Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
10.02.2017
LVwG-S-3114/001-2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Mag.pharm. SG, vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 9. Oktober 2015, Zl. 1230-6-14 5146/5, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 11 (betreffend Auflage 24), 14 (betreffend Auflage 29), 25 (betreffend Auflage 67) stattgegeben, diese Spruchpunkte aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe folgender Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen:
a. Bei Spruchpunkt 4 (betreffend Auflage 14) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm TRVB O 119/2006“ zu ergänzen.
b. Bei Spruchpunkt 5 (betreffend Auflage 15) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm TRVB O 121/2004“ zu ergänzen.
c. Bei Spruchpunkt 6 (betreffend Auflage 16) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt. 4 „Brandschutzbeauftragter“ und Punkt 4.6.9. „Führen eines Brandschutzbuches“ der TRVB O 119/2006“ zu ergänzen.
d. Bei Spruchpunkt 9 (betreffend Auflage 22) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm der Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002 idF BGBl. II Nr. 229/2014 iVm ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 Ausgabe 2003-01-01“ zu ergänzen.
e. Bei Spruchpunkt 10 (betreffend Auflage 23) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 Ausgabe: 2003-01-01“ zu ergänzen.
f. Bei Spruchpunkt 13 (betreffend Auflage 27) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt 10 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 Ausgabe: 2013-02-01“ zu ergänzen.
g. Bei Spruchpunkt 15 (betreffend Auflage 31) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm ÖNORM H 6003 Ausgabe: 2012-11-01“ zu ergänzen.
h. Bei Spruchpunkt 17 (betreffend Auflage 47) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt 12 der ÖNORM EN 1610 Ausgabe 2014-01-15 sowie Punkt 6 der ÖNORM B 2503 Ausgabe: 2012-08-01“ zu ergänzen.
i. Bei Spruchpunkt 18 (betreffend Auflage 55) ist bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG die Wendung „iVm Punkt 6.3.5.3.4. der ÖNORM EN 378-2 Ausgabe: 2009-07-01“ zu ergänzen.
j. Hinsichtlich der Spruchpunkte 23 (betreffend Auflage 63), 24 (betreffend Auflage 65) und 26 (betreffend Auflage 68) wird die Tatbeschreibung dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen aufgrund ihrer Stellung als Komplementärin der „Mag. SG, Apotheken KG“ und somit zur gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Befugte dieser KG zu verantworten hat.
k. Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG hat es hinsichtlich aller aufrecht erhaltenen Spruchpunkte jeweils anstatt „§ 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF“ vielmehr „§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013“ zu lauten.
l. Bei der angewendeten Gesetzesbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG hat es hinsichtlich aller aufrecht erhaltenen Spruchpunkte jeweils anstatt „§ 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF“ vielmehr „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl. Nr. 94/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2013“ zu lauten.
3. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 230,-- Euro neu festgesetzt.
4. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 246,-- Euro zu leisten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe von nunmehr 1.230,-- Euro/Kosten in der Höhe von insgesamt 476,-- Euro) beträgt daher 1.706,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 11. Mai 2011, Zl. 01/11/2-2011/Mag.Bru./Br., lautet (auszugsweise) wie folgt:
„I. Gemäß den Paragraphen 77 und 356 GewO 1994 sowie Paragraph 93, ASchG 1994 wird Dr. HG die Anlagengenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses am Standort ***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, gemäß nachstehender Beschreibung erteilt:
Die bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft Baufläche .*** und *** der KG *** werden ersatzlos entfernt bzw. wird in diesem Bereich die Zu- und Abfahrt von bzw. zur *** hergestellt. Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** wird ein Neubau eines Geschäftsgebäudes mit PKW-Garage errichtet. Die Zu- und Abfahrt zum Betriebsgebäude soll zum Einen über die bestehende Zufahrt der Fa. S AG im Norden bzw. zum Anderen direkt über das öffentliche Gut in der *** im Westen erfolgen. Das Betriebsgebäude mit einer bebauten Fläche von 846,39 m2 wird dreigeschoßig in Massivbauweise mit 20 cm Vollwärmeschutz hergestellt. Das Kellergeschoß wird als Dichtbetonwanne ausgeführt. Die Decken werden als Stahlbetondecken feuerbeständig hergestellt. Das Dach wird als Flachdach bzw. Steildach (Sargdeckel) hergestellt. Neben den Garagentoren sind zur Lüftung der Garage 2 Lüftungsschächte geplant, die schallabsorbierend verkleidet werden. Die Nutzung gliedert sich im Wesentlichen in folgende Bereiche:
Kellergeschoß:
- PKW-Garage 1 (Stellplätze 22-35)
- PKW-Garage 2 (Stellplätze 11-21)
- PKW-Garage 3 (Stellplätze 1-10)
- Müllraum
- Haustechnikraum
- Stiegenhaus mit davon aufgeschlossenem Elektroverteilerraum
Erdgeschoß:
- Bankinstitut (nicht von der gewerbebehördlichen Genehmigung erfasst)
- Cafe/Bäckerei (eine gesonderte Genehmigung gemäß 5 359b GewO 1994 wird erwirkt werden)
- Apotheke (gesonderte apothekenbehördliche Generalgenehmigung [siehe Spruchpunkt lII])
- Allgemeine Bereiche
Obergeschoß:
- Allgemeine Bereiche
- Sozialräume Cafe (eine gesonderte Genehmigung gemäß g 359b GewO 1994 wird erwirkt werden)
- Dienstwohnung für die Apotheke (gesonderte apothekenbehördliche Generalgenehmigung [siehe Spruchpunkt lII])‚ Sozialraum und Lager der Apotheke (gesonderte apothekenbehördliche Generalgenehmigung [siehe Spruchpunkt lII])
- Ärztezentrum (nicht von der gewerbebehördlichen Genehmigung erfasst)
Freigelände:
- 2 Parkplatzflächen
- Zu- und Abfahrten
Für die Garage wird eine dauernd wirksame statische Durchlüftung vorgesehen. Dazu werden die beiden Tore der Garage als Gittertore ausgebildet. Für eine ständige Belüftung werden an der Decke der Garage 2 Lüftungsöffnungen im wirksamen Ausmaß von mindestens 5 m2 und 1 m2 vorgesehen. Zusätzlich zu den Garagentoren und den Lüftungsschächten wird die Garage mit einer CO-Abluftanlage mit automatischen Konzentrationsmessgeräten ausgestattet. Die Auslegung erfolgt entsprechend der ÖNORM M 9418 und der ÖNORM M 9419. Folgende Sicherheitseinrichtungen werden nach Ansprechen der angeführten Grenzwerte ausgelöst:
- 50 ppm mehr als 6 Minuten → mechanische Absaugung
- 100 ppm mehr als 6 Minuten → optische Warneinrichtungen
- 250 ppm mehr als 2 Minuten → akustische Warneinrichtungen
Die Abluft der CO-Abluftanlage wird über eine Abluftleitung mit einem Durchmesser von ca. 0,125 m2, welche im Bereich der Lüftungszentrale beginnt, über einen Schacht hochgeführt und über Dach abgeleitet.
Die unterirdische Garage ist für die Einfahrt von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen nicht geeignet.
Von der Lüftungszentrale im Keller werden alle Haupträume mit Frischluft versorgt. Die mechanische Absaugung erfolgt über Sanitärräume und Nebenräume. Die Überströmung soll über Türschlitze (nicht dicht schließende Türen) innerhalb des jeweiligen Brandabschnittes erfolgen. Die Wohnung, die im Apothekenbereich vorgesehen ist, wird mit einer eigenen mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet. Die Beheizung bzw. Kühlung erfolgt über eine Wärmepumpe. Als Heiz- bzw. Kühlflächen sind der Fußboden und eigene Heiz- bzw. Kühldeckenelemente vorge-
sehen.
Die elektrische Energieversorgung bzw. -verteilung wird gemäß den derzeit durch die ETV verbindlich erklärten SNT-Vorschriften, insbesondere der ÖVE EN1, der ÖVE/ÖNORM E 8001 sowie der ÖVE/ÖNORM E 8002 errichtet. Als Schutzmaßnahme wird Nullung mit Fehlerstromschutzschaltung als Zusatzschutz ausgeführt.
Für die Betriebsanlage ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage (FluchtwegorientierungsbeIeuchtung) in elektrotechnischer Hinsicht gemäß TRVB E 102/2005 und in Iichttechnischer Hinsicht gemäß ÖNORM EN 1838 vorgesehen. Die Anordnung der Sicherheitsbeleuchtungskörper erfolgt in der Weise, dass auf sämtlichen Rettungswegen, Stufen und Verkehrswegen, die öffentlich zugänglich sind, eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx gegeben ist. Das Gleiche gilt auch für den Fahrweg innerhalb der Garage, der als Fluchtweg genutzt wird. Die Sicherheitsbeleuchtung wird weiteres so errichtet, dass auch der unmittelbare Bereich der Ausgänge im Freien entsprechend ausgeleuchtet wird. Die Stromversorgung erfolgt aus einer Gruppenbatterieanlage mit einer Brenndauer von zumindest 1 Stunde. Diese Anlage wird in einem Raum ohne Brandlasten und einer eigenen deckennahen Lüftung mit einer Potterie ins Freie hergestellt. Die Verkabelung bis zum jeweiligen letzten Brandabschnitt erfolgt in E-3O Ausführung. Die einzelnen Beleuchtungskörper auf den Fluchtwegen werden jeweils abwechselnd von zumindest 2 Stromkreisen versorgt. Als Betriebsart wird Bereitschaftslicht gewählt, wobei die Stromausfallserkennung in die jeweiligen Unterverteilern erfolgt.
