Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-994/001-2015

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau OK, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nicole Neugebauer-Herl, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2015, Zl. IVW1F-141335, zu Recht:

1.    Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ auf folgende Bestimmungen gestützt wird:

-      § 41 Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) iVm § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG), sowie

-      § 19 Abs. 2 dritter und vierter Satz iVm § 41 Abs. 2 NAG.

2.    Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 519,80 Euro an Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherinnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.    Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau OK, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 6. November 2014 bei der Österreichischen Botschaft in Moskau den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Zweck des Aufenthaltes ist die Renovierung und der Betrieb der im Eigentum der HM GmbH (im Folgenden auch: HM stehenden Hotelpension H.

Vorgelegt wurden dazu insbesondere ein Firmenbuchauszug der HM, ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft samt darauf errichtetem Haus, ein Notariatsakt über die Abtretung von Geschäftsanteilen an der HM, der Jahresabschluss der HM für das Jahr 2013, der „Business Plan of renovation of H Hotel by HM GmbH“ aus 2014, Kontoauszüge, sowie eine Wohnbestätigung.

Mit Schreiben vom 27. November 2014 legte die Beschwerdeführerin einen Notariatsakt betreffend eine weitere Abtretung von Geschäftsanteilen an der HM vor.

1.2. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich erstattete mit 23. Dezember 2014 ein negatives Gutachten gemäß Paragraph 24, AuslBG. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich nicht nachgewiesen sei. Es sei zwar die Hotelpension H um 1.800.000,-- Euro gekauft worden, zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin jedoch noch keine Anteile an der HM gehabt. Der Einstieg in das Unternehmen sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt als die Investition bereits erfolgt sei. Insofern sei auch kein direkter Zusammenhang zwischen der geplanten selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und den getätigten Investitionen bzw. der geplanten Einstellung von Hotelpersonal erkennbar.

1.3. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführerin vom negativen Gutachten gemäß Paragraph 24, AuslBG verständigt und es wurde ihr mitgeteilt, dass aus Behördensicht auch das Erfordernis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nicht erfüllt werde.

1.4. Die Beschwerdeführerin gab dazu – unter Vorlage mehrerer Unterlagen – mit Schreiben vom 12. Februar 2015 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei von Beginn an am gegenständlichen Projekt als Kapitalgeberin beteiligt gewesen. Die HM habe den Kaufvertrag über die „Hotelpension H“ geschlossen und da die HM einen Finanzierungsengpass gehabt habe, habe man einen Investitionspartner gesucht und diesen in der Beschwerdeführerin gefunden. Die Beschwerdeführerin habe der ursprünglichen Alleingesellschafterin der HM ein Darlehen mit Zweckwidmung zur Verfügung gestellt und das Darlehen in Folge auch noch erhöht (auf insgesamt 485.000,-- Euro). Die Beschwerdeführerin verfüge über profunde Erfahrung in Managementtätigkeiten, Projektkoordination und Finanzierung und sie verfüge über Fremdsprachenkenntnisse. Der zusätzliche Impuls für die Wirtschaft sei gegeben und es sei die Schaffung und Erhaltung von zumindest fünf Mitarbeitern für den dauerhaften Hotelbetrieb geplant (Geschäftsführer, Reinigungskräfte, Gärtner, Frühstückservice, Buchhaltungskraft, Rezeptionistin). Mit der Planung und den Entwürfen für den Hotelumbau sei bereits ein Baumeister beauftragt worden. Umbau- und Renovierungsarbeiten im Ausmaß von 1.800.000,-- Euro seien geplant.

Sobald die Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung erhalte, würde auch eine Pflichtversicherung in der GSVG bestehen.

1.5. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über eine (freiwillige) GSVG-Krankenversicherung verfüge.

1.6. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich erstattete mit 10. Juli 2015 erneut ein negatives Gutachten gemäß Paragraph 24, AuslBG. Ergänzend zu dem Erstgutachten wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Hotelpension H kein Dienstgeberkonto existiere und daher auch keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet seien, obwohl die Hotelpension bereits in Betrieb sei. Darüber hinaus liege laut Firmen A-Z der Wirtschaftskammer Österreich keine Gewerbeberechtigung vor. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen sei daher nicht nachgewiesen.

