Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

13.07.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-248/001-2015

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der GM GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Rimser, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2015, WBW1-G-08344, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.    Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die GM GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für

●      Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften und

im Standort ***, ***.

Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist Frau Dr. BFGS, geb. ***, welche auch Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der GM GmbH ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/12h, wurde Frau Dr. BFGS wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach dem Paragraph 177, Absatz eins, StGB (Spruchpunkt römisch eins) und wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gemäß Paragraph 181, Absatz eins und 2 StGB (Spruchpunkt römisch II) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagsätzen à € 45,-- (= € 16.200,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31. Juli 2014, WBW1-G-08344, wurde die GM GmbH aufgefordert, Frau Dr. BFGS innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/2012h liege der Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 4 zutreffen würden und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Bei Frau Dr. BFGS handle es sich um eine natürliche Person, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2015, WBW1-G-08344, wurde schließlich die Gewerbeberechtigung für

●      Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften und

im Standort ***, ***, der GM GmbH gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen.

In der Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, zur Zl. 36 Hv 20/2012h vom 16. Jänner 2013, verwiesen. Mit Verfahrensanordnung vom 31. Juli 2014 sei die GM GmbH aufgefordert worden, Frau Dr. BFGS innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsste. Dieser Aufforderung sei die GM GmbH bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen, sondern habe vielmehr beantragt, die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen und dies mit der Unmöglichkeit der Begehung einer weiteren Straftat begründet, welche sich aus einer Reihe von getroffenen baulichen und organisatorischen Maßnahmen ableite, die in der Betriebsanlage getroffen worden seien, um hinkünftig eine Umweltgefährdung hintanzuhalten.

Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass Frau Dr. BFGS entgegen den bezughabenden Rechtsvorschriften, nämlich der Paragraphen 30 und 31a des Wasserrechtsgesetzes sowie entgegen der bescheidmäßigen Genehmigungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt von 2004 bis 2011 die unsachgemäße Lagerung von Chemikalien veranlasst habe, wodurch es zu einem Eintrag von gefährlichen Stoffen in den Boden und zu einer schweren und nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers gekommen sei. Dabei seien behördlich vorgeschriebene Obergrenzen für die Lagermengen überschritten und die Unzulässigkeit der Außenlagerung missachtet worden. Dieser langjährige und sorglose Umgang mit gefährlichen Stoffen, welcher zu einer Gefährdung für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen geführt habe, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass nunmehr behördlich vorgeschriebene Vorschriften eingehalten würden und somit eine neuerliche fahrlässige Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei Frau BFGS im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung im Jahr 2014 wegen insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen gegen Vorschriften der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden, sodass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei und die Gewerbeinhaberin in Folge der schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Dagegen hat die GM GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vornahme eines Ortsaugenscheins der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der urteilsgegenständliche Vorfall bereits mehr als vier Jahre und die Verurteilung selbst zwei Jahre zurückliege. Die Behörde habe die notwendige Wertung hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, sondern nur aus dem Umstand, dass eine Verurteilung vorliege, einen generell abstrakten Rückschluss auf die Eigenart und Persönlichkeit der Verurteilten gezogen. Sie habe jedoch alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Entziehung einer Prüfung zu unterziehen. Dazu gehöre auch das Verhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. die natürliche Person vor und nach der Verurteilung an den Tag gelegt habe und sei ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum geeignet, die Besorgnis eines Missbrauchs der Gewerbeberechtigung auszuschließen.

Hier sei auch zu beachten, dass die natürliche Person während des gesamten Strafverfahrens und auch noch bis heute im Besitz der Gewerbeberechtigung sei, sodass die Behörde also keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen habe. Es sei absurd, die natürliche Person für die Dauer von zwei Jahren nach der Urteilsverkündung bzw. vier Jahre nach der letzten Straftat das Gewerbe ausüben zu lassen und dann plötzlich zum Ergebnis zu kommen, es bestehe die Gefahr einer neuerlichen Tatbegehung.

Die Behörde habe es unterlassen, eine begründete und nachvollziehbare Prognose vorzunehmen. Tatsache sei jedoch, dass die natürliche Person Schritte gesetzt habe, die einen neuen Stand der Technik geschafft hätten. Sie habe nach Erkennen der Verunreinigung des Grundwassers eine eingehende Grundlagenforschung über die Ursache der Verunreinigung betrieben, und zwar mit der Gewerbe- und Wasserbehörde sowie den seit 2004 beauftragten privaten Sachverständigen, unzählige Maßnahmen gesetzt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, in der Betriebsanlage den besten Stand der Technik eingeführt, den Schaden in kürzester Zeit behoben, Personen, die Schäden behauptet hätten, Schadenersatz geleistet, ohne dazu gerichtlich verpflichtet gewesen zu sein, sowie organisatorische und bauliche Maßnahmen gesetzt, dass eine neuerliche fahrlässige Umweltgefährdung auszuschließen sei.

Aus dem Wohlverhalten vor und insbesondere aufgrund des seit der Tatbegehung ordentlichen Lebenswandels sei darauf zu schließen, dass es sich um ein situationsbedingtes Fehlverhalten der natürlichen Person gehandelt habe, dass aufgrund der geänderten Umstände gar nicht mehr eintreten könne. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass das Strafverfahren und die Verurteilung spezialpräventive Wirkung gehabt hätten. Nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten.

Weiters sei festzuhalten, dass es aufgrund der gesetzten baulichen und der organisatorischen Maßnahmen zu keinen Außenlagerungen mehr kommen könne. Ebenso sei durch die Erweiterung der Lagerkapazität und die Errichtung eines neuen Lagers und auch durch die Verwendung einer eigenen Logistik-Software ausgeschlossen, dass die genehmigte Kapazität überschritten werde. Durch die organisatorischen Maßnahmen würden die Mitarbeiter in der Produktion und im Lager laufend geschult und kontrolliert, sodass ein sorgloser Umgang mit Chemikalien ausgeschlossen werden könne. Weiters sei bei der Prognose zu berücksichtigen, dass Frau Dr. BFGS bis heute das Grundwasser im Abstrombereich auf eigene Kosten beprobe und begutachte, obwohl es wieder Trinkwasserqualität aufweise. Schließlich habe das Gericht die Strafe gemäß Paragraph 43, StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die zur Verurteilung führenden Handlungen seien fahrlässig gewesen und keinesfalls darauf gerichtet, anderen zu schaden. Zur bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass das Gericht festgestellt habe, dass es nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfe, um ein strafbares Verhalten der natürlichen Person hintanzuhalten. Wäre das Gericht anderer Ansicht gewesen, hätte es die Freiheitsstrafe nicht bedingt verhängt.

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme von Frau Dr. BFGS beantragt, sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheins am Firmengelände und die Beischaffung des Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt.

Sodann wurden Verfahrensmängel geltend gemacht, und zwar im Hinblick auf die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes, Begründungsmängel und Aktenwidrigkeit.

Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren das Ergebnis eines gerichtlichen Schöffenstrafverfahrens seien, welche im Rahmen der Beweiswürdigung nicht angreifbar seien. Im Gegensatz dazu stehe aber, dass Frau Dr. BFGS von 2004 bis 2011 von der belangten Behörde nicht wegen unsachgemäßer Lagerung von Chemikalien, der Überschreitung der vorgeschriebenen Obergrenze für Lagermengen und/oder die Außerachtlassung des Verbotes der Außenlagerung bestraft worden sei. Es müsse der belangten Behörde also der Vorwurf gemacht werden, dass diese über sieben Jahre die Betriebsanlage nicht kontrolliert habe und es daher ermöglicht habe, dass diese Vorkommnisse erst möglich gewesen seien. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, wie die zahlreichen Niederschriften im Wasser- und Betriebsanlagenakt beweisen würden.

