Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

LVwG-AV-785/001-2014

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der

1.    K GmbH, ***, ***,

2.    Frau PK, ***, ***,

3.    Herrn OK, ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.10.2014,

BNW2-BA-06666/002, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage der M Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch Errichtung einer Waschbox für die Hochdruckreinigungsanlage und Aufstellung eines neuen näher beschriebenen Hochdruckreinigers zu Recht:

1.           Der Bezirkshauptmannschaft Baden wird aufgetragen, den Prüfbericht der N GmbH vom 11.03.2014, 431-1/6-14 (fälschlicherweise mit 11.3.2013 datiert) betreffend die am 10.03.2014 durchgeführte Messung mit der Bescheidbezugsklausel „Hierauf bezieht sich der Bescheid vom 28.10.2014, BNW2-BA-06222/002“ zu versehen und den Projektunterlagen des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 anzuschließen.

2.           Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.           Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG)

Entscheidungsgründe:

Eine Einsichtnahme in das für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbare

Grundbuch hat ergeben, dass der Adresse *** das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zugeordnet ist. Dieses steht im Eigentum von Herrn OK und der K GmbH, wobei den jeweiligen Anteilen Wohnungseigentum an näher bezeichneten Wohnräumlichkeiten bzw. Betriebsräumlichkeiten bzw. Autoabstellplätzen zugewiesen sind.

Eine Einsichtnahme in das Firmenbuch des Landesgerichtes *** hat

ergeben, dass die K GmbH unter FN *** eingetragen ist. PK ist seit 16.09.2006 selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin. Standort der GmbH ist ***, ***.

Eine Einsichtnahme in den Katasterplan bzw. ins online verfügbare NÖGIS, imap, hat

folgendes ergeben:

Nördlich an das Betriebsgrundstück der M Gesellschaft m.b.H. (Grst. Nr. ***) angrenzend befindet sich das Grundstück Nr. ***.

Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich ein Weg (Grst. Nr. ***).

Eine Einsichtnahme in das für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbare

Zentrale Melderegister hat folgendes ergeben:

OK ist seit 28.11.1996 an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin PK war vom 31.01.2001 bis 20.12.2006, vom 02.01.2014 bis 10.06.2016 und seit 02.02.2017 bis aktuell mit Hauptwohnsitz, vom 20.12.2006 bis 02.01.2014 und vom 10.06.2016 bis 02.02.2017 mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet.

1.    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgelegten Verfahrensakt ergibt

sich folgender hier relevante Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom 21.04.2011, BNW2-BA-06222/001, hat die

Bezirkshauptmannschaft Baden der M Gesellschaft m.b.H.

die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der gewerblichen

Betriebsanlage durch einen Umbau des Betriebsgeländes und Betrieb desselben im

Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, unter Hinweis auf näher angeführte Projektunterlagen und eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung genehmigt.

Dagegen haben die K GmbH und Frau PK, nachdem sie mit Schreiben vom 11.09.2014 bzw. 14.09.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Zustellung dieses Bescheides beantragt haben, mit Schreiben vom 26.10.2014 bzw. 27.10.2017 Beschwerden erhoben, die das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Beschluss vom 25.10.2017, LVwG-AB-1283/001-2017, zurückgewiesen hat.

Beginnend ab September 2012 haben sich PK und OK über Lärmbelästigungen, verursacht durch Waschtätigkeiten mit einem Hochdruckreiniger im Freien, beschwert. Aufgrund dieser Beschwerden hat die Bezirkshauptmannschaft Baden ein Verfahren zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes eingeleitet.

Mit Bescheid vom 21.12.2012, BNW2-BA-06222/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der M Gesellschaft m.b.H. aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde ein Sanierungskonzept für die Verwendung des Hochdruckreinigers im Freien im Standort ***, ***, zur Genehmigung vorzulegen. Im Spruch dieses behördlichen Auftrages ist noch folgendes angeführt: „Ziel dieses Sanierungskonzeptes ist eine Begrenzung der Schallimmissionen des Hochdruckreinigers beim exponiertesten Immissionspunkt der Liegenschaft K auf den Wert von 65 dB.“ Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 74, Absatz 2,, 77, 79 Absatz 3,, 79a und 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 wurde das von der M Gesellschaft m.b.H. vorgelegte Sanierungskonzept von den Sachverständigen beurteilt. Die Beschwerdeführer PK und OK haben an dieser Verhandlung teilgenommen. In dieser Verhandlung hat der medizinische Amtssachverständige Dr. J den Vorsorgewert der WHO für den Tagbereich mit 55 dB angegeben. Aus medizinischer Sicht sei ein Beurteilungspegel von 55 dB für die Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr) zu fordern, derartige Pegelwerte seien für den Nachbarschaftsschutz als ausreichend anzusehen.

Mit Bescheid vom 02.12.2013, BNW2-BA-06222/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß Paragraph 360, GewO folgendes angeordnet:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden ordnet aufgrund der am 24.04.2013 stattgefundenen kommissionellen Verhandlung (insbesonders des vom medizinischen Amtssachverständigen erstellten Gutachtens) im Hinblick auf das noch nicht fachliche beurteilte neuerliche Sanierungskonzept mit sofortiger Wirkung nachstehende einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Waschtätigkeiten von Schalungselementen in der gewerblichen Betriebsanlage der M Gesellschaft m.b.H. im Standort ***, ***,

Grst. Nr.***, KG ***, an:

römisch eins.           

Auf dem Waschplatz Im Freien dürfen bis zur Realisierung (Inbetriebnahme) des noch zu verhandelnden zweiten Sanierungskonzeptes ausschließlich Waschtätigkeiten vorgenommen werden, deren energieäquivalente Dauerschallpegel 55dB für die Tagzeit (06:00-19:00 Uhr) und 50dB für den Abendzeitraum (19:00-22:00 Uhr),bezogen auf die Nachbarliegenschaft K nicht überschreiten. Erforderlichenfalls sind innerbetriebliche bauliche oder technische zusätzliche Maßnahmen (Vorrichtungen) vorzusehen, die die Einhaltung der obigen Lärmpegel sicherstellen.

römisch II.

Die Einhaltung der unter römisch eins. angegebenen Lärmpegel auf dem Freiwaschplatz ist durch einen Messbericht eines hiezu Befugten (z.B. technisches Büro) der Be­ hörde nachzuweisen.

Der dieser verfügten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme unterliegende Betriebsanlagenteil (Waschplatz) und die hiefür in Verwendung stehenden Einrichtungen dürfen bis zu einem Widerruf der Verfügung nur in der beschriebenen Weise gewerblich verwendet werden.

Voraussetzung für einen Widerruf ist die Realisierung des zweiten noch zu genehmigenden Sanierungskonzeptes (die diesbezügliche mündliche Verhandlung wurde bereits für 11.12.2013 anberaumt.

Die mit diesem Bescheid getroffenen behördlichen Verfügungen sind sofort voll­ streckbar und kommt daher einem allfällig eingebrachten Rechtsmittel gegen diese Sofortmaßnahmen keine aufschiebende VVirkung zu.“

Der Bescheid vom 02.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin PK zugestellt.

Aufgrund einer dagegen von der M Gesellschaft m.b.H. erhobenen Berufung hat das Landesverwaltungsgericht NÖ diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 15.07.2014, LVwG-AB-14-0914, behoben.

Mit Bescheid vom 13.12.2013, BNW2-BA-06222/001 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der M Gesellschaft m.b.H. das mit Eingabe vom 15.10.2013 vorgelegte Sanierungskonzept hinsichtlich der Verwendung des Hochdruckreinigers (Errichtung einer Waschbox mit Aufstellung eines Hochdruckreinigers Fabrikat Fa, Type R 10/800, elektrischer Antrieb: Antriebsleistung 37 kW, maximale Wassermenge: 840 l/h, integrierter Wassertank mit einem Inhalt von 250 l, Betrieb mit einer Waschlanze samt aufgesetzter Reinigungsdüse/Rotationsdüse, abgestimmt hinsichtlich zulässigem Wasserdruck samt Wassermenge auf dem Hochdruckreiniger) im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, unter Hinweis auf näher angeführte Projektunterlagen und eine näher dargestellte Projektbeschreibung genehmigt.

Dagegen haben PK, OK sowie die K GmbH Berufungen erhoben, die das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom 15.07.2014, AB-14-0176, zurück- bzw. abgewiesen hat.

In der Projektbeschreibung des Bescheides, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wurde (Bescheid vom 13.12.2013, BNW2-BA-06222/001, Seite 2 f) ist unter anderem folgendes vorgesehen:

In der neuen Waschhalle soll ein Hochdruckreiniger Fabrikat Fa, Type R 10/800, aufgestellt werden. Dieser verfügt über einen elektrischen Antrieb (Antriebsleistung 37 kW) und eine max. Wassermenge von 840 lIh. Entsprechend der vorliegendem Projektsbeschreibung (Maschinenliste Stand Juni 2010; Pos.10) besitzt dieser einen integrierten Wassertank mit einem Inhalt von 250 römisch eins. Der Betrieb erfolgt mit einer Waschlanze samt aufgesetzter Reinigungsdüse/Rotationsdüse. Die verwendete Lanze samt Rotationsdüse wird hinsichtlich zulässigen Wasserdruck samt Wassermenge auf den Hochdruckreiniger abgestimmt.

…..

- Wie im Einreichplan ersichtlich soll eine Waschbox mit einer Länge von 15 m, einer Breite von 6 m und einer Höhe von 5 m in der Achsverlängerung der bestehenden Lagerhalle errichtet werden. Diese Waschbox soll aus speziellen Schallschutzpanelen mit einer Innenseite aus verzinktem Lochblech hergestellt werden.

- Der A-bewertete Schalldruckpegel in einem Meter Entfernung von der Waschbox bei Betrieb des gegenständlichen Hochdruckreinigers beträgt 55 dB. Diese Angabe gilt auch vor dem geschlossenen Tor, den Zuluftöffnungen und den Abluftöffnungen.

- Der gegenständliche Waschbetrieb wird ausschließlich innerhalb der geplanten Waschbox und bei geschlossenen Toren erfolgen.

- Das Tonnendach der Lagerhalle wird über der geplanten Waschbox bis an die Grundgrenze weitergezogen. Eine zusätzliche seitliche Verkleidung der Lagerhalle ist nicht vorgesehen.

- Die Betriebszeiten der Waschbox sollen Montag - Freitag an Werktagen nur jeweils von 6:00 – 22:00 Uhr und Samstag 6:00 bis 15:00 Uhr.

- Zum Einsatz kommt ein Hochdruckreiniger bestehend aus einem Kompressor,

Fa. Fa, Type R 10/800 samt dazugehöriger Rotationseinheit mit Düsen bis . 3.000 bar sowie dazugehöriger Lanze..“

In weiterer Folge hat die M GmbH einen Messbericht betreffend den Hochdruckreiniger vorgelegt. Die Beschwerdeführerin PK hat ebenfalls einen Messbericht vorgelegt. Dazu hat der medizinische Amtssachverständige Dr. J mit Schreiben vom 07.02.2014 Stellung genommen. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass vorrangiges Ziel die bauliche Sanierung sei, also der Betrieb des Hochdruckreinigers in einem abgeschlossenen System und damit einhergehend Immissionen von unter 55 dB im Bereich der Betriebswohnung K.

Entsprechend dieser Forderung beantragte die M GmbH mit Schreiben vom 05.03.2014 die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Waschbox für die Hochdruckreinigungsanlage. In den Projektunterlagen war damals noch ein Hochdruckreiniger der Fa. Fa, 50 – 1000 bar, Schallpegel 75 dB und eine Rotationsdüse der Fa. Fa, Pointspeed Regulation, max. 3000 bar, vorgesehen. Technische Daten für die vorgesehene Lüftungsanlage der Firma Ing. RH Lüftung-Klima-Wasseraufbereitung e.U. waren angeschlossen. Dem Projekt war eine Schallprognose der N GmbH vom 10.04.2012, 431/1/4-13 angeschlossen. Dort ist die Einhausung des Waschplatzes mit näheren Details (Wand- und Dachelemente) beschrieben und eine Immissionsprognose dargestellt.

Mit E-Mail vom 11.03.2014 übermittelte die M Gesellschaft m.b.H. einen Prüfbericht der N GmbH vom 11.03.2014, 431-1/6-14, (fälschlicherweise mit 11.3.2013 datiert), über eine am 10.03.2014 durchgeführte Messung zwecks Messung des Schalldruckpegels des Hochdruckreinigers bei probeweisem Reinigungsbetrieb in der Waschhalle als Grundlage für die Auslegung derselben als ständigen Reinigungsplatz nach dem Anbringen einer 2. Schale an der Innenseite beim Fenster in der nordöstlichen Außenwand (Richtung K) aus einer „Alkus“-Schalplatte.

Der lärmtechnische Amtssachverständige DI L hat dazu in einer Stellungnahme vom 27.03.2014 ausgeführt, dass der Prüfbericht der Schallsituation zeige, dass bei Waschtätigkeiten in der Waschhalle bei geschlossenen Toren und Türen im Bereich der Grundgrenze K mit energieäquivalenten Immissionen von bis zu 51 dB zu rechnen sei.

