Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-280/001-2016

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau HH, wohnhaft in ***, von Herrn HR und Frau Mag. ER, beide wohnhaft in ***, ***, alle vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, ***, ***, und von Herrn RS sowie Frau AS, beide wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. Februar 2016, Zl. HLW2-BA-1418/001, mit welchem Herrn JG MSc die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bierbrauerei- und Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1.    Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerdeentscheidung werden im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der Projektbeschreibung nachstehende Erklärungen des Konsenswerbers hinzugefügt:

„Ergänzende Erklärungen des Konsenswerbers zur Klarstellung:

1. Gastgarten
Dieser wird an maximal 10 Tagen pro Jahr betrieben, wobei lediglich die Verkostung und Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgen soll. Kurse werden jedenfalls nur im Inneren stattfinden. Im Gastgarten wird keine

Hintergrundmusik dargeboten.

2. Tor des Manipulationsraumes
In das Tor des Manipulationsraumes ist eine Gehtüre integriert. Diese Gehtüre wird bei Betrieb der Schrotmühle ebenfalls geschlossen gehalten.

3. Außenbeleuchtung

Aufgrund der geplanten Betriebszeiten findet ein Betrieb im Gastgartenbereich auch in den Abendstunden statt, weswegen grundsätzlich eine Ausleuchtung dieser Zone, auf welcher Tische und Verabreichungsplätze im Freien geplant sind, erforderlich ist. Die Licht- bzw. Beleuchtungsquellen werden deswegen in der Form angeordnet und ausgerichtet, dass in jedem Fall keine Blendwirkung auf die Nachbargrundstücke und auf die Nachbarobjekte entsteht. Die punktförmigen Strahler werden aus diesem Grund ausschließlich auf die befestigte Fußbodenfläche des Gastgartens ausgerichtet bzw. positioniert.“

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.     Folgender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2015 beantragte Herr JG MSc die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Beabsichtigt sei die Errichtung einer Privatbrauerei mit einem Brauwerk von 450 Litern, Produktionsräume, Verkostungsraum für Bierverkostungen und ein Gastgarten für 30 Personen im Innenhof im Standort ***, Gemeinde ***.

1.2. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erging mit Schreiben vom 16. Februar 2015 an den Konsenswerber ein Verbesserungsauftrag, da insbesondere die Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Bautechnik und Maschinenbautechnik das Projekt als nicht vollständig beurteilungsfähig erachteten.

Die in weiterer Folge nachgebesserten Projektunterlagen wurden wiederum den technischen Amtssachverständigen zur Vorbegutachtung übermittelt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 25.03.2015 wurde dem Konsenswerber neuerlich eine Verbesserung der Projektunterlagen auf Grund von Forderungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen aufgetragen.

1.3. Von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde mit Schreiben vom 31.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 29. April 2015 anberaumt.

1.4. Gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erhob Frau HH, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Einwendungen. Im Wesentlichen legte sie die derzeitigen ortsüblichen Verhältnisse dar und beklagte die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten insbesondere auf Grund der zu erwartenden Lärm-, Geruchs- und Lichtimmissionen.

Ebenso wurde das Projekt von Herrn HR und Frau Mag. ER beeinsprucht. Auch sie beanstandeten im Wesentlichen, dass die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen das ortsübliche Ausmaß bei Weitem überschreiten würden und richteten einen Forderungskatalog an den Konsenswerber (insbesondere Einschränkungen der Betriebszeiten, Brüdenkondensator unabdinglich, etc.).

Weiters wurde von Herrn RS und Frau AS Einspruch erhoben. Auch sie brachten vor, dass sie sich durch die Lärm-, Geruchs- und Lichteinwirkungen subjektiv belästigt fühlten und zudem ein ungehindertes Zu- und Abfahren zu ihrer Hauszufahrt durch eingeschränkte Aussicht auf den fließenden Verkehr nicht mehr möglich sei. Zudem formulierten sie einen Forderungskatalog, welche Maßnahmen vom Kosenswerber jedenfalls zu setzen wären.

1.5. Der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29. April 2015 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Verhandlung nicht abgeschlossen werden konnte, da das Projekt teilweise widersprüchlich bzw. in vielerlei Hinsicht ergänzungsbedürftig war. Dem Konsenswerber wurde von der Behörde wiederum eine Überarbeitung der Projektsunterlagen aufgetragen.

1.6. Vom Konsenswerber wurden schließlich die auf Grund des Verhandlungsergebnisses nachgebesserten Projektunterlagen am 13. Oktober 2015 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn überreicht.

1.7. Von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde mit Schreiben vom 17.11.2015 neuerlich eine mündliche Verhandlung für 16. Dezember 2015 anberaumt.

1.8. Gegen dieses Vorhaben wurden wiederum Einwendungen erhoben.

Von Herrn HR und Frau Mag. ER wurde mit E-Mail vom 03. Dezember 2015 Nachstehendes vorgebracht:

„[…]

- Die Bierbrauereibetriebsanlage und GastgewerbsbetriebsanIage soll mitten im Ortsverband an der schmalsten Stelle der Landesstrasse errichtet werden.

- Die zu erwartenden Lärm- und Geruchsemissionen werden das ortsübliche Ausmaß bei weitem überschreiten, da die Distanz zu den Nachbargrundstücken und Wohnhäusern äußerst gering ist.

- Die von DI TZ erstellte schalltechnische Studie prognostiziert einen Lärmpegel der einem Heurigenbetrieb gleichzusetzen wäre. Es ist aber offensichtlich, dass im Vergleich zu dem von Herrn JG beantragten Produktionsstätte mit Gastbetrieb, bei einem Heurigenbetrieb fertige Produkte verabreicht werden und ein Heuriger auch nur partielle Öffnungszeiten während des Jahres hat, und damit den Anwohnern noch Lebensqualität ermöglicht. Die ab 6 Uhr für die Bierbrauerei in Betrieb genommenen Aggregate stellen eine weitere extreme Lärmbelastung und Geruchsbelastung auch nachts dar.

- Die exorbitanten Öffnungszeiten, die Herr JG beantragt, zusammen mit Musik, Beamer für Übertragungen und Scheinwerfern im Gastgarten, sowie 25 Mal im Jahr - Veranstaltungen bis 22 Uhr (d.h. gleichzusetzen mit jedem Wochenende in den Sommermonaten) bedeutet eine saisonalbedingte Lärmbelästigung durchgehend von Sonntag bis Sonntag und verletzen die Rechte der Anrainer.

- Unzureichend berücksichtigt im schalltechnischen Projekt wurden auch die Zu- und Abfahrten der parkplatzsuchenden Gäste im Ortskern und die Verladetätigkeit der Kunden. Weiters sind die Verladetätigkeit, - Anlieferungen der Lieferanten und Zulieferungen für die Produktionsstätte nicht ortsüblich, da diese Aufkommen zur Zeit nicht stattfinden.

Sollten die Behörden und die politischen Entscheidungsträger dieses Projekt trotz der begründeten Einwände der Anrainer doch befürworten sind für uns nachstehende Maßnahmen unerlässlich. In der Folge gehen wir auf die für uns maßgeblichen Punkte in Herrn JG Betriebsanlagekonzept ein:

ALLGEMEINE ANLAGENBESCHREIBUNG

1.2 An der Engstelle der Landesstrasse ist Halten oder Parken ohne den Verkehr zu behindern nicht möglich. Die 2 Stellplätze vor dem Haus werden privat genutzt ungeeignet, daher unsere Forderung dass An- und Zulieferungen jeder Art, auch von Privatkunden, ausschließlich über die Gartenseite zu erfolgen

hat.

Laut Antrag werden bis zu 60 Parkplätze benötigt (Kunden, Gäste und Angestellte). Das bedeutet, dass der Lärm beim Zu- und Abfahren und Verladen auch 25 Mal im Jahr bis 22 Uhr stattfinden wird. Daher fordern wir eine umfassende Änderung der beantragten Öffnungs- und Lieferzeiten, insbesondere ist ein Ruhetag, Sonntag oder Montag einzuhalten.

1.3 Weiters fordern wir dass die Öffnungszeiten für Ab-Hof Shop/Verkostungsraum Montag bis Samstag 9-19:00 Uhr und bei telefonischer Voranmeldung nur in diesem Zeitraum zulässig sind.

Brauereibetrieb: Montag bis Samstag nur von 8 – 19 Uhr

Gastronomiebetrieb/Veranstaltungen: für diesen Punkt ist unbedingt ein Ruhetag vorzusehen (Sonntag oder Montag).

Für geschlossene Veranstaltungen haben die selben Öffnungszeiten zu gelten.

PRODUKTIONS- UND ARBEITSABLÄUFE

2.1 Bei der Malzschrottung muss ein hundertprozentiger Lärmschutz gewährleistet sein, ebenso bei der Kühlung des Gärbehälters mittels Kühlaggregat.

Bei der Reinigung der Brauanlage wird nicht darauf eingegangen wie die Lauge und Säure entsorgt wird.

Wir verlangen eine umgehende Information.

TECHNISCHE BETRIEBSBESCHREIBUNG

3.2 Da nicht nur Snacks verabreicht werden sondern auch Gulasch, Braten, Schnitzel, Pommes-Frites etc ist eine Gastgewerbekonzession notwendig! Ein handelsüblicher Dunstabzug ist daher unzureichend, gefordert wird eine für solche Kochvorgänge vorgesehene Dunstabzugshaube.

Musikanlage und Beamer werden grundsätzlich abgelehnt.

3.6 Bei Inbetriebnahme der Malzmühle wird ein hundertprozentiger Schallschutz gefordert.

3.7 Die Kartonagensammlung in dieser Form ist unzureichend da bei starkem Wind für keine Sicherung der Kartons vorgesorgt wird.

3.8 Weiters muss im Sanitärbereich nachgerüstet werden. Aus hygienischen Gründen ist es unverantwortlich für Damen und Herren nur ein WC zu installieren, da die Gäste sonst gezwungen sind ihre Notdurft außerhalb des Betriebsortes zu verrichten. Wir beantragen daher ein Damen- und ein Herren WC, sowie eine Pissoiranlage.

3.10 Der C02 Ausstoß der Gärtanks darf in keinster Weise ins Freie abgelassen werden. Ein Brüdenkondensator muss vor Inbetriebnahme installiert werden.

3.11 Die 300 lux Beleuchtung ist überdimensioniert, wir fordern eine Reduzierung.

3.15 Der Schallschutz bei Iärmintensiven Tätigkeiten ist unbedingt einzuhalten.

3.17 Das strassenseitige Tor in den Gastgarten ist nach Außen zu öffnen und mit einem Selbstschliessmechanismus zu versehen. Dadurch wird eine starke Lärmbelästigung der Anrainer reduziert.

LEBENSMITTELHYGIENE

5.5 Die Übernahme von Lebensmitteln soll bei Laufendem Motor erfolgen. Das ist laut STVO unzulässig und wird abgelehnt.

6.4.1 Die Abwässer aus dem Sanitärbereich kann man nicht mit einem normalen Haushalt vergleichen. In *** leben in einem Haus nicht 50 Personen plus 5 Angestellte

6.4.3 Wie wird der Treber, Trub, Überschusshefe etc zwischengelagert und entsorgt.

ANHANG 2

LKW Anlieferung und Einsatz der Transportameise hat ausschließlich über die Gartenseite zu erfolgen, ebenso die An- und Auslieferung, Ab-Hof Verkäufe.

SCHALLTECHNISCHES PROJEKT

Der planungstechnische Grundsatz wird an einzelnen Rechnungspunkten überschritten.

ABFALLWlRTSCHAFTSKONZEPT

3.1 Heferückstände sollen an Landwirte im Ort abgegeben werden. Wer sollte das sein?

4.2 Die Trennung der Abfälle ist Österreichweit seit Jahrzehnten Standard. Wieso müssen Leute erst eingeschult werden?

---------------------------------------------------

Wer ist vor Ort während des Brauereibetriebes bzw. des Garten- und Küchenbetriebes verantwortlich und Ansprechpartner?

Wenn diverse Auflagen nicht eingehalten werden, wer ist behördlicherseits unser Ansprechpartner?“

Ergänzend brachten sie mit zwei E-Mails vom 13. Dezember 2015 – gerichtet an den humanmedizinischen Amtssachverständigen - Folgendes vor:

„[…]

kurz zu unserer situation:

wir sind direkt von der geplanten anlage betroffen, unser haus liegt schräg gegenüber (hinter der kirche).

unsere Iebenssituation stellt sich bis jetzt folgendermaßen dar:

seit 50 jahren leben wir in *** in absoluter ruhelage, Iärmbelästigungen welcher art auch immer gibt es nicht.

vor 20 jahren suchten wir einen schönen und vor allem ruhigen zweitwohnsitz, den wir in *** gefunden haben.

damit wird es aber vorbei sein sollte die anlage in dieser form genehmigt werden.

bei vollbetrieb- mit gartenbetrieb- ist mit 50 gästen zu rechnen. eine enorme mehrbelastung für diesen kleinen ort.

wir wissen leider aus erfahrung (urlaube) wie wir

auf nicht gewohnten Iärm reagieren. das wohlbefinden ist nachhaltig gestört, das aggressionspotential steigt.

ein weiteres problem erwartet uns aber auch durch die brauanlage:

der antragsteller beabsichtigt während des ganzen jahres bier zu brauen:hier von einer kleinbrauerei zu sprechen

verhöhnt die anliegen der anreiner!

wir werden also täglich in einer bierdunstglocke- auch in der nacht - eingehüllt sein. natürlich auch unsere enkelkinder, soferne sie uns noch besuchen kommen.

[…]“

„[…]

uns ist ein nicht unwesentlicher punkt erst jetzt eingefallen. während wir drei anreiner ( frau HH, familie S mit Säugling, ehepaar R ) mit lärm-und geruchsbelastungen konfrontiert werden, die bis dato nicht vorhanden sind, stellt sich die situation für den antragsteller und seine familie ganz anders dar.

weder der antragsteller , noch seine familie werden im haus *** wohnhaft sein.

das erklärt sich schon aus der tatsache, dass der antragsteller den sanitärbereich des wohnhauses den angestellten zur verfügung stellt.

darüberhinaus hat der antragsteller ein aufrechtes dienstverhältnis in ***!

das bedeutet für uns anreiner, dass wir wochentags keinen kompetenten ansprechpartner haben

[…]“

Auch von Frau HH, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurz Schick, wurden Einwendungen gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung erhoben. Im Wesentlichen wurde dabei auf die oben dargelegten schriftlichen Einwendungen vom 27. April 2015 verwiesen und ergänzend wie folgt vorgebracht:

„[…]

1. Lärmimmissionen:

a)   Lärmimmissionen nach Angaben des vorliegenden Schalltechnischen Konzeptes:

In der Amtsärztlichen Stellungnahme der BH Hollabrunn vom 30. Juni 2015 wurde eindeutig und auch ausdrücklich auf die Überschreitungen bei der Lärmimmissionsprognose in Bezug auf den Planungstechnischen Grundsatz selbst im Schalltechnischen Projekt hingewiesen.

Es wurde in dieser Amtsärztlichen Stellungnahme weiters darauf hingewiesen, dass aufgrund des niedrigen Wertes der Umgebungslärmmessung bei der Immissionsprognose der Basispegel um jedenfalls mehr als 10dB überschritten wird. Obwohl in der Amtsärztlichen Stellungnahme nur eine Beurteilung hinsichtlich der direkten Gesundheitsgefährdung gemacht werden kann und nicht im Hinblick auf die Ortsüblichkeit bzw. Unzumutbarkeit, kann aufgrund der eindeutigen Überschreitung des niedrigen Umgebungslärmes jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen über das ortsübliche Maß hinausgehen und daher unzumutbar sind.

Im Amtsärztlichen Gutachten wurde auch ausgeführt‚ dass im Schalltechnischen Konzept noch zu ermitteln ist, ob eine Änderung des Betriebskonzeptes etwa durch Beschränkung der Besucherzahlen oder Weglassen des Gastgartenbetriebes eine Reduzierung der Immissionswerte im gewünschten Ausmaß möglich ist.

Es ist daher wiederum auszuführen, dass das vorliegende Schalltechnische Projekt unzureichend und nicht brauchbar ist. Es ist daher um die aufgeworfene Fragestellung zur ergänzen. Stellt sich heraus dass durch die vorgeschlagenen Änderungen des Betriebskonzeptes die Immissionswerte im gewünschten Ausmaß reduziert werden können, so wäre die Betriebsanlage nur mit diesen Änderungen zu genehmigen. Stellt sich aber heraus, dass auch die vorgeschlagenen Änderungen zu keiner Verbesserung führen, so wäre der Betriebsanlage wiederum als Ganzes die Genehmigung zu versagen.

b)   Lärmimmissionen durch Transportbewegungen:

Die Befestigung der Gastgartenfläche ist nirgends beschrieben. Im Grundrissplan wird auf der Gastgartenfläche eine Befestigung von der Art eines Kopfsteinpflasters dargestellt. Genauso wird der hintere Bereich der Betriebsanlage beim überdachten Lagerplatz (mit Vorplatz bezeichnet) im Grundrissplan mit einer Kopfsteinpflasterbefestigung dargestellt, obwohl im Grundrissplan hiezu die Bezeichnung „Beton geglättet“ angeführt ist.

Laut Projekt soll die An- und Auslieferung der Produkte sowohl von der Straßenseite her (also von vorne) als auch über den Garten von der Hofseite her (also von hinten) erfolgen, schwerpunktmäßig allerdings von vorne, dies großteils händisch unter Zuhilfenahme einer Transportameise.

Bei der Disposition von vorne muss zwingend die Gastgartenfläche überquert werden, da nur über diese ein Zugang zu den Produktions- und Manipulationsräumen möglich ist. Bei der Disposition von hinten muss zwingend die Fläche als „Vorplatz“ bezeichnet überquert werden.

Jedenfalls wird bei Zuhilfenahme einer Transportameise auf einer Kopfsteinpflasterfläche ein unzumutbarer und nicht ortsüblicher Lärm zu erwarten sein.

Nach dem vorliegenden Schalltechnischen Projekt ist diese Lärmquelle überhaupt nicht berücksichtigt worden, sodass das vorliegende Schalltechnische Projekt unzureichend und nicht brauchbar ist oder überhaupt von einer unzumutbaren und nicht ortsüblichen Lärmimmission für die Nachbarn auszugehen ist.

Alleine auch aus diesem Grund ist daher die Genehmigung der Betriebsanlage zu versagen.

c)   Lärmimmissionen im Bereich Vorplatz/überdachter Lagerplatz:

Im Schalltechnischen Projekt wird als lärmtechnische Maßnahme unter anderem angeführt, dass die Rückwand des überdachten Lagerplatzes in Richtung zum östlichen Nachbarn (das ist die beteiligte Nachbarin HH) geschlossen werden soll.

Es findet sich aber im gesamten Projekt kein Hinweis, wie und in welcher Form diese Rückwand geschlossen werden soll. Insbesondere gibt es auch keine Beschreibung, mit welchen zusätzlichen lärmtechnischen Maßnahmen diese Rückwand ausgestattet wird.

Ganz im Gegensatz dazu ist im vorgelegten Plan des Projektes die Rückwand nicht als geschlossene Rückwand eingezeichnet bzw. ausgeführt, sodass hier sogar ein Widerspruch im Projekt besteht, da die im Schalltechnischen Projekt genannte lärmtechnische Maßnahme nicht ausgeführt bzw. umgesetzt ist.

Aus diesem Grund ist das vorgelegte Projekt auch nicht genehmigungsfähig.

2. Geruchsimmissionen:

a)   Fehlendes Geruchsgutachten:

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein konkretes Geruchsgutachten hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen und Auswirkungen fehlt, um überhaupt die zu erwartenden Geruchsimmissionen zu Maßnahmen zu Abhilfe beurteilen zu können.

Erst nach Vorliegen eines entsprechenden konkreten Geruchsgutachtens kann überhaupt über den Antrag neu verhandelt werden.

b)   Brüdenkondensator:

Bereits in den schriftlichen Einwendungen vom 27. April 2015 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Antragsteller offensichtlich schon selbst davon ausgeht, dass es bei der Produktion zu einer erhöhten Geruchsbelästigung kommen wird, da er bei berechtigten Beschwerden der Nachbarschaft einen Brüdenkondensator nachrüsten wird.

Im nunmehr vorliegenden Projekt findet sich wiederum nur der Hinweis, dass ein Brüdenkondensator nachgerüstet werden kann.

Es wird nochmals ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass nicht nach-vollziehbar und nicht verständlich ist, warum nicht schon von Anfang an jedenfalls ein Brüdenkondensator zum Einsatz kommt, wenn schon vom Antragsteller selbst mit einer Geruchsbelästigung gerechnet wird, welche durch den Brüdenkondensator vermindert werden kann.

c)   Behandlung der Bierproduktionsabfälle:

Es wird vorweg darauf hingewiesen, dass interessanterweise nun mit dem neueren Projekt im Vergleich zum ursprünglich eingereichten Projekt ein älteres Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt wird (sozusagen eine Vorversion), da im ursprünglichen Projekt das Abfallwirtschaftskonzept mit 28. Januar 2015 datiert während das nunmehr vorgelegte Projekt ein Abfallwirtschaftskonzept vom 1. Januar 2015 enthält.

Im Vergleich zum ursprünglichen Projekt werden nun die Malzabfälle, Hopfenabfälle, Heferückstände und Trub und Schlamm aus der Produktion nicht mehr über die Biomülltonne entsorgt bzw. auf Eigengrund kompostiert, sondern über Landwirte im Ort als Dünger verwendet bzw. entsorgt.

Dieses Entsorgungskonzept ist unzureichend. Es ist damit eine ordnungsgemäße und allfällige Geruchsimmissionen vermeidende Behandlung der Abfälle nicht gewährleistet. Zu diesem Zweck müsste der Antragsteller konkret nachweisen, dass er bereits über entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Landwirten im Ort verfügt, nach welchen die ordnungsgemäße Abnahme und Behandlung der genannten Abfälle gewährleistet ist.

Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass Landwirte im Ort über das ganze Jahr hinweg laufend die entsprechenden Mengen an Abfällen übernehmen und als Dünger verwenden.

Dies deshalb weil die einschlägigen Förderbestimmungen (insbesondere bei der Teilnahme an den ÖPUL Maßnahmen) die Ausbringung von unter anderem Gärrückständen (dazu gehören auch die Malztreber, Hopfentreber sowie Trub und Schlamm aus der Bierproduktion) im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar ausdrücklich verbieten.

Beweis:                          in Kopie beiliegende Information über Verbotszeiträume betreffend ÖPUL 2015 Maßnahmen vom 17.09.2015 auch abrufbar unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2015/Verbot

Es wird in diesem Zusammenhang als bekannt vorausgesetzt, dass nahezu alle Landwirte und vor allem auch die Landwirte in *** an den einschlägigen ÖPUL Förderprogrammen teilnehmen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Übernahme der genannten Abfälle durch die Landwirte im Ort erfolgen wird, sodass in weiterer Folge eine unzureichende und nicht ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung dieser Abfälle mit einer erhöhten und unzumutbaren nicht ortsüblichen Geruchsimmission erfolgen wird.

d)   Behandlung der Speisenabfälle aus der Gastronomie:

Im vorliegenden Abfallwirtschaftskonzept fehlt wiederum die Behandlung der anfallenden Speisenabfälle aus der Gastronomie, obwohl dies bereits bei der mündlichen Verhandlung am 29. April 2015 thematisiert wurde.

Laut Projekt werden im Rahmen des Gastronomiebetriebes an max. 25 Tagen im Jahr auch Veranstaltungen abgehalten und dabei (Gastronomie bzw. Veranstaltungen) sowohl kalte Speisen und Snacks (ohne Maximalanzahl) als auch warme Speisen (max. 50 Portionen/Tag) gereicht.

Bei diese Mengen an Speisen (sowohl kalte zubereitete als auch warme zubereitete Speisen) ist mit einer nicht unerheblichen Menge an Speisenabfällen (sowohl bei der Zubereitung anfallende Abfälle als auch fertige nicht konsumierte oder nicht zur Gänze konsumierte Speisen) zu rechnen. Dies sind auch keine üblichen Haushaltsmengen mehr.

Diese Abfälle sind daher gewerbliche Abfälle eines Gastronomiebetriebes, die einer ordnungsgemäßen Lagerung und Behandlung zugeführt werden müssen, da gerade von derartigen Abfällen in nicht unerheblichen Mengen eine erhöhte Geruchsimmission als auch die Gefahr von Ungezieferbefall ausgehen wird.

Die Behandlung dieser Abfälle fehlt im Abfallwirtschaftskonzept zur Gänze. Das vorgelegte Projekt ist daher unvollständig und unzureichend und ist auch aus diesem Grund die Genehmigung zu versagen.

3. Brauereibetriebszeiten:

Unter diesem Punkt werden Erwägungen ausgeführt, welche sowohl die zu erwartenden Lärmimmissionen als auch die zu erwartenden Geruchsimmissionen betreffen, sodass dieser Punkt eigens beschrieben wird.

Im vorliegenden Projekt sind Betriebszeiten für die Brauerei/Produktion in der Zeit von Montag bis Samstag (werktags) von 6:00 bis 19:00 Uhr vorgesehen.

Die beschriebene Anlage soll einen theoretisch möglichen Maximal-Ausstoß von 936 hl/Jahr haben.

Die Anlage hat 4 Gärtanks Typ Brauwerk 450 mit je 22,5 L/kW und 20 kW, sodass pro Gärtank und pro Brauvorgang ein Ausstoß von 450 l errechnet wird. Die Hauptgärung dauert laut Projekt ca. 5-7 Tage, sodass pro Woche ein Produktionszyklus pro Gärtank erfolgen kann. Bei 4 Gärtanks und 52 Zyklen pro Jahr mit je 450 l errechnet sich somit der Gesamtausstoß von 936 hI/Jahr.

Gemäß Projekt dauert ein Brauvorgang (abgesehen von der 5-7 Tage dauernden Gärung) jeweils in Summe 5 Stunden.

Dies bedeutet aber, dass bei 4 Gärtanks und einer Gärdauer von durchschnittlich einer Woche in Summe pro Woche maximal 4 Brauvorgänge zu je 5 Stunden möglich sind.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass pro Tag daher nur ein Gärvorgang mit maximal 5 Stunden möglich ist und erfolgen wird, ist nicht nachvollziehbar, warum die Produktion in der Zeit Montag bis Samstag von 6:00 bis 19:00 Uhr erfolgen soll.

Gerade angesichts der zu erwartenden erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen ist daher eine Reduzierung der Produktionszeiten auf das notwendige Maß vorzunehmen, bei welchem die Produktion für die geplante Maximalmenge erfolgen kann. Dies ist jedenfalls bei Reduzierung der Produktionszeiten auf die bereits in den Einwendungen vom 27. April 2015 genannten Zeiten Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr möglich, wenn man überhaupt von eine Genehmigung der Betriebsanlage ausgehen kann (siehe dazu die anderen genannten Einwendungen).

4. Anträge:

Aus den angeführten Gründen wird wiederholt der

A n t r a g ,

den Antrag des Antragstellers JG um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bierbrauereibetriebsanlage und Gastgewerbebetriebsanlage im Standort *** abzuweisen.

In eventu wird beantragt,

-     dem Antragsteller entsprechend die Einholung eines konkreten Geruchsgutachtens hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsemissionen und Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke aufzutragen, um überhaupt die Geruchsimmissionen beurteilen zu können, und nach Vorliegen des Geruchsgutachtens über den Antrag neu zu verhandeln;

-     dem Antragsteller die Einholung eines neuen schalltechnischen Projektes (Schallgutachten) aufzutragen, zumaI das vorliegende schalltechnische Projekt eine Überschreitung des Planungstechnischen Grundsatzes aufzeigt und die erhebliche Überschreitung des Basispegels eine unzumutbare über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Immission indiziert, welche mit einer Änderung des Betriebskonzeptes wie in der Amtsärztlichen Stellungnahme aufgezeigt zu einer Änderung führen könnte, und nach Vorliegen des neuen schalltechnischen Projektes aufgrund der Änderung des Betriebskonzeptes über den Antrag neu zu verhandeln;

-     dass die Produktionszeiten des Brauereibetriebes eingeschränkt werden auf Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr;

-     dass die Öffnungszeiten des Verkostungsbetriebes einschränkt werden auf Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr;

-     dass die Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes einschränkt werden auf Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr;

-     dass der Betrieb eines Gastgartens im Gastgewerbebetrieb versagt wird;

-     dass die Bewilligung von Musikdarbietungen versagt wird;

-     dass die Benützung des Beamers mit Projektionen auf die Außenmauern im Innenhof untersagt wird;

-     dass das Kühlaggregat in einem eigens abgetrennten Raum aufgestellt wird und bei Betrieb des Kühlaggregates im Innenbereich ausreichende schalltechnische Maßnahmen vorgeschrieben werden (Schalldämmung der Außen-/Innenwände und Böden, Aufstellung des Aggregates auf Gummipuffern, etc);

-     dass die Produktionsanlage von Anfang an mit einem Brüdenkondensator ausgestattet wird;

-     dass eine geräuscharme glatte Befestigung (kein Steinpflaster) der Gastgartenfläche im Innenhof und des hinteren Bereiches der Betriebsanlage erfolgen wird;

-     dass der Lagerplatz an die Rückseite des Grundstückes des Antragstellers zur Straße hintaus (hinteres Ende des Grundstückes) verlagert und komplett geschlossen wird.“

Auch von Familie S wurde wiederum Einspruch erhoben, wobei einerseits auf die bereits zur 1. Verhandlung am 29.4.2015 vorgebrachten Einwände verwiesen und andererseits wie folgt ergänzend vorgebracht wurde:

„[…]

1)   Betrieb AbhofShop/Verkostungsraum/Brauereibetrieb

-     Keine Genehmigung des Gastgartens während der Brauereiführungen, AbhofShop und Bierverkostungen im Verkostungsraum

-     Einschränkung der Öffnungszeiten bei Brauereiführungen, AbhofShop und Bierverkostungen wie diese im Schriftsatz vom 27.4.2015 bereits beantragt wurden und KEIN Betrieb ab Freitag Mittag und Samstag und Sonntag ganztägig

-     Brauereibetreib einschließlich Abfüllanlage, etc. NICHT ab Freitag mittag bis einschließlich Sonntag sowie Einschränkung der Betriebszeiten des Produktionsbetriebes auf die Betriebszeiten von Montag-Donnerstag 9.00 –
16.00 Uhr und Freitag bis 12.00 Uhr

2)   Gastrobetrieb(Veranstaltungen)

Wir beantragen, dass während des Gastrobetriebes= 25 Tage im Jahr, davon 10 Tage Gastgartenbetrieb, der Gastgarten im Innenhof NICHT genutzt werden darf. Dies deshalb, da sich unsere Wohn- und Schlafräume im Innenhof befinden und nicht nur wir, sondern auch unsere 1-jährige Tochter M durch erhöhte Lärmbelästigung sehr beeinträchtigt werden würde. Weiters befindet sich neben unserem Grundstück das ***, das ebenso gelegentlich(vereinzelt) für Veranstaltungen genutzt wird und wir dadurch somit von beiden Nachbarn durch Lärm in unserer Lebensweise eingeschränkt sind bzw. wären.

3)   Produktion – Brauereibetrieb

Im Produktionsbereich, angrenzend an unser Grundstück, befindet sich der Produktionsbereich. Hier wird nicht nur das Bier gebraut sondern hier befinden sich auch die Kistenwaschanlage und die Abfüllanlage für das Bier bzw. werden hier sämtliche Reinigungsarbeiten durchgeführt.

Beim Brauereibetrieb kommt es durch den Betreib der Motoren des Brauwerkes(7 Stunden/Tag!), der Würzpumpe, Hochdruckreiniger, den Betrieb der Kostenwaschanlage und der Abfüllanlage zur erhöhten Lärmbelästigung.

Hr. JG führt an, dass bei lärmintensiven Tätigkeiten die Fenster des Produktionsbereiches geschlossen bleiben, aber die Lüftung über das hofseitige Fenster im Innenhof erfolgt.

Diese Lärmschutzmaßnahme entspricht nicht der Praxis, da die Fenster und auch die Türen sowohl in den hinteren Garten als auch im Innenhof geöffnet oder gekippt werden, vor allem in der warmen Jahreszeit.

Außerdem wird in der Betriebsbeschreibung auf Seite 10 Punkt 3.10 ausgeführt, dass die Raumlüftung des Produktionsbereiches über die öffenbaren Fenster erfolgen werden wird.

Durch den Produktionsbetrieb werden wir nicht nur durch eine erhöhte Lärmbelästigung sowohl im Innenhof als auch im Garten hinten, sondern auch durch den Geruch des Bierbrauens (7 Stunden pro Tag) und durch die anschließende Gärung (5-7 Tage) in unserer Lebensweise sehr beeinträchtigt. Eine Benutzung bzw. ein Aufenthalt unseres Innenhofes und des Gartens hinten ist für uns daher nur sehr eingeschränkt möglich.

Wir beantragen daher:

Die Brauanlage muss von vornherein mit einem Brüdenkondensator ausgestattet werden. Die Innenwände und die Decke des Produktionsbereiches sind mit schallabsorbierenden Material zu dämmen.

Das hintere große südliche Fenster soll nur die Lichtzufuhr dienen und darf nicht öffenbar sein (Fixverglasung).

4)   Lüftungen

In der Betriebsbeschreibung Seite 10 wird angeführt, dass sämtliche Belüftungen, wie Dunstabzug im Verkostungsraum, Abluftleitung Sudwerk, Ventilatoren WC, Ventilator Verkostungsraum, etc. ins Freie führen. Diese Abluftleitungen befinden sich ausschließlich an unserer Grundstücksgrenze, d. h. im Innenhof und im hinteren Garten.

Dadurch sind wir wiederum einer erhöhten Lärm- UND Geruchsbelästigung ausgesetzt.

Wir beantragen daher, dass ein entsprechendes Lüftungsprojekt vorgelegt wird bzw. sämtliche Lüftungen so angeordnet werden, dass wir als Anrainer die dadurch entstehende Geruchsbelästigung nicht hinnehmen müssen.

Ein entsprechendes Geruchsgutachten ist ebenso zu erstellen.

5)   Abfallwirtschaftskonzept:

Im neuen Abfallwirtschaftskonzept wird angeführt, dass die Entsorgung der Braurückstände durch Landwirte im Ort (Dünger) erfolgen wird. Die Küchenabfälle werden in der Biomülltonne am Lagerplatz im hinteren Garten entsorgt. Durch die Entsorgung der Küchenabfälle in der Biomülltonne im hinteren Garten sind wir nicht nur einer erhöhten Geruchsbelästigung ausgesetzt, sondern es besteht auch die Gefahr der Ratten- und Ungezieferplage.

Wir beantragen, dass der schriftliche Vertrag mit dem Landwirt im Ort über die ordnungsgemäße Entsorgung der Braurückstände vorgelegt wird.

Eine ordnungsgemäße Entsorgung der Bioabfälle in (nicht in der Biomülltonne am Lagerplatz im hinteren Garten) wird ebenso gefordert.

6)   Stellplätze:

Laut Betriebsbeschreibung Seite 2 und dem Einreichplan befinden sich straßenseitig, angrenzend an unser Grundstück, 2 Stellplätze, die nicht nur privat sondern auch als Abstellplätze für Lieferfahrzeuge genutzt werden. Durch das Abstellen der Lieferfahrzeuge (=KleinLKW), deren Höhe mit einem normalen PKW nicht vergleichbar ist, sind wir bei unseren Zu-und Abfahrten zu unserer Hauszufahrt in der Aussicht auf den fließenden Verkehr extremst gehindert, noch dazu an der engsten Straßenstelle des Ortes.

Außerdem sind wir durch das Zu- und Abfahren der KleinLKW(mehrmals täglich), dem LKW (1x monatlich)und dem Be-und Verladen der Waren mit der Transportameise (mehrmals täglich) straßenseitig extrem dem Lärm ausgesetzt.

Wir beantragen daher, dass diese Stellplätze für betriebliche Zwecke (Be- und Entladen von Waren, Abstellung von Lieferfahrzeugen) nicht genehmigt werden.

7)    Befestigung Gastgarten und Fläche hinter Produktionshalle

Laut Einreichplan neu wird der Gastgarten und die Fläche hinter der Produktionshalle offensichtlich mit Kopfsteinpflaster befestigt.

Durch die mehrmals täglichen Fahrten mit der Transportameise durch den Innenhof bzw. hinter der Produktionshalle kommt es zur erhöhten Lärmbelästigung, vor allem wenn eine Befestigung mit Kopfsteinpflaster erfolgt.

Wir beantragen, dass die Befestigung des Innenhofes(Gastgarten) und die Fläche hinter der Produktionshalle mit geräuscharmen Material befestigt wird und ein entsprechender schalldämmender Unterboden hergestellt werden.

Hinsichtlich des Lärmprojekts – Einhaltung der Immissionswerte - verweisen wir auf das Schreiben des Amtsarztes Dr. RO von der BH Hollabrunn vom 30.6.2015. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Immissionswerte zwar nicht hoch, ABER trotzdem nicht unproblematisch sind. Die im Lärmprojekt angeführten Immissionswerte übersteigen das ortsübliche Maß. Dies auch deshalb, da im Ort eine sehr ruhige Umgebungslärmsituation ist (kein Durchzugsverkehr, etc.). Dr. RO weist auch auf die Änderung des Betriebskonzeptes – Beschränkung der Besucherzahl, KEIN Gastgartenbetrieb – hin. Eine Änderung des Betriebskonzeptes wurde laut neu eingereichter Unterlagen nicht vorgenommen.

[…]“

1.9. In der Verhandlungsschrift vom 16.12.2015 ist Folgendes festgehalten:

„[…]

Sachverhalt:

Herr JG hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bierbrauereibetriebsanlage und Gastgewerbebetriebsanlage, im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, angesucht.

Mit Kundmachung vom 17.11.2015 wurde für den heutigen Tag eine mündliche Verhandlung an der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn anberaumt.

Zu Beginn der Verhandlung wird seitens der Verhandlungsleiterin dargelegt, dass Einwendungen der Nachbarn Mag. ER und HR, HH (vertreten durch RA Mag. Schick) sowie Frau AS und RS vorliegen. Diese werden im Einvernehmen aller aufgrund des Umfanges nicht verlesen, sondern werden den Anwesenden jeweils Kopien ausgehändigt.

Von den anwesenden Nachbarn wird im Zuge der Verhandlung bekanntgegeben, dass die Einwendungen der letzten Verhandlung vom 29.04.2015 sowie die aktuell eingebrachten schriftlichen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Projektbeschreibung:

Bautechnische Beschreibung vom 14.10.2015:

Aufgrund der nunmehr neu vorgelegten Unterlagen für die Beurteilung durch den Bausachverständigen ist festzuhalten, dass sowohl aus bautechnischer Sicht wie auch aus brandschutztechnischer Sicht die zukünftige Betriebsanlage augenscheinlich dem Stand der Technik entspricht.

Auf die detaillierte Brandschutzbeschreibung der Firma SC-Bau GmbH, vom 26.05.2015, sowie auf den Energieausweis der vorgenannten Firma vom 27.07.2015 und dem Auswechslungsplan, datiert mit 01.10.2015, der Firma SC-Bau GmbH wird hingewiesen.

Bautechnische Beschreibung vom 16.12.2015:

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde festgelegt, dass der Boden im Gastgarten mittels festem Untergrund und mit einer Kiesbeschüttung hergestellt wird. Der Boden des überdachten Lagerplatzes sowie im Rampenbereich des Tores wird als geglätteter Beton hergestellt.

Maschinenbautechnische Beschreibung:

Herr JG plant die Errichtung und den Betrieb einer Bierbrauerei-, sowie einer Gastgewerbe-Betriebsanlage am Standort ***.

Einleitend wird festgehalten, dass die geplante Betriebsanlage baubehördlich bereits verhandelt und bewilligt wurde.

Heizung:

Lt. vorliegendem Projekt (Pkt. 3.12.) soll in der gegenständlichen Betriebsanlage eine elektrische Widerstandsheizung zur Ausführung gelangen. Die Beheizung wird mit Infrarot-Paneelen erfolgen. Mit diesem Heizsystem werden in den Arbeitsräumen (Produktionsraum und Verkostungsraum) entgegen den Einreichunterlagen dauer-hafte Temperaturen von mind. 18°C erreicht und ebenfalls entgegen den Einreichunterlagen in den 2-h Arbeitsräumen (Manipulationsraum, Lagerräume) Temperaturen von mind. 16°C erreicht.

Klimatechnik:

Für die erforderliche Kühlung der Gärtanks sowie der Klimatisierung des Produktionsraumes (63,18m²), des Reife-Kälteraumes (21,69m²) und des Verkostungsrau-mes (33,66m²) kommt im Manipulationsraum (43,27m²) ein Kühlaggregat (Kondensator) des Fabrikats MTA Cygnus, Type CY015 mit einer Kälteleistung von 5,2kW zur Aufstellung. Das verwendete Kältemittel ist R410A in einer Menge von 1,15kg. Lt. Projektunterlagen wird für diese Anlage (Aggregat) ein Prüfbuch gem. Paragraph 23, der Kälteanlagenverordnung im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verdampfer der Kälteanlage werden sich wie bereits erwähnt im Produktionsraum, im Reife-Kälteraum sowie im Verkostungsraum befinden. Bei den Verdampfern im Produktionsraum sowie im Reife-Kälteraum handelt es sich um das Fabrikat Crocco, sowie die Type(n) NHB38S (0,22kW) und NHB19S (0,11kW). Im Verkostungsraum wird das Fabrikat Fujitsu, Type SLR+600 (0,02kW) verbaut. Hinsichtlich der Lüftungsanforderung im Aufstellungsraum der Kälteanlage wird auf die Aussagen des ASV für Maschinenbautechnik in der VH-Schrift vom 29.04.2015 hingewiesen.

Lüftung:

Die Lüftungssituation in der geplanten Betriebsanlage stellt sich wie folgt dar:

A) Statisch über öffenbare Fenster werden Be-, und Entlüftet:

a. Manipulationsraum;

b. Produktionsraum (Querdurchlüftung ist gegeben);

c. WC-Vorraum;

d. Verkostungsraum;

B) Mechanisch über entsprechende Lüftungsanlagen über Dach wird Be-, und Entlüftet:

a. WC-Sitzzelle;

b. Mahlraum;

c. Lager;

d. Chemikalienraum;

Keine Be-, und Entlüftung erhält lediglich der Reife-Kälteraum (wurde mit dem Arbeitsinspektor abgeklärt). Wie oben beschrieben werden einzelne Räume statisch über öffenbare Fenster Be-, und Entlüftet. Hinsichtlich der Zulässigkeit die Fenster aufgrund von eventuell auftretenden Geruchs-, bzw. Lärmbelästigungen als Lüftungsmöglichkeit heranzuziehen, wird auf die Ausführungen der fachlich zuständigen Amtssachverständigen hingewiesen.

