Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
08.04.2014
LVwG-AB-11-0256
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** in ***, vertreten durch *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, im nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, i.V.m. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Abänderung der Auflage 3 laut Spruchteil römisch IV. als unzulässig zurückgewiesen wird, bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde den Anträgen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, (Spruchpunkt römisch II.) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattgegeben, der Antrag vom *** auf Bestätigung, dass sämtliche Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, erfüllt wurden, gemäß Paragraph 13, i.V.m. Paragraph 73, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch III.) und dem Antrag auf Abänderung der Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, „dahingehend, dass die Vorkehrungen lediglich betreffend des von der Antragstellerin tatsächlich betriebenen Heizöltanks zu treffen waren“, gemäß Paragraph 79 c, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht stattgegeben (Spruchpunkt römisch IV.).
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die Rechtsmittelwerberin den bekämpften Bescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben bzw. abzuändern bzw. der Behörde römisch eins. Instanz aufzutragen zu bestätigen, dass die diesbezügliche Auflage tatsächlich erfüllt ist sowie in eventu dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides vom *** Folge zu geben.
Begründend führte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der seinerzeitigen Antragstellung sowie der im Verfahren erstatteten Stellungnahme wesentlichen Umstände nicht erörtert und rechtlich nicht bewertet worden wären. Aus dem seinerzeitigen/bisherigen Akteninhalt würden unrichtige und lebensfremde Schlussfolgerungen gezogen werden.
Die Behörde römisch eins. Instanz hätte nachstehende Feststellungen treffen bzw. die daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen müssen:
Aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages vom *** hätte die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin die im Eigentum des Abnehmers (*** Vermietung-Verpachtung bzw. in weiterer Folge ***) stehende verfahrensgegenständliche Anlage *** in *** zur „verantwortlichen Betriebsführung“ übernommen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Eigentümer im Jahr *** sei die einvernehmliche Auflösung dieser vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
Von der Behörde römisch eins. Instanz wäre nicht festgestellt worden, dass die BH römisch zehn mittels Einschreiben vom *** nachweislich davon verständigt worden sei, dass die Bezug habende Gewerbeberechtigung zurückgelegt worden sei und die Anlage von der *** nicht mehr betrieben werde. Mit Schreiben vom *** habe die BH römisch zehn gegenüber der *** den Empfang der Anzeige der Einstellung der Ausübung des Gewerbes unter der Betriebsstätte *** in *** per *** bestätigt.
Die Behörde römisch eins. Instanz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen tatsächlich nicht eingegangen und habe im Rahmen der Beweiswürdigung auch in keiner Art und Weise ausgeführt, warum der obengenannten Darstellung der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt werde.
Im gegenständlichen Verfahren blieb unberücksichtigt, dass im Bewilligungsbescheid vom ***, Zl. ***, von einem zweiten Tank keine Rede sei. Das Verhandlungsprotokoll vom ***, Seite 3 letzter Absatz laute betreffend der Heizölversorgung, dass ein Tank nicht betrieben werde und der zweite Tank den heute gegenständlichen Kessel versorge. Auch die dem seinerzeitigen Antrag beigelegte technische Beschreibung der ***. gehe ausschließlich von einem Öltank aus. Die Verantwortlichen der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin hätten daher zum Zeitpunkt der Übernahme der Anlage ausschließlich davon ausgehen können, dass die Anlage durch „einen“ Öltank versorgt worden sei.
Daraus ergebe sich logischerweise die zwingende Schlussfolgerung, dass der sogenannte „zweite Öltank“ nicht Bestandteil der von der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin übernommenen Anlage gewesen sei.
Diese rechtlich relevanten Feststellungen wären von der Behörde römisch eins. Instanz jedenfalls zu treffen gewesen.
Allfällige mit diesem „zweiten Öltank“ verbundene behördliche Aufträge oder Auflagen hätten dem seinerzeitigen Betreiber oder dem Eigentümer der Anlage gegenüber geltend gemacht werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, könne im gegenständlichen Verfahren nicht zu Lasten der Rechtsmittelwerberin gehen.
