Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Geschäftszahl

KLVwG-734/2/2021

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag vom 05.06.2020 auf Vergütung eines Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für die Betriebsstätte xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:

römisch eins.           Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

römisch II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.           Verfahrensverlauf

Mit Schriftsatz vom 05.06.2020 beantragte die xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) beim Bürgermeister der Stadt xxx die Zuerkennung einer Vergütung eines durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteiles im Sinne der Bestimmung des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 – für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 für die betroffene Betriebsstätte xxx. In diesem Antrag wurde Folgendes ausgeführt:

„Wir sind Betreiber des Einkaufszentrums xxx in xxx, in dem sich zahlreiche Betriebsstätten des Handels sowie von Dienstleistungsunternehmen und der Gastronomie als Pächter befinden.

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI römisch II Nr. 96/2020 wurde mit Wirkung ab 16.03.2020 (teilweise) das Betreten des Kundenbereiches unserer Betriebsstätte xxx in xxx untersagt. Dieses Betretungsverbot ist eine Beschränkung unserer Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950.

Dieses ursprünglich bis 22.03.2020 geltende (teilweise) Betretungsverbot wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBI römisch II Nr. 112/2020), im Geltungsbereich insoweit verlängert, als diese Verordnung (BGBI römisch II Nr. 96/2020) mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft tritt.

Das bis 13.04.2020 geltende (teilweise) Betretungsverbot wurde wiederum mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird (BGBI römisch II Nr. 151/2020) geändert und im Geltungsbereich bis 30.04.2020 verlängert mit der ab 13.04.2020 geltenden Modifikation, dass das verfügte Betretungsverbot nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels galt, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Gleichzeitig wurde jedoch verfügt, dass im Falle, dass sonstige Betriebsstätten baulich verbunden sind (z.B. Einkaufszentren) der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Somit war auch für sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich im Inneren eines Einkaufszentrums mit einem Kundenbereich bis maximal 400 m², wie von der Bundesregierung mehrfach kommuniziert, das verfügte Betretungsverbot weiterhin gültig, da im Einkaufszentrum xxx in xxx alle sonstigen Betriebsstätten des Handels nur durch einen gemeinsamen Verbindungsbau betreten werden können und die zusammengezählten Kundenbereiche der Betriebsstätten 400 m² weit übersteigen.

Auch für sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich über 400 m² und Dienstleistungsbetriebe sowie die Gastronomie war das Betretungsverbot weiterhin gültig.

Da unser Unternehmen am Standort xxx in xxx, sonstige Betriebsstätten des Handels bzw. Dienstleistungsbetriebe mit einem Kundenbereich im Inneren eines Einkaufszentrums mit einem (zusammengezählten) Kundenbereich von mehr als 400 m² samt Gastronomie als Pächter hat und somit weiterhin den Beschränkungen gemäß der Verordnung BGBI römisch II Nr. 151/2020 vom 09.04.2020 unterlag, sind die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen erst mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die COVID-19-LV, BGBI römisch II Nr. 197/2020 teilweise außer Kraft getreten.

Für die Betriebsstätten der Gastronomie wurden die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die COVID-19-LV, BGBI römisch II Nr. 197/2020 ersetzt und bis 30.06.2020 verlängert.

Zuletzt wurden die hier gegenständlichen Beschränkungen in Form eines Betretungsverbotes für Gastronomiebetriebe mit Verordnung BGBI römisch II Nr. 207/2020 vom 13.05.2020, Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung, mit zahlreichen Maßnahmen gelockert, sodass das generelle Betretungsverbot mit Ablauf des 14.05.2020 außer Kraft getreten ist, wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 6, Absatz eins, - Absatz 9, dieser Verordnung zahlreiche Auflagen erteilt wurden, die unseren Betrieb weiterhin stark behindern.

Unser Unternehmen als Betreiber des Einkaufszentrums xxx in xxx ist durch die vorbezeichneten Verordnungen in seinem Betrieb insofern beschränkt worden, als die sich im Einkaufszentrum verpachteten Betriebsstätten von den Kunden der Pächter nicht betreten werden durften, wodurch auch der Betrieb unseres Einkaufszentrums stark beeinträchtigt war und durch die weiteren Auflagen auch weiterhin ist.

Die durch die Verordnungen BGBI römisch II Nr. 96/2020, BGBI römisch II Nr. 112/2020, BGBI römisch II Nr. 130/2020 und BGBI römisch II Nr. 151/2020 sowie BGBI römisch II Nr. 197/2020 und BGBI römisch eins l Nr. 207/2020 verfügte Beschränkung des Betriebes gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz stützt sich auf Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19- Maßnahmengesetzes, BGBI römisch eins Nr. 12/2020 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 16/2020. Da in Paragraph 4, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geregelt wurde, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, steht im gegenständlichen Fall schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 zu, da durch diese Verordnung keine Schließung einer Betriebsstätte verfügt wurde, sondern unser Betriebsstätte lediglich im Betrieb beschränkt wurde.

Vorsichtshalber wird für den Fall, dass die erfolgte Beschränkung unserer Betriebsstätte in eine Schließung von Betriebsstätten uminterpretiert würde, darauf hingewiesen, dass eine Regelung im COVID-19-Maßnahmengesetz, insbesondere dessen Paragraph 4, Absatz 2, verfassungswidrig ist, sofern uns dadurch Ansprüche nach dem Epidemiegesetz abgeschnitten oder eingeschränkt werden würden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz bleiben im Übrigen ausdrücklich die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt, somit auch der hier gegenständliche Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950.

Die Zeit der Geltung des in den genannten Verordnungen verfügten Betretungsverbotes unserer Betriebsstätte durch Kunden, nämlich die Zeit vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020, wird im Folgenden „Vergütungszeitraum“ genannt.

Die 6-wöchige Frist zur Antragsstellung für einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz hat somit am 01.05.2020 bzw. 15.05.2020 zu laufen begonnen.

Somit beantragen wir als UNTERNEHMUNG, die Gewährung einer Entschädigung für Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 wie folgt:

Wir waren aufgrund der Verordnungen Bundesgesetzblatt lI Nr. 96 aus 2020,, BGB ll Nr. 112/2020, BGBI römisch II Nr. 130/2020 und BGBI römisch II Nr. 151/2020 sowie BGBI römisch II Nr. 197/2020 und BGBI römisch II Nr. 207/2020 verfügte Beschränkung des Betriebes gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnungen an der Ausübung unserer Erwerbstätigkeit an der Betriebsstätte xxx in xxx, gehindert, zumindest beschränkt.

Im genannten Zeitraum hätten wir, bemessen nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen für diese Erwerbstätigkeit erwartungsgemäß ein wirtschaftliches Einkommen in Höhe von EUR 1.835.083,32 erzielt.

Tatsächlich betrug unser wirtschaftliches Einkommen in diesem Zeitraum lediglich EUR 0,00, da sämtliche unserer Pächter während der Zeit der aufrechten Betretungsverbote durch Kunden auch nur in Teilen unseres EKZ bisher die Zahlung von Pacht samt Betriebs- und Nebenkosten zurückgehalten haben.

