Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

25.07.2019

Geschäftszahl

KLVwG-1228/4/2019

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx-Stadt xxx vom 12.4.2019, Zahl: xxx, in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 13 und Paragraph 333, Absatz eins, Gewerbeordnung, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung am 9.7.2019, zu Recht erkannt:

I.           Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 13 und Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 fest, dass die individuelle Befähigung des Herrn xxx, geboren am 20.6.1973 in xxx, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft xxx, xxx, für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk), eingeschränkt auf Fassadenreinigung“ nicht vorliegt.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde unter anderem wörtlich aus:

„... Wenn der Antragsteller nunmehr vermeint, eine Meisterprüfung - wenn auch nur im eingeschränkten Umfang – durch die Ablegung eines Fachgesprächs bei der Wirtschaftskammer Kärnten ersetzen zu können, übersieht er den unterschiedlichen Umfang der informativen Befragung zur Meisterprüfung.

Die ha. Behörde kann dem Fachgespräch keinesfalls jenen Stellenwert einräumen, der fähig wäre, die Meisterprüfung zu ersetzen, eingedenk des Umstandes, dass die Meisterprüfung neben der Ausbilder- und Unternehmerprüfung aus einer projektorientierten fachlich praktischen, einer fachlich mündlichen und einer fachtheoretischen schriftlichen Prüfung besteht.

Wenn von Herrn xxx nun eine Einschränkung auf „Fassadenreinigung“ beantragt wurde, so sind die für diesen eingeschränkten Teilbereich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in Äquivalenz zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 i.d.g.F. nachzuweisen. Den seitens des Antragstellers vorgelegten Beweismitteln kann jedoch mit Blick auf die genannten gesetzlichen Kriterien nicht entnommen werden, welche konkreten Umstände die ha. Behörde zur Auffassung führen sollten, dass eine ausreichende fachspezifische Qualifikation für die beantragte Gewerbeausübung auf dem Niveau der Meisterprüfung vorliegt.

Im Rahmen der von Paragraph 19, GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der in Paragraph 18, Absatz 2, GewO genannten und zufolge einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege nachzuweisen, ist es gleichwohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Vom Gesetzgeber ist jedoch nicht vorgesehen, Ausbildungs- und Praxisattribute zu vernachlässigen bzw. gänzlich darauf zu verzichten.

Zu dem als Beweis für die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im gegenständlichen Verfahren beigelegten Schreiben der Wirtschaftskammer Kärnten, Landesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, vom 01.04.2019 darf bemerkt werden, dass die ha. Behörde das Zustandekommen der positiven Stellungnahme aus den oben angeführten Gründen nicht nachvollziehen und das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nicht feststellen kann und verweist darauf, dass gemäß Paragraph 361, GewO die Behörde nicht an die abgegebene Stellungnahme gebunden ist (VwGH-Erkenntnis vom 04.03.1992, ZI. 92/03/0002, VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, ZI. 2003/04/0123).

Unter Hinweis auf die gänzlich fehlende einschlägige theoretische Ausbildung und Praxis wird zusammenfassend festgestellt, dass im Vergleich zu den oa. Zugangsvoraussetzungen der berufliche Werdegang des Antragstellers nicht die geforderten Kriterien der oa. Befähigungsnachweisverordnung vermittelt und Herr xxx nicht nachweisen konnte, dass er die für die Ausübung des in Aussicht genommenen Gewerbes mit Blick auf die entsprechende Zugangsverordnung erforderliche Qualifikation auf einem anderen Weg als formell vorgeschrieben erworben hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. ...“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„... Entgegen Ihres Bescheides bin ich der Auffassung, dass ich für die eigentliche Ausübung meiner Tätigkeit als Fassadenreiniger bestens vorbereitet bin.