Dass Punkt 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides von „Heizöltanks“ spreche, sei nicht zu bestreiten. Eine materiell rechtliche Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin betreffend den zweiten Tank, irgendwelche Haftungen zu übernehmen oder Veranlassungen zu treffen, lasse sich aus dieser (Plural-) Formulierung jedoch nicht ableiten. Die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin hätte den zweiten Öltank zu keinem Zeitpunkt in Betrieb gehabt. Sie habe davon ausgehen können, dass sämtliche mit dem Nichtbetrieb dieses Öltanks verbundenen behördlichen Maßnahmen bereits vor ihrer Tätigkeit gesetzt worden seien.
Ausgehend von der zugrunde liegenden rechtlichen Situation hätten die Verantwortlichen der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin davon ausgehen müssen, dass der zweite Öltank zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin bereits stillgelegt gewesen sei.
Das Verfahren im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, GewO 1994 betreffend den sogenannten zweiten Öltank hätte durch den vorherigen Betreiber der Anlage durchgeführt werden müssen. Diesen hätten dann auch die daraus resultierenden Verpflichtungen zur Entleerung, Reinigung und Entgasung getroffen.
Der bekämpfte Bescheid berufe sich mehrfach auf die Pluralbestimmung in der Auflage des kritisierten Bescheides sowie die Ausführungen des Amtssachverständigen. Letzterer hätte offensichtlich keine Kenntnis davon gehabt, dass der zweite Öltank nicht zu der der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gegenüber bewilligten Betriebsanlage gehört habe. Die Pluralbestimmung dürfte irrtümlich bzw. infolge des Ortsaugenscheins erfolgt sein.
Die Behörde römisch eins. Instanz hätte bei entsprechend richtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung daher jedenfalls die Feststellung treffen müssen, dass der sogenannte zweite Tank nicht Gegenstand der Betriebsanlageninnehabung der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gewesen sei. Die Behörde römisch eins. Instanz, welche den Vertretern der Rechtsmittelwerberin nur teilweise Akteneinsicht gewährt habe, schweige sich zu dieser Thematik bewusst aus.
Der rechtlich relevante Sachverhalt wäre nur zu beurteilen, wenn festgestellt werden würde, wem gegenüber die Betriebsstättengenehmigung betreffend den zweiten Tank erteilt worden sei, wann dieser stillgelegt worden sei bzw. wann die Betriebsstättengenehmigung für den auch zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin in Betrieb befindlichen Tank erfolgt sei. Aus sämtlichen dieser behördlichen Unterlagen würde sich ergeben, wer für die gewerbebehördlichen Maßnahmen betreffend den zweiten Tank tatsächlich haften würde bzw. gehaftet hätte. Infolgedessen, dass dies alles unterblieben sei, sei der erstinstanzliche Bescheid in jeglicher Hinsicht mangelhaft geblieben und liege keine der Rechtslage entsprechende rechtliche Beurteilung vor.
