Landesverwaltungsgericht Kärnten
13.04.2021
KLVwG-1216/9/2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.6.2020, GZ xxx, xxx, xxx, xxx, betreffend die Vorschreibungen der Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) für die Wohnung in xxx, xxx, gemäß Paragraph 2 a, Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Paragraph 279, BAO zu Recht:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n .
Der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.6.2020, GZ xxx, xxx, xxx und xxx wird ersatzlos
a u f g e h o b e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
Die Verwaltungsgemeinschaft xxx (im Folgenden: VG) übermittelte der Beschwerdeführerin Mag. xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) im Namen der Gemeinde xxx per RSb eine mit 19.11.2018 datierte Mahnung über Rückstände der Gemeindeabgaben Zweitwohnsitzabgabe und pauschalierte Ortstaxe und der Landesabgabe pauschalierte Nächtigungstaxe, jeweils für das steuerbare Objekt „xxx“, zuzüglich Säumniszuschlag von 2% und Mahngebühr mit dem Hinweis „„Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Der Rückstand ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mahnung zur Einzahlung zu bringen“.
Die Übernahme der Briefsendung ist laut unbedenklichem Rückschein RSb am 21.11.2018 ausgewiesen sowie durch eine E-Mail der BF vom 21.11.2018, worin sie unter Bezugnahme auf die Abgabenmahnung zu allen Positionen eine detaillierte Aufklärung begehrt.
2. Die VG beantwortete dies mit E-Mail vom 27.11.2018 ausführlich, wofür sich die BF mit E-Mail vom gleichen Tage bedankte und vorbrachte, sie habe außer der Mahnung weder für die Zweitwohnsitzabgabe, noch für die Ortstaxe eine Vorschreibung erhalten und in der Regel schicke man zuerst eine Rechnung, ehe man Beträge einmahnt.
3. Die BF übermittelte der VG eine E-Mail vom 5.12.2018, worin sie rügte, man gehe von einer falschen Nutzungsgröße (mehr als 100) aus und erklärte, die Nachberechnung der Ortstaxe sei nicht korrekt. Die VG übermittelte der BF eine mit 21.12.2018 datierte um die Überzahlung der pauschalierten Ortstaxe für 2012 und 2013 korrigierte Abgabeninformation mit dem offenen Abgabenbetrag von EUR 4.154,80.
4. Die BF teilte mit E-Mail vom 28.1.2019 mit, dass für die Jahre 2012 und 2013 die Zweitwohnsitzabgabe bezahlt werde, da „das Haus in diesen Jahren noch nicht gewerbsmäßig vermietet war“, jedoch für die auf das Jahr 2013 folgenden Folgejahre die Zweitwohnsitzabgabe nicht zu bezahlen sei, da für diese ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz geltend zu machen sei.
5. Die VG beantwortete dies mit E-Mail vom 7.2.2019 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten, welche im „Mitteilungsblatt für die Kärntner Gemeinden“ besprochen wurde und handelt es sich dabei um das Erkenntnis KLVwG-1527/2015 vom 7.9.2015.
6. Darauf replizierte die BF mit E-Mail vom 7.2.2019, worin sie vorbrachte „unsere Vermietung [fällt] definitiv in die Ausnahmeregelung. Das Haus ist von April bis September vermietet und es werden Dienstleistungen wie Wäscheservice und Reinigung erbracht“.
7. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine Abfrage-Ergebnisseite aus dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria vom 30.8.2019 ein, worin die Abfrage nach der BF ergab, dass diese am Standort xxx mit weiterer Betriebsstätte in xxx ein Handelsgewerbe betreibt.
Daher informierte die VG die BF mit E-Mail vom 8.2.2019, dass das GISA für den Standort des Gebäudes weder eine „Gewerbliche Beherbergung von Gästen“, noch eine Anmeldung als „Freies Gewerbe mit unter 10 Betten“ ausweist.
Im vorgelegten Fremdakt liegen Meldescheinlisten betreffend xxx ein, aus welchen Name, Adresse, Anreise- und Abreisedatum der Gäste der Unterkunft in xxx (im Folgenden als „Ferienhaus“ bezeichnet) hervorgehen.
8. Mit E-Mail vom 22.2.2019 übermittelte die BF der VG ein als „Memorandum“ bezeichnetes Schriftstück der xxx Rechsanwälte GmbH vom 12.2.2019, worin die Frage „Ist die Einhebung der Zweitwohnsitzsteuer rechtmäßig?“ behandelt wurde. Darin wird auf Seite 8 ausgeführt:
„Eine Ausnahme von der Abgabenpflicht liegt aber uE weiterhin vor, wenn die Vermietung zeitmäßig die „Eigennutzung“ bei Weitem überwiegt, und die (mögliche) Nutzung für eigene Erholungszwecke nur gelegentlich erfolgt bzw gegenüber der Vermietung in den Hintergrund tritt.
Eine Unterwerfung des vorliegenden Sachverhalts unter die Gegenausnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG ist unseres Erachtens nicht möglich, da die Wohnung nicht nur gelegentlich, sondern überwiegend vermietet wird. Somit gehen durch die gelegentliche Eigennutzung die Verfügungsrechte der Wohnung nicht über die ‚übliche gewerbliche Nutzung‘ hinaus.
Jedoch weisen wir darauf hin, dass dieser Fall noch nicht höchstgerichtlich entschieden wurde. Der Erfolg einer solchen Argumentation kann daher nicht abschließend geklärt werden.“
9. Mit Abgabeninformation vom 26.4.2019 wurde die BF über die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2018 iHv EUR 699,60 unter Anschluss eines Einzahlungsscheins informiert.
