Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
02.02.2015
LVwG-MD-13-1373
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das, damals als Berufung eingebrachte und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***, fortgesetzt am ***,
I. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben wird.
Darüber hinaus wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als die Übertretungsnorm „§ 52 Litera a, Zif. 10 a StVO“ hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit „i.V.m. Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO“ ergänzt wird und der letzte Satz in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2. entfällt.
2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 84 Euro zu bezahlen.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses verfügt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: ***, 15:55 Uhr
Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm.
Ort: ***
***, Fahrtrichtung *** (Tachometer (Dienstfahrzeug), Freiland)
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um durchschnittlich 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Sie sind dadurch einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug aufgefahren.
3. Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.
4. Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden.
5. Sie haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu 1. § 52 Litera a, Zif. 10 a StVO
zu 2. § 18 Absatz eins, StVO
zu 3. § 15 Absatz eins, StVO
zu 4. § 16 Absatz eins, Litera a, StVO
zu 5. § 11 Absatz 2, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1. € 220,00 72 Stunden § 99 Absatz 2 d, StVO
zu 2. € 80,00 48 Stunden § 99 Absatz 3, Litera a, StVO
zu 3. € 70,00 42 Stunden § 99 Absatz 3, Litera a, StVO
zu 4. € 70,00 42 Stunden § 99 Absatz 3, Litera a, StVO
zu 5. € 50,00 30 Stunden § 99 Absatz 3, Litera a, StVO
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 62,00
Gesamtbetrag: € 552,00“
Dagegen hat der Beschuldigte eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung erhoben, wobei sich diese betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die erstinstanzliche Entscheidung ausschließlich auf die Angaben des Meldungslegers *** gründe.
Die Unnachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeiten in den nach Meinung der Behörde doch so eindeutigen und daraus schlüssigen Angaben des Meldungslegers beginnen bereits mit der Anzeige, in welche zu Unrecht behauptet worden sei, dass die Nachfahrt von ca. 100 Meter mit einem Streifenkraftwagen erfolgt sei, zumal der Meldungsleger im Zuge seiner mehrmaligen Stellungnahmen selbst nicht mehr davon, sondern nur mehr von einem Dienstfahrzeug spricht.
Im Übrigen sei der Meldungsleger zu keiner Zeit zeugenschaftlich unter Erinnerung an den Diensteid einvernommen worden, sondern sei diesem stets nur eine Stellungnahme abverlangt worden, welche nicht unter der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung bei unrichtigen Angaben abgegeben worden sei.
Die Beweiskraft der Stellungnahmen sei daher in Wahrheit nicht gegeben.
Im Zuge dieser Stellungnahmen sei vom Meldungsleger auch angegeben worden, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h behördlich kundgemacht sei, es sich aber aus der Verordnung vom *** jedenfalls nicht ergebe, dass an der Tatörtlichkeit ***, Strkm ***, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h bestehe. Die Verordnung spreche nämlich nur davon, dass auf der *** zwischen der *** und 250 Meter südlich der Kreuzung *** – *** das Überschreiten eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten sei.
Auch sei es geradezu absurd und praktisch nicht möglich, dass der Meldungsleger mit dem Streifenkraftwagen zum Zwecke der dienstlichen Feststellung des Sicherheitsabstandes den Fahrstreifen gewechselt habe, zumal sich rechts neben dem Fahrzeug des Beschuldigten kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte selbst auf den ersten Fahrstreifen gewechselt, was nicht möglich gewesen wäre, hätte sich dort ein anderes Fahrzeug befunden. Weiters sei es absurd und auch nicht nachvollziehbar, dass nach Angabe des Meldungslegers der Abstand weniger als fünf Meter betragen habe. Dies könne von ihm gar nicht festgestellt werden. Im Übrigen sei, wie bereits oben erwähnt, kein Streifenkraftwagen in der Nähe gewesen.
Absurd und durch nichts belegt sei weiters auch die Angabe in der Anzeige, dass der Beschuldigte einem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgefahren wäre. Es habe nachweislich keinen Verkehrsunfall gegeben. Wie der Meldungsleger zu dieser Behauptung kommen könne, sei unergründlich. Daran sei aber auch schon zu erkennen, dass dessen Angaben von der Behörde nicht einfach so dem Straferkenntnis zugrunde gelegt hätten werden dürfen, seien doch vom Beschuldigten im Rahmen der Stellungnahme die Ungereimtheiten mehr als einmal aufgezeigt worden.
Entgegen den Angaben des Meldungslegers sei die Anhaltung, nicht wie von diesem geschildert, mit Blaulicht und Folgetonhorn erfolgt, sondern sei der Beschuldigte rechts überholt und dann durch einen abrupten Spurwechsel auf seinen Fahrstreifen rücksichtslos geschnitten worden, sodass der Beschuldigte sogar eine Notbremsung habe einleiten müssen. Erst dann habe einer der Beamten die nur sehr schwer zu erkennende Kelle beim Fenster hinausgehalten, worauf der Beschuldigte diesem nachgefahren sei.
