Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Geschäftszahl

KLVwG-1636/2/2020

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, GZ xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 29.9.2020, GZ xxx, womit der Antrag vom 25.5.2020 auf Vergütung eines Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) zu Recht:

römisch eins.    Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

römisch II.  Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin xxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in xxx (im Folgenden als “BF” bezeichnet) betreibt am Standort xxx, xxx, ein Reisebüro (reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2020,).

2. Das Auftreten des Coronavirus SARS-Cov-2 und die damit ausgelöste Coronavirus-Krankheit COVID-19 brachte im Bundesgebiet eine “krisenhafte Situation” mit sich1, sodass der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG2), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, erließ und dieses im Laufe des vergangenen Jahres mehrmals novellierte.

2.1. Mit „Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020“, Bundesgesetzblatt Teil 2, 15 aus 2020,, wird aufgrund Paragraph eins, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt 1856 aus 1950,, normiert, dass Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus” der Anzeigepflicht unterliegen.

2.2. Um eine “ungebremste Verbreitung des Virus3 und das “Risiko der Überlastung der nationalen Gesundheitssysteme4 zu verhindern sowie “der schnellen Ausbreitung der Erkrankung effektiv entgegenzuwirken5, habe es einer “deutliche(n) Reduzierung der Anzahl der zwischenmenschlichen Kontakte und die Einhaltung eines Abstandes von mindestens einem Meter bei nicht vermeidbaren Kontakten6 bedurft, “wobei dies auf Grund der bestehenden Ausbreitung von COVID-19 rasch, gleichzeitig und in ganz Österreich geschehen habe müssen. Die Wirksamkeit von ‘social distancing’ sei nämlich am größten, wenn gleich zu Beginn der Pandemie eine deutliche Verminderung der Kontakte erfolge7, so die Bundesregierung.

Zur Eindämmung der Pandemie wurden daher Maßnahmen ergriffen, wie etwa “social distancing”, für dessen “rasche und bundesweite Umsetzung […] die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950, wie in den Erläuterungen zum entsprechenden Initiativantrag des COVID-19-Maßnahmengesetzes (IA 396/A 27. GP, 11) dargelegt, ‘nicht ausreichend bzw zu kleinteilig’” seien8.

2.3. Da die im Epidemiegesetz 1950 im römisch II. Hauptstück vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten – wozu etwa auch Betriebseinschränkungen oder die Schließung gewerblicher Unternehmungen zählen – als “nicht ausreichend bzw zu kleinteilig9 angesehen wurden, bedurfte es rechtlicher Grundlagen für taugliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie:

2.3.1. Es war dies auf Gesetzesebene das „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, (COVID-19-Maßnahmengesetz). Dieses lautete auszugsweise wie folgt:

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

[…]

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.10

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Vollziehung

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

Dieses Gesetz trat gemäß dessen Paragraph 4, Absatz eins, am 16.3.2020 in Kraft.

2.3.2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020,, lautete wie folgt:

"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des §2 Abs3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Betreten von bestimmten Orten

§2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

[…]

Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."

Dieses Gesetz trat gemäß dessen Paragraph 4, Absatz 5, am 5.4.2020 in Kraft.11

2.3.3. Auf Verordnungsebene wurde behufs vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus die notwendigen Grundlagen für den ersten Lockdown – zunächst befristet vom 16.3. bis zum Ablauf des Tages 22.3.2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,), dann verlängert bis zum Ablauf des 13.4.2020 Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020,) und mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, bis zum Ablauf des 30.4.2020 verlängert – geschaffen.

2.3.3.1. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020,, welche im Folgenden als “C19-MaßnahmenV96“ bezeichnet wird, normierte wie folgt:

"§1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§2. (1) §1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3.. Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen

13. Banken

14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ- und Fahrradwerkstätten

22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte

23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.

(2) Die Ausnahmen nach Abs1 Z3, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Abs4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Ausnahmen nach Abs1 Z2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) §1 gilt unbeschadet Abs1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.

(5) Abs1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.

(6) Abs4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

(7) In den Bereichen nach Abs1 Z5 und 6 gelten

1. abweichend von Abs5 Z1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und

2. Abs5 Z2 und 3 nicht.

§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe [Gastgewerbebetriebe], welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken-und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

§4. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungen

1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

3. aus beruflichen Gründen oder

4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

§5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 112 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) §4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 130 aus 2020, tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§1 bis 3 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(5) §4 tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(6) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 151 aus 2020, treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft."

Die “Urfassung” Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, wurde von den Änderungsverordnungen bis zum 30.4.2020 um weitere “Bereiche”, dessen Kundenbereich trotz Lockdowns betreten werden durfte, erweitert:

a)    mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020, wurde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, die ursprüngliche Formulierung “Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des Paragraph 2, fällt, und Telekommunikation” ersetzt durch “Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 2, erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation”;

b)    mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, wurde zusätzlich zu KFZ-Werkstätten auch das Betreten der Kundenbereiche von Fahrradwerkstätten ermöglicht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21,) und bei Tankstellen mit angeschlossenen Waschstraßen auch das Betreten der Kundenbereiche der angeschlossenen Waschstraße erlaubt;

c)    mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Baustoffhandel, Eisenhandel, Holzhandel sowie Baumärkten und Gartenmärkten von der Untersagung des Paragraph eins, der Verordnung ausgenommen.

2.3.3.2. Eine weitere Verordnung – welche bis zum Ablauf des 30.4.2020 in Kraft war – war die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, (welche im Folgenden als “C19-MaßnahmenV98” bezeichnet wird). Mit dieser wurde laut Verordnungsgeber “aufgrund der epidemiologischen Entwicklungen und des Erfordernisses einer flächendeckenden Reduktion sozialer Kontakte12 das Betreten öffentlicher Orte verboten und im Paragraph 2, Ausnahmen von diesem Verbot normiert.

Mit der Frage der Gesetzmäßigkeit wurde der Verfassungsgerichtshof unter GZ römisch fünf 363/2020 befasst. Der Antragsteller begehrte unter anderem, die C19-MaßnahmenV98 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 108 aus 2020, als gesetzwidrig aufzuheben. Der Bundesminister legte die bezughabenden Verordnungsakten vor und führte in seiner Äußerung aus, dass es sich bei den in den Materialien (IA 396/A 27. GP 11) genannten “Orten” um demonstrative Beispiele handle und neben genauen Ortsangaben “bestimmte Orte” auch abstrakt umschrieben werden könnten.13Eine kasuistische Aufzählung einzelner Orte wäre zwangsläufig unvollständig14. Einer kasuistischen Aufzählung sprach der Bundesminister als Verordnungsgeber die Eignung zur Verhinderung einer exponentiellen Virusverbreitung ab.

Die betroffene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020,, wurde mit Bundesgesetzblatt römisch II 107, Bundesgesetzblatt römisch II 108, Bundesgesetzblatt römisch II 148 und Bundesgesetzblatt römisch II 162, novelliert und normierte bis zum Ablauf des 30.4.2020 wie folgt:

"§1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§2. Ausgenommen vom Verbot gemäß §1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.15 Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein16.17;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.18 Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.19 Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.20

4a21. zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 ;,

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§322. Das Betreten von

1. Kuranstalten gemäß §42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,

2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§4.23 (1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

§5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten. 24

(2)25 Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

1. durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

2. durch Kaderspieler, Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten, gelten die Vorschriften der Ziffer eins,

§6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß §2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.

§7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 202026 außer Kraft.

(2) Die Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 107 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."27

(3)28 Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2020, treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(4)29 Paragraph 2, Ziffer 4 a und Paragraph 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2020, treten mit 20. April 2020 in Kraft.

Die “C19-Maßnahmenverordnung 98 in der Fassung 162” trat gemäß §13 Abs2 Z2 COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

3. Die xxx GmbH übermittelte der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 25.5.2020 – bei der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx am gleichen Tage eingelangt – den Antrag, mit welchem sie Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 begehrte und führte dazu aus wie folgt [Anm: Hervorhebungen und Fußnoten wie im Original]:

1. Zur behördlich angeordneten vollständigen Sperre des Reisebürobetriebes:

xxx betreibt am Standort xxx, xxx, ein Reisebüro.

Die behördlich angeordnete Sperre lässt sich in folgende (teilweise überschneidende) Zeiträume gliedern:

1.1.       Zeitraum 1 (16.3.2020 – 13.4.2020; Sperre durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz):

Auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetzes hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: Bundesminister) mit Verordnung vom 16.3.202030 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen und von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Reisebüros in der taxativen Aufzählung des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung (von der Betriebsbeschränkung ausgenommene Branchen) nicht genannt. Aufgrund dieses Verbotes sah sich die xxx gezwungen, das Reisebüro vollständig zu schließen.

Die Wiedereröffnung des Kundenbereichs des Reisebüros wurde erst auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers ermöglicht31. Nach dieser dürften Betriebe mit einem maximalen Kundenbereich von 400 m2 ab dem 14.4.2020 – unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen (zB Maskenpflicht) wieder öffnen.

