Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-890/001-2015

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch RA Dr. Georg Rihs, gegen den Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 25. Juni 2015, GZ: ***, betreffend Grundumlagenvorschreibung 2014, zu Recht:

1.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 zur Berechtigung zum „Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums für ärztliche Beratung, Behandlung (inkl. Diagnostik) und Erstellung von Berichten und Befunden von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf angesichts psychiatrischer Erkrankungen an sechs Standorten Grundumlagen in der Höhe von jeweils € 304,-- vorgeschrieben:

Als angewendete Rechtsgrundlagen gibt der Bescheid Folgendes an:

„§§ 123 und 128 WKG sowie der Grundumlagenbeschluss der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe Niederösterreich vom 14. Oktober 2010, verlautbart im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich „Niederösterreichische Wirtschaft“, Nr. 51/52 vom 20. Dezember 2013 (Seite 20).“

Die Begründung stützt sich auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen auf die der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10 c, NÖ KAG erteilten Berechtigungen für Errichtung und Betrieb der sechs selbständigen Ambulatorien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem zufolge sie ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Landes Niederösterreich tätig sei und daher mangels wirtschaftlichen Risikos sowie mangels Marktfähigkeit ihrer Dienstleistungen nicht selbständig und daher nicht Kammermitglied sei, sei entgegenzuhalten, dass für die bestrittene Mitgliedschaft lediglich die Frage entscheidend sei, ob eine Berechtigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WKG bestehe, was bei den sechs Ambulatorien der Fall sei.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihren Betreuungseinrichtungen, den ***, für deren Leistungen es keinen freien Markt gebe, auf die Finanzierung durch das Land Niederösterreich angewiesen. Se erbringe damit Leistungen im Interesse des Gemeinwohls, die ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert würden. Sie betreibe keine „privaten Krankenanstalten“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WKG und sei auch nicht selbständig. Die Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Betreuungseinrichtungen unter dem Begriff der „sonstigen Ambulatorien und Tageskliniken“ gemäß der Verlautbarung zur Grundumlage, sei verfassungswidrig. Vielmehr handle es sich bei diesen Einrichtungen um solche der Sozialhilfe gemäß dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000. Die den hilfebedürftigen Menschen geschuldete Hilfe umfasse auch „persönliche Hilfe“ des Psychosozialen Dienstes gemäß
§ 34 Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Sozialhilfegesetz, die nunmehr von der Beschwerdeführerin für das Land Niederösterreich erbracht werde. Die Errichtung von Ambulanzen sei aufgrund der Leistungsvereinbarung mit dem Land Niederösterreich erfolgt, zu deren Leistungen auch das „Case Management“ gehöre, das die Hilfe zur Alltagsbewältigung, die Behandlung einschließlich ärztlicher Therapie bzw. Indikationsstellung insbesondere im Zusammenhang mit psychopharmakologischen, sozio- und psychotherapeutischen Behandlungsschritten sowie die Beratung beinhalte.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unterliege der Pflichtmitgliedschaft bei den Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie nicht nur die vom Gesetzgeber auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG geregelten Berufe, sondern müsse „der Kreis der Unternehmungen, zu deren Interessenvertretung diese Kammern berufen sind, weiter gezogen werden“. Der Bundesgesetzgeber könne daher auch Unternehmungen, die weder unter dem Begriff des „Gewerbes“ noch unter dem der „Industrie“ subsumiert werden können, in die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie (heute: Wirtschaftskammer) als ihre zuständige berufliche Vertretung einbeziehen (VfSlg 2500/1953). Mit der
3. HKG-Novelle, BGBl 1954/183, habe der Verfassungsgesetzgeber eine Verfassungsbestimmung erlassen, wonach „selbstständige Unternehmungen des Fremdenverkehrs (...) einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder (..)“ vom einfachen Gesetzgeber der Pflichtmitgliedschaft der Kammern der gewerblichen Wirtschaft unterworfen werden dürften. Eine diesbezüglich gleichlautende Verfassungsbestimmung sei mit Art römisch IV der 8. HKG-Novelle, BGBl 1991/620, erlassen worden. Nach Ansicht der Rechtsprechung und Lehre verlasse damit der (Verfassungs-) Gesetzgeber in Bezug auf die Kammermitgliedschaft die weitgehend gewerberechtliche Betrachtungsweise und ersetze diese durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Insbesondere seien dadurch auch Berufe von der Kammermitgliedschaft betroffen, die „Nahebeziehungen zum Gesundheitswesen haben, wie Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder“ (VfSlg 18.032/2006 mwN in der Lit).

Für die Beschwerdeführerin sei klar, dass ihre Ambulanzen keinesfalls unter dem Begriff der „Unternehmungen des Fremdenverkehrs mit einer Nahebeziehung zum Gesundheitswesen“ subsumiert werden können. Es handle sich bei diesen Betreuungseinrichtungen nämlich weder um Sanatorien, Kuranstalten oder Heilbäder, noch um „private Krankenanstalten“ iSd Anlage zum WKG. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich soweit ersichtlich zuletzt am 12.9.2013 zur GZ 2011/04/0184 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Beruf eine „Nahebeziehung zum Gesundheitswesen“ aufweist und damit eine Einbeziehung in die verpflichtende Kammermitgliedschaft zulässig ist. Im Anlassfall des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei zu beurteilen gewesen, ob ein Pflegeheim iSd Paragraph eins, Stmk. PflegeheimG eine Unternehmung mit Nahebeziehung zum Gesundheitswesen darstellt und daher Kammerumlagepflichtig ist. Von Seiten der Wirtschaftskammer sei im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unter anderem vorgebracht worden, dass Pflegeheime eine gewisse Nahebeziehung zum Fremdenverkehr hätten, weil sie eine „Verwandtschaft“ mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben aufwiesen und auch bei Pflegeheimen der Aspekt der Unterbringung eine zentrale Rolle spiele. Ebenso bestehe eine wirtschaftliche Verwandtschaft zu Krankenanstalten in der Form von Pflegeanstalten für (chronisch) Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürften. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in diesem Erkenntnis der Argumentation der Wirtschaftskammer angeschlossen. Er sei zu der Ansicht gelangt, dass der Betreiber eines Pflegeheimes Dienstleistungen erbringen müsse, die typischerweise in einer Nahebeziehung zum Gesundheitswesen stünden; so müsse in einem Pflegeheim zusätzlich zur Erbringung ärztlicher Hilfe auch die permanente Pflege durch Fachkräfte aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sichergestellt sein. Da den Bewohnern in Pflegeheimen eine „permanente sachkundige Pflege und eine eventuell fallweise erforderliche ärztliche Betreuung“ geboten werde, sei eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen zu bejahen.