Die belangte Behörde sei gleichzeitig Strafbehörde erster Instanz und habe die im Strafverfahren angeführten Fehlverhalten selbst niemals feststellen können. Der belangten Behörde sei daher bekannt, dass die Feststellungen des Erstgerichts gar nicht objektiviert seien und hätte dies bei der Prognose zu berücksichtigen gehabt. Tatsächlich sei Frau Dr. BFGS eben von 2004 bis 2011 wegen der inkriminierten Vorwürfe gar nicht bestraft worden. Zum Beweis dazu wurde die Beischaffung des Verwaltungsstrafregisterauszugs von Frau Dr. BFGS beantragt sowie die Beischaffung des Gewerberechtsaktes und des Wasserrechtsaktes, insbesondere die Protokolle der laufend wiederkehrenden Überprüfungen.

Tatsächlich läge der Bestrafung von Frau Dr. BFGS folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2004 sei unverschuldet eine unterirdische Leitung der Betriebsanlage gebrochen, weshalb die Behörde vorgeschrieben habe, dass die Beschwerdeführerin anhand des AOX-Wertes das Grundwasser auf das Vorliegen von Einträgen in das Grundwasser zu untersuchen habe. Ein gegen Frau Dr. BFGS geführtes Strafverfahren wurde mangels Verschulden am Bruch der Leitung eingestellt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin alle unterirdischen Leitungen durch oberirdische Leitungen ersetzt, das verunreinigte Erdreich sei ausgekoffert und entsorgt worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin den AOX-Wert des Grundwassers laufend überprüft und die Werte der belangten Behörde übermittelt. Dazu habe sie sich bereits ab 2004 eines dazu befugen technischen Büros bedient, welches im Jahr 2010 nicht erklären habe können, warum der gemessene AOX-Wert angestiegen sei. Dieses Büro habe schließlich vorgeschlagen, anstelle des AOX-Wertes, der damals noch Stand der Technik gewesen sei, die Einzelparameter zu messen. Die belangte Behörde habe die Art der Messung nach dem AOX-Wert von 2004 bis 2010 nicht ein einziges Mal bemängelt oder die Messung der Einzelparameter verlangt. Erst die Messung der Einzelparameter habe gezeigt, dass die Vorsorgewerte der Trinkwasserversorgung überschritten seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin sofort mit der belangten Behörde und den Sachverständigen ein Einvernehmen hergestellt. Niemand habe gewusst, wie es zu der Verunreinigung gekommen sein könne. Es sei zunächst vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin eine Sperrbrunnenreihe mit Filteranlage errichte. Dadurch sollte die Betriebsanlage so abgeschottet werden, dass keine Stoffe in das Grundwasser gelangen könnten.

Zur Feststellung des Landesgerichts Wiener Neustadt auf Seite 6 des Urteils, wonach die behördliche Bewilligung im Hinblick auf die Lagerung von enormen Mengen an Chemikalien um ein Vielfaches überschritten worden sei, sei auszuführen, dass tatsächlich im sogenannten Objekt 4 nicht mehr als 75 t wassergefährdeter Stoffe gelagert werden dürften. Die Schöffen seien jedoch unter Außerachtlassung des vorliegenden gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bescheidbestandes von einer höchstzulässigen Lagerkapazität von 75 t am Betriebsgelände ausgegangen. In keinem Bewilligungsbescheid sei eine Mengenbeschränkung vorgesehen. Da die Schöffen in der Beweiswürdigung frei seien und die Beweiswürdigung nicht angegriffen werde könne, sei diesem Einwand in den Rechtsmitteln der Erfolg versagt gewesen. Die belangte Behörde hätte jedoch die wahre Sachlage ihrer Prognose zugrunde zu legen gehabt. Sie könne eben gerade nicht feststellen, dass die GM GmbH mehr als 75 t wassergefährdeter Stoffe gelagert habe. Eine Außenlagerung von wassergefährdeten Stoffen habe im Strafverfahren auch nicht nachgewiesen werden können. Die belangte Behörde habe nämlich der GM GmbH zugestanden, dass im Zuge von An- und Ablieferungen die entsprechenden Gebinden bis zu einer Stunde im Außenbereich zum Verstauen abgestellt werden dürften. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass das bloße Abstellen über einen Zeitraum von einer Stunde keine Lagerung darstelle. Für die Feststellung, dass die natürliche Person im Zeitraum von 2004 bis 2011 die Lagerkapazität von wassergefährdeten Stoffen fahrlässig überschritten und in unzulässiger Weise eine Außenlagerung vorgenommen habe, würden der belangten Behörde daher jegliche Beweise fehlen. Obwohl die belangte Behörde die Betriebsanlage der GM GmbH regelmäßig kontrolliert habe, seien derartige Außenlagerungen von wassergefährdeten Stoffen bzw. die Überlagerung mit wassergefährdeten Stoffen niemals festgestellt worden. Andernfalls hätte die belangte Behörde die natürliche Person nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene bestraft. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Im Strafverfahren sei zum Beweis der Außenlagerungen eine fotografische Dokumentation vorgelegt worden, welche im Zuge einer dreitägigen Hausdurchsuchung über Anzeige der AGES wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das PMG entstanden sei. Die Polizei habe damals angeordnet, dass angelieferte Waren am Außenplatz abgestellt werden müssten und nicht mehr manipuliert werden dürften. Diese Lichtbilddokumentation sei daher die Momentaufnahme eines Ausnahmezustandes gewesen und sei in keiner Weise repräsentativ für den tatsächlichen Betrieb, obwohl die Schöffen das so gesehen hätten.

Die belangte Behörde habe daher auch keine Feststellungen treffen können, dass es zu einem sorglosen Umgang mit Chemikalien gekommen sei, weil dazu keine Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Wenn tatsächlich sorglos mit Chemikalien umgegangen worden wäre, hätte die belangte Behörde dies im Rahmen der zahlreichen Überprüfungen feststellen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Somit sei auch der Tatzeitraum so nicht gegeben.

Außerdem sei der belangten Behörde bekannt, dass die GM GmbH bereits im Jahr 2005 um Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Lagerhalle angesucht habe. Diese Bewilligung sei immer wieder verschoben worden und die sechsmonatige Entscheidungsfrist contra legem nicht eingehalten worden.

Aufgrund der vorgenommenen baulichen und organisatorischen Maßnahmen könnte das im Strafverfahren festgestellte Fehlverhalten nicht (wieder) passieren. Tatsächlich erfolge nun die Anlieferung und Abholung ausnahmslos in einem eigenen, überdachten Bereich, Außenlagerungen oder Außenanlieferungen seien damit ausgeschlossen. Es seien redundante Sicherheitsmaßnahmen gesetzt worden, sodass selbst für den Fall, dass das gesamte Volumen angelieferter oder abtransportierter Flüssigkeiten auslaufen sollte, gesichert sei, dass alles von flüssigkeitsdichten Wannen aufgefangen werden könne. Alle Böden seien flüssigkeitsdicht ausgestaltet und zusätzlich mit einer doppelten Epoxyharzschicht überzogen. Die GM GmbH produziere nur in-time, sodass nur Stoffe bestellt und angeliefert würden, die unmittelbar in der Produktion gebraucht würden. Fertige Produkte würden nach Fertigstellung sofort abgeholt. Stoffe würden so nur die wirklich notwendige Zeit am Betriebsgelände lagern, eine Überlagerung sei aufgrund der großzügig bemessenen Lagerkapazität auszuschließen.

