Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-1082/001-2016

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 6. September 2016, Zl. MIW2-BA-04359/006, betreffend gewerbliche Betriebsanlage den

BESCHLUSS:

1.    Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung:

1.    Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.  Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1994, Zl. 12-B-946/8, wurde der F Gastronomie- und Handelsges.m.b.H im Standort ***, Parz. Nr. ***, ***, Gemeinde ***, gemäß Paragraphen 74, Absatz 2,, 77 und 359 Absatz eins, erster und zweiter Satz GewO 1994 und Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Errichtung und der Betrieb eines Gastgewerbelokals unter näher genannten Auflagen genehmigt.

1.2.  Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 beantragte JS (in der Folge: Genehmigungswerber) die gewerberechtliche Genehmigung folgender Änderungen der unter Punkt 1.1. genannten Betriebsanlage (Wortlaut im Original):

„[…]

wir möchten diese Abänderungen der Betriebsanlagegenehmigung beantragen, um Touristen zB Radfahren, von max. 36 Personen, ein paar Tage Aufenthalt mit Verköstigung, die Genussregion rund um *** näher zu bringen und kulinarische Schmankerl auf unsere Terrasse mit Blick über die Weinberge anbieten zu können.

Um dies anbieten zu können beantragen wir nachstehende Änderungen der

Betriebsanlagengenehmigung gem. 5 111 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, für die

Betriebsanlage Gaststätte ***, Discothek ***:

1.  Abänderung der Gastzimmer: Unterteilung in 8 Stk. Auftenthaltsräumen und 1 Stk.

Abstellraum, Ausführung in Metallständerwändebauweise

2. Abänderung der Bettenanzahl lt. Gewerbeordnung Gaststätte auf 36 Betten und der dazugehörigen Abänderung auf 8 Parkplätze siehe Plan (je 5 Pers. 1 Parklpl.)

3. Entfernung bzw. Abschaltung/Verschließen der Tiefkühlzellen/-räume, d.h. Stilllegung der Kühlanlage, da diese nicht mehr verwendet wird.

4. In EG werden im freigeworden Platz Sanitärräume römisch eins t. beiliegenden Plan errichtet.

5. Die Betriebsanlagegenehmigung der Disco bleibt unverändert, dieser dient als Aufenthaltsraum und Versorgungsraum

6. Die Verpflegungsplätze werden auf 36 Personen reduziert. (siehe Plan Frückstücksraum)

7. Änderung im Betriebsablauf: Die Speisenzubereitung (Frückstück — Mittagessen — Abendessen) erfolgt in unsere Betriebsanlage ***, ***, *** und wird anschließend nach *** geliefert. Die Reinigung des Geschirrs erfolgt ebenfalls in ***.

8. Die Küche in der Gaststätte bleibt außer Betrieb, bleibt jedoch bestehen um bei neuerlichen Anderungen betriebsfähig zu sein.

9. Ursprüngliche WC- und Sanitäranlagen bleiben laut Bescheid von 2012 aufrecht.

10. Neuerungspunkte: Auf anraten des Arbeitsinspektorats wird eine zweite Fluchtwegstiege für den Zugang in OG geschaffen.

11. Eine neue Terrassenplattform im Ausmaß von 120 m2 wird für die Autoabstellplätze und Abstellfläche Müllcontainer geschaffen.

12. An der Heizungsanlage, Energieausweiß werden keine Änderungen durchgeführt.

13. Die Barrierefreiheit im Lokal ist durch den rückseitigen, durch die Kühe führenden Eingang gegeben. Im Bereich Disco und Zimmer KG ist im Garten ein beschränkter Abgang mit entsprechenden Neigungsverhältnisses geschaffen worden. Bei den 2 Stiegen im Eingangsbereich Disco können im Bedarfsfall (f. Behinderte und Rollstuhlfahrer) die Barrierefreiheit durch 2 Holzrampen geschaffen werden.“

1.3.  Die belangte Behörde gelangte zur Auffassung, dass ein „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ durchzuführen sei und führte am 19. Mai 2016 einen – nach Diktion der belangten Behörde – „Ortsaugenschein“ unter Beiziehung dreier Amtssachverständiger sowie des Genehmigungswerbers, einem Vertreter des Arbeitsinspektorates, zwei Vertretern der beschwerdeführenden Gemeinde und dem Bauführer des Genehmigungswerbers durch.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde wurde von diesem „Ortsaugenschein“ mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 2. Mai 2016 informiert. In diesem Schreiben erfolgte kein Hinweis auf Präklusionsfolgen.