10. Mit Bescheiden der Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx, jeweils vom 30.8.2019, wurde unter GZ xxx die Zweitwohnsitzabgabe für das im Eigentum der BF stehende Ferienhaus, dessen Adresse darin bezeichnet wurde mit „xxx, xxx“, mit dem Ausmaß von Nutzfläche mehr als 90 m² für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung von EUR 58,30 für die fehlende Zentralheizung iHv EUR 699,60, unter GZ xxx für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung von EUR 58,30 für die fehlende Zentralheizung iHv EUR 699,60, unter GZ xxx für das Jahr 2017 unter Berücksichtigung von EUR 58,30 für die fehlende Zentralheizung iHv EUR 699,60 und unter GZ xxx für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung von EUR 58,30 für die fehlende Zentralheizung iHv 699,60 festgesetzt.
Diese Bescheide wurden jeweils mit der Approbationsbefugnis „für den Bürgermeister“ gefertigt.
11. Mit E-Mail vom 27.4.2020 wurde gegen die unter römisch eins.10. genannten Bescheide – nach Mängelbehebungsauftrag vom 14.4.2020 – die verbesserte Berufung, welche ursprünglich mit E-Mail vom 5.9.2019 übermittelt wurde, eingebracht und begründet, dass die gewerbliche Beherbergung von Gästen die private Nutzung bei weitem übersteige und die Betriebsgröße unter 10 Betten liege, sodass kein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe nötig sei und habe die BF aufgrund ihrer Ausbildung eine solche. Es sei nicht schlüssig für die BF, dass das Objekt mangels Meldung im GISA Gewerbeinformationssystem Austria nicht unter die Ausnahmeregel falle. Das Objekt sei im Feratel Meldeclient mit der Betriebsnummer xxx gemeldet und habe man sie nicht informiert, dass der Betrieb in einem weiteren Gewerberegister gemeldet sein müsse und sowohl die VG als auch die Gemeinde wüssten, dass das Objekt vermietet wird, es würden auch regelmäßig Fakturen über Orts und Nächtigungstaxen gelegt, so die BF.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.6.2020, GZ xxx, xxx, xxx und xxx, wurde die Berufung gegen die unter römisch eins.10. genannten Bescheide als unbegründet abgewiesen.
13. Mit E-Mail vom 1.7.2020 wurde – gerichtet an das Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie an die Gemeinde xxx – gegen den unter römisch eins.12. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und diese wieder mit dem Hinweis auf die Ausnahmetatbestände des K-ZWAG begründet sowie mitgeteilt, dass das Objekt über eine Plattform angeboten wird und auch Dienstleistungen wie Internet, Reinigung und Wäscheservice erbracht werden.
14. Der bezughabende Akt samt Beschwerdeschriftsatz und Vorlageschreiben vom 27.7.2020 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 6.8.2020 ein.
15. Bezugnehmend auf das Vorlageschreiben vom 27.7.2020 wurde die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht mit Aufforderungsschreiben vom 29.10.2020 unter Hinweis auf den zweiten Satz des Paragraph 266, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020,, um Mitteilung ersucht, ob der BF eine Kopie des Aktenverzeichnisses übermittelt wurde.
Dies, da die Übermittlung des Aktenverzeichnisses an die Parteien es den Parteien ermöglicht, Kenntnis davon zu erlangen, welche Akten die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorlegt und ob die Abgabenbehörde das Landesverwaltungsgericht Kärnten vollständig von bedeutsamen tatsächlichen Verhältnissen informiert hat. So werden die Parteien in die Lage versetzt einer Prüfung zu unterziehen, welche Informationen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt werden und ob sie allenfalls Ergänzungsbedarf ersehen, sodass die Parteien dies dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Kenntnis bringen können (siehe Fischerlehner, Abgabenverfahren2, Anmerkung 3 zu Paragraph 266, BAO).
16. Die VG übersendete dem Landesverwaltungsgericht die Erledigung vom 24.11.2020, laut welchem der BF den Vorlagebericht inkl. Inhaltsverzeichnis des Gesamtaktes übermittelt wurde.
17. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten befasste mit Aufforderungsschreiben vom 12.2.2021 den Bürgermeister (es folgt ein Auszug):
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist die Beschwerde der Frau Mag. xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.6.2020, GZ xxx, xxx, xxx, xxx, betreffend die Vorschreibungen der Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 nach dem
Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) für das steuerbare Objekt in xxx, xxx, anhängig.
Im vorgelegten Abgabenakt befindet sich eine E-Mail des Geschäftsstellenleiters der VG xxx an Gemeinde xxx, xxx, vom 25.3.2019:
Eine Antwort auf diese E-Mail liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein. Es kommt jedoch aus den Kopien der einliegenden Meldescheine hervor, dass sich bei Buchungszeiträumen Buchungen verschiedener Personen überschneiden.
1.
Als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz werden Sie ersucht,
a) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten jeweils für die Kalenderjahr 2015 bis 2018 das beigefügte Blatt zu befüllen und rückzumitteln;
b) mitzuteilen, ob es sich bei „Feratel Meldeclient“ um ein von der Gemeinde xxx benutztes Tool für das Meldewesen handelt (die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Betrieb im betroffenen Abgabenzeitraum 2015 bis 2018 mit Betriebsnummer xxx in „Feratel Meldeclient“ eingetragen gewesen sei).
2.
Als Baubehörde römisch eins. Instanz werden Sie um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
a) Verfügt das Gebäude xxx über mehr als eine Wohneinheit?
b) Wie groß sind/ist die Wohnnutzfläche(n) der im Gebäude xxx befindliche(n) Wohneinheit(en)?
c) Verfügt das Gebäude xxx über eine Zentralheizung, über elektrische Energieversorgung, über Wasserentnahmestellen in der/den Wohnung(en)?
Für die Mühewaltung wird bereits vorab gedankt und wird eine Frist bis zum
25. Februar 2021
eingeräumt.“
18. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten befasste die BF mit Aufforderungsschreiben vom 12.2.2021 (es folgt ein Auszug):
„Sehr geehrte Frau Magister!