Der medizinische Amtssachverständige Dr .J hat am 17.04.2014 dazu eine Stellungnahme abgegeben. Dort hat er bezugnehmend auf den Prüfbericht der N GmbH vom 11.03.2014 und der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen DI L vom 27.03.2014 ausgeführt, dass die Forderungen, wie im Bescheid vom 02.12.2013 festgehalten, erfüllt sind. Er hat auch die örtliche Situation anhand eines von ihm am 16.04.2014 durchgeführten Lokalaugenscheins wie folgt beschrieben.

„In der Zeit von 15:40 bis 16:15 Uhr erfolgte im Bereich der Firma M, der Waschhalle und des Hauses der Familie K ein Lokalaugenschein mit Hörprobe.

Dabei konnte beobachtet werden, dass einem Waschvorgang von rund 6 -7 Minuten eine Pause von rund 4 – 5 Minuten folgt.

Im Bereich des Weges zwischen der Firma M und der Firma K waren während des Waschvorganges die Waschgeräusche hörbar, das Waschgeräusch selbst kann als leise und nicht besonders störend beschrieben werden. Bereits in einiger Entfernung (in östlicher und westlicher Richtung) war es nicht mehr hörbar. Wenn keine Waschtätigkeiten erfolgen, war in diesem Bereich des Weges Wasserrauschen vom *** Kanal zu hören, da unmittelbar nördlich der Grundstücksgrenze des Wohnobjektes K eine Stufe im Kanal eingebaut ist über die das Wasser nach unten stürzt. Ein kurzes Stück weiter östlich dominieren Verkehrsgeräusche den Höreindruck.“

 

Am 01.04.2014 hat die M GmbH eine geänderte Betriebsbeschreibung vorgelegt. Nunmehr war in der Betriebsbeschreibung ein Hochdruckreiniger H HDP 47, max. 1.200 bar, Schallpegel 75 dB mit Rotationsdüse RD Flex 3000, max. 3000 bar, vorgesehen.

Der lärmtechnische Amtssachverständige DI L hat zu den Projektunterlagen im Schreiben vom 26.05.2014 ausgeführt, dass die Schallprognose der N GmbH vom März 2012 eine gänzlich andere Anlage behandle als die im Einreichplan A5 dargestellte. Es wäre auch auf die Lüftungssituation einzugehen.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 übermittelte der Projektant eine Ergänzung zur Beschreibung mit einer geänderten Ausführung der Belichtungsflächen.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden Frau PK die bisher eingelangten Projektunterlagen übermittelt.

Mit Schreiben vom 14.08.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden eine mündliche Verhandlung für die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage für den 15.09.2014 anberaumt.

In der Anberaumung findet sich folgender Hinweis:

„Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung

verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während

der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen

erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen

spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei

uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der

mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der

Bezirkshauptmannschaft Baden erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten

bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einsehen.“

Die Anberaumung wurde den Beschwerdeführern direkt zugestellt.

Mit Schreiben vom 11.09.2014 haben die Beschwerdeführer PK und OK folgende Einwendungen erhoben:

●      Durch das geplante Projekt droht mir als Nachbar eine weitere Gefährdung

der Gesundheit meiner Person, meiner Familienangehörigen, sowie meiner Mitarbeiter und Kunden. Dies durch die zu erwartenden Einwirkungen auf den menschlichen Organismus, welche über eine Belästigung hinausgehen. Zu erwarten ist dies insbesondere durch die vorhersehbaren Luftverschmutzung, sowie die Belastung durch Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Geruchs- und Rauch Emissionen. Auch wenn aus den mir vorliegenden Einreichungsunterlagen welche mir die Behörde zur Verfügung gestellt hat keine Emissionswerte die Nachbarschaft betreffend in Form von Messberichten zu entnehmen sind, so liegt es in der Sache selbst, dass bei geschlossenen Toren der Waschbox von erhöhter Lärmbelastung in der Waschbox, als auch von einer enormen Nebelbildung auszugehen ist. Diese würde dann, wie auch bisher dadurch vermieden werden, dass die Türen der Waschbox, oder jene der angrenzenden Hallen wie auch bisher erfolgt geöffnet werden und somit von einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm-, Staub- und Luftverschmutzung auszugehen ist. Die enorme Belastung der Geruchs- und Rauchentwicklung durch die Beheizung der Halle speziell bei Niederdruckwetter der antragstellenden Firma beinhaltet ebenfalls gesundheitsgefährdendes Potential, welches sich durch den geplanten Betrieb drastisch erhöhen würde. Diese Gefahren müssen absolut vermieden werden.

●      Durch das geplante Projekt befürchte ich eine konkrete Gefährdung unseres

Eigentums und unserer dinglichen Rechte, da die Substanz unseres Eigentums bedroht ist und eine weitere Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird oder gar nicht mehr möglich ist. Die zu erwartende Beeinträchtigung geht über eine Minderung des Verkehrswerts deutlich hinaus. Kein präsumtiver Käufer würde ein Objekt kaufen, auch nicht zu einem verminderten Preis, wenn eine derartige Gefährdungsquelle nahe der Grundstücksgrenze existiert.

●      Durch das geplante Projekt droht uns als Nachbarn eine Belastung durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung und Rauch, die selbst wenn sie unterhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle liegen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden müssen. Dies insbesondere auf das Ruhe und Schlafbedürfnis und die damit verbunden empfindlichen Morgen- und Abendstunden bemessen. Als Maßstab gilt der Durchschnittsmensch gemäß § 77 Abs. 1 u. Abs. 2 GewO. Die Emissionen sind von der Behörde jeden Falls nach Stand der Technik zu beschränken. (VGL VwGH v. 27.09.200,

2000/04/-0069).

●      Auch ist durch das beantragte Projekt mit erhöhten Lärmemissionen durch

den Inhaber der Anlage, seinen Kunden- und Mitarbeiterverkehr und insbesondere durch seine Erfüllungsgehilfen und Dienstleistungsunternehmen gegeben. Speziell das Piepsen des Gabelstaplers und die Motorengeräusche der anliefernden Lkws sind hier zu berücksichtigen.

●      Dieser Verkehr verlagert sich durch das geplante Projekt unzumutbar an unsere Grundstücksgrenze und muss auf Grund der konkret voraussehbaren Gefährdung verhindert werden.

Aus den genannten Gründen sind im Falle einer Genehmigung Auflagen zu erteilen. Diese Auflagen müssen bestimmt geeignet und behördlich erzwingbar sein.

●      Ich rege dringend als Auflage an, dass ausschließlich mit geschlossenen Toren gewaschen werden darf und zwar alle Tore betreffend die Gebäude an der Grundstücksgrenze.

●      Da der antragstellende Betrieb bis dato in einer nicht genehmigten Form betrieben worden ist und noch immer wird, ist auch im Sinne einer prognostizierten Entscheidung nicht vom entsprechenden Verhalten eines redlichen Geschäftsmannes auszugehen.

●      Durch die Duldung der Behörde über Jahre haben sich daraus entstandene

Gesundheitsschäden verschlechtert, wodurch nicht mehr von einem normal empfindenden Erwachsenen oder Kind ausgegangen werden darf, sondern der sensibilisierte bereits erkrankte Erwachsene in der Beurteilung als Ausgangsbasis herangezogen werden muss.

Dieser Maßstab ist bei der Beurteilung meiner Einwendungen heranzuziehen.

Ebenso wie die Dispositionsfreiheit der angrenzenden Nachbarschaft betreffend geöffneter Fenster. Speziell in den sensiblen Morgen- und Abendstunden.

●      Außerdem ist der Beurteilungspegel auf Grund der Art des Geräusches zwingend zu berücksichtigen. Siehe ÖAL Richtlinien.

●      Die Auswirkungen auf die Nachbarschaft des gesamten Betriebes müssen in

nachvollziehbarer geeigneter und jeder Behörde überprüfbarer Form vorgelegt werden, damit diese wie oben erwähnt bestimmte, geeignete und behördlich erzwingbare Auflagen für den gesamten Betrieb erteilen können.“

Am 15.09.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Zuziehung von Amtssachverständigen für Maschinenbau, Lärmtechnik und Umwelthygiene eine mündliche Verhandlung durchgeführt. PK und OK haben an dieser mündlichen Verhandlung teilgenommen.

In der Verhandlungsschrift ist betreffend die Beschwerdeführer folgendes festgehalten:

„Zu Beginn der Verhandlung wird festgehalten, dass von der Fa. K, Herrn OK und Frau PK, vor der Verhandlung schriftlich Einwendungen eingebracht wurden. Der Schriftsatz liegt bei der Verhandlung auf und wurde verlesen.

Ergänzend wird von der Frau PK ersucht, dass die Ergebnisse der Verhandlungsschrift vom 24.04.2013 sowie die Nutzung der Liegenschaft K als Arbeitsplatz und als Wohnstätte mit zu berücksichtigen sind. Weiters wird beantragt, zu beurteilen und festzuhalten, die Auswirkungen der manipulativen Tätigkeiten am Betriebsareal.“

In der mündlichen Verhandlung hat der lärmtechnische Amtssachverständige DI L zum Projekt wie folgt Befund und Gutachten abgegeben:

Befund des ASV für Lärmtechnik:

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Waschbox für Hochdruckreinigerarbeiten

direkt nördlich an die bestehende Waschhalle angeschlossen.

Als Betriebszeit ist Montag bis Freitag werktags jeweils 06:00 bis 22:00 Uhr und samstags 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr beantragt.

Die Halle soll in Stahlbetonbauweise mit einer Stahlbetondecke und Stahlbetonwänden ausgeführt werden. Die zu waschenden Paneele sollen laut

Betriebsbeschreibung und Erklärungen am heutigen Tag durch den Vertreter der Antragstellerin durch ein Sektionaltor in die Waschhalle gebracht werden und dort bei

geschlossenen Toren gereinigt werden. Sowohl das Sektionaltor ins Freie als auch

die Gehtüre in südöstlicher Richtung werden elektrisch derart mit dem Hochdruckreiniger gekoppelt, sodass ein Betrieb des Hochdruckreinigers nur bei geschlossenem Sektionaltor und geschlossener Gehtüre möglich ist.

Als Hochdruckpumpe soll ein Aggregat der Fa. H vom Typ HDP 47 eingesetzt werden. Als Düse soll eine Rotationsdüse der Fa. H vom Typ RD Flex 3000 eingesetzt werden. Von der neuen Waschbox soll ein Sektionaltor in die alte Waschbox errichtet werden, um die Paneele nach dem Waschen zur Weiterbearbeitung in die direkt angrenzenden Hallen zu verbringen. Das Sektionaltor zwischen der Waschbox und der Waschhalle alt wird laut Aussage der Betreiber am heutigen Tag während der Waschtätigkeiten in der Waschbox ständig geschlossen gehalten. In der Waschbox wird die Decke mit einem schallabsorbierenden Material verkleidet.

Im Prüfbericht der N GmbH vom 11.03.2014, der fälschlicherweise mit 11.03.2013 datiert ist, wurden Messungen an den relevanten Immissionspunkten der Liegenschaft K bei gleichzeitigem Waschbetrieb des Hochdruckreinigers bei geschlossenem Hallentor in der alten Waschhalle durchgeführt. Wie schon in der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 27.03.2014 beschrieben, konnten dabei die im Bescheid vom 20.12.2013 (Anmerkung des NÖ LVwG: Genehmigung des Sanierungskonzeptes) vorgegebenen Werte jedenfalls in der Tagzeit eingehalten werden. Für die Abendzeit wurde bei Annahme eines um 3 dB erhöhten, messtechnisch am 08.01.2014 festgestellten, Innenpegel eine Überschreitung um 1 dB prognostiziert. Es wird festgehalten, dass diese Immissionen maßgeblich durch das schalltechnisch abgedichtete Fenster in der zur Liegenschaft K weisenden Außenwand der Waschhalle sowie durch das einfache schalltechnisch nicht optimierte Sektionaltor der Waschhalle verursacht wurden. In der nunmehrigen Planung wird ein Sektionaltor für die Beschickung von außen in die Waschbox mit einem Dämmwert von 22 dB vorgesehen und die rückwertige Wand wird öffnungslos aus Stahlbeton ausgeführt, wodurch jedenfalls von geringeren Immissionen als beim Waschen in der alten Waschhalle festgestellt, ausgegangen werden kann.

Im nördlichen Bereich der nordwestlichen Außenwand befinden sich zwei Zuluftöffnungen. Die Oberkante dieser Zuluftöffnungen wird jedenfalls laut Auskunft des Betreibers maximal 1 m über Boden reichen. In der südwestlichen Außenwand der Waschbox werden in Deckennähe im östlichen Bereich zwei Abluftöffnungen installiert. Durch diese wird die Luft ausgeblasen. Für die Zu- und Abluftöffnungen sind in den Unterlagen der Ing. H Lüftung-Klima-Wasseraufbereitung Schalldämpfer mit 45 und 33 dB Dämpfung vorgesehen.

