Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
03.11.2015
LVwG-AV-1133/001-2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der *** vom ***, Zl. ***, betreffend Untersagung einer Gewerbeausübung nach Paragraph 340, GewO 1994, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der *** vom ***, Zl. ***, wurde die Gewerbeanmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, eingeschränkt auf Reinigung, im Standort ***, ***“, gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 nicht zur Kenntnis genommen, der Eintrag im Gewerberegister verwehrt und die diesbezügliche Gewerbeausübung im gegenständlichen Standort untersagt.
Gleichzeitig sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass für dieses Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Gebührengesetzes 1957, Gebühren im Gesamtbetrag von
€ 62,90 entstanden seien. Es werde ersucht diese Gebühren binnen vier Wochen mit beiliegendem Zahlschein zu überweisen.
Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 die Behörde auf Grund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen habe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vorliegen. Lägen diese nicht vor, so sei gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gewerbeinhaber könne entweder eine natürliche Person im Sinne des Paragraph 8, GewO oder auch eine juristische Person und eine eingetragene Personengesellschaft sein, wobei juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO für die Gewerbeausübung einen Geschäftsführer bestellen müssten. Die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom *** nenne sowohl Herrn ***, geb. ***, wie auch das im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen *** als Gewerbeinhaber. Hinsichtlich Herrn *** sei elektronisch ein Personalausweis als auch hinsichtlich der *** ein Firmenbuchauszug übermittelt. Da jedoch als Gewerbeinhaber nur entweder eine natürliche oder eine juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft auftreten könne, sei die zur Gewerbeanmeldung bevollmächtigte Mitarbeiterin Frau ***, am *** telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass klarzustellen sei, ob sie das Gewerbe als natürliche oder eben als juristische Person ausüben wolle. In Reaktion auf dieses Telefonat sei am *** abermals via Online-Formular eine neue Gewerbeanmeldung erstattet worden, die jedoch unverändert sowohl Herrn *** als auch die *** namhaft gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und führte dazu wie folgt aus:
„Kennzeichen: ***
Gegen Bescheid von ***
Erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtmittel der Berufung.
Die Berufung richtet sich an Gewerbeanmeldung.
Begründung: Ich habe von Ihnen genannten Gewerbe nicht angemeldet. Deshalb will ich keine Gebühr zahlen.
Die Untersagung ist für mich sinnlos.
Ich bitte Sie daher diese Anmeldung zu stornieren.
Ich bitte um Ihr Verständnis
Hochachtungsvoll
***“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Herr *** hat am *** zur Eingangsnummer *** um 21:02:08 eine elektronische Gewerbeanmeldung beim Magistrat der Stadt *** eingebracht.
Als Gewerbeinhaber scheint der Rechtsmittelwerber mit seinen persönlichen Daten auf, auf Seite 2 der elektronischen Anmeldung scheint der Name der *** auf.
Der Wortlaut des anzumeldenden Gewerbes lautet „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, Einschränkung des Gewerbewortlautes, Reinigung.“
Dieser Anmeldung war der Personalausweis des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers in Kopie angeschlossen.
In Folge dieser Gewerbeanmeldung wurde Kontakt mit Frau *** aufgenommen und wurde sie telefonisch darüber informiert, dass die elektronische Gewerbeanmeldung nicht in Ordnung sei.
In Entsprechung des Telefonates wurde *** um 15:56:12 zur Eingangsnummer *** eine neuerliche elektronische Gewerbeanmeldung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers übermittelt, in welchem wieder als Gewerbeinhaber die persönlichen Daten des Herrn *** eingetragen waren, als auch auf Seite 2 unter“ im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmerin“ die *** zur Firmenbuchnummer ***.
Der Gewerbewortlaut lautete „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, Einschränkung Hausbetreuung“. Dieser Gewerbeanmeldung wurde wieder der Personalausweis des Rechtsmittelwerbers in Kopie angefügt.
Erst am *** um 09.41 Uhr wurde von der Verwaltungsbehörde an die Kontaktadresse der ersten Gewerbeanmeldung ein E-Mail mit dem Inhalt, betreffend ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung übermittelt. Inhalt dieses E-Mails waren die bereits am *** erteilten mündlichen Ausführungen an die Vertreterin des Beschwerdeführers.
Diese zweite Gewerbeanmeldung erfolgte laut telefonischer Mitteilung vom *** von Frau ***, Vertreterin des Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten vor dem Magistrat betreffend Gewerbeanmeldung, in Entsprechung des Telefonates mit dem Magistrat am ***, somit als Verbesserung der ersten Gewerbeanmeldung.