Bezugnehmend auf Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.6.2020, GZ xxx, xxx, xxx, xxx, betreffend die Vorschreibungen der Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) für das steuerbare Objekt in xxx, xxx, werden Sie um Vorlage von Beweismitteln ersucht:
Im Berufungsschriftsatz beschreiben Sie Ihren Betrieb mit einer „Betriebsgröße von unter 10 Betten“. Im Beschwerdeschriftsatz beschreiben Sie Ihren Betrieb als „Ferienhaus mit 6 Betten“ und würde „das Haus über eine Plattform angeboten und auch Dienstleistungen wie Internet, Reinigung und Wäscheservice erbracht werden“.
Es wird ersucht die von Ihnen in der Beschwerde bloß als „eine Plattform“ bezeichnete Buchungsplattform bekannt zu geben, in welcher in den Jahren 2015 bis 2018 die Urlaubsreisenden Ihre Unterkunft als Unterbringung buchen konnten. Belege aus der Sphäre der Buchungsplattform (Abrechnungen der Buchungsplattform für Inserate / Nutzung der Plattform etc) sind vorzulegen.
Weiters wird ersucht, Screenshots über das Feilbieten Ihrer Unterkunft im Internet, Bekanntgabe der Website Ihrer Unterkunft etc. zu übermitteln.
Für das Einlangen wird eine Frist bis zum
12. März 2021 (einlangend!)
eingeräumt.“
19. Mit Email vom 26.2.2021 replizierte ein Mitarbeiter der Gemeinde xxx
(es folgt ein Auszug):
„Anbei übermitteln wir Ihnen unsere Antwort in obiger Angelegenheit:
zu Punkt 1)
a) Nächtigungszahlen 2015 bis 2018 - beigefügtes Blatt ausgefüllt + Liste Meldescheine mit Abgrenzung
b) die Abrechnung der Meldezettel erfolgt über den „Feratel Meldeclient“ und ist ein von der Gemeinde xxx benutztes Tool für das Meldewesen
zu Punkt 2)
a) das Gebäude xxx verfügt über eine Wohneinheit
b) die Wohnnutzfläche beträgt lt. Plan 103,98 m², bestehend aus Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß
c) keine Zentralheizung vorhanden, angeschlossen an das xxx Netz und die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx“
In der Anlage dieser E-Mail wurde das vom Landesverwaltungsgericht zur Befüllung übermittelte Datenblatt zu Nächtigungszahlen der Unterkunft xxx in xxx übermittelt (es folgt eine Abbildung dieses Datenblatts):
Ebenso wurde ein Ausdruck aus „feratel media technologies AG“ mit der Bezeichnung „Liste Meldescheine mit Abgrenzung“ übermittelt, aus welcher die Aufenthaltsdauer im Ferienhaus in xxx, xxx, in den Abgabenjahren 2015 bis 2018 hervorkommt.
Daraus geht hervor, dass 880 [Anm: nach Addition der handschriftlich gemeldeten Nächtigungen sind es 887] Nächtigungen in dem im von der Gemeinde xxx verwendeten Meldezettel-Abrechnungstool Feratel Meldeclient für folgende Zeiträume Übernachtungen gemeldet wurden:
20. Die BF replizierte auf das Aufforderungsschreiben mit E-Mail vom 12.3.2021:
„Zu Ihrem Schreiben vom 12. Feber 2021 bezüglich meiner Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch II. Instanz GV der Gemeinde xxx vom 04.06.2020 wurde ich aufgefordert, Beweismittel vorzulegen.
Das Haus wird über airbnb angeboten. Das Inserat kann jederzeit auf der Internetseite von airbnb angesehen werden www.airbnb.at – xxx - xxx. Siehe auch nachstehenden Auszug aus dem Inserats.
Das Haus ist ein Ferienhaus und es gibt eine Wohnung mit insgesamt 6 Betten im Haus. D.h. es kann nur komplett an eine Familie oder Gruppe vermietet werden.
Fotos
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xxx
xxx
xxx
xxx
27 Fotos
Zimmer und andere Bereiche
Schlafzimmer: 4
Bett: 6
Badezimmer: 1
Weitere Bereiche: 5
Alle Bereiche werden nur von den Gästen genutzt
Ausstattung
Grundausstattung: Grundausstattung zum Kochen
Arbeitsplatz: Geschirr und Besteck
Föhn
Reisebett für Kinder
Feuerlöscher
Rauchmelder
Kaffeemaschine
Geschirrspülmaschine
Barrierefreiheit
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Beim Betreten:
Beleuchteter Weg zum Eingang
Titel und Beschreibung
Name des Inserats: xxx
Beschreibung: Haus direkt am See mit eigenem Seezugang, 4 Schlafzimmer, Bad, Wohnzimmer, überdachte Terrasse, große Liegewiese, Ruderboot. 3 km von xxx entfernt.
Unterkunft und Gäste
Art der Unterkunft: Haus
Art des Inserats: Gesamte Unterkunft
Anzahl der Gäste: 6
Ort
Adresse
xxx, Austria
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Inseratsstatus
Inseriert - Gäste können dein Inserat in den Suchergebnissen finden und verfügbare Reisedaten anfragen oder buchen.
Wer kann dein Inserat sehen und buchen: Jeder auf Airbnb
Gesonderte Abrechnungen der Buchungsplattform für Inserate gibt es nicht. Die Kosten von 3 % werden pro Buchung berechnet.
