Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-972/001-2015 ua

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom ***, Zl. *** miterledigt ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:

1.    Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.    Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985  (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, mit erledigt ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung für Kraftfahrzeugservicestation (Außenwäsche des Kraftfahrzeuges; Pflege des Lackes durch Polieren und Konservieren; Chromreinigung; Reinigung der Autofenster und Außenspiegel; Scheibenwischerblättertausch; Behebung von Störungen der Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage; Säubern der Sitzbezüge mittels geeigneter Chemikalien; Innenreinigung mittels Staubsauger; Ersetzen von Sicherheitsgurten; Motorwäsche, Unterseitenwäsche; Sprühen des Fahrgestells und der Federn; Aufbringung eines Unterbodenschutzes; Hohlraumkonservierung; Schmierender Radlager; Fetten von Seilen und Gestängen; Behebung von Geräuschen an Federn; Ersatz fehlender oder verklemmter Schmiernippel; Kontrolle und Erneuerung des Motor-, Getriebe-, Differenzial-, Automatik- und Kupplungsöles auf der Hebebühne; Kontrolle und Ergänzung der Bremsflüssigkeit; Überprüfung der Schmierung des Lenkgetriebes; Erneuerung des Ölfilters; Kontrolle, Reinigung und Erneuerung der Zündkerzen, Reinigung des Verteilers und des Unterbrechers; Ersetzen des Verteilerkopfes; Erneuerung des Keilriemens und Einstellung der Keilriemenspannung; Luftfilter reinigen und -einsatz wechseln, Kraftstofffilter erneuern; Behebung von Undichtheiten der Wasser- und Heizschläuche; Kühlerreinigung; Kühlwasser überprüfen und erneuern; Einfüllen von Frostschutzmitteln; Kontrolle der Beleuchtungseinrichtung; Austausch von Lampen und Sicherungen; Batteriepflege; Prüfen der Spannung, Nachfüllen von Säuren, Schnellladen, Reinigen und Fetten der Klemmen und Pole; Starthilfe; Kontrolle des Luftdruckes und des Profils von Reifen; Montage und Wuchten von Reifen; Durchführung von kleineren Reparaturen durch Kaltvulkanisieren; Schneekettenmontage)

Registernummer-alt: ***

GISA-Zahl: ***

Standort der Gewerbeberechtigung: ***, ***

Weitere Betriebsstätte im Standort ***, ***

und

für das

Handelsgewerbe

Registernummer-alt: ***

GISA-Zahl: ***

Standort der Gewerbeberechtigung: ***, ***

Weitere Betriebsstätte im Standort ***, ***

entzogen.

Begründend dazu wurde von der Verwaltungsbehörde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer folgende rechtskräftige Verwaltungsübertretungen aufweise:

1.    nach § 74 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, Straferkenntnis rechtskräftig am ***, Zl. ***,

2.    nach § 74 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, Straferkenntnis rechtskräftig am ***, Zl. ***,

3.    nach § 360 Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, Strafverfügung rechtskräftig am ***, Zl. ***.

Weiters führte die Verwaltungsbehörde aus, dass es sich bei den oben angeführten Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung handle, da der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in zwei Fällen ohne Betriebsanlagengenehmigung und im dritten Fall diese trotz gewerbebehördlich verfügte Sperre gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 betrieben habe. Die Schutzziele des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 seien daher missachtet worden.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Entziehung in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen.

Bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei keine schriftliche Stellungnahme eingelangt.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass er Herrn *** mit einer Generalvollmacht ausgestattet habe und eine solche auch bei Herrn *** hinterlegt worden sei.

Da Herr *** in der gegenständlichen Causa kein Schreiben bekommen habe, könne eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht stattfinden.

Mit der Beschwerde wurde eine Generalvollmacht vom *** vorgelegt, aus der hervorgehe, dass Herr *** den Beschwerdeführer in allen Bank- und Finanzangelegenheiten, Vorsorge und Gerichtsangelegenheiten und Rechtssachen sowie Betreuungsangelegenheiten (Spital), Befundauskünfte jeglicher Art und Geldanweisungen aller Art (Postanweisungen), vertrete.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde, als auch der Beschwerdeführer persönlich und sein Vertreter Herr *** teilnahmen.

In der Verhandlung wurde allen Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, sowie der Beschwerdeführer persönlich einvernommen.

Auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat am *** seine beiden gegenständlichen Gewerbe, „Servicestation und Handelsgewerbe“, im Standort ***, ***, angemeldet.