Es ist die Errichtung einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1 geplant. Die gesamte Blitzschutzanlage wird entsprechend der Risikoanalyse in der Blitzschutzklasse Ilrömisch eins hergestellt. Sämtliche metallische Dachaufbauten werden blitzschutztechnisch geschützt bzw. in die Blitzschutzanlage eingebunden.
Die im Einreichplan dargestellte Aufzugsanlage ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung und wird diesbezüglich gesondert unter Vorlage von durch einen befugten Aufzugsprüfer vorgeprüften Einreichunterlagen um gewerbebehördliche Bewilligung angesucht werden.
ln Abänderung gegenüber den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Antragsbeilagen sind nachstehende Maßnahmen vorgesehen:
- Die Türe zwischen Müllraum und Garage wird aufgrund des Entfalls der gesetzlich erforderlichen Brandschutzschleuse durch einen Feuerschutzabschluss T90 (EI 90-C) kompensiert.
- Das Nutzungsübereinkommen über die nördliche Zufahrt von der Liegenschaft der S AG wird in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt.
- lm Erdgeschoß werden die beiden Brandschutztüren (Drehflügeltüren, welche zu den Nutzungen aus dem Stiegenhaus führen) mit Haltemagneten und eigenen Feststellanlagen gemäß der TRVB B 148/1984 errichtet. Ein diesbezüglich mängelfreier Abnahmebefund wird in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt.
- Entgegen den Feuerlöschern im Untergeschoß (Garage) werden anstatt den Typen G9 nunmehr Type G12 situiert, wobei noch zusätzlich 2 Stück innerhalb dieses Brandabschnittes angebracht werden.
lI. Gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 i. römisch fünf. m. den Paragraphen 32, Absatz 2, Iit. c, 38, 98, 105, 107 und 108 WRG 1959 wird Dr. HG, befristet für 30 Jahre, die Genehmigung für die Ableitung der Dachwässer und der Oberflächenwässer der Verkehrsflächen sowie die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser—Wärmepumpenanlage am Standort ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, *** sowie *** der KG ***, gemäß nachstehender Beschreibung erteilt:
Es soll eine Ableitung der anfallenden Dachwässer über Sickerschächte in den Untergrund erfolgen. Die befestigten Verkehrsflächen werden zum Teil über Versitzmulden in den Untergrund versickert und zum Teil in den Regenwasserkanal abgeleitet werden. Die Bemessungen der Versitzmulden und Sickerschächte wurden nach dem Regelwerk ÖNORM B 2506-1 für ein 5-jährliches Niederschlagsereignis durchgeführt. Die Ableitung der Oberflächenwässer aus der Parkplatzfläche PA 1 mit einer Fläche von 580 m2 erfolgt in eine rund 55 m lange Versitzmulde. Die Versitzmulde wird mit einer mindestens 30 cm dicken Humusfilterschichte ausgeführt, wird über eine Basisdrainage gesammelt und in den Untergrund abgeleitet. Weiters wird ein NotüberIauf in den Regenwasserkanal errichtet. Die Ableitung der Oberflächenwässer aus der Parkplatzfläche PA 2 mit einer Fläche von 830 m2 erfolgt nach Reinigung in einen Verkehrsflächensicherungsschacht (VSS) laut ÖNORM B 5102 über einen Pumpschacht und eine Druckleitung sowie einen kurzen Freispiegelkanal in den bestehenden Regenwasserkanal (im Gehsteig der Landestraße B ***) und weiter in den ***.
Vorgesehen ist zur Warmwasserbereitung und Beheizung der Betriebsanlage die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage. Die Anlage soll auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** errichtet werden. Als Wärmequelle dient das Grundwasser, das in einer Menge von max. 3,6 I/s bzw. 158,5 m3/d bzw. rund 34.840 m3/a über einen Bohrbrunnen (Vertikalfilterbrunnen) DN 1000 mit einer Tiefe von rund 4,5 m entnommen werden soll. Nach Abkühlung in der Wärmepumpe „Vaillant VWW 460/2“ unter Verwendung des Kältemittels R407c mit einer Füllmenge von 8,6 kg wird das Grundwasser mit einer minimalen Rückgabetemperatur von 5 °C ebenfalls über einen Bohrbrunnen (Vertikalfilterbrunnen) DN 1000 mit einer Tiefe von rund 4,5 m wieder in den Untergrund bzw. in den gleichen Grundwasserkörper rückverrieselt. Die Wärmepumpe verfügt über die gängigen Sicherheitseinrichtungen, die ein Austreten von Kältemittel verhindern sollen.
Als spätestes Bauende ist der 31.12.2011 festgelegt.
römisch III. Gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 i. römisch fünf. m. den Paragraphen 6 und 56 ApG 1907 und den anlagenrechtlichen Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) sowie Paragraph 93, ASchG 1994 wird der Fa. Mag.a SG Apotheken KG die grundsätzliche Anlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke am Standort ***, Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG ***, gemäß nachstehender Beschreibung erteilt:
Die Betriebsräumlichkeiten der Apotheke werden sich über 2 Ebenen erstrecken; im Erdgeschoß werden sich die Offizin, das Labor, das Dienstzimmer mit Bad, das Büro, der Beratungsraum, die Anlieferung, der Bestellbereich, die Warenübernahme und ein Warenlager befinden. Im Obergeschoß sind der Sozialraum, die Garderoben, Toiletten, ein weiteres Warenlager, ein explosionsgeschützter Lagerraum sowie ein Abstellraum geplant. Die Wohnung, die im Apothekenbereich vorgesehen ist, wird mit einer eigenen mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet. Der Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten im Apothekenverband wird mit einer eigenen mechanischen Lüftungsanlage und einer Kühlung ausgestattet. Der Ventilator wird entsprechend
der Zone (geeignet für Zone 1) ausgestattet.
Die Öffnungszeiten sind 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, die Betriebszeiten grundsätzlich 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie im Rahmen des Nachtbereitschaftsdienstes. Vorgesehen sind Lieferungen mit KIein-LKWs, wobei 2 Anlieferungen zur Tagzeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr und eine Anlieferung mit LKW im Nachtzeitraum zwischen 04.00 und 06.00 Uhr geplant sind.
In der Apotheke werden voraussichtlich 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden.
Bezüglich der konkreten Einrichtung der Apotheke (inklusive Angabe der vorgesehenen Apparaturen) und dem im Detail vorgesehenen Betrieb erfolgt eine gesonderte Antragstellung.
Einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden
● die ergänzenden Unterlagen zum Ansuchen vom 15.11.2010 und Anlagenbehörden-Schreiben vom 24.11.2010 von Ing. HH vom 13.12.2010,
● der Einreichplan „Neubau Geschäftsgebäude mit PKW-Garage, Grundrisse KG und EG“ von Ing. HH, Plan-Nr. 400/A,
● der Einreichplan „Neubau Geschäftsgebäude mit PKW-Garage, Schnitt C-C, Ansichten“ von Ing. HH, Plan-Nr. 420/A,
● der Einreichplan „Neubau Geschäftsgebäude mit PKW-Garage, Grundriss OG, Lageplan, Schnitt A-A und B-B“, Plan-Nr. 410/A.
