Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Geschäftszahl

LVwG-AV-318/003-2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn WZ, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 10. Februar 2016, BMWFW-91.514/0806-I/3/2015, womit der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 9. April 2015 hat Herr WZ um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung angesucht. Dem Antrag war unter anderem ein Praxiszeugnis des Planungsbüro WZ, ***, *** über Praxiszeiten im Zeitraum März 2012 bis 9. April 2015 angeschlossen sowie ein Versicherungsdatenauszug, ein Lebenslauf und das Zeugnis der HTWK *** über den Abschluss des Studienganges Bauingenieurwesen (postgradual), Studienrichtung Hochbau samt Diploma Supplement.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 hat die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt, wobei im Begleitschreiben das Ansuchen nicht befürwortet wurde.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, BMWFW-91.514/0806-I/3/2015, wurde der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauingenieurwesen“ gemäß Paragraph 9, Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz - ZTG abgewiesen.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer, vorgelegt mit Schreiben vom 3. August 2015, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet „Bauingenieurwesen“, nach dem Ziviltechnikergesetz nicht erfüllt seien, da der Studienabschluss des Antragstellers als nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinne des Paragraph 3, Ziviltechnikergesetzes zu betrachten sei.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 habe die Abteilung VI/7, ENIC NARIC AUSTRIA mitgeteilt, dass aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010, und aus weiteren Zusammenhängen des Dokuments abzuleiten sei, dass die in Rede stehenden Diplomabschlüsse an Fachhochschulen berechtigungsmäßig den Bachelorabschlüssen gleichgestellt seien. Diese Aussage finde sich unter der Überschrift „Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche“ - Unterkapitel „Gleichstellungen“. Hierzu stelle die Abteilung VI/7, ENIC NARIC AUSTRIA fest, dass im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip die Diplomabschlüsse deutscher Fachhochschulen mit dem Abschluss eines österreichischen Bachelorstudiums vergleichbar seien.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland habe mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 hierzu mitgeteilt, dass die traditionellen FH-Diplome durch die „Strukturvorgaben“ dem „Bachelor“ zugeordnet würden. Die traditionellen Universitätsdiplome, wie Magister Artium, würden dem „Master“ zugeordnet. Seit etlichen Jahren gebe es einen Beschluss der Kultusminister Konferenz, der besonders qualifizierten FH-Diplom-Absolventen den Zugang zur Promotion ermögliche, ohne dass diese zuvor ein Universitätsdiplom erwerben müssten. Das seien jedoch sehr individuell geprägte Verfahren, in denen im jeweiligen Einzelfall nach einer Eignungsfeststellung geschaut werde, welche Maßnahmen die Universität vorsehe, damit der Bewerber das Verfahren möglichst erfolgreich durchlaufe. Analog bestünden seit Einführung der Bologna-Struktur diese Möglichkeiten auch für besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass damit lediglich eine formale Möglichkeit eröffnet werde, die so vorher nicht bestanden habe und in keiner Weise den Regelfall abbilde.

Das Gutachten der Ziviltechnikerkammer sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BMWFW vom 26. November 2015 mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.

Bezugnehmend auf Paragraph 3 und Paragraph 36, Absatz eins, ZTG in Verbindung mit Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 sowie der darauf folgenden Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 wurde näher ausgeführt, dass es sich bei der Berufsqualifikation des Qualifikationsniveaus der genannten Richtlinie um einen Nachweis bzw. ein Diplom handle, mit welchem dem Inhaber bestätigt werde, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden könne, an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe.

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2005/36/EG sei ausgeführt, dass die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden müssen, um den Anerkennungsmechanismus anzuwenden. Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) sei ein Instrument, durch das Transparenz und Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen gefördert werden sollen. Infolge des Bologna-Prozesses hätten Hochschuleinrichtungen die Struktur ihrer Ausbildungsgänge an ein System zweistufiger Bachelor- und Masterstudiengänge angepasst. Um sicherzustellen, dass die fünf in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveaus im Einklang mit dieser neuen Struktur für Ausbildungsgänge stehen, sollte der Bachelorabschluss unter „Niveau d“ und der Masterabschluss unter „Niveau e“ eingestuft werden.

Dem vom Antragsteller vorgelegten Zeugnis der deutschen Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (HTWK) vom 24. Februar 2012 sei zu entnehmen, dass er den Studiengang „Bauingenieurwesen“ Studienrichtung „Hochbau“ abgeschlossen habe. Aus dem angeschlossenen „Diploma Supplement“ (DS) gehe hervor, dass es sich hierbei um ein Teilzeitstudium außerhalb der HTWK *** handle, welches 4 Semester mit 120 ECTS-Punkten vorsehe. Weiters sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich beim Studium des Antragstellers um ein Studium des Levels „First degree“ handle. Unter Punkt 8.4.1. des Diploma Supplement werde festgestellt, dass „first degree“ zu einem Bachelorabschluss führe. Laut Punkt 8.4.3. des DS seien Fachhochschulen/Universities of Applied Sciences keine Institutionen, die zum Doktorat führen würden.

Aus der vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 vorgebrachten Akkreditierungsurkunde der Akkreditierungsagentur A gehe hervor, dass der Studiengang Bauingenieurwesen (Diplomingenieur) der HTWK *** der Niveau-Stufe 6 des EQR entspreche.

Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,, unterscheide sehr genau zwischen sechssemestrigen „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“, zwei- bis viersemestrigen „Fachhochschul-Magisterstudiengängen“ und acht- bis zehnsemestrigen „Fachhochschul-Diplomstudiengängen“. Als fachliche Voraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang sei ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang vorgesehen. Sowohl der Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch der Fachhochschul-Diplomstudiengang seien ausnahmslos dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Bachelor-Niveau 6 zuzuordnen.

Der Gesetzgeber habe im ZTG ausdrücklich jene Fachhochschulstudiengänge angeführt, welche zu einer Ziviltechnikerbefugnis führten. Dies seien ausschließlich Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, allerdings keine Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge.

Der Umstand, dass manche Bakkalaureatsstudiengänge an (deutschen) Fachhochschulen mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ (FH) abschließen würde, vermöge nichts an deren Einstufung als „first degree“ auf dem Ausbildungsniveau 6 zu ändern. Das vom Antragsteller geltend gemachte Studium an der HTWK *** sei weder ein Studium im Sinne des Paragraph 3, ZTG noch entspreche es einem solchen in qualitativer Hinsicht.

Mit Schreiben vom 7. März 2016 erhob Herr WZ, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, ***, ***, dagegen fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und beantragte zum einen, die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, zum anderen den Beschwerdeführer zur Ziviltechnikerprüfung zuzulassen.

Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Stellungnahme und das Gutachten der Architektenkammer dem Beschwerdeführer weder im Original noch in Kopie zur Kenntnis gebracht worden seien, es seien lediglich Auszüge vom Ministerium im Bescheid zitiert worden, weshalb es am rechtlichen Gehör fehle.

Zwar sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2015 die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den bisherigen Beweisergebnissen des BMWFW Stellung zu nehmen, allerdings seien ihm die Stellungnahme der deutschen Kultusministerkonferenz betreffend die ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen, die Stellungnahmen der ENIC NARIC AUSTRIA und die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Oktober 2015 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer die beantragte Nachfrist zum Zwecke eigener Recherchen sowie das erbetene persönliche Gespräch samt Akteneinsicht nicht gewährt worden.

Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Annahme, dass das Studium an der HTWK *** weder ein Studium iSd Paragraph 3, ZTG sei, noch einem solchen qualitativ entspreche. Unter Verweis auf die zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme der HTWK *** brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die HTWK *** vor Bescheiderlassung zu hören gewesen wäre. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland seien Universitäten und Fachhochschulen autonome, nur der Rechtsaufsicht des Ministeriums unterliegende Einrichtungen, deren Befugnis zur Verleihung akademischer Grade und Feststellungen der entsprechenden Berufsqualifikationen von allen privaten und staatlichen Instanzen anzuerkennen seien. Gegenüber dieser Befugnis und Vollmacht der Hochschulen zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen und zur Abnahme der Prüfungen und Verleihung der entsprechenden Grade als Rechtssetzungskompetenz seien die politischen Rahmenempfehlungen der Kultusministerkonferenz oder der ländergemeinsamen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als politische Planungsgrößen anzusehen, die keinerlei zivil- oder verwaltungsrechtlich durchsetzbare Rechtspositionen schaffen oder beeinträchtigen könnten. In Österreich sei dies etwa vergleichbar mit der Konferenz der Landeshauptmänner, die auch lediglich politische Wünsche formuliere.

Die nicht bekannten Stellungnahmen der Abteilung ENIC NARIC AUSTRIA des gleichen Ministeriums könnten schon gar nicht im individuellen Einzelfall verliehene Hochschulgrade und -abschlüsse tangieren, sondern es habe eine konkrete Prüfung stattzufinden, ob das konkret durchgeführte Studium gemäß der konkret verliehenen Abschlussqualifikation gemäß der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des Paragraph 3, ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der HTWK *** vom 29. Februar 2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen, als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, ZTG erfüllt seien. Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei.

