Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

LVwG-S-2698/001-2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. HG, wohnhaft in ***, ***, gegen die Spruchpunkte 10. bis 24. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt *** vom 7. September 2016, Zl. 1230-6-16 780/5, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.    Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe folgender Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen:

a.     Bei Spruchpunkt 13 (betreffend Auflage 14) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm TRVB O 119/2006“ zu ergänzen.

b.     Bei Spruchpunkt 14 (betreffend Auflage 15) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm TRVB O 121/2004“ zu ergänzen.

c.     Bei Spruchpunkt 15 (betreffend Auflage 16) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt 4. „Brandschutzbeauftragter“ und Punkt 4.6.9. „Führen eines Brandschutzbuches“ der TRVB O 119/2006“ zu ergänzen.

d.     Bei Spruchpunkt 17 (betreffend Auflage 31) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm ÖNORM H 6003 Ausgabe: 2012-11-01“ zu ergänzen.

e.     Bei Spruchpunkt 19 (betreffend Auflage 47) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt 12 der ÖNORM EN 1610 Ausgabe 2014-01-15 sowie Punkt 6 der ÖNORM B 2503 Ausgabe: 2012-08-01“ zu ergänzen.

f.     Bei Spruchpunkt 20 (betreffend Auflage 55) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt 6.3.5.3.4. der ÖNORM EN 378-2 Ausgabe: 2009-07-01“ zu ergänzen.

g.     Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG hat es hinsichtlich sämtlicher gegenständlicher Spruchpunkte jeweils anstatt „§ 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF“ vielmehr „§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013“ zu lauten. Die Wortfolgen „§ 77 Abs. 1 iVm“ (Spruchpunkte 10. bis 17.), „§ 356b iVm“ (Spruchpunkte 18. bis 24.) und „§ 32 Abs. 2 lit c WRG“ (Spruchpunkte 18. und 19.) entfallen.

h.     Bei der angewendeten Gesetzesbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG hat es hinsichtlich sämtlicher gegenständlicher Spruchpunkte jeweils anstatt „§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF“ vielmehr „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl. Nr. 94/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013“ zu lauten.

2.    Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
216,-- Euro zu leisten.

3.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe 1.080,-- Euro/Kosten in der Höhe von insgesamt 366,-- Euro) beträgt daher 1.446,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.    Feststellungen:

1.1.  Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 11. Mai 2011, Zl. 01/11/2-2011/Mag.Bru./Br., lautet (auszugsweise) wie folgt:

„I.     Gemäß den Paragraphen 77 und 356 GewO 1994 sowie Paragraph 93, ASchG 1994 wird Dr. HG die Anlagengenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses am Standort ***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, gemäß nachstehender Beschreibung erteilt:

Die bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft Baufläche .*** und *** der KG *** werden ersatzlos entfernt bzw. wird in diesem Bereich die Zu- und Abfahrt von bzw. zur *** hergestellt. Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** wird ein Neubau eines Geschäftsgebäudes mit PKW-Garage errichtet. Die Zu- und Abfahrt zum Betriebsgebäude soll zum Einen über die bestehende Zufahrt der Fa. S AG im Norden bzw. zum Anderen direkt über das öffentliche Gut in der *** im Westen erfolgen. Das Betriebsgebäude mit einer bebauten Fläche von 846,39 m2 wird dreigeschoßig in Massivbauweise mit 20 cm Vollwärmeschutz hergestellt. Das Kellergeschoß wird als Dichtbetonwanne ausgeführt. Die Decken werden als Stahlbetondecken feuerbeständig hergestellt. Das Dach wird als Flachdach bzw. Steildach (Sargdeckel) hergestellt. Neben den Garagentoren sind zur Lüftung der Garage 2 Lüftungsschächte geplant, die schallabsorbierend verkleidet werden. Die Nutzung gliedert sich im Wesentlichen in folgende Bereiche:

Kellergeschoß:

-          PKW-Garage 1 (Stellplätze 22-35)

-          PKW-Garage 2 (Stellplätze 11-21)

-          PKW-Garage 3 (Stellplätze 1-10)

-          Müllraum

-          Haustechnikraum

-          Stiegenhaus mit davon aufgeschlossenem Elektroverteilerraum

Erdgeschoß:

-          Bankinstitut (nicht von der gewerbebehördlichen Genehmigung erfasst)

-          Cafe/Bäckerei (eine gesonderte Genehmigung gemäß 5 359b GewO 1994 wird erwirkt werden)

-          Apotheke (gesonderte apothekenbehördliche Generalgenehmigung [siehe Spruchpunkt lII])

-          Allgemeine Bereiche

Obergeschoß:

-          Allgemeine Bereiche

-          Sozialräume Cafe (eine gesonderte Genehmigung gemäß g 359b GewO 1994 wird erwirkt werden)

-          Dienstwohnung für die Apotheke (gesonderte apothekenbehördliche Generalgenehmigung [siehe Spruchpunkt lII])‚ Sozialraum und Lager der Apotheke (gesonderte apothekenbehördliche Generalgenehmigung [siehe Spruchpunkt lII])

-          Ärztezentrum (nicht von der gewerbebehördlichen Genehmigung erfasst)

Freigelände:

-          2 Parkplatzflächen

-          Zu- und Abfahrten

Für die Garage wird eine dauernd wirksame statische Durchlüftung vorgesehen. Dazu werden die beiden Tore der Garage als Gittertore ausgebildet. Für eine ständige Belüftung werden an der Decke der Garage 2 Lüftungsöffnungen im wirksamen Ausmaß von mindestens 5 m2 und 1 m2 vorgesehen. Zusätzlich zu den Garagentoren und den Lüftungsschächten wird die Garage mit einer CO-Abluftanlage mit automatischen Konzentrationsmessgeräten ausgestattet. Die Auslegung erfolgt entsprechend der ÖNORM M 9418 und der ÖNORM M 9419. Folgende Sicherheitseinrichtungen werden nach Ansprechen der angeführten Grenzwerte ausgelöst:

-             50 ppm mehr als 6 Minuten → mechanische Absaugung

-             100 ppm mehr als 6 Minuten → optische Warneinrichtungen

-             250 ppm mehr als 2 Minuten → akustische Warneinrichtungen

Die Abluft der CO-Abluftanlage wird über eine Abluftleitung mit einem Durchmesser von ca. 0,125 m2, welche im Bereich der Lüftungszentrale beginnt, über einen Schacht hochgeführt und über Dach abgeleitet.

Die unterirdische Garage ist für die Einfahrt von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Von der Lüftungszentrale im Keller werden alle Haupträume mit Frischluft versorgt. Die mechanische Absaugung erfolgt über Sanitärräume und Nebenräume. Die Überströmung soll über Türschlitze (nicht dicht schließende Türen) innerhalb des jeweiligen Brandabschnittes erfolgen. Die Wohnung, die im Apothekenbereich vorgesehen ist, wird mit einer eigenen mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet. Die Beheizung bzw. Kühlung erfolgt über eine Wärmepumpe. Als Heiz- bzw. Kühlflächen sind der Fußboden und eigene Heiz- bzw. Kühldeckenelemente vorge-

sehen.

Die elektrische Energieversorgung bzw. -verteilung wird gemäß den derzeit durch die ETV verbindlich erklärten SNT-Vorschriften, insbesondere der ÖVE EN1, der ÖVE/ÖNORM E 8001 sowie der ÖVE/ÖNORM E 8002 errichtet. Als Schutzmaßnahme wird Nullung mit Fehlerstromschutzschaltung als Zusatzschutz ausgeführt.

Für die Betriebsanlage ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage (FluchtwegorientierungsbeIeuchtung) in elektrotechnischer Hinsicht gemäß TRVB E 102/2005 und in Iichttechnischer Hinsicht gemäß ÖNORM EN 1838 vorgesehen. Die Anordnung der Sicherheitsbeleuchtungskörper erfolgt in der Weise, dass auf sämtlichen Rettungswegen, Stufen und Verkehrswegen, die öffentlich zugänglich sind, eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist. Das Gleiche gilt auch für den Fahrweg innerhalb der Garage, der als Fluchtweg genutzt wird. Die Sicherheitsbeleuchtung wird weiteres so errichtet, dass auch der unmittelbare Bereich der Ausgänge im Freien entsprechend ausgeleuchtet wird. Die Stromversorgung erfolgt aus einer Gruppenbatterieanlage mit einer Brenndauer von zumindest 1 Stunde. Diese Anlage wird in einem Raum ohne Brandlasten und einer eigenen deckennahen Lüftung mit einer Potterie ins Freie hergestellt. Die Verkabelung bis zum jeweiligen letzten Brandabschnitt erfolgt in E-3O Ausführung. Die einzelnen Beleuchtungskörper auf den Fluchtwegen werden jeweils abwechselnd von zumindest 2 Stromkreisen versorgt. Als Betriebsart wird Bereitschaftslicht gewählt, wobei die Stromausfallserkennung in die jeweiligen Unterverteilern erfolgt.

Es ist die Errichtung einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1 geplant. Die gesamte Blitzschutzanlage wird entsprechend der Risikoanalyse in der Blitzschutzklasse Ilrömisch eins hergestellt. Sämtliche metallische Dachaufbauten werden blitzschutztechnisch geschützt bzw. in die Blitzschutzanlage eingebunden.

Die im Einreichplan dargestellte Aufzugsanlage ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung und wird diesbezüglich gesondert unter Vorlage von durch einen befugten Aufzugsprüfer vorgeprüften Einreichunterlagen um gewerbebehördliche Bewilligung angesucht werden.

ln Abänderung gegenüber den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Antragsbeilagen sind nachstehende Maßnahmen vorgesehen:

-          Die Türe zwischen Müllraum und Garage wird aufgrund des Entfalls der gesetzlich erforderlichen Brandschutzschleuse durch einen Feuerschutzabschluss T90 (EI 90-C) kompensiert.

-          Das Nutzungsübereinkommen über die nördliche Zufahrt von der Liegenschaft der S AG wird in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt.

-          lm Erdgeschoß werden die beiden Brandschutztüren (Drehflügeltüren, welche zu den Nutzungen aus dem Stiegenhaus führen) mit Haltemagneten und eigenen Feststellanlagen gemäß der TRVB B 148/1984 errichtet. Ein diesbezüglich mängelfreier Abnahmebefund wird in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt.