● die Baubeschreibung für den Neubau eines Geschäftsgebäudes mit PKW-Garage in der KG *** von Ing. HH vom 09.12.2010,
● die Flächenaufstellung zum Einreichplan, Stand 2010-12-09, von Ing. HH,
● der Plan „Ermittlung der durchschnittlichen Gebäudehöhe, Fassade Nord-West“ von Ing. HH, Plan-Nr. 421/-,
● der Plan „Ermittlung der durchschnittlichen Gebäudehöhe, Fassade SW und SO“ von Ing. HH, Plan-Nr. 422/-,
● der Katasterplanauszug im Maßstab 1:1000,
● der Schallschutznachweis nach ÖNORM B 8115-4 entsprechend § 48 NÖ BTV vom 09.12.2010 von Ing. HH,
● das Entwässerungskonzept zur Ableitung der Niederschlagswässer der Fa. RK GmbH, ***, ***, vom 06.12.2010,
● das Brandschutzkonzept für das Projekt Geschäftshaus Dr. GA, ***, von Ing. HR vom 14.01.2011,
● das Abfallwirtschaftskonzept der Fa. BW Ges.m.b.H. vom 23.11.2010,
● das schalltechnische Gutachten über die Höhe der durch den Betrieb des projektierten Geschäftshauses mit Garage in ***, ***/***, in der Nachbarschaft zu erwartenden Betriebsgeräusche/lmmissionen der Fa. NL GmbH,
● die Betriebsbeschreibung Bäckerei/Cafe vom 15.11.2010,
● die Betriebsbeschreibung Apotheke vom 15.11.2010,
● das Schreiben von Ing. HH vom 02.02.2011,
● der Einreichplan „Heizung-Lüftung-Sanitär, Kellergeschoß“ der Fa. BE, ***, vom 07.12.2010, Plan-Nr. 001,
● der Einreichplan „Heizung-Lüftung-Sanität, Erdgeschoß und Obergeschoß“ der Fa. BE, ***, vom 07.12.2010, Plan-Nr. 002,
● die technische Beschreibung der haustechnischen Anlagen für das Geschäfts- und Ärztezentrum, ***, ***, der Fa. BE, ***, vom 17.11.2010,
● das Luftmengenprotokoll vom 18.11.2010,
● die Berechnung gemäß ÖNORM H 6003 vom 16.02.2011,
● Die Einreichung für die Elektrotechnik im Zuge der Errichtung eines Geschäftshauses und Ärztezentrums in *** der Fa. BE, ***, vom 09.11.2010,
● der Einreichplan „Elektrotechnik, Elektroinstallation OG, Fluchtwegbeleuchtung“ der Fa. BE, ***, vom 09.11.2010, Plan-Nr. 603,
● der Einreichplan „Elektrotechnik, Elektroinstallation KG, Fluchtwegbeleuchtung“ der Fa. BW, ***, vom 09.11.2010, Plan-Nr. 601,
● der Einreichplan „Elektrotechnik, Elektroinstallation EG, Fluchtwegbeleuchtung“ der Fa. BE, ***, vom 09.11.2010, Plan-Nr. 602,
● der Plan „Schemata Elektrotechnik, Schema SiBel“ der Fa. BE, ***, vom 22.02.2011, Plan-Nr. 701/SiBel,
● die Ergänzungen für die Elektrotechnik im Zuge der Errichtung eines Geschäftshauses und Ärztezentrums in *** der Fa. BE, ***, vom 05.04.2011,
● die BIitzschutzklassen-Berechnung/Risikoanalyse nach ÖVE/ÖNORM 8049-1 vom 05.04.2011,
● der Projektplan für die Not- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen-Leuchtenliste 1 vom 06.04.2011,
● die Lüftungsberechnung für Batterien gemäß ÖVE EN 50272-2 vorn 06.04.2011,
● der Technische Bericht über die Einreichung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe der Fa. BE vom 07.12.2010,
● der Technische Bericht Wasser-Wasser-Wärmepumpe-Musterprojekt vom 18.11.2010 und
● die grundwasserhydraulischen Berechnungen und Brunnendimensionierungen über die thermische Nutzung des Grundwassers für Heiz- und Kühlzwecke der Fa. RK GmbH, ***.
römisch IV. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 werden Dr. HG im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt römisch eins. erteilten Genehmigung für die Betriebsanlage am Standort ***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, die nachstehenden Auflagen für die Gesamtheit der von diesen Genehmigungen erfassten Teile des Büro- und Geschäftshauses zur Erfüllung vorgeschrieben:
1. Das Gesamtbauwerk und alle zugehörigen Teile (tragende und aussteifende Bauteile) müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen (wie z. B. horizontaler Anfahrstoß) zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. Hiefür ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerberechtlich Befugten (z. B. Baumeister) erstellen zu lassen. In der Standberechnung ist auf die Tragfähigkeit des Bodens ausreichend einzugehen. Ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile (Ausführungsbestätigung) ist erstellen zu lassen und samt der Standberechnung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
2. Sämtliche Verglasungen im Verkehrsbereich müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (Standfläche) sowie sonstige Verglasungen unterhalb der Brüstungshöhe (Parapethöhe unter 85 cm) den gegebenen statischen Beanspruchungen gerecht werden und dürfen beim Bruch nicht scharfkantig splittern (z. B. Sicherheitsglas). Anstelle dessen können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei einem Anprall von Personen verhindern. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen ist erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]
10. Ein Klassifizierungsbericht/Prüfbericht einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt sowie eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen über die fachgerecht eingebauten Brandschutzklappen K90 sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]
14. Die zu erstellende Brandschutzordnung ist an einem allgemein zugänglichen Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen. Das „Verhalten im Brandfalle“ gemäß TRVB O 119/2006 ist bei jedem Standort der Ersten und Erweiterten Feuerlöschhilfe deutlich sichtbar anzubringen.
15. Es ist ein Brandschutzplan über das gesamte Bauvorhaben zu erstellen. Bei der Erstellung ist die TRVB O 121/2004 verbindlich einzuhalten. Die Brandschutzpläne sind in 7-facher Ausfertigung der Gewerbebehörde zu übermitteln. 2 Ausfertigungen davon müssen witterungsgeschützt (z. B. foliert) ausgeführt sein.
16. Für das Betriebsgebäude sind ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter (Brandschutzwart) zu bestellen. Für den Bereich der Apotheke ist ein eigener Brandschutzwart namhaft zu machen. Der Brandschutzbeauftragte hat ein Brandschutzbuch zu führen, in welches die mit dem vorbeugenden Brandschutz zusammenhängenden Überprüfungen und sonstige Kontrollen im Sinne der TRVBs O 119/2006 und O 120/2006 einzutragen sind. Darüber hinaus sind diese nachweislich fachlich (gemäß TRVB O 117/2010 [Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung]) ausbilden zu lassen. Nachweise über die facheinschlägige Ausbildung sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]
18. Nach Fertigstellung der Anlage ist ein messtechnischer Nachweis von einer akkreditierten Anstalt, einem Zivilingenieur oder einem technischen Büro (mit jeweils der entsprechenden Befugnis) über Einhaltung der folgenden schalltechnischen Werte durchführen zu lassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren: Zu- und Abluftöffnung Lüftung Büro LWA = 67 dB (je Anlage), Lüftung Müllraum, Entlüftung Tiefgarage LWA = 72 dB, Kleinlüfter (WC, Sanitär) LWA = 60 dB (je Anlage).
[…]
21. Für die projektgemäße Ausführung der Lüftungsanlage (Allgemeinbereiche mindestens 35 m3/Person/Stunde und im Raucherbereich mindestens 50 m3/Person/Stunde) ist ein Ausführungsbefund in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. In diesem Befund ist insbesondere der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen zu attestieren und sind die gemessenen Luftleistungen anzuführen. Diesen Protokollen sind die Prüfatteste für die eingebauten Brandschutzklappen anzuschließen. Für die Lüftungsanlagen sind Betriebsbücher durch die Errichterfirma auszustellen und sind darin größere Reparaturen sowie die zumindest jährlich wiederkehrenden Wartungen der Anlage einzutragen. Weiters sind Filterwechsel zu attestieren. lm Ausführungsbefund sind die Referenzmesspunkte unter Angabe der Iüftungstechnischen Parameter auf Grundlage einer beiliegenden Skizze festzulegen. Diese Referenzmesspunkte sind als Grundlage für die jährlich wiederkehrenden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustandes heranzuziehen. Die genannten Unterlagen sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
22. Für die elektrotechnische Anlage ist eine Bestätigung von der ausführenden Fachfirma in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren, aus der hervorgeht, dass die Errichtung gemäß den derzeit durch die ETV verbindlich erklärten SNT-Vorschriften sowie gemäß den Festlegungen dieses Bescheides erfolgt ist. Die im Rahmen der Errichtung berücksichtigten SNT-Vorschriften und technischen Regeln sind konkret anzuführen. Ebenso ist die positive Durchführung der Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 sowie der in den Fachnormen vorgeschriebenen Funktionsprüfungen zu bestätigen.
23. Für die elektrischen Anlagen ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 (Ausgabe 2003-01-01) anzulegen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
24. Über die Ausführung der elektrischen Anlagen der einzelnen Geschäftseinheiten sind elektrotechnische Prüfbefunde, in denen die der Überprüfung zugrunde liegenden Bestimmungen einzeln anzuführen sind und in denen eine Aussage über die Art und den Zustand der elektrischen Schutzmaßnahme zu treffen ist, in das Anlagenbuch aufzunehmen.
25. Über die Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage entsprechend den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Antragsbeilagen ist eine Bestätigung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. Weiters ist dieser Bestätigung ein Messprotokoll zur Einhaltung der Mindestbeleuchtungsstärke (im Speziellen auf Fluchtwegen, Stufen, Stolperstellen usw.) anzuhängen, wobei die Messwerte z. B. in den Installationsplan eingetragen werden können.
