Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

12.05.2014

Geschäftszahl

LVwG-AB-13-0186

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, nach Aufhebung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herrn *** die Änderung seiner Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe im Standort ***, ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig nahm die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Austausch von näher bezeichneten gewerbebehördlich genehmigten Maschinen zur Kenntnis (Spruchpunkt römisch II.) und schrieb dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten vor (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Berufungen der Frau *** und des Herrn *** vom ***, welche inhaltsgleich Folgendes ausführten:

„1. Der Bescheid wurde nicht an alle Anrainer, welche Einspruch im Zuge der Verhandlung erhoben haben versendet. (Formfehler). Herr *** ist weder auf der Verteilerliste, noch ging ihm ein Exemplar des Bescheides zu, obwohl er an der Verhandlung teilgenommen hat und die Einsprüche übergeben wurden.

2. Im Zuge der Verhandlung konnte von Herrn ***, Amt für Bau- und Anlagentechnik, kein bewilligter Konsens mit den vorhandenen Bauteilen festgestellt werden. Die bewilligten Bauten existieren in dieser Form nicht mehr. So gesehen handelt es sich nach unserem Wissen nicht um eine Erweiterung, sondern um eine neue Bewilligung. Der Verhandlungsleiter, Herr ***, BH römisch zehn, war im Zuge der Verhandlung nicht in der Lage, den Sachverhalt richtig darzustellen bzw. aufzuklären. (s. hierzu Verhandlungsschrift vom ***, Seite 2 Punkt A letzter Absatz, in welchem die Lage als gewerblich genehmigt anzusehen wäre, dies jedoch nicht belegt werden kann). Nach unserer Auffassung hätte die Verhandlung in diesem Moment abgebrochen werden müssen, da nicht klar definiert werden konnte, was verhandelt werden soll. Trotz nochmaliger Nachfrage bei der BH römisch zehn mit persönlichem Erscheinen von *** konnte dieser Sachverhalt von Herrn *** nicht aufgeklärt und mit Bescheiden belegt werden. Eine Einsichtnahme in den Akt wurde seitens der BH römisch zehn verweigert. Der Bitte um Bestätigung, dass es für den verhandelten Bauteil keine Bewilligung gibt, kam Herr *** kurzfristig nach um das Schriftstück anschließend wieder zu vernichten, mit dem Beisatz, dass er diesen Umstand dann ja bestätigen würde. (Im Anhang die zusammengesetzte Kopie des Schriftstückes). Wir ersuchen daher um nochmalige Überprüfung der Ausgangssituation, ob es sich hierbei um eine Erweiterung oder eine neue Bewilligung handelt und ob diese in dieser Form und Größe in einem Bauland Agrar zulässig wäre. Nach erneuter Rücksprache mit der Behörde teilte Herr *** telefonisch mit, dass das alles nur ein Missverständnis gewesen sein, jetzt jedoch geklärt wäre. Dies wird von uns in dieser Form nicht akzeptiert. Wir ersuchen um Prüfung, Offenlegung und Klärung des Sachverhaltes. Weiterhin sollte noch einmal geklärt werden, ob es sich bei dem Betrieb nicht um eine schlagartige Vergrößerung handelt, da Herr *** nach unserem Wissen bis zum Jahr *** Vollzeit anderweitig beschäftigt war und die Werkstatt nur „nebenbei“ hätte betreiben können und ob dadurch auch die ggf. erteilte Bewilligung vom Jahr *** ggf. bereits erloschen wäre, wenn Sie denn den Konsens darstellen würde. Bis zum Jahr *** konnte durch uns keinerlei Werkstättenbetrieb geschweige den 4-5 Mitarbeiter wahrgenommen werden. Die Inbetriebnahme der Werkstatt ist für uns erst seit dem Abschluss der Bauarbeiten Halle 2 (neue Halle) wahrzunehmen.

3. Wir berufen den Bescheid weiterhin, da die im Bescheid gesetzten Maßnahmen zur Verminderung der Lärmerzeugung nicht durchführbar sind. Es wurde zur Auflage gemacht, dass bei allen lärmintensiven Arbeiten die Tore geschlossen sein müssen. Als lärmintensiv werden z.B. Schlaggeräusche angesehen. Die Schlaggeräusche können mit kurzen Unterbrechungen gerne mal eine ¾ - 1 Stunde dauern. Lt. Bescheid müssten diese in der geschlossenen Werkstatt verrichtet werden, was jedoch nicht möglich ist, da diese weder über Kühlung, noch eine Lüftungsanlage verfügt. Herr *** hat diesen Umstand auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie diese Arbeiten so nicht durchführen können und werden.

4. Es wurde jedoch keine Auflage zum nachträglichen Einbau einer Lüftung römisch eins Kühlung erteilt. Daher finden die Arbeiten wie gewohnt, bei offenen Toren statt! Weiter ist z.B. die Bremsprüfanlage baulich so angeordnet (direkt hinter dem Tor), dass die Arbeiten nur bei geöffneten Toren stattfinden können, da sich diese mit Auto nicht mehr schließen lassen.

Wir berufen den Bescheid weiter in der Beschreibung der lärmintensiven Arbeiten. Es werden pro Werkstatt max. 4 Beispiele angeführt und mit etc. vervollständigt (auch in das Schallprotokoll bekamen wir erst im Zuge der Verhandlung einsicht). Wir ersuchen daher um Aufnahme aller Arbeiten in den Bereich „bei geschlossenen Toren zu verrichten“ Der Behörde müsste in der Zwischenzeit bekannt sein, dass unser Lärmverständnis und das der Fa. *** sehr weit auseinander liegen und Herr *** so gut wie kein Einsehen bzgl. Lärmentwicklung zeigt. Trotz Bescheid hat sich in der ersten Woche nichts verändert, der Zustand ist der alte, das können wir so nicht akzeptieren!

Gleiches gilt auch für das Führen von Kundengesprächen …..“diese sind zu vermeiden“. Wir ersuchen um Aufnahme, dass diese ausnahmslos im Büro geführt werden. Gleiches sollte auch für die Gespräche der Arbeitnehmer untereinander gelten, da das herumschreien von Halle zu Halle noch lauter ist als die Kundengespräche.