1.2.       Zeitraum 2 (16.3. – 30.4.2020; Sperre durch den Bundesminister):

Auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19 Maßnahmengesetzes hat der Bundesminister mit Verordnung vom 16.3.2020 das Betreten öffentlicher Orte verboten.32

Das Verlassen der eigenen Wohnstätte eines Reisebüros erfüllt keinen der taxativ in Paragraph 2, der Verordnung genannten Ausnahmetatbestände. De facto wurde deshalb mit dieser Verordnung eine Sperre des Reisebürobetriebes bis zum Ablauf des 30.4.2020 verfügt.

xxx Ist die unlängst ergangene Entscheidung des LVwG NÖ vom 12.5.2020 zu GZ LVwG-S-891/001-2020 bekannt. Darin geht das Gericht davon aus, dass das Betreten öffentlicher Orte gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, der 98. Verordnung des Bundesministers ohne Beschränkung aus einen bestimmten Zweck zulässig war. Diese Rechtsansicht ist jedoch zu entgegnen, dass der Tatbestand des Paragraph 2, Ziffer 5, der zitierten Verordnung nur als Ergänzung der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 genannten Ausnahmefälle zu verstehen ist. Konkret wird dabei geregelt, wie man sich bei einer zulässigen Betretung (zB beim Einkauf von Lebensmitteln) im öffentlichen Raum zu verhalten hatte. Konkret die Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter.

Dies hatte auch der Gesetzgeber bei der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes vor Augen. Den Materialien ist zu entnehmen: “es soll auch die Möglichkeit bestehen, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen.”33 Oder wie es der Bundeskanzler in der NR-Sondersitzung vom 15.3.2020 formulierte: “(…) bleiben Sie zu Hause! Es gibt künftig nur drei Gründe das Haus zu verlassen: Erstens, Berufsarbeit die nicht aufschiebbar ist; zweitens dringend notwendige Besorgungen wie etwa von Lebensmitteln oder in der Apotheke; Und drittens, wenn Sie anderen Menschen helfen müssen (…)”34.

Die Rechtsauffassung des LVwG NÖ und der daraus resultierende “Freispruch” des Beschwerdeführers kann nur mit dem im (Verwaltungs-)Strafrecht gültigen Analogieverbot begründet werden. Schon der Sprachkundige, nicht erst der Rechtskundige soll die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen – und damit umgekehrt die Grenzen der bürgerlichen Freiheit – verlässlich bestimmen können.35 Mangels der Zulässigkeit der gebotenen ergänzenden Auslegung dieser Regelung ist die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht verwunderlich, da rein sprachlich davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei Paragraph 2, Ziffer 5, tatsächlich um einen eigenständigen Tatbestand handelt.

Zusammengefasst wurde xxx durch die genannten behördlichen Anordnungen die rechtliche Möglichkeit zur Führung des Reisebürobetriebs entzogen und entstand dieser ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden, da die (Fix-)Kosten weiterhin anfallen und (wenn überhaupt) nicht vollständig durch die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungen oder Kurzarbeit etc ausgeglichen werden können.

2.     Zuständigkeit der angerufenen Behörde:

Gemäß Paragraph 33, Epidemiegesetz 1950 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx als Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich demnach aus dem Standort des Reisebüros in xxx, xxx.

3.     Zum Verdienstentgang:

3.1.       Zum Zeitraum 16.3. – 13.4.2020 (Zeitraum 1):

Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950:

xxx musste durch die behördlich angeordnete Sperre infolge der genannten Verordnung des Bundesministers massive Umsatzeinbußen hinnehmen. Davon werden die direkten Kosten abgezogen, die be dem hypothetisch erzielten Umsatz durchschnittlich angefallen wären (siehe die Aufstellung in Beilage ./A) um den sogenannten “Rohertrag 2’ pro Schließungstag zu errechnen. Da vom ‘Rohertrag 2’ die Personalkosten bezahlt werden, umfasst dieser Betrag bereits die nach Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 zu ersetzenden Personalkosten.

Der Entschädigungsbetrag ergibt sich aus diesem Betrag, weil nur durch den Ausgleich des Umsatzentgangs abzüglich der ersparten Kosten xxx wirtschaftlich so gestellt wird, dass sie ein ‘vergleichbares fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen’ iSd Epidemiegesetz 1950 bezieht. Im ‘Rohertrag 2’ sind auch bereits die für diesen Zeitraum zu ersetzenden unmittelbar angefallenen Personalkosten (samt Dienstgeberbeiträgen zur SV) enthalten. Ausgehend von einer Betrachtung des Vorjahres, ergibt dies einen ‘Rohertrag 2’ von EUR 780,59 pro Kalendertag.

Der Entschädigungsbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 für das Reisebüro beläuft sich für den Zeitraum 16.3. bis 13.4.2020 (Sperre: 24 Werktage) auf insgesamt EUR 18.734,13

xxx wurde die ‘Kurzarbeit’ vom AMS bewilligt. Der Förderbetrag wird im tatsächlich bewilligten und bezahlten Ausmaß selbstverständlich noch vom Ersatzbetrag abgezogen. Sinne der Übersichtlichkeit wird die Berechnung in der angeschlossenen Beilage ./A dargestellt.

Beweis:  PV: xxx, pA Antragstellerin.

                            Aufstellung ersatzfähiges Einkommen, Beilage ./A

3.2.       Zum Zeitraum 16.3. – 30.4.2020 (Zeitraum 2):

Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950:

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist xxx (sic) auf ihr Vorbringen in Paragraph 2 Punkt eins, dieses Antrags36. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich die mittelbare Sperre des Reisebüros für diesen Zeitraum auf die Verordnung des Bundesministers bezieht, mit der das Betreten des öffentlichen Raumes untersagt wurde.

Der Entschädigungsbetrag gemäß §32 Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 für das Reisebüro beläuft sich für den Zeitraum 16.3.-30.4.2020 (Sperre: 39 Werktage) auf insgesamt EUR 30.442,97

xxx wurde die ‘Kurzarbeit’ vom AMS bewilligt. Der Förderbetrag wird im tatsächlich bewilligten und bezahlten Ausmaß selbstverständlich noch vom Ersatzbetrag abgezogen. Sinne der Übersichtlichkeit wird die Berechnung in der angeschlossenen Beilage ./A dargestellt.

Beweis:  PV: xxx, pA Antragstellerin.

                            Aufstellung ersatzfähiges Einkommen, Beilage ./A

xxx weist ausdrücklich darauf hin, dass hier eine zeitliche Überlappung besteht Ersatzleistungen, die von der erkennenden Behörde für den Zeitraum 1 (Paragraph 3 Punkt eins,) positiv beschieden werden, sind deshalb von diesem Betrag abzuziehen

Beweis:  PV: xxx, pA Antragstellerin.

                            Aufstellung ersatzfähiges Einkommen, Beilage ./A

4.     Rechtliche Ausführungen:

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 besteht für juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben ein Rechtsanspruch auf die Vergütung von durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteilen. Alle für den Ersatz des’vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens’ erforderlichen Tatbestandsmerkmale werden im gegenständlichen Fall von xxx erfüllt.

Neben dem Ersatz des ‘vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens’ für jeden Tag der behördlichen Verfügung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Epidemiegesetz1950 steht xxx darüber hinaus gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 für die im Dienstverhältnis stehenden Personen zu, die dem regelmäßigen Entgelt Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes entspricht.

Durch das behördlich verordnete Verbot, den öffentlichen Raum (mit wenigen taxativ genannten Ausnahmen) zu betreten, erfolgte gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz seit dem 16.3.2020 de facto eine behördliche Sperre des Reisebürobetriebes. Es steht deshalb auch in diesem Fall seit dem 16.3.2020 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 zu, da dessen Bestimmungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19 Maßnahmengesetz unberührt bleiben.

Die Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-Maßnahmengesetz 19, wonach im Fall einer durch den Bundesminister gemäß 1 dieses Gesetzes verordneten Betriebsschließung Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen sind, widerspricht dem Gleichheitssatz gemäß Artikel 7, B-VG und ist deshalb verfassungswidrig. Inhaltlich wird mit dieser Verordnung kein anderer Regelung Inhalt als mit Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 verwirklicht. Es muss deshalb auch die vom Bundesminister mit Wirkung vom 4.4.2020 angeordnete Sperre des Reisebürobetriebes zu einem Ersatzanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 führen.

5.     Antrag:

Aus den genannten Gründen stellt die Antragstellerin den

Antrag,

a)    ihr wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs infolge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 16.3.2020 Bundesgesetzblatt Nr 96 aus 2020,) im Zeitraum vom 16.3. bis 13.4.2020 entstandenen Vermögensnachteil eine Vergütung im gesetzlichen Ausmaß, zumindest aber in Höhe von EUR 18.734,13

zuzusprechen bzw. zu leisten;

sowie

b)    ihr wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs beinhaltend den beantragten Zeitraum a) infolge der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 16.3.2020 Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 2020,) im Zeitraum vom 16.3. bis 30.4.2020 entstandenen Vermögensnachteil eine Vergütung im gesetzlichen Ausmaß, zumindest aber in Höhe von EUR 30.442,97

             zuzusprechen bzw. zu leisten. In diesem Betrag ist der beantragte
Ersatzanspruch gemäß a) enthalten und im Fall einer positiven Entscheidung
zu diesem Antrag entsprechend abzuziehen;

c)    über diese Anträge jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen.”