Aufgrund organisatorischer Maßnahmen seien immer Mitarbeiter bei der Laderampe anwesend, um die An- und Ablieferung zu kontrollieren. Alle Wareneingänge und Warenausgänge würden dokumentiert, durch das eingesetzte Logistiksystem könne es zu keiner Überschreitung der genehmigten Kapazität mehr kommen. Alle Böden im Lager und im Produktionsbereich würden laufend auf Dichtheit überprüft, wobei die doppelte Epoxyharzschicht des Bodens laufend einer Sichtprüfung unterzogen werde. Bereits beim Auftreten von tiefen Kratzern in der ersten Harzschicht würden sofort Ausbesserungen vorgenommen. Dadurch, dass beide Epoxyharzschichten unterschiedliche Farben hätten, würde eine Beschädigung der ersten Schicht sofort auffallen, weil die darunter liegende rote Farbe der zweiten Schicht sichtbar würde. Im Fall eines Unfalls wäre der Boden unter dem Lager- und Produktionsbereich also durch eine blaue Epoxyharzschicht (flüssigkeitsdicht), eine rote Epoxyharzschicht (flüssigkeitsdicht) und dann noch einen flüssigkeitsdichten Beton mit flüssigkeitsdichten Fugen geschützt. Alle Flächen seien mit Auffanglager ausgestattet, sodass keine Flüssigkeit in den Boden gelangen könne. Frau Dr. BFGS habe selbst entsprechende Weisungen erteilt und sorge dafür, dass alle Mitarbeiter laufend geschult würden. Die Einhaltung der Weisungen werde laufend kontrolliert. Selbst wenn all diese Maßnahmen versagen sollten, gebe es immer noch eine Sperrbrunnenreihe mit Filteranlage. Über diese Aktivkohlefilteranlage würde das Grundwasser gereinigt und erst dann wieder in das Grundwasser geleitet, wenn es keine Fremdstoffe mehr aufweise. Selbstverständlich würden auch alle Probebrunnen in der Umgebung der Anlage und auf der Anlage aktiv gehalten und monatlich beprobt. Am Ende der Freiflächen habe Frau Dr. BFGS aus eigenem, also ohne behördliche Verpflichtung, auch Rigole errichten lassen. Oberflächenwässer der Freiflächen würden in diese Rigole laufen und werde dieses Wasser dann in der Aktivkohleanlage gereinigt. Selbst wenn Spuren von Chemikalien durch Vertragung auf die Außenfläche gelangen und vom Regen abgewaschen würden, würden diese nicht mehr in den Boden gelangen, sondern würden über die Rigole von der Aktivkohleanlage abgefangen.

Die belangte Behörde habe auch zur Gänze das Nachtatverhalten der GM GmbH und der natürlichen Person außer Acht gelassen. Es sei eine aufrechte Informationspolitik gegenüber den Behörden betrieben worden, darüber hinaus wurde alles in den Kräften stehende getan, um eine weitere Umweltbeeinträchtigung zu verhindern und die bereits eingetretene Umweltbeeinträchtigung zu sanieren. Durch dieses proaktive Nachtatverhalten habe schon nach einem Jahr das Grundwasser wieder Trinkwasserqualität aufgewiesen. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass die GM GmbH bereits seit dem Jahr 2004 ein technisches Büro mit der Begutachtung des Grundwassers beauftragt habe.

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass Frau Dr. BFGS im Jahr 2014 wegen sechs Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, aktenwidrig sei. Weder sei die natürliche Person wegen sechs Verwaltungsübertretungen bestraft worden, noch hätten etwaige Verwaltungsübertretungen im Jahr 2014 stattgefunden. Bei den angeblichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um die Nichtbefolgung von Auflagen, konkret das Vorlegen von Attesten im Zuge einer Überprüfung. Mittlerweile sei die GM GmbH allen Verpflichtungen aber nachgekommen. Die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren stünden auch in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung aus dem Jahr 2014, sondern vielmehr aus dem Jahr 2011. Die belangte Behörde gehe nur auf die unrichtige Anzahl von Übertretungen ein, ohne Ausführungen zu den durch diese Übertretungen verletzten Schutzinteressen und die Schwere ihrer Beeinträchtigung zu machen. Damit sei der Sachverhalt von Amts wegen nicht hinreichend ermittelt worden.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in weiterer Folge einen Verwaltungsstrafregisterauszug betreffend Frau Dr. BFGS, geb. ***, vom 18. November 2015 eingeholt, weiters wurde über Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mitgeteilt, dass im angefragten Zeitraum, nämlich seit Jänner 2013, keine Überprüfungsverhandlungen betreffend den Gemeindewasserversorgungsverband ***, Horizontalfilterbrunnen römisch III, durchgeführt worden seien. Schließlich wurden von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Schreiben vom 7. Juni 2016 Verhandlungsschriften, Erhebungsberichte der technischen Gewässeraufsicht sowie Niederschriften über durchgeführte Inspektionen nach Paragraph 84 k, Gewerbeordnung 1994 betreffend die GFE GmbH und die GM GmbH dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verfahren
LVwG-AV-245-2015, LVwG-AV-247-2015 und LVwG-AV-248-2015 betreffend die GFE GmbH und die GM GmbH aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zu einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden wurden.

In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, WBW1-G-09372, WBW1-G-08246 und WBW1-G-08344, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-245-2015, LVwG-AV-247-2015 und LVwG-AV-248-2015, sowie durch Verlesung der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-MD-14-0205 vom 3. November 2014, LVwG-WB-13-1131 vom 15. Oktober 2014, LVwG-WB-13-0003, LVwG-WB-13-0004 vom 12. Juni 2014 sowie der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Senat-WB-11-1097 vom 12. Juli 2012, Senat-WB-11-1098 vom 12. Juli 2012, Senat-WB-12-1019 vom 12. Juli 2012 und Senat-WB-12-1021 vom 12. Juli 2012. Weiters wurde der Akt des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/12h verlesen. Schließlich wurde die handelsrechtliche Geschäftsführerin der GM GmbH bzw. Liquidator der GFE GmbH, Frau Dr. BFGS, einvernommen sowie Ing. JP, p. A. GM GmbH.

Frau Dr. BFGS gab in der Verhandlung an, dass keine Wirkstoffe mehr im Freien abgestellt würden. 2012 sei eine weitere Lagerhalle, die Lagerhalle 5, in Betrieb genommen worden, in der Platz für 1000 Paletten sei. Diese Lagerhalle habe eine überdachte Lade- und Entladerampe, sie habe auch ein eigenes Auffangbecken, falls es tatsächlich zu einem Unfall kommen sollte, sodass nichts in den Untergrund bzw. in das Grundwasser gelangen könne. Zusätzlich gebe es ein externes Gefahrgutlager bei der Firma S in ***, wenn tatsächlich zu viele Materialien angeliefert werden sollten, die nicht gleich in der Produktion verwertet werden könnten. Die ursprünglich genehmigten Schiffscontainer seien nicht mehr vorhanden, es gebe keine Container mehr am Gelände. In der Zwischenzeit sei auch die Planung insofern verfeinert worden, als es ein eigenes Softwareprogramm für die Anlieferung gebe. Die Zulieferungen würden mittlerweile in Teillieferungen erfolgen, um sicher zu stellen, dass nicht mehr angeliefert werde, als tatsächlich gerade in der Produktion gebraucht werde. Dieses Service sei früher von den Zulieferern gar nicht angeboten worden. Auch für fertige Produkte würde das externe Gefahrgutlager zur Verfügung stehen, wenn sie nicht sofort vom Kunden abgeholt werden könnten. Mittlerweile gäbe es auch keine einzige unterirdische Leitung mehr, alle Leitungen würden oberirdisch verlaufen, wobei diese Leitungen isoliert seien und ein eigenes System vorhanden sei, dass hier Leckagen melde. Zusätzlich würden noch persönliche Kontrollen, insbesondere durch Herrn Ing. JP und zwei Sicherheitsingenieure stattfinden, und zwar zumindest einmal im Monat. Wenn hier ein Mangel oder Fehler bemerkt werde, werde sofort Ursachenforschung betrieben und würden Präventivmaßnahmen getroffen. Es gebe ein eigenes Qualitätssicherungssystem mit dem Namen IQ-Soft. Wenn einem Mitarbeiter bei einem Rundgang eine Möglichkeit zur Verbesserung auffalle, werde diese Idee in dieses Programm eingegeben und dann die Sinnhaftigkeit der Maßnahme bewertet. Dieser Vorgang finde einmal pro Woche immer am Montag statt, wobei quasi die Vorschläge von allen Mitarbeitern bewertet würden, wie der Betrieb effizienter und sicherer gemacht werden könne. Sie selbst sei sehr oft im Betrieb, außer wenn sie auf Geschäftsreisen seien. Diese würden jedoch max. drei Tage im Monat stattfinden.