Maschinelle Einrichtungen:

Bei der maschinellen Einrichtung handelt es sich in erster Linie um eine Brauanlage der Firma WK GmbH (Type Brauwerk 450) mit einer Kapazität von 22,5 L/kW und einer elektrischen Anschlussleistung von 20kW. Die verbauten Anlagenteile können der technischen Beschreibung vom 13.10.2015 entnommen werden. Die gesamte Anlage wird im drucklosen Zustand betrieben. Über die Brauanlage wird eine entsprechende CE-Konformitätserklärung des Herstellers im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen. Ebenfalls dem vorliegenden Projekt kann der genaue Ablauf der Bierherstellung entnommen werden. Bezüglich der geplanten Errichtung der Brauanlage ohne Brüdenkondensator wird auf die Ausführungen des ASV für Luft-reinhaltung (VHS vom 29.04.2015) hingewiesen. Bei den Gärtanks wird im Oberbereich eine Lüftungsleitung (mit Gefälle) verbaut, welche ein Abfließen der anfallenden CO2-Emissionen ins Freie ermöglicht. Diesbezüglich liegt im Projekt eine Berechnung vor, aus welcher hervorgeht, dass im Mittel mit ca. 5m³ CO2 pro Tag zu rechnen ist. Der Austritt ins Freie erfolgt im südlichen Bereich der Betriebsanlage in einer Höhe von 0,2m über Bodenniveau. Das Sudwerk wird statisch über Dach ins Freie entlüftet. Weiters wird im Schankbereich des Verkostungsraumes (33,66m²) eine Schankanlage (1 Stück CO2-Flasche angeschlossen) für die Ausschank von Getränken errichtet. An dieser Stelle wird auf den Erlass „Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen“ (BMASK-461.308/0011-VII/A/2/2015) des ZAI vom 06.08.2015 hingewiesen. Die CO2-Reserve-Flaschen für die Schankanlage werden im Manipulationsraum (43,27m²) stehend gelagert. Gegen Umfallen werden sie mittels Kette gesichert. Es werden max. 5 Stück (jeweils 10kg) gelagert. Der Manipulationsraum wird lt. Projekt zum Lagern von Leergebinden und Rohstoffen genutzt und nur gelegentlich (<2h/Tag) vom Personal benutzt. Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes wurde im Projekt ebenfalls eine Berechnung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass durch den zeitweisen Betrieb der Kälteanlage im Manipulationsraum mit einem Temperaturanstieg von max. 8°C zu rechnen ist. Die weiteren maschinellen Einrichtungen können dem Maschinenaufstellungsplan vom 01.10.2015 sowie der im Projekt befindlichen Maschinenliste (Pkt. 4 Maschinenverzeichnis) entnommen werden.

Ergänzend zum vorliegenden Projekt wird festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Konsenswerber vereinbart wurde, dass eine entsprechende CO2-Warnanlage gem. dem Stand der Technik im Produktionsraum (Gärtanks) sowie im Verkostungsraum (CO2-Schankanlage) in Bodennähe installiert wird.

Küche:

Im nördlichen Bereich des Verkostungsraumes ist die Errichtung einer Bar- bzw. Küche geplant. In der Küche sollen lt. Projekt kalte Speisen wie z.B.: Brettljause, Aufstriche,...usw. zubereitet werden. Ebenfalls ist die Zubereitung von warmen Speisen wie zum Beispiel Pastagerichte, Gulasch, Braten,...usw. geplant. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass für max. 20 Personen bei gelegentlichen Veranstaltungen warme Speisen zubereitet werden sollen. Lt. Projekt werden keine frittierten Speisen zubereitet. Zu den wichtigsten Küchengeräten zählen unter anderen ein elektrisch betriebener Plattengriller (2kW) und ein E-Herd mit Backofen (9,4kW). Oberhalb der Kochstelle soll ein Dunstabzug mit einer Luftförderleistung von 400m³/h situiert werden. Die Abluft wird über einen Edelstahlfilter gefiltert und ca. 1m frei über dem First des Daches ausgeblasen. Die Geschwindigkeit wird entgegen dem vorliegenden Projekt zumindest 7m/s betragen (Tippfehler im Projekt). Projektergänzend wird festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Konsenswerber am Ende der Küchenabluftleitung eine Deflektorhaube installiert wird.

Lagerung Betriebsmittel:

Bei den zu lagernden Betriebsmitteln handelt es sich überwiegend um Chemikalien zum Vorreinigen des Brauequipments (Maischebottich und Läuterbottich). Es werden folgende Reinigungs-, bzw. Desinfektionsmittel im Chemikalienlagerraum (2,01m²) gelagert:

●      Aktivchlor: P3-ansep. CIP (alkalisches Reinigungsmittel) in einer Menge von insgesamt max. 120kg (5x24kg);

●      P3-horolith CIP (saures Reinigungsmittel) in einer Menge von insgesamt max. 125kg (5x25kg);

●      Ethanol wird in einer Menge von insgesamt max. 60Litern (3x20Liter) gelagert. Auf die Bestimmungen der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) bezüglich geringer Lagermengen (§67) wird hingewiesen;

Sämtliche oben beschriebenen Chemikalien bzw. brennbare Flüssigkeiten nach VbF werden über ausreichend dimensionierte Auffangwannen gelagert. Darüber hinaus werden über sämtliche Betriebsmittel entsprechende Sicherheitsdatenblätter im Betrieb zur Einsichtnahme aufliegen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Chemikalien-Lagerraum mit einer mechanischen Entlüftung ausgestattet wird. Die Ausblasung erfolgt frei über Dach.

Abschließend wird festgehalten, dass sämtliche elektrotechnischen Belange des vorliegenden Projektes durch den ASV für Elektrotechnik behandelt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des ASV für Elektrotechnik hingewiesen.

Lärmtechnische Beschreibung:

In den Einreichunterlagen liegt ein schalltechnisches Projekt des Dipl.-Ing. TZ, vom 20.09.2015 auf. Dieses Projekt enthält eine detaillierte Betriebsbeschreibung samt Darstellung der durch das Projekt zu erwartenden Schallemissionen mit Beschreibung der Andauer der verschiedenen Betriebsgeräusche. Weiters sind im Projekt Messergebnisse der örtlichen Umgebungssituation, eine Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaften so-wie eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Bl. 1, enthalten.

Als Betriebszeit für den Brauereibetrieb ist an Werktagen von Montag - Samstag jeweils der Zeitraum von 6.00-19.00 Uhr vorgesehen. Für den Shop- und Verkostungsraum ist an Werktagen vom Montag-Samstag eine Betriebszeit von 8.00-19.00 Uhr angeführt. Für den Gastronomiebereich ist an max. 25 Tagen/Jahr eine Betriebszeit von Montag-Sonntag zwischen 9.00-22.00 Uhr dargestellt, während dieser Zeiten sollen max. 10 Tage/Jahr ein Gastgartenbetrieb im Innenhof bis max. 22.00 Uhr erfolgen.

Im Verkostungsraum werden max. 20 Verabreichungsplätze, im Gastgarten max. 30 Verabreichungsplätze hergestellt. Im Verkostungsraum ist die Wiedergabe von Hintergrundmusik (äquivalenter Dauerschallpegel für den Rauminnenpegel <58dB) vorgesehen.

Die Malzmühle wird in einem eigenen Raum aufgestellt, diese wird täglich nicht mehr als 15 Minuten genutzt. Während des Betriebes dieser Mühle werden das Fenster und die Tore des Manipulationsraumes geschlossen gehalten. Das Außengerät der Kälteanlage wird im Manipulationsraum körperschallisoliert montiert.

Pro Tag ist mit max. 5 Be- oder Entladungen von Klein-LKW´s im vorderen Bereich (Straße) und einer 1 Be- oder Entladung gartenseitig zu rechnen. Die Waren werden großteils händisch oder mittels Handhubwagen in den Produktionsbereich befördert. Anlieferungen mit LKW erfolgen einmal/Monat entweder hof- oder gartenseitig. Bei einer derartigen Anlieferung ergeben sich max. 8 Fahrten mit dem Handhubwagen. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde erklärt, dass ein geräuscharmer Handhubwagen eingesetzt wird. Bezüglich der Detailausführungen dieses Handhubwagens wird am heutigen Tag ein Datenblatt zu den Einreichunterlagen genommen.

Das nunmehr geplante Projekt sieht nachfolgende Schallschutzmaßnahmen vor:

o     Aufstellung des Klimaaußengerätes im Manipulationsraum

o     Aufstellung der Malzmühle in einem eigenen Raum

o     Schließen der Rückwand des überdachten Lagerplatzes in Richtung zur östlichen Nachbarschaft in einer fugendichten Holzkonstruktion mit einer Dicke von mind. 2 cm. Diese Wandkonstruktion wird ebenfalls fugendicht an das Flugdach über den Lagerplatz sowie an das Betriebsgebäude anschließen.

o     Die Fenster in Richtung Süden des Produktionsraumes werden bei lärmintensiven Tätigkeiten (Kärcher, Pumpen, Motoren des Brauwerks, etc.) geschlossen gehalten. Die Lüftung des Raumes erfolgt während dieser Zeit über ein hofseitiges Fenster.

o     Die Fenster und die Tore des Manipulationsraumes werden bei Betrieb der Schrottmühle geschlossen gehalten. Die Tore des Manipulationsraumes werden nur kurzseitig im Zuge von Verladungen bzw. zum Ein- und Ausgehen geöffnet, in der sonstigen Zeit ständig geschlossen gehalten. In der sonstigen Zeit wird das Fenster dieses Raumes nur in gekippter Stellung geöffnet.

o     Die Deckenuntersicht des Manipulationsraumes und des anschließenden Ganges Richtung Innenhof wird schallabsorbierend verkleidet.

o     Der Glascontainer wird nicht unter dem Flugdach sondern im Manipulationsraum aufgestellt.

o     Die Tür des Verkostungsraumes wird zur Abendzeit (19.00-22.00 Uhr) geschlossen gehalten und nur kurzzeitig für das Begehen das Verlassen des Raumes geöffnet.

o     Die straßenseitigen zwei Stellplätze werden nur Privat bzw. nur für Verladetätigkeiten genutzt.

Die detaillierten Ergebnisse der örtlichen Umgebungslärmsituation sind auf den Seiten 8 und 9 des Schallschutzprojektes dargestellt. Die Messung im Bereich der Innenhoflage erfolgt am 01.03.2015, zur Tagzeit wurde als Mittelwert ein äquivalenter Dauerschallpegel von 38 dB und zur Abendzeit von 29 dB festgestellt. Der Basispegel wurde bei diesem Messpunkt zur Tagzeit mit 26 dB und zur Abendzeit mit 19 dB ermittelt.

Eine weitere Messung wurde am 04.08.2015 auf der Grünfläche nördlich der Straße und nördlich der Betriebsanlage durchgeführt, zur Tagzeit wurde als Mittelwert ein äquivalenter Dauerschallpegel von 58 dB und zur Abendzeit von 56 dB festgestellt. Der Basispegel wurde bei diesem Messpunkt zur Tagzeit mit 31 dB und zur Abend-zeit mit 25 dB ermittelt.

Die Umgebungslärmsituation wurde vorwiegend durch den Straßenverkehr bestimmt.

Die durch das gegenständliche Projekt zu erwartenden Schallemmissionen sind in der Tabelle auf Seite 12 des schalltechnischen Projektes im Detail und in nachvollziehbarer Form dargestellt und werden diese als wesentliche Projektsgrundlage angesehen. Zu diesen Ergebnissen wurde im Zuge der Verhandlung erörtert, dass in Hinblick auf den beschriebenen Rauminnenpegel im Produktionsraum auch die Geräusche im Zusammenhang mit der Flaschenbefüllung beinhaltet sind, diese jedoch eine untergeordnete Rolle darstellt.

Luftreinhaltetechnische Beschreibung:

Soweit aus dem überarbeiteten bzw. in manchen Punkten konkretisierten Projekt hervorgeht, sind aus fachlicher Sicht in erster Linie die Emissionsquellen von Geruchsstoffen von Relevanz. Mit Staubemissionen beim Schroten der eingesetzten Malze bzw. Malzmischungen ist insofern nicht zu rechnen, da die Schrotmühle nunmehr in einem eigenen Aufstellungsraum ohne Verbindung ins Freie untergebracht werden soll. Das bei der Vergärung der Würze in den insgesamt 4 Gärtanks entstehende Kohlendioxid wird über eine gemeinsame Entlüftungsleitung waagrecht ins Freie abgeleitet. Die Auslassöffnung befindet sich an der südlichen Außenwand des Produktionsraums in einer Höhe von 0,2 m über Boden. Projektgemäß ist mit einer Freisetzung von etwa 5 m³ Kohlendioxid pro Tag zu rechnen. Gesundheitlich bedenkliche CO2-Konzentrationen im Freien lassen sich daraus nicht ableiten. Der Produktionsraum, in dem die Gärtanks aufgestellt sind, wird allerdings mit einem CO2-Überwachungsgerät ausgerüstet.

Nennenswerte Quellen von Geruchsemissionen stellen einerseits die Küchenfortluftleitung und andererseits die gemeinsame statische Entlüftung des Brauwerkes der Firma WK GmbH, bestehend aus einer 450 Liter fassenden Sudpfanne und dem dazugehörenden Läuterbottich, dar. Eine weitere potentielle Geruchsquelle ist in der Lagerung des anfallenden Biertrebers zu sehen. Der Biertreber wird aller-dings bis zu dessen Abtransport in einer 240 Liter fassenden Biotonne im gekühlten Reiferaum aufbewahrt, sodass Geruchsbelästigungen durch sich zersetzende Eiweißverbindungen im Treber nicht zu befürchten sind. Sinngemäß gilt dies auch für die übrigen biogenen Abfälle (Küchen- und Speiseabfälle), die ebenfalls in einer 240 Liter Biotonne gesammelt und im gekühlten Reiferaum zwischengelagert werden. Dass die verwendeten Biotonnen regelmäßig mittels Heißwasser gereinigt werden, darf hier wohl vorausgesetzt werden.

Laut dem mit 01.10.2015 datierten Auswechslungsplan wird die Entlüftungsleitung des elektrisch beheizten Brauwerks 450 waagrecht durch die südliche Außenwand des Produktionsraums ins Freie und anschließend senkrecht nach oben über Dach geführt. Projektgemäß mündet die Entlüftungsleitung in einer Höhe von 5,2 m über Boden. Die Abluftleitung aus dem Küchenbereich im Verkostungsraum wird plangemäß bis auf eine Höhe von 5,8 m über Niveau geführt. Erwähnenswert ist, dass in der Küche ein lediglich eingeschränktes Speisenangebot zubereitet wird. Bei der über der Kochstelle angebrachten Dunstabzugshaube handelt es sich um ein haushaltsübliches Gerät mit einer Absaugleistung von 400 m³/h. Die Dunstabzugshaube ist mit einem Fettfangfilter zur Abscheidung fetthältiger Aerosole ausgestattet. An geruchsemissionsrelevanten Küchengeräten sind ein E-Herd mit Backrohr, ein Plattengrill, ein Toaster und ein Waffeleisen, alles in haushaltsüblicher Größe, vorhanden. Die Beheizung der Betriebsanlage erfolgt im Übrigen mit Hilfe von installierten Infrarot-Paneelen. Der Produktionsraum wird außerdem durch die Abwärme des Brauwerks beheizt.

Wasserbautechnische Beschreibung:

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurden die Projektänderungen gegenüber dem

ursprünglich eingereichten Projekt vorgestellt und handelt es sich aus wasserbautechnischer Sicht dabei um folgende Änderungen:

●      Der Abwasseranfall wurde für den Brauereibetrieb wesentlich verringert und zwar auf maximal 5 m³/Tag bzw. 1.500 m³/Jahr.

●      Der Abwasseranfall aus dem Küchenbereich wurde wesentlich verringert und zwar auf maximal 1 m³/Tag bzw. 100 m³/Jahr.

Bezüglich des Abfallwirtschaftskonzeptes wurde nunmehr angeführt, dass die biogenen Rückstände aus dem Brauereibetrieb im maximalen Ausmaß von 4.000 kg/Jahr im gekühlten Reiferaum zwischengelagert werden und bei Bedarf wöchentlich an Landwirte im Ort übergeben wird.

Hinsichtlich der im technischen Bericht auf Seite 8 unter Punkt 3.7 angeführten Lagerung der 240 Liter Biotonne für Küchenabfälle im Bereich des überdachten Lagerplatzes (Carport) wurde im Zuge der heutigen Verhandlung einvernehmlich festgelegt, dass die vorgesehene 240 Liter Biotonne für Küchenabfälle ebenfalls im gekühlten Reiferaum aufgestellt wird.

Die Wasserversorgung für die Bierproduktion erfolgt ausschließlich aus der zentralen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde ***. Die Sanitäreinrichtungen und der Küchenbereich werden ebenfalls von der zentralen Wasserversorgung der Marktgemeinde *** angespeist. Der im Hof befindliche Brunnen wird ausschließlich für Beregnungszwecke der Grünflächen im Hofbereich verwendet.

Sämtliche Abwässer werden in den gemeindeeigenen Schmutzwasserkanal eingeleitet. Bezüglich des bei der betrieblichen Tätigkeit anfallenden Abwassers ist anzuführen, dass diesbezüglich eine branchenspezifische Emissionsverordnung vorhanden ist. Aufgrund der Anfallsmenge, unter Berücksichtigung des Herkunftsbereiches, wurde in den nachgeforderten Unterlagen dokumentiert, dass der gegenständliche Betrieb einen wasserrechtlich bewilligungsfreien Indirekteinleiter im Sinne der Indirekteinleiterverordnung darstellt. Hinzuweisen ist, dass vor der Übergabestelle in den gemeindeeigenen Schmutzwasserkanal ein eigener Kontroll- und Messschacht herzustellen ist.

Aufgrund der gegenüber dem alten Einreichprojekt stark reduzierten Abwassermenge ist aus wasserbautechnischer Sicht ein neuer Indirekteinleitervertrag mit dem Kläranlagenbetreiber für die betrieblichen Abwässer abzuschließen.

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde bezüglich des vorgelegten Abfallwirtschaftskonzeptes für die biogenen Abfälle von der Bierproduktion besprochen, dass eine geänderte Entsorgungsschiene (wie z.B. über die Biotonne des Gemeindeabfallverbandes) zwar zulässig ist, jedoch eine entsprechende Meldung darüber an die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn notwendig ist. In Hinblick auf die Entsorgung durch Landwirte wurde so wie in der Vorprüfung bereits angeführt, dass die entsorgenden Landwirte über eine entsprechende Genehmigung im Sinne des AWG verfügen müssen. Aus diesem Grund wird eine Auflage für notwendig erachtet, welche zum Inhalt hat, dass eine nachvollziehbare Dokumentation die-ser Entsorgung zu führen ist.

Verkehrstechnische Beschreibung:

Aus verkehrstechnischer Sicht wird festgehalten, dass neben einem Einreichplan in der allgemeinen Betriebsbeschreibung auf Seite 2, Punkt 1.2, Parkplätze sowie im schalltechnischen Projekt auf Seite 12 Aussagen zur Stellplatzsituation getätigt wurden. Die beiden Stellplätze straßenseitig an die Landesstraße sind auf Eigengrund, darüber hinaus erforderliche Pflichtstellplätze sollen auf öffentlichem Gut über eine Stellplatzabgabe geschaffen werden. Hierzu wird auf die Bautechnikverordnung Paragraph 11, sowie auf die Vorbegutachtung durch den Amtssachverständigen Dipl.-Ing. ME verwiesen, wonach ausreichende Stellplätze auf Öffentlichen Gut bestehen. Diese haben innerhalb von 250 m zum Betriebsstandort zu bestehen. Sollte eine Zufahrt über den Hintausweg zu dem Grundstück umgesetzt werden, ist diese Straßenbau-mäßig gem. RVS staubfrei zu befestigen.

Hinsichtlich der Einwendung des Anrainers RS wird darauf verwiesen, dass nur solche Fahrzeuge die Parkplätze auf Eigengrund benützen dürfen, deren Länge für den gekennzeichneten Parkplatz geeignet sind (siehe auch STVO 1960).

Elektrotechnische Beschreibung:

In *** soll eine Kleinbrauerei mit Ab-Hof-Shop und Verkostungsraum sowie einer Photovoltaikanlage am Dach des Betriebes errichtet werden.

Als elektrische Anschlussleistung des Betriebes sind ca. 62 kW angeführt, wobei für das Gewerbeobjekt ein eigener Niederspannungshauptverteiler mit Zählerkasten installiert wird. Die Elektroinstallation soll gemäß den verbindlich erklärten SNT-Vorschriften ausgeführt werden. Kabel, die im Erdreich geführt werden, sollen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8120 verlegt werden.

Die Betriebsanlage wird mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB EN 102/2005 in Verbindung mit ÖNORM EN 1838 ausgestattet, d.h. dass die Fluchtwege mit zumindest 1 Lux durch die Notbeleuchtung beleuchtet werden und die Fluchtrichtung in der gesamten Betriebsanlage eindeutig erkennbar gemacht wird.

Auf der südlichen Dachfläche sollen 24 Module PVT 2xxAE-C mit je 250 Wp (Schutzklasse römisch II) situiert werden. Die Module werden in 2 Reihen zu je 12 Stück angeordnet. Die Leitungsführung zwischen den Modulen soll auf Dach bis in den Bereich des geplanten Wechselrichters erfolgen und dann vertikal auf direktem Weg zu den Wechselrichtern. Die Leitungsführung soll an den Gestellen der Module bzw. in geschlossenen, brandhemmenden Rohren auf nicht brennbaren Untergrund erfolgen. Die Module werden auf 2 Stränge zu je 12 Modulen aufgeteilt. An der Dacheintrittsstelle werden in einem zugänglichen Bereich DC-Überspannungsableiter verbaut.

Die Montage des Wechselrichters erfolgt im Manipulationsraum an der Außenwand, wobei der Einsatz eines Wechselrichters Fronius, Symo 5.0-3-M geplant ist. DC-Freischaltstelle und ENS sind im Wechselrichter integriert.

Die Errichtung der PV-Anlage soll entsprechend den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712 sowie ÖVE-Richtlinie R 11-1 erfolgen.