Beispiel für eine Berechnung:
Auszahlung an den Gastgeber
Gebühr für 10 Nächte
römisch 30 €
Aufschlüsselungen anzeigen
Reinigungsgebühr
römisch 30 €
Werbeaktion
römisch 30 €
Aufschlüsselungen anzeigen
Servicegebühr für Gastgeber (3.0 % + MwSt.)
römisch 30 €
An dich ausgezahlter Gesamtbetrag (EUR)
römisch 30 €“
21. Durch Einsichtnahme in die Bewerbung der Unterkunft auf der Internetplattform www.airbnb.at mit den Suchwörtern „xxx“ wurde erhoben, dass die BF neben der Unterkunft auch gewisse Ausstattungsmerkmale des Ferienhauses sowie Reinigung des Ferienhauses anbietet, während der Pandemie sogar „Erweiterte Reinigung“ (es folgt ein Auszug aus der Internetbewerbung auf www.airbnb.at):
„Ad Ausstattungsmerkmale:
Schlafzimmer und Wäsche
Bettwäsche
Extrakissen und -decken
Wäscheständer für Kleidung
Grundausstattung
Handtücher, Bettwäsche, Seife und Toilettenpapier
Kleiderbügel
Bügeleisen
Unterhaltung
Soundsystem
Für Familien
Hochstuhl
Kinderbücher und Spielzeug
Babybett
Reisebett für Kinder
Heizung
Sicheres Zuhause
Nicht verfügbar: Überwachungskameras auf dem Grundstück
Überwachungskameras auf dem Grundstück
Rauchmelder
Feuerlöscher
Internet und Büro
WLAN
In der gesamten Unterkunft verfügbar
Arbeitsplatz
Küche und Esszimmer
Küche
Kaffeemaschine
Kühlschrank
Geschirrspülmaschine
Geschirr und Besteck
Grundausstattung zum Kochen
Töpfe und Pfannen, Öl, Salz und Pfeffer
Herd
Ad Reinigung:
xxx hat sich dazu verpflichtet, die von Airbnb empfohlene erweiterte Reinigung in fünf Schritten einzuhalten. Diese umfasst eine Reihe von Standards, die wir zusammen mit Experten entwickelt haben – für die Zeit während der COVID-19-Pandemie und danach.
xxx hat sich zu den folgenden Maßnahmen vor jedem Aufenthalt verpflichtet:
Desinfektion der Oberflächen
Alle häufig berührten Oberflächen werden desinfiziert – bis hin zu jeder einzelnen Türklinke.
Verwendung anerkannter Produkte
Es werden von Gesundheitsexperten empfohlene Reinigungsmittel verwendet, wie Desinfektionsmittel mit mindestens 70 % Alkohol.
Eine gründliche Reinigung
Halte dich bei der Reinigung der einzelnen Zimmer an unsere umfangreichen Checklisten.
Tragen einer Maske und von Handschuhen
Auf diese Weise kann Kreuzkontamination vermieden werden.
Waschen der gesamten Wäsche
Wäsche wird auf der höchsten vom Hersteller empfohlenen Temperaturstufe gewaschen.
Einhaltung aller weiteren lokalen Richtlinien
Es werden die vor Ort geltenden Gesetze befolgt, einschließlich weiterer Sicherheits- oder Reinigungsrichtlinien.“
22. In das GISA Gewerbeinformationssystem Austria wurde vom Landesverwaltungsgericht am 8.4.2021 Einsicht genommen:
römisch II. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Für das Objekt Ferienhaus in xxx, xxx, wurde der BF die Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 vorgeschrieben. Es handelt sich um ein Ferienhaus mit der Wohnnutzfläche von 103,98 m² ohne Zentralheizung, mit Anschlüssen sowohl an die Wasserversorgung als auch an einen Stromanbieter. Es war zu prüfen, ob für die Wohnung in dem Ferienhaus in xxx, xxx, ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz geltend zu machen ist.
1.2. Die BF übt seit dem 8.5.2020 ein Gewerbe für die Beherbergung von Gästen in xxx, xxx, aus.
1.3. Die Zweitwohnsitzabgabe war für das Objekt Ferienhaus in xxx, xxx, für die Jahre 2015 bis 2018 nicht zu entrichten.
1.4. Die Verwaltungsgemeinschaft xxx ist befugt, Bescheide im Namen der Gemeinde xxx für den Bürgermeister zu erstellen. Der Gemeindevorstand als Abgabenbehörde römisch II. Instanz war funktionell zuständig, den bekämpften Bescheid zu erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter römisch II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf vorgelegten Fremdakt sowie auf dem über das gesamte Verfahren vorgebrachten Hinweis der BF, dass für die Wohnung in dem Ferienhaus in xxx, xxx, eine Ausnahme nach dem Paragraph 3, (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG) bestehe, da es sich um eine Wohnung zu dem Zwecke der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung handle. Die Feststellungen zur Art des Hauses, dessen Wohnnutzfläche und zu der Energieversorgung und zum Mangel an einer Zentralheizung, basiert auf den Angaben der Gemeinde xxx vom 26.2.2021 und den Angaben der BF in ihrer E-Mail vom 12.3.2021.
2.2. Die unter römisch II.1.2. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in das GISA, womit belegt ist, dass die BF über eine Gewerbeberechtigung für die „Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Betten bereitgestellt werden“ seit dem 8.5.2020 verfügt. In dem Ferienhaus können sechs Gäste in der gesamten Unterkunft untergebracht werden (Beweis: www.airbnb.at mit den Suchwörtern „xxx“ sowie E-Mail der BF vom 12.3.2021).
2.3. Die unter römisch II.1.3. betroffene Feststellung beruht auf Folgendem:
2.3.1. Zunächst darauf einzugehen, dass die BF das Ferienhaus samt Inventar, nämlich Möbel, Tisch- und Bettwäsche, Ess- und Kochgeschirr und einfachster Grundausstattung für das Kochen („Öl, Salz und Pfeffer“) an Urlauber vermietet. Sie stellt den Mietern des Ferienhauses Ess- und Kochgeschirr sowie notwendige Haushaltsgegenstände („Töpfe und Pfannen, Geschirr und Besteck, Kaffeemaschine“), einen Griller auf der Terrasse und ein Ruderboot zur Verfügung und erbringt den Mietern des Ferienhauses als mit der Anmietung des Ferienhauses im Zusammenhang stehende Dienstleistung die Reinigung des Ferienhauses. Die BF stellt Kinderbücher und -spielzeug zur Verfügung, welches in dem Ferienhaus den Mietern für die Zeit des Aufenthalts überlassen wird.