1.4.  In der Folge änderte der Genehmigungswerber seinen ursprünglichen Antrag mit E-Mail vom 6. Juli 2016 dahingehend ab, dass auf die Errichtung einer befahrbaren Terrasse verzichtet wird.

1.5.  Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß „§§ 74 Absatz 2,, 81, 359b Absatz eins und Absatz 8, der Gewerbeordnung 1994“ festgestellt, dass bei der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes durch „Änderung der Betriebsanlage durch Schaffung weiterer Beherbergungsmöglichkeiten, bauliche Begleitmaßnahmen und Änderungen im Betriebsablauf hinsichtlich des Betriebsanlagenteiles ‚***‘“ sowie bei der Betriebsanlage selbst Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu erwarten sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, weshalb aufgrund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.

1.6.  Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Standortgemeinde, welche wörtlich wie folgt lautet:

Wir erheben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 06.09.2016, Kennzeichen MIW2—BA—04359/006, uns zugekommen am 12.09.2016, sohin innert offener Frist,

BESCHWERDE

fechten den bezeichneten Bescheid seinem ganzen Inhalte nach an und führen aus, wie folgt:

1) Laut angefochtenem Bescheid wurde das Projekt „Änderung der Betriebsanlage“ durch Schaffung weiterer Beherbergungsmöglichkeiten, bauliche Begleitmaßnahmen und Änderungen im Betriebsablauf hinsichtlich des Betriebsanlagenteils „***“

genehmigt.

Diese Genehmigung basiert auf den verfahrensgegenständlichen Projektunterlagen, Beschreibungen und insbesondere dem Gutachten des bautechnischen Amts-SV vom 04.08.2016.

Mit dem gegenständlichen Bescheid wird eine Änderung der Betriebsanlage durch Beseitigung der Gastwirtschaft und Errichtung von neu geschaffenen 32 Schlafplätzen genehmigt.

Für keinen dieser Schlafplätze und insgesamt für die Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten ist irgendein Parkraum vorgesehen.

Die im Änderungsantrag planlich dargestellten Parkflächen, welche auf einer Terrassenplattform errichtet werden sollten, sind nunmehr nicht (mehr) geplant und werden auch nicht ausgeführt.

Aber auch die weiteren Parkflächen im südwestlichen Bereich des Betriebsgrundstückes sind tatsächlich nicht einzurichten.

Diese befinden sich im „Grünland“ und ist die Etablierung von Parkflächen für die gegenständliche Betriebsanlage im Grünland, zwischen der Widmung „BS-2“ und der westlich davon gelegenen Widmung „Gspo“ (lt. Beilage) nicht möqlich bzw. nicht zulässig.

Das gegenständliche Änderungsprojekt, welches die radikale Änderung der Betriebsanlage vom ursprünglichen „Weinausschanklokaf‘ (als Gastwirtschaft) in ein ausschließliches Beherbergungsunternehmen (Hotel) vorsieht, verfügt daher hinsichtlich der geplanten und bewilligten Änderung der Betriebsanlage über keinerlei Parkflächen.

Die Genehmigung hätte demgemäß nicht erteilt werden dürfen.

2) Die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage widerspricht auch der

geltenden Raumordnung.

Unter Auslegung des Widmungszwecks der vorhandenen Widmung „BS-2“ ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung gem. Paragraph 111, GewO 1994 (Gastgewerbe) und die damit verbundenen, erlaubten Tätigkeiten des Inhabers bzw. Bewilligungswerbers nicht zu einer Zulässigkeit der Errichtung von Fremdenzimmer im Rahmen der gastgewerblichen Tätigkeit führen.

Dies umso mehr, als die Gastwirtschaft aufgelöst und in ein reines Beherbergungsunternehmen bzw. in einen Hotelbetrieb umgewandelt wird.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin (und sohin auch der Verordnungsgeberin) ist unter Auslegung des Widmungszweckes die Auflösung des Gasthausbetriebes und Einrichtung eines reinen Beherbergungsbetriebes nach der geltenden Raumordnung unzulässig.