Amtsärztliche Stellungnahme in Bezug auf das Vorschreiben von zusätzlichen Gästetoiletten:

Die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschanlagen ist nicht allein nach der Besucheranzahl, sondern auch nach Art und Dauer der Veranstaltung zu bemessen. Bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen bei denen keine gleichzeitige Nutzung der Toiletten zu erwarten ist, so wie im gegenständlichen Fall vorliegend, ist eine geringere Toilettenanzahl ausreichend. Niedrige Gleichzeitigkeit bedeutet, dass die Besucher zu jeder beliebigen Zeit die Toilettenräume aufsuchen können. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Vorschreibung der Anzahl von Gästetoiletten ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Toilettenraum ist in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf auch zu desinfizieren. Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen Reinigung ist ein Reinigungsplan mit Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal im Toilettenraum anzubringen.

Amtsärztliche Stellungnahme in Bezug auf den Geruch:

Die auftretenden geruchssensitiven Substanzen die in der Außenluft durch den Betreib der Kleinbrauerei vorliegen, sind als nicht toxisch zu bezeichnen. Sie sind jedoch in der Lage Belästigungsreaktionen hervorzurufen. Lang dauernde und intensive Einwirkungen solcher Belästigungsreaktionen können über dauerhafte Stimulierung vegetativer Zentren zu Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck führen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine lang dauernde Geruchswahrnehmung nicht anzunehmen. In den Richtlinien der österreichischen Akademie der Wissenschaften im nationalen Umweltplan wird eine Geruchswahrnehmung von 8% der Jahresstunden als zumutbar erachtet. Da im gegenständlichen Fall von einer Geruchswahrnehmung von ca. 4 % Geruchsstunden pro Jahr, laut Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, DI GS, auszugehen ist, kann eine Gesundheits-gefährdung durch die Belästigungsreaktionen durch Geruch ausgeschlossen werden.

Amtsärztliche Stellungnahme in Bezug auf Lärm:

Verwiesen wird auf das schalltechnische Projekt von DI TZ vom 28.03.2015 und 20.09.2015 und auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik Ing. AH. Der Beurteilungspegel für Gesundheitsgefährdung wird in der ÖAl Richtlinie 3 Blatt 1 mit 55 dB tagsüber bei langjähriger Einwirkung beschrieben. Die von der WHO publizierten Werte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz geben an, bei welchen Lärmbelastungen jedenfalls keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung der Werte muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass negative gesundheitliche Auswirkungen auftreten. Für den vorbeugenden Gesundheitsschutz während des Tages wird ein Schallpegel von 55 dB bei dauernder Einwirkung angegeben.

Eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, da ein äquivalenter Dauerschallpegel von 38 dB ermittelt wurde und die Grenzwerte für vorbeugenden Gesundheitsschutz bei weitem nicht berührt werden.

Einzelne zukünftig merkbare Lärmimmissionen bei den betroffenen Nachbarn wer-den vor allem durch die einmal monatlich stattfindende Ladetätigkeit mit einem LKW verursacht. Eine besondere Belästigungswirkung mit daraus resultierender Gesundheitsgefährdung kann aus medizinischer Sicht nicht abgeleitet werden. Die Schallimmissionen aus dem Gastgarten sind nach der Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen des Umweltbundesamtes zu beurteilen, da der Gastgartenbetrieb mit 10 Veranstaltungen pro Jahr limitiert ist. In dieser Richtlinie wird ein Energieäquivalenter Dauerschallpegel bis zu 70 dB als tolerierbar erachtet, wenn das Ende der Veranstaltung vor 22 Uhr ist. Dieser Wert liegt bei weitem über den im schalltechnischen Projekt angegebenen geringfügigen Überschreitungen.

Zum Betrieb der verwendeten Motoren sind unter 20 Kilowatt notwendig.

Gutachten:

Nach fachlicher Voraussicht werden durch die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage dann

-       Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 GewO 1994 vermieden und

-       Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2-5 Gew0 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt,

wenn das Vorhaben projektgemäß errichtet und betrieben wird und wenn nachstehende Auflagen und Bedingungen erfüllt bzw. eingehalten werden:

Elektrotechnisches Gutachten und Auflagen:

In Bezug auf die PV Anlage sind jedenfalls bautechnische Belange (z.B. Statik, Befestigung der Module, Brandschutz) und mögliche Beeinträchtigung durch Blendung nicht Gegenstand der elektrotechnischen Beurteilung.

Die Behörde soll auf die Tatsache, dass die DC-Leitungen der PV-Anlagen zwischen den PV Modulen und den Wechselrichtern nicht spannungsfrei zu schalten sind und auf ein im Zusammenhang mit vorhersehbaren Ereignissen (wie Sturmschäden, durch Brand - oder Blitzeinwirkung) vorhandenes Gefährdungspotential von Personen, insbesondere Einsatzkräften, bei Beschädigung der Isolation der DC-Leitungen ausdrücklich hingewiesen werden. Technische Maßnahmen, um dieses Gefährdungspotential in den beschriebenen Fehlerfällen zu beherrschen, sind im Projekt nicht vorgesehen. Diesbezügliche technische und/oder organisatorische Maßnahmen, die üblicherweise im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr festgelegt werden, sind nicht Gegenstand der elektrotechnischen Beurteilung.

Bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der einschlägigen SNT-Bestimmungen besteht aus elektrotechnischer Sicht gegen das Vorhaben kein Einwand, wobei jedoch auf zuvor angeführte Einschränkungen der Aussage des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen wird. Aus elektrotechnischer Sicht wird die Vorschreibung folgender Auflagen empfohlen:

1.     Für die projektsgegenständlichen elektrischen Anlagen ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 anzulegen, auf aktuellen Stand zu halten und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren. Das Anlagenbuch hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

1. Festlegung des Anlagenverantwortlichen

2. Eine Anlagendokumentation (Übersichtsplan, Schaltpläne, Betriebsanleitungen etc.)

3. Prüfbefunde betreffend Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen

4. behördliche Bewilligungsbescheide sowie Nachweise zur Auflagenerfüllung

2.     Die mängelfreie Ausführung und Prüfung der elektrischen Anlagen entsprechend den SNT-Vorschriften der zum Errichtungszeitpunkt gültigen Elektrotechnikverordnung ist durch eine gemäß § 12 ETG befugte Person nachzuweisen. Dem Prüfbefund dieser Erstprüfung der elektrischen Anlagen ist eine nachvollziehbare Dokumentation gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 beizuschließen. Bezüglich verlegter Erdkabel ist ein Ausführungsplan beizulegen und die Einhaltung der ÖVE/ÖNORM E8120 zu bestätigen.

3.     Die Ausführung der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung in technischer Hinsicht entsprechend den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8002 und der ÖNORM EN 1838 ist zu bestätigen. In das Anlagenbuch sind ein Grundrissplan zur Situierung der Sicherheitsleuchten und ein Messprotokoll zur Einhaltung der Mindestbeleuchtungsstärke (5m Raster im Bereich von Fluchtwegen, Messpunkte bei Stolperstellen, Gefahrenbereichen) aufzunehmen.

4.     Die Notwendigkeit der Ausführung eines Blitzschutzsystems ist durch eine Risikoanalyse (zB gem ÖVE/ÖNORM E8049) zu ermitteln. Gegebenenfalls ist die ordnungsgemäße Ausführung des Blitzschutzsystems entsprechend den Anforderungen für die festgelegte Blitzschutzklasse durch einen Prüfbefund mit angeschlossenem Plan der Anlage nachzuweisen.

5.     Es ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer gemäß § 12 ETG fachlich befähigten Person im Anlagenbuch zur Einsichtnahme bereitzuhalten, aus der hervorgehen muss, dass die Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers (technisch-organisatorische Regeln der E-Control GmbH) für die gegenständliche Photovoltaikanlage eingehalten sind. Im Weiteren ist die Netzzugangsvereinbarung im Anlagenbuch aufzulegen.

6.     Die PV-Anlage ist derart abzusichern, dass nur elektrotechnisch unterwiesene Personen im Sinne des Elektrotechnikgesetzes Zugang bzw. Zugriff zur gegen-ständlichen Stromerzeugungsanlage erhalten.

7.     Es ist eine Ausführungsbestätigung im Anlagenbuch zur Einsichtnahme bereit-zuhalten, aus der hervorgehen muss, dass die Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712:2009 „Photovoltaische Energieerzeugungsanlagen – Errichtungs- und Sicherheitsanforderungen“ eingehalten worden sind.

8.     Bei der Anlage ist ein einpoliges Übersichtsschaltbild aufzulegen aus dem die Aufteilung der Photovoltaikstromkreise der einzelnen Module ersichtlich sein muss.

Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen:

Gegen die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung besteht aus bautechnischer Sicht bei projektsgemäßer Ausführung sowie Einhaltung des Standes der Technik und nachstehender Auflagen keine Bedenken:

9.     Zur Fertigstellung ist von der bauausführenden Firma eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sämtliche tragende Bauteile entsprechen den statischen Erfordernissen ausgeführt und ausreichend Standfest sind.

10.   Die Hauskanalanlage ist entsprechend der ÖNORM B2501 herzustellen, die Putzschächte sind tragsicher entsprechend den Verkehrslasten abzudecken.

11.   Verglasungen in Türen und Fenstertüren unter der Standfläche von 1,50 m sind aus Sicherheitsglas oder gleichwertigem herzustellen.

12.   Die im Projekt ausgewiesenen Mittel der ersten Löschhilfe sind alle zwei Jahre nachweislich überprüfen zu lassen. Deren Standorte sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

13.   Über die ordnungsgemäße Ausführung der brandschutztechnischen Abschottung der Leitungsdurchführungen durch andere Brandabschnitte ist eine Ausführungs-bestätigung ständig im Betrieb zur Einsichtnahme für Behördenorgane auszulegen.

Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen:

Die Berechnung und Beurteilung der Lärmauswirkungen wurde im schalltechnischen Projekt für verschiedene Betriebszustände dargestellt. Die detaillierten Berechnungsergebnisse sind auf den Seiten 15-19 des schalltechnischen Projektes dargestellt.

Auf den Seiten 20-24 des schalltechnischen Projektes ist eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Bl. 1 dargestellt. Diese Beurteilung zeigt, dass der planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie nur bei einigen Nachbarschaftspunkten sowie bei einigen Betriebszuständen eingehalten wird.

Bei Betrachtung des reinen Brauereibetriebes ohne LKW-Anlieferungen zeigt sich, dass der äquivalente Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche als Mittelwert über 13 Stunden bei den hofseitigen Immissionspunkten bei max. 32 dB zu liegen kommt. Vergleichsweise wurde während der Tagzeit ein Basispegel von 26 dB sowie ein äquivalenter Dauerschallpegel von 38 dB ermittelt. Es zeigt sich somit, dass der Basispegel durch das Betriebsgeräusch um nicht mehr als 10 dB überschritten wird und weiters kommt der äquivalente Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche mindestens 6 dB unterhalb des Dauerschallpegels der Umgebungslärmsituation zu liegen, sodass sich eine Anhebung des Dauerschallpegels um weniger als 1 dB ergibt. Derartige Veränderungen werden subjektiv nicht wahrnehmbar sein. Bei der Wohnnachbarschaft nördlich der Betriebsanlage Immissionspunkt 3, zeigt sich, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.

Bei Brauereibetrieb mit einer LKW-Anlieferung im straßenseitigen oder hinteren Bereich wird die Forderung, dass die Betriebsgeräusche dem Basispegel um nicht mehr als 10 dB überschreiten dürfen, nicht eingehalten. Diesbezüglich ergibt sich eine Überschreitung bis zu 13 dB. Der äquivalente Dauerschallpegel der Umgebungslärmsituation wird an Tagen mit LKW-Anlieferungen von 38 auf ca. 42 dB angehoben. Hingewiesen wird darauf, dass derartige Ereignisse max. 1x/Monat geplant sind. Vergleichbare Immissionen werden auch durch Baustellenlärm in der Umgebung oder durch landwirtschaftliche Tätigkeiten (Lage der Wohnnachbarschaft in Bauland-Agrargebiet) hervorgerufen. Diese Aussage gilt für die Wohnnachbarschaften westlich und östlich der Betriebsanlage. Für die Wohnnachbarschaft nördlich der Betriebsanlage Immissionspunkt 3, zeigt sich, dass der planungstechnische Grund-satz selbst bei der Durchführung von Warenanlieferungen mittels LKW eingehalten wird.

Beim Betrieb des Gastrobereiches zeigt sich, dass der Basispegel durch den Mittelwert der Betriebsgeräusche zur Tagzeit max. um 6 dB und zur Abendzeit (Tür Verkostungsraum geschlossen) max. 7 dB zu liegen kommen. Für dieses Betriebszenario wird somit die Forderung dass der Basispegel durch das Betriebsgeräusch um nicht mehr als 10 dB überschritten wird, eingehalten.

Ebenfalls wird diese Forderung bei Betrieb des Gastgartens während der Tagzeit erfüllt, da sich durch den Gastrobereich samt Gastgartenbereich ein mittleres Betriebsgeräusch von 33 dB ergibt.

Bei Betrieb des Gastrobereiches samt Gastgarten zur Abendzeit ergibt sich ein mittleres Betriebsgeräusch mit max. 33 dB bei den Hofinnenlagen. Vergleichsweise wurde während dieses Zeitraumes ein Basispegel mit 19 dB ermittelt. Hier zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch um mehr als 10 dB über dem Basispegel zu liegen kommt. Ein Gastgartenbetrieb ist jedoch an max. 10 Tagen/Jahr vorgesehen, sodass aufgrund der Häufigkeit durchaus ein Bezug zu den Grenzwerten der Richtlinie für Veranstaltungen der Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes hergestellt wer-den kann. In dieser Richtlinie ist bei der Häufigkeit von bis zu 10 Veranstaltungen zur Tagzeit ein Grenzwert von 65 dB angeführt.

Die konstanten Betriebsgeräusche der haustechnischen Anlagen kommen im Bereich der Wohnnachbarschaften bei max. 12 dB und somit deutlich unterhalb des Basispegels während der Nachtzeit zu liegen.

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich obige Beurteilungen auf den hofseitigen Wohnnachbarschaftsbereich der östlichen und westlichen Nachbarschaft beziehen, da bei den straßenseitigen Immissionspunkten im Vergleich zur Umgebungslärmsituation geringer Auswirkungen gegeben sind. Beim Nachbarschaftspunkt nördlich der Betriebsanlage, Immissionspunkt 3, wird der planungstechnische Grundsatz bei sämtlichen Betriebsszenarien eingehalten.

14.   Die Tür des Verkostungsraumes ist nach 19.00 Uhr mit Ausnahme des kurzzeitigen Öffnens im Zuge des Begehen und Verlassen des Raumes ständig geschlossen zu halten.

15.   Die beiden Tore des Manipulationsraumes dürfen nur kurzzeitig im Zuge der Warenanlieferungen und -ablieferungen sowie zum Begehen und Verlassen des Raumes geöffnet werden. In der sonstigen Zeit sind diese beiden Tore geschlossen zu halten.

16.   Das Fenster des Manipulationsraumes ist während des Betriebes der Malzmühle geschlossen zu halten. In der sonstigen Zeit darf dieses nur in gekippter Stellung für die Belüftung geöffnet werden.

17.   Die Fortlaufführung der Küchenabluft sowie jene der WC-Abluft ist schalltechnisch derartig zu gestalten, dass die beiden Mündungsöffnungen einen Schallleistungspegel von jeweils 45 dBA nicht überschreiten. Diesbezüglich ist über Verlangen der Behörde ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorlegen.

18.   Über Verlangen der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen aus welche hervorgeht, dass im Manipulationsraum bei Betrieb des Kühlaggregates ein Rauminnenpegel von 55 dB, und dass im Produktionsraum ein mittlerer Rauminnenpegel von 81 dB nicht überschritten wird.

Wasserbautechnische Auflage:

19.   Über die Entsorgung der biogenen Abfälle aus der Bierproduktion ist eine Dokumentation zu führen, welche folgende Inhalte aufweisen muss: Name und An-schrift des Entsorgers mit Datumsangabe

Diese Dokumentation ist im Betrieb mindestens drei Jahre aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

Gutachten maschinenbautechnischer Amtssachverständigen:

Aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen kann festgestellt werden, dass das Vorhaben in maschinenbaulicher und sicherheitstechnischer Hinsicht dem Stand der Technik, als auch den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen soweit entspricht, dass voraussehbare Gefährdungen, Belästigungen sowie sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, der GewO 1994 weitgehend vermieden bzw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wenn nachstehende Auflagen erfüllt bzw. eingehalten werden:

20.   Der Einbau und die Funktionalität der CO2-Gaswarnanlage ist mit Angabe der Schwellenwerte (Voralarm max. 5.000 ppm und Grenzwert max. 10.000 ppm), sowie der Funktion bzw. Verriegelung durch die ausführende Fachfirma zu bestätigen.

21.   Die ordnungsgemäße Funktion der Gaswarnanlage ist regelmäßig wiederkehrend entsprechend den Vorgaben der Herstellerfirma, mindestens jedoch 1x jähr-lich nachweislich (z.B.: Wartungsbuch) zu überprüfen.

22.   Ein Ausfall oder eine Störung der Energieversorgung muss erkennbar sein, ohne dass der CO2-gefährtete Bereich betreten werden muss.

23.   Es ist eine Ausführungsbestätigung über die plan- & beschreibungsgemäße Er-richtung der mechanischen Lüftungsanlage(n) von einer Befugten Fachfirma auszustellen und im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.

24.   Die ordnungsgemäße Einbindung des/der Lüftungssystems/Lüftungssysteme in den Hauptpotentialausgleich ist von einem hierzu Befugten gemäß den derzeit geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu bestätigen.

Hinweis(e):

●       Auf die zutreffenden Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, im Besonderen auf die fixierten wiederkehrenden Überprüfungen und Eintragungen in den Prüfbüchern der prüfpflichtigen Arbeitsmittel, wird hingewiesen.

●       Hingewiesen wird sinngemäß auf die Einhaltung der zutreffenden Bedingungen der Kälteanlagenverordnung sowie der ÖNORM EN 378, im Besonderen auf die Bereithaltung eines Prüfbuches mit eingetragenen Bestätigungen als Nachweis über die Betriebssicherheit und Dichtheit der Kältemittel führenden Anlagenteile.

●       Auf folgende gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen sowie Normen (i.d.g.F.) wird hingewiesen:

o       Maschinensicherheitsverordnung – MSV 2010

o       Verordnung brennbarer Flüssigkeiten – VbF 1991

Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen:

Um unzumutbare Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der gegenständlichen Kleinbrauerei mit Verkostungsraum und Ab-Hof-Verkauf ausschließen zu können, ist es erforderlich, die mit Geruchsstoffen aus der Zubereitung von Speisen und aus dem Hopfenkochen in der Sudpfanne (die Freisetzung von Geruchsstoffen aus dem Maischeprozess ist im Vergleich dazu von untergeordneter Bedeutung) beladene Abluft so ungehindert ins Freie abzuleiten, dass eine rasche Verdünnung mit der freien Luftströmung vorausgesetzt werden kann. Dies ist in zweckmäßiger Weise dann der Fall, wenn die Abluft über First der Gebäude, in denen die oben beschriebenen Geruch emittierenden Vorgänge ablaufen, ungehindert senkrecht nach oben ausgeblasen wird bzw. austritt. Das heißt, dass sowohl die Abluftleitung aus dem Küchen-bereich als auch die Entlüftungsleitung des Brauwerks jeweils bis über First zu verlängern sind. Unter dieser Voraussetzung lässt sich eine Belästigung von Nachbarn durch Küchengerüche praktisch ausschließen.

Aufgrund des Fassungsvermögens der vier im Produktionsraum aufgestellten Gärtanks beschränkt sich die Anzahl der Brauvorgänge auf maximal vier Sude in der Woche. Während eines Sudes ist laut technischer Beschreibung mit einer geruchsemissionswirksamen Zeitdauer von maximal 1,5 Stunden zu rechnen (Hopfenkochen). Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Großteil der beim Kochen anfallenden Brüden bereits in der (nach deren Verlängerung) mindestens 8 m langen Entlüftungsleitung auskondensieren wird. Unter der extrem ungünstigen Annahme, dass der Prozess des Hopfenkochens zwingend zu betriebsspezifischen Geruchswahr-nehmungen (typischer Sudhausgeruch) bei den exponiertesten Wohnnachbarn führt, errechnen sich 312 Stunden pro Jahr, an denen immissionsseitig durchgehend mit überschwelligen Geruchsstoffkonzentrationen gerechnet werden muss. Damit ergibt sich eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von ca. 3,6 % bezogen auf die Jahresstunden (8760 Stunden). Nach den Zumutbarkeitskriterien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, veröffentlicht im Nationalen Umweltplan, ist eine Geruchsimmission dann unzumutbar, wenn ein betriebsspezifischer Geruch an mehr als 8 % der Jahresstunden auftritt. In diesem Zusammenhang ist allerdings hervorzuheben, dass in Folge der variierenden Windrichtung und Windgeschwindigkeit und aufgrund der Variabilität der atmosphärischen Schichtung die tatsächlich auftretenden Geruchswahrnehmungshäufigkeiten niedriger ausfallen werden.

Aus der Sicht der Luftreinhaltung erscheint also der Nachbarschaftsschutz im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bei projekts- bzw. beschreibungsgemäßem Betrieb bei Einhaltung nachstehenden Auflagen gegeben:

25.   Die Entlüftungsleitung des Brauwerks ist so zu verlängern, dass die

Abluftmündung in einer Höhe von mind. 7,2 m, bezogen auf die im Auswechslungsplan dargestellten Nullkote, zu liegen kommt.

26.   Die Küchenabluftleitung ist so zu verlängern, dass die Fortluftmündung in einer Höhe von mind. 7,4 m, bezogen auf die im Auswechslungsplan dargestellten Nullkote, zu liegen kommt. Die Fortluft ist mit einer Geschwindigkeit von mind. 7 m/sec. ungehindert senkrecht nach oben auszublasen.