Ein weiterer Punkt ist die nicht behandelte Schallübertragung von der „alten“ Werkstatt in unser Wohnhaus. Die gesetzten Maßnahmen sind für uns nicht ausreichend, da z.B. das Zuschlagen von Türen bzw. das Fallen lassen von Reifen aus ca. 1,0 m Höhe sowie sämtliche Ausrichtarbeiten nicht durch eine elastische Unterlage wie z.B. bei dem Schleifbock gemindert bzw. eingestellt werden. Wir möchten hier speziell darauf hinweisen, dass sowohl das Zuschlagen von Türen, wie auch das Fallen lassen von Reifen im Zuge der schalltechnischen Überprüfung gemessen und die Schallübertragung festgestellt worden ist. Sollte der Bodenaufbau der Werkstatt den technischen Vorgaben für diese Nutzung entsprechen (eine Überprüfung des Bodenaufbaus bzgl. Trittschalldämmung, Randstreifen etc. ist uns nicht bekannt), müssen wir davon ausgehen, dass sich der Schall über den Schotterboden überträgt. Um diese Lärmentwicklung (für eine unserer Meinung nach nicht bewilligten Werkstatt) einzudämmen, sind solche Arbeiten in diesem Bereich nicht mehr auszuführen.

Ein weiterer Bestandteil der Anlage sind die bereits geschaffenen, jedoch weder eingereichten noch bewilligten Kundenparkplätze am Ende des Grundstückes. Die konsenslose Asphaltierung dieses Grundstückes und die angedachten Nutzung liegt bei der Volksanwaltschaft zur Prüfung auf. Ob der asphaltierte Platz bleiben kann, oder ggf. abgebrochen werden muss ist noch offen. Sicher ist jedoch, dass die Volksanwaltschaft die Nutzung einer landwirtschaftlichen Lagerfläche als gewerblichen Kfz Abstellplatz ebenfalls beeinspruchen wird. Der BH römisch zehn ist bekannt, dass die Umwidmung noch zur Prüfung bei der Volksanwaltschaft aufliegt, hat aber diesen Teilbereich in dem Konzept bereits als bewilligt angesehen. Über weitere Maßnahmen, sollte der Abstellplatz abgerissen werden müssen, und die daraus für uns entstehenden negativen Konsequenzen bzgl. Lärmbelästigung im Innenhof, wurde kein Konzept entwickelt bzw. Maßnahmen angedacht. Sprich, die Verkaufsautos wie auch die Kundenparkplätze wären im Innenhof untergebracht, was zu einer weiteren und verstärkenden Verschlechterung des ohnehin schon belastenden Zustandes führen würde.

Weiters verweisen wir auf die Verhandlungsschrift vom ***, Seite 2 Pkt. C in welchem von Herrn ***, ebenfalls Abt. Bau- und Anlagentechnik keine Überprüfung der Anlage und dem angeblichen Konsens festgestellt werden konnten und die Anlage in dieser Form nicht prüfbar war.

In gleichem Schreiben wurden ebenfalls von der Abt. Lärmtechnik die Schaffung von absorbierenden Flächen gefordert. Dies wurde unseres Wissens nach weder ausgeführt noch im Plan dargestellt.

Wir halten gleichfalls fest, dass mit Schreiben vom *** von der Gemeinde *** die Übereinstimmung der Ausführung Planung zum Bestand bestätigt wurde. In den der Gemeinde vorliegenden Baupläne ist die neue Halle als Garage gewidmet. Wenn Sie sich hingegen die Verhandlungsschrift vom *** der BH römisch zehn ansehen, beinhaltet diese Garage eine 4-Säulen Hebebühne mit 5 t Prüflast, einen 990 Liter fassenden Stahlblechtank ohne Auffangwanne sowie eine Lagermöglichkeit für Altöl. Diese Nutzung stimmt mit der Nutzung einer Garage nicht mehr überein! (Bitte auch um Überprüfung der Unstimmigkeit Bescheid vom *** Seite 2, Absatz 2, …die neue Halle wird als Prüfraum und Einstellhalle verwendet….)

Wir halten weiter fest, dass die im Bescheid erteilten Auflagen Pkt. 1-3 schon von der Gemeinde *** mit Niederschrift vom *** gefordert worden sind, jedoch bis heute und wahrscheinlich auch in Zukunft nicht zur Ausführung kommen werden. (inkl. einer geforderten Lüftungsanlage).

Wie auf Seite 8 des Bescheids vom *** durch die BH römisch zehn mitgeteilt wird, ist die Umsetzung der angeführten Maßnahmen bekannt. Dies können wir nicht bestätigen, weder das Rigol, noch das über Dach ziehen der Abluft wurde bis zum heutigen Tage ausgeführt um nur einige Beispiele zu nennen.

Wie Sie erkennen können, hat sich für uns trotz 1 ¾ jährigen Wartezeit auf diesen Bescheid nichts geändert, auch im Hinblick darauf, dass die spärlich geforderten Maßnahmen der BH römisch zehn ohnehin nicht eingehalten werden. Aus diesem Grunde legen wir Ihnen noch einmal die bereits zur Verhandlung vorgelegten Einwände bei in der Hoffnung, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde aus Anlass der Berufungen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn behoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, Zl. ***, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, aufgehoben.

Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Betriebsanlagenakt, ***, ***, Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechaniker, ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, EZ ***, ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Herr *** betreibt im Standort ***, ***, das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt, dass es sich bei der Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe im Standort ***, ***, um eine Anlage im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung handelt. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage. Die Anlage muss mit den Projektsunterlagen sowie der Beschreibung übereinstimmen und wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Aufträge erteilt.

Festgehalten wird, dass betreffend eines früheren Genehmigungskonsenses seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Verhandlungsschrift vom *** Folgendes festgehalten ist:

„Im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung des gegenständlichen Betriebsstandortes am *** wurde festgestellt, dass die ursprünglich genehmigte Betriebsanlage (zuletzt Bescheid vom ***) in der ursprünglichen Form nicht mehr existiert.