Die Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin zur Erfüllung des Auflagenpunktes 3 auch betreffend den zweiten Öltank erfolge in tatsachen- und rechtswidriger Form. Der Rechtsmittelwerberin könnten nur Verpflichtungen auferlegt werden, welche auch den Gegenstand der von dieser übernommenen und betriebenen Anlage betroffen hätten. Bereits zum Zeitpunkt, in welchem die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin die Betriebsanlage übernommen hätte, wäre der nicht in Verwendung befindliche bzw. nicht umgerüstete Tank stillgelegt gewesen. Dieser habe daher zu keinem Zeitpunkt dem Betrieb bzw. der gewerblichen Tätigkeit der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gedient.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde römisch eins. Instanz daher dem Antrag auf Aufhebung/Abänderung der vorgeschriebenen Auflage bzw. entsprechenden Berichtigung des seinerzeitigen Bescheides Folge geben müssen. Aufgrund Art und Umfang des Betriebes der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin bzw. der Sach- und Rechtskenntnis der Rechtsmittelwerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe die Rechtsmittelwerberin denkbarerweise nur davon ausgehen können, dass sie die Verantwortung, welche aus der Stilllegung des von ihr betriebenen Öltanks resultiere, treffen würde. Aufgrund der seinerzeitigen Bekanntgabe der Beendigung deren Tätigkeit gegenüber der Behörde müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sie mit weiteren Verpflichtungen aus der Stilllegung des Betriebes überhaupt nicht konfrontiert werden würde. Demgemäß wäre in (verständlicher) Rechtsunkenntnis gegen den seinerzeitigen Bescheid auch nichts unternommen worden. Die Rechtsmittelwerberin habe dennoch die aus dem Betrieb ihrer Rechtsvorgängerin resultierenden Verpflichtungen, welche ihr formell angelastet worden wären, erfüllt und der Auflage, soweit sie formal rechtlich überhaupt denkbar gewesen wäre, entsprochen. Eine materiell rechtliche Verpflichtung auch für den zweiten (längst stillgelegten) Öltank die erforderlichen Stilllegungsmaßnahmen zu setzen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Entgegen der Auffassung der Behörde römisch eins. Instanz erscheine demnach auch der Wiederaufnahmeantrag bzw. der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom *** gerechtfertigt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entscheiden.
Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt zur Zl. *** ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, wurden von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in den Jahren *** und *** die gewerbebehördlichen Genehmigungen zur Errichtung eins Heizöllagers mit einem Fassungsraum von 240.000 l und einer Ölringleitung zum Kesselhaus samt Pumpenhaus (Bescheid vom ***, Zl. ***) und für die Aufstellung eines weiteren Öllagerbehälters zur Lagerung von 120.000 l Heizöl extra schwer (Bescheid vom ***, ***) erteilt.
Mit Schreiben der *** (***), der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin, vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die im Standort ***, ***, bestehende Heizzentrale gemäß Paragraph 74, Absatz 6, GewO 1994 gewerblich betrieben wird.
Aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages vom *** war die im gegenständlichen Standort im Eigentum des *** stehende Heizzentrale (laut Paragraph 5, Litera a, des Vertrages bestehend aus Kesselhaus, Pumpstation, Verteiler, Brennstofflager und Ölleitungen) zur verantwortlichen Betriebsführung übernommen worden.
Mit Schreiben der *** vom *** wurden der Gewerbebehörde Änderungen der Betriebsanlage zur Kenntnis gebracht, wonach die alte Heizungsanlage außer Betrieb genommen und ein neuer Heizkessel sowie ein neuer Brenner installiert worden seien. Des Weiteren wäre die Betriebsanlage auf den Brennstoff Heizöl leicht umgestellt worden.
Im Zuge einer am *** vor Ort durchgeführten Verhandlung der Gewerbebehörde wurde vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die Heizölversorgung der verfahrensgegenständlichen Anlage aus dem Altbestand erfolge. Innerhalb einer Auffangwanne aus Beton würden sich zwei weitgehend ähnliche einwandige Heizöllagerbehälter mit jeweils ca. 100.000 l Lagerinhalt befinden. Einer der Tanks werde nicht mehr betrieben, während der zweite Tank die Kesselanlage versorgen würde.
Der oben beschriebene Heizkessel- und Brennertausch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, gewerbebehördlich genehmigt.
