Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

07.07.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-12/001-2013

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden der Frau JR, des Herrn FR, der Frau Ing. ES, des Herrn FS, des Herrn Ing. JS und der Frau Mag. CS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, des Herrn Ing. JS, der Frau DI ESC, der Frau SS, des Herrn RS, der Frau FSC und des Herrn JS, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04. Juli 2013,
Zl. HOW2-BA-0835/004 (Spruchteil römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), zu Recht erkannt:

1.

Aus Anlass der Beschwerden (ausgenommen der Beschwerden der Frau JR und des Herrn FR) wird der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn in der Art abgeändert, dass der erste Satz des zweiten Absatzes wie folgt lautet:

„Die Anlagenänderung muss mit den Projektunterlagen (Projekt über die Änderung der Betriebsanlage durch Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Betrieb auf den Parz. Nr. *** (nach Grundstückszusammenlegung) und ***; Errichtung einer Gastankanlage auf Parz. Nr. *** Errichtung einer Lärmschutzwand auf Parz. Nr. *** Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Parz. Nr. *** und *** der Firma DA GMBH; Projekt über die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter im Zuge der Um- und Zubauarbeiten bei der bestehenden Betriebsanlage in der KG ***; Emissionsanalyse für den Schlacht-und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage erstellt von Mag. DI Dr. EH vom 10. Juni 2015, Geschäftszahl ***; schalltechnisches Gutachten der NUA – Umweltanalytik GmbH über die durch die geplante Erweiterung des Betriebsparkplatzes, der geplanten Verlegung der Lebendtieranlieferung sowie der baulichen Betriebserweiterung in Richtung Westen des Fleischereibetriebes DA GmbH in *** in den westlich gelegenen Wohnnachbarschaften zu erwarteten Schallemissionen vom 3. Juni 2015, ***) und der Projektbeschreibung übereinstimmen.

Weiters wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Hinsichtlich der Anlieferung des Schlachtviehes (Kapazität) gilt in Klarstellung zur Projektbeschreibung Folgendes:

Pro Schlachttag entladen bis zu 15 Kraftfahrzeuge, davon bis zu 5 Groß-Lkw´s, die restlichen Entladungen durch Solo-Lkw´s oder Traktoren mit Anhängern oder gleichartige Fahrzeuge (mit bis zu 1.750 Stück Schlachtvieh). Das Schlachtvieh besteht hauptsächlich aus Schweinen. Es sind jedoch auch bis zu 40 Rinder am Tag vorgesehen; in diesem Fall reduziert sich die Menge an Schlachtschweinen auf 1.450, wobei in diesem Bereich Substitutionen möglich sind bei aliquoter Berechnung.

Die Entladungen werden wie folgt erfolgen:

Bis zu 3 Entladungen bei offenem Einfahrtstor innerhalb der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr und bis zu 2 Entladungen von Lkw-Zügen bei offenem Einfahrtstor und 10 Entladungen von Solo-Lkw´s bzw. Traktore bei geschlossenem Tor in der Zeit von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Zukünftig werden sämtliche Anlieferungen von Schlachtvieh auf der nunmehr gegenständlichen Anlieferung Süd erfolgen. Auf der bisher bestehenden Anlieferung Ost wird zukünftig keine Anlieferung von Schlachtvieh erfolgen.“

Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.

2.

Die DA Gesellschaft m.b.H. hat gemäß Paragraph 53 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 5.542,-- an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.

 

3.

Die Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerden der Frau JR und des Herrn FR gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004, werden eingestellt.

4.

Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04. Juli 2013,
Zl. HOW2-BA-0835/004, (Spruchpunkt römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. *** durch

●      Zu- und Umbauarbeiten (Neugestaltung der Entladung und Schlachtung, Erweiterung der Verpackung) sowie Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter beim bestehenden Fleischereibetrieb auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** und Nr. *** in der KG ***

●      die Errichtung einer Gastankanlage auf Grst. Nr. *** in der KG ***

●      die Errichtung einer Lärmschutzwand auf Grst. Nr. *** in der KG ***

●      die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** (teilweise) in der KG ***

entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

Weiters wurden mit Spruchpunkt römisch eins. die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen bzw. soweit sie unzulässige öffentlich-rechtliche Einwendungen betrafen zurückgewiesen.

Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch II. (zur Zl. HOW2-BO-1116/001) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Richters vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004 (Betriebsanlagengenehmigung).

Gegen diesen Bescheid haben Frau JR, Herr FR, Frau Ing. ES, Herr FS, Herr Ing. JS und Frau Mag. CS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, mit Schreiben 18. Juli 2013 Berufung erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die Organe der belangten Behörde befangen gewesen seien. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Inhaltlich wurde eingewandt, dass die Flächenwidmung nicht entsprechend sei. Der gegenständliche Betrieb, welcher entsprechend der Projektbeschreibung eine IPPC-Anlage sei, würde einer Widmung als Industriegebiet bedürfen. Das gegenständliche Projekt sei daher nicht widmungskonform. Diesbezüglich sei auch das vorgelegte Gutachten von DI DO vom 20. März 2013 betreffend die negative Vorprüfung mangels Widmungskonformität und fehlender Bauplatzerklärung des Bauvorhabens nicht berücksichtigt worden.

Es wäre verpflichtend gewesen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Auch die belangte Behörde spreche im angefochtenen Bescheid von einer „Betriebserweiterung“. Es sei naiv zu glauben das gegenständliche Projekt würde tatsächlich nur der „Modernisierung und Rationalisierung verschiedener Betriebsabläufe“ dienen. Die wesentliche Betriebserweiterung ergebe sich etwa aus höheren Kapazitäten. Es sei generell zweifelhaft, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb noch um einen Gewerbebetrieb im Sinne der GewO 1994 handle. Vielmehr würde der hohe Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen sowie die standardisierten Arbeitsabläufe für das Vorliegen eines Industriebetriebes sprechen.

Das Ergänzungsgutachten aus dem Fachgebiet Verkehrstechnik sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Dieses Gutachten werfe auch verschiedene Fragen auf, beispielsweise warum ein regelmäßiges Queren eines Gehweges keine Beeinträchtigung der Sicherheit darstellen könne (insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Gehweg ein Schulweg für Kinder sei).

Das verfahrensgegenständliche Projekt stehe auch im Widerspruch zu den bestehenden (grundbücherlichen) Geh- und Fahrtrechten. Mit Berufungsurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 6. März 2013 sei festgelegt worden, dass das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht auf eine Breite von 3,90 m und mit einer zeitlichen Einschränkung (ausgenommen sind jeweils Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils in der Zeit von 5:30 Uhr bis 17:00 Uhr) bestehe. Dies bedeute dass in den übrigen Zeiten (jeweils am Donnerstag, Samstag und Sonntag rund um die Uhr) ein Geh- und Fahrtrecht bestehe. Es bedürfe keiner besonderen Fachkunde um zu beurteilen, was ein offenes Tor bei der Betriebsanlage für Folgen haben könne. Wieso die belangte Behörde die Prüfung auf Umstände allfälliger Geruchsimmissionen beschränkte sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wäre auf Basis des genannten Berufungsurteils eine (neuerliche) Betrachtung beispielsweise auch im Hinblick auf Brandschutzerfordernisse, Lärm, Staub- und Luftschadstoffe etc. erforderlich gewesen.

Die seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten gehen von falschen Prämissen aus, da diese von geschlossenen Fenstern ausgehen. Auch seien die Lärmmessungen nicht repräsentativ gewesen, da diese nicht an den Grundgrenzen stattgefunden haben und auch die Messpunkte nicht ausreichend gewesen seien. Weiters seien den Gutachten unzutreffende Projektangaben zu Grunde gelegt worden. Seitens der belangten Behörde seien 2 Verhandlungen durchgeführt worden, nämlich am 20. Juli 2011 und am 27. März 2012. Die Verhandlung am 20. Juli 2011 sei seitens der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodass die darin enthaltene Verfahrensergebnisse als nichtig zu betrachten seien.

Die belangte Behörde behaupte, FS und JS seien Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***, gewesen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. März 2012 seien beide nicht Eigentümer sohin nicht mehr Parteien des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens gewesen. Diese Annahme sei schlichtweg falsch. Richtig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft ausschließlich von FSC an JS übertragen worden sei. Der nunmehrige Eigentümer JS sei daher jedenfalls Verfahrenspartei und seien die Zurückweisungen der Einwendungen rechtswidrig.

Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass die Hochwasserproblematik „in ihrer Gesamtheit“ nicht Gegenstand des gegenständlichen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens sei. Der gegenständliche Zubau würde nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zwar zu Retentionsraumverlusten führen, zu Kompensation seien jedoch Maßnahmen projektiert, welche einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Im gegenständlichen Fall sei der Verlust von Retentionsraum naturgemäß mit einer Gefahr für die Anrainer verbunden und müsse dies auch im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Weiters haben Herr Ing. JS, Frau DI ESC, Frau SS, Herr RS, Frau FSC und Herr JS, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, ***, ***, mit Schreiben vom 18. Juli 2013 gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich, welche Einwendungen im konkreten Fall zurückgewiesen und welche abgewiesen worden seien. Dies wäre aber notwendig gewesen, damit erkennbar gewesen wäre, inwieweit nach Ansicht der belangten Behörde die jeweiligen Parteien mit ihren Einwendungen präkludiert seien. Der Bescheid enthalte in den Auflagen 37 und 40 unterschiedliche Betriebszeiten. Der Bescheid sei daher widersprüchlich und ändere sich auch daran nichts, wenn das Projekt offenbar von 15:00 Uhr ausgehe. Das gegenständliche Projekt unterliege der Umweltverträglichkeitsprüfung. Diesbezüglich sei zu prüfen, ob tatsächlich noch eine Identität zwischen dem Projekt laut Feststellungsbescheid und dem gegenständlichen Projekt bestehe. Bei der Beurteilung des Projektes sei auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen. Für das gegenständliche Projekt sei Anhang römisch eins Ziffer 88, UVP-G (Schlachthöfe) zu prüfen. Die Behörde führe richtigerweise aus, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine IPPC-Anlage handle. Zu Unrecht gehe die Behörde jedoch davon aus, dass die eingereichte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt erwarten lasse und daher keine Genehmigung gemäß Paragraph 77 a, GewO erforderlich sei. Es gebe bis zum heutigen Tag keinen Konsens betreffend konkreter Schlachtzahlen. Die belangte Behörde hätte somit gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime Erhebungen über den Bestand sowie die technische Möglichkeit durch die geplante Erweiterung durchführen müssen. Hätte sie dies gemacht, wäre sie am Schluss gekommen dass eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 81 a, GewO vorliege und das Verfahren gemäß Paragraph 77 a, GewO zu führen gewesen sei.

Der belangten Behörde seien gravierende Verfahrensmängel unterlaufen.

Es sei eine falsche Beurteilung der Spitzenpegel betreffend Lärm erfolgt und keine notwendigen Auflagen betreffend Lärmschutz vorgeschrieben worden. Die Grundlage für die Bemessung der Lärmwerte sei verfehlt. Es sei durch den Amtssachverständigen keine Beurteilung hinsichtlich des Widmungsmaßes der Nachbarliegenschaften durchgeführt worden, was entsprechend der Judikatur notwendig gewesen wäre. Weiters sei bei der Lärmausbreitung eine mangelhafte Kalibrierung der Berechnung erfolgt. Das humanmedizinische Gutachten sei nicht als Grundlage geeignet lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen der Anrainer auszuschließen. Der medizinische Augenschein und die Hörprobe habe am 19. März 2012 um 10:00 Uhr stattgefunden. Diese sei weder zeitgleich mit schalltechnischen Messungen vorgenommen worden noch habe diese im beurteilungsrelevanten Zeitraum (4:00 Uhr bis 6:00 Uhr) stattgefunden. Der medizinische ASV habe auch nicht zu Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes Stellung genommen.

Die geländeklimatologischen und meteorologischen Daten seien mangelhaft erhoben worden, sodass betreffend Geruch das Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik keine verlässliche Beurteilung der Geruchsbelästigung zulasse. Auch diesbezüglich wurde ein nicht ordnungsgemäß durchgeführter Augenschein des ASV für Medizin eingewandt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Geruchsbelastung im gegenständlichen Fall sehr wohl so stark, dass diese zu einer Gesundheitsgefährdung der Anrainer führen werde.

Weiters wurde betreffend der baubewilligter behördlichen Bewilligung eingewandt, dass die Emissionen über die Flächenwidmung hinausgehen und wurde der Berufung Befund und Gutachten über die negative Vorprüfung mangels Widmungskonformität und fehlender Bauplatzerklärung des Bauvorhabens des DI DO vom 20. März 2013 angefügt.

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Horn) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die DA Gesellschaft m.b.H., hat mit Schreiben vom 30. Mai 2011 die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Bertrieb, Errichtung einer Gastankanlage, Errichtung einer Lärmschutzwand sowie Erweiterung des Betriebsparkplatzes unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn beantragt.

Auf Grund dieses Antrages wurde nach Vorbegutachtung seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn am 20. Juli 2011 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer JR, FR, Ing. ES, FS, Ing. JS und FSC persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen.

Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** in der Zeit vom 21. Juni 2011 bis 20. Juli 2011 angeschlagen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 haben die Beschwerdeführer JR, FR, ES, FS und JS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, Einwendungen erhoben. In diesem Schreiben wandten sie sich im Wesentlichen gegen die Flächenwidmung, gegen die Behördenzuständigkeit (es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert), gegen die Immissionen durch das gegenständliche Projekt, die Hochwasserproblematik und Widersprüche in den Projektunterlagen. Weiters wurde ein Geh- und Fahrrecht sowie ein rechtswidriger Grundstücksverkauf durch die Stadtgemeinde *** eingewandt.

Mit E-Mail vom 19. Juli 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin DI ESC gegen das Projekt. Diese wandte sich im Wesentlich ebenfalls gegen die Flächenwidmung, gegen die Behördenzuständigkeit (UVP), bzw. wandte eine mangelnde Standsicherheit, mangelnden Brandschutz und Emissionen ein.

Der Verhandlung am 20. Juli 2011 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, der Maschinenbautechnik, der Verkehrstechnik, der Brandschutztechnik, der Lärmtechnik, der Wasserbautechnik, der Veterinärmedizin beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 20. Juli 2011 ergibt sich, dass neben anderen Personen auch die Beschwerdeführer JR, FR, ES, FS, JS, Mag. CS und DI ESC im Zuge der Verhandlung Einwendungen erhoben haben, wobei diese im Wesentlichen auch inhaltlich den schriftlichen Ausführungen vor der Verhandlung entsprachen.

In weiterer Folge wurden mit Schreiben vom 09. September 2011 seitens der Konsenswerberin ergänzende (Projekt-)Unterlagen nachgereicht (bzw. auf Grund des Verfahrensverlaufes – insbesondere der Verhandlungsergebnisse – verbessert).

Nach Vorbegutachtung des nunmehr ergänzten Projektes durch die belangte Behörde (unter Beiziehung von Amtssachverständigen) wurde die Konsenswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. November 2011 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert die Projektunterlagen zu verbessern.

Nach Verbesserung der Projektunterlagen wurde seitens der belangten Behörde für 27. März 2012 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer JR, FR, Ing. ES, FS, Ing. JS und FSC persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen.

Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** in der Zeit vom 7. März 2012 bis 27. März 2012 angeschlagen.

Vor dieser Verhandlung haben die Beschwerdeführer JR, FR, Ing. ES, FS, Mag. CS, JS und DI ESC schriftlich Einwendungen erhoben.

Der Verhandlung am 27. März 2012 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik, Brandschutztechnik, Lärmtechnik, Wasserbautechnik, Luftreinhaltetechnik, Medizin und Veterinärmedizin beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. März 2012 ergibt sich, dass neben anderen Personen auch die Beschwerdeführer JR, FR, ES, FS, JS, Mag. CS, RS, SS und DI ESC im Zuge der Verhandlung Einwendungen erhoben haben.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 wurden seitens der Konsenswerberin die Einreichunterlagen betreffend der Errichtung einer Abluftreinigungsanlage im gegenständlichen Änderungsgenehmigungsverfahren ergänzt und der Antrag diesbezüglich ergänzt bzw. abgeändert.

In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen aus den Gebieten Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin eingeholt, die Verfahrensparteien (auch die nunmehrigen Beschwerdeführer) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (die Beschwerdeführer brachten hierauf schriftliche Stellungnahmen ein) und sodann der gegenständliche angefochtene Bescheid (vom 4. Juli 2013, HOW2-BA-0835/004) erlassen.

Dieser Bescheid wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt.

Daraufhin wurden seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer die oben angeführten Berufungen erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 23. April 2015 und 9. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik eingeholt sowie ein medizinischer Amtssachverständige beigezogen.

Die Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes:

Aus der Verhandlungsschrift vom 23. April 2015:

„Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen legt der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung dar.

Frau Mag. BE bringt ergänzend vor, dass aus Sicht ihrer Mandanten es durch die gegenständliche Änderung zu einer Erhöhung der Kapazität, insbesondere der Schlachtkapazität, kommt. Es ist der genehmigte Bestand nicht geklärt. Es sind konsenslos Erweiterungen durchgeführt worden und diesen jetzt als genehmigten Bestand anzusehen, ist nicht rechtlich gedeckt. Dies betrifft sowohl die Erhöhung des Lärms als auch des Geruches. Es gibt eine Entscheidung des EuGH zum Thema UVP-Feststellungsverfahren. Die Entscheidung der UVP-Behörde im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Feststellung, dass keine UVP-Pflicht bestehe, legt andere, niedrigere Schlachtkapazitäten zu Grunde. Ihre Mandantschaft behält sich vor, selbst nunmehr einen Feststellungsantrag einzubringen. Viele Anrainer haben das Gebiet bereits verlassen, weil es zu stark stinkt und zu laut ist. Dies sollte im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden. Die Immissionen sind bereits jetzt unzumutbar.

Frau DI ESC bringt hierzu ergänzend vor, dass die UVP-Behörde nicht die gesamten Unterlagen zur Verfügung hatte. Es wurden der UVP-Behörde lediglich die Unterlagen für den Wartestall weitergegeben. Es wird weiters ersucht, dass die Behörde von Amts wegen nochmals die Flächenwidmungskonformität prüft. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass im Zuge des Umwidmungsverfahrens es eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben hat, welche ergeben hat, dass ausschließlich wirtschaftlichen Interesses und der Kleinheit des Projektes eine Umwidmung möglich ist, es gab keine Prüfung von Alternativen. Es hat ein Gutachten des Ortsvorstehers KA gegeben, welches aufzeigt, dass es seit 1992 dokumentierte strukturelle Probleme mangels vorhandener Pufferzonen zwischen dem Betrieb und der Ortsbevölkerung gibt. Es wurden seit 1992 stets Betriebskonzepte seitens der Flächenwidmungsbehörde, der Gemeinde, verlangt. Diese wurden nie vorgelegt und eingefordert. Das Prinzip der geordneten Raumordnung wurde zur Gänze ignoriert. Es wurde immer wieder die letzte Erweiterung versprochen und 5 Jahre später auf Grund von wirtschaftlichen oder
EU-rechtlichen Überlegungen wurde abermals eine Erweiterung durchgeführt. Es ist auch so, dass von Betreiberseite erklärt wird, dass die gegenständliche Änderung die letzte sei, zwischenzeitlich sind jedoch auf angekauften Grundstücken bereits weitere Maßnahmen, ohne Genehmigung, erfolgt. Erklärt wurde uns das seitens der Betreiberseite derart, dass die gegenständliche Änderung noch nicht durch sei und nicht schon jetzt eine weitere Änderung beantragt werden könne. Abschließend möchte ich ausführen, dass wir eine langfristige dauerhafte Lösung anstreben. Wir haben auch angeboten, ein Mediationsverfahren mit der Konsenswerberin zu machen. Egal wie dieses Verfahren ausgeht, es werden die Verfahren weitergehen. Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Horn vermeint habe, es sei gegenständlich nur das eine Verfahren zu sehen, dann möge das stimmen, jedoch haben wir beispielsweise anlässlich der Errichtung einer illegalen Rampe über Jahre Anzeigen erstatten müssen, bevor die Behörde tätig wurde.

Dr. FK bringt ergänzend vor, dass er auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen sowie auf die Ausführungen der Vorredner verweist. Hinsichtlich der eingewandten Dienstbarkeiten wird ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich hierüber eine Entscheidung des OGH vorliegt. Weiters gibt es hierüber auch einen Vergleich mit der Konsenswerberin. Es ist daher klargestellt, dass der Servitutsvertrag vom 18.04.1994 seitens der Konsenswerberin einzuhalten ist mit einer geringlichen zeitlichen und räumlichen Einschränkung. Durchfahrtsbreite ist nunmehr nur mehr
3,9 m und kein Durchfahrtsrecht in beiden Richtungen sowie kein Durchgangsrecht von der B *** kommend an Montagen, Dienstagen, Mittwoch und Freitagen in der Zeit von 05.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

Hierzu wird seitens der Vertreter der Konsenswerberin erklärt, dass auf den geltenden Servitutsvertrag hingewiesen wird, dieser sei aufrecht und wird von der Konsenswerberin auch nicht bestritten. Hinsichtlich der genauen Zeiten wird auf den Servitutsvertrag verwiesen. Durch die Änderung der Betriebsanlage kommt es zu keiner Beeinträchtigung der Servitutsvertragsgrundlage.

Herr FR erklärt, dass er letztens bei der Bauverhandlung, welche die gegenständliche Änderung betroffen hat, gehört habe, dass er in der roten Zone liege. Er verstehe daher nicht, warum dies für die Konsenswerberin nicht gelte.

Der Vertreter der Konsenswerberin bringt ergänzend vor, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht ausschließlich auf Grund der Vorbringen in den Beschwerden prüfen darf. Alle darüber hinaus später eingebrachten Einwendungen unterliegen nicht der Prüfkompetenz des Landesverwaltungsgerichtes. Unzutreffend, wenngleich dies nicht relevant im gegenständlichen Verfahren ist, ist das Vorbringen der derzeitige Betrieb sei konsenslos, verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist ausschließlich das Änderungsvorhaben im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass genehmigungsgegenständlich ein technisches Änderungsprojekt ist und nicht etwa eine bestimmte Kapazitätszahl. Aus dem selben Grund geht auch das Vorbringen ins Leere, es sei doch entgegen dem vorliegenden UVP-Feststellungsbescheid eine UVP-Pflicht gegeben. Das UVP-Gesetz stellt nämlich in den hier relevanten Teilen des Anhanges 1 nur auf Kapazitätserweiterungen ab. Solche liegen im Sinne des Paragraph 3 a, UVPG nicht in relevanter Weise vor. Selbstverständlich bleibt den Nachbarn die angekündigte Antragstellung unbenommen; sie ist aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Aus den genannten Gründen gehen auch die im Übrigen unzutreffenden Vorbringen betreffend Flächenwidmung, betreffend Dienstbarkeiten, betreffend rote Zone und betreffend angebliche illegale Erweiterungen ins Leere. Da das gegenständliche Änderungsvorhaben insgesamt ein emissionsreduzierendes Vorhaben ist, werden die nunmehr als Beschwerden zu geltenden Berufungen abzuweisen sein.

Herr FR äußert nochmals große Sorge hinsichtlich der Situation das Hochwasser betreffend.