Wende man die zitierte Rechtsprechung richtig auf die Beschwerdeführerin an, so müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass diese keine Unternehmungen „mit Nahebeziehung zum Gesundheitsweisen“ betreibe, ihre Betriebe keine Ähnlichkeit mit Beherbergungsbetrieben aufweise und keine permanente Pflege und fallweise ärztliche Betreuung böten, die hinsichtlich ihrer Intensität und zeitlichen Dauer mit jener in einem Pflegeheim vergleichbar wäre. Diese Betreuungseinrichtungen seien daher auch nicht unter dem Begriff der „privaten Krankenanstalten“ iSd
§ 2 Absatz 2, WKG und der Anlage zum WKG zu subsumieren.

Der von der Beschwerdeführerin angebotene psychosoziale Dienst habe keine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen, wie sie von der Rechtsprechung postuliert werde, sondern erfolge im Rahmen der Sozialhilfe. In den Betreuungseinrichtungen der Beschwerdeführerin mit ihren Ambulanzen würden keine Menschen „beherbergt“, sondern finde lediglich stundenweiser Betrieb statt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mit jener von Pflegeheimen vergleichbar. In den Ambulanzen der Beschwerdeführerin gebe es keine Aufnahmen. Sie seien lediglich tageweise und nicht an allen Wochentagen in Betrieb. Termine würden ähnlich wie in Ämtern nur an bestimmten Tagen und nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Leistungsvereinbarung mit dem Land Niederösterreich verpflichtet, diese Ambulanzen aufrecht zu erhalten und zu führen.

Es handle sich um keine Einrichtungen, in denen Kranke oder Pflegebedürftige zur Pflege und Heilung aufgenommen werden, sondern um Einrichtungen, in denen behinderte Menschen („Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ gern. NÖ SozialhilfeG) zeitweise und nach Terminvereinbarung Unterstützung im Rahmen der (gesetzlichen) Sozialhilfe zuteilwerde.

Zudem erfülle die Beschwerdeführerin einen öffentlichen Auftrag („Sozialhilfe“) gem. NÖ SozialhilfeG, der in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und der Beschwerdeführerin konkretisiert sei. Die Beschwerdeführerin handle somit nicht „privat“ im Sinne einer „privaten Krankenanstalt“, sondern im öffentlichen Interesse, weil sie (wie früher das Land Niederösterreich selbst) im Sinne des Gemeinwohls die Sozialhilfeleistung „psychosozialer Dienst“ wahrnehme. Die Unternehmungen der Beschwerdeführerin seien damit nicht „privat“ und auch keine „Krankenanstalten“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, WKG in Verbindung mit Anhang zum WKG. Die Beschwerdeführerin unterliege daher schon aus diesem Grund nicht der Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich und damit auch nicht der Umlagepflicht.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die von der Beschwerdeführerin betriebenen Betreuungseinrichtungen bzw. die daran angeschlossenen Ambulanzen als „sonstige Ambulatorien und Tageskliniken“ gemäß Gruppe 6/03 Klasse 1 Ziffer 5, der Verlautbarung der niederösterreichischen Fachgruppen über die Grundumlage 2014 zu qualifizieren sei, auszuführen, dass diese Verordnung in diesem Punkt (Einbeziehung „sonstiger Ambulatorien und Tageskliniken“) verfassungsrechtlich bedenklich erscheine. Wie bereits dargelegt habe der Verfassungsgesetzgeber in der 3. HKG-Novelle und (im relevanten Punkt gleichlautend) in der 8. HKG-Novelle klargestellt, dass „Unternehmungen des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder“ zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie zählen. Diese Unternehmungen können damit vom einfachen Gesetzgeber zu Mitgliedern der Wirtschaftskammer erklärt und damit der Umlagepflicht unterworfen) werden. Sollte das Verwaltungsgericht die Betreuungseinrichtungen bzw. die daran angeschlossenen Ambulanzen als „sonstige Ambulatorien und Tageskliniken“ iSd Verlautbarung der Fachgruppe Gesundheitsbetriebe Niederösterreich (6/03) über die Grundumlage 2014 qualifizieren, sei die Verlautbarung in diesem Punkt verfassungswidrig, weil sie in einem Widerspruch zu Art römisch IV der 8. HGK-Novelle 199l stünde. Ambulanzen der Beschwerdeführerin in der Form, wie sie die Beschwerdeführerin betreibe, könnten nämlich – anders als zB Heilbäder o.ä., die in einem gewissen Naheverhältnis zum Fremdenverkehr (und zum Gesundheitswesen) stehen – nicht als „Unternehmungen des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder“ iSd der Verfassungsbestimmung der 8. HKG-Novelle zu beurteilen sein.