27.   Als Regenschutz sind an beiden Abluftleitungen lediglich Deflektorhauben zu lässig.

Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates:

Gegen die Genehmigung der Betriebsanlage besteht seitens des Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk kein Einwand.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates beantragt die Vorschreibung der im Gutachten angeführten Auflagen 20., 21. und 22. der Amtssachverständigen sowie der nachstehenden Auflagen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz:

28.   In der Betriebsanlage ist ein Erste-Hilfe-Kasten mit ausreichendem Verbandsmaterial (z.B. ÖNORM Z-1020) vorrätig zu halten bzw. im Bedarfsfall wieder zu ergänzen.

29.   Die Türverglasungen sind in Augenhöhe deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

30.   Für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten bei Absturzstellen im Dachbereich (Dachkante, Lichtkuppeln, etc.) sind dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz (z.B. ÖNORM B 3417) vorzusehen. Als Absturzsicherung entsprechend dem Stand der Technik kann neben der ÖNORM B 3417 auch zum Beispiel eine Personensicherung über einen Kran, ein Gerüst, einen Hubsteiger oder andere geeignete Anschlagpunkte erfolgen. Über die Ausführung ist ein Befund eines Fachkundigen in der Betriebsanlage zur Einsicht durch Organe bereitzuhalten.

31.   Es ist ein geeignetes, die Rutschhemmung des Fußbodens erhaltendes Reinigungssystem zu verwenden. Hierauf ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokument ausdrücklich einzugehen.

32.   Im Einreichprojekt ist angeführt, dass der Fußboden im Produktionsraum in der Bewertungsgruppe R11 ausgeführt wird. Eine datierte Bestätigung eines befugten Fachmannes über die ordnungsgemäße Ausführung ist ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

33.   Die Lärmbelastung im Produktionsraum ist durch eine Messung zu ermitteln bzw. zu beurteilen. Im Fall, dass der Beurteilungswert von 80 dB(A) überschritten wird, sind weitere Maßnahmen zur Lärmreduktion festzulegen und umzusetzen.

34.   Den Arbeitnehmer/innen, welche im Mahlraum mit der Malzmühle hantieren ist für die Dauer dieser Tätigkeit ein entsprechender Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

35.   Durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Auftragen von Streugut, etc.) ist dafür zu sorgen, dass der geglättete Boden des überdachten Lagerplatzes sowie im Rampenbereich des Tores beim Vorplatz jederzeit gefahrlos begehbar ist.

Hinweise (bitte in den Bescheid mitaufnehmen):

●      Entgegen der Betriebsbeschreibung werden auch im Falle von gelegentlichen Veranstaltungen lediglich 5 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

●      Den Arbeitnehmer/innen stehen die Sanitär- sowie Sozialräumlichkeiten im privaten Wohnhaus zur Verfügung.

Erklärungen:

Der Konsenswerber präzisiert sein Projekt dahingehend, dass folgendes klargestellt wird und erklärt im Zuge der Verhandlung folgendes:

o       Der Beamer wird im Verkostungsraum aufgestellt. Eine Projizierung ins Freie wird nicht erfolgen.

o       Der Begriff „Ameise“ wird dahingehend klargestellt, dass bloß ein Handhubwagen mit geräuscharmer Bereifung zum Einsatz gelangt.

Bürgermeister Hogl gibt im Zuge der Verhandlung folgendes bekannt:

Das Schreiben der Marktgemeinde *** vom 19.11.2014, in dem festgehalten wurde, dass genügend Stellplätze vorhanden sind, wird revidiert, da dieses unter anderen Bedingungen abgegeben wurde. Seitens der Gemeinde wird bekanntgegeben, dass Bedenken bestehen, dass nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen.

Hierzu wird seitens der Verhandlungsleiterin festgehalten, dass die Herstellung der Stellplätze ausschließlich im Bauverfahren zu behandeln ist (siehe Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 i.V.m. Paragraph 11, NÖ BTV 2014) und nicht Gegenstand des Gewerbeverfahrens ist.

Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung von Frau HH wird ausdrücklich festgehalten, dass die Anträge, wie im Schriftsatz vom 14.12.2015 angeführt, aufrechterhalten werden. Ebenso bleiben die bisherigen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht.“

1.10. Nachträglich zur Verhandlung wurde vom humanmedizinischen Amtssachverständigen eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Demnach wird, da nur eine WC-Sitzzelle für die Kunden in der gegenständlichen Brauerei installiert wird, aus hygienischen Gründen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung empfohlen, einen Reinigungsplan mit Angabe des verwendeten Reinigungsmittels zu erstellen. Dieser Reinigungsplan ist im WC anzubringen und durch das verantwortliche Reinigungspersonal ist in regelmäßigen Abständen die durchgeführte Reinigung auch zu dokumentieren.

1.11. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde ergänzend dazu Nachstehendes ausgesagt:

„[…]

Aus bautechnischer Sicht wird zu dieser Problematik festgehalten, dass es zurzeit keine rechtliche Regelung hinsichtlich der Einhaltung eines erforderlichen „WC-Schlüssels“ für beide Geschlechter gibt. Eine derartige Regelung war in der NÖ BTV 1997 bis ca. vor 8 Jahren gültig.

Aufgrund der Betriebsgröße (max. 50 Verabreichungsplätze im Sommerbetrieb bei Hinzunahme des Gastgartens, max. 20 Verabreichungsplätze im Gebäudeinneren) und der Tatsache, dass der gegenständliche Betrieb an max. 25 Tagen/Jahr betrieben werden soll, reicht die Zurverfügungstellung eines WCs für beide Geschlechter für sämtliche Besucher aus.

Für die beschäftigten Arbeitnehmer wird eine gesondert WC-Sitzzelle im Privatbereich darüber hinaus zur Verfügung gestellt.“

1.12. Zum Einwand hinsichtlich der Außenbeleuchtung von Frau Mag. ER und Herrn HR teilte der bautechnische Amtssachverständige Folgendes mit:

„[…] gibt Herr JG bekannt, dass betreffend des Einwandes über die Außenbeleuchtung im Gartenbereich mit einer Leuchtstärke von 300 lux und über die angebliche ortsunübliche tägliche Belastung durch den Betrieb bzw. die Nutzung der Scheinwerfer folgende Projektsänderung bekanntgegeben wird:

Aufgrund der geplanten Betriebszeiten findet ein Betrieb im Gastgartenbereich auch in den Abendstunden statt, weswegen grundsätzlich eine Ausleuchtung dieser Zone, auf welcher Tische und Verabreichungsplätze im Freien geplant sind, erforderlich ist. Die Licht- bzw. Beleuchtungsquellen werden deswegen in der Form angeordnet und ausgerichtet, dass in jedem Fall keine Blendwirkung auf die Nachbargrundstücke und auf die Nachbarobjekte entsteht. Die punktförmigen Strahler werden aus diesem Grund ausschließlich auf die befestigte Fußbodenfläche des Gastgartens ausgerichtet bzw. positioniert.“

1.13. Mit Spruchpunkt römisch eins. erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 12. Februar 2016 schließlich Herrn JG, MSc die gewerbebehördliche Genehmigung für „die Errichtung und den Betrieb einer Bierbrauereibetriebsanlage und Gastgewerbebetriebsanlage“ im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***.

Die Anlage müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung über-einstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn legte in ihrer Bescheidbegründung die Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung dar. Festgehalten wurde, dass die Einwendungen von Frau Mag. ER und Herrn HR, von Frau HH und von Herrn RS und Frau AS jeweils rechtzeitig erhoben wurden. Die Einwendungen betreffend Geruch seien als unbegründet abzuweisen, die Einwendungen betreffend Lärm einerseits als unbegründet abzuweisen bzw. im Hinblick auf jene Vorgänge, welche nicht als Auswirkungen der gewerblichen Betriebsanlage anzusehen seien (zB bloßes Vorbeifahren bzw. Kundenfahrzeuge) als unzulässig zurückzuweisen. Einwendungen betreffend Belästigung durch Lichteinstrahlung (Blendwirkungen) seien als unbegründet abzuweisen, da diese nicht erfolgen würden, und der Einwand betreffend Schutz der Kunden nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO sei als unzulässig zurückzuweisen, da der Schutz der Kunden von Amts wegen wahrzunehmen sei.

2.    Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn HR und Frau Mag. ER, beide vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Beschwerde eingebracht. Vorgebracht wird in dieser:

„[…]

Der genannte Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

4. Beschwerdegründe:

Der angefochtene Bescheid verletzt unsere subjektiv-öffentlichen Rechte sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

a) Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar die Bestimmungen der Paragraphen 77, Absatz eins und 2 GewO richtig zitiert, wonach die Betriebsanlage dann zu genehmigen ist, wenn unter anderem die voraussehbaren Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wobei die Zumut-barkeit von Belästigungen der Nachbarn danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Die Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen ist daher eine Rechtsfrage, die von der Behörde aber rechtlich falsch und daher rechtswidrig entschieden wurde.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen von der durch die Betriebsanlage verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abhängig. Insofern spielen die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (die Ortsüblichkeit im weiteren Sinn) eine entscheidende Rolle bei der Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen.

Es ist daher, wie wir schon in unseren schriftlich ausgeführten Einwendungen dargelegt habe, auf die derzeitigen (ohne der Betriebsanlage) ortsüblichen Verhältnisse im unmittelbaren örtlichen Umfeld in *** abzustellen.

Im Ort *** mit ungefähr 150 Einwohnern, davon rund 26 Zweitwohnbesitzer, existieren lediglich sechs Landwirte mit klein strukturierten Betrieben (maximal 7 ha Weingartenfläche), davon vier im Nebenerwerb, keinerlei landwirtschaftliche Tierhaltung, kein gewerblicher Produktionsbetrieb und kein Gastronomie- oder Heurigenbetrieb, sondern lediglich ein nur zwei Stunden am Sonntagvormittag geöffnetes „***“. Einmal jährlich findet nur ein „Feuerwehrfest“ statt. Der Ort *** ist daher primär ein reines „Wohngebiet“ mit den wenigen genannten klein strukturierten Landwirtschaftsbetrieben und dementsprechend sehr geringem Verkehrsaufkommen ohne Durchzugsverkehr.

Ausgehend von diesen „tatsächlichen örtlichen Verhältnissen“ erfolgt durch die Betriebsanlage (sowohl Bierbrauerei als auch Gastronomie) eine derart gravierende Änderung, dass die in unseren Einwendungen bereits aufgezeigten Belästigungen durch Lärm, Geruch und Lichteinwirkungen für uns als Nachbarn unzumutbar sind.

Zur zu erwartenden Lärmimmission durch Transportbewegungen wurde im Bescheid ausgeführt, dass pro Tag mit max. 5 Be- oder Entladungen von Klein-LKW’s im vor-deren Bereich und 1 Be- oder Entladung gartenseitig zu rechnen ist, wobei die Waren großteils händisch oder mittels Handhubwagens (Transportameise) in den Produktionsbereich befördert werden. Weiters würden Anlieferungen mit LKW einmal im Monat entweder hof- oder gartenseitig erfolgen, jeweils mit max. 8 Fahrten mit Handhubwagen (Transportameise).

Laut Projektbeschreibung wird der Boden im Gastgarten mit einer Kiesbeschüttung ausgeführt. Dies bedeutet dass sämtliche Ladetätigkeit, die vorn vorderen Bereich (straßenseitig erfolgen), mittels Handhubwagen über die Kiesbeschüttung im Gastgarten zum Produktionsbereich erfolgen müssen. Abgesehen davon, dass eine derartige Vorgangsweise absolut lebensfremd und bar jeder Vernunft und daher auch praxisfremd ist, wird es bei derartigen Manipulationen durch Handhubwagen über die Kiesfläche zu einer erhöhten unzumutbaren Lärmbelastung kommen. Vom Genehmigungswerber wurde zwar erklärt, dass ein „geräuscharmer“ Handhubwagen eingesetzt werden soll, diesbezüglich erfolgten aber keine Auflagen und keine weiteren Feststellungen zur zu erwartenden Lärmimmission durch den Handhubwagen.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Lärmbelastung im Hinblick auf die Transporttätigkeit von Flaschen nicht ausreichend berücksichtigt. Gerade die Disposition von Flaschengebinden mit Transportameisen führt zu einer erhöhten Lärmbelastung. Ein „geräuscharmer“ Handhubwagen würde an dieser Lärmbelastung nichts ändern, zumal der Lärm in erste Linie von den Flaschengebinden in entsprechenden Übergebinden (Kisten) ausgeht und nicht von den Rollen auf der Transportameise. Es ist da-her aufgrund der Flaschendisposition alleine schon mit einer unzumutbaren Lärmbelästigung zu rechnen.

Zu den Lärmimmissionen ist weiters auch auszuführen, dass bei Anlieferung mittels LKW im vorderen Bereich (straßenseitig) es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und durch diese wiederum zu erhöhtem unzumutbaren Lärm kommen wird. Bei einer allfälligen Ladetätigkeit mittels LKW straßenseitig wird ein Vorbeifahren eines weiteren LKW oder eines Busses am derart haltenden LKW während der Ladetätigkeit nicht mehr möglich sein. Da in *** an dieser Stelle regelmäßig Linienbusse verkehren, werden diese Busse daher durch den haltenden LKW während der Ladetätigkeit nicht vorbeifahren können und daher die gesamte Zeit der Ladetätigkeit an dieser Stelle mit laufendem Motor abwarten müssen, was dadurch zu einer die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse weit übersteigenden Lärmbelästigung führt.

Eine Beschränkung der Belästigung durch Lärm auf ein zumutbares Maß wäre allenfalls nur dann zu erzielen, wenn im vorderen Bereich (straßenseitig) überhaupt keine Ladetätigkeiten durchgeführt werden, sondern sämtliche Ladetätigkeiten ausschließlich von hinten über die Hintausstraße erfolgen würden.

Allerdings wurden im vorliegenden Schallschutzprojekt lediglich Messungen der örtlichen Umgebungslärmsituation im vorderen Bereich durchgeführt, für den hinteren Bereich der Betriebsanlage fehlen derartige Messungen. Aus diesem Grund kann aber auch gar nicht beurteilt werden, ob die Ladetätigkeiten mittels Klein-LKW und LKW von hinten nicht schon von vornherein bzw. bei ausschließlichen Ladetätigkeiten von hinten überhaupt zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen werden.

Schließlich ist im Projekt auch nicht dargelegt, wie die Zufahrt von Hintausweg (hintere öffentliche Straße) bis zum (hinteren) Vorplatz der Produktionsräume (auf dem Grundstück des Genehmigungswerbers) befestigt ist. Es ist daher auch eine erhöhte unzumutbare Lärmbelastung durch die Fahrten von LKW und Klein-LKW auf ungeeignet befestigtem Weg (etwa Kopfsteinpflaster) und unzumutbare Staubbelastung (etwa bei unbefestigtem Weg) zu erwarten.

Als Schallschutzmaßnahme wurde unter anderem angeführt, dass die Tür des Verkostungsraumes zur Abendzeit (19.00-22.00 Uhr) geschlossen gehalten und nur kurzzeitig für das Begehen und das Verlassen des Raumes geöffnet wird. Da aber an 10 Tagen im Jahr Gastgartenbetrieb sein wird, ist diese Maßnahme völlig lebensfremd und bar jeder Vernunft, da im Falle des Gastgartenbetriebes es schon aus betriebstechnisch notwendigen Abläufen unmöglich sein wird, die Tür des Verkostungsraumes (die in den Gastgarten führt) ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten, weil sämtliche Transporte der Getränke und Speisen etc. nur vom Verkostungsraum durch diese Tür in den Gastgarten erfolgen können.

Die im Projekt angeführte Maßnahme für den Schallschutz durch Schließen der Tür des Verkostungsraumes ab 19.00 Uhr kann daher nur dann den Schallschutzzweck erfüllen, wenn gar kein Gastgartenbetrieb im Projekt vorgesehen wäre oder der Gastgartenbetrieb ab 19.00 Uhr geschlossen ist. Es ist daher Projekt selbst schon widersprüchlich und ist auf Grund dieser Problematik eine erhöhte unzumutbare Lärmbelästigung zu erwarten.

Im gesamten Projekt findet sich kein Hinweis darauf, ob das Tor von der Straße vorne welches zum Gastgarten und in weiterer Folge zum Verkostungsraum führt, geschlossen werden muss oder nicht. Geht man daher davon aus, dass mangels entsprechender Auflagen dieses Tor während der Öffnungszeiten, insbesondere auch während der Öffnung des Gastgartenbetriebes, ständig offen ist, so ist jedenfalls eine unzumutbare Lärmbelastung für die Nachbarn im vorderen Bereich gegeben. Ohne jegliche Auflage zur Verpflichtung zum Schließen dieses Tores während der Öffnungszeiten ist die Anlage daher nicht zu genehmigen.

Zu den zu erwartenden unzumutbaren Geruchsimmissionen ist auszuführen, dass der Genehmigungswerber in seiner Projektbeschreibung offensichtlich schon selbst davon ausgeht, dass es bei der Produktion zu einer erhöhten Geruchsbelästigung kommen wird, da er bei „berechtigten“ Beschwerden der Nachbarn einen sogenannten Brüdenkondensator nachrüsten wird.

Es ist unverständlich, dass ein Brüdenkondensator nicht schon von Anfang an eingebaut wird und dass die belangte Behörde nicht schon von Anfang an den Einbau eines derartigen Brüdenkondensators als Auflage vorschreibt.

Auch die Amtsärztliche Stellungnahme in Bezug auf den Geruch ist nicht nachvollziehbar. Es wird einerseits ausgeführt, dass die austretenden geruchssensitiven Substanzen in der Lage sind Belästigungsreaktionen hervorzurufen, die bei lange dauernder und intensiver Einwirkung über dauerhafte Stimulierungen vegetativer Zentren zu Erkrankungen wie Bluthochdruck führen können. Andererseits wird ausgeführt, dass aufgrund der Errechnung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik die Geruchswahrnehmung unter dem Wert der Richtlinien der österreichischen Akademie der Wissenschaften im nationalen Umweltplan liegen wird und daher eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wäre.

Hier vermischt aber der Amtsärztliche Sachverständige die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung mit der „Zumutbarkeit der Geruchswahrnehmung“, wobei letztere lediglich aufgrund der Hochrechnung des (technischen) Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in Relation zu einer willkürlich gewählten Obergrenze in den zitierten Richtlinien gesetzt wird. Eine Schlussfolgerung, dass daher die Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wäre, ist unrichtig und auch nicht nachvollziehbar.

Aufgrund der Hinweise des Amtsärztlichen Sachverständigen auf Erkrankungen ist daher jedenfalls die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung gegeben, die aber gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO unter allen Umständen zu vermeiden ist. Hier kommt es auch nicht auf die Beschränkung der Einwirkung auf ein zumutbares Maß mehr an.

Bei der wasserbautechnischen Beschreibung des Projektes wird angegeben, dass die biogenen Rückstände aus dem Brauereibetrieb im maximalen Ausmaß von 4.000 kg/Jahr im gekühlten Reiferaum zwischengelagert und bei Bedarf wöchentlich an Landwirte im Ort übergeben werden.

Im angefochtenen Bescheid wird darauf hingewiesen, dass in der Vorprüfung bereits angeführt worden sei, dass die entsorgenden Landwirte über eine entsprechende Genehmigung im Sinne des AWG verfügen müssen. Abgesehen davon, dass ohnehin kein einziger Landwirt im Ort derzeit über eine derartige Genehmigung verfügt, wurden von der Behörde diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen.

Es wird daher für die biogenen Abfälle keine geeignete ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt, sodass alleine daraus eine über das derzeitige tatsächliche Ausmaß hinaus erhöhte unzumutbare Geruchsbelästigung durch den Betrieb entstehen wird.

Im angefochtenen Bescheid wird zu den Einwendungen der Nachbarn unter anderem ausgeführt, dass im neu ausgearbeiteten Projekt (gemeint ist die Projektbeschreibung vom 13.10.2015 im Vergleich zur vorhergehenden Projektbeschreibung vom 27.03.2015) seitens des Konsenswerbers bereits eines Verkürzung der Öffnungszeiten erfolgt wäre.

Diese Ausführung im angefochtenen Bescheid ist schlichtweg falsch.

Lediglich für die Gastronomie/Veranstaltungen erfolgte im späteren Projekt eine Verkürzung der Betriebszeiten von ursprünglich 9.00-24.00 Uhr auf 9.00-22.00 Uhr je-weils Mo-So.

Hinsichtlich der „Öffnungszeiten“ von Ab-Hof Shop und Verkostungsraum erfolgte jedoch eine Ausdehnung von ursprünglich 8.00-18.00 Uhr auf 8.00-19.00 Uhr jeweils Mo-Sa (werktags).

Es kann daher keine Rede davon sein, dass durch „Verkürzung“ der Öffnungszeiten die Beeinträchtigungen der Nachbarn auf ein „zumutbares Maß“ beschränkt werden.

Ganz im Gegenteil erfolgt durch die „Ausdehnung“ der Öffnungszeiten eine Erhöhung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn, sodass keinesfalls eine Beschränkung auf ein „zumutbares Maß“ erfolgt.

Eine Beschränkung der Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß könnte allenfalls durch Beschränkung der Öffnungszeiten des Verkostungsbetriebes auf Mo-Fr 9.00-16.00 Uhr und des Gastronomiebetriebes auf Mo-Fr 9.00-20.00 Uhr, dies jedoch ohne Gastgartenbetrieb, erfolgen.

Hinsichtlich der Produktionszeiten des Brauereibetriebes ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung auf Mo-Fr 9.00-16.00 Uhr die zu erwartenden Beeinträchtigungen minimieren könnte, sodass allenfalls damit eine Beschränkung auf ein zumutbares Maß möglich wäre. Aus produktionstechnischen Gründen ist aufgrund der Kapazität der Anlage (4 Gärtanks, Gärdauer 1 Woche, daher 4 Brauvorgänge zu je 5 Stunden pro Woche) ohnehin nur eine Produktionszeit von 20 Stunden pro Woche erforderlich.

b) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Der angefochtene Bescheid leidet auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil entscheidungswesentliche Beweise nicht aufgenommen wurden, der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde und der Bescheid auch entscheidende Begründungsmängel aufweist.