Herr Dr. KI bringt ergänzend vor, dass auf Grund des konsenskonformen Betriebes der gegenständlichen Betriebsanlage die Änderung der Betriebsanlage nachbarneutral ist. Eine derartige Änderung sei gar nicht genehmigungspflichtig. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage zur Abwanderung der Nachbarschaft geführt haben, ist vorzubringen, dass dies ein haltloser Vorwurf ist. Darüber hinaus werden jegliche Formen von illegalen Tätigkeiten von Seiten des Betriebsanalgeninhabers bestritten.

Über Befragung durch den Verhandlungsleiter, warum denn dann ein derartiger Antrag gestellt worden sei, führt Herr Dr. HE aus, aus Gründen der Vorsicht.

Frau Mag. OB erklärt hierzu, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Betriebsanlage ausgegangen ist. Nach Vorliegen des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 18.08.2011,
RU4-U-589/001-2011, worin festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist die Bezirkshauptmannschaft Horn ferner von ihrer Zuständigkeit als Gewerbebehörde sowie auf Grund der Bauübertragungsbehörde auch als Baubehörde ausgegangen. Das von der Bezirkshauptmannschaft Horn durchgeführte Verfahren war ein Projektprüfungsverfahren, im Zuge dessen Gutachten der Amtssachverständigen für Bau, Maschinenbau, Brandschutz, Wasserbau, Verkehrs- Luftreinhalte- und Lärmtechnik sowie der Amtssachverständigen für Human- und Veterinärmedizin sowie des Arbeitsinspektorates eingeholt wurden und auf Grund der positiven Gutachten ein Genehmigungsbescheid erlassen wurde. Zu den Vorwürfen, wonach die Bezirkshauptmannschaft Horn erst nach jahrelangen Anzeigen tätig werden würde, halte ich fest, dass jeder Anzeige unverzüglich nachgegangen wird. Ferner halte ich fest, dass die Betriebsanlage basierend auf den in der Vergangenheit erlassenen Genehmigungsbescheiden betrieben wird und der Betrieb nicht als konsenslos bezeichnet werden kann.

Über Befragung durch den Verhandlungsleiter erklärt Herr Ing. JS, dass die Zustellbevollmächtigung der Kanzlei Mag. Breitenecker, Dr. Kolbitsch, Dr. Vana, erteilt wurde.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

Die anwesenden Verfahrensparteien verzichten auf die Verlesung der Verfahrensakte, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind.

Sodann wird in der Zeit von 10.30 Uhr bis etwa 12.00 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt und danach die Verhandlung im ausgeschriebenen Verhandlungssaal um ca. 12.30 Uhr fortgesetzt.

Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde die gegenständliche Betriebsanlage, insbesondere jene Flächen, welche durch die gegenständliche Änderung (z.B. Neuerrichtung des Parkplatzes, Neu- bzw. Umgestaltung der Anlieferung) betroffen sind, besichtigt. Festgehalten wird, dass das derzeit bestehende Betriebsgelände (Inneres der Hallen von bestehenden Objekten) am heutigen Tag nicht besichtigt wurde. Augenscheinlich wurde auch jener Platz, von welchem der Container, welcher zur Sammlung von Schlachtabfällen dient, entfernt werden soll und dieser nunmehr im neu gestalteten bzw. neu zu errichtenden Objekt im Inneren angesiedelt werden soll.

Weiters wurden am heutigen Tag sämtliche Liegenschaften der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer in Augenschein genommen und – soweit wie möglich – eine Begehung vor Ort durchgeführt. Im Zuge dieser Begehung teilte der Beschwerdeführer Ing. JS mit, dass er auf der Liegenschaft *** Nr. ***, gemeinsam mit seiner Ehefrau Mag. KS bewohnt. Er selbst ist auch Eigentümer der Liegenschaft *** und ***. *** wird derzeit von seinen Eltern bewohnt. *** wird derzeit nicht bewohnt, er bzw. seine Ehefrau halten sich jedoch dort regelmäßig auf.

Der Vertreter der Konsenswerberin (Dr. HE) führt ergänzend aus, dass im Zuge des Ortsaugenscheins sich ergeben hat, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage keinerlei Auswirkungen im Hinblick auf Belästigungen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer gegeben sind. Das Grundstück *** Nr. *** sei nicht dauerhaft bewohnt. Die einzigen Geruchsbelästigungen, die am heutigen Tag wahrgenommen werden konnten, stammten nicht von der Betriebsanlage, sondern von einem Schweinestall der Beschwerdeführerin ***. Der verfahrensgegenständliche Bereich ist im Süden der Betriebsanlage gelegen. Im Hinblick darauf, dass es dort zu einer Verbesserung der Schall- und Geruchsemissionen kommt, ist von vorneherein ausgeschlossen, dass es bei den westlich oder nordwestlich gelegenen dauerhaft bewohnten Grundstücken der Beschwerdeführer zu Belästigungen kommt. Umso mehr gilt dies für den Bereich der geplanten Parkplatzerweiterung, der östlich der bestehenden Betriebsanlage liegt.

Frau Mag. BE bringt hierzu ergänzend vor, dass sie sehr wohl Geruchsbelästigungen als auch Lärmbelästigungen, welche der Betriebsanlage zuzuordnen waren, wahrgenommen hat. Sollten noch andere Emissionen bestehen, wird man im Hinblick auf die Luftreinhaltetechnik auch auf Kumulationen Bedacht nehmen müssen.

Der Verhandlungsleiter hält bezüglich dieser Erklärungen ausdrücklich fest, dass der heutige Ortsaugenschein nicht dazu dienen sollte und nicht dafür gedacht war, um eine Diskussion über derzeit bestehende Belästigungen bzw. Geruchs- oder Lärmemissionen erneut anzufachen, sondern vielmehr dazu diente, um die Liegenschaften der Beschwerdeführer, insbesondere auch im Hinblick auf das Naheverhältnis zur Betriebsanlage selbst aufzunehmen. Gegenstand des gegenständlich anhängigen Verfahrens ist, wie bereits einleitend vom Verhandlungsleiter ausgeführt wurde, das gegenständlich eingereichte Änderungsprojekt, welches, wie am heutigen Tage auch augenscheinlich feststellbar war (noch nicht Vorhandenseins des projektierten Parkplatzes, noch nicht Fertigstellung der geänderten Anlieferung) noch nicht ausgeführt ist. Eine Wahrnehmung von Emissionen durch das gegenständliche Änderungsprojekt ist daher am heutigen Tag auch nicht möglich gewesen.

Herr Dr. Frank führt ergänzend aus, dass er vor Ort festgestellt hat, dass sich der Bestand der Betriebsanlage seit dem Ortsaugenschein seitens der belangten Behörde vor Ort durch Abriss-, Bau und Planierungsarbeiten verändert hat.

Der Verhandlungsleiter hält hierzu fest, dass auf seine zuletzt getätigte Aussage verwiesen wird. Hierzu wird rechtlich ausgeführt, dass gewerberechtlich grundsätzlich von einem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde auf Grund eines vorläufigen Betriebsrecht, welches nicht ausgeschlossen wurde, bereits vor Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Gebrauch gemacht werden kann.

Herr Dr. Frank führt ergänzend aus, dass aus seiner Sicht am heutigen Tag Häuser wahrgenommen werden konnten, wo seitens der Firma DA Sachen abgelagert wurden. Das ist nach seinem Wissenstand vom derzeitigen Konsens nicht erfasst.

Diesbezüglich verweist der Verhandlungsleiter diesbezüglich auf seine vorigen Ausführungen. Dies wurde im Zuge des heutigen Ortsaugenscheins nicht besichtigt und ist auch nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens.

Herr Ing. JS erklärt, dass nach seiner „Wetter-App“ in *** zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins Südostwind mit einer Stärke von 4 km/h war.

Seitens Herrn Dr. HE wird hierzu ausgeführt, dass es seiner Wahrnehmung nach eher windstill war.

Der beigezogene Sachverständige für Luftreinhaltung gibt hierzu bekannt, dass es auch seiner Wahrnehmung nach eher windstill gewesen ist. Dies bedeutet aus seiner Sicht, dass als Windstille ein Wert von kleiner als 0,4 m/s gilt, da die üblichen Messgeräte zur Windgeschwindigkeitsmessung ab diesem Wert korrekte Werte anzeigen.

Am heutigen Tag konnte vor Ort noch festgestellt werden, dass ein Betrieb in der Wartehalle gewesen ist und wurde von den Vertretern der Konsenswerberin ausgeführt, dass am heutigen Tag Schlachtbetrieb gewesen ist.

Herr Mag. DI Dr. EH führt projektserklärend aus:

Hinsichtlich der Ist-Emissionsanalyse des genehmigten Konsens wird auf den Prüfbericht mit der GZ H 2011-059-02, vom 24. Dezember 2011 verwiesen. Berücksichtigt wurde bei dieser hinsichtlich der Tieranlieferung und des Wartestalls, dass pro Tag 5-6 Groß-Lkw und 3-5 Klein-Lkw die Anlieferung besorgen, wobei dieser Emissionsanalyse für die Tieranlieferung und dem Wartestall insgesamt 12 Groß-Lkw zu Gunsten der Anrainer berücksichtigt wurden. Festgehalten wird, dass projektsgemäß die Anlieferung mit max. 6 Groß-Lkw und 5 Klein-Lkw erfolgt.

Die Verhandlung wird um 14.15 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14.25 Uhr fortgesetzt.

Die Vertreter der Konsenswerberin erklären am heutigen Tag, die Beschreibung der Emissionen der einzelnen Gutachten in ein Werk zusammenzuführen. In dieser tabellarischen Darstellung werden die Emissionen des Bestandes in Form von Massenströmen bzw. Geruchsstoffströmen dargestellt. Ebenso werden die Emissionen des zukünftigen Betriebszustandes in Form von Massenströmen bzw. Geruchsstoffströmen dargestellt. Aus dieser Tabelle muss ersichtlich sein, welche Emissionsquellen des Bestandes durch die Änderungen obsolet sind bzw. weiterbestehen. Weiters muss aus dieser Tabelle ersichtlich sein, welche Quellparameter (Austrittsbedingungen wie Austrittsgeschwindigkeit, Austrittshöhe, Austrittstemperatur, Emissionszeiten) für die Emissionsquellen des Bestandes wie auch für den zukünftigen Zustand anzusetzen sind. Alle diese Emissionsquellen des Bestandes bzw. des zukünftigen Zustandes sind in einem Emissionsquellenplan darzustellen.

Frau DI ESC bezweifelt die möglichen Schlachtzahlen für den genehmigten Konsens. Es ist daher aus ihrer Sicht notwendig, die tatsächlichen Schlachtzahlen zu erheben.

In Anbetracht, dass die Thematik Luftreinhaltung und Geruchemissionen bzw. auch die Immissionen auf den Liegenschaften der Nachbarn nicht abschließend am heutigen Tag beurteilt wird, verlässt der beigezogene SV für Luftreinhaltung um 15.00 Uhr die Verhandlung. Ebenso verlässt Herr Dr. EH um 15.00 Uhr die Verhandlung.

Seitens der Vertreter der Konsenswerberin wird am heutigen Tag auf Grund der Erörterung des Projekts durch den Vertreter der NUA-Umweltanalytik GmbH ausgeführt, dass zukünftig ausschließlich durch Groß-Lkw bzw. Solo-Lkw angeliefert werden soll, und zwar soll die Anlieferung des Schlachtviehs ausschließlich auf der nunmehr neu zu errichtenden Anlieferung-Süd erfolgen. Im lärmtechnischen Projekt wurde hierfür die Zufahrt von maximal 5 Groß-Lkw und 10 Solo-Lkw berücksichtigt. Dies ergebe eine Stückzahl von 1.200 angelieferten Schweinen.

Die Verhandlung wird zwecks Beratung um 15.30 Uhr für ca. 5 Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 15.40 Uhr fortgesetzt.

Der Vertreter der Konsenswerberin (Herr Dr. HE) gibt hinsichtlich der Anlieferungszahlen folgende Modifikation des Projektes bekannt:

Die Anlieferung wird grundsätzlich so vorgenommen, dass sie dem Kapitel Grundsätzlicher Betriebsablauf auf den Seiten 17 fortfolgende des erstinstanzlichen Bescheides entspricht, jedoch mit der Modifikation, dass der letzte Satz auf Seite 18 geändert wird, sodass er lautet wie folgt:

Pro Schlachttag entladen bis zu 15 Kraftfahrzeuge, davon bis zu 5 Groß-Lkw´s, die restlichen Entladungen durch Solo-Lkw´s oder Traktoren mit Anhängern oder gleichartige Fahrzeuge (mit bis zu 1.750 Stück Schlachtvieh). Das Schlachtvieh besteht hauptsächlich aus Schweinen. Es sind jedoch auch bis zu 40 Rinder am Tag vorgesehen; in diesem Fall reduziert sich die Menge an Schlachtschweinen auf 1.450, wobei in diesem Bereich Substitutionen möglich sind bei aliquoter Berechnung.

Die Entladungen sollen wie folgt erfolgen:

Bis zu 3 Entladungen bei offenem Einfahrtstor innerhalb der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr und bis zu 2 Entladungen von Lkw-Zügen bei offenem Einfahrtstor und 10 Entladungen von Solo-Lkw´s bzw. Traktore bei geschlossenem Tor in der Zeit von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Zukünftig sollen sämtliche Anlieferungen von Schlachtvieh auf der nunmehr gegenständlichen Anlieferung Süd erfolgen. Auf der bisher bestehenden Anlieferung Ost wird zukünftig keine Anlieferung von Schlachtvieh erfolgen.

Herr AD führt am heutigen Tag aus, dass derzeit im Durchschnitt 1.200 Schweine und maximal 1750 Schweine pro Tag geschlachtet werden.

Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob bzw. bejahendenfalls von welchen geänderten Lärmemissionen durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage auszugehen ist und ob bzw. bejahendenfalls zu welcher Erhöhung es durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage der Lärmimmissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer kommt.

Aus lärmtechnischer Sicht wird grundsätzlich auf die Begutachtung vom 20.07.2011 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2012 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2012 verwiesen. Es wird angemerkt, dass die Auswirkungen durch die gegenständlichen Änderungen in den exponiertesten Wohnnachbarschaften untersucht wurden. Des weiteren wurden Bestandserhebungen messtechnisch vorgenommen. Zur Beantwortung obiger Fragestellung wird auf eine nachvollziehbare Stellungnahme der NUA-Umweltanalytik GmbH vom 19.01.2015, mit der Zl. L-2129-1/9-15 verwiesen. Diese Ausarbeitung umfasst eine Zusammenstellung der Bestandssituation und der Auswirkungen durch die gegenständlichen Änderungen. Daraus ergibt sich, dass sich die Betriebsgeräusche in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen nach Realisierung des gegenständlichen Vorhabens grundsätzlich verbessern. Nur am Rechenpunkt 2 (***, ***) zeigt der Vergleich eine maginale Erhöhung während der Tagzeit von 1,1 dB und in der Nacht (ungünstigste Stunde) von 0,9 dB. Dies betrifft die alleinigen Betriebsgeräusche. Wird zu dieser Differenz die bestehende Umgebungslärmsituation berücksichtigt, so verkleinern sich die zu erwartenden Änderungen auf + 0,3 dB. Hierzu wird angemerkt, dass die Messgenauigkeit von Präzisionsschallmessgeräten bei +/- 0,7 dB liegen, sodass derartige Veränderungen weder vom Empfinden noch von der Messbarkeit zu differenzieren sind.

Hinsichtlich des Nachbarschaftsbereiches RP 3 (Familie R, ***) wird festgehalten, dass entsprechend der NUA–Ausarbeitung Verbesserungen von mindestens 1 dB unter Einbeziehung der Umgebungslärmsituation gegeben sind.

Sollten Aussagen hinsichtlich des westlich an den neuen Verladebereich angrenzenden Nachbargrundstückes Grundstücks Nr. ***, Widmung Bauland Agrargebiet, bzw. hinsichtlich der Beschwerde führenden Nachbarschaften gefordert werden, sind entsprechende Projektsergänzungen erforderlich.

Die Beschwerdeführer R erklären am heutigen Tag, dass sie sich auch regelmäßig im Garten ihrer Liegenschaft aufhalten.

Der lärmtechnische ASV führt ergänzend aus, dass eine abschließende Beantwortung der vom Verhandlungsleiter gestellten Fragen im Hinblick auf die Grundstücke der Beschwerdeführer am heutigen Tag auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht getroffen werden kann.

Eine konkrete Auswirkung im Hinblick auf die Immissionen, welche durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer (nächst gelegenen Punkten – Grundstücksgrenzen – der Liegenschaften ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) verursacht wird, kann nach Vorliegen nachstehender Unterlagen abschließend lärmtechnisch beurteilt werden:

      Für die vorgenannten Nachbarschaftsbereiche sind Ausbreitungsrechnungen bezüglich der gegenständlichen Änderungen nach der ÖNORM 9613-2 vorzunehmen.

      Sofern die Betriebsgeräusche unter 30 dB zu liegen kommen, können sie auf Grund der vorliegenden Bestandserhebungen (niedrigster nächtlicher Basispegel am MP 2 von 33 dB) als irrelevant eingestuft werden.

      Bei höheren Prognoseergebnissen ist an den jeweiligen Immissionspunkten eine messtechnische Bestandserhebung mit Bezug auf die Betriebszeiten vorzunehmen, um die schalltechnischen Veränderungen durch das gegenständliche Vorhaben zu verifizieren. Gegebenenfalls sind auch Schallschutzmaßnahmen in die Ausarbeitung miteinzubeziehen.

      Die Berechnungsergebnisse und die etwaigen messtechnischen Erhebungen sind nachvollziehbar aufzubereiten.

Die Vertreter der Konsenswerberin erklären am heutigen Tag, dass die für die abschließende lärmtechnische Beurteilung notwendigen Unterlagen bis Ende Mai dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt werden.

Festgehalten wird, dass von sämtlichen anwesenden Verfahrensparteien diese weitere Vorgangsweise zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

Die Beschwerdeführerin DI ESC bringt ergänzend vor, dass auch der Brandschutz nicht entsprechend berücksichtigt sei.

Sodann wird die Verhandlung um 18.25 Uhr auf unbestimmte Zeit vertagt.“

Aus der Verhandlungsschrift vom 9. Februar 2016:

„Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen wird das Ermittlungsverfahren fortgesetzt. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass das Gutachten des lärmtechnischen ASV sowie des luftreinhaltetechnischen SV den Verfahrensparteien übermittelt wurde.

Sodann erörtert der lärmtechnische ASV sein Gutachten.

Rechtsanwalt Dr. Vana stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, wie die Pegelspitzen im Gutachten erfasst wurden.

Aus lärmtechnischer Sicht wird dazu angegeben, dass die betrieblichen Schallpegelspitzen hinsichtlich LKW-Fahrbewegungen, Rückfahrwarner, Parkplatzbenützung etc. auf Literaturangaben und einschlägige Untersuchungen basieren. Hinsichtlich der Lebendtierentladung etc. wurden seitens der NÖ Umweltschutzanstalt auf konkrete messtechnische Erhebungen zurückgegriffen. Auf die entsprechenden Vorbegutachtungen in diesem Verfahren wird verwiesen.

Herr RA Dr. Frank stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob die lärmtechnischen Beurteilung anders ausfallen würde, wenn eine Wand (Bestandswand zwischen Wartestall und zukünftiger Entladehalle) die zwischenzeitlich abgerissen wurde (jedenfalls nach Beurteilung des ASV), berücksichtigt worden wäre.

Hierzu hält der Verhandlungsleiter fest, dass dies möglicherweis bereits die Umsetzung des gegenständlichen Projektes darstellen kann und im gegenständlichen Verfahren das Projekt zu Grunde zu legen ist. Hierzu führt RA Dr. Frank aus, dass dies nicht in Umsetzung des Projektes geschehen kann, da bei dem gegenständlichen Projekt die Wand vorgesehener Weise erhalten bleibt. Von den Vertretern der Beschwerdeführer wird hierzu ausgeführt, dass ersucht wird, dass die Vertreter der Konsenswerberin im Zuge der heutigen Verhandlung erläutern, warum diese Wand zwischenzeitlich weggenommen wurde.

RA Dr. HE führt hierzu aus, dass die Wand in Umsetzung des Projektes entfernt wurde. Eine nähere Darlegung erfolgt sicher nicht im Zuge der heutigen Verhandlung, weil es nicht die Sache des gegenständlichen Verfahrens betrifft. Es besteht die Möglichkeit in einer Verhandlungspause dies zu erörtern.

Die Vertreter der Konsenswerberin sowie der belangten Behörde geben bekannt, dass ihnen der Umstand bekannt ist. Seitens der Vertreter der belangten Behörde wird weiters mitgeteilt, dass seit Jänner 2016 hinsichtlich dieser Abänderung (Entfall der oben genannten Wand) ein Änderungsantrag seitens der Konsenswerberin bei der belangten Behörde anhängig ist.

Sodann wird die Verhandlung für 15 Minuten unterbrochen.

Der Vertreter der Konsenswerberin (Dr. HE) gibt hierauf bekannt, dass der Antrag auf Änderung der konsenslosen Änderung (Abbruch der Wand) zurückgezogen wurde.

Sodann erörtert der luftreinhaltetechnische SV sein Gutachten.

Der lärmtechnische ASV führt in Ergänzung bzw. Abänderung seines Gutachtens aus, dass auf Seite 18 der vorletzte Absatz insofern zu berichtigten ist, dass „RP27a: ***“ richtig „RP29a: ***“ lauten muss. Dies ergibt sich aus der oberhalb dieses Absatzes dargestellten Tabelle und aus den Ausführungen auf Seite 13.

Herr RA Dr. Vana stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob die hinsichtlich Rechenpunkt 29a im Gutachten dargestellte Pegelerhöhung medizinisch relevant ist.

RA Dr. HE weist darauf hin, dass nach dem Verhandlungsprotokoll vom 23. April 2015, Seite 5, vorletzter Absatz, *** Nr. *** derzeit nicht bewohnt wird, sodass es geradezu absurd wäre anzunehmen, dass täglich jemand zwischen 5 und 6 Uhr früh in die südöstlich Gartenecke fährt, um dort eine Stunde zu schlafen.

Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob die vom lärmtechnischen ASV bei RP29a festgestellte Pegelerhöhung aus medizinscher Sicht Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat. Berücksichtigungsmaßstab ist dabei ein gesunder normal empfindender Erwachsener bzw. ein gesundes normal empfindendes Kind.

Der RP29a betrifft die südöstliche Ecke des Gartens der Liegenschaft *** und damit keinen direkten Wohnbereich. An der Südostecke wird das zu erwartende Betriebsgeräusch mit 44 dB (LR, Spez. = ermittelt aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel einschließlich 5 dB Anpassungswert (ausgenommen auf Verkehrsgeräusche)) einwirken (bei einem Maximalpegel von 61 dB). Das ortsübliche Bestandsgeräusch wurde mit 48 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel bei Spitzen bis 65 dB gemessen.

Das prognostizierte Betriebsgeräusch liegt mit 44 dB (plus Lästigkeitszuschlag) unter dem von der WHO für die Nachtstunden angegebenen (22 bis 6 Uhr) Richtwert von 45 dB. Die zu erwartenden Betriebsspitzenpegel liegen im Bereich der jetzt schon auftretenden Spitzenpegel. Im direkten Vergleich ist ersichtlich, dass eine besondere Störwirkung daher nicht zu erwarten ist. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht gegeben.

RA Dr. Vana bringt ergänzend vor, dass nach informellen Angaben der Statistik Austria im Jahr 2008 von 4.500 Schlachtungen/Woche (Schweine) auszugehen war. Im Projekt 2011 waren 3.600 Schlachtungen/Woche vorgesehen und sind nunmehr 5.600 Schlachtungen/Woche vorgesehen. Es ist zu begrüßen, dass nunmehr genaue Schlachtzahlen vorgesehen sind, jedoch legt die gegenständliche Beurteilung (insbesondere lärmtechnische und luftreinhaltetechnische Beurteilung) nicht die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde.