Die Verlautbarung der Fachgruppe Gesundheitsbetriebe Niederösterreich (6/03) über die Grundumlage 2014 sei als Verordnung zu qualifizieren. Es handle sich dabei um eine Durchführungsverordnung zu Paragraph 141, Absatz 5, WKG. Diese Verordnung dürfe nicht in einem Widerspruch zu höherrangigem Recht (Gesetz, Verfassung) stehen. Die Verfassungsbestimmung des Art römisch IV 8. HKG-Novelle ermächtige den einfachen Gesetzgeber lediglich dazu, „Unternehmungen des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder“ zu Mitgliedern der Wirtschaftskammer zu erklären. Sowohl der einfache Gesetzgeber als auch die Fachgruppen der Wirtschaftskammer müssten sich an diese Bestimmung halten. Die Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe Niederösterreicher habe dies auch in weiten Teilen getan: Die Einbeziehung von Privatspitälern, Sanatorien, Kurbetrieben, Freibädern etc. bewegten sich zweifelsohne im Rahmen der verfassungsgesetzlichen Vorgabe, dass „Unternehmungen des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder“ zu Mitgliedern der Wirtschaftskammer und ihrer Fachorganisationen erklärt werden dürfen. Der Begriff der „sonstigen Ambulatorien und Tageskliniken“ sei allerdings sehr unbestimmt. Der Begriffsumfang und -inhalt sei angesichts der durch die Verfassungsbestimmung des Art römisch IV
8. HKG-Novelle vorgegebenen Ermächtigung, „Unternehmungen des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder“ einzubeziehen, zu weit. Die niederösterreichischen Fachgruppen hätten mit ihrer Verlautbarung, die alle nicht näher determinierten „sonstigen Ambulatorien und Tageskliniken“ einbezögen, diese Verfassungsgesetzliche Ermächtigung eindeutig überschritten. Die Verordnung (Verlautbarung) der niederösterreichischen Fachgruppen über die Grundumlage 2014 sei damit insoweit möglicherweise verfassungswidrig, als sie „sonstige Ambulatorien und Tageskliniken“ einbeziehe und für diese eine Grundumlage vorschreibe. Die Beschwerdeführerin rege an, das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Artikel 140, Abs. l B-VG zu unterbrechen, damit der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit der Verlautbarung der Grundumlagen 2014 der Niederösterreicher Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien) erkennt.

Die Beschwerdeführerin erbringe Leistungen der Sozialhilfe für das Land Niederösterreich. Früher habe das Land Niederösterreich die Leistungen im Rahmen des Psychosozialen Dienstes selbst erbracht. 2000 sei der Psychosoziale Dienst des Landes Niederösterreich ausgegliedert und der *** übertragen worden. Gesellschafter der *** seien aktuell 14 Gemeinden und der Verein ***. Art und Umfang dieser Leistungen seien detailliert in einem Leistungsvertrag geregelt. Die Leistungsvereinbarung bestimmt, wie die Beschwerdeführerin ihre Betreuungsstellen einzurichten habe und welche Rayons diese zu betreuen hätten. Die Finanzierung der Leistungen erfolge ausschließlich durch das Land Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin müsse über die Mittelverwendung detailliert Rechenschaft legen. Es träfen sie umfassende Dokumentationspflichten. So sei etwa vorgesehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Landes Niederösterreich (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales) jederzeit berechtigt seien, in sämtliche Dokumentationen der Beschwerdeführerin Einsicht zu nehmen. Zudem habe das Land Niederösterreich eine umfassende Prüfbefugnis, im Rahmen derer es berechtigt sei, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen selbst oder durch externe Sachverständige zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, bei der Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie sei weiters verpflichtet, bei Feststellung von Mängeln innerhalb einer vorgegebenen Frist für die Mängelbeseitigung zu sorgen. Zusammenfassend würden der Beschwerdeführerin sämtliche Entscheidungen, die freie und selbstständige Unternehmer aus eigenen und wirtschaftlichen Motiven träfen, vom Land Niederösterreich im Rahmen eines Leistungsvertrages vorgegeben. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG begründeten nur selbstständige Tätigkeiten („Unternehmungen“) die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Wesentliches Merkmal der unternehmerischen Selbstständigkeit sei, dass der Unternehmer das mit seiner Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nehme. Dabei sehe die Rechtsprechung als ausschlaggebend an, ob ein Unternehmer auf „eigene Rechnung und Gefahr“ tätig werde (VwGH 2.10.1989, 88/04/0048; 23 .4.1991, 88/04/0111). Die Beschwerdeführerin werde nicht auf eigene Rechnung und Gefahr tätig. Die Betreuungseinrichtungen der Beschwerdeführerin würden aufgrund der Leistungsvereinbarung eingerichtet. Die Finanzierung ihrer Leistungen erfolge aufgrund der Leistungsvereinbarung. In diesem Zusammenhang treffe sie kein unternehmerisches Risiko. Die Beschwerdeführerin müsse die Infrastruktur bzw. das Netz an Betreuungseinrichtungen in Niederösterreich aufrechterhalten, um den Bedarf an psychosozialen Betreuungszentren im Land zu decken. Das Land Niederösterreich (und in dessen Auftrag: die Beschwerdeführerin) müsse diese Leistungen unabhängig von der Nachfrage und Auslastung gewährleisten. Die Beschwerdeführerin übersiehe nicht, dass es für die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WKG bereits ausreiche, wenn eine Berechtigung für eine entsprechende Unternehmung vorliege; die tatsächliche Ausübung dieser Unternehmung sei nach der Formulierung des Gesetzes nicht erforderlich, um die Mitgliedschaft zu begründen. Die Unternehmung der Beschwerdeführerin sei allerdings keine wirtschaftliche, sondern eine rein soziale. Die Beschwerdeführerin müsse die für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften des NÖ Sozialhilfegesetzes erfüllen. In den Paragraphen 44, ff. NÖ Sozialhilfegesetz ist ausführlich geregelt, welche Bewilligungen soziale Einrichtungen wie jene der Beschwerdeführerin benötigen. Ungeachtet des Erfordernisses etwaiger zusätzlicher krankenanstaltenrechtlicher Bewilligungen würden die Betriebe der Beschwerdeführerin damit nicht zu „privaten Krankenanstalten“ und werde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin damit keine wirtschaftliche. Die Beschwerdeführerin erbringe Leistungen des Gemeinwohls; zu Folge der gesetzlichen und vertraglichen (Rahmenvereinbarung) Rahmenbedingungen sei ihre Tätigkeit nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer selbstständigen, unternehmerischen Tätigkeit zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin erfülle daher mit ihren Unternehmungen nicht die gesetzliche Voraussetzung der Selbständigkeit für die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer gemäß ä 2 Abs. l WKG.