Beim Fachbereich Technik der HTWK *** handle es sich unstreitig um einen Fachbereich, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studien liege. Dieser habe den akademischen Grad des Diplomingenieurs verliehen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 29. Februar 2016 sowie auf die mit der gegenständlichen Beschwerde eingebrachten Anlagen.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass unter dem Gesichtspunkt der europäischen Niederlassungsfreiheit im Ausland erworbene Qualifikationen und Berufsberechtigungen anzuerkennen seien. In diesem Fall ergebe sich die Gleichwertigkeit einerseits aus dem Hochschulrecht sowie andererseits aus dem europäischen Berufsausübungsrecht. Die entsprechenden Absolventen hätten die vergleichbaren Berechtigungen eines Absolventen der österreichischen Ziviltechnikerprüfung, was bedeute, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt auch ohne Teilnahme an der Prüfung eigentlich einen einklagbaren Anspruch habe, die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen in Österreich auszuüben, da ihm die Befugnis auch im europäischen Rahmen zustehe.

Für die Gleichwertigkeit spreche weiters, dass in früheren Fällen bei gleicher Sach- und Rechtslage vom gleichen Referat des Ministeriums auf Zulassung zur Prüfung entschieden worden sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrere Zulassungsbescheide bekannt und könnten vorgelegt werden, weshalb der Eindruck einer Willkürentscheidung entstehe. Die Geltendmachung des Erwerbsschadens aufgrund der willkürlich negativen Entscheidung und der dadurch verzögerten Berufsausbildungsmöglichkeiten behalte er sich vor.

Hinsichtlich des Diploma Supplements sei offenkundig, dass dem Sachbearbeiter dessen Funktion und Stellenwert sowie die darin verwendeten englischen Begrifflichkeiten nicht geläufig seien. Ein Diploma Supplement könne in keinerlei Hinsicht einen akademischen Grad oder eine Berufsberechtigung ersetzen oder beeinträchtigen, sondern diene ausschließlich als Anknüpfungspunkt für Informationen bei internationalen Bewerbungen, um einen Einstieg in die konkret zu klärenden Fragen zu bekommen, sei jedoch nicht geeignet, eigenständige abschließende Antworten zu geben.

Eine Klärung sei allerdings durch Runderlass des BMBWK vom 31. Jänner 2005 durch F erfolgt, wonach die akademischen Grade Diplomingenieur (FH) bzw. Magister (FH) im Sinne des Bologna-Prozesses im internationalen Vergleich als „Master of Science“ einordenbar seien. Diese Regelung sei österreichweit weiterhin für alle Fälle internationaler FH-Studienabschlüsse und deren Anerkennung in Kraft. Zumindest bestehe diesbezüglich ein Vertrauensschutz, wobei eine Abweichung eines neuen Rechtssetzungsaktes bedürfe.

Der Bezug zu Promotionen und dem Promotionsrecht sei nach dem ZTG irrelevant, zumal es sich dabei um einen weitestgehend autonomen Bereich der Hochschulen handle. Weiters sei es so, dass zum Beispiel an der Universität Wien unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Studienrichtungen gelten. Demnach gebe es in Österreich kein Promotionsrecht, lediglich ein kooperatives Verfahren mit Universitäten, und handle es sich dabei grundsätzlich um Ausnahmefälle.

Wieviel geringer der österreichische „FH-Dipl. Ing.“ gegenüber dem sächsischen von der Wertigkeit her eingestuft werde, zeige sich auch darin, dass es hierzu 26 Verordnungen des Ministeriums gäbe. Fünf dieser Verordnungen würden sich ausdrücklich an Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung richten und würden ein um zwei Semester verlängertes – also einem Masterstudium von 60 ECTS entsprechendes – zusätzliches Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften vorschreiben. Als Absolvent eines FH-Diplom der HTWK *** in Verbindung mit dem Hochschulfreiheitsgesetz 2013 sei der Antragsteller in Österreich direkt zuzulassen. Es entstehe demnach der Eindruck der Diskriminierung einer ausländischen Bildungseinrichtung gegenüber heimischen Fachhochschulen auf dem Konkurrenzmarkt. Gemäß dem österreichischen Fachhochschul-Studiengesetz sei es möglich die Zahl der erforderlichen Anrechnungspunkte um 60 ECTS-Punkte zu reduzieren, was aber aufgrund der gegenständlich erworbenen 240 ECTS-Punkte gar nicht erforderlich sei und demnach auch ein Nostrifizierungsverfahren für die Berufszulassung gar nicht möglich sei, da der erreichte gleichwertige akademische Grad innerhalb der EU völlig unstreitig sei.

Der Anknüpfungspunkt des „first degree“ sowie die Umdeutung der abgeschlossenen 240 ECTS-Punkte in einen 180 ECTS umfassenden Bachelor widerspreche eindeutig dem Qualifikationsrahmen und Befähigungsnachweis. Es sei zwar zutreffend, dass europaweit die Empfehlung bestehe, als „first degree“ den „Bachelor“, als „second degree“ den „Master“, etc. im Interesse der besseren Vergleichbarkeit der Studienprogramme einzuführen, allerdings sage diese Empfehlung nichts über die Qualifikation abgeschlossener Studiengänge aus. Die Gleichwertigkeit sei anhand eines konkreten Vergleichs von Studienverläufen, erworbener Qualifikationen, etc. feststellbar. Im deutschen Hochschulrecht sei das FH-Diplom der höherrangige Abschluss gegenüber dem neuen Bachelor.

Letztlich werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich lediglich um einen Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung handle, wobei die Zulassung nur bestätige, dass eine gleichwertige Vorbildung vorliege, welche dann in der Prüfung abschließend nachgewiesen werden müsse. Demnach werde der eigentliche Qualifikationsnachweis noch in der Prüfung erbracht. Nur bei ganz besonders schwerwiegenden Gründen, etwa wenn nach internationalen Maßstäben die Gleichwertigkeit nicht gegeben sein könne, könne der Antragsteller vom Nachweis seiner Befähigung von vornherein ausgeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass nunmehr der in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Freiherr v. Fircks-Burgstaller im Einvernehmen mit RA Dr. Ingo Riß die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, wobei Zustellanschrift weiterhin die Kanzlei Dr. Riß in ***, ***, bleibe. Mit diesem Schriftsatz wurde zugleich ein Rechtsgutachten zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ziviltechnikerprüfung, erstattet von Rechtsanwalt Mag. Dr. Stefan Huber, LL. M., vom 19. August 2016 vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte am 5. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Zahl BMWF-91514/0806-I/3/2015, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-318-2016, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Frau UQ, der Dekanatsrätin der HTWK ***, und Herrn SFr, des Geschäftsführers der IE GmbH. Weiters nahmen an der Verhandlung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde teil.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Konvolut an Unterlagen zum Unterschied zwischen dem alten einstufigen Studiensystem und den neuen zweistufigen Bologna-System vor, und zwar die entsprechenden Informationsunterlagen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7 nebst den als Musterformularen verfügbar gemachten Diploma Supplements der Universität *** und der Fachhochschule ***. Weiters wurde unter anderem ein Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu den rechtlichen Grundlagen im Verfahren für die Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen und Qualifikationen insbesondere auf der Grundlage der Lissabon-Deklaration vorgelegt. Dazu wurde ergänzend vorgebracht, dass gemäß der Lissabon-Deklaration ein gegenseitiges Anerkennungsprinzip bestehe, wonach die Hochschulen verpflichtet seien, bestehende Qualifikationen anzuerkennen und gegebenenfalls bei Zweifeln die Beweislast für die Nichtanerkennung zu tragen und dass Anerkennungen auch in Österreich bis zu 180 ist ECTS-Punkten von insgesamt 240 ECTS Punkten betragen können.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 wurden diese vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

Das in weiterer Folge ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Februar 2017, LVwG-AV-318/001-2016, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2017, Ro 2017/06/0023-5, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Gleichwertigkeit des gegenständlichen berufsbegleitenden Studiums an der HTWK *** anhand der für die in Betracht kommende Studienrichtung geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule zu prüfen ist.

Dies hat zur Folge, dass über die Beschwerde von WZ eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Herr WZ hat von 1982-1987 die HTL 1, Baufachschule *** besucht.

Im Wintersemester 2006 hat er an der HTWK *** den berufsbegleitenden Studiengang „Bauingenieurwesen“ inskribiert, wobei er als Zugangsvoraussetzung gemäß Paragraph 3, der Studienordnung für diesen Diplomstudiengang das Ingenieurzeugnis der HTL in *** verbunden mit der 3-jährigen ingenieurpraktischen Tätigkeit nachgewiesen hat.