1.7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 4 und Paragraph 24, AuslBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich, wonach kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit nachgewiesen sei, der Antrag auf Grund des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen sei.

1.8. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der Antrag sei zu Unrecht abgewiesen worden, da sich die belangte Behörde auf ein unschlüssiges Gutachten gestützt habe. Weder die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich noch die belangte Behörde hätten sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bereits den Ankauf der Hotelpension mitfinanziert habe, auseinandergesetzt. Aktuell sei bei der Stadtgemeinde *** ein Verfahren betreffend den Umbau des Hotelpensionsbetriebes anhängig. Die projektierten Baukosten würden sich mittlerweile auf rund 2.960.727,-- Euro netto belaufen. Nach Aufnahme des vollständigen Hotelbetriebes, der erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten erfolge, würde Personal eingestellt werden (Reinigungskräften, Gärtner, Servicepersonal im Frühstückservice, eine Buchhaltungskraft und Rezeptionistin). Die Beschwerdeführerin sei besonders hoch qualifiziert und sie würde über ihr Netzwerk insbesondere auch zahlungskräftige russische Touristen ansprechen. Unzweifelhaft liege ein zusätzlicher Impuls für die heimische Wirtschaft vor. Bei laufendem Hotelbetrieb werde ein Aufkommen von ca. 150 Gästen im Monat geschätzt. Im ersten Jahr des Hotelbetriebes würden Einnahmen vor Steuern von ca. 200.000,-- Euro, im zweiten von ca. 315.000,-- Euro erwartet werden. Die Beschwerdeführerin werde vor Aufnahme des Hotelbetriebes die Gewerbeberechtigung beantragen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Am 1. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsanwältin teil sowie zwei Vertreter der belangten Behörde. Zur Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde über ihren Antrag eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Seitens des Verhandlungsleiters wurden der Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes in das Beweisverfahren einbezogen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Jahresabschluss 2014 der HM, ein Entwurf des Jahresabschlusses 2015, sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde ein E-Mail-Verkehr betreffend die Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung sowie Internetausdrucke betreffend den russischen Tourismus in Österreich bzw. *** vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin gab zum Hotelbetrieb insbesondere Folgendes an:

Im Jahr 2015 seien von der HA maßgebliche Investitionen in Österreich getätigt worden. Verwiesen werde auf die Photovoltaikanlage sowie darauf, dass derzeit ein rudimentärer Pensionsbetrieb stattfinde. Das Bauvorhaben sei noch nicht abgeschlossen, da es einen negativen Bescheid der Baubehörde gebe; das Verfahren sei noch am Laufen und das Ende noch nicht absehbar. Nach Abschluss des Bauverfahrens würden weitere Investitionen getätigt werden, geschätzt über zwei Millionen Euro. Eine gewerberechtliche Bewilligung wäre ab neun Gästen notwendig, der Betrieb liege derzeit – einerseits wegen der Baumaßnahmen und andererseits mangels aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin – darunter. Der Betrieb werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Geschäftspartner geführt, sie seien jeweils abwechselnd für drei Monate hier.

Das Projekt sei jetzt anders geplant als ursprünglich. Ein Verkauf von Apartments sei nicht mehr vorgesehen, nur mehr die Vermietung bzw. würden möglicherweise noch zwei Apartments verkauft werden. Ein neuer Businessplan würde an den Umfang der Baubewilligung angepasst werden.

Zurzeit hätten sie 20 Zimmer. Zehn Zimmer würden an Gäste vermietet, sieben Zimmer als Apartments für längere Aufenthalte, die restlichen drei Zimmer seien frei, d.h. für sie selbst oder für persönliche Gäste. Derzeit hätten sie neun Gäste. Nach Informationen ihrer Juristen und Buchhaltung könnten sie an bis zu zehn Personen vermieten ohne eine Gewerbeberechtigung zu benötigen. Angestellte hätten sie nicht. Es sei beabsichtigt sieben Personen anzustellen, wenn die Bauarbeiten abgeschlossen seien.