Mit Schreiben vom *** ersuchte Herr *** um Genehmigung einer neuen Betriebsanlage am gleichen Standort.“

Weiters ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, dass die Betriebsanlage, wie mit Bescheid vom ***, ***, niemals in dieser Art errichtet und betrieben wurde.

In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

„Soweit im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt werden konnte, wird die Betriebsanlage im Hinblick auf die Tätigkeit im Sinne des Genehmigungsbescheides betrieben, jedoch die Bauwerke und Anlagenteile in abgeänderter Form (speziell im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid vom ***) ausgeführt wurden. Für diese Abänderungen wurde seitens der Baubehörde am *** eine baubehördliche Bewilligung erteilt, welche laut Aussage des Gemeindevertreters in Rechtskraft erwachsen ist. Für diese geänderte Ausführung wurde am heutigen Tage im Zuge der Überprüfung die baubehördlich bewilligten Pläne vorgelegt und es wurde festgestellt, dass dies mit dem vorgefundenen Ist-Zustand (bis auf Ausnahme geringfügiger Änderungen bei den Raumnutzungen) mit den Plänen übereinstimmt (Öllagerraum anstelle des BL.- Raum).

Über diese Änderungen der Betriebsanlage wurden bei der Gewerbebehörde am *** und *** Vorbegutachtungen durchgeführt. Als Ergebnis dieser Vorbegutachtungen wurde der Antragsteller seitens der Behörde aufgefordert, im Falle einer Umsetzung des Projektes noch ergänzende Unterlagen und Projektsverbesserungen vorzulegen bzw. durchzuführen. Trotz maliger Aufforderung wurde bis zum heutigen Tage keine weitere Projektsverbesserung oder Anträge auf Abänderung der Betriebsanlage bei der Gewerbebehörde eingebracht.

C: Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik

Auf Grund des obigen Sachverhaltes und des durchgeführten Lokalaugenscheins wird festgestellt, dass eine Überprüfung der Betriebsanlage im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid vom *** aus technischer Sicht nicht möglich ist. Es wird jedoch dezidiert darauf hingewiesen, dass soweit augenscheinlich erkennbar der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im Wesentlichen dem Genehmigungsbescheid vom *** entspricht. Diese Tätigkeiten werden jedoch in einer wesentlich abgeänderten Betriebsanlage (ausgenommen der bereits mit *** bewilligten alten Werkstätte) ausgeübt. Weiters wurde festgestellt, dass auch die maschinelle Einrichtungen dieser alten Werkstätte teilweise gleichartig gegen neue ausgetauscht bzw. erweitert wurden. Es wird daher von den Amtssachverständigen auf die bereits durchgeführte Vorbesprechungen auf der Gewerbebehörde „siehe Sachverhalt“ und deren Inhalt verwiesen. Für ein erforderliches Genehmigungsverfahren zur Abänderung der Betriebsanlage sind zumindest diese Unterlagen in beurteilungsfähiger Form vorzulegen bzw. um geplante zusätzlichen Auflagen und Bauwerke zu ergänzen. Ohne Kenntnis des nunmehr genauen Betriebsablaufes in Zusammenhang mit den neuen Gebäuden und Bauwerken ist daher eine Beurteilung hinsichtlich der Eignung der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO am heutigen Tag nicht möglich. Es kann daher auch im Detail auf die Beschwerden der Anrainerin nicht näher eingegangen werden.“

Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher „ein Antrag“ des Herrn *** um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe im Standort ***, ***, durch Abänderungen an der bestehenden Betriebsanlage und der Errichtung eines Zubaus, behandelt wurde.

Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ergibt sich Folgendes:

„A: Sachverhalt

Herr *** hat um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage für das Kraftfahrzeug- und Landmaschinenmechanikergewerbe im Standort ***, *** durch Abänderungen an der bestehenden Betriebsanlage und die Errichtung eines Zubaues angesucht.

Nach Eröffnung der Verhandlung erfolgt eine Erörterung des Projektes.

Anschließend wird ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Gegenstand der Verhandlung ist das Ansuchen um Abänderung der letztmalig mit Genehmigungsbescheid vom *** bewilligten Betriebsanlage für das KFZ-Mechaniker- und Landmaschinenmechanikergewerbe.

In diesem Bescheid wurde der Werkstatt- und Lagerbereich im bestehenden Gebäudetrakt definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Werkstatt- und Lagerbereich im südwestlichen Teil (an der Grenze zum Grundstück der Anrainerin ***, Grundstück-Nr. ***, KG ***, ***) gewerbebehördlich als genehmigt anzusehen ist. Die Größe und Ausführung entspricht der Darstellung im Einreichplan für die heutige Verhandlung.

B: Befund:

Soweit aus den Unterlagen erkennbar, wird die Betriebsanlage im Hinblick auf die Tätigkeit im Sinne dieses Genehmigungsbescheides betrieben.

Baulich wurde jedoch der damalig bewilligte hofseitige Werkstattraum mit Kompressorraum, Parklätzen und Reifenlager nicht ausgeführt und es wurde stattdessen ein neues Hallengebäude bestehend aus einem Prüfraum und einem Garagenraum (in welchem auch eine 4-Säulenhebebühne für Prüftätigkeiten aufgestellt wurde) errichtet.

Diese neue Halle wurde entlang der nördlichen Grundstücksgrenze in massiver Bauweise ausgeführt und im Anschluss an die mit Genehmigungsbescheid vom *** bewilligte „ Werkstatt mit Lagerraum“ situiert. Dieser Bereich wird laut den nunmehrigen Plandarstellungen als Magazin bzw. Aufbereitungsraum verwendet. Der über dem Aufbereitungsraum vorhandene Dachbodenraum soll als Lagerraum für Akten des Bürobetriebes (Archiv) genutzt werden. Erschlossen wird dieser Bereich über eine hofseitig angeordnete Zugangstüre, welche durch Anleiterung erreichbar ist.

