe sich aus dem Umsatzsteuerbescheid 2014. Das Ergebnis der Umsatzsteuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt sei eine taugliche und nachvollziehbare Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, für das behauptete Vorliegen von Ausnahmeregelungen entsprechende Nachweise zu erbringen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 18. Dezember 2017, in welchem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wird. Es liege für den Beschwerdeführer weder ein direkter noch ein indirekter Nutzen aus dem Tourismus vor, da Umsätze im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr nicht getätigt würden. Zudem seien Umsatzsteuerbescheide keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2018 legte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor.
2. Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, der Rechtsvermutung des Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, des NÖ Tourismusgesetzes 2010 entgegen zu treten bzw. zu seiner Behauptung des Fehlens eines Nutzens aus dem Tourismus auch den Nachweis zu erbringen, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Notars eine atypische Fallgestaltung vorliege und er deshalb keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe.
Mit Schreiben 26. März 2018 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
„Entsprechend der Aufforderung vom 14. März 2018, eingelangt am 22. März 2018, erlaube ich mir zur Behauptung des Fehlens eines Nutzens aus dem Tourismus Stellung zu nehmen wie folgt:
Gemäß Paragraph eins, (1) NÖ Tourismusgesetz 2010 ist Tourismus der gesamte, vorwiegend der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr.
Der Begriffbestimmung des Gesetzes ist zu entnehmen, daß es sich bei Touristen nur um natürliche Personen handeln kann. Juristische Personen bedürfen nicht der Erholung, werden nicht krank und besichtigen nicht landschaftliche Schönheiten. Juristische Personen sind somit keine Touristen im Sinne des Gesetzes. Umsätze des Notars mit juristischen Personen unterliegen somit nicht der Beitragspflicht. Sie werden auch getätigt, wenn kein einziger Tourist Niederösterreich betritt. Umsätze in Verlassenschaftsverfahren, insbesondere aus der Tätigkeit als Gerichtskommissär, werden nicht mit Touristen generiert. Schon aus den Verteilungsordnungen der Präsidenten der Landesgerichte erster Instanz, wonach sich die Zuständigkeit des Notars zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Wohnsitz des Verstorbenen richtet, ergibt sich, daß Notare für die Verlassenschaftsverfahren von Touristen nicht zuständig sind. Darüber hinaus setzt die Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär das Ableben einer Person voraus, welche in der Folge - weil eben schon tot - nicht mehr Tourist sein kann. Es besteht somit in diesem Bereich ebenfalls keine Beitragspflicht, weil auch hier infolge Ablebens von Personen Umsätze generiert werden, ohne daß ein einziger Tourist Niederösterreich betritt.
Österreichische Rechtsanwälte und Steuerberater, insbesondere jene mit dem Kanzleisitz in Wiener Neustadt oder einer angrenzenden politischen Gemeinde sind offenkundig ebenfalls keine Touristen im Sinne des Gesetzes, jedenfalls dann nicht, wenn sie Tätigkeiten an ihrem Kanzleisitz ausüben und einen in der gleichen oder angrenzenden politischen Gemeinde amtierenden öffentlichen Notar mit notariellen Tätigkeiten betrauen. Auch die daraus generierten Umsätze, die entstehen, auch wenn kein Tourist Niederösterreich betritt, sind nicht beitragspflichtig.
Personen, die in der Stadt Wiener Neustadt oder im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ihren Wohnsitz haben, sind keine Touristen. Die mit diesen Personen erzielten Umsätze werden auch generiert, wenn kein einziger Tourist Niederösterreich betritt. Sie sind damit ebenfalls nicht beitragspflichtig, weil mit Ortsanwesenden erzielt. Keiner besonderen Erörterung bedarf es, daß Österreichische Kreditinstitute, die den Notar mit der Beglaubigung von Unterschriften beauftragen, keine Touristen sind.