Sie würden Touristen nach *** bzw. Österreich ziehen, insbesondere russische Touristen. Der Gewinn liege derzeit praktisch bei null, der Umsatz bei
ca. 70.000,- Euro im Jahr. Sie schätze, dass sie ungefähr 100 Nächtigungen monatlich hätten, abhängig auch vom Monat.

Die Hauptaufgabe ihres Geschäftspartners sei der Bau, ihre Hauptaufgabe die Gästebewirtung. Sie werde Gäste heranziehen.

Beantragt wurde die Einvernahme des Geschäftspartners sowie des Baumeisters und es wurde von der Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer Unterlagen angekündigt.

2.3. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin – nach gewährter Fristerstreckung – mehrere Unterlagen vor uns sie brachte dazu u.a. vor, dass die HM zwischenzeitig eine Arbeitnehmerin beschäftige.

2.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 2016 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Niederlassungsverfahren betreffend den Geschäftspartner der Beschwerdeführerin und betreffend dessen Ehefrau bei der Behörde anhängig seien. Die Klärung des Projektziels sei auch für diese Verfahren von Bedeutung. Die Angaben zum Businessplan würden sich widersprechen. Laut einer Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Baden müsse sehr wohl ein Gewerbe angemeldet werden und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG seien die erforderlichen Berechtigungen vor Erteilung des Aufenthaltstitels nachzuweisen.

2.5. Am 15. September 2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzt. An dieser fortgesetzten Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsanwältin teil sowie eine Vertreterin der belangten Behörde. Eine Dolmetscherin für die russische Sprache wurde beigezogen. Im Zuge der Verhandlung wurden als Zeugen der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin, Herr SS, sowie der Baumeister Herr JP vernommen.

a) Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an:

Von der Gemeinde hätten sie die Information erhalten, dass das Hotelprojekt – möglicherweise für zwei Jahre, möglicherweise aber auch kürzer – eingefroren sei, da die Stadt ein neues Projekt für die Stadtentwicklung erarbeite. Sie hätten daher das zweite Haus renoviert, das Hotel selbst hätten sie nicht renovieren können, weil es sonst leer stehen würde. Investoren hätten sie zurzeit nicht. Im Sommer sei sie selbst in Österreich gewesen, sie habe aber keine Zeit gehabt sich anzumelden. Die Hotelbetreuung sei von Russland aus nicht möglich. Weder sie noch ihr Geschäftspartner hätten eine Gewerbeberechtigung. Eine solche sei erst bei mehr als zehn Gästen erforderlich, aber wie sollten sie eine ohne Daueraufenthalt bekommen. Auch seien die Haupteinnahmen die langfristigen Vermietungen.

Der monatliche Umsatz betrage zwischen 2.000,-- und 10.000,-- Euro, je nach Saison. Seit April 2016 sei eine Putzfrau angestellt, mit befristetem Vertrag. Sie glaube, dass der Vertrag verlängert werde. Die Eröffnung des zweiten Hauses sei von ihr und ihrem Geschäftspartner gemeinsam beschlossen worden. Wenn sie den Aufenthaltstitel bekommen würden, würden sie beide Geschäftsführer sein. Die Häuser würden ständig renoviert werden. Pro Jahr würden zwischen 80.000,-- und 100.000,-- Euro investiert werden, vielleicht auch 100.000,-- Euro in zwei Jahren. Es sei beabsichtigt, weiteres Personal anzustellen. Zielgruppe sei der Mittelstand, aber nicht nur russische Gäste. Sie hätten noch immer den gleichen Businessplan.

b) Der Zeuge SS gab im Wesentlichen an:

Die Beschwerdeführerin und er seien seit ca. 15 Jahren Geschäftspartner. Die HM sei gegründet worden, um das Objekt im H zu kaufen und die Geschäfte zu führen. Sie seien zu dritt gewesen, nämlich er selbst, seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin. Auch seine Ehefrau habe in das Projekt investiert und es sei auch die Beschwerdeführerin von Anfang an involviert gewesen. Sie würden Entscheidungen immer zu dritt treffen. Die Beschwerdeführerin sei auf Anraten der österreichischen Berater nicht Gründungsmitglied der HM gewesen und es sei deshalb auch das Geld über Lettland gekommen. Eine Rückzahlung des Darlehens bei Gewinn sei vorgesehen. In der Pension sei momentan eine Reinigungskraft befristet wegen der Sommersaison angestellt, danach werde eine Verlängerung überlegt. Der Umsatz betrage in den Sommermonaten bis zu 20.000,-- Euro pro Monat. Seine Ehefrau arbeite jetzt schon im Hotel, sie serviere das Frühstück, reinige usw.. Nach der Erlaubnis für den Umbau würde man sich mit zukünftigen Investitionen beschäftigen.

c) Der Zeuge JP gab im Wesentlichen an:

Er sei mit den Planungsarbeiten für die Pension H beauftragt. Das Projekt sei vor ca. drei Jahren begonnen worden, zunächst habe es ein positives Gutachten gegeben, später dann nach Einbeziehung des Bundesdenkmalamtes ein negatives. Es habe einen negativen Bescheid gegeben, der beeinsprucht worden sei. Von der Gemeinde *** sei auch ein Baustopp erteilt worden wegen Neuerstellung der Raumordnung. Die Kosten für das Projekt würde er mit ca. 2,5 Millionen Euro schätzen. Wenn das Projekt nicht durchgehe, müsse man es adaptieren. Aus seiner Sicht würde die Gemeinde *** von der umgebauten Pension profitieren, ebenso die Region.

d) Die Vertreterin der belangten Behörde gab im Wesentlichen an, dass das Projekt unklar bzw. fraglich sei, vor allem da keine Baubewilligung vorliege. Die Einstellung der Reinigungskraft sei aus Behördensicht nicht rechtens. Im Prognosezeitraum sei nicht absehbar, ob das Projekt durchgeführt werden könne bzw. in welcher Form. Aus Behördensicht liege der gesamtwirtschaftliche Nutzen nicht vor. Nach Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, NAG werde der Nachweis der Gewerbeberechtigung vor Erteilung des Aufenthaltstitels verlangt.

2.6. Mit Schreiben vom 29. September 2016 legte die Beschwerdeführerin Mietverträge hinsichtlich der Dauermieter vor. Vorgebracht wurde dazu, dass die Dauermieten für durchschnittlich drei bis sechs Monate abgeschlossen würden. Die Einnahmen aus Dauermieten seien über das Kalenderjahr gerechnet gegenüber den Beherbergungsverträgen (Zimmer mit Frühstück) die Haupteinnahmequelle.

2.7. Die belangte Behörde gab hinsichtlich des zuletzt genannten Schreibens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Bis dato sei keine Baubewilligung vorhanden, weshalb davon auszugehen sei, dass der angedachte Hotelbetrieb im Prognosezeitraum nicht verwirklicht werden könne. Sollte der Bauantrag nun adaptiert werden, sei ein Nachweis für den wirtschaftlichen Mehrwert erst recht nicht gegeben. Die HM verfüge auch nach wie vor über keine Gewerbeberechtigung. Bei den zuletzt vorgelegten Mietverträgen handle es sich überwiegend um Fremde im laufenden Asylverfahren oder um Inhaber von humanitären Bleiberechten, nicht aber um russische Touristen.

 

2.8. Die Dolmetschergebühren der zu den Verhandlungen beigezogenen Dolmetscherinnen für die russische Sprache wurden mit hg. Beschlüssen vom 21. September 2016 und vom 7. Oktober 2016 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

3.    Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau OK, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 6. November 2014 bei der Österreichischen Botschaft in Moskau den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.

Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich ist der Betrieb der im Eigentum der HM GmbH stehenden Hotelpension H in ***, insbesondere die Gästebewirtung und die Heranziehung von Touristen.

Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin (26,6% durch Abtretungsverträge vom 23.9.2013 und 4.11.2014) der HM GmbH, die ihren Sitz in *** hat. Die restlichen Anteile werden von der SE mit Sitz in *** gehalten. Am 19. März 2013 erfolgte die Erklärung über die Errichtung der HM GmbH, handelsrechtliche Geschäftsführer sind der russische Staatsangehörige SS und seit 4. November 2014 auch die Beschwerdeführerin. Die Hotelpension H wurde von der HM GmbH mit Vertrag vom 6. Mai 2013 erworben. Die Beschwerdeführerin war damals noch nicht an diesem Projekt beteiligt.