RA Dr. HE führt hierzu ergänzend aus:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht nur unrichtig; es geht auch schon deshalb ins Leere, weil es weder bisher noch im vorliegenden Genehmigungsbescheid eine mengenmäßige Beschränkung des Konsenses gegeben hätte. Vielmehr waren die Anlage und deren Betrieb genehmigt. Eine Spekulation über die Schlachtzahlen kann daher zu keiner relevanten Einwendung zum Ist-Bestand (konsensmäßiger Ist-Bestand) führen. Im Hinblick auf allfällige Auswirkungen im Bereich Lärm und Luft haben darüber hinaus die Sachverständigen ohnehin den faktischen Ist-Stand und damit den nach Paragraph 77, GewO relevanten Status berücksichtigt.

Die Verhandlung wird um 10.45 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen.

RA Dr. Frank stellt den Beweisantrag, dass sich aus den Veröffentlichungen der Statistik Austria ergibt, dass die vom Projektwerber angegebenen Schlachtzahlen unrichtig sind. Die Statistik Austria erhält die Zahlen von den jeweils zuständigen Amtstierärzten, sodass auch die Schlachtzahlen der Projektwerberin relativ leicht erhoben werden könne. Zum Beweis dafür, dass die Einwendungen der Anrainer bezüglich Lärm und Geruchsbeeinträchtigungen wird die amtswegige Beischaffung beantragt, damit dies dem relevanten Gutachten zugrunde gelegt werden kann.

RA Dr. Vana schließt sich dem Vorbringen des RA Dr. Frank an. Weiters wird ausgeführt, dass wie schon bisher vorgebracht, die derzeit erzielten Schlachtzahlen nur deshalb möglich sind, weil der Betrieb in wesentlichen Teilen konsenswidrig betrieben wird. Da im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO als Bestand nur der konsensmäßige Bestand herangezogen werden kann, hat die Behörde neben dem gewerberechtlichen Konsens auch den baurechtlichen und wasserrechtlichen Konsens des Bestandes zu prüfen. Konsenswidrig betrieben werden aus Sicht der Einwender auf jeden Fall die Rampe in Richtung Süd, die ja auch Gegenstand der gegenständlichen Einreichung ist. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass diese Rampe zwischenzeitlich von der BH gesperrt ist und die Entladung wieder von der Bundesstraße erfolgt. Die LKWs sind in den letzten Jahren gewachsen und daher ist auch die Kapazität gesteigert worden. Es ist auch gefährlich auf der Bundesstraße, wenn diese Abladevorgänge stattfinden.

Der konsenswidrige Betrieb bezieht sich vor allem auch auf einen fehlenden wasserrechtlichen Konsens. Dazu wird auf die nachträglichen Genehmigungsanträge der Projektswerber verwiesen und betrifft hauptsächlich die beiden Hallen.

Über Befragen durch den Verhandlungsleiter führt RA Dr. Vana dass die genannten nachträglichen Genehmigungsanträge wasserrechtliche Genehmigungsanträge sind.

Konsenslos wurde auch jahrelang die Kuttelei bzw. der Darmputzvorgang im Bereich der Durchfahrt betrieben. Weiters wird konsenslos die Lagerhalle als Werkstatt benutzt. Konsenslos wird auch das Abwasserprojekt betrieben, wo regelmäßig zu viel m³ pro Tag eingeleitet wird, sodass regelmäßig in *** die Kläranlage übergeht. Aus dem Grund wird eine 100 m³ Pufferzone gebaut. Weiters ist konsenslos die Halle entlang der Dorfstraße. Da wurden konsenslos CO2-Anlieferungen durchgeführt. Konsenslos wurde ein weiteres Tor in der Durchfahrt eingebaut. Es wird auch angezweifelt, dass es eine Genehmigung für die Überbauung des Hofes gibt. Weiters sind Kleinigkeiten verändert worden wie Fenster zugemauert und dergleichen. Konsenslos werden auch die Parkplätze der Dorfstraße benutzt und der neu errichtete Parkplatz bis zur Einstellung durch die belangte Behörde. All dies ist für das gegenständliche Verfahren deswegen relevant, da die derzeit erzielten Schlachtkapazitäten nur durch diese oben beschriebene Betriebsweise der Betriebsanlage erreicht werden können. Da bei der Beurteilung nur der konsensmäßige Bestand der Beurteilung zu Grunde zu legen ist, ist auch im gegenständlichen Verfahren nur jener Betrieb zu Grund zu legen, der tatsächlich rechtlich konsensgemäß ausgeführt wurde.

Der Vertreter der Konsenswerberin (Dr. HE) führt hierzu Folgendes aus:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 77, Absatz 2, GewO auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellt. Genau diese haben die Sachverständigen berücksichtigt. Das Vorbringen zu einer Berücksichtigung des konsensgemäßen Bestandes ist mehrfach unrichtig; zunächst ist darauf zu verweisen, dass es keine auflagenmäßige oder sonst bescheidmäßige Regelung von Schlachtzahlen gibt. Vor allem aber ist auch das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführer selbst in sich widersprüchlich, wenn einmal – beispielsweise – ausgeführt wird, die Rampe sei konsenslos und gleichzeitig aber, sie sei deshalb illegal, werde gesperrt und daher ohnehin nicht verwendet.

Zum Vorbringen, aus Zahlen der Statistik Austria ergebe sich ein Widerspruch in den Angaben zu den Schlachtzahlen, so ist auf die von den Beschwerdeführern verwendeten (wenn auch nicht vorgelegten) Unterlagen darauf hinzuweisen, dass sich diese lediglich auf eine ganze Region (und damit auch auf andere Betriebe) und nicht auf das Vorhaben der Projektwerber (und schon gar nicht das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben) beziehen.

Zu den unrichtigen (und nur wasserrechtlich relevanten) Behauptungen im Hinblick auf die Hochwassersituation ist im Übrigen in keiner Weise erkennbar, welche subjektiven Rechte vom Nachbarn im Sinne der hier relevanten Paragraphen 77, ff GewO angesprochenen subjektiven Rechte berührt sein sollen.

Die Vertreterin der belangten Behörde führt zum Einwand, dass die beiden Hallen keinen wasserrechtlichen Bewilligungskonsens haben aus, dass dieser Ausführung vermutlich zu Grunde liegt, dass diese Hallen im HQ30 gelegen waren. Dies ist nicht mehr der Fall, da auf Grund eines vom Konsensinhaber eingereichten Projektes betreffend Ertüchtigung Lateinbach, welches rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt wurde, die Hallen nicht mehr im HQ30 liegen und nicht mehr wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind.

RA Dr. Vana führt zu den Ausführungen von Herrn Dr. HE aus, dass
§ 77 Absatz 2, GewO auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellt. Dabei jedoch nur jene zu berücksichtigen sind, welche den tatsächlichen Konsens wiedergeben. Ein der Rechtsordnung widerstreitendes Verhalten darf nicht Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit bilden.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus, dass die Kuttelei im derzeitigen Bestand bewilligt ist. Hinsichtlich der Kuttelei in der Durchfahrt wurde eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde veranlasst. Auch die Werkstatt in der Lagerhalle ist genehmigt. Hinsichtlich des konsenslosen Parkens entlang der Dorfstraße ist ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig. Und betreffend den Parkplatz wurde ein Abbruchauftrag nach der Bauordnung erlassen.

Dr. Vana und Dr. Frank erklären, dass sie die jeweiligen Vorbringen der anderen genannten Personen auch zum eigenen Vorbringen erheben.

Frau DI ESC erklärt weiters, dass das gegenständliche Projekt nicht den Brandschutzbestimmungen unterliegt. Die BH Horn hat im baurechtlichen Bescheid darauf verwiesen, dass die genaue Prüfung im gewerblichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll. Das bedeutet, dass man prüfen muss, ob das Gebäude von der Feuerwehr umfahrbar ist, was auf Grund des technischen Regelwerks, der OEB 2.3., erforderlich ist. Dies ist nicht möglich, weil die notwendigen Abstände zu den Nachbarn nicht eingehalten werden. Weiters sind die Sicherheitskategorien und Brandlasten nachzuweisen und zu prüfen, dass diese nicht nachteilig für die Nachbarn sind. Dies wurde vom Bauverfahren zum Gewerbeverfahren verschoben und sind daher entsprechende Gutachten nachzuholen.

Herr Dr. Vana führt hierzu ergänzend aus, dass über Maßnahmen des „betriebsbezogenen Brandschutzes“ von der Behörde Auflagen zu erlassen sind, da es sich hier um die Abwehr betriebsbezogener Gefahren handelt, die oben aufgezählt sind.

Die Vertreterin der belangten Behörde führt hierauf Folgendes aus:

Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich wird ausgeführt, dass hinsichtlich des Bestandes seitens der belangten Behörde ein Sanierungskonzept gefordert wurde, welches zwischenzeitlich auch seitens der Konsenswerberin eingereicht und seitens der belangten Behörde genehmigt wurde. Hinsichtlich der Erweiterung wurde seitens der belangten Behörde eine Prüfung vorgenommen und sieht der Genehmigungsbescheid in den Auflagen 31 bis 33 Brandschutzmaßahmen vor. Dies wurde auf Grund eines Gutachtens der NÖ Brandverhütungsstelle vorgeschrieben.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Schluss des Beweisverfahrens auf Grund des Vorliegens der Entscheidungsreife.

Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird.

Frau DI ESC führt abschließend aus, dass es leider nicht aufhört und von ihnen Baumängel regelmäßig aufgezeigt wurden, dass die Konsenswerberin den genehmigten Konsens nicht einhält.

Die Parteien verzichten auf eine weitere mündliche Verhandlung zur Urteilsverkündung. Die Entscheidung ergeht schriftlich.

Schluss der Verhandlung.“

Festgehalten wird, dass seitens der Konsenswerberin folgenden ergänzenden Projektsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden:

-      Emissionsanalyse für den Schlacht-und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage erstellt von Mag. DI Dr. EH vom 10. Juni 2015, Geschäftszahl ***

-      schalltechnisches Gutachten der NUA – Umweltanalytik GmbH über die durch die geplante Erweiterung des Betriebsparkplatzes, der geplanten Verlegung der Lebendtieranlieferung sowie der baulichen Betriebserweiterung in Richtung Westen des Fleischereibetriebes DA GmbH in *** in den westlich gelegenen Wohnnachbarschaften zu erwarteten Schallemissionen vom 3. Juni 2015, ***.

Festgehalten wird, dass mit diesen erwähnten Projektunterlagen das gegenständliche Genehmigungsprojekt durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert bzw. auch konkretisiert wurde und entsprechend diesen Vorgaben nunmehr seitens der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde.

Wie bereits oben – in der Verhandlungsschrift vom 9. Februar 2016 – ausgeführt, wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der fortgesetzten Verhandlung ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiete der Lärmtechnik und der Luftreinhaltung eingeholt, welche den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am 9. Februar 2016 erörtert wurden.

Der Sachverständige für Luftreinhaltung führte in seinem Gutachten vom 5. November 2015 Folgendes aus:

„1 Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um gutachterliche Stellungnahme, ob die Projektsunterlagen aus luftreinhaltetechnischer Sicht zur Beurteilung der Emissionen, welche auf Grund der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage entstehen und in weiterer Folge welche Immissionen bei den Beschwerdeführern bewirkt werden (durch die gegenständliche Änderung), ausreichend und vollständig sind sowie bejahendenfalls ersucht, gutachterlich auszuführen, welche Immissionen durch die gegenständliche Änderung (Errichtung und Betrieb) bei den Beschwerdeführern aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu erwarten sind.

Da diese Prüfung vergleiche AV vom 27.11.2014) ergab, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend waren, wurde mit Schreiben vom Schreiben vom 16. Dezember 2014. LVwG-AB-13-0223, mitgeteilt, dass ergänzende Unterlagen hinsichtlich der Emissionen erforderlich sind, welche eine Quantifizierung der Emissionen beinhalten müssen (z.B. Angabe von Massenströmen, Freisetzungsbedingungen) sowie die örtliche Lage der Emissionsquellen insbesondere im Altbestand enthalten müssen. Per E-Mail vom 11. 6. 2015 wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, von denen der „Prüfbericht Geschäftszahl
***, Prüfgegenstand: Emissionsanalyse für den Schlacht- und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage“ von Dr. EH, Zivilingenieur für technische Chemie vom 10. Juni 2015 im luftreinhaltetechnischen Fachbereich als ergänzende Einreichunterlage anzusehen ist. Die Vorlage dieses Prüfberichtes entspricht somit den Ausführungen der Vertreter des Konsenswerbers anlässlich der Verhandlung am 23.04.2015 (Seite 8 der VHS).

Aus sachverständiger Sicht können aufgrund der nunmehr ergänzten Unterlagen die

Beweisthemata des Gerichts im ersten Absatz folgendermaßen zusammengefasst

werden:

●      eine Beurteilung der Emissionen, welche auf Grund der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage zu erwarten sind, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Angaben als ausreichend und vollständig anzusehen sind,

●      welche Immissionen durch die gegenständliche Änderung (Errichtung und Betrieb) bei den Beschwerdeführern aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu erwarten sind.

In Anbetracht der Berufungsvorbringen (nunmehr Beschwerdevorbringen) werden aus fachlicher Sicht in der weiteren Folge nur die Geruchsemissionen des gegenständlichen Vorhabens und die daraus resultierenden Geruchsimmissionen betrachtet. Als relevante Immissionsorte (Monitorpunkte) wird auch nur jeweils 1 Punkt an den jeweiligen Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer ausgewählt.

1.1 Allgemeines zur Methodik

Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO hat die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage „auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist“. Aus dieser Bestimmung kann die zu wählende Methodik in der Form abgeleitet werden, dass nicht nur die zu erwartenden Immissionen des Projektes sondern auch die Immissionen der genehmigten Betriebsanlage zu berücksichtigen sind.

Aus technischer Sicht der Luftreinhaltung sind für das gegenständliche Vorhaben somit die zu erwartenden Immissionen der bestehenden Anlage als Zusatz- und Gesamtbelastung und die zu erwartenden Immissionen des Bestandes samt dem beantragten Projekt als Zusatz- und Gesamtbelastung zu ermitteln und die dadurch zu erwartende Veränderung der Immissionsverhältnisse im Bereich der Nachbarschaft darzustellen.

Dazu werden auf der Basis der zu erwartenden Emissionen unter Berücksichtigung des eingereichten Betriebsablaufs (Emissionsanalyse) die Immissionen in Form einer Immissionsprognose beschrieben. Diese Darstellung der Veränderungen der zu erwartenden Immissionsverhältnisse berücksichtigt auch die bestehende Immissionssituation, welche durch den genehmigten Bestand hervorgerufen wird.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Emissionsanalyse, die betriebliche Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung und Beschreibung aller mit ihm verbundenen emissionsverursachenden Vorgänge zu untersuchen. Unter der Emissionsanalyse versteht man somit zum Zeitpunkt der Anlagenplanung die systematische Prüfung vorliegender Unterlagen über Anlagen auf mögliche Emissionsquellen unter dem Gesichtspunkt aller dort zu erwartenden Emissionen nach ihrer Art, ihrem Ausmaß, ihrer Häufigkeit und ihrer Dauer.

Im Zeitpunkt der Anlagenplanung werden bei der Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen diejenigen emissionsverursachenden Arbeitsvorgänge oder
–abläufe bestimmt, bei denen mit der Freisetzung von Luftschadstoffen zu rechnen ist. Die Luftschadstoffkomponenten im jeweiligen Verfahrensablauf werden anhand der Einsatzstoffe, welche für das Verfahren charakteristisch sind, festgelegt.

Nach der Festlegung der Schadstoffkomponenten können die Emissionen bei diffusen Quellen mit Hilfe von spezifischen Emissionsfaktoren bestimmt werden. Bei dieser Berechnungsart werden die Emissionen der konkreten Anlage in Abhängigkeit vom Durchsatz berechnet. Dabei können bereits emissionsmindernde Maßnahmen berücksichtigt werden.

Die Emissionen bei geführten Quellen (in der Regel Abluftleitungen) werden aus dem Volumenstrom und der jeweiligen Emissionskonzentration berechnet. Hier werden grundsätzlich emissionsmindernde Maßnahmen (in der Regel Abluftreinigungsanlagen) berücksichtigt.

Diese Emissionsanalysen beinhalten nicht nur die Auflistung der Schadstoffströme (Emissionsmassenströme), sondern auch jene Parameter der betrachteten Emissionsquellen, welche die Immissionsprognosen benötigen. Dazu zählen auf jeden Fall Angaben zu den Quellabmessungen (z.B. Durchmesser, Länge, Breite, Höhe), Lage der Quellen in Koordinatensystemen (Relativ zu Nachbarbereichen aber auch Koordinatenangabe von Messnetzen z.B. Gauß-Krüger), Lage der Quellen zu Betriebs- bzw. Nachbargebäuden, Freisetzungsparameter (z.B. Austrittsgeschwindigkeiten, Freisetzungstemperaturen).

Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzimmissionen wird im gegenständlichen Fall mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 (Partikel-Modell nach VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3) in der Version 2.6.11-WI-x als Windowsanwendung AUSTAL View Version 8.6.2 vorgenommen. Die Gliederung der Dokumentation der Berechnungen erfolgt in Anlehnung an die Prüfliste nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13.

Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgt nach rechtlich festgelegten bzw.

fachlich anerkannten Immissionsgrenz- bzw. –richtwerten.

1.2 Beschreibung der wirkungsbezogenen Immissionswerte

1.2.1 Rechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte

Der rechtliche Beurteilungsrahmen hinsichtlich der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte ist im Paragraph 77, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 77 a, GewO festgelegt, wo folgendes normiert wird:

Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende

Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 (50 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine

Überschreitung

- des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid (40 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Jahresmittelwertes für PM10 (40 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 (25 µg/m3) gemäß Anlage 1b zum IG-L,

- eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes (dzt. nur NOX 30 µg/m3),

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid (200 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid (50 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid (200 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L,

- des Grenzwertes für Blei in PM10 (0.5 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen durch keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind“.

1.2.2 Weitere rechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte

Die ebenfalls im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid von 10 mg/m3 als 8-Stundenmittelwert sowie den Staubniederschlag von 210 mg/m2·d und Benzol von 5 µg/m3 als Jahresmittelwerte stellen zwar kein Prüfungskriterium dar, sind jedoch für eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO als Genehmigungsvoraussetzung heranzuziehen.

1.2.3 Festgelegte (fachlich anerkannte) Immissionswerte für Geruchsimmissionen

In der österreichischen Rechtsordnung findet sich kein verbindlicher Immissionswert für die Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen. Daher wird die aus technischer Sicht die Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Bereich der Nachbarschaft nach den Vorgaben des Nationalen Umweltplanes (NUP) sowie der in der BRD angewandten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorgenommen.

1.2.3.1 Nationaler Umweltplan Österreich NUP (Kapitel 5 Anhang)

Die Erhebung der Geruchsimmissionen basiert auf Einzelmessungen, welche dann gezählt werden, wenn die Geruchshäufigkeit bzw. der Geruchszeitanteil 5 % ist, d.h. 30 Sekunden Geruchswahrnehmungen bei einem Messzeitintervall von 10 Minuten. Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführung nach VDI-Vorschrift zu einer Überforderung der Testprobanden führt; hinzu kommt bei so langen Zeiträumen noch die Adaptation. Ein Messzeitraum von 3 bis 5 Minuten - mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 10 Minuten - ist ausreichend, um zu entscheiden, ob eine Geruchswahrnehmung vorliegt oder nicht.

Ein wesentlicher Punkt für die örtliche Repräsentativität einer Erhebung ist die Festlegung der Rasterpunkte. Hier müssen neben der Entfernung vom Emittenten vor allem auch lokale orographische Gegebenheiten berücksichtigt werden. Um eine Fläche möglichst gut abzudecken, werden rechteckige oder sternförmige Raster verwendet. Die Seitenlänge sollte zwischen 250 m und 1000 m gewählt werden.

Nach Untersuchungen über Expositions-Wirkungsbeziehungen erscheint eine differenzierte Betrachtung, nämlich eine Unterscheidung nach "wahrnehmbar" und "stark wahrnehmbar" angebracht.

Hinsichtlich der zeitlich begrenzten zumutbaren Belastung werden für Österreich für "stark wahrnehmbare" emittentenspezifische Gerüche < 3% der Jahresstunden, für "stark wahrnehmbare" und "wahrnehmbare" emittentenspezifische Gerüche gemeinsam < 8% der Jahresstunden angesetzt.

Die statistische Auswertung hat für jeden einzelnen Rasterpunkt getrennt zu erfolgen. Eine detaillierte Vorschrift hinsichtlich der Festlegung der Rasterpunkte nennt der NUP nicht.

Für die Abgrenzung zwischen wahrnehmbaren und stark wahrnehmbaren Geruchsstoffimmissionen wird von der Interessensgemeinschaft Geruch die Geruchsstoffkonzentration von 3 GE/m3 angesetzt.

1.2.3.2 Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (BRD)

Eine Geruchsimmission ist nach Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem.

Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG die in der Tabelle angegebenen Immissionswerte IW überschreitet:

Wohn-/Mischgebiete  Gewerbe-/Industriegebiete  Dorfgebiete

0.10                     0.15                          0.15

Tabelle 1

Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Meistens werden diese Immissionswerte auch als prozentuelle Häufigkeiten angegeben (0.1 entspricht 10 %).

Nach der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL (in der Fassung vom 29. Februar 2008) sind in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0.20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ist es möglich, einen Wert bis zu 0.25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.

Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (römisch IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30-fachen der nach
TA-Luft ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 m beträgt. Die Beurteilungsflächen sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge bei weitgehend homogener Geruchsbelastung in der Regel 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, so dass sie mit den Regelvorgaben auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt. Die Geruchsimmissionen sind in der Regel etwa in 1.5 bis 2.0 m Höhe über der Flur sowie in mehr als 1.5 m seitlichem Abstand von Bauwerken oder anderen Hindernissen zu bestimmen. Das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.

Der Messzeitraum soll für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Grundsätzlich brauchen Messpunkte nur in den Bereichen der Umgebung der Anlage festgelegt zu werden, in denen die Geruchsimmission für die Entscheidung relevant ist. Dies sind insbesondere Gebiete, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Messpunkte sind daher z.B. nicht erforderlich in Waldgebieten und auf zusammenhängenden landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen. Aus den Ergebnissen, die an den 4 Eckpunkten einer Beurteilungsfläche ermittelt wurden, ist durch Addition die Zahl der Geruchsstunden für die Beurteilungsfläche zu bestimmen. Die Begehung der Messpunkte ist in ihrer Reihenfolge so festzulegen, dass benachbarte Messpunkte an unterschiedlichen Tagen begangen werden. Dies stellt sicher, dass bei der räumlich gleitenden Auswertung für jede Beurteilungsfläche und Messperiode jeweils vier unterschiedliche Messtage in die Kenngrößenermittlung eingehen. Die vorhandene Geruchsimmission wird durch eine Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jedem Messpunkt (Messzeitintervall) bei Beachtung der oben beschriebenen Vorgaben hinreichend genau erfasst. Werden während des Messzeitintervalls in mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil = 1 Minute) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt, ist dieses Messzeitintervall als „Geruchsstunde“ zu zählen.