In weiterer Folge wurde der Wärmelieferungsvertrag per *** aufgelöst, die Wärmeversorgung von der *** auf Erdgasbasis übernommen und von der Gewerbebehörde am *** eine kommissionelle Überprüfung im Zusammenhang mit der Auflassung der ehemaligen Ölfeuerungsanlage durchgeführt. Mit Telefax vom *** teilte die Rechtsmittelwerberin der Betriebsanlagenbehörde die Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeit im gegenständlichen Betriebsstandort mit.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden schließlich gegenüber der Rechtsmittelwerberin anlässlich der Stilllegung der Ölfeuerungsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, gemäß Paragraph 83, GewO 1994 folgende letztmaligen Vorkehrungen verfügt:
„1. Auf Grund der vorgefundenen Mineralölverunreinigungen im Kollektorschacht neben dem Heizhaus ist der Kollektor zu öffnen und sind die Mineralöl-verunreinigungen – so weit vorhanden – sowie die Ölleitungen zu entfernen
und ordnungsgemäß zu entsorgen. Gleiches gilt für allfällig kontaminiertes Material wie Boden, Kollektorbauteile und dgl. Es sind Bodenproben vom
Boden unterhalb des Kollektors zu ziehen und dürfen diese Bodenproben die Sanierungsziele, welche in der Tabelle 1 angeführt sind, nicht überschreiten.
Für den Fall, das die Sanierungsziele überschritten werden, sind sämtliche kontaminierte Bodenteile bzw. Bauteile des Tanklagers ordnungsgemäß zu entfernen.
2. Auf Grund des Alters der Dichtwanne unter den Öltanks kann eine Verun-reinigung des Bodens nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher erforderlich, Bohrsonden bis mindestens 2 m unter die Dichtwannenplatte abzuteufen. Aus den Bohrsonden sind Bodenproben zu ziehen und sind diese von einem Fachkundigen (Sachverständiger, Zivilingenieur, anerkannte Prüfanstalt, Fachfirma) zu untersuchen. Die Anzahl und Standorte der Bohrsonden sind
so festzulegen, dass ein schlüssiges Bild über allfällige Kontaminationen festgestellt werden kann. Die Gehalte in den Bodenproben dürfen die Sanierungsziele, welche unter Punkt 5 angeführt sind, nicht überschreiten. Für den Fall, dass die Sanierungsziele überschritten werden, sind sämtliche kontaminierte Bodenteile bzw. Bauteile des Kollektors ordnungsgemäß zu entfernen.
3. Die Heizöltanks und die oberirdischen Leitungen sind zu entleeren, zu
reinigen und zu entgasen.
4. Bei der Entfernung der Anlagen ist auf allfällige Mineralölkontaminationen des Untergrundes zu achten. Das verbliebene Untergrundmaterial ist durch eine fachkundige Person (z.B. einschlägiger Sachverständiger, Ziviltechniker, Spezialfachfirma) auf Restgehalte von Mineralölprodukten zu untersuchen
und sind die Analysewerte zu dokumentieren und in einen Plan einzutragen.
5. Bei der Boden- und einer allfälligen Grundwassersanieruang sind folgende Sanierungsziele in Bezug auf Kohlenwasserstoffe zu erreichen:
Boden: 500 mg/kg Trockenmasse
Eluat im Grundwasserschwankungsbereich: 1 mg/kg Trockenmasse
Eluat oberhalb Grundwasserschwankungsbereich: 2 mg/kg Trockenmasse
Grundwasser: 0,1 mg/l
6. Über die getroffenen Maßnahmen sind der Behörde Atteste bzw.
Bestätigungen der jeweils ausführenden Fachfirma vorzulegen.
7. Mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten ist die zuständige Betriebs-anlagenbehörde zu verständigen. Die Überwachung der Abbrucharbeiten
durch die Technische Gewässeraufsicht bzw. durch einen Amtssachver-ständigen für Wasserbau wird als sinnvoll erachtet.“
Die oben zitierten letztmaligen Vorkehrungen basieren auf der am *** durchgeführten behördlichen Überprüfung der von der Rechtsmittelwerberin im Standort ***, ***, gewerblich betriebenen Ölfeuerungsanlage samt Heizöllager. Diese Überprüfung wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Beisein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Rechtsmittelwerberin, Herrn ***, durchgeführt. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in der dabei aufgenommenen Verhandlungsschrift dokumentiert und wurde der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom *** eine Kopie dieser Verhandlungsschrift übermittelt.