Der Beschwerde sind als Beilagen angeschlossen

●      die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ als Träger der Sozialhilfe abgeschlossene Vereinbarung vom 18. Jänner 2012, seitens des Landes NÖ unterzeichnet von der Landesrätin Mag. Schwarz,

●      der Leistungskatalog der Beschwerdeführerin im Bereich des Psychosozialen Dienstes,

●      der Vereinsregisterauszug des Vereins „***“,

●      eine Darstellung der Zusammensetzung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates der Beschwerdeführerin samt Mitgliederverzeichnis des Vereins sowie

●      ein Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin.,

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte zur Frage des durch die gemäß Paragraph 10 c, NÖ KAG von der Beschwerdeführerin erworbenen Berechtigungsumfangs sowie zur Frage dessen Erforderlichkeit für die Erfüllung der mit dem Land NÖ als Träger der Sozialhilfe abgeschlossenen Vereinbarung je eine Stellungnahme der Abteilunge Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht sowie der Abteilung Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung ein und brachte diese der Beschwerdeführerin zu Gehör. Diese trat in ihrer Stellungnahme den Ausführungen der genannten Abteilungen nicht entgegen und ergänzte unter Vorlage weiterer Beilagen, nämlich

●      des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ als Träger der Sozialhilfe abgeschlossene Übereinkommens vom 18. April 2006, seitens des Landes NÖ unterzeichnet von der Landesrätin Mag. Bohuslav,

●      des Schreibens der Landesrätin Mag. Bohuslav an die Direktorin der NÖ Gebietskrankenkasse vom 7. September 2007,

●      des Schreibens der Abteilunge Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung an die Beschwerdeführerin vom
6. August 2009,

●      des Email des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer NÖ vom 23. Jänner 2008 zur Thematik der rechtlichen Grundlagen für extramurale ärztliche Tätigkeiten im Rahmen psychosozialer Einrichtungen samt Unterlage zu dessen Vortrag zu diesem Thema sowie

●      des Email der Beschwerdeführerin an die Abteilung Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung vom 2. April 2014 zum beabsichtigten weiteren Ausbau der Ambulanzen,

ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass die gemäß Paragraph 10 c, NÖ KAG erworbenen Berechtigungen tatsächlich zur Erbringung der mit dem Land NÖ vereinbarten Leistungen nicht zwingend erforderlich seien, jedoch dadurch eine bessere medizinische Versorgung der Kunden der Beschwerdeführerin ermöglicht werde. Zu der bereits mit Übereinkommen vom 18. April 2006 vereinbarten „Behandlung (therapeutisches Gespräch, Erstellung von Diagnosen, Therapievorschlägen und Befundberichten)“ habe die damalige Landesrätin bereits die Erteilung krankenanstaltenrechtlicher Bewilligungen für psychosoziale Einrichtungen gefordert. Diesen Bewilligungen seien intensive Gespräche vorausgegangen, in deren Zuge sowohl die Ärztekammer als auch die Behörden die Auffassung vertreten hätten, dass eine solide Erfüllung der Förderverträge nur im Rahmen von Ambulatorien gemäß Paragraph 10 c, NÖ KAG möglich sei. Diese Intention habe die Beschwerdeführerin auch in ihren jeweiligen Anträgen auf Erteilung dieser Bewilligungen zum Ausdruck gebracht. Aus den Beilagen ergebe sich, dass diese Intention auch der Abteilung Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung bewusst gewesen sei.

Rechtslage:

Paragraphen 123 und 128 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) lauten:

Grundumlagen

Paragraph 123,

(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

 1.           zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

 2.           im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

 3.           zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Absatz 5, von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Absatz 4, vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Absatz 4, nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach Paragraph 2, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Absatz 14, eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

 1.           ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

 2.           in einem festen Betrag,

 3.           in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2,

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Absatz 10, Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 10, Ziffer 2,), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach Paragraph 2,

(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

Paragraph 128,

(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Absatz 2, sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Auf das Verfahren nach Absatz eins und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.“

Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, der gemäß Paragraph 58, WKG vom erweiterten Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung der Bundeskammer sind die Beschlüsse über die Festsetzung der Grundumlagen und Sondergrundumlagen in der betreffenden Landeskammerzeitung zu verlautbaren.

In der gemäß Paragraph 141, Absatz 5, WKG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, Geschäftsordnung der WKÖ im Mitteilungsblatt „Niederösterreichische Wirtschaft“, Nr. 51/52 vom 20. Dezember 2013, erfolgten Verlautbarung wurde auszugsweise Folgendes zur Grundumlage kundgemacht:

6/03 Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe Niederösterreich

Klasse 1 Fixer Betrag pro Berechtigung

Sonstige Ambulatorien und Tageskliniken  EUR                  140,00

Es wird Wertbeständigkeit der Grundumlage vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 05 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. …

Die Grundumlagenbeträge enthalten noch nicht die Veränderung aufgrund des Verbraucherpreisindex (VPI).