-          Entgegen den Feuerlöschern im Untergeschoß (Garage) werden anstatt den Typen G9 nunmehr Type G12 situiert, wobei noch zusätzlich 2 Stück innerhalb dieses Brandabschnittes angebracht werden.

lI.   Gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 i. römisch fünf. m. den Paragraphen 32, Absatz 2, Iit. c, 38, 98, 105, 107 und 108 WRG 1959 wird Dr. HG, befristet für 30 Jahre, die Genehmigung für die Ableitung der Dachwässer und der Oberflächenwässer der Verkehrsflächen sowie die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage am Standort ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, *** sowie *** der KG ***, gemäß nachstehender Beschreibung erteilt:

Es soll eine Ableitung der anfallenden Dachwässer über Sickerschächte in den Untergrund erfolgen. Die befestigten Verkehrsflächen werden zum Teil über Versitzmulden in den Untergrund versickert und zum Teil in den Regenwasserkanal abgeleitet werden. Die Bemessungen der Versitzmulden und Sickerschächte wurden nach dem Regelwerk ÖNORM B 2506-1 für ein 5-jährliches Niederschlagsereignis durchgeführt. Die Ableitung der Oberflächenwässer aus der Parkplatzfläche PA 1 mit einer Fläche von 580 m2 erfolgt in eine rund 55 m lange Versitzmulde. Die Versitzmulde wird mit einer mindestens 30 cm dicken Humusfilterschichte ausgeführt, wird über eine Basisdrainage gesammelt und in den Untergrund abgeleitet. Weiters wird ein NotüberIauf in den Regenwasserkanal errichtet. Die Ableitung der Oberflächenwässer aus der Parkplatzfläche PA 2 mit einer Fläche von 830 m2 erfolgt nach Reinigung in einen Verkehrsflächensicherungsschacht (VSS) laut ÖNORM B 5102 über einen Pumpschacht und eine Druckleitung sowie einen kurzen Freispiegelkanal in den bestehenden Regenwasserkanal (im Gehsteig der Landestraße B 1) und weiter in den ***.

Vorgesehen ist zur Warmwasserbereitung und Beheizung der Betriebsanlage die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage.

Die Anlage soll auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** errichtet werden. Als Wärmequelle dient das Grundwasser, das in einer Menge von max. 3,6 I/s bzw. 158,5 m3/d bzw. rund 34.840 m3/a über einen Bohrbrunnen (Vertikalfilterbrunnen) DN 1000 mit einer Tiefe von rund 4,5 m entnommen werden soll. Nach Abkühlung in der Wärmepumpe „Vaillant VWW 460/2“ unter Verwendung des Kältemittels R407c mit einer Füllmenge von 8,6 kg wird das Grundwasser mit einer minimalen Rückgabetemperatur von 5 °C ebenfalls über einen Bohrbrunnen (Vertikalfilterbrunnen) DN 1000 mit einer Tiefe von rund 4,5 m wieder in den Untergrund bzw. in den gleichen Grundwasserkörper rückverrieselt. Die Wärmepumpe verfügt über die gängigen Sicherheitseinrichtungen, die ein Austreten von Kältemittel verhindern sollen.

Als spätestes Bauende ist der 31.12.2011 festgelegt.

[…]

römisch IV.   Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 werden Dr. HG im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt römisch eins. erteilten Genehmigung für die Betriebsanlage am Standort ***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, die nachstehenden Auflagen für die Gesamtheit der von diesen Genehmigungen erfassten Teile des Büro- und Geschäftshauses zur Erfüllung vorgeschrieben:

1.    Das Gesamtbauwerk und alle zugehörigen Teile (tragende und aussteifende Bauteile) müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen (wie z. B. horizontaler Anfahrstoß) zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. Hiefür ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerberechtlich Befugten (z. B. Baumeister) erstellen zu lassen. In der Standberechnung ist auf die Tragfähigkeit des Bodens ausreichend einzugehen. Ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile (Ausführungsbestätigung) ist erstellen zu lassen und samt der Standberechnung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

2.    Sämtliche Verglasungen im Verkehrsbereich müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (Standfläche) sowie sonstige Verglasungen unterhalb der Brüstungshöhe (Parapethöhe unter 85 cm) den gegebenen statischen Beanspruchungen gerecht werden und dürfen beim Bruch nicht scharfkantig splittern (z. B. Sicherheitsglas). Anstelle dessen können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei einem Anprall von Personen verhindern. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen ist erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

[…]

10.  Ein Klassifizierungsbericht/Prüfbericht einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt sowie eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen über die fachgerecht eingebauten Brandschutzklappen K90 sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

[…]

14.  Die zu erstellende Brandschutzordnung ist an einem allgemein zugänglichen Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen. Das „Verhalten im Brandfalle“ gemäß TRVB O 119/2006 ist bei jedem Standort der Ersten und Erweiterten Feuerlöschhilfe deutlich sichtbar anzubringen.

15.  Es ist ein Brandschutzplan über das gesamte Bauvorhaben zu erstellen. Bei der Erstellung ist die TRVB O 121/2004 verbindlich einzuhalten. Die Brandschutzpläne sind in 7-facher Ausfertigung der Gewerbebehörde zu übermitteln. 2 Ausfertigungen davon müssen witterungsgeschützt (z. B. foliert) ausgeführt sein.