Diese Angaben des Beamten stellen eine reine Schutzbehauptung dar, ebenso, dass ein Drängeln und Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes nie stattgefunden hätten.
Nicht beantwortet habe der Meldungsleger Großteils die vom Beschuldigten in seinen Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen, aus deren Beantwortung sich die Nichtnachvollziehbarkeit, Widersprüchlichkeit und sohin mangelnde Glaubwürdigkeit des Anzeigers ergeben habe. Aus diesen Gründen seien die gestellten Fragen wohl auch nicht beantwortet worden.
So könne von diesem keine Angaben dazu gemacht werden, wie er den Tiefenabstand tatsächlich festgestellt haben will, insbesondere, dass dieser weniger als fünf Meter betragen haben soll. Auch habe er nicht darzulegen vermocht, wie es möglich gewesen sein soll, den Streifenkraftwagen auf den ersten Fahrstreifen zu lenken, nachdem sich der Beschuldigte mit seinem PKW im Zuge seines Rechtsüberholens selbst eben dort befunden hatte. Auch konnte dieser nicht aufklären, wie er zu der Behauptung gekommen sei, dass der Beschuldigte einen vor ihm befindlichen Fahrzeug aufgefahren sei, ebenso nicht, wie er das behauptete Schneiden des rechts überholten Fahrzeugs beobachten habe können sowie, wo sich zu diesem Zeitpunkt das von ihm gelenkte Dienstfahrzeug befunden habe.
Der erstinstanzlichen Behörde sei es überdies auch bis zum Schluss des Beweisverfahrens nicht gelungen nachzuweisen, dass an der inkriminierenden Tatörtlichkeit bei Strkm *** in Fahrtrichtung *** eine 70 km/h-Beschränkung bestehe.
Vom Beschuldigten sei glaubhaft und auch nachvollziehbar angegeben worden, dass er an der inkriminierenden Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 70 km/h eingehalten habe, zumal es für den Beschuldigten, weil es dieser nicht eilig gehabt habe, keine Veranlassung gegeben habe, eine derart überhöhte Geschwindigkeit einzuhalten. Im Übrigen haben sich im Fahrzeug auch dessen Lebensgefährtin sowie das gemeinsame Baby befunden.
Es habe entgegen der Behauptung auch keine Nachfahrt von ca. 100 Meter mit dem Streifenkraftwagen, sondern lediglich ein stets dichtes Auffahren und Drängeln von hinten, allerdings durch ein Privatfahrzeug der Marke Skoda, welches sich später als Dienstfahrzeug herausgestellt habe, gegeben, weil der Meldungsleger und ein Kollege aus diesem ausgestiegen seien.
Der Beschuldigte habe auch zu keiner Zeit und zu einem allenfalls vor ihm befindlichen Fahrzeug einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten.
Es habe sich nämlich lediglich einmal ein Fahrzeug in zweiter Spur mit einer geringen Geschwindigkeit von 50 km/h bei einer höchst zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h vor ihm befunden, zu welchem er einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe.
Er hatte allerdings in der Folge dieses Fahrzeug rechts überholt, dies allerdings unter Einhaltung eines ausreichenden Tiefen- und Seitenabstandes.
Der Meldungsleger habe auch mit dem Streifenkraftwagen zum Zwecke der dienstlichen Feststellung des Sicherheitsabstandes den Fahrstreifen gewechselt, zumal sich rechts neben dem Fahrzeug des Beschuldigten kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Das Fahrzeug der Marke Skoda, welches sich nachträglich als Dienstfahrzeug herausgestellt habe, habe sich nie neben dem Fahrzeug des Beschuldigten, sondern immer hinter diesem in drängelnder Fahrweise befunden.
Durch das oben geschilderte Fahrmanöver des Rechtsüberholens sei, wie bereits ausgeführt, niemand behindert worden und sei der Wechsel des Fahrstreifens sehr wohl durch Betätigen des Blinkers angezeigt worden. Der Beschuldigte habe entgegen den Angaben in der Anzeige nicht vor dem überholten Fahrzeug auf dessen Spur geschnitten, sondern sei er so lange am ersten Fahrstreifen gefahren, bis dieser zum Rechtsabbiegestreifen geworden sei. Das überholte Fahrzeug habe sich da nicht mehr in seiner Nähe befunden. Auch kein anderes Fahrzeug, welches abbremsen hätte müssen.
Der Beschuldigte ist auch nicht, wie ihm gemäß Punkt 2. vorgeworfen wird, einem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgefahren. Es habe nachweislich keinen Verkehrsunfall gegeben.
Die erstinstanzliche Behörde komme somit zu den Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung.
Mangelhaft sei das erstinstanzliche Verfahren insoweit geblieben, als die Behörde den beantragten Ortsaugenschein nicht durchgeführt habe, obgleich es der Behörde nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass an der inkriminierenden Tatörtlichkeit bei Strkm *** in Fahrtrichtung *** eine 70 km/h-Beschränkung bestehe. Durch den Ortsaugenschein wäre unter Beweis gestellt worden, dass die behauptete Geschwindigkeitsbeschränkung an der inkriminierenden Tatörtlichkeit bei Strkm *** in Fahrtrichtung *** tatsächlich nicht bestehe.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte tatsächlich begangen habe, was nicht der Fall sei, seien die über ihn verhängten Geldstrafen aufgrund der obigen Ausführungen bei Weitem zu hoch bemessen. Diese seien weder schuld- noch tatangemessen, insbesondere wenn man bedenkt, dass dieser noch unbescholten sei, noch die derartigen Delikte begangen habe und auch kein wie immer gearteter Schaden entstanden sei. Es bedürfe daher weder aus spezial- noch generalpräventiver Sicht der Verhängung von Geldstrafen, noch dazu von so hohen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Beschuldigten sowie des Meldungslegers, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie in eventu die verhängte Strafe gemäß Paragraph 20, VStG zu mildern, in eventu gemäß Paragraph 21, 1. Satz von der Verfolgung der Strafe abzusehen bzw. eine Ermahnung zu erteilen.
Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich der gegenständlichen Beschwerde am *** und am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** sowie des Herrn *** und durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl. ***, sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom *** ausgesagt wie folgt:
„Ich verdiene im Monat ca. 1.500 Euro netto. Ich besitze kein nennenswertes Vermögen und bin gegenüber zwei Kindern im Alter von 7 und 3 Jahren unterhaltspflichtig.
Ich kann mich an den Vorfall vom *** noch erinnern und gebe dazu an, dass mir der damalige Skoda immer sehr dicht aufgefahren ist. Blaulicht wurde dabei keines verwendet. Ich bin nicht zu schnell gefahren und habe auch keinen Spurwechsel vorgenommen.
Aus meiner Sicht hat auch damals kein Rechtsüberholen stattgefunden.
Mir ist es so vorgekommen, dass die Polizisten damals unbedingt etwas bei meinem Fahrzeug finden wollten.
Ich bin damals keinem anderen Fahrzeug dicht aufgefahren, sondern habe einmal überholt, indem ich den Blinker links gesetzt habe, wobei noch ein größerer Abstand zu dem vor mir fahrenden Fahrzeug vorhanden war und dann nach Setzen des Blinkers mich wieder auf dem ersten Fahrstreifen eingeordnet habe.
Was das Rechtsüberholen betrifft, so gebe ich an, dass ich in der Fahrschule gelernt habe, dass ich mich immer auf den rechten Fahrstreifen zu halten habe. Das Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen ist höchstens mit 50 km/h gefahren und ich bin deshalb auf dem 1. Fahrstreifen vorbeigefahren.
Nachdem ich rechts an dem Fahrzeug vorbeigefahren bin, habe ich auf dieses nicht mehr geachtet, gehe aber davon aus, dass ich dieses beim Einordnen auf den linken Fahrstreifen nicht geschnitten habe. Ich habe den Fahrstreifen gewechselt, weil der Geradeausfahrstreifen zu einem Rechtsabbiegestreifen geworden ist und ich weiter nach *** fahren wollte. Außer der Polizei war hinter mir kein anderes Auto.
Auf dieser Fahrt wurde ich vor der nächsten Ampel, welche Rotlicht gezeigt hat, schon von der Polizei angehalten.
Ich musste auf der gesamten von mir auf der *** gefahrenen Strecke einmal in *** wegen einer roten Ampel anhalten.
An der Kreuzung der *** mit der *** musste ich mein Fahrzeug aufgrund Rotlichts anhalten.
Zu diesem Zeitpunkt war der Skoda schon hinter mir.
Der Skoda ist unmittelbar hinter mir zum Stehen gekommen. Er ist mir schon zuvor durch dichtes Auffahren aufgefallen.
Ich war damals das erste Fahrzeug an der Ampel. Da ich ein stark motorisiertes Auto habe, habe ich schneller beschleunigt als andere Autos. An der gegenständlichen Örtlichkeit ist eine 70 km/h-Beschränkung verordnet. Es hat damals kein Blaulicht gegeben und auch keine Sirene und es hat auch keinen Grund gegeben, dass ich so stark von der Polizei geschnitten wurde, dass ich eine Notbremsung durchführen musste.
Der Skoda ist vor der Anhaltung auf der Rechtsabbiegespur bei mir vorbeigefahren und hat mich dann geschnitten.
Nach der Anhaltung musste ich meinen Führerschein herzeigen und auch Pannendreieck und Warnweste vorweisen. Ich wurde von der Polizei auch darauf hingewiesen, dass ich die damals von mir montierten Sommerreifen nicht verwenden hätte dürfen, was sich jedoch als falsch herausgestellt hat, da dies im Zulassungsschein eingetragen ist.
Die Polizei hat sich mir gegenüber aggressiv verhalten.“
Der Zeuge, Herr ***, hat in der Verhandlung vom *** ausgesagt wie folgt:
„Ich habe an die Amtshandlung vom *** auf der *** nur mehr eine sehr geringe Erinnerung.
Soweit ich mich erinnern kann, ist uns das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch eine besonders aggressive Fahrweise aufgefallen. Wir haben versucht das Fahrzeug einzuholen und zwar unter Verwendung von Blaulicht. Es ist uns erst auf Höhe *** gelungen, wo wir den Beschwerdeführer zur Anhaltung bringen konnten.
Wir sind damals von *** in Fahrtrichtung *** unterwegs gewesen.
Ich war damals Beifahrer.
Ich konnte jedoch die Situation auch beobachten.
Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu LVwG-MD-13-1373 angezeigte Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes, das Rechtsüberholen bzw. das Gefährden anderer Straßenbenützer hat sich nicht auf unser Kraftfahrzeug, sondern auf andere Straßenteilnehmer bezogen. Wir sind damals die ganze Zeit hinterher gefahren.
Der Beschwerdeführer hat zunächst auf das Blaulicht nicht reagiert und es ist uns erst unter Verwendung der Anhaltekelle gelungen, diesen beim *** anzuhalten.
Zeitweilig war die Nachfahrt in einem gleichbleibenden Sicherheitsabstand zum Beschwerdeführer möglich. Teilweise war es jedoch verkehrsbedingt wieder nicht möglich.
Wir waren damals mit einem Zivilstreifenkraftfahrzeug unterwegs, welches keinen geeichten Tachometer hatte.
Soweit ich mich erinnern kann, hat auf den gegenständlichen Streckenabschnitt eine
70-km/h-Beschränkung gegolten.
Dazwischen ändert sich jedoch die verordnete Geschwindigkeit.
Ich kann mich heute nicht mehr genau daran erinnern, ob ich auf den Tachometer geschaut habe. Ich würde jedoch schätzen, dass wir sicher 100 km/h gefahren sind, da wir sonst zum Beschwerdeführer gar nicht hätten aufschließen können.
Die Anhaltung war nicht einfach, da unser Fahrzeug nicht so stark motorisiert war.
Auf den gegenständlichen Streckenabschnitten werden regelmäßig, da es sich um eine Hauptverkehrsroute handelt, derartige Verkehrsüberwachungen sowohl mit zivilen Streifenkraftfahrzeugen als auch mit üblichen Streifenkraftfahrzeugen durchgeführt. Es wird auch von mir, je nach Dienstplan gemacht.
Warum in der Anzeige Streifenkraftwagen statt ziviler Streifenkraftwagen angeführt ist, weiß ich nicht, da ich nicht der Anzeigenleger bin.
Wenn in der Anzeige der Terminus „aufgefahren“ verwendet wird, so wird damit gemeint, dass ein zu geringer Sicherheitsabstand eingehalten wird. Wäre es zu einer Kollision also zu einem Verkehrsunfall gekommen, hätten wir angefahren geschrieben.
Dabei handelt es sich zumindest um meine Sichtweise.
Den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug haben wir nicht mit technischen Mitteln gemessen. Wir wissen jedoch aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, wie groß ein Abstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen einzuschätzen ist.
Wo genau sich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes abgespielt hat, weiß ich heute nicht mehr. Dies müsste der Anzeige zu entnehmen sein.
Welchem Fahrzeug knapp aufgefahren wurde, konnte damals aufgrund der schwierigen Nachfahrt und der Vielzahl von Kraftfahrzeugen nicht festgestellt werden.
Ich kann sagen, dass wir damals sicher zeitweilig neben dem Beschwerdeführer gefahren sind.
Eine Anhaltung war zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Dies hat sich aus der Verkehrssituation ergeben.
Wir sind damals glaublich schräg versetzt hintereinander bzw. nebeneinander gefahren. Auf absolut gleicher Höhe glaublich nicht, dass wir uns befunden haben.
Wie groß der größte und kleinste Abstand zwischen unserem Fahrzeug und dem des Beschwerdeführers auf der Strecke der Strecke der gesamten Nachfahrt war, weiß ich heute nicht mehr.
Wo und in welcher Form der Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug gefährdet hätte und dieses zum Abbremsen genötigt hätte, weiß ich heute nicht mehr genau.
Es war eine auch für uns gefährliche Situation.
Wo die Übertretung stattgefunden hat, wird aber in der Anzeige angeführt, denke ich.
Das Schneiden der anderen Fahrzeuglenker habe auch ich wahrgenommen. Ich weiß allerdings nicht mehr wann und wo.
Wenn ich vorher gesagt habe, dass die anderen Fahrzeuglenker schon vor dem Überholvorgang zum Abbremsen genötigt worden seien, so muss es sich um ein Missverständnis handeln.
Gemeint ist, dass beim Spurwechsel bzw. Wiedereinordnen der Beschwerdeführer andere Fahrzeuglenker geschnitten hat, welche, um Kollisionen zu vermeiden, abbremsen mussten.
Das Blaulicht habe ich nach Wahrnehmung der ersten gravierenden Verkehrsübertretung eingeschaltet.
Üblicherweise macht das der Beifahrer, weil sich der Fahrer auf das Lenken konzentrieren muss.
Verkehrsbedingt war es bestimmt möglich, auf einigen Straßenabschnitten einen nahezu gleichbleibenden Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers einzuhalten.
Dort wo sich der Verkehr wieder verdichtet hat, war das nicht möglich.“
Der Zeuge, Herr ***, hat in der mündlichen Verhandlung vom *** ausgesagt wie folgt:
„Ich habe noch eine vage Erinnerung an die Amtshandlung vom ***, weil dies schon sehr lang her ist und ich in der Zwischenzeit auch sehr viele andere Amtshandlungen durchgeführt habe.
Mein Kollege und ich haben damals im Auftrag des Bezirkspolizeikommandos eine Verkehrsüberwachung am Nachmittag an der Tatörtlichkeit durchgeführt. Dies erfolgte mit einem zivilen Streifenkraftwagen. Derartige Verkehrsüberwachungen mit dem zivilen Streifenkraftwagen wurden aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens auf der *** zu diesem Zeitpunkt standartmäßig von uns durchgeführt.
Ich kann mich noch genau daran erinnern, dass ich damals Lenker des gegenständlichen Streifenkraftwagens war, weil dies mit meinen Kollegen so vereinbart war.
Der Lenker des zur Anzeige gebrachten Fahrzeuges hat eine auffällige Fahrweise an den Tag gelegt, als er sehr schnell gefahren ist. Ob wir damals von ihm überholt worden sind, kann ich heute nicht mehr sagen.
Dadurch, dass ich das Fahrzeug gelenkt habe und mich auf den Verkehr konzentrieren musste, war es Aufgabe des Beifahrers, im Wesentlichen die Verkehrsübertretungen zu protokollieren. Dazu gibt es entsprechend vorgefertigte Formulare, in denen auch die Tatörtlichkeiten, Kilometrierungen und andere Dinge wie Beginn und Ende der Nachfahrt festgehalten werden.
Wir haben dann die Verfolgung aufgenommen und meiner Erinnerung nach konnte ich dabei feststellen, dass der Lenker des vorausfahrenden und von uns verfolgten Fahrzeugs, dort wo die *** 2-spurig wird, öfters Spurwechsel vorgenommen hat, um sich ein schnelles Fortkommen zu sichern.
Im Zuge dessen ist es auch zu einem dichten Auffahren auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug gekommen.
Soweit ich mich erinnern kann, sind wir dem Beschwerdeführer bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Folgetonhorn und Blaulicht nachgefahren und zwar, soweit ich mich erinnern kann, über eine Nachfahrtstrecke von jeweils ca. 300 Metern, wobei ich mich da nicht mehr genau erinnern kann. Wir haben dabei einen annähernd gleich bleibenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, welchen ich auf Meter genau heute nicht mehr sagen kann. Ich denke jedoch, dass zumindest eine Fahrzeuglänge Abstand gewesen ist.
Wir haben dann bzw. mein Kollege hat das Blaulicht mit Magneten auf das Autodach gesetzt und eingeschaltet, wodurch auch gleichzeitig die Frontblitzanlage eingeschaltet wird und wir haben auch das Folgetonhorn eingeschaltet. Wir haben und dann links neben das Fahrzeug des Beschwerdeführers gesetzt und die Anhaltung erfolgte auf Höhe der Kreuzung *** / ***, weil sich dort eine Rechtsabbiegespur in das Industriezentrum befindet, mit einer Bushaltestelle.
Während wir hinter dem Beschwerdeführer gefahren sind, war die Einhaltung des annähernd gleich bleibenden Abstands auf jeden Fall möglich.
Die in der Anzeige enthaltenen Übertretungen wurden natürlich auch von mir wahrgenommen, wobei ich natürlich als Fahrer nicht die Möglichkeit hatte, diese zu notieren. Dies ist jedoch unabhängig davon, wer die Anzeige legt, da ja die Übertretungen von Beiden wahrgenommen wurden.
Das vom Beschwerdeführer während der Fahrt gezeigte Verhalten hat sich nach der Anhaltung insoweit fortgesetzt, als sich dieser sehr uneinsichtig gezeigt hat. Im Fahrzeug befanden sich noch ein Kleinkind und eine Beifahrerin. Ich kann mich noch erinnern, dass mich mein Kollege darauf aufmerksam gemacht hat, dass ein so rücksichtsloses Verhalten mit einem Kleinkind auf dem Rücksitz ihm unverständlich erscheint.
Ob der Beschwerdeführer damals verkehrsbedingt das Fahrzeug im Zuge der Nachfahrt bzw. der Verfolgung anhalten musste, weiß ich heute nicht mehr und berufe mich diesbezüglich auf meine schriftlichen Stellungnahmen, welche zeitnah erfolgt sind. Aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes und der Vielzahl der Amtshandlung, welche in der Form im Bezirk *** öfters vorgekommen sind, kann ich heute dazu keine genauen Angaben mehr machen.
Die Geschwindigkeit, die der Beschwerdeführer damals eingehalten hat, war annähernd gleichbleibend, da ansonsten keine verlässliche Feststellung der Geschwindigkeit hätte erfolgen können.
Wenn in der Anzeige steht, dass das damals um die 110 km/h waren, so wird das dann auch so gewesen sein. Aus meiner Erfahrung, die ich damals aufgrund der Vielzahl der Überwachungen in der gegenständlichen Örtlichkeit gemacht habe, ist das keine Ausnahme für uns gewesen und auch keine Überraschung. Die Bundesstraße *** befindet sich zum Teil im Ortsgebiet, und zwar in Fahrtrichtung *** gesehen zuerst in *** und dann in ***, wo auch die Anhaltung erfolgte.
Soweit ich weiß, gilt im Ortsgebiet *** und auch im Ortsgebiet *** nicht die Geschwindigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO sondern nach Paragraph 52 a, Ziffer 10 a, StVO, wobei dies nicht immer über 50 km/h sein muss. Dies ergibt sich dann aus der Verordnung der zuständigen Behörde. Im gegenständlichen Fall haben wir das Fahrmanöver des Beschwerdeführers betreffend das Linkseinordnen auf dem linken Fahrstreifen, nachdem er rechts überholt hat, erst dann nachgemacht, als dies verkehrstechnisch möglich war. In der Praxis wird dies so gehandhabt, dass der Kontakt zum verfolgten Fahrzeug gehalten werden muss und wenn die Nachfahrt aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich ist, hätten wir das Blaulicht schon an dieser Stelle einschalten müssen, um uns die Vorfahrt sichern zu können. Zu dem Zeitpunkt haben wir ja keine Geschwindigkeitsüberschreitung kontrolliert, sondern mussten nur sicherstellen, dass die optische Wahrnehmbarkeit des Verfolgten sichergestellt ist, um die Übertretungen wahrnehmen zu können. Dazu ist es nicht erforderlich, sich unmittelbar hinter diesem Fahrzeug zu befinden.
Dass der vom Beschwerdeführer rechts überholte Fahrzeuglenker vom Beschwerdeführer anschließend „geschnitten“ wurde, haben wir daraus geschlossen, dass dieser zum unmittelbaren Abbremsen genötigt wurde. Metrische Angaben, ob dabei der Sicherheitsabstand eingehalten wurde, kann ich nicht machen. Für mich entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der vom Beschwerdeführer überholte Fahrzeuglenker nur geschreckt hat, als dieser sich auf dem linken Fahrstreifen vor ihm eingeordnet hat.
Da es sich bei dieser Verfolgung um eine dynamische Situation gehandelt hat, weiß ich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr, ob wir uns in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das vor ihm fahrende Fahrzeug rechts überholt und sich anschließend wieder vor diesem auf der linken Fahrspur eingereiht hat, ebenfalls auf dem rechten oder linken Fahrstreifen befunden haben.
Wir haben uns dabei hinter dem überholten Fahrzeug befunden, da wir das Aufleuchten der Bremslichter wahrnehmen konnten. Das Rechtsüberholen muss sich außerhalb des Ortsgebietes abgespielt haben, da wir es sonst nicht zur Anzeige gebracht hätten, da im Ortsgebiet die freie Fahrstreifenwahl gilt.
Unter Vorhalt des im Akt des Landesverwaltungsgerichts befindlichen Auszugs aus dem NÖGIS gab der Zeuge an:
Wo entlang der *** hier Ortsgebiet beginnt bzw. endet, kann ich heute nicht mehr genau sagen, da ich schon seit 3 Jahren nicht mehr im *** stationiert bin. Wo genau das Rechtsüberholen bzw. das Hineinschneiden stattgefunden hat, kann ich nicht mehr sagen und wurde von mir auch im Zuge der Verfolgung nicht aufgenommen, da ich mich auf den Verkehr und das Fahren konzentrieren musste und dies die Aufgabe meines Beifahrers war.
Wo genau wir uns bei der Anhaltung bzw. beim Einschalten des Blaulichts in Bezug auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden haben, weiß ich heute nicht mehr. Wir haben ihn auf jeden Fall mittels Folgetonhorn, Blaulicht und Anhaltekelle zu verstehen gegeben, dass wir ihn aus der *** ausleiten und anhalten möchten.
Ob wir uns dabei neben oder vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden haben, weiß ich heute nicht mehr.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, geb. ***, wohnhaft *** in ***, hat am *** um 15.55 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** gelenkt.
Er hat dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten.
Der Beschwerdeführer hat auf der im tatörtlichen Bereich in Fahrtrichtung ***
2-spurig geführten Straße seinen Pkw auf dem linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung *** gelenkt und ist dabei einem vor ihm fahrenden Fahrzeug so nahe aufgefahren, dass der Sicherheitsabstand weniger als fünf Meter betragen hat.
Er hat dadurch keinen solchen Abstand zu dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.
In weitere Folge hat der Beschuldigte dieses vor ihm fahrende Fahrzeug rechts überholt und hat nach diesem Überholvorgang wieder unmittelbar vor diesem Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen gewechselt, wodurch der überholte Lenker unvermittelt zum Abbremsen genötigt wurde. Den Fahrstreifenwechsel hat der Beschuldigte dabei nicht angezeigt.
Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt Folgendes auszuführen:
Der Meldungsleger der Anzeige vom ***, Herr ***, hat am Nachmittag des *** gemeinsam mit Herrn *** im Auftrag des Bezirkspolizeikommandos eine Verkehrsüberwachung an der Tatörtlichkeit mit dem zivilen Streifenkraftwagen durchgeführt. Derartige Verkehrsüberwachungen mit zivilen Streifenkraftwagen wurden aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens auf der *** standartmäßig durchgeführt.
Aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Meldungslegers und des Zeugen *** haben diese am tatgegenständlichen Tag mit einem zivilen Streifenkraftwagen, welcher über keinen geeichten Tachometer verfügte, aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens des Beschuldigten die Nachfahrt aufgenommen und dabei bei der Nachfahrt in annähernd gleich bleibenden Abstand über eine Strecke von mindestens 100 Metern die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung wahrgenommen, ebenso den weiteren oben festgestellten Sachverhalt, wie das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes, das rechts Überholen und das Wechseln des Fahrstreifens ohne dies anzuzeigen.
Aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den erwähnten Einvernahmen der Zeugen, sind für das erkennende Gericht keine Zweifel hervorgekommen, die die Aussagen der Zeugen als unglaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen ließen.
Die beiden Zeugen haben unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die strafrechtliche und disziplinarrechtliche Ahndung einer falschen Zeugenaussage die Angaben in der Anzeige bestätigt. Warum sich diese beiden Zeugen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen sollten, indem sie falsche Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten erheben, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
Beide Zeugen sind erfahrene und geschulte Polizeibeamte, die laut eigenen Aussagen regelmäßig mit Verkehrsüberwachungen im Bereich der gegenständlichen Tatörtlichkeit beauftragt waren. Dass die Polizisten den Mindestabstand nicht mit technischen Hilfsmittel festgestellt haben schadet nicht, da erfahrenen und geschulten Beamten, welche laufend mit der Verkehrsüberwachung betraut sind, die Schätzung des eingehaltenen Abstands zwischen zwei Fahrzeugen durchaus zumutbar ist.
Dass an der Tatörtlichkeit eine Beschränkung der höchst zulässigen Geschwindigkeit auf 70 km/h besteht, ergibt sich einerseits aus dem Akt der Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere aus der darin enthaltenen Verordnung vom ***, ***, wo in Punkt 31 angeführt ist, dass Fahrzeuglenkern auf der *** zwischen der *** und 250 Meter südlich der Kreuzung *** – *** das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten ist.
Im Akt befindet sich auch ein Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, wonach an der Tatörtlichkeit die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h durch Verkehrszeichen kundgemacht ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber hinaus unter Einsichtnahme in das Niederösterreichische Geografische Informationssystem, wovon sich ein Auszug im Akt befindet, feststellen können, dass sich die verordnungsgemäß beschriebene Strecke, auf der die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, zwischen km *** und km *** gelegen ist.
Der Tatort befindet sich also innerhalb der Geschwindigkeitsbeschränkung.
Was das Vorbringen der mangelnden Kundmachung betrifft, so ist einerseits auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, andererseits darauf, dass es sich hier lediglich um unsubstantiierte Behauptungen handelt, denen vom erkennenden Gericht nicht nachzugehen ist, da es sich, insoweit ein Ortsaugenschein beantragt wurde, um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt.
Die Frage, ob die Verfolgung mittels Folgetonhorn und Blaulicht erfolgt ist, ist insoweit irrelevant, als nach der Judikatur des VwGH vom 22.11.1984, 84/02/0113, die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem Funkstreifenwagen und Ablesung der Geschwindigkeit vom Tachografen desselben auch dann ein zulässiges Beweismittel darstellt, wenn der Lenker des Einsatzfahrzeuges die Signale im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, (Blaulicht bzw. Folgetonhorn) nicht abgibt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung dar, wobei es ohne Bedeutung ist, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht ist, insbesondere wenn es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt (hier: bei einer höchst zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um ca. 50 km/h) VwGH 28.06.1989, 89/02/0047; ähnlich VGH 20.07.2004, 2002/03/0195).
Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers bei gleichbleibenden Abstand stellen ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit dar, und zwar auch mit ungeeichtem Tachometer, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 20 – 40 km/h bestragen, weil auch bei Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben sind (VwGH 28.03.1990, 89/03/0261).
Es bedarf idR auch einer gewissen Zeit, um die eigene Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges auf die des beobachteten Fahrzeuges, dessen Geschwindigkeit durch Nachfahren mit gleich bleibendem Abstand festgestellt werden soll, einzustellen. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet. (VwGH 29. 8. 1990, 90/02/0026)
Des Weiteren ist anzuführen, dass sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eindeutig ergibt, dass in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, hervorgeht, dass das Ortsgebiet von *** im Zuge der *** bei ca. km *** beginnt bzw. endet. Der km *** liegt daher eindeutig außerhalb des Ortsgebietes.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Zu Spruchpunkt 3:
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängten Strafe bekämpft, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage in Teilrechtskraft erwachsen ist.
Zur Strafbemessung in diesem Spruchpunkt wird auf unten stehende Ausführungen verwiesen.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, ein Fahrzeug überholt zu haben, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden seien, weshalb eine Übertretung gemäß
§ 16 Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zur Last gelegt wurde.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der Ausführungen in der gegenständlichen Anzeige handelt es sich jedoch hierbei um einen Fahrstreifenwechsel, der seitens des Beschuldigten durchgeführt wurde, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Dies stellt eine Übertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO dar.
Hingegen sieht Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ein Überholverbot vor, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten, oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.
Ein derartiges Verhalten wurde jedoch weder angezeigt noch vom Beschwerdeführer gesetzt, da die *** im gegenständlichen Bereich 2-spurig verläuft und der Beschwerdeführer rechts überholt hat, wodurch auch ausgeschlossen ist, dass es Gegenverkehr gegeben hat bzw. ein solcher vom Beschwerdeführer überhaupt gefährdet hätte werden können.
Es konnte auch nicht festgestellt werden bzw. wurde dies auch nicht vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer für diesen Überholvorgang nicht genügend Platz gehabt habe.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht begangen.
Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen wurde, welche den Tatvorwurf nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO enthält, war dem erkennenden Gericht eine Korrektur des Spruchpunktes 4. nicht möglich und daher mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Spruchpunkt und der Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.
Zu Spruchpunkt 1.:
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 bestimmt:
„Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“
Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 bestimmt:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h) überschreitet.“
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO kundgemachte Geschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten hat und hat dieser daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 d, leg. cit. in objektiver Hinsicht begangen.
Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 bestimmt:
„Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.“
Dadurch, dass der Beschwerdeführer bei der festgestellten Fahrgeschwindigkeit einen Abstand von weniger als fünf Meter zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, hat dieser auch den objektiven Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 verwirklicht.
Als Sicherheitsabstand ist mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der in Metern rund 3/10 der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt (VwGH
18.12.1997, 96/11/0035).
Bei einer Fahrgeschwindigkeit, selbst wenn sich diese im erlaubten Bereich von 70 km/h bewegt hätte, wäre die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 Meter als eindeutig zu gering zu beurteilen.
Nach der zitierten Judikatur müsste dieser bei 70 km/h mindestens 21 Metern betragen.
Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 bestimmt:
„Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.“
Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt hat, hat dieser auch den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung jedenfalls verwirklicht.
Zum Verschulden ist zu allen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses, mit Ausnahme des Spruchpunktes 4., wie folgt auszuführen:
Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
Dieser bestimmt:
„Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
Mangelndes oder geringfügiges Verschulden konnten im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen, weshalb er die ihm zur Last gelegten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:
Paragraph 19, VStG bestimmt:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und auch nicht das Verschulden können als geringfügig betrachtet werden.
Der Schutzzweck der übertretenen Normen liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Einerseits hat der Beschwerdeführer mit einer derart eklatanten Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit diesen Schutzzweck des
§ 99 Absatz 2 d, StVO 1960 erheblich verletzt.
Ebenso wie durch das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes sowie durch das Rechtsüberholen und den Fahrstreifenwechsel ohne Anzeige der Richtungsänderung, wo noch dazu der Lenker des überholten Fahrzeugs zum unvermittelten Abbremsen gezwungen war.
Durch solche Verhaltensweisen entstehen immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle und hat der Beschwerdeführer den Schutzzweck dieser Bestimmungen erheblich verletzt.
Mildernd zu beurteilen ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt.
Erschwerungsgründe sind keine gegeben.
Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 sieht eine Geldstrafe von 70 Euro bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen vor.
Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 ist eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen.
Da weder das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig angesehen werden kann, ebensowenig wie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung ist die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich der Ausspruch einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, nicht in Betracht gekommen.
Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers ist auf keinen Fall wesentlich hinter dem in den übertretenen Normen vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht in Betracht gekommen, da der Beschwerdeführer zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe hervorgekommen sind, welche die Erschwerungsgründe wesentlich überschreiten würden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich beim alleinigen Milderungsgrundes der strafrechtlichen Unbescholtenheit keine Anwendung des Paragraph 20, VStG geboten, selbst wenn Erschwerungsgründe fehlen (siehe Entscheidung vom 20.12.2010, 2009/03/0155).
Da Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO1960 auch keine Mindeststrafen vorsieht, ist auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG gar nicht in Betracht zu ziehen gewesen.
Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig zu sein sowie 1.500 Euro netto im Monat zu verdienen.
Nennenswertes Vermögen besitze er keines.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. festgesetzten Geldstrafen erweisen sich jedoch auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse als tat-, täter- und schuldangemessen, liegen diese doch im untersten Bereich der möglichen Strafrahmen.
Darüber hinaus ist es auch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, den Täter von der Begehung weiterer Taten abzuhalten und in generalpräventiver Hinsicht notwendig der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass derartige Verhaltensweisen keine Bagatelldelikte sind.
Da für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen dieselben Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind wie für die Festsetzung von Geldstrafen, war seitens des erkennenden Gerichtes auch hier keine Änderung vorzunehmen, da diese im untersten Bereich festgelegt wurden und auch dem straf- und schuldhaften Verhalten des Täters angepasst sind.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 556 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.13.1373