Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
05.04.2016
LVwG-AV-788/001-2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Februar 2014, ***, betreffend die Genehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) für die Änderung der Betriebsanlage zum Betrieb eines Reitstalles durch Errichtung und Betrieb einer Pelletszentralheizungsanlage samt Pelletslagerraum in ***
zu Recht erkannt:
römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
römisch II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24. Februar 2014, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage zum Betrieb eines Reitstalles im Standort ***, ***, durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Pelletszentralheizungsanlage samt Pelletslagerraum“ erteilt und ihm unter anderen folgende Auflage Nr. 3 vorgeschrieben:
„3. Von einer Fachfirma ist eine Bestätigung bezüglich den konstruktiven Explosionsschutz (im Sinne des Paragraph 20, [Verordnung explosionsfähige Atmosphären] VEXAT) zu erstellen und im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.“
Begründend stützt sich die Entscheidung im Wesentlichen auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf das in der Verhandlungsschrift vom 20.02.2014 festgehaltene Verhandlungsergebnis aufgrund der durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung, auf die Gutachten der Amtssachverständigen und auf die angeführten Rechtsgrundlagen.
Mit Beschwerde vom 19. März 2014 wendet sich der Konsensinhaber *** gegen diesen Bescheid und beantragt die Abänderung desselben dahingehend, dass die Auflage Nr. 3 aus dem Genehmigungsbescheid zu entfernen sei; dies mit der Begründung, dass eine Bestätigung des konstruktiven Explosionsschutzes im Sinne des Paragraph 20, VEXAT nicht erforderlich sei, da der Pelletslagerraum keine Arbeitsstätte sei, zumal die Arbeitnehmer (Pferdepfleger) weder Zugang (Schlüssel) noch eine Zutrittserlaubnis zu diesem hätten.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht im verfahrensrelevanten Zusammenhang folgender Sachverhalt fest:
Mit Schreiben vom 20.12.2013 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zum Betrieb eines Reitstalles im Standort ***, ***, durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Pelletszentralheizungsanlage samt Pelletslagerraum“ beantragt.
Bereits vor der am 20.02.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen hat, hat der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk die Vorschreibung unter anderen nachstehender Auflage schriftlich beantragt:
„3. Von einer Fachfirma ist eine Bestätigung bezüglich dem konstruktiven Explosionsschutz (im Sinne des Paragraph 20, VEXAT) zu erstellen und im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.“
Begründend wies er dabei bezüglich der geplanten Änderungen der Heizungsanlage auf die notwendige Evaluierung, im Speziellen auf das Begehen von Pelletslagern hin, in welchen naturbedingt eine CO-Gefährdung bestehe. Es sei eine fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen schriftlich anordnet und deren Anordnung [gemeint: Einhaltung] überwacht. Ferner sei „auf die notwendigen Maßnahmen für die Reinigung des Pelletslagers Bedacht zu nehmen (VEXAT, Zonenfestlegung)“.
Dieser Antrag des Vertreters des Arbeitsinspektorats wurde in die Verhandlungsschrift aufgenommen und vom Beschwerdeführer als Teilnehmer der Verhandlung zur Kenntnis genommen.
Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.03.2014 wurde folgende Stellungnahme der *** als Vertreterin des Arbeitsinspektorats für den 6. Aufsichtsbezirk zur Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom 19.03.2014 dokumentiert:
„[…] ergeht aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes folgende Stellungnahme:
Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG zählen alle in räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude und Räume eines Arbeitgebers zusammen als eine Arbeitsstätte.
Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers richtig wäre und es sich bei den Räumen um keine Teile der Arbeitsstätte handeln würde, würde es sich bei den gegenständlichen Räumen der Pelletszentralheizungsanlage samt Lagerraum zumindest um eine auswärtige Arbeitsstelle handeln.
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, bezieht sich die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT im Paragraph eins, Absatz eins, auch auf auswärtige Arbeitsstellen.
Weiters wird im Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.12.2011, GZ. BMASK-461.308/022-VII/A/2/2011, klar geregelt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der dem Bescheid, ***, vom 24.02.2014 zugrunde liegenden Projektsunterlagen ein konstruktiver Explosionsschutz unumgänglich notwendig ist.“
Mit Schreiben vom 23.09.2014, zugestellt am 02.10.2014, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde dieser ersucht, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens seinerseits schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben ist bis dato unbeantwortet geblieben.
Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt, mittels welchem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar rekonstruieren lässt. Darüber hinausgehende Verfahrensschritte – abgesehen vom mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 23.09.2014 erfolgten Parteiengehör - liegen nicht vor.
Der so festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind in Verfahren betreffend die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen.
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, ASchG dürfen die Betriebsanlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ASchG gilt Absatz 2, auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen.
Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz ASchG sind solche Auflagen vorzuschreiben, wenn
1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder
2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ASchG sind Arbeitsstätten
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. […]
Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ASchG zählen mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zusammen als eine Arbeitsstätte.
Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VEXAT für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VEXAT
1. Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmer/innen unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmer/innen), und
2. erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
Wie sich aus dem im behördlichen Verwaltungsakt erliegenden Einreichplan des Beschwerdeführers ganz unzweifelhaft ergibt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage um eine Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, ASchG, sind doch alle Gebäude sowie Teile von Gebäuden, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, vom Arbeitsstättenbegriff des ASchG erfasst.
Dem Grundriss des Einreichplans ist zu entnehmen, dass sich in derselben baulichen Anlage, in welcher sich die verfahrensgegenständlichen Räume (Pelletslagerraum, Heizraum) befinden, eine Futterkammer, Tief- und Vorkühlräume sowie ein Gemüselager, sohin jedenfalls auch Teile des Gebäudes, zu denen die Pferdepfleger im Rahmen ihrer Arbeit (notwendigerweise) Zugang haben, eingerichtet sind.
Zumal gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ASchG sogar mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zusammen als eine Arbeitsstätte zählen, folgt daraus, dass auch mehrere in einer Betriebsanlage gelegene Räume zusammen als eine Arbeitsstätte zu betrachten sind (argumentum a maiori ad minus).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem gegenständlichen Pelletslagerraum um keine Arbeitsstätte handle, da weder Arbeitnehmer zu diesem Zutritt hätten, noch darin ein Arbeitsplatz eingerichtet sei, ist daher entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ASchG schon deshalb eine Arbeitsstätte vorliegt, da zumindest in einem Teil der Betriebsanlage Arbeitsräume eingerichtet sind (Futterkammer, etc.). Nach den zitierten Bestimmungen genügt es, um ein Gebäude als Arbeitsstätte im Sinne des ASchG qualifizieren zu können, jedenfalls, dass es zumindest einen Raum darin gibt, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben oder in dem ein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist.
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.788.001.2014