Waschvorgänge würden mittlerweile ausschließlich im Gebäude mit der Nr. 4 stattfinden, welches einen dichten Boden und einen sogenannten Pumpensumpf habe. Hier würden die Abwässer in einer Ecke zusammenlaufen und würden von dort mit einer speziellen Hebeanlage in einen Abwassertank mit einem Volumen von 20.000 l gesammelt, wobei der Inhalt dieses Tanks von einer speziell dafür befugten Firma abgeholt werde. Falls der Tank zu voll werde, schlage ein eigenes Überlaufwarnsystem an, was bereits Alarm schlage, wenn noch 5.000 l Platz wären. Daher würde auch, wenn plötzlich Bedarf zur Waschung von Fässern bestehe, noch ein gewisses Volumen an Platz vorhanden sein. Mit der Firma F bestehe ein Dauervertrag, diese würde in einem solchen Fall kurzfristig kommen und den Inhalt des Tanks abpumpen.

Die Firma GFE GmbH befinde sich in Liquidation, sie beschäftige keine Mitarbeiter mehr, hier gehe es noch um eine ganze Weltpatentfamilie, wo noch die Verträge ausgearbeitet und abgeschlossen werden müssten. Sie rechne damit, dass das ca. drei Jahre dauern werde.

Die Firma GM GmbH werde voraussichtlich mit Jänner 2017 schließen. Grund dafür sei, dass die GM GmbH ein globales Lizenzabkommen mit einem amerikanischen Konzern abgeschlossen habe, welcher das gesamte Know-how lizenziert und die Option gehabt habe, dieses Know-how ins Eigentum zu übertragen. Die GM GmbH habe dann für diesen amerikanischen Konzern produziert und tue dies auch jetzt noch. Mit Jänner 2016 sei jedoch vom amerikanischen Konzern mitgeteilt worden, dass das Know-how ins Eigentum übertragen werde und die Produktion nicht mehr mit GM GmbH stattfinden würde. Damit seien die Produktionsverträge mit GM GmbH mit einer einjährigen Kündigungsfrist beendet worden, sodass die Produktion nach Ablauf dieses Jahres am 26. Jänner 2017 eben beendet werde. Damit falle die Geschäftsgrundlage für die GM GmbH weg und sie sei daher auch gezwungen, die Mitarbeiter freizusetzen. Derzeit suche sie für den Standort selbst eine Nachnutzung. Sie werde dort sicher nicht im chemischen Bereich etwas machen, sie werde dort keine landwirtschaftlichen Produkte mehr entwickeln oder produzieren, da dies bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht mehr machbar sei und ein Unternehmen mit 55 Mitarbeitern dazu einfach zu klein sei, aber die gleichen Kosten wie ein großes Unternehmen mit entsprechend großer finanzieller Aufstellung habe.

Zur Frage, welche Maßnahmen zusätzlich zu den behördlichen Aufträgen zur Hintanhaltung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigung getroffen worden seien, gab sie an, dass über Jahre intensive Ursachenforschung betrieben worden sei. Sie seien dann zum Ergebnis gekommen, dass diese Verunreinigungen durch Abwaschungen von den Oberflächen entstanden sein müssten, als Folge dessen sei eine Überdachung im Außenbereich gebaut worden. Weiters seien alle Anlagenleitungen auf Dichtheit geprüft worden und in weiterer Folge eine Sperrbrunnenanlage errichtet worden mit mittlerweile 16 Sonden. Diese Sperrbrunnenanlage sei sofort, während noch nach der Ursache für die Verunreinigung gesucht worden sei, errichtet worden, um sicherzustellen, dass es zu keinen weiteren Verunreinigungen kommen könne. Hier werde hydraulisch das Grundwasser abgesenkt, die Wassermenge laufe über zwei Filter, nämlich einen Aktivkohlefilter und einen sogenannten Polizeifilter und werde nach der Reinigung etwa 100 m weiter entfernt wieder versickert. Hier würden auch ständig regelmäßig Überprüfungen gemacht, und zwar durch ein externes Unternehmen, nämlich die Firma M.

Zusätzlich habe die GM GmbH seit 2009 aktiv die Bevölkerung informiert, ferner seien sämtliche Brunnen im Abstrombereich überprüft worden, dabei handle es sich um Feldbrunnen, die die Bauern zur Beregnung verwendet hätten, aber auch Trinkwasserbrunnen in Wohnbereichen. Jenen Personen, die keinen Anschluss an das Trinkwassernetz gehabt hätten, sei der Anschluss bezahlt worden. Die Kosten für die Wasserbezugsgebühr seien mit einer pauschalen Geldzahlung abgegolten worden. Bei einer Wohnhausanlage in ***, wo es besondere Befürchtungen hinsichtlich der Qualität des Wassers gegeben habe, sei über Monate hindurch Mineralwasser zur Verfügung gestellt worden, nämlich während der Zeit, als die Wasseranschlüsse gemacht worden seien. Dafür seien mittlerweile ca. 2,4 Mio. Euro aufgewendet worden. Zusätzlich seien für sicherheitstechnisch relevante Maßnahmen € 650.000,-- aufgewendet worden.

Über Vorhalt der Strafregisterauskunft vom 18. November 2015 gab sie an, dass es sich hier um fehlende Atteste bzw. Bescheinigung gehandelt habe, welche mittlerweile alle nachgeliefert worden seien.

Der Zeuge Ing. JP, p. A. GM GmbH, gab in der Verhandlung an, dass er seit dem Jahr 2009 bei der GM GmbH für den Bereich Infrastrukturverbesserungen und Instandhaltungsmaßnahmen beschäftigt sei. Seines Wissens seien bereits seit dem Jahr 2008 im Labor Tests für eine Aktivkohleanlage durchgeführt worden, aufgrund welcher Ergebnisse ab April/Mai 2009 eine erste Testanlage am Gelände aufgestellt worden sei. Diese Maßnahmen seien im eigenen Interesse, aber auch im Einvernehmen mit der Behörde getroffen worden.