Der klassische Fassadenreiniger unterliegt dem reglementierten Gewerbe und hat in seiner Tätigkeit folgende Aufgaben: Evaluierung des Arbeitsplatzes, Absicherung des Arbeitsplatzes und der Mitarbeiter, auftragen eines Reinigers, abwaschen mit einem Hochdruckreiniger, auffangen der Schmutzflotte durch eine Auffangrinne und die Entsorgung der Schmutzflotte nach den Umweltschutzbestimmungen im großen neutralen Bereich.

Bei meiner Tätigkeit wird unter Einhaltung von Evaluierung, Arbeitsschutz, Arbeitsrecht und Umweltschutz ein Reiniger mit einem Niederdruckgerät aufgetragen und fertig.

Kein absprühen mit einem Hochdruckreiniger und keine Entsorgung einer Schmutzflotte.

Das Aufbringen einer Flüssigkeit auf Oberflächen ausgenommen Fassaden ist ein freies Gewerbe, das heißt, mit meinen angeeigneten Fachkenntnissen bin ich mehr als qualifiziert für meine Selbstständigkeit.

Ich habe vor zwei Mitgliedern der Meisterprüfungs-Kommission für Denkmal, Fassaden und Gebäudereinigung, xxx und xxx ein sogenanntes „Fachgespräch“ mit Modulen der Meisterprüfung eingeschränkt auf die „Fassadenreinigung“ positiv absolviert.

Inhalt der Prüfung war:

Ein Fallbeispiel einer Glasfassade theoretisch aufgearbeitet,

MULTIPLE JOICE Test mit folgenden Inhalten: Chemie, Metalle, Gesteine, Glasarten, Reinigungsmittel, Fachbegriffe, pH-Werte.

Zusatzfragen über Kalkulation und Kollektivvertrag.

Praktische Vorführung einer Fassadenreinigung an einer Testfläche.

Meine Kaufmännischen Kenntnisse konnte ich in meiner mehrjährigen Selbstständigkeit im Gastgwerbe unter Beweis stellen.

Als ich im Außendienst tätig war führte ich viele Gespräche mit Hausbesitzern und Genossenschaften die es sehr begrüßen würden mit so einer sanften, umweltschonenden, wassersparenden und zeitsparenden Methode Ihre Fassade gereinigt zu bekommen.

Es ist für Sie mit Sicherheit keine Neuigkeit, dass mehr als zwei Drittel der Meisterprüfungs-Absolventen der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger wie ich Quereinsteiger sind und auch keinerlei Vorpraxis zu der ausgeführten Arbeit vorweisen können.

Die Unterlagen die meine Aussagen beweisen werde ich am Dienstag den 21.05.2019 nachreichen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen ...“

Ergänzend wurden vom Beschwerdeführer nochmals Unterlagen bezüglich des Fachgespräches vorgelegt.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Mit Eingabe vom 2.4.2019 hat der Beschwerdeführer die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 idgF als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes, lautend auf „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk), eingeschränkt auf Fassadenreinigung“ beantragt.

Der Beschwerdeführer war zuvor ca. 26 Jahre in der Gastronomie tätig und sieben Jahre davon selbständig. Nahezu vier Jahre hat er sodann im Außendienst gearbeitet. Im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit hat er Reinigungsmittel und Chemikalien vertreten. Eine einschlägige theoretische Ausbildung und Praxis liegt nicht vor.

Am 26.3.2019 hat er im Rahmen der Wirtschaftskammer Kärnten ein Fachgespräch betreffend das vorerwähnte Ansuchen absolviert und wurde das Gesamtergebnis der Befragung als positiv beurteilt, worauf die Stellungnahme der Landesinnung ergab, dass die Anerkennung der individuellen Befähigung befürwortet werden könne.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hiezu zählt gemäß Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994 auch das Gewerbe Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung (Handwerk), durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen ist.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, erlassen.