[…]
27. Über die Instandhaltung der Sicherheitsbeleuchtung entsprechend § 10 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 und über die Wiederholungsprüfungen gemäß § 10.2 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 sind Aufzeichnungen dem Anlagenbuch beizuschließen. Dieses ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]
29. Die Sicherheitsbeleuchtung ist nach Fertigstellung und Anlehnung an die Prüfbestimmungen der ÖVE/ÖNORM 8002 zu prüfen, worüber ein entsprechend ausgeführtes Prüfprotokoll auszustellen ist. Diesem Protokoll ist auch ein Messprotokoll über die Beleuchtungsstärken auf den Fluchtstiegen, Rettungs- und Verkehrswegen beizulegen. Das Prüfprotokoll ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]
31. Für die Lüftung der Garage ist ein Nachweis nach der ÖNORM H 6003 zu führen. Das Ergebnis ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
römisch fünf. Gemäß Paragraph 356 b, GewO 1994 i. römisch fünf. m. den Paragraphen 32, Absatz 2, Iit. c, 38, 98, 105, 107 und 108 WRG 1959 werden Dr. HG für die Betriebsanlage am Standort ***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, die nachstehenden Auflagen im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt römisch II. genehmigten Versickerung und der Errichtung und dem Betrieb der Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage zur Erfüllung vorgeschrieben:
[…]
46. Es ist von der ausführenden Baufirma zu bestätigen, dass die Entwässerungseinrichtung projektgemäß hergestellt wurde. Insbesondere ist auf die für den Muldenaufbau verwendeten Materialien, deren Aufbringung (Untergrundaufbau bei Bodenaustausch, Einbindung der Filterschicht, Fotodokumentation...) und auf die Mindeststärke der Filterschicht einzugehen. Diese Bestätigung ist firmenmäßig zu unterfertigen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
47. Vor Inbetriebnahme der Anlage ist die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider von einem befugten Fachkundigen gemäß den ÖNORMEN B 2503 und EN 1610 prüfen zu lassen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]
55. Die Wärmepumpe muss mit einem TypenschiId gemäß ÖNORM EN 378 - 2 oder gleichwertig ausgestattet sein.
[…]
59. Die gesamte Anlage ist vor der Inbetriebnahme, nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren und darauf folgend alle 5 Jahre von einer Fachfirma einer nachweislichen Überprüfung aller sicherheitsrelevanter Teile (Niederdruckwächter, Temperaturkontrolle) zu unterziehen. Diese Nachweise in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
60. Von der Herstellerfirma ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle mit den dabei vorgesehenen Arbeiten zu erstellen. In der Betriebsvorschrift ist auf das Verhalten bei Störfällen einzugehen. Diese ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
61. Die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträgermedienmengen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Das Prüfbuch ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
62. Folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen der ausführenden Fachfirmen sind nach Fertigstellung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren: Bestätigung über die ÖVE-gemäße Ausführung der Elektroinstallationen für die Gesamtanlage, Bestätigung über die werksseitig durchgeführte Druckprüfung der Wärmepumpe, Ergebnis der Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen, Fotodokumentation über Entnahme- und Schluckbrunnen, Lageplan mit eingetragenen Brunnenbauwerken (M 1:500).
römisch VI. Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ASchG 1994 haben Dr. HG bzw. die Fa. Mag.a SG Apotheken KG die unter Spruchpunkt römisch IV. angeführten Auflagen 2. letzter Satz, 15. erster Satz, 20., 21., 24., 25. und 29. letzter Satz sowie nachstehende Auflagen in der Arbeitsstätte am Standort ***, Grundstücke Nrn. ***, *** ***, *** sowie *** der KG ***, einzuhalten:
63. Über der Türe des Dienstzimmers der Apotheke im Erdgeschoß sowie im Gangbereich davor ist jeweils eine Sicherheitsleuchte zu situieren.
[…]
65. Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf dem Flachdach ist, beginnend von der Ausstiegsöffnung auf das Dach, durch Anschlagpunkte und zur Verfügung gestelltes Gerät (Sicherheitsgeschirr und Seile mit Falldämpfer) ein gefahrloses Begehen zu ermöglichen.
[…]
67. Die Drückergarnitur der VbF-Lagerraumtüre im 1. Obergeschoß ist zumindest im Ausmaß von 30 x 30 cm mit lang nachleuchtendem Material zu hinterlegen.
68. Eine Verlegebestätigung über die keramischen Beläge, dass diese zumindest hinsichtlich der Rutschhemmung die Qualifikation R9 oder Gleichwertiges aufweisen, ist in der Apotheke zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
[…]“
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Am 23. Oktober 2014 war die GEV Gesellschaft m.b.H. Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage mit Ausnahme der in der Betriebsanlage situierten Apotheke (siehe Spruchpunkt römisch III. des Bescheides vom 11. Mai 2011). Handelsrechtliche Geschäftsführer dieser GmbH waren an diesem 23. Oktober 2014 die Beschwerdeführerin sowie Mag. Dr. HG, geb. am ***, die beide zur selbständigen Vertretung dieser GmbH befugt waren.
Inhaberin und Betreiberin der Apotheke (Spruchpunkt römisch III. des Bescheides vom 11. Mai 2011) war an diesem Tag die Fa. Mag. SG, Apotheken KG. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin und zur selbständigen Vertretung berechtigt für diese KG war im Tatzeitpunkt die Beschwerdeführerin.
1.3. Am 23. Oktober 2014 fand eine kommissionelle Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage statt, im Zuge derer auch die Einhaltung der mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ.: 01/11/2-2011/Mag.Bru./Br., erfolgte. Zu den einzelnen Auflagen stellte sich die Situation wie folgt beschrieben dar:
„Zu 1.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile liegt ebenso wenig vor wie die diesem Nachweis zu Grunde liegende Standberechnung.
Zu 2.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen im Sinne der Auflage liegt nicht vor.
[…]
Zu 10.: Nicht erfüllt. Eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen unter Anschluss eines KIassifizierungsberichtes/Prüfberichtes einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt bezüglich der Brandschutzklappen K90 liegt nicht vor.
[…]
Zu 14.: Nicht erfüllt. Eine Brandschutzordnung für das Gesamtgebäude liegt nicht vor. Das Verhalten im Brandfalle gemäß der TRVB O 119/2006 ist bei den Standorten der Handfeuerlöscher angeschlagen.
Zu 15.: Nicht erfüllt. Ein Brandschutzplan für das Gesamtobjekt ist nicht vorhanden.
Zu 16.: Nicht erfüllt. Mag.a SG verfügt zwar über die erforderliche Ausbildung zur Brandschutzbeauftragten (Zeugnis über die bestandene Absolvierung hinsichtlich des Modules 1 [Brandschutzwartin] vom 04.03.2013 und hinsichtlich des Modules 2 [Brandschutzbeauftragte] vom 05.03.2013 und vom 06.03.2013; beide von der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandeslandes Niederösterreich), ein Stellvertreter ist jedoch nicht bestellt, ein Brandschutzbuch wird derzeit nicht geführt.
[…]
Zu 18.: Nicht erfüllt. Der messtechnische Nachweis im Sinne der Auflage liegt nicht vor.
[…]
Zu 21.: Nicht erfüllt. Ein Ausführungsbefund über die projektgemäße Ausführung der Lüftungsanlage liegt nicht vor.
Zu 22.: Nicht erfüllt. Ein Sicherheitsprotokoll für elektrotechnische Anlagen liegt nicht vor.
Zu 23.: Nicht erfüllt. Ein Anlagenbuch für die elektrischen Anlagen liegt nicht vor.
Zu 24.: Nicht erfüllt. Siehe Bemerkungen zu den Punkten 22. und 23.
Zu 25.: Nicht erfüllt. Nicht erfüllt. Es liegt ein Serviceprotokoll der offensichtlich von der Fa. KM GmbH beauftragten Fa. DNS GmbH, ***, vom 06.04.2014 vor. Entsprechend diesem Protokoll ist die Notlichtzentrale voll funktionstüchtig und störungsfrei nach ÖVE/ÖNORM 8002-1 - Paragraph 10, Ein nachvollziehbares Messprotokoll im Sinne der ÖNORM EN 1838 liegt jedoch nicht vor. Vorgelegt wurde lediglich eine Liste über „Lux-Messpunkte im Geschäftshaus Gang ***“. Diese Liste umfasst insgesamt 103 Messpunkte im gesamten Haus, welche allerdings auf Grund des Fehlens eines Planes nicht zuzuordnen sind. Weiters fehlen die Angaben entsprechend der ÖVE EN 1838 hinsichtlich der Umfeld- und Messbedingungen. Angemerkt wird, dass entsprechend dieser Auflistung die vorgesehenen Werte jedenfalls eingehalten werden.
[…]
Zu 27.: Nicht erfüllt. Aufzeichnungen bzw. Bestätigungen über die Wiederholungsprüfungen der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gemäß Paragraph 10, der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 liegen nicht vor. Angemerkt wird, dass bezüglich dieser Anlagenteile ein jährlicher Überprüfungsintervall vorgesehen ist. Siehe im Übrigen Bemerkungen zu Auflage 25.