Der mittlerweile abgeschaffte berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ wurde seit 2004 in Kooperation mit der IE GmbH durchgeführt (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift), das die Studenten in organisatorischer Hinsicht unterstützte. Inskribiert wurde an der HTWK ***, die Lehrveranstaltungen wurden in Form von Blockveranstaltungen, welche sich über mehrere Wochen hinzogen, abgehalten, wobei Professoren auch in Österreich Lehrveranstaltungen abhielten. Die Lehrveranstaltungen fanden stets am Wochenende statt, die Prüfungen wurden am Standort der Hochschule in *** abgenommen. So war es auch beim konkreten Studium des Beschwerdeführers. Die IE GmbH unterstützte die Studenten in den Kontakten mit den Professoren oder bei den Lehrveranstaltungen, die in Österreich stattfanden.

Zum Zeitpunkt seiner Inskription wollte der Beschwerdeführer nach seinen weiteren Zusatzausbildungen ein berufsbegleitendes akademisches Studium absolvieren, um sich berufsbegleitend sinnvoll weiterbilden zu können. Für die HTWK *** hat er sich deshalb entschieden, da es in Österreich damals kein vergleichbares berufsbegleitendes Studienangebot gegeben hat. Im Rahmen der 1. Blockwoche wurde den Studenten mitgeteilt, dass man mit diesen Studium zur Ziviltechnikerprüfung antreten könne. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits inskribiert.

Am 24. Februar 2012 hat er den Studiengang „Bauingenieurwesen (postgradual), Studienrichtung Hochbau“ an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (HTWK ***) abgeschlossen.

Der gegenständliche Studiengang umfasst folgende Module:

●      Baubetriebsmodul

●      Konstruktionslehrmodul

●      Tiefbaumodul

●      Hochbaumodul 1 (Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau, Facility Management)

●      Hochbaumodul 2 (technische Gebäudeausrüstung, Ausbau, Bauphysik)

●      Hochbaumodul 3 (Landesplanung/Städtebau, Baustilkunde/Baugeschichte) (vgl. Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen vom 11.10.2006, Anlage 1)

Durch die Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen wurde ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur (FH) verliehen. Folgende Prüfungen wurden von ihm absolviert:

Baubetriebsmodul

Konstruktionslehrmodul

Tiefbaumodul

Hochbaumodul 1 (Facilty Management, Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau)

Hochbaumodul 2 (Ausbau, Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung)

Hochbaumodul 3 (Baustilkunde/Baugeschichte, Landesplanung/Städtebau)

Weiters hat er eine Diplomarbeit vorgelegt, wobei das Diplommodul laut Studienablaufplan 15 ECTS entspricht.

Nach Abschluss dieses berufsbegleitenden Studienganges hat er in der Zeit von März 2012 bis 9. April 2015 Berufspraxiszeiten im Ausmaß von insgesamt 4 Jahren und 8 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim ***-Planungsbüro Baumeister WZ, ***, *** gesammelt.

Der gegenständliche Studiengang dauerte 2 Jahre und war als berufsbegleitender Studiengang eingerichtet mit einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten, wobei aufgrund der Anrechenbarkeit der früheren Ausbildung weitere 120 ECTS-Punkte hinzu kommen, so dass insgesamt von einer Wertigkeit von 240 ECTS-Punkten auszugehen ist.

In diesem berufsbegleitenden Studiengang wurden den Studenten als allgemein ingenieurwissenschaftliche Lernergebnisse und Qualifikationen vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:

●      Grundlegende Entwicklung des ingenieurmäßigen Denkens und Handelns, als wesentliche Voraussetzung zur Bearbeitung fachbezogener Aufgabenstellungen. Hierzu gehören auch Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im fachbezogenen Umfeld.

●      Grundlegende Befähigung zu einer eigenständigen wissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Arbeitsweise, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten.

●      Abstraktionsvermögen, Befähigung zum Erkennen von bautechnischen Analogien und Grundmustern.

●      Kompetenz, selbständig größere und auch interdisziplinäre Aufgabenstellungen des Bauwesens unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und einer nachhaltigen Entwicklung, zu analysieren, zu formulieren, zu lösen und kritisch zu bewerten.

●      Grundlegende Entwicklung von persönlicher Sozialkompetenz, von rhetorischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken, mit denen die Absolventen ihre Ideen und Projekte sicher im Berufsalltag vermitteln können. Dazu gehört in Ansätzen die Fähigkeit zur interdisziplinären, gewerkeübergreifenden Arbeitsweise.

●      Fähigkeit, größere Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie leitende Funktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen. Den Studierenden wird das umfassende Arbeitsfeld der Bauingenieure näher gebracht, so dass sie in der Lage sind, sich geeignete Arbeitsfelder zu erschließen. Dazu trägt auch der hohe Praxisbezug aller Module bei.

Als grundlegend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen wurden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:

●      Grundlegende Berechnungs- und Vorgehensweisen der Ingenieurmathematik, Informatik, CAD, Darstellenden Geometrie sowie Vermessungskunde, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, Berechnungen inkl. ihrer Darstellungen und Präsentationen mit modernen Werkzeugen ausführen zu können. Gleichzeitig wird in diesen Bereichen die grundlegende Kompetenz zu einer strukturiert, ingenieurmäßigen Arbeitsweise vermittelt.

●      Grundlegend fundierte Fertigkeiten in Bauphysik und Baukonstruktion, in Bauchemie und Baustofflehre, um in der späteren Berufspraxis auf naturwissenschaftlicher Basis über den Einsatz verschiedener Baustoffe und Bauweisen sachgerecht entscheiden zu können.

●      Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Baumechanik, Festigkeitslehre und Baustatik, die von den Absolventen als prägende Grundkompetenzen in allen Gebieten des Bauingenieurwesens angewendet werden können.

●      Grundlegende Kompetenzen in Boden- und Hydromechanik, Geologie und Geotechnik, um einfache Fragestellungen zu Bauwerksgründungen bearbeiten zu können.

●      Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Holz- und Mauerwerksbau, in Stahlbau sowie Stahlbetonbau, die gemeinsam mit Baumechanik und Baustatik die Kernkompetenzen der Absolventen bilden und gleichsam für viele Arbeitsfelder in der Tragwerksplanung wie Bauleitung qualifizieren. Ergänzt werden die konstruktiven Kompetenzen um grundlegende Fertigkeiten in der Bausanierung und im Hochbau.

●      Grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Bauwirtschaft/Baubetriebswirtschaft sowie in der Bauproduktionstechnik, durch die die Studierenden in die Lage versetzt werden, Bauprojekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu planen und auszuführen sowie die Produktionsabläufe auf der Baustelle zu koordinieren und zu optimieren.

●      In den Fachgebieten von Wasserwirtschaft und Wasserbau, von Straßenplanung und Straßenbau erwerben die Absolventen die erforderlichen Grundfertigkeiten, mit denen Aufgabenstellungen der Infrastrukturplanung in der späteren Berufspraxis bearbeitet werden können.

Als vertiefend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen wurden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:

●      Vertiefende Kompetenzen in Baumechanik, Statik und Dynamik

●      Weiterführende Kompetenzen in Stahl-, Stahlbetonbau, in Verbundbau und in besonderen statisch-konstruktiven Aspekten des konstruktiven Ingenieurbaus

●      Weiterführende Kompetenzen in Bauwirtschaft, Baukalkulation und besonderen Aspekten der Bauwirtschaft wie Controlling

●      Vertiefende Kompetenzen in Bauunternehmens- und Teamführung, in Auslandsbau und interkultureller Kompetenz

●      Vertiefende Kenntnisse in TGA, in der Baugeschichte und vor allem in der gestalterisch/konstruktiven Hochbauplanung.

„Ein Absolvent des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs Bauingenieurwesen hat einerseits ein breites bauspezifisches Wissen mit einer vertieften Spezialisierung erworben, andererseits auch Schlüsselqualifikationen für eine erfolgreiche Tätigkeit an der Spitze eines Teams vermittelt bekommen. So kann er direkt in verantwortungsvoller und leitender Position in der Berufspraxis aktiv werden oder eine wissenschaftliche Weiterentwicklung anstreben.

Insgesamt sind die Studierenden nach Abschluss des Studienganges in der Lage, auf der Basis breiten, bautechnischen Grundlagenwissens und gemäß ihrer jeweiligen Vertiefung in den Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bewährten Methoden zielgerichtet und erfolgreich bearbeiten. Durch die fundierte wissenschaftliche Grundlagenausbildung und die fachbezogene Qualifikation in den Vertiefungsrichtungen erwerben die Absolventen das Potenzial, sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Bildungsangeboten weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/Praktikum/
Ziele_Lernergebnisse_berufsbegleitend_Diplom_BI.pdf)

Der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ ist von der in Österreich zugelassenen Akkreditierungsagentur ASIIN akkreditiert, er entspricht der Niveau-Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift), wobei es bei der ursprünglichen Akkreditierung dieses Studiengangs noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Niveau nach diesem Europäischen Qualifikationsrahmen gegeben hat, dies ist erst nach 2010 der Fall gewesen.

