Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Geschäftszahl

KLVwG-412/2/2020

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 5.2.2020, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, zu Recht:

römisch eins.           Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.         Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.           Bisheriger Verfahrensgang:

Frau xxx (im Weiteren kurz Beschwerdeführerin) meldete am 23.1.2020 bei der Bürgermeisterin der xxx (im Weiteren kurz belangte Behörde) das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 an.

Zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung (Befähigung) legte die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung das Diplom der xxx Akademie über die Absolvierung der Ausbildung zum Diplomcoach, datiert mit 18.1.2020, vor und führte im Antrag ergänzend aus, dass sie über 23 Jahre wirtschaftliche Praxis in internationalen Konzernen am Techniksektor und am Bankensektor als Projekt- und Prozessmanagerin verfüge, sowie ein Diplom der xxx für Wirtschaft und Sprachen vorweise.

Mit Eingaben vom 30.1.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin über Aufforderung der belangten Behörde nachfolgende Unterlagen:

●      Curriculum vitae

●      Diplom über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Europa-Sekretärin vom 17.01.1995 samt Lerninhalten

●      „Certificate“ der xxx über die Teilnahme am Seminar „Project Management Basic" vom 24.05.2011 bis 26.05.2011 samt Inhaltsangabe in englischer Sprache im Ausmaß von 24 Stunden

●      Zeugnis der xxx über die bestandene Prüfung im Rahmen der Basisausbildung "Hypo I" (Die österreichische Bankwirtschaft, Bankrechnungswesen I, Überblick Kreditformen I, Überblick Instrumente des Geld-/Kapitalmarkts, Leasing I, Compliance) vom September 2011

●      „Certificate“ der xxx über die Teilnahme am Seminar "pm competence II - Project Processes" vom 18.11.2013 - 19.11.2013

●      Zeugnis der xxx vom 30.05.2003

●      Dienstzeugnis der xxx vom 30.06.2008

●      Dienstzeugnis der xxx vom 17.11.2008

●      Dienstzeugnis xxx vom 31.12.2010

●      „Letter of Recommendation“ der xxx vom 13.04.2018 in englischer Sprache“

Im Weiteren Verfahren hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.2.2020, Zahl: xxx, gemäß Paragraphen 19, in Verbindung mit 94 Ziffer 74 und 333 Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht vorliege.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Zugangsvoraussetzungen zum reglementierten Gewerbe der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ auszugsweise aus wie folgt:

„[…] Anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Belege gilt es nun zu prüfen, ob sie durch ihren individuellen Ausbildungsgang und ihre bisherigen Tätigkeiten die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 i.d.g.F. gemessen am "formalen Zugang" zu erfüllen vermag.

Festzuhalten ist, dass es Sache der Antragstellerin ist, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die Behörde trifft in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht. Die Behörde ist nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG auch nicht verpflichtet, die Antragstellerin anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären vergleiche VwGH 28.1.2008, ZI 2005/04/0057).

Frau xxx hat im Jahre 1995 die Ausbildung zur Europa-Sekretärin abgeschlossen und am 18.01.2020 die Ausbildung zum Dipl. Coach erfolgreich absolviert. Im Rahmen der Weiterbildung hat die Antragstellerin bei der xxx das dreitägige Seminar „Project Management Basic" besucht und eine Prüfung im Rahmen der Basisausbildung "HYPO I" (Die österreichische Bankwirtschaft, Bankrechnungswesen römisch eins, Überblick Kreditformen römisch eins, Überblick Instrumente des Geld-/Kapitalmarkts, Leasing römisch eins, Compliance) abgelegt. Des Weiteren wurde ein "Certificate" der xxx über die Teilnahme an dem zweitägigen Seminar "pm competence römisch II - Project Processes" vorgelegt, wobei nähere Angaben zum Inhalt dieses Kurses nicht gemacht wurden.

Diese Aus- und Weiterbildungen vermögen jedoch die betriebswirtschaftlichen bzw. wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse nicht zu belegen, wie sie für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes unerlässlich sind. Vielmehr fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der einschlägigen Rechtskunde, die einen verpflichtenden Bestandteil des oben zitierten Befähigungsnachweises für das beantragte Gewerbe darstellt, gänzlich.