3.1. In Beilage ./A des Antrags ist eine Aufstellung enthalten, laut welcher Angaben über die Quartale 1 bis 4 des Kalenderjahres 2019 über Monat, Ist-Umsatz, Leistungsumsatz (Ist), Sonstige betriebliche Erträge (Ist) und Rohertrag 2 (Ist) sowie Öffnungstage betreffend Kostenstelle_0001 xxx ausgewiesen warden. Als “Verdienstentgang” wird darin “780,59 pro Tag (Teiler 300)” ausgewiesen und “Filialen xxx, Outgoing” 24, 16.3. – 13.4.2020 (24 AT) 18.734,13) darin ausgewiesen.

4. Die belangte Behörde nahm Einsicht in das GISA Gewerbeinformationssystem Austria, Stichtag 27.8.2020, über die Gewerbeinhaberin Verkehrsbüro xxx. Darin ist als eine von weiteren Betriebsstätten die WB Nr. 5 am Standort xxx, xxx, seit 2.9.xxx, ausgewiesen.

5. Im Rahmen des Parteigehörs wurde die BF im Wege ihres Rechtsvertreters darüber informiert, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 in Ermangelung des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen wäre, wenn eine Ergänzung des Antrags binnen drei Wochen nicht Anderes ergäbe.

Die Zustellung ist laut unbedenklicher Zustellurkunde RSb durch Übernahme eines RSb-Bevollmächtigten am 8.9.2020 ausgewiesen.

6.           Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters erstattete die BF die Stellungnahme vom 9.9.2020, welche bei der belangten Behörde am gleichen Tage einlangte und ausführt wie folgt:

Aufgrund der CORONA-Krise haben sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz: Bundesminister) diverse Maßnahmen gesetzt. So ist etwa am 16.3.2020 das COVID-19-Maßnahmengesetz in Kraft getreten.

1.    Auf Grundlage dieses Gesetzes hat der Bundesminister mit der 96. Verordnung ‘das Betreten Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben’ untersagt. Von diesem Betretung Verbot waren einige Ausnahmen taxativ in Paragraph 2, der Verordnung genannt. Das von xxx betriebene Reisebüro erfüllt keinen Ausnahmetatbestand.

2.    Darüber hinaus wurde mit der 98. Verordnung ein umfassendes Verbot des Betretens öffentlicher Orte erlassen (‘Ausgangssperre’). Aufgrund dieser Verordnung war ein Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnraumes nur aus folgenden Gründen gestattet:

      Zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben

      Hilfe für andere Personen

      zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

      unaufschiebbare Berufsarbeit

Darüber hinaus wurde von der Bundesregierung klargestellt, dass ausschließlich Spaziergänge einzeln oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt zulässig seien bereits aufgrund dieser Verordnung wäre es daher zu einer verpflichtenden Schließung für das von xxx betriebene Reisebüro gekommen, da die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Reisebüros nicht unter eine der taxativ in der Verordnung genannten Ausnahmen fällt.

3.     Auch wenn nunmehr (halbherzige) Erklärungsversuche unternommen werden, dass diese Verordnung grundsätzlich keine allgemeine Ausgangssperre bedeutet hätte, sprechen doch die Appelle der Bundesregierung (exekutive = vollziehende Gewalt!) Insbesondere des Herrn Bundeskanzler dem Albtraum der Geltung der 98. Verordnung eine andere Sprache.

      ‘NR-Sondersitzung vom 15.3.2020: “(…) bleiben Sie zu Hause! Es gibt künftig nur drei Gründe das Haus zu verlassen: Erstens, Berufsarbeit die nicht aufschiebbar ist; zweitens dringend notwendige Besorgungen wie etwa von Lebensmitteln oder in der Apotheke; Und drittens, wenn Sie anderen Menschen helfen müssen (…)’37.”

Der Stellungnahme waren drei Screenshots von Twitter-Meldungen des Bundeskanzlers xxx vom 14.3., 15.3. und 6.4.2020 zu entnehmen, worin dieser ausführt:

Am 14.3.: es gibt nurmehr drei Gründe, um das Haus zu verlassen: 1. Berufsarbeit, die nicht aufschiebbar ist, 2. dringend notwendige Besorgungen, wie Lebensmittel, 3. anderen Menschen zu helfen, weil sie es selbst nicht können.

Am 15.3.: alle Österreicherinnen und Österreicher sind aufgefordert, sich selbst zu isolieren. Das bedeutet ausschließlich soziale Kontakte mit jenen Menschen zu haben, mit denen sie auch zusammen leben.

Am 6.4.2020: die derzeit gültigen Ausgangsbeschränkungen werden bis Ende April verlängert. Es gibt vier Gründe, das Haus zu verlassen: 1. zur Arbeit zu gehen, 2. einkaufen zu gehen, 3. anderen Menschen zu unterstützen & 4. frische Luft zu schnappen oder Sport im Freien zu Machen.

Die Stellungnahme führte weiters aus:

Auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19 Maßnahmengesetzes hat der Gesundheitsminister mit Verordnung aber auch das Betreten öffentlicher Orte verboten. Der VfGH interpretiert dies als gesetzwidriges allgemeines ‘Ausgangsverbot’. Hinsichtlich dieser Maßnahmen ist das Epidemiegesetz 1950 nach dem Wortlaut des COVID-19 Maßnahmengesetzes nicht ausgeschlossen. Da für die negativen Auswirkungen dieses ‘Ausgangsverbots die Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz ausdrücklich unberührt bleiben.

Es ist daher evident, dass es gar keiner expliziten Betriebssperre bedurft hätte, da eine solche bereits faktisch mit der 98. Verordnung umgesetzt wurde.

4. Die 98. Verordnung wurde auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetzes erlassen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 ‘kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den in Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung des selben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.’

Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 ‘kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt warden”.

Die Ausgangssperre in Folge der 98. Verordnung ist daher jedenfalls eine Untersagung des Betretens der Betriebsstätten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950. Daher stehen juristischen Personen, deren Betrieb durch die Ausgangssperre (98. Verordnung) beschränkt wurde und denen dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, eine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, Epidemiegesetz 1950 zu.

Nicht zu vergessen ist auch, dass die gesamte ‘Reisebürobranche’ auch durch die (zum Teil immer noch in Geltung stehenden und in letzter Zeit aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen auch verstärkten) Reisebeschränkungen38 schwer getroffen ist und im Ergebnis die Geschäftsgrundlage entzogen wurde. Konkret wird auf Grundlage des Epidemiegesetz 1950 weiterhin durch die in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers39 die Einreise nach Österreich an strikte Voraussetzungen (Helmquarantäne, negative PCR-Test etc) geknüpft oder für einzelne Staaten überhaupt zur Gänze untersagt. Das diese Beschränkungen im Ergebnis dazu führen, dass Österreicher eine Reise ins Ausland (sowohl beruflich als auch zu Urlaubszwecken) nicht bzw. nur in verringerter Zahl antreten und dadurch für die Reisebürobranche eine erhebliche Erwerbsbehinderung einhergeht, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.

Hinzu kommt, dass bei Reisen, selbst wenn diese während des ‘Lock-Downs’ über andere Vertriebskanäle als die Buchung in der Filiale verkauft worden wären (zB online) die Kunden die gebuchte Reise aufgrund der Ausgangsbeschränkungen gar nicht antreten hätten dürfen und besteht auch vor diesem Hintergrund eine vom Gesundheitsminister mit Verordnung herbeigeführte Einschränkung des Geschäftsbetriebes.

Sollte die Behörde - gegen den Ausführungen oben - zu dem Schluss kommen, dass bei Betriebsschließungen ausschließlich die 96. Verordnung zur Anwendung kommen sollte, ist Folgendes auszuführen:

1.           In Österreich gab es bereits vor der Corona-Krise ein Gesetz, das unter anderem Erklärungen zu Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten regelt (Epidemiegesetz 1950). Eine Besonderheit dieses Gesetzes ist es, dass weitreichende Möglichkeiten zur Bekämpfung ergriffen werden können, allerdings für allfällige im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehenden Erwerbseinbußen (zum Beispiel wegen einer Betriebsschließung) ein Entschädigungsanspruch unter anderem für entstandene Vermögensnachteile besteht.

2.           Das Epidemiegesetz 1950 wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach novelliert, insbesondere um neuartige Krankheiten erweitert. So wurde etwa der Katalog in Paragraph eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz 1950 (‘ anzeigepflichtige Krankheiten’) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2013, um ‘MERS-Cov (Middle East Resitatory Snydrom Coronavirus/’neues Corona-Virus’)’, ergänzt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 kann der Bundesminister ‘wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern’.

Von dieser Möglichkeit hat der Bundesminister offenbar im Zusammenhang mit COVID-19 Gebrauch gemacht. In der auf der Homepage des Sozialministeriums40 abrufbaren Liste ‘anzeigepflichtige Krankheiten in Österreich’ Stand 01/20 findet sich in der letzten Zeile ‘2019 neuartiges Coronavirus (2019-nCoV)’. Daher handelt es sich bei dem neuartigen Coronavirus um eine Krankheit, die bereits seit Jänner 2020 in den Anwendungsbereich des Epidemiegesetz 1950 fällt.

3. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, weshalb im Rahmen der Corona-Krise nicht bereits auf ein bestehendes Gesetz (Epidemiegesetz 1950), dem das ‘2019 neuartiges Coronavirus (2019-nCov)’, aufgrund der Erweiterung durch den Bundesminister seit Jänner 2020 unterliegt, aufgebaut wurde, sondern im Rahmen einer – verfassungsrechtlich verpönten - Anlassgesetzgebung neue, teilweise im Widerspruch zur bestehenden Rechtslage stehende Regelungen (COVID-19-Maßnahmengesetz) geschaffen wurden. Diese Vorgehensweise ist eindeutig verfassungswidrig, weil dadurch juristischen Personen, deren Betrieb beschränkt oder geschlossen wurde und denen dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, keine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, Epidemiegesetz 1950 zusteht.

Zum Vermögensnachteile der xxx:

1. Wie bereits in ihrem ursprünglichen Antrag ausgeführt, besteht die Geschäftstätigkeit der xxx im Betrieb von Reisebüros und der Vermittlung von Pauschalreisen, Beförderungsscheinen (Tickets) etc. Durch die tatsächliche (96. Verordnung) bzw. Faktische (98. Verordnung) Betriebssperre der xxx iSd Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 gekommen.

2.  xxx musste durch die behördlich angeordnete Sperre infolge der genannten Verordnungen des Bundesministers massive Umsatzeinbußen hinnehmen. Davon werden die direkten Kosten abgezogen, die bei dem hypothetisch erzielten Umsatz durchschnittlich angefallen wären (‘Rohertrag 2’). Der Entschädigungsbetrag ergibt sich aus diesem Betrag, weil nur durch den Ausgleich des Umsatzentganges abzüglich der ersparten Kosten der xxx wirtschaftlich so gestellt wird, dass sie ein ‘vergleichbares fortgeschriebenes wirtschaftliches Einkommen’ iSd Epidemiegesetz 1950 bezieht.”

7.           Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.5.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Verordnung vom 14.3.2020, GZ xxx, gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben sowie gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Seilbahnbetrieben verfügte, betreffend den Betrieb der BF jedoch keine behördliche Schließung ihrer (weiteren) Betriebsstätte im politischen Bezirk der Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgte. Der Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 setzt aber eine behördliche Schließung eines Unternehmens gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 zwingend voraus, die belangte Behörde in der Begründung.

Die Zustellung erfolgte laut unbedenklicher Rückschein RSb an die Kanzleiadresse des Rechtsvertreters und ist durch Übernahme am 23.9.2020 ausgewiesen.

8.           Mit Bescheid vom 29.9.2020, GZ xxx, wurde der Bescheid vom 21.9.2020, von Amts wegen berichtigt, indem der Ausspruch über die von der Antragstellerin zu entrichtenden Kosten ersatzlos gestrichen und die Rechtsmittelbelehrung um die Angabe, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 8, Gebührengesetz 1957 gebührenfrei ist, ergänzt wurde.

9.           Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 23.9.2020 – bei der belangten Behörde am 24.9.2020 eingelangt – brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin – zum Teil bereits im Antrag und in der Stellungnahme Vorgebrachtes wiederholend – aus wie folgt:

xxx ist die jüngst ergangene Entscheidung des VfGH41, wonach der Ausschluss von finanziellen Ersatzleistungen für den erlittenen Verdienstentgang aufgrund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht und demnach zulässig ist, bekannt.

Der von xxx geltend gemachte Ersatzanspruch gründet aber zusätzlich auf der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz:

Bundesminister) erlassenen 98. Verordnung42, der auf der Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19 Maßnahmengesetzes das Betreten öffentlicher Orte verboten wurde. Der VfGH bezeichnet dieses (rechtswidrige) Verbot wörtlich als ‘Ausgangsverbot’43. Darüber hinaus Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19 Maßnahmengesetz vor, dass (ausgenommen Verordnungen gemäß Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz) die Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 unberührt bleiben.

Das vom Bundesminister verhängte ‘Ausgangsverbot’ gemäß Paragraph 2, COVID-19 Maßnahmengesetz führte zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der xxx, wofür dieser ein finanzieller Ersatz für den dadurch erlittenen Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 zusteht. Mit diesem Anspruch hat sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt.

3.           Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Auf Grundlage des Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19 Maßnahmengesetzes hat der Bundesminister mit Verordnung vom 16.3.2020 das Betreten öffentlicher Orte verboten.44

Der VfGH dazu wörtlich:

“(…) dass §1 der Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot öffentlicher Orte vorsieht und damit – entgegen der gesetzlichen Vorgabe des §2 COVID-19-Maßnahmengesetz – nicht das Betreten bestimmter, eingeschränkter Orte untersagt, sondern durch ein Betretungsverbot für alle öffentlichen Orte der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Ausgangsverbot ausgeht. (Hervorhebung des Verfassers)

Nichts anderes hatte auch der Gesetzgeber bei der Erlassung des COVID-19 Maßnahmengesetzes und der darauf gestützten 98. Verordnung vor Augen. Aufgrund dieser Verordnung war (zum damaligen Zeitpunkt rechtsverbindlich) ein Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnraumes nur aus folgenden Gründen gestattet:

      Zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben

      Hilfe für andere Personen

      zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

      unaufschiebbare Berufsarbeit

Den Materialien ist zu entnehmen: “Es soll auch die Möglichkeit bestehen, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen.”45 Oder wie es der Bundeskanzler in der NR-Sondersitzung vom 15.3.2020 formulierte: “(…) bleiben Sie zu Hause! Es gibt künftig nur drei Gründe das Haus zu verlassen: Erstens, Berufsarbeit die nicht aufschiebbar ist; zweitens dringend notwendige Besorgungen wie etwa von Lebensmitteln oder in der Apotheke; Und drittens, wenn Sie anderen Menschen helfen müssen (…)”46.

Darüber hinaus wurde von der Bundesregierung klargestellt, dass ausschließlich Spaziergänge einzeln oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt zulässig seien. Bereits aufgrund dieser Verordnung wäre es daher zu einer verpflichtenden Schließung für das von xxx betriebene Reisebüro gekommen, da die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Reisebüros nicht unter eine der taxativ in der Verordnung genannten Ausnahmen fällt.

De facto wurde deshalb mit dieser Verordnung eine Sperre des Reisebürobetriebes bis zum Ablauf des 30.4.2020 verfügt.

3.2.       Die Appelle der Bundesregierung (exekutive = vollziehende Gewalt!), insbesondere des Herrn Bundeskanzler in dem Zeitraum der Geltung der 98. Verordnung stützen den mit dieser Verordnung beabsichtigten Eindruck eines allgemeinen Ausgangsverbotes.“

Nachfolgend wiederholt die Beschwerde die Angaben des Bundeskanzlers in der Sondersitzung des Nationalrates vom 15.3.2020 sowie dessen Twittereinträge vom 14.3., 15.3. und 6.4. sowie den darauf folgenden Absatz, welcher bereits in der Stellungnahme vom 9.9.2020 auf Seite 4 enthalten ist.

Daher sei evident, dass es gar keiner expliziten Betriebssperre bedurft hätte, da eine solche bereits faktisch mit der 98. Verordnung umgesetzt worden sei.

Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz und Paragraph 4, Absatz eins bis 3 leg.cit. zitiert die Beschwerde aus Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 und führt aus, dass die „Ausgangssperre infolge der 98. Verordnung daher „jedenfalls eine Untersagung des Betretens der Betriebsstätten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950“ sei und daher juristischen Personen, deren Betrieb durch die „Ausgangssperre (98. Verordnung) beschränkt wurde und denen dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, eine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, Epidemiegesetz 1950“ zu erlangen hätten.

Wiederholend wurde auf den Entzug der Geschäftsgrundlage eines Reisebüros aufgrund vorherrschender Reisebeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen während des Lockdowns hingewiesen.

Abermals wurde darauf hingewiesen, dass bereits vor der Corona-Krise ein Gesetz Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten dem Rechtsbestand angehörte (Epidemiegesetz 1950) und – wie bereits im Antrag - der Entschädigungsbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 für 39 Schließtage iHv EUR 30.442,97 begehrt, wovon nach Abzug der „Kurzarbeitshilfe iHv EUR 3.853,11“ sich ein zu ersetzen der Verdienstentgang iHv EUR 26.589,86 ergäbe.

Als Beweismittel wurde der bereits im bisherigen Verfahren namhaft gemachte Zeuge geführt sowie auf die bereits vorgelegte Aufstellung von Ersatz wegen Einkommen (Beilage ./A des Antrags) verwiesen.