Im südwestlichen Grundstücksbereich befindet sich weiters eine massive Werkstatt inkl. Sanitäranlage, Büroraum sowie sonstiger Nebenräume (im Bescheid vom *** als bestehend beschrieben). Aus den Nebenräumen wurden zwischenzeitlich ein Tankraum und ein Heizraum. Für diese liegt auch ein eigenes Projekt vor. Dieser Bauteil bleibt baulich grundsätzlich gegenüber der Beschreibung unverändert. Lediglich die Nutzung des „BL-Raumes“ wurde als Öllagerraum verändert und es wurde eine Ölzentralheizungsanlage neu errichtet. Weiters wurde festgestellt, dass auch die maschinellen Einrichtungen der alten Werkstätte teilweise gleichartig gegen neue ausgetauscht bzw. erweitert wurden (auf die maschinenbautechnische Beschreibung der Heizungsanlage und der maschinellen Einrichtung wird verwiesen).

Gemäß den vorgelegten Unterlagen wird nunmehr die neue Halle als Prüfraum und als Einstellhalle verwendet. Die Erschließung erfolgt grundsätzlich über die hofseitig angeordneten Zufahrtstore sowie Gehtüren in welchem auch die Belichtungsflächen für die Arbeitsbereiche eingebaut wurden. Bei diesen Tür- und Fensterflächen handelt es sich um Alukonstruktionen mit ISO-Verglasungen (lt. Baubeschreibung) und es wurde innenseitig eine Alupaneelverkleidung ausgeführt. Als Dachkonstruktion wurde ein Leichtbaudach in Pultform mit Isolierpaneelen verwendet. Entlang der Außenwandflächen ist eine verputzte Vollwärmeschutzfassade vorgesehen. Als Fußboden wird ein öldichter, geschliffener Estrichboden ausgeführt.

Im daran angrenzenden östlichen Grundstücksbereich bzw. der Anrainerparzelle wurde das Sockelmauerwerk für eine zukünftige Erweiterung „Ausstellungsraum“ bereits ausgeführt. Dieser Ausstellungsraum ist jedoch nicht Gegenstand der heutigen Beurteilung. In diesem Bereich wurde weiters ein Reifencontainer für Kundenräder (ca. 2,5 x 8 m) aufgestellt. Dieser ist über ein ostseitig angeordnetes Hubtor zugänglich.

Auf der Anrainerparzelle wurde ein Abstellplatz mit Asphaltbelag befestigt. Laut angaben werden dort ca. 28. Ausstellungsplätze und 6 Kundenparkplätze geschaffen. Die Entwässerung erfolgt teilweise durch oberflächige Versickerung auf Eigengrund und teilweise über ein noch zu errichtendes Rigol im Bereich der östlichen Hofzufahrt.

Maschinelle Einrichtung:

In der neuen Halle wird im südöstlichen Bereich eine 4-Säulenhebebühne der Type Ravaglioli mit 5 t Prüflast aufgestellt.

Weiters wurde in dieser Halle auch ein 990 Liter fassender einwandiger ovaler Stahlblechtank ohne Auffangwanne im südwestlichen Teil der Halle für die Lagerung von Altöl vorgefunden. Dieser ist auch im Einreichplan von der Lage her in etwa dargestellt.

Im Prüfraum wird eine Hebebühne der Marke Tippo 9251/235X4 mit elektrisch hydraulischem Antrieb von 3,5 kW,
weiters eine Absauganlage der Type AU Set RS 100 mit 0,75 kW,
ein Rollenbremsprüfstand der Type Bosch,
eine Prüfstraße SDL 260 mit Stoßdämpfer und Spurmesslatte mit 5,5, kW

aufgestellt.

Im Aufbereitungsraum werden

ein Industriestaubsauger

sowie diverse Handwerkzeuge für die Scheibenreparatur

aufgestellt bzw. verwendet.

Im daneben liegenden Magazin erfolgen die Ersatzteillagerung sowie die Lagerung von Frischöl in Fässern und die Manipulation mit demselben im Umfang von ca. 300 Liter innerhalb entsprechender Auffangwannen. Weiters werden hier auch zusätzlich kleinere Ölgebinde sowie Druckgaspackungen in Regalen für den Einsatz in den Werkstätten vorrätig gehalten.

In der südwestlichen Werkstatt wurden

zwei Hebebühnen der Marke Hofmann MDE 3000 mit je 3 kW

ein Reifenmontiergerät mit Wuchtmaschine mit 1,8 kW

ein Abgasabsauroller Marke Filcar mit 1,2 kW

ein Schleifbock Marke Einhell FSM 125

ein Kompressor 10 bar Type Agre mit 300 Liter

aufgestellt.

Beim Vergleich mit dem Genehmigungsbescheid vom *** wurde festgestellt, dass auch in diesem bereits solche Geräte angeführt waren. Am heutigen Tag wurde festgestellt, dass die Geräte großteils erneuert wurden (Baujahr nach dem Genehmigungszeitpunkt und CE-Prüfzeichen). Aus maschinenbautechnischer Sicht kann daher unter Zugrundelegung des Sachverhalts von einem Austausch gleichartiger Maschinen ausgegangen werden.

Heizung:

Die Heizungsanlage wurde in der Zwischenzeit erneuert. Zur Ausführung gelangte eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage. Dazu wurde in der südwestlichen Werkstatt ein Teil der Nebenräume zu je einem Tankraum adaptiert und in diesem in Abänderung zum Projekt zwei Kunststofftanks mit einem Fassungsvermögen von je 1.500 Liter aufgestellt. Die doppelwandige Ausführung laut Projekt der Fa. *** konnte am heutigen Tag nicht festgestellt werden. Weiters wurde der Tankraum nochmals abgemauert, sodass die Tanks direkt eingemauert sind. Im Vorraum wurde ein Pufferspeicher für die Solaranlage aufgestellt. Die Befüllung der Tanks erfolgt direkt im Tankraum, die Tankentlüftung wurde durch den Heizraum und dem Vorraum vor dem Tankraum bis ins Freie geführt. Die Tankraumlüftung endet derzeit im Vorraum vor dem Tankraum.