Der vom Beschwerdeführer absolvierte Studienablaufplan für die Studienrichtung Hochbau im berufsbegleitenden Studiengang ist folgendermaßen aufgebaut:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Der Absolvent des gegenständlichen Studiengangs ist nur über den Umweg über sogenannte Transfer Procedures zum Doktorrat zugelassen wird. vergleiche dazu auch die Auskunft von Frau SB, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 im vorgelegten Verwaltungsakt).

Herr WZ möchte die Ziviltechnikerprüfung ablegen, da er sehr viel für den Internationalen Automobilverband tätig ist, wo es besser ist, wenn man als Ziviltechniker und nicht mit der österreichischen Bezeichnung „Baumeister“ auftritt.

In Österreich besteht derzeit eine einzige Fachhochschule, die einen einschlägigen Studiengang anbietet, nämlich die Fachhochschule Oberösterreich in ***, ***. Der Studiengang „Bauingenieurwesen im Hochbau“ wird nach 6 Semestern Regelstudienzeit mit dem Titel „Bachelor of Science in Engineering (BSc)“ abgeschlossen, das Studium hat eine Wertigkeit von 180 ECTS bei einer Regelstudiendauer von 6 Semestern. Studienzugangsvoraussetzung ist die Hochschulreife (z. B. Matura/Abitur/Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung/FH OÖ-Studienbefähigungslehrgang).

Folgende Themen werden im Bachelor-Studiengang abgedeckt:

» Grundlagen: Mathematik, technische Mechanik, Hochbau und Baukonstruktion,
CAD­Zeichnen, Statik, Festigkeitslehre, Gebäudehülle, Bodenprüfung

» Konstruktive Fächer: Beton­, Holz­, Stahl­, Glas­, Ziegel­, Hybridbau

» Bauökologie und energieeffiziente Bauweise

» Gebäudetechnik und Gebäudeautomation

» Baubetrieb, Bauverfahrenstechnik

» Bauphysik, Schall­ und Beleuchtungstechnik, Simulationsberechnungen

» Einsatz innovativer Materialien

Als Mitarbeiter eines Ingenieurbüros, einer Baufirma oder einer Behörde entwickeln Bauingenieure Pläne für Gebäude und Anlagen, leiten Baustellen und koordinieren als Leiter von Bauteams. Sie können in Ingenieurbüros/Planungsbüros, als Ziviltechniker (z. B. örtliche Bauaufsicht), in ausführenden Bauunternehmen, bei Herstellern von Baumaterialien, in Behörden (als Auftraggeber- oder -nehmer), im Bereich Consulting oder selbständig z. B. als Sachverständiger tätig sein.

Der Studienplan für das Bachelor-Studium „Bauingenieurwesen im Hochbau“ ist folgendermaßen aufgebaut:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Das Studium ist in einzelne Module gegliedert:

Im Modul Bautechnische Vertiefungen (bestehend aus Umweltbezüge des Bauwesens (mit Bauphysik und Bauphysik 1 mit 1,5 ECTS) mit 3,5 ECTS, Tragwerksplanung 1 (bestehend aus Baustatik, Tragwerksplanung römisch eins und römisch II, Betonbau/Massivbau römisch eins mit 4 ECTS) mit 11 ECTS, Tragwerksplanung 2 (bestehend aus Betonbau/Massivbau römisch II mit 4 ECTS, Holzbau, Stahlbau) mit 12 ECTS und Tragwerksplanung 3 (bestehend aus Baulabor, Leichtbau, Fassadenbau, Glasbau, Ingenieurtiefbau (mit 1,5 ECTS)) mit 11,5 ECTS, Gebäudegestaltung (bestehend aus Gebäude- und Gestaltungslehre) mit 3 ECTS, Gebäudetechnik (mit Gebäudetechnik römisch eins und römisch II und technisches Gebäudemanagement) mit 9,5 ECTS sowie Bauphysik und Bauökologie (bestehend aus Bauphysik 2 (5 ECTS) und Bauökologie und Baubiologie sowie Brandschutz) mit 10 ECTS werden insgesamt 60,5 ECTS erlangt. Im Modul Tragwerksplanung 1 werden u. a. die Eigenschaften von Beton und Bewehrungsstahl vermittelt, im Modul Tragwerksplanung 2 werden u. a. die Baustoffeigenschaften von Beton, Bewehrungsstahl, Holzbau und Stahl unterrichtet. Auch im Modul Tragwerksplanung 3 sind Baustoffeigenschaften Unterrichtsgegenstand. Grundkenntnisse des Facility Managements werden im Fach Technisches Gebäudemanagement mit der Wertigkeit von 1,5 ECTS vermittelt.

Das Modul Bautechnische Grundlagen besteht aus den Fächern Baumechanische Grundlagen (12 ECTS), Hochbau/Baukonstruktion, Vermessungskunde-Einführung (3,5 ECTS) und CAD & Darstellende Geometrie (5 ECTS). Im Fach Baumechanische Grundlagen werden Festigkeitslehre römisch eins und römisch II sowie bodenmechanische Grundlagen inklusive Einfluss des Grundwassers (1,5 ECTS) behandelt. Im Modul Hochbau/Baukonstruktion werden über die Fächer Hochbau/Baukonstruktion I-III insgesamt 12 ECTS erlangt, wo Gebäudeplanung und Konstruktives Entwerfen Fachgegenstand ist.

Das Modul „Baubetrieb“ (15,5 ECTS) besteht aus den Fächern Baubetrieb mit insgesamt 3 ECTS, Rechtsgrundlagen des Bauens mit 1 ECTS, Abfallwirtschaft und Ressourcenmanagement mit 2 ECTS, Bauprojektmanagement mit 3,5 ECTS, Bauwirtschaftslehre mit 2 ECTS, Arbeitsvorbereitung mit 1 ECTS sowie Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit mit 1 ECTS und Bauanalyse/Sanierung von Bestandsobjekten mit 2 ECTS.

In den Modulen Berufspraktikum und Entwicklungsprojekte werden ein Berufspraktikum mit 16 ECTS sowie Entwicklungsprojekte mit 6,5 ECTS absolviert und die Bachelorarbeit römisch II erstellt sowie das Bachelorseminar Englischbetreuung besucht.

Betriebswirtschaftslehre im Modul Wirtschaft hat die Wertigkeit von 3 ECTS.

Sozial- und Kommunikationskompetenz (bestehend aus Kommunikation, Teamarbeit, Präsentation und Konfliktmanagement mit jeweils 1 ECTS) und Englisch im Gesamtausmaß von 7 ECTS sind Lehrinhalt des Moduls Soziale Kompetenzen und Sprachen.

Naturwissenschaftliche Grundlagen in den Fächern Physik (insgesamt 4,5 ECTS), Mechanik (insgesamt 8,5 ECTS) und Mathematik (insgesamt 15 ECTS) werden schließlich im Modul Naturwissenschaftliche Grundlagen vermittelt.

Nach Abschluss eines mindestens 6-semestrigen einschlägigen Bachelorstudiums oder eines höherwertigen vergleichbaren Hochschulstudiums kann der Masterstudiengang „Bauingenieurwesen im Hochbau“ am FH OÖ Campus *** absolviert werden, der eine komplette hochschulische Ausbildung im Bereich des Bauingenieurwesens mit Fokus auf den Hochbau ermöglicht. Neben einer vertiefenden Hochbauausbildung werden zwei Wahlfachkataloge, „Konstruktiver Ingenieurbau“ und „Integrales Planen und Bauen“, angeboten. Dieses Master-Studium schließt mit dem Titel Diplom-Ingenieur für technisch-wissenschaftliche Berufe (DI oder Dipl.-Ing.) ab. Das Masterstudium hat eine Regelstudienzeit von vier Semestern und hat eine Wertigkeit von 120 ECTS. Die Absolventen können nach dem Studium in leitender Funktion tätig sein, und zwar in Unternehmen der Bauindustrie, der Bauwirtschaft, des Bauhandwerks, der Bauzulieferindustrie oder auch in Forschungsinstituten, Ingenieur-, Architektur- und Ziviltechnikbüros tätig sein. Der Weg in die Selbständigkeit (z. B. als Sachverständige) steht den Absolventen ebenso offen, wie die Mitarbeit in der öffentlichen Verwaltung bzw. bei Bauaufsichtsbehörden und öffentlichen Auftraggebern.