Wie bereits obenstehend ausgeführt wurde hat es die Behörde unterlassen entsprechende weitere Feststellungen zu der zu erwartenden Lärmimmission durch den Handhubwagen, der über die Kiesfläche im Gastgarten für die Transportbewegungen verwendet werden soll, zu treffen. Die diesbezügliche Erklärung des Genehmigungswerbers er werde einen „geräuscharmen“ Handhubwagen einsetzen (ohne dass dies auch als Auflage festgesetzt wurde) ist jedenfalls nicht ausreichend die tatsächlich zu erwartende Lärmbelastung bei einem derartigen Einsatz festzustellen.

Die Behörde hat daher in diesem Punkt entscheidungswesentliche Beweise nicht aufgenommen, etwa durch Erstattung eines Lärmgutachtens zu diesem Punkt oder Ergänzung des Lärmtechnischen Projekts in diesem Punkt, und hat dadurch auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

Dies gilt im Weiteren auch für die Tatsache, dass die Behörde keinerlei Beweise zu den derzeitigen örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Umgebungslärm, im hinteren Bereich der Anlage aufgenommen hat. Wie auch bereits obenstehend ausgeführt worden ist, wurden im vorliegenden Schallschutzprojekt lediglich Messungen der örtlichen Umgebungslärmsituation im vorderen Bereich der Anlage durchgeführt, es fehlen aber Feststellungen zur Umgebungslärmsituation im hinteren Bereich zur Gänze.

Da aber eine Beschränkung der Lärmbelästigung hinsichtlich der Transportbewegungen auf ein zumutbares Maß allenfalls nur dann zu erzielen wäre, wenn im vorderen Bereich (straßenseitig) überhaupt keine Ladetätigkeiten durchgeführt werden, sondern sämtliche Ladetätigkeiten nur im hinteren Bereich über die Hintausstraße, was aber zwangsweise zur einer weiteren Erhöhung der Lärmbelastung im hinteren Bereich führen wird, wäre die Feststellung der Umgebungslärmsituation im hinteren Bereich umso wichtiger gewesen.

Mangels Feststellung der Umgebungslärmsituation im hinteren Bereich der Anlage durch Aufnahme entsprechender Beweise wie Lärmmessungen wurde wiederum der Sachverhalt unvollständig festgestellt.

Ebenso fehlen wie schon aufgezeigt wurde Feststellungen zur Befestigung der Zufahrt vom hinteren Weg (Hintausweg) über das Grundstück des Genehmigungswerbers zur den Produktionsräumen der Anlage. Da schon von vornherein auch Transportbewegungen mittels Klein-LKW und LKW von hinten erfolgen sollen, bei einer genannten ausschließlichen Verladetätigkeit von hinten sogar wesentlich mehr Transportbewegungen im hinteren Bereich erfolgen würden, sind Feststellungen zur Zufahrt im hinteren Bereich zwingend notwendig. Dies vor allem im Hinblick auf die zu erwartenden unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Lärm (zB bei Befestigung mit Kopfsteinpflaster) und Staub (zB bei unbefestigtem Weg).

Auch in diesem Punkt wurden daher entscheidungswesentliche Beweise nicht aufgenommen und wurde der Sachverhalt unvollständig festgestellt.

Die Behörde hat es auch unterlassen Beweise dahingehend aufzunehmen, ob im Ort *** überhaupt Landwirte sind, welche über eine entsprechende Genehmigung im Sinne des AWG verfügen, weil der Genehmigungswerber die biogenen Rückstände aus dem Brauereibetrieb über Landwirte im Ort entsorgen will. Dies ist entscheidungswesentlich weil im Falle der Nichtmöglichkeit der Entsorgung dieser Abfälle über Landwirte im Ort eine unzumutbare Geruchsbelästigung von diesen Abfällen ausgehen wird.

Hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen ist jedenfalls ein entsprechendes Geruchsgutachten erforderlich. Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt daher unvollständig.

Zu diesem Punkt hat der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik lediglich in der mündlichen Verhandlung die zu erwartende Geruchsemission aufgrund der Dauer des Hopfenkochens auf das Jahr hochgerechnet und in Relation zu einem Wert der Richtlinien der österreichischen Akademie der Wissenschaften im nationalen Umweltplan gesetzt. Die Behörde hat es nicht einmal Wert gefunden, diese Stellungnahme und die Berechnungen des Amtssachverständigen in den Bescheid aufzunehmen. Abgesehen davon sind die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen in diesem Punkt auch nicht nachvollziehbar. Zum Einen ist die Geruchsemission beim Hopfenkochen nicht auf die reine Kochdauer beschränkt sondern wirkt nach dem Hopfenkochen noch über Stunden nach. Zum Anderen ist die zitierte Obergrenze in den genannten Richtlinien willkürlich gewählt und muss immer auf den Einzelfall bezogen neu beurteilt werden, so auch hier unter den spezifischen Gegebenheiten im örtlichen Nahgebiet der Betriebsanlage in ***.

Die diesbezüglich unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, die von der Behörde nicht einmal in dem Bescheid aufgenommen wurden, ersetzen daher keinesfalls das erforderliche Geruchsgutachten. In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass wir als Laien nicht verpflichtet sind, die Behörde anzuleiten, welches Gutachten konkret mit welchen Fragestellungen eingeholt werden muss. Es reicht aus, wenn wir Einwendungen aufgrund von zu erwartenden Geruchsbelästigungen durch die Betriebsanlage erheben und die Feststellung der derzeitigen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf Geruchsbelästigungen sowie die Feststellung der zu erwartenden weiteren Geruchsbelästigung aufgrund der Betriebsanlage fordern. Die Behörde muss dann die entsprechenden aus fachlicher Sicht notwendig erscheinenden Beweise etwa durch Einholung spezifischer Gutachten zur Geruchsbelastung aufnehmen.

5. Beweisanträge:

Wie oben im Punkt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt sind entscheidungswesentliche Beweise nicht aufgenommen worden. Wir stellen sohin nachstehende Beweisanträge:

-      Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens hinsichtlich des beabsichtigten Einsatzes eines „geräuscharmen“ Handhubwagens auf einer Kiesfläche und der daraus resultierenden Lärmemission

-      Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens hinsichtlich der örtlichen Um-gebungslärmsituation im hinteren Bereich der Anlage (Hintausweg und hin-terer Teil des Grundstückes des Genehmigungswerbers)

-      Feststellung der Befestigung des Zufahrtsweges vom Hintausweg zur Anlage (Zufahrt im hinteren Bereich der Anlage)

-      Feststellung, ob es Landwirte in *** gibt, die über eine Genehmigung nach dem AWG als Abfallentsorger verfügen

-      Einholung eines spezifischen Geruchsgutachtens zur Feststellung der derzeitigen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf Geruchsbelästigungen sowie der zu erwartenden weiteren Geruchsbelästigung durch die Betriebsanlage

6. Beschwerdebegehren:

Wir stellen sohin den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht möge

-      den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

-      allenfalls nach Ergänzung der aufgenommen Beweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

-      allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mit dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;

-      in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach ergänzender Beweis-aufnahme, abändern und dem Genehmigungswerber weitere Auflagen und Einschränkungen auferlegen.“

2.2. Auch von Frau HH, ebenso vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht. Diese Beschwerde ist im Wesentlichen mit jener der Familie R ident und unterscheidet sich lediglich durch nachstehende Detailabweichungen:



[…]
Zu den zu erwartenden unzumutbaren Lärmimmissionen verweise ich nochmals darauf, dass selbst in der Amtsärztlichen Stellungnahme der BH Hollabrunn vom 30.06.2015 eindeutig und ausdrücklich auf die Überschreitungen bei der Lärmimmissionsprognose in Bezug auf den Planungstechnischen Grundsatz im Schalltechnischen Projekt hingewiesen wurde.

Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass bei der Immissionsprognose der Basispegel um jedenfalls mehr als 10dB überschritten wird. Eine derartige massive Überschreitung des Basispegels bedeutet jedenfalls eine derart gravierende Änderung der derzeitigen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, welche unzumutbar iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO sind.

Obwohl im Amtsärztlichen Gutachten auch ausgeführt wurde, dass eine Reduzierung der Immissionswerte durch Beschränkung der Besucherzahlen oder Weglassen des Gastgartenbetriebes mögliche wäre, hat die belangte Behörde diese allenfalls bestehende Möglichkeit, die Belästigungen durch derartige weitere Auflagen auf ein zumutbares Maß zu beschränken, nicht aufgegriffen.

In der im Bescheid zitierten Amtsärztlichen Stellungnahme in Bezug auf Lärm wurde auch nur ausgeführt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm nicht anzunehmen wäre. Es wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht darauf eingegangen, ob die zu erwartende Lärmimmission eine Belästigung iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO darstellt, welche nicht zumutbar für die Nachbarn ist.

[…]

Bereits in meinen schriftlichen Einwendungen habe ich aber aufgezeigt, dass aufgrund der einschlägigen ÖPUL Förderbestimmungen für Landwirte die Ausbringung von Gärrückständen (dazu gehören jedenfalls auch die biogenen Rückstände aus dem Brauereibetrieb) im Zeitraum vom 15.10. bis 15.02. ausdrücklich verboten ist.

Im angefochtenen Bescheid wird darauf hingewiesen, dass in der Vorprüfung bereits angeführt worden sei, dass die entsorgenden Landwirte über eine entsprechende Genehmigung im Sinne des AWG verfügen müssen. Abgesehen davon, dass kein einziger Landwirt im Ort derzeit über eine derartige Genehmigung verfügt, wird auch kein Landwirt aufgrund der genannten einschlägigen ÖPUL Förderbestimmungen bereit sein, die genannten biogenen Rückstände aus dem Brauereibetrieb zu übernehmen. Die Angaben des Förderungswerbers im Abfallwirtschaftskonzept hinsichtlich der Übergabe der biogenen Rückstände an Landwirte im Ort ist daher eine unüberprüfte Behauptung, die aus den angeführten Gründen schon von vornherein widerlegt werden kann.

[…]“

2.3. Ebenso wurde von Herrn RS und Frau AS Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:

„[…]

Im gegenständlichen Bescheid vom 12.2.2016 wurde Herrn JG die Erteilung der Betriebsanlagegenehmigung (Bierbrauerei und Gastgewerbe) erteilt. Im Zuge des Betriebsanlageverfahrens – mündliche Verhandlungen am 29.4.2015 und 16.12.2015 – haben wir als Parteien rechtzeitig unsere Einwendungen am 28.4.2015 und am 15.12.2015 bei der BH Hollabrunn eingebracht, um unsere subjektiv öffentlichen Nachbarschaftsrechte geltend zu machen.

Sämtliche Einwendungen betreffend Geruch, Lärm und Lichteinstrahlung wurden im Bescheid vom 12.2.2016 als unbegründet zurückgewiesen bzw. abgewiesen.

Durch den o.a. Bescheid werden wir durch die zu erwartenden Emissionen und Immissionen aus und von der genehmigten Betriebsanlage in unseren
subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten durch Lärm, Geruch, Lichteinwirkung massiv verletzt.

Aus diesem Grund wird von uns der am 12.2.2016 ergangene Bescheid in vollem Umfang angefochten.

Wir beantragen daher, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verfahrensvorschriften aufzuheben, über unsere Beschwerdevorbringen neu zu entscheiden und diese in einem neu zu erlassenden Bescheid in Form von weiteren Auflagen zu berücksichtigen.

Begründung:

Öffnungszeiten / Stellplätze/Transportbewegungen:

In der Bescheidbegründung wird angeführt, dass im neu ausgearbeiteten Projekt (verhandelt am 16.12.2015) durch den Konsenswerber eine Verkürzung der Öffnungszeiten erfolgte.

Der Konsenswerber hat lediglich die Öffnungszeiten des Gastgewerbebetriebes (max. 25 Tage im Jahr/10 Tage Gastgarten) um 2 Stunden (bisher 24.00Uhr/neu 22.00 Uhr) verkürzt. Beim AbhofShop/Verkostungsraum wurden die Zeiten sogar auf 19.00 Uhr(bisher 18.00 Uhr) ausgedehnt!

Weiters wurde eine Verkürzung der Betriebszeiten des Brauereibetriebes – Mo-Sa von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr – im gegenständlichen Bescheid nicht vorgenommen.

Unsere Einwendungen vom 25.4.2015 bzw. 15.12.2015 im Hinblick auf
a) die Einschränkung der Brauereibetriebszeiten – kein Braubetrieb ab Freitag nachmittags und an Samstagen (= Wochenende = Freizeit)

b) die Nichtgenehmigung des Gastgartenbetriebes im Gastronomiebereich

c) die Einschränkung der Öffnungszeiten im AbhofShop/Verkostungsraum – kein Betrieb ab Freitag Mittag und Samstag/Sonntag ganztägig

wurden im Bescheid vom 12.2.2016 weder berücksichtigt noch fehlt die Begründung, warum die Einschränkung der o.a. Betriebszeiten nicht gewährt wurde. Es ist doch offensichtlich, dass es durch die Genehmigung der Betriebsanlage G mitten im Ortskern (private Wohnhäuser, kein Gewerbegebiet!) zu massiven Lärm- und Geruchsentwicklungen kommen wird, die die bisherigen ortsüblichen Verhältnisse gravierend ändern werden und wir durch diese Auswirkungen von/aus der Betriebsanlage (Geruch, Lärm, Belästigung, etc.) in unserer Lebensqualität bereits an der Grundstücksgrenze künftig sehr eingeschränkt werden.

Wir beantragen daher, die im angefochtenen Bescheid angeführten Betriebszeiten im Brauerei-‚ Verkostung/AbhofShop und im Gastgewerbebetrieb entsprechend der oa. Ausführungen einzuschränken und den Gastgarten im Innenhof generell nicht zu genehmigen.

Im Hinblick auf die Stellplätze(2) auf Eigengrund wurde im angefochtenen Bescheid lediglich angeführt, welche Art von Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Der Bescheid beinhaltet keinen Hinweis dahingehend, wie und ob dieser Stellplatz befestigt wird, da es durch eine nicht geräuscharme Befestigung wiederum zu Lärmimmissionen durch die Be-/ Entladungen an unserer Grundstücksgrenze kommt. Hierzu wird angemerkt, dass auf Seite 49 letzter Absatz des Bescheides angeführt wird, dass diese Stellplätze als „betriebseigene Kundenparkplätze" bezeichnet werden.

Weiters wurde im angefochtenen Bescheid nicht darüber abgesprochen, wie die Hauseinfahrt straßenseitig befestigt wird – Lärmeinwirkungen vorprogrammiert.

Wir beantragen daher, dass eine geräuscharme Befestigung der beiden Stellplätze sowie der Hauseinfahrt straßenseitig durch eine Auflage in einem neu zu ergehenden Bescheid berücksichtigt wird und die Benützung der eigenen zwei Stellplätze nicht als Kundenparkplätze genutzt werden.

Lärmimmissionen:

Zu den Lärmimmissionen – Brauerei, Verkostung, Gastgewerbebetrieb inkl. Gastgarten - wird auf das schalltechnische Projekt DI TZ v. 20.9.2015 verwiesen bzw. wurden durch den Amtssachverständiger für Lärmtechnik und dem Amtsarzt festgestellt, dass die Auswirkungen von Lärm durch die vorgeschriebenen Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Hierzu wird angeführt, dass die im gegenständlichen Lärmprojekt Dl TZ vom 20.9.2015 ausgearbeiteten Immissionsergebnisse sowohl beim Brauereibetrieb(mit und ohne LKW) in der Zeit von 6-19 Uhr als auch beim Gastrobetrieb (mit und ohne Gastgarten – Tag/Abend) die Planungstechnischen Grundsätze an fast allen Messpunkten überschreiten und lediglich eine „individuelle Beurteilung" für beide Betriebszweige vorgenommen wurde.

Hierzu wurde z. Bsp. ua. im Bescheid die Auflage erteilt, dass die Tür des Verkostungsraumes nach 19 Uhr (außer kurzzeitiges Öffnen beim Begehen u. Verlassen der Besucher) ständig geschlossen zu halten ist.

Diese erteilte Auflage zur Lärmreduzierung in der Abendzeit (nach 19.00 Uhr) ist nicht zielführend, da vor allem in der warmen Jahreszeit bzw. an Tagen mit Gastgewerbebetrieb sich trotz Schließen der Tür im Verkostungsraum die Gäste im Gastgarten bis 22.00 Uhr aufhalten und die Bewirtung der Gastgartengäste ebenfalls über die Tür des Verkostungsraumes erfolgen wird. Durch diese erhöhte Lärmbelästigung werden wir und unsere kleine Tochter vor allem in der Abendzeit in unserer Lebensqualität sehr beeinträchtigt, wo sich doch unsere Schlafräume im Innenhof befinden.

Ergänzend hierzu wird angemerkt, dass bereits im Ergebnis des Schalltechn. Projekt Dl TZ beim Gastrobetrieb OHNE Gastgarten die Grenzwerte (Planungstechn.Grundsätze) NICHT eingehalten werden.

Auf Grund der oa. Ausführungen beantragen wir die Öffnungszeiten des Gastgewerbebetriebes einzuschränken, die Benützung des Gastgartens überhaupt nicht zu genehmigen bzw. die Gastgartenbenützung auf die Zeit bis 19.00 Uhr einzuschränken.

Geruch:

Durch die Errichtung der Brauereianlage und den Betrieb des Gastgewerbes sind wir Geruchsbelästigungen an der Grundstücksgrenze ausgesetzt, die die jetzigen ortsüblichen Verhältnisse nicht wiederspiegeln bzw. sind wir durch diese Einwirkungen in unserer Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Unseren Garten, sowohl im Innenhof als auch im hinteren Bereich, können wir durch die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nur mehr sehr eingeschränkt nützen. Noch dazu befinden sich die Entlüftungsleitung des Brauwerkes und die Küchenabluftleitung an unserer Grundstücksgrenze. Ob das Fenster des Produktionsraumes gartenseitig geöffnet werden kann während des Brauereibetriebes, geht aus der Betriebsbeschreibung nicht hervor. Dies hat zur Folge, dass es zu massiven Geruchsbelästigungen nicht nur durch den Brauereibetrieb, sondern auch durch den Gastrobetrieb (Zubereitung von Speisen) kommen wird. Von derartigen Beschwerden geht auch der Bewilligungswerber von vornherein aus (siehe Betriebsbeschreibung – eventuelle Nachrüstung eines Brüdenkondensators).

Die vom Amtssachverständiger angeführte Geruchsbelästigung von 4% der Jahresstunden beruht lediglich auf Schätzwerten. In welchem Ausmaß die Geruchsbelästigung durch den Brauereibetrieb (Brauvorgang, Nachgärung, etc.) tatsächlich wahrzunehmen ist und sein wird, wurde anhand konkreter Unterlagen nicht belegt.

Wir beantragen daher, die Betriebsanlage von vornherein mit einem Brüdenkondensator auszustatten bzw. die Auflage zu erteilen, ein entsprechendes Geruchsgutachten im Vollbetrieb nachzureichen, um die tatsächlichen Geruchswahrnehmungen feststellen zu können und eine Gesundheitsgefährdung und Belästigungsreaktionen durch Geruch ausschließen zu können.

Ortsübliche Verhältnisse:

In unseren Einwendungen haben wir die ortsüblichen Verhältnisse – kein Gasthaus, kein Heurigenbetrieb, kein Betrieb mit offener Kellertür, kein Iandw. Betrieb mit Tierhaltung, etc. – dargelegt. Die Stellungnahmen der Amtssachverständiger bzw. des Amtsarztes beziehen sich in Bezug auf Lärm und Geruch lediglich auf "Gesundheitsgefährdung” und dass die „Wahrnehmung einer Immission” noch keine Belästigung darstellt.

Die „bisher tatsächlichen ortsüblichen Verhältnisse in ***”, wie oben ausgeführt, werden sich durch den Betrieb der Brauerei und Gastgewerbe im Hinblick auf Lärm, Geruch, Belästigung, etc. wesentlich verändert werden. Dies vor allem deshalb, da die Betriebsanlage mitten im Ortskern errichtet wird, in dem sich ausschließlich private Wohnhäuser befinden. Von keinem dieser Privathaushalte sind derartige Geruchs- und Lärmbelästigungen wahrzunehmen, wie sie von der zu genehmigenden Betriebsanlage des Hr. JG im Vollbetrieb künftig ausgehen werden.

Da eine diesbezügliche Beurteilung und Begründung im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen wurde, fehlt somit ein wesentlicher Bescheidinhalt.“

2.4. Mit Schreiben vom 16. März 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakten mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

3.    Ermittlungen

3.1. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden dem Konsenswerber sämtliche Beschwerden gemäß Paragraph 10, VwGVG mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen und sich dazu allenfalls zu äußern. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Wortlaut des verfahrenseinleitenden Ansuchens [„Ansuchen auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 81, GewO 1994 i.d.g.F.)“], wurde der Konsenswerber zudem aufgefordert klarzustellen, ob ein Antrag auf Neugenehmigung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 77, GewO 1994 oder eine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 beabsichtigt ist.

3.2. Der Konsenswerber JG, nunmehr vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, erstattete mit Schreiben vom 22.4.2016 dazu nachstehende Stellungnahme:


[…]
1. Klarstellung des verfahrensleitenden Antrages

Bei dem hier gegenständlichen Objekt handelt es sich um einen ursprünglich landwirtschaftlichen Betrieb, welcher folglich nicht den Bestimmungen der GewO unterlag. Aufgrund des Bestandes des Gebäudes war angedacht, diese - nach anderen gesetzlichen Vorschriften bewilligte Anlage - , die jedoch nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich der GewO ausgenommenen Anlage aufweist, gemäß 5 74 Abs4 in Verbindung mit Absatz 6, GewO überzuführen. Die Behörde lehnte aufgrund der nun beabsichtigten Tätigkeit die Anwendung des Paragraph 74, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, GewO ab. Folglich bedurfte der Betrieb der Bierbrauereianlage sowie des Gastgewerbebetriebes eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinne einer Neugenehmigung gemäß Paragraph 77, GewO. Eine solche Klarstellung im Antragsbegehren erfolgte jedoch nicht.