16.  Für das Betriebsgebäude sind ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter (Brandschutzwart) zu bestellen. Für den Bereich der Apotheke ist ein eigener Brandschutzwart namhaft zu machen. Der Brandschutzbeauftragte hat ein Brandschutzbuch zu führen, in welches die mit dem vorbeugenden Brandschutz zusammenhängenden Überprüfungen und sonstige Kontrollen im Sinne der TRVBs O 119/2006 und O 120/2006 einzutragen sind. Darüber hinaus sind diese nachweislich fachlich (gemäß TRVB O 117/2010 [Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung]) ausbilden zu lassen. Nachweise über die facheinschlägige Ausbildung sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

[…]

21.  Für die projektgemäße Ausführung der Lüftungsanlage (Allgemeinbereiche mindestens 35 m3/Person/Stunde und im Raucherbereich mindestens
50 m3/Person/Stunde) ist ein Ausführungsbefund in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. In diesem Befund ist insbesondere der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen zu attestieren und sind die gemessenen Luftleistungen anzuführen. Diesen Protokollen sind die Prüfatteste für die eingebauten Brandschutzklappen anzuschließen. Für die Lüftungsanlagen sind Betriebsbücher durch die Errichterfirma auszustellen und sind darin größere Reparaturen sowie die zumindest jährlich wiederkehrenden Wartungen der Anlage einzutragen. Weiters sind Filterwechsel zu attestieren. lm Ausführungsbefund sind die Referenzmesspunkte unter Angabe der Iüftungstechnischen Parameter auf Grundlage einer beiliegenden Skizze festzulegen. Diese Referenzmesspunkte sind als Grundlage für die jährlich wiederkehrenden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustandes heranzuziehen. Die genannten Unterlagen sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

[…]

31.  Für die Lüftung der Garage ist ein Nachweis nach der ÖNORM H 6003 zu führen. Das Ergebnis ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

römisch fünf.     Gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 i. römisch fünf. m. den Paragraphen 32, Absatz 2, Iit. c, 38, 98, 105, 107 und 108 WRG 1959 werden Dr. HG für die Betriebsanlage am Standort
***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, die nachstehenden Auflagen im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt römisch II. genehmigten Versickerung und der Errichtung und dem Betrieb der Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage zur Erfüllung vorgeschrieben:

[…]

46.  Es ist von der ausführenden Baufirma zu bestätigen, dass die Entwässerungseinrichtung projektgemäß hergestellt wurde. Insbesondere ist auf die für den Muldenaufbau verwendeten Materialien, deren Aufbringung (Untergrundaufbau bei Bodenaustausch, Einbindung der Filterschicht, Fotodokumentation...) und auf die Mindeststärke der Filterschicht einzugehen. Diese Bestätigung ist firmenmäßig zu unterfertigen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

47.  Vor Inbetriebnahme der Anlage ist die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider von einem befugten Fachkundigen gemäß den ÖNORMEN B 2503 und EN 1610 prüfen zu lassen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

[…]

55.  Die Wärmepumpe muss mit einem TypenschiId gemäß ÖNORM EN 378 - 2 oder gleichwertig ausgestattet sein.

[…]

59.  Die gesamte Anlage ist vor der Inbetriebnahme, nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren und darauf folgend alle 5 Jahre von einer Fachfirma einer nachweislichen Überprüfung aller sicherheitsrelevanter Teile (Niederdruckwächter, Temperaturkontrolle) zu unterziehen. Diese Nachweise in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

60.  Von der Herstellerfirma ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle mit den dabei vorgesehenen Arbeiten zu erstellen. In der Betriebsvorschrift ist auf das Verhalten bei Störfällen einzugehen. Diese ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

61.  Die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträgermedienmengen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Das Prüfbuch ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.

62.  Folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen der ausführenden Fachfirmen sind nach Fertigstellung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren: Bestätigung über die ÖVE-gemäße Ausführung der Elektroinstallationen für die Gesamtanlage, Bestätigung über die werksseitig durchgeführte Druckprüfung der Wärmepumpe, Ergebnis der Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen, Fotodokumentation über Entnahme- und Schluckbrunnen, Lageplan mit eingetragenen Brunnenbauwerken (M 1:500).

[…]“

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.  Am 21. Jänner 2016 war die GA Gesellschaft m.b.H. Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage mit Ausnahme der in der Betriebsanlage situierten Apotheke (siehe Spruchpunkt römisch III. des Bescheides vom 11. Mai 2011). Handelsrechtliche Geschäftsführer dieser GmbH waren Mag. SG sowie der Beschwerdeführer Mag. Dr. HG, die beide zur selbständigen Vertretung dieser GmbH befugt waren.

Am 21. Jänner 2016 fand eine kommissionelle Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage statt, im Zuge derer auch die Einhaltung der mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ.: 01/11/2-2011/Mag.Bru./Br., vorgeschriebenen Auflagen erfolgte. Zu den einzelnen Auflagen stellte sich die Situation wie folgt beschrieben dar:

„[…]

Zu 1.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile liegt ebenso wenig vor wie die diesem Nachweis zu Grunde liegende Standberechnung.

Zu 2.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen im Sinne der Auflage liegt nicht vor.

[…]

Zu 10.: Nicht erfüllt. Eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen unter Anschluss eines KIassifizierungsberichtes/Prüfberichtes einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt bezüglich der Brandschutzklappen K90 liegt nicht vor.

[…]

Zu 14.: Nicht erfüllt. Eine Brandschutzordnung für das Gesamtgebäude liegt nicht vor. Das Verhalten im Brandfalle gemäß der TRVB O 119/2006 ist bei den Standorten der Handfeuerlöscher angeschlagen.

Zu 15.: Nicht erfüllt. Ein Brandschutzplan für das Gesamtobjekt ist nicht vorhanden.

Zu 16.: Nicht erfüllt. Mag.a SG verfügt zwar über die erforderliche Ausbildung zur Brandschutzbeauftragten (Zeugnis über die bestandene Absolvierung hinsichtlich des Modules 1 [Brandschutzwartin] vom 04.03.2013 und hinsichtlich des Modules 2 [Brandschutzbeauftragte] vom 05.03.2013 und vom 06.03.2013; beide von der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandeslandes Niederösterreich), ein Stellvertreter ist jedoch nicht bestellt, ein Brandschutzbuch wird derzeit nicht geführt. Es ist vorgesehen, die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten auszulagern.