Da Maßnahmen zur Eintreibung ergriffen wurden, wird dieser Antrag im Zuge des Verfahrens noch korrigiert werden.

Wir schätzen, dass unser wirtschaftliches Einkommen auch nach Aufhebung der Verordnungen kausal für einen gewissen Zeitraum weiterhin eingeschränkt sein wird.

Wir schätzen diese kausale Reduktion des wirtschaftlichen Einkommens für einen Zeitraum von 8 bzw. 7,5 Monaten nach Aufhebung der Verordnungen mit zusätzlichen EUR 1.761.793,03 ein. Eine Ausdehnung, sobald die endgültigen Beträge der Reduktion des wirtschaftlichen Einkommens feststehen, bleibt vorbehalten.

Die durch die behördlich angeordnete Betriebsbeeinträchtigung erlittenen Vermögensnachteile und der dadurch erlittene Verdienstentgang beträgt somit insgesamt vorläufig EUR 3.596.876,35, weshalb wir innert offener Frist beantragen, die Vergütung gemäߧ 32 Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 mit diesem Betrag festzusetzen und ebenfalls auf unser oben angeführtes Konto zu überweisen.

Wir haben für diesen Zeitraum wegen der Erwerbsbehinderung bzw. der dadurch bewirkten Einkommensverluste (bis jetzt) keine finanzielle Unterstützung nach sonstigen Vorschriften (sonstige Unterstützungen auf Grund der COVID-19-Pandemie) oder finanzielle Leistung aufgrund von Vereinbarungen (z.B. Versicherungsleistungen) erhalten bzw. beantragt.

Wir bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben durch nachstehende firmenmäßige Fertigung. […]“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.03.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.06.2020 als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Die xxx betreibt am o.a. Standort, folgende Gewerbe:

„Gastgewerbe in der Betriebsart „Cafe“ mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 – Verabreichung von Spesen jeder Art und Ausschank von Getränken“;

„Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke“.

Der Bürgermeister der Stadt xxx hat mit Verordnung vom 14.03.2020, Zl. xxx, gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Gastgewerbebetrieben mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verfügt. Diese Verordnung wurde durch Verordnung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28.03.2020, Zl. xxx, mit Ablauf des 30.03.2020 aufgehoben.

Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 5. Juni 2020 den im Spruch ersichtlichen Antrag gestellt und zusammengefasst vorgebracht, dass sie durch das COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBI. römisch eins Nr. 12/2020 sowie aufgrund der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.130 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,, BGBI. römisch II Nr. 197/2020 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, einen gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 zu vergütenden Verdienstentgang erlitten habe.

Der Antrag wurde gleichlautend auch an die Magistratsdirektion der Stadt xxx sowie den Bürgermeister der Stadt xxx gerichtet.

Der Antragstellerin wurde von der Behörde (Bürgermeister der Stadt xxx) im Rahmen des Parteiengehörs am 6.10.2020 zur Kenntnis gebracht, dass nach Ansicht der Behörde keine gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Entschädigungsantrag bestehe, insbesondere weil keine behördliche Schließung des Betriebes gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 erfolgt sei und das COVID-19- Maßnahmengesetz keine Entschädigungen für Betriebe, die als Folge eines aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. auf dessen Grundlage ergangener Verordnungen verhängten Betretungsverbotes geschlossen wurden, vorsehe. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Änderung des Antrages binnen 2 Wochen eingeräumt, widrigenfalls der Antrag als unbegründet abgewiesen werde.

In ihrer Stellungnahme an die Stadt xxx - Gesundheitsamt vom 19.10.2020 hat die Antragstellerin ihren Antrag aufrecht erhalten und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht angeordnet worden sei, dass das Epidemiegesetz 1950 und insbesondere dessen Paragraphen 20 und 7 nicht anzuwenden seien. Weiters, dass aufgrund des Betretungsverbotes ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 zustehe.

Am 24. November 2020 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG an den Bürgermeister der Stadt xxx abgetreten.

Rechtlich folgt daraus:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich gem. Paragraph eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Soweit die in Paragraph eins, AVG erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Bei Anträgen nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 wegen Maßnahmen, die durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gesamte Bundesgebiet erlassen werden, ist die Zuständigkeit nach Paragraph 3, AVG zu bestimmen. Die angerufene Behörde ist somit hinsichtlich der Betriebsstätten in xxx örtlich zuständig.

Gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBI. römisch II Nr. 74/2020, kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Schließung bzw. Beschränkung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, angeordnet werden.

Gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.           sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.           ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3.           ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4.           sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.           sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.           sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7.           sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBI. römisch eins Nr. 12/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. römisch II Nr. 96/2020, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (Paragraph eins, leg.cit.) sowie das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (Paragraph 3, leg.cit.) untersagt.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen des Gesundheitsministers sehen im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 ausdrücklich keinen Ersatzanspruch vor. Für die von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen wurden jedoch seitens des Bundes andere Unterstützungsmaßnahmen (wie der Härtefallfonds) geschaffen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang am 14.07.2020, u.a. zu GZ V363/2020 (V363/2020-25) ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz - anders als das Epidemiegesetz 1950 - keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. Dies verstößt, so der VfGH, weder gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, noch gegen den Gleichheitsgrundsatz: zwar kommt ein Betretungsverbot für Betriebsstätten in seiner Wirkung für die betroffenen Unternehmen einem Betriebsverbot gleich und bildet insofern einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht. Dieses Betretungsverbot war und ist allerdings in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Dieses zielt darauf ab, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. im Allgemeinen von Folgen der Covid-19-Pandemie abzufedern. So hatten bzw. haben betroffenen Unternehmen insbesondere Anspruch auf Beihilfen bei Kurzarbeit und auf andere finanzielle Unterstützungen.

Der Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 setzt eine behördliche Schließung oder Betriebseinschränkung eines Unternehmens gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 zwingend voraus. Der Bürgermeister der Stadt xxx hat einen solchen Verwaltungsakt ausschließlich mit der oben angeführten Verordnung vom 14.03.2020, Zl. GG1-VO-20/03 gesetzt, mit der gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) verfügt wurde. Diese war vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 in Kraft.

Es steht fest, dass die Antragstellerin keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 führt.

Die angesprochenen Verordnungen (etwa Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,), mit denen insbesondere Betretungsverbote vorgesehen wurden, haben im COVID-19- Maßnahmengesetz ihre rechtliche Grundlage (vergleiche dazu VwGH vom 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Wenn in Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet wird, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 "unberührt" bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes 1950 verändert vergleiche VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, 22.3.2019, Ra 2017/04/0104).

Sohin liegt keine Betriebsschließung oder -beschränkung im Sinne des Paragraph 20, Epidemiegesetz vor und besteht daher auch keinen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (weder nach Absatz eins, Ziffer 5, noch nach einem der weiteren taxativ angeführten Entschädigungstatbestände der genannten Gesetzesstelle).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:

„…

2. Sachverhalt:

Wir sind Betreiber des Einkaufszentrums xxx, in dem sich zahlreiche Betriebsstätten des Handels sowie von Dienstleistungsunternehmen und der Gastronomie als Pächter befinden.