[…]
Zu 29.: Nicht erfüllt. Es liegt ein Serviceprotokoll der offensichtlich von der Fa. KM GmbH beauftragten Fa. DNS GmbH, ***, vom 06.04.2014 vor. Entsprechend diesem Protokoll ist die Notlichtzentrale voll funktionstüchtig und störungsfrei nach ÖVE/ÖNORM 8002-1 - Paragraph 10, Ein nachvollziehbares Messprotokoll im Sinne der ÖNORM EN 1838 liegt jedoch nicht vor. Vorgelegt wurde lediglich eine Liste über „Lux-Messpunkte im Geschäftshaus Gang ***“. Diese Liste umfasst insgesamt 103 Messpunkte im gesamten Haus, welche allerdings auf Grund des Fehlens eines Planes nicht zuzuordnen sind. Weiters fehlen die Angaben entsprechend der ÖVE EN 1838 hinsichtlich der Umfeld- und Messbedingungen. Angemerkt wird, dass entsprechend dieser Auflistung die vorgesehenen Werte jedenfalls eingehalten werden.
[…]
Zu 31.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 liegt nicht vor.
[…]
Zu 46.: Nicht erfüllt. Eine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektgemäße Herstellung der Entwässerungseinrichtungen liegt nicht vor.
Zu 47.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis, dass die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider entsprechend der genannten Norm gegeben ist, liegt nicht vor.
[…]
Zu 51.: Die Umsetzung der in der Auflage geforderten Maßnahmen kann augenscheinlich nicht festgestellt werden, hiefür ist eine gesonderte Bestätigung des Errichters beizuschaffen.
[…]
Zu 55.: Nicht erfüllt. Ein Typenschild gemäß ÖNORM EN 378-2 liegt nicht vor.
[…]
Zu 59.: Nicht erfüllt. Ein Nachweis über die Überprüfung der Anlage vor Inbetriebnahme liegt nicht vor.
Zu 60.: Nicht erfüllt: Eine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten liegt nicht vor. Festgestellt wurde im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines, dass sich auf der Wärmepumpenanlage eine Überprüfungsplakette befindet, aus der hervorgeht, dass die nächste Überprüfung spätestens bis Juni 2013 durchzuführen ist. Weitere Nachweise liegen jedoch nicht vor.
Zu 61.: Nicht erfüllt. Ein Prüfbuch, in welchem die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträger/Medienmengen eingetragen sind, liegt nicht vor.
Zu 62.: Nicht erfüllt. Die in der Auflage geforderten Unterlagen bzw. Bestätigungen liegen nicht vor.
Zu 63.: Nicht erfüllt. Weder über der Tür des Dienstzimmers der Apotheke im Erdgeschoß noch im Gangbereich davor ist eine Sicherheitsleuchte situiert.
[…]
Zu 65.: Nicht erfüllt. Ein Sicherheitsgeschirr ist nicht vorhanden. Ob die erforderlichen Anschlagpunkte vorhanden sind, konnte auf Grund der schauerlichen Wetterlage heute nicht festgestellt werden.
[…]
Zu 67.: Nicht erfüllt. Die Drückergarnitur des VbF-Lagerraumes ist nicht mit lang nachleuchtendem Material hinterlegt.
Zu 68.: Nicht erfüllt. Eine Verlegebestätigung über die keramischen Belege mit einer Rutschhemmklasse von zumindest R9 liegt nicht vor.“
1.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 23.10.2014
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als nach Außen berufene Person gemäß § 9 VStG idgF der GEV Gesellschaft m.b.H. im Standort ***, *** zu verantworten, dass zumindest am 23.10.2014 folgende im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11.05.2011, (GZ. 01/11/2-2011/Mag.Bru./Br.‚ rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen wie folgend beschrieben nicht erfüllt waren obwohl im Standort ***, ***‚ zumindest am oa Tag die Betriebsanlage in Betrieb war:
Auflage 1 ("Das Gesamtbauwerk und alle zugehörigen Teile (tragende und aussteifende Bauteile) müssen so geplant und ausgeführt werden dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen (wie z. B. horizontaler Anfahrstoß) zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden. Hiefür ist eine statische Berechnung von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem gewerberechtlich Befugten (z. B. Baumeister) erstellen zu lassen. In der Standberechnung ist auf die Tragfähigkeit des Bodens ausreichend einzugehen. Ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile (Ausführungsbestätigung) ist erstellen zu lassen und samt der Standberechnung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung des Gesamtbauwerkes und aller zugehörigen Teile lag ebenso wenig vor wie die diesem Nachweis zu Grunde liegende Standberechnung.
2. Auflage 2 ("Sämtliche Verglasungen im Verkehrsbereich müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (Standfläche) sowie sonstige Verglasungen unterhalb der Brüstungshöhe (Parapethöhe unter 85 cm) den gegebenen statischen Beanspruchungen gerecht werden und dürfen beim Bruch nicht scharfkantig splittern (z. B. Sicherheitsglas). Anstelle dessen können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei einem Anprall von Personen verhindern. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen ist erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasung im Sinne der Auflage nicht vorlag.
3. Auflage 10 ("Ein Klassifizierungsbericht/Prüfbericht einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt sowie eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen über die fachgerecht eingebauten Brandschutzklappen K90 sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren") war nicht erfüllt‚ da eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Unternehmen unter Anschluss eines Klassifizierungsberichtes/Prüfberichtes einer staatlich akkreditierten Prüfanstalt bezüglich der Brandschutzklappen K90 nicht vorlag.
4. Auflage 14 ("Die zu erstellende Brandschutzordnung ist an einem allgemein zugänglichen Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen. Das „Verhalten im Brandfalle“ gemäß TRVB O 119/2006 ist bei jedem Standort der Ersten und Erweiterten Feuerlöschhilfe deutlich sichtbar anzubringen.") war nicht erfüllt, da eine Brandschutzordnung für das Gesamtgebäude nicht vorlag.
5. Auflage 15 ("Es ist ein Brandschutzplan über das gesamte Bauvorhaben zu erstellen. Bei der Erstellung ist die TRVB O 121/2004 verbindlich einzuhalten. Die Brandschutzpläne sind in 7-facher Ausfertigung der Gewerbebehörde zu übermitteln. 2 Ausfertigungen davon müssen witterungsgeschützt (z. B. foliert) ausgeführt sein.") war nicht erfüllt, da ein Brandschutzplan für das Gesamtobjekt war nicht vorhanden.
6. Auflage 16 ("Für das Betriebsgebäude sind ein Brandschutzbeauftragter und ein Stellvertreter (Brandschutzwart) zu bestellen. Für den Bereich der Apotheke ist ein eigener Brandschutzwart namhaft zu machen. Der Brandschutzbeauftragte hat ein Brandschutzbuch zu führen, in welches die mit dem vorbeugenden Brandschutz zusammenhängenden Überprüfungen und sonstige Kontrollen im Sinne der TRVBs O 119/2006 und O 120/2006 einzutragen sind. Darüber hinaus sind diese nachweislich fachlich (gemäß TRVB O 117/2010 [Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung]) ausbilden zu lassen. Nachweise über die facheinschlägige Ausbildung sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da Frau Mag. SG zwar über die erforderliche Ausbildung zur Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutzwartin verfügt, ein Stellvertreter war jedoch nicht bestellt sowie ein Brandschutzbuch nicht geführt wurde.
7. Auflage 18 ("Nach Fertigstellung der Anlage ist ein messtechnischer Nachweis von einer akkreditierten Anstalt, einem Zivilingenieur oder einem technischen Büro (mit jeweils der entsprechenden Befugnis) über Einhaltung der folgenden schalltechnischen Werte durchführen zu Iassen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren:Zu- und Abluftöffnung Lüftung Büro LWA = 67 dB (je Anlage), Lüftung Müllraum Entlüftung Tiefgarage LWA = 72 dB, Kleinlüfter (WC, Sanitär) LWA = 60 dB (je Anlage). ") war nicht erfüllt, da der messtechnische Nachweis im Sinne der Auflage nicht vorlag.
8. Auflage 21 ("Für die projektgemäße Ausführung der Lüftungsanlage (Allgemeinbereiche mindestens 35 m3/Person/Stunde und im Raucherbereich mindestens 50 m3/Person/Stunde) ist ein Ausführungsbefund in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. In diesem Befund ist insbesondere der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen zu attestieren und sind die gemessenen Luftleistungen anzuführen. Diesen Protokollen sind die Prüfatteste für die eingebauten Brandschutzklappen anzuschließen. Für die Lüftungsanlagen sind Betriebsbücher durch die Errichterfirma auszustellen und sind darin größere Reparaturen sowie die zumindest jährlich wiederkehrenden Wartungen der Anlage einzutragen. Weiters sind Filterwechsel zu attestieren. Im Ausführungsbefund sind die Referenzmesspunkte unter Angabe der lüftungstechnischen Parameter auf Grundlage einer beiliegenden Skizze festzulegen. Diese Referenzmesspunkte sind als Grundlage für die jährlich wiederkehrenden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustandes heranzuziehen. Die genannten Unterlagen sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Ausführungsbefund über die projektmäßige Ausführung der Lüftungsanlage nicht vorlag.
