Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
06.10.2015
LVwG-AV-580/001-2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, betreffend (1.) Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme und (2.) Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt bestätigt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Verhängung einer Mutwillensstrafe) richtet, wird dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
3. Die sonstigen Anträge des Beschwerdeführers, der belangten Behörde eine „Verhandlung an Ort und Stelle in einem Abbruchverfahren“, „die Aufhebung der konsenslosen Baubewilligung“, „den Abbruch der konsenslos errichteten Garage im seitlichen Bauwich“ und „eine Fristsetzung für den Abbruch der Garage durch die Bauwerber“ vorzuschreiben, werden zurückgewiesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Paragraphen 17,, 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
Paragraphen 35,, 68 und 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem (Berufungs-)Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde *** und *** die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage erteilt. Die vom Beschwerdeführer (als Nachbarn) dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.1.1989, 88/05/0171, als unbegründet abgewiesen und u.a. die Errichtung der Garage im seitlichen Bauwich für zulässig erklärt. Ein in weiterer Folge vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages wurde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Am *** stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Abbruch der Garage im seitlichen Bauwich; auch diesem Antrag wurde im Instanzenzug rechtskräftig keine Folge gegeben (zuletzt mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom ***, ***, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Baubewilligungsverfahren im Jahr *** beendet war, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren wegen des beantragten baupolizeilichen Auftrags hingewiesen habe, und nach Ablauf von drei Jahren nach Bescheiderlassung ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr gestellt werden könne).
Mit nun verfahrensgegenständlichem Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge „an den Bürgermeister und Stadtrat der Stadtgemeinde ***“:
1. „In der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom *** bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauch der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach § 302 Abs. 1 StGB,
2. „den Abbruch der Garage ob des konsenslosen Zustandes zu veranlassen“,
3. „die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Nachbargrundstückes im Zuge der Neuerrichtung des Gartenzaunes den Nachbarn *** aufzuerlegen“ und
4. „darüber eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und durchzuführen“;
dies alles im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Garagenbau im seitlichen Bauwich an seiner Grundgrenze sei gesetzwidrig, weil die Nachbarn *** zu dulden hätten, dass „wir“ deren seitlichen Bauwich zur Neuerrichtung und Pflege des Gartenzaunes betreten können müssen. Durch die Baubewilligung vom *** „erachten wir uns“ bezüglich der Garage in den Nachbarrechten auf Einhaltung des Brandschutzes, der Bauweise, der Stadtsicherheit, Trockenheit, Bebauungsweise und des Bauwiches verletzt; ebenso im Recht, dass es den Nachbarn untersagt werde, direkt an den bestehenden Zaun anzubauen. Im konkreten Fall sei die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Grundgrenze des Beschwerdeführers erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht geeignet, die landesgesetzlich eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte zu beschneiden. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 3, AVG hätten Bürgermeister und Stadtrat von Amtswegen die Aufhebung der konsenslosen Bau- und Benützungsbewilligung bezüglich der Garage durchzuführen, um die verletzten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte zu wahren, wenn ein Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei. Wenn die bestehenden gravierenden materiellen Rechtsmängel von Amtswegen nicht beachtet würden, werde der Stadtrat wegen Missbrauchs der Amtsgewalt angezeigt. Der Bürgermeister habe mit dem Vorsatz „uns in unseren konkreten zitierten Rechten geschädigt“ und seine Befugnis wissentlich missbraucht, indem er im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung so entschieden habe, dass er sich dessen bewusst gewesen sei, dass eine Genehmigung einer Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum bestehenden Gartenzaun die subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn auf Neuerrichtung und Instandhaltung des Gartenzauns blockieren und ausschließen werde und die Rechte auf einen Seitenabstand (unabhängig von einem Bebauungsplan), Brandschutz, Standsicherheit, Trockenheit und Bebauungsweise verletze. Das Bauansuchen um Errichtung der Garage in der konkreten Form unter Verletzung des Rechts auf einen dreimetrigen Bauwich sei nicht zu bewilligen gewesen. Der Schutz der Rechte sei nicht nur willkürlich übergangen, sondern beharrlich, rüde, autoritär und hämisch verweigert worden. Wäre die strafbare Handlung des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht begangen worden, hätte ein strafgesetzwidriger Erfolg (Eigentumsverletzung und Sachbeschädigung des Zaunes, der nun nicht mehr neu errichtet und gepflegt werden könne) nicht herbeigeführt werden können.