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI römisch II Nr. 96/2020 wurde mit Wirkung ab 16.03.2020 (teilweise) das Betreten des Kundenbereiches unserer Betriebsstätte EKZ xxx untersagt. Dieses Betretungsverbot ist eine Beschränkung unserer Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950.

Dieses ursprünglich bis 22.03.2020 geltende (teilweise) Betretungsverbot wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBI römisch II Nr. 112/2020), im Geltungsbereich insoweit verlängert, als diese Verordnung (BGBI römisch II Nr. 96/2020) mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft tritt.

Das bis 13.04.2020 geltende (teilweise) Betretungsverbot wurde wiederum mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird (BGBI römisch II Nr. 151/2020) geändert und im Geltungsbereich bis 30.04.2020 verlängert mit der ab 13.04.2020 geltenden Modifikation, dass das verfügte Betretungsverbot nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels galt, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt. Gleichzeitig wurde jedoch verfügt, dass im Falle, dass sonstige Betriebsstätten baulich verbunden sind (z.B. Einkaufszentren) der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Somit war auch für sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich im Inneren eines Einkaufszentrums mit einem Kundenbereich bis maximal 400 m², wie von der Bundesregierung mehrfach kommuniziert, das verfügte Betretungsverbot weiterhin gültig, da im Einkaufszentrum xxx alle sonstigen Betriebsstätten des Handels nur durch einen gemeinsamen Verbindungsbau betreten werden können und die zusammengezählten Kundenbereiche der Betriebsstätten 400 m² weit übersteigen.

Auch für sonstige Betriebsstätten des Handels mit einem Kundenbereich über 400 m² und Dienstleistungsbetriebe sowie die Gastronomie war das Betretungsverbot weiterhin gültig.

Da unser Unternehmen am Standort EKZ xxx, sonstige Betriebsstätten des Handels bzw. Dienstleistungsbetriebe mit einem Kundenbereich im Inneren eines Einkaufszentrums mit einem (zusammengezählten) Kundenbereich von mehr als 400 m² samt Gastronomie als Pächter hat und somit weiterhin den Beschränkungen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020, vom 09.04.2020 unterlag, sind die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen erst mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, teilweise außer Kraft getreten.

Für die Betriebsstätten der Gastronomie wurden die Beschränkungen der vorbezeichneten Verordnungen mit Ablauf des 30.04.2020, 24.00 Uhr, durch die COVID-19-LV, BGBI römisch II Nr. 197/2020 ersetzt und bis 30.06.2020 verlängert.

Zuletzt wurden die hier gegenständlichen Beschränkungen in Form eines Betretungsverbotes für Gastronomiebetriebe mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, vom 13.05.2020, Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung, mit zahlreichen Maßnahmen gelockert, sodass das generelle Betretungsverbot mit Ablauf des 14.05.2020 außer Kraft getreten ist, wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 6, Absatz eins, - Absatz 9, dieser Verordnung zahlreiche Auflagen erteilt wurden, die unseren Betrieb weiterhin stark behindern.

Unser Unternehmen als Betreiber des Einkaufszentrums xxx ist durch die vorbezeichneten Verordnungen sowie durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, in seinem Betrieb insofern beschränkt worden, als die sich im Einkaufszentrum verpachteten Betriebsstätten von den Kunden der Pächter nicht betreten werden durften, wodurch auch der Betrieb unseres Einkaufszentrums stark beeinträchtigt war und durch die weiteren Auflagen auch weiterhin ist.

Die durch die Verordnungen BGBI römisch II Nr. 96/2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2020,, BGBI römisch II Nr. 130/2020 und BGBI römisch II Nr. 151/2020 sowie BGBI römisch II Nr. 197/2020 und BGBI römisch II Nr. 207/2020 verfügte Beschränkung des Betriebes gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz stützt sich auf Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19- Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020,. Da in Paragraph 4, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geregelt wurde, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, steht im gegenständlichen Fall schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 zu, da durch diese Verordnung keine Schließung einer Betriebsstätte verfügt wurde, sondern unser Betriebsstätte lediglich im Betrieb beschränkt wurde.

Außerdem wurden durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, und davon abgeleitete Verordnungen weitgehende Ausgehverbote verordnet. Durch all diese hier und vorstehend aufgezählten Maßnahmen wurden unser Betrieb und unsere Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 7, Epidemiegesetz von Kunden abgesondert und umgekehrt wurden die Kunden von unserem Betrieb abgesondert.

Vorsichtshalber wird für den Fall, dass die erfolgte Beschränkung unserer Betriebsstätte in eine Schließung von Betriebsstätten uminterpretiert würde, darauf hingewiesen, dass eine Regelung im COVID-19-Maßnahmengesetz, insbesondere dessen Paragraph 4, Absatz 2, verfassungswidrig ist, sofern uns dadurch Ansprüche nach dem Epidemiegesetz abgeschnitten oder eingeschränkt werden würden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz bleiben im Übrigen ausdrücklich die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt, somit auch der hier gegenständliche Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950.

Die Zeit der Geltung des in den genannten Verordnungen verfügten Betretungsverbotes unserer Betriebsstätte durch Kunden, nämlich die Zeit vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 bzw. 14.05.2020, wird im Folgenden "Vergütungszeitraum" genannt.

Die 6-wöchige Frist zur Antragsstellung für einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz hat somit am 01.05.2020 bzw. 15.05.2020 zu laufen begonnen. Innerhalb offener Frist haben wir mit Antrag vom 05.06.2020, der innerhalb der 6 wöchigen Frist zur AntragsteIlung beim Bürgermeister der Stadt xxx eingelangt ist, beantragt, dass uns die durch die behördliche angeordnete Betriebsbeeinträchtigung erlittenen Vermögensnachteile und den dadurch erlittenen Verdienstentgang in Höhe von vorläufig EUR 3.596.876,35 als Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 festzusetzen und an uns auszubezahlen.

Mit dem hier bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt xxx diesen Antrag abgewiesen.

Der Bürgermeister der Stadt xxx hat dies damit begründet, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden sich gem. Paragraph eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richte. Soweit die in Paragraph eins, AVG erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen würden, richte sich diese gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, AVG in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen würden, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt würde oder werden solle. Bei Anträgen nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 wegen Maßnahmen, die durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gesamte Bundesgebiet erlassen worden seien, sei die Zuständigkeit nach Paragraph 3, AVG zu bestimmen. Die angerufene Behörde sei somit hinsichtlich der Betriebsstätten in xxx örtlich zuständig.

Gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-Co römisch fünf -2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, könne bei Auftreten einer Infektion mit SARS- CoV-2 die Schließung bzw. Beschränkung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden würden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringe, angeordnet werden.

Gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 sei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.           sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden seien, oder

2.           ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden sei, oder

3.           ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden sei, oder

4.           sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt seien, oder

5.           sie ein Unternehmen betreiben würden, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden sei, oder

6.           sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen würden, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden sei, oder

7.           sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig seien, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden seien,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei.

Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, sei das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (Paragraph eins, leg.cit.) sowie das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (Paragraph 3, leg.cit.) untersagt worden.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen des Gesundheitsministers würden im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 ausdrücklich keinen Ersatzanspruch vorsehen. Für die von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen seien jedoch seitens des Bundes andere Unterstützungsmaßnahmen (wie der Härtefallfonds) geschaffen worden.

Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang am 14.07.2020, u.a. zu GZ V363/2020 (V363/2020-25) ausgesprochen, dass es verfassungskonform sei, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz - anders als das Epidemiegesetz 1950 - keine Entschädigungen für Betriebe vorsähe, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen worden seien. Dies würde, so der VfGH, weder gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums, noch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen: zwar komme ein Betretungsverbot für Betriebsstätten in seiner Wirkung für die betroffenen Unternehmen einem Betriebsverbot gleich und bilde insofern einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht. Dieses Betretungsverbot wäre und sei allerdings in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Dieses ziele darauf ab, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. im Allgemeinen von Folgen der Covid-19-Pandemie abzufedern. So hätten bzw. hätten betroffenen Unternehmen insbesondere Anspruch auf Beihilfen bei Kurzarbeit und auf andere finanzielle Unterstützungen gehabt.

Der Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 setze eine behördliche Schließung oder Betriebseinschränkung eines Unternehmens gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 zwingend voraus. Der Bürgermeister der Stadt xxx habe einen solchen Verwaltungsakt ausschließlich mit der oben angeführten Verordnung vom 14.03.2020, Zl. GG 1-VO-20/03 gesetzt, mit der gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben (im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) verfügt worden sei. Diese wäre vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 in Kraft gewesen.

Es stünde fest, dass die Antragstellerin keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 führe.

Die angesprochenen Verordnungen (etwa BGBI. römisch II Nr. 96/2020), mit denen insbesondere Betretungsverbote vorgesehen worden seien, habe im COVID-19-Maßnahmengesetz ihre rechtliche Grundlage vergleiche dazu VwGH vom 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Wenn in Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet worden sei, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 "unberührt" blieben, würde damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des Epidemiegesetzes 1950 verändert vergleiche VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, 22.3.2019, Ra 2017/04/0104).

Sohin liege keine Betriebsschließung oder -beschränkung im Sinne des Paragraph 20, Epidemiegesetz vor und bestünde daher auch keinen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (weder nach Absatz eins, Ziffer 5, noch nach einem der weiteren taxativ angeführten Entschädigungstatbestände der genannten Gesetzesstelle).

Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von der Verwaltungsbehörde, worunter auch der hier gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx zählt. Die Beschwerdelegitimation meiner Mandantin ergibt sich daraus, dass diese als Antragstellerin Verfahrenspartei ist und durch die Abweisung ihres Antrages beschwert ist. Durch den angefochtenen Bescheid ist meine Mandantin in ihrem Recht auf Zuerkennung und Auszahlung einer Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 und für den Zeitraum 15.05.2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von insgesamt EUR 3.596.876,35 sowie in ihrem Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des Epidemiegesetzes verletzt.

Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung vom Bürgermeister der Stadt xxx erlassen wurde.

Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.03.2021, xxx, wurde am 23.03.2021 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

4. Beschwerdegründe:

Durch die Beschwerde erachtet sich meine Mandantin in ihrem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Anwendung der §§7 und 20 in Verbindung mit Paragraph 32, Epidemiegesetz sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes und den davon abgeleiteten Verordnungen BGBI römisch II Nr. 96/2020 idgF und BGBI römisch II Nr. 98/2020 idgF verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

a) Inhaltliche Rechtswidrigkeit

aa) unrichtige rechtliche Beurteilung

         Rechtswidriger Inhalt aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Corona-Virus“), BGBI römisch II Nr. 74/2020 vom 28.02.2020 verordnet wurde, dass die in Paragraph 20, Absatz eins, - 3 des Epidemiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Vorkehrungen (dazu gehören auch Betretungsverbote von Betriebsstätten) auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS- CoV-2 („2019 neuartiges Corona-Virus“) getroffen werden. Somit hat der Bundesgesetzgeber mit dieser Verordnung bereits festgelegt, dass das Epidemiegesetz auch auf Fälle des neuartigen Corona-Virus anzuwenden ist. Mit dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBI römisch eins Nr. 12/2020 vom 15.03.2020 (Artikel 8) wurde, grob gesagt, dem Gesundheitsminister die Möglichkeit eingeräumt, das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen (Paragraph eins,) sowie das Betreten von bestimmten Orten (Paragraph 2,) zu untersagen bzw. zu beschränken. In Paragraph 4, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes ist geregelt, dass für den Fall, dass der Gesundheitsminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen hat, dass dann „die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebstätten nicht zur Anwendung" kommen. In Paragraph 4, Absatz 3, des COVID-19-Maßnahmengesetzes wird festgelegt, dass die „Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt" bleiben.

Das heißt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Anwendung der Bestimmungen des Epidemiegesetzes für COVID-19-Fälle nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch eine Verordnung, die auf Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz gestützt ist, Betriebsstätten geschlossen werden, was hier augenscheinlich nicht der Fall ist. Alle anderen Bestimmungen des Epidemiegesetzes, insbesondere auch die Regelung hinsichtlich von Beschränkungen von Betriebsstätten, sind somit weiter auf für COVID-19 bedingte Maßnahmen anwendbar. Dies geht auch aus den erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag zu Artikel 8 (COVID-19-Maßnahmengesetz) hervor, in dem der Gesetzgeber sagt, dass dieses COVID-19-Maßnahmengesetz insbesondere deshalb erlassen wurde, da sich mit fortschreitender Pandemie herausgestellt hat, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichen bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. In diesen erläuternden Bemerkungen findet sich aber kein Hinweis, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz auch nur teilweise an die Stelle des Epidemiegesetzes treten soll oder dieses in bestimmten Punkten verdrängen soll oder dass dieses bei Betretungsverboten nicht anwendbar sein soll. Somit ist das COVID-19-Maßnahmengesetz lediglich als Ergänzung des Epidemiegesetzes zu sehen. Ziel des Gesetzgebers war offensichtlich, wenn weitgehende Betretungsverbote aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen werden, dass dann parallel dazu nicht noch die Schließung von Betrieben verordnet werden kann vergleiche Günther Leissler im Ecolex 2020, Seite 288).

Somit ist aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus den erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag klar, dass durch das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht angeordnet wurde, dass das Epidemiegesetz hier (teilweise) nicht anwendbar ist und vor allem nicht, dass der Paragraph 20, Epidemiegesetz und der Paragraph 7, Epidemiegesetz nicht anzuwenden sind.