Danach ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.          Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.           Zeugnisse über

a)           den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bauingenieurwesen oder Chemie oder Technische Chemie liegt, und

b)           eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.          Zeugnisse über

a)           den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)           eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.           Zeugnisse über

a)           den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)           die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)           eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.           Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.           Zeugnisse über

a)           die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)           eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.           Zeugnisse über

a)           den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)           eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vier jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8.           Zeugnisse über

a)           eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und

b)           eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9.           Zeugnisse über

a)           die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)           eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

10.         Zeugnisse über

a)           den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)           eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden, obwohl der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann.

Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994 sind folgende Gewerbe reglementierte Gewerbe:

... Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) ...

Gemäß Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Gemäß Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1994 hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

Gemäß Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:

1.           Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2.           falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3.           ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

Es ist Sache des Antragstellers die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.

Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insoweit belegt werden, als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer keine einschlägige theoretische Ausbildung und keine praktische einschlägige Ausbildung. Aufgrund der mehrjährigen selbständigen Tätigkeit im Gastgewerbe konnten die erforderlichen kaufmännischen/betriebswirtschaftlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, liegt eine geeignete theoretische Ausbildung und eine Praxis nicht vor, sodass die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung (Ziffer eins, der Befähigungsnachweisverordnung) als Zugangsweg in Betracht kommt, die wie folgt lautet:

Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Auf Grund der Paragraphen 24 und 352a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 107/2017, wird verordnet:

                                          Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Paragraph eins,                    Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 2,                    Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.

Paragraph 3, (1)  Personen, die die erfolgreiche Absolvierung der folgenden Ausbildungen durch ein positives Zeugnis nachweisen können, haben nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 4 und Modul 5 abzulegen:

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(2)               Für Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. römisch eins Nr.138/2017, vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, haben nur Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B, Modul 4 und Modul 5 abzulegen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Paragraph 4, (1)  Das Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.

(2)               Der Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBI. Nr. 348/1990 und im Lehrberuf Reinigungstechniker BGBI. 11 Nr. 126/2015 ersetzt.

Modul 1 Teil A

Paragraph 5, (1)  Es sind Arbeitsproben aus den folgenden Bereichen auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:

a)           Bodenflächen,

b)           Wandflächen,

c)           Deckenflächen,

d)           Glasflächen und/oder

e)           Fassadenflächen.

Bei diesen Arbeitsproben handelt sich jeweils um manuelles und maschinelles Reinigen und Behandeln von verschiedenen Oberflächen, wie z.B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein, Glas, Metall.

(2)               Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 1 Stunde beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal
2 Stunden dauern.

(3)               Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

(4)               Für die Bewertung der Arbeitsproben sind folgende Kriterien maßgebend:

a)           fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,

b)           fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte- und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel und

c)           fachgerechte Arbeitsausführung im Sinne eines einwandfreien optischen Erscheinungsbildes nach fachgerechter Arbeitsausführung der Arbeitsproben.

Modul 1 Teil B

Paragraph 6, (1)  Die Prüfungskommission wählt eines oder mehrere der unten stehenden Gebäude oder Teile eines Gebäudes aus:

a)           Büro- oder Verwaltungsgebäude,

b)           Schule,

c)           Krankenhaus oder Pflegeheim mit Bettenstation,

d)           Reinraum,

e)           Industriegebäude, Fertigungsgebäude, Werkstätte,

              Lebensmittelverarbeitende Betriebe,

f)           Sport-, Freizeit- oder Wellnessanlage,

g)           Veranstaltungszentrum,

h)           historisches, denkmalgeschütztes Gebäude oder Denkmal,

i)           Nah- und Fernreiseverkehrsmittel oder eine dazugehörige Einrichtung und/oder

j)           Baustelle oder sonstige halbfertige Gebäude.