[…]

Zu 21.: Nicht erfüllt. Ein Ausführungsbefund über die projektgemäße Ausführung der Lüftungsanlage liegt nicht vor.

[…]

Zu 31.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 liegt nicht vor.

[…]

Zu 46.: Nicht erfüllt. Eine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektgemäße Herstellung der Entwässerungseinrichtungen liegt nicht vor.

Zu 47.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis, dass die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider entsprechend der genannten Norm gegeben ist, liegt nicht vor.

[…]

Zu 55.: Nicht erfüllt. Ein Typenschild gemäß ÖNORM EN 378-2 liegt nicht vor.

[…]

Zu 59.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis über die Überprüfung der Anlage vor Inbetriebnahme liegt nicht vor.

Zu 60.: Nicht erfüllt: Eine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten liegt nicht vor. Festgestellt wurde im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines, dass sich auf der Wärmepumpenanlage eine Überprüfungsplakette befindet, aus der hervorgeht, dass die nächste Überprüfung spätestens bis Juni 2013 durchzuführen ist. Weitere Nachweise liegen jedoch nicht vor.

Zu 61.: Nicht erfüllt. Ein Prüfbuch, in welchem die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträger/Medienmengen eingetragen sind, liegt nicht vor.

Zu 62.: Nicht erfüllt. Die in der Auflage geforderten Unterlagen bzw. Bestätigungen liegen nicht vor.

[…]“

1.4.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer insbesondere Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:                 21.01.2016, 08:00 Uhr

Ort:                   ***, ***

Tatbeschreibung:
[…]
B. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher für die Einhaltung der anlagenbehördlichen Auflagen der Fa. GA GmbH, ***, zu verantworten, dass in der im angeführten Standort situierten Betriebsanlage zum angeführten Zeitpunkt folgende mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11.05.2011, GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru./Br.‚ rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen wie folgend beschrieben nicht erfüllt waren, obwohl im Standort ***, ***‚ zumindest zur angeführten Tatzeit die Betriebsanlage in Betrieb war:

10.  Auflage 1 ("Das Gesamtbauwerk und alle zugehörigen Teile (tragende und aussteifende Bauteile) müssen so geplant und ausgeführt werden dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen (wie z. B. horizontaler Anfahrstoß) zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. Hiefür ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerberechtlich Befugten (z. B. Baumeister) erstellen zu lassen. In der Standberechnung ist auf die Tragfähigkeit des Bodens ausreichend einzugehen. Ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile (Ausführungsbestätigung) ist erstellen zu lassen und samt der Standberechnung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile lag ebenso wie die diesem Nachweis zu Grunde liegende Standberechnung nicht vorlag.

11.  Auflage 2 ("Sämtliche Verglasungen im Verkehrsbereich müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (Standfläche) sowie sonstige Verglasungen unterhalb der Brüstungshöhe (Parapethöhe unter 85 cm) den gegebenen statischen Beanspruchungen gerecht werden und dürfen beim Bruch nicht scharfkantig splittern (z. B. Sicherheitsglas). Anstelle dessen können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei einem Anprall von Personen verhindern. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen ist erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasung im Sinne der Auflage nicht vorlag.

12.  Auflage 10 ("Ein Klassifizierungsbericht/Prüfbericht einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt sowie eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen über die fachgerecht eingebauten Brandschutzklappen K90 sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren") war nicht erfüllt‚ da eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen unter Anschluss eines Klassifizierungsberichtes/Prüfberichtes einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt bezüglich der Brandschutzklappen K90 nicht vorlag.

13.  Auflage 14 ("Die zu erstellende Brandschutzordnung ist an einem allgemein zugänglichen Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen. Das „Verhalten im Brandfalle“ gemäß TRVB O 119/2006 ist bei jedem Standort der Ersten und Erweiterten Feuerlöschhilfe deutlich sichtbar anzubringen.") war nicht erfüllt, da eine Brandschutzordnung für das Gesamtgebäude nicht vorlag.

14.  Auflage 15 ("Es ist ein Brandschutzplan über das gesamte Bauvorhaben zu erstellen. Bei der Erstellung ist die TRVB O 121/2004 verbindlich einzuhalten. Die Brandschutzpläne sind in 7-facher Ausfertigung der Gewerbebehörde zu übermitteln. 2 Ausfertigungen davon müssen witterungsgeschützt (z. B. foliert) ausgeführt sein.") war nicht erfüllt, da ein Brandschutzplan für das Gesamtobjekt nicht vorhanden war.

15.  Auflage 16 ("Für das Betriebsgebäude sind ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter (Brandschutzwart) zu bestellen. Für den Bereich der Apotheke ist ein eigener Brandschutzwart namhaft zu machen. Der Brandschutzbeauftragte hat ein Brandschutzbuch zu führen, in welches die mit dem vorbeugenden Brandschutz zusammenhängenden Überprüfungen und sonstige Kontrollen im Sinne der TRVBs O 119/2006 und O 120/2006 einzutragen sind. Darüber hinaus sind diese nachweislich fachlich (gemäß TRVB O 117/2010 [Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung]) ausbilden zu lassen. Nachweise über die facheinschlägige Ausbildung sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt. Frau Mag. SG verfügt zwar über die erforderliche Ausbildung zur Brandschutzbeauftragten (Zeugnis über die bestandene Absolvierung hinsichtlich des Modules 1 [Brandschutzwartin] vom 04.03.2013 und hinsichtlich des Modules 2 [Brandschutzbeauftragte] vom 05.03.2013 und vom 06.03.2013; beide von der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandeslandes Niederösterreich), ein Stellvertreter ist jedoch nicht bestellt, ein Brandschutzbuch wurde nicht geführt.