Der Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz sieht sowohl die Möglichkeit der Beschränkungen der Betriebsstätte durch behördliche Verordnungen vor, als auch das Untersagen des Betretens der Betriebsstätten. Somit gelten die behördlichen Beschränkungen für das Betreten der Betriebsstätten, wie durch die im Antrag genannten Verordnungen angeordnet, auch als Beschränkung der Betriebsstätte gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz, sodass in diesem Zusammenhang meiner Mandantin eine Vergütung für den damit verbundenen Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, Epidemiegesetz zusteht. Der Verweis auf das Epidemiegesetz in Paragraph 4, Absatz 3, des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann nicht anders interpretiert werden als dass das Epidemiegesetz auch für die Maßnahmen gilt, die auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verordnet werden.

Die Überschrift des Paragraph 20, Epidemiegesetz lautet „Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen“. Im Paragraph 4, Absatz 2, Covid-19-Maßnahmengesetz wird somit lediglich ein Teilbereich des Paragraph 20, Epidemiegesetzes derogiert, nämlich nur der Teilbereich „Schließung von Betriebsstätten (arg. „gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBI Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung“). Da im Paragraph 4, Absatz 3, Covid-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich angeführt ist, „die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt“ bedeutet dies nunmehr ganz klar, dass auf dem Bereich der Betretungsverbote die Bestimmungen des Epidemiegesetzes auch anwendbar sind, wenn diese auf das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützt sind. Dies ist sachlich gerechtfertigt und entspricht auch dem Gleichheitsgebot. Da der Gesetzgeber ausdrücklich Vorsorge getroffen hat, wie oben bereits dargestellt, dass Betretungsverbote von Betriebsstätten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, sowohl gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz ausgesprochen werden können, als auch durch eine auf das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung, müssen somit auch die Rechtsfolgen die gleichen sein, insbesondere im Hinblick auf Entschädigungsansprüche. Wenn zusätzlich bedacht wird, dass im Bundesgebiet der Republik Österreich in Folge der Covid-19-Pandemie von Bezirksverwaltungsbehörden auf Paragraph 20, Epidemiegesetz gestützte Betretungsverbote ausgesprochen worden sind und umgekehrt auch gleichzeitig auf Basis der aufgrund des Paragraph eins, Covid-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnungen Betretungsverbote ausgesprochen worden sind, sind im Sinne des Gleichheitssatzes diese Sachverhalte auch in den Rechtsfolgen, insbesondere auch im Hinblick auf Entschädigungen gleich zu behandeln. Eine andere Betrachtung würde bedeuten, dass Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz mit dem Inkrafttreten des Covid-19-Maßnahmengesetzes gleichheitswidrig geworden ist. Insbesondere wären die Paragraphenverweise im Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 -, 5, Epidemiegesetz gleichheitswidrig, da diese die Entschädigungsansprüche auf bestimmte Fallkonstellationen beschränken und nicht auf sämtliche Maßnahmen die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von übertragbaren Maßnahmen erfolgt sind.

Wie bereits an der oben dargestellten unterschiedlichen Verwaltungspraxis im Einzugsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bereits dargestellt, würde beim Vergleich der Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes (insbesondere Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 2, mit in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3,) und jener der Paragraph 20,, 32 Epidemiegesetz zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, wenn für Maßnahmen nach dem Paragraph eins, Covid-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigungen vorgesehen sind, für Maßnahmen nach dem Paragraph 2, Covid-19-Maßnahmengesetz und Epidemiegesetz jedoch sehr wohl. Da sich der Covid-19-Erreger nicht von ähnlichen im Paragraph 32, Epidemiegesetz erfassten übertragbaren Krankheiten maßgeblich unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Da auch die Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz und nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz gleicher Natur sind, nämlich eine Verbreitung von ansteckender Krankheiten zu verhindern, sind auch die Folgen und Auswirkungen dieser Maßnahmen gleich zu behandeln.

Außerdem stützt meine Mandantin ihre Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang auch auf die mit BGBI römisch II Nr. 98/2020 verordneten Betretungsverbote öffentlicher Orte. Durch die Verordnungen BGBI römisch II Nr. 96/2020 und der jeweiligen Novellen sowie BGBI römisch II Nr. 98/2020 und der jeweiligen Novellen wurden durch die Beschränkungen des Betriebs gleichzeitig die Mitarbeiter meiner Mandantin von den Kunden abgesondert und umgekehrt die Kunden von den Mitarbeitern meiner Mandantin.

So wurden durch diese Verordnungen sowohl die Mitarbeiter meiner Mandantin als auch die Kunden meiner Mandantin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, a Epidemiegesetz quasi als generell krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt.

Somit wurde meine Mandantin auch im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz in ihrem Erwerb behindert, da deren Mitarbeiter gemäß Paragraph 7, von den Kunden abgesondert worden sind, worauf sich wiederum der Anspruch meiner Mandantin auf Erhalt einer Entschädigung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz gründet.

Wenn im Paragraph 4, Absatz 2, Covid-19-Maßnahmengesetz geregelt ist, dass im Falle, dass der Bundesminister gemäß Paragraph eins, Covid-19-Maßnahmengesetz eine Verordnung erlassen hat, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, kann dies, wenn überhaupt, aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes nur für die in diesen auf Basis des Paragraph eins, Covid-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnungen geregelten Fälle gelten.

Keinesfalls kann dies für Verordnungen gelten, die gemäß Paragraph 2, Covid-19-Maßnahmengesetz erlassen worden sind. Da im Paragraph 4, Absatz 3, Covid-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich geregelt ist, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben, kann dies somit nur heißen, dass das Epidemiegesetz jedenfalls auf die gemäß Paragraph 2, Epidemiegesetz erlassenen Verordnungen und der darin geregelten Maßnahmen gilt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass durch die Verordnung BGBI römisch II Nr. 74/2020 die Möglichkeit der Verhängung von Betretungsverboten von Betriebsstätten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, - 3 des Epidemiegesetzes auf die COVID-19-Krise anwendbar gemacht wurde. Diese Möglichkeit der Betretungsverbote wurde im Zuge der COVID-19-Maßnahmengesetze und der darauf beruhenden Verordnungen BGBI römisch II Nr. 96/2020 und BGBI römisch II Nr. 98/2020 detaillierter ausgeführt, wobei im COVID-19-Maßnahmengesetz eindeutig angeführt wurde, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben, was mit anderen Worten heißt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes auf alle Arten von Betretungsverboten und Betriebsbeschränkungen, die durch die gegenständlichen Verordnungen erfolgt sind, anwendbar sind, somit insbesondere auch die Ansprüche auf Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz.

Ergänzend ist anzuführen, dass der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die durch BGBI römisch II Nr. 151/2020 vom 09.04.2020 erfolgte Novellierung der Verordnung BGBI römisch II Nr. 96/2020 (Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19) weitere Maßnahmen eingeführt werden, die als Beschränkungen im Sinne des Paragraph 20, Epidemiegesetz gelten, nämlich die verpflichtende Einhaltung der Maskenpflicht und des 1-Meter-Abstandes im Kundenbereich (Paragraph 2, Absatz 5, leg cit) und der weiteren Beschränkung, dass sichergestellt werden muss, dass sich maximal nur so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten können, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche (§2 Absatz 6, leg cit) zur Verfügung stehen.