Die BF ist laut Website www.airbnb.at seit Juni 2016 auf dieser Buchungsplattform vertreten. Dass die Ausstattung des Ferienhauses im Zeitraum 2015 bis 2018 bereits derart war, wie sie nunmehr auf der Website www.airbnb.at angeboten wird, geht aus den Kommentaren ehemaliger Mieter (Urlaubsgäste) – teilweise mit deren Profilfotos gekennzeichnet – zu diesem Ferienhaus auf der Website www.airbnb.at hervor.
Ganz allgemein beschrieben wurde die Ausstattung des Ferienhauses von ehemaligen Mietern in Kommentaren aus Juli 2019 und im September 2020 mit „super Ausstattung“ und „gut ausgestattete Unterkunft“. Ein ehemaliger Mieter schrieb im Mai 2019 „wir waren ebenfalls begeistert, für wieviel bereits gesorgt war“. Die Küchenausstattung wurde etwa so beschrieben: im September 2017 „perfekt ausgestattete Küche“, im Mai 2018 mit „complete kitchen with all appliances“ (komplette Küche mit allen Haushaltsgeräten), im August 2019 hinterließ eine Mieterin den Kommentar „fully equipped kitchen including herbs“ (vollausgestattete Küche inklusive Kräuter), im Oktober 2020 wurde der Kommentar hinterlassen „a fully equipped kitchen“ (eine vollausgestattete Küche). Das Ferienhaus verfügt auch über Wäscheständer und über ein Bügeleisen, welches den Gästen zur Benutzung überlassen ist (Ausstattungsmerkmale laut Buchungsplattform www.airbnb.at).
Es wurde als im Ferienhaus für die Benutzung angebotenes „Spielzeug, Spiele“ von einer Mieterin im September 2017 und „toys for kids“ (Spielzeug für Kinder) von einer Mieterin im August 2019 und von einem Mieter im August 2018 („toys for kids“) sowie von einem Mieter im Oktober 2020 (games and boxes of toys for the kids“; Spiele und Schachteln mit Kinderspielsachen), angegeben. Der Griller im Garten wurde etwa im Mai 2018 (barbeque in the garden) und im Juni 2020 in der Bewertung erwähnt.
Das zur Verfügung stehende Ruderboot wurde ebenso von einigen ehemaligen Mietern des Ferienhauses hervorgehoben: im September 2017, im Mai 2019, im September 2019, jeweils im August und im September 2020.
Über die Betreuung der BF geht aus einem Feedbackkommentar einer ehemaligen Mieterin des Ferienhauses im September 2017 hervor: „an einem regnerischen Tag schickte sie sogar eine sms, um uns Tipps zu geben, was wir machen könnten“.
Im Mai 2019 hieß es in einem Kommentar eines ehemaligen Mieters des Ferienhauses: „wir waren ebenfalls begeistert für wieviel bereits gesorgt war“.
Dass die BF mit der Vermietung des Ferienhauses auch Bettwäsche und Handtücher bereitstellt, geht aus zwei Kommentaren hervor: im Oktober 2020 schrieb ein ehemaliger Mieter „plenty of linens plus extra touches like lots of throw blankets“ (reichlich Bettwäsche plus Extras wie viele Bettdecken. Anmerkung, Dies deckt sich mit der Beschreibung auf der Buchungsplattform www.airbnb.at, wo es heißt: „Extrakissen und –decken“). Dass auch Handtücher zur Verfügung gestellt sind, geht aus einer Replik der BF auf einen Kommentar hervor (April 2018: „25 benützte Handtücher“).
Damit ist belegt, dass die BF Dienstleistungen erbringt, welche für eine gewerbliche Beherbergung sprechen. Dazu sei auf VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, hingewiesen: diesem Erkenntnis des Höchstgerichts lag das Überlassen einer Unterkunft an Asylwerber zu Grunde, welcher die Eigentümerin der Unterkunft die Gewerblichkeit absprechen wollte. Mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.1992, 91/04/0401, und die dort zitierten weitere höchstgerichtlichen Entscheidungen, sprach der VwGH dazu aber aus, dass „eine dem Begriff der (Fremden)beherbergung zuzuordnende Tätigkeit dann vorliegt, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden und bei Fehlen von solchen, dann die Frage, ob es sich dennoch um eine konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen handelt, an Hand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden müsse und dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt, zu geschehen habe (VwGH 24.6.1983, 82/04/0056).
In einer anderen Entscheidung sprach der VwGH aus: Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, welches – wenn auch in beschränkter Form – eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume iSe daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (VwGH 15.9.1992, 91/04/0041).
In der Entscheidung VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, wies der VwGH darauf hin, dass in dem damaligen Rechtsmittel unbestritten gelassen wurde, dass die Beschwerdeführerin ein „Mädchen für Reinigungsarbeiten“ beschäftige und dass mit der „fallweisen Bereitstellung von Bettwäsche“ keine Dienstleistung erbracht werde, aber die belangte Behörde eben nicht allein auf die Bereitstellung von Bettwäsche abstellte. Daher trat der VwGH im Oktober 1992 der damals belangten Behörde nicht entgegen, wenn diese das Vorliegen der konzessionspflichtigen Beherbergung von Gästen annahm.