In fachlicher Hinsicht war die Antragstellerin vom 01.04.1995 bis 30.06.2001 als kaufmännische Angestellte in der xxx tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten "neben den üblichen Sekretariatsarbeiten auch die Erstellung von Power-Point-Präsentationen, die Planung und Organisation von Dienstreisen auch im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie das Bestellwesen "

Vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2008 war xxx als kaufmännische Angestellte bei der xxx beschäftigt. "Schwerpunkte ihrer Arbeit waren die Rechnungsbearbeitung inklusive Telebanking und monatliche Stundenabrechnung, die Planung und Koordination von Recruiting- Maßnahmen (Stellenausschreibungen, Betreuung von in- und ausländischen Bewerbern, Messestandbetreuung, Datenbankpflege mittels MS-Access und SAP), die Betreuung und Schulung von Berufseinsteigerinnen im Bereich Administration, die Pflege der Weiterbildungsdatenbank und Organisation von Seminaren, die Planung, Organisation und Abrechnung von Dienstreisen, die Koordination von internen Umbauten und Arbeitsplatzgestaltung sowie die Mitarbeit im Redaktionsteam der Firmenzeitung und zweite Clusterbotschafterin xxx.“

Dem Dienstzeugnis der xxx vom 17.11.2008 ist zu entnehmen, dass xxx vom 01.07.2008 bis 16.11.2008 als kaufmännische Angestellte tätig war. "Ihre Hauptaufgaben umfassten die Leitung des Sekretariates, Netbanking inklusive Rechnungsbearbeitung mittels xxx-System, die Organisation von Veranstaltungen, die Abrechnung von Arbeitsstunden (monatlich) und Dienstreisen, die Terminkoordination, Protokollführung und Korrespondenz sowie den Aufbau des Sekretariates im Zuge der Neugründung des Unternehmens.“

Vom 17.11.2008 bis 31.12.2010 war die Antragstellerin als Angestellte bei der xxx beschäftigt. "Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Assistenz der Bereichsleitung war xxx vor allem betraut mit der Terminkoordination für die Bereichsleitung, der Unterstützung bei der Bereichsadministration (z.B. Verfassen von Richtlinien, Organisation Team-Meetings), der Mitarbeit in Projekten (z.B. Vorbereitung von Schulungen), der Organisation von Veranstaltungen, dem Verfassen von externer und interner Kommunikation (z.B. Intranetartikel), den Übersetzungen Deutsch und Englisch sowie der Erstellung Präsentationen.“

Der weiters seitens der Antragstellerin vorgelegte "Letter of Recommendation" der xxx in englischer Sprache kann mangels Übersetzung in die deutsche Sprache und somit mangels Kenntnis des Inhaltes des Dokumentes bei der Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das beantragte Gewerbe keine Berücksichtigung finden.[…]“

Die Behörde gelangt weiters zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel vorgelegt habe, aus denen sich eine fachlich einschlägige Tätigkeit im angestrebten Gewerbe, wie in der Befähigungsnachweis-Verordnung angeführt, ableiten lasse, weshalb unter Bezugnahme auf die vorgelegten Beweismittel und mit Blick auf die genannten gesetzlichen Kriterien eine ausreichende fachgebietsrelevante, geeignete Ausbildung und Praxis der Beschwerdeführerin zur Ausübung des gegenständlich beantragten Gewerbes nicht vorliege. Beweismittel, aus welchen ersichtlich sein könnte, dass die Beschwerdeführerin die laut Befähigungsnachweis geforderten Voraussetzungen erfülle, seien nicht beigebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt nicht nachweisen können, dass sie die für die Ausübung des in Aussicht genommenen Gewerbes mit Blick auf die entsprechende Zugangsverordnung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem anderen Wege als formell vorgeschrieben erworben habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie eine Übersetzung des Dienstzeugnisses der xxx vorlege, welches von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, da dieses Dienstzeugnis eine fachlich einschlägige Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Unternehmensberatungs-Verordnung eindeutig feststelle. Im Zuge ihrer Ausbildung zum Diplom-Coach habe sie neben dem Modul „Wirtschaftscoaching“ auch am vertiefenden Seminar „Moderne Organisationsentwicklung“ im Juni 2019 teilgenommen, weshalb aus ihrer Sicht eine individuelle Befähigung im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Unternehmensberatungs-Verordnung vorliege. Die Behörde habe eine unzureichende Begutachtung ihrer Tätigkeit in Bezug auf das Zitieren ihres Dienstzeugnisses der xxx vorgenommen, weshalb sie ergänzend ausführte, sie sei auch im Bereich Strategie und Volkswirtschaft tätig gewesen. Sie sei der festen Überzeugung, dass die beigeführten Beweismittel erfüllend seien, um die individuelle Befähigung festzustellen, da sie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ordnungsgemäß erworben habe und diese bestätigt worden seien. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Dienstzeugnis der xxx vom 18.2.2020 (Übersetzung in die deutsche Sprache), sowie eine Teilnahmebestätigung am Seminar „Moderne OE: Supervision und Coaching als Erfolgsfaktoren“, ausgestellt von der xxx, datiert mit 4.6.2019.