Außenlagerungen von Materialien würden überhaupt nicht mehr stattfinden. In weiterer Folge hat der Zeuge anhand eines Plans der gegenständlichen Anlage dargelegt, dass die LKW über das Tor 1 in die Anlage bis zum Tor 2 hineinfahren würden, von wo sie rückwärts bis zur Verladerampe, die etwas unter Niveau liege, fahren würden, sodass Hubstapler oder andere Beförderungsfahrzeuge direkt aus der Lagerhalle horizontal bis zur Ladefläche des LKW fahren könnten. Es würden keine Transporte mehr im Außenbereich der Anlage stattfinden, sondern es werde unmittelbar vom LKW in die Lagerhalle 5 übergeben. In dieser Lagerhalle 5 würden sich Hochregale befinden, der Abtransport der produzierten Produkte erfolge genauso. Im eigentlichen Lagerbereich gäbe es eine 3 cm dicke Dichtbetonschicht um zu gewährleisten, dass Flüssigkeiten nicht aus dem Lagerbereich selbst hinausrinnen könnten. Sollte es tatsächlich zu einem Unfall kommen und Flüssigkeiten aus einem Behälter austreten, gebe es eigene Absauger, die diese Flüssigkeiten aufsaugen würden. In der eigentlichen Produktionshalle seien Rigole untergebracht, wobei der Boden 1 % geneigt sei, sodass jede Flüssigkeit automatisch über diese Rigole abfließe. Es gebe dann eine überirdische Leitung, die zu einem außerirdischen Tank, welcher mit einem eigenen Sicherheitssystem betreffend den Füllstand ausgestattet sei, führe. Der Inhalt dieses Tanks werde von der Firma F abgesaugt. Schließlich gebe es eine Sperrbrunnenanlage, wo das Wasser über Hydraulik gepumpt werde und über zwei Filter, einen Aktivkohlefilter und einen sogenannten Polizeifilter gereinigt werde, um schließlich im nordöstlichen Geländebereich in einen sogenannten Schluckbrunnen wieder zurückgebracht zu werden. Es würde weiterhin Boden- und Wasseranalysen gemacht, und zwar durch die Firma M in Verbindung mit der Gruppe Wasser. Er mache selbst auch Rundgänge durch die Firma und kontrolliere ständig den Betrieb. Darüber hinaus müssten ständig auch Dichtheitsatteste durch Firmen gemacht werden, es gebe ein spezielles Dichtheitssystem für die Böden im Betrieb, und zwar in Form von zweifärbig durchgeführten Epoxyharzböden. Wenn es zu Undichtheiten in der oberen grauen Schicht käme, werde die darunter liegende rote Schicht sichtbar, sodass Beschädigungen sofort erkennbar seien. Frau Dr. BFGS selbst sei zu ca. 85 % im Betrieb anwesend. Um Überlagerungen zu vermeiden, gebe es noch ein externes Lager im ***. Die fehlenden Atteste und Befunde seien nachgebracht worden. Darüber hinaus handle es sich um einen sogenannten Sevesobetrieb, sodass ständig Überprüfungen durch die Behörde stattfinden würden. Aufgrund des Paragraph 82 b, &, #, 45 ;, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, seien auch die Bestätigungen vorhanden, dass alle Punkte mittlerweile erfüllt seien.

Ihm sei der Artikel aus der NÖN bekannt, wonach die GM GmbH mit Jänner 2017 schließe. Es gebe Gespräche, was danach geschehen solle, er wüsste jedoch nur, dass mit 26. Jänner 2017 am Standort in *** Schluss sei.

Zu den Ergebnissen der Analysen gab er an, dass die Werte seit April 2013 wieder innerhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung liegen würden. Es werde aber weiterhin beprobt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Die GM GmbH (vormals GM AG) ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für

●      Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften.

Handelsrechtliche Geschäftsführerin der GM GmbH ist Frau Dr. BFGS, welche auch Gesellschafterin der GM GmbH sowie gewerberechtliche Geschäftsführerin ist.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2013 zur Zl. 36 Hv 20/12h wurde Frau Dr. BFGS wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach dem Paragraph 177, Absatz eins, StGB (Spruchpunkt römisch eins) und wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gemäß Paragraph 181, Absatz eins und 2 StGB (Spruchpunkt römisch II) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à € 45,-- (= € 16.200,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen wurde.

Frau Dr. BFGS wurde für schuldig erkannt, zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis Herbst 2011 in *** als Geschäftsführerin der GF (Chemistry) GmbH bzw. als Vorstandsmitglied der Firma GM AG dadurch, dass sie entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen Paragraphen 1297, bzw. 1299 ABGB, Paragraphen 30,, 31a Wasserrechtsgesetz sowie entgegen einer Vielzahl von Vorschriften des Gewerberechts oder einem behördlichen Auftrag, nämlich entgegen einer Vielzahl von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, im gesamten Tatzeitraum kontinuierlich, trotz durch Bescheid festgelegter Obergrenze für die Lagerung von Chemikalien im nordwestlichen Teil der neuen Lagenhalle mit 75 m³ in IBC-Containern und der Einschränkung der Zulässigkeit der Lagerung im Außenbereich auf bestimmte Stoffe, die unsachgemäße Lagerung von der Pflanzenschutzmittelproduktion dienenden Chemikalien in einer die behördlich festgelegte Obergrenze permanent um ein Vielfaches übersteigenden Menge sowie die vorschriftswidrige Außenlagerung nicht geeigneter Stoffe im Außenbereich des Betriebsgeländes veranlasst zu haben, sodass es im Bereich der Lagerhalle, des Waschplatzes und der Produktionshalle aufgrund der nicht flüssigkeitsdichten Böden in Folge von Überschwemmungen, Unfällen und Verwehungen zu einem Eintrag von Pestiziden und anderen gefährlichen Stoffen in den Boden und zu einer schweren und nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers und der Böden, u.a. durch erhebliche Mengen unterschiedlicher, als hoch umweltgefährlich eingestufter, möglicherweise krebserregender, das endokrine System störender, mutagener und fortpflanzungsschädigender Risiken für Menschen mit sich bringender, sowie teils sehr giftiger und für Wasserorganismen schädlicher Pestizide gekommen ist, im Bereich des Grundwasserschongebietes ***, welches vornehmlich der Trinkwasserversorgung der Kommune ***, ***, *** und *** sowie von Teilen des Burgenlandes dient.

Unter Spruchpunkt römisch eins wurde sie für schuldig befunden, dadurch anders als durch eine der in den Paragraphen 170,, 172 und 174 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen, nämlich für die Angestellten der Firma GM GmbH, für die Anrainer und für sämtliche Konsumenten des kontaminierten Grundwassers der *** und für fremdes Eigentum im großen Ausmaß, insbesondere für die Eigentümer von dem Betriebsgelände benachbarten Liegenschaften herbeigeführt zu haben.

Unter Spruchpunkt römisch II wurde sie für schuldig befunden, dass sie fahrlässig ein Gewässer bzw. den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt hat, dass dadurch neben den unter Spruchpunkt römisch eins beschriebenen Gefahren überdies eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß und eine lang andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bzw. des Bodens oder der Luft entstehen konnte, wobei durch die Tat der Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers oder der Böden bewirkt und ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, der € 50.000,-- jedenfalls übersteigt, herbeigeführt wurde.

Die Probezeit ist am 16. Jänner 2016 abgelaufen. Bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung ist es zu keiner weiteren strafgerichtlichen Verurteilung von Frau Dr. BFGS gekommen. Die Verurteilung ist noch nicht getilgt.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31. Juli 2014, WBW1-G-08344, wurde die GM GmbH aufgefordert, Frau Dr. BFGS innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Dieser Aufforderung ist die GM GmbH innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

In der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, *** wurden bauliche und organisatorische Maßnahmen getroffen, um sicher zu stellen, dass es zu keinen weiteren Einträgen in den Boden bzw. das Grundwasser kommen kann. 2012 wurde die Lagerhalle 5 in Betrieb genommen, mit Platz für 1000 Paletten. Der Antransport der für die Produktion benötigten Materialien erfolgt über eine überdachte Lade- und Entladerampe, über die auch die produzierten Werkstoffe und Materialien abtransportiert werden. Diese Lade- und Entladerampe hat ein eigenes Auffangbecken, die aufgrund der Dichtheit verhindert, dass Untergrund bzw. Grundwasser verunreinigt werden, falls es tatsächlich zu einem Unfall kommen sollte. Die Anlieferung der für die Produktion benötigten Werkstoffe erfolgt „just in time“, das bedeutet, dass genau so viel angeliefert wird, wie in der Produktion gerade benötigt und verarbeitet werden kann. Für den Fall, dass zu viel Material angeliefert würde bzw. die hergestellten Produkte noch nicht abgeholt werden können, gibt es einen Vertrag mit einem Gefahrgutlager im *** (Fa. S).