Der wasserbautechnische Sachverständige hat im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit am *** nachfolgende Stellungnahme, welche auch in der Begründung des Bescheides vom *** zitiert wird, zu Protokoll gegeben:
„Im Zuge des heutigen LA konnte festgestellt werden, dass die Heizung derzeit mit Gas betrieben wird und die Ölzuleitungen von den Tanks mit einer einwandigen Stahlrohrleitung direkt beim Gaskessel abgeschnitten und mit einer Verschlusskappe versehen ist. In weiterer Folge läuft die Stahlrohrleitung quer durch das Heizhaus und im Anschluss daran unterirdisch in einem Kollektor quer über den Hof zur Pumpenstube bei den Heizöltanks (entsprechend dem Plan der ***, auf welchem sich der Bescheid *** vom *** bezieht). Eine Abdeckung des Kollektors direkt zum Heizhaus konnte geöffnet werden und waren am Boden des Kollektors schwarz glänzende Rückstände vorhanden. Mit einem Stock wurde eine Probe gezogen und konnte einwandfrei Mineralölgeruch an dieser Probe festgestellt werden. Auf Grund der Witterungssituation (Schneefall und Schneelage) konnte keine weitere Kollektorabdeckung aufgefunden werden. Im Pumpenhaus selbst kommt die Heizölschwerleitung als einwandige Stahlrohrleitung an. Entsprechend dem Befund des mbt. ASV vom *** ist die Zuleitung vom Heizöltank zum Kesselhaus im unterirdischen Bereich doppelwandig und im oberirdischen Bereich innerhalb des Kesselhauses einwandig ausgeführt. Die Heizöltanks mit einem Nutzinhalt von ca. je 100 m³ sind samt Pumpenhaus und Dichtwanne noch vorhanden.“
Der Bescheid vom *** wurde der Rechtsmittelwerberin am *** zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
Die Rechtsmittelwerberin legte zur Bestätigung der Erfüllung der ihr aufgetragenen Maßnahmen mehrere Atteste vor, wobei der mit Schreiben vom *** zu Punkt 3 nachgereichte Überprüfungsbefund der Firma *** vom *** nur einen der beiden in der Dichtwanne befindlichen Öllagertank zum Gegenstand hatte. Die Rechtsmittelwerberin wurde daher mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** aufgefordert, auch hinsichtlich des zweiten Heizöltanks ein entsprechendes Attest vorzulegen.
Mit Schreiben vom *** beantragte die Rechtsmittelwerberin die Bestätigung, dass sämtliche Auflagen des Bescheides vom *** erfüllt sind in eventu die Abänderung der Auflage 3 dahingehend, dass die Vorkehrungen lediglich betreffend den von der Rechtsmittelwerberin tatsächlich betriebenen Heizöltank zu treffen waren, wobei sich die Rechtsmittelwerberin diesbezüglich ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 berief, in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens *** und insbesondere die Aufhebung des Bescheides vom ***, Zl. ***.
Begründend führte die Rechtsmittelwerberin in ihrem Antrag dazu aus, dass sie von der zugrunde liegenden Problematik, insbesondere, dass sie auch verhalten werden solle, betreffend einen zweiten Öltanks, welcher nie zu ihrer Betriebsanlage gehört habe, Vorkehrungen zu setzen, erst dieser Tage Kenntnis erhalten habe. Unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Bescheiderlassung und ihre subjektive Kenntnis von den relevanten Umständen erscheine die Rechtzeitigkeit des Antrages jedenfalls gegeben. Die Behörde hätte spätestens im Jahre *** Kenntnis davon gehabt, dass sich auf der Liegenschaft ein Öltank befinden würde, welcher bereits zum damaligen Zeitpunkt – möglicherweise seit vielen Jahren – nicht mehr in Betrieb gewesen wäre. Entsprechende Vorkehrungen hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt, als der zweite Öltank errichtet worden sei, womit die Rechtsmittelwerberin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ebenfalls nichts zu tun gehabt hätte, getroffen werden müssen. Aktuell seien weitere Vorkehrungen betreffend dieses Öltankes jedenfalls nur gegenüber dem derzeitigen Betreiber der Anlage bzw. deren Eigentümer vorzuschreiben.