Mit Schreiben vom 9.3.2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

römisch II.        Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat nachstehenden Bildungsgang absolviert und folgende fachlichen Tätigkeiten ausgeübt:

Bildungsgang:

Die Beschwerdeführerin, geb. am 2.7.1974, hat 1993 die Matura an der Berufsbildenden höheren Schule für wirtschaftliche Berufe mit Berufspraktikum im xxx abgeschlossen. 1995 hat die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur „Europasekretärin“ erfolgreich absolviert und diesen Abschluss durch Vorlage des Diploms vom 17.1.1995 nachgewiesen.

Beruflicher Werdegang:

Die Beschwerdeführerin war vom 1.4.1995 bis 30.6.2001 kaufmännische Angestellte bei der xxx. Dabei war sie als Teamassistentin in unterschiedlichen Abteilungen eingesetzt und gehörten zu ihren Aufgaben neben den üblichen Sekretariatstätigkeiten die Erstellung von Powerpoint Präsentationen, die Planung und Organisation von Dienstreisen auch im Zusammenhang mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie das Bestellwesen.

Vom 1.7.2001 bis zum 30.6.2008 war die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte bei der xxx beschäftigt. Sie war als Management-Assistentin für alle organisatorischen und administrativen Aktivitäten im Standort xxx verantwortlich, wobei sich die Schwerpunkte ihrer Arbeit wie folgt zusammensetzten:

      Rechnungsbearbeitung inklusive Telebanking, monatliche Stundenabrechnung

      Planung und Koordination von Recruiting Maßnahmen (Stellenausschreibungen, Betreuung von in- und ausländischen Bewerbern, Messestandbetreuung, Datenbankpflege mittels MS-Access und SAP)

      Betreuung und Schulung von Berufseinsteigerinnen im Bereich Administration

      Pflege der Weiterbildungsdatenbank, Organisation von Seminaren

      Planung, Organisation und Abrechnung von Dienstreisen

      Koordination von internen Umbauten und Arbeitsplatzgestaltung

      Mitarbeit im Redaktionsteam der Firmenzeitung und zweite Clusterbotschafterin xxx.

Vom 1.7.2008 bis 16.11.2008 war die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte bei der xxx tätig. Zu ihren Hauptaufgaben zählte die Leitung des Sekretariates, Netbanking inklusive Rechnungsbearbeitung mittels xxx-System, Organisation von Veranstaltungen, Abrechnung von Arbeitsstunden (monatlich) und Dienstreisen, Terminkoordination, Protokollführung und Korrespondenz sowie Aufbau des Sekretariates im Zuge der Neugründung des Unternehmens.

Von 17.11.2008 bis 31.12.2010 war die Beschwerdeführerin bei der xxx als Angestellte beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war zunächst im Bereich „Transformation and Quality“ und ab 1.11.2009 im Bereich „Programm- und Projektmanagement“ eingesetzt. Ab 1.9.2010 war die Beschwerdeführerin im Bereich „Strategie und Volkswirtschaft“ tätig. Als Assistenz der Bereichsleitung war die Beschwerdeführerin zuständig für

      die Terminkoordination für die Bereichsleitung,

      die Unterstützung bei der Bereichsadministration (z.B. Verfassen von Richtlinien, Organisation Team-Meetings),

      die Mitarbeit in Projekten (z.B. Vorbereitung von Schulungen),

      die Organisation von Veranstaltungen,

      das Verfassen von externen und internen Kommunikationen (z.B. Internetartikel), Übersetzungen auf Deutsch und Englisch sowie

      für die Erstellung von Präsentationen.

