Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

09.04.2018

Geschäftszahl

KLVwG-1528/22/2016

 

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx, vom 07.07.2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.05.2016, Zahl: xxx, betreffend eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zu Recht erkannt:

römisch eins. Der Beschwerde der Gemeinde xxx wird

F o l g e g e g e b e n ,

und wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Antragsteller xxx, xxxstraße xxx, xxx,

v e r s a g t .

römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 24.08.2015 suchte der Bauwerber xxx um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, unter Vorlage von Einreichunterlagen bei der belangten Behörde an.

Mit Schreiben vom 25.08.2015 ersuchte die belangte Behörde einen land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen der Abt. 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung und einen Amtssachverständigen aus dem Bereich des Bau- und Umweltwesens der BH xxx um Abgabe von fachlichen Stellungnahmen.

Mit Schreiben vom 22.09.2015 führte der Amtssachverständige aus dem Bereich Bau und Umwelt aus, dass der geplante Standort in der freien Landschaft an einer exponierten Stelle im Nahbereich der Ruine xxx liege und von der vorbeiführenden Straße sowie von der Ruine xxx aus sehr gut einsehbar sei. Auf Grund der exponierten Lage sei das Stallgebäude weithin sichtbar, sodass jedenfalls eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliege. Um diesen störenden Einfluss zu kompensieren, schlug er vor, dass zwischen Stallgebäude und Straße eine Reihe Hochstamm-Obstbäume gepflanzt werde. Weiters möge viel Lärchenholz zum Einsatz kommen, um die Dachflächen und das Gebäude in das Landschaftsbild einzugliedern.

In einer Stellungnahme datiert mit 09.10.2015 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass der Bauwerber land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einer Eigentumsfläche von 38,95 ha bewirtschafte. Diese Flächen würden sich in 10,87 ha landwirtschaftliche Fläche und 28,08 ha forstwirtschaftliche Fläche aufgliedern. Der Bauwerber würde keine eigene Hofstelle besitzen und seine landwirtschaftlichen Flächen von seiner Wohnadresse aus bewirtschaften. Der Tierbestand umfasse zum Zeitpunkt der Erhebung 12 Pferde (zwei Zucht- und 10 Reitpferde). Der Bauwerber würde seine Flächen konventionell im Nebenerwerb bewirtschaften. Er würde ein außerlandwirtschaftliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eines Bagger- und Transportunternehmens beziehen. Das geplante Stallgebäude mit einer Länge von 27,3 m und einer Breite von 11,7 m soll als Unterstand für die Pferde des Bauwerbers dienen. Diese würden über die Sommermonate die landwirtschaftlichen Flächen beweiden. In den Wintermonaten sollen diese im geplanten Stallgebäude untergebracht werden. Laut Auskunft des Bauwerbers beabsichtige er, sich in der Zukunft mehr der Pferdezucht zu widmen. Es könne die gegenständliche Bewirtschaftung als landwirtschaftliche Tätigkeit mit wirtschaftlicher Zielsetzung angesehen werden. Auf Grund der Art und Weise der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sei daraus abzuleiten, dass das geplante Stallgebäude (Pferdestall) für die ordentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung als spezifisch und erforderlich anzusehen sei.

Mit Schreiben vom 15.10.2015 wurden die genannten Stellungnahmen sowohl dem Bauwerber als auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Gemeinde xxx, im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 53, Kärntner Naturschutzgesetz zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom 03.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass laut örtlichem Entwicklungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet xxx für den Bereich des betroffenen Grundstückes keine bauliche Entwicklung vorgesehen sei. Das geplante Bauwerk mit 27,3 m x 11,7 m x 6,02 m sei weithin sichtbar. Daran würde auch die Auflagenvorschläge nichts ändern. Es würde bei einer Bewilligung ein Zersiedelungspunkt geschaffen werden, der gegen das örtliche Entwicklungskonzept verstoße. Auch würde eine Bewilligung gegen die Erhaltung des Landschaftsraumes im Naherholungsbereich von xxx und der Burg xxx sprechen. Daher spreche sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Bewilligung aus.

Mit Bescheid vom 24.05.2016, Zahl: xxx, wurde von der belangten Behörde dem Bauwerber die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx unter Vorschreibung von vier Auflagenpunkten erteilt.

Mit Schreiben vom