Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Geschäftszahl

LVwG-M-25/001-2017

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG bezüglich der erhobenen Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im Umfang des Punktes 2) – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – gefasst folgenden

BESCHLUSS

1.    Vorliegender Maßnahmenbeschwerde kommt nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.

2.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Begründung:

Nach Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG hat eine Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt jedoch noch andauert – insbesondere im Fall der Inhaftierung – vergleiche Eisenberger, Kap. 1.3. – kann der Beschwerdeführer aber beantragen, dass der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Ist der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bereits beendet, kommt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde naturgemäß nicht in Betracht.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gegenständlicher Antrag der Partei, die offenbar dieses Begehr durch einen nicht ausgewiesenen Vertreter beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht hat, war auch unter Beachtung general- und spezialpräventiver Erwägungen als unbegründet abzuweisen, da im Sinne obig zitierter Voraussetzungen – unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhaltes – die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der einheitlichen Lehre abweicht und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt und nicht vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.25.001.2017