In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF wegen der durch die die Behinderung ihres Erwerbs Folge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, im Zeitraum vom 16.3. bis 30.4.2020 entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung im gesetzlichen Ausmaß, zumindest aber iHv EUR 26.589,86 zu sprechen bzw. zu leisten wäre.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt und auch im Vorlageantrag der belangten Behörde vom 30.9.2020 findet sich kein Antrag Führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

10.         Die belangte Behörde legte den bezughabenden Fremdakt und die Beschwerde Vorlagebericht vom 30.9.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor (eingelangt am 1.10.2020). Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung xxx zugeweisen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung xxx abgenommen und der Gerichtsabteilung xxx zugewiesen.

römisch II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin xxx GmbH betreibt im politischen Bezirk der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx am Standort xxx, xxx, ein Reisebüro (reglementiertes Gewerbe iSd gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, Gewerbeordnung 1994).

1.2. Der Kundenbereich der Betriebsstätte der BF in xxx, xxx, durfte in der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 30.4.2020 von Kunden nicht betreten werden.

1.2.1. Das Betretungsverbot des Kundenbereichs der Betriebsstätte der BF bestand behufs Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus auf der Grundlage des
Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetzes.

1.2.2. Für Betretungsverbote, die auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (COVID-19 Maßnahmenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020,, erlassen wurden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht.

1.3. Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beantragten Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 gebühren der Beschwerdeführerin nicht.

2. Die unter römisch II.1. getroffenen Feststellungen waren aus dem Folgenden zu treffen:

2.1. Die unter römisch II.1.1. getroffene Feststellung war auf dem Boden der unbedenklichen Auskunft des GISA Gewerbeinformationssystem Austria, welche im vorgelegten Fremdakt mit Stichtag 27.8.2020, einliegt, zu treffen.

2.2. Die unter römisch II.1.2. und römisch II.1.2.1. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:

2.2.1. Aus der Äußerung der Bundesregierung an den VfGH ist zu den anzeigepflichtigen Krankheiten zu entnehmen, dass deren unterschiedliche Behandlung durch Unterschiede und Besonderheiten der jeweiligen Erreger begründet sind47: COVID-19 ist laut Äußerung der Bundesregierung eine Erkrankung, welche leicht und vor allem unbemerkt vor Beginn der Symptome von Mensch zu Mensch übertragen werden kann, die Krankheitsverläufe sehr stark variieren und eine ausreichende Immunität in der Bevölkerung noch nicht vorhanden ist48 Zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus war eine deutliche Reduzierung der Anzahl zwischenmenschlicher Kontakte49 notwendig, sodass zum Schutz der Gesundheit und des Lebens flächendeckende Maßnahmen zur größtmöglichen Reduktion sozialer Kontakte ergriffen wurden50. Als Rechtsgrundlage hierfür erließ der Bundesgesetzgeber das COVID-19 Maßnahmengesetz, um der “krisenhaften Situation durch das Auftreten des Corona-Virus SarsCov2 und die dadurch ausgelöste Krankheit COVID-19” 51 zu begegnen.

Mit der auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz erlassenen COVID-19 MaßnahmenV96 wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz während des ersten Lockdowns das Betreten des Kundenbereichs bestimmter Betriebsstätten und von Dienstleistungsunternehmen und von Sport- und Freizeitbetrieben untersagt und im Paragraph 2, Ausnahmen vom Betretungsverbot normiert. So galt das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten etwa des Lebensmittelhandels – zum Zwecke der Deckung der Grundversorgung – nicht als untersagt.

Die Gewerbeart der betroffenen Betriebsstätte der BF ist die eines Reisebüros gemäß Paragraph 94, Ziffer 56, GewO 1994. Reisebüros waren in dem Ausnahmenkatalog des Paragraph 2, der Verordnung nicht angeführt.

Mit den Novellen der COVID-19 Maßnahmenverordnung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, wurde der Katalog der Ausnahmetatbestände erweitert, sodass bestimmte für die Verrichtung des täglichen Lebens erforderliche Dienstleistungen und Waren beschafft werden konnten.

Die Novellen der COVID-19 Maßnahmenverordnung erweiterten den Ausnahmekatalog des Paragraph 2, nicht um “Reisebüros“, sodass Reisebüros bis zum Ablauf des 30.4.2020 von der Untersagung des Betretens des Kundenbereichs betroffen waren.

Der VfGH befasste sich in den verbundenen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des COVID-19 Maßnahmengesetzes und zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung „COVID-19 MaßnahmenV96“ mit diesen beiden Normen. In der Entscheidung vom 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 480/2020-20, führte das Höchstgericht in der Sache aus, dass „die Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmenV96 im Ergebnis bewirken, dass keine Betriebsschließungen nach Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen sind (Rz 94).

2.2.2. Eine auf Grundlage des Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft betreffend die Schließung von Betriebsstätten solcher Art, wie es die betroffene Betriebsstätte der BF ist, wurde nicht erlassen. Nach den verba legalia des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 gebührt ein Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das betroffene Unternehmen auf der Grundlage des Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt wurde. Die BF war nicht von einer auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 basierenden Betriebsschließung betroffen, sodass ein Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht. Erhebungen zur Höhe des Verdienstentganges – wie etwa die Aufnahme des Zeugenbeweises xxx konnten daher unterbleiben. Die im bekämpften Bescheid erwähnte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2020 verordnete gemäß Paragraphen 26 und 20 Absatz eins und Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Seilbahnbetrieben und Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus.

2.2.3. Mit dem Vorbringen, dass „die Ausgangssperre in Folge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020,“ (C19-MaßnahmenV98)jedenfalls eine Untersagung des Betretens der Betriebsstätte gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Epidemiegesetz 1950“ gewesen sei, vermag die BF nichts zu gewinnen. Mit der C19-MaßnahmenV98 verbot der Verordnungsgeber ab 16.3.2020 “aufgrund der epidemiologischen Entwicklungen und des Erfordernisses einer flächendeckenden Reduktion sozialer Kontakte52 das Betreten öffentlicher Orte und sah im Paragraph 2, der Verordnung Ausnahmen von diesem Verbot vor. Der Geltungszeitraum der C19-MaßnahmenV98 erstreckte sich vom 16.3. bis zum 30.4.2020.

Auch wenn mit der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, festgestellt wurde, dass die Regelungen der Paragraphen eins und 2 C19-MaßnahmenV98 die vom Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz gesetzten Grenzen überschritten haben, so ist zu dem Zeitraum der Geltung der C19-MaßnahmenV98 zu sagen, dass dieser durch Novellierungen bis zum Ablauf des 30.4.2020 verlängert wurde und dies exakt jenem Zeitraum entspricht, für welchen eine andere Verordnung, nämlich die C19-MaßnahmenV96, vorsah, dass die Kunden der BF den Kundenbereich der Betriebsstätte in xxx nicht betreten durften, weil das Reisebüro der BF nicht einem Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, der C19-MaßnahmenV96 unterfiel. Es ist zu dem Paragraph eins, (Untersagung des Betretens) darauf hinzuweisen, dass das Höchstgericht in der Entscheidung vom 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 480/2020-20, den Antrag auf Feststellung, dass Paragraph eins, der COVID-19 MaßnahmenV96 gesetzwidrig war, abwies: Das Höchstgericht führte in der Entscheidung in der Rz 100 dazu aus, es könne „dahingestellt bleiben, ob die Anordnung des zeitlich begrenzten Betretungsverbotes durch Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmenV96 eine derart gravierende Eigentumsbeschränkung darstellt, die bereits für sich genommen entschädigungspflichtig wäre“. Der Gesetzgeber erließ das Betretungsverbot nämlich nicht als isolierte Maßnahme, sondern bettete dieses in ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“ ein, welches darauf abzielt, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung wie die Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 im Auge, so das Höchstgericht.53

2.2.4. Die Feststellung unter römisch II.1.2.2. war zu treffen aufgrund dessen, dass der Gesetzgeber mit dem COVID-19 Maßnahmengesetz für die Anordnung von Maßnahmen im Verordnungswege eine gesetzliche Grundlage schuf, jedoch darin einen Entschädigungsanspruch für die von einer Maßnahme Betroffenen nicht normierte54, sodass für auf der Grundlage des Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz angeordnete Betretungsverbote eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht kommt vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20, Rz 112).