2.3.1.1. Im Lichte dieses Judikats aus Oktober 1992 wird das Ferienhaus in xxx gewerblich vermietet:
Es wird nicht nur „fallweise“ Bettwäsche bereitgestellt, denn die Beschreibung des Mietobjektes Ferienhaus auf www.airbnb.at belegt, dass Reinigungsarbeiten erbracht werden und die Kommentare ehemaliger Mieter auf www.airbnb.at belegen die über das Bereitstellen von Bettwäsche hinausgehende Ausstattung das Ferienhauses mit Kochzutaten (Kräuter, Öl, Salz und Pfeffer), mit einem Ruderboot und einem Griller, Spielsachen und Spiele bereits im Abgabenzeitraum. Überdies geht aus einem Kommentar einer ehemaligen Mieterin dieses Ferienhauses aus September 2017 hervor, dass die BF über die Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Utensilien für die Freizeitgestaltung (Kinderspielzeug, Spiele, Boot, Griller), einer vollausgestatteten Küche und einfachen Kochzutaten (Kräuter, Salz, Pfeffer, Öl) hinaus nicht nur Reinigungsleistungen für die Mieter des Ferienhauses erbringt, sondern etwa an regnerischen Tagen eine Betreuung der Gäste in Form von Tipps für die Urlaubsgestaltung erbringt.
Aus dem Zusammenwirken aller Umstände, nämlich im Lichte der oben vorgenommenen Würdigung der von der BF iZm dem Ferienhaus erbrachten Leistungen unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt (www.airbnb.at), erbrachte die BF aus der Einzelfallbetrachtung heraus mit dem Ferienhaus, welches über insgesamt sechs Betten verfügt, im betroffenen Abgabenzeitraum für die Gäste mit der Zurverfügungstellung von Räumen üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen („gewisse Nebentätigkeiten neben der bloßen Wohnraumüberlassung, Betreuung der Gäste in einer gewissen Form“, Wegscheider/Burgstaller, Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, Anmerkung 9 zu Paragraph 3 ;, in Heinrich/Krenn, Kommentar zum Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht, 2017) .
2.3.2. Aus den auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten übermittelten Nächtigungszahlen der Unterkunft der BF (Ferienhaus xxx) in den Jahren 2015 bis 2018 geht hervor, dass in dem mangels Heizung nicht winterfesten Haus im Jahr 2015 203 Nächtigungen gemeldet wurden, im Schaltjahr 2016 311 Nächtigungen, im Jahr 2017 351 und im Jahr 2018 373 Nächtigungen über das Tool Feratel an die Gemeinde gemeldet wurden.
Laut Auskunft der BF in ihrer E-Mail vom 12.3.2021 kann das Haus – welches bloß über eine Wohneinheit verfügt – nur komplett an eine Familie oder an eine [wohl gemeint: zusammengehörende] Gruppe vermietet werden (OZ 8). Diese Angabe der BF über die Anzahl der Wohneinheiten deckt sich mit der Auskunft der Gemeinde xxx vom 26.2.2021 (OZ 7), wonach das Gebäude xxx über eine Wohneinheit verfügt und keine Zentralheizung vorhanden ist. Auch auf der Buchungsplattform www.airbnb.at wird das Ferienhaus damit beworben „Alle Bereiche werden nur von den Gästen benutzt“.
Zu der Heizungsart in dem Gebäude ist auf die bekämpften Bescheide der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz hinzuweisen, wo für die fehlende Zentralheizung bei der Abgabenvorschreibung ein 10%iger Abzug nach Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG vorgenommen wurde. Auf der Buchungsplattform www.airbnb.at wird zu „Ausstattungsmerkmale“ des Ferienhauses „Heizung“ angeführt. Aus den Kommentaren auf der Website der Buchungsplattform www.airbnb.at geht hervor, dass „portable Heizungen“ vorhanden sind, „damit es abends warm wird“ (Kommentar einer ehemaligen Mieterin des Ferienhauses aus September 2017).
2.3.2.1. Unter Zugrundelegung der Meldungen aus dem von der Gemeinde xxx benutzten Tool „Feratel Meldeclient“ für die Abrechnung der Meldezettel ergibt sich, dass das ohne Zentralheizung und bloß mit portablen Heizungen ausgestattete -.und damit nicht winterfeste – Ferienhaus im Jahr 2015 in Zeiträumen zwischen
11. Juli bis 5. September vermietet war, im Jahr 2016 in Zeiträumen zwischen
31. Mai und 9. September vermietet war, im Jahr 2017 in Zeiträumen zwischen
11. Mai bis 16. September und im Jahr 2018 in Zeiträumen zwischen 29. März bis zum 3. Oktober 2018 vermietet war. Dabei geht das Gericht davon aus, dass in den in Feratel fehlenden Zeiträumen mangels Meldung keine Vermietung vorgenommen wurde.
Die BF verfügt laut GISA (erst) seit 8.5.2020 eine Gewerbeberechtigung für die „Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Betten bereitgestellt werden“ am Standort des Ferienhauses und bestand eine Gewerbeberechtigung für den Abgabenzeitraum 2015 bis 2018 nicht.
„Die Frage, ob eine gewerbliche Beherbergung anzunehmen ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls zu beantworten, unter anderem unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des Vertrages, Nebenverabredungen über Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, über Dienstleistungen wie Reinigung, Beheizung und dergleichen sowie über die Art und Weise, in welcher der Betrieb sich nach außen darstellt“ (Kärntner Gemeindeblatt 1/06, Zur Auslegung des Begriffs „gewerbliche Beherbergung“ im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) K-ZWAG, Sitzung 2; VwGH 24.6.1983, 82/04/0056; Wegscheider/Burgstaller, Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, Anmerkung 10 zu Paragraph 3 ;, in Heinrich/Krenn, Kommentar zum Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht, 2017).
Die BF gab dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekannt, dass sie das Ferienhaus auf der Buchungsplattform www.airbnb.at im Internet feilbietet (OZ 8).
Begibt sich ein Internetuser auf die Website der Suchmaschine Google und gibt dieser als Suchkriterien die Wunschunterbringungsart „Haus“ ein und als Urlaubswunschort „xxx“ und etwa für die Lage der Unterkunft „am See“ ein, so wirft Google als Suchergebnis sofort das Ferienhaus der BF aus:
Auf dieser Buchungsplattform www.airbnb.at wird das Ferienhaus samt Dienstleistung für interessierte Urlauber beworben (Beschreibung aus der Buchungsplattform siehe unter römisch eins.20.).