Da diese Anforderung in erster Linie für die Geruchsermittlung bei bestehenden Geruchsquellen gelten, wird in der GIRL normiert, dass im Projektsgenehmigungsverfahren die Ermittlung der zu erwartenden Geruchsimmissionen mittels Ausbreitungsrechnung vorzunehmen sind. Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist mit dem in Anhang 3 der
TA-Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U. 2004) zu ermitteln.

Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächenwerte darzustellen, da sie Grundlage der Beurteilung nach der GIRL sind. Isoliniendarstellungen sind hierfür nicht geeignet.

Wird in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden. Wichtig ist, dass in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagende Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden.

Bei Ausbreitungsrechnungen ist von einer inhomogenen Belastung auszugehen, wenn sich die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden. Wenn diese Beurteilungsflächen für die Bewertung relevant sind, ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen vorzunehmen.

1.3. Beurteilungsgrundlagen

[1] Gewerbeordnung – GewO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 81/2015; Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 (Auszug), Stand 10. Juli 2015, Wirtschaftskammer Oberösterreich

[2] Österreichische Akademie der Wissenschaften: Umweltwissenschaftliche Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des Nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch, Schriftenreihe der Sektion römisch eins des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Band 17, Wien 1994; http://www.geruch.at/geruchskriterien.htm

[3] Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008

[4] Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 04. Juli 2013, HOW2-BO-1116/001, HOW2-BA-0835/004, über die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. *** der DA Gesellschaft m.b.H.

[5a] Mag. Dipl.-Ing. Dr. EH, Zivilingenieur für technische Chemie: PRÜFBERICHT Geschäftszahl *** vom 10. Juni 2015, Emissionsanalyse für den Schlacht- und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage der DA GmbH, ***, ***

[5b] BI Filtersysteme GmbH: Verfahrensbeschreibung der Abluftbehandlung des Schlachtbetriebes der Fa. DA vom 05.06.2012, Datenblatt: Biofilter-Materialien Spezifikation RI/HA+K 20-40, Programm für Inspektion und Prüfung an der Abluftreinigungsanlage bei Fa. DA

[5c] Planungsbüro Ing. HF Projektspläne: Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter Plan-Nr. *** bis *** (Grundriss-EG 1:100, Schnitt- Ansichten 1:100, Lageplan 1:250)

[5d] ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT der DA Ges.m.b.H vom September 2011 (Parienteil C18), Beilage 10

[5e] Niederschrift über die Umweltinspektion aufgenommen am 18. März 2010 bei der Fa. DA Ges.m.b.H, ***, ***

[5f] RM Bericht: Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, GZ. 200-1/10, Flächenwidmungsplan Stadtgemeinde ***, Auflage September 2010

[5g] Firma DA GmbH- Strategische Umweltprüfung - April 2010: SUP UMWELTBERICHT Neustrukturierung des bestehenden Fleischereibetriebs

[6a] VDI-Richtlinie 2596: Emissionsminderung – Schlachtbetriebe, Februar 2009

[6b] VDI-Richtlinie 2595 Blatt 1: Emissionsminderung – Räucheranlagen Lebensmittel (außer Fisch), März 2010

[6c] Davids/Lange: TA-Luft ’86 – Technischer Kommentar, Seite 638 bis 658

[6d] Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie (BMWFJ): Technische Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – 2010

[7] EUROPEAN COMMISSION: Integrated Pollution Prevention and Control, Reference Document on Best Available Techniques in the Slaughterhouses and Animal By-products Industries, May 2005

[8a] ÖNORM EN 13725: Luftbeschaffenheit – Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie (konsolidierte Fassung), Ausgabe: 2006-04-01;

[8b] ÖNORM EN ISO 11771: Luftbeschaffenheit ― Ermittlung von zeitlich gemittelten Massenemissionen und Emissionsfaktoren ― Allgemeine Vorgehensweise, Ausgabe: 2011-03-01

[8c] A. Zorn: Geruchsmessungen als Werkzeug bei der Anlagenüberwachung, 10. Zittauer Umweltsymposium 2009, Landeshauptstadt Erfurt Stadtverwaltung

[9] Nederlandse emissierichtlijn lucht (Digitale NeR): B5 – Vleesindustrie: 1 Slachterijen, 3 Vleeswarenbedrijven (vleesbereiding), Rijkswaterstaat, Ministerie van Infrastructuur en Milieu, http://www.infomil.nl

[10] Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg: Beurteilung von Ammoniak und Geruchsimmissionen sowie Stickstoffdepositionen aus Tierhaltungs- und Biogasanlagen; Nachweis der Einhaltung des Vorsorgewertes für Staub und Ammoniak, Überarbeitete Emissionsfaktorenlisten mit Stand März 2015, Erlass vom 15. Juni 2015

[11] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz: (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002; Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) Entwurf Stand: 21.07.2015

[12] VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3: Umweltmeteorologie - Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Partikelmodell, September 2000; Rechenprogramm AUSTAL Version 2.6.11-WI-x; VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1: Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Gauß’sches Fahnenmodell für Pläne zur Luftreinhaltung, August 2009

[13] Ingenieurbüro JA: Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G, Berichte zur Umweltphysik Nummer 5, 2. Auflage März 2007

[14] L. Bendix: Geländeklimatologie, Studienbücher der Geographie, Gebr. Borntraeger Verlagsbuchhandlung, Berlin Stuttgart 2004; W. Eugster: Geländeklimatologie und Mikrometeorologie, Skript Sommersemester 2005; E Mursch-Radlgruber: STADT- UND GELÄNDEKLIMATOLOGIE, Unterlagen zur VO WS 2004/2005

[15] Bundesgesetz zum Schutze vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001,

2 Örtliche Verhältnisse

2.1 Beschreibung der Nachbarschaft

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben wird die Größe des betrachteten Gebietes ausgewählt. In der Regel werden zur Darstellung der Umgebungssituation Landschaftsbilder (Orthophotos) herangezogen, wobei vor allem die erkennbare Wohnnachbarschaft wie auch weitere Schutzgüter (z.B., Forstflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen) abgebildet werden sollen.

2.2 Orthophoto

Eine Darstellung der örtlichen Verhältnisse kann dem Orthophoto entnommen werden:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 1: Rechengebiet“

2.2 Nutzungsstruktur

Die Nutzungsstruktur der örtlichen Verhältnisse (insbesondere des Rechengebietes) kann als Gebiet mit vorwiegend landwirtschaftlich aber auch gewerblich genutzten Flächen und untergeordnet mit Waldgrundstücken bezeichnet werden.

Die maßgeblichen Immissionsorte (bezeichnet als Monitorpunkte MNP) wurden anhand der Wohnadressen der Beschwerdeführer ausgewählt und sind in der folgenden Abbildung dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 2: Lage der Monitorpunkte“

Die ungefähren Entfernungen der Nachbarschaftspunkte zur Betriebsanlage können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Monitorpunkte

Entfernung [m]

Richtung

Grd.St.Grenze

Bezeichnung

MNP_1

~140

W

Gst. ***, ***

ONR. ***

MNP_2

~400

WNW

Gst. ***

ONR. ***

MNP_3

~205

NW

Gst. ***, ***

ONR. ***

MNP_4

~160

NW

Gst. ***, ***

ONR. ***

MNP_5

~55

W

Gst. ***, ***

ONR. ***

Tabelle 2

3 Emissionsanalyse

Die Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d (Ziffer 6.4a der Anlage 3 GewO) liegen abgesehen von den KFZ-Abgas-Emissionen von Transportfahrzeugen und Mitarbeiter-PKW überwiegend als Geruchsstoffemissionen (Geruchsemissionen) vor.

Unter Geruchsstoffe (Europäische Geruchseinheiten [GEE]) versteht die ÖNORM EN 13725 „die Menge von Geruchsstoff(en), die nach Verdampfen in 1 m³ Neutralluft unter Normbedingungen die gleiche physiologische Reaktion in einem Panel (Wahrnehmungsschwelle) hervorruft, die durch 1 Europäische Referenzgeruchsmasse (EROM) hervorgerufen wird, wenn diese in 1 m³ Neutralluft unter Normbedingungen verdampft wird“.

Weiters ist in der ÖNORM EN 13725 festgelegt, dass „ein unter Normbedingungen in 1 m³ Neutralluft verdampftes EROM die Stoffmasse ist, die die physiologische
D50- Reaktion (Wahrnehmungsschwelle) eines dieser Norm entsprechenden Panels hervorruft; sie hat per Definition eine Konzentration von 1 GEE/m³“.

Die Beziehung zwischen der GEE des Referenzgeruchsstoffs und dem entsprechenden Wert irgendeiner Geruchsstoffmischung wird nur auf der Ebene der physiologischen D50-Reaktion (Wahrnehmungsschwelle) definiert.

Diese Beziehung ist folgendermaßen definiert:

1 EROM ≡ 123 μg n-Butanol ≡ 1 GEE der Geruchstoffmischung.

Diese Beziehung ist die Grundlage der Rückverfolgbarkeit von Geruchseinheiten irgendeines Geruchsstoffs auf den Referenzgeruchsstoff. Die Geruchsstoffkonzentration einer gasförmigen Geruchsstoffprobe wird ermittelt, indem einem Panel ausgewählter und überprüfter Personen diese Probe in unterschiedlichen Konzentrationen durch Verdünnung mit Neutralluft dargeboten wird, um den Verdünnungsfaktor zu ermitteln, bei dem in 50 % der Fälle ein Geruch wahrgenommen wird (Z50).

Bei diesem Verdünnungsfaktor ist die Geruchsstoffkonzentration per Definition 1 GEE/m³. Die Geruchsstoffkonzentration der untersuchten Probe wird dann als Vielfaches (entsprechend dem Verdünnungsfaktor bei Z50) einer Europäischen Geruchseinheit je Kubikmeter [GEE/m³] unter den Normbedingungen für Olfaktometrie (Bezeichnung des Messverfahrens) dargestellt. Vereinfachend werden die Konzentrationen der Geruchsstoffemissionen in GE/m3 (Geruchseinheiten pro Kubikmeter) angegeben.

Nach A. Zorn (Geruchsmessungen als Werkzeug bei der Anlagenüberwachung, 10. Zittauer Umweltsymposium 2009) ist bei Geruchsangaben der älteren Literatur (Zahlenwerte vor der Herausgabe der EN 13725 im Jahr 2003 bzw. der konsolidierten Fassung von 2006) zu beachten, dass alte Zahlenwerte aufgrund der unterschiedlichen Bauarten der Messgeräte (Olfaktometer) und der eingesetzten Referenzgeruchsstoffe (z.B. Schwefelwasserstoff), sowie der größeren Bereiche der zulässigen Schwellenwertgrenzen diese Emissionsfaktoren aus diesen Gründen (im wesentlichen systematische Gründe!) aktuellen Standards nicht mehr entsprechen. Nach den Untersuchungen liegen die nach dem normgerechten Messverfahren ermittelten Emissionen im Bereich des Fünffachen der nicht normgerecht ermittelten Werte.

Im Projektsgenehmigungsverfahren wird bei der Abschätzung der zu erwartenden Emissionen grundsätzlich auf die bekannten Emissionen des Betriebszweiges zurückgegriffen, welche einerseits messtechnisch erhobene Konzentrationen an vergleichbaren Anlagen (in der Regel nur bei geführten Emissionsquellen) und/oder andererseits auf betriebsspezifischen Emissionsfaktoren beruhen.

Nach der ÖNORM EN ISO 11771 versteht man unter einem Emissionsfaktor „einen Wert, der die Beziehung zwischen der Menge eines freigesetzten Schadstoffes und der Aktivität, die der Freisetzung des entsprechenden Schadstoffes zugeordnet ist, beschreibt“.

Weiters definiert die ÖNORM EN ISO 11771, dass „Emissionsfaktoren numerische Schätzwerte mit Unsicherheiten sind, die systematische und zufällige Unsicherheitsbeiträge beinhalten können, beispielsweise Messunsicherheiten, Schwankungen bei der Effizienz der Emissionsminderung und Änderungen im Anlagenbetrieb“. Daraus folgt, dass bei der Auswahl der Emissionsfaktoren zur Prognose der zu erwartenden Emissionen nur jene verwendet werden sollten, welche auch auf den zu beschreibenden Freisetzungsvorgang zutreffen.

3.1. Beschreibung der Emissionsmodellierung gemäß Einreichunterlagen

Die Emissionen werden nach der Emissionsanalyse von Dr. EH vom 10. Juni 2015 zusammenfassend beschrieben, wobei eine Umrechnung auf stündliche Geruchsstoffströme vorgenommen wurde.

3.1.1 Beschreibung der Emissionen des Bestandes

Für den Bestand (Betriebsanlage ohne projektierte Änderungen) wurden vom Gutachter folgende Emissionsquellen angegeben:

Anlagenbereich Bestand

Quellart

Quell-Richtung

Quell-höhe [m]

Tieranlieferung und Wartestall (QUE_1=

Fläche

vertikal

 

Bluttank-Entleerung (QUE_2)

Punkt

senkrecht

4

Brühung und Borstenentfernung (QUE_3)

Punkt

senkrecht

12

PKW-Parkplatz (QUE_4)

Fläche

diffus

 

Kutterei (QUE_5)

Punkt

senkrecht

13

Konfiskat-Behälter (QUE_6)

Fläche

vertikal

 

Konfiskat-Behälter (QUE_7)

Volumen

diffus

 

Magen-Darm-Inhalt-Behälter (QUE_8)

Fläche

vertikal

 

Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9)

Volumen

diffus

 

Selchanlagen (QUE_10)

Punkt

senkrecht

12.5

Tabelle 3

Die Emissionsbestimmung für die Tieranlieferung und Wartestall wurde nach den VDI-Richtlinien 2596 Emissionsminderung Schlachtbetriebe; VDI 3471 Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine; VDI 3894 Blatt1 Entwurf Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde vorgenommen, von denen nur die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 Emissionsfaktoren hinsichtlich Geruchsemissionen aufweist.

Für die Abschätzung der Emissionen aus dem Bluttank wird eine Geruchsstoffkonzentration von 1.600.000 GE/m3 angenommen [TA Luft 86, Technischer Kommentar, Davids, Lange et al., Sitzung 638 ff].

Um die Geruchsemissionen bei der Brühung – Borstenentfernung überschlägig rechnerisch zu berücksichtigen, werden hier 300 GE/m3 (abgeschätzt auf Basis von Literaturangaben [TA Luft ´86, Technischer Kommentar, Davids, Lange et al., Sitzung 638 ff; VDI, Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 3 Richtlinien: VDI 3894 Blatt1 Entwurf Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde] und Erfahrungen bei der Bewertung ähnlicher Anlagen) bei einem achtfachen stündlichen Luftwechsel [analog ÖNORM H 6030 Lüftungstechnische Anlagen für Küchen – Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb] (4000 m3/h) angenommen.

Um allfällige Geruchsemissionen aus der Kuttelei überschlägig rechnerisch zu berücksichtigen, werden hier in Anlehnung an konkrete Messergebnisse [Gerüche in Schlachthöfen, Rolf Behringer, Reinhaltung der Luft, Band 45 (1985), Nr. 5 Sitzung 194 ff.] 500 GE/m3 als Maximalkonzentration angenommen bei einem achtfachen stündlichen Luftwechsel [analog ÖNORM H 6030 Lüftungstechnische Anlagen für Küchen – Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb] (4.000 m3/h).

Für die Abschätzung der diffusen Emissionen aus dem Konfiskat-Container sowie des Magen-Darm-Inhalts-Container wird entsprechend von Messungen an Biogasanlagen eine Geruchskonzentration von mind. 100.000 GE/m³ (für Schweine- und/oder Rindergülle) angesetzt. Bei einer offenen Torfläche von ca. 6 m² (teilgeöffnetes Tor: 3,00 * 2,00 m) und einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/s ergibt sich eine Geruchsemission von 60.000 GE/s. Die diffusen Emissionen aus einem dicht geschlossenen Behälter während des Staplertransports zum nördlichen Parkplatz werden gegenüber den Hauptemissionsquellen als vernachlässigbar angesehen.

Das Festmistlager hat eine Emission von 3 GE/m².s laut der Cloppenburg Liste, das wären bei einer Fläche von ca. 20 m² daher 60 GE/s, wobei bei geschlossenen Lagern eine Reduktion der Emissionen um 95% gebräuchlich ist. Damit beträgt die Emission 3 GE/s.

Nach Band 3: Emissionsminderung römisch II, Räucheranlagen Lebensmittel (außer Fisch) VDI 2595 Blatt 1, März 2010, kann bei Selchanlagen maximal von 1.000 bis 100.000 GE/m3 bei einem Volumenstrom von maximal 5 m3/h ausgegangen werden.

Die KFZ-spezifischen Emissionen des Mitarbeiter-Parkplatzes wurden nach der „Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen 2010“, BMWFJ, abgeschätzt, welcher Emissionswerte im Bereich von 20.69 bis 124.0 g CO/h, 5.54 bis 8.42 g NOX/h, 0.20 bis 1.29 g Benzol/h, 3.47 g Kohlenwasserstoffe/h und 0.36 g Partikel/h aufweist.

Die maximalen Geruchsstoffemissionen in GE pro Stunde (GE/h) für den Bestand kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Emissionsquellen

Aktivitäts-
Kennzahl

Geruchsstoffstrom [GE/h], [MGE/h]

Tieranlieferung und Wartestall (QUE_1)

30.25 m²

10800000

Bluttank-Entleerung (QUE_2)

5 m³/h

8000000

Brühung und Borstenentfernung (QUE_3)

4000 m³/h

1200000

Kuttelei (QUE_5)

4000 m³/h

2000000

Konfiskat-Behälter (QUE_6)

6 m²

216000000

Konfiskat-Behälter (QUE_7)

300 m³

216000

Magen-Darm-Inhalt-Behälter (QUE_8)

6 m²

216000000

Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9)

300 m³

10800

Selchanlagen (QUE_10)

5 m³/h

500000

SUMME [MGE/h]

 

455

Tabelle 4

3.1.2 Beschreibung der Emissionen nach Betriebsanlagenänderung

Für die zukünftige Anlagenkonzeption (Betriebsanlage nach Durchführung der

Änderungen) wurden vom Gutachter folgende Emissionsquellen angegeben:

Anlagenbereich Projekt

Quellart

Quell-Richtung

Quell-höhe [m]

PKW-Parkplatz (QUE_4)

Fläche

diffus

 

Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9)

Volumen

diffus

 

Selchanlagen (QUE_10)

Punkt

senkrecht

12.5

Biofilter (QUE_11)

Punkt

senkrecht

13

Rangierplatz (QUE_12)

Fläche

diffus

 

Tabelle 5

Die Emissionsquellen Tieranlieferung-Wartestall, Bluttank, Brühung-Borstenentfernung, Kuttelei sowie Konfiskat-Behälter (samt Transport) entfallen, da in diesen Bereichen die Raumluft erfasst wird und einer Abluftreinigungsanlage in Form eines Biofilters zugeführt wird.

Der Schlachtabfälle-Container wird weiterhin zum nördlichen Parkplatz (Festmistlager) transportiert.

Als eine neue Emissionsquelle ist die Reinluft des Biofilters mit einer Reingaskonzentration von 500 GE/m3 anzusehen, welcher die Abluftströme Konfiskat-Wechselcontainer (500 m³/h), Magen-Darminhalt-Container (500 m³/h), Anlieferung (3.000 m³/h bzw. 6.000 m³/h kurzfristig bei geöffnetem Hallentor), Brühen/Entborsten (4.000 m³/h bzw.1.000 m³/h kurzfristig bei geöffnetem Hallentor), Bluttank (max. 100 m³/h) und Kuttelei (4.000 m³/h) behandeln soll. Der Gesamt-Volumenstrom soll 12100 m3/h während der Betriebszeit (5:00 bis 17:00) und 3000 m3/h außerhalb der Betriebszeit (17:00 bis 05:00) betragen.

Die maximalen Geruchsstoffemissionen in GE pro Stunde (GE/h) laut Projekt (Betriebsanlage nach der Änderung) kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Emissionsquellen

Aktivitäts-Kennzahl

Geruchsstoffstrom [GE/h], [MGE/h]

Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9)

300 m³

10800

Selchanlagen (QUE_10)

5 m³/h

500000

Biofilter (QUE_11)

12000 m³/h

6000000

3000 m³/h

1500000

SUMME [MGE/h]*

 

8

Tabelle 6

Ebenso als neue Emissionsquelle ist der LKW-REVERSIERPLATZ im Süden der Betriebsanlage anzusehen, der die Anlieferung der Tiere im nicht öffentlichen Verkehrsbereich ermöglicht. Die KFZ-spezifischen Emissionen des
LKW-Reversierplatzes wurden ebenfalls nach der „Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen 2010“, BMWFJ, abgeschätzt, welcher Emissionswerte im Bereich von 1.58 bis 4.70 g CO/h, 7.59 bis 30.41 g NOX/h, 0.013 bis 0.035 g Benzol/h, 0.72 bis 2.01 g Kohlenwasserstoffe/h und 0.29 bis 0.81 g Partikel/h aufweist.

Die Emissionen der Mitarbeiter-KFZ bleiben gleich, da die PKW nicht mehr auf der

öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden.

3.2. Beschreibung der Emissionsmodellierung nach dem Stand der Technik

Da die VDI-Richtlinie 2596 wie auch das BAT-Dokument keine tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktoren hinsichtlich Geruch nennen, wird zur Abschätzung der Emissionen auf die Emissionsfaktoren der Nederlandse emissie Richtlijn lucht (Niederländische Emissions Richtlinie Luft NeR) zurückgegriffen, in welche für die spezifischen Tätigkeiten von Schlachtbetrieben aktuelle Emissionsfaktoren veröffentlicht wurden. Diese Emissionsfaktoren finden sich in den Kapiteln Slachterijen für Schlachtanlagen und Vleeswarenbedrijven (incl. Vleesbereiding) für Fleischverarbeitung insbesondere Selchanlagen.

Da im gegenständlichen Fall die Vorbelastung durch den außerhalb des Ortes angesiedelten Schweinemastbetriebes (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Stadtgemeinde ***, GZ 200-1/10, Seite 15) mit über 2000 Tieren (Umweltbericht – März 2010 Firma DA GmbH – ***, Seite 16) bestimmt wird, ist diese Emissionsquelle bei der Immissionsprognose zu berücksichtigen. Die für diesen Emissionsbereich aktuellen Emissionsfaktoren finden sich in der vom Bundesland Brandenburg veröffentlichten Liste (Stand März 2015).

Hinsichtlich der Geruchsemissionen von den PKW- bzw. LKW-Fahrbewegungen liegen keine gesicherten Emissionsfaktoren vor. Die Geruchsemissionen des
KFZ-Verkehrs sind im Vergleich zu den aus dem Schlachtbetrieb stammenden Geruchsemissionen vernachlässigbar.

3.2.1 Beschreibung der Emissionen des Schweinemaststalles

Nach den SUP-Unterlagen (R Bericht: Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, GZ. 200-1/10, Flächenwidmungsplan Stadtgemeinde ***, Auflage September 2010; Firma DA GmbH- Strategische Umweltprüfung – April 2010: SUP UMWELTBERICHT Neustrukturierung des bestehenden Fleischereibetriebs) handelt es sich um eine Stallung zur Haltung von 2000 Mastschweinen. Aus dem Orthophoto ist weiters ein offenes Güllelager erkennbar. Die Emissionsmodellierung erfolgt mit den Emissionsfaktoren nach der vom Land Brandenburg veröffentlichten Liste für Schweinemaststall von 180000 GE pro Stunde und Großvieheinheit (GVE) für offene Güllelagerung von 25200 GE pro m2 und Stunde. Eine 30 %ige Minderung durch die gebildete Schwimmschicht auf der Gülleoberfläche wurde berücksichtigt.