Abschließend ist auch noch auf die jüngste Novelle des Epidemiegesetzes BGBI römisch eins 62/2020 vom 07.07.2020 hinzuweisen, wo ein Paragraph 49, eingeführt wurde („Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2). Hier ist im Paragraph 49, Absatz eins, ausdrücklich geregelt, dass „abweichend vom Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-Co römisch fünf -2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen 3 Monaten ... geltend zu machen“. Aus diesem Wortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass hier weder differenziert wird, auf welche Art und auch auf welcher rechtlichen Grundlage diese Maßnahme behördlicherseits verfügt worden ist. So wie bisher wird auch nicht darauf abgestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde selbst diese Maßnahme verfügt hat. Es ist lediglich darauf abzustellen, dass im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahme getroffen worden ist, somit in diesem Bereich wirksam vor.

Da es somit entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht darauf ankommt, dass die belangte Behörde selbst die Maßnahmen verfügt hat, sondern es genügt, dass diese Maßnahme auch für den Bereich der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde getroffen wurde und es weiters lediglich entscheidend ist, dass diese Maßnahmen wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangen ist und somit nicht gefordert wird, dass diese Maßnahme auf Basis des Epidemiegesetzes getroffen worden ist, ist somit durch diese Novelle eindeutig geregelt, dass auch auf Basis des Covid-19-Maßnahmengesetzes ergangene behördliche Maßnahmen hier auch zu subsumieren sind und innerhalb der erweiterten Frist angemeldet werden können. Somit ist aber auch klar, dass auf dieser Basis Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges festgestellt und ausbezahlt werden können.

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfGH 14.07.2020, G 202/2020, römisch fünf 408/2020 u.a. feststeIlt, dass es verfassungskonform sei, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigung für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbotes geschlossen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung für dieses Verfahren insoweit nicht von Relevanz ist, als es sich hier, wie bereits eingangs erwähnt und begründet, um keine Betriebsschließung handelt sondern lediglich um eine Betriebsbeschränkung. Im Übrigen ist der Sachverhalt hier nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beurteilen, sondern ist einfach gesetzlich auszulegen. Dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung ist zu entnehmen, dass nur ein Betretungsverbot für erwerbswillige Kunden vorgesehen ist. Außerdem war eine Betriebsschließung auch nicht Zweck des Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung, zumal die Erläuterungen zu Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder der Inhaber der Betriebsstätte noch seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen, vom Betretungsverbot betroffen sind vergleiche erläuternde Bemerkungen im Initiativantrag). Wie ebenfaIls bereits eingangs erwähnt, ist Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz für Betriebsschließungen anwendbar, nicht aber für Betretungsverbote und die weiteren Betriebsbeschränkungen, auf die dieser Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang ebenfalls gestützt wird. Auch die Argumentation, Paragraph 20, Epidemiegesetz wäre zur Anwendung in der Corona-Krise nicht geeignet, weil dieser Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen hinsichtlich solcher Betriebsstätten ermögliche, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheiten mit sich bringt, ist nicht zutreffend. Dies einerseits, da zu Beginn der Corona-Krise großflächig Betriebsschließungen und -beschränkungen unmittelbar auf Grundlage des Epidemiegesetzes angeordnet waren, wie zum Beispiel die Schließung von Ski-Gebieten bzw. Beschränkungen des Betriebes von Hotelgaststätten und Seilbahnen in Tirol, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg, die alle samt auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgt sind. Außerdem waren es vor allem Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die aufgrund der Annahme, dass von diesen eine besondere Gefahr für die Ausbreitung von COVID-19 ausgehe, mit Betretungsverboten belegt worden. Das zeigt, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber bei diesen Betrieben eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit gesehen hat, sodass verhindert werden sollte, dass in diesen Betrieben eine Vielzahl einander unbekannter Menschen begegnen. Somit sind die auf Basis BGBI römisch eins Nr. 96/2020 und den folgenden Novellen dieser Verordnung Betriebsbeschränkungen verordnet worden, auf die das Epidemiegesetz anwendbar ist. Insbesondere die weiter oben aufgezählten Regelungen betreffend die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig im Kundenbereich eines Geschäftes aufhalten dürfen oder auch Abstandsregelungen sind jedenfalls Betriebsbeschränkungen im Sinne des Paragraph 20, Epidemiegesetz und keinesfalls Betriebsschließungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetzes. Wenn der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, dass „die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen“ lautet, ist allein schon aufgrund dieses Wortlautes klar, dass Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz mit seinem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges davon nicht betroffen ist. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz ist keine Regelung zur Schließung von Betriebsstätten, sondern regelt lediglich die Folgen, nämlich sowohl für die Beeinträchtigung einer Betriebsstätte als auch die einer Schließung einer Betriebsstätte. Somit ist bereits aufgrund der Formulierung des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetzes klar, dass diese Regelung die Anwendung des Paragraph 32, Epidemiegesetzes nicht ausschließt.

Dies ergibt sich auch der Absicht des Gesetzgebers, die aus den erläuternden Bemerkungen im Initiativantrag zum COVID-19-Gesetz, welches in seinem Artikel 8 das COVID-19- Maßnahmengesetz beinhaltet, hervorgeht:

"Wie bereits erwähnt, ist hier angeführt, dass das Epidemiegesetz verschiedene Maßnahmen vorsähe, die auch zur Bewältigung der sogenannten Corona-Krise herangezogen wurden. Mit dem Fortschreiten der Pandemie hat sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes nicht ausreichend bzw. so kleinteilig sind, um eine weitere Verbreitung des COVID-19 zu verhindern. Somit sollen daher in einem ersten Schritt jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um weitere Verbreitung zu verhindern "

Somit geht die Begründung des Initiativantrages eindeutig und ausschließlich in die Richtung, dass es sich um Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Virus gehen solle. Dies betrifft aber nur die Beschränkungen oder Schließung von Betriebsstätten selbst, nicht aber die Folgen aus den Beschränkungen oder Schließungen. Somit finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis darauf, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, den in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz enthaltenen Anspruch von Unternehmen auf Verdienstentgang entfallen zu lassen. Außerdem ist, wie bereits oben angeführt, darauf abgestellt worden, dass verhindert werden sollte, dass Betriebe unkoordiniert geschlossen werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass den Unternehmen Ansprüche auf Ersatz für Betriebsbeschränkungen oder auch für Betriebsschließungen entzogen werden sollten. Somit ist es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen, den Unternehmen ihren Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung für die Änderungen des ABBAG-Gesetzes mit Artikel 4, COVID-19-Gesetz, mit welchem die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungen durch den Bund geschaffen werden sollten. Damit sollten Unternehmen vor unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit geschützt werden.