Vom 1.1.2011 bis 31.3.2018 war die Beschwerdeführerin bei der xxx tätig.

Vom 1.1.2011 bis 30.6.2013 hatte die Beschwerdeführerin dabei in der Abteilung „Strategische Entwicklung“ folgende Aufgaben zu erfüllen:

      Assistenz der Abteilung „Strategic Development“

      Analyse und Evaluierung der Rechts- und Beratungskosten für den Kostenstellenverantwortlichen

      Mitarbeit bei der Aufbereitung von Präsentationen für den Vorstand und den Aufsichtsrat betreffend der Rechts- und Beratungskosten

Mit 1.7.2013 wechselte die Beschwerdeführerin in den Bereich „Organisation/IT“ und war für folgende Aufgaben zuständig:

●     Process Management:

      Gestaltung, Definition, Darstellung, Optimierung und Kontrolle von Geschäftsprozessen mit entsprechender BPM Software

      Kontrolle und Steuerung der gesamten Prozesskette

      Zentrale Ansprechperson für sämtliche Prozess Management-Themen in der xxx und den Tochtergesellschaften

●     Organisational Development and Operational Optimisation:

      Monitoring sämtlicher organisatorischer und struktureller Änderungen der lokalen Tochtergesellschaften (Organisationscharts) in Kooperation mit den jeweiligen Bereichen einschließlich der Vorbereitung der erforderlichen Aufsichtsratsdokumente

      Unterstützung der Tochtergesellschaften in Hinblick auf Adaptierungen von Regelwerken (Group Policies und Working Instructions)

      Sicherstellung der Implementierung sämtlicher Regelwerke in Abstimmung mit der Prozesslandkarte und dem Berichtswesen

      Verwaltung sämtlicher Rollen und Aufgabenbeschreibungen

      SichersteIlung der Implementierung des Regelwerkes für Organisation und Steuerung (beinhaltend Strategie, Methodik, Arbeitsmittel, Organisationshandbuch, Organisationsprinzipien)

      Wartung der Beteiligungsübersicht

●     Informationstechnologie (Business Intelligence & Business Solutions"):

      SichersteIlung der Aktualisierung der "Group Employee Database" (einschließlich des Handbuches)

      Koordination der zentralen Datenschnittstelle (Datenübermittlung)

      Dokumentation der Datenfreigabe einschließlich Kommunikation

      Aktualisierung der zentralen Metadaten (Datentabellen)

      Zentrale Ansprechpartnerin für das Group Intranet hinsichtlich GOTIT

●     •Weitere Tätigkeiten von 2011 bis Oktober 2014:

      Projektmanagement eines Entwicklungs- und Implementierungsprojektes in den Tochtergesellschaften betreffend „Retail Risk Data Infrastructure"

      Projektassistenz (PMO) für zahlreiche gruppenrelevante Projekte

      Co-Trainer für die firmeninterne Projektmanagement-Ausbildung

      Mentor für Praktikanten und Studenten im Bereich

      DORO Funktion ("Decentralized Operational Risk Officer") für die zentrale Organisation/lT: alle aufgetretenen Risiken im Bereich wurden in eine entsprechende Datenbank aufgenommen

      Zentraler Ansprechpartner der gruppenweiten Gremien-Datenbank einschließlich Wartung

Weiterbildungen:

Die Beschwerdeführerin hat bei der xxx Akademie die Ausbildung zum Diplom Coach in der Dauer von 4 Semestern, 17 Modulen und 894 Stunden am 18.1.2020 erfolgreich absolviert. Gegenstand dieser Ausbildung sind die

      Grundlagen von Coaching und Beratung (24 Stunden),

      Methodik aus Coaching und Beratung (240 Stunden),

      Gruppenselbsterfahrungen (120 Stunden),

      Ethik, rechtliche Grundlagen, Abgrenzungen (30 Stunden),

      Peergroup-Stunden (40 Stunden),

      eigene Coachingtätigkeit protokolliert (30 Stunden),

      Literaturstudium (160 Stunden), sowie

      Diplom/Projektbearbeitung, Präsentation und schriftliche Abschlussprüfung (250 Stunden).

