Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
03.08.2015
LVwG-AV-503/001-2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl.***, betreffend Abweisung des Ansuchens um individuelle Befähigung gemäß §19 GewO, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl.***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Antrags auf individuelle Befähigung des Beschwerdeführers vom *** für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ am Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde der Antrag daher abgewiesen.
Begründend dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 nicht vorliege, da aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine hinreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für eine solche erkennbar waren. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer auch vor der Entscheidung mit Bescheid mitgeteilt worden und sei dieser auch aufgefordert worden, etwaige weitere Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer aber keine Folge geleistet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte dazu aus, dass er bereits sämtliche erforderliche Unterlagen im Zuge der Einreichung seines Antrages hinterlegt habe. Aus diesem Grund habe eine Stellungnahme seinerseits zur Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen, unterbleiben können. Er habe Kontakt mit der Wirtschaftskammer Niederösterreich betreffend die negative Stellungnahme zu seinem Ansuchen aufgenommen, die dort zuständige Bearbeiterin sei aber für ihn niemals erreichbar gewesen. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom *** aus, dass er nicht nur eine viele Jahre dauernde fachlich einschlägige Tätigkeit vorweisen könne, sondern insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen verfüge. Schließlich habe er verschiedenste Bildungsveranstaltungen besucht und Seminare absolviert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am *** den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ am Standort ***, ***, gestellt.
Zur Feststellung der Befähigung hat der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt:
1. einen Lebenslauf des Beschwerdeführers;
2. einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom
***, Zl. *** betreffend die Feststellung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers;
3. einen Lehrbrief der Lehrlingsstelle der Kammer für gewerbliche Wirtschaft für *** vom ***, welcher die ordnungsgemäße Beendigung der Lehrzeit für den Lehrberuf „Verpackungsmittelmechaniker“ sowie das Bestehen der diesbezüglichen Lehrabschlussprüfung bestätigt;
4. ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für die Verwendungsgruppe C gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 512/1979 vom ***;
5. ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für die Verwendungsgruppe B gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 450/1979 vom ***;
6. eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom ***, dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit mit der Leitung der Abt. *** des AMS *** *** für die Bezirke *** mit dem Fachzentrum Bauwesen betraut werde;
7. eine Bildungshistorie des Arbeitsmarktservice *** vom ***;
8. eine Bestätigung aus dem „Gewerbecompass“ vom *** über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Einzelhandel mit Mode und Freizeitartikeln seit ***;
9. einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, in dem der Beschwerdeführer als Kommanditist aufscheint;
10. einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, in dem der Beschwerdeführer als Gesellschafter erscheint;
11. einen Antrag auf Neugründungsförderung des Beschwerdeführers vom ***.
Zum Befähigungsnachweis des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat römisch zehn eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister, eingeholt.
Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** hat folgenden Inhalt:
„***, geb. am ***
„Überlassung von Arbeitskräften“
Laut VwGH (2004/04/0047) ist der Maßstab für eine Befähigung gem. Paragraph 19, GewO 94, der Umfang gem. Paragraph 18, GewO 94.
Auf die Befähigungsprüfung kann unserer Ansicht nach nur in jenen Fällen verzichtet werden, in denen der Ansuchende ausreichendes Wissen und praktische Tätigkeit bescheinigen kann.
Folgende Unterlagen wurden übermittelt:
● Lebenslauf
● Bescheid BVA
● Lehrbrief Verpackungsmittelmechaniker
● Bestätigung AMS
● Zeugnisse für die Prüfung für die Verwendungsgruppen c + b in der Arbeitsmarktverwaltung…..
● AMS Bildungshistorie
Weitere Unterlagen wurden nicht übermittelt.
Nach hierortiger Meinung (aufgrund der übermittelten Unterlagen) verfügt Herr *** aufgrund seiner bisheriger Ausbildungen und Tätigkeiten nicht über die notwendige Ausbildung, welche die Voraussetzung zum Befähigungsnachweis im Sinne des
§ 19 GewO 94 ist.
Da bei der Ablegung der Befähigungsprüfung großer Wert auf den Nachweis von Kenntnissen über die österreichische Rechtsordnung (wie insb. KV, AÜG, usw.) gelegt wird, müssen diesbezüglich Kenntnisse nachgewiesen werden. Es ist jedoch zu bezweifeln, ob bei den bisherigen Ausbildungen bzw. Tätigkeiten vergleichbare Kenntnisse vermittelt wurden.