16.  Auflage 21 ("Für die projektgemäße Ausführung der Lüftungsanlage (Allgemeinbereiche mindestens 35 m3/Person/Stunde und im Raucherbereich mindestens 50 m3/Person/Stunde) ist ein Ausführungsbefund in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. In diesem Befund ist insbesondere der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen zu attestieren und sind die gemessenen Luftleistungen anzuführen. Diesen Protokollen sind die Prüfatteste für die eingebauten Brandschutzklappen anzuschließen. Für die Lüftungsanlagen sind Betriebsbücher durch die Errichterfirma auszustellen und sind darin größere Reparaturen sowie die zumindest jährlich wiederkehrenden Wartungen der Anlage einzutragen. Weiters sind Filterwechsel zu attestieren. Im Ausführungsbefund sind die Referenzmesspunkte unter Angabe der lüftungstechnischen Parameter auf Grundlage einer beiliegenden Skizze festzulegen. Diese Referenzmesspunkte sind als Grundlage für die jährlich wiederkehrenden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustandes heranzuziehen. Die genannten Unterlagen sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Ausführungsbefund über die projektmäßige Ausführung der Lüftungsanlage nicht vorlag.

17.  Auflage 31 ("Für die Lüftung der Garage ist ein Nachweis nach der ÖNORM H 6003 zu führen. Das Ergebnis ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 nicht vorlag.

18.  Auflage 46 ("Es ist von der ausführenden Baufirma zu bestätigen, dass die Entwässerungseinrichtung projektgemäß hergestellt wurde. Insbesondere ist auf die für den Muldenaufbau verwendeten Materialien, deren Aufbringung (Untergrundaufbau bei Bodenaustausch‚ Einbindung der Filterschicht, Fotodokumentation…) und auf die Mindeststärke der Filterschicht einzugehen. Diese Bestätigung ist firmenmäßig zu unterfertigen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da eine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektmäßige Herstellung der Entwässerungseinrichtungen nicht vorlag.

19.  Auflage 47 ("Vor Inbetriebnahme der Anlage ist die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte‚ Becken und Abscheider von einem befugten Fachkundigen gemäß den ÖNORMEN B 2503 und EN 1610 prüfen zu lassen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis, dass die Dichtheit der KanaIstränge, Schächte, Becken und Abschneider entsprechend der genannten Norm gegeben ist, nicht vorlag.

20.  Auflage 55. ("Die Wärmepumpe muss mit einem TypenschiId gemäß ÖNORM EN 378-2 oder gleichwertig ausgestattet sein.") war nicht erfüllt, da ein Typenschild gemäß ÖNORM EN 378-2 nicht vorlag.

21.  Auflage 59 ("Die gesamte Anlage ist vor der Inbetriebnahme, nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren und darauf folgend alle 5 Jahre von einer Fachfirma einer nachweislichen Überprüfung aller sicherheitsrelevanter Teile (Niederdruckwächter, TemperaturkontroIle) zu unterziehen. Diese Nachweise in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis über die Überprüfungen der Anlage vor Inbetriebnahme nicht vorlag.

22.  Auflage 60 ("Von der Herstellerfirma ist eine Betriebs-und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle mit den dabei vorgesehenen Arbeiten zu erstellen. In der Betriebsvorschrift ist auf das Verhalten bei Störfällen einzugehen. Diese ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da eine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten nicht vorlag. Festgestellt wurde, dass sich auf der Wärmepumpenanlage eine Überprüfungsplakette befindet, aus der hervorgeht, dass die Überprüfung spätestens bis Juni 2013 durchzuführen war.

23.  Auflage 61 ("Die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträgermedienmengen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Das Prüfbuch ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Prüfbuch, in welchem die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträger/Medienmengen eingetragen waren, nicht vorlag.

24.  Auflage 62 ("Folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen der ausführenden Fachfirmen sind nach Fertigstellung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren: Bestätigung über die ÖVE-gemäße Ausführung der Elektroinstallationen für die Gesamtanlage, Bestätigung über die werksseitig durchgeführte Druckprüfung der Wärmepumpe, Ergebnis der Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen, Fotodokumentation über Entnahme- und Schluckbrunnen, Lageplan mit eingetragenen Brunnenbauwerken (M 1:500).") war nicht erfüIlt, da die in der Auflage geforderten Unterlagen bzw. Bestätigungen nicht vorlagen.

[…]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

[…]

zu 10.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 1 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 11.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 2 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 12.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 10 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 13.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 14 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 14.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 15 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 15.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 16 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 16.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 21 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 17.         § 77 Absatz eins, in Verbindung mit Auflage 31 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 18.         § 356b in Verbindung mit Auflage 46 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit 32 Absatz 2, Litera c, WRG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 19.                    § 356b in Verbindung mit Auflage 47 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit 32 Absatz 2, Litera c, WRG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 20.         § 356b in Verbindung mit Auflage 55 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 21.         § 356b in Verbindung mit Auflage 59 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 22.         § 356b in Verbindung mit Auflage 60 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 23.         § 356b in Verbindung mit Auflage 61 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 24.         § 356b in Verbindung mit Auflage 62 des Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 idgF

[…]

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt.