Die Hotelpension H ist derzeit in rudimentären Betrieb und es werden bis zu zehn Zimmer pro Tag an Touristen vermietet. Weiters bestehen langfristige Vermietungen im Zeitausmaß von ca. drei bis sechs Monaten.

Im April 2016 wurde auf Grund des Arbeitsanfalles eine Reinigungskraft befristet bis 28. Oktober 2016 angestellt. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist die Vertragsverlängerung geplant und nach erfolgter Renovierung die Anstellung weiterer Mitarbeiter (u.a. auch Elektriker und Gärtner). In der Vergangenheit haben nach Angaben der Beschwerdeführerin bei hohem Arbeitsanfall auch schon Freunde beim Hotel ausgeholfen (etwa beim Geschirrabwaschen).

Die Beschwerdeführerin und Herr SS sind für je drei Monate abwechselnd in Österreich, wobei sie dann in einem Apartment oder einem freien Zimmer wohnen, und kümmern sich um den Hotelbetrieb. Nach den Angaben von Herrn SS arbeitet auch dessen Ehefrau im Hotel im Bereich Reinigung und Servieren.

Der mit dem Antrag vorgelegte Businessplan („Business Plan of renovation of H Hotel by HM GmbH“) aus 2014 sieht die Renovierung und den Umbau der Hotelpension H sowie die Vermietung von Zimmern und Apartments sowie den Verkauf von Apartments vor. Der Businessplan ist in der vorgelegten Form allerdings nicht mehr aktuell.

Nach allfälliger Erteilung der Baubewilligung wird ein neuer Businessplan entsprechend dem Umfang der Baubewilligung erstellt werden. Im Falle der Nichterteilung der beantragten Baubewilligung wird das Projekt anderweitig adaptiert werden.

Eine Baubewilligung für die geplanten Umbauarbeiten und Renovierungen liegt aktuell nicht vor. Das Verfahren ist noch am Laufen und ein Ende noch nicht abschätz- bzw. absehbar. Das Hotelprojekt ist zudem auch auf Grund der Erarbeitung eines neuen Projektes für die Stadtentwicklung auf unbestimmte Zeit eingefroren.

Weder die HM GmbH noch die Beschwerdeführerin oder Herr SS verfügen über eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb der Hotelpension H.

3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zur Antragstellung ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.

Der festgestellte Aufenthaltszweck ergibt sich aus den im Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auch aus ihren Angaben in den durchgeführten Verhandlungen (s. etwa Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 15).

Die Feststellungen zur HM GmbH beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, vor allem auf die in den Akten befindlichen Firmenbuchauszüge. Dass die Hotelpension H mit Vertrag vom 6. Mai 2013 erworben wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag.

Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht am Projekt beteiligt war, ist ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (S 3) und in der eingebrachten Beschwerde (S 5) zu entnehmen. Übereinstimmend wird darin nämlich jeweils ausgeführt, dass die HM GmbH bezüglich des Kaufpreises für die Hotelpension H einen Finanzierungsengpass gehabt und einen Investitionspartner gesucht habe und dass dieser in der Beschwerdeführerin gefunden worden sei. Den späteren gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen SS ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Festzuhalten ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich unsicher gewirkt und Erklärungen abgegeben hat, die zum Teil in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. So gab sie etwa an, dass Herr SS das Objekt ausgewählt habe und dass – was dem Vertrag aber nicht zu entnehmen ist – der Kaufvertrag nicht rechtskräftig gewesen wäre, wenn sie ihr Geld nicht einbezahlt hätte. Sie gab auch an, dass die HM GmbH speziell für dieses Projekt gegründet worden sei, wobei sie auf Rückfrage, weshalb sie nicht bereits Gründungsmitglied gewesen sei, aber lediglich angeben konnte, dass sie daran überhaupt nicht gedacht hätten. Auf Vorhalt der Beschwerdeangaben gab sie im Wesentlichen bloß an, dass es sein könne, dass sie zu diesem Zeitpunkt kein Geld zum Überweisen gehabt habe (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 10). Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung überdies angegeben, dass sie erst nach Überweisung des Geldes bei der GmbH mitmachen „konnte bzw. durfte“ (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 11). Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn sie das Geld nicht geliefert hätte, gab sie an (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 12): „Dann wäre ich nicht in diesem Projekt. Dann hätte er es wahrscheinlich selber gemacht oder vielleicht jemand anderen gesucht.“ Darauf hinzuweisen ist weiters, dass der Zeuge SS angegeben hat, dass sie zu dritt gewesen seien, nämlich er selbst, seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin. Entscheidungen würden sie immer zu dritt treffen (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 10, 11 und 13). Die Beschwerdeführerin hat eine Beteiligung der Ehefrau des Zeugen jedoch gar nicht erwähnt. Widersprüchlich zur Antwort der Beschwerdeführerin, was gewesen wäre, wenn diese kein Darlehen gegeben hätte, gab der Zeuge auch an (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 12): „Wir hätten das Hotel nicht gekauft.“