Gutachten des ASV für Lärmtechnik:

Am heutigen Tag wird durch den lärmtechnischen ASV eine überschlägige, an die

ÖNORM ISO 9613-2 angelehnte Ausbreitungsrechnung vorgenommen und auch der

oben genannte Prüfbericht der N berücksichtigt.

Durch das Waschen in der nunmehr geplanten Waschbox bei geschlossenen Toren

und betriebener Lüftung kann an den betrachteten Immissionspunkten Grundgrenze

K auf Fensterhöhe h=4 m, Grundgrenze K auf Höhe der westlichen Hausflucht h=4 m und Grundgrenze K auf Höhe Mitte Garten h=4 m mit energieäquivalenten Immissionen während des Waschens von etwa 48 dB ausgegangen werden.

Wie auch in den vorangegangenen Betrachtungen wurden Manipulationen im Freien

und Fahrbewegungen laut Vorgabe der Behörde nicht beurteilt.

Für den Fall der Genehmigung erscheint die Vorschreibung folgender Auflagen sinnvoll:

6. Auf Anforderung der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.12.2013

geforderten Werte vorzulegen.

7. Entsprechende Ausführungsbestätigungen über die eingebauten Schalldämpfer

sowie die elektrische Verriegelung des Sektionaltores und der Gehtüre sind im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

Der medizinische Amtssachverständige Dr. J hat in der Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben:

„Gegenstand der heutigen Verhandlung ist ein Projekt der M Gesellschaft m.b.H, im Standort ***, *** (Gst.Nr. ***, KG ***). Die Firma plant die Errichtung einer Waschbox für die Hochdruckreinigungsanlage in der Nord-West-Ecke des Betriebsgrundstücks.

Die Waschbox wird zum Waschen von Schalungselementen verwendet. Das Reinigen der Schalungselemente mit dem Hochdruckreiniger soll zukünftig ausschließlich in diesem Raum erfolgen und zwar bei geschlossenen Toren.

Die Anlieferung der verschmutzten Schalungselemente erfolgt mittels Stapler über

das Tor der neuen Halle, wobei dieses beim Betrieb der Hochdruckreinigungsanlage

jedenfalls geschlossen gehalten wird.

Die Schalungselemente werden nach Behandlung mit dem Hochdruckreiniger im

Gebäude weiter transportiert.

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde am Betriebsstandort der Firma M ein

Lokalaugenschein durchgeführt.

Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik folgend wird der Betrieb des Hochdruckreinigers in der neuen geplanten Halle am Nachbargrundstück

der Familie K zu Schallimmissionen führen die rund 48 dB betragen werden.

Diese Aussage stützt sich auf bereits vorgenommene Messungen bei Waschtätigkeiten in der bestehenden Halle (bei geschlossenem Tor), wobei dort provisorisch schallabgedichtet Fenster vorliegen und das Sektionaltor nicht schalltechnisch optimiert ist. In der nun geplanten Halle ist ein schalltechnisch besser abgeschirmtes Sektionaltor vorgesehen und die Wand Richtung Nachbargrundstück K wird keine Öffnungen mehr aufweisen.

Zu den Einwendungen der Familie K vom 11.9.2014 wird folgendes ausgeführt:

Der am Grundstück der Familie K einwirkende Schallpegel, bedingt durch

den Betrieb der geplanten Halle, weist keinen energieäquivalenten Dauerschallpegelwert auf der als gesundheitsgefährdend anzusehen ist.

Betreffend der erheblichen Belästigung wurden 55 dB für die Tagzeit und 50 dB für

die Abendzeit als energieäquivalenter Dauerschallpegel gefordert und auch

bescheidmäßig festgelegt (Richtwerte gemäß Weltgesundheitsorganisation (WHO),

die Begründung hierzu finden sich in der VHS vom 24.4.2013, BNW2-BA-06222/001,

im Bescheid der BH Baden BNW2-BA-06222/001 vom 2.12.2013 und in meinem

Schreiben vom 7.2.2014 GS2-UG-415/004-2014).

Die Einhaltung bzw. Unterschreitung dieser Werte stellt sicher, dass keine erhebliche

Belästigung vorliegt.

Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik folgend ist davon

auszugehen, dass die geplante Anlage (Halle) dies einhalten wird.

Eine allfällige subjektive Belästigung der Frau K bzw. der Familie K kann aus sachverständiger Sicht nicht sicher ausgeschlossen werden, da erstens auch bei neuer Halle Betriebsgeräusche am Grundstück der Familie K zu hören sein werden und zweitens die Wahrnehmung von Schall als Belästigung, also als Lärm, überwiegend subjektive Ursachen hat. Die subjektive Wahrnehmung von Schall und dessen Interpretation als Lärm wird von einer Vielzahl an physiologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bestimmt:

Solche Faktoren sind:

• das Geräusch selbst, d.h. seine physikalischen Eigenschaften, wie z.B. Frequenz,

Schalldruckpegel und Zeitverlauf des Geräusches,

• die Person, die dem Geräusch ausgesetzt ist, mit ihren persönlichen Einstellungen

zu Schallquelle und Geräusch, ihrem Befinden und ihrer Tätigkeit

• die Situation, d.h. von Ort und Zeitpunkt des auftretenden Geräusches

Wenn man aber den Beurteilungsmaßstab der Gewerbeordnung, was die Prüfung

einer allfälligen Belästigung betrifft, heranzieht und zwar den gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und das gesunde normal empfindende Kind, dann ist jedenfalls davon auszugehen, dass bei Einhaltung der 55 dB tags und 50 dB abends die einwirkenden Schallpegel an der Grundstückgrenze für den Tag- und Abendzeitraum nicht als erheblich belästigend zu beurteilen sind. Normale Tätigkeiten auf dem Grundstück der Familie K im Freien (Garten) sind bei derartigen Pegel jedenfalls möglich.

Was allfällige Tätigkeiten im Haus betreffen (z.B. auch konzentriertes Arbeiten), ist

mit einer Reduktion des einwirkenden Schallpegels bei geöffnetem, gekipptem und

geschlossenem Fenster zu rechnen. Bei gekipptem Fenster gibt die Fachliteratur

eine Reduktion von 7 bis 15 dB an, daher sind jedenfalls Pegelwerte unter 50 dB im

Hausinneren zu erwarten.

Was den Nachtzeitraum betrifft ist der ungestörte Schlaf jedenfalls sichergestellt, da

kein Betrieb der Waschanlage möglich ist.

Zu den in der Einwendung erhoben Befürchtungen, das durch den Betrieb der neuen

Halle Staub-, Erschütterungs-, Geruchs- und Rauchemissionen bzw. -immissionen

zu erwarten sind, wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass Staub-, Erschütterungs- und Geruchsimmissionen nicht zu erwarten sind, da sie bisher auch nicht vorgelegen sind und der geplante Betrieb keine Änderung im Betriebsablauf darstellt.

Aufgrund der Entlüftung der geplanten Halle sind Rauchemissionen (Wasserdampf)

möglich, diese sind aus ho Sicht aber als nicht gefährlich für die Gesundheit und als

ortüblich für Tätigkeiten in einem Betriebsgebiet anzusehen.

Im Zuge der heutigen Verhandlung weist Frau PK auf die VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen) hin und fordert, dass die dort angeführten Grenzwerte in ihrem Haus und zwar an ihrem Arbeitsplatz eingehalten werden.

Zitat VOLV „Bei Lärm in Räumen nach Ziffer eins bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind: LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden; LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden.

Hierzu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass die VOLV eine Verordnung zum

Arbeitnehmerinnenschutzgesetz ist und sich an den Arbeitgeber richtet bzw. den

Arbeitgeber zur Einhaltung verpflichtet. Damit wäre die Frau PK als Arbeitgeber selbst verpflichtet diese Pegelwerte im Bereich der Arbeitsräume einzuhalten.

Dies erübrigt sich aber, da die Immissionspegel ausgehend von der neuen Halle im

Haus K 50 dB nicht übersteigen werden.“

Die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen Dr. J zu den Einwendungen der Beschwerdeführer sind auch im angefochtenen Bescheid enthalten (Seite 11 f). Die Ausführungen davor sind in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides (Seite 4) enthalten.

Die Verhandlungsschrift wurde den Beschwerdeführern per e-mail an *** übermittelt.

Mit e-mail vom 22.09.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin PK die Bezirkshauptmannschaft Baden „die Verhandlungsschrift laut Schreiben im Anhang“ zu ergänzen:

„Am Freitag, den 19.9.14 wurde mir die Verhandlungsschrift übermittelt.

Der angeforderte abgeänderte Plan leider immer noch nicht.

Nach Kontrolle meiner Mitschriften und Rücksprache mit Herrn OK und Herrn Ing. B darf ich Sie ersuchen die Verhandlungsschrift zu ergänzen, da maßgebliche Einwände und Anregungen unserer Personen Ihnen und den ASV der Landesregierung gegenüber nicht beinhaltet sind.

Einwände:

●      Das Projekt beinhaltet keine Emissionsblätter der verwendeten Gerätschaften der Reinigungstätigkeiten der zu ändernden Anlage, die die Nachbarschaft betreffen und ist daher mangelhaft, da die Auswirkungen auf die angrenzende Wohnnachbarschaft nicht ersichtlich sind. Diese sind aber unbedingt notwendig, da deren Vorlage von jeher verabsäumt wurde.

●      Das vorhandene Messprotokoll der N stimmt nicht mit dem eingereichten Gerät überein und ist daher nicht verwertbar. Messung 2012 eingereichte Gerätschaften Baujahr 2014 (siehe Einreichungsunterlagen A1 und A3)

●      Die ebenfalls bereits am 24.10.2012 erstmals beanstandete Heizungsanlage ist bis heute nicht soweit saniert, dass der Rauch bei Niederdruck nicht mit extremen Gestank und Rauchschwaden in der Werkstatt der K GmbH eindringt. (Siehe auch Entscheidung LVwG Seite 7) Diese Anlage wird jedoch zur Beheizung der angrenzenden Hallen verwendet.

●      Das Projekt ist nicht umsetzbar, da der Bauwich welcher an den Radweg grenzt nach wie vor 6m misst. (In Gegenwart von Herrn He bei der örtlichen Besichtigung eingewandt.)

●      Der der Behörde am 10.9.14 vorgelegte Austauschplan, als auch die Projektergänzung vom 16.6.14 hinsichtlich der Durchsichtsflächen wurde der Nachbarschaft nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

●      Die Belüftung des eingereichten Projekts wurde in keiner Weise berechnet oder ausgewertet und kann dies auch erst erfolgen, wenn von der Herstellerfirma eine entsprechende Bestätigung vorliegt. Schalldämmwerte von Schalldämpfern u. daraus resultierende Emissionen und Beurteilungspegel die Nachbarschaft betreffend.

●      Frau PK, Herr OK und die K GmbH behalten sich eine Überprüfung der Ausführungen der ASV Landesregierung nach Erhalt aller ausständigen Unterlagen vor, werden dieselbe umgehend einleiten und das Ergebnis derselben schnellstmöglich an die Behörde weiterleiten.

Anregungen:

●      Betreffend dem Austauschplan wird angerecht, dass das nun zusätzlich eingezeichnete Tor, welches zur „Weiterführung“ der Teile in die angrenzenden Hallen dient auch elektronisch zu sichern, sodass auch dieses nur geöffnet ist, wenn der Hochdruckreiniger nicht in Betrieb ist. Es sei nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Hallen ursprünglich als Lagerhallen aufgestellt wurden und nicht für den Betrieb von Geräten mit derartigen Auswirkungen geeignet sind.

●      Der von der Behörde erwähnte Bescheid vom 22.8.14 ist dahingehend zu ergänzen, als dass die vorgeschriebenen Lärmwerte besten Falls nur dann eingehalten werden können, wenn alle Hallentüren der angrenzenden Hallen geschlossen gehalten werden. (Auch das wird von der N überprüft und nachgerechnet.)

●      Keinen db Wert festzulegen, da dieser nur durch aufwendige und teure Messverfahren zu überprüfen ist, sondern einen fix messbaren Pegel Beurteilungspegel (unter Berücksichtigung des lt. ÖAL Richtlinien empfohlen Aufschlags von 5 db), der ankommen und nicht überschritten werden darf und somit jederzeit überprüfbar ist.“

Die Sachbearbeiterin Mag. G der Bezirkshauptmannschaft Baden hat dem lärmtechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 22.09.2014 die zusammengefassten Einwendungen vom 22.09.2014 übermittelt.

In einem Aktenvermerk am 23.10.2014 hat sie über eine Besprechung mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen DI L folgendes festgehalten:

„Nach Rücksprache mit dem ASV Lärmtechnik DI L halte ich folgendes zu den

nachträglichen Einwendungen von Frau PK fest:

Es handelt sich um ein Änderungsprojekt zur bestehenden Anlage. Bei diesen

Änderungen sind aber die Vorgaben des Sanierungsprojektes zu beachten.

Das Projekt beinhaltet keine Emissionsblätter der verwendeten Gerätschaften. Diese

sind aber aufgrund der Vorschreibung einzuhaltender Immissionswerte in Folge des

vorgeschriebenen Sanierungskonzeptes an der Grundgrenze Fam. K nicht

wesentlich.