Überdies übte die BF die Vermietung des Ferienhauses im Abgabenzeitraum 2015 bis 2018 iSd Paragraph eins, Gewerbeordnung aus: sowohl vor dem 12.7.2018 als auch seit dem 13.7.2018 war bzw ist der Wortlaut der Absätze 2 und 3 des Paragraph eins, GewO 1994 dahingehend, dass eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen und die Tätigkeit dann selbständig ist, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Die BF ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Ferienhaus xxx in xxx und kommt aus der Buchungsplattform www.airbnb.at hervor, dass sie als Vermieterin dieses Ferienhauses auftritt und wird sie von den ehemaligen Mietern in den hinterlassenen Kommentaren (Bewertungen) auch als solche bezeichnet: „xxx ist […] Gastgeberin“ (September 2017), „xxx Unterkunft“ (Mai 2019), „xxx place“ (Oktober 2020), und ist auch auf der Buchungsplattform www.airbnb.at ein Profil der BF vorhanden, wo sie sich persönlich – mit Foto – vorstellt.
Ein weiteres Indiz für gewerbliche Beherbergung von Gästen können Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Fitness-Raum, Sauna, Hallenbad etc sein (Wegscheider/Burgstaller, Kärntner Zweitwohnsitzabgabe, Anmerkung 10 zu Paragraph 3 ;, in Heinrich/Krenn, Kommentar zum Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht, 2017).
Im gegenständlichen Fall ist die Herberge für die Gäste ein Ferienhaus, welches über eine einzige Wohneinheit verfügt, sodass – anders als in einer Herberge mit mehreren Wohneinheiten – den Gästen mit der Überlassung des Ferienhauses nicht „Gemeinschaftseinrichtungen“ angeboten werden, sondern die Ausstattung zur alleinigen Nutzung angeboten ist (siehe in OZ 8: „Alle Bereiche werden nur von den Gästen genutzt“). Dazu gehören nicht bloß der eigene Seezugang samt Seeeinbau „Steg“ am Grundstück, sondern auch das Ruderboot, der Griller auf der Terrasse, die Kinderspielsachen und Gesellschaftsspiele im Inneren des Hauses. Die BF vermietet nicht bloß die im Haus xxx einliegende (einzige) Wohneinheit als „Wohnraum“, sondern werden den Mietern für die Dauer des Aufenthalts Möbel, Bettwäsche und Bettzeug, Handtücher, eine mit Küchengeräten und einfachen Kochzutaten (Kräuter, Salz, Pfeffer, Öl) vollausgestattete Küche, Ess- und Kochgeschirr sowie notwendige Haushaltsgegenstände wie etwa Kaffeemaschine, Haarfön, mitvermietet.
Unter Hinweis auf das nach Darstellung der Ausstattung des Ferienhauses und der von der BF iZm der Vermietung des Ferienhauses gebotenen Dienstleistungen unter römisch II.2.3.1., auf das unter römisch II.2.3.1.1. Dargetane, war in Zusammenschau mit dem unter römisch II.2.3.2.1. Dargetanem und aufgrund dessen, wie die BF das Ferienhaus nach außen darstellt (Feilbietung auf www.airbnb.at gegen Entgelt), zu dem Schluss zu kommen, dass trotz des Mangels der rechtlichen Gestaltung in Form einer Gewerbeberechtigung aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus in den Jahren 2015 bis 2018 aufgrund der Dienstleistungen (Reinigungsleistung; Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Bettzeug, Anmeldung der Gäste nach Paragraph 5, MeldeG 1991, siehe oben unter römisch eins.7.; Betreuung der Gäste in Form von Information über mögliches Schlechtwetter-Programm) die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorlag und eine tatsächliche gewerbliche Beherbergung von Gästen im Ferienhaus xxx in diesen Jahren vorlag, sodass in den Jahren 2015 bis 2018 das Ferienhaus xxx eine Ausnahme von der Abgabepflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,), 1. Fall K-ZWAG) bildete.
2.4. Zu der von der BF in der Beschwerde genannten Entscheidung des VwGH vom 5.9.2002, 2002/02/0017, zu dem Thema „Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum Erwerb einer Ferienwohnung“ ist zu sagen, dass diesem die Rechtslage des Bundeslandes Vorarlberg zu Grunde liegt und zwar mit der Intention, im Interesse der Erhaltung der gegebenen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern. Dem von der BF vorgelegten Erkenntnis des VwGH vom 5.9.2002 lag zu Grunde, dass dem damaligen BF vom Kaufvertrag ein (ausschließliches) Nutzungsrecht und die alleinige Verfügungsgewalt über die betroffene Wohnung eingeräumt werden hätte sollen, sodass es sich um eine „Ferienwohnung“ gehandelt hätte und wurde eine „Gewerblichkeit“ daher nicht ersehen, weil dem BF die Dispositionsbefugnis über die Ferienwohnung blieb, indem er die Wohnung jeweils drei Monaten selbst nutzen können sollte und darüber hinaus die Auswahl der Gäste hinsichtlich Termin und Aufenthalt treffen dürfte.
Zu der erwähnten Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 7.9.2015, KLVwG-1527/4/2015, ist auszuführen, dass dieser Entscheidung die Feststellung zu Grunde gelegt wurde, dass der damalige BF im maßgeblichen Abgabenzeitraum 2014 bloß an 81 Tagen vermietete und darüberhinaus für die Gäste keine mit der Zurverfügungstellung von Räumen damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbrachte. Es handelt sich daher um einen vom gegenständlichen Fall verschiedenen Sachverhalt.
2.5. Die unter römisch II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:
Die Bescheide, mit welchen der BF die Zweitwohnsitzabgabe jeweils für die Jahre 2015 bis 2018 vorgeschrieben wurden, tragen im Briefkopf die Bezeichnung „Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx“ und ist der Fertigungsklausel zu entnehmen „Für den Bürgermeister: Der Geschäftsstellenleiter“.