Wenn die BF vorbringt, Österreich habe bereits vor der Corona-Krise mit dem Epidemiegesetz 1950 eine Rechtsgrundlage gehabt, welche unter anderem Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten regelte und überdies einen Entschädigungsanspruch für entstandene Vermögensnachteile vorsieht, so ist dem entgegenzuhalten wie folgt:

Zum Regelungsinhalt des von der BF ins Treffen geführten Epidemiegesetz 1950 ist zu sagen, dass die Bundesverfassung einen generellen Entschädigungsanspruch nicht vorsieht und der – vom VfGH auch immer wieder erwähnte – rechtspolitische Gestaltungsspielraum gerade in Krisenzeiten weit geht. Die Intention, welche zum COVID-19 Maßnahmengesetz führte, war es, eine Rechtsgrundlage für nicht bloß kleinteilige (kleinräumige) Maßnahmen zu schaffen. Die Regelungen des Epidemiegesetz 1950 wurden für die Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 wohl nicht als ausreichend erachtet, da das Epidemiegesetz bloß die gebietsweise Bekämpfung von auftretende ansteckende Krankheiten vor Augen hat. Dass dem Gesetzgeber die Regelungen des Epidemiegesetz 1950 für die Bewältigung des Auftretens des neuartigen Corona-Virus nicht als ausreichend erschienen, erschließt sich bei Lektüre des Regelungsinhalts des Epidemiegesetz 1950 in Zusammenschau mit der Äußerung der Bundesregierung in den verbundenen Verfahren G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23. Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 hätten rasch, gleichzeitig und „in ganz Österreich“ geschehen müssen55. Das Epidemiegesetz 1950 wurde zwar an einigen Stellen an die Herausforderungen zur Bewältigung der Pandemie angepasst56, jedoch ist der Regelungsinhalt nicht auf die Bewältigung von bundesweit auftretenden anzeigepflichtige Krankheiten ausgelegt, sondern auf das Auftreten im Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden (siehe etwa Paragraph 19, Epidemiegesetz 1950). Auch vor dem Hintergrund, dass die WHO ab dem 11.3.2020 von einer „Pandemie“ sprach und der erste bundesweite Lockdown bereits am 16.3.2020 verordnet wurde, war es wohl ein Anliegen des Gesetzgebers, eine Rechtsgrundlage für bundesweite und nicht für bloß „kleinteilige“ auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Maßnahmen zu erlassen. Den Erläuterungen zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 als nicht ausreichend und zu kleinteilig für die Verhinderung der weiteren Ausbreitung angesehen wurde. Der Gesetzgeber wollte mit auf der Grundlage dieses COVID-19-Maßnahmengesetzes getroffenen Maßnahmen eine „ungebremste Verbreitung des Virus“ verhindern57, das Gesundheitssystem vor Überlastung schützen58.

Zum Einen schloss der Gesetzgeber mit der Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes nach Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 zu gewährende Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten aus vergleiche VwGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20).

Und zum Anderen schnürte der Gesetzgeber im Wissen um „die negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie59 ein „Corona-Hilfspaket“, welches der VfGH als „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“ bezeichnet60.

Im Beschwerdeschriftsatz wird von der BF vorgebracht, dass sie Leistungen für Kurzarbeit in Anspruch nahm und wird nur der Vollständigkeit halber an dieser Stelle erwähnt, dass Beihilfe bei Kurzarbeit eine dieser finanziellen Maßnahmen aus dem Corona-Hilfspaket ist, welche der Gesetzgeber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.

Wenn die BF mit dem Hinweis auf das in Österreich bereits vor der Pandemie geltende Epidemiegesetz 1950 dartun möchte, dass sie in einem solchen Falle, dass nur dieses Bundesgesetz und nicht auch das COVID-19 Maßnahmengesetz dem Rechtsbestand angehören würde, Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 erhalten würde, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen: der Gesetzgeber ist nicht jedenfalls verpflichtet, Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen und ist einer Prüfung zu unterziehen, ob die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall verhältnismäßig ist (VfSlg. 2572/1953, 2680/1954; VfGH 4.10.2018, E 1818/2018; VfSlg. 13587/1993).

Die durch Paragraph eins und Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmenV96 bewirkte Entschädigungslosigkeit der Eigentumsbeschränkungen, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten, stellt für den VfGH keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar.61 Dies, da der Gesetzgeber das Betretungsverbot in ein „umfangreiches Maßnahmen- und und Rettungspaket“ einbettete mit welchem die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abgefedert werden sollen. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung wie die Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 im Auge, so das Höchstgericht (Rz 100).

Zum COVID-19 Maßnahmengesetz und zu der COVID-19 Maßnahmenverordnung96 sprach der VfGH mit Hinweis auf zu Eigentumsbeschränkungen ergangener Vorjudikatur aus, dass ein Untersagen des Betretens eines Kundenbereichs (Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmenV96) für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gleichkam. Der VfGH übersah nicht, dass das Betretungsverbot für die betroffenen Unternehmen „teilweise erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen62 birgt und es sich „um eine gravierende Eigentumsbeschränkung, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten63 handelte. Da aber das zivilrechtliche Eigentumsrecht unangetastet blieb und keine Vermögensverschiebung bewirkt wurde, brachte Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmenV96 keine Enteignung im formellen Sinne mit sich und ist auch zu beachten, dass die Geltungsdauer des Betretungsverbotes „kurz“ gewesen sei, sodass das Betretungsverbot in seinen Wirkungen nicht einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre (materielle Enteignung), so der VfGH.64

Zu der Tatsache, dass das COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmenV96 im Ergebnis bewirken, dass keine Betriebsschließungen nach Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 angeordnet wurden und damit die Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen ist, verwies der VfGH auf seine ständige Rechtsprechung: der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Entschädigungen vorzusehen. Es bedarf aber stet der Einzelfallprüfung, ob eine Eigentumsbeschränkung im jeweiligen Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht65.

Auf dem Boden des Verfassungsrechts kann eine Entschädigung in solchen Fällen geboten sein, wenn einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes „Sonderopfer“ auferlegt wird. In der Entscheidung, welcher die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des COVID-19 Maßnahmengesetzes und die Prüfung der Gesetzesmäßigkeit der COVID-19 MaßnahmenV96 zugrunde lag, sprach das Höchstgericht aus, dass im Lichte des Grundrechts auf Eigentum in dem den Antragstellern untersagten Betreten des Kundenbereichs eine Verfassungwidrigkeit nicht erblickt wird.66

                                                                   

Mit der Ausführung zum Gleichheitssatz, nämlich dass dieser dem Gesetzgeber inhaltlich Schranken setzt, diesem sachlich nicht begründbare Regelungen untersagt (VfSlg. 14039/1995, 16.407/2001) und es dem Gesetzgeber erlaubt ist, innerhalb dieser Schranken mit ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen politische Zielvorstellungen zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002), erblickt der VfGH auch in dem den Antragstellern untersagten Betreten des Kundenbereichs nicht ein gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes „Sonderopfer“67.

Die BF argumentiert in ihrer Beschwerde, dass durch das Verbot, den öffentlichen Raum (mit wenigen taxativ genannten Ausnahmen) zu betreten, „gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz seit dem 16.3.2020 de facto eine behördliche Sperre des Reisebürobetriebes“ bewirkt worden sei. Die BF ist daher der Auffassung, „es steht deshalb auch in diesem Fall seit dem 16.3.2020 ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 zu, da dessen Bestimmungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19 Maßnahmengesetz unberührt bleiben“.

Auch dieser Frage widmete sich der VfGH in den verbundenen Verfahren G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20: gemäß Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19 Maßnahmengesetz lassen dessen Regelungen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt. Wenn jedoch aufgrund Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz eine Verordnung erlassen wird, so werden die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung nicht angewendet.68

2.2.5. Die BF moniert, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das „Ausgangsverbot“ gemäß Paragraph 2, COVID-19 Maßnahmengesetz zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der BF geführt habe, sodass ihr hierfür finanzieller Ersatz für den dadurch erlittenen Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 zustehe. Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, welche wegen dem Virus auf der Grundlage des Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht69, weil weder Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19 Maßnahmengesetz, noch Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19 MaßnahmengesetzV96) einen Entschädigungsanspruch vorsehen70.

Die COVID-19 Maßnahmenverordnung98 wurde nicht auf der Grundlage des Paragraph eins,, sondern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz erlassen und sprach der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, aus, dass die gesetzliche Ermächtigung des Paragraph 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, des COVID-19 Maßnahmengesetzes den Verordnungsgeber ermächtigt, konkret oder abstrakt jene Orte, deren Betretung untersagt wird, zu umschreiben. Es ist dem Verordnungsgeber laut den Erläuterungen gestattet, das Betreten regional begrenzter Gebiete zu untersagen, jedoch nicht durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung ein „Ausgangsverbot schlechthin“ anzuordnen (VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25; Rz 56).

Beim dem Verordnungsgeber durch den Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zur Einschätzung und Prognose der Erforderlichkeit von Grundrechtsbeschränkungen zugunsten der Verhinderung von COVID-19, hat der Verordnungsgeber unter Beachtung der zeitlichen Dimension hinsichtlich Stand und Ausbreitung des Virus in einer Prognose zu beurteilen, inwieweit angedachte Betretungsverbote oder Betretungsbeschränkungen für die Verhinderung der Virusausbreitung geeignet sind und inwieweit die Verbote oder Beschränkungen erforderliche und insgesamt angemessene Maßnahmen darstellen (VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 57 f).

Der Verordnungsgeber hat auf Basis des ihm in der konkreten Situation zeitlich und sachlich möglichen vergleiche VfSlg. 15.765/2000) und zumutbaren Informationsstandes über die relevanten Umstände, auf welche das Gesetz maßgeblich abstellt, und nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung seine Entscheidung zu treffen. Die „relevanten Umstände“ sind vom Verordnungsgeber zu ermitteln und zur Nachvollziehbarkeit im Verordnungserlassungsverfahren entsprechend zu dokumentieren, sodass die Überprüfungbarkeit der Gesetzmäßigkeit der Verordnung ex post gewährleistet ist (VfGH 10.12.2020, römisch fünf 436/2020-15 mit Hinweis auf VfSlg. 11.972/1989, 17.161/2004, 20.095/2016).