Es lag bei der Verhandlung kein Messprotokoll über die eingereichten Gerätschaften

oder die Belüftung vor. Ein standardisiertes Datenblatt enthält aber noch keine

ausreichende Aussage über die tatsächlichen Emissionen, die sich je nach

Waschtätigkeit konkret ergeben können. Aufgrund der Vorschreibung der

einzuhaltenden Immissionswerte wird ein konkretes Messprotokoll auf Anforderung

der Behörde nach Inbetriebnahme vorzulegen sein. Bei der Beurteilung des

gegenständlichen Projektes kann davon ausgegangen werden, dass die Messwerte

bei Errichtung einer neuen Halle mit besseren Eigenschaften zur Lärmreduzierung

(Schalldämmungen, Schalldämpfer, Stahlbeton, schalltechnisch besseres Hallentor)

und neuen Geräten geringer ausfallen, als jene die bei der alten Halle mit alten

Geräten erreicht wurden.

Eine detaillierte Messung bei der Zuluft ist technisch schwierig, da immer gerade

beim Betrieb des Hochdruckreinigers in der Halle die Emissionen über das Hallentor

und die Abluft etc. miterfasst werden. Wesentlicher erscheint es, dass die

vorgeschriebenen Immissionswerte an der Grundgrenze insgesamt eingehalten

werden.

Die Schließung der Verbindungstore innerhalb der Halle beim Betrieb des

Hochdruckreinigers ist in der Betriebsbeschreibung enthalten. Eine darüber

hinausgehende automatische Schließung bei Betrieb, wie es beim Eingangstor

vorgesehen ist, wurde im Zuge der Verhandlung diskutiert und sprach sich der

Antragsteller dagegen aus. Ein Schließen sei betriebsbedingt vorgesehen.

Die Vorschreibung der energieäquivalenten Dauerschallpegel und nicht etwaiger

Spitzenpegelwerte ergibt sich aus den Vorgaben der Humanmedizinischen

Sachverständigen.“

Mit e-mail vom 21.10.2014 hat die Beschwerdeführerin PK nachstehende Stellungnahme der N GmbH vom 20.10.2014 zu den zur Verhandlung eingereichten Unterlagen übermittelt:

„bezüglich der Betriebsanalagengenehmigung der M GesmbH möchten wir auf folgende, aus unserer Sicht ungeklärten Punkte, hinweisen:

-) In der Untersuchung der N GmbH vom 17.10.2012 mit der Zahl: 0431-01/01-12 wird ein energieequivalenter Dauerschallpegel der ungestörten ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation von 40 bis 41 dB(A) beschrieben. Unklar ist wieso im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Beurteilung gemäß ÖAL 3/1 durchgeführt wird und dieser Lr,o als Grundlage zur Beurteilung der zukünftig zu erwartenden Immissionen herangezogen wird.

-) Es wurden in den Untersuchungen der N GmbH mehrmals Innenpegel in der "Waschhalle" ausgewiesen. Diese liegen bei 103 bzw. 106 dB(A) eine Begründung der Differenz fehlt. Ein Nachweis, dass die betreffenden Bauteile die benötigten Schalldämmmaße aufweisen, ist nicht erfolgt. Eine informative Berechnung der N (431-1/4-12 10.4.2012) zeigte zu erwartende Immissionen auf der Liegenschaft K im Bereich von 48 dB(A). Unklar bleibt, wie der Innenpegel in der Waschhalle von 100 dB(A) eingehalten wird, da in Voruntersuchungen Werte von 103 bzw. 106 dB(A) gemessen wurden.

-) Es werden keine korrekten Emissionsdaten der verwendeten Geräte (Hochdruckreiniger und geplante verwendete Sprühlanze) angegeben. In den Einreichunterlagen wird ein Gerät BJ 2014 erwähnt, schalltechnisch beschrieben ist jedoch ein Gerät aus dem Jahr 2012. Emissionsdaten der Be- und Entlüftungsanlage der Waschhalle fehlen gänzlich.

-) Ein Nachweis der auftretenden Immissionen bei Fertigstellung des Projekts scheint zwingend notwendig, wobei der Modus genau festgelegt werden sollte. Eine oder sogar mehrere für alle Beteiligten unangesagte Messung(en) wäre sinnvoll.“

Am 28.10.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den angefochtenen Bescheid erlassen. Die lärmtechnische Projektbeschreibung und das Gutachten wie in der Verhandlungsschrift vom 15.09.2014 finden sich in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides auf Seite 2 ff.

Als Auflage 5 ist im angefochtenen Bescheid folgendes vorgeschrieben:

„5. Nachstehende Atteste und Bestätigungen sind im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen:

….

c. Bestätigung über die elektrische Verriegelung des Sektionaltores samt Zugangstüre und der Lüftungsanlage mit dem HD-Reiniger

d. Ausführungsbestätigung über die projektsgemäße Errichtung der Lüftungsanlagen (Zu- und Abluft)“

 

Dabei handelt es sich um eine Forderung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen DI Hö laut der Verhandlungsschrift vom 15.09.2014.

Als Auflagen 6. und 7. wurde folgendes vorgeschrieben:

„6. Nach Fertigstellung der Anlage ist jedenfalls und weiters beim Betrieb der Anlage

auf Anforderung der Behörde ein messtechnischer Nachweis durch einen

Messbericht eines hierzu befugten (z.B. technisches Büro) über die Einhaltung

der energieäquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB für die Tagzeit (6:00 bis

19:00 Uhr) und 50 dB für den Abendzeitraum (19:00 bis 22:00 Uhr) bezogen auf

die Grundgrenze der Familie K vorzulegen.

Es sind im Messbericht die verwendeten Geräte (Hochdruckreiniger H

HDP 47“ mit der Rotationsdüse „RD Flex 3000“), die eingesetzte Leistung

und die bearbeiteten Stücke explizit zu dokumentieren.

7. Entsprechende Ausführungsbestätigungen einer befugten Fachfirma über die

eingebauten Schalldämpfer sowie die elektrische Verriegelung des

Sektionaltores und der Gehtüre sind im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten“.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgendes ausgeführt:

„Zu den Einwendungen wird folgendes festgestellt:

Am Standort war mit Bescheid vom 21.04.2011, BNW2-BA-06222/001, die Annahme

von Elementen im Außenbereich, eine Grobreinigung mit Hammer, Spachtel, Betonkratzer, Bohrmaschine und Meißel mit anschließender Reinigung mittels Hochdruckreiniger in der Waschbox genehmigt. Weiters war genehmigt, dass Schalungsteile nach der Grobreinigung im Bereich der Waschbox in bzw. vor der Waschbox mit dem Hochdruckreiniger gereinigt werden. Im zugehörigen Plan ist der Freiwaschplatz auch als Waschplatz eingezeichnet. In den zum Projekt gehörenden Messberichten werden auch Messungen mit einem Fräskopf angeführt.

Die Betriebsanlage wurde konsensgemäß betrieben.

Voraussetzung für die Durchführung des Sanierungsverfahrens nach Paragraph 79, GewO

war, dass trotz konsensgemäßem Betrieb unzumutbare Emissionen vorliegen. Aufgrund der Projektsunterlagen, insbesondere durch Erwähnung des Fräskopfes und der in der als Projektsbestandteil enthaltenen Messung mit hohem Schallpegel, war der Betrieb des Hochdruckreinigers samt Zubehör in der Waschhalle und auch am Waschplatz im Freien, von der Genehmigung umfasst.

Aufgrund der festgestellten gesundheitsgefährdenden tatsächlichen Lärmpegel wurde die ursprüngliche Genehmigung durch das mit Bescheid vom 13.12.2013 nach Paragraph 79, GewO genehmigte Sanierungsprojekt insofern geändert, als darin die Errichtung

einer Waschbox, abgerückt von der Grundgrenze K im Bereich der mittigen Lagerhalle, samt Rotationsdüse und Begrenzung des Schallpegels auf 55 dB (A) in 1 m Entfernung um die Waschbox vorgesehen wurde sowie eine Einschränkung der Betriebszeiten vorgeschrieben wurde (ein Waschbetrieb nur innerhalb der Waschbox bei geschlossenem Tor sowie innerhalb von Betriebszeiten Montag bis Freitag 06.00 – 22.00 Uhr, Sa 06.00 – 15.00 Uhr). Eine Änderung der Betriebsanlage kann daher nur dann genehmigt werden, wenn die immissionsseitigen Einwirkungen gegenüber den Vorgaben im Sanierungsverfahren nicht verschlechtert werden. Die beim Sanierungsprojekt prognostizierte Lärmentwicklung bei den Messpunkten der Familie K lag bei einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 46 dB (+/- 2 dB). Die Prognose beim gegenständlichen Projekt weist einen Wert von 48 dB aus. Somit ist das Projekt hinsichtlich der Prognose gerade noch als gleichwertig gegenüber dem Sanierungsprojekt zu betrachten.

Die gegenständliche Änderung bedeutet eine Änderung der Örtlichkeit einer

Waschbox sowie den Austauch eingesetzten Geräte und soll weiterhin dieselbe Tätigkeit ausgeführt werden. Die Behörde hat bei der Beurteilung davon auszugehen, dass die eingereichten Betriebsabläufe - insbesondere im Hinblick auf die Arbeit mit dem Hochdruckreiniger nur bei geschlossenen Türen – eingehalten werden. Die Vorschreibung von Auflagen für den Fall des Nichteinhaltens des Konsenses ist nicht vorgesehen.

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung

einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor

der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Dem Einwand, dass kein Käufer die Liegenschaft mit der Gefährdungsquelle nahe der Grundgrenze erwerben würde, ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine Änderung der Betriebsanlage handelt und die diesbezüglich vom Betrieb ausgehenden Immissionen an der Grundgrenze durch das Sanierungsprojekt bereits eingeschränkt wurden und durch das gegenständliche Projekt demgegenüber keine Verschlechterung eintreten soll. Die gegenständliche Änderung bedeutet daher keine Unverwertbarkeit des Nachbarobjektes, sondern bewirkt allenfalls der bereits bestehende Betrieb eine im Gewerbeverfahren nicht beachtliche Minderung des Verkehrswertes.

Die zusätzlich befürchteten Emissionen durch Lärm, Staub, Erschütterung, Geruch

und Rauch können anhand des gegenständlichen Projektes nicht nachvollzogen

werden.

Die angeführte mögliche Belastung durch die bestehende Heizung ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens.

Zum Einwand, dass die Belastungen durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung und

Rauch auf ein zumutbares Maß beschränkt werden müssen, kann ausgeführt werden, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens und auch im Zuge der Vorverfahren lediglich der Lärm als relevante Emission beurteilt wurde. Der Gegenstand des Änderungsverfahrens lässt keine relevanten Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen durch Geruch, Staub, Erschütterung und Rauch erkennen.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Änderungsgenehmigung bedeutet, dass die

Behörde die bei den Nachbarn zu erwartenden Immissionen an den bei den Nachbarn nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen (einschließlich der bereits genehmigten Betriebsanlage und allenfalls genehmigter und noch nicht errichteter Anlagen), zu messen und zu beurteilen hat.

Die Prüfung der Zumutbarkeit im Änderungsverfahren hat sich daher am Vergleich

mit den Immissionen der bestehenden Anlage zu orientieren.

Hinsichtlich der zu befürchtenden Lärmemissionen wurde die Beurteilung somit unter

der Prämisse abgegeben, dass es sich um ein Änderungsverfahren handelt, die Tätigkeit des Waschens sich nicht verändert und auch der Standort gegenüber der Ursprungsgenehmigung nur gering verändert wird (neue Waschbox baulich anschließend an die bereits ursprünglich genehmigte Waschbox). Weiters wurde aufgrund des Sanierungsverfahrens eine Verringerung der Immissionen an den Messpunkten des Grundstückes K vorgeschrieben und sind diese Vorgaben zum Nachbarschaftsschutz auch bei Änderungen des Betriebes einzuhalten. Aus diesem Grund wurden die Betriebszeiten und lärmtechnischen Vorgaben des Sanierungsverfahrens ausdrücklich im Spruch angeführt. Das Projekt darf lärmtechnisch keine Verschlechterung gegenüber den Vorgaben im Sanierungsverfahren bewirken. Die Einhaltung dieser Kriterien geht aus den Gutachten der Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 15.09.2014 hervor.

Die vorgeschriebenen Messwerte erklären sich aus den Vorverfahren und den zur

Hintanhaltung der Gesundheitsgefährdung vorgeschriebenen Immissionswerten in

den Gutachten der Amtssachverständigen. Es wurde dabei vom energieäquivalenten

Dauerschallpegel ausgegangen. Die Beurteilung der Spitzenschallpegel wurde seitens der Amtssachverständigen nicht gefordert. Die angeführten Grenzwerte zum

Schutz vor Gesundheitsgefährdung wurden unabhängig von der Zumutbarkeit getroffen.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO schreibt nicht vor, dass Emissionen jedenfalls nach dem Stand

der Technik zu beschränken sind, sondern dass Gefährdungen vermieden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Beurteilung hat

unter Beachtung der Schutzzwecke nach dem Stand der Technik, der medizinischen

und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erfolgen.