Von den im Jahr 2016 erzielten Umsätzen entfallen:
a) auf juristische Personen rund 21 %,
b) auf Rechtsanwälte und Steuerberater rund 11 %,
c) auf die Tätigkeiten im Verlassenschaftsverfahren rund 39 %,
d) auf Rechtsgeschäfte mit Personen mit Hauptwohnsitz in Wiener Neustadt und Umgebung rund 22 %,
e) auf Kreditunternehmen rund 7 %.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die im Jahr 2016 erzielten Umsätze nahezu vollständig mit Personen erzielt wurden, die keine Touristen sind und in gleicher Höhe generiert worden wären, wenn kein einziger Tourist Niederösterreich betreten hätte. Es ist somit offenkundig, daß aus dem Tourismus kein wie immer gearteter Nutzen gezogen wurde - somit ist die im Gesetz angestellte Rechtsvermutung widerlegt und Steuerpflicht nicht gegeben. Auszugehen ist nicht von einer Durchschnittsbetrachtung der Tätigkeit des Notares, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalles. Wäre dem nicht so, wäre die Aufforderung des Gerichtes vom 14.3.2018 völlig sinnentleert. Der Umstand, daß eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppenordnung angeführt ist, reicht somit nicht aus, um Abgabenpflicht im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes zu begründen. Zu überprüfen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ebenso untauglich ist die von der Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage, da der Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nur dann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn Tourismus in irgendeiner Form positive Auswirkungen auf den Umsatz hatte. Daß dies im Besondern im Bereich des Gerichtskommissariates nicht der Fall ist, wird das Verwaltungsgericht wohl nicht ernsthaft bestreiten (wie bereits ausgeführt: Tote sind keine Touristen).
Somit ist mangels den Freibetrag übersteigender Umsätze Interessentenbeitrag nicht vorzuschreiben.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes. Überdies wurde Einsicht in die Homepage der Österreichischen Notariatskammer (notar.at) und die dort veröffentlichte Liste der von Notaren angebotenen Dienstleistungen genommen.
3. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unbestritten im Jahr 2016 an einem Standort in Wiener Neustadt die Tätigkeit als öffentlicher Notar ausgeübt hat.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, den Nachweis zu erbringen, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Notars eine atypische Fallgestaltung vorliege, wird Folgendes festgehalten:
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Vorlage von Nachweisen nicht Gebrauch gemacht. Überdies hat er im Rahmen seiner Stellungnahme nicht einmal behauptet, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit vom typischen Berufsbild eines Notars abweiche. Vielmehr hat er ausschließlich vorgebracht, dass er Umsätze mit Touristen nur in vernachlässigbarem Umfang erzielt habe.
Den Nachweis, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Notars eine atypische Fallgestaltung vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
Das Ergebnis der Umsatzsteuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt stellt eine taugliche und nachvollziehbare Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar.
4. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
4.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
4.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Fassung LGBl. 7400-2 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Änderung durch Landesgesetzblatt 93 aus 2016,):
Gliederung der Gemeinden
Paragraph 3, (1) Ortsklassen
Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:
* Gemeinden der Ortsklasse I
* Gemeinden der Ortsklasse II
* Gemeinden der Ortsklasse III
Interessentenbeiträge
Paragraph 13, (1) Abgabenform
Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Aufteilung der Abgabenerträge
95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3) Zweckwidmung
a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß Paragraph 9, Litera ,) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.
(4) Abgabenpflicht
a) Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche
aa) in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung gemäß Absatz 6, Litera ,) in Abgabengruppen angeführt sind, sowie
ab) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse römisch eins, römisch II und römisch III einen Standort haben:
● bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:
einen Sitz im Sinne des Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,
● bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:
einen Wohnsitz gemäß Paragraph 26, Bundesabgabenordnung, oder
● bei Vermietungen oder Verpachtungen:
einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.