Diese beiden Gewerbeanmeldungen wurden am *** in das Gewerberegister bei der Verwaltungsbehörde zur Zl. *** sowie *** eingetragen.

In der Folge meldete der Beschwerdeführer eine weitere Betriebsstätte, ***, für beide Gewerbe an, welche mit Beginn ab *** in das Gewerberegister eingetragen wurden.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom ***, Zl. *** wurde über den Beschwerdeführer in Folge Ablegung eines Geständnisses betreffend der gegenständlichen strafbaren Handlungen eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, da der Beschwerdeführer in der Zeit von *** bis *** im Standort der Betriebsanlage ***, ***, als Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage (Kraftfahrzeugservicestation) dafür verantwortlich war, dass diese zumindest im oben angeführten Zeitraum ohne Genehmigung der Gewerbebehörde am oben angeführten Standort betrieben wurde, obwohl diese Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise bzw. wegen ihrer Ausstattung genehmigungspflichtig ist, weil sie geeignet ist, im Brandfall oder in einem anders gearteten Schadensfall das Leben oder die Gesundheit ihrer Person, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Mit rechtskräftigen Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, da er im Zeitraum von zumindest *** bis *** im Standort der Betriebsanlage ***, ***, als Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage (Kraftfahrzeugservicestation) dafür verantwortlich war, dass diese zumindest im oben angeführten Zeitraum ohne Genehmigung der Gewerbebehörde am oben angeführten Standort betrieben wurde, obwohl diese Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, (z.B. Bohrmaschine, Schlagschrauber, Kompressor, Winkelschleifer, Reifenwuchtmaschine und Reifenmontiermaschine), wegen ihrer Betriebsweise bzw. wegen ihrer Ausstattung genehmigungspflichtig ist, weil sie geeignet ist, im Brandfall oder in einem anders gearteten Schadensfall das Leben oder die Gesundheit ihrer Person, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom ***, Zl. *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, da er als Gewerbeinhaber dafür verantwortlich ist, dass die Betriebsanlage (KFZ-Service und KFZ-Handel) im Standort ***, ***, am *** um 12:30 Uhr ohne Genehmigung der Gewerbebehörde betrieben wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** auf Grund des Verhandlungsergebnisses der gewerblichen Überprüfung vom *** mit sofortiger Wirkung die gänzliche Sperre der Betriebsanlage verfügt wurde.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Entziehung in Kenntnis gesetzt worden und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen.

Bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde erfolgte keine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, der im gewerblichen Verfahren nicht vertreten war.

Feststellungen zu den von der Behörde obigen angeführten drei Verwaltungsübertretungen:

Zum Straferkenntnis vom ***, Zl. *** wird festgestellt, dass während des angelasteten Tatzeitraums der Beschwerdeführer bereits im Mai *** der Verwaltungsbehörde ein Projekt zur Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage der Verwaltungsbehörde vorgelegt hat, welches in der Folge am *** bewilligt wurde.

Die gegenständliche Betriebsanlage verfügt somit seit ***, Zl. *** einen aufrechten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid.

Seit Genehmigung hat der Beschwerdeführer mehrmals um eine Änderung der Betriebsanlage angesucht.

Zur Strafverfügung betreffend das Betreiben einer Betriebsanlage trotz Sperre vom ***, Zl. ***, wird festgestellt, dass am *** eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage seitens der Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In der Folge wurde am *** mit sofortiger Wirkung die Sperre des Betriebes verfügt, da einige Auflagen des Betriebsanlagenbescheides nicht umgesetzt waren.

Bereits am *** reichte der Beschwerdeführer bei der Behörde Unterlagen ein und suchte um Aufhebung der gegenständlichen Sperre an.

In der Folge erfolgte am *** ein Lokalaugenschein durch die Behörde, bei welchem festgestellt wurde, dass im Wesentlichen alle Auflagen nunmehr erfüllt waren. Lediglich das Lärmgutachten des Amtssachverständigen war am *** noch ausständig.

Am *** führte der lärmtechnische Amtssachverständige aus, dass nunmehr der von ihm zu beurteilende Auflage entsprochen wurde.

In der Folge wurde die Sperre mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom
*** aufgehoben.

Zum rechtskräftigen Straferkenntnis vom *** wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Tatzeit der Zeitraum vom *** bis *** angelastet wurde. Dieser Tatzeitraum wurde u.a. auch mit Straferkenntnis vom *** angelastet.