(2)               Der Prüfungskandidat hat dafür ein praxisgerechtes Angebot an einen Kunden über eine gesamte Reinigungsleistung zu erstellen und in diesem Gebäude oder Gebäudeteil Arbeitsproben in Form einer branchenüblichen Musterreinigung durchzuführen. Das Angebot und die Arbeitsproben werden gemeinsam bewertet, wobei die folgenden meisterlichen Fertigkeiten ausschlaggebend sind:

a)           Planung, welche insbesondere das Lesen eines Gebäudeplans, Bestimmen von Boden- Wand- und Deckenbelägen, Fachkalkulation und das Legen des Angebotes umfasst,

b)           Organisation, welche insbesondere die Auswahl der Arbeitsmittel, der Maschinen und des Personals, Kenntnis der einschlägigen arbeitsrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und der Vor- und Vollendungsarbeiten sowie die Zeitplanung umfasst und

c)           Kenntnis von besonderen Anwendungstechniken und die Fähigkeit, diese durchführen zu können, wie die Reinigung insbesondere von anspruchsvollen Baulichkeiten oder Gebäudeflächen wie Denkmäler, Fassaden, Deckflächen oder Boden- und Wandbeläge aus Natur- und Kunststein.

(3)               In ausgewählten Gebäude oder Gebäudeteil ist eines oder mehrere der folgenden Reinigungsverfahren durchzuführen:

a)           Unterhaltsreinigung,

b)           Baureinigung

c)           Zwischenreinigung

d)           Intensivreinigung und/oder

e)           Grundreinigung.

(4)               Das ausgewählte Reinigungsverfahren hat aus den folgenden Bereichen eine oder mehrere Arbeitsproben zu umfassen, die in Form eines manuellen und maschinellen Reinigens und Behandelns von verschiedenen Oberflächen, wie z.B. textile und elastische Oberflächen, Laminat, Holz, Stein Glas, Kunststoff, Metall, durchzuführen sind:

a)           Bodenflächen,

b)           Wandflächen,

c)           Deckenflächen,

d)           Glasflächen und/oder

e)           Fassadenflächen.

(5)                  Aus den folgenden Bereichen sind ein oder mehrere (Absatz 3,) Arbeitsproben auszuwählen:

a)           Reinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelages,

b)           Reinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelages,

c)           Anschleifen (Reinigen), Versiegeln, Ölen oder Wachsen eines Holzfußbodens,

d)           Anschleifen (Reinigen), Polieren (Kristallisieren), Imprägnieren oder Beschichten eines Steinfußbodens,

e)           Reinigung und Nachbehandeln von Doppelböden,

f)           Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,

g)           Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,

h)           Reinigen und Desinfizieren von Gesundheitseinrichtungen,

i)           Reinigen und Desinfizieren von Reinräumen,

j)           Reinigen und Desinfizieren von Küchen und ähnlichen Einrichtungen,

k)           Reinigen von verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,

römisch eins)          Reinigen und Nachbehandeln einer Fassade,

m)          Reinigen eines Glasdaches oder einer Industrieverglasung,

n)          Reinigen und Nachbehandeln eines Denkmals,

o)          Reinigung nach Wasser- oder Brandschäden,

p)           Reinigen, Desinfizieren und Entkeimen von Wasserbehältnissen und Wasserrohren.

q)           Reinigen und Desinfizieren einer Wellnessanlage oder eines Schwimmbadbereiches oder einer Freizeiteinrichtung,

r)           Hydrophobierung von Oberflächen,

s)           Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage,

t)           Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,

u)           Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,

v)           Reinigen und Desinfizieren einer Entlüftungs- Klima- oder Dunstabzugsanlage,

w)           Reinigen und Desinfizieren aller Oberflächen und gegebenenfalls der sanitären Einrichtungen eines Nah- oder Fernreiseverkehrsmittels und/oder

x)           Reinigen einer Verkehrsfläche.

(6)               Die Prüfungskommission hat die AufgabensteIlung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 4,5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil B darf maximal 6 Stunden dauern.

(7)               Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Paragraph 7, (1)  Das Modul 2 besteht aus zwei Gegenständen, Teil A und Teil B.