Dies blieb im abgeführten Verfahren gänzlich unbeachtet.

3) Die vorgelegten und dem angefochtenen Bescheid zugrundgelegten Pläne sind

mangelhaft bzw. entsprechen diese nicht dem Naturstand.

So ist nicht nur die Lageplanskizze unkorrekt und weist die Betriebsanlage offensichtlich auch (planlich nicht dargestellte und auf dem vorgelegten Ortophoto ersichtliche) Baulichkeiten auf, die allenfalls nicht konsensgemäß errichtet wurden, sondern widerspricht die planliche Darstellung auch teilweise den in der Natur gegebenen und durch die einschreitende Behörde im Zuge des Ortsaugenscheines vorgefundenen Gegebenheiten (z.B. besteht in der Natur eine Türbreite von lediglich 70cm; der verfahrensgegenständliche Plan weist eine solche nicht aus)

Weiters ist festzuhalten, dass die Fluchtstiege im westlichen Gebäudeteil nicht

errichtet ist.

4) Die belangte Behörde bzw. der Leiter der Amtshandlung hat im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle am 19.05.2016 u.a. ausgeführt, dass „ein Abschluss des Gewerbeverfahrens dann möglich ist, wenn“ vom Bewilligungswerber Planergänzungen vorgenommen werden, in welchen insbesondere auch die Fahrgasse und sonstige Einzeichnungen vorzunehmen sind (Prot.v.19 05 2016, S5 Mitte).

Ungeachtet dessen und ohne dass diese Erqänzunqen vorliegen, wurde nunmehr der angefochtene Bescheid erlassen.

Die antragsbegründenden Unterlagen, insbesondere die Plandarstellungen sind daher derart mangelhaft, dass eine positive Erledigung des Änderungsantrages nicht erfolgen hätte dürfen.

5) Im angefochtenen Bescheid wird hinsichtlich der erteilten Aufträge u.a. ausgeführt, dass gem. Ziffer , (Bautechnik, Bescheid 8.2, oben» der Fluchtweg im gesamten Bereich auszustatten und zu betreiben ist, dies gelte auch „für die (noch nicht errichtete) Außenstiege mit dem Fluchtweg aus dem Dachgeschoß, sowie (insbesondere auch) für den Fluchtweg unter dem Autoabstellplatz.

Ein derartiger Autoabstellplatz findet sich jedoch in den Ietztgültigen antragsbegründenden Unterlagen nicht. Ein solcher wird auch nicht errichtet werden.

Diese Auflage ist daher nicht vollziehbar bzw. nicht konkret genug definiert und kann die Nichterfüllung derselben zu einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit der Benutzer führen.

Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Punkte mangelhaft und bedarf näherer Ausführungen und Konkretisierungen.

6) Überlegungen betreffend die Sicherheit der Nutzer des Betriebsobjektes in Anbetracht feuerschutzrechtlicher Überlegungen blieben gänzlich außer Betracht.

Wenngleich (auch) die Baubehörde derartige Überlegungen anzustellen hat, ist festzuhalten, dass die ausreichende Löschwasserreserve für eine Erstbrandbekämpfung nicht vorliegt und demgemäß auch mit den vorgeschlagenen, tragbaren Feuerlöschern eine ausreichende und zweckmäßige Brandbekämpfung im gegenständlichen Objekt nicht möglich erscheint.

Ein Brandschutzplan liegt nicht vor.

Die Etablierung von tragbaren Feuerlöscher (bzw. sonstiger Brandschutzvorrichtungen) bildet jedoch in rechtswidriger Weise auch nicht den Gegenstand einer Auflage des angefochtenen Bescheides.

Auch diesbezüglich ist daher der Bescheid, insbesondere in seinen Auflagen unvollständig geblieben und mangelhaft.

7) Nur der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der vom verfahrensgegenständIichen Änderungsantrag umfassten Abänderungen der Betriebsanlage, die in der Natur bereits weitgehend hergestellt sind, seitens der BezirksverwaItungsbehörde in Vollstreckung eines rechtskräftigen Demolierungsbescheides der Baubehörde ein Verfahren zur Beseitigung dieser widerrechtlichen, baulichen Änderungen geführt wird und ebendort anhängig ist.