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regelungen der Paragraphen eins und 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung98 die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz abgesteckten Grenzen überschritten haben und daher Paragraph eins, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020,, Paragraph 2, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 108 aus 2020,, Paragraph 4 und Paragraph 6, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020, gesetzwidrig waren.

Dass das „Ausgangsverbot“ in der COVID-19-MaßnahmenV98 zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der BF geführt habe, ist – angesichts der alle Branchen treffenden wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Pandemie – nachvollziehbar. Das Höchstgericht kommt jedoch in der Entscheidung vom 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20, zu dem Schluss, dass von dem Betretungsverbot und den damit verbundenen negativen Auswirkungen nicht bloß ein Einzelner oder eine Gruppe als „Sonderopfer“ betroffen ist, sondern – abgesehen von den in Paragraph 2, COIVD-19-MaßnahmenV96 vorsehenen Ausnahmen – alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen in dieser „akut krisenhaften Situation71 betroffen waren.

3. Da – wie oben dargetan – die beantragten Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht gebühren, war die unter römisch II.1.3. getroffene Feststellung zu treffen.

4. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Soweit die für diese Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht schon oben wiedergegeben wurden, werden die maßgeblichen Bestimmungen des formellen Rechts und des materiellen Rechts nachstehend in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltenden Fassung auszugsweise wiedergegeben:

4.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß Paragraph 11, des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem Bundesgesetz Epidemiegesetz 1950 ist eine Senatszuständigkeit fremd, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Auszug aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO,Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 28, VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.           der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.           die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

4.2. Auszüge aus maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen:

4.2.1. Epidemiegesetz 1950:

Beachte für folgende Bestimmung vergleiche Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera h,)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

Paragraph 24, Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.

Paragraph 25, Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

Paragraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6)72 Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7)73 Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

Paragraph 33, Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

Paragraph 49,74 (1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.

4.2.2. „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird”, BGBl römisch II 74/2020:

„Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:

Die in Paragraph 20, Absatz eins bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.“

4.2.3. Die Rechtsgrundlagen „COVID-19 Maßnahmengesetz“ in jenen Fassungen, wie dieses im für den gegenständlichen Entschädigungsantrag maßgeblichen Zeitraum in Geltung stand, wurde zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Erwägungen bereits oben römisch eins. 2.3.1. und römisch eins.2.3.2. wiedergegeben.

Mit dem Sammelgesetz „2. COVID-19 Gesetz“, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020,, wurde Paragraph 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes rückwirkend ab 16.03.2020 mit folgendem Wortlaut präzisiert:

„3. Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

4. In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

(1a) Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“

4.2.4. Die COVID-19 Maßnahmenverordnung(en) in jenen Fassungen, wie diese im für den gegenständlichen Entschädigungsantrag maßgeblichen Zeitraum in Geltung standen, wurden zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Erwägungen bereits unter römisch eins.2.3.2. und römisch eins.2.3.3.1. wiedergegeben und wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet.

4.2.5. Die COVID-19 Maßnahmenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, wurde oben unter römisch eins.2.3.3.2. wiedergegeben.

5. Diese Entscheidung gründet wesentlich auf höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, so auch auf dem Grundsatzerkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20. In dieser Entscheidung befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob aus den Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes ein sachlich nicht gerechtfertigter Ausschluss des Anspruchs auf Vergütung von Verdienstentgang nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 resultiert. Daher werden nachfolgend der Leitsatz und der Rechtssatz der Entscheidung wiedergegeben:

"Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das nach dem COVID-19-MaßnahmenG erlassene Betretungsverbot für Betriebsstätten; Verhältnismäßigkeit dieser Eigentumsbeschränkung infolge Einbettung des Betretungsverbots in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbots; Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Entschädigung für den Verdienstentgang verfassungsrechtlich nicht geboten; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht überschritten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 begründet keine wohlerworbenen Rechte; Zulässigkeit des Individualantrags trotz Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020,.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, (COVID-19-MaßnahmenG) sowie auf Feststellung, dass §1 sowie §2 Abs4 dritter Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gesetzwidrig waren. Im Übrigen Zurückweisung der Anträge.

Im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Anträge beim VfGH, dem 27. bzw 30.04.2020, standen die genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, in Kraft. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 und damit auch die angefochtenen Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Grund des §13 Abs2 Z1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getreten. §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG ist nach wie vor in Kraft.

Durch die angefochtene Regelung des zweiten Halbsatzes des §2 Abs4 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 wird den antragstellenden Parteien weiterhin, also über den Ablauf des 13.04.2020 hinaus, gemäß §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagt, dass Kunden bestimmte ihrer Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten. Dieses Verbot greift unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein und es steht ihnen - im Hinblick darauf, dass §3 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG Inhaber einer Betriebsstätte, die eine verbotene Betretung nicht untersagen, mit Verwaltungsstrafe von bis zu € 30.000,- bedroht - kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den VfGH heranzutragen.

Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B-VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen müssen. Der VfGH geht weiters davon aus, dass die bekämpften Verordnungsbestimmungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Antragsteller noch entsprechend wirksam sein müssen, was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn die bekämpften Bestimmungen bereits außer Kraft getreten oder wesentlich geändert worden sind und damit das Ziel des Art139 Abs1 Z3 B-VG schon erreicht ist. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch bereits außer Kraft getretene Regelungen die Rechtssphäre des Antragsstellers aktuell berühren. Solches hat der VfGH bislang insbesondere dann angenommen, wenn es sich um einen auf einzelne Kalenderjahre bezogenen Anspruch handelt oder wenn die außer Kraft getretene Bestimmung die Rechtssphäre des Antragstellers weiterhin etwa in Beziehung auf privatrechtliche Verträge, die der Anfechtende während des Zeitraums der Geltung abgeschlossen hat, unmittelbar berührt.

Insbesondere erachtet der VfGH eine entsprechende Wirksamkeit angefochtener Verordnungsbestimmungen und damit die Antragslegitimation ungeachtet des Umstandes, dass die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, bei zeitraumbezogenen Regelungen für gegeben, weil diese für den entsprechenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind.

Dem Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Parteien an der Klärung, ob der durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bewirkte Eingriff in ihre (Grund)-Rechtssphäre, den zunächst hinzunehmen sie unter Strafsanktion verpflichtet sind, recht- und letztlich verfassungsmäßig erfolgte, kann angesichts des Umstandes, dass ansonsten Rechtsschutz nur bei Setzen einer strafbaren Handlung zu erlangen (gewesen) wäre, nur in einem Verfahren nach Art139 Abs1 Z3 B-VG Rechnung getragen werden. Dieses Rechtsschutzinteresse, das insoweit über den kurzen Zeitraum hinausreicht, in dem die angefochtenen Bestimmungen in Kraft gestanden sind, bewirkt, dass im vorliegenden Fall die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH berührt wird, und begründet - noch - die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen, auch wenn diese zwischenzeitig außer Kraft getreten sind.

Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers":

§1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagte unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben richtete, kam diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK gleich. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben ist und keine Vermögensverschiebung stattfand, bewirkte §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieses in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre (sogenannte materielle Enteignung). Es handelte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten.

Der VfGH hat in diesem Verfahren lediglich die Frage zu beantworten, ob die durch das Betretungsverbot des §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in Verbindung mit §1 COVID-19-MaßnahmenG) bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden konnte oder ob den davon betroffenen Unternehmen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden muss. Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG in Verbindung mit §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkten im Ergebnis, dass keine Betriebsschließungen nach §20 EpidemieG 1950 angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen sind.

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung vorzusehen, hat jedoch stets zu prüfen, ob die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Gemäß stRsp des VfGH kann in jenen Fällen eine Entschädigung verfassungsrechtlich geboten sein, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sachlich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Die Rechtsprechung zu entschädigungspflichtigen "Sonderopfern" betraf zunächst Fallkonstellationen, in denen von einem einzelnen Planungsakt Eigentümer in unterschiedlicher und unsachlicher Weise betroffen waren. Darüber hinaus können aber auch gravierende, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen in speziellen Einzelfällen eine Entschädigungspflicht begründen.

Kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums durch die auf Grund von §1 und §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG in Verbindung mit §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Entschädigungslosigkeit der Eigentumsbeschränkung:

Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern hat dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, und damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach §32 EpidemieG 1950 hat.

So hatten bzw haben betroffene Unternehmen insbesondere die Möglichkeit, Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß §37b ArbeitsmarktserviceG (AMSG) zu erhalten. Der Gesetzgeber hat das Härtefallfondsgesetz geschaffen, durch das der Härtefallfonds errichtet und mit zwei Milliarden Euro ausgestattet worden ist. Darüber hinaus wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geschaffen und ist mit bis zu 28 Milliarden Euro dotiert, woraus einerseits Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, andererseits Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß §37b AMSG finanziert werden.

Eine weitere Maßnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes ist der sogenannte "Fixkostenzuschuss", der in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzrückganges einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe bestimmter Prozentsätze der förderfähigen Kosten an Unternehmen für näher festgelegte Zeiträume vorsieht.

