Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

15.07.2014

Geschäftszahl

LVwG-AB-14-0914

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der die ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend die Anordnung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO zu Recht erkannt:

1.              Der angefochtene Bescheid wird behoben.

2.              Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.)

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid ***, *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgendes angeordnet:

„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ordnet aufgrund der am *** stattgefun­ denen kommissionellen Verhandlung (insbesonders des vom medizinischen Amts­ sachverständigen erstellten Gutachtens) im Hinblick auf das noch nicht fachliche be­ urteilte neuerliche Sanierungskonzept mit sofortiger Wirkung nachstehende einst­ weilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Waschtätigkeiten von Schalungselementen in der gewerblichen Betriebsanlage der *** im Standort ***, ***,

Grst. Nr.***, KG ***, an:

römisch eins.              

Auf dem Waschplatz Im Freien dürfen bis zur Realisierung (Inbetriebnahme) des noch zu verhandelnden zweiten Sanierungskonzeptes ausschließlich Waschtätigkeiten vorgenommen werden, deren energieäquivalente Dauer­ schallpegel 55dB für die Tagzeit (06:00-19:00 Uhr) und 50dB für den Abendzeit­ raum (19:00-22:00 Uhr},bezogen auf die Nachbarliegenschaft Kammerzelt nicht überschreiten. Erforderlichenfalls sind innerbetriebliche bauliche oder techni­ sche zusätzliche Maßnahmen (Vorrichtungen) vorzusehen, die die Einhaltung der obigen Lärmpegel sicherstellen.

römisch II.

Die Einhaltung der unter römisch eins. angegebenen Lärmpegel auf dem Freiwaschplatz ist durch einen Messbericht eines hiezu Befugten (z.B. technisches Büro) der Be­ hörde nachzuweisen.

Der dieser verfügten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme unterliegende Betriebsanlagenteil (Waschplatz) und die hiefür in Verwendung stehenden Einrichtungen dürfen bis zu einem Widerruf der Verfügung nur in der beschriebenen Weise gewerblich verwendet werden.

Voraussetzung für einen Widerruf ist die Realisierung des zweiten noch zu genehmigenden Sanierungskonzeptes (die diesbezügliche mündliche Verhandlung wurde bereits für *** anberaumt.

Die mit diesem Bescheid getroffenen behördlichen Verfügungen sind sofort voll­ streckbar und kommt daher einem allfällig eingebrachten Rechtsmittel gegen diese Sofortmaßnahmen keine aufschiebende VVirkung zu.“

Als Rechtsgrundlage war Paragraph 360, Absatz 4 und 5 GewO angeführt.

Dagegen hat die ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, Rechtsanwälte, ***, ***, innerhalb offener Frist Berufung erhoben, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es habe vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Verständigung stattgefunden. Durch die vorliegende verfügte Einschränkung könne der gewerbebehördlich genehmigte Betrieb der Beschwerdeführerin faktisch nicht mehr fortgeführt werden. Es seu unzulässig, einer derartigen Einschränkung eine bloße Empfehlung der WHO zugrunde zu legen.

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der *** die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage durch einen Umbau des Betriebsgeländes und Betrieb desselben im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, unter Hinweis auf näher angeführte Projektunterlagen und eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung genehmigt. In den mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projektunterlagen ist unter anderem folgendes vorgesehen:

„Die gewerblichen Dienstleistungen bzw. Produktionen und Lagerung erfolgen in den im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten sowie innerhalb der Nebengebäude (Waschstrasse) und auf sämtlichen Außenflächen inkl. der durch ein Flugdach gedeckten, nach 3 Seiten hin offenen Lagerhalle….

Entgegengenommen wird die Schalung im Außenbereich (westliches Betriebsgelände unter Überdachung). Nach der Zählung wird das Material zunächst von Hand mittels einfachen Hilfsmitteln wie z.B. Hammer, Spachtel, Betonkratzer sowie unter Zuhilfenahme von Bohrmaschine und Meißel grob gereinigt. Nach dieser manuellen Vorreinigung wird das gesamte Material mittels eines Hochdruckreinigers in der dafür vorgesehen Waschbox von Betonresten bzw. Betonschlämme befreit. Danach werden die Elemente – sofern sie nicht repariert werden müssen – mit Hilfe eines Rotationsreinigers und der Schalungsreinigungsmaschine maschinell in einen gebrauchsfertigen Zustand versetzt.“

In der technischen Beschreibung, die mit der Bescheidbezugsklausel versehen ist, ist folgendes vorgesehen:

„Das Unternehmen beschäftigt sich am Standort mit dem Verleih dieser Schalungssysteme und der Reinigung von zurückgenommenen Schalungselementen. ….