8) Aus all diesen Gründen stellen wir daher den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle in Stattgebung dieses Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantrage Bewilligung versagt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach

zurückverweisen.“

2.    Rechtliche Erwägungen:

2.1.  Rechtsgrundlagen:

2.1.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:

„8. Betriebsanlagen

Paragraph 74, (1) […]

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

          1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

          2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

          3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

          4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

          5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

Paragraph 75,

  1. Absatz einsUnter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  2. Absatz 2Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]

Paragraph 355,

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
  2. Absatz 2[…]

[…]

Paragraph 359,

  1. Absatz eins[…]
  2. Absatz 2Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. […]“

2.1.2.   Maßgebliche Bestimmungen des VwGVG:

Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten.

Gemäß dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

2.2.  Zur Rechtsstellung einer Gemeinde in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren:

Eine Stellung als Partei („Nachbarin“) kann eine Gemeinde aus der Gefährdung ihres Grundeigentums oder als sonst dinglich Berechtigte vergleiche Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz eins, GewO 1994) sowie daraus ableiten, dass Personen, die sich vorübergehend in Einrichtungen aufhalten, die von der Gemeinde betrieben werden, durch eine Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. in ihrer Gesundheit gefährdet sind vergleiche Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994).

Als juristische Person kann die Gemeinde hingegen nicht selbst in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 belästigt sein (zB VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0157).

Außerdem kommt der Gemeinde auch noch das in Paragraph 355, GewO 1994 normierte Anhörungsrecht zu, welches jedoch keine Parteistellung vermittelt, sondern lediglich ein Stellungnahmerecht der Gemeinde zu den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 genannten öffentlichen Interessen einräumt vergleiche zB VwGH vom 27. Mai 1997, 97/04/0054).

2.3.  Zum Umfang der Parteistellung von „Nachbarn“ im „vereinfachten Genehmigungsverfahren“:

Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (zB VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/04/0034).

2.4.  Zum „Rahmen“ des Rechtsmittelvorbringens:

Bewegte sich das Berufungsvorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, war die Berufung zurückzuweisen (VwGH vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0018, mit weiteren Hinweisen).

Nicht anderes kann für eine Beschwerde nach dem VwGVG gelten.

Die beschwerdeführende Gemeinde macht in keiner Weise geltend, dass die Durchführung des vereinfachten Verfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig gewesen sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien. Da der Beschwerde somit jeglicher Bezug zu dem der Marktgemeinde einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen zur Durchführung eines „vereinfachten Genehmigungsverfahren“) fehlt, ist sie – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall eine mündlichen Verhandlung – zurückzuweisen vergleiche eine vergleichbare Konstellation das „Anzeigeverfahren“ gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 und eine Berufung nach AVG betreffend abermals VwGH vom 12. September 2016).

2.5.  Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass die soeben zitierte Rechtsprechung Ro 2015/04/0018 nicht auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden kann, änderte dies aus folgenden Gründen nichts an der gebotenen Zurückweisung der Beschwerde:

2.5.1.  Zur Frage, ob eine Berufung (nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der mit der nunmehr geltenden Rechtslage vergleichbaren Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973) eines Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage aufgrund einer „verfehlten“ Begründung zurückgewiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1994, 93/04/0039, auszugsweise noch wie folgt ausgeführt:

„Aus welchen Gründen ein solcherart zur Berufung Berechtigter den mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, ist für die Frage der Zulässigkeit dieser Berufung allerdings ohne Belang. Denn weder folgt aus dem Erfordernis des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, daß die Begründung auch stichhaltig sein müsse vergleiche z.B. die hg. Erkenntisse vom 2. Oktober 1967, Zl. 1234/67 und vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0202), noch läßt sich dem Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.

Auch ist es keineswegs so, daß die Berufungsbehörde an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, sie also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt wäre. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet.