Die Feststellungen zum rudimentären Betrieb und zum Ausmaß der Vermietungen beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin (s. etwa Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 3) bzw. beruhen die Feststellungen zum Zeitausmaß auch auf der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 29. September 2016.

Die Feststellungen zur angestellten Reinigungskraft beruhen auf der mit Schreiben vom 3. Juli 2016 vorgelegten Anmeldbestätigung bei der Gebietskrankenkasse. Die Beschwerdeführerin hat dazu auch ausgeführt (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 5): „Ja, die Putzfrau. Sie ist nur für die Reinigung angestellt und ständig dort. Sie wurde im April 2016 aufgenommen und hat einen befristeten Vertrag bis 28.10.2016. Ich glaube wir werden sie verlängern. […] Wenn das Gesetz es unbefristet verlangt, werden wir es wohl unbefristet machen. Wir wenden uns bei Bedarf an unsere Vertreter bzw. Steuerberater, weil wir uns rechtlich nicht so gut auskennen. Wir haben die Putzfrau aufgenommen, weil es im Somme[r] sehr viel Arbeit gibt und weil wir ja auch das andere Haus in Betrieb genommen haben.“ Ebenso hat der Zeuge SS ausgeführt (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 12): „Eine Mitarbeiterin. Sie reinigt die Zimmer. Wir haben sie angestellt, weil wir das selbst nicht schaffen. Es ist sehr viel Arbeit. […] Sie ist befristet angestellt wegen der Sommersaison, danach werden wir die Verlängerung überlegen. Das hängt vom Arbeitsumfang ab.“

Hinsichtlich zukünftiger Mitarbeiter gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass nach erfolgter Renovierung die Anstellung weiterer Mitarbeiter geplant sei (s. etwa Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 16). Hinsichtlich der Aushilfe von Freunden in der Vergangenheit ist ebenso auch die Angaben der Beschwerdeführerin in den Verhandlungen zu verweisen (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 7; Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 5 f.).

Die weiteren Feststellungen zur Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Anwesenheit des Zeugen in Österreich beruhen ebenso auf ihren eigenen Angaben (s. etwa Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 5). Dass die Ehefrau des Zeugen im Hotel im Bereich Reinigen und Servieren arbeitet, ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 12).

Zum Businessplan ist auf den bei Antragstellung vorgelegten „Business Plan of renovation of H Hotel by HM GmbH“ zu verweisen.

Dass der Businessplan in der vorgelegten Form nicht mehr aktuell ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So hat die Beschwerdeführerin etwa ausgeführt, dass anders als früher der Verkauf von Apartments nicht mehr vorgesehen sei bzw. dass möglicherweise zwei Apartments verkauft würden (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 5 f.). Aktuell hätten sie jedoch keine Käufer (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 6). In der Verhandlung am 1. April 2016 gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie sich noch nicht entschieden hätten, ob Apartments verkauft würden. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung ausdrücklich an, dass sie ihr Konzept auch hinsichtlich der Kunden verändert hätten (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 14). In der Verhandlung am 15. September 2016 gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie noch immer den gleichen Businessplan hätten und die Summen die gleichen seien, sie gestand jedoch auch selbst zu, dass der Zeitrahmen natürlich nicht mehr eingehalten werden könne und dass die Angaben auf der Homepage veraltet seien (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 9).