Entsprechend dem Zertifikat der xxx vom 28.6.2011 hat die Beschwerdeführerin am Seminar „Pojektmanagement Basic“ vom 24.5.2011 bis 26.5.2011 im Gesamtausmaß von 24 Stunden teilgenommen, wobei dem Zertifikat ein Seminarinhalt in englischer Sprache angeschlossen ist.

Entsprechend dem undatierten Zeugnis der xxx hat die Beschwerdeführerin die Prüfung im Rahmen der Basisausbildung im September 2011 mit sehr gutem Erfolg bestanden, wobei als Inhalte die österreichische Bankwirtschaft, Bankrechnungswesen, Überblick über Kreditformen, Überblick über Instrumente des Geld- und Kapitalmarktes, Leasing und Compliance angeführt werden.

Entsprechend dem Zertifikat der xxx vom 19.11.2013 hat die Beschwerdeführerin am Seminar „PM Competence 2 – Project processes“ vom 18.11.2013 bis 19.11.2013 teilgenommen, wobei sich daraus keine detaillierten Nachweise über die vermittelten Kenntnisse und den Gegenstand dieses Seminars ergeben.

Entsprechend der Teilnahmebestätigung der xxx Akademie vom 4.6.2019 hat die Beschwerdeführerin am Seminar „Moderne OE Supervision und Coaching als Erfolgsfaktoren“ am 4.6.2019 teilgenommen. Nachweise über die vermittelten Kenntnisse sowie den Gegenstand und näheren Inhalt des Seminars fehlen.

römisch III.      Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin sowie den von der Beschwerdeführerin insgesamt vorgelegten Unterlagen.

römisch IV.         Gesetzliche Grundlagen:

Paragraph 5, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

Paragraph 16, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen.[…]

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Paragraph 18, Absatz eins,, 2, und 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14,, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht

1.           Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.          Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.          Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.          Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.          Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.          Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.          Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.          Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.          Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.        Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.        Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 94, Ziffer 74, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

[…]

Paragraph 340, Absatz eins,, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2010, lautet wie folgt:

„Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins, (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.   Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3.   a)     Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBI. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr.2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

      b)     eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4.   Zeugnisse über

      a)     den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und

      b)     den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

      c)     eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5.   Zeugnisse über

      a)     den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und

      b)     den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

      c)     eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6.   Zeugnisse über

      a)     den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und

      b)     eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkte Arbeitsvermittlung

Paragraph 2, Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen.

Übergangsbestimmung

Paragraph 3, (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung BGBI. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung BGBI. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung, BGBI. römisch eins l Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,

(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBI. Nr.31811930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBI. NT. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung gleichgestellt.“

römisch fünf.           Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 23.1.2020 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 angemeldet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2020 hat die belangte Behörde gemäß Paragraphen 19, in Verbindung mit 94 Ziffer 74 und 333 Absatz eins, GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht vorliegt.

Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 19,, erster Satz, ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich. Die Gewerbebehörde hat somit in all jenen Fällen und Konstellationen, in denen die GewO einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, zukommt vergleiche VwGH 9.4.2013, Zahl: 2010/04/0089).

Um zu verhindern, dass bei der Gewerbeanmeldung zwar Belege (der Entwurf spricht in diesem Zusammenhang von „Beweismitteln“, um darzutun, dass die vorgelegten Belege, über die im Paragraph 18, Absatz 2, taxativ genannten hinausgehen können) zum Nachweis der Befähigung vorgelegt werden, die dann aber einer näheren Prüfung nicht standhalten, das Gewerbe aber bereits mit dem Zeitpunkt der Vorlage an ausgeübt wird, wird bestimmt, dass die Gewerbeausübung erst mit rechtskräftiger Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung in vollem oder eingeschränktem Umfang zulässig sein soll (EBGRNov 2002) vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Paragraph 19,, Rz. 2 und 9 (Stand 1.10.2017, rdb.at)).

2.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die im Paragraph eins, der Unternehmensberatungs-Verordnung genannten Zugangsvoraussetzungen nicht.

Die Beschwerdeführerin vermag somit den „generellen Befähigungsnachweis“ für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß Paragraph 18, GewO 1994 nicht zu erbringen.