Da sich somit die Interpretation eines Gesetzes sowohl am Wortlaut als auch an den Gesetzesmaterialen zu orientieren hat, geht aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, der mit dem in den Erläuterungen zum Initiativantrag zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen übereinstimmt, eindeutig hervor, dass Unternehmen, die vom Betretungsverbot ihrer Betriebsstätten betroffen waren, Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gegenüber dem Bund haben vergleiche auch Ernst Eypeltauer, ecolex 2020, 725 ff mwN). Da gemäß ausdrücklichem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetzes vorgesehen ist, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes unberührt bleiben, ergibt sich somit eindeutig, dass es sich bei den hier verfügten Betretungsverboten und sonstigen detailliert genannten Betriebsbeschränkungen um Betriebsbeschränkungen im Sinne des Paragraph 20, Epidemiegesetz handelt, sodass meine Mandantin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz hat.

Zuletzt ist noch anzuführen, dass im gegenständlichen Fall die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt ist. Einerseits liegt hier im gegenständlichen Fall ein Betretungsverbot und keine Betriebsschließung vor, sodass aufgrund des reinen Wortlautes die vorliegende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020 (G202/2020-20, V408/2020-20) nicht anwendbar ist. Diesbezüglich liegt auch noch keine Entscheidung des VwGH vor. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass meine Mandantin Betreiberin eines Einkaufszentrums ist, sodass die vom Verfassungsgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen angeführten umfangreichen Maßnahmen und Rettungspakete für meine Mandantin nicht greifen, da diese einerseits keine Kurzarbeit in Anspruch genommen hat und auch die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzten Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen für Betreiber von Einkaufszentren, die primär unter dem Ausfall von Bestandzinszahlungen aufgrund der verfügten Betretungsverbote wirtschaftlich stark beeinträchtigt worden sind, nicht entschädigt wird. Zum Beweis dafür wird die Ladung und zeugenschaftliehe Einvernahme des xxx p.A. xxx beantragt. Jedenfalls greifen die hier vorgesehenen Entschädigungen aus dem Härtetallfonds und aus dem Fixkostenzuschuss für meine Mandantin nicht, sodass bei dieser Fallkonstellationen die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vorliegt, nicht abschließend beantwortet ist.

b) Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Dass die erstinstanzliche Behörde kein Verfahren über die Ermittlung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche durchgeführt hat, wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften ausdrücklich gerügt.

In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin die Ladung zur zeugenschaftlichen Einvernahme des xxx p.A. xxxx.

Die Bezug habenden Urkunden zur Bescheinigung der geltend gemachten Ansprüche werden im Verfahren vorgelegt werden.

5. Beschwerdeanträge.

Aus diesen Gründen richten wir an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge,

1)          gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a)        gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.04.2020 bzw. 14.05.2020 und vom 15.05.2020 bis 31.12.2020 in der Höhe von insgesamt EUR 3.596.876,35 zu bewilligen,

in eventu

2b)        den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die rechtzeitig erhobene Beschwerde wie folgt erwogen:

römisch II.        Feststellungen

Die Beschwerdeführerin war in dem von ihr genannten „Vergütungszeitraum“ vom 16.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 Betreiberin der Betriebsstätte EKZ xxx am Standort xxx.

In dem im Antrag vom 05.06.2020 angeführten Vergütungszeitraum (16.03.2020 bis 30.04.2020 bzw. 14.05.2020) wurde die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin EKZ xxx am Standort xxx, nicht gemäß Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950 beschränkt oder geschlossen. Auch nicht in dem in der Beschwerde genannten Zeitraum vom 15.05.2020 bis 31.12.2020.

Die Antragstellerin hat im Vergütungszeitraum keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 geführt.

Das Betretungsverbot bestand auf der Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetzes.

römisch III.      Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst.

Unstrittig ist, dass es für die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin – jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum – durch die belangte Behörde keine (bescheidmäßige) Verfügung zur Schließung bzw. Beschränkung des Betriebes gegeben hat. Diesbezüglich wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die Betriebsbeschränkung zufolge der Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020,, erfolgte.

römisch IV.        Maßgebliche Rechtsvorschriften

Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950 lautet:

„(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen.

(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.    sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.    ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3.    ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4.    sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.    sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.    sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7.    sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, (COVID-19-Maßnahmengesetz), kann beim Auftreten von COVID-19 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte iSd Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, lautete:

„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.    vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2.    Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3.    von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“

Paragraph 4, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, lautete:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“

Gestützt auf Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (iF auch: COVID-19-MG) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 15.3.2020 die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, (iF auch: COVID-19-MV), erlassen. Deren Paragraph eins, lautete:

„(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

Paragraph 2, dieser Verordnung normierte – im Beschwerdefall nicht maßgebliche – Ausnahmen von Paragraph eins,

Spätere Änderungen dieser Verordnung (ebenfalls jeweils auf Paragraph eins, COVID-19-MG gestützt) betrafen, neben dem zeitlichen Geltungsbereich, andere Bestimmungen, änderten aber zunächst nichts am Paragraph eins,, also am - grundsätzlichen - Betretungsverbot.

Erst mit der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - gestützt auf die Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz und den Paragraph 15, Epidemiegesetz - am 30.04.2020 erlassenen Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), in Kraft getreten am 01.05.2020, erfolgten insoweit Änderungen, als dessen Paragraph 2, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter näher genannten Voraussetzungen erlaubte:

„(1) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.    Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

2.    Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

3.    Der Betreiber Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

4.    Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

5.    Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

…“

Im Weiteren erfolgten - wiederum jeweils mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz - Änderungen der COVID-19-LV. Diese betrafen den zeitlichen Geltungsbereich und - u.a. - die näheren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Betretens von Betriebsstätten, änderten aber - für den Beschwerdefall vereinfachend zusammengefasst - nichts daran, dass im gesamten vom Antrag der Beschwerdeführerin umfassten Zeitraum das Betreten von Betriebsstätten nur mit Einschränkungen zulässig war.

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, war gestützt auf die Paragraphen eins und 2 COVID-19-MG und den Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950.

Keine der soeben angeführten Verordnungen war also gestützt auf Paragraph 20, Epidemiegesetz.

römisch fünf.           Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz (EpiG) gestützt. Sie gründet ihren Anspruch darauf, als Betreiberin eines Einkaufszentrums von den seit 16.3.2020 wegen der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, und die daran anschließenden Verordnungen geltenden Beschränkungen (im Wesentlichen Betretungsverbote; in der Folge Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote, Mund-Nasen-Schutz) betroffen zu sein. Diese seien als Betriebsbeschränkungen iSd Paragraph 20, des EpiG anzusehen und würden, weil insoweit vom COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) „unberührt“, ihren Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG begründen. Dies werde auch dadurch gestützt, dass die genannten Verordnungen ihren Ursprung im EpiG hätten.

Dieses Vorbringen erweist sich, wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, zu entnehmen ist, als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Erkenntnis nachstehende Rechtsansicht:

„Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG setzt - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 2014,, in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm - voraus, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen „gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist“; Anspruchsvoraussetzung danach ist also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der - seit der Stammfassung (WV) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 20, EpiG.