9. Auflage 22 ("Für die elektrotechnische Anlage ist eine Bestätigung von der ausführenden Fachfirma in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren, aus der hervorgeht, dass die Errichtung gemäß den derzeit durch die ETV verbindlich erklärten SNT-Vorschriften sowie gemäß den Festlegungen dieses Bescheides erfolgt ist. Die im Rahmen der Errichtung berücksichtigten SNT-Vorschriften und technischen Regeln sind konkret anzuführen. Ebenso ist die positive Durchführung der Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 sowie der in den Fachnormen vorgeschriebenen Funktionsprüfungen zu bestätigen.") war nicht erfüllt, da ein Sicherheitsprotokoll für elektrotechnische Anlagen nicht vorlag.
10. Auflage 23 ("Für die elektrischen Anlagen ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 (Ausgabe 2003-01-01) anzulegen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. ") war nicht erfüllt, da ein Anlagenbuch für elektrische Anlagen nicht vorlag.
11. Auflage 24 (“Über die Ausführung der elektrischen Anlagen der einzelnen Geschäftseinheiten sind elektrotechnische Prüfbefunde, in denen die der Überprüfung zugrunde liegenden Bestimmungen einzeln anzuführen sind und in denen eine Aussage über die Art und den Zustand der elektrischen Schutzmaßnahme zu treffen ist, in das Anlagenbuch aufzunehmen. ") war nicht erfüllt, da weder ein Sicherheitsprotokoll für elektrotechnische Anlagen noch ein Anlagenbuch für elektrische Anlagen vorlag.
12. Auflage 25 ("Über die Ausführung der SicherheitsbeIeuchtungsanlage entsprechend den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Antragsbeilagen ist eine Bestätigung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. Weiters ist dieser Bestätigung ein Messprotokoll zur Einhaltung der Mindestbeleuchtungsstärke (im SpezielIen auf Fluchtwegen, Stufen, Stolperstellen usw.) anzuhängen, wobei die Messwerte z. B. in den Installationsplan eingetragen werden können.") war nicht erfüllt, da ein nachvollziehbares Messprotokoll im Sinne der ÖNORM EN 1838 nicht vorlag. Vorgelegt wurde lediglich eine Liste über "Lux-Messpunkte im Geschäftshaus Gang ***". Die Liste über "Lux-Messpunkte" umfasst insgesamt 103 Messpunkte im gesamten Haus, welche allerdings auf Grund des Fehlens eines Planes nicht zuzuordnen waren. Weiters fehlen die Angaben entsprechend der ÖVE EN 1838 hinsichtlich der Umfeld- und Messbedingungen.
13. Auflage 27 ("Über die Instandhaltung der Sicherheitsbeleuchtung entsprechend § 10 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 und über die Wiederholungsprüfungen gemäß § 10.2 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 sind Aufzeichnungen dem Anlagenbuch beizuschließen. Dieses ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüIIt, da Aufzeichnungen bzw. Bestätigungen über die Wiederholungsprüfungen der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gemäß § 10 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 lagen nicht vor.
14. Auflage 29 ("Die Sicherheitsbeleuchtung ist nach Fertigstellung und Anlehnung an die Prüfbestimmungen der ÖVE/ÖNORM 8002 zu prüfen, worüber ein entsprechend ausgeführtes Prüfprotokoll auszustellen ist. Diesem Protokoll ist auch ein Messprotokoll über die Beleuchtungsstärken auf den Fluchtstiegen, Rettungs- und Verkehrswegen beizulegen. Das Prüfprotokoll ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein nachvollziehbares Messprotokoll im Sinne der ÖNORM EN 1838 nicht vorlag. Vorgelegt wurde lediglich eine Liste über "Lux-Messpunkte im Geschäftshaus Gang ***". Die Liste über "Lux-Messpunkte" umfasst insgesamt 103 Messpunkte im gesamten Haus, welche allerdings auf Grund des Fehlens eines Planes nicht zuzuordnen waren. Weiters fehlen die Angaben entsprechend der ÖVE EN 1838 hinsichtlich der Umfeld- und Messbedingungen. Ein Serviceprotokoll der Fa. DNS GmbH, ***, vom 06.04.2014 lag vor. Entsprechend diesem Protokoll ist die Notlichtzentrale voll funktionsfähig und störungsfrei nach ÖVE/ÖNORM 8002-1-§ 10.
15. Auflage 31 ("Für die Lüftung der Garage ist ein Nachweis nach der ÖNORM H 6003 zu führen. Das Ergebnis ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 nicht vorlag.
16. Auflage 46 ("Es ist von der ausführenden Baufirma zu bestätigen, dass die Entwässerungseinrichtung projektgemäß hergestellt wurde. Insbesondere ist auf die für den Muldenaufbau verwendeten Materialien, deren Aufbringung (Untergrundaufbau bei Bodenaustausch‚ Einbindung der Filterschicht, Fotodokumentation…) und auf die Mindeststärke der Filterschicht einzugehen. Diese Bestätigung ist firmenmäßig zu unterfertigen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da eine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektmäßige Herstellung der Entwässerungseinrichtung nicht vorlag.
17. Auflage 47 ("Vor Inbetriebnahme der Anlage ist die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte‚ Becken und Abscheider von einem befugten Fachkundigen gemäß den ÖNORMEN B 2503 und EN 1610 prüfen zu lassen. Diese Nachweise sind in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis, dass die Dichtheit der KanaIstränge, Schächte, Becken und Abscheider entsprechend der genannten Norm gegeben sind, nicht vorlag.
18. Auflage 55. ("Die Wärmepumpe muss mit einem TypenschiId gemäß ÖNORM EN 378-2 oder gleichwertig ausgestattet sein.") war nicht erfüllt, da ein Typenschild gemäß ÖNORM EN 378-2 nicht vorlag.
19. Auflage 59 ("Die gesamte Anlage ist vor der Inbetriebnahme, nach einer Betriebsdauer von 15 Jahren und darauf folgend alle 5 Jahre von einer Fachfirma einer nachweislichen Überprüfung aller sicherheitsrelevanter Teile (Niederdruckwächter, TemperaturkontroIle) zu unterziehen. Diese Nachweise in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Nachweis über die Überprüfung der Anlage vor Inbetriebnahme nicht vorlag.
20. Auflage 60 ("Von der Herstellerfirma ist eine Betriebs-und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle mit den dabei vorgesehenen Arbeiten zu erstellen. In der Betriebsvorschrit ist auf das Verhalten bei Störfällen einzugehen. Diese ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da eine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten nicht vorlag.
21. Auflage 61 ("Die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträgermedienmengen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Das Prüfbuch ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da ein Prüfbuch, in welchem die Ergebnisse der Überprüfungen (Wartungen), allfällige Betriebsstörungen sowie nachgefüllte Wärmeträger/Medienmengen eingetragen sind, nicht vorlag.
22. Auflage 62 ("Folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen der ausführenden Fachfirmen sind nach Fertigstellung in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren: Bestätigung über die ÖVE-gemäße Ausführung der Elektroinstallationen für die Gesamtanlage, Bestätigung über die werksseitig durchgeführte Druckprüfung der Wärmepumpe, Ergebnis der Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen, Fotodokumentation über Entnahme- und Schluckbrunnen, Lageplan mit eingetragenen Brunnenbauwerken (M 1:500).") war nicht erfüIlt, da die in der Auflage geforderten Unterlagen bzw. Bestätigungen nicht vorlagen.
23. Auflage 63 ("Über der Türe des Dienstzimmers der Apotheke im Erdgeschoß sowie im Gangbereich davor ist jeweils eine .Sicherheitsleuchte zu situieren.") war nicht erfüllt, da weder über der Tür des Dienstzimmers der Apotheke im Erdgeschoss noch im Gangbereich davor eine Sicherheitsleuchte situiert war.
24. Auflage 65 ("Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf dem Flachdach ist, beginnend von der Ausstiegsöffnung auf das Dach, durch Anschlagpunkte und zur Verfügung gestelltes Gerät (Sicherheitsgeschirr und Seile mit Falldämpfer) ein gefahrloses Begehen zu ermöglichen.") war nicht erfüllt, da ein Sicherheitsgeschirr nicht vorhanden war.
25. Auflage 67 ("Die Drückergarnitur der VbF-Lagerraumtüre im 1. Obergeschoß ist zumindest im Ausmaß von 30 x 30 cm mit lang nachleuchtendem Material zu hinterlegen.") war nicht erfüllt, da die Drückergarnitur des VbF-Lagerraumes nicht mit lang nachleuchtendem Material hinterlegt war.