Paragraph 77, Absatz 2, GewO sieht klar vor, dass die Zumutbarkeit verursachter Änderungen

der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse danach zu beurteilen ist, wie sie sich auf ein

gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat sich daher in seiner Beurteilung darauf zu stützen, ohne dass er dabei von einem auf einen sensibilisierten bereits erkrankten Menschen ausgehen darf.

Durch die Beibehaltung der Einschränkung der Betriebszeiten (die es in der Ursprungsgenehmigung nicht gab und erst seit der Genehmigung des Sanierungsprojektes bzw. auch durch die Vorschreibung mit Bescheid vom 22.08.2014 gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO gelten) ergibt sich im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Umwelthygiene eine ausreichende Beachtung der Tageszeiten. Ebenso wurde in diesem Gutachten auf die Art des Geräusches eingegangen.

Dem Einwand zur Befürchtung erhöhter Lärmemissionen durch die Manipulationstätigkeiten und Verkehrsbewegungen ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich das Projekt keine Änderung gegenüber dem genehmigten Konsens enthält.

Immissionen der genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung der Anlage stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist ein Verfahren nach Paragraph 79, GewO zu führen; im Zuge des bereits durchgeführten Sanierungsverfahrens gab es diesbezüglich kein Vorbringen.

Eine Änderung der LKW Anlieferung und Steigerung der Kundenfrequenz,

Staplerverkehr etc. lässt sich aus dem Projekt nicht ableiten. Es ändern sich zwar

innerbetriebliche Transportwege, die aber insgesamt keine Änderung gegenüber

dem genehmigten Immissionsstand bewirken. Es ist aufgrund der wegfallenden manipulativen Tätigkeit im Bereich des ehemaligen Freiwaschplatzes (nunmehr innerbetriebliche Weiterführung und Bearbeitung der Schalungselemente von der Waschbox direkt in die angrenzende Halle) eher sogar mit einer Verringerung des Lärmaufkommens zu rechnen und ist auch die am Bestand angebaute Halle an der Grundgrenze zur Abschirmung der Manipulationstätigkeit und des Verkehrslärms gegenüber dem jetzigen Bestand vorteilhaft.

Zu den nachträglichen Einwendungen ist festzuhalten:

Der Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 besagt, dass eine Person

ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden der Behörde oder bei der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Die mit Schreiben vom 22.09.2014 vorgebrachten Einwände sind daher im Lichte

dieser Bestimmung als verspätet anzusehen, weshalb sie als verspätet zurückgewiesen werden. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass dieses Schreiben nicht als Antrag nach Paragraph 14, Absatz 7, AVG gewertet werden kann, da die schriftlich vor der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen verlesen und bei der Beurteilung beachtet wurden, zusätzlich in der Verhandlungsschrift auf Seite 2 eine Erklärung von Frau PK aufgenommen wurde und es sich um zusätzliche bzw. präzisierende Einwendungen handelt, deren Protokollierung in der Verhandlung in dieser Form nicht beantragt wurde.

Falls diese rechtszeitig eingebracht worden wären, würden diese seitens der Behörde aufgrund des Verfahrensergebnisses wie folgt gewürdigt:

Es ist zu betonen, dass es sich um ein Änderungsprojekt zur bestehenden Anlage

handelt. Bei den eingereichten gegenständlichen Änderungen sind die Vorgaben des

Sanierungsprojektes zu beachten. Das Projekt beinhaltet keine Emissionsblätter der

verwendeten Gerätschaften. Diese sind aber aufgrund der Vorschreibung einzuhaltender Immissionswerte in Folge des vorgeschriebenen Sanierungskonzeptes an der Grundgrenze der Fam. K nicht wesentlich.

Es lag bei der Verhandlung kein Messprotokoll über die eingereichten Gerätschaften

oder die Belüftung vor. Ein standardisiertes Datenblatt enthält aber noch keine ausreichende Aussage über die tatsächlichen Emissionen, die sich je nach Waschtätigkeit konkret ergeben können. Aufgrund der Vorschreibung der einzuhaltenden Immissionswerte wird ein konkretes Messprotokoll nach Inbetriebnahme vorzulegen sein. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Projektes kann davon ausgegangen werden, dass die Messwerte bei Errichtung einer neuen Halle mit besseren Eigenschaften zur Lärmreduzierung (Schalldämmungen, Schalldämpfer, Stahlbeton, schalltechnisch besseres Hallentor) und neuen Geräten geringer ausfallen, als jene die bei der alten Halle mit alten Geräten erreicht wurden.

Eine detaillierte Messung bei der Zuluft ist technisch schwierig, da immer gerade

beim Betrieb des Hochdruckreinigers in der Halle die Emissionen über das Hallentor

und die Abluft etc. miterfasst werden. Wesentlicher erscheint es, dass die vorgeschriebenen Immissionswerte an der Grundgrenze insgesamt eingehalten werden.

Die Schließung der Verbindungstore innerhalb der Halle beim Betrieb des Hochdruckreinigers ist in der Betriebsbeschreibung enthalten. Eine darüber hinausgehende automatische Schließung bei Betrieb, wie es beim Eingangstor vorgesehen ist, wurde im Zuge der Verhandlung diskutiert und sprach sich der Antragsteller dagegen aus. Ein Schließen sei betriebsbedingt während der Waschtätigkeit vorgesehen. Das ist auch in der Projektsbeschreibung unter Punkt „Lärmtechnik“ explizit festgehalten. Eine weitere Vorschreibung ist daher entbehrlich.

Die Vorschreibung der energieäquivalenten Dauerschallpegel und nicht etwaiger

Spitzenpegelwerte, ergibt sich aus den Vorgaben der Humanmedizinischen Sachverständigen. Die Vorgaben in den Auflagen erscheinen ausreichend, um die Einhaltung nachzuprüfen.

Der eingewendete Bauwich fällt im Zuge des Bauverfahrens in die Kompetenz der

Gemeinde als Baubehörde und ist nicht Prüfungsgegenstand des Gewerbeverfahrens. Der Austauschplan vom 9.9.2014 sowie die Angaben über die

Durchsichtsflächen in den Toren lagen bei der Verhandlung vor und konnten alle

Verhandlungsteilnehmer darin Einsicht nehmen bzw. wurden diese Unterlagen den

Beurteilungen durch die Amtssachverständigen zugrunde gelegt.“

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

 

Dagegen haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2014 inhaltsgleiche Beschwerden erhoben. In ihrer Beschwerde haben sie den Verfahrensablauf dargestellt und Passagen aus Projektunterlagen, Verhandlungsschriften, Gutachten und Schreiben zitiert.

Zum angefochtenen Bescheid haben sie vorgebracht:

●      Der Bescheid beziehe sich auf eine Projektbeschreibung und Projektunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden würden. Die Behörde stütze sich auf den Prüfbericht der N (431-1/4-13). Dieser stamme aus dem Jahr 2012. Es handle sich hier um die Einreichungsunterlagen zum ersten eingereichten Sanierungskonzept (Verhandlung 24.04.14). Hier seien lediglich bauliche Veränderungen neu berechnet worden, ausgehend von den Messungen des schalltechnischen Gutachtens (431-1/1/1-12) vom 17.10.12 bei dem die Auswirkungen eines Fa Kompressors und der damit in Verwendung stehenden Fa Lanze bewertet worden seien laut den Einreichunterlagen aus 2011 (Pos.10). Es würden keine korrekten Emissionsdaten der verwendeten Geräte (Hochdruckreiniger und geplante verwendete Sprühlanze und Düse) angegeben. In den Einreichunterlagen werde ein Gerät BJ 2014 erwähnt, schalltechnisch beschrieben sei jedoch ein Gerät aus dem Jahr 2012 eines anderen Herstellers.

●      Emissionsdaten der Be- und Entlüftungsanlage der Waschhalle würden fehlen.

●      Der Betrieb sei von Anbeginn in einem nicht genehmigten Zustand betrieben worden und werde dies noch immer. Dies habe das Landesverwaltungsgericht NÖ auch bereits in seinen Entscheidungen betreffend das Sanierungskonzept festgehalten, doch die Behörde sehe sich an diese Erkenntnisse nicht gebunden. Es werde ersucht, diese Tatsache zusätzlich zu prüfen und in einer für die Behörde bindenden Form in die Entscheidung einfließen zu lassen.

●      Die von der Behörde ergriffenen Mittel seien nicht ausreichend. Der Betrieb werde in einer nicht genehmigten Form betrieben. Der Messbericht, auf den sich die Behörde seit Jahren stütze, sei aus dem Jahr 2007 und beziehe sich auf arbeitsrechtliche Belange (Beilage A11 aus den Einreichungsunterlagen der Betriebsanlagengenehmigung). Aus der technischen Beschreibung (Beilage A3 der Einreichungsunterlagen) sei eine korrigierte Maschinenliste aus dem Jahr 2010 zu entnehmen. lm Jahr 2007 seien die Auswirkungen eines Fa Kompressor mit 500 bar gemessen worden. In der erneuerten Maschinenliste 2010 werde ein Fa Kompressor mit 1000 bar eingereicht. Man könne im Jahr 2007 nicht messen und bewerten, was erst Baujahr 2008 sei.

●      Mit Bescheid vom 22.8.2014 sei ein Verfahren nach § 360 GewO gegen die Firma M eingeleitet worden. Dieser Bescheid stützt sich auf das von der Fa. M vorgelegte Gutachten der Fa. N (431-1/6-14 Febr. 2014). Dieses Gutachten sei vom lärmtechnischen Amtssachverständigen geprüft worden. Dieser Prüfbericht werde aus mehreren Gründen angezweifelt und gegen die Entscheidung der Behörde im hier vorliegenden Fall entgegengehalten:

-       Aus der Projektbeschreibung der Firma M (2 Sanierungskonzept vom 15.10.2013) gehe hervor, dass der Schalldruckpegel im Reinigungsprozess mit dem entsprechenden Reinigungskopf einen Schalldruckpegel bis zu 113 dB (A) erzeuge. Dies entspreche im Übrigen auch dem Messergebnis der Firma N (0431-01/01-12) vom 17.10.2012. Interessanter Weise werde beim Messgutachten, welches die Einhaltung der Lärmwerte bezugnehmend auf die vorliegende Gesundheitsgefährdung beurteile, in der Waschhalle (also neben dem „reinigenden Gerät“) am 08.01.2014 ein Wert von 106 und am 10.03.2014 gar ein Wert von 103 gemessen. Es stelle sich die Frage der raumakustischen Ausstattung, da ein auftretender Schallleistungspegel von 113 dB nicht nachvollziehbar durch einen Rauminnenpegel von 106 bzw. 103 dB dargestellt werde. Diese Werte würden aber in Folge durch die Hochrechnung die rechnerischen Auswirkungen aufweisen, welche dazu geführt hätten, dass die Behörde weiter untätig geblieben sei. Außerdem sei genau dieses Gutachten eine jener Grundlagen, auf die sich der lärmtechnische Amtssachverständige im Zuge der Projektverhandlung trotz der Einwände der Beschwerdeführer gestützt habe. Eine Erklärung des lärmtechnischen Amtssachverständigen gehe bis heute nicht aus den Unterlagen hervor. Zusätzlich werde auf das Gutachten der der N GmbH (L-2798-1/2-14) vom 16.01.2014, Seite 4, Messergebnis mit dem besonderen Augenmerk auf den letzten Absatz hingewiesen.

-      Der Prüfbericht-Schallsituation (431-1/6-14) Februar 2014 weise weder auf, welcher Hochdruckreiniger bei probeweisem Reinigungsbetrieb in der Waschhalle in Betrieb gewesen und gemessen worden sei, noch welche Lanze Düse oder Rotationskopf verwendet worden sei. Auch sei nicht zu entnehmen, welche Art der Schalungsteile gereinigt worden seien. Ein Nachweis, dass die angeführten verwendeten Bauteile die benötigten Schalldämmmaße aufweisen, sei nicht erfolgt.

-      Man könne in diesem Fall bei der Fa. M nicht mehr vom Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes ausgehen. Weder die Polizei, noch die Behörde selbst sei in der Lage, die Grenzwerte zu überprüfen, da beide über kein geeichtes Messgerät verfügen würden. Da von der Behörde nicht auf die Einhaltung von Spitzenpegel zurückgegriffen werde, wäre im Falle des Verstoßes ein sehr zeitaufwändiges und vor allem kostspieliges Gutachten zu beauftragen. Da es jedoch der Behörde obliege, hier brauchbare und rasch überprüfbare Vorkehrungen zu treffen, sei die getroffene Entscheidung nicht nachvollziehbar.

-      Medizinische Gutachten seien ignoriert worden, ebenso, dass sich an den Betrieb grenzend alteingesessene Wohnnachbarschaft befinde, als auch die Vorgaben der ÖAL 6/18 (med. Richtlinien). Es sei zur Festsetzung von ortsunüblichen Arbeitszeiten in Verbindung mit einer untragbaren Lärmbelastung gekommen.