Der guten Ordnung halber wird klarstellend festgehalten, dass es sich bei dem verfahrenseinleitenden Antrag um den Antrag auf Neugenehmigung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 77, GewO handelt, wie dieser in weiterer Folge auch von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn behandelt wurde.

2. Zu den Beschwerden gegen die Betriebsanlagengenehmigung
Vorausgeschickt wird, dass es sich bei der hier gegenständlichen Bierbrauereianlage um eine Kleinbrauerei handelt. Dies geht sowohl aus der elektrischen Anschlussleistung als auch der Kapazität der Anlage hervor. Neben der eigentlichen Brautätigkeit ist beabsichtigt, Bierverkostungen und Bierseminare vor Ort abzuhalten und im Zuge dieser Veranstaltungen kleine Speisen und Gerichte anzubieten. Der Hauptfokus liegt allerdings nicht im Anbieten von Speisen, wie dies üblicherweise bei einem Gastronomiebetrieb der Fall ist, sondern im Anbieten der am Standort hergestellten Biersorten.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Nachbarn wird wie folgt festgehalten:

a) Mögliche Geruchsimmissionen

In den Beschwerden wird moniert, dass es durch die Errichtung der Brauereianlage und dem Betrieb des Gastgewerbes zu unzumutbaren Geruchsimmissionen kommen würde, weshalb entweder geeignete Auflagen vorzuschreiben wären oder die Genehmigung generell nicht erteilt werden hätte dürfen. Für die Beschwerdeführer ist unverständlich, weshalb beispielsweise ein Brüdenkondensator nicht schon von Anfang an eingebaut wird, wenn — nach Ansicht der Beschwerdeführer - der Einschreiter selbst davon ausgehen würde, dass es bei der Produktion zu einer erhöhten Geruchsbelästigung kommen würde. Dies ist — wie in weiterer Folge darzulegen sein wird — schlicht unrichtig.

Wie im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der VerhandIungsschrift vom 16.12.2015 ausgeführt, ist es erforderlich, die mit Geruchsstoffen aus der Zubereitung von Speisen und aus dem Hopfenkochen in der Sudpfanne beladene Abluft so ungehindert ins Freie abzuleiten, dass eine rasche Verdünnung mit der freien Luftströmung vorausgesetzt werden kann. Als technisch geeignete Maßnahme hierfür wurde die Ableitung der Abluft über den First der Gebäude angesehen. Hierfür ist vorgesehen die Entlüftungsleitung des Brauwerks sowie die Küchenabluftleitung so zu verlängern, dass die Abluftmündung in 7,2 bzw 7,4 Meter Höhe ungehindert senkrecht über eine Deflektorhaube nach oben ausgeblasen wird. Aus technischer Sicht ist es bei Einhaltung dieser Auflage nicht erforderlich, zusätzlichen noch einen Brüdenkondensator in den Abluftstrom einzubauen. Zudem ist bei Kleinbrauanlagen wie im hier gegenständlichen Fall der Einbau eines Brüdenkondensators nach dem Stand der Technik nicht erforderlich. Eine solche Reinigungsanlage im Abluftstrom findet - bezogen auf Brauereibetriebe - erst bei weitaus größeren Anlagen Anwendung.

Nachdem somit eine Geruchsbelästigung durch eine vergleichsweise technisch einfache Lösung (Hochziehen der Abluftleitungen) erreicht werden kann, ist der Einbau eines solchen Brüdenkondensators schlicht nicht notwendig. Ungeachtet dessen signalisierte der Einschreiter zur Wahrung des guten nachbarschaftlichen Verhältnisses bereits jetzt, die Nachrüstung eines solchen Brüdenkondensators zu prüfen, wenn im tatsächlichen Betrieb entgegen der zur Genehmigung erforderlichen Berechnungen eine Reinigung des Abluftstromes notwendig sein sollte. Das bedeutet aber nicht, dass der Einschreiter schon jetzt damit rechnet, dass es zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen kommen wird.

Richtig ist, dass es im Zuge des Brauvorganges (Hopfenkochen) zu Geruchsimmissionen kommen wird. Die für eine solche Kleinbrauanlage dem Stand der Technik entsprechende Lösung ist das Ausblasen der Abluft in einer solchen Höhe, dass eine rasche Verdünnung mit der Umgebungsluft sichergesteilt ist. Diese Maßnahme wurde von den Amtssachverständigen sowie dem beigezogenen Sachverständigen des Einschreiters als technisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösung identifiziert und wird auch so umgesetzt werden. Sollte es bei konsensgemäßem Betrieb trotzdem zu einer der Betriebsanlage zuordenbaren Geruchsbelästigung kommen, so hätte die Behörde im Falle des Feststellens der Unzumutbarkeit allenfalls weitere Auflagen vorzuschreiben.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, die Geruchsemission wäre nicht bloß auf die Zeit des Hopfenkochens beschränkt sondern wirke noch über Stunden nach, so verkennen die Beschwerdeführer ganz offensichtlich die Größendimension der hier gegenständlichen Anlage. Bei einer solch kleinen Anlage ist es allein von der Größenkapazität und den sich daraus ergebenden Betriebszeiten der der maschinellen Einrichtungen ausgeschlossen, dass während des Brauvorganges Gerüche entstehen, die über eine unverhältnismäßig lange Zeit nachwirken würden. Zudem — und darauf ist hier ausdrücklich hinzuweisen -ist *** umgeben von landwirtschaftlich genutztem Gebiet. Wenngleich es derzeit im Ort selbst keine landwirtschaftliche Tierhaltung gibt, so befindet sich eine solche in
den Nachbargemeinden und kommt es immer wieder vor, dass es zu Geruchsbeeinträchtigungen aus der Landwirtschaft in *** selbst kommt. Hinzu kommt, selbst in *** gibt es Stallungen für Pferde, der Hinweis, es gäbe generell keine Tierhaltung ist daher schon für sich nicht zutreffend. Die Behauptung der Beschwerdeführer, *** wäre bislang frei von jeder Geruchsbelästigung, ist daher schlicht unwahr. Für die Feststellung der gelegentlichen, aus der landwirtschaftlichen Nutzung stammenden Gerüche bräuchte es nicht einmal das Gutachten eines Sachverständigen, das ist bei längerem Aufenthalt in *** unweigerlich festzustellen. Nachdem die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt in *** haben oder bereits seit langer Zeit über einen Zweitwohnsitz in diesem Ort verfügen, ist den Beschwerdeführern dieser Umstand mit Sicherheit bekannt.

Wird seitens der Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten in Bezug auf den Geruch als nicht nachvollziehbar gewertet bzw die Berechnungsgrundlagen des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen, so ist hierzu wie folgt festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ("VwGH") kann von den Parteien eines Verfahrens ein schlüssiges Gutachten nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131). Ein Widerspruch eines Sachverständigengutachtens zu den Denkgesetzen der Logik oder der allgemeinen Lebenserfahrung kann auch ohne fachkundige Stütze erfolgreich eingewendet werden (VwGH 25.4.2002, 98/07/0126; vergleiche auch VwGH 8.8.2003, 2000/04/0027). Die Beweiskraft eines schlüssigen Sachverständigengutachtens kann jedoch nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (VwGH 1.7.1997, 97/04/0024).

Im konkreten Fall wird allerdings moniert, dass die amtsärztliche Stellungnahme nicht nachvollziehbar wäre, weil diese einerseits ausführt, dass die austretenden geruchssensitiven Substanzen in der Lage wären, Belästigungsreaktionen hervorzurufen, die bei lange dauernder und intensiver Einwirkung über dauerhafte Stimulierung vegetativer Zentren zu Erkrankungen wie Bluthochdruck führen können, andererseits die Berechnung der Geruchswahrnehmung durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zu einem Wert unter dem in der Richtlinie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im nationalen Umweltplan gelangt. Aus diesem Grund wäre eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen.

Dieser Vorhalt ist insofern nicht zutreffen, als die amtsärztliche Stellungnahme sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik in sich schlüssig sind. Der Amtsarzt kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die geruchssensitiven Substanzen, die in der Außenluft durch den Betrieb der Kleinbrauerei vorliegen als nicht toxisch zu bezeichnen sind. Dennoch sind solche geruchssensitiven Substanzen in der Lage, Belästigungsreaktionen hervorzurufen. Dies aber nur dann, wenn es sich um "lang dauernde und intensive Einwirkung solcher Belästigungsreaktionen" handelt. Der Amtssachverständige führt weiters aus, dass im gegenständlichen Fall jedoch eine "lang dauernde Geruchswahrnehmung nicht anzunehmen" ist.

Der Amtssachverständige stützt sich in seinem Gutachten auf die Richtlinien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im nationalen Umweltplan, wonach eine Geruchswahrnehmung von 8% der Jahresstunden als zumutbar erachtet wird. Im konkreten Fall liegt aber die Geruchswahrnehmung bei gerade einmal 4% der Geruchsstunden pro Jahr, weshalb der Amtsarzt zum (richtigen) Schluss kommt, dass im konkreten Fall keine Gesundheitsgefährdung durch Belästigungsreaktionen durch Geruch vorliegen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Punkt ist daher schlicht nicht nachvollziehbar, handelt es sich um eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des Amts-sachverständigen. Etwaige inhaltliche Kritikpunkte müssten - wie oben dargetan - auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden. Die Beschwerdeführer treten hier jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sie beschränken sich auf bloß subjektive Ausführungen in der Beschwerde.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten möglichen Geruchsbelästigung durch den Gastronomiebetrieb ist festzuhalten, dass im konkreten Fall lediglich einfache Gerichte zubereitet werden sollen. Dies ist eindeutig schon aus der Gerätebeschreibung erkennbar (haushaltsüblicher Elektroherd, Toaster, Waffeleisen etc). Es handelt sich allesamt um Gerichte, die in einem gewöhnlichen Haushalt ebenso zubereitet werden können. Auch die Anzahl der Verabreichungsplätze lässt erkennen, dass hier lediglich eine geringe Anzahl an Gästen verköstigt werden soll (warme Speisen nur für max. 20 Personen). Es werden in der Küche aber keinesfalls Geräte wie bspw Fritter verwendet, die aufgrund ihrer Eigenart zu einer Geruchsemission führen können. Es ist daher schlicht nicht nachvollziehbar, wie aus der Zubereitung von einfachen Speisen für eine geringe Anzahl an Gästen eine Belästigung infolge Geruchs abgeleitet werden kann.

b) Mögliche Immissionen durch Lärm

Hinsichtlich der möglichen Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb des Gastgartens ist auf Paragraph 76 a, GewO hinzuweisen. Gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO bedarf es für den Betrieb eines Gastgartens, der sich weder auf öffentlichem Grund befindet noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, für die Zeit von 9-22 Uhr keiner Genehmigung, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, ieg cit sinngemäß erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, weil der Gastgarten bis längstens 22 Uhr betrieben werden soll, er sich auf Eigengrund des Betriebsanlageninhabers befindet, er ausschließlich der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen soll, über maximal 30 Plätze verfügt und kein Musizieren oder lautes Sprechen erfolgen soll. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nachbarinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO hinreichend geschützt sind.

Darüber hinaus erfolgt kein regelmäßiger Gastgartenbetrieb, sondern nur an ausgewählten Tagen während des Jahres. Der Gastgarten soll einzig dem gemütlichen Beisammensein in Folge einer Bierverkostung bzw eines Bierseminares dienen, es sollen hier aber keineswegs wie von den Nachbarn im Zuge des Verfahrens fälschlicherweise unterstellt Veranstaltungen wie Fußballübertragungen oder ähnliches stattfinden. Folglich kam die Behörde richtigerweise zum Schluss, dass vom Gastgartenbetrieb im beschriebenen Umfang keine Beeinträchtigung schützenswerter Nachbarinteressen zu erwarten ist.

Wird vom Beschwerdeführer unterstellt, im vorliegenden Fall würde es im Zuge der Anlieferung zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen, weil die vor der Betriebsanlage haltenden LKW aufgrund des starken Durchzugsverkehrs die gesamte Zeit über mit laufendem Motor warten müssten, so ist dies schlicht unzutreffend. Einerseits findet eine Anlieferung mit LKW höchstens einmal pro Monat statt. Es ist aufgrund der Örtlichkeit der Betriebsanlage ausreichend Vorsorge getroffen, dass dieser LKW ohne den Fließverkehr zu beeinträchtigen halten kann, Es ist daher davon auszugehen, dass der Motor des LKWs jeden-falls abgestellt werden kann.

Wie die Behörde richtig feststellt, ist eine solche, gelegentliche Liefertätigkeit eines LKWs vergleichbar bspw mit der Anlieferung von Baustoffen im Zuge von Umbauarbeiten bei einem Wohnhaus oder der Anlieferung von Brennmaterial (Heizöl—Lieferung, Pellets-Lieferung). Bei diesen - gelegentlich anfallenden Tätigkeiten - hält der LKW — im Unterschied zur Anlieferung bei der Betriebsanlage — gerade mit laufendem Motor, weil dieser für die Abladetätigkeit notwendig ist. Eine solche Tätigkeit stellt schlicht keine die schützenswerten Nachbarinteressen in irgendeiner Form beeinträchtigende Tätigkeit dar.

Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführer widersprüchlich. Wird seitens Herrn und Frau S vorgebracht, *** würde über keinen nennenswerten Durchzugsverkehr verfügen, wird in der Beschwerde von Familie R bspw ausgeführt, es würden regelmäßig Linienbusse verkehren. Hier liegt aber ein Widerspruch vor: Im Fall, dass regelmäßig (bspw halbstündlich) Linienbusse an der Betriebsanlage vorbeifahren würden und die Ladetätigkeit vor der Betriebsanlage mit einem LKW schon eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs darstellen würden, müsste ja jedenfalls Durchzugsverkehr vorliegen. Unerheblich der Tatsache, dass aus einer möglichen Verkehrsbeeinträchtigung kein subjektiv—öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann, ist dieses Vorbringen insofern verfehlt, als es durch die höchstens einmal pro Monat stattfindende Ladetätigkeit zu keiner Beeinträchtigung des Durchzugsverkehrs oder der gelegentlich durch *** fahrenden Linienbusse kommen wird. Es wird — wie die Behörde auch ausführt – jedenfalls ausreichend Platz vorhanden sein, sodass der Verkehr nicht behindert werden wird. Schon gar nicht kann aber — wie oben dargetan — hieraus eine Beeinträchtigung infolge des Lärms der anliefernden LKW abgeleitet werden, weil diese - so wie es der konsensgemäße Betrieb erfordert — nicht mit laufendem Motor vor der Betriebsanlage halten werden.

Ebensowenig ist eine Lärmbelästigung infolge des Fahrens von LKW bzw Klein—LKW auf ungeeignet befestigten Wegen (zB Kopfsteinpflaster) und unzumutbare Staubbelastung (etwa bei unbefestigtem Weg) zu erwarten. Die Anlieferung erfolgt ausschließlich über die Vorderseite, der Hintausweg dient — wie auch in der Projektbeschreibung ausgeführt — ausschließlich der Erschließung landwirtschaftlicher Hallen. Das Befahren für Betriebszwecke ist hier nicht angedacht. Folglich entbehren die Einwände der Beschwerdeführer, es könnte hierdurch zu unzumutbaren Immissionen gleich welcher Art kommen, jeglicher Grundlage.

Nachdem seitens der Beschwerdeführer vorgebracht wird, es könnte unter anderem bei der Anlieferung durch den Einsatz einer "Transportameise" (gemeint ist hiermit ein Handhubwagen) zu unzumutbaren Geräuschbelästigungen kommen und überdies wäre der Einsatz nicht im Zuge des Genehmigungsverfahrens ausreichend berücksichtigt worden, so ist hierzu wie folgt festzuhalten: Der Einsatz eines Handhubwagens wurde ausdrücklich berücksichtigt und wurde deshalb auch im schalltechnischen Projekt behandelt. Meinen nun die Beschwerdeführer, es würde einen großen Unterschied darstellen, ob der Handhubwagen beladen oder leer verwendet wird, so ist darauf zu verweisen, dass immer der Transport von Waren mit einem Handhubwagen beurteilt wurde. Der Beladungszustand wurde daher immer berücksichtigt. Darüber hinaus wird der Handhubwagen mit geräuscharmen Rollen ausgestattet, so dass - egal ob dieser leer oder beladen ist - keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm stattfinden werden. Es liegt aufgrund der Berücksichtigung des Transports der Waren mittels eines Handhubwagens im schalltechnischen Projekt keine nicht ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hierzu geht somit ins Leere.

c) Mögliche Gesundheitsgefährdung und Zumutbarkeit von Immissionen

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im konkreten Fall durch die Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsanlage Belästigungen vorliegen würden, welche die Zumutbarkeit aufgrund der durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse überschritten werden würden. Die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage hängt davon ab, ob eine Gesundheitsgefährdung einer "sich nur vorübergehend auf einem im Immissionsbereich der Betriebsanlage liegenden Grundstück — gleichgültig wo — aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann". Wird diese Frage bejaht, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob Belästigungen einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können (VwGH 28.8.1997, 95/04/0222). Aufgrund der eindeutigen Formulierung des Paragraph 77, Absatz eins, GewO kann eine Betriebsanlage nur dann genehmigt werden, wenn die nach den Umständen des Einzelfalles vorhersehbaren Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden werden.

Eine Gesundheitsgefährdung liegt - wie die Gutachten der jeweiligen Amtssachverständigen schlüssig darlegen - im konkreten Fall nicht vor. Dies weder im Hinblick auf die monierten Lärmbelästigungen noch die Belästigung aufgrund des Geruches. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob diese Belästigungen zumutbar sind oder nicht. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO sind Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 -, 5, GewO auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Vermeidung solcher unzumutbarer Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090). Es hat hierbei aber keinesfalls eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Anlageninhabers am Betrieb seiner Betriebsanlage einerseits und dem Interesse des Nachbarn auf Ruhe andererseits stattzufinden (VwGH 14.11.1998, 89/04/0088).

Mögliche Belästigungen oder Beeinträchtigungen machen eine Anlage zwar genehmigungspflichtig; nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss aber ein gewisses Ausmaß an Belästigung oder Beeinträchtigung hingenommen werden, weil freilich nicht jegliche gewerbliche Tätigkeit von vornherein völlig unterbunden werden soll. Es wäre volkswirtschaftlich nicht vertretbar, wenn man jede von einer Betriebsanlage ausgehende Belästigung zum Anlass nehmen würde, den Betrieb dieser Anlage zu untersagen. Das wäre gleichbedeutend mit dem Ende jeglicher Gewerbebetriebe in Österreich. Folglich müssen Nachbarn ein gewisses Ausmaß unangenehmer Immissionen hinnehmen.

Die Zumutbarkeit von Belästigungen wird am gesetzlich normierten Maßstab in Paragraph 77, Absatz 2, GewO gemessen: Demnach sind hier die (i) durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und (ii) die Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu beurteilen.

Bei diesen Kriterien handelt es sich um einen objektiven Beurteilungsmaßstab. Die hier genannten Kriterien sind unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn von der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit heranzuziehen (VwGH 21.3.1992, 91/04/0306). Gänzlich außer Acht zu bleiben hat daher die tatsächliche Verfassung bzw die eigene Sinneswahrnehmung der in der Nachbarschaft lebenden Erwachsenen und Kinder. Wie die Behörde auch zutreffend ausführt, kommt es auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn nicht an (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073; 22.5.2003, 2001/04/0168). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen ist somit auf die Maßfigur eines gesunden, normal empfinden Erwachsenen als auch auf die Maßfigur eines gesunden, normal empfindenden Kindes einzugehen (VwGH 27.4.1993, 90/04/0265).

Die Zumutbarkeit von Belästigungen ist danach zu beurteilen, inwieweit sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb der Betriebsanlage verändern. Die Ortsüblichkeit ist nach einhelliger Auffassung nicht anhand einer Momentaufnahme, sondern anhand der über einen längeren Zeitraum maßgeblichen Gebietscharakteristik zu beurteilen. Das bedeutet, dass in hochbelasteten Standorten einer Maßfigur mehr zugemutet werden kann als in geringer belasteten Standorten. Hält sich die Erhöhung der örtlichen Belastung im Rahmen der Belastbarkeit der als Maßfigur dienenden Menschen, so ist diese zumutbar.

In einem ersten Schritt sind daher - wie auch im Zuge des Genehmigungsverfahrens ausführlich geschehen - bestehende Immissionen festzustellen. Den bestehenden Immissionen sind die Immissionen vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes hinzuzuzählen (VwGH 15.9.1992, 92/04/0070). Nachdem es sich bei Betriebsanlagenverfahren bekanntlich um bloße Projektverfahren handelt sind die zu erwartenden Immissionen ausschließlich zu berechnen. Es kann zum Zeitpunkt der Genehmigung noch keine Messdaten bei Vollbetrieb der Betriebsanlage geben. Der Vorhalt der Beschwerdeführer, wonach Geruch- oder Lärmbelästigungen dahingehend zu beurteilen sind, wie diese tatsächlich wahrzunehmen sein werden, kann anhand konkreter Messdaten freilich nicht belegt werden. Festzustellen sind - wie ausführlich dargetan - die bestehenden Immissionen und die durch die Betriebsanlage verursachten zusätzlichen Immissionen. Diese zusätzlichen Immissionen sind allerdings aufgrund der Eigenart des Projektverfahrens ausschließlich zu berechnen.