Derzeit sind beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Gewerbeordnung anhängig.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der mündlichen durchgeführten Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden die Verwaltungsakten der Behörde, sowie die bezughabenden Strafakten zu Zlen. ***, *** und *** verlesen und in diese durch das erkennende Gericht Einsicht genommen.

Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde zwei Strafanträge der Anlagenabteilung an die Strafabteilung der Behörde, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung dem Gericht vorgelegt, welche als Beilage ./1 und ./2 zum Akt genommen wurden. Diese Verfahren sind derzeit bei Landesverwaltungsgericht anhängig und nicht rechtskräftig entschieden. Darüber hinaus wurde eine Verfahrensanordnung auf Grund eines Gewässeraufsichtsberichtes vom *** samt Gewässeraufsichtserhebungsbericht vom *** dem erkennenden Gericht übergeben, die als Beilagen ./4 sowie ./5 zum Akt genommen wurden.

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde eine als Einspruch bezeichnete. Beschwerde in einem anhängigen Strafverfahren dem Gericht übergeben und als Beilage ./3 zum Akt genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

Folgende Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Paragraph 27, VwGVG lautet:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG lautet:

„Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 lautet:

„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
  2. Ziffer 2
    einer der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
  3. Ziffer 3
    der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
  4. Ziffer 4
    der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
  5. Ziffer 4 a
    im Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder
  6. Ziffer 4 b
    im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
  7. Ziffer 4 c
    im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder
  8. Ziffer 4 d
    im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder
  9. Ziffer 5
    im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).“

Rechtliche Erwägungen:

Beginnend ist auszuführen, dass der gegenständliche Entziehungsbescheid an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde. Diese Zustellung war rechtswirksam und ordnungsgemäß, weil der Beschwerdeführer im gewerblichen Entziehungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht vertreten war. Die von ihm im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Generalvollmacht vermag diesen Vertretungsmangel nicht aufzuheben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Beschwerdeführer durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat.

Die Erteilung einer „Generalvollmacht“ für alle anhängigen Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH zur Zl. 2004/07/0080).

Im gegenständlichen Fall lag daher, wie von der Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, kein Vertretungsverhältnis vor, weshalb die Zustellung des Entziehungsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich rechtswirksam erfolgt ist.

Der gegenständlichen Beschwerde kam dennoch insgesamt Berechtigung zu, dies aus folgendem Grund:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Im gegenständlichen Fall ist Sache des Bescheides die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung (siehe dazu Kenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015, Zl. 2015/03/032 ua).

Voraussetzung für die gegenständliche Entziehung war daher das Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehen des Berufsstandes und die in Folge der schwerwiegenden Verstöße vorhandene Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers.

Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße wird sichergestellt, dass nicht jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. Als schwerwiegend ist ein Verstoß anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen. Außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten sind. Als besondere Schutzinteressen werden je nach Art und Gegenstand des Gewerbes, z.B. Interessen des Umweltschutzes oder des Schutzes vor Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit, etc. angesehen.

Schwerwiegende Verstöße liegen, wie bereits ausgeführt, auch schon bei einer Vielzahl von geringfügigen Verletzungen vor, wobei nicht ein Verstoß im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung gewertet werden kann wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbetreibenden zu befürchten ist (siehe dazu VwGH vom 19.03.1996, 94/04/0193).

Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezugshabenden Straferkenntnisses bzw. der bezughabenden Straferkenntnisse zu beurteilen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei einer Anzahl von geringfügigen Übertretungen in ihrer wertenden Gesamtschau um einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben, wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtgehalt.

Bei der Prüfung ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung der Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (siehe dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2000, 2000/04/0129, vom 08.05.2002,

Zl. 2002/04/0033, und vom 28.05.2008, 2008/04/0070).

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende, somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Im gegenständlichen Fall werden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen der Gewerbeordnung als schwerwiegende Verstöße angelastet, auf Grund deren die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen vorgenommen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht ist jedenfalls in seiner Beurteilung an diese rechtskräftigen Straferkenntnisse (bzw. Strafverfügung) gebunden (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 27.09.2000, 2000/04/0127).

Um festzustellen ob es sich allerdings um schwerwiegende Verstöße handelt bedarf es einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Straferkenntnissen.

Zu den gegenständlichen Straferkenntnissen vom *** und vom *** betreffend der Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung ist auszuführen, dass mit letzterem Straferkenntnis der dem Beschwerdeführer angelastete Tatzeitraum vom *** bis *** unzulässig angelastet wurde. Für den Betrieb der Betriebsanlage zu diesem Tatzeitraum wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig mit Straferkenntnis vom ***, Zl. *** bestraft.