Die verschmutzten Schalungselemente werden per LKW an den Standort angeliefert und mittels Hubstapler entladen. Nach der Entladung erfolgt eine mechanische Grobreinigung der Elemente auf manueller Basis mit Handwerkzeugen.

Nach der Grobreinigung werden die größeren Schalungsteile in den Bereich der Waschhalle transportiert. Dort werden die flächigen Teile mittels Rotationsreiniger (Positionsnummer 13) an den Flächen vorgereinigt und mit einem Hochdruckreiniger mit Kaltwasser (Positionsnummer 16) im Rahmenbereich von restlichen Anhaftungen befreit.

Danach werden die großen Flächen dieser Bauteile in der Reinigungsmaschine (Positionsnummer 11) endgereinigt.

Für die Endreinigung in der Reinigungsmaschine werden die Schaltafeln auf einer Rollenbahn aufgelegt, mit Wasser und Schalwachs benetzt und anschließend mit einer geringen Menge an Sägespänen (eine Hand voll für ungefähr 2 m² Oberfläche) gleichmäßig bestreut. Danach läuft die Schaltafel durch die Reinigungsmaschine und wird mit Rotationsbürsten sowohl an der Oberfläche als auch im Rahmenbereich endgereinigt.

….

Schalungselemente, die keine glatte Oberfläche haben (Formteile) werden in der Waschbox bzw. vor der Waschbox mittels Hochdruckreiniger mit Kaltwasser (Positionsnummer 10) von anhaftenden Verunreinigungen befreit.“

In der Maschinenliste (Seite 2 und 3) ist unter Position 10 ein Hochdruckreiniger, unter Position 11 eine Reinigungsmaschine, unter Position 12 eine Absaugung für kl. Reinigungsmaschine und unter Position 16 ein Hochdruckreiniger klein, jeweils mit näheren technischen Daten aufgelistet. Der Hochdruckreiniger Position Nr. 10 weist laut technischer Beschreibung einen Schallpegel von 75 dB auf und einen Druck von 50 – 1.000 bar auf. Beim Hochdruckreiniger klein, Positionsnr. 16, ist kein Schallpegel angeführt; der Druck ist mit 200 bar angegeben.

Beginnend ab September *** haben sich *** und *** über Lärmbelästigungen verursacht durch Waschtätigkeiten mit einem Hochdruckreiniger im Freien, beschwert.

Mit Bescheid vom ***, AZ.: ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde Frau *** und Herrn *** die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Werkstätte sowie einer Betriebswohnstätte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, ***, erteilt.

Eine Einsichtnahme in das für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbare Zentrale Melderegister hat folgendes ergeben:

Der Beschwerdeführer *** ist seit *** an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet. Die Beschwerdeführerin *** war vom *** bis *** mit Hauptwohnsitz, vom *** bis *** mit Nebenwohnsitz und seit *** wieder mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet.

Eine Einsichtnahme in das für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbare Grundbuch hat ergeben, dass der Adresse *** das Grundstück Nr. ***, KG ***, zugeordnet ist. Dieses steht im Eigentum des Beschwerdeführers *** und der ***, wobei den jeweiligen Anteilen Wohnungseigentum an näher bezeichneten Wohnräumlichkeiten bzw. Betriebsräumlichkeiten bzw. Autoabstellplätzen zugewiesen sind.

Nördlich an das Betriebsgrundstück der *** (Grst. Nr. ***) angrenzend befindet sich das Grundstück Nr. ***. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich ein Weg (Grst. Nr. ***).

*** hat zu ihrer Beschwerde über Lärmbelästigungen am *** ein nervenärztliches Attest vom *** vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (***) leide. Diese Anpassungsstörung sei als schwer einzustufen und durch eine massive Lärmbelästigung durch einen an ihre Wohn- und Arbeitsstätte angrenzenden Gewerbebetrieb verursacht. Als Symptome sind „Anzeichen einer massiven depressiven Verstimmung, Angst, Besorgnis, eine Gefühl, unmöglich zurecht zu kommen, vorauszuplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können“ angeführt. Zusätzlich bestehe eine deutliche Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Tätigkeiten, dies sowohl beruflich als auch privat. Die Beschwerdeführerin sei auf antidepressive, teil sedierende Medikamente eingestellt worden: Tritico retard 150 mg 0-0-1, Cipralex 10 mg 1-0-0. Es sei mit weiteren Symptomen bzw. einer Zunahme der jetzt bereits bestehenden Erkrankung zu rechnen, falls keine Änderung der bestehenden Lärmbelästigung eintrete. Betreffend den Beschwerdeführer *** hat die Beschwerdeführerin *** einen Befund vom *** von ***, Facharzt für Dermatologie, ***, vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an „ausgeprägter Herpes Zoster Thor. Re. leide; als Auslöser sei die ständige Lärmbelastung durchaus möglich. Herpes Zoster trete überzufällig häufig in starken Stresssituationen auf. Die Beschwerdeführerin hat noch eine Vollmacht von Herrn *** vom *** vorgelegt, wonach dieser ihr die uneingeschränkte Vollmacht, sie in allen Belangen zu jeder Zeit, die Erstellung der Anzeige gegen die Verstöße seines Nachbarn der Fa. ***, betreffend seine Wohnhausanlage, die im Jahr *** durch die Baubehörde als Betriebswohnstätte genehmigt wurde, zu vertreten, erteilt.

Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Zuziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen *** und der medizinischen Amtssachverständigen *** einen Lokalaugenschein durchgeführt.

Die medizinische Amtssachverständige hat am *** ausgeführt, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die bereits bestehende Erkrankung von Frau *** durch die weitere Lärmeinwirkung verschlechtern wird.

In weiterer Folge hat die *** einen Prüfbericht der *** vom *** betreffend die Lanze des Hochdruckreinigers mit neuer Düse vorgelegt. *** hat einen Schalltechnischen Messbericht der *** vom *** über die durch den Betrieb der *** in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft auftretenden Schallimmissionen vorgelegt. *** hat überdies Messergebnisse der *** betreffend Messungen am *** vorgelegt.

In ihrem Gutachten vom *** kam die medizinische Amtssachverständige *** zu dem Schluss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit sich der Gesundheitszustand von Frau *** durch eine andauernde massive Lärmbelastung weiter verschlechtern werde. Die ergriffenen therapeutischen Interventionen seien bei Fortbestehen der belastenden Situation kaum ausreichend wirksam. Die beschriebene Problematik beziehe sich jedoch ausschließlich auf Frau *** und ihre bestehende Erkrankung, durch die sie auf Lärmeinwirkung besonders sensibilisiert sei. Das subjektive Empfinden für Lärmeinwirkung sei sehr unterschiedlich und werde von einem gesunden normal empfindenden Erwachsenen sicherlich nicht so gravierend als Belastung wahrgenommen.

Mit Schreiben vom *** wurde der *** sowie *** und *** mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der *** die Vorlage eines Sanierungskonzeptes aufzutragen, welches eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der Maßnahmen, die zur Einhaltung eines Beurteilungspegels des Hochdruckreinigers an den exponiertesten Immissionspunkten der Liegenschaft *** von 65 dB führen zu enthalten haben.

                   

Mit Schreiben vom *** haben *** und *** vorgebracht, dass aus dem Genehmigungsbescheid vom *** nicht ersichtlich sei, welche Betriebszeiten und Tätigkeiten für die *** genehmigt seien. Die Betriebsanlage werde außerhalb des genehmigten Umfanges betrieben. Es sei nur ein Hochdruckreiniger mit 75 dB genehmigt.

Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der *** aufgetragen, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde ein Sanierungskonzept für die Verwendung des Hochdruckreinigers im Freien im Standort ***, ***, zur Genehmigung vorzulegen. Im Spruch dieses behördlichen Auftrages ist noch folgendes angeführt: „Ziel dieses Sanierungskonzeptes ist eine Begrenzung der Schallimmissionen des Hochdruckreinigers beim exponiertesten Immissionspunkt der Liegenschaft *** auf den Wert von 65 dB.“ Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 74, Absatz 2,, 77, 79 Absatz 3,, 79a und 333 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt.

Mit Schreiben vom *** hat die NÖ Umweltanwaltschaft ein medizinisches Gutachten von *** vorgelegt. Dieser ist von dem von der *** vorgelegten schalltechnischen Gutachten der *** und von dem Messgutachten der ***, das von Frau *** vorgelegt wurde, die im wesentlichen übereinstimmen würden, von Betriebsgeräuschen der ***, die im Bereich des Wohnhauses *** Immissionen von ca. 72 dB(A) als energieäquivalenten Dauerschallpegel im Bereich des Erdgeschosses (außen) und Schallpegelspitzen von ca. 84 dB (A) verursachen würden, ausgegangen.

 

Mit Schreiben vom *** hat die *** ein Sanierungskonzept vorgelegt.

Am *** hat der medizinische Amtssachverständige *** ein Gutachten zur Frage einer Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung durch den von der *** verursachten Lärm erstattet.

Die beiden medizinischen Gutachten wurden *** und *** und der *** übermittelt.

Mit Schreiben vom *** hat *** zum Gutachten von *** eine Stellungnahme abgegeben. Die Reinigungslanze SP 300-MB sei nicht genehmigt, ebensowenig die Reinigung im Freien mit dieser Lanze. Die Anwendung des Paragraph 79, GewO durch die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar. Aus der technischen Beschreibung der Betriebsanlagengenehmigung vom *** und der Maschinenliste ergebe sich nicht, dass eine Genehmigung für eine Reinigung mittels Hochdruckreiniger im Freien vorliege. Die Reinigung werde laut Bericht der *** vom *** mit einer „Lanze Hammelmann SP 300-MB, max 3000 bar“ durchgeführt. Die Reinigungslanze sei in der genehmigten Maschinenbeschreibung nicht vorgesehen. Die Reinigungslanze weise einen Druck von 3.000 bar auf, der genehmigte Hochdruckreiniger von maximal 1.000 bar. Die Reinigungslanze verursache auch noch 1 m neben dem Gerät einen Schallpegel von über 100dB, während der genehmigte Hochdruckreiniger nur max. 75 dB verursache.

Die Vorlage eines Sanierungskonzeptes sei nicht das adäquate Mittel, um den derzeit bestehenden konsenswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Behörde habe sich vielmehr Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu bedienen, um den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Bereits in der fachlichen Beurteilung der Amtsärztin *** vom *** seien die näher angeführten massiven lärmbedingten Symptome von *** festgestellt worden. Diese habe betreffend *** eine sofortige Änderung der Situation für angezeigt gehalten. Zusätzlich habe ***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weitere näher angeführte Symptome der Beschwerdeführerin dargestellt. *** führe aus, dass sich ihre medizinische Beurteilung nur auf *** beziehe. Es würden allerdings die beschriebenen, durch die Betriebsanlage kausal bedingten Auswirkungen zu 100% mit jenen gesundheitlichen Auswirkungen übereinstimmen, wie sie in den entsprechenden Regelwerken angesprochen würden und beispielsweise im Gutachten von *** wiedergegeben worden seien. Nach dem von *** zitierten OECD-Bericht sei bei einem daueräquivalenten Lärmpegel von 65 dB mit erhöhten Gesundheitsstörungen zu rechnen. Tatsächlich komme es laut *** zu einer massiven Überschreitungsproblematik, im Rahmen derer nicht nur eine erhebliche Störung des Wohlbefindens bei der Beschwerdeführerin ***, sondern sogar eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei.

Laut dem Gutachten *** sei eine chronische Gefährdung dann auszuschließen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Lärm aus der Betriebsanlage nicht dauernd im Bereich des Betriebswohnobjektes *** einwirke. Bei lang anhaltenden Tagespegeln über 65 dB seien für eine gewissen Anzahl an Betroffenen gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten. Obwohl der Schallpegel deutlich über dem Wert von 65 dB zu liegen kommt, komme *** überraschend zu dem Schluss, dass mit einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht zu rechnen sei. Offensichtlich gehe der Sachverständige davon aus, dass das Unterschreiten der Pegel von 55 dB in der Nacht sowie am Wochenende völlig ausreiche, um sich von der permanenten Überschreitung während der Tageszeit zu erholen. Gleichzeitig folge *** aber wiederum den Angaben von ***, wonach bei Lärmpegeln von 65 – 70 dB eine vegetative Übersteuerung möglich sei und bei 70 – 75 dB eine Überbeanspruchung möglich sei. Eine lang anhaltende starke Belästigung sei aber auch nach *** als Gesundheitsrisiko einzustufen. Wenn diese Symptome mit –Krankheitswert bei der Beschwerdeführerin tatsächlich auftreten würden, so sei umso weniger verständlich, warum *** eine Gesundheitsgefährdung ausschließe.

Wenn der Gutachter meine, er könne sich auf die Beurteilung anhand eines gesunden und normal empfindenden Erwachsenen (bzw. Kind) zurückziehen, so sei ihm entgegen zu halten, dass dies nur der Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung sei. Bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung sei zwar ebenfalls ein objektiver Maßstab anzuwenden, allerdings nicht gemessen an der Maßfigur, sondern auch unter Berücksichtigung von kranken und sensibilisierten Menschen. Damit hätte in die sachverständige Beurteilung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzufließen gehabt und anhand dessen die Beurteilung getroffen werden müssen, ob bei der bereits vorliegenden Vorbelastung von einer weiteren Gesundheitsgefährdung auszugehen sei.

Bei der Vorschreibung der Sanierung der Betriebsanlage gelte der Grundsatz der Angemessenheit. Die ständige Überschreitung des zulässigen Lärmpegels sei schon vor Monaten objektiviert worden. Insoferne sei dies der Anlageninhaberin bekannt. Diese sei aber bislang untätig geblieben. Das Interesse am Schutz der Gesundheit überwiege ein rein wirtschaftliches Interesse. Selbst wenn die Behörde von einer genehmigten Anlage ausgehe, seien kürzere Fristen zur Sanierung vorzusehen, anderenfalls sei eine Betriebseinstellung zu verfügen.

Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung des von der *** vorgelegten Sanierungskonzeptes durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat auch ein Vertreter der NÖ Umweltanwaltschaft teilgenommen. In der Verhandlung wurde ein im Auftrag der NÖ Umweltanwaltschaft erstelltes Gutachten des Institutes für Umwelthygiene (***, *** und ***) vom *** vorgelegt. Diese haben ihr Gutachten basierend auf dem schalltechnischen Gutachten der *** vom ***, des Schalltechnischen Prüfberichtes der *** vom *** und des schalltechnischen Gutachtens der *** vom ***, der amtsärztlichen Stellungnahme *** vom *** sowie der amtsärztlichen Stellungnahme *** vom *** erstellt.

Der medizinische Amtssachverständige *** hat dazu ein ergänzendes Gutachten abgegeben.

Mit e-mail vom *** hat *** vorgebracht, dass die Betriebszeiten nicht eingehalten würden. Nach mittlerweile 5 Jahren sei von einem lang andauernden Zeitraum und von einer bestehenden Gesundheitsgefährdung auszugehen. Auch die Gutachter ***, *** und *** kämen zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der beschriebenen Geräuschcharakteristik (hochfrequentes Zischen) und der Dauer der Einwirkung (werktags frühmorgens bis abends) die Schallsituation als lärmmedizinisch bedenklich anzusehen sei. Angesichts ihrer fachärztlich attestierten gesundheitlichen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, der Gefahr einer Progredienz der Symptome bei anhaltender Exposition sei allerdings auch eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen. Aber auch unabhängig von einer spezifischen Gefährdung der Beschwerdeführerin berge eine derartige Einwirkung hinsichtlich ihrer Intensität, Dauer und Spezifität bezüglich der Frequenzverteilung eine hohe Gefahr einer Sensibilisierung in sich, sodass einerseits die Stärke der psychovegetativen Reaktion zunehme und andererseits die Schwelle für das Auslösen der Reaktion abnehmen würde. Ruhezeiten in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden würden diese Einwirkungen zwar vorübergehend tolerabel erscheinen lassen, die Folgen einer langjährigen Exposition könnten durch diese Ruhezeiten aber zunehmend nicht mehr kompensiert werden. Es seien daher dringend zeitnahe Maßnahmen zur Lärmreduktion zu ergreifen.

Faktisch seien aber derartige Ruhezeiten nicht vorhanden. Aufgrund des Gutachtens ***, das in der Verhandlung vom *** vorgelegt worden sei, sei das Gutachten *** nochmals zu überarbeiten. Arbeitszeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr wochentags und Samstags von 06.00 bis 15.00 Uhr würden nicht ihre Zustimmung finden. Der Anpassungswert von 5 dB sei nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom *** hat die *** ein abgeändertes Sanierungskonzept vorgelegt. Am *** wurde dazu noch eine Ergänzung vorgelegt. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

In seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung hat der lärmschutztechnische Amtssachverständige folgendes ausgeführt:

„Am heutigen Tag wurde ausgehend von den geometrischen Abmessungen eine überschlägige, an die ÖNORM 9613-2 angelehnte Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Daraus ergeben sich im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft KG ***, Grst. Nr. *** und *** bei Waschbetrieb energieäquivalente Immissionen von 46 dB (+/-2 dB).“

Der medizinische Amtssachverständige *** hat in der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten abgegeben:

„Gegenstand der heutigen Verhandlung ist ein Projekt der Firma *** zur Reduktion von Betriebslärmimmissionen im Bereich des Nachbargrundstückes der Familie ***.

Geplant sind Veränderungen was die Waschtätigkeiten betrifft.

Die sehr lärmintensiven Waschtätigkeiten mit dem 1000 bar Hochdruckreiniger sollen zukünftig auf einem anderen Standort stattfinden.

An diesem Standort (siehe Planbeilage, Bezeichnung Waschbox für Hochdruckreiniger) wird die lärmintensive Waschtätigkeit mit dem Hochdruckreiniger ausschließlich in einem noch zu errichtenden Gebäude durchgeführt und das jedenfalls immer bei geschlossenen Toren.

Die aus den Tätigkeiten in der Waschbox resultierenden Schallpegel wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ermittelt bzw. überprüft und werden im Bereich des Grundstückes *** mit rund 46 dB einwirken.

Ein Schalldruckpegel in dieser Höhe liegt unter dem Vorsorgewert den die WHO für den Tagesbereich angibt. Dieser WHO Schallpegelwert liegt für die Tagzeit bei 55 dB. Gemäß WHO ist die Tagzeit der Bereich von 6:00 bis 22:00 Uhr.

Mit Realisierung dieser Lösung ist daher zu erwarten, dass es zukünftig zu keiner erheblichen Belästigung im Bereich der Wohnnachbarn *** kommen wird. Gesundheitsgefährdungen bei Immissionspegel in dieser Größenordnung sind jedenfalls auszuschließen.

Eine Hörbarkeit ist möglich, eine Störwirkung aber nicht zu erwarten. Das bezieht sich auf den Außenbereich der Wohnnachbarschaft der Fam. ***. Im Wohnhaus selbst wird es bei gekipptem Fenster noch zu einer weiteren Reduktion des einwirkenden Schallpegels kommen. Somit sind dort jedenfalls Pegel unter 45 dB zu erwarten.

Im Bereich des heute bestehenden Waschplatzes ist eine Nutzung des lärmintensiven Hochdruckreinigers mit Lanze nicht mehr möglich, ebenso ist zukünftig eine Nutzung dieses Gerätes im Freien oder in der noch zu errichtenden Waschbox bei geöffneten Türen nicht möglich.

Betreffend eine schalltechnische Überprüfung wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik verwiesen. Dieser hat hierzu eine Auflage formuliert, die auch aus medizinischer Sicht als sinnvoll anzusehen ist und es wird der Behörde daher empfohlen diese in einen allfälligen Bewilligungsbescheid aufzunehmen.“

 

Im Bescheid vom *** zur Vorschreibung des Sanierungskonzeptes hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Sanierungsziel eine Begrenzung der Schallimmissionen des Hochdruckreinigers beim exponiertesten Immissionspunkt der Liegenschaft *** auf den Wert von 65dB gefordert. *** hat in seinem Gutachten den Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für die Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr) mit 55 dB angegeben. *** hat in seinem Gutachten vom *** bei einem Pegelwert von Lr- 65 dB (unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB) eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen und ausgeführt, dass das Betriebsgeräusch der Fa. *** messtechnisch nur mit einem maximalen LAeq von 60 dB im Bereich des Betriebsobjektes *** einwirken darf. In der Verhandlung vom *** hat der medizinische Amtssachverständige *** den Vorsorgewert der WHO für den Tagbereich mit 55 dB angegeben. Aus medizinischer Sicht sei ein Beurteilungspegel von 55 dB für die Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr) zu fordern, derartige Pegelwerte seien für den Nachbarschaftsschutz als ausreichend anzusehen.

Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den angefochtenen Bescheid erlassen. Begründend hat sie das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen *** aus der mündlichen Verhandlung vom *** zitiert und dargestellt, dass die Maßnahme zum Gesundheitsschutz erforderlich gewesen sei.

Mit Bescheid vom ***, *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der *** das mit Eingabe vom *** vorgelegte Sanierungskonzept hinsichtlich der Verwendung des Hochdruckreinigers (Errichtung einer Waschbox mit Aufstellung eines Hochdruckreinigers Fabrikat Falch, Type R 10/800, elektrischer Antrieb: Antriebsleistung 37 kW, maximale Wassermenge: 840 l/h, integrierter Wassertank mit einem Inhalt von 250 l, Betrieb mit einer Waschlanze samt aufgesetzter Reinigungsdüse/Rotationsdüse, abgestimmt hinsichtlich zulässigem Wasserdruck samt Wassermenge auf dem Hochdruckreiniger) im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, unter Hinweis auf näher angeführte Projektunterlagen und eine näher dargestellte Projektbeschreibung genehmigt.

Dagegen haben ***, *** sowie die *** Berufungen erhoben, die das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom *** zurück- bzw. abgewiesen hat.

Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dem Landesverwaltungsgericht NÖ den verfahrensgegenständlichen Akt vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu folgendes erwogen:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 360, Absatz 4, GewO bestimmt folgendes:

Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 14.09.1977, 1770/77) ist Zweck der nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO zu verfügenden Maßnahmen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter der Maßnahme ergibt sich ihre Abgrenzung zu Maßnahmen nach Paragraph 79, GewO.

Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, die einstweilige Sicherheitsmaßnahme oder Vorkehrung hinreichend zu konkretisieren (VwGH vom 22.11.1988, 88/04/0085). Maßnahmen, die an eine gewerbebehördlichen Genehmigung nach Paragraph 81, f geknüpft sind, können mangels Eignung zur sofortigen Vollstreckung nicht Gegenstand einer Verfügung gemäß Paragraph 360, Absatz 4, sein (UVS Tirol, 05.04.2005, 2005/22/0786).

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Ziel, nämlich die Einhaltung eines näher genannten Schallpegels für die Tagzeit bzw. Abendzeit, bezogen auf die Nachbarliegenschaft *** angeordnet und die Sicherstellung der Einhaltung des Ziels durch allenfalls erforderliche innerbetriebliche bauliche oder technische zusätzliche Maßnahmen oder Vorrichtungen (die nicht näher beschrieben waren) gefordert. Paragraph 360, Absatz 4, GewO sieht aber im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 3, GewO nicht ein zu erreichendes Ziel (zum Gesundheitsschutz bzw. Schutz vor unzumutbarer Belästigung) vor, sondern fordert die Vorschreibung oder Anordnung konkreter näher genannter Maßnahmen. Im vorliegenden Fall hätte daher nach näherer sachverhaltsbezogener Feststellung nur die Anordnung der Außerbetriebnahme des näher beschriebenen genehmigten oder nicht genehmigten Hochdruckreinigers bzw. der näher beschriebenen genehmigten oder nicht genehmigten Düse erfolgen können. Die Vorschreibung eines einzuhaltenden Zieles und Umsetzung nicht näher genannter Maßnahmen oder Installierung von Vorrichtungen zur Einhaltung dieses Zieles ist im Paragraph 360, Absatz 4, GewO nicht vorgesehen. Die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 4, GewO ist zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nicht geeignet.

Da es sich bei dem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO um ein amtswegig zu führendes Verfahren handelt, kann die Prüfkompetenz des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nur soweit gehen, dass es festzustellen hat, ob die Anordnung der angefochtenen Maßnahme zu Recht erfolgte.

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

 

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision :

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0914