Es gibt keine unterirdischen Leitungen mehr und auch keinen unterirdischen Tank, sämtliche Leitungen laufen oberirdisch, wobei ein eigenes System Leckagen meldet. Dieses System ist deshalb erforderlich, da die Außenleitungen isoliert sind und man bei einer Augenkontrolle ein Leck nicht sofort bemerken würde. Zusätzlich finden persönliche Kontrollen durch Herrn Ing. JP und zwei Sicherheitsbeauftragte statt. Waschvorgänge finden ausschließlich im Gebäude Nr. 4 statt, welches über einen dichten Boden und einen sogenannten Pumpensumpf verfügt. Die hier in einer Ecke zusammenlaufenden Abwässer werden mit einer speziellen Hebeanlage in einen Wassertank gesammelt, welcher mit einem Überlaufwarnsystem ausgestattet ist. Dieser Tank wird regelmäßig durch eine befugte Firma entleert.

Die Anlage verfügt über eine Sperrbrunnenanlage mit mittlerweile 16 Sonden, sodass das Grundwasser hydraulisch abgesenkt wird und in weiterer Folge das Wasser über zwei Filter, einen Aktivkohlefilter und einen sogenannten Polizeifilter, läuft. Durch diese Filter wird verhindert, dass Schadstoffe wieder ins Grundwasser gelangen können. Erst wenn das Wasser durch beide Filter gereinigt wurde, wird es wieder im nordöstlichen Geländebereich im gereinigten Zustand der Natur zurückgegeben. Es werden weiterhin Boden- und Wasseranalysen gemacht, und zwar durch eine externe Firma, nämlich die Firma M, in Verbindung mit der Gruppe Wasser.

Die Lagerhalle 5 ist mit einer 3 cm dicken Dichtbetonschicht ausgestattet, wodurch gewährleistet ist, dass Flüssigkeiten nicht in den Untergrund bzw. ins Grundwasser gelangen können. Sollte es zu einem Unfall kommen, werden austretende Flüssigkeiten mit eigenen Absaugern aufgesaugt. In der eigentlichen Produktionshalle sind Rigole untergebracht, wobei der Boden 1 % geneigt ist, sodass die Flüssigkeiten automatisch über die Rigole abfließen. Über eine überirdische Leitung werden diese Flüssigkeiten dann zu dem oberirdischen Tank gebracht, welcher regelmäßig durch eine dazu befugte Firma (die Firma F) entleert wird. Durch ein spezielles Dichtheitssystem für die Böden im Betrieb, nämlich durch zweifärbige Epoxyharzböden, wird sichergestellt, dass Beschädigungen sofort erkennbar sind und repariert werden können. Hier ist unter einer grauen Schicht eine rote Schicht angebracht, sodass die rote Farbe bei Beschädigungen der darüber liegenden grauen Schicht eben sichtbar wird. Diese Beschichtung ist eine redundante Maßnahme, da die Bodenbefestigung mittels Dichtbeton erfolgte und auch entsprechende Abdichtungen bei den anschließenden Wänden erfolgten. Die zusätzliche Sicherheit ist mit der Sperrbrunnenanlage gegeben. Im Zusammenhang mit der im Verfahren vor dem Landesgericht Wr. Neustadt gegenständlichen Boden- und Grundwasserverunreinigung hat die Anlagenbetreiberin betroffenen Personen, die keinen Anschluss an das Trinkwassernetz hatten, den Anschluss bezahlt, weiters wurden die Kosten für die Wasserbezugsgebühr mit einer pauschalen Geldzahlung abgegolten. Den Bewohnern einer Wohnhausanlage in *** wurde über Monate hindurch Mineralwasser zur Verfügung gestellt. Insgesamt wurden für diese Maßnahmen ca. 2,4 Millionen Euro ausgegeben. Das Grundwasser im Abstrombereich der Anlage weist heute wieder Trinkwasserqualität auf, es werden allerdings weiterhin regelmäßig Proben durch die Firma M durchgeführt. Die Anlage in ***, *** wird im Wesentlichen bescheidkonform betrieben.

Gegen Frau Dr. BFGS liegen folgende Verwaltungsvorstrafen vor:

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16. Juli 2013, WBS2-V-13 3600/5, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Oktober 2014, LVwG-WB-13-1131:

Unter Spruchpunkt 4 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 27.2.2013 betrieben wurde, obwohl Auflage 27 (Spruchteil römisch eins) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007 miterl. WBW2-WA-04511/002, nicht erfüllt wurde:

Auflage 27 lautet: „Die Kanalableitung von den Produktionsräumen im Objekt 5 zum Schmutzwassertank ist flüssigkeitsdicht und produktenbeständig auszuführen. Die Dichtheit dieser Anlagenteile ist nach ÖNORM EN 1610 und B 2503 durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen. Ein Dichtheitsattest, ausgestellt von einem Befugten, ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.“
Bei der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 27.2.2013, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:45 Uhr wurde festgestellt, dass der verlangte Nachweis nicht vorgelegt werden konnte.

Unter Spruchpunkt 5 diese Straferkenntnisses wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 27.2.2013 betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 34 (Spruchteil römisch eins) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007 miterl. WBW2-WA-04511/002, nicht erfüllt wurde:

Auflage 34 lautet: „Ein Brandalarm ist gesichert unter Einhaltung der Bestimmungen der TRVB 114 selbsttätig zur Bezirksalarmzentrale weiterzuleiten.“

Bei der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 27.2.2013 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:45 Uhr wurde festgestellt, dass eine Alarmweiterleitung zur Bezirksalarmzentrale nicht eingerichtet war.

Wegen Übertretung des Paragraph 74, Absatz 2,, 81 Absatz eins,, 367 Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Auflage 27 bzw. 34 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007, wurde über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt.

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Februar 2013, WBS2-V-12 447/5, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2014, LVwG-WB-13-0003, LVwG-WB-13-0004:

Mit diesem Straferkenntnis wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** in der Zeit von 19.12.2011 (zwischen 8:20 Uhr und 11 Uhr) bis 5.1.2012 ohne Genehmigung der Gewerbebehörde geändert wurde, indem mit dem Bau des Lagers für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, in der geltenden Fassung, nördlich der Objekte 4 und 5 begonnen wurde und die Gebäudehülle sich im Rohbau fand. Diese Änderungen sind genehmigungspflichtig, weil die Errichtung eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten geeignet ist, im Gefahrenfall (z. B. bei einem Brand) das Leben oder die Gesundheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Dies wurde anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 19.12.2011 in der Zeit von 8:20 Uhr bis 11:00 Uhr am Standort der Betriebsanlage in ***, ***, festgestellt.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 wurde über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Februar 2013, WBS2-V-11 21644/5, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-WB-13-1043:

Unter Spruchpunkt 1 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 19.9.2011 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19:30 Uhr festgestellt wurde, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 19.9.2011 von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr ohne Genehmigung der Gewerbebehörde betrieben wurde, obwohl genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden: Es wurden am Betriebsareal am Parkplatz nordöstlich des Bürogebäudes in einem dunkelroten Container mit der Aufschrift „Container 2“ 20 kg Permethrin gelagert, welches als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft ist. Diese Änderung ist genehmigungspflichtig, da die Lagerung von giftigen Stoffen geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, den Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Unter Spruchpunkt 3 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr festgestellt wurde, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 8 des Spruchteils D des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.4.2006, WBW2-BA-0469/004 miterl. WBW2-WA-04511/001 i.d.F. der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14.3.2008, Senat-AB-06-0127, nicht erfüllt wurde. Gemäß dieser Auflage sind Kabel- und Leitungsdurchführungen durch die brandabschnittsbildenden Bauteile brandbeständig (S 90 bzw. in einer gleichwertigen Klassifikation gemäß ÖNORM EN 13501) abzuschotten. Die Brauchbarkeit des verwendeten Schottmaterials ist durch ein Prüfzeugnis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfstelle, zu belegen. Über die fachgerechte und prüfkonforme Ausführung der Abschottungen ist eine schriftliche Bestätigung, ausgestellt von einem Befugten, vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lag die geforderte Bestätigung nicht vor.