-      Die Behörde halte fest, dass der Betrieb laut einer Überprüfung aus 2014 konsensgemäß betrieben werde. Schon allein auf Grund der Einwendungen des Arbeitsinspektors, dass die bereits mehrmals urgierten Auflagen des Bescheides aus 2011 bis dato noch nicht umgesetzt worden seien, führe diese Feststellung ad absurdum (siehe Verhandlungsschrift vom 15.09.14).

-      Außerdem gäbe die Behörde selbst sowohl im Bescheid vom 28.10.2014, als auch im Schreiben vom 28.10.2014 (an die Beschwerdeführerin PK) an, dass sich im Akt keine ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren und korrekten Unterlagen gemäß § 353 Z.1 Iit. a GewO 1994 befinden würden.

●      Auf Seite zwei des Bescheides werde ausgeführt, dass in die bestehenden Hallen zwei Sektionaltore für die interne Manipulation zur Ausführung gelangen würden. Hierzu führe die Behörde aus, dass eine automatische Schließung bei Betrieb, wie es beim Eingangstor vorgesehen sei, zwar im Zuge der Verhandlung diskutiert worden sei, sich der Antragsteller allerdings dagegen ausgesprochen habe und somit eine weitere Vorschreibung entbehrlich sei. Dem werde in drei Punkten widersprochen:

-      Die bauliche Substanz sei lediglich für die ursprüngliche Widmung als Palettenlager geeignet. Laut Auskunft der Baubehörde l vom 26.09.14 sei im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (Verhandlung 04.04.2011) seitens der Baubehörde keine Bewilligungsplicht vorgelegen. Es existiere somit auch kein Baubescheid. Dies ergäbe sich selbstredend aus den mangelhaften Einreichungsunterlagen, da auf Grund dieser weder die Baubehörde, noch die Bezirkshauptmannschaft von einer Gefährdung der angrenzenden Nachbarschaft ausgehen habe können. Auch die Baubehörde habe auf Grund der eingereichten Unterlagen keinen Grund gesehen, die Ansiedlung des Betriebes abzuweisen, da von einer Überschreitung der in der ROG festgesetzten Grenzwerte nicht ausgegangen werden konnte. Vorlagepflichtig und hinweispflichtig wäre der Vertreter des antragstellenden Betriebes gewesen. Dass es sich hierbei nicht um einen ordentlichen Kaufmann handeln könne, ergäbe sich aus den Fakten. Der Betrieb sei aus dem Industriegebiet *** ins Betriebsbauland *** gezogen. Einzig der Vertreter der Firma M habe bereits im Vorfeld wissen können, welche Auswirkungen sein Betrieb auf die offensichtlich und bereits vorhandene betriebliche, als auch die offensichtliche und bereits vorhandenen Wohnnachbarschaft haben werde. Durch das Einreichen mangelhafter Unterlagen und unentwegter Abänderung und Ergänzung, die sich wie ein roter Faden durch den gesamten Akt ziehen würden, sei ihm eine Verschleierung der Tatsachen gelungen, welche es nun in die richtigen Bahnen zu bringen gelte.

-      Eine weitere Vorschreibung der Behörde, bezugnehmend auf die am Verhandlungstag zur Kenntnis gebrachten geplanten Verbindungstore wäre schon alleine auf Grund der Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht entbehrlich gewesen. Auch wäre es nicht unverhältnismäßig. Ohne dieses automatisierte „Geschlossenhalten“ müssten nämlich die Arbeiter des Anlageninhabers selbst jeweils für das Schließen des Tores sorgen. Mit automatischer Schließung und Koppelung mit der Reinigungslanze, wäre abgesehen von der untauglichen Bausubstanz durch mangelnde Isolierung zumindest die Quelle für bloße Unachtsamkeit oder absichtliches Zuwiderhandeln beseitigt gewesen, von deren Möglichkeit allein aus den Erfahrungen der Vergangenheit zwangsläufig auszugehen sei.

-      Wenn das Tor zwischen den Hallen nicht elektronisch gesichert sei, so müsse durch eine nachvollziehbare Berechnung auf Grund anerkannter Normen und Richtlinien sichergestellt sein, dass bei geöffnetem Tor der Immissionsgrenzwert in der Nachbarschaft nicht überschritten werde. Dies fehle zur Gänze.

-      Betreffend die Vorschreibung der energieäquivalenten Dauerschallpegel und nicht etwaiger Spitzenpegelwerte verweise die Behörde auf die Vorgaben des humanmedizinischen Sachverständigen. Diese würden aus folgenden Punkten in Frage gestellt:

-      Der medizinische Amtssachverständige Dr. J habe in seinem Gutachten vom 01.03.2013 nicht berücksichtigt, wie lange die Nachbarschaft der vorliegenden Belastung bereits ausgesetzt gewesen sei und welche Arbeitszeiten gegeben seien, obwohl es hier um die Klärung der Frage gehe, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliege oder nicht. Dr. J lege bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen im März 2013 eingangs fest, als Gesundheitsgefährdung gelte eine Einwirkung, durch die, nach Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die Möglichkeit bestehe, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper oder Organformen bzw. Funktionen signifikant überschreite, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten könnten. Eine chronische Gefährdung sei dann auszuschließen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Lärm aus der Betriebsanlage M nicht dauernd im Bereich des Betriebsobjekts K (bereits hier werde das Ergebnis des Gutachten ad absurdum geführt! - und doch bilde es die Grundlage für die Behörde, weiter Jahre der Belastung und Steigerung der bereits vorhandenen Gesundheitsschäden mehr oder weniger untätig zuzusehen) einwirke. Der Stand des Wissens lege nahe, dass bei lang einwirkenden Tagespegeln über 65 dB und Nachtpegeln über 55 dB eine gewisse Anzahl an Betroffenen gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten habe. Obwohl der Schallpegel deutlich über den von Dr. J genanntem Wert von 65 db liege, kommt er überraschend und vor allem als einziger Sachverständige von den bereits vorliegenden Gutachten zum Schluss, dass mit einer Gesundheitsgefährdung der Wohnnachbarn nicht zu rechnen sei. Gleichzeitig folgt er aber wiederum den Angaben von Dr. Ki, wonach bei Lärmpegeln über 65-70 dB eine vegetative Übersteuerung möglich und bei 70-75 dB eine Überbeanspruchung möglich sei (Seite 17). Diese vegetative Übersteuerung bzw. Überbeanspruchung werde aber nicht bloß als lästig empfunden, sondern führe im Endeffekt genau zu jenen Symptomen, die vorliegen. Auch dies bestätige Dr. J selbst auf Seite 17, erster Absatz. Wenn nun diese Symptome mit Krankheitswert konkret tatsächlich auftreten würden, so sei umso weniger verständlich, warum Dr. J eine Gesundheitsgefährdung ausschließe. Auch sei dem Ortsaugenschein mit Hörprobe (Beginn Seite 5) besonderes Augenmerk zu schenken, da hier nicht nur auf die Art, Lautstärke und Dauer der Lärmbelastung Bezug genommen werde, sondern zusätzlich auf Fahrgeräusche des Staplers speziell auf die über einen längeren Zeitraum deutlich wahrgenommen Rückfahrwarngeräusche. In Folge werde allerdings von einer Beurteilung lt. ÖAL Richtlinien immer wieder Abstand genommen, da er sie nicht als notwendig erachte. Der einzig zu vermutende Hintergrund für diese Vorgangsweise sei der Versuch der Entkräftigung der Ergebnisse aller bis dato vorliegenden Gutachten im Auftrag der Behörde, damit diese sich darauf stützen könne, und nicht unverzüglich handeln müsse. Besonders interessant werde die Sache, nachdem im Zuge der Verhandlung vom am 24.04.13, speziell solange OA Assoz. Prof. PD Dipl.Ing. Dr. med. HPHu anwesend gewesen sei, sich die Ansicht des medizinischen Amtssachverständigen der Landesregierung deutlich geändert habe. Im Zuge der fachlichen Beurteilung, aber erst nachdem Dr. HPHu die Verhandlung verlassen habe, seien dann jedoch wieder nur die unumgänglichsten Bruchstücke aufgenommen worden. Dr. J komme notgedrungen zu dem Schluss, dass es sich doch um eine Gesundheitsgefährdung handle, allerdings erst in der Zukunft, nämlich ab November 2013, obwohl die extreme Belastung bereits nachweislich über mehrere Jahre bestehe. Wodurch sich dieses Statement rechtfertigen lasse, sei nach Studium der ÖAL Richtlinien 6/18 nicht nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Nachbarschaft um seit 1995 ansässige Wohnnachbarschaft handle, die ein Recht auf Dispositionsfreiheit habe, das Bedürfnis nach erholsamen Schlaf und Freizeit, sowie Ruhebedürfnis im Krankheitsfall, etc., habe ihn trotz seiner ursprünglichen Fehleinschätzung auf Grund von mangelhaften Informationen durch die Behörde nicht interessiert. Obwohl OA Assoz. Prof. PD Dipl.Ing. Dr. med. HPHu in seinem Gutachten schreibe

„Im schalltechnischen Gutachten der N GmbH vom 17.10.2012 (0431-01/01-12) sind die notwendigen Maßnahmen beschrieben. Eine Einhausung und gegebenenfalls die zusätzliche Anwendung einer anderen Lanzendüse sind dringend erforderlich." ,

habe Dr. J beschlossen, dies in seine Expertise nicht einzubeziehen. Auch das Statement von Dr. Med. HPHu, die empfindlichen Morgen- und Abendstunden sowie das Wochenende sollte möglichst lärmfrei gehalten werden, werde ignoriert und der Behörde eine Arbeitszeit von 6.00-22.00 MO-FR und SA von 6.00-15.00 empfohlen. Im Zuge der Beurteilung des Änderungsprojektes in der Verhandlungsschrift vom 15.09.14 führe er aus, dass eine Gesundheitsgefährdung vorliegen würde. Auch habe er festgehalten, dass eine allfällige subjektive Belästigung aus sachverständiger Sicht nicht sicher ausgeschlossen werden könne. In seiner Ausführung vergesse er, den Pegel für die Aufwachreaktion anzuführen - der bei ca. 35 dB liege - und auf die daraus resultierende Gesundheitsgefährdung hinzuweisen (ÖAL Richtlinie 6/18). Die Tatsache, dass in der angrenzenden Wohnnachbarschaft eine Familie lebe, ihren Krankenstände hier verbringe, ihre Urlaube, ihre Freizeit, ihr Erholungsbedürfnis,... übersehe der medizinische Amtssachverständige Dr. J in seiner Beurteilung. Auch der Tatsache der bestehenden durch die Lärmbelastung entstandenen und bereits vorhandenen Gesundheitsschäden messe er keinerlei Bedeutung zu. Die Behörde versuche sich nun auf die Beurteilung anhand eines gesunden und normal empfindenden Erwachsenen (bzw. auch Kind) in ihrer Argumentation zurückzuziehen. Dabei sei ihr entgegen zu halten, dass dies nur der Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung sei. Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung sei ebenfalls ein objektiver Maßstab anzulegen, allerdings nicht gemessen an der Maßfigur, sondern auch unter Berücksichtigung von kranken bzw. sensibilisierten Menschen. Damit hätte in die sachverständigen Beurteilung der Gesundheitszustand einzufließen gehabt und anhand dessen die Beurteilung getroffen werden müssen, ob bei der bereits vorliegenden „Vorbelastung” von einer (weiteren) Gesundheitsgefährdung auszugehen sei.

●      Die von der Nachbarschaft während der Verhandlung beantragte Berücksichtigung der angeführten Erkenntnisse aus dem Verhandlungsprotokoll zum 1. Sanierungskonzept vom 24.04.2013 inkl. eingebrachter Gutachten seien von der Behörde zur Gänze ignoriert worden.

●      Eine Änderung der Betriebsanlage könne nur genehmigt werden, wenn die immissionsseitigen Einwirkungen gegenüber den Vorgaben im Sanierungsverfahren nicht verschlechtert würden. Nachdem das Projekt direkt unter den Schlafzimmer- und vor den Wohnzimmerfenstern, als auch an den Garten angrenzend geplant sei, ergäbe sich allein daraus eine Verschlechterung. Manipulative Tätigkeiten, als auch die Auswirkungen anderer Gerätschaften, als auch jene der Heizungsanlage seien bisher nicht ausreichend in Bezug auf die angrenzende Wohn- und Betriebsnachbarschaft beurteilt worden. Dies sei aber erforderlich. Die Behörde wisse, dass die Firma M die „großen Schalungselemente”, welche sie in der Vergangenheit im Freien habe waschen müssen, ausgelagert habe, da sie in den vorhandenen Räumlichkeiten auf Grund ihrer Größe gar nicht gewaschen werden könnten. Somit sei entgegen den Ausführungen der Behörde sehr wohl mit einer erheblichen Erhöhung der derzeitigen Belastung nicht nur durch Lärm-, sondern auch durch Erschütterung, Abgase, etc. zu rechnen; dies umso mehr, als dank geschickter Darstellungen eine Ausdehnung der Arbeitszeit gelungen sei. Es gelinge allen anderen ansässigen Betrieben auch, Auswirkungen auf die angrenzende Nachbarschaft an den ortsüblichen Umgebungslärm anzupassen, obwohl fast ausschließlich gewerbliche Betriebe angesiedelt seien. Das eingereichte Projekt weise eine lärmtechnische Verschlechterung von 2 dB auf, wobei auch diese auf Grund ihrer angegebenen Höhe in Frage gestellt werde.