…“

Das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ als Träger der Sozialhilfe abgeschlossene Übereinkommen vom 18. April 2006, seitens des Landes NÖ unterzeichnet von der Landesrätin Mag. Bohuslav, lautete auszugsweise:

„Übereinkommen

abgeschlossen gemäß Paragraph 48, des NÖ Sozialhilfegesetzes. LGBI.9200‚ zwischen dem Land Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe. vertreten durch Frau Landesrätin Dr. Petra Bohuslav, und der ***. ***, *** (im folgenden *** genannt), vertreten durch GF Frau *** und GF ***.

I

(1) Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Erbringung persönlicher Hilfe gemäß Paragraph 34, Absatz 4, des NÖ Sozialhilfegesetzes. Die *** verpflichtet sich für Personen, die einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer psychisch beeinträchtigt sind und deren Angehörige sowie Personen aus deren sozialen Umfeld eine Hilfestellung in Form der Dienstleistungen der „psychosozialen Dienste“ in folgenden der sieben Psychiatrieregionen (Psychiatrieplan 2003) sicherzustellen:

II

(1) Die *** verpflichtet sich, psychisch erkrankten Menschen, deren Angehörigen und Personen aus deren sozialen Umfeld Hilfestellung bei der Bewältigung von psychischen Erkrankungen in Form der unter Punkt lII angeführten Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Die *** verpflichtet sich, in den unter Punkt l genannten Regionen pro Bezirk je eine Beratungsstelle des Psychosozialen Dienstes zu betreiben.

Die Vernetzung mit anderen Beratungsstellen wie z.B. Suchtberatung ist anzustreben.

(3) Die Errichtung weiterer Beratungsstellen durch die *** kann nur mit Zustimmung des Landes NÖ erfolgen.

(4) Die Beratungsstellen sollten durch folgende Standards gekennzeichnet sein:

a) Die Standorte sollten in zentraler Lage durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbar sein

b) Möglichkeit der Nutzung der Räumlichkeiten für Selbsthilfe und Angehörigengruppen

c) behindertengerechter Zugang

d) Öffnungszeiten bzw. Zeiten der Erreichbarkeit:

In Bezirken unter 50.000 EW: mind.16 Stunden pro Woche

In Bezirken ab 50.000 EW: mind. 20 bis 30 Stunden pro Woche

III

(1) Die Dienstleistungen finden sowohl in den Beratungsstellen (ambulant) als auch im sozialen Umfeld der psychisch beeinträchtigten Menschen (mobil) statt und umfassen subsidiär alle notwendigen komplexen Hilfsmaßnahmen zur psychosozialen Stabilisierung der Betroffenen und auch Leistungen an seine Angehörigen und Personen aus deren sozialen Umfeld, insbesondere:

a) lnformation über psychische Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere medikamentöse, psychotherapeutische und soziotherapeutische Unterstützungsmöglichkelten innerhalb und außerhalb des PSD. sowie über finanzielle und andere Ansprüche und Angebote.

b) Clearing (individuelle Bedarfsanalyse): Mitarbeiter entscheiden. ob der PSD zuständig ist und in welcher Form die Betreuung erfolgt

c) Information und/oder Vermittlung der Angebote außerhalb des PSD (Behandlung, Hilfen zur Arbeit, zum Wohnen. bei der Tagesstrukturierung, etc.)

d) Begleitung für Menschen, die an schweren psychischen Störungen mit schwierigen sozialen Problemstellungen leiden

e) Beratung: Lösungsmöglichkeiten für konkrete Problemstellungen

f) Behandlung (therapeutisches Gespräch, Erstellung von Diagnosen, Therapievorschlägen und Befundberichten)

g) Erstellung von Berichten und Befunden

h) Hausbesuche für erkrankte Personen, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung die Beratungsstelle des PSD nicht aufsuchen können und zur Abklärung der Wohnsituationen

i) Krisenmanagement für Kundinnen, die längerfristig begleitet und beraten werden;

j) Verbindungsdienst:
erfolgt in Form regelmäßiger Kontakte durch Mitarbeiterinnen des PSD an den regionalen psychiatrischen Krankenhausabteilungen und psychiatrischen Krankenhäusern

k) Angehörigenarbeit:
Unterstützung der Angehörigen von psychisch Erkrankten durch Information über Wesen, Verlauf, Interventions- und Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen, damit ein selbstbestimmtes Zusammenleben von Angehörigen und Betroffenen ermöglicht wird;

l) Gruppenangebote: Die Mitarbeiterinnen bieten den Kundinnen des PSD verschiedene Gruppen an. Ein besonderes Angebot stellt die Unterstützung von Betroffenen und Angehörigen bei der Initiierung von Selbsthilfegruppen dar.

m) Öffentlichkeitsarbeit, um Abbau von Vorurteilen gegen psychisch Erkrankte in der Gesellschaft und mehr Integration und Entstigmatisierung zu erwirken im Sinne der Primärprävention;

IV

Das Angebot für die Betreuten ist kostenlos.

….

VI

(1) Das Dienstleistungsangebot wird im unter Punkt l festgelegten Gebiet von der *** durch hauptamtlich tätige Dipl. Sozialarbeiter‚ Ergotherapeuten und Dipl. psychiatr. Pflegepersonal sowie Fachärzte für Psychiatrie und praktische Ärzte mit ius practicandi in multiprofessioneller Teamarbeit erbracht.

(2) Im Endausbau soll der Personalstand einer Beratungsstelle für ca. 50.000 Einwohner wie folgt sein:

(5) Es soll primär der Ausbau des Personals der Beratungsstellen in den Bezirken nachgeholt werden. die derzeit noch unterversorgt sind. Dabei ist speziell die Ausgewogenheit der Berufsgruppen zu beachten. In den bereits gut versorgten Bezirken kann vorerst der derzeitige Status quo beibehalten werden.

(6) Die aktuellen Personallisten sind jeweils zum Quartalsende dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung GSS. vorzulegen.