Unter Spruchpunkt 8 dieses Straferkenntnisses wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr festgestellt wurde, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.6.2002, Zl. 12-B-01103/20, nicht erfüllt wurde. Auflage 7 dieses Bescheides lautet: „Die Brandabschnittsbildungen sind entsprechend der TRVB 108 auszuführen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist von einem befugten Fachmann bestätigen zu lassen.“

Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Brandabschnittsbildungen entsprechend der TRVB 108, ausgestellt von einem befugten Fachmann, konnte zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgelegt werden.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall Gewerbeordnung 1994 wurde über Frau Dr. BFGS hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

Wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Nr. 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.4.2006, WBW2-BA-0469/004 miterl. WBW2-WA-04511/001 i.d.F. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14.3.2008, Senat-AB-06-0127, wurde hinsichtlich Spruchpunkt 3 über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 8 wurde über Frau Dr. BFGS wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit Auflage Nr. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.6.2002, 12-B-01103/20, eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Weiters wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.02.2010, S2-S-09684, wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 77,, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Schließlich liegt nach dem Verwaltungsstrafregister vom 18.11.2015 noch eine Strafverfügung der Bezirkshautmannschaft Wiener Neustadt wegen Übertretung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 vor: WBS2-V-12 14291/3 vom 3. September 2012 (verhängte Geldstrafe € 30,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. November 2014, LVwG-MD-14-0205, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6.10.2014, MDS2-V-14 62274/3, betreffend Beschlagnahme des Pflanzenschutzmittels „Hydroxypropyl Methyl Cellulose“ zur Sicherung der Strafe des Verfalls gemäß Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz als unbegründet abgewiesen. Die Ware war zur Einfuhr angemeldet worden, trotz Aufforderung wurde die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz erforderliche Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht vorgelegt.

Die GM GmbH wird voraussichtlich mit Jänner 2017 schließen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die GM GmbH ein globales Lizenzabkommen mit einem amerikanischen Konzern abgeschlossen hat, welcher das gesamte Know-how mit der Option lizenziert hat, dieses Know-how ins Eigentum zu übertragen. Aufgrund dieses Vertrages hat die GM GmbH für den amerikanischen Konzern produziert und tut es noch, mit Jänner 2016 wurde vom Konzern mitgeteilt, dass diese Option schlagend wird und das Know-how ins Eigentum übertragen wird. Die Produktionsverträge werden daher mit einer einjährigen Kündigungsfrist beendet, sodass die Geschäftsgrundlage für die GM GmbH wegfällt. Für den Standort selbst wird derzeit nach einer Nachnutzung gesucht, Frau Dr. BFGS möchte dort nicht mehr im chemischen Bereich produzieren und auch keine landwirtschaftlichen Produkte mehr entwickeln.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dass in der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, *** eine Reihe von baulichen und organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um Verunreinigungen von Boden und Grundwasser künftig zu verhindern, wurde sowohl von Frau Dr. BFGS als auch vom Zeugen Ing. JP in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt. Frau Dr. BFGS hat insgesamt dem erkennenden Gericht glaubhaft vermittelt, dass sie ernsthaft bemüht war und ist, nicht nur den entstandenen Schaden, welcher Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war, zu beseitigen, sondern auch Maßnahmen zu setzen, um eine derartige Umweltgefährdung künftig hintanzuhalten.

Von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde eine ganze Reihe von (Zwischen-)Erhebungsberichten der Gewässeraufsicht übermittelt, welche übereinstimmend aussagen, dass bei sämtlichen unangesagten Überprüfungen auf der gesamten Liegenschaft im Freien keinerlei Lagerungen von wassergefährdenden Materialien bzw. Stoffen durchgeführt worden sind (diese unangesagten Erhebungen fanden am 3.10.2013, 9.10.2013, 24.7.2014, 7.8.2014, 28.8.2014, 8.9.2014, 22.9.2014, 6.10.2014, 19.1.2015, 29.1.2015, 9.2.2015, 16.2.2015, 26.2.2015, 12.3.2015, 23.3.2015, 2.4.2015, 13.4.2015, 11.5.2015, 1.6.2015, 11.6.2015, 24.6.2015, 8.7.2015, 20.7.2015, 14.9.2015, 8.10.2015, 9.11.2015, 3.12.2015, 20.1.2016, 17.2.2016 und am 16.3.2016 statt).

Die Feststellungen betreffend das Urteil im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/12h beruhen auf der Einsichtnahme in diesen beigeschafften Akt, insbesondere auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.1.2013, die Feststellungen zu den Verwaltungsvorstrafen beruhen auf der Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafregisterauskunft vom 18.11.2015, bzw. auf der Einsichtnahme in die beigeschafften Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich.

Dass Frau Dr. BFGS Anrainern den Anschluss an die Trinkwasserversorgung bezahlt hat, hat sie bereits im strafgerichtlichen Verfahren ausgesagt, wo sie angegeben hat, € 195.000,-- für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung aufgewendet zu haben., und zwar zwischen € 1.800,-- und 2.500,-- pro Person Sitzung 23 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20.6.2012). Laut Aussage des Zeugen HK in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wurde ihm der Schaden an den Zuckerrüben im Kulanzweg mit € 2.000,-- abgegolten Sitzung 13 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17.10.2012). Dass die gegenständliche Betriebsanlage im Wesentlichen bescheidkonform betrieben wird, ergibt sich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorgelegten Verhandlungsprotokollen betreffend die gewerbe- und wasserrechtliche Überprüfung. Hier ist insbesondere der Verhandlungsschrift vom 7. Dezember 2015 zu entnehmen, dass lediglich Auflagepunkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8.1.2014, WBW2-BA-0469/015 und WBW2-WA-04511/005 i.d.F. der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24.6.2014, LVwG-AB-14-0613 (Gewerberecht) sowie vom 25.6.2014, LVwG-AB-14-0358 (Wasserrecht) teilweise erfüllt war, in dem die explosionsschutztechnische Eignung der eingesetzten Geräte auch in der ergänzten Version weiterhin nicht eindeutig nachvollziehbar war. Bei der Inspektion gemäß Paragraph 84 k, GewO 1994, welche am 27. August 2015 bei der GM GmbH in ***, ***, durchgeführt wurde, wurde als Ergebnis dieser Inspektion festgehalten, dass im Hinblick auf die im Rahmen der Inspektion betrachteten Bereiche mit Ausnahme geringfügiger Ergänzungen im Sicherheitsbericht keine weiteren oder zusätzlichen Maßnahmen zu veranlassen bzw. umzusetzen sind vergleiche die am 27. August 2015 aufgenommene Niederschrift). Bei der wasser- und gewerberechtlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 7. Mai 2015 wurde ebenfalls festgestellt, dass die Bescheidauflagen im Wesentlichen erfüllt sind. Hinsichtlich der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wurde Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8.1.2014, WBW2-BA-0469/015 und WBW2-WA-04511/005 i.d.F. der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24.6.2014, LVwG-AB-14-0613 (Gewerberecht) sowie vom 25.6.2014, LVwG-AB-14-0358 (Wasserrecht) als teilweise erfüllt bewertet, da der vorgelegte Elektrobefund nicht nachvollzogen werden konnte. Auflage 12 dieses Bescheides war ebenfalls teilweise erfüllt, da die Brandschutzpläne als nicht vollständig bzw. übereinstimmend bewertet wurden, ebenso Auflage 16, da der vorgehalten Schaummittelvorrat für eine wirkungsvolle Brandbekämpfung mit Schaum in der Produktion 1 nicht ausreichend war; Auflage 17 war als teilweise erfüllt angesehen worden, da der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion der Löschmittelrückhalteeinrichtungen gefehlt hat. Aus dieser Verhandlungsschrift geht auch zweifelsfrei hervor, dass nach Aussage des chemisch-technischen Amtssachverständigen der Gewässeraufsicht die Beweissicherungssonden S6 bis S9 außerhalb des Betriebsgeländes seit September 2013 keine Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich Pestizidrestgehalten aufgewiesen haben und somit die Wirksamkeit der Sperrbrunnenreihe bestätigt werden konnte. Dass die Sicherheit durch die Dichtbetonböden und die Sperrbrunnenanlage gegeben ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung vom 7.5.2015 Sitzung 14 der Niederschrift).