Der Masterstudiengang hat folgende Schwerpunkte:

●      Hochbau & konstruktive Fächer des Hochbaus

●      Bauwirtschaft und Baumanagement

●      Baubetrieb und Bauverfahrenstechnik

●      Gebäudetechnik, -automation und -simulation

●      Statik, Dynamik und Finite Elemente Methode

●      Grundbau, Bodenmechanik und Ingenieurtiefbau

●      Wasserbau, Brücken- und Infrastrukturbau

●      Umweltschutz, Bauökologie, Bauphysik

●      Englisch, Social Skills, Praxisprojekte, Masterarbeit

Das Curriculum für den Masterstudiengang ist folgendermaßen aufgebaut:

MASTERSTUDIENGANG „BAUINGENIEURWESEN IM HOCHBAU"

1. Semester

 

 

 

 

 

 

 

 

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

GBA1VO

Gebäudeautomation

VO

1

1

1

15

MIG

1,5

STK1ILV

Statistik

ILV

2

1

2

30

MIG

2,5

BFL1VO

Baustatik & Flächentragwerke

VO

2

1

2

30

MEC

2,5

BFL1UE

Baustatik & Flächentragwerke

UE

1

1

1

15

MEC

2

BIF1ILV

Bauinformatik & EDV-gestützte Tragwerksplanung

ILV

3

1

3

45

MIG

3,5

BDY1ILV

Baudynamik

ILV

3

1

3

45

MEC

3,5

TAB1VO

Technischer Ausbau & Elektrotechnische Gebäudeplanung

VO

3

1

3

45

HB1

3,5

BPH1ILV

Angewandte Bauphysik

ILV

2

1

2

30

HB1

2,5

BIB1VO

Bauen im Bestand

VO

2

1

2

30

HB1

2,5

GGF1VO

Grundbau, Geologie & Felsbau

VO

2

1

2

30

TB

2,5

BMU1VO

Betriebsmanagement & Unternehmensführung

VO

2

1

2

30

MAN

2,5

IKM1UE

Interkulturelle Kommunikation

UE

2

1

2

30

SKK

1

Summenzeile:

 

25

 

25

375

 

30

LVS = Summe SWS*LV-Wochen:

 

375

 

 

 

 

 

2. Semester

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

IHT2VO

Ingenieurholzbau &

Holztechnologie

VO

2

1

2

30

KI1

2,5

IHT2UE

Ingenieurholzbau &

Holztechnologie

UE

2

1

2

30

KI1

2,5

BBT2VO

Betonbau & Betontechnologie

VO

2

1

2

30

KI2

2,5

BBT2UE

Betonbau & Betontechnologie

UE

2

1

2

30

KI2

3

SST2VO

Stahlbau & Stahltechnologie

VO

2

1

2

30

KI3

2,5

SST2UE

Stahlbau & Stahltechnologie

UE

2

1

2

30

KI3

3

BVT2VO

Bauverfahrenstechnik

VO

2

1

2

30

TB

2,5

BWF2ILV

Bauwirtschaftslehre für

Führungskräfte

ILV

2

1

2

30

WR

2,5

VMO2UE

Verhandeln & Moderation

UE

2

1

2

30

SKK

1

 

Wahlfachkatalog

 

6

1

6

90

 

8

Summenzeile:

 

24

 

24

360

 

30

LVS = Summe SWS*LV-Wochen:

 

360

 

 

 

 

 

Wahlfachgruppe „Integrale Gebäudetechnologien“ (IGT)

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

AKG2VO

Ausgewählte Kapitel der Gebäudetechnik

VO

2

1

2

30

IGT1

2,5

AKG2LB

Ausgewählte Kapitel der Gebäudetechnik

LB

1

1

1

15

IGT1

1,5

GAS2VO

Gebäudeautomation &
-simulation

VO

2

1

2

30

IGT1

2,5

GAS2LB

Gebäudeautomation &
-simulation

LB

1

1

1

15

IGT1

1,5

Summenzeile:

 

6

 

6

90

 

8

Wahlfachgruppe „Intelligente Tragsysteme“ (ITS)

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

MAT2ILV

Höhere Mathematik

ILV

2

1

2

30

ITS1

2,5

BAB2ILV

Baustofflehre & Alternative Baustoffe

ILV

2

1

2

30

ITS1

2,5

KOF2SE

Konstruktion & Form

SE

1

1

1

15

ITS1

1,5

GLS2ILV

Glasbau

ILV

1

1

1

15

ITS1

1,5

Summenzeile:

 

6

 

6

90

 

8

3. Semester

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

BLB3LB

Baulabor & Gerätekunde

LB

2

3

6

90

BLB

3

BRI3VO

Brücken- und Infrastrukturbau

VO

2

1

2

30

TB

2,5

WAS3VO

Wasserbau

VO

2

1

2

30

TB

2,5

HBK3ILV

Hochbaukonstruktionen

ILV

5

1

5

75

HB2

5,5

VVR3VO

Vergabe- und Verwaltungsrecht

VO

2

1

2

30

WR

2,5

BPM3ILV

Bauprojektmanagement & Bauökonomie

ILV

2

1

2

30

MAN

2,5

BSA3VO

Baustellenabwicklung -

Umweltschutz &

Sicherheit

VO

1

1

1

15

MAN

1,5

ENG3ILV

Englisch für Bauingenieure

ILV

2

1

2

30

EN

2

 

Wahlfachkatalog

 

6

1

6

90

 

8

Summenzeile:

 

24

 

28

420

 

30

LVS = Summe SWS*LV-Wochen:

 

360

 

 

 

 

 

Wahlfachgruppe „Integrale Gebäudetechnologien“ (IGT)

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

IND3VO

Industrialisiertes Bauen

VO

1

1

1

15

IGT2

1,5

IND3SE

Industrialisiertes Bauen

SE

1

1

1

15

IGT2

1,5

FPA3VO

Fertigungs- und Prozessautomation

ILV

2

1

2

30

IGT2

2,5

RES3ILV

Ressourcenschonendes Bauen

ILV

2

1

2

30

IGT2

2,5

Summenzeile:

 

6

 

6

90

 

8

Wahlfachgruppe „Intelligente Tragsysteme“ (ITS)

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

VBD3VO

Verbundbau

VO

2

1

2

30

ITS2

2,5

VBD3UE

Verbundbau

UE

1

1

1

15

ITS2

1,5

FEM3VO

Finite Elemente Methoden

VO

2

1

2

30

ITS2

2,5

FEM3UE

Finite Elemente Methoden

UE

1

1

1

15

ITS2

1,5

Summenzeile:

 

6

 

6

90

 

8

4. Semester

LV-Nr.

LV-Bezeichnung

LV-Typ

SWS

Grp.

ASWS

ALVS

Modul

ECTS

LDS4UE

Leadership

UE

2

1

2

30

SKK

1

MSE4SE

Masterseminar

SE

1

24

24

360

MP

1

MAS4PT

Masterarbeit

PT

0

0

0

0

MP

28

Summenzeile:

 

3

 

26

390

 

30

LVS = Summe SWS*LV-Wochen:

 

45

 

 

 

 

 

Die im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich zu verfassende Bachelorarbeiten römisch eins und römisch II im 5. und 6. Semester haben eine Wertigkeit vom insgesamt 6,5 ECTS, hinzukommt ein Seminar Bachelorseminar Englischbetreuung mit 0,5 ECTS und ein Berufspraktikum mit 16 ECTS im 6. Semester. Die vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung beim Verfassen der Master-Arbeit im Master-Studium an der FH Oberösterreich schlägt sich dem gegenüber mit 28 ECTS und 1 ECTS für das Masterseminar nieder.

Der Absolvent des Bachelor-Studienganges ist nicht direkt zum Doktorat-Studium zugelassen, auch nicht zur Ziviltechnikerprüfung, der Absolvent des Master-Studienganges hingegen schon. Anders als der Bachelor-Studiengang an der FH Oberösterreich werden große Teile des Master-Studiums bei der Baumeister- bzw. Ziviltechnikerprüfung anerkannt.

Diese Feststellungen beruhen auf folgende Beweiswürdigung:

Soweit die Feststellungen auf den im Verfahren vorgelegten bzw. verlesenen Urkunden beruhen, wurden diese bereits in Klammer bezeichnet. Beim Diploma Supplement handelt es sich um eine im Zusammenhang mit der Schaffung des einheitlichen europäischen Hochschulraumes (sogenannter Bologna-Prozess) eingeführte und zur Nachweisführung über den Abschluss eines Studiums in einem nach dem ECTS modularisierten Studiengang vorgeschriebene öffentliche Urkunde, welche von der zuständigen akademischen Dienststelle (i.d.R. Prüfungsamt, Studierendensekretariat o.ä.) ausgestellt wird (so die Definition im Internet unter https://de.wikipedia.org/wiki/Diploma_Supplement). Das gegenständliche Diploma Supplement war dem Diplom des Beschwerdeführers angeschlossen, das erkennende Gericht hat keinen Grund, an dessen Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln. Aus diesem Diploma Supplement geht zum einen der mit dem Studiengang erlangt akademische Grad hervor, zum anderen die Dauer des Studiums und die Anzahl an ECTS-Punkten, die damit erworben wurden, sowie die Einstufung des Studiums als „first academic degree“ in Entsprechung mit dem bachelor (Punkt 8.4.1. des Diploma Supplement).

Die Feststellungen hinsichtlich des Studienablaufs beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit der Aussage des Leiters der IE GmbH, SFr, decken.