Geldstrafen von              falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                                           Ersatzfreiheitsstrafe von

[…]

zu 10.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 11.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 12.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 13.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 14.                   100,00 15 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 15.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 16.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 17.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 18.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 19.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 20.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 21.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 22.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 23.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF

zu 24.                   70,00  10 Stunden                                § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 idgF


[…]“

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass mit Spruchpunkten 1. bis 9. dieses Straferkenntnisses Einstellungen verfügt wurden. Mit Spruchpunkt 25. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 angelastet und eine Strafe von € 300,00 ausgesprochen (Anmerkung: die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses). Der Kostenbeitrag wurde gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit insgesamt € 180,00 bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, dass mildernd das Nichtvorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten gewesen wäre.

1.5.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher u.a. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt wird.

1.6.  Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

2.    Beweiswürdigung:

2.1.  Diese Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die Feststellungen betreffend die Vertretungsbefugnisse hinsichtlich der juristischen Person ergeben sich aus dem Firmenbuch.

2.2.  Zur Feststellung, dass am 21. Jänner 2016 die GA Gesellschaft m.b.H. Inhaberin und Betreiberin der Betriebsanlage war:

2.2.1.  In der Niederschrift vom 21. Jänner 2016 ist auf Seite 2 ausdrücklich festgehalten, dass die Fa. GA GmbH Inhaberin der Gesamtanlage (mit Ausnahme der öffentlichen Apotheke) ist. Unzweifelhaft geht hervor, dass die Anlage auch von der Fa. GA GmbH betrieben wurde. Diese Niederschrift wurde insbesondere vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt.

Soweit seitens des Beschwerdeführervertreters vorgebracht wurde, dass die Realkanzlei ED GmbH & Co KG mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut war, ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um die „Verwaltung“ der Betriebsanlage geht, sondern um die Inhaberschaft und den Betrieb der Betriebsanlage. Die Verwaltung der Liegenschaft durch eine Hausverwaltung steht daher der Inhaberschaft durch die GA Gesellschaft m.b.H nicht entgegen.

2.3.  Zur Feststellung der Umstände in der Betriebsanlage am 21. Jänner 2016:

In der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass die Umstände, so wie in der Niederschrift vom 21. Jänner 2016 dargelegt, vorgelegen sind. Es wurde vielmehr bestritten, dass durch die Nichtvorlage von Nachweisen zu diesem Zeitpunkt gegen die Auflagen verstoßen worden sei. Die Beschwerde beschränkt sich überdies darauf, diverse, dem Straferkenntnis anhaftende Formalfehler geltend zu machen, die nichtvorliegende Passivlegitimation des Beschwerdeführers, die unangemessene Strafhöhe sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen.

Der Beschwerdeführervertreter gab mit Schreiben vom 20. Februar 2017 bekannt, das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst aufgelöst zu haben. Zu der am 21. Februar 2017 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung ist niemand der Geladenen – weder der Beschwerdeführer oder ein Vertreter noch ein Behördenvertreter – trotz ordnungsgemäßer Ladungen erschienen, weshalb diese in Abwesenheit der Geladenen durchgeführt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Umstände in der Betriebsanlage, so wie in der Niederschrift vom 21. Jänner 2016 festgehalten, vorlagen.

3.    Rechtliche Erwägungen:

3.1.  Zur grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin:

3.1.1.  Zur Verantwortlichkeit für die GA Gesellschaft m.b.H.:

Im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen kommt es darauf an, wer die Betriebsanlage betreibt und Inhaber der Betriebsanlage ist vergleiche VwGH vom 14. November 2007, 2005/04/0300).

Nach den Feststellungen war die GmbH im Tatzeitpunkt Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage hinsichtlich der zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. ergangenen und um die Auflagen in Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf. ergänzten Auflagen des Bescheides vom 11. Mai 2011. Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH und sohin die zur Vertretung nach außen befugte Person iSd Paragraph 9, VStG und ist somit insoweit strafrechtlich verantwortlich.

Sofern diesbezüglich vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden (hierzu später), hat der Beschwerdeführer daher objektiv einen Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994 zu verantworten, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers, welches gemäß Paragraph 5, VStG beim Vorliegen des Ungehorsamsdeliktes der Nichtbeachtung von Auflagen gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 ausreicht vergleiche dazu VwGH vom
18. Oktober 2006, 2004/04/0206), sind nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet. Selbst die – vom Beschwerdeführer gar nicht konkret vorgebrachte – bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung wäre aber nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (z.B. VwGH vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0105).

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern, zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG gar nicht geltend gemacht wurde. Das (allfällige) Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0085).

3.2.  Allgemein zur Nichtbeachtung von Auflagen:

3.2.1.  Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188).

3.2.2.  Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

3.2.3.  Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne der Paragraphen 74 bis 83 GewO 1994 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (z.B. VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188).

Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (z.B. VwGH vom 17. Dezember 2014, 2013/10/0247).

3.3.  Zu den spruchgemäßen Korrekturen im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG:

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend vorträgt, kommt einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wozu auch die Anführung der Fundstelle der Vorschrift zählt. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat vergleiche z.B. VwGH vom 27. Juni 2007, 2005/03/0231, mwN).

Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung hat das Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen vergleiche mutatis mutandis VwGH vom 1. Juli 2005, 2001/03/0354, sowie vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0033).