Der Gesetzgeber hat in §1155 Abs3 ABGB angeordnet, dass Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen auf Grund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG nicht zustande kommen, verpflichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Auch die - freilich bereits seit 1916 in dieser Fassung in Geltung stehende - Regelung des §1104 ABGB, die vorsieht, dass für die in Bestand genommene Sache, die auf Grund einer Seuche nicht gebraucht oder benutzt werden kann, kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist, ist in diesem Zusammenhang zu nennen.

Bei dieser Beurteilung kommt nicht zuletzt auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass von dem Betretungsverbot alle Handels- und Dienstleistungsunternehmen betroffen waren. Gerade bei Eigentumsbeschränkungen, die aus Anlass einer akut krisenhaften Situation - die massive volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich zieht und (nahezu) alle Wirtschaftszweige erfasst - zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der Krankheit als erforderlich erachtet wurden, kann aus dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums - in der vorliegenden Konstellation - keine Verpflichtung abgeleitet werden, einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Entschädigung für alle von dem Betretungsverbot erfassten Unternehmen vorzusehen.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des §1 COVID-19-MaßnahmenG angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach §32 EpidemieG 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des EpidemieG 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach §1 COVID-19-MaßnahmenG aus. Mit der Schaffung des COVID-19-MaßnahmenG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpidemieG 1950, konkret nach §20 in Verbindung mit §32 EpidemieG 1950, auszuschließen.

Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot gemäß §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen, sondern hat dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet. Der VfGH geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des §20 in Verbindung mit §32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach §1 COVID-19-MaßnahmenG in Verbindung mit §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art2 StGG sowie Art7 B-VG nicht entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.

Eine unsachliche Differenzierung liegt auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betrifft. Der Umstand, dass auf Grundlage des §20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 hatten, vermag eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.

Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung liegt auch deshalb nicht vor, weil die Maßnahme der Betriebsschließung nach §20 EpidemieG 1950 den Maßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie nicht ohne weiteres gleichzuhalten ist:

§20 und §32 EpidemieG 1950 berücksichtigen nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 ging vielmehr davon aus, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich §20 Abs1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hatte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen.

Kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz:

Die behauptete nachträgliche Beeinträchtigung einer vom verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz umfassten Vertrauensposition liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der in §32 EpidemieG 1950 vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft (sogenanntes "wohlerworbenes Recht") handelt; einem allfälligen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 steht keine Beitragszahlung oder sonstige Leistung des Berechtigten gegenüber.

Auch das in §4 Abs1a COVID-19-MaßnahmenG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des §4 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, mit 16.03.2020 begegnet aus Sicht des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes keinen Bedenken: Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der - am 16.03.2020 in Kraft getretenen - Stammfassung des §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, enthalten. Mit der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, wurde die Bestimmung lediglich insofern präzisiert, als die Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten "im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung" nach §1 COVID-19-MaßnahmenG nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken.

Im Übrigen haben die antragstellenden Parteien auch kein Vorbringen erstattet, dass vor dem COVID-19-MaßnahmenG eine Rechtslage bestand, bei der bestimmte Dispositionen - etwa "beträchtliche Investitionen" vergleiche VfSlg 12.944/1991) oder sonstige (nunmehr frustrierte) Verhaltensweisen vergleiche VfSlg 13.655/1993 betreffend die Bildung von Rücklagen oder VfSlg 15.739/2000 betreffend den vorbereitenden Anteilserwerb) - von Betreibern gewerblicher Unternehmungen iSd §20 EpidemieG 1950 durch den Gesetzgeber geradezu angeregt und gefördert worden seien, die sich durch das Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG als nachteilig erwiesen hätten.“

6. Am Boden der sich derart darstellenden Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Im Hinblick auf die seit 1.1.2014 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz ist die Entscheidung, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wird, anhand der Bestimmungen des Paragraph 24, VwGVG zu treffen (VwGH 9.9.2014, Ro2014/09/0049). Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der beiden Parteien des Verfahrens beantragt.

Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights', um 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).

Da im gegenständlichen Falle die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt war und in diesem Verfahren nur eine Rechtsfrage zu entscheiden war, wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

Ad Spruchpunkt römisch II) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist der erkennenden Richterin keine zu der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfrage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt geworden, doch begründet eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer bestimmten Verwaltungsvorschrift nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (VwGH 21.1.2015, Ro 2014/04/0074 mit Hinweis auf VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).

Im Lichte der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften und der im Erkenntnis verwerteten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere VfGH 14.7.2020, 2020-20 und römisch fünf 408/2020-20, ist im gegenständlichen Falle die Rechtslage klargestellt und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr gegeben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1636.2.2020

1  VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 48

2  Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 26.9.2020 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2020, geändert.

3  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 27

4  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 23

5  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 24

6  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 24

7  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 24

8  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 25

9  Im Initiativantrag zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, wird dazu ausgeführt: „Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, das im Wesentlichen auf dem Gesetz betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl Nr. 67/1913, beruht, sieht verschiedene Maßnahmen vor, die auch zur Bewältigung der sog. „Corona-Krise“ herangezogen wurden. Mit dem Fortschreiten der Pandemie hat sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Es sollen daher in einem ersten Schritt jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es auch der Fall sein, dass es sich dabei allenfalls um vorläufige Maßnahmen handelt“.

10  Eingefügt mit dem 2. COVID-19-Gesetz (Sammelgesetz), Bundesgesetzblatt 16 aus 2020,

11  siehe VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20, Rz 56

12  Äußerung des Bundesministers, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 9 auf S. 19

13  Äußerung des Bundesministers, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 9 auf S. 19

14  Äußerung des Bundesministers, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 9 auf S. 19

15  Die grau unterlegte Wortfolge wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020, eingefügt.

16  Der kursiv gehaltene Satz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 148 aus 2020, eingefügt.

17  Der Schlussatz in Paragraph 2, Ziffer 3, lautete zuvor idFBGBl römisch II 107/2020: „Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein

18  Die grau unterlegte Wortfolge wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020, eingefügt und wurde weiters an dieser Stelle mit dieser Novelle angefügt: „Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann“.

19  Die kursiv unterlegte Wortfolge wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 148 aus 2020, eingefügt.

20  Die orange unterlegte Wortfolge wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 108 aus 2020, eingefügt

21  Ziffer 4a wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, eingefügt.

22  Paragraph 3, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020, eingefügt und der Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, wurde zum Paragraph 4,

23  Die Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, sah vor: Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß §2 Z1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.Paragraph 4, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 148 aus 2020, neu gefasst.

24  Paragraph 5, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020, eingefügt und die Paragraphen 5 und 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020, erhielten die Paragraphenbezeichnung Paragraph 6 und Paragraph 7,

25  Absatz 2 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, eingefügt.

26  Die Wortfolge „22. März 2020“ wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 108 aus 2020, durch die Wortfolge „13. April 2020“ ersetzt und mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 148 aus 2020, durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

27  Absatz 2 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 107 aus 2020, eingefügt.

28  Absatz 3 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 148 aus 2020, eingefügt.

29  Absatz 4 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, eingefügt.

30  stF: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,

31  Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2020,

32  Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,

33  396/A römisch XXVII GP 10

34  Nationalrat, römisch XXVII. GP 16. Sitzung/2.

35  VfSlg 3207/1957, 4037/1961, 9187/1981

36  Anmerkung, ein Punkt 2.1. ist in diesem Antrag nicht enthalten.

37  Nationalrat, römisch XXVII. GP 16. Sitzung/2.

38  stF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 83 aus 2020, ua.

39  stF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

40  https://www.sozialministeriu.at/dam/jcr:8da243e6-defc-4001-adce-b9e1fca20241/Anzeigepflichtige%20Krankheiten%20in%20Österreich_01_20.pdf

41  VfGH 14.7.2020, G202/2020

42  Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 98 aus 2020,

43  VfGH 14.7.2020, V363/2020

44  Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,

45  396/A römisch XXVII GP 10.

46  Nationalrat, römisch XXVII. GP 16. Sitzung/2.

47  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 20

48  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G202/2020-20, römisch fünf 480/2020-20, Rz 23.

49  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G202/2020-20, römisch fünf 480/2020-20, Rz 24

50  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, V411/2020-17, Rz 24

51  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, V363/2020-25, Rz 48

52  Äußerung des Bundesministers, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 9 auf S. 19

53  VfGH 14.7.2020, römisch fünf 363/2020-25, Rz 100

54  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20, Rz 82 und Rz 112

55  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 24

56  Paragraphen 3 a,, 5a, 5c, 15, 25a, 28d, 43a, 46, 50 Epidemiegesetz 1950

57  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 27

58  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 180/2020-23 und römisch fünf 345-349/2020-23, Rz 23

59  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 32

60  Äußerung der Bundesregierung, wiedergegeben in VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 100

61  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 98

62  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 99

63  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 92 auf S. 50

64  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 92 auf S. 50

65  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 95

66  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 106

67  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 106

68  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 56 auf S.38

69  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 113

70  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20, römisch fünf 408/2020-20, Rz 82

71  VfGH 14.7.2020, G 202/2020-20 und römisch fünf 408/2020-20, Rz 105

72  Im Rechtsbestand seit 15.5.2020, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2020,

73  Im Rechtsbestand seit 26.9.2020, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2020,

74  Im Rechtsbestand seit 8.7.2020, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2020,