Die Feststellungen hinsichtlich der voraussichtlichen Schließung der GM GmbH beruhen auf dem Artikel der NÖN vom 20. April 2016, wobei diese Angaben von Frau Dr. BFGS und auch von Herrn Ing. JP in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautet:

Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet:

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist, dass einer der in Paragraph 87, Absatz eins, genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person bezieht.

Frau Dr. BFGS ist gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführerin sowie Gesellschafterin der GM GmbH, es handelt sich somit bei ihr um eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person.

Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2013, 36 Hv 20/12h zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 16.200,--, welche noch nicht getilgt ist, liegt der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor, sodass gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass Frau Dr. BFGS bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.

Die gegenständliche Tat, wegen welcher Frau Dr. BFGS verurteilt wurde, stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes, wobei seit der Tatbegehung - laut Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt bezieht sich der Tatzeitraum auf einen nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis zum Herbst 2011 - mittlerweile fünf Jahre vergangen sind. Weder während des Probezeitraums (bis zum 16. Jänner 2016), noch danach, ist es zu einem weiteren strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen.

Im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewebes ist ein besonders sorgfältiger Umgang mit den dabei eingesetzten Materialien und Stoffen von immenser Bedeutung, zumal die gegenständliche Betriebsanlage in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liegt. Frau Dr. BFGS hat bereits während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens, als auch danach eine ganze Reihe von baulichen und organisatorischen Maßnahmen gesetzt, um eine neuerliche Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. des Bodens und die damit verbundene Gefährdung für Leib oder Leben von Menschen und für die Tier- und Pflanzenwelt zu verhindern. So wurde der An- bzw. Abladebereich überdacht und der Betrieb mit dichten Böden versehen, um zu verhindern, dass auslaufende Flüssigkeiten in den Untergrund bzw. ins Grundwasser versickern können. Sämtliche Leitungen verlaufen nunmehr oberirdisch und werden Abwässer in einem oberirdischen Tank gesammelt, welcher regelmäßig von einer dazu befugten Firma entleert wird. Die An- und Ablieferung der verwendeten Materialien/Werkstoffe bzw. Produkte wurde so organisiert, dass es zu keinen Außenlagerungen mehr kommt. Zusätzlich wurde ein Gefahrgutlager im *** angemietet, wo angelieferte Werkstoffe zwischengelagert werden können, was auch für erzeugte Produkte gilt, wenn sie noch nicht vom Kunden abgeholt werden können. Über eine eigene Sperrbrunnenanlage wird das Grundwasser hydraulisch abgepumpt und über eine spezielle Filteranlage, welche aus einem Aktivkohlefilter und einem sogenannten Polizeifilter besteht, gereinigt und in weiterer Folge im gereinigten Zustand wieder der Natur zurückgeführt. Der Tank und die oberirdischen Leitungen sind mit Warnsystemen ausgestattet, die ein Überlaufen des Tanks bzw. Leckagen von Leitungen verhindern. Die von Frau Dr. BFGS gesetzten Maßnahmen zeigen, dass sie sich des Gefährdungspotentials des Betriebs durchaus bewusst ist und Maßnahmen getroffen hat, um einen möglichst sorgfältigen Umgang mit den im Betrieb verwendeten Stoffen sicherzustellen. Zusätzlich finden persönliche Kontrollen durch Mitarbeiter des Unternehmens statt. Frau Dr. BFGS selbst ist häufiger im Betrieb anwesend als zum Tatzeitraum, welcher Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war.

Weites ist zu beachten, dass die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund der fahrlässigen und nicht einer vorsätzlichen Tatbegehung erfolgt ist. Schließlich ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Strafe die in Paragraph 13, Absatz eins, genannte Grenze überstieg, nämlich nur um 1 Monat. Die vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe wurde auf der Grundlage des Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehen, nach Auffassung des Gerichts bedurfte es also nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe, um ein strafbares Verhalten von Frau Dr. BFGS hintanzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass gegen Frau Dr. BFGS gemäß der Verwaltungsstrafregisterauskunft vom 18. November 2015 rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 vorliegen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. WBS2-V-13 3600/6, zugrundeliegende Tatzeitpunkt sich auf den 27.2.2013 bezieht, der dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. WBS2-V-11 21644/6, zugrundeliegende Tatzeitpunkt war der 19.09.2011. Der Tatzeitraum, auf den sich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. WBS2-V-12 447/5 bezieht, hat den Zeitraum vom 19.12.2011 bis 5.1.2012 betroffen. Die Spruchpunkte 4 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt WBS2-V-13 3600/5 haben das Nichtvorliegen eines Dichtheitsattestes betroffen bzw. die Brandalarmweiterleitung zur Bezirksalarmzentrale. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt WBS2-V-12 447/6 bezog sich auf den genehmigungslosen Betrieb der Betriebsanlage durch den Bau eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten, die Bestrafung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. WBS2-V-11 21644/5 bezog sich auf den genehmigungslosen Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage durch Aufstellung eines Containers mit 20 kg Permethrin (Spruchpunkt 1), die Nichterfüllung einer Auflage betreffend die brandbeständige Kabel- und Leitungsdurchführungen (Spruchpunkt 3) sowie den Nachweis der Ausführung der Brandabschnittsbildungen (Spruchpunkt 8). Diese Auflagen wurden zwischenzeitig erfüllt, die fehlenden Nachweise wurden nachgebracht, wie anhand der Überprüfungsprotokolle durch die Behörde festgestellt werden konnte.

Nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6.10.2014, MDS2-V-14 62274/3, betreffend Beschlagnahme eines Pflanzenschutzmittels, wurde ein Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr angemeldet, ohne dass die erforderliche Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz vorgelegt werden konnte. Nach der Aktenlage ist dies der einzige Vorfall nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz in jüngerer Zeit.

Die Verwaltungsstrafen wiegen daher nicht so schwer, dass sie angesichts der von Frau Dr. BFGS getroffenen Maßnahmen zu einer negativen Prognose berechtigen würden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass aufgrund der von der Verurteilten getroffenen Vielzahl an baulichen und organisatorischen Maßnahmen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie sich seit der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt wohlverhalten hat, und der Tatsache, dass insbesondere in den letzten zwei Jahren bei den Überprüfungsverhandlungen durch die Behörde keine groben Missstände zu Tage getreten sind, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Hier ist insbesondere auch zu werten, dass die GM GmbH voraussichtlich mit Jänner 2017 am gegenständlichen Standort den Betrieb einstellen wird, wobei laut Aussage von Frau Dr. BFGS dort keine Tätigkeit mehr im Bereich der Chemie oder der Produktion von landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmitteln angedacht ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.248.001.2015