In Gemeinden der Ortsklasse römisch III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.
b) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Absatz 6, Litera ,) aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
c) Werden mehrere die Abgabenpflicht gemäß Absatz 4, Litera ,) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
d) Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.
e) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres beziehungsweise zu Beginn des abweichenden Wirtschaftsjahres, für das der Interessentenbeitrag erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit des Interessentenbeitrages ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag
a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (gemäß Absatz 4, Litera ,)) gelegen ist.
b) Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen:
● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder
● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.
c) Litera , gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.
(6) Abgabengruppen
a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten gemäß Absatz 4, Litera ,) Sub-Litera, ,) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen
A bis D eingeteilt.
b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.
(7) Abgabenberechnung
a) Berechnungsgrundlage:
Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Davon sind folgende Umsätze befreit:
aa) Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung).
ab) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.
ac) Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.
ad) Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.
ae) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.
af) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Niederösterreich und Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden.
Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.
Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994.
b) Freibetrag, Bagatellgrenze
ba) Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge gemäß Absatz 7, Litera ,) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Absatz 4, Litera ,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
bb) Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.
c) Höchstberechnungsgrundlage
Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Absatz 4, Litera ,) Sub-Litera, ,) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
d) Abgabensatz
Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes:
| Gemeinde Ortsklasse I | Ortsklasse II | Ortsklasse III |
Abgabengruppe A | 2,30 ‰ | 1,90 ‰ | 1,50 ‰ |
Abgabengruppe B | 1,90 ‰ | 1,50 ‰ | 1,10 ‰ |
Abgabengruppe C | 1,50 ‰ | 1,10 ‰ | 0,00 ‰ |
Abgabengruppe D | 1,10 ‰ | 0,70 ‰ | 0,00 ‰ |
Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 ‰ festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
…
(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
a) Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.
b) Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.
c) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.
d) Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.
(14) Abgabenleistung
a) Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.
b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge gemäß Absatz 2, an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.
(15) Mitwirkung der Gemeinde
Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.
…
(17) Mitwirkung anderer Behörden
a) Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
b) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen
Paragraph 15, (1) Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2) Abgabenbehörden
a) Die Abgabenbehörde im Sinne der Paragraphen 12 und 13 ist der Bürgermeister.
b) Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(…)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraph 17, (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes.
(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Litera ,) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Litera , Sub-Litera, ,).
…
4.3. NÖ Tourismusgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-5 – Anhang
D
…
Notare
…
5. Würdigung:
5.1. Zu Spruchpunkt 1:
Nach den Bestimmungen des Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Tourismusgesetz 2010 wird die Abgabenpflicht in Niederösterreich durch die selbständige Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen gezogen wird und welche in einer Verordnung gemäß Absatz 6, Litera b,) in Abgabengruppen angeführt sind.
Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, Litera b,) dieses Gesetzes der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, a, a,). Dort ist in der Gruppe D die Tätigkeit „Notare“ angeführt, welche vom Beschwerdeführer unbestritten im Jahr 2016 an einem Standort in Wiener Neustadt ausgeübt wurde.
Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes.
Der Aufgabenbereich der Notare, deren Tätigkeit vor allem der Abschluss und die Beurkundung von Rechtsgeschäften und Rechtserklärungen, sowie der Erlag von Geld und Wertpapieren bildet, ist zwar gegenüber dem der Rechtsanwälte etwas eingeschränkt. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass das weite Berufsgebiet maßgeblich auch Bereiche abdeckt, die wenig fremdenverkehrsorientiert sind, insbesondere der Bereich für Erbschaftsangelegenheiten. Darüber hinaus ist für Notare ein direkter Nutzen kaum zu erwarten. So wie sich die allgemeine Belebung der Wirtschaft durch den Fremdenverkehr in einem bestimmten Gebiet im Umsatz aus der Buchhaltungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Wirtschaftstreuhänders niederschlägt (Zahl der Klienten, Zahl der Geschäftsvorfälle, Umfang der Bilanzsummen usw.), trifft dies auch für die Rechtsanwälte (Vertragsjurisprudenz, Liegenschaftsverkehr, Firmengründungen, Beratungstätigkeit, gerichtliche Vertretung, etwa in handels- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten) und wohl auch (mit Ausnahme des letztgenannten Beispielfalles) für die Notare zu, weshalb es bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren zu einem etwa gleichen indirekten Fremdenverkehrsnutzen kommt. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt. (VfGH 29.6.1990, G21/90, Slg. 12419).
Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, d.h. „mit Touristen“ erzielt wurden, was nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich sei, ist dementsprechend auch nicht entscheidend.
Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, des NÖ Tourismusgesetzes 2010 stellt nach seinem Wortlaut die Rechtsvermutung auf, dass bei Ausübung der in einer Abgabengruppe der Abgabengruppenordnung nach Paragraph 13, Absatz 6, Litera b, leg.cit. aufgezählten oder einer ähnlichen Tätigkeit ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde. Diese Vermutung ist widerlegbar (VwGH v. 28. Jänner 2016, Zl. Ra2015/16/0056).
Den zur Widerlegung dieser Vermutung erforderlichen Nachweis, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Notars eine atypische Fallgestaltung vorliege und er deshalb keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht.
Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Notar in der Abgabengruppenordnung ausdrücklich genannt ist und er nicht nachgewiesen hat, dass bei der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit gegenüber einer Durchschnittsbetrachtung des Berufsbildes eines Notars eine atypische Fallgestaltung vorliege, ist von einer Abgabenpflicht des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Beschwerdeführer übt unbestritten am Standort *** in *** die Tätigkeit als öffentlicher Notar aus.
Der genannten Abgabengruppenordnung lässt sich entnehmen, dass die Berufsgruppe „Notare“ zur Abgabengruppe D zu zählen ist und ist der Beschwerdeführer daher aufgrund der nicht widerlegten Rechtsvermutung des Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, des NÖ Tourismusgesetzes 2010 als Tourismusinteressent abgabepflichtig im Sinne des NÖ Tourismusgesetz 2010.
Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.
Gemäß Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LBGl. 7400/1 in der Fassung Landesgesetzblatt 92 aus 2015,, gehört die Stadt Wiener Neustadt zu den Gemeinden der Ortsklasse römisch eins und ist der Interessentenbeitrag 2016 mit 1,1 ‰ gerechnet vom steuerbaren Umsatz des Jahres 2014 zu berechnen.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Interessentenbeitrages ist der im zweitvorangegangenen Jahr erzielte steuerbare Jahresumsatz (im gegenständlichen Fall aus dem Jahre 2014).
Aus dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes *** vom 29. September 2015 ergibt sich für den Beschwerdeführer für 2014 ein Gesamtjahresumsatz von € 653.858,48.
Soweit das Ausmaß der Berechnungsgrundlage in Zweifel gezogen wird, ist das entsprechende Vorbringen unsubstantiiert geblieben. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer unterlassen, näher darzulegen und zu beweisen, inwieweit von der Berechnungsgrundlage auszunehmende Umsätze gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 vorliegen. Entsprechend der genannten Regelung haben Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, entsprechende Nachweise zu erbringen. Diese Mitwirkungspflicht findet im Hinblick auf Amtsverschwiegenheit und Steuergeheimnis auch in einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht keine Einschränkung.
Es trifft wohl zu, dass der Verwaltungsgerichtshof vergleiche Erkenntnis vom 21. Mai 1964, 184/64, VwSlg. 3083 F/1964) ausgesprochen hat, dass gleich den Rechtsanwälten auch die Notare - mit Rücksicht auf die ihnen durch die Notariatsordnung auferlegte Verschwiegenheitspflicht - berechtigt sind, selbst in eigenen Abgabenangelegenheiten die Herausgabe von Schriftstücken, Urkunden udgl. an die Abgabenbehörde zu verweigern, wenn sie eine Geheimhaltungspflicht trifft, von der sie nicht gültig entbunden wurden.
Berufliche Verschwiegenheitspflichten sind daher – als speziellere Norm im Verhältnis zur Offenlegungspflicht des Paragraph 119, BAO – auch im Abgabenverfahren des zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu beachten.