Dass der Beschwerdeführer das Studium nicht im Vertrauen darauf begonnen hat, um zur Ziviltechnikerprüfung antreten zu können, hat er dem Gericht selbst glaubhaft dargelegt. Vielmehr wollte er sich sinnvoll weiterbilden.

Den übrigen Beweisanträgen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war nicht zu folgen, zum einen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der vorgelegten Unterlagen geklärt werden konnte, zum anderen erscheint die Einvernahme von hochrangigen Beamten zu Auslegung von Gesetzesbestimmungen nicht zielführend, da Fragen der Interpretation u. a. im Wege der historischen Interpretation unter Zuhilfenahme von Gesetzesmaterialien wie den Erläuternden Bemerkungen oder den Ausschussberichten zu klären sind. Im Übrigen ist es die Aufgabe von Zeugen über von ihnen gemachte Wahrnehmungen auszusagen, nicht ihre subjektive Einschätzung der Wertigkeit des gegenständlichen Studiums darzulegen. Die für die Akkreditierung maßgeblichen Umstände sind ausreichend durch den Akkreditierungsbericht dokumentiert (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift).

Nach einer Internet-Recherche besteht in Österreich lediglich an der Fachhochschule Oberösterreich die Möglichkeit eines vergleichbaren Studiums „Bauingenieurwesen im Hochbau“, während etwa die Fachhochschule Campus *** ein Vollzeitstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ mit einer Regelstudienzeit von 6 Semestern und einer Wertigkeit von 180 ECTS anbietet. Das Vollzeitstudium „Bauplanung- und Bauwirtschaft“ bietet die FH ***in *** mit einer Regelstudiendauer von 4 Semestern und einer Wertigkeit von 180 ECTS an. Mit Schreiben vom 14. November 2017 wurde den Verfahrensparteien daher mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Studium an der FH Oberösterreich zum Vergleich mit dem gegenständlich absolvierten Studium des Beschwerdeführers heranzuziehen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 unter Hinweis auf die wirtschaftliche Konkurrenzsituation mit der HTWK *** ausgesprochen hat. Keine Partei des Verfahrens hat jedoch eine andere Fachhochschule zum Vergleich der Ausbildung vorgeschlagen.

Die Feststellungen zu den Bachelor- und Masterstudiengängen im Bereich „Bauingenieurwesen im Hochbau“ an der FH Oberösterreich beruhen auf der Einsichtnahme in die Homepage der FH Oberösterreich unter http://www.fh-ooe.at/campus-***/studiengaenge/bachelor/bauingenieurwesen bzw. http://www.fh-ooe.at/campus-***/studiengaenge/master/bauingenieurwesenund die dort abrufbaren Informationen betreffend die Studieninhalte und den Studienplan sowie die Karrieremöglichkeiten und das Berufsbild.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

  1. Absatz 2Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

1.    ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

2.    ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,

3.    Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und

4.    Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung gemäß Paragraph 90, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss

1.    in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder

2.    als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder

3.    im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien. Gemäß Absatz 4, leg. cit. gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, FHStG berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.

Hinsichtlich der Anforderungen des Ziviltechnikergesetzes erfüllt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Ziviltechnikerprüfung insoweit, als er über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Insgesamt hat er nach Abschluss des gegenständlichen Studiums Berufspraxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren und 9 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim ***-Planungsbüro Baumeister WZ, ***, *** gesammelt, sodass zu prüfen ist, ob der von ihm absolvierte berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen, Studienrichtung Hochbau“ an der HTKW *** in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschulstudiengesetzes gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG entspricht und damit als Nachweis der für die Ausübung der Befugnis eines Ziviltechnikers erforderlichen Befähigung gemäß Paragraph 5, ZTG anzusehen ist.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2017, Ro 2017/06/0023-5, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Verweis in Paragraph 36, Absatz eins, ZTG auf Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG betreffend den Nachweis einer fachlichen Befähigung fallbezogen nicht entscheidungsrelevant ist, da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, im Bundesgebiet lebt und hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt hat. Weiters wurde ausgesprochen, dass fallbezogen die Gleichwertigkeit des berufsbegleitenden Studiums an der HTWK *** anhand der für die in Betracht kommende Studienrichtung geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule zu prüfen ist, wobei nur jene Fächer miteinbezogen werden können, deren erfolgreiche Absolvierung durch entsprechende Nachweise belegt werden können, und die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist insofern zu folgen, als dabei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte maßgeblich ist, sondern ob eine mit einer österreichischen Ausbildung vergleichbare Ausbildung erworben wurde.

Wie festgestellt wurde, gibt es in Österreich lediglich eine Fachhochschule, an der ein dem gegenständlich absolvierten Studiengang des Beschwerdeführers an der HTWK *** entsprechendes Studium angeboten wird, nämlich der Studiengang „Bauingenieurwesen im Hochbau“ an der FH Oberösterreich.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im gegenständlichen berufsbegleitenden Studium folgende Prüfungen absolviert:

●      Baubetriebsmodul

●      Konstruktionslehrmodul

●      Tiefbaumodul

●      Hochbaumodul 1 (bestehend aus Facility Management, Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau)

●      Hochbaumodul 2 (bestehend aus Ausbau, Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung)

●      Hochbaumodul 3 (bestehend aus Baustilkunde/Baugeschichte), Landesplanung/Städtebau)

Gemäß Anlage 1 des Studienablaufplanes für das 1. und 2. Semester für den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** werden in den Fächern Kommunikation/Präsentation/Verhandlung sowie Bauwirtschaft-/
Projektmanagement insgesamt 9 ECTS erlangt. Im Fach Betriebs-/
Personalmanagement werden im 2. Semester 4 ECTS bzw. im Fach Kosten- und Leistungsrechnung/Controlling 5 ECTS erreicht. Dazu kommen noch 4,5 ECTS im Fach Bau- und Vertragsrecht, um mit 22,5 ECTS insgesamt das Baubetriebsmodul erfolgreich abzuschließen.

Demgegenüber sieht der Studienplan für das Bachelorstudium an der FH Oberösterreich für das Modul „Baubetrieb“ 15,5 ECTS vor, bestehend aus den Fächern Baubetrieb mit insgesamt 3 ECTS, Rechtsgrundlagen des Bauens mit 1 ECTS, Abfallwirtschaft und Ressourcenmanagement mit 2 ECTS, Bauprojektmanagement mit 3,5 ECTS, Bauwirtschaftslehre mit 2 ECTS, Arbeitsvorbereitung mit 1 ECTS sowie Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit mit 1 ECTS und Bauanalyse/Sanierung von Bestandsobjekten mit 2 ECTS. Allerdings sieht das Bachelor-Studium ein eigenes Modul „Betriebswirtschaftslehre“ mit insgesamt 3 ECTS und ein Modul „Sozial- und Kommunikationskompetenz“ (bestehend aus Kommunikation, Teamarbeit, Präsentation und Konfliktmanagement) mit insgesamt 4 ECTS vor, die durch Absolvierung von Lehrveranstaltungen über die Semester 1, 3, 5 und 6 erlangt werden, sodass in Summe ebenfalls 22,5 ECTS erlangt werden. Inhaltlich werden damit mit diesen Modulen im Bachelorstudium an der FH Oberösterreich dieselben Themen abgedeckt wie im berufsbegleitenden Studiengang an der HTWK ***, wenn auch der Focus auf bestimmte Themen z. T. anders gelegt wird: so ist etwa der Bereich Bau- und Vertragsrecht an der HTWK *** mit 4,5 ECTS umfangreicher angelegt als der Bereich Rechtsgrundlagen des Bauens an der FH Oberösterreich mit 1 ECTS. Umgekehrt fehlen im Studienablaufplan an der HTWK *** Themen wie Abfallwirtschaft & Ressourcenmanagement oder Sanierung von Bestandsobjekten.

Das vom Beschwerdeführer absolvierte Konstruktionslehrmodul besteht aus den Fächern EDV im Bauwesen mit 5 ECTS, Baukonstruktionslehre/Baustoffkunde mit 5 ECTS, Baustatik mit 7 ECTS und Festigkeitslehre mit 5 ECTS, sodass in Summe 22 ECTS erlangt werden.