Mit E-Mail vom *** 11.30 Uhr wurde eine Vollmacht der Frau *** für den Beschwerdeführer betreffend Vertretung in Angelegenheit vor dem Magistrat betreffend Gewerbeanmeldung übermittelt.
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Gewerbebehörde, in die darin befindlichen elektronischen Gewerbeanmeldungen, in die Vollmacht und schließlich in die Aktenvermerke betreffend die durchgeführten Telefonate seitens der Behörde mit der Bevollmächtigten Frau ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:
Paragraph 339, GewO 1994 lautet wie folgt:
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.
Paragraph 340, GewO 1994 lautet wie folgt:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 55,) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes liegt im gegenständlichen Beschwerdefall eine Gewerbeanmeldung vor. Die im Akt inne liegende zweite elektronische Gewerbeanmeldung erfolgte als Verbesserung der ersten und handelt es sich dabei eindeutig nicht um eine weitere neue Gewerbeanmeldung. Die Verwaltungsbehörde hat - ebenso wie die Vertreterin des Beschwerdeführers - die zweite Gewerbeanmeldung als Verbesserung der ersten Gewerbeanmeldung angesehen.
Gemäß Paragraph 339, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 kann eine Gewerbeanmeldung auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgenommen werden. Neben der nach wie vor zulässigen herkömmlichen Gewerbeanmeldung durch körperliche Vorlage der Anmeldung und der dazu erforderlichen Belege ermöglicht die Bestimmung des Paragraph 339, Absatz 4, eine Gewerbeanmeldung mittels der Instrumente der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie, wie z.B. im Wege des Internet oder des E-Mail (elektronische Gewerbeanmeldung).
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG bildet die gesetzliche Grundlage für die elektronische Gewerbeanmeldung. Eine gesonderte Regelung in der GewO 1994, die dem Anmelder eine Anmeldung mittels E-Mail erlaubt, ist daher nicht erforderlich.
Die zitierte Bestimmung zwingt den Antragsteller nicht zur Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur. Das Signaturgesetz hat in dieser Hinsicht keine Änderung gebracht. Wird daher eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde eingebracht, ohne dass der Antragsteller eine sichere elektronische Signatur verwendet, ist sie grundsätzlich wie ein eigenhändig und ein urschriftlich unterfertigtes Anbringen zu behandeln. Wenn die Behörde Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, kann sie eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen.
Im gegenständlichen Fall hat die Verwaltungsbehörde keine Zweifel an der Echtheit der Gewerbeanmeldung gehabt, war doch dieser der Personalausweis des nunmehrigen Beschwerdeführers in Kopie angeschlossen.
Bezüglich der weiteren Ermittlungen betreffend die ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung hat die Behörde in der Folge mit der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers zweimal telefoniert und wurde in der Folge auch eine Vollmacht betreffend Vertretung in Angelegenheiten vor dem Magistrat betreffend Gewerbeanmeldung an die Verwaltungsbehörde übermittelt.
Sohin ist die gegenständliche elektronische Gewerbeanmeldung jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen und die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgenommene Begründung, er habe das genannte Gewerbe nicht angemeldet, nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick auf den konstitutiven Charakter der Gewerbeanmeldung ist es dem Anmelder insoweit untersagt, eine Änderung des ursprünglich eingebrachten Gewerbewortlauts vorzunehmen. Tut er dies dennoch, kommt einer solchen Änderung keine rechtliche Bedeutung zu.
Mängel einer Gewerbeanmeldung können nicht in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert werden, sondern führen zur Untersagung der Gewerbeausübung mit Bescheid.
Eine Stornierung der Gewerbeanmeldung – wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen – ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Nichtzahlung der Gebühr ist auszuführen, dass, da es sich bei der Gewerbeanmeldung bzw. bei sonstigen gewerberechtlich relevanten Amtshandlungen im speziellen Interesse des Anmelders oder eines Gewerbeinhabers gelegene Amtshandlung handelt, für solche Amtshandlungen Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben nach den einschlägigen bundesrechtlichen Gebührenbestimmungen zu entrichten sind. Da gemäß Artikel 131, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in den sonstigen gesetzlichen festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, erkennt, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt darüber zu entscheiden, in wie weit überhaupt mit dem Gebührenhinweis im gegenständlich angefochtenen Bescheid ein normativer Spruchpunkt vorliegt. Bezüglich der Beschwerde gegen die Zahlung bzw. Vorschreibung der Gebühr wird die Beschwerde daher an das Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden, da es im gegenständlichen Verfahren lediglich um Rechtsfragen ging. Überdies hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1133.001.2015