Dass nach allfälliger Erteilung der Baubewilligung ein neuer Businessplan entsprechend dem Umfang der Baubewilligung erstellt werden wird bzw. im Falle der Nichterteilung das Projekt anderweitig adaptiert wird, hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben (Verhandlungsschrift vom 1.4.2016, S 6): „Das Problem ist, dass wir immer noch keine Baugenehmigung haben. Wir versuchen dieses Problem zu lösen. Je nachdem was wir bewilligt bekommen, können wir dann an unserem Businessplan arbeiten.“ Auch gab der Zeuge JP an, dass bei Nichtbewilligung des ersten Projektes dieses adaptiert werden müsste (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 15).

Die Feststellungen, wonach keine Baubewilligung vorliegt und ein Ende des laufenden Verfahrens noch nicht abschätz- bzw. absehbar ist, gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen JP. Ebenso, dass das Projekt auf Grund der Erarbeitung eines neuen Projektes für die Stadtentwicklung auf unbestimmte Zeit eingefroren ist (Verhandlungsschrift vom 15.9.2016, S 3 und 14).

Hinsichtlich der Feststellung, dass keine Gewerbeberechtigung vorliegt, ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst in den beiden Verhandlungen angegeben hat, dass weder sie noch ihr Geschäftspartner eine Gewerbeberechtigung haben und eine solche bei der Vermietung von bis zu zehn Zimmern nicht benötigt werde (Verhandlungsschrift vom 1. April 2016, S 4 und 7; Verhandlungsschrift vom 15. September 2016, Seite 4 und 8). Auch wurde zuletzt in der Urkundenvorlage vom 29. September 2016 auf die Zulässigkeit der Privatzimmervermietung hingewiesen. Festzuhalten ist, dass sich jedenfalls auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Abfragen das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nicht ergibt.

Es sind daher die unter Punkt 3.1. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.

4.    Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten:

„§ 19. […]

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“

„Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG

vorliegt.“

4.2. Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, (AuslBG) lautet:

„Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

Paragraph 24, Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, (GewO 1994) lauten:

„§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

[…]

9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;“

„Einteilung der Gewerbe

Paragraph 5, (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

„Reglementierte Gewerbe

Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

26. Gastgewerbe“

„Gastgewerbe

Paragraph 111, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für

1. die Beherbergung von Gästen;

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

 

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

[…]

4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;“

5.    Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages:

a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.

Gemäß dieser Bestimmung kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt, wobei Paragraph 24, AuslBG einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen der auszuübenden Erwerbstätigkeit verlangt, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Gesetzgeber darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist vergleiche etwa VwGH 18.3.2014, 2013/22/0172). Bei einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen vergleiche etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023; vergleiche zur Darlegungspflicht auch etwa VwGH 6.8.2009, 2008/22/0833).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind die Renovierung und der Umbau der Hotelpension H geplant. Eine Baubewilligung dafür liegt aktuell aber nicht vor und es ist die Erteilung auch nicht abschätz- bzw. absehbar. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das Hotelprojekt zudem auch auf Grund der Erarbeitung eines neuen Projektes für die Stadtentwicklung auf unbestimmte Zeit eingefroren. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass der ursprünglich erstellte Businessplan nicht mehr aktuell ist. Im Falle der Erteilung der Baubewilligung wird zudem ein neuer Businessplan erstellt, im Falle der Nichterteilung wird das Projekt anderweitig adaptiert werden.

Vor diesem Hintergrund kann somit eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung und damit eine realistische Prognose dahingehend, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegen würde, zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht getroffen werden.

b) Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz NAG die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor der Erteilung nachzuweisen sind. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung
(Paragraph 19, Absatz 2, vierter Satz NAG).