Im Modul Hochbau/Baukonstruktion im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich werden über die Fächer Hochbau/Baukonstruktion I-III insgesamt 12 ECTS erlangt; hinzu kommen die Fächer Betonbau/Massivbau römisch eins im Modul Tragwerksplanung 1 mit insgesamt 4 ECTS, wo u. a. die Eigenschaften von Beton und Bewehrungsstahl vermittelt werden, sowie das Modul Tragwerksplanung 2 mit insgesamt 12 ECTS, wo u.a. die Baustoffeigenschaften von Beton, Bewehrungsstahl, Holzbau und Stahl vermittelt werden. Auch im Modul Tragwerksplanung 3 sind wie in den Modulen Tragwerksplanung 1 und 2 Baustoffeigenschaften Unterrichtsgegenstand. Im Modul Tragwerksplanung 1 wird neben Baustatik Tragwerksplanung mit insgesamt 7 ECTS vermittelt. Festigkeitslehre wird im Modul Baumechanische Grundlagen/Festigkeitslehre römisch eins und römisch II gelehrt, womit 8 ECTS erreicht werden. Zwar fehlt an der FH Oberösterreich ein eigenes Fach EDV im Bauwesen, allerdings werden darüber hinaus Kenntnisse im Bereich des Leichtbaus, Fassadenbaus und konstruktiven Glasbaus im Modul Tragwerksplanung 3 mit 4 ECTS vermittelt. In Summe wird damit in diesem Fachbereich mit insgesamt 47 ECTS weit mehr als das Doppelte an ECTS beim berufsbegleitenden Studiengang an der HTWK *** vermittelt.

Gliedert sich das Tiefbaumodul an der HTWK *** in die Fächer Geotechnik, Wasserwesen und Verkehrsplanung und Verkehrswegebau mit insgesamt 15,5 ECTS, so weist diesbezüglich das Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich Defizite auf: Im Modul Tragwerksbau 3 wird Ingenieurtiefbau mit 1,5 ECTS vermittelt, im Modul Baumechanische Grundlagen werden im Fach Bodenmechanik mit 1,5 ECTS die bodenmechanischen Grundlagen inklusive Einfluss des Grundwassers unterrichtet. Verkehrsplanung und Verkehrswegebau ist in keinem Modul im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich Unterrichtsgegenstand.

Im Hochbaumodul 1 an der HTWK *** werden insgesamt 21 ECTS erreicht durch Absolvierung der Fächer Gebäudeplanung mit 4 ECTS, Konstruktives Entwerfen mit 6 ECTS, Massivbau mit 6 ECTS und Facility Management mit 5 ECTS. An der FH Oberösterreich ist Massivbau im Bachelor-Studium Gegenstand der Fächer Massivbau römisch eins und römisch II mit insgesamt 8 ECTS, Gebäudeplanung und Konstruktives Entwerfen ist Gegenstand des Moduls Hochbau/Baukonstruktion, worauf bereits im Zusammenhang mit dem Konstruktionslehrmodul im berufsbegleitenden Studiengang an der HTWK *** hingewiesen wurde. Grundkenntnisse des Facility Managements werden im Fach Technisches Gebäudemanagement mit 1,5 ECTS vermittelt.

Das Hochbaumodul 2 an der HTWK ***, bestehend aus Technische Gebäudeausrüstung mit 5 ECTS, Ausbau mit 5 ECTS und Bauphysik mit 6 ECTS, entspricht ungefähr dem Lehrangebot im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich mit den Fächern Gebäudetechnik römisch eins bis römisch II im Modul Gebäudetechnik mit insgesamt 8 ECTS sowie den Fächern Bauphysik 1 und 2 mit insgesamt 6,5 ECTS. Die gestalterisch/konstruktive Hochbauplanung, die Inhalt des Faches Ausbau an der HTWK *** ist, wird im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich im Modul Gebäudegestaltung mit 3 ECTS vermittelt.

Für die Fächer Landesplanung/Städtebau und Baustilkunde/Baugeschichte im Hochbaumnodul 3 an der HTWK *** im Gesamtausmaß von 8 ECTS gibt es kein Äquivalent im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich.

Insgesamt deckt sich das Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich in weiten Zügen damit mit dem gegenständlichen berufsbegleitenden Studiengang. Während EDV im Bauwesen und Verkehrsplanung und Verkehrswegebau sowie Landesplanung/Städtebau und Baustilkunde/Baugeschichte jedoch an der FH Oberösterreich im Bachelor-Studium nicht Unterrichtsgegenstand sind, geht der Studienplan des Bachelor-Studiums an der FH Oberösterreich inhaltlich in anderen Bereichen über den berufsbegleitenden Studiengang an der HTWK *** hinaus, zumal im Fach Umweltbezüge des Bauwesens vertiefende Grundbegriffe der Ökologie und des Umweltschutzes vermittelt werden. In einem eigenen Modul Physik werden 4,5 ECTS erlangt, in einem eigenen Modul Mechanik 8,5 sowie in einem eigenen Modul Mathematik 15 ECTS. Weiters sieht das Modul Englisch Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7 ECTS vor, das Modul CAD und Darstellende Geometrie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 5 ECTS und das Modul „Vermessungskunde-Einführung“ Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3,5 ECTS.

Die im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich zu verfassenden Bachelorarbeiten römisch eins und römisch II im 5. und 6. Semester haben eine Wertigkeit von insgesamt 6 ECTS, hinzukommt ein Seminar Bachelorseminar Englischbetreuung mit 0,5 ECTS und ein Berufspraktikum mit 16 ECTS im 6. Semester. Die vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung beim Verfassen der Master-Arbeit im Master-Studium an der FH Oberösterreich schlägt sich dem gegenüber mit 28 ECTS und 1 ECTS für das Masterseminar nieder. Dem steht die vom Beschwerdeführer verfasste Diplomarbeit mit einer Wertigkeit von 15 ECTS gegenüber, sodass diese hinsichtlich ihrer Wertigkeit über den Bachelor-Arbeiten der FH Oberösterreich einzureihen ist, jedoch weit unter den ECTS der Master-Arbeit an der FH Oberösterreich liegt.

Die im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich nicht angeführten Fächer EDV im Bauwesen und Verkehrsplanung und Verkehrswegebau sowie Landesplanung/Städtebau und Baustilkunde/Baugeschichte sind auch nicht Lehrgegenstand im daran anschließenden Master-Studium, das die Kenntnisse des Bachelor-Studiums vertieft.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fachhochschul-Studiengesetz hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002 sinngemäß, sodass also der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben ist. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsaufwand für einen Fachhochschul-Masterstudiengang bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fachhochschul-Studiengesetz betragen kann, sodass in Summe der Arbeitsaufwand für das Absolvieren eines Fachhochschul-Masterstudiengangs aufbauend auf einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang bis zu 300 ECTS-Punkte betragen kann, ist mit der reinen Feststellung, dass der Arbeitsaufwand des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang 240 ECTS-Punkte umfasst, noch nicht viel gewonnen. So schließt etwa das berufsbegleitende Masterstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ an der Fachhochschule FH Campus *** mit der Dauer von 4 Semestern und einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten mit dem akademischen Grad DI ab, wobei auf der Homepage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieser Titel vergleichbar dem Master of Science ist (https://www.fh-campus***.ac.at/studium/studien-und-weiterbildungsangebot/detail/
bauingenieurwesen-baumanagement-master-bb.html?tx_asfhcw_course%5Bcontroller%5D=Course&cHash=42081565e5478c5fcba7a062b85a95d8). Zusammen mit dem Bachelor-Abschluss im Umfang von 180 ECTS-Punkten ist bei diesem Masterstudium somit eine Gesamtwertigkeit von 300 ECTS-Punkten gegeben.

Hinsichtlich der zu erlangenden ECTS liegt das Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich mit 180 ECTS unter den 240 ECTS des Studiums an der HTWK-***, wobei gemäß dem Studienablaufplan im Rahmen des viersemestrigen Diplomstudienganges Bauingenieurwesen an der HTWK *** 120 Punkte gemäß den Modulprüfungen vergeben werden, die restlichen 120 Punkte werden durch Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Studienordnung erlangt. Gemäß dem Diploma Supplement hat folglich Herr WZ durch den berufsbegleitenden Studiengang selbst 120 ECTS-Punkte erworben, weitere 120 ECTS-Punkte wurden ihm aufgrund seiner bisherigen Ausbildung an der HTL *** gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** angerechnet, sodass die Wertigkeit des Studienabschlusses insgesamt 240 ECTS-Punkte beträgt. Berücksichtigt man nur die Modulprüfungen selbst, so ist damit die Wertigkeit des mit 180 ECTS bewerteten Bachelor-Studiums an der FH Oberösterreich zunächst um 60 ECTS höher als die des Studienganges an der HTWK ***, wobei auch für facheinschlägige Bau-HTL-Absolventen die Möglichkeit besteht, ins 2. Semester einzusteigen, womit eine Anrechenbarkeit von 30 ECTS gegeben ist und durch das Bachelor-Studium selbst 150 ECTS nachgewiesen werden müssen, somit um 30 ECTS mehr als beim gegenständlichen berufsbegleitenden Studium an der HTWK *** bei Anrechnung der Vorausbildung.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwischen dem gegenständlichen vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang und dem Bachelor-Studium Bauingenieurwesen im Hochbau an der FH Oberösterreich inhaltlich weitgehend Deckung besteht, wobei einzelne Fächer des Studienganges an der HTWK *** von der FH Oberösterreich nicht angeboten werden. Demgegenüber findet bereits im Bachelor-Studium an der FH Oberösterreich eine teilweise vertiefte Ausbildung statt, die sich in den zu erlangenden ECTS niederschlägt. Vergleicht man die Lernergebnisse des vom Beschwerdeführer absolvierten berufsbegleitenden Studiengangs „Bauingenieurwesen“ mit den Lerninhalten des Bachelorstudiengangs „Bauingenieurwesen im Hochbau“ an der FH Oberösterreich, so fällt auf, dass sich auch die Lernergebnisse kaum voneinander unterscheiden. Wie festgestellt wurde, hat der Absolvent des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs Bauingenieurwesen an der HTWK *** „einerseits ein breites bauspezifisches Wissen mit einer vertieften Spezialisierung erworben und andererseits auch Schlüsselqualifikationen für eine erfolgreiche Tätigkeit an der Spitze eines Teams vermittelt bekommen“ und kann „direkt in verantwortungsvoller und leitender Position in der Berufspraxis aktiv werden oder eine wissenschaftliche Weiterentwicklung anstreben“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/
Praktikum/Ziele_Lernergebnisse_berufsbegleitend_Diplom_BI.pdf). Absolventen des Studienganges können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbständig analysieren und mit bewährten Methoden zielgerichtet und erfolgreich bearbeiten. Die Leitungsfunktion bleibt auf die Führung eines Teams beschränkt.