Die Geruchsstoffemissionen in GE pro Stunde (GE/h) für den Maststall mit 2000 Tieren und der offenen Güllelagerung (Durchmesser des Güllebehälters ca. 20 m) ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Emissionsquelle

Aktivitäts-Kennzahl

Geruchsstoffstrom [GE/h], [MGE/h]

Mastschweinestall (Vorbelastung)

2000 Tiere

50400000

Güllegrube (Vorbelastung)

314.2 m²

5541765

SUMME [MGE/h]

 

56

Tabelle 7

3.2.2 Beschreibung der Emissionsfaktoren nach NeR

Die Emissionsfaktoren für Schweineschlachtanlagen sowie für Selchanlagen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

Diffuse Quellen
Emissionsfaktor zeitbezogen

Einheit

Geruch

Anlieferung und Entladung

GE/h Tier

7700000

GE/h KFZ

130000

Reinigung der Liefer-KFZ

GE/h KFZ

7700000

Stallung (Wartestall)

GE/h Tier

9100

Schlachthalle (schmutzig)

GE/h Tier

310000

Sengen

GE/h Tier

96000

Schlachthalle (rein)

GE/h Tier

42000

Magen-, Darm-Verarbeitung

GE/h Tier

51000

Reststofflagerung im Freien (Silo/Container)

GE/h

2000000

Reststofflagerung in Räumen

GE/h

4000000

Reststoffumschlag

GE/h

1666667

Räucheranlage

GE/h

510000

Abwasserreinigung physikalisch/chemisch

GE/h

2000000

Tabelle 8

Diese Emissionsfaktoren zeigen, dass weitere Emissionsquellen für Geruch beim bestehenden Betrieb (Bestand) gegeben sind. Insbesondere ist hier die innerbetriebliche Abwasserreinigung (Flotation laut Übersichtsplan Fa. DA übermittelt vom Planungsbüro Ing. HF) und der LKW-Waschplatz im Bereich der nördlich gelegenen Abstellfläche (Komplex C nach Umweltbericht - März 2010 Firma DA GmbH – *** Seite 5) zu nennen. Weiters sind auch die Geruchsemissionen der Konfiskat- bzw. Schlachtabfälle-Behälter auf dem Transportweg (als Volumenquelle QUE_7 im Prüfbericht Dr. EH vom 10. Juni 2015 bezeichnet) mittels Stapler zu diesem Anlagenbereich nicht zu vernachlässigen.

Da die Emissionsfaktoren für die Anlieferung, Stallung, Schlachtung, Sengen und Magen-Darm-verarbeitung tierbezogen sind, wurde bei der Emissionsberechnung der stündliche Tierdurchsatz zugrunde gelegt. Nach den Angaben maximaler (1750 Tiere pro Tag mit 8 h = ca. 218 Tiere/h) und durchschnittlicher Schlachtanzahl (1250 Tiere pro Tag mit 8 h = 156 Tiere/h) wird entsprechend des maximalen Durchsatzes der Betäubungseinrichtung von einer möglichen Schlachtanzahl von 200 Tieren/h ausgegangen vergleiche Bescheid der BH Horn vom 4. Juli 2013 HOW2-BO-1116/001, HOW2-BA-0835/004, Seite 21). Hinsichtlich der durchschnittlichen LKW-Frequenz werden im Mittel 2 LKW/h angenommen.

Die maximalen Geruchsstoffströme in GE pro Stunde (GE/h) bzw. MegaGE pro Stunde (MGE/h) für die Emissionsquellen des Bestandes, welche nach den Emissionsfaktoren der NeR bestimmt wurden, können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Emissionsquellen

Aktivitäts-Kennzahl

Geruchsstoffstrom
[GE/h], [MGE/h]

Bluttank-Entleerung (QUE_2)

5 m³/h

40000000

Anlieferung und Entladung

200 Tiere/h

1540260000

Reinigung der Liefer-KFZ (Waschplatz)

2 LKW/h

15400000

Stallung (Wartestall)

200 Tiere/h

1820000

Schlachthalle (schmutzig)

200 Tiere/h

62000000

Sengen

200 Tiere/h

19200000

Schlachthalle (rein)

200 Tiere/h

8400000

Magen-, Darm-Verarbeitung

200 Tiere/h

10200000

Reststofflagerung im Freien (Silo/Container)

1 Behälter

2000000

Reststofflagerung in Räumen

1 Behälter

4000000

Reststoffumschlag

1 Behälter

1666667

Räucheranlagen

5 m³/h

2550000

Abwasserreinigung physikalisch/chemisch

1

2000000

SUMME [MGE/h]

 

1709

Tabelle 9

Für die Immissionsprognose wurden die Teilemissionen Stallung (Wartestall) und Schlachthalle als Flächenquelle laut Prüfbericht Dr. EH zu einer Ersatzquelle zusammengefasst. Die Volumenquelle des Transportweges wurde auf 5 Linienquellen aufgeteilt.

Die maximalen Geruchsstoffströme in GE pro Stunde (GE/h bzw. MGE/h)für die Emissionsquellen der zukünftigen Betriebsanlage können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Emissionsquellen

Aktivitäts-Kennzahl

Geruchsstoffstrom
[GE/h], [MGE/h]

Reinigung der Liefer-KFZ (Waschplatz)

2 LKW/h

15400000

Reststofflagerung im Freien (Silo/Container)

1 Behälter

2000000

Reststofflagerung in Räumen

1 Behälter

4000000

Reststoffumschlag

1 Behälter

1666667

Räucheranlagen

5 m³/h

2550000

Abwasserreinigung physikalisch/chemisch

1

2000000

Biofilter (QUE_11)

12000 m³/h

6000000

3000 m³/h

1500000

SUMME [MGE/h]*

 

34

*Geruchsstoffemission Biofilter bei maximalem Volumenstrom

Tabelle 10

Der Transportweg als 5 Linienquellen wurde beibehalten.

3.3. Beschreibung und Lage der Emissionsquellen

Die Lage der Emissionsquellen kann den abgebildeten Quellenlageplänen entnommen werden.

3.3.1 Emissionsquellen Vorbelastung

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 3: Emissionsquellen Vorbelastung“

3.3.2 Emissionsquellen Bestand

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 4: Emissionsquellen Bestand“

3.3.3 Emissionsquellen Projekt

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 5: Emissionsquellen Projekt“

3.4. Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsminderung

Laut den vorgelegten Unterlagen der Fa. BI vom 05.06.2012 mit der Ergänzung vom 6. Juli 2012 soll die geruchsstoffhältige Luft aus den relevanten Bereichen erfasst und einer Abluftreinigungsanlage in Form eines Biofilters zugeführt werden.

Die eigentliche Geruchsbeseitigung wird gegenwärtig aber für folgende Abluftteilströme ausgelegt:

Teilstrom Konfiskat-Wechselcontainer: 500 m³/h (punktuelle Absaugung)

Teilstrom Konfiskat-Container: 500 m³/h

Teilstrom Anlieferung: 3000 m³/h (Anordnung/Absaugung in Deckennähe im Bereich Treibgang)

Teilstrom Brühen/Entborsten: 4000 m³/h (Anordnung/Absaugung noch offen)

Teilstrom Bluttank: max. 100 m³/h (nur Verdrängungsluft)

Teilstrom Kuttelei: 4000 m³/h (punktuelle Absaugung)

Das Absaugsystem wird derart ausgeführt, dass noch eine Reserve von 3000 bis 4000 m³/h vorhanden ist. Alle Einzelabsaugstellen werden mit automatischen regelklappen versehen, um die Abluftmengen an den jeweiligen Produktionszyklus anpassen zu können.

Anhand von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Anlagen, der o.a. Anlagenkonfiguration und der gewählten Biofilteranlage werden folgende Anlagenwerte angeführt:

Behandelte Abluftmenge: 12100 m³/h (max. 16.000 m³/h)

Rohgasgeruch: < 3500 GE/m³

Erzielbarer Reingasgeruch: < 500 GE/m³ (kein produktionstypischer Geruch im Reingas wahrnehmbar)

Die Ausblasöffnung wird mind. 1 m über den höchsten Dachpunkt gezogen (höchster Dachfirst auf + 12.60), das entspricht 10.15 m über Fußbodenniveau des Aufstellungsortes der Abluftreinigungsanlage.

Diese Abluftreinigungstechnologie wird im BAT-Dokument Tierschlachtanlagen beschrieben und stellt somit eine technische möglichen Varianten der besten verfügbaren Technik hinsichtlich Geruchsemissionsminderung dar.

4 Immissionsprognose

4.1 Beschreibung des Ausbreitungsmodells

Der Anhang 3 der TA – Luft beschreibt ein auf der Modelliertechnik der VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3 beruhendes numerisches Modell, mit dem man die Ausbreitung von Spurenstoffen in der Atmosphäre simulieren und ihre Konzentrationen berechnen kann.

Für die Anwendung benötigt man das mittlere Windfeld, Turbulenzgrößen, Emissionsdaten und gegebenenfalls weitere, anwendungsspezifische Eingabedaten. Für die Gewinnung dieser Eingabedaten sind in der Regel vorgeschaltete Modelle notwendig, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind. Ebenso werden für die Berechnung von Wirkungen, wie z.B. Geruchswahrnehmungen, nachgeschaltete Modelle benötigt.

Die Spurenstoffe können als Gas oder als Aerosol vorliegen. Simuliert werden die Trajektorien einer großen Anzahl von Gas- bzw. Aerosolpartikel, die unabhängig voneinander mit der turbulenten Strömung verlagert werden. Die Ausbreitung kann in freiem Gelände, im Bereich von topographischen Strukturen oder von Hindernissen, wie Gebäuden, Industrieanlagen, Wällen, Brücken, Bäumen und Wäldern erfolgen, wobei die Einflüsse der Hindernisse auf Wind- und Turbulenzfeld durch das Vorschaltmodell richtig beschrieben werden müssen. Chemische Umwandlungen, Sedimentation, Ablagerung am Boden und an der Vegetation, Aufwirbelung vom Boden, Auswaschen durch den Niederschlag, Filterung durch poröse Hindernisse und Auftriebseffekte können berücksichtigt werden.

Die räumliche Struktur und das Zeitverhalten der Quelle(n) können beliebig sein. Die Gebietsgröße reicht von einigen Dekametern (Gebäudekomplexe) bis zu mehreren hundert Kilometern (Landschaften) mit einer Auflösung zwischen einem Meter und einigen Kilometern. Die Zeitskala für typische Anwendungen reicht von ca. 10 Minuten bis zu einigen Tagen, es können aber auch klimatologische Fragestellungen über entsprechend längere Zeiträume behandelt werden.

Das Rechenergebnis ist das dreidimensionale Konzentrationsfeld und die zweidimensionale Verteilung der Deposition, gegebenenfalls mit ihren zeitlichen Veränderungen.

Das Ausbreitungsmodell liefert bei einer Zeitreihenrechnung für jede Stunde des Jahres an den vorgegebenen Aufpunkten die Konzentration eines Stoffes (als Masse pro Volumen) und die Deposition (als Masse/(Fläche mal Zeit)) oder bei Geruchsausbreitungsrechnungen die Aussage über das Vorliegen einer Geruchsstunde. Die Ergebnisse an den Beurteilungspunkten repräsentieren die Zusatzbelastung und dienen, zusammen mit der Zeitreihe der gemessenen Vorbelastungswerte, der Bestimmung der Gesamtbelastung.

Die Berechnung wurde für folgende Größenklassen der Korngrößenverteilung, angegeben als aerodynamischer Durchmesser da, des Emissionsmassenstromes durchgeführt, wobei jeweils die angegebenen Werte von Depositionsgeschwindigkeit vd und Sedimentationsgeschwindigkeit vs verwendet wurden:

Klasse

da in µm

vd in m/s

vs in m/s

1

kleiner 2.5

0.001

0.00

2

2.5 bis 10

0.01

0.00

3

10 bis 50

0.05

0.04

4

größer 50

0.20

0.15

Tabelle 11

Die Aufteilung in Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Emissionen erfolgt bei der Heizung entsprechend von Messungen zu 10 % NO2 und 90 % NO sowie anhand der Emissionsfaktoren für die LKW, wo das Verhältnis von NOX zu NO2 mit ca. 0.25 angegeben wird.

Die Konversion von Stickstoffmonoxid (NO) zu Stickstoffdioxid (NO2) wurde entsprechend der Modellvorgaben (Ansatz der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1) folgendermaßen berücksichtigt:

Ausbreitungsklasse nach Klug/Manier

I

II

III/1

III/2

IV

V

Mittlere Lebensdauer T in h

2.9

2.5

1.9

1.3

0.9

0.3

Tabelle 12

Diese Lebensdauern beinhalten sowohl die Reaktionen von NO mit Sauerstoff (O2) und Ozon (O3) und Folgereaktionen durch Sonnenlicht als auch die Intensität der

Durchmischung.

Die Geruchsstoffimmissionen wurden mit dem im Rechenmodell implementierten

Geruchsmodul berechnet. Das Verhältnis von Stundenmittelwert zu Maximalwert dieser Stunde wurde entsprechend der Publikation des Ingenieurbüros Janicke (Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G, Berichte zur Umweltphysik Nummer 5, 2. Auflage März 2007) mit 4 angesetzt.

4.2 Meteorologische Daten

In Anbetracht des Fehlens konkreter Immissionsmessdaten für das Rechengebiet wird für die Ermittlung der meteorologischen Verhältnisse und der Vorbelastung auf Messdaten benachbarter Luftgütestationen zurückgegriffen. Dabei werden die jeweiligen Messstellen einerseits nach der örtlichen Nähe zur den beantragten Emissionsquellen und andererseits nach den bei der anzutreffenden Nachbarschaft wahrscheinlichen Immissionsverhältnissen abgeleitet. Dieser Vorgangsweise wird die Annahme zugrunde gelegt, wonach die an den Referenzmessstellen erhobene Immissionssituation auch am gegenständlichen Standort anzutreffen ist.

4.3 Räumliche Repräsentanz

Die räumliche Repräsentanz ist durch die nächstgelegene Luftgütemessstelle gegeben. Als Referenzmessstelle für die Luftschadstoffkomponenten wurde für die gegenständliche Beurteilung die Luftgütestation *** ausgewählt, die als nächstgelegene Station anzusehen ist.

4.4 Meteorologische Statistiken

Als Referenzjahr wurden die Luftgütemessdaten der oben genannten Luftgütestation des Jahres 2014 herangezogen. Die entsprechenden Strahlungsbilanzdaten wurden von der gleichen Luftgütestation des gleichen Jahres abgeleitet.

Die Windverteilung sowie die Ausbreitungsklassenstatistik für die Referenzmessstelle kann den folgenden Abbildungen entnommen werden:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 6: Windgeschwindigkeitsverteilung“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 7: Ausbreitungsklassenhäufigkeit“

Die Bedeutung der Ausbreitungsklassen ist in der nachfolgenden Tabelle beschrieben:

Klasse

Bezeichnung

Turbulenzbeschreibung

Turner

ON M 9440

TA-Luft (Klug-Manier)

1

A

2

V

sehr instabil (sehr labil)

2

B

3

IV

instabil (labil)

3

C

4

III/2

leicht instabil (leicht labil)

4

D

5

III/1

neutral

5

E

6

II

leicht stabil

6

F

7

I

stabil

Tabelle 13

Anhand der verbalen Beschreibung der atmosphärischen Turbulenz wurden die Ausbreitungsklassen im verwendeten Datensatz in die für das Ausbreitungsmodell erforderliche Klassenangabe umgeändert (z.B. Ausbreitungsklasse 7 nach ÖNORM M 9440 entspricht der Ausbreitungsklasse römisch eins nach Klug/Marnier!).

Die den Turbulenzbeschreibungen entsprechenden Wetterlagen können der

nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Turbulenzbeschreibung

Beschreibung der Wetterlage

sehr stabil

Nachts, windschwach, wenig Bewölkung

stabil

Nachts, windschwach, bedeckt

neutral bis leicht stabil

Tag und Nacht, höhere Windgeschwindigkeiten

neutral bis leicht labil

tags, mittlere Windgeschwindigkeiten, bedeckt

labil

tags, windschwach, wenig Bewölkung

sehr labil

tags d. Sommermonaten, wolkenarm und windschwach, um die Mittagszeit

Tabelle 14

4.5 Einflüsse

Wegen der vorhandenen Geländeform (Zitat RM Bericht: Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, GZ. ***, Flächenwidmungsplan Stadtgemeinde ***, Auflage September 2010: „der Ort *** liegt in einer lokalen Senke und ist von der Hauptzufahrt auf der *** Landesstraße B*** von beiden Seiten her dadurch kaum einsichtig“) ist entsprechend den Vorgaben der TA – Luft Anhang 3 Abschnitt 11 die Geländeunebenheiten zu berücksichtigen.

Die nachstehenden Abbildungen zeigen, dass die Bedingungen des Abschnittes 11 Anhang 3 TA – Luft erfüllt sind, welcher in solchen Fällen die Anwendung eines

diagnostischen Windfeldmodells empfiehlt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 8: Geländehöhen“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 9: Hangneigung“

Als entsprechendes Windfeldmodell wurde das in der Anwendung Austal 2000 implementierte Modell Taldia verwendet. Die benötigten Geländehöhendaten wurden vom Datensatz der Shuttle Radar Topography Mission (SRTM) in der Windows-Anwendung Austal View eingelesen. Darüber hinausgehende geländeklimatologische Daten (z.B. Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftdruck) werden vom Ausbreitungsmodell nicht benötigt, da geländeklimatologische Daten wie Strahlungsbilanz, Windrichtung und Windgeschwindigkeit bereits im Datensatz der Ausbreitungsklassenstatistik enthalten sind.

Kommerzielle erhältliche Windfeldmodelle, mit welchen für lokale Windsysteme (z.B. Kaltluftabflüsse) Zeitreihen berechnet berechnen werden können, liegen derzeit noch nicht vor.

5 Rechengebiet

Das Rechengebiet ist der dreidimensionale Ausschnitt der Atmosphäre, innerhalb dessen die Ausbreitung eines Spurenstoffes berechnet werden soll. Das Raster zur Berechnung von Konzentration und Deposition wird so gewählt, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Die Konzentration an den Aufpunkten wird als Mittelwert über ein vertikales Intervall vom Erdboden bis 3 m Höhe über dem Erdboden berechnet und ist damit repräsentativ für eine Aufpunktshöhe von 1.5 m über Flur. Die so für ein Volumen oder eine Fläche des Rechengitters berechneten Mittelwerte gelten als Punktwerte für die darin enthaltenen Aufpunkten.

5.1 Festlegung des Rechengebietes

Die Ausdehnung des Rechengebietes wird in Entsprechung der gesetzlichen

Anforderungen (Betrachtung des infrage kommenden Nachbarschaftsbereichs) festgelegt.

Die Südwest-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 0 m der X-Achse und 0 m der Y-Achse des kartesischen Koordinatensystems auf. Die Nordost-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 1188 m der X-Achse und 816 m der Y-Achse auf.

5.2 Festlegung der Zellengröße

Die Zellengröße des Rechengebietsrasters wird von der Ausdehnung in X- und Y-Achse festgelegt, wobei die maximale Zellenanzahl von 300 Zellen in die jeweiligen

Achsenrichtungen jedenfalls nicht überschritten wird. Für die konkrete Berechnung wurde ein geschachteltes Gitter verwendet, um die Konzentration hinreichend genau bestimmen zu können. Die Anzahl der Gitterzellen in X-Richtung und Y-Richtung sowie die jeweilige Zellenlänge ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Zellenanzahl X-richtung

Zellenanzahl Y-richtung

Zellenlänge

297

204

4

Tabelle 15

5.3 Rauigkeitslänge

Die Rauigkeitslänge z0 ist ein Maß für die Bodenrauhigkeit. Sie definiert die Höhe, in der bei neutraler Schichtung ein über der rauhen Oberfläche logarithmisch approximiertes vertikales Windprofil die Windgeschwindigkeit Null hätte. Die Bodenrauhigkeit des Rechengebietes wird durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben. Diese kann aus der nachstehenden Tabelle aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters bestimmt werden (die angegebenen Nummern sind die Kennzahlen des CORINE–Katasters):

z0 [m]

CORINE-Klasse

0.01

Strände, Dünen und Sandflächen (331); Wasserflächen (512)

0.02

Deponien und Abraumhalden (132); Wiesen und Weiden (231); Natürliches Grünland (321), Flächen und spärlicher Vegetation (333); Salzwiesen (421); in der Gezeitenzone liegende Flächen (423); Gewässerläufe (511); Mündungsgebiete (522)

0.05

Abbauflächen (131); Sport- und Freizeitlangen (142); Nicht bewässertes Ackerland (211); Gletscher und Dauerschneegebiete (335); Lagunen (521)

0.1

Flughäfen (124); Sümpfe (411); Torfmoore (412); Meere und Ozeane (523)

0.2

Straßen, Eisenbahn (122); Städtische Grünflächen (141), Weinbaufläche (221); Komplexe Parzellenstrukturen (242); Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung (243); Heide und Moorheiden (322); Felsflächen ohne Vegetation (332)

0.5

Hafengebiete (123); Obst- und Beerenobstbestände (222); Wald-, Strauch-Übergangsstadien (324)

1

Nicht durchgängig städtische Prägung (112); Industrie- und Gewerbefläche (121); Baustellen (133); Nadelwälder (312)

1.5

Laubwälder (311); Mischwälder (313)

2

Durchgängig städtische Prägung (111)

Tabelle 16

Die Rauigkeitslänge des Rechengebietes wurde anhand der Begehung und des Orthophotos mit 1 m festgelegt.

5.4 Verdrängungshöhe

Die Verdrängungshöhe d0 gibt an, wie weit die theoretischen meteorologischen Profile aufgrund von Bewuchs oder Bebauung in der Vertikalen zu verschieben sind. Die Verdrängungshöhe ist als das 6-fache der Rauhigkeitslänge z0 anzusetzen, bei dichter Bebauung als das 0.8-fache der mittleren Bebauungshöhe. Die entsprechende Verdrängungshöhe beträgt demnach 6 m.

5.5 Anemometerhöhe

Für die Ausbreitungsmodellierung ist von jener Anemometerhöhe der herangezogenen Luftgütemessstelle auszugehen, bei welcher die Vorbelastungsdaten erhoben wurden. Nach den Angaben des Luftgütemessnetzbetreibers beträgt die Anemometerhöhe an der

Referenzmessstelle 10 m; dieser Wert wurde auch für den Rechenlauf verwendet.

5.6 Qualitätsstufe

Für die konkrete Berechnung wurde entsprechend der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 die Qualitätsstufe 1 gewählt.

5.7 Vorbelastung

5.7.1 Geruchsvorbelastung

Die Vorbelastung an Geruchsstoffen wird überwiegend durch die Schweinemast im Norden bestimmt vergleiche Abschnitt 3.3.1).

Die Geruchsbelastung an den Monitorpunkten durch den Schweinemaststall nehmen

folgende Werte an:

Immissionskonzentrationen

Monitorpunkte

Zeitbezug

Schadstoff

Einheit

MNP1

MNP2

MNP3

MNP4

MNP5

Geruchsstoffe

GE/m³

22.9

28.2

23.8

41.5

18.4

Spitzen

% >1 GE/m³

1.5%

1.4%

2.7%

3.1%

1.7%

h/a

% >3 GE/m³

0.5%

0.6%

1.1%

1.1%

0.5%

h/a

Tabelle 17

Die flächenbezogenen Geruchsimmissionen für die quadratischen Beurteilungsflächen mit einer Seitenlänge von 250 m (GIRL-konform) müssen wegen des grundsätzlich vorgegebenen Radius der Geruchsauswertungsfläche auf zwei Auswertungsraster aufgeteilt werden.