Zwar wurde mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, die Grundlage dafür geschaffen, dass solche Vorkehrungen auch beim Auftreten einer Infektion mit COVID-19 getroffen werden können. Eine derartige, den Betrieb der Revisionswerberin erfassende „Vorkehrung“, also eine Betriebsschließung nach Paragraph 20, Absatz eins, EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach Paragraph 20, Absatz 2, EpiG, erfolgte allerdings - unstrittig – nicht.

Die Revision stellt nicht in Frage, dass ausgehend von Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Da aber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG die (übrigen) Bestimmungen des EpiG unberührt blieben, und der Verdienstentgangsanspruch auf Betriebsbeschränkungen und nicht Betriebsschließungen gestützt werde, bestehe ihrer Auffassung nach der Anspruch zu Recht, zumal mit den „COVID-19-Verordnungen“ Betriebsbeschränkungen verfügt worden seien.

Damit verkennt die Revision den Regelungsgehalt des Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG: Wenn darin angeordnet wird, dass die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpiG verändert vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, 22.3.2019, Ra 2017/04/0104). Die berufene Norm ändert also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen iSd Paragraph 20, EpiG noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG. Sie bildet daher, weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, eine Grundlage für den Ersatzanspruch der Revisionswerberin.

Ebenso verfehlt ist das Argument der Revision, die in Rede stehenden Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, und die folgenden) hätten „ihren Ursprung“ im EpiG, seien deshalb als Verfügung von Betriebsbeschränkungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, EpiG anzusehen und begründeten somit einen Ersatzanspruch nach Paragraph 32, EpiG.

Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass ausgehend vom insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, EpiG, wonach gegebenenfalls „der Betrieb einzelner ... Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt“ werden kann, damit eine Betriebsbeschränkung mit Bescheid - nicht mittels Verordnung - ermöglicht wird; schon dies steht dem von der Revision gewünschten Verständnis entgegen.

Zudem legte das EpiG die Zuständigkeit zur Erlassung von „Vorkehrungen“ nach Paragraph 20, EpiG - wie auch die zur Veranlassung sämtlicher anderer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem EpiG - in die Hände der Bezirksverwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 43, Absatz 4, EpiG; die Verordnungsermächtigung des Bundesministers durch Paragraph 43, Absatz 4 a, 3. und 4. Satz wurde erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, in Kraft seit 15. Mai 2020, eingefügt). Demgegenüber ermächtigt Paragraph eins, COVID-19-MG den Bundesminister zur Erlassung einer Verordnung und es wurden die in Rede stehenden Verordnungen auch vom Bundesminister erlassen.

Zudem trifft auch das Revisionsvorbringen zum Inhalt der Promulgationsklauseln der in Rede stehenden Verordnungen nicht zu: Die „COVID-19-Verordnungen“ berufen sich - in der Promulgationsklausel - wie oben dargestellt jeweils auf Paragraph eins, COVID-19-MG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, bis Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,), auf die Paragraphen eins und 2 COVID-19-MG sowie Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, bis Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,), auf Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2020,) bzw. die Paragraphen 3 und 4 COVID-19-MG und Paragraph 15, EpiG Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2020,), nicht aber auf Paragraph 20, EpiG.

Paragraph 15, EpiG bildet eine Grundlage für die Erlassung von Verordnungen betreffend „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ bei Veranstaltungen, nicht aber für - im Revisionsfall relevante - Regelungen betreffend das Betreten von Betriebsstätten.

Die angesprochenen Verordnungen, mit denen insbesondere Betretungsverbote vorgesehen wurden, haben somit im COVID-19-MG ihre Grundlage.

Im Übrigen: Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der „COVID-19-Verordnungen“ haben die in Rede stehenden Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ vergleiche die Darstellung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 14. Juli 2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG, ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 - seien - nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“ vergleiche die Erläuterungen zum IA 396/A 27. GP, 11), es für notwendig erachtet hat, ein eigenes - nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht auch dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG auslösen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG wegen auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (und die Bedenken der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG bzw. des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, nicht geteilt.

Eine von der Revisionswerberin beantragte Vergütung ihres durch die Betretungsverbote bzw. -beschränkungen nach den genannten „COVID-19-Verordnungen“ entstandenen Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG kommt nach dem Gesagten daher nicht in Betracht.

Der Inhalt der Revision lässt somit erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.“

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass seitens der belangten Behörde das Vorliegen eines Vergütungsanspruches nach dem Epidemiegesetz zu Recht verneint wurde.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass diesbezüglich bereits eine ihrem Standpunkt nicht bestätigende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20).

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Bürgermeister der Stadt xxx mit Verordnung vom 14.03.2020, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Gastgewerbebetrieben mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt hat. Diese Verordnung wurde durch Verordnung des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28.03.2020, Zahl: xxx, mit Ablauf des 30.03.2020 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin war am genannten Standort in der xxx nicht Inhaberin einer Gastgewerbeberechtigung mit den Berechtigungen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994.

Da sich der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag behauptete Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der mit dem angefochtenen Bescheid verneint wurde, somit auf keinen gesetzlichen Tatbestand stützen kann und gegen die zur Anwendung kommenden Vorschriften auch im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beim Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgekommen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen und vermeintlichen inhaltlichen Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor. Auch von Amts wegen kann keine (sonstige) Rechtswidrigkeit erkannt werden. Auch eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör oder ein Begründungsmangel kann nicht erkannt werden. Die Rechtslage ist klar und dementsprechend sind der für die konkrete Entscheidung maßgebliche, d. h. entscheidungsrelevante Sachverhalt eng abgrenzbar und insofern der Feststellungs- und Begründungsaufwand deutlich reduziert. Eine Ermittlung zu einer betragsmäßigen Feststellung ist bei Fehlen eines Anspruches bereits dem Grunde nach entbehrlich. Zur Höhe von Umsatzeinbußen ist somit kein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Ankündigung einer Urkundenvorlage zur „Bescheinigung“ von Ansprüchen ist daher unbeachtlich.

Vor dem Hintergrund des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zu klärenden Rechtsfrage, ob die beschwerdeführerseitig begehrten Ansprüche dem Grunde nach unter Paragraph 32, Epidemiegesetz subsumiert werden können, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, zumal über Ansprüche der Höhe nach nicht zu entscheiden war. So hat auch beispielsweise der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa, wenn Fragen der Beweiswürdigung nicht aufträten oder Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche auch VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Es gibt gegenständlich kein entscheidungsrelevantes (Sachverhalts-)Vorbringen, das erörtert oder gewürdigt werden müsste. Gegenständlich ließ vielmehr bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung bei nicht strittigem Sachverhalt nicht vorliegt und ließen die Verwaltungsverfahrensakten überdies erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzuweisen war. Es konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme und sonstigen Ermittlungsschritten auch abgesehen werden.

römisch VI.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auf das ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.05.2021, Ra 2021/09/0106-4, wird verwiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.734.2.2021