Die Beschwerdeführer führen ebenso ausführlich aus, dass es sich beim Ort *** um einen sehr "ruhigen" Ort handeln würde, weil hier lediglich 150 Einwohner, davon rund 26 Zweitwohnbesitzer, leben. Es gäbe im Ort *** keinen gewerblich Produktionsbetrieb, keine Gastronomie, keinen Heurigenbetrieb, einzige Möglichkeit des gesellschaftlichen Zusammenkommens wäre ein am Sonntagvormittag für zwei Stunden geöffnetes "***". Einzige Veranstaltung im Ort ist ein einmal jährlich stattfindendes "Feuerwehrfest". Das *** wird aber neben dieser Veranstaltung auch für private Feiern wie Polterabende, Geburtstage etc verwendet. Dies bestätigte Herr RS selbst im Zuge der letzten Behördenverhandlung. Das Vorbringen, der Ort *** würde ausschließlich zum "wohnen" genutzt, es gäbe aber keine Veranstaltungen (und damit einhergehende Lärmbeeinträchtigungen) ist daher gänzlich unzutreffend. Darüber hinaus befindet sich in *** eine Schnapsbrennerei (in welcher auch Verkostungen stattfinden), ein Unternehmen, welches Traktorrundfahrten anbietet, ein Elektrotechniker mit Werkstatt, eine Therapiepraxis (welche für Seminare und Workshops genutzt wird) und die auch von den Beschwerdeführern angeführten Weinbaubetriebe. Diese bieten aber ebenso Verkostungen an. Nachdem - wie auch an anderer Stelle ausgeführt — die Beschwerdeführer allesamt den Ort *** sehr lange und gut kennen, erwecken die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aktivitäten im Ort den Anschein, als wären ihnen diese Nutzungen und Möglichkeiten bislang gänzlich entgangen.

Die Beschwerdeführer beschreiben den Ort *** als reines "Wohngebiet". Anzumerken ist hierzu, dass die Flächenwidmung auf "Bauland/Agrar" lautet. Die Flächenwidmung ist im konkreten Fall aber ohnedies unerheblich, weil dieser im Zuge des Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage außer Betracht zu bleiben hat. Die Gewerbebehörde ist nicht berechtigt, die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zu überprüfen. Folglich kann die Flächenwidmung - wenn überhaupt — lediglich ein Indiz für die vor Ort stattfindenden Nutzungen der Liegenschaften sein.

Die örtlichen Verhältnisse haben aber einzig Auswirkung darauf, welcher Beurteilungsmaßstab für mögliche zumutbare Beeinträchtigungen der Maßfigur — sohin der Nachbarn — anzusetzen ist. Wie oben dargetan sind in höher belasteten Gebieten auch höhere Beeinträchtigungen zumutbar als in niedrig belasteten.

Vor diesem Hintergrund wurde ausführlich in den Gutachten erörtert, ob es durch den Betrieb der Brauerei am gegenständlichen Standort zu einer negativen Veränderung kommen kann. Freilich ist aufgrund des "ruhigen" Umfelds besonders genau zu prüfen. Die GewO enthält aber schlicht keine Bestimmung, dass in einem Wohngebiet keine weiteren Verschlechterungen zulässig wären. Auch für ein Wohngebiet ist daher anhand der vorher genannten Kriterien zu prüfen.

Darüber hinaus ist der Betrieb einer Kleinbrauerei durchaus im bereits verbauten Gebiet üblich, betrachtet man vergleichbare Brauereien in Österreich. Schon rein vom Betriebsablauf ist einzig kritische Phase das "Hopfenkochen" sowie etwaige An- und Ablieferungen. Der übrige Brauprozess verläuft de facto ohne Auswirkung auf Nachbarn, weil die Gärung in den jeweiligen Gärtanks erfolgt. Hierbei ist aber keine manuelle Manipulation mehr erforderlich.

d) Mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen

Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO hat die Behörde die Pflicht, Auswirkungen auf den Verkehr von amtswegen zu prüfen. Die Behörde ist somit ausdrücklich beauftragt, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch Betriebsanlagen auf ein lediglich nicht wesentliches Maß zu reduzieren. Hierzu steht der Behörde die Möglichkeit offen, beispielsweise durch Auflagen eine Beeinträchtigung zu vermeiden. Die Behörde hat hierbei etwa das Verkehrsaufkommen, die Häufigkeit des Zufahrens von LKW, den Abbiegevorgang in die Betriebsanlage etc zu berücksichtigen (VWGH 19.6.1990, 89/04/0277).

§ 74 Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein, und zwar auch nicht im Hinblick auf ein eventuell erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, obliegt vielmehr der Gewerbebehörde von Amtswegen (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, ebenso VwGH 22.12.1976, 2027/75), sodass für eine Berücksichtigung privatrechtlicher Ansprüche in diesem Zusammenhang kein Raum bleibt (VwGH 24.5.2006, 2006/04/0050).

Wenn nun die Nachbarn vorbringen, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen aufgrund der Errichtung und des Betriebs der Betriebsanlage in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarinteressen beeinträchtigt zu sein, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hierzu hinzuweisen, wonach der Schutz des öffentlichen Verkehrs einzig der Gewerbebehörde obliegt, nicht aber eine Wahrnehmung dieser subjektiv-öffentlichen Interessen durch die Nachbarn. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

e) Entsorgung der Abfallprodukte aus dem Brauvorgang

Seitens der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass keine geeignete ordnungsgemäße Entsorgung der biogenen Abfälle (insbesondere des Brautrebers) sichergestellt wäre. Dies deshalb, weil im Abfallwirtschaftskonzept angegeben ist, dass der Brautreber über Landwirte im Ort entsorgt werden soll.

Grundsätzlich ist eine solche Entsorgung möglich, Landwirte müssen jedoch in einem solchen Fall über eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ("AWG") verfügen. Nachdem — wie die Beschwerdeführer zutreffend anmerkten — die in *** tätigen Landwirte über keine solche Genehmigung verfügen, können die biogenen Abfäile aus der Brauproduktion nicht von diesen entsorgt werden. Es ist aber deshalb eine Entsorgung über Landwirte nicht schon per se ausgeschlossen, können doch auch Landwirte aus umliegenden Gemeinden, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen, die Entsorgung übernehmen.

Ungeachtet dessen wurde in Auflage 19. festgelegt, dass eine Dokumentation der Entsorgung der biogenen Abfälle zu führen ist. Anzumerken ist, dass es eine solche Auflage gar nicht bräuchte, weil der Anlagenbetreiber aufgrund der Bestimmungen des AWG ohnedies hierzu verpflichtet ist. Für eine fachgerechte Entsorgung der angefallenen Abfälle Sorge zu tragen obliegt somit einzig dem Betriebsanlageninhaber. Den Anrainern erwächst hieraus - nämlich insbesondere über die Frage, in welcher Form (dh weiche Landwirte übernehmen die biogenen Abfälle etc) — aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Folglich war dieser Einwand von der Behörde zurückzuweisen.

3. Zusammenfassung

Im Ergebnis ist ausdrücklich festzuhalten, dass es aufgrund des geplanten Betriebs der Bierbrauanlage sowie eines Gastronomiebetriebes zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarn kommen wird. Bei konsensmäßigem Betrieb — und von einem solchen ist auszugehen — sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn ausgeschlossen. Zumutbare Immissionen sind — wie ausführlich dargetan — jedoch von den Nachbarn hinzunehmen. Ungeachtet dessen — und unpräjudiziell seines Rechtsstandpunktes - wird sich der Einschreiter im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Einverständnisses bemühen, Anliegen der Nachbarn aufzugreifen und diesen jederzeit bei Fragen zur Verfügung zu stehen.

4. Anträge

Dies vorausgeschickt stellt der Einschreiter die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge

1. die Klarstellung, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Verfahren um eine Neugenehmigung einer Betriebsanlage iSd g 77 GewO handelt zur Kenntnis nehmen,

2a. gemäß g 24 Abs VWGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, und

2b. die Beschwerden von HR, Mag ER, HH, RS und AS ab- bzw zurückweisen.“

3.3 In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
21. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist Nachstehendes protokolliert:

„Vom Beschwerdeführervertreter wird ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen, auf welches verwiesen wird, erläuternd vorgebracht, dass im Hinblick auf die Stellungnahme durch den Konsenswerber vom 22.04.2016 auszuführen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 76 a, GewO hinsichtlich des Gastgartens nicht gegeben sind, da im Projekt ausdrücklich ausgeführt ist, dass auch Veranstaltungen stattfinden sollen. Weiters ist unzutreffend, dass lediglich Zulieferungen im vorderen Bereich erfolgen sollen, da im Projekt auch festgehalten ist, dass einerseits fünf Zulieferungen pro Tag vorne und eine Zulieferung hinten erfolgen soll sowie eine Anlieferung mit dem LKW einmal im Monat die entweder vorne oder hinten stattfinden soll. Auf Grund der Straßenverhältnisse ist zu erwarten, dass bei einem Zuliefervorgang im vorderen Bereich andere LKWs, die vorbeifahren wollen, anhalten müssten und damit eine indirekte Lärmbelästigung für die Anrainer zu erwarten ist.

Zum Umfeld in *** wird nochmals dargelegt, dass im örtlichen *** in den letzten Jahren lediglich drei Geburtstagsfeiern, nämlich 2010, 2013 und 2014, und ein Polterabend im Jahr 2012 abgehalten wurden. Die Schnapsbrennerei in der Ortschaft bietet keine Verkostungen an, Traktorrundfahrten finden momentan nicht statt; zutreffend ist, dass eine Elektrotechnikerwerkstatt am Dorfrand existiert, ebenso eine Therapiepraxis, von den Weinbaubetrieben bietet lediglich einer eine Verkostung an, welche jedoch in der 1,5 km entfernten Kellergasse durchgeführt wird, Tierhaltungsbetriebe gibt es im Ort lediglich einen Betrieb mit Pferdehaltung am Ortsrand, der nächste Schweinebetrieb befindet sich in ***; zutreffend ist, dass Feldwirtschaft stattfindet, jedoch auf Grund des heutigen maschinellen Einsatzes dies zeitlich überschaubar ist und dies jeweils auch nicht im Ortskern stattfindet, sondern im hinteren Bereich der Ortschaft.

Beschluss:
Beginn des Beweisverfahrens.

Sämtliche Anwesende verzichten auf eine Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, welcher somit als verlesen gilt und in das Verfahren einbezogen werden kann.

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage [gibt] der Konsenswerber zur Klarstellung zum Gastgarten und zum Tor des Manipulationsraumes eine Erklärung ab. Diese Erklärung wird handschriftlich verfasst und am heutigen Tag vom Konsenswerber unterfertigt und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.

Schluss des Beweisverfahrens.

Der Beschwerdeführervertreter als auch Familie S verweisen auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen und beantragen wie bisher.“

Die als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommene ergänzende Klarstellung durch Herrn JG lautet wie folgt:

„Erklärung des Konsenswerbers zur Klarstellung:

* Gastgarten
Dieser wird an maximal 10 Tagen pro Jahr betrieben, wobei lediglich die Verkostung und Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgen soll. Kurse werden jedenfalls nur im Inneren stattfinden. Im Gastgarten wird keine Hintergrundmusik dargeboten.

* Tor des Manipulationsraumes
In das Tor ist eine Gehtüre integriert. Diese Gehtüre wird bei Betrieb der Schrotmühle ebenfalls geschlossen gehalten.“

4.    Rechtsgrundlagen:

Paragraph 27, sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 und 3 VwGVG lauten:

„Prüfungsumfang

Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

„Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet:

„Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]“

Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]“

Paragraph 75, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]

Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]

5.    Rechtliche Erwägungen:

5.1.Als Nachbarn gelten gemäß Paragraph 75, GewO nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes), sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten.

Die Wohnsitze von Frau HH und Familie S grenzen unmittelbar an die Liegenschaft des Konsenswerbers an; die Liegenschaft von Familie R befindet sich nördlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einem Nahebereich. Grundsätzlich ist daher festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten und erachtet das erkennende Gericht daher, dass deren Parteistellung unzweifelhaft gegeben ist.

Indem diese durch Vorbringen qualifizierter Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung gewahrt haben, sind diese auch berechtigt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben.

Sämtliche Beschwerdeführer waren daher entsprechend dem Ermittlungsverfahren unzweifelhaft als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 anzusehen.

5.2. Den Nachbarn steht das Recht zu, Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 zu erheben. Eine Einwendung muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 , im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098).

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071)

Vorweg wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis etwa auf das E vom 14.9.2004, Zl. 2004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 555f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130)

Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. (VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017)

Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw Projektsbeschreibung entspricht. (VwGH 28.8.1997, 95/04/0190)

Grundsätzlich sind nur jene Auflagen vorzuschreiben, die die Betriebsanlage genehmigungsfähig machen, die Schutzinteressen also dem Gesetz entsprechend wahren. Auflagen, die über die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehen, sind nicht erforderlich und damit unzulässig (Reithmayer-Ebner, Paragraph 77,, E/R/W GewO, Rz 21).

Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, mwN) (VwGH 15.9.2006, 2005/04/0026).

5.3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Betriebsanlage ist auf die Gesamtsituation beim Bau bzw nach Errichtung beim Betrieb der Betriebsanlage abzustellen, es sind also auch die bestehenden Verhältnisse zu ermitteln und zu beurteilen, wie die die bestehenden Immissionen mit den von der Betriebsanlage ausgehenden in Kumulation wirken werden. Sofern die bereits bestehende Situation erhoben werden muss, hat dies, wenn möglich, durch Messung zu erfolgen und nicht durch Schätzung. Auf dieser Grundlage sind die Immissionen bei bzw. nach Verwirklichung des Projektes zu berechnen, eine Messung ist – da es sich um ein Projektverfahren handelt, das zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht realisiert ist – unter normalen Umständen nicht möglich. Auszugehen ist von der Situation, die für das jeweilige Schutzgut am belastendsten ist. (siehe Reithmayer-Ebner, Paragraph 77,, E/R/W GewO, Rz 42)

„Örtliche Verhältnisse“ sind im Sinne von ortsüblich zu verstehen, wobei diese Ortsüblichkeit nicht anhand einer Momentaufnahme, sondern anhand der über einen längeren Zeitraum maßgeblichen Gebietscharakteristik zu beurteilen ist. So kann in hoch belasteten Standorten dem als Maßfigur dienenden Menschen mehr zugemutet werden als in geringer belasteten. Hält sich die Erhöhung der örtlichen Belastung im Rahmen der Belastbarkeit der als Maßfigur dienenden Menschen, ist sie zumutbar. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse sind die örtlichen Gegebenheiten,[…] (VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105). (Reithmayer-Ebner, Paragraph 77,, E/R/W GewO, Rz 62)

Vom Konsenswerber bzw. den Beschwerdeführern wurde kumulativ nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine Ortschaft mit vorwiegend Wohncharakter handelt, wobei die Ortschaft von landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist. In S selbst gibt es derzeit darüber hinaus lediglich äußerst überschaubare Quellen für mögliche Lärm- oder Geruchsemissionen (Verkehr, Pferdestall, Dorfhaus, Kleinbetriebe,…).

5.4. In Betriebsanlagenverfahren ist der Schutzbereich des Nachbarn nicht auf Gebäude beschränkt. Die Beurteilung des Lärms ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstücks abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die – im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts – dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (ua VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131; 24.5.2066, 2004/04/0072; 30.1.2007, 2005/05/0083).

Aus der Natur des Verfahrens (dort) nach Paragraph 81, GewO 1994 als reines Projektverfahren (sofern das Projekt - rechtswidrigerweise - noch nicht tatsächlich verwirklicht ist) können die von der geänderten Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich berechnet werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn in dem Gutachten lediglich vor einem Punkt der Wohnnachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090).

Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektsunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102).

Geeignete Messpunkte sind daher zB Fenster von Wohnräumen, Balkone, Vorgärten. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (ua VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159).

Bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse, das ist letztlich der aktuelle Ist-Stand vor Errichtung der Betriebsanlage, wurde im gegenständlichen Fall lärmtechnisch die Geräuschsituation mittels Messungen erhoben. Die Messpunkte wurden vom schalltechnischen Projektanten gewählt und die erhobenen Messergebnisse waren für den lärmtechnischen Sachverständigen für seine Beurteilung hinreichend.

Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch Lärm ist weiter im Detail auszuführen, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der projektgegenständliche Handhubwagen nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, dieser in den Projektunterlagen (siehe ua Projektunterlage A5 [Schalltechnisches Projekt] und Projektunterlage A6 [Hubwagen Jungheinrich geräuschgedämpft]) sehr wohl hinreichend präzise beschrieben ist. Dieser wurde insbesondere auch im schalltechnischen Projekt (siehe dort Sitzung 4) berücksichtigt und ist in die Begutachtung des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingeflossen.

Im Hinblick auf die Forderung eingeschränkter Betriebszeiten wird ausgeführt, dass es sich um ein Projektverfahren handelt und die Beurteilung der Sachverständigen auf Grundlage der eingereichten Zeiten erfolgte.

5.5. Luftreinhaltetechnisch wurden die zu erwartenden Geruchsstunden „ungefiltert“ berücksichtigt (zB ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Überlagerung mit bereits existierenden betriebsfremden landwirtschaftlichen Geruchsemissionen temporär denkbar) (aus dem Gutachten: […] Unter der extrem ungünstigen Annahme, dass der Prozess des Hopfenkochens zwingend zu betriebsspezifischen Geruchswahrnehmungen (typischer Sudhausgeruch) bei den exponiertesten Wohnnachbarn führt, errechnen sich 312 Stunden pro Jahr, an denen immissionsseitig durchgehend mit überschwelligen Geruchsstoffkonzentrationen gerechnet werden muss. Damit ergibt sich eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von ca. 3,6 % bezogen auf die Jahresstunden (8760 Stunden). […]). Der luftreinhaltetechnische legt damit seiner Begutachtung eine gänzlich unbelastete Situation zu Grunde; damit erfolgte aus Sicht der Nachbarn eine für sie bestmögliche Beurteilung.

Seitens der Beschwerdeführer wurde wiederholt die Vorschreibung eines Brüdenkondensators gefordert.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Empfehlungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen gefolgt und mit den Auflagen 25. und 26. eine Verlängerung der Entlüftungsleitung des Brauwerks bzw. der Küchenabluftleitung vorgeschrieben wurde. Unmissverständlich führte der Gutachter dazu aus, dass „ davon auszugehen [ist], dass ein Großteil der beim Kochen anfallenden Brüden bereits in der (nach Verlängerung) mindestens 8 m langen Entlüftungsleitung auskondensieren wird. […]“.

Darüber hinausgehende Vorschreibungen sind zum Schutz der Nachbarn aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht geboten. Die Vorschreibung bzw. Projektierung eines Brüdenkondensators ist auf Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zur Erreichung der in der Gewerbeordnung normierten Schutzziele nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder erforderlich noch zulässig. Angemerkt wird wiederum, dass Gegenstand der Beurteilung das eingereichte Projekt ist.

5.6. Im Hinblick auf die seitens Familie S in der Beschwerde angesprochene mögliche Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen ist auszuführen, dass vom Konsenswerber hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung durch Lichteinstrahlungen im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber dem bautechnischen Sachverständigen eine projekteinschränkende Erklärung abgegeben wurde, die dazu führt, dass eine Beeinträchtigung bei konsensgemäßem Betrieb ausgeschlossen werden kann. Diese Erklärung wurde von der Behörde jedoch ausschließlich in die Begründung des Bescheides aufgenommen; um rechtliche Sicherheit dahingehend zu schaffen, wird diese Erklärung nunmehr ergänzend auch im Spruch hinzugefügt.

5.7. Hinsichtlich des Einwandes der Verkehrssituation wird darauf verwiesen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).

Im Detail dürfen laut Allgemeiner Betriebsbeschreibung (S 2) die Besucher ausschließlich auf öffentlichem Grund parken - dies wurde im Übrigen auch im schalltechnischen Projekt entsprechend in dieser Form berücksichtigt.

Zur „Hintausstraße“ wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass eine Zufahrt zur gegenständlichen Betriebsanlage über den Hintausweg möglich wäre, wobei diese dann straßenbaumäßig staubfrei gemäß RVS zu befestigen wäre. Dies ist Bestandteil der Projektbeschreibung des bekämpften Bescheides und damit für eine konsensgemäße Anlieferung über hinten erforderlich, - anders – wenn nicht staubfrei befestigt ist, besteht keine Wahlmöglichkeit für den Anlieferungsweg für den Konsenswerber und ist eine Anlieferung über vorne zwingend. (Anmerkung: diese Variante wurde ebenfalls entsprechend im schalltechnischen Projekt berücksichtigt […Es besteht einerseits die Möglichkeit der Anlieferung von der Straßenseite her, andererseits über den Garten von der Hofseite her...] Sitzung 4 Schalltechnisches Projekt)).

Insgesamt liegt eine umfassende nachvollziehbare positive verkehrstechnische Beurteilung vor, weshalb der Schluss zulässig war und ist, dass keine maßgebliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.

5.8. Zum Thema Abfallentsorgung ist auf das eingereichte Projekt und die vom wasserbautechnischen Sachverständigen empfohlene, von der Behörde übernommene Auflage zu verweisen. Bei konsensgemäßem Betrieb sind keine Auswirkungen auf die Nachbarn zu erwarten.

5.9. Auf Grund des bereits von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren erfolgten Klarstellungen durch den Konsenswerber war davon auszugehen, dass hinsichtlich der Immissionen, welche durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft (bzw. der Beschwerdeführer) hervorgerufen werden keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.

Soweit die Beschwerdeführer daher behaupten durch die gegenständliche Anlage insbesondere durch Lärm- oder Geruchemissionen der Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw. in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, konnte auf Grund des Ermittlungsergebnisses davon ausgegangen werden, dass dies nicht vorliegt.

Der Ist-Stand wurde insgesamt hinreichend berücksichtigt. Die Erhöhung der örtlichen Belastung liegt im Rahmen der Belastbarkeit der als Maßfigur dienenden Menschen und ist damit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumutbar.

Insgesamt war somit der Beschwerde keine Folge zu geben.

6.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter 3.2. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016