VIII

(1) Die *** verpflichtet sich, dem Land Niederösterreich (Abteilung Sozialhilfe, GS5 des Amtes der NÖ Landesregierung) einen nach folgenden Gesichtspunkten gegliederten Budgetvoranschlag bis 31. Juli jeweils für das Folgejahr zur Verfügung zu stellen:

a) Overhead

b) Miete

c) Versicherungen

d) Annuitäten

e) Betriebskosten

f) Instandhaltung

g) Personaleinsatzplan

h) Personalkosten

i) Fortbildung/Supervision

j) Abfertigung/Rückstellung

k) lnvestitionen/Afa

l) Fahrtkosten

m) Leistungskatalog

(2) Der Nachweis über den Abschluss eines Geschäftsjahres ist inkl. der Gegenüberstellung zum Vorjahresergebnis und zum Budget bis zum 30.April des Folgejahres vorzulegen (Gliederung wie unter Punkt t).

Jedenfalls sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesamtorganisation vorzulegen.

(3) Die *** räumt dem Amt der NÖ Landesregierung, Abt. GS5, das Recht ein, in die Buchhaltungs- und Abrechnungsunterlagen bezüglich des PSD im Rahmen der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit Einschau zu nehmen.

IX

(1) Das Land Niederösterreich verpflichtet sich gegenüber der ***‚ bis 30. November eines Jahres die Höhe des bewilligten Jahresbudgets für das Folgejahr bekannt zu geben.

(2) Die *** erhält jeweils zum 15. eines jeden Monats 90% des vom Land anerkannten und bewilligten Jahresbudgets (monatlich 1/12) angewiesen. Rückzahlungen bzw. Nachzahlungen sind innerhalb von vier Wochen ab Nachweislegung zu erstatten.

XI

(1) Dieses Übereinkommen tritt mit 1.Jänner 2006 in Kraft. Das Übereinkommen ist ohne Angabe von Gründen jeweils zum Ende eines Vierteijahres unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief aufkündbar.

(2) Im Falle der Auflösung des Übereinkommens - ohne Angabe von Gründen durch das Land NÖ - hat der NÖGUS die durch die Auflösung des Übereinkommens entstehenden Mietkosten (aus den bestehenden Bestandverträgen) dem Träger zu ersetzen. Der Träger ist verpflichtet, die Auflösungskosten durch rechtzeitiges insbesonders rechtsgeschäftliches Handeln (insbesonders durch die Abgabe von Auflösungserklärungen) möglichst gering zu halten.

…“

Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ als Träger der Sozialhilfe abgeschlossene Vereinbarung vom 18. Jänner 2012, seitens des Landes NÖ unterzeichnet von der Landesrätin Mag. Schwarz, lautet auszugsweise:

„Vereinbarung

zwischen dem Land Niederösterreich als Träger Sozialhilfe (in der Folge „Land NÖ" genannt) und der *** gemäß Paragraph 48, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins,, Ziffer 4 des NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBI. 9200 idgF, über die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Psychosozialen Dienstes.

1.    Zielgruppe

Das Angebot des Psychosozialen Dienstes richtet sich an psychisch erkrankte, volljährige Personen, deren Angehörige und ihre relevanten Umwelten. wobei das Kernklientel die Zielgruppe schwerkranker Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf darstellt.

Suchtkranke Personen und Personen, die an einer Demenz erkrankt sind, können nur dann im PSD betreut werden, wenn diese Diagnosen als Comorbidität zu einer der oben aufgezählten Diagnosen auftreten und nicht das primäre Problem darstellen.

Keinesfalls wird auf den Bereich der Jugendwohlfahrt Einfluss genommen.

2. Organisation und Durchführung der Leistung

Die *** verpflichtet sich, in ihrer Versorgungsregion pro Bezirk eine Beratungsstelle, somit insgesamt 12 Beratungsstellen zu betreiben.

Die Errichtung weiterer Beratungsstellen kann nur mit Zustimmung des Landes NÖ erfolgen.

Die Beratungsstellen sind nach Möglichkeit in zentraler Lage und durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbar einzurichten.

Bei der Festlegung der Beratungszeiten ist auf die regionalen Gegebenheiten und auf die Bedürfnisse der PSD-Kundlnnen Bedacht zu nehmen.

Die PSD-Leistungen können sowohl in den Beratungsstellen als auch im sozialen Umfeld der PSD-Kundinnen erbracht werden.

Die Inanspruchnahme des Angebots ist für die PSD-Kundlnnen kostenlos.

3. Leistungsbeschreibung

Durch das Angebot des PSD soll für die unter Punkt 1. definierte Zielgruppe die Integration in ihrem sozialen Umfeld ermöglicht, die Lebensqualität erhöht und stationäre Unterbringungen so weit als möglich verhindert werden.

3.1. Leistungsangebot

Die *** verpflichtet sich im Rahmen des Psychosozialen Dienstes zu folgenden Leistungen, weiche im Leistungskatalog (Beilagen A _ C) näher beschrieben werden:

1. Verbindungsdienst mit der stationären Psychiatrie

2. Diagnostik

3. Case-Management

-      Hilfe zur Alltagsbewältigung

-      Behandlung

-      Beratung

-      Gruppenangebote

-      Krisenmanagement

-      Fall- und Hilfeplanungskonferenzen

-      Intensive Case-Management

4. Vermittlung

5. Angehörigenarbeit

4. Personal

1. Qualifikation

Die *** hat sicherzustellen, dass die Leistungen im Rahmen des PSD durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal erbracht werden.

Als qualifiziertes Fachpersonal im psychosozialen Bereich gelten Diplomsozialarbeiterlnnen, Psychologlnnen, Diplomierte psychiatrische Krankenpflegerlnnen sowie Ergotherapeutlnnen.