Gemäß Paragraph 81, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) können Gemeinde zum Zwecke der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung gleichartiger Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches und des übertragenen Wirkungsbereiches vereinbaren, eine Verwaltungsgemeinschaft zu bilden.
Über eine solche Vereinbarung der Gemeinden des Bezirks xxx zur Erfüllung einzelner gemeindlicher Verwaltungsaufgaben durch eine Verwaltungsgemeinschaft wurden von den Gemeinden des Bezirks xxx mit Beschluss der zuständigen Gemeindevertretungen die Zustimmung erteilt.
Einer Verwaltungsgemeinschaft kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (VwGH 23.2.2012, 2009/07/0206, mit Hinweis auf VfGH B 20. Juni 1994, B 567/94), sie ist ein Hilfsorgan der Gemeinde und fungiert bei der Besorgung der ihr zugewiesenen (Gemeinde-)Agenden als „Gemeindeamt für das jeweils zuständige Gemeindeorgan“, sie wird „für die [an der Verwaltungsgemeinschaft] beteiligte Gemeinde“ tätig und zwar im Namen und im Auftrag jener Gemeinde, deren Geschäft sie besorgt (Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Kommentierte Gesetzesausgabe, 5. Aufl., S 294).
Für die Zurechnung, von wem eine Entscheidung stammt, ist in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0115 mwH) und anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel – also nach objektiven Gesichtspunkten – ist zu beurteilen, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde zuzurechnen ist bzw welcher Behörde sie zuzurechnen ist. Die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorkommen (VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, VwGH 3.5.013, 2009/02/0267; VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).
Aus den Bescheiden, mit welchen der BF jeweils die Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben wurde, geht aus dem Kopf hervor, dass die Verwaltungsgemeinschaft xxx „im Namen der Gemeinde xxx“ tätig wurde und ist deren jeweiliger Fertigungsklausel zu entnehmen, dass der Geschäftsstellenleiter „für den Bürgermeister“ diesen Bescheid erließ. Dies entspricht den verba legalia des Paragraph 81, K-AGO, wonach die Verwaltungsgemeinschaften stets nur im Namen jener Gemeinde deren Geschäfte sie besorgen, handeln.
Somit war aus den Bescheiden, mit welchen jeweils die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2015 bis 2018 vorgeschrieben wurde, unzweifelhaft erkennbar, dass es sich um Bescheide handelte, welche die Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx für den Bürgermeister (Abgabenbehörde römisch eins. Instanz) erstellte und aufgrund der Rechtsgrundlage Paragraph 81, K-AGO von dem Gemeinderat der Gemeinde xxx per Beschluss hiezu berechtigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Paragraph 21, (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Paragraph 93, (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
[…]
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
Grundsätzliche Anordnungen.
Paragraph 114, (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
Vollstreckbarkeit
Paragraph 226, Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Paragraph 227, (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Bei Abgabenschuldigkeiten, die durch Postauftrag eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (Paragraph 98, Absatz 2,) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
c) insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;
d) insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;
e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (Paragraph 230, Absatz 7,);
f) bei Nichteinhaltung einer gemäß Paragraphen 212, Absatz 3,, 212 a Absatz 7,, 235 Absatz 3, oder 237 Absatz 2, zustehenden Frist;
g) bei Nebenansprüchen.
Paragraph 227 a, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Ziffer eins, gilt sinngemäß.
Paragraph 274, (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Paragraph 275, (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (Paragraph 78,) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,
1. soweit eine Partei (Paragraph 78,) es verlangt,
2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (Paragraph 265, Absatz 5,), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a,) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (Paragraph 87, Absatz 6,) gestattet sind.
(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit dem Finanzausgleichsgesetz.
Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2017 ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.
3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), Landesgesetzblatt 84 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lauten:
Paragraph eins,
Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
Paragraph 2,
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2005,).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Paragraph 3,
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
Paragraph 4,
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2,) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
Paragraph 5,
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
Paragraph 6,
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
Paragraph 7,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates
festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch
Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als
Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach
Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe
innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der
Abgabe darf pro Monat
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 10 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 30 m2 bis 60 m² 20 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 60 m2 bis 90 m² 35 Euro und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 90 m² 55 Euro
nicht überschreiten.*
* Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:
Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.
(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 8,
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
3.4. Die zitierte Bestimmung der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 84 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lautet:
Ad Spruchpunkt römisch eins – Entscheidung in der Sache
Eingangs ist festzuhalten, dass eine Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen darf und ist zur gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe Folgendes auszuführen:
Der Abgabengegenstand des K-ZWAG wird im Paragraph 2, definiert:
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2005,).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Paragraph 26, BAO auf welchen im Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert wie folgt:
(1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
Sowohl die Rechtsprechung des VwGH (23.5.1990, 89/13/0015; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich einig, das aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.1.1990, 89/14/0045; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102). Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend (VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001).
Auf die Rechtsform kommt es nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (zB Überlassung an Gäste), ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 04.11.1980, 3235/79).
Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: es müssen Umständen vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird, ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen!
Im Paragraph 3, K-ZWAG werden die Ausnahmen von der Abgabepflicht demonstrativ normiert (verbum legale: „insbesondere“).
Im Paragraph 4, K-ZWAG wird definiert, wer als Abgabenschuldner gilt, Paragraph 5, K-ZWAG normiert Abgabenzeitraum und Entstehung der Abgabepflicht.
Mit dem Hinweis auf die Beweiswürdigung ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass der Beschwerde Erfolg beschieden war und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde oder im Vorlageantrag oder in dem Falle, dass der Einzelrichter diese für erforderlich hält.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt und von der zuständigen Richterin zur weiteren Klärung des Sachverhalts auch nicht für notwendig erachtet.
Ad Spruchpunkt römisch II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1216.9.2020