26. Auflage 68 ("Eine Verlegebestätigung über die keramischen Beläge, dass diese zumindest hinsichtlich der Rutschhemmung die Qualifikation R9 oder Gleichwertiges aufweisen, ist in der Apotheke zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.") war nicht erfüllt, da eine Verlegebestätigung über keramische Belege mit einer Rutschhemmklasse von zumindest R9 nicht vorlag.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. Auflage 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 2. Auflage 2 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 3. Auflage 10 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 4. Auflage 14 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 5. Auflage 15 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 6. Auflage 16 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 7. Auflage 18 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 8. Auflage 21 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 9. Auflage 22 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 10. Auflage 23 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 11. Auflage 24 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 12. Auflage 25 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 13. Auflage 27 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 14. Auflage 29 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 15. Auflage 31 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 16. Auflage 46 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 17. Auflage 47 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 18. Auflage 55 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 19. Auflage 59 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 20. Auflage 60 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 21. Auflage 61 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 22. Auflage 62 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 23. Auflage 63 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 24. Auflage 65 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 25. Auflage 67 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 26. Auflage 68 des rechtskräftigen Bescheides vom 11.05.2011,GZ 01/11/2-2011/Mag.Bru/Br. in Verbindung mit Paragraph 367, Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt.
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1. € 70,00 10 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 2. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 3. € 70,00 10 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 4. € 70,00 10 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 5. € 70,00 10 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 6. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 7. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 8. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 9. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 10. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 11. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 12. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 13. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 14. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 15. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 16. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 17. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 18. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 19. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 20. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 21. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 22. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 23. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 24. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 25. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
zu 26. € 50,00 7 Stunden § 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994 idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 260,00
Gesamtbetrag: € 1.640,00“
Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, dass mildernd die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und erschwerend nichts zu werten gewesen wäre.
1.5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet die vorliegende Beschwerde, in welcher ua die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt wird.
1.6. Die Beschwerdeführerin weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Diese Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem von der belangten Behörde vorgelegten Betriebsanlagenakt. In beide Akten wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführervertreter Einsicht genommen. Die Feststellungen betreffend die Vertretungsbefugnisse hinsichtlich der juristischen Personen ergeben sich aus dem Firmenbuch.
2.2. Zur Feststellung, dass am 23. Oktober 2014 die GEV Gesellschaft m.b.H. Inhaberin und Betreiberin der Betriebsanlage und die KG Inhaberin und Betreiberin der Apotheke war:
2.2.1. In der Niederschrift vom 23. Oktober 2014 scheint als „Anlagenbetreiber“ die Fa. „GEV GmbH“ auf. Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin auch persönlich unterfertigt.
Überdies hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Mai 2013 für die Firma GEV Gesellschaft m.b.H. die Einrichtung einer Aufzugsanlage der Firma TK gemäß dem Vorlegen der Projektunterlagen gemäß Paragraph 81,
Absatz 3, an die belangte Behörde angezeigt. Diese Anzeige wurde mit an die GEV Gesellschaft m.b.H. adressiertem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2013 zur Kenntnis genommen.
Soweit seitens des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass die Realkanzlei EI GmbH & Co KG am 23. Oktober 2014 mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut war, ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um die „Verwaltung“ der Betriebsanlage geht, sondern um die Inhaberschaft und den Betrieb der Betriebsanlage. Die Verwaltung der Liegenschaft durch eine Hausverwaltung steht daher der Inhaberschaft durch die GEV Gesellschaft m.b.H nicht entgegen, weshalb auch den Beweisanträgen betreffend die Verwaltung durch diese Hausverwaltung am 23. Oktober 2014 nicht näher getreten werden musste.
2.2.2. Dass die KG der Beschwerdeführerin Inhaberin und Betreiberin der Apotheke am 23. Oktober 2014 war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Genehmigungsbescheid vom 11. Mai 2011; die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Apotheke wurde auch nicht bestritten.
2.3. Zur Feststellung der Umstände in der Betriebsanlage am 23. Oktober 2014:
In der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass die Umstände, so wie in der Niederschrift vom 23. Oktober 2014 dargelegt, vorgelegen sind. Es wurde vielmehr bestritten, dass durch die Nichtvorlage von Nachweisen zu diesem Zeitpunkt gegen die Auflagen verstoßen worden sei. Die Beschwerde beschränkt sich überdies darauf, diverse, dem Straferkenntnis anhaftende Formalfehler geltend zu machen sowie einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, die nichtvorliegende Passivlegitimation der Beschwerdeführerin, die unangemessene Strafhöhe sowie ein Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen.
Der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung am 14. Dezember 2016 selbst ausgeführt, dass „lediglich die Nachweise an diesem Tag nicht vorgelegen“, die Auflagen aber erfüllt gewesen seien. Überdies hat der Beschwerdeführervertreter ausgeführt, dass „es richtig [ist], dass diese Nachweise in Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgelegen“ sind.
Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Umstände in der Betriebsanlage, so wie in der Niederschrift vom 23. Oktober 2014 festgehalten, vorlagen.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. Zur grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin:
3.1.1. Zur Verantwortlichkeit für die GEV Gesellschaft m.b.H.:
Im Hinblick auf die beim Betrieb der Anlage einzuhaltenden Auflagen kommt es darauf an, wer die Betriebsanlage betreibt und Inhaber der Betriebsanlage ist vergleiche VwGH vom 14. November 2007, 2005/04/0300).
Nach den Feststellungen war die GmbH im Tatzeitpunkt Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage hinsichtlich der zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. ergangenen und um die Auflagen in Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf. ergänzten Auflagen des Bescheides vom 11. Mai 2011. Die Beschwerdeführerin war handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH und sohin die zur Vertretung nach außen befugte Person iSd Paragraph 9, VStG und ist somit insoweit strafrechtlich verantwortlich.
Sofern diesbezüglich vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden (hierzu später), hat die Beschwerdeführerin daher objektiv einen Verstoß gegen Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994 zu verantworten, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Zweifel an einem zumindest fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin, welches gemäß Paragraph 5, VStG beim Vorliegen des Ungehorsamsdeliktes der Nichtbeachtung von Auflagen gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 ausreicht vergleiche dazu VwGH vom 18. Oktober 2006, 2004/04/0206), sind nicht hervorgekommen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret behauptet. Selbst die – von der Beschwerdeführerin gar nicht konkret vorgebrachte – bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung wäre aber nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (zB VwGH vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0105).
Die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt waren, kann an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern, zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG gar nicht geltend gemacht wurde. Das (allfällige) Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert hingegen nicht vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0085).
3.1.2. Zur Verantwortlichkeit für die Mag. SG, Apotheken KG:
Wird ein Täter als verantwortliches Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufen vergleiche zB VwGH vom 22. März 2012, 2012/07/0018).
Im Übrigen wird auf das unter 3.1.1. Gesagte verwiesen.
Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren insoweit eine Übertretung von Auflagen im Zusammenhang mit der Apotheke bestätigt wird (zur diesbezüglichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 9, Rz 22, mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
3.2. Allgemein zur Nichtbeachtung von Auflagen:
3.2.1. Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188).
3.2.2. Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
3.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne der Paragraphen 74 bis 83 GewO 1994 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188).
Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH vom 17. Dezember 2014, 2013/10/0247).
3.3. Zu den spruchgemäßen Korrekturen im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG:
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend vorträgt, kommt einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wozu auch die Anführung der Fundstelle der Vorschrift zählt. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat vergleiche zB VwGH vom 27. Juni 2007, 2005/03/0231, mwN).
Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung hat das Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen vergleiche mutatis mutandis VwGH vom 1. Juli 2005, 2001/03/0354, sowie vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0033).
Vor diesem Hintergrund war die im Beschwerdefall maßgebliche Fundstelle des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 sowie bei der Strafsanktionsnorm der „Einleitungssatz“ des Paragraph 367, GewO 1994 vergleiche diesbezüglich VwGH vom 12. Mai 2011, 2008/04/0046) zu ergänzen.
3.4. Zum Erfordernis der zusätzlichen Nennung der jeweiligen ÖNORM bzw. TRVB als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG:
Die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 erfordert die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides. Enthält diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so ist im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu zitieren (zB VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020).
Allerdings gilt dies nur soweit, als eine solche ÖNORM mehrere Punkte oder Unterpunkte umfasst vergleiche VwGH vom 3. September 1996, 95/04/0209).