Die Absolventen des Bachelor-Studienganges an der FH Oberösterreich können als Mitarbeiter eines Ingenieurbüros, einer Baufirma oder einer Behörde tätig werden und als Bauingenieure Pläne für Gebäude und Anlagen entwickeln und Baustellen leiten. Weiters steht ihnen der Weg in die Selbständigkeit als Sachverständiger offen.

Vergleicht man nun damit den auf dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen im Hochbau an der FH Oberösterreich aufbauenden Master-Studiengang Bauingenieurwesen im Hochbau, so heben sich hier die Ziele und Lernergebnisse deutlich vom berufsbegleitenden Studiengang an der HTWK *** und auch vom Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen im Hochbau an der FH Oberösterreich ab: Der Masterstudiengang ermöglicht eine komplette hochschulische Ausbildung im Bereich des Bauingenieurwesens mit Fokus auf den Hochbau. Neben einer umfangreiche, vertiefenden Hochbauausbildung werden zwei Wahlfachkörbe, „Konstruktiver Ingenieurbau“ und „Integrales Planen und Bauen“, angeboten. Nach Abschluss des Masterstudiums können die Absolventen in leitender Position tätig sein.

Im Ergebnis zeigt sich, dass der Unterschied zwischen dem Bachelor-Studiengang bzw. dem berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** einerseits und dem Master-Studiengang an der FH Oberösterreich andererseits in der vertieften Spezialisierung liegt, andererseits in der Fähigkeit, Leitungsfunktion zu übernehmen.

Dementsprechend ist der Absolvent eines Masterstudiums Bauingenieurwesen im Hochbauwesen an der FH Oberösterreich zum Unterschied vom Absolventen des Bachelors-Studiums an einer Fachhochschule Oberösterreich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, FHStG unmittelbar zum Doktorrat zugelassen, wohingegen der Absolvent des gegenständlichen Studienganges an der HTWK *** nur über den Umweg über sogenannte „Transfer Procedures“ zum Doktorrat zugelassen wird. Aus diesem Grund wurde von den im Akkreditierungsverfahren beigezogenen Gutachtern die Zuordnung zur Niveau-Stufe 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen befürwortet, da sie die von der Hochschule postulierte grundlegende Promotionsbefähigung aus den Beschreibungen der angestrebten Lernziele nicht ableiten konnten und die Anforderungen insgesamt vornehmlich dem von Bachelorprogrammen entsprechen, wenn sie auch in einigen Bereichen über die Qualifikationsstufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens hinausgehen (Seite 15 und 17 des Akkreditierungberichtes/Diplomstudiengang Bauingenieurwesen/Beilage 4 der Verhandlungsschrift).

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass die Einordnung in den Europäischen Qualifikationsrahmen erst lange nach Beginn des Studiengangs durch den Beschwerdeführer eingeführt wurde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Studiengang selbst seit seiner Einführung unverändert geblieben ist, sodass die Einordnung in den Europäischen Qualifikationsrahmen sehr wohl Rückschlüsse zulässt. Eine Ausbildung auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens vermittelt fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. Mit einer Ausbildung auf Niveau 6 ist man zur Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten befähigt, sowie zur Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen. Demgegenüber vermittelt eine Ausbildung auf Niveau 7 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen ein hoch spezialisiertes Wissen, das zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpft, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung, sowie ein kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen. Der Absolvent verfügt über spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren und ist zur Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern, befähigt, sowie zur Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams (https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/leaflet_de.pdf).

Das erkennende Gericht kommt damit insgesamt zum Ergebnis, dass der gegenständliche berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** von den damit vermittelten Qualifikationen und Lernergebnissen ausgehend kaum über die im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen im Hochbau an der FH Oberösterreich vermittelten Kenntnisse und Qualifikationen hinausgeht und diesem deutlich näher steht als dem auf dem Bachelor-Studium aufbauenden Master-Studium an der FH Oberösterreich.

Im Diploma Supplement wird folglich der „Level“ des gegenständlichen Studienabschlusses unter Punkt 3.1. als „first academic degree (two years, course alongside career)“ bezeichnet, wobei gemäß Punkt 8.4.1. der „Bachelor“ den „first degree“ darstellt und der Master gemäß Punkt 8.4.2. den „second degree“.

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG werden Ziviltechniker-Befugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes sind. Sowohl beim Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch beim Fachhochschul-Diplomstudiengang handelt es sich ausnahmslos um Fachhochschulstudiengänge, die dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Niveau 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen sind. Die Aufzählung in Paragraph 3, Ziviltechnikgesetz ist taxativ, Bachelor-Studiengänge werden ausdrücklich nicht darin angeführt.

Aus den dargelegten Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des vom Beschwerdeführervertreter im Verfahren vorgelegten Rechtsgutachtens von RA Mag. Dr. Stefan Huber, LL.M. vom 19. August 2016 nicht an, da dieses nicht vermochte, die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums mit einem entsprechenden österreichischen Studium konkret und zweifelsfrei aufzuzeigen.

Da das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der HTWK *** weder ein Studium im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG ist, noch einem solchen qualitativ entspricht, war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.

Soweit vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht wurde, dass in der Vergangenheit gleich gelagerte Fälle positiv entschieden worden seien und es seither zu keiner relevanten Veränderung der Rechtslage gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich zum einen der Informationsstand einer Behörde ändern kann und es zum anderen auch keinen Rechtsanspruch auf eine gleichartige Entscheidung wie in der Vergangenheit gibt.

Vom Beschwerdeführervertreter wurde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf vertraut habe, dass er mit diesem berufsbegleitenden Diplomstudiengang zu Ziviltechnikerprüfung zugelassen werden könne. Dieser Einwand ist jedoch bereits dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, erst nach Inskription im Zuge einer Blockveranstaltung von dieser Möglichkeit erfahren zu haben. Seiner Aussage zufolge wollte er sich berufsbegleitend weiterbilden, wobei es in Österreich kein entsprechendes Bildungsangebot zum damaligen Zeitpunkt gegeben hat.

Soweit vom Beschwerdeführer Verfahrensmängel dahingehend eingewendet wurden, dass ihm nicht Akteneinsicht gewährt worden sei bzw. Stellungnahmen zur Stellungnahme vorlegt worden seien, ist dieser Mangel jedenfalls durch die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht saniert, wo u. a. der gesamte Verfahrensakt inklusive aller darin enthaltenen Stellungnahmen mit dem Beschwerdeführer bzw. mit dessen Vertreter durchgegangen wurde.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 hat sich der Beschwerdeführer gegen den Vergleich mit dem Studium an der FH Oberösterreich ausgesprochen, das die dort angebotenen Studien in direkter Konkurrenz zu den von der HTWK in Kooperation mit dem ingenium education angebotenen Masterstudien stehen würden, weshalb seit Jahren ein Spannungsfeld und eine privatwirtschaftliche Konkurrenzsituation bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist jedoch an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2017, Ro 2017/06/0023-5 gebunden, wonach ein Vergleich mit einer Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule anzustellen ist. Dass eine andere Fachhochschule in Österreich eine mit dem gegenständlichen Studium des Beschwerdeführers vergleichbare Ausbildung anbieten würde, wurde vom Beschwerdeführer und auch von der belangten Behörde nicht dargetan, sodass ungeachtet einer allfälligen wirtschaftlichen Konkurrenzsituation der Vergleich mit dem Studium Bauingenieurwesen im Hochbau an der FH Oberösterreich vorzunehmen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis ist unter Bindung an das Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/06/0023-5 ergangen, worin auf das Erkenntnis vom 29.6.2017, Ro 2017/06/0002 verwiesen wird. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von dieser Rechtsprechung ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.318.003.2016