Aufgrund der übermittelten Unterlagen, vertritt die Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister NÖ die Meinung, dass Herr *** nicht über Kenntnisse und Fähigkeiten im vertretbaren Ausmaß verfügt. Da Herr *** nicht über die erforderliche, erfolgreich abgelegte, Befähigungsprüfung verfügt, gibt die Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister NÖ zum Ansuchen betreffend das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ eine negative Stellungnahme ab.
Begründung:
Die Arbeitskräfteüberlassung ist ein sehr umfangreiches und kompliziertes Gewerbe, wo diverse Arbeitskräfteüberlassungsgesetze sowie auch Sozialversicherungs- und Ausländerbeschäftigungsgesetze, Kollektivvertragsgesetze etc. einzuhalten sind. Da (auch im Falle div. Einschränkung) das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz usw. (siehe Prüfungsordnung) zum Tragen kommt, findet die Allgemeine Fachgruppe, dass die Befähigungsprüfung als Nachweis der geforderten Kenntnisse zu absolvieren ist.
Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass von den Beschäftigungsbetrieben nicht verlangt werden kann die Bürgschaft gem. Paragraph 14, AÜG und somit auch die Verantwortung zu übernehmen wenn der Gewerbeinhaber nicht nachweislich über die geforderten Kenntnisse verfügt.“
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am *** mit der Information übermittelt, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ablegung der Befähigungsprüfung bzw. Nachreichung von Unterlagen direkt mit der Wirtschaftskammer Niederösterreich in Verbindung setzen möge. Es werde aber um eine kurze Rückmeldung gebeten, zu welchem Ergebnis ein eventuelles Gespräch geführt habe. Nachdem keine Rückmeldung seitens des Beschwerdeführers erfolgte, ersuchte der Magistrat römisch zehn mit Schreiben vom *** den Beschwerdeführer erneut um Mitteilung, zu welchem Ergebnis ein eventuell stattgefundenes Gespräch mit der Wirtschaftskammer Niederösterreich geführt habe. Dieses Schreiben vom *** wurde in der Zeit vom *** bis zum *** hinterlegt und vom Beschwerdeführer nicht behoben. In der Folge sendete der Magistrat römisch zehn am *** abermals ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit der letztmaligen Bitte um schriftliche Mitteilung, zu welchem Ergebnis ein eventuell stattgefundenes Gespräch mit der Wirtschaftskammer Niederösterreich geführt habe. Der Beschwerdeführer nahm aber zum Magistrat diesbezüglich keinen weiteren Kontakt auf.
Mit Bescheid vom *** hat der Magistrat römisch zehn schließlich festgestellt, dass die beantragte individuelle Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO zur Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, da die vorgelegten Unterlagen hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine individuelle Befähigung nicht erkennen lassen.
Gegen diesen Bescheid vom *** richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom ***.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Lehrzeit und die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker erfolgreich absolviert hat. Fest steht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von *** bis *** beim Arbeitsmarktservice beschäftigt war und ab März *** mit der Leitung der Abteilung *** des AMS *** *** für die Bezirke *** Fachzentrum Bauwesen betraut war. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen der Verwendungsgruppen B und C in der Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestanden hat und seit *** eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagent“ (Gewerberegisternummer ***) hat, welche er seitdem auch nebenberuflich ausübt. Eine weitere abgeschlossene schulische Ausbildung (z.B. die im Lebenslauf angeführte Handelsschule) oder eine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter konnte nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes und der Einsicht in folgende weitere Unterlagen:
Einen Lebenslauf des Beschwerdeführers; einen Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom ***, Zl. *** betreffend die Feststellung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers; einen Lehrbrief der Lehrlingsstelle der Kammer für gewerbliche Wirtschaft für *** vom ***, welcher die ordnungsgemäße Beendigung der Lehrzeit für den Lehrberuf „Verpackungsmittelmechaniker“ sowie das Bestehen der diesbezüglichen Lehrabschlussprüfung bestätigt; ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für die Verwendungsgruppe C gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1979, vom ***;
ein Zeugnis über die bestandene Prüfung für die Verwendungsgruppe B gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1979, vom ***; eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice *** vom ***, dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit mit der Leitung der Abt. *** des AMS *** *** für die Bezirke *** mit dem Fachzentrum Bauwesen betraut werde; eine Bildungshistorie des Arbeitsmarktservice *** vom ***; eine Bestätigung aus dem „Gewerbecompass“ vom *** über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Einzelhandel mit Mode und Freizeitartikeln seit ***; einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, in dem der Beschwerdeführer als Kommanditist aufscheint; einen Firmenbuchauszug der *** vom ***, in dem der Beschwerdeführer als Gesellschafter aufscheint; einen Antrag auf Neugründungsförderung des Beschwerdeführers vom *** sowie einen Gewerberegisterauszug zur Gewerberegisternummer ***.
Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Lebenslauf, dass er die selbständige Tätigkeit im Einzelhandel mit Mode und Freizeitartikeln laufend nur nebenberuflich ausübte, ging das Landesverwaltungsgericht auch von einer rein nebenberuflichen Tätigkeit aus.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 18, GewO 1994 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14,, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
Paragraph 19, GewO 1994 lautet:
„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph eins, der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung lautet:
„(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
c) den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
d) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.“
Paragraphen eins -, 6, der Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung lauten:
„§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften besteht aus 4 Modulen.
Modul 1: Fachlich praktische Prüfung
Paragraph 3, (1) Das Modul 1 wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt:
a) Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung, BGBl. II Nr. 270/2002
(2) Auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung ist ein Geschäftsfall aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung mündlich zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:
1) Bedarfsermittlung von Kunden;
2) Personalrekrutierung;
3) Kundenbetreuung in Personalangelegenheiten;
4) Auftragsabwicklung;
5) Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung;
6) Führung, Verwaltung und Auswertung von Karteien, Dateien und Statistiken.
Der Geschäftsfall hat mindestens 4 der oben erwähnten Fächer abzudecken.
(3) Die Prüfungskommission hat den Geschäftsfall so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat ihn in 20 Minuten beenden kann. Das Modul 1 darf maximal 40 Minuten dauern.
(4) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.
Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung
Paragraph 4, (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften und für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgende 2 Gegenstände ( Allgemeiner Gegenstand und
Fachlicher Gegenstand) zu erstrecken hat:
a) Allgemeiner Gegenstand:
1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik;
2. Sozialversicherungsrecht einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG);
3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG);
4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG).
b) Fachlicher Gegenstand:
1. Arbeitnehmerschutzrecht;
2. Grundzüge der Berufskunde und Branchenbilder;
3. Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von
Kunden;
4. Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung;
5. psychologische und soziologische Grundlagen;
6. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht);
7. Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz;
8. Kollektivvertragsrecht;
9. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik;
10. Datenschutz.
(2) Die Prüfung von Allgemeiner Gegenstand und Fachlicher Gegenstand darf insgesamt – außer in begründeten Ausnahmefällen – 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Personen, welche die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung abgelegt und bestanden haben, sind im Modul 2 nur über Kenntnisse aus Teilen des Fachlicher Gegenstandes zu prüfen:
b) Fachlicher Gegenstand:
1. Arbeitnehmerschutzrecht;
3. Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von Kunden;
4. Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung;
6. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht);
7. Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz.
(4) Die fachlich mündliche Prüfung (Fachlicher Gegenstand) von Personen, welche die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung abgelegt und bestanden haben darf insgesamt – außer in begründeten Ausnahmefällen – 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.
Modul 3: Ausbilderprüfung
Paragraph 5, Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29, a Berufsausbildungsgesetz.
Modul 4: Unternehmerprüfung
Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung.“
Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes lautet:
„(1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.
(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:
a) Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
b) Ausbildungsplanung im Betrieb,
c) Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
d) Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
e) Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.
(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.
(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (Paragraph 29 d,) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.“
Paragraph 8, Absatz , Ziffer 6, der Unternehmerprüfungsordnung lautet:
„(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er
6. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.“
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt vergleiche VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).
Gemäß Paragraph 18, Absatz , GewO ist die Voraussetzungen für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Für das reglementierte Gewerbe der „Überlassung von Arbeitskräften“ wurde diesbezüglich die sogenannte
Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung erlassen. Diese kennt drei Voraussetzungen zur Erlangung des Befähigungsnachweises:
● Grundausbildung (Schulabschluss, Universitätsabschluss, Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf,…) UND
● fachliche Tätigkeit UND
● eine erfolgreiche abgelegte Befähigungsprüfung.