Eine informative Berechnung der N (431-1/4-12 vom 10.04.2012) zeige zu erwartende Immissionen auf der Liegenschaft K im Bereich von 48 dB(A), an der sich der lärmtechnische Amtssachverständige orientiere.

In der Untersuchung der N GmbH vom 17.10.2012 mit der Zahl 0431-01/01-12 werde ein energieäquivalenter Dauerschallpegel der ungestörten ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation von 40 bis 41

dB (A ) beschrieben. Unklar sei, wieso im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Beurteilung gemäß ÖAL 3/1 durchgeführt worden sei und dieser Lr,o als Grundlage zur Beurteilung der zukünftigen zu erwartenden lmmissionen herangezogen werde, obwohl sich alle vorliegenden Expertisen mit Ausnahme jener der lärmtechnischen und medizinischen der Amtssachverständigen der Behörde dafür aussprechen würden.

Dem Ansuchen wären nicht die gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Iit.a und Ziffer 2, GewO erforderlichen Projektunterlagen angeschlossen gewesen. Die Projektunterlagen seien mangelhaft bzw. falsch. Sie würden keine Angaben enthalten, welche Emissionen zu erwarten seien. Insbesondere würden präzise Angabe zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. vergleiche VwGH vom 28.08.1997, Zl.97/04/0073,ebenso VwGH 25.11.1997, Zl. 95/04/0125 sowie VwSen-531260/2Bm/Hk, UVS Wien 16.07.2013 ANL/8/1162/2013).

Der Bescheid beruhe nicht auf nachvollziehbaren Berechnungen auf Grund anerkannter Normen und Richtlinien und werde daher auch in diesem Bereich entgegengehalten:

●      Projektangaben von lüftungstechnischen Berechnungen oder Messungen vergleichbarer Anlagen seien möglich.

●      Im konkreten Projekt sei jedenfalls auch die Schallausbreitung des Rauminnenpegels, egal, welches Gerät oder Zusatzteil in Verwendung sei, durch die Lüftungsöffnungen ins Freie zu berücksichtigen.

●      Die ÖAL 3/1 Richtlinie sei eine anerkannte Richtlinie und Stand der Technik. Eine andere zu verwenden oder gar keine sei schwer zu argumentieren.

●      Der Zweck der vorhandenen Messung des Arbeitsinspektorats aus 2007 sei gewesen, die Werte festzustellen, die auf den Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit einwirken würden. Es handle sich dabei eindeutig um keine Messung zur Ermittlung der Schallemission als Grundlage für die Beurteilung einer Lärmstörung in der Nachbarschaft, welche auch nach ganz anderen Normen und Richtlinien durchzuführen wäre. Die Beurteilung erfolge im Sinne des sogenannten „Planungstechnischen Grundsatzes“.

Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen für eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegen, seien ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige aus dem Gebiet der gewerblichen Technik (bei Lärmproblematik aus dem Gebiet der Lärmtechnik, etc.) und aus dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliege es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welche Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft seien, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Emissionen in Betracht komme, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert würden und welche Art und Intensität die verringernden Emissionen noch sein werden.

Dem ärztlichen Sachverständigen falle, soweit eine Änderung der bestehenden Ist-Situation zu erwarten sei, fußend auf dem Gutachten des technischen Sachverständigen die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Auf Grund dieser Sachverständigengutachten habe sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden. Um eben diese gutachtlichen Feststellungen treffen zu können, müssten die Projektunterlagen den Anforderungen des Paragraph 353, GewO entsprechen.

Im Fehlen bereits in der Betriebsanlagengenehmigung aus 2011 und auch in allen weiteren eingereichten Projekten und Unterlagen sei auch das verfahrensgegenständliche für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Auf Grund der mehrmaligen Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde, sei es der angrenzenden Nachbarschaft erst im Verlauf der Zeit möglich gewesen sich entsprechendes Fachwissen anzueignen, um gut kaschierte Fakten zu erkennen und aufzuzeigen. Durch die Art und Weise wie das Verfahren von der Behörde geführt worden sei, sei es über kurz oder lang aus finanztechnischen Gründen nicht mehr vertretbar gewesen, einen Rechtsvertreter zu beauftragen oder noch weitere Gutachten einzuholen.

Die vorliegenden Ergebnisse der einzelnen bis dato durchgeführten Ermittlungsverfahren seien jedenfalls nicht geeignet gewesen, eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage zu bilden. Die bei der Behörde eingebrachten Einsprüche bleiben daher im vollen Umfang und zwar inkl. der nachgereichten Ergänzungen aufrecht, da es sich hier eindeutig um die Verletzung der Manuduktionsplicht der Behörde handle. Die Behörde sei gebeten worden, die Verhandlungsschrift zu Kontrollzwecken am Schluss der Verhandlung zu verteilen. Auf Grund der Intervention des Rechtsvertreters der Gegenseite sei davon Abstand genommen worden. Der Inhalt habe somit erst nachträglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden können.

Der Beschwerde war ein Auszug aus einem Schriftsatz der M Gesellschaft m.b.H. aus einem Gerichtsverfahren und ein e-mail an den Geschäftsführer der M Gesellschaft m.b.H. betreffend einen Versuch mit einer speziellen Spritzpistole bzw. Düse angeschlossen. Weiters war der Beschwerde ein e-mail eines Vertreters der H Maschinenfabrik GmbH vom 02.12.2013 an den Geschäftsführer der M Gesellschaft m.b.H. angeschlossen mit dem Inhalt, dass bestätigt werde, dass von 08.11.2012 bis 16.11.2012 bei der M Gesellschaft m.b.H. ein Versuch mit der Spritzpistole „Typ SP 3000 MB“ und der Rotordüse „Typ RD flex 3003“ mit der vor Ort installierten HD Anlage stattgefunden habe. Weiters waren noch Bestätigungen unterschiedlicher Personen angeschlossen, dass sie zu näher angeführten Zeitpunkten sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer aufgehalten haben und dort vom Nachbargeländer der M Gesellschaft m.b.H. laute, unangenehm anhaltende Zischgeräusche wahrgenommen worden seien. Es sei erkennbar gewesen, dass die Tore der angrenzenden Halle offen gestanden seien, bzw. dass ein Mitarbeiter in Schutzbekleidung Platten abspritze bzw. –dampfe.

Mit Schreiben vom 13.02.2015 übermittelten die Beschwerdeführer folgende „Beschwerdeergänzung“:

„Wir beantragen die Ergänzung der von uns eingereichten Beschwerden durch die im Anhang übermittelten Beilagen, deren Inhalt für die Entscheidungsfindung maßgeblich sein kann.

1)    Einen Mailverlauf zwischen mir und der Bezirkshauptmannschaft Fr. Mag. G, sowie

2)    Ein Mail des ADir. He im Auftrag des Bürgermeisters.

Zu Punkt 1)

Aus dem Verhandlungsprotokoll der BH Baden vom 15.9.2014 ist auf Seite 3 wörtlich zu entnehmen:

Im Fall der Genehmigung wäre das Projekt auch umgehend umzusetzen, da anderenfalls für die Umsetzung des rechtskräftigen Sanierungsprojektes seitens der Behörde das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten ist.“

●      Die Tatsache, dass wir (PK und K GmbH) als Nachbarn im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens übergangen worden sind war der Behörde bekannt. Bereits hier liegt eine Verletzung der Manuduktionspflicht vor.

Der Antrag auf Erstellung eines Bescheides wurde am 11.9.14 eingereicht. Die behördliche Verhandlung am 15.9.14 abgehalten. Würde die Argumentation der Behörde standhalten, dann hätte sie auch keinen für die Fa. M positiven Bescheid erstellen dürfen.

Der Einspruch gegen den eingebrachten Änderungsantrag beinhaltet keinen Grundlage untätig zu bleiben.

Zu Punkt 2)

Das Bauverfahren AZ 23/2013 betreffend dem vom Landesverwaltungsgericht am 15.7.2014 bestätigten Sanierungskonzept am 18.08.2014 grundlos als Bauwerber zurückzuziehen, müsste zwangsläufig den Entzug der Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen.

Umso mehr, als in der Entscheidungsfindung vom LVwG auf Seite 40 festgehalten wird, dass der Betrieb in einem nicht genehmigten Zustand erfolgt. Auch daran hat sich bis heute nichts geändert.“

Mit Schreiben vom 14.04.2015 übermittelten die Beschwerdeführer als Beschwerdeergänzung ihren Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.03.2015 sowie deren Antwort vom 14.04.2015 zur Kenntnis. Im Schreiben vom 14.04.2015 hatte die Beschwerdeführerin PK bei der Bezirkshauptmannschaft Baden beantragt, ihr gemäß dem NÖ Auskunftsgesetz mitzuteilen, welche Sachverständigen im Bereich Lärmtechnik und Medizin die Auswirkungen der Betriebsanlagengenehmigung der M Gesellschaft m.b.H. laut Bescheid vom 21.04.2011 beurteilt hätten, außerdem welche Gutachten zu dieser Beurteilung herangezogen worden seien und auf welchen fachlichen Inhalt sich diese stützen würden, insbesondere in Bezug auf die angrenzende Wohn- und betriebliche Nachbarschaft. Dem Bescheid vom 21.04.2011 sei dies nämlich nicht zu entnehmen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat dazu mit Schreiben vom 14.04.2015 mitgeteilt, dass zum Bescheid vom 21.04.2011 kein lärmtechnisches und kein medizinisches Gutachten vorgelegen sei.

Die Betriebsbeschreibung müsse gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, GewO präzise Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung seien. Bisher seien weder die Auswirkungen aller im Betrieb vorhandenen Gerätschaften und deren Zubehör, noch die Auswirkungen der manipulativen Tätigkeiten auf die angrenzende Wohn- und Betriebsnachbarschaft überprüft worden. Wie sich nun belegen lasse, seien auch keine Amtssachverständigen beigezogen worden, um die eingereichten Unterlagen bzw. die örtlichen Gegebenheiten zu überprüfen.

3.    Erwägungen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren anzuwenden hatte, das der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht vorausgegangen ist.

Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. (GewO) bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt folgendes:

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

….

Paragraph 77, GewO bestimmt auszugsweise folgendes:

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ……

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Zur Frage der Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer:

Paragraph 75, GewO bestimmt auszugsweise folgendes:

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Das maßgebliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt (VwGH 23.01.2002 2001/04/0135).

Die Beschwerdeführer PK und OK sind daher als Bewohner des benachbarten Hauses jedenfalls als Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann auch einer juristischen Person Nachbarstellung zukommen, Z.B. hinsichtlich des Schutzes ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte, oder als Inhaber von Einrichtungen.

Die Beschwerdeführerin K GmbH ist zum Teil Eigentümerin des der Betriebsanlage der M Gesellschaft m.b.H. benachbarten Grundstückes.

Ist Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder dinglich Berechtigter an einem solchen Grundstück eine juristische Person, so schließt diese Eigenschaft eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO erster Satz erster Satzteil, und damit eine Parteistellung aus (VwGH vom 25.11.1997, 97/04/0100; VwGH vom 18.05.2005/, 2005/04/0065). Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch „Lärm, Geruch und Gas“ kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (VwGH vom 24.04.1990, 89/04/0178).

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Soferne eine Minderung des Verkaufswertes der Liegenschaftsanteile der K GmbH geltend gemacht werden, stellt dies somit kein subjektiv öffentliches Recht dar.

Die Einwendungen der K GmbH wären schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.

Zum Beschwerdevorbringen im einzelnen:

Zu den Projektunterlagen:

Paragraph 353, GewO im hier maßgeblichen Umfang bestimmt über die Projektunterlagen Folgendes:

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    in vierfacher Ausfertigung
    1. Litera a
      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
    2. Litera b
      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

                 ….

  1. Ziffer 2
    in einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
  2. Ziffer 3
    in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Zutreffend ist, dass mit den ursprünglichen Projektunterlagen eine Schallprognose der N GmbH vom 10.04.2012, 431-1/4-13 mit einem Hochdruckreiniger der Fa. F und einer Rotationsdüse der Fa. F angeschlossen war. Die Projektunterlagen wurden aber während des Genehmigungsverfahrens dahingehend geändert, dass ein Hochdruckreiniger der Fa. H, ebenso wie eine Rotationsdüse der Fa. H verwendet werden soll. Diese sind auch in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides beschrieben. Darauf bezieht sich, wie aus der Verhandlungsschrift vom 15.09.2014 und insbesondere aus Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, der Prüfbericht der N Lärmschutztechnik GmbH vom 11.03.2014, 431-1/6-14. Dieses Projekt haben die Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2014 beurteilt und darauf beziehen sich die oben zitierten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen. Offenbar aus einem Versehen wurde dieser Prüfbericht der N GmbH vom 11.03.2014,

431-1/6-14, nicht mit der Bescheidklausel versehen. Dies wird von der Bezirkshauptmannschaft Baden nachzuholen sein und wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit dem vorliegenden Erkenntnis angeordnet. Zutreffend ist, dass die ursprünglichen Projektunterlagen widersprüchlich waren, dies ist auch von den Amtssachverständigen (siehe dazu oben) kritisiert worden; daraufhin wurden die Projektunterlagen ergänzt bzw. die Widersprüche in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2014 aufgeklärt.