(2)               Teil A wird durch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBI. Nr. 348/1990 und im Lehrberuf Reinigungstechniker BGBI. 11 Nr. 126/2015 ersetzt.

Modul 2 Teil A

Paragraph 8, (1)  Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen:

a)          Chemie, Mikrobiologie und Bauphysik,

b)           Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihre Untergründe und der damit verbundenen Anwendungstechnik,

c)           Oberflächenveränderung und -verunreiniqunq,

d)           Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf die zu reinigende Oberfläche,

e)           Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten und ähnlichen Aufstiegshilfen,

f)           Eigenschaften Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel und/oder

g)           Werkstoffprüfung.

(2)               Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

(3)        Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 2 Teil B

Paragraph 9, (1)  Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Fallstudie zum Gegenstand, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. Zur Vorbereitung der Fallstudie ist dem Prüfungskandidaten eine Vorbereitungszeit von mindestens 20 Minuten einzuräumen.

(2)               Die Fallstudie ist eine schriftliche Aufzeichnung über eine Baulichkeit, wie sie in öffentlichen oder privaten Ausschreibungen oder im sonstigen Geschäftsverkehr vorkommt. Der Kandidat hat an Hand dieser Unterlagen die Planung, den Arbeitsablauf und die Durchführung der geplanten Reinigungstätigkeit zu schildern.

(3)               Die Fallstudie umfasst weiters wahlweise damit in der Praxis verbundene Fragestellungen zu folgenden Bereichen:

a)           Oberflächenkunde,

b)           Reinigung-, Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel,

c)           Berufsbezogene Maschinen und Geräte,

d)           Berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherung und des Arbeitnehmerschutzes,

e)           Abfallwirtschaft, insbesondere Behandlung von Giftstoffen und Entsorgung von Sonderabfällen,

f)           Berufsbezogene Ö-Normen, CEN- und ISO-Normen

g)           Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement, Fortbildung,

h)           Kenntnisse der Hygienegrundlagen

i)           Grundzüge des Denkmalschutzes,

j)           Grundzüge des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden Fassung.

(4)               Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Die Prüfung hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(5)               Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Paragraph 10, (1)  Modul 3 besteht aus 3 Gegenständen.

Die AufgabensteIlung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2)               Die AufgabensteIlung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

a)           Fachkunde (min. 1 Stunde, max. 1,5 Stunden),

b)           Fachkalkulation (min. 3 Stunden, max. 4 Stunden) und

c)           Fachrechnen (min. 1 Stunde, max. 1,5 Stunden)

einzubeziehen.

(3)               Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

(4)               Die schriftliche Prüfung kann wahlweise EDV unterstützt oder händisch durchgeführt werden.

Fachkunde

Paragraph 11,       Der Gegenstand Fachkunde umfasst 60 Fragen aus folgenden Bereichen, wobei aus jedem einzelnen Bereich zumindest eine Frage erfolgen muss:

a)           Chemie, Mikrobiologie und Bauphysik,

b)           Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihre Untergründe und der damit verbundenen Anwendungstechnik,

c)           Oberflächen veränderung und -verunreinigung,

d)           Geräte, Maschinen und Anlagen sowie deren Wirkungsweise auf die zu reinigende Oberfläche,

e)           Verwendung von Arbeitsbühnen Gerüsten und ähnlichen Aufstiegshilfen

f)           Eigenschaften, Anwendung, Lagerung und Entsorgung der Reinigungs-; Pflege-, Desinfektions- und Oberflächenbehandlungsmittel,

g)           Werkstoffprüfung,

h)           Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieblicher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reinigungsablauf, der Arbeitsmittel und der Geräte, Einsatz von Arbeitskräften

i)           Arbeitsschutz und Unfallverhütung und

j)           Grundlagen der Baustilkunde.

Der Gegenstand Fachkunde ist so zu gestalten, dass er vom Prüfungskandidaten in einer Stunde beendet werden kann. Der Gegenstand Fachkunde wird in Form eines Multiple-Choice-Tests durchgeführt.