Um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Inhalte der Befähigungsprüfung anderweitig erworben hat, ist eine Gegenüberstellung der absolvierten Bildungsinhalte des Beschwerdeführers mit den Erfordernissen der Befähigungsprüfung vorzunehmen. Dabei wurden zunächst die Prüfungsgegenstände der Prüfungen für die Verwendungsgruppe B und C den Befähigungsprüfungsinhalten nach der Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung gegenübergestellt, wobei sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die folgenden Übereinstimmungen ergeben haben:
MODUL 1 der Befähigungsprüfung:
● Bedarfsermittlung von Kunden (§ 3 Abs.2 Z1) entspricht den Prüfungsgegenständen Gesprächs- und Kundendienstverhalten der Prüfung für die Verwendungsgruppe B und Gesprächstechnik und serviceorientiertes Verhalten der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Personalrekrutierung (§ 3 Abs.2 Z2) entspricht den Prüfungsgegenständen Beratungs- und Vermittlungsdienst der Prüfung für die Verwendungsgruppe B und Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Kundenbetreuung in Personalangelegenheiten (§ 3 Abs.2 Z3) entspricht den Prüfungsgegenständen Beratungs- und Vermittlungsdienst der Prüfung für die Verwendungsgruppe B und Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Auftragsabwicklung (§ 3 Abs.2 Z4) entspricht den Prüfungsgegenständen Beratungs- und Vermittlungsdienst der Prüfung für die Verwendungsgruppe B und Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung (§ 3 Abs.2 Z5) entspricht den Prüfungsgegenständen Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C und Leistungsrecht der Arbeitsmarktverwaltung und Grundzüge des Verfahrensrechts der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Führung, Verwaltung und Auswertung von Karteien, Dateien und Statistiken (§ 3 Abs.2 Z6) entspricht dem Prüfungsgegenstand Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
MODUL 2 der Befähigungsprüfung:
● Grundsätze der Wirtschaftspolitik (§ 4 Abs.1 lit a) Z1) entspricht den Prüfungsgegenständen Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes und Aufgaben und Methoden des AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Sozialversicherungsrecht einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) (§ 4 Abs.1 lit a) Z2) entspricht den Prüfungsgegenständen Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und Leistungs- und Verfahrensrecht der Arbeitsmarktverwaltung der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) (§ 4 Abs.1 lit a) Z3) entspricht den Prüfungsgegenständen Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C sowie Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und Leistungs- und Verfahrensrecht der Arbeitsmarktverwaltung der Prüfung für die Verwendungsgruppe B; zudem hat der Beschwerdeführer gemäß seiner Bildungshistorie diverse Workshops zur Ausländerbeschäftigung absolviert;
● Grundzüge des Insolvenzrechts einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) (§ 4 Abs.1 lit a) Z4) entspricht dem Prüfungsgegenstand Leistungs- und Verfahrensrecht der Arbeitsmarktverwaltung der Prüfung der Verwendungsgruppe B;
● Arbeitnehmerschutzrecht (§ 4 Abs.1 lit b) Z1) entspricht dem Prüfungsgegenstand Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Grundzüge der Berufskunde und Branchenbilder (§ 4 Abs.1 lit b) Z2) entspricht den Prüfungsgegenständen Beratungs- und Vermittlungsdienst der Prüfung für die Verwendungsgruppe B und Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von Kunden (§ 4 Abs.1 lit b) Z3) entspricht den Prüfungsgegenständen Gesprächstechnik und serviceorientiertes Verhalten der Prüfung für die Verwendungsgruppe C und Beratungs- und Vermittlungsdienst der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung (§ 4 Abs.1 lit b) Z4) entspricht den Prüfungsgegenständen Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C sowie Beratungs- und Vermittlungsdienst und Leistungs- und Verfahrensrecht der Arbeitsmarktverwaltung der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● psychologische und soziologische Grundlagen (§ 4 Abs.1 lit b) Z5) entspricht dem Prüfungsgegenstand Gesprächstechnik und serviceorientiertes Verhalten der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
● spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht) (§ 4 Abs. 1 lit b) Z6) entspricht den Prüfungsgegenständen Grundzüge der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik und Leistungsrecht Arbeitsmarktverwaltung und Grundzüge Verfahrensrecht der Prüfung für die Verwendungsgruppe C sowie Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz (§ 4 Abs. 1 lit b) Z7) entspricht dem Prüfungsgegenstand Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Kollektivvertragsrecht (§ 4 Abs. 1 lit b) Z8) entspricht dem Prüfungsgegenstand Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik (§ 4 Abs. 1 lit b) Z9) entspricht den Prüfungsgegenständen Gesprächstechnik und serviceorientiertes Verhalten der Prüfung für die Verwendungsgruppe C und Gesprächs- und Kundendienstverhalten sowie Beratungs- und Vermittlungsdienst der Prüfung für die Verwendungsgruppe B;
● Datenschutz (§ 4 Abs.1 lit b) Z10) entspricht den Prüfungsgegenständen Grundzüge der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation und Aufgaben und Methoden im AMS (einschließlich Anwendung der EDV) und Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik der Prüfung für die Verwendungsgruppe C;
Aus dieser Gegenüberstellung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – entgegen der Ansicht der Wirtschaftskammer Niederösterreich und des Magistrates römisch zehn - hinsichtlich der Module 1 und 2 der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht hat, weshalb diesbezüglich eine individuelle Befähigung gegeben wäre. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht sind die absolvierten Ausbildungsinhalte bzw. Prüfungsgegenstände des Beschwerdeführers sehr umfangreich.