Insoferne ist damit auch die Kritik der N GmbH vom 20.10.2014, die die Beschwerdeführerin PK mit e-mail vom 21.10.2014 übermittelt hat, obsolet, da diese „alte“ Prüfbefunde der N betrifft, und der N GmbH der Prüfbericht der N GmbH vom 11.03.2014, 431-1/6-14, nicht vorlag. Dieser wurde nunmehr vom lärmschutztechnischen Amtssachverständigen als nachvollziehbar angesehen. Die Vorlage eines messtechnischen Nachweises ist ohnedies in der Auflage 6. vorgeschrieben.

Die Technischen Daten betreffend den Hochdruckreiniger und der Rotationsdüse ergeben sich aus der Beilage A1 der Projektunterlagen (Betriebsdruck: max. 1200 bar, Leistung: 37 KW, Schallpegel: 75 dB). Daten der Lüftung samt Schalldämpfer sowie Schalldämmung des Tores sind in den Projektunterlagen A2 und A5 beschrieben. Bei den Angaben über die Schalldämmung handelt es sich um Angaben des Herstellers. Die Emissionsdaten liegen somit vor. Anhand dieser Emissionsdaten und angegebenen Schalldämmmaße hat auch der lärmtechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2014 seinen Befund und sein Gutachten erstattet. Überdies ist dazu in den Auflagen 5 und 7 des angefochtenen Bescheides die Vorlage von Ausführungsbestätigungen vorgesehen. Insoferne erklären sich die kritisierenden Ausführungen der N GmbH vom 20.10.2014 daraus, dass dieser nicht die vollständigen aktuellen Projektunterlagen zur Verfügung gestanden sind. Die Kritik ist damit obsolet.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Zitate in Walter/Thienel, die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, erster Band, Manz Verlag, zweite Auflage, Punkt 12 zu Paragraph 62, mit Entscheidungsnachweisen) ist die Unrichtigkeit eine offenkundige, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

Im vorliegenden Fall war spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2014 klar, auf welchen Schalltechnischen Prüfbericht hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid genehmigten Hochdruckreinigers und der genehmigten Düse Bezug genommen wird. Offenbar aus einem Versehen hat die Bezirkshauptmannschaft Baden diesen Prüfbericht nicht mit der Bescheidbezugsklausel versehen. Dies war vom Landesverwaltungsgericht NÖ entsprechend zu berichtigen.

Zur Frage, was Beurteilungsmaßstab im Änderungsgenehmigungsverfahren nach

Paragraph 81, GewO ist:

Wie die Bezirkshauptmannschaft Baden richtig ausführt, ist lediglich die Änderung in Bezug auf den genehmigten Bestand zu beurteilen. Der genehmigte Bestand stellt sind in der (rechtskräftigen) Änderung der bisherigen Genehmigung durch Genehmigung des Sanierungsprojektes im Bescheid vom 13.12.2013, BNW2-BA-06222/001, dar. Zu prüfen war daher (nur), ob es durch die im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung zu mehr und/oder anderen Auswirkungen als bisher im Bezug auf die benachbarten Beschwerdeführer kommt.

Die Behörde wird durch Paragraph 81, GewO nicht ermächtigt, die erteilte Genehmigung einer Betriebsanlage abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen bzw. die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands zu bewilligen. Die Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung, die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache, nämlich die nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderung, einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (VwGH 23.04.1991, 88/04/0029; 24.01.1995, 93/04/0171; 27.09.2000, 98/04/0093). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung (VwGH 14.03.2012, 2010/04/0143).

Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 GewO ist nur die Änderung der genehmigten Anlage. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 GewO die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt aber noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu begegnen. Werden hingegen durch die Änderung der Anlage neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, durch die bestehende Anlage ausgelöst, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199; 14.04.1999, 98/04/0191; 24.02.2006, 2001/04/0039). Als Vergleichsmaßstab für die Erhöhung bzw. das Hinzukommen von Immissionen ist stets die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen (VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).

Eine Änderung der bestehenden Heizungsanlage war im Projekt nicht vorgesehen und war daher für das vorliegende Änderungsgenehmigungsverfahren unbeachtlich. Eine Änderung der Verkehrssituation hat sich aus dem Projekt im Verhältnis zum genehmigten Bestand nicht ergeben. Aus den Gutachten ergibt sich – unter Berücksichtigung des Hochdruckreinigers der Fa. H mit der entsprechenden Düse und unter Berücksichtigung des Schalldämmmaßes der Wandelemente der Waschbox bei projektgemäßem Betrieb für die Beschwerdeführer nach den Ausführungen des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen sogar eine Verringerung der zu erwartenden Immissionen. In den Gutachten sind keine Widersprüche erkennbar. Die von den Beschwerdeführern vermeintlich aufgezeigten Widersprüche erklären sich aus dem relevanten schalltechnischen Prüfbericht (siehe dazu oben).

Die bloße Situierung des geänderten Anlagenteils, wie die Beschwerdeführer vorbringen „unter dem Schlafzimmer- und vor dem Wohnzimmerfenster“ führt aus sich heraus noch nicht zu einer unzumutbaren Belästigung, wenn alle Grenzwerte eingehalten werden und es im Verhältnis zum bisher genehmigten Bestand zu keiner Erhöhung der Immissionswerte bei den Beschwerdeführern kommt.

Zum Vorbringen, dass nicht nur Grenzwerte, sondern auch Spitzenpegel festgesetzt werden hätten müssen:

Der medizinische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 17.04.2014 aufgrund eines Lokalaugenscheins den akustischen Eindruck des Waschvorgangs beschrieben. Der Waschvorgang selbst dauert einige Minuten. Dass der Waschvorgang charakteristisch selbst ein diskontinuierlicher Vorgang mit uneinheitlichen Geräuschen sowohl in der Tonhöhe als auch in der Lautstärke wäre, haben weder die Beschwerdeführer vorgebracht, noch wurde dies vom medizinischen Amtssachverständigen so beschrieben. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nur um die Änderung der Waschbox. Dies bedeutet, dass nur zu beurteilen ist, ob es durch die Änderung zu mehr oder anderen Emissionen kommt, und dadurch bedingt zu einer Änderung der bei den Beschwerdeführern auftretenden Immissionen. Dies wurde von den Amtssachverständigen – bei projektgemäßem Betrieb – verneint.

Den Gutachten sind die Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (VwGH vom 28.09.2010, 2009/05/0344). Die Stellungnahme der N GmbH bezieht sich, wie oben dargestellt, noch auf den „alten“ Prüfbericht vom 17.10.2012 mit dem ursprünglich vorgesehenen Reiniger, Fabrikat Fa.

 

Zum Vorbringen, dass gesundheitliche Vorbelastungen der Beschwerdeführer mitberücksichtigt werden hätten müssen:

Paragraph 77, Absatz 2, GewO normiert den „gesunden, normal empfindenden Erwachsenen“ bzw. das „gesunde normal empfindende Kind“ als Beurteilungsmaßstab. Es sind nur diese theoretischen Maßstabpersonen als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.

Die kumulativen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 77, Absatz 2, GewO „gesundes, normal empfindendes Kind“ und „gesunder, normal empfindender Erwachsener“ stellen als solche unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn in ihrer Gesamtheit die von der Behörde bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Richtlinie dar (VwGH 21.3.1992, 91/04/0306).

Irrelevant bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch die tatsächliche Verfassung bzw. die eigene Sinneswahrnehmung der in der Nachbarschaft lebenden Erwachsenen und Kinder. Da es sich um einen objektiven Beurteilungsmaßstab handelt, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt, kommt es auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn nicht an (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073; VwGH 22.05.2003, 2001/04/0168). So stellen (krankhafte) Überempfindlichkeiten oder Zustände der Rehabilitation bzw. der besondere Kundenkreis eines Pensionsbetriebes im Rahmen der Beurteilung des Belästigungsschutzes keine im Gesetz vorgesehenen Beurteilungskriterien dar (VwGH 30.09.1997, 95/04/0052). Nur auf Unterschiede (bei Konstitution, Wahrnehmungen, Verhaltensweisen wie etwa früherem zu Bett gehen etc.) zwischen Erwachsenem und Kind ist Rücksicht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen ist sowohl auf die Maßfigur „gesunder, normal empfindender Erwachsener“ als auch auf die Maßfigur „gesundes, normal empfindendes Kind“ einzugehen (VwGH 27.04.1993, 90/04/0265).

Etwaige gesundheitliche Vorbelastungen waren daher nicht zu berücksichtigen.

Zum Vorbringen, dass sich die M Gesellschaft m.b.H. bisher nicht an Genehmigungen gehalten habe:

 

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die M Gesellschaft m.b.H. entgegen Genehmigungen betrieben habe, es sich bei diesem Unternehmen daher nicht mehr um einen ordentlichen Kaufmann handle und daher keine weitere Genehmigung mehr erteilt werden dürfe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vergl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28.8.1997, 95/04/0190; VwGH 10.12.1996, Zl. 96/04/0140; VwGH 28.10.1997, Zl. 95/04/0247; VwGH 14.09.2005, Zl. 2003/04/0007).

Grundsätzlich ist nur der beantragte Betriebsablauf zu beurteilen. Überdies ist eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne Beachtung der Auflage keine Gebrauch gemacht werden darf (VwGH vom 21.03.1988, Zl. 87/04/0245).

Der Betriebsanlageninhaber macht sich nicht nur durch die Nichteinhaltung von Auflagen sondern auch durch einen von der Genehmigung abweichenden Betrieb verwaltungsrechtlich strafbar und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verantwortung zu ziehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nur das vom Betriebsanlageninhaber eingereichte Projekt genehmigt ist. Eine allfällige Änderung, sofern sie die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Folgen herbeiführen kann, bedarf einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 81, GewO. Gegen derartige konsenslose Änderungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, GewO vorzugehen.

Eine allfällige mangelnde Zuverlässigkeit des Betriebsanlageninhabers berechtigt die Behörde noch nicht, diesem eine Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage zu versagen. Gegen einen Betrieb entgegen der Genehmigung stehen der Behörde lediglich die oben genannten Maßnahmen zu Verfügung.

Dies gilt auch für das Sektionaltor in die Waschhalle bzw. die Gehtüre in südöstlicher Richtung. In der Projektbeschreibung ist vorgesehen, dass der Hochdruckreiniger nur verwendet wird, wenn die Tore geschlossen sind. Dafür ist eine elektronische Koppelung vorgesehen, für die auch die Vorlage einer entsprechenden Ausführungsbestätigung als Auflage vorgeschrieben ist.

Zum Vorbringen, dass eine elektrische Sicherung bei dem Tor zwischen Waschbox und Waschhalle alt vorzuschreiben gewesen wäre:

Projektgemäß ist vorgesehen, dass das Tor zwischen Waschbox und Waschhalle alt während der Waschtätigkeiten in der Waschbox geschlossen zu halten ist.

Auflagen sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn sie erforderlich, bestimmt und geeignet sind, die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 77, zu wahren und die weiteren, sich aus der Judikatur ergebenden Anforderungen erfüllen.

Die Vorschreibung von Maßnahmen, die ohnehin im Projekt vorgesehen sind, ist nicht erforderlich (VwGH vom 29.05.1990, 89/04/0275, VwGH vom 26.04.2006, 2001/04/0123).

Die Erforderlichkeit einer Auflage bedingt, dass von der Betriebsanlage eine konkrete Eignung zur Gefährdung und/oder Belästigung bzw Beeinträchtigung ausgeht (VwGH 19.3.1982, 81/04/0111), gehen keine konkreten Gefahren von der Betriebsanlage aus, ist keine Auflage erforderlich.

„Erforderlichenfalls“ bedeutet auch, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (VwGH 15.09.2006, 2005/04/0026). Auch der Nachbar ist nicht berechtigt, strengere als die zu seinem Schutz notwendigen Maßnahmen zu verlangen (VwGH 24.01.1980, 1115/79; VwGH 28.05.1991, 90/04/0320.

Zwar ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Auflagen nicht zu prüfen, doch darf der Betriebsinhaber nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (VwGH 2.7.1992, 92/04/0064).

Im vorliegenden Fall ist ohnehin vorgesehen, dass die Gehtür in die alte Waschhalle bei Waschtätigkeiten in der Waschbox geschlossen zu halten ist. Eine zusätzliche Vorschreibung war daher nicht mehr erforderlich.

Zum Vorbringen, dass die bauliche Substanz nicht geeignet sei und kein Baubescheid vorliege:

Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant vergleiche z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119).

4.    Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

In Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, ist eine Verhandlung nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geboten vergleiche VwGH Ra 2017/06/0100 mit weiteren Nennungen).

5.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.785.001.2014