Es vermag daher der Umstand, daß sich das zur Begründung der Berufung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit es gegen Spruchteil römisch eins gerichtet war - "zur Gänze außerhalb jenes Bereiches" bewegte, "bezüglich dessen im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung begründet wurde" ebensowenig die Unzulässigkeit der Berufung zu bewirken, wie der Umstand, daß das Berufungsvorbringen gegen Spruchteil römisch VII des zweitinstanzlichen Bescheides "an dessen Thema ... gänzlich vorbeigeht". Die belangte Behörde hat somit in Verkennung der Rechtslage eine Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers ausgesprochen und dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben“

Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 18. März 1997, 96/04/0200, und vom 27. Mai 1997, 96/04/0214, aufrechterhalten.

2.5.2.  Diese – nach VwGH Ro 2015/04/0018 wohl überholte – Rechtsprechung zur Berufung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres auf eine Beschwerde nach dem VwGVG übertragen werden (aA ohne nähere Begründung und lediglich mit Hinweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung des VwGH aus 1997 Forster in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], Paragraph 359, GewO, Rz 41).

Gerade im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juni 1994 angesprochene fehlende Bindung der Berufungsbehörde an das Rechtsmittel ist durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (und des in deren Gefolge erlassenen VwGVG) nämlich eine – in der Folge dargestellte – entscheidende Änderung der Rechtslage eingetreten.

2.5.3.  Zur Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerde:

2.5.3.1.  Eingangs ist festzuhalten, dass der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bei einer Parteibeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine (deutliche) Abgrenzung zu einer Popularbeschwerde enthält. Die Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten und die Möglichkeit dieser Rechtsverletzung vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 6 und 8). Gerade darin unterscheidet sich die Parteibeschwerde auch strukturell von der Amtsbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, bei der die Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt und konsequenterweise eine entsprechende Behauptung nicht gefordert wird vergleiche abermals Faber, aaO, Artikel 132, B-VG, Rz 12).

2.5.3.2.  Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – besteht diese Entscheidungsbefugnis aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).

Zu Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche VwGH vom 23. April 2015, Ro 2015/07/0001, mwN). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 17. Juni 2014, 2012/04/0161, mwN).

Dem Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG vom Wortlaut her entsprechend regelt Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ebenfalls, dass es auf die „Behauptung einer Rechtsverletzung“ durch den Bescheid ankommt.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch vom Verwaltungsgericht – unabhängig von der Möglichkeit einer sonstigen Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei – nur die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung geprüft werden soll.

2.5.3.3.  Wird nun in einer Parteibeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei infolge Präklusion nicht mehr zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen (oder von in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallenden Privatrechten) geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich im Grunde des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in diesem Sinne wohl auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 127 [138]). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt.

2.5.3.4.  Es ist also davon auszugehen, dass im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte stattfindet. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ vergleiche Paragraph 27, VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.

Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid auch auf eine Verletzung der nicht geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen. Dies selbst dann, wenn die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung hinsichtlich dieser Rechte (zB infolge Präklusion) nicht verloren hat. Wird kein der beschwerdeführenden Partei zukommendes subjektives Recht behauptet, ist die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im geltend gemachten (behaupteten) Bereich zurückzuweisen.

2.5.4.  Daran anknüpfend stellt sich die Frage, wie „genau“ eine Partei ihre subjektiven Rechte in der Beschwerde geltend zu machen hat oder anders gewendet: wie präzise die Partei mit beschränkten subjektiven Rechten die Verletzung eines der ihr zukommenden subjektiven Rechte in der Beschwerde zu behaupten hat.

Für die Beantwortung dieser Frage sind nunmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGVG heranzuziehen, namentlich die Paragraphen 9, in Verbindung mit 27 VwGVG. In diesem Zusammenhang wird die – im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG getroffene – Feststellung des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2212 BlgNR 24.GP, 5) relevant:

„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Entschließung ausgeführt vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066):

„Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses […] ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht aufrecht erhalten wurde.“

Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde Paragraph 27, VwGVG verweist auf Paragraph 9, VwGVG. In den Erläuterungen wird zu dieser Bestimmung u.a. darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu vermeiden (VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf 2009 BlgNR 24. GP, 4). Zu beachten ist aber, dass in Paragraph 9, VwGVG in der Fassung der Regierungsvorlage – anders als noch im Ministerialentwurf – und auch in der nunmehr geltenden Fassung ein „Beschwerdepunkt“ nicht enthalten ist vergleiche in diesem Sinn VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

Daraus folgt zwar, dass an die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten kein strenger Maßstab angelegt werden darf; es bedarf insbesondere – anders als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ vergleiche nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde vergleiche oben) ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist.