Fachkalkulation

Paragraph 12, Der Gegenstand Fachkalkulation umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich eine Aufgabe gestellt werden muss:

a)           Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen,

b)           Erstellen von Bedarfslisten für Personal, Maschinen und Geräten und

c)           Berechnen von Personal- und Sachkosten, insbesondere an Hand des Rahmenkollektivvertrages und der Lohnordnung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der jeweils geltenden Fassung.

Fachrechnen

Paragraph 13, (1)  Der Gegenstand Fachrechnen umfasst folgende Bereiche, wobei aus jedem einzelnen Bereich eine Aufgabe gestellt werden muss:

a)           Auswerten von Bauzeichnungen und Plänen,

b)           Erstellen von Masseberechnungen,

c)           Erstellen von Flächenberechnungen,

d)           Durchführung von Maßstabsberechnungen,

e)           Durchführung von Schlussrechnungen und

f)           Durchführung von Prozentrechnungen.

Beim Gegenstand Fachrechnen ist vom Kandidaten das Rechnungsergebnis nachvollziehbar darzustellen.

(2)        Beim Gegenstand Fachrechnen wird der gesamte Rechengang für die Bewertung herangezogen.

Modul 4

...

Modul 5

...“

Die Zugangsverordnung bildet lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994, d.h. letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden um nichts nachstehen darf. Dies bedeutet weiters, dass eine individuelle Befähigung nur vorliegt, wenn die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen der eingeschränkt beantragten Gewerbeausübung nachgewiesen werden.

Ausgehend von der zitierten Verordnung der Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung über die Meisterprüfung für das Handwerk Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger sowie der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungs-Verordnung ist ersichtlich, dass neben dem Nachweis der fachlich praktischen Kenntnisse auch der Nachweis von umfangreichem theoretischen Wissen erforderlich ist. Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer nunmehr ein Fachgespräch bei der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer absolviert und wurde die Zuerkennung der individuellen Befähigung von der Wirtschaftskammer befürwortet.

Die belangte Behörde hat unter anderem ihren ablehnenden Bescheid dahingehend begründet, dass die Ablegung eines Fachgesprächs bei der Wirtschaftskammer die Befähigungsprüfung nicht ersetzen kann. Im Gegenstand war nunmehr zu prüfen, ob dieses Fachgespräch allein das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht hat. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in dem Befähigungsnachweis festgelegten Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 nicht auf das Ergebnis einer Prüfung, die vom Antragsteller abzulegen wäre oder auf das Ergebnis einer informativen Befragung des Antragstellers, sondern darauf abzustellen, was hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen ist vergleiche GewO 1994, Grabler/Stolzlechner/Wendl, Seite 373 ff.).

Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – keinerlei praktische oder theoretische Kenntnisse, er hat jedoch den Nachweis erbracht, dass er ein Fachgespräch bei der Wirtschaftskammer positiv abgelegt hat. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, Ausbildungs- und Praxiskenntnisse vollständig zu vernachlässigen und ist es dem Beschwerdeführer letztlich auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht gelungen, eine im Sinne der zitierten Verordnungen gleichzuhaltende grundlegende theoretische und praktische Ausbildung nachzuweisen. Diesbezüglich wird auch auf die ausführliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Dass möglicherweise eine andere Behörde – wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgeführt hat – ihm die individuelle Befähigung erteilen würde, kann zu keiner anderslautenden Entscheidung führen.

Zusammenfassend ist daher bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzustellen, dass durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden kann, dass er über die für die Gewerbeausübung des reglementierten Gewerbes Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, eingeschränkt auf Fassadenreinigung, gemäß Paragraph 94, Ziffer 13, GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau verfügt, wie es die gesetzlichen Vorschriften verlangen.

Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde ist daher rechtens und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1228.4.2019