3.

Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.

Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe – hiezu zählt gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, leg.cit. auch das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation – durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, der GewO 1994 wurde die oben zitierte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2010, erlassen.

4.

Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 333, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

5.

Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind vergleiche VwGH 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047). Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH 9.10.2002, Zahl: 2002/04/059 m.w.N.). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche VwGH 6.4.2005, Zahl: 2004/04/0047).

In einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 muss der Antragsteller Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abzustellen vergleiche VwGH 24.6.2015, Zahl: 2013/04/0041).

Von einer individuellen Befähigung kann nur gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses der über ihr Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden vergleiche VwGH 18.3.1997, Zahl: 96/04/0218).

Es ist jedenfalls Sache der Antragstellerin, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären vergleiche VwGH 26.9.2012, Zahl: 2012/04/0018).

Die Behörde hat aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihr durchlaufenen Bildungsgang und ihre bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu treffen, die die Antragstellerin durch ihre Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Paragraph 19, Rz. 4 (Stand 1.10.2017), rdb.at).

6.

Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) wird im Rahmen des „generellen Befähigungsnachweises“ nach Paragraph 18, GewO 1994 durch den Nachweis fundierter betriebswirtschaftlicher Voraussetzungen, ausreichender wirtschaftsrechtlicher Kenntnisse und entsprechenden Berater-Know-hows als erfüllt angesehen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, der Unternehmensberatungs-Verordnung). Es werden somit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in den drei genannten Kernkompetenzen verlangt, um den Standard bei der Erbringung gewerblicher Leistungen im beschriebenen Berufsbild zu erfüllen.

Gemäß des vom Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer (Ausgabe September 2017) erstellten Berufsbildes „Unternehmensberatung“ werden als Charakteristika des Berufsbildes „Unternehmensberatung“ beschrieben, dass „die Priorität der Unternehmensberatung in der Beachtung der Gesamtheit eines Unternehmens, eines Betriebes oder einer Organisation liegt und sich an der Gegenwart und Zukunft, im Gegensatz zu anderen wirtschaftsberatenden Berufen, die schwerpunktmäßig gegenwarts- bis vergangenheitsorientiert sind, orientiert. Die Leistung der Unternehmensberatung ist die Schaffung von Nutzen für Unternehmen, Betriebe und Organisationen; dies geschieht durch Beratung und Hilfestellung bei der Entwicklung der Klientenorganisation im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, administrativen und sozialen Bereich. Ziele sind die Vermehrung und Wahrung von Chancen, die Aufarbeitung und Vermeidung von Risiken sowie die Hilfestellung bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen. […] neben ihrem Fachwissen benötigen die Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater Methoden, Knowhow und soziale Kompetenz. Dazu zählen insbesondere auch Veränderungskompetenz. Dieses Zusammenspiel von Kompetenzen bildet die Basis eines erfolgreichen Beratungsprozesses zum Nutzen der Klientenorganisation“.

Das vom Fachverband erarbeitete Berufsbild stellt somit – neben dem Fachwissen – insbesondere auf Berater-Know-how ab und führt dazu Folgendes an:

„ […]

römisch II. Beratungsprozess, Methodik und soziale Kompetenz

Es ist zentrales Ziel der Unternehmensberatung, Veränderungen zum Nutzen der Klientenorganisation zu bewirken. Dazu gibt es unterschiedliche erfolgversprechende Methoden, jedenfalls sollten aber die wesentlichen Grundbedingungen erfüllt sein.

1. Erforderlicher Rahmen für ein Beratungsprojekt

•             Bereitstellung der notwendigen Grundinformationen aus der Klientenorganisation, um überhaupt eine Unternehmensberatungsintervention planen zu können

•             Erzielung von Klarheit über Ziele und Nicht-Ziele der Klientenorganisation und eines allfälligen davon unterschiedlichen Auftraggebers

•             Selbst-Assessment der Unternehmensberatung, ob sie einen essenziellen Beitrag zur Zielerreichung leisten kann

•             Vorschlag der anzuwendenden Beratungsmethode und damit verbunden der Beraterrolle

•             Definition eines inhaltlichen Arbeitsplans

•             Definition der Projektsteuerung

•             Definition der kommerziellen Bedingungen

•             Beauftragung der Unternehmensberatung durch den Auftraggeber

•             Inhaltliche Durchführung des Projekts

•             Steuerung des Projekts

•             Abschluss des Projekts

Der Umfang und die Regelungstiefe sind vor allem abhängig von der Projektgröße und -dauer sowie der Individualität und Einschätzbarkeit der Problemstellung. Eine umfangreiche Darstellung von Regelungsaspekten findet sich in der internationalen Unternehmensberatungsnorm ISO 20700.