Diese sind auf den folgenden Abbildungen dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 10: Jahresgeruchsstunden Gitter 1“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 11: Jahresgeruchsstunden Gitter 2“

5.7.2 Vorbelastung der Hauptluftschadstoffe

Die Immissionskonzentrationen der Hauptluftschadstoffkomponenten für das gegenständliche Rechengebiet können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Schadstoff

Einheit

Immissionskonzentration

Zeitbezug

PM10 (Maximum)
Überschreitung TMW: 7

µg/m3

62

TMW

21

JMW

PM2.5

µg/m3

19

JMW

NOX

µg/m3

16

JMW

NO2

µg/m3

71

MW1

33

TMW

12

JMW

CO

µg/m3

802

MW1

711

MW8

284

JMW

SO2

µg/m3

35

MW1

17

TMW

2

JMW

Benzol

µg/m3

1.3

JMW

Deposition

µg/m² Tag

60

JMW

MW1: 1-Studenmittelwert, MW8: 8-Stundenmittelwert, TMW: Tagesmittelwert, JMW: Jahresmittelwert

Bei den Immissionswerten handelt es sich um interpolierte Werte aus den Luftgütemessstellen ***, ***, *** und ***.

6 Darstellung der Rechenergebnisse

6.1 Geruchsbelastungen durch den Bestand

Die Geruchsbelastung durch den bestehenden Schlachtbetrieb an den Monitorpunkten ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Immissionskonzentrationen

Monitorpunkte

Zeitbezug

Schadstoff

Einheit

MNP1

MNP2

MNP3

MNP4

MNP5

Geruchsstoffe

GE/m³

2076

763

888

1332

5124

Spitzen

% >1GE/m³

8.4%

5.9%

9.5%

10.4%

17.3%

h/a

% >3GE/m³

7.5%

5.2%

7.6%

8.5%

14.5%

h/a

Tabelle 18

Die flächenbezogenen Geruchsimmissionen für die quadratischen Beurteilungsflächen mit einer Seitenlänge von 250 m (GIRL-konform) sind auf den folgenden Abbildungen dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 12: Jahresgeruchsstunden Gitter 1“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 13: Jahresgeruchsstunden Gitter 2“

6.2 Gesamte Geruchsbelastung bei Realisierung des Projektes

Die zu erwartende Gesamtgeruchsbelastung (Geruchsbelastung bei Ausführung des Projektes samt Betrieb des Schweinemaststalles) an den Monitorpunkten kann in der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Immissionskonzentrationen

Monitorpunkte

Zeitbezug

Schadstoff

Einheit

MNP1

MNP2

MNP3

MNP4

MNP5

Geruchsstoffe

GE/m³

21.5

29.6

38.1

40.8

26.1

Spitzen

% >1GE/m³

3.8%

1.8%

4.7%

6.5%

11.1%

h/a

% >3GE/m³

0.9%

0.6%

1.4%

1.8%

2.5%

h/a

Tabelle 19

Die flächenbezogenen Geruchsimmissionen für die quadratischen Beurteilungsflächen mit einer Seitenlänge von 250 m (GIRL-konform) sind auf den folgenden Abbildungen dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 14: Jahresgeruchsstunden Gitter 1“

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 15: Jahresgeruchsstunden Gitter 2“

6.3 Zusatzimmissionen der Hauptluftschadstoffe

Die Zusatzimmissionen für die Luftschadstoffe PM10, PM2.5, NOX, NO2, Benzol und Deposition sind in der nachstehenden Tabelle angeführt:

Immissionskonzentrationen

Monitorpunkte

Zeit-bezug

Schadstoff

Einheit

MNP1

MNP2

MNP3

MNP4

MNP5

PM10

µg/m3

0.021

0.004

0.007

0.007

0.039

TMWmax.

PM2.5

µg/m3

0.001

0.0002

0.0004

0.0005

0.004

JMW

NOx

µg/m3

0.001

0.0002

0.0004

0.0005

0.004

JMW

NO2

µg/m3

8.46

2.40

5.52

6.56

9.27

MW1

0.39

0.12

0.30

0.38

0.54

TMW

0.022

0.005

0.011

0.015

0.056

JMW

Benzol

µg/m3

0.007

0.001

0.003

0.004

0.017

JMW

Deposition

Mg/m² Tag

0.0001

0.00002

0.00003

0.00004

0.0003

JMW

TMWmax.       Maximale Zusatzimmissionskonzentration des TMW

Tabelle 20

6.4 Bewertung der berechneten Immissionen

Die luftreinhaltetechnische Bewertung der Berechnungsergebnisse wird in der Form vorgenommen, dass bei den betrachteten Nachbarschaftsbereichen (Monitorpunkte MNP) die berechneten Geruchsimmissionen mit den festgelegten Immissionsgrenzwerten bzw. - richtwerten verglichen werden.

6.4.1 Bewertung der Geruchsimmissionen des Schweinestalles

6.4.1.1 Bewertungen nach dem Nationalen Umweltplan

Die statistische Auswertung erfolgte für jeden einzelnen Monitorpunkt (MNP) getrennt vergleiche Tabelle der Zusatzimmissionen), wobei eine Differenzierung in gesamtwahrnehmbare und starke Gerüche vorgenommen wurde. Die Werte der Tabelle zeigen, dass an den Monitorpunkten MNP_1 bis MNP_5 der Immissionswert von 8 % Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werden; der Immissionswert von 3 % der Jahresgeruchsstunden für stark wahrnehmbaren Geruch mit maximal 1.1 % (MNP_3 und MNP_4) deutlich unterschritten wird.

Da im NUP keine Auswertungsvorgaben hinsichtlich der Beurteilungsflächen existieren, werden als Hilfestellung die Isolinien der Geruchsimmissionen als Jahresgeruchsstunden auf der Basis der Zählschwelle von 1 GE/m3 dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 16: Isolinien der Jahresgeruchsstunden“

6.4.1.2 Bewertungen nach GIRL

Die statistische Auswertung erfolgte für die festgelegten Beurteilungsflächen vergleiche Graphiken der Zusatzimmissionen), wobei eine Differenzierung in gesamtwahrnehmbare und starke Gerüche entsprechend der GIRL nicht erforderlich ist. Hier zeigt die Auswertung für die Standardseitenlänge von 250 m, dass der Immissionswert von 10 % der Jahresgeruchsstunden der erheblichen Geruchsbelästigung auf der Beurteilungsfläche der MNP_1 und MNP_5 mit 2.6 % der Jahresgeruchsstunden, auf der Beurteilungsfläche des MNP_2 mit 2.2 % der Jahresgeruchsstunden und auf der Beurteilungsfläche mit den MNP_3 und MNP_4 mit 9.0 % Jahresgeruchstunden unterschritten wird.

6.4.2 Bewertung der Geruchsimmissionen durch den bestehenden Betrieb

6.4.2.1 Bewertungen nach dem Nationalen Umweltplan

Die statistische Auswertung erfolgte für jeden einzelnen Monitorpunkt getrennt vergleiche Tabelle der Zusatzimmissionen), wobei eine Differenzierung in gesamtwahrnehmbare und starke Gerüche vorgenommen wurde. Die Werte der Tabelle zeigen, dass an den Monitorpunkten MNP_1 mit 8.4 %, MNP_3 mit 9.5 %, MNP_4 mit 10.4 % sowie MNP_5 mit 17.3 % der Immissionswert von 8 % der Jahresgeruchsstunden überschritten werden kann; der Immissionswert von 3 % der Jahresgeruchsstunden für stark wahrnehmbaren Geruch an den Monitorpunkten MNP_1 mit 7.5 %, MNP_2 mit 5.2 %, MNP_3 mit 7.6 %, MNP_4 mit 8.5 % sowie MNP_5 mit 14.5 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschritten wird.

Da im NUP keine Auswertungsvorgaben hinsichtlich der Beurteilungsflächen existieren, werden als Hilfestellung die Isolinien der Geruchsimmissionen als Jahresgeruchsstunden auf der Basis der Zählschwelle von 1 GE/m3 dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 17: Isolinien der Jahresgeruchsstunden“

6.4.2.2 Bewertungen nach GIRL

Die statistische Auswertung erfolgte für die festgelegten Beurteilungsflächen vergleiche Graphik der Zusatzimmissionen), wobei eine Differenzierung in gesamtwahrnehmbare und starke Gerüche entsprechend der GIRL nicht erforderlich ist. Dabei zeigt die Auswertung für die Standardseitenlänge von 250 m, dass der Immissionswert von 10 % der Jahresgeruchsstunden der erheblichen Geruchsbelästigung auf der Beurteilungsfläche der MNP_1 und MNP_5 mit 14.8 % der Jahresgeruchsstunden überschritten, auf der Beurteilungsfläche des MNP_2 mit 7.0 % der Jahresgeruchsstunden unterschritten und auf der Beurteilungsfläche mit den MNP_3 und MNP_4 mit 10.0 % Jahresgeruchstunden noch nicht überschritten wird.

6.4.3 Bewertung der zukünftigen Geruchsimmissionen (geänderter Betrieb samt Schweinestall)

6.4.3.1 Bewertungen nach dem Nationalen Umweltplan

Die statistische Auswertung erfolgte für jeden einzelnen Monitorpunkt getrennt vergleiche Tabelle der Zusatzimmissionen), wobei eine Differenzierung in gesamtwahrnehmbare und starke Gerüche vorgenommen wurde. Die Werte der Tabelle zeigen, dass an den Monitorpunkten MNP_1 mit 3.8 % bis MNP_4 mit 6.5 % der Immissionswert von 8 % der Jahresgeruchsstunden unterschritten, am MNP_5 mit 11.1 % jedoch deutlich überschritten wird; der Immissionswert von 3 % der Jahresgeruchsstunden für stark wahrnehmbaren Geruch an den Monitorpunkten MNP_1 mit 0.9 %, MNP_2 mit 0.6 %, MNP_3 mit 1.4 %, MNP_4 mit 1.8 % sowie MNP_5 mit 2.5 % der Jahresgeruchsstunden unterschritten wird.

Da im NUP keine Auswertungsvorgaben hinsichtlich der Beurteilungsflächen existieren, werden als Hilfestellung die Isolinien der Geruchsimmissionen als Jahresgeruchsstunden auf der Basis der Zählschwelle von 1 GE/m3 dargestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung 18: Isolinien der Jahresgeruchsstunden“

6.4.3.2 Bewertungen nach GIRL

Die statistische Auswertung erfolgte für die festgelegten Beurteilungsflächen vergleiche Graphik der Zusatzimmissionen), wobei eine Differenzierung in gesamtwahrnehmbare und starke Gerüche nicht entsprechend der GIRL nicht erforderlich ist. Dabei zeigt die Auswertung für die Standardseitenlänge von 250 m, dass der Immissionswert von 10 % der Jahresgeruchsstunden der erheblichen Geruchsbelästigung auf der Beurteilungsfläche der MNP_1 und MNP_5 mit 6.6 % der Jahresgeruchsstunden unterschritten, auf der Beurteilungsfläche des MNP_2 mit 3.0 % der Jahresgeruchsstunden unterschritten und auf der Beurteilungsfläche mit den MNP_3 und MNP_4 mit 13.8 % Jahresgeruchstunden überschritten wird.

6.5 Bewertung der Luftschadstoffe nach Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)

In Anbetracht der Zusatzimmissionskonzentrationen für die betrachteten Luftschadstoffkomponenten ist eine Veränderung der bestehenden Immissionsverhältnisse nicht zu erwarten. Weiters ist nicht zu erwarten, dass die Immissionsgrenzwerte der in Paragraph 77, Absatz 3, GewO genannten Luftschadstoffe überschritten werden.

7 Zusammenfassung

Nach den durchgeführten Berechnungen und Bewertungen lässt sich zusammenfassend folgendes sagen:

Die Emissionen, insbesondere die Geruchsemissionen der geruchsaktiven Betriebsbereiche des Bestandes wie auch des zukünftigen Betriebes der geänderten Betriebsanlage wurden nach anerkannten Emissionsfaktoren ermittelt und als Geruchsstoffströme dargestellt. Dabei zeigt sich, dass durch die Errichtung und bei Betrieb der Abluftreinigungsanlage in Form eines Biofilters der Gesamt-Geruchsstoffstrom vermindert wird.

Wie die Immissionsberechnungen insgesamt zeigen, werden durch die zu erwartende Emissionsminderung die Geruchsimmissionen im Bereich der Beschwerdeführer vermindert. Die Details zu der erwartenden Immissionssituation sind der ausführlichen Darstellung der Geruchsimmissionsberechnungen zu entnehmen.

Die rechnerische Abschätzung der Luftschadstoffkomponenten nach IG-L zeigt, dass die Zusatzimmissionen keine Überschreitung der festgelegten Immissionsgrenzwerte bei den im Paragraph 77, Absatz 3, GewO genannten Schadstoffkomponenten zu erwarten ist und somit die bestehenden Immissionsverhältnisse nicht verschlechtert werden.“

Festgehalten wird, dass im Anhang dieses Gutachten vergrößerte Darstellungen der Abbildungen (Abbildung 1 bis 18) sowie die Dokumentation der Rechenabläufe enthalten sind (diese wurden hier nicht wiedergegeben, wurden den Verfahrensparteien jedoch übermittelt).

Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 22. Juli 2015, BD4-B-11139/027-2015, folgendes aus:

„Mit Verweis auf das Ersuchen per Email vom 23.06.2015 und der damit übermittelten ergänzenden Projektsunterlagen sowie auf das Email vom 03.07.2015 (Zurückziehung der Beschwerde R) und auf die Verhandlung vom 23.04.2015 wird folgende ergänzende lärmtechnische Begutachtung vorgenommen:

Befund:

Aus fachlicher Sicht wird auf die Begutachtung vom 20.07.2011, auf die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2011, auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2012 sowie auf die Stellungnahme bzgl. einer Abluftreinigungsanlage vom 18.01.2013 verwiesen. In diesen Ausführungen wurden die Auswirkungen in den exponiertesten Wohnnachbarschaften durch die gegenständlichen Änderungen untersucht und begutachtet, wobei auch messtechnisch erfasste Bestandserhebungen vorgenommen wurden.

In der Verhandlung des LVwG am 23. April 2014 konnte die Frage hinsichtlich der durch die ggst. Änderungen zu erwartenden lärmtechnischen Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer („nächst gelegene Punkte – Grundstücksgrenzen“) der Liegenschaften *** (Beschwerde R gem. Email vom 03.07.2015 zurückgezogen), ***, ***, ***, ***, *** und *** nicht abschließend beantwortet werden, sodass nunmehr weitere Ergänzungsunterlagen in Form eines „Schalltechnischen Gutachtens“, ausgearbeitet von der NUA-Umweltanalytik GmbH, Zahl ***, Ausgabedatum 03.06.2015, sowie eine Ergänzung mit der Zahl ***, datiert mit 20.07.2015, als Projektsbestandteil vorgelegt wurden.

Diese Ausarbeitung umfasst im Wesentlichen, wie bei den Voruntersuchungen und bei den vorgenommenen Begutachtungen, Emissionsangaben und -ansätze sowie Immissionsberechnungen der zu erwartenden Betriebsgeräusche unter Berücksichtigung von schalltechnischen Rahmenbedingungen. Mit Bezug auf die Verhandlung vom 23.04.2015 werden Betriebsgeräusche unter 30 dB in Abstimmung mit dem lärmhygienischen ASV als irrelevant eingestuft, da auf Grund der vorliegenden Bestandserhebungen der niedrigste nächtliche Basispegel am MP2 entsprechend den Vorbegutachtungen mit 33 dB erfasst wurde. Bei Prognoseergebnissen über 30 dB wurde vorgegeben, dass an den jeweiligen Immissionspunkten messtechnische Bestandserhebungen mit Bezug auf die Betriebszeiten vorzunehmen sind, um die schalltechnischen Veränderungen durch das gegenständliche Vorhaben zu verifizieren und eine Beurteilung nach der aktuellen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung vornehmen zu können.

Wie bereits in den vorliegenden Begutachtungen festgehalten, umfassen aus lärmtechnischer Sicht die gegenständlichen Änderungen im Wesentlichen die

-      Erweiterung des Betriebsparkplatzes östlich der B***, die

-      Verlegung der Lebendtierentladung, die

-      bauliche Betriebserweiterung in Richtung Westen und die

-      Errichtung und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter

Dazu im Einzelnen:

Betriebsparkplatz: Derzeit besteht für Mitarbeiter sowie für betriebseigene LKWs (bei denen der Betrieb der fahrzeugeigenen Kühlaggregate nicht notwendig ist) auf dem östlich der B *** gelegenen Grundstücken Nr. *** und *** ein Betriebsparkplatz mit ca. 30 PKW- und ca. 10 LKW-Abstellplätzen. Die KFZ der restlichen Arbeitnehmer werden derzeit rund um den Fleischereibetrieb, teilweise auch auf öffentlichem Gut, abgestellt. Nunmehr ist eine Erweiterung dieses Betriebsparkplatzes in Richtung Süden auf die westliche Teilfläche des G.st. Nr. *** geplant, hier sollen zusätzlich 99 PKW-Abstellplätze geschaffen werden. Entlang der südwestlichen Betriebsgrundgrenze bleibt dabei ein 5 m breiter Grüngürtel als Sichtschutz, die Niveauhöhe des geplanten Parkplatzes liegt um ca. 1,5 m über dem Niveau des bestehenden, nördlich gelegenen Parkplatzes. Die Parkplatzbenützung durch eintreffende Mitarbeiter ist in den frühen Morgenstunden in der Zeit von 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr vorgesehen, die wiederum nach Betriebsschluss ab ca. 15:00 Uhr, meist innerhalb einer Stunde, vom Betriebsparkplatz wieder abfahren.

Verlegung der Lebendtierentladung: Derzeit wird die Lebendtierentladung über einen östlich gelegenen Entladebereich und einer Einfahrt von der B*** aus vorgenommen. Zukünftig ist für die Lebendtierentladung eine neue Entladehalle südlich des bestehenden Wartestalles vorgesehen. Dabei fahren die LKW von der B*** kommend auf das südlich gelegene Grundstück Nr. ***, reversieren dort in die geplante Entladehalle und docken an die Rampe des Treibganges in den Wartestall an. Bei LKW-Zügen mit einer Länge von mehr als 16 m ist jedoch das Schließen des Zufahrtstores der Entladehalle nicht mehr möglich, sodass der Entladevorgang bei offenem Tor stattfindet. Laut Projekt sind bei Zulieferfahrzeuge mit einer Länge von <16 m die Tore während des Entladevorganges geschlossen. Ebenso findet die Entladung bei abgestelltem Motor statt. Auch wird die Freifläche südlich der geplanten Entladehalle (Grundstück 1099/1) nicht zum Abstellen von wartenden LKW für die Entladung verwendet, dafür steht wie bisher ein bestehender LKW Abstellplatz am nordöstlichen Ortsrand zur Verfügung.

Mit Verweis auf die Verhandlung vom 23.04.2015 ist eine Anlieferung ausschließlich über die neue ggst. südliche Anlieferung von bis zu 1.750 Schweinen pro Tag vorgesehen, wobei jedoch auch bis zu 40 Rinder je Tag angeliefert werden können. Werden Rinder geliefert, reduziert sich jedoch wiederum der Schweineantransport auf 1.450 Stück. Diese Lieferungen erfolgen mit bis zu 5 Groß-LKWs (LKW-Züge, Auflieger etc.) und weiteren 10 Fuhrwerken (Solo-LKW, Klein-LKW und Traktoren). Hinsichtlich der früheren Liefermengenangaben von durchschnittlich 1.200 Stück Schlachtvieh pro Tag wird ergänzend festgehalten, dass die betrieblichen Schallemissionen maßgeblich durch die eigentlichen Fahrbewegungen bestimmt werden. Wie messtechnisch festgestellt wurde, sind mit höheren Lademengen auch keine linear steigenden Emissionen zu erwarten. Zum Emissionsverhalten bei einer Rinderentladung wird nach einer Anfrage beim „Institut für artgemäße Tierhaltung und Tiergesundheit“ festgehalten, dass demnach keinesfalls die Geräuschkulisse von Schweineverladungen erreicht werden, da tierische Vokalisationen bei Rindern in solchen Situationen kaum auftreten und sich die Geräuschentwicklung auf die Trampel- und typischen Verladegeräusche beschränken.

Bauliche Betriebserweiterung Richtung Westen: Entlang der westlichen Fassade der derzeitigen Betriebsbebauung und der geplanten Entladehalle bis zu den nördlich gelegenen Kühlhallen ist die Erweiterung der Betriebsräumlichkeiten in einer Breite von ca. 20 m und mit einer Traufenhöhe von ca. 8,2 m vorgesehen. Darin sollen die Verpackung, das Verpackungslager, die Kuttelei, eine zukünftige Erweiterungsmöglichkeit des Schlachtbereiches, ein Wartestall, ein Lager und ein Verbindungsgang sowie im südlichsten Teil eine Halle für LKW-Ladevorgänge für Verpackungsanlieferungen und für die Abholung von Schlachtabfällen untergebracht werden. Jene Räumlichkeiten mit den laut Projekt leiseren zu erwartenden Schallinnenpegeln werden dabei entlang der Außenwände angeordnet. Teilweise sind Fenster zur Belichtung vorgesehen, die aber nicht zur Belüftung herangezogen werden und daher während des Betriebes geschlossen gehalten werden. Zur Belüftung ist ein eigenes Lüftungsgerät mit der Zu- und Abluftöffnung über Dach vorgesehen. Für die Klimatisierung bzw. Kühlung der geplanten Räumlichkeiten ist der Einsatz von 3 Stück Kondensatoren SHV630N91Y auf dem Dach des Altbestandes geplant. Die ggst. Betriebserweiterung und die nächstgelegene (westliche) Wohnnachbarschaft trennt ein 5 m breiter Grüngürtel.

Abluftreinigungsanlage mit Biofilter: Zur Abluftreinigungsanlage wird festgehalten, dass diese im Wesentlichen aus einem Luftwäscher, einer Biofilteranlage in 2 Containern, dem Absauggebläse, Verrohrungen etc. besteht. Die Anlage soll im Halleninneren im westlichen Teil, im Bereich der Südwestecke des Lager- und Manipulationsraumes aufgestellt und betrieben werden. Die gereinigte Abluft wird hier über eine Deflektorhaube über Dach senkrecht nach oben ins Freie ausgebracht.

Die derzeitigen und auch zukünftig vorgesehenen Betriebszeiten werden mit

Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 15:00 Uhr

angegeben.