Was die Anträge (3.) und (4.) betrifft, hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** – nach auszugsweiser Darlegung der Vorschriften des Paragraph 7, NÖ Bauordnung – mitgeteilt, dass die Baubehörde demnach nur dann bescheidmäßig abzusprechen habe, wenn die Inanspruchnahme vom jeweiligen Eigentümer verweigert werde. Dementsprechend sei von ihm zunächst nachzuweisen, wann er die Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Inanspruchnahme verständigt habe bzw. dass die Inanspruchnahme verweigert worden sei und für welches konkrete Vorhaben die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig sei, wobei die Kosten des Vorhabens ohne Benützung der Nachbarliegenschaft den Kosten mit deren Benützung gegenüberzustellen seien. Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben möge er auch beachten, dass die Errichtung und der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtig sein können. – Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** „für den Fall, dass es sich … um einen Briefchenbescheid … handeln sollte“, Berufung, die der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom *** als unzulässig zurückgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom heutigen Tag,
LVwG-AV-756/001-2015, abgewiesen; im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Schreiben des Bürgermeisters vom *** der Bescheidcharakter fehlt.
Mit Schreiben vom ***, bei der Stadtgemeinde *** am *** eingelangt, hat der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag „an das Amt der LReg als Oberbehörde“ gestellt, da hinsichtlich des Antrages vom *** die gesetzliche Sechsmonatsfrist abgelaufen und die Behörde in ihrer Erledigung säumig sei.
Mit Bescheid vom ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“), wie in seiner Sitzung vom *** beschlossen, (1.) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** zurückgewiesen und (2.) über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt, dies alles im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer begehre nunmehr wiederkehrend die Aufhebung der Baubewilligung. Wenn er sich nun wiederholt darauf berufe, dass der Bescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, sei er auf das vorherige Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, wo Hinweise auf eine gerichtlich strafbare Handlung nicht gefunden worden seien. Außer allgemein gehaltenen, pauschalen Unterstellungen ergäben sich keine Neuerungen. Der Antrag sei wegen entschiedener Sache und weil die in Paragraph 69, AVG festgelegten subjektiven und objektiven Fristen längst abgelaufen seien, zurückzuweisen. Auch ein Vorgehen gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG sei nicht möglich. Das nunmehrige Anbringen sei als offenbar mutwillig, da für jedermann als völlig aussichtslos erkennbar, zu sehen. Schon im vorherigen Verfahren sei ihm in einer jeden Zweifel ausschließenden Form erklärt worden, dass sein damals gestellter Wiederaufnahmeantrag längst verfristet gewesen sei. Der verhängte Strafbetrag erscheine angemessen, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.
Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom *** beantragt der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge
1. „den Bescheid der belangten Behörde vom *** zur Gänze beheben und
2. die Vorschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in einem Abbruchverfahren,
3. die Aufhebung der konsenslosen Baubewilligung,
4. den Abbruch der konsenslos errichteten Garage im seitlichen Bauwich nach § 14 Abs. 7 NÖ BO sowie
5. eine Fristsetzung für den Abbruch der Garage durch die Bauwerber
der belangten Behörde vorschreiben“; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Für den Fall, dass ein Wiederaufnahmeantrag mit Mängel belastet gewesen wäre, hätte die belangte Behörde von Amts wegen einen Verbesserungsauftrag veranlassen müssen, woraus folge, dass es ihr wissentlich bewusst gewesen sei, dass es sich gerade nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag handeln könne, sondern „allein eine Wiederaufnahme von Amts wegen in meinem eingebrachten Anbringen thematisch war, welche die belangte Behörde von sich aus hätte einleiten müssen“. Die Behauptungen der belangten Behörde seien nichts anderes als bloße Selbstschutzbehauptungen, und verwirklichten wiederum einen Missbrauch der Amtsgewalt. Die belangte Behörde habe nach amtswegiger Prüfung der gerichtlich strafbaren Handlung des Gemeinderates nach Paragraph 68, AVG die Ermächtigung und die Pflicht gehabt, die Baubewilligung zu beheben, weil damit ein strafgesetzwidriger Erfolg im Hinblick auf eine Sachbeschädigung des Gartenzaunes herbeigeführt werde und die Baubewilligung durch eine gerichtlich strafbare Handlung des Gemeinderates zustande gekommen sei. „In unserem Anbringen“ sei in der Tat an keiner Stelle die Rede von einer Frist gewesen. Im Lichte des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 3, AVG sei ein Fristenzusammenhang grober Unsinn, ebenso die davon abhängig gemachte Verhängung einer Mutwillensstrafe und der Spruch über eine Zurückweisung. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne die Wiederaufnahme von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden, worunter ein Missbrauch der Amtsgewalt als gerichtlich strafbare Handlung zu fallen pflege. Ihr dabei geübtes Ermessen sei dabei von der belangten Behörde wiederum nachvollziehbar und überprüfbar schlüssig darzulegen, was sie in der Tat unterlassen habe. „In der unterstellenden Konstruktion eines Fristenzusammenhangs einschließlich der willkürlichen Verhängung einer Mutwillensstrafe“ durch die belangte Behörde sei der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt verwirklicht, ebenso in der Unterlassung der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens samt einer korrekten Ermessensausübung durch die belangte Behörde.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die bislang geschilderte Chronologie fußt auf der unbedenklichen Aktenlage.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Paragraph 68, AVG lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig. …
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
Paragraph 69, AVG lautet wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde u.a. vor, dass er mit seinem Schreiben vom *** keinen Wiederaufnahmeantrag (gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG) stellen wollte; dies ist für das erkennende Gericht, da er im genannten Schreiben ausdrücklich auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen hat, nachzuvollziehen. Gemäß soeben zitiertem Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme dem damaligen Gemeinderat, nunmehr dem Stadtrat, zu (siehe dazu das im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2011, 2010/05/0065).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens vergleiche VwGH vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Behörde – ebenso wie hinsichtlich der Handhabung des Abänderungsrechts nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG – in der Frage, ob ein durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amtswegen wiederaufzunehmen ist, „völlig freie Hand“ hat, weshalb der Partei keinerlei Einflussnahme darauf zusteht, dass die Behörde von der ihr in Paragraph 69, Absatz 3, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht vergleiche VwGH vom 10.4.1967, 279/67). Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (Paragraph 69, Absatz 3, AVG) und daher auch mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) konnte sein Devolutionsantrag auch keine für das gegenständliche Verfahren relevante Wirkungen entfalten. Durch die bescheidförmige Zurückweisung seines Antrages durch die belangte Behörde konnte der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werden vergleiche VwGH vom 28.5.2013, 2013/05/0060), weshalb sich ein näheres Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt vergleiche VwGH vom 21.9.2007, 2006/05/0273). Somit kann die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages auf (amtwegige) Wiederaufnahme nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt; darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille „offenbar“ (offenkundig) ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Strafbarer Mutwille kann z.B. nur unterstellt werden, wenn sich der Einschreiter wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt. Es muss auch offenbar sein, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden kann. Es genügt jedenfalls nicht, wenn der Einschreiter seinen Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 35, Rz 2f.). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 16.2.2012, 2011/01/0271) mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt nach diesem vom Höchstgericht zum Ausdruck gebrachten „restriktiven Verständnis“ des Paragraph 35, AVG „lediglich im Ausnahmefall“ (so das Höchstgericht wörtlich) in Betracht. Zumal für das erkennende Gericht aus der Aktenlage, soweit erschließbar, ersichtlich ist, dass es sich um die erstmalige Antragstellung auf amtswegiges Vorgehen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 bzw. Paragraph 69, Absatz 3, AVG handelte und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör vergleiche dazu VwGH vom 11.7.2001, 95/19/1705) zu ihrer Annahme, es handle sich um einen abermaligen Wiederaufnahmeantrag im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG, gewährt hat, ist ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender „Ausnahmefall“ in concreto für das Landesverwaltungsgericht (gerade noch) nicht erkennbar, sodass der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Verhängung der Mutwillensstrafe spruchgemäß aufzuheben war.
Die weiteren, in der Beschwerde unter (2.) bis (5.) gestellten Anträge betreffend „Vorschreibungen“ diverser Maßnahmen an die belangte Behörde waren spruchgemäß zurückzuweisen, da hiefür keine Rechtsgrundlage besteht bzw. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens (neben der Verhängung der Mutwillensstrafe) ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers war vergleiche dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung (die im übrigen auch von keiner Partei beantragt war), da einerseits der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und andererseits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verhängte Mutwillensstrafe aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.580.001.2015