Von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde – obwohl sie im Beschwerdeverfahren wiederholt durch die belangte Behörde auf die Notwendigkeit einer Gewebeberechtigung hingewiesen wurde – nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung, mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels, vorliegen, insbesondere wurde keine Bescheinigung der Gewerbebehörde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab im Beschwerdeverfahren vielmehr an, dass für die Beherbergung von bis zu zehn Personen keine Gewerbeberechtigung benötigt werde.

Dem ist jedoch nicht beizupflichten:

Die Gewerbeberechtigung ist das Recht ein Gewerbe auszuüben, wobei sich der Umfang der Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeanmeldung richtet. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Für die Beherbergung von Gästen bedarf es grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Beim Gastgewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) und es ist hierfür auch ein Befähigungsnachweis erforderlich.

Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 bedarf es jedoch keines Befähigungsnachweises für die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste. Dabei handelt es sich zwar um ein freies Gewerbe, es bedarf allerdings nichtsdestotrotz der Anmeldung vergleiche auch etwa Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Paragraph 111, Rz 11) und es stellt die Ausübung eines derartigen freien Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/04/0144).

Eine Gewerbeanmeldung bei einer Vermietung bis zu zehn Zimmern kann nur unterbleiben, wenn es sich um eine Privatzimmervermietung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 handelt, welche nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Die Privatzimmervermietung ist gesetzlich definiert, und zwar als die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten vergleiche etwa Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Paragraph 2, Rz 35).

Die Führung eines Hausstandes als Haupttätigkeit ist wesentliche Voraussetzung dafür vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 19943, Paragraph 2, Rz 16).

Maßgeblich für die Qualifikation einer Tätigkeit als häusliche Nebenbeschäftigung ist die Eigenart und die Betriebsweise der betreffenden Tätigkeit vergleiche etwa VwSlg. 14.244 A/1995). Dabei muss es sich um eine im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfange nach untergeordnete Erwerbstätigkeit handeln (s. Regierungsvorlage 395 BlgNR, 13. GP, S 106). Vergleichsmaßstab für die Unterordnung der Nebenbeschäftigung sind daher die anderen häuslichen Tätigkeiten, d.h. die in einem Haushalt bei Durchschnittsbetrachtung anfallenden Tätigkeiten. Für die Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als häusliche Nebenbeschäftigung ist nicht relevant, ob die aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte die einzigen Einkünfte des diese Beschäftigung Ausübenden darstellen oder ob er sonstige, diese Einkünfte überwiegende Einkünfte hat vergleiche etwa VwGH 17.2.2004, 2002/06/0132).

Eine Tätigkeit ist nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist. Es muss sich insofern um eine „häusliche“ Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist vergleiche VwSlg. 14.244 A/1995, mwH).

Eine häusliche Nebenbeschäftigung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit betriebsähnlichen Charakter erreicht vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 19943, Paragraph 2, Rz 17; Wallnöfer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Gewerbeordnung 1994, Band 1, Paragraph 2, Rz 39).

Ebenso wenig liegt eine häusliche Nebenbeschäftigung vor, wenn sie nicht mehr von den gewöhnlichen Mitgliedern des eigenen Hausstandes bewerkstelligt werden kann vergleiche Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Paragraph 2, Rz 33; Erlacher in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Gewerbeordnung 1994, Band 2, Paragraph 111, Rz 29).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegen diese Voraussetzungen – insbesondere da kein Hausstand als Haupttätigkeit besteht, Betriebscharakter vorliegt, und eine Reinigungskraft beschäftigt wird – im vorliegenden Fall nicht vor.

Der Nachweis der erforderlichen Berechtigung wurde somit bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht erbracht und es wird somit Paragraph 19, Absatz 2, dritter und vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfüllt.

c) Die Antragsabweisung durch die belangte Behörde ist daher – auf Grund des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen ohne Bedachtnahme auf allfällige familiäre und/oder private Interessen vergleiche etwa VwGH 9.7.2009, 2009/22/0189) – spruchgemäß zu bestätigen.

5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:

Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherinnen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung und zur fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennoten wurden von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit insgesamt 519,80 Euro (263,80 und 256,-- Euro) bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023). Eine mündliche Verhandlung sowie eine fortgesetzte mündliche Verhandlung wurden durchgeführt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.994.001.2015