Dies setzt aber voraus, dass im Einzelfall durch die Vorlage eines Schriftstückes eine Verschwiegenheitspflicht verletzt würde. Dass einen Notar überhaupt keinerlei Mitwirkungspflichten in eigenen Abgabenangelegenheiten träfen, kann daraus wohl nicht abgeleitet werden.
Gemäß Paragraph 13, Absatz 13, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 hat jeder Tourismusinteressent bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben.
So für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht kommt, sind gemäß Paragraph 13, Absatz 13, Litera b, NÖ Tourismusgesetz 2010 Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.
Gemäß Paragraph 13, Absatz 13, Litera c, NÖ Tourismusgesetz 2010 hat der Abgabenpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde keinen Umsatzsteuerbescheid vorgelegt hat. Dass gegenüber der Abgabenbehörde eine höhere Verschwiegenheitspflicht besteht als im Verhältnis zur Bundesfinanzbehörde (Finanzamt ***) erscheint allerdings nicht nachvollziehbar.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Ausnahmen von der Berechnungsgrundlage behauptet, wird auf Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 verwiesen, wonach Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, entsprechende Nachweise erbringen müssen.
Selbst wenn ein Umsatzsteuerbescheid, wie vom Beschwerdeführer behauptet, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nicht in Betracht käme, so hätte er doch Aufzeichnungen zu führen und (im Rahmen seiner Offenlegungspflicht) der Abgabenbehörde vorzulegen, um die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
Verschwiegenheitspflichten entbinden nämlich nicht von Aufzeichnungspflichten. Die erforderlichen Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen bzw. zu gestalten, dass eine Einsicht durch die Abgabenbehörde auch ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erfolgen kann (VwGH 19.2.1992, 91/14/0216) bzw. dass der zur Verschwiegenheit verpflichtete auch ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht seinen abgabenrechtlichen Pflichten (Offenlegungspflicht, Einsichtsgewährung in Unterlagen) nachkommen kann (VwGH 16.9.1986, 85/14/0007). Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten führen daher zu einem Mehraufwand des Verpflichteten bei der Führung seiner Aufzeichnungen. Dies hat er im Interesse seiner Klienten in Kauf zu nehmen (VwGH 25.6.1997, 96/15/0225). Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten dienen eben nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben vom Verpflichteten und entbinden ihn daher nicht von der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Paragraph 13, Absatz 13, NÖ Tourismusgesetz 2010 und der Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 119, BAO.
Vielmehr hat ein zur Verschwiegenheit Verpflichteter die erforderlichen Aufzeichnungen zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in einer Form (z.B. durch Abdeckung von Klientennamen) vorzulegen, dass er dadurch eben keine Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Letztlich stellt das Ergebnis der Umsatzsteuerfestsetzung durch das zuständige Finanzamt eine taugliche und nachvollziehbare Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar.
Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausnahmen von der Berechnungsgrundlage handelt es sich jedenfalls nicht um von der Berechnungsgrundlage auszunehmende Umsätze gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 und wurde das Vorliegen von Umsätzen, die im Sinne dieser Regelung auszunehmen wären, im Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen.
Im Hinblick auf die gänzliche Unterlassung der im NÖ Tourismusgesetz 2010 auferlegten qualifizierten Mitwirkungspflicht im bisherigen Verfahren bzw. der Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 119, BAO konnte der Beschwerde nicht gefolgt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz , BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
5.2. Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Insbesondere liegt zur Rechtsfrage, ob das NÖ Tourismusgesetz 2010 eine Rechtsvermutung dahingehend enthalte, dass jeder Nutzen aus dem Tourismus ziehe, der in der Abgabengruppenordnung ausdrücklich genannt sei, mit Erkenntnis zu Zl. Ra2015/16/0056-5, bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Ebenso wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017 zu Ra 2016/13/0030 sowie vom 18. Oktober 2017 zu Ra 2017/13/0008 verwiesen.
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.86.001.2018