Bei der Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen werden entsprechend der Einreichung folgende relevante Lärmquellen und nachstehende Ausgangsdaten angegeben und berücksichtigt:

●     Erweiterung des Betriebsparkplatzes: Laut Einreichung ist die Parkplatznutzung ausschließlich durch die Pkw der Arbeitnehmer vorgesehen, dabei wird innerhalb der Zeit von 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr die volle Belegung aller 99 Pkw-Stellplätze erwartet. Nach Betriebsschluss in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr verlassen sämtliche PKW den Parkplatz. Die Schallleistung der Park- und Fahrgeräusche wurde einer durch Messergebnisse vielfach abgesicherten NUA - Datensammlung entnommen und mit den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz enthaltenen Emissionsangaben abgestimmt. Die Emissionsansätze werden nachfolgend zusammengestellt:

Parkplatzerweiterung: Emissionen, Einsatzdauer

Schallquelle

LW,A

LW,A,max

Dauer und Anzahl

Pkw Zu- und Abfahrt

85

95

99 Zufahrten innerhalb der Zeit von 04:00-05:00 Uhr und 99 Abfahrten innerhalb der Zeit von 15:00-16:00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h

Pkw Parkbewegungen

63 1)

95

99 Parkbewegungen innerhalb der Zeit von 04:00-05:00 Uhr und 99 Parkbewegungen innerhalb der Zeit von 15:00-16:00 Uhr

1) pro Parkbewegung bezogen auf den Zeitraum von 1 Stunde

●     Verlegung der Lebendtierentladung: Für die Lebendtierentladung wurden konkrete Messungen vorgenommen, die Detailergebnisse sind u.a. in der Begutachtung vom 20.07.2011 festgehalten. Die zukünftige Entladung an der Südseite ist in einer Entladehalle mit einer Größe von ca. 28 m Länge, 14 m Breite und 8 m Höhe vorgesehen, die laut Projekt aus 10 cm dicken mit PU-Schaum gefüllten Blechsandwichpaneelen mit einem Schalldämmmaß Rw von 25 dB errichtet wird, die Tore der Entladehalle weisen nach den Projektsangaben ein Mindestschalldämmmaß von Rw = 15 dB auf. Hinsichtlich der berücksichtigten Schalldämmmaße wird auf Angaben und Prüfberichte diverser Hersteller verwiesen, diese sind damit plausibel. Der zu erwartenden Halleninnenpegel wurde von der NUA mit LA,i = 78 dB errechnet, offene bzw. geschlossenen Tore werden berücksichtigt. Bezüglich des dabei berücksichtigten Schallabsorptionsgrades wird u.a. auf die ÖNORM EN ISO 3746 verwiesen.

Lebendtierentladung: Emissionen, Einsatzdauer

Schallquelle

LW,A

LW,A,max

Dauer und Anzahl

Lebendtierentladungin der Entladehalle

94

118

3 Entladungen bei offenem Einfahrtstor innerhalb der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr und 2 Entladungen von Lkw-Zügen bei offenem Einfahrtstor und 10 Entladungen von Solo-Lkw bei geschlossenem Tor innerhalb der Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Lkw Zu- und Abfahrten

100

110

3 Lkw Zu- und Abfahrten innerhalb der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr und 12 Lkw Zu- und Abfahrten innerhalb der Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 1 zusätzliche Lkw Zu- und Abfahrt für Verpackungsanlieferungen und 1 Lkw Zu- und Abfahrt zur Abholung der Schlachtabfälle mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h und bei der Retourfahrt mit 4 km/h

Rückfahrwarner

96

103

3 Retourfahrten in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr und 14 Retourfahrten in der Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h

●     Bauliche Erweiterung in Richtung Westen einschließlich Abluftreinigungsanlage: In der westlichen Erweiterung sind laut Projekt jene Räumlichkeiten im Bereich der Außenwände bzw. des Daches untergebracht, die als „lärmberuhigt“ bezeichnet werden können. Dafür wird für die Berechnung ein Innenpegel LA,i von 70 dB und für den kennzeichnenden Spitzeninnenpegel LA,i,max 95 dB berücksichtigt.

Für die Bauteile der Erweiterung werden folgende Schalldämmmaße angegeben::

Bauteil                                                                                     Schalldämmmaß Rw in dB

Blechsandwichpaneele                                                          25

Fenster geschlossen                                                            15

Tor geschlossen                                                                    15

Hinsichtlich der berücksichtigten Schalldämmmaße wird auf Angaben und Prüfberichte diverser Hersteller verwiesen, diese sind damit plausibel.

Die Abgasreinigungsanlage mit Biofilter wurde im Detail in der lärmtechnischen Stellungnahme vom 18.01.2013 behandelt.

Bauliche Erweiterung, Abluftreinigung: Emissionen, Einsatzdauer

Schallquelle

LA,i

LA,i,max

Dauer und Anzahl

Innenpegel der baulichen Erweiterung im Bereich der Außenbauteile

70

95

Betriebszeit von 05:00 Uhr bis 16:00 Uhr (z.B. Reinigungsarbeiten)

Schallquelle

LW,A

LW,A,max

Dauer und Anzahl

Zuluft Lüftungsanlage

65

--

Betriebszeit von 05:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Nachlauf)

Abluft Lüftungsanlage

65

--

Betriebszeit von 05:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Nachlauf)

3 Kondensatoren SHV630N91Y

je 70

--

Betrieb von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Abluft Biofilter

80

70

--

--

Vollbetrieb innerhalb der Betriebszeit von 05:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 1 stündiger Nachlauf (damit bis 16:00 Uhr)

Mindestluftdurchsatz, außerhalb der o.g. Zeiten (16:00 Uhr bis 05:00 Uhr)

Mit diesen Ansätzen wurden Schallimmissionsberechnungen nach den Kriterien der ÖNORM EN ISO 9613-2 rechnergestützt unter Einbeziehung eines dreidimensionalen Rechenmodells vorgenommen. Die Berechnungen wurden für folgende Immissionspunkte / Rechenpunkte (RP) entsprechend der LVwG- Verhandlung vom 23.04.2015 (ohne der Liegenschaft ***, Zurückziehung) vorgenommen. Die Reihenfolge der Berechnungspunkte wurde entsprechend der zunehmenden Entfernung der Nachbarschaften zum gegenständlichen Projekt festgelegt. Die numerischen Bezeichnungen dieser Rechenpunkte entsprechen den Hausnummern der Liegenschaften, wobei sich die rein numerischen Bezeichnungen auf das jeweilige Haus beziehen für das die Berechnungshöhe generell mit 4 m über Boden angesetzt wurde. Jene Berechnungspunkte mit der „a“- Erweiterung beziehen sich auf die kürzeste Entfernung des jeweiligen Grundstückes zum gegenständlichen Projekt, die Berechnungshöhe wurde hier mit 1,5 m über Bodenniveau berücksichtigt.

●      RP29: Im Freien, an der Nordostecke des Hauses ***, 4 m über Bodenniveau

      RP29a: Im Freien, an der Südostecke der Liegenschaft ***, 1,5 m über Bodenniveau

●      RP27: Im Freien, an der Nordostecke des Hauses ***, 4 m über Bodenniveau

      RP27a: Im Freien, an der Südostecke der Liegenschaft ***, 1,5 m über Bodenniveau

●      RP26: Im Freien, an der Nordostecke des Hauses ***, 4 m über Bodenniveau

      RP26a: Im Freien, an der Südostecke der Liegenschaft ***, 1,5 m über Bodenniveau

      RP5a: Im Freien, an der Südostecke der Liegenschaft ***, 1,5 m über Bodenniveau

●      RP8: Im Freien, an der Südostecke des Hauses ***, 4 m über Bodenniveau

●      RP22: Im Freien, an der Südwestecke des Hauses ***, 4 m über Bodenniveau

Die untersuchten Nachbarschaftsbereiche weisen die Widmung Bauland-Agrargebiet (BA) auf.

Immissionspunkte / Rechenpunkte RP

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Sonstige Details hinsichtlich der Immissionsberechnungen können den NUA - Projektsunterlagen entnommen werden. Die Berechnungsergebnisse und damit die beantragten Betriebslärmimmissionen werden in der nachfolgenden Tabelle entsprechend den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung definierten Beurteilungszeiträume

Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr)

A-bewerteten energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB

A-bewerteten energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in der exponiertesten Stunde in dB

Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr)

A-bewerteten energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in der exponiertesten Stunde in dB

und in Anpassung an die vorgesehenen Betriebszeiten entsprechend der NUA-Ergänzung vom 20.07.2015 wie folgt zusammengestellt.

Außerdem werden die A-bewerteten kennzeichnenden betrieblichen Schallpegelspitzen LA,Sp unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Auftretens im Gebäudeinneren (entsprechend der NUA-Ergänzung vom 20.07.2015) und auch die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez gemäß der vorgenannten ÖAL-Richtlinie durch Zuschlag eines Anpassungswertes von +5 dB (ausgenommen auf Verkehrsgeräusche) angegeben.

RP29: ***, Wohnhaus, NO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

9,3

43,1

12,7

14,4

42,1

Rückfahrwarner

3,8

34,0

7,2

8,9

33,4

Lebendtierentladung

11,4

42,3

14,7

16,5

42,3

Lüftungsanlage

18,0

19,1

19,1

19,1

19,1

Kondensatoren

14,5

14,5

14,5

14,5

14,5

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

19,8

45,9

20,9

20,9

45,9

Biofilter

10,9

10,9

10,9

10,9

10,9

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

2,0

25,5

13,1

13,11)

25,5

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

0,2

26,0

11,3

11,31)

26,0

Summe

23,5

45,9

24,7

25,1

45,9

Lr,spez

28,4

20,9

24,5

29,8

20,9

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP29a: ***, Garten, SO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

29,2

62,6

32,6

34,2

60,6

Rückfahrwarner

25,5

55,8

28,8

30,5

54,5

Lebendtierentladung

31,0

58,3

34,3

36,1

58,3

Lüftungsanlage

14,6

15,7

15,7

15,7

15,7

Kondensatoren

20,2

20,2

20,2

20,2

20,2

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

24,8

50,9

26,0

26,0

50,9

Biofilter

32,0

32,0

32,0

32,0

32,0

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

5,9

28,6

17,0

17,01)

28,6

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

4,2

29,6

15,3

15,31)

29,6

Summe

36,5

62,6

38,7

40,0

60,6

Lr,spez

40,9

37,6

37,9

44,2

35,6

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP27: ***, Wohnhaus, NO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

9,4

43,4

12,7

14,5

43,2

Rückfahrwarner

1,5

33,1

4,8

6,7

33,1

Lebendtierentladung

10,4

40,6

13,8

15,6

40,6

Lüftungsanlage

13,5

14,7

14,7

14,7

14,7

Kondensatoren

17,3

17,3

17,3

17,3

17,3

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

17,7

43,8

18,9

18,9

43,8

Biofilter

19,9

19,9

19,9

19,9

19,9

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

1,4

23,7

12,5

12,51)

23,7

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

-0,5

24,3

10,6

10,61)

24,3

Summe

24,1

43,8

24,8

25,1

43,8

Lr,spez

29,0

18,8

24,6

29,8

18,8

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP27a: ***, Garten, SO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

22,6

54,5

26,0

27,7

53,5

Rückfahrwarner

17,0

46,0

20,3

22,1

45,5

Lebendtierentladung

23,8

41,5

27,2

29,0

41,5

Lüftungsanlage

10,3

11,4

11,4

11,4

11,4

Kondensatoren

15,8

15,8

15,8

15,8

15,8

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

15,4

41,6

16,6

16,6

41,6

Biofilter

16,0

16,0

16,0

16,0

16,0

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

-1,5

21,7

9,6

9,61)

21,7

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

-3,2

7,9

22,0

7,91)

22,0

Summe

27,8

54,5

30,7

32,2

53,5

Lr,spez

31,8

29,5

29,6

36,0

28,5

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP26: ***, Wohnhaus, NO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

8,6

41,4

12,0

13,7

40,2

Rückfahrwarner

1,2

32,1

4,5

6,2

30,6

Lebendtierentladung

9,9

40,9

13,2

15,0

40,9

Lüftungsanlage

11,6

12,7

12,7

12,7

12,7

Kondensatoren

15,0

15,0

15,0

15,0

15,0

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

14,7

40,9

15,9

15,9

40,9

Biofilter

19,8

19,8

19,8

19,8

19,8

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

0,4

23,1

11,5

11,51)

23,1

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

-1,8

23,1

9,3

9,31)

23,1

Summe

22,8

41,4

23,5

23,9

40,9

Lr,spez

27,7

16,4

23,3

28,6

15,9

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP26a: ***, Garten, SO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

8,6

41,4

12,0

13,7

40,2

Rückfahrwarner

1,2

32,1

4,5

6,2

30,6

Lebendtierentladung

9,9

40,9

13,2

15,0

40,9

Lüftungsanlage

11,6

12,7

12,7

12,7

12,7

Kondensatoren

15,0

15,0

15,0

15,0

15,0

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

14,7

40,9

15,9

15,9

40,9

Biofilter

19,8

19,8

19,8

19,8

19,8

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

0,4

23,1

11,5

11,51)

23,1

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

-1,8

23,1

9,3

9,31)

23,1

Summe

22,8

41,4

23,5

23,9

40,9

Lr,spez

27,7

16,4

23,3

28,6

15,9

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP5a: ***, Garten, SO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

9,2

48,9

12,5

13,3

41,3

Rückfahrwarner

4,0

40,7

7,4

6,9

32,3

Lebendtierentladung

8,8

39,7

12,1

13,9

39,7

Lüftungsanlage

10,3

11,4

11,4

11,4

11,4

Kondensatoren

12,3

12,3

12,3

12,3

12,3

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

15,8

41,9

16,9

16,9

41,9

Biofilter

19,1

19,1

19,1

19,1

19,1

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

-1,1

21,4

10,0

10,01)

21,4

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

-2,7

21,9

8,4

8,41)

21,9

Summe

22,2

48,9

23,0

23,3

41,3

Lr,spez

27,0

23,9

22,7

28,0

16,3

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP8: ***, Wohnhaus, SO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

6,8

44,0

17,9

11,4

44,0

Rückfahrwarner

0,3

34,5

11,4

4,0

32,9

Lebendtierentladung

6,9

37,9

18,0

12,1

37,9

Lüftungsanlage

11,3

12,5

12,5

12,5

12,5

Kondensatoren

14,8

14,8

14,8

14,8

14,8

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

13,8

40,0

14,9

14,9

40,0

Biofilter

16,6

16,6

16,6

16,6

16,6

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

2,1

25,0

13,3

13,31)

25,0

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

0,3

24,7

11,4

11,41)

24,7

Summe

21,0

44,0

22,0

22,0

44,0

Lr,spez

25,9

19,0

20,7

26,7

19,0

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

RP22: ***, Wohnhaus, SO-Ecke

Lärmquelle

TAGZEIT

exp. Stunde bei NACHT

LA,eq

06:00-19:00

LA,Sp

LA,eq

exp. Std.

LA,eq

LA,Sp

Lkw-Fahrbewegungen

2,0

35,2

13,1

7,2

34,3

Rückfahrwarner

-7,4

25,3

3,7

-2,1

24,9

Lebendtierentladung

4,0

35,1

15,1

9,2

35,1

Lüftungsanlage

2,2

3,3

3,3

3,3

3,3

Kondensatoren

5,9

5,9

5,9

5,9

5,9

Gebäudeabstrahlung Betriebserweiterung

6,4

32,6

7,6

7,6

32,6

Biofilter

12,7

12,7

12,7

12,7

12,7

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Fahrbewegungen

-3,4

19,3

7,7

7,71)

19,3

Erw. Betriebsparkplatz Pkw-Parkbewegungen

-5,1

19,6

6,1

6,11)

19,6

Summe

15,3

35,2

16,1

16,5

34,3

Lr,spez

20,2

10,2

14,3

21,2

9,3

1)  diese Immissionen beziehen sich auf den Zeitraum 4:00 bis 5:00 Uhr (außerhalb der Betriebszeit)

Weiters wurden für beide Beurteilungszeiträume (Tagzeit über 13 Stunden sowie exponierteste Stunde von 05.00 – 06.00 Uhr bei Nacht) flächenhafte Berechnungen in 1,5 m Höhe über Bodenniveau über sämtliche gegenständlich untersuchten Nachbarschaften vorgenommen. Die Ergebnisse sind in Form von Isophonenplänen der NUA-Ausarbeitung vom 03.06.2015 zu entnehmen.

Die Zusammenstellungen zeigen, dass die durch die ggst. Änderungen zu erwartenden Immissionen in Form des LA,eq in der Tagzeit am RP29a (Gartenbereich) und in der exponiertesten Nachtstunde am RP29a (Gartenbereich) und RP27a (Gartenbereich) den in der Verhandlung vom 23.04.2015 festgehaltenen Wert von 30 dB übersteigen. Für diese Nachbarschaftsbereiche wurden messtechnischen Erhebungen der Bestandssituationen am Dienstag den 05.05.2015 ab ca. 4:00 bis etwa 19:00 Uhr an folgenden Messpunkten vorgenommen:

●      MP29a RP29a: Im Freien, an der Südostecke der Liegenschaft ***, Mikrofonhöhe 2 m über Bodenniveau

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…MP29a in Blickrichtung NO“

●      MP27a RP27a: Im Freien, an der Südostecke der Liegenschaft ***, Mikrofonhöhe 1,8 m über Bodenniveau

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„… Abbildung MP27a in Blickrichtung NW“

Die Messergebnisse der Bestandsituation werden nachstehend zusammengefasst. Bei der Auswertung wurden die auftretenden Betriebsgeräusche soweit wie möglich aus der Gesamtgeräuschsituation separiert, sodass teilweise auch Aussagen über die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation ohne Betriebsgeräuscheinflüsse gemacht werden können. Gem. ÖNORM S 5004 bedeuten dabei:

-      Basispegel LA,95 : Der in 95 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel der Schallpegelhäufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.

-      A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq: Einzelangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder dem Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist. Er entspricht damit dem energetischen Mittelwert des Geräuschverlaufes während der Messperiode.

-      mittlerer Spitzenpegel LA,1 : Der in 1 % der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel. Er stellt ein Maß für die vorliegende Spitzenlärmbelastung dar.

-      Maximalpegel LA,max : Lautester innerhalb der Messperiode auftretender Pegelwert mit Dynamik „fast“.

Messergebnisse der Bestandsgeräuschsituationen

 

TAGZEIT (06:00 – 19:00 Uhr)

Messpunkt

LA,95

LA,eq

LA,eq

LA,eq

LA,1

LA,max

 

 

Gesamt

Umgebung

Betrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MP29a: ***, Garten, SO-Ecke

42,3

49,8

47,7

45,7

58,4

73,6

 

 

 

 

 

 

 

MP27a: ***, Garten, SO-Ecke

36,5

43,7

43,0

35,0

52,5

67,9

 

NACHTZEIT (04:00 – 06:00 Uhr)

Messpunkt

LA,95

LA,eq

LA,eq

LA,eq

LA,1

LA,max

 

 

Gesamt

Umgebung

Betrieb

 

 

MP29a: ***, Garten, SO-Ecke

 

 

 

 

 

 

                              04:00 – 05:00 Uhr

36,8

46,9

46,3

38,0

58,5

68,3

                              05:00 – 06:00 Uhr

41,4

48,3

46,8

43,0

56,6

64,9

                       Mittelwert

37,3

47,7

46,6

41,2

57,8

68,3

MP27a: ***, Garten, SO-Ecke

 

 

 

 

 

 

                              04:00 – 05:00 Uhr

30,5

42,2

--

--

54,0

61,8

                              05:00 – 06:00 Uhr

36,5

43,9

--

--

53,0

63,0

                       Mittelwert

31,0

43,1

42,0

35,0

53,5

63,0

Dazu wird in der NUA - Ausarbeitung festgehalten, dass die Gesamtgeräuschsituation am MP29a maßgeblich durch den Verkehr auf der B*** sowie im Hintergrund von den kontinuierlichen Geräuschen des bestehenden Betriebes bestimmt wurde.

Am MP27a wurde die Gesamtsituation in der Nacht durch Naturgeräusche und in der Tagzeit durch Verkehrsgeräusche der B*** geprägt. Kontinuierliche Betriebsgeräusche waren nur in leisen Umgebungsphasen schwach wahrnehmbar, diese beeinflussten jedoch die Gesamtgeräuschsituation nicht.

Gelegentlich auftretende betriebliche Schallpegelspitzen (z.B. verursacht durch bestehenden Entladebetrieb, aus dem bestehenden Stall) waren an beiden MP in leisen Phasen wahrnehmbar, beeinflussten die Messergebnisse jedoch nicht.

Zum Zeitpunkt der Messdurchführungen war laut NUA das südliche Grundstück *** derart abgesperrt, dass keine Kfz-Fahrbewegungen darauf vorgenommen werden konnten, sodass dadurch eine Verfälschung der Ortsüblichkeit ausgeschlossen werden kann.

Während der Messdurchführung wurden laut NUA über die bestehende Entladung auf der Ostseite im Bereich der B*** insgesamt 1483 Schweine mit insgesamt 5 großen Lkw’s (Sattelschlepper oder mit Hänger), 6 Solo-Lkw und einem Traktor angeliefert, wobei bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) 2 Anlieferungen mit Groß-Lkw und 1 mit einem Solo-Lkw stattfanden.

Da die Verkehrsgeräusche der B*** teils deutliche Auswirkungen auf die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation haben, wurden fast über den gesamten Messzeitraum Verkehrszählungen auf der B*** bei km 41,2 (südliche Ortseinfahrt ***) vorgenommen. Die entsprechenden Auswertungen finden sich in der NUA-Ausarbeitung.

Gutachten:

Wird für die Beurteilung der zu erwartenden Betriebslärmauswirkungen die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 („ÖAL 3/1“, Ausgabe 1. März 2008) des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung herangezogen, so sind folgende Kriterien zu prüfen:

      Ausschlusskriterium: Liegt der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez über 65 dB zur Tagzeit (6:00 bis 19:00 Uhr), über 60 dB in der Abendzeit (19:00 und 22:00 Uhr) und über 55  dB zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) so ist das Vorhaben, die Anlage etc. grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

      Planungstechnischer Grundsatzes (Irrelevanzkriterium): Liegt der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW so gilt der „Planungstechnische Grundsatz“ als eingehalten und die Anlage ist ohne weitere Maßnahmen genehmigungsfähig.

      Individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung: Liegt der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez über den Planungsrichtwert Lr,PW jedoch unter dem Ausschlusskriterium, so sind umfangreiche und eingehende lärmtechnische und medizinische Untersuchungen für eine Prüfung der Zumutbarkeit durchzuführen wobei neben den akustischen Größen, auch außerakustische Eigenschaften wie Ortsüblichkeit, Nutzungskonflikte, zeitliches Auftreten, Lokalisierbarkeit, Minderungspotenziale, nachträglich hinzugezogener Nachbar etc. miteinbezogen werden können. Jedenfalls ist eine breiter gefächerte Gegenüberstellung des konkret zu ermittelnden Lr,spez unter Beachtung der tatsächlichen Geräuschqualität und Lästigkeit (Anpassungswerte können zwischen 0 dB und definierten Höhen nach dem Stand der Technik variieren) mit den charakteristischen Messwerten über die bestehende ortsübliche Lärmsituation LA,95, LA,eq, LA,1 und LA,max durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich damit auf Grundlage der Umgebungslärmmessungen folgende Vorgehensweise:

-     Ermittlung des Beurteilungspegels für Schallimmissionen von Anlagen entsprechend der ÖAL-Richtlinie: Der „Beurteilungspegel für die spezifischen Schallimmissionen“ Lr,spez errechnet sich aus den energieäquivalenten Dauerschallpegeln LA,eq der Betriebsgeräusche unter Berücksichtigung des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (Tagzeit 6:00 bis 19:00 Uhr - 13 Stunden, Abendzeit 19:00 bis 22:00 Uhr – 3 Stunden) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr, ungünstigste Stunde) und einem generellen Anpassungswert von +5 dB, damit ist Lr,spez = LA,eq + 5 dB (ausgenommen Verkehrsgeräusche). Für den Fall, dass über eine Stunde der Beurteilungspegel Lr um 5 dB oder mehr höher ist als der über den gesamten Beurteilungszeitraum (im ggst. Fall für die Tagzeit), ist der Wert für eine Stunde um 5 dB zu verringern und als Beurteilungspegel Lr für die weiteren Betrachtungen zu Grunde zu legen. Im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu.