Für die psychosozialen Leistungen im Rahmen des Intensiv Case-Managements sind neben Diplomsozialarbeiterlnnen jedenfalls Diplomierte psychiatrische Krankenpflegerlnnen sowie Ergotherapeutlnnen als zusätzliche Qualifikationen in der Betreuung erforderlich.

in der ICM-Tagesstruktur können zusätzlich Sozialpädagoginnen im Ausmaß von max. 50% tätig sein.

Im ärztlichen Bereich gelten Fachärztlnnen für Psychiatrie als qualifiziert. Ärztlnnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Psychiatrie können im Ausmaß von max. 30 % der Gesamtanzahl an VZÄ tätig sein.

2. Personalerfordernis

Die Anzahl des erforderlichen Fachpersonals wurde für die Basisleistungen auf Grundlage der Wohnbevölkerung (Volkszählung 2001) in der Versorgungsregion der *** festgelegt.

lm Vollausbau sollen pro 50.000 Einwohner 80 Wochenstunden durch Diplomsozialarbeiterlnnen‚ Ergotherapeutlnnen und Diplomierte psychiatrische Krankenpflegerlnnen geleistet werden. Der Anteil der Diplomsozialarbeiterinnen muss bei mindestens 70% liegen.

Weitere 40 Wochenstunden sind durch Fachärztlnnen für Psychiatrie zu leisten.

Für das Versorgungsgebiet der *** bedeutet das für die Basisleistung insgesamt

●      38,47 VZÄ (a 38 Wstd.) Diplomsozialarbeiterlnnen, Ergo/Pflege, Psychologlnnen

●      19,29 VZÄ (a 38 Wstd.) FachärztInnen für Psychiatrie

Für die lCM-Betreuung sind, ausgehend von den unter Punkt 3.1. Leistungsangebot festgelegten 118 Personen, 14,05 VZÄ (a 38 Wstd.) Diplomsozialarbeiterlnnen und Pflege/Ergo erforderlich. Das entspricht einem Personalschlüssel von 1:8,4.

lm ärztlichen Bereich sind die Personalressourcen aus dem Bereich der Basisleistungen abzurufen.

Für die ICM Tagesstruktur ist pro Standort zusätzlich qualifiziertes Fachpersonal im Ausmaß von 1 VZÄ (a 38 Wstd.) erforderlich.

5. Finanzierung

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch das Land NÖ.

Die für das jeweilige Jahr genehmigte maximale Förderung wird der *** bis 20. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bekannt gegeben.

Grundlagen für die Förderberechnung sind die in der Normrechnung festgelegten Normwerte (Beilage E) sowie der für das jeweilige Jahr geplante Ausbaugrad (Beilage D).

Ein Budgetvoranschlag und ein Jahresplan (analog zur Beilage D) sind von der *** bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr zu übermitteln.

Für das Jahr 2012 ist die maximale Förderhöhe mit € 6.472.971‚-- (exkl. USt)

festgelegt.

Die *** erhält zum 1. eines jeden Monats eine Akontozahlung in der Höhe von 1/12 von 90% der maximalen Fördersumme angewiesen.

Die Endabrechnung erfolgt nach Prüfung der Jahresabrechnung und dem tatsachlich erreichten Ausbaugrad durch das Land NÖ (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales).

Durch die Förderung sind sämtliche Kosten, die der *** im Rahmen des Psychosozialen Dienstes entstehen, abgegolten.

Sollten Umstände eintreten, die es der *** nicht bzw. nicht mehr ermöglichen, ihre Leistungen im entsprechenden Ausmaß fortzusetzen, kann eine Nachverhandlung mit dem Land NÖ (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales) hinsichtlich der genehmigten Förderung erfolgen.

im Falle einer Mitfinanzierung Dritter reduziert sich der Förderbetrag des Landes NO entsprechend.

10. Vereinbarungsdauer und Kündigung

1. Diese Vereinbarung tritt mit 1.1.2012 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 13. April 2006 außer Kraft.

2. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit. Die Vertragsparteien erklären, dass neben dieser Vereinbarung keine mündlichen Nebenabreden bestehen.

3. weitere ist diese Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jeweils Zum 30. Juni oder 31. Dezember jeden Kalenderjahres in schriftlicher Form unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist beidseitig aufkündbar.

4. Das Land NÖ kann diese Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen:

●      bei Aufrechterhalten eines vertragswidrigen Verhaltens/Zustandes trotz schriftlicher Abmahnung;

●      bei Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen;

●      wenn das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des betreibenden Vereins oder mit diesem in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang stehenden Firmen bzw. Institutionen eröffnet wird bzw. die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;

…“

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorgeschriebene Grundumlage dem Grunde nach.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bescheidgrundlage hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.3.2010, B1119/09 (VfSlg. 19017) Folgendes ausgeführt:

„Für die Zulässigkeit der Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Krankenanstalten in die Wirtschaftskammerorganisation ist entscheidend, dass sie im Großen und Ganzen am Wirtschaftsleben teilnehmen wie gewinnorientierte und die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für sie gelten (z.B. Positionierung im Wettbewerb, Geltung der Buchführungsvorschriften auch für diese Unternehmen, Notwendigkeit einer Finanzplanung in Hinblick auf Ressourcen, Geltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, Geltung der Kollektivverträge).“

Zur Frage, inwieweit diese Rechtsprechung zu einer privaten gemeinnützigen Krankenanstalt auf die Ambulatorien der Beschwerdeführerin umgelegt werden kann, ist auf die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 NÖ Krankenanstaltengesetz hinzuweisen, der zufolge es sich bei selbstständigen Ambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des NÖ Krankenanstaltengesetzes handelt. Die gemäß Paragraph 10 c, NÖ Krankenanstaltengesetz antragsgemäß bewilligten Ambulatorien der Beschwerdeführerin gelten somit als Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes. Insoweit kann in der Einbeziehung von Ambulatorien durch die als Verordnung geltende Kundmachung des Grundumlagenbeschlusses der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe Niederösterreich nicht als gesetz- oder verfassungswidrig erkannt werden, zumal sie aufgrund der zitierten Legaldefinition hinsichtlich der angefochtenen Grundumlage das von der Beschwerdeführerin unbestrittene Schicksal privater Krankenanstalten teilen.