3.5. Zu den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses:
3.5.1. Zu Spruchpunkt 1 (betreffend Auflage 1):
Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Nachweis betreffend die statisch einwandfreie Ausführung aller zugehörigen Teile und auch keine Standberechnung hinsichtlich der Tragfähigkeit des Bodens vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.2. Zu Spruchpunkt 2 (betreffend Auflage 2):
Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt kein Nachweis betreffend die Ausführung der Verglasungen im Sinne der Auflage vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.3. Zu Spruchpunkt 3 (betreffend Auflage 10):
Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt keine Ausführungsbestätigung betreffend die Brandschutzklappen K90 im Sinne der Auflage vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.4. Zu Spruchpunkt 4 (betreffend Auflage 14):
Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar keine Brandschutzordnung vor und wurde der Beschwerdeführerin dies zur Last gelegt.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.5. Zu Spruchpunkt 5 (betreffend Auflage 15):
Nach den Feststellungen lag im Überprüfungszeitpunkt gar kein Brandschutzplan iSd TRVB O 121/2004 vor und wurde der Beschwerdeführerin genau dies zur Last gelegt.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.6. Zu Spruchpunkt 6 (betreffend Auflage 16):
Nach den Feststellungen war im Überprüfungszeitpunkt kein Stellvertreter für den Brandschutzbeauftragten bestellt und wurde überdies kein Brandschutzbuch geführt.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.7. Zu Spruchpunkt 7 (betreffend Auflage 18):
Nach den Feststellungen lag ein messtechnischer Nachweis im Sinne der Auflage zum Überprüfungszeitpunkt nicht vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.8. Zu Spruchpunkt 8 (betreffend Auflage 21):
Nach den Feststellungen lag gar kein Ausführungsbefund über die projektmäßige Ausführung der Lüftungsanlage vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.9. Zu Spruchpunkt 9 (betreffend Auflage 22):
Nach dem Tatvorwurf lag das mit dieser Auflage geforderte Sicherheitsprotokoll nicht vor; die Beschwerdeführerin hat in ihrem Einspruch zwar darauf verwiesen, dass
Das Sicherheitsprotokoll nur am 23. Oktober 2014 „kurzfristig nicht vorzeigbar“ war, jedoch bestimmt die Auflage eine Aufbewahrung in der Betriebsanlage „zur jederzeitigen Einsichtnahme“. Nach den Feststellungen wurde das verlangte Sicherheitsprotokoll zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgelegt.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.10. Zu Spruchpunkt 10 (betreffend Auflage 23):
Nach den Feststellungen lag gar kein Anlagenbuch für elektrische Anlagen iSd ÖNORM vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.11. Zu Spruchpunkt 11 (betreffend Auflage 24):
Die Auflage 24 fordert die Aufnahme elektrotechnischer Prüfbefunde in ein Anlagenbuch. Der Tatvorwurf lautet jedoch auf das – in dieser Auflage nicht geforderte – Nichtvorliegen eines Sicherheitsprotokolls und das Nichtvorliegen eines Anlagenbuches. Überdies ist – wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend aufzeigt – das Verhältnis dieser Auflage zu den Auflagen 22 und 23 unklar, sodass es Auflage 24 auch der hinreichenden Bestimmtheit mangelt.
Der diesbezügliche Spruchpunkt ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3.5.12. Zu Spruchpunkt 12 (betreffend Auflage 25):
Nach den Feststellungen war eine Zuordnung der 103 Messpunkte nicht möglich, da der vorgelegten Liste betreffend „Lux-Messpunkte“ kein Plan beigelegt wurde. Aus der Auflage ergibt sich jedoch – mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit –, dass aus dem Messprotokoll hervorzugehen hat, wo der jeweilige Messwert erzielt wurde vergleiche die Wendung „zB in den Installationsplan eingetragen werden können“ laut Auflage).
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.13. Zu Spruchpunkt 13 (betreffend Auflage 27):
Nach den Feststellungen lagen keine Aufzeichnungen bzw. Bestätigungen über die Wiederholungsprüfungen der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gemäß Paragraph 10, der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.14. Zu Spruchpunkt 14 (betreffend Auflage 29):
Bei der Wendung der Auflage 29, wonach die Sicherheitsbeleuchtung in „Anlehnung an die Prüfbestimmungen der ÖVE/ÖNORM 8002“ zu prüfen, ist nicht hinreichend klar, was unter „Anlehnung“ genau zu verstehen ist, also welche Prüfbestimmungen der ÖNORM einzuhalten sind und welche nicht.
Der diesbezügliche Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3.5.15. Zu Spruchpunkt 15 (betreffend Auflage 31):
Nach den Feststellungen lag kein Nachweis im Sinne der ÖNORM H 6003 vor. Die ÖNORM H 6003 hat den Titel „Lüftungstechnische Anlagen für Garagen Grundlagen, Planung, Dimensionierung“. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend klar bestimmt, dass mit der Auflage ein die Einhaltung dieser – also der gesamten – ÖNORM entsprechender Nachweis vorzulegen war.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.16. Zu Spruchpunkt 16 (betreffend Auflage 46):
Nach den Feststellungen lag keine Bestätigung der ausführenden Baufirma über die projektmäßige Herstellung der Entwässerungseinrichtung vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.17. Zu Spruchpunkt 17 (betreffend Auflage 47):
Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis betreffend die Dichtheit der Kanalstränge, Schächte, Becken und Abscheider vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.18. Zu Spruchpunkt 18 (betreffend Auflage 55):
Nach den Feststellungen wies die Wärmepumpe im Zeitpunkt der Überprüfung kein Typenschild iSd Auflage auf; daran ändert nichts, dass dies eine „jederzeit nachreichbare Formalität“ (so die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 22. Mai 2015).
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Es war allerdings die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG um die Wendung spruchgemäß zu ergänzen.
3.5.19. Zu Spruchpunkt 19 (betreffend Auflage 59):
Nach den Feststellungen lag gar kein Nachweis über die Überprüfung Anlage vor Inbetriebnahme vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.20. Zu Spruchpunkt 20 (betreffend Auflage 60):
Nach den Feststellungen lag keine Betriebs- und Wartungsvorschrift mit Angabe der Wartungsintervalle und Ausweisung der dabei vorgesehenen Arbeiten vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.21. Zu Spruchpunkt 21 (betreffend Auflage 61):
Nach den Feststellungen lag kein in der Auflage angesprochenes Prüfbuch vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.22. Zu Spruchpunkt 22 (betreffend Auflage 62):
Nach den Feststellungen lag keiner der in der Auflage geforderten Nachweise vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
3.5.23. Zu Spruchpunkt 23 (betreffend Auflage 63):
Nach den Feststellungen war weder über der Tür des Dienstzimmers der Apotheke im Erdgeschoss noch im Gangbereich davor eine Sicherheitsleuchte situiert.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin rührt jedoch aus ihrer Stellung als einzige Komplementärin der KG her, was spruchgemäß entsprechend zu korrigieren ist.
3.5.24. Zu Spruchpunkt 24 (betreffend Auflage 65):
Nach den Feststellungen war kein Sicherheitsgeschirr vorhanden.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin rührt jedoch aus ihrer Stellung als einzige Komplementärin der KG her, was spruchgemäß entsprechend zu korrigieren ist.
3.5.25. Zu Spruchpunkt 25 (betreffend Auflage 67):
Nach den Feststellungen war die Drückergarnitur des VbF-Lagerraumes nicht mit lang nachleuchtendem Material hinterlegt. Was jedoch unter „lang nachleuchtendem Material“ zu verstehen ist, ist dieser Auflage nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wird darin doch keine technische Vorschrift oder Ähnliches genannt, aus welcher sich ergibt, welche Kriterien ein Material zu erfüllen hat, um als „lang nach leuchtend“ iSd Auflage zu gelten.
Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3.5.26. Zu Spruchpunkt 26 (betreffend Auflage 68):
Nach den Feststellungen lag eine Verlegebestätigung über keramische Belege mit einer Rutschhemmklasse von zumindest R9 nicht vor.
Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten eine Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv und subjektiv zu verantworten.
Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin rührt jedoch aus ihrer Stellung als einzige Komplementärin der KG her, was spruchgemäß entsprechend zu korrigieren ist.
3.6. Zur Strafhöhe:
Die über die Beschwerdeführerin verhängten Strafen zwischen 50 und 70 Euro bewegen sich jeweils im untersten Bereich und schöpfen den bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmen maximal zu knapp 3% aus. Selbst unter Zugrundlegung der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie unter Annahme von am Existenzminimum orientierten Einkommensverhältnissen können die jeweils verhängten Strafen nicht als überhöht angesehen werden und erscheint die jeweils verhängte Strafe tat-, täter- und schuldangemessen.
Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde liegt („kann“) und von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab hängt. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das zu schützende Rechtsgut sind im verfahrensgegenständlichen Fall die Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, zu deren Einhaltung die belangte Behörde die Auflagen vorgeschrieben hat. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 immerhin Geldstrafen bis zu 2.180,-- € vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es bereits an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche zum Ganzen VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, mit weiteren Hinweisen).
3.7. Zum Kostenausspruch:
3.7.1. Da drei Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben sind, sind auch die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde spruchgemäß vermindert neu festzusetzen (230 Euro anstatt 260 Euro).
3.7.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, wobei dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.
Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG – keine Auferlegung von Kosten – greift nur dann Platz, wenn der Beschwerde vom Verwaltungsgericht „ auch nur teilweise Folge“ gegeben wird, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Nicht jede Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist daher als „teilweises Folge geben“ iSd Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu verstehen vergleiche zur dem Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 65, VStG VwGH vom 4. Februar 1993, 93/18/0028, sowie zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 65, VStG auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/17/0019).
Vor diesem Hintergrund waren die Kosten für das Beschwerdeverfahren spruchgemäß vorzuschreiben, zumal vier mal eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (jeweils 14 Euro an Kosten für das Beschwerdeverfahrens) und 19 mal eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (jeweils 10 Euro an Kosten für das Beschwerdeverfahren) bestätigt wurde.
3.8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Auflagen eines Genehmigungsbescheides vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, sowie vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103).
Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).
Die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0070).
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3114.001.2015