Festgehalten wird, dass ein beide Heizöltanks betreffendes Attest i.S. des Punktes 3 des Bescheides vom *** im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurde.
Rechtlich wird dazu Nachfolgendes ausgeführt:
Paragraph 83, GewO 1994 lautet wie folgt:
(1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Absatz 3, nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass er die gemäß Absatz 2, angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Absatz 3, aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Absatz 3, mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der im Absatz 2, angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Absatz 3, angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagengenehmigung.
Paragraph 79 c, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013, lautet wie folgt:
(1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden.
Paragraph 69, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet wie folgt:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** und Aufhebung des Bescheides vom ***:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine durch Bescheid rechtskräftig erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist. Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 69, Absatz eins, AVG taxativ aufgezählt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117).
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich in ihrem Antrag vom *** gegen die Annahme der Behörde, sie könne auch in Bezug auf den zweiten Öltank zur Vornahme letztmaliger Vorkehrungen verhalten werden, macht im gegenständlichen Fall jedoch keine der Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, AVG geltend.
Nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bilden ebenso wenig einen Wiederaufnahmegrund vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1978, Zl. 2300/77), wie eine allfällige Unkenntnis der Gesetzeslage (VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0225).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet somit ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes aber keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.11.1995, Zl. 95/20/0223) oder allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahrens oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2002, Zl. 2002/07/0055).
Zum Antrag auf Abänderung des Maßnahmenpunktes 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***:
Paragraph 79 c, GewO 1994 in der bis 28.05.2013 gültigen Fassung bot der Gewerbebehörde die Möglichkeit, die nach Paragraph 77,, Paragraph 79, oder Paragraph 79 b, vorgeschriebenen Auflagen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Diese Abänderungsbefugnis bezog sich jedoch ausschließlich auf jene Auflagen, die dem Gewerbetreibenden in Genehmigungsbescheiden vorgeschrieben wurden.
Daran hat auch die mit den Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, und Nr. 125/2013 vorgenommene Neufassung dieser Bestimmung nichts geändert, soll doch lediglich die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides im Interesse des Anlageninhabers eröffnet werden, damit Abweichungen vom Genehmigungsbescheid zugelassen werden können, wenn sie den anlagenrechtlichen Schutzinteressen (Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994) nicht entgegenstehen (EBGRNov 2013).
Die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 bietet sohin keine Möglichkeit, gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 rechtskräftig vorgeschriebene behördliche Aufträge im Auflassungsverfahren abzuändern, weshalb der Antrag unzulässig war.
Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994:
Mit dem Punkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerberin i.V.m. Punkt 6 rechtskräftig aufgetragen, über die Entleerung, Reinigung und Entgasung beider am Betriebsstandort in ***, ***, KG ***, befindlichen Heizöltanks Atteste bzw. Bestätigungen der jeweils ausführenden Fachfirmen vorzulegen.
Ein diesbezüglicher Nachweis wurde der Gewerbebehörde unbestrittenermaßen nur bezüglich einen der beiden in der dortigen Dichtwanne vorhandenen Heizöltanks vorgelegt. Die Rechtsmittelwerberin hat damit der ihr auferlegten Verpflichtung noch nicht vollständig entsprochen. Der Gewerbebehörde war es daher verwehrt, den Abschluss des Auflassungsverfahrens bescheidmäßig festzustellen.
Der Beschwerde der Rechtsmittelwerberin war daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, i.V.m. Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.11.0256