-     Kennzeichnende Pegelspitzen maßgeblicher Höhe werden bei der Bildung des Beurteilungspegels Lr nach folgenden Beziehungen berücksichtigt:

für die Tagzeit:

LA,sp ≤ Lr + 25 dB              Lr = Lr,13h

LA,sp > Lr + 25 dB              Lr = LA,sp – 25 dB

für die Abendzeit:

LA,sp ≤ Lr + 25 dB              Lr = Lr,3h

LA,sp > Lr + 25 dB              Lr = LA,sp – 25 dB

für die Nachtzeit:

LA,sp ≤ Lr + 25 dB              Lr = Lr,1h Stunde mit dem höchsten Lr

LA,sp > Lr + 25 dB              Lr = LA,sp – 25 dB

Im gegenständlichen Fall ist das “Spitzenkriterium” nicht anzuwenden.

Prüfung ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird: Demnach muss die Beziehung Lr,spez ≤ Lr,PW – 5 dB erfüllt werden, wobei sich der „Planungswert für die spezifischen Schallimmissionen“ Lr,PW aus dem Minimum vom „Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen“ Lr,o und dem „Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie“ Lr,FW gemäß ÖNORM S 5021 (Ausgabe 2010-04-01) ergibt. Im gegenständlichen Fall wurde die ortsübliche Schallimmission Lr,o (LA,eq) für vorgenannte Zeiträume messtechnisch erfasst. Der Richtwert für die Flächenwidmung wird in der vorgenannten Norm für die Kategorie 3 (städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen) mit Lr,FW = 55 dB für die Tagzeit, 50 dB abends und 45 dB für die Nachtzeit angegeben. In der NÖ-Verordnung LGBl. 8000/4-0 werden für Wohngebiete die Widmungsgrenzwerte ebenfalls mit Lr,FW = 55 dB bei Tag und 45 dB für die Nachtzeit ausgewiesen, für die Abendzeit kann interpoliert und 50 dB zu Grunde gelegt werden. Für den Fall, dass die ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lr,o den Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB überschreiten, ist zu prüfen, ob eine Entlastung (z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme etc.) der betroffenen Bereiche zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Lr,PW aus Lr,FW + 5 dB gebildet werden.

-     Soll nunmehr der „Planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten werden, so muss die Beziehung Lr,spez ≤ Lr,PW – 5 dB erfüllt sein. Damit ergibt sich für die gegenständliche Betriebsanlage in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen folgende Zusammenfassung. Im Falle, dass das Irrelevanzkriterium nicht erreicht wird, werden auch die jeweiligen „Überschreitungen“ (in Klammer) angegeben:

Beurteilungstabelle

Lr,o

Lr,FW

Lr,PW

Lr,spez

Planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL Nr. 3, Blatt 1 (Irrelevanzkriterium) eingehalten (Lr, spez ≤ Lr,PW – 5) ?

 

 

 

 

 

 

RP29a (MP29a): ***, Garten, SO-Ecke (BA)

 

 

 

 

 

            Tagzeit

50

55

50

41

ja

            exp. Stunde bei Nachtzeit

47

45

45

44

nein (+4 dB)

 

 

 

 

 

 

RP27a (MP27a): ***, Garten, SO-Ecke (BA)

 

 

 

 

 

            exp. Stunde bei Nachtzeit

42

45

42

36

ja

 

 

 

 

 

 

Lro           Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen

Lr,FW       Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie

Lr,PW       Planungswert für die spezifische Schallimmission

Lr,spez   Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission

BA           Widmung Bauland Agrargebiet

Werte in dB - gerundet

Wie die Zusammenstellung zeigt, kann der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) entsprechen der ÖAL3-Richtlinie am RP27a: ***, Garten, SO-Ecke (BA), in der ungünstigsten Nachtstunde (zwischen 5:00 und 6:00 Uhr) nicht eingehalten werden, es ist damit auch eine lärmmedizinische Beurteilung erforderlich.

     Daher wird für diese Nachbarschaft eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Betriebsgeräusche mit den charakteristischen Messwerten der Umgebungsgeräusche (Basispegel LA,95, energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq, mittlere Schallpegelspitzen LA,1) wie folgt vorgenommen:

Nachtzeit (04:00 bis 06:00 Uhr)

ungünstigste Stunde

prognostizierte Betriebsgeräusche

Bestandsgeräusche

Lr,spez 1)

LA,max

LA,95

LA,eq

LA,1

LA,max

RP29a (MP29a): ***, Garten, SO-Ecke (BA)

44

61

41

48

57

65

1) ermittelt aus dem LA,eq einschließlich +5 dB Anpassungswert (ausgenommen auf Verkehrsgeräusche)

LA,eq         A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel in dB

LA,95         Basispegel der Umgebungsgeräusche in dB

LA,1           statistische Spitzenpegel in dB

LA,max       Spitzenpegel in dB

Werte in dB - gerundet

Wie die Gegenüberstellung zeigt, liegen die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez in der exponiertesten Stunde zwischen 5.00 und 6:00 Uhr in der Nacht um 4 dB unterhalb der ortsüblichen Bestandsgeräuschsituation, wobei anzumerken ist, dass der Lr,spez einen Beurteilungszuschlag von generell +5 dB (ausgenommen auf Verkehrsgeräusche) beinhaltet. Zur Aussage, ob damit kumulative Auswirkungen zur Bestandssituation zu erwarten sind, ist der Vergleich des LA,eq der Bestandsgeräuschsituation mit dem Lr,spez der geplanten Erweiterung zu ziehen, dabei zeigt sich, dass am RP29a eine theoretisch Erhöhung im Ausmaß von 1,5 dB zu erwarten ist.

Erfolgt eine Ergebnisbetrachtung mit einer Abschätzung der Auswirkungen durch die ggst. Erweiterung auch auf die Bestandssituation, so ergibt sich folgendes:

Vergleich

Betriebsgeräusche – ggst. Erweiterung

RP29a (MP29a): ***, Garten, SO-Ecke (BA)

exp. Stunde bei Nachtzeit *)

LA,eq (dB)

ortsübliche Umgebung (ohne Betrieb)

46,8

Bestand (bestehende Betriebsgeräusche)

43,0

Bestand inkl. Umgebung

48,3

ggst. Erweiterung

40,0

Bestand

38,0 1)

Gesamtbetrieb zukünftig ohne Umgebung

42,1

ortsübliche Umgebung (ohne Betrieb)

45,8 2)

Gesamtprojekt inkl. Umgebung

47,3

Differenz Bestand – Projekt ohne Umgebung

-0,9

Differenz Bestand – Projekt inkl. Umgebung

-1,0

*)   exponierteste Stunde bei Nachtzeit von 05.00 – 06.00 Uhr (daher Parkplatz von 04.00 – 05.00 Uhr nicht enthalten)

1)   unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abschirmwirkung des geplanten Projektes (Betriebserweiterung Zubau Richtung Westen) mit einer Abschirmwirkung von 5 dB

2)   unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abschirmwirkung von der B *** durch das geplante Projekt (Betriebserweiterung Zubau Richtung Westen) am RP 29a von 1 dB

Die Zusammenstellung der energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq zeigt, dass durch das ggst. Vorhaben bei der Betrachtung der Betriebsgeräusche ohne Umgebungsgeräuschsituation eine Minderungen im Ausmaß von 0,9 dB erwartet wird.

Bei der Gesamtbetrachtung inklusive der ortsüblichen Umgebungsgeräusche (betriebsfremde Geräusche) wird eine Minderung im Ausmaß von 1,0 dB prognostiziert.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.        das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.        die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.        die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.        die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.        eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 lautet:

„Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 lautet:

„Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“

Als Nachbarn gelten sohin nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes) sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten.

Die Beschwerdeführer waren daher entsprechend des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 anzusehen.

Auf Grund der Aktenlage konnte von einer genehmigten Betriebsanlage im gegenständlichen Standort ausgegangen werden. Der betriebsanlagenrechtliche Genehmigungskonsens stellt sich wie folgt dar:

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 17. März 1951 (Verhandlungsschrift vom 12.3.1951) wurde Herrn AD die Errichtung einer Schlachtbrücke und eines Kontumazstalles bewilligt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 29. August 1960, (Verhandlungsschrift vom 29.8.1960) wurde Herrn AD die Errichtung einer Garage bewilligt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 6. Oktober 1965, (Verhandlungsschrift vom 6.10.1965) wurde Herrn AD der Umbau und die Vergrößerung der Schlachtbrücke bewilligt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. September 1975,
XII-D-3/37-1975, (Verhandlungsschrift vom 17.9.1975) wurde Herrn AD die Erweiterung des Schlachtbetriebes durch Vornahme von Zu- und Umbauten entsprechend der Pläne und technischen Beschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 11. November 1976,
XII-D-5/42-1976, (Verhandlungsschrift vom 3.11.1976) wurde Herrn AD die Erweiterung der Betriebsanlage im Standort *** durch Errichtung einer Tiefkühlanlage und Einbau einer Gasanlage entsprechend der Pläne und technischen Beschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 21. April 1980,
XII-B-7837/57, (Verhandlungsschrift vom 17.4.1980) wurde Herrn AD die Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Fertigungshalle und Erweiterung der Propangasanlage entsprechend der Pläne und technischen Beschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16. Juni 1982,
XII-B-7837/78, (Verhandlungsschrift vom 9.6.1982) wurde Herrn AD die Erweiterung der Betriebsanlage durch Erweiterung der Flüssiggas-Tankanlage entsprechend der Pläne und technischen Beschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. Juli 1986,
12-B-7837/84, (Verhandlungsschrift vom 16. Juli 1986) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Erweiterung der bestehenden Flüssiggastankanlage und Errichtung eines Kühlraumes entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14. Oktober 1988,
12-B-7837/39, (Verhandlungsschrift vom 12.10.1988) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Umbau des Aggregateraumes, Errichtung einer Stahlbetonbrücke und Errichtung einer Kühlhalle entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 31. Jänner 1991,
12-B-7837/42, (Verhandlungsschrift vom 30.1.1991) wurde der DA GesmbH die Änderung der Betriebsanlage durch Einbau von Rolltoren und einer Dieseltankstelle und durch Neubau von Stallungen entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14. Oktober 1993,
12-B-7837/50, (Verhandlungsschrift vom 13.10.1993) wurde der DA GesmbH die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Selbstfahreraufzuges entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. November 1994,
12-B-7837/42, (Verhandlungsschrift vom 16.11.1994) wurde der DA GesmbH die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Tiefkühlhalle entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 14. März 1996,
12-B-7837/57, (Verhandlungsschrift vom 11.01.1995 und 13.3.1996) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Umstellung der Energieversorgung von Flüssiggas auf Erdgas, Änderung der Zentralheizanlage, Installierung einer Kistenwaschanlage und Einbau einer Klimaanlage im Zerlegraum entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. März 1997,
12-B-7837/57, (Verhandlungsschrift vom 6.2.1997) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Um- und Zubauten beim bestehenden Betriebsgebäude sowie Errichtung einer Lagerhalle entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 7. September 2000,
12-B-7837/71, (Verhandlungsschrift vom 4.9.2000) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. wurde festgestellt, dass die Änderung der Betriebsanlage durch Einbau von Kühlräumen sowie Errichtung eines Zubaues der Lagerhalle, ausgenommen des Einbaues einer Verladerampe auf Parz. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, sowie Änderung der Lagerhalle auf Parz. Nr. ***, *** und ***, KG ***, den Bestimmungen des § 359b Abs. 1, 4 und 7 GewO in Verbindung mit § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 565/1998, entspricht.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 15. Dezember 1997,
12-B-9734, (Verhandlungsschrift vom 10.12.1997) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Lastenaufzuges entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12. Dezember 2000,
12-B-0022, (Verhandlungsschrift vom 11.12.2000) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Einbau einer Wursterzeugung, Selchraum, Kesselraum, Klima und Kühlraum im Obergeschoss, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23. Oktober 2003, HOW2-BA-0375, (Verhandlungsschrift vom 1.10.2003) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines LKW-Abstellplatzes entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23. August 2004,
HOW2-BA-0462/001 (Verhandlungsschrift vom 12.7. 2004) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines LKW-Waschplatzes entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 9. Mai 2005,
HOW2-BA-0376/002 (Verhandlungsschrift vom 4.5.2005) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch Um- und Zubau beim bestehenden Fleischerbetrieb zur Errichtung von Büro-, Personal- und Sanitärräumen entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24. Juli 2006,
HOW2-BA-0376/003 (Verhandlungsschrift vom 19.7.2006) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch das Projekt Schlachtbanderweiterung im bestehenden Manipulationsraum des Betriebes in ***, Parz. Nr. *** EZ *** und das Projekt Errichtung einer Güllegrube mit Strohlager neben dem Abstellplatz auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 26. Juli 2006,
HOW2-BA-0376/004 wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung der Betriebsanlage durch das Projekt Errichtung einer Gase-Tankanlage für die betriebseigene Lebensmittelverpackung bestehend aus einem Tank für Sauerstoff, einer Bündelbatterie für Stickstoff und 2 Bündelbatterien für Kohlendioxid entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28. Mai 2008,
HOW2-BA-0736/001, 002 (Verhandlungsschrift vom 2.4.2008) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung des LKW-Abstellplatzes durch Errichtung eines eingehausten Lagerplatzes für Festmist (Einstreu aus dem Wartestall und den Viehtransportern ohne Mageninhalt) im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, sowie Errichtung eines Waschplatzes für Viehtransport mit anschließendem Einstellraum für Waschgerät, Erweiterung des Abstellplatzes im Standort ***, Grst.Nr. ***, ***, KG ***, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

●      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. September 2010, HOW2-BA-0736/003 (Verhandlungsschrift vom 18.8.2010) wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die Änderung durch Errichtung eines eingehausten Lagerplatzes für Festmist sowie Waschplatzes für Viehtransport-LKW mit Einstellraum im Standort ***, Grst.Nr. ***, ***, KG ***, entsprechend der Projektunterlagen und Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.

Auf Grund des eingereichten Änderungsprojektes konnte seitens der Gewerbebehörde davon ausgegangen werden, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage die Kapazität betreffend Viehanlieferungen und Schlachtzahlen nicht erhöht wird. Diesbezüglich wird seitens des erkennenden Gerichtes ergänzend ausgeführt, dass im bisher genehmigten Rechtsbestand keine Zahlen (Höchstzahlen) betreffend Frequenzen bezüglich der Schlachtviehanlieferung bzw. der Schlachtzahlen enthalten waren und dieser daher unbegrenzt war. Im gegenständlichen Fall legt sich die Konsenswerberin nunmehr klar fest und ist seitens der Behörde im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens (auch Änderungsgenehmigungsverfahrens), welches ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt, vom konkreten Antrag auszugehen und ist dieser Antrag der Beurteilung zu Grunde zu legen.

Soweit die Beschwerdeführer einwenden, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die gegenständliche Änderung notwendig, wird ausgeführt, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der obigen Ausführungen, insbesondere auch der nach nachvollziehbaren Situation, dass durch die gegenständliche Änderung keine Kapazitätserweiterung hinsichtlich der Schlachtkapazitäten in Bezug auf den Genehmigungskonsens vorgenommen wird, in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UVP-G 2000 (insbesondere Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 88, Spalte 2 UVP-G 2000) dies gegenständlich nicht erkannt werden kann.

Es wurde daher zu Recht seitens der Erstbehörde eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage angenommen.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A (1998).

Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen vergleiche dazu ua VwGH 30. 10. 1990, Zl 90/04/0143).

Als gewerbliche Betriebsanlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen vergleiche z.B. VwGH 17. 5. 1988, Zl 88/04/0011).

Weiters wurden die Projektunterlagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage einer Emissionsanalyse für den Schlacht-und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage erstellt von Mag. DI Dr. EH vom 10. Juni 2015, Geschäftszahl ***, und eines schalltechnisches Gutachten der NUA – Umweltanalytik GmbH über die durch die geplante Erweiterung des Betriebsparkplatzes, der geplanten Verlegung der Lebendtieranlieferung sowie der baulichen Betriebserweiterung in Richtung Westen des Fleischereibetriebes DA GmbH in *** in den westlich gelegenen Wohnnachbarschaften zu erwarteten Schallemissionen vom 3. Juni 2015, *** ergänzt und der verfahrenseinleitende Änderungsgenehmigungsantrag um die Inhalte dieser Projektunterlagen durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert und konkretisiert bzw. abgeändert. Ebenso erfolgte hinsichtlich der Anlieferung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Klarstellung.

Eine derartige Änderung bzw. Präzisierung und Klarstellung des Antrages ist auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens zulässig, da ein Abänderungsantrag des Projektes gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das gegenständliche Verfahren auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, anzuwenden.

Die gegenständliche Änderung bzw. Ergänzung war daher auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig und war daher nunmehr das geänderte bzw. ergänzte Projekt der Beurteilung zu Grunde zu legen.

Es war daher auch der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu konkretisieren.

Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein vergleiche VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen
(u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199).

Paragraph 81, Absatz eins, GewO verlangt zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung „im Sinne der vorstehenden Bestimmungen“.

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, GesO sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz im Paragraph 77, GewO die Errichtung einer Anlage knüpft vergleiche u.a. VwGH vom 15.9.1992, 92/04/0070).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden.

Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten des bautechnischen, maschinenbautechnischen, wasserbautechnischen, lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, verkehrstechnischen und medizinischen
(Amts-)Sachverständigen konnte zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Immissionen, welche durch den geänderten Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft (bzw. der Beschwerdeführer) hervorgerufen werden, keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.

Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Dies gilt auch betreffend der Einwände hinsichtlich der Ausführungen des wasserbautechnischen ASV. 

Ergänzend wird hiezu ausgeführt, dass gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, GewO die Gewerbebehörde zu prüfen hat, ob eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt wird, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Diesbezüglich wird auf die Trennbarkeit von Verfahren (wasserrechtliche Bewilligung und gewerberechtliche Genehmigung) verwiesen.

Fraglich war, ob durch eine allfällige Änderung der Abflussverhältnisse, bedingt durch die Betriebsanlage der Konsenswerberin das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Beschwerdeführers B gefährdet werden können. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Gefährdung des Eigentums die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Es kann nur dann von einer derartigen Gefährdung des Eigentums gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71). Solch ein Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwege auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.6.1991, 91/04/0004, 21.11.2001, 98/04/0075). Die Beschwerdeführer nutzten die Grundstücke zu Wohnzwecken bzw. als Garten. Dass diese bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung durch den Betrieb der hier gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage der Konsenswerberin völlig ausgeschlossen werde und die Nutzung des Grundstückes als solches nicht mehr möglich ist wurde nicht vorgebracht. Solche ergeben sich auch auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen ASV nicht.

Soweit die Beschwerdeführer daher behaupten durch die gegenständliche Änderung durch Lärm- Staub- oder Geruchsbelästigung bzw. Luftschadstoffe unzumutbar belästigt zu werden, konnte auf Grund des umfassenden Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen werden, dass dies – insbesondere auch auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten – nicht vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführer einwandten, dass bei der Genehmigung die Vorgaben des Paragraph 77 a, GewO (auf Grund des Vorliegens einer IPPC-Anlage) anzuwenden gewesen wären wird ausgeführt, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 81 a, GewO nicht jede Änderung einer IPPC-Anlage dem Regime des Paragraph 77 a, GewO unterliegt. Die Änderungstatbestände des Paragraph 81, GewO gelangen subsidiär zur Anwendung, wenn die Spezialtatbestände des Paragraph 81 a, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt sind Ausschussbericht 2000). Im Fall der Ziffer 3, ist daher nicht auf die Kriterien des Paragraph 77 a, GewO abzustellen. Als wesentliche Änderung definiert der erste Teilsatz des Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO "eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann".  Durch Art römisch eins Ziffer 6, GewRNov 2005 wurde dem Paragraph 81 a, Ziffer eins, ein dritter Teilsatz  angefügt, wonach als wesentliche Änderung jedenfalls eine Änderung gilt "die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgesetzten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist. Die gegenständliche Änderung ist unter entsprechend des Projektes - und insbesondere auf Grund der obigen Ausführungen - keine derartige Änderung, welche unter die Bestimmung des Paragraph 81 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO zu subsumieren ist.

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass ein bestehendes (grundbücherlich gesichertes) Geh- und Fahrtrecht eingeschränkt werde, wird ausgeführt, dass sich aus dem Projekt - wie auch aus der Erklärung der Vertreter der Konsenswerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt - das das bestehende Geh- und Fahrtrecht durch die gegenständlichen Änderung nicht abgeändert werde.

Hinsichtlich des Einwandes der Verkehrssicherheit wird darauf verwiesen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass seitens der Erstbehörde ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde.

Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen auf Grund der Widmung erheben wird hiezu Folgendes ausgeführt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119) hinweist, ist die Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung irrelevant. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 77,
Abs. 1 GewO oder eine zumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, ist nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängig. Die Gewerbebehörde hat vielmehr die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant. Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher im Gewerbeverfahren rechtlich unerheblich.

Zum Vorbringen betreffend Brandgefahr:

Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn nicht zu. Einen bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung, insbesondere in Ansehen der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt (VwGH 18.6.1996, 95/04/0220).

Das allgemeine Vorbringen einer Brandgefahr ohne konkreten Bezug auf die Liegenschaft und/oder Gefährdung des Beschwerdeführers vermag keine Einwendung im Rechtssinn darzustellen. Eine allfällige Brandgefahr für andere Personen als den Beschwerdeführer ist von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen.

Dass und welche Vorschriften (der NÖ Bauordnung, der NÖ Bautechnikverordnung und der OIB-RL) nicht eingehalten worden sind, ist daher irrelevant.

Sofern aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführer sinngemäß abgeleitet werden kann, sie fürchten eine Brandgefahr und daraus resultierend Beschädigungen ihrer Grundstücke und Häuser, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der brandschutztechnische Sachverständige hat schlüssig dargestellt, dass bei projektgemäßer Errichtung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Gefahr von der beantragten Betriebsanlage ausgehe. Die Beschwerdeführer sind dem inhaltlich nicht mehr konkret näher getreten.

Abschließend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde mit der angefochtenen Beschwerde in keiner Weise Einwände der Beschwerdeführer auf Grund einer eingetretenen Präklusion zurückgewiesen hat. Der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere.

Zu Spruchpunkt 2.:

Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde ein nichtamtlicher Sachverständige aus dem Gebiet der Luftreinhaltung bestellt und beigezogen. Der Sachverständige aus dem Gebiete der Luftreinhaltung wurde mangels Amtssachverständigen aus diesem Gebiete mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2015 bestellt und hierauf der Verhandlung am 23. April 2015 und 9. Februar 2016 beigezogen und mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.

Die Höhe der zustehenden Gebühr des Sachverständigen aus dem Gebiete der Luftreinhaltung belief sich auf 5.542 Euro, welche mit Beschluss vom 13. April 2016 festgesetzt wurde. Die Auszahlung an den Sachverständigen erfolgte durch Anweisung vom 15. April 2016.

Der Ersatz dieser Gebühr war daher der Antragstellerin spruchgemäß vorzuschreiben.

Zu Spruchpunkt 3.:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerden der Beschwerdeführer R mit Schreiben vom 26. Juni 2015, ha. eingelangt am 30. Juni 2015, war das Beschwerdeverfahren betreffend der Beschwerden JR und FR spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt 4.:

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.12.001.2013