2. Inhaltliche Durchführung eines Beratungsprojekts

Für die inhaltliche Durchführung eines Beratungsprojekts gibt es zahlreiche Methoden. Ein typischer Auftrag wird jedoch aus folgenden Schritten bestehen:

•             Sammlung der relevanten Daten

•             Auswertung und Analyse

•             Entwicklung von Szenarien und/oder Empfehlungen

•             Herbeiführen von Entscheidungen

•             Umsetzung der Entscheidungen

•             Überprüfung der Zielerreichung und Abschluss

3.   Herbeiführen von Veränderungen im Klientensystem - Veränderungskompetenz

Insbesondere organisatorische Weiterentwicklungen in Unternehmen benötigen das Wissen und die Mitwirkung der betroffenen und verantwortlichen Personen. Daher betont die Unternehmensberatung auch deren Einbeziehung und Befähigung durch

•             Bewusstseinsbildung

•             Aktivierung des vorhandenen Wissens und der Kreativität

•             Lösungserarbeitung durch die oder im Konsens mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

•             Förderung der Lernfähigkeit

•             Wirtschaftstraining und Schulung

4. Beratungsrollen und -methoden

Generalistische und fachübergreifende Beratung auf allen Ebenen des Unternehmens

•             Zentraler Aspekt ist ein umfassendes Know-How in der Unternehmensführung und Unternehmensorganisation

•             Das beinhaltet neben einem allfälligen Spezialwissen auch ein vertieftes Querschnittswissen über alle wesentlichen betrieblichen Funktionen und Organisationseinheiten

•             Beratungsinhalte sind verstärkt strategischer Natur bzw. sind bei

              Beratungsinterventionen  regelmäßig  die        Auswirkungen  auf        die

Unternehmensstrategie zu beachten

•             Adressat der Beratungsleistung ist in der Regel die Unternehmensleitung, die Unternehmensberaterin oder der Unternehmensberater denken und handeln insbesondere auf Leitungsebene

Fachlich/Inhaltliche Beratung

•             Das fachliche Know-How der Unternehmensberaterin bzw. des Unternehmensberaters bezüglich Beratungsfeld, Branche, Funktion, Technologie und/oder Methode steht im Vordergrund. Zusätzliches Wissen wird in das Unternehmen eingebracht

•             Auch Fachberatung erfordert eine Berücksichtigung von systemischen Zusammenhängen und soziale Kompetenz

•             Konzepte und Vorschläge werden von der Unternehmensberaterin bzw. dem Unternehmensberater mit oder ohne Beteiligung des Unternehmens erarbeitet

•             Die Entscheidungen trifft regelmäßig das Klientenunternehmen

Umsetzungsunterstützung

•             Erfolgt entweder im Anschluss an eine Beratung oder bei Vorliegen von umsetzungsreifen Konzepten

•             In der Regel enges Zusammenwirken mit der Klientenorganisation

•             Übernahme von Fach- und Managementaufgaben im Rahmen einer Projektstruktur

Übernahme von Spezialaufgaben

•             Zeitlich begrenzte oder punktuelle Bereitstellung von Fach- oder Managementkompetenz

•             Individuelle Regelungen

Gutachterliche Tätigkeit

•             Nachvollziehbare Beurteilung von Tatbeständen oder Objekten aus objektiver Sicht

•             Gutachterliche Methodik mit Befundaufnahme, Identifikation der anzuwendenden Regeln und gutachterliche Beurteilung des Befundes

•             Ergebnis ist ein Privatgutachten

Moderation

•             Anleitung von Gruppen bei der Weiterentwicklung von organisatorischen Gebilden oder der Suche nach Lösungen