Die im Straferkenntnis vom *** verhängte Strafe von € 500,-- (bei einem Strafrahmen bis zu € 3.600,--) liegt im unteren Bereich.

Somit handelt es sich jedenfalls bei der begangenen Verwaltungsübertretung, welche mit Straferkenntnis vom *** bestraft wurde, um keinen „schwerwiegenden Verstoß“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, z 3 GewO 1994.

Was die Verwaltungsübertretung, die Gegenstand des Straferkenntnisses vom *** war, betrifft, ist auszuführen, dass es sich hierbei um den Betrieb einer Betriebsanlage von *** bis *** ohne Betriebsanlagengenehmigung handelte.

Diese Übertretung stellt kein Bagatelldelikt dar und ist diese Übertretung an sich geeignet, einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Gewerbeordnung darzustellen.

Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegendem Straferkenntnis ist allerding rechtlich auszuführen, dass bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Strafe am *** der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige gültige Betriebsanlagengenehmigung verfügt hat, die ihm am *** mit Bescheid zur

Zl. *** von der Verwaltungsbehörde erteilt worden ist.

Auch bereits während des konsenslosen Betriebes der Betriebsanlage hat der Beschwerdeführer im Mai *** ein Projekt bei der Behörde betreffend die Genehmigung eingereicht und wurde dieses in der Folge mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auch bewilligt.

Zur Strafverfügung der Verwaltungsbehörde vom ***,Zl. ***, mit welcher über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) wegen des Betriebes einer Betriebsanlage trotz Sperre an einem einzigen Tag, nämlich den ***, ist auszuführen, dass am *** eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage stattgefunden hat und am *** die Sperre bescheidmäßig verfügt wurde.

Am *** hat der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen zur Aufhebung der Sperre vorgelegt. In der Folge kam es am *** zum Lokalaugenschein, bei welchem festgestellt wurde, dass im Wesentlichen alle Auflagen, ausgenommen Auflagen den Lärm betreffend, erfüllt wurden. Am *** stellte der Amtssachverständige für Lärm fest, dass auch dieser Auflage entsprochen wurde, was in der Folge am *** zur bescheidmäßigen Aufhebung der Sperre führte. Unter Berücksichtigung des der Strafverfügung zu Grunde liegenden konkreten Sachverhaltes stellt diese Übertretung keine „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 dar.

Auf Grund der gegenständlichen Feststellungen liegen daher im gegenständlichen Fall eine geringfügige Verletzung, sowie eine weitere Übertretung vor, die zwar an sich geeignet wäre als schwerwiegend eingestuft zu werden, da über mehrere Monate ohne Betriebsanlagengenehmigung eine Betriebsanlage betrieben wurde. Allerdings muss im Zusammenschau mit dem dem Straferkenntnis zu Grunde liegen den Sachverhalt ausgeführt werden, dass mittlerweile eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt, weshalb derzeit die der Entziehung zugrunde liegenden Verstöße nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in ihrer gesamten Gewichtung nicht als „schwerwiegenden Verstöße“ gewertet werden können.

Die von der Vertreterin der Behörde im Rahmen der Verhandlung vorgelegten beiden Strafanträge gegen den Beschwerdeführer, über welche jedoch bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht rechtskräftig entschieden wurde, vermögen an der Aufhebung des gegenständlichen Bescheides nichts zu ändern, ergibt sich doch eine allfällige Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers aus der zwingenden Rechtsvermutung, weshalb es keiner Zukunftsprognose des Beschwerdeführers bedarf (siehe dazu Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994“...infolge schwerwiegender Verstöße…“).

Die Verstöße, die von der Verwaltungsbehörde als Grundlage zur gegenständlichen Entziehung herangezogen wurden, stellen daher nach Feststellung des konkreten Sachverhaltes unter Auseinandersetzung mit den bezughabenden Straferkenntnissen ihrer gesamten Gewichtung nach keine „schwerwiegen Verstöße“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 dar. Auch liegt zum derzeitigen Zeitpunkt keine Vielzahl von geringfügigen Übertretungen vor (siehe dazu Entscheidung des VwGH vom 24.01.1995, 94/04/0006 sowie vom 08.05.2002, 2002/04/0033 und vom 01.07.2009, 2007/04/0039 u.a, die sich mit der „Vielzahl von geringfügigen Verstößen“ auseinandersetzen).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zu zulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.972.001.2015.ua