Modul 4 der Befähigungsprüfung besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung. Paragraph 8, Absatz , Z6 der Unternehmerprüfungsordnung sagt, dass der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger absolviert hat. Aus dem Gewerberegisterauszug zur Gewerberegisternummer *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit *** eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagent“ hat. Daraus ergibt sich eine ununterbrochene (mehr als) dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und das Erfordernis der Unternehmerprüfung als Teil der Befähigungsprüfung kann nachgesehen werden. Die Tätigkeit als Selbständiger kann mangels Differenzierung im Gesetz auch in einem freien Gewerbe ausgeübt worden sein.
Modul 3 der Befähigungsprüfung besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. Zu den Prüfungsinhalten der Ausbilderprüfung gehören unter anderem: Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes; Ausbildungsplanung im Betrieb; Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung; Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling; Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Absolvierte Prüfungsinhalte, welchen den Inhalten der Ausbilderprüfung entsprechen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es ist zwar möglich, dass er mit Themengebieten wie Ausbildungszielen, Ausbildungsplanung, etc. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim AMS beschäftigt war, diesbezüglich wurden aber vom Beschwerdeführer keine Unterlagen bzw. Bestätigungen vorgelegt. Daher musste das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausbilderprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten weder im Rahmen einer Ausbildung, Prüfung oder seiner fachlichen Tätigkeit erworben hat. Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildungshistorie lassen sich keine der erforderlichen Inhalte finden.
Aus diesem Grund ist trotz der Erfüllung eines gleichwertigen Ausbildungszieles hinsichtlich der Module 1, 2 und 4 der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ das Erfordernis der Befähigungsprüfung insgesamt nicht erfüllt, da Modul 3 nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf den Besuch der Handelsschule von *** bis *** angeführt, einen diesbezüglichen Abschluss aber nicht belegt.
In seiner Beschwerde vom *** gibt er an, dass er bereits sämtliche Unterlagen für die individuelle Befähigung bei Einreichen seines Antrages vorgelegt habe. Auch der Magistrat römisch zehn hat ihn zuvor zur Nachreichung etwaiger noch fehlender Unterlagen aufgefordert. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Handelsschule nicht (erfolgreich) abgeschlossen hat. Der Abschluss der Lehrzeit und die erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker vermag das Erfordernis der Grundausbildung ebenfalls nicht zu erfüllen, da Verpackungsmittelmechaniker kein kaufmännischer Lehrberuf ist. Aus diesem Grund fehlt dem Beschwerdeführer neben den vollständigen Inhalten einer Befähigungsprüfung auch die Ausbildungsvoraussetzung für eine Zuerkennung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO.
Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz , der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens 5 Mitarbeitern. Die Tätigkeit als selbständiger Unternehmer, welche sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gewerberegisterauszug seit *** ergibt, erfolgte nur nebenberuflich. Daher kann diese Tätigkeit die Voraussetzung der fachlichen Tätigkeit nach der Verordnung nicht erfüllen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben, womit ihm die Leitung der Abteilung *** des AMS *** *** für die Bezirke ***, Fachzentrum Bauwesen, übertragen wurde, lässt nicht erkennen wie lange die Tätigkeit in dieser Position angedauert hat oder wie viele Mitarbeiter dem Beschwerdeführer in dieser Position unterstellt waren. Da die Zuerkennung eines individuellen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 19, GewO allerdings bereits an den Voraussetzungen Grundausbildung und Befähigungsprüfung scheitert, waren diesbezügliche Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich entbehrlich.
Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.503.001.2015