Zur Frage, ob der somit im Einklang mit der zitierten Entscheidung kundgemachte Grundumlagenbeschluss von der belangten Behörde zu Recht auch auf die als Krankenanstalten gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz geltenden Ambulatorien der Beschwerdeführerin angewandt hat, weist die Beschwerdeführerin im Einklang mit den eingeholten und auf der Sachverhaltsebene unbestritten gebliebenen Stellungnahmen des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung einerseits und sämtlichen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen andererseits darauf hin, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht im Teilbereich „Psychosozialer Dienst“ ihrer Geschäftstätigkeit über die Vereinbarung vom 18. Jänner 2012, ähnlich wie bereits über deren Vorläuferübereinkommen vom 18. April 2006, faktisch vom Land Niederösterreich finanziert wird, kann daraus jedoch aus folgenden Gründen im Beschwerdegegenstand nichts gewinnen:

Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die mit dem Land Niederösterreich getroffenen Vereinbarungen den Betrieb von selbstständigen Ambulatorien nicht vorsehen und auch sonst nicht zwingend erfordern. Soweit die Beschwerdeführerin dazu im Einklang mit den eingeholten Stellungnahmen und den vorliegenden Unterlagen vorbringt, dass die Einrichtung und krankenanstaltenrechtliche Bewilligung dieser Ambulatorien von der allseitigen Absicht getragen war und ist, über die gegenüber dem Land Niederösterreich eingegangenen Pflichten hinaus eine bessere medizinische Begleitung ihrer Kunden zu gewährleisten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die ihr antragsgemäß gemäß Paragraph 10 c, NÖ Krankenanstaltengesetz erteilten Bewilligungen unbestritten weder sachlich noch zeitlich auf den Geltungsbereich oder den Bestand der mit dem Land Niederösterreich getroffenen Vereinbarung gemäß dem Sozialhilfegesetz 2000 eingeschränkt sind. Daran ändert auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass in diesen Bewilligungen als Anstaltszweck jeweils die „ärztliche Beratung, Behandlung (inkl. Diagnostik) und Erstellung von Berichten und Befunden von Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarf angesichts psychiatrischer Erkrankungen“ festgehalten ist. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin krankenanstaltenrechtlich auch unabhängig vom Bestand der mit dem Land getroffenen Vereinbarungen gemäß dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 zum Betrieb ihrer Ambulatorien berechtigt ist. Dass deren Betrieb nicht nur anlässlich, sondern aufgrund dieser Vereinbarungen erfolge, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus landesverfassungsrechtlicher Sicht ist hier ergänzend anzumerken, dass den zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Niederösterreich abgeschlossenen Vereinbarungen letzterem schon deshalb nicht der Regelungswille zur Finanzierung des Betriebs von als Krankenanstalten geltenden Ambulatorien durch das Land Niederösterreich unterstellt werden darf, weil die jeweils allein unterzeichnenden Landesrätinnen gemäß der im Abschlusszeitpunkt jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LBGl. 0001/1, keine Entscheidungsbefugnis im dazu zweifelsohne relevanten Kompetenzbereich des Gesundheitswesens als Einzelmitglied der Landesregierung hatten. Die Ambulanzen der Beschwerdeführerin sind unbestritten lediglich nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen, nicht jedoch als Sozialhilfeeinrichtungen nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 bewilligt.

Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Ambulanzen der Beschwerdeführerin auch im Lichte der mit dem Land Niederösterreich getroffenen Vereinbarungen organisatorisch ausschließlich als Krankenanstalten im Sinne des kundgemachten Grundumlagenbeschlusses zu betrachten sind.

Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten wirtschaftlichen Abhängigkeit der von ihr betriebenen Ambulanzen von der Finanzierung durch das Land Niederösterreich ist auf die von ihr selbst korrekt zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammerorganisation ex lege mit dem Erwerb der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen unabhängig davon entstand, ob deren Ausübung mit einer Ertragserzielungsabsicht verbunden ist. Dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige GmbH grundsätzlich grundumlagenpflichtig sein kann, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner eingangs zitierten Entscheidung bereits ausgeführt. Wenn die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vorbringt, sie trage aufgrund der mit dem Land Niederösterreich getroffenen Vereinbarungen keine für die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer typische unternehmerische Gefahr, ist ihr einerseits das ihrer Rechtsform innewohnende Konkursrisiko und andererseits die unbestrittene Tatsache entgegenzuhalten, dass das Land Niederösterreich im Rahmen der aktuell geltenden Vereinbarung gemäß dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 lediglich eine finanziell begrenzte Förderzusage abgegeben und sich für den Konkursfall der Beschwerdeführerin ein sofortiges Auflösungsrecht vorbehalten hat. Von einem fehlenden unternehmerischen Risiko kann daher mangels einer rechtlich garantierten Ausfallshaftung Dritter keine Rede sein. Daran kann auch das unbestrittene Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern, dass sie wirtschaftlich den Betrieb ihrer Ambulanzen tatsächlich – womöglich sogar ausschließlich – aus den Einnahmen aus der mit dem Land Niederösterreich getroffenen Vereinbarung bestreitet.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr erteilten krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen im Sinne des Paragraph 2, WKG das Recht zum selbstständigen Betrieb ihrer sechs Ambulatorien mit den für Mitglieder der Wirtschaftskammer typischen unternehmerischen Risiken erteilt bekommen hat. Die der Höhe nach unangefochtene Grundumlage wurde daher zu Recht vorgeschrieben.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt aufgrund der im Zuge der aufgezeigten Erwägungen letztlich einzig verbliebenen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durfte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.890.001.2015