Vor diesem Hintergrund war die im Beschwerdefall maßgebliche Fundstelle des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 sowie des Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 vergleiche diesbezüglich VwGH vom 12. Mai 2011, 2008/04/0046) zu ergänzen.

3.4.  Zum Erfordernis der zusätzlichen Nennung der jeweiligen ÖNORM bzw. TRVB als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG:

Die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 erfordert die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides. Enthält diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so ist im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu zitieren (zB VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020).

Allerdings gilt dies nur soweit, als eine solche ÖNORM mehrere Punkte oder Unterpunkte umfasst vergleiche VwGH vom 3. September 1996, 95/04/0209).

3.5.  Zu den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses:

3.5.1.  Zu Spruchpunkt 10 (betreffend Auflage 1):

Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Nachweis betreffend die statisch einwandfreie Ausführung aller zugehörigen Teile und auch keine Standberechnung hinsichtlich der Tragfähigkeit des Bodens vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.2.  Zu Spruchpunkt 11 (betreffend Auflage 2):

Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt kein Nachweis betreffend die Ausführung der Verglasungen im Sinne der Auflage vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.3.  Zu Spruchpunkt 12 (betreffend Auflage 10):

Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt keine Ausführungsbestätigung betreffend die Brandschutzklappen K90 im Sinne der Auflage vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.4.  Zu Spruchpunkt 13 (betreffend Auflage 14):

Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar keine Brandschutzordnung vor und wurde dem Beschwerdeführer dies zur Last gelegt.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.

3.5.5.  Zu Spruchpunkt 14 (betreffend Auflage 15):

Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Brandschutzplan iSd TRVB O 121/2004 vor und wurde dem Beschwerdeführer genau dies zur Last gelegt.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.

3.5.6.  Zu Spruchpunkt 15 (betreffend Auflage 16):

Nach den Feststellungen war im Überprüfungszeitpunkt kein Stellvertreter für den Brandschutzbeauftragten bestellt und wurde überdies kein Brandschutzbuch geführt.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu ergänzen.

3.5.7.  Zu Spruchpunkt 16 (betreffend Auflage 21):

Nach den Feststellungen lag gar kein Ausführungsbefund über die projektmäßige Ausführung der Lüftungsanlage vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.8.  Zu Spruchpunkt 17 (betreffend Auflage 31):

Nach den Feststellungen lag kein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 vor. Die ÖNORM H 6003 hat den Titel „Lüftungstechnische Anlagen für Garagen Grundlagen, Planung, Dimensionierung“. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend klar bestimmt, dass mit der Auflage ein die Einhaltung dieser – also der gesamten – ÖNORM entsprechender Nachweis vorzulegen war.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.

3.5.9.  Zu Spruchpunkt 18 (betreffend Auflage 46):

Nach den Feststellungen lag keine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektmäßige Herstellung der Entwässerungseinrichtung vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.10.  Zu Spruchpunkt 19 (betreffend Auflage 47):

Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis betreffend die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.

3.5.11.  Zu Spruchpunkt 20 (betreffend Auflage 55):

Nach den Feststellungen wies die Wärmepumpe im Zeitpunkt der Überprüfung kein Typenschild iSd Auflage auf.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.

3.5.12.  Zu Spruchpunkt 21 (betreffend Auflage 59):

Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis über die Überprüfung Anlage vor Inbetriebnahme vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.13.  Zu Spruchpunkt 22 (betreffend Auflage 60):

Nach den Feststellungen lag keine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.14.  Zu Spruchpunkt 23 (betreffend Auflage 61):

Nach den Feststellungen lag kein in der Auflage angesprochenes Prüfbuch vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.5.15.  Zu Spruchpunkt 24 (betreffend Auflage 62):

Nach den Feststellungen lag keiner der in der Auflage geforderten Nachweise vor.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.

3.6.  Zur Strafhöhe:

Die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen zwischen 70 und 100 Euro bewegen sich jeweils im untersten Bereich und schöpfen den bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmen maximal zu knapp 5% aus. Selbst unter Zugrundlegung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie unter Annahme von am Existenzminimum orientierten Einkommensverhältnissen können die jeweils verhängten Strafen nicht als überhöht angesehen werden und erscheint die jeweils verhängte Strafe tat-, täter- und schuldangemessen.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne, ist ihm entgegen zu halten, dass eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde liegt („kann“) und von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose abhängt. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das zu schützende Rechtsgut sind im verfahrensgegenständlichen Fall die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, zu deren Einhaltung die belangte Behörde die Auflagen vorgeschrieben hat. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 immerhin Geldstrafen bis zu 2.180,-- € vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es bereits an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche zum Ganzen VwGH vom 20. November 2015,
Zl. Ra 2015/02/0167, mit weiteren Hinweisen).

3.7.  Zum Kostenausspruch:

3.7.1.  Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.

Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG – keine Auferlegung von Kosten – greift nur dann Platz, wenn der Beschwerde vom Verwaltungsgericht „auch nur teilweise Folge“ gegeben wird, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Nicht jede Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist daher als „teilweises Folge geben“ iSd Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu verstehen vergleiche zur dem Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 65, VStG VwGH vom 4. Februar 1993, 93/18/0028, sowie zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 65, VStG auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/17/0019).

Vor diesem Hintergrund waren die Kosten für das Beschwerdeverfahren spruchgemäß vorzuschreiben.

3.8.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auflagen eines Genehmigungsbescheides vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).

Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0070).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2698.001.2016