Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
08.07.2015
LVwG-S-1719/001-2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG i.V.m. Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 12,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 82,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)
3. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Absatz 6 Ziffer 1 Bundes-Verfassungsgesetz) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der Anhaltung durch Polizeibeamte am *** wegen Übertretung des KFG (Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung) hat der Beschwerdeführer die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert. Gegen die danach erlassene Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom *** wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967 mit Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages von € 10,- bestraft.
Der Tatvorwurf lautet wie folgt:
„Zeit: ***, 17:00 Uhr
Ort: Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das Kraftfahrzeug gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz , StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von
€ 50,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten.“
Als Rechtsgrundlage wurden Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz und Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG 1967 angeführt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Tatbestand nicht erwiesen sei, der Polizeibeamte hätte bei 100 km/h Begegnungsgeschwindigkeit, da jedes Fahrzeug im Ortsgebiet 50 km/h gefahren sei, falsch geschlossen, dass es ein Telefon gewesen sei. Es wäre nämlich ein Funkgerät gewesen, welches der Beschwerdeführer in der Hand gehalten hätte. Den Teil des Funkgerätes, den der Beschwerdeführer in der Hand gehalten hätte, sei mit einer Tastatur und Antenne versehen und stelle das Mikrofon dar, welches mit einem fixen Kabel zur Funkstation verbunden sei. Die Funkstation selbst sei fix mit dem Fahrzeug verschraubt und somit ein Teil des Fahrzeuges. Wenn man fix mit dem Fahrzeug verbundene Teile nicht während der Fahrt bedienen dürfte, würde man auch andere Schalter im Fahrzeug nicht bedienen dürfen, ein Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sei daher nicht gegeben.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am *** gegen 17.00 Uhr mit dem PKW *** (Seat Toledo) im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** gefahren und hat während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung über ein Funkgerät gesprochen. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung wurde bei der Anhaltung an diesem Tag verweigert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 102, Absatz 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.“
Nach Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis, ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert zu haben. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt dazu näher aus, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt ein Funkgerät zur Führung eines Gespräches verwendet hat und deswegen bestraft wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatbestandes des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung und begründet dies damit, dass er ein Funkgerät und nicht ein Telefon für das Sprechen verwendet hätte. Damit ist unstrittig, dass ein Funkgerät verwendet wurde.
Ein Funkgerät ist eine Funkstelle, die der drahtlosen Kommunikation dient und mit elektrischer Energie betrieben wird. Tatbestandsmerkmal der angelasteten Verwaltungsübertretung ist das Fehlen einer Freisprecheinrichtung. Vom Beschwerdeführer wird selbst angegeben, dass er den Teil des Funkgerätes mit dem Mikrofon in der Hand gehalten hat. Damit steht fest, dass er keine Freisprecheinrichtung für das Gespräch verwendet hat.
Zum Tatbestandsmerkmal Telefonieren ist auszuführen, dass damit das Fernsprechen, also das Führen eines Ferngespräches, erfasst wird.
Nun wird vom Beschwerdeführer aber nicht bestritten, über das Funkgerät ein Gespräch geführt zu haben, ein dienstlicher Funkspruch wurde beantwortet.
Damit ist auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Durch die Verwendung von Freisprecheinrichtungen wird einem erhöhten Unfallrisiko entgegengewirkt. Das Führen eines Gespräches während der Fahrt ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung lenkt vom Verkehrsgeschehen ab. Im Paragraph 102, Absatz 3, KFG 1967 ist weiters geregelt, dass der Lenker eines Fahrzeuges die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten muss. Es gibt während einer Autofahrt Situationen, bei denen nicht bloß die Bedienung des Lenkrades, sondern auch gleichzeitig die Betätigung anderer Fahrzeugeinrichtungen – wie etwa eines Fahrtrichtungsanzeigers oder einer Hupe – erforderlich werden. Das Halten eines Gerätes, mit dem ein Gespräch geführt wird, steht dem entgegen.
Genau genommen sind Mobil-Telefone ebenfalls Funkgeräte, da die Kommunikation per Funk stattfindet. Aber im Unterschied zu Mobil-Telefonen können Funkgeräte unabhängig von bestimmten Mobilfunkfrequenzen genutzt werden. Die Informationen werden bei Funkgeräten je nach Anwendung direkt von Gerät zu Gerät ausgetauscht und benötigen keine Infrastruktur (Mobilfunknetz) oder sind strukturgebunden (Bündelfunk).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 angelastet.
Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Auf Grund der verhängten Geldstrafe von € 60,-- ergibt sich als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von € 12,--.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbemessung wurden die Bemessungskriterien im Straferkenntnis vom ***, erschwerend kein Umstand und mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie keine für den Beschwerdeführer ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, herangezogen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Es wird darin lediglich das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, wie diese von der belangten Behörde angelastet wird, bestritten. Damit wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage daher nicht durchzuführen gewesen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, da nur eine Geldstrafe von bis zu € 72-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von € 60,-- verhängt wurde.
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1719.001.2015