Systemische Beratung

•             Die Beratung und damit die Verantwortung der Unternehmensberaterin bzw. des Unternehmensberaters bezieht sich auf den Prozess, nicht auf die fachliche Lösung

•             Ziel ist die Stärkung der Ressourcen und Kompetenzen von Personen oder Gruppen aus einem Selbstreflexionsprozess heraus

•             Bereitstellung von Hilfe zur Selbsthilfe

•             Basis sind Systemtheorie, Konstruktivismus und Kybernetik

Coaching (insbesondere von Führungskräften)

•             Coaching ist eine Methode zur Befähigung von Individuen zur Findung von Problemlösungen aus sich selbst heraus

•             Der Coach führt den Coachee durch seine Fragen zu eigenen Antworten

•             Wenn der Coachee die inhaltliche Meinung des Coaches abfragt, wird Coaching zur individuellen Fachberatung

Mediation

•             Die Mediation führt Gruppen mit unterschiedlichen Interessen zu einer gemeinsam akzeptierten Lösung

•             Die Mediation steht in der Mitte und ist strikt neutral

•             Das Wirken und damit die Verantwortung der Mediation bezieht sich auf den Prozess, sie macht keine Kompromissvorschläge und bringt sich nicht in die fachliche Lösung ein

Wirtschaftstraining

•             Die planmäßige Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hat das Ziel der Weiterentwicklung von Kenntnissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verhaltensweisen

•             Sie bezieht sich auf alle unternehmerischen Bereiche

•             Im Vordergrund stehen interaktive Methoden

•             Trainingsinhalte werden entsprechend dem Trainingsziel didaktisch aufbereitet und teilnehmerorientiert umgesetzt

Interimsmanagement

•            Vorübergehende operative Betriebsführung

[…]“

Als Beratungsfelder bzw. typische fachliche Tätigkeitsbereiche der Unternehmensberatung werden im Berufsbild sodann (demonstrativ) aufgezählt und näher beschrieben:

„Strategische Unternehmensführung, Operative Unternehmensführung, Betriebwirtschaftliche Belange, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing und Vertrieb, Unternehmensorganisation, Supply Chain Management, Technik/Technologie, Umweltmanagement, Wirtschaftsmediation“

7.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen sowie der nachgewiesenen Berufserfahrung gelingt es der Beschwerdeführerin unzweifelhaft ein gewisses Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu belegen.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Kärnten verfügt die Beschwerdeführerin über gefestigte Kenntnisse im Bereich Sekretariatsarbeit und Sekretariatsorganisation sowie als Assistentin der Geschäftsführung von Unternehmen. Aus dem skizzierten Werdegang der Beschwerdeführerin sowie der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Schul- und Weiterbildung lässt sich jedoch eine entsprechende Qualifikation zum Antritt des reglementierten Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, nicht zu belegen. Der entsprechende Nachweis über ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse sowie fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse können den von der Beschwerdeführerin beigelegten Beweismittel nicht entnommen werden.

Auch dass die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Erfahrungen in der Kernkompetenz Berater-Know-how verfügt, vermag sie ebensowenig zu belegen.

Mit den vorgelegten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin insgesamt nicht belegen, dass sie über die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Kernkompetenz Berater-Know-how verfügt, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten gleichwertig sind. Aus den von ihr vorgelegten Beweismitteln ergibt sich nichts, woraus sich entsprechendes umfassendes Berater-Knowhow ergeben könnte. Diesbezüglich ist insbesondere das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Diplom über die Ausbildung zum „Diplomcoach“ samt angeschlossenem Curriculum nicht geeignet.

Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht geeignet darzulegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in den drei genannten Kernkompetenzen – fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how – verfügt. Die Beratungsfälle der Unternehmensberatung sind erheblich breit angelegt und umfassen vielmehr alle Aspekte der Führung und Organisation eines Unternehmens.

8.

Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig schlüssig und widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und haben die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

9.

Da die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994 bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und die Beschwerdeführerin auch die Zugangsvoraussetzungen der Unternehmensberatungs-Verordnung nicht erfüllt, wird die von der Beschwerdeführerin am 23.1.2020 erstattete Gewerbeanmeldung durch die Behörde zu untersagen sein.

10.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

römisch VI.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen, z.B. VwGH 15.12.2016, Zahl: Ra 2016/18/0343).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.412.2.2020