2.5.5.  Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerde festzuhalten:

2.5.5.1.  Wird in einer gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobenen Beschwerde die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei nicht (mehr) zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen.

2.5.5.2.  Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG behauptet wird, ist jedoch kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zurückzugreifen.

2.5.6.  Um ein Vorbringen als „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu qualifizieren, muss es sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Niemand kann sich durch die Rechtsverletzung eines anderen beschwert erachten und diese einwenden. Steht ihm das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag. Ob das subjektive Recht – stünde es ihm zu – auch verletzt sein könnte, also die inhaltliche Begründetheit der Einwendung, ist nicht mehr zu prüfen. Es muss das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein. Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden vergleiche zum Ganzen die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, Paragraph 42,, Rz 32f, referierte Rechtsprechung des VwGH).

2.5.7.  Für den Bereich eine „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist überdies die in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung zu relevant:

2.5.7.1.  Vorweg ist dabei festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche zB zuletzt VwGH vom 22. April 2014, 2012/04/0130, mwN). Mangelt es daher dem Vorbringen eines Nachbarn an einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 keine Parteistellung vergleiche VwGH vom 18. Juni 1996, 96/04/0020).

2.5.7.2.  Weiters sind an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (zB VwGH vom 26. September 2012, 2008/04/0118).

2.5.8.  Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss dieser daher unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden vergleiche zu diesen Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer „Einwendung“ im Betriebsanlagenverfahren zB VwGH vom 19. März 2003, 99/04/0034).

2.5.9.  Daraus folgt für den Beschwerdefall (unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht):

In der Beschwerde wird nicht ansatzweise die Verletzung von der Gemeinde gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend gemacht, geschweige denn die Unzulässigkeit der Wahl des „vereinfachten Genehmigungsverfahrens“ angesprochen. Insofern wird keine Verletzung eines der Gemeinde zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet.

Die Beschwerde ist daher – selbst, wenn man eine Übertragbarkeit der Entscheidung zu Ro 2015/04/0018 auf die Rechtslage nach VwGVG verneint – mangels Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung zurückzuweisen.

2.6.  Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt.

 

Es fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob die Verwaltungsgerichte bei Erhebung einer Beschwerde einer Partei mit eingeschränkten subjektiv-öffentlichen Rechten unabhängig vom Inhalt der Beschwerde alle dieser Partei (noch) zukommenden Rechte zu prüfen haben oder ob demgegenüber eine Einschränkung der Prüfbefugnis auf jene subjektiven Rechte besteht, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird. Ebenso fehlt Rechtsprechung zur daran anknüpfenden Frage, ob eine Beschwerde, in welcher keine Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, zurückzuweisen ist.

Wenngleich die zitierte Entscheidung zu Ro 2015/04/0018 wohl auch auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbar ist, darf nicht übersehen werden, dass der VwGH in dieser Frage auch anderslautende Entscheidungen erlassen hat vergleiche zB die unter Punkt 2.5.1 zitierten Entscheidungen sowie die Rechtsprechung, wonach es für die Zulässigkeit einer Berufung nicht auf die Stichhaltigkeit ihrer Begründung ankommt [vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Online, Paragraph 63, Rz 86, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH] sowie die sogenannte „Themenkreisjudikatur“ [vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Paragraph 66, Rz 68ff, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH]). Eine Unzulässigkeit der Revision kann daher nicht mit bloßem Verweis auf Ro 2015/04/0018 begründet werden.

Die Beantwortung dieser Frage ist für alle Verfahren von Bedeutung, bei denen eine Beschwerdeerhebung von Parteien mit beschränkten Parteirechten in Betracht kommt (zB Nachbarbeschwerden in Bau- und Betriebsanlagengenehmigungsverfahren).

Nach dem Vorgesagten ist daher insgesamt von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen, weshalb die ordentliche Revision zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1082.001.2016