Im Heizraum wurde ein Ölkessel der Fa. *** mit einer Heizleistung von 40 kW laut Typenschild aufgestellt. Die Rauchgase werden über einen Fertigteilschornstein der Fa. *** über dach ausgeblasen. Eine Heizraumlüftung ist derzeit nicht vorhanden. Für die Heizungsanlage existiert bereits eine positive Baubewilligung. Über diese Heizungsanlage wird die komplette Betriebsanlage beheizt.

Betriebsablaufbeschreibung:

Die Betriebsanlage wird direkt von der Hauptstraße (nur Türzugang) und großteils von dem östlich befindlichen öffentlichen Hintausweg erschlossen. Die Parzelle *** dient als Abstellfläche und wurde mittels Asphaltbelag befestigt. Sie wird weiters als Zufahrt für die Betriebsanlage genutzt, wobei ein Fahrweg entlang der südlichen Grundgrenze ausgeführt wurde. Dieser führt zur südöstlich der neuen Einstellhalle situierten Hofzufahrt (derzeit noch ohne Torkonstruktion).

Diese neue Einstellhalle wird für Kundenfahrzeuge, havarierte Fahrzeuge und im südöstlichen Bereich ausschließlich für Begutachtungsarbeiten „§ 57a“ genutzt. Im Anschluss daran wurde die Halle durch einen Prüfraum unterteilt, in welchem ebenfalls Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, durchgeführt werden.

Der daran anschließende bereits 1998 bewilligte Werkstattraum wird als Aufbereitungsraum für Kundenfahrzeuge verwendet, wobei auch Kleinschadenreparaturen und kleine Richtarbeiten durchgeführt werden. Außenreinigungen werden nur an behördlich genehmigten Waschanlagen (z.B. Tankstellen) durchgeführt.

Anschließend an diesen Aufbereitungsraum befindet sich der Magazinraum für diverse KFZ-Ersatzteile, in welchem auch Öle und brennbare Flüssigkeiten in geringem Ausmaß gelagert werden. Dieser Raum wird als eigener Brandabschnitt gegenüber dem Aufbereitungsraum ausgeführt.

Im Hofbereich wird eine überdachte Entsorgungsinsel entlang der südlichen Grundstücksgrenze im Anschluss an das Zufahrtstor der südwestlichen Werkstatt angeordnet. Hier werden Problemstoffe in dafür geeigneten Gebinden gesammelt und durch konzessionierte Firmen (z.B. Fa. ***, Fa. ***, Fa. ***) entsorgt.

Grundsätzlich werden in der Betriebsanlage Mechanikerarbeiten für PKW-KFZ und Landmaschinen durchgeführt, weiters werden Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a,, Windschutzscheibenreparatur, Reparaturen von Benzin- und Dieselmotoren, Lenkungen, Zündsysteme, Auspuff und Wasserpumpe sowie Reparaturen von Motorrädern und der Reifenhandel mit Reifenwechsel angegeben. Weiters werden auch kleinere Schweißarbeiten insbesondere Auspuff und Blechteile durchgeführt. Diese Arbeiten werden mit Ausnahme der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, p, ü, f, u, n, g, e, n, großteils in der südwestlichen Werkstatt durchgeführt.

Spenglerarbeiten und Lackierarbeiten werden in dafür genehmigten Fremdfirmen durchgeführt.

Als Öffnungszeiten werden Dienstag bis Freitag von 09.00 bis 18.00 Uhr und Samstag 09.00 bis 17.00 Uhr (unter Einhaltung einer 1-stündigen Mittagspause) angegeben.

In der Betriebsanlage werden zusätzlich zum Inhaber und dessen Gattin bis zu

4 weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Für diese Arbeitnehmer stehen die erforderlichen Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleideräume im Bereich der Betriebsanlage sowie im nordwestlich angrenzenden Privatbereich „Wohngebäude“ zur Verfügung.

C: Gutachten der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik:

Über Frage des Verhandlungsleiters, welche Auflagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen durch die Änderung der Betriebsanlage erforderlich sind, wird seitens der Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:

Über die Ausführung der Elektroinstallationen der gesamten Betriebsanlage entsprechend den derzeit verbindlichen ÖVE/ÖNORM-Bestimmungen ist ein Prüfbefund für elektrische Anlagen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Die elektrischen Installationen, insbesondere die elektrischen Schutzmaßnahmen, sind regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Hierüber ist ein Prüfbefund für elektrische Anlagen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Die Betriebsanlage ist mit einer zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Anlage den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Blitzschutzanlage auszustatten. Hierüber ist ein Prüfprotokoll (samt Skizze) und Angabe der angewanden ÖVE-Vorschrift, gemäß dieser Vorschrift aufzulegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass am heutigen Tag Mängel bei der Blitzschutzanlage festgestellt wurden und daher nur ein Blitzschutzattest akzeptiert werden kann, welches nach Mängelbehebung ausgestellt wurde.
Die Blitzschutzanlage ist regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüfen zu lassen. Hierüber sind Prüfprotokolle gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049 im Betrieb aufzubewahren.

Für die erste Löschhilfe sind folgende Handfeuerlöscher nach ÖNORM EN 3-7 griffbereit zu montieren und nachweislich alle 2 Jahre nach ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen.
Einstellhalle: 2 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)
Prüfraum: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)
Aufbereitungsraum: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)
SW-Werkstätte: 1 TFL der BKL A,B mit zumindest je 6 LE (z.B. S9 oder N9)
Die Standorte sind gemäß KennVO zu kennzeichnen.

Die Fluchtwege und Ausgänge müssen während der Betriebszeiten gut erkennbar sein. Dies ist durch eine Fluchtwegskennzeichnung in rückleuchtender Ausführung bei den Ausgangstüren zu gewährleisten.

Die Türen in brandabschnittsbildenden Wänden sind zumindest in T 30 (EI2 30-C) brandhemmend entsprechend der ÖNORMEN B 3850 und B 3852
(bzw. EN 13501-1) anzuführen. Wenn nicht augenscheinlich erkennbar ist eine Ausführungsbestätigung der Herstellerfirma im Betrieb zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Die Fußböden der Werkstätten und der Einstellhalle sind flüssigkeitsdicht, mineralölbeständig und rutschsicher auszubilden. Derzeit vorhandene Schäden im Bereich der SW-Werkstatt sind zu beheben. Über die Ausführung ist eine Bestätigung der ausführenden Firma ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Bei der südöstlichen Hofzufahrt ist noch ein Regenwasserrigol auszuführen und an den öffentlichen Kanal anzuschließen (zur Vermeidung der Oberflächenwasserableitung auf Anrainergrundstücke).

Im Tankraum der Heizungsanlage ist eine flüssigkeitsdichte und mineralölbeständige Auffangwanne herzustellen, deren Inhalt mindestens gleich der Gesamtlagermenge ist. Die Art der Ausführung ist durch die Herstellerfirma zu bestätigen und dieses Attest ist ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Die Tür des Öltankraumes muss zumindest brandhemmend (T 30) nach
ÖNORM B 3850 sein. Sie muss nach außen aufschlagen, selbsttätig ins Schloss fallen und versperrbar sein.
An der Außenseite sind folgende Hinweise anzubringen:
- Zutrittsverbot für Unbefugte
- Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer
- Raumwidmung
- Lagermenge

Die Tür des Öllagerraumes (Magazin) muss zumindest brandhemmend (T 30) nach ÖNORM B 3850 sein. Sie muss nach außen aufschlagen, selbsttätig ins Schloss fallen und versperrbar sein.
An der Außenseite sind folgende Hinweise anzubringen:
- Zutrittsverbot für Unbefugte
- Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer
- Raumwidmung
- Lagermenge

Unter dem Altöllagertank in der neuen Einstellhalle ist eine mineralölbeständige Auffangwanne auszuführen, deren Inhalt mindestens gleich der Lagermenge ist (z.B. geschweißte Stahlkonstruktion oder Stahlbetonkonstruktion mit innerer Beschichtung sowie nach den Regeln des Behälterbaues). Hierüber ist ein Attest eines Befugten vorzulegen und ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Der Tankraum ist so abzuändern, dass zwischen Wand und den Tanks an mind. Der Türseite ein 60 cm breiter Abstand zur Beschau freigehalten ist (siehe auch Darstellung im Einreichprojekt)

Der Tankraum ist mit einer ständig wirksamen ins Freie führenden Lüftung im Ausmaß von mindestens 400 cm² zu versehen. Führt diese Lüftung durch andere Räume ist sie in diesen brandbeständig herzustellen.

Bei der Füllstelle für die Heizöltanks sind der Anschluss für die Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) und der Hinweis auf die Ölsorte anzubringen.

Für den verwendeten Schornstein sind die positiven Bau- und Eignungsbefund auch im Hinblick auf die angebrachte Wärmedämmung ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Für die Ölleitungen ist das Dichtheitsattest ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Für die Tanks sind die Werksprüfbescheinigungen ständig in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen.

Der Heizraum ist mit einer ständig ins Freie führenden Lüftungsöffnung im Ausmaß von mindestens 400 cm² zu versehen.

Beim Zugang zum Heizraum ist ein Not-Aus-Schalter für die Heizung zu montieren und gut sichtbar und dauerhaft als solcher zu kennzeichnen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Auflagenpunkte 4-6, 8, 17 des Bescheides vom *** sinngemäß auch auf die geänderte Betriebsanlage anzuwenden sind.

Die Auflagen 1-3, 7,9-16, 18-19 des Bescheides vom *** können aufgrund der obigen Vorschreibung ersatzlos entfallen.

Hinweise der Amtssachverständigen

Auf die Verpflichtung der Prüfung der Hubgliedertore (Abnahmeprüfung und jährlich wiederkehrenden Prüfung) und die Führung von Aufzeichnung im Betrieb gemäß Arbeitsmittelverordnung wird hingewiesen.

Auf nachstehende Prüfpflichten wird hingewiesen:

Hebebühnen, Krananlagen: Abnahme und jährlich wiederkehrende Prüfung

Lüftungsanlagen: Jährlich wiederkehrende Prüfung und Reinigung

Druckgeräte: Überprüfungen entsprechend der Druckgeräte-Überwachungsverordnung nach einem entsprechend ausgearbeiteten Konzept (Bei Druckgeräten wird auch auf die eventuelle Genehmigungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft hingewiesen)

Weiters wird auf die Bestimmungen der VEXAT (Verordnung über explosionsfähige Atmosphären) hingewiesen, wonach für den Betrieb ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und im Betrieb ständig zur Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzulegen ist.

Allgemein wird abschließend auf die Instandhaltungsverpflichtung gem.
§ 33 NÖ Bauordnung verwiesen.
z.B.:

Prüfung und Erhaltung der Dichtheit von Werkstattböden, Ölauffangwannen,
Abscheideranlagen etc.

D: Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik:

In den Einreichunterlagen liegt ein schalltechnisches Gutachten der *** vom *** auf. Dieses Gutachten wurde in der Form erstellt, als im Bereich der südlich angrenzenden Wohnnachbarschaft Messungen der verschiedenen Betriebsgeräusche durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen Andauer der Geräusche wurden Beurteilungspegel gemäß der ÖNORM S 5004 errechnet. Weiter wurde die örtliche Umgebungslärmsituation bei Betriebsstillstand messtechnisch erfasst.

Die Messungen der Umgebungslärmsituation sowie der Immissionen wurden im Wohnzimmer sowie im Garten im Freien im Bereich der Wohnnachbarschaft *** durchgeführt. Die Ergebnisse der Messung wurden entsprechend den Ausführungen der ÖNORM S 5004 dargestellt.

Im Wohnzimmer *** wurde hierbei ein Basispegel von 15,4 dB, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 20,9 dB bei Schallpegelspitzen bis 36,9 dB festgestellt.

Im Gartenbereich der Familie *** wurde ein Basispegel von 31,0 dB, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 43 dB bei Schallpegelspitzen bis 68,7 dB festgestellt.

Im Wohnzimmer der Wohnnachbarschaft *** ergeben sich wesentliche Schallimmissionen durch die direkte Übertragung aus der im Bescheid vom Jahr *** als Bestand anzusehenden Werkstätte. Hierbei wurden sämtliche derzeit in der Werkstätte befindlichen Schallquellen untersucht und ergaben sich Schallpegelspitzen bis 40,2 dB (Reifenumstecken mit Schlagschrauber). Als mittleres Betriebsgeräusch wurde unter Berücksichtigung von Anpassungswerten gemäß ÖNORM S 5004 ein Beurteilungspegel von 23 dB errechnet. Die detaillierten Messergebnisse sind auf Seite 9 des schalltechnischen Gutachtens in Tabellenform dargestellt.

Für den Gartenbereich wurden in den verschiedenen Arbeitsbereichen als auch im Freien Arbeiten bzw. Fahrbewegungen durchgeführt und diese im Bereich der Wohnnachbarschaft messtechnisch erfasst. Hierbei zeigten sich Schallpegelspitzen im Gartenbereich bis 69,1 dB sowie ein Beurteilungspegel von 51,5 dB. Dieser Beurteilungspegel wurde für den Gesamtbetrieb zusammengesetzt. Aus den genehmigten Bereichen sowie den am heutigen Tage vorgesehenen Änderungsgegenständen ermittelt. Dieses Geräusch setzt sich in der Form zusammen als 48 dB durch den genehmigten Zustand und 48,9 dB durch die hinzukommenden Schallquellen ermittelt wurden.

Da der genehmigte Zustand bereits um mehr als 10 dB über dem örtlichen Basispegel zu liegen kommt und dieser auch den äquivalenten Dauerschallpegel um mehr als 5 dB überschreitet, wurden im schalltechnischen Gutachten auf Seite 14 Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen ausgearbeitet, welche nachfolgend angeführt werden:

Bei lärmintensiven Arbeiten in der „alten Werkstätte“ werden das Tor sowie die Tür der Werkstätte geschlossen gehalten. Als lärmintensive Arbeiten wird der Betrieb eines Winkelschleifers, Schlaggeräusche, der Betrieb des Druckluftschraubers, etc. angesehen.

Beim Prüfraum wird das Tor während der Durchführung lärmintensiver Arbeiten wie der Betrieb eines Winkelschleifers, Schlaggeräusche, der Betrieb des Druckluftschraubers, Motorprüftest, etc. geschlossen gehalten.

Die Werkbank im Freien an der Grundstücksgrenze zur Wohnnachbarschaft *** wurde entfernt. Reparaturarbeiten im Freien sind nicht vorgesehen.

Standläufe und Probeläufe sowie Kundengespräche werden im Freien auf das notwendigste Ausmaß reduziert. Diesbezüglich ist im Innenhofbereich die Anbringung eines Hinweisschildes vorgesehen aus welchem hervorgeht, dass ein Standlauf von Motoren oder der Betrieb von Autoradios nicht erlaubt ist.

In der „alten Werkstätte“ wurde die Ständerbohrmaschine sowie der Schleifbock auf elastische Matten, also körperschalldämmend aufgestellt.

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde weiters besprochen, dass die Abgasführung des Prüfraumes über Dach hochgezogen wird und in diese Abluftführung notwendigenfalls ein Schalldämpfer eingebaut wird, sodass in 1 m von der Mündungsöffnung ein Schalldruckpegel,
A-bewertet, von 55 dB nicht überschritten wird.

Bei Umsetzung dieser Maßnahmen ergibt sich im Gartenbereich der Wohnnachbarschaft ein Beurteilungspegel von 46,6 dB bei Schallpegelspitzen bis 65 dB. Der Beurteilungspegel wird im Wesentlichen durch KFZ-Fahrbewegungen, Standläufe und Kundengespräche im freien Hof sowie durch Tätigkeiten im Prüfraum hervorgerufen.

Zusammenfassend zeigt sich, dass bei Umsetzung der obig beschriebenen Maßnahmen die Gesamtimmissionen des derzeit als genehmigt anzusehenden Betriebes von 48 dB durch die nunmehr für den Gesamtbetrieb prognostizierten Immissionen von 46,6 dB nicht erhöht werden. Durch die Erweiterung des Betriebes und der gleichzeitigen Umsetzung der Maßnahmen wird eine geringfügige Reduzierung der Gesamtimmissionen bewirkt.

Nachfolgende Auflagen sollten aus lärmtechnischer Sicht in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden:

Die Tore sowie die Tür der alten Werkstätte sowie des Prüfraumes sind während der Durchführung lärmintensiver Tätigkeiten wie z.B. Betrieb des Winkelschleifers, des Druckluftschraubers, Ausrichtearbeiten, Motorprüfläufe, etc. geschlossen zu halten.

Im Innenhofbereich ist deutlich einsehbar ein Hinweisschild anzubringen auf welchem ersichtlich ist das ein Standlauf von Motoren sowie der Betrieb von Autoradios verboten ist.

Über Verlangen der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die Abgasabsaugung des Prüfraumes derart hergestellt wurde, dass in 1 m Entfernung von der Mündungsöffnung ein Schalldruckpegel von 55 dB nicht überschritten wird.

Die Durchführung von Arbeiten an KFZ im Innenhofbereich ist nicht zulässig.

E: Stellungnahme der Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk:

Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk beantragt die Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen auch gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

Weiters wird die Vorschreibung folgender Auflagen gemäß dieser Gesetzesbestimmung beantragt.

Beim Eingang zum Archiv ist eine Einhängevorrichtung für die Aufstiegsleiter anzubringen. Es ist eine der Arbeitsmittelverordnung entsprechende Leiter ebenfalls mit Einhängevorrichtung im Betrieb bereitzuhalten.

Hinweise:

Im Falle, dass die Werkstättentore und Fenster ständig geschlossen zu halten sind, ist eine mechanische Lüftungsanlage einzurichten.

Bei der Anschaffung und Aufstellung des neuen Kompressors ist auf die Lärmemission zu achten. Es wird empfohlen einen Kompressor mit einer Lautstärke unter 80 dB(A) zu verwenden bzw. diesen nicht in einem Arbeitsraum aufzustellen. Kompressoren mit einer Lautstärke von über 85 dB(A) sind in Arbeitsräumen nicht erlaubt.

F: Stellungnahme der Anrainer ***/***:

Im Zuge der Verhandlung wurden von den Anrainern ***/*** Einwände bezüglich Lärmbelästigung aus dem Betrieb der Anlage geltend gemacht. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme inkl. Bilddokumentation wurde der Behörde übergeben. Die Stellungnahme wurde als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.

G: Erklärungen:

Die Verhandlung wurde in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zur Einnahme des Mittagessens unterbrochen.

Die erschienene Anrainerin Frau *** hat sich ohne Erhebung von Einwänden nach Durchführung des Lokalaugenscheines um ca. 13.00 Uhr entfernt.

Der lärmtechnische Amtssachverständigen hat sich um 13.00 Uhr von der Verhandlung entfernt.

Der maschinenbautechnische Amtssachverständigen hat sich um 15.30 Uhr von der Verhandlung entfernt.

Vom Verhandlungsleiter wird darauf hingewiesen, dass vor Bescheiderlassung noch Unterlagen über den neu anzuschaffenden Kompressor vorzulegen sind. Diese Unterlagen müssen Leistungsangaben- und Emissionsangaben sowie den Aufstellungsort und die Typenbezeichnung des neuen Gerätes enthalten. Sollten diese Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von max. 4 Wochen ab Verhandlungsdatum einlangen, kann dieser Kompressor im gegenständlichen Bescheid nicht behandelt werden.

Vom Rechtsvertreter des Gewerbeinhabers wird um Übersendung einer Verhandlungsschrift ersucht, da erst nach Überprüfung der Einwendungen der Anrainer ***/*** eine detaillierte Stellungnahme zu den darin enthaltenen Vorbringen erstattet werden kann.

Sonstige Erklärungen werden nicht abgegeben.

Das Verhandlungsergebnis wird von den Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis genommen.

Auf die Verlesung der laut diktierten Verhandlungsschrift wird einvernehmlich verzichtet.

Sämtliche Personen, die die Verhandlungsschrift nicht unterfertigen, haben sich während der Aufnahme der Niederschrift ohne Einwendungen zu erheben, von der Verhandlung aus terminlichen Gründen entfernt.

Der Verhandlungsleiter bestätigt die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe der Amtshandlung.“

Sodann wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der nunmehr angefochtene Bescheid vom ***, ***, erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffer eins, bis 5 dieser Bestimmung angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Paragraph 353, GewO 1994). Der Antrag muss auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten.

Die Behörde hat im darauffolgenden Verfahren zunächst festzustellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt. Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 ein sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1994 anzusehen vergleiche zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0305, mwN und vom 29. Mai 2002, Zl. 2002/04/0050).

Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom ***,

welcher Bindungswirkung zukommt, ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei, dass gegenständlich ein Genehmigungskonsens vorliegt, welcher auch auf Grund des gegenständlichen Antrages einer Abänderung des Konsens zugänglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Punkt 5. des Erkenntnisses wie folgt aus:

„Nach dem bisher Gesagten kommt die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß Paragraph 81, GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen vergleiche dazu etwa auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, Rz 1 zu Paragraph 81,, mwN).

Es trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, dass für die Betriebsanlage des Beschwerdeführers nach der Aktenlage kein Genehmigungskonsens vorgelegen ist.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die auch in den Verwaltungsakten Deckung finden, wurde die Betriebsanlage des Beschwerdeführers jedenfalls mit Bescheid der BH vom *** genehmigt (Zitat: "Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage"). Dass diese Genehmigung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Ob die Betriebsanlage in der Folge entsprechend sämtlichen Vorgaben des Genehmigungsbescheides vom *** errichtet und betrieben wurde, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass - nach dem für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Verfahrensstand - eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegen dürfte, auf die sich die gegenständlichen Änderungen beziehen sollen. Dass damit eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des sachlichen oder örtlichen Zusammenhangs mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage erfolgen würde (auch in diesem Fall könnte nach der zitierten Rechtsprechung nicht mehr von einer Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1994 gesprochen werden), ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen nicht; Derartiges wird von der belangten Behörde auch nicht dargestellt.“

Der Einwand der Beschwerdeführer im Punkt 2. der Berufungen geht daher ins Leere.

Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein vergleiche VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen
(u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199).

Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden für die Beurteilung technische Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, Maschinenbautechnik und Lärmtechnik beigezogen. Von diesen wurden Auflagen vorgeschlagen, welche auch seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgeschrieben wurden, sodass aus Sicht der Amtssachverständigen die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen durch die Änderung der Betriebsanlage geschützt werden.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik führte auch aus, dass durch die Erweiterung des Betriebes und der gleichzeitigen Umsetzung der Maßnahmen eine geringfügige Reduzierung der Gesamtimmissionen bewirkt wird.

Es war daher davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage die Beschwerdeführer nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden. Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführer eingewandten Lärmimmissionen ergab sich zweifelsfrei, dass es durch die gegenständliche Änderung sogar zu einer Reduktion dieser kommt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens des Berufungswerbers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. In dem schlüssigen Sachverständigengutachten kann nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumente auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden vergleiche z.B. VwGH vom 13.11.1990, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Abschließend wird ausgeführt, dass ein Änderungsgenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt. Die seitens der Beschwerdeführer gemachten Einwendungen, wonach die Betriebsanlage nicht entsprechend der Änderungsgenehmigung betrieben werden könne, gehen daher ins Leere. Die Genehmigungsbehörde hat von dem beantragten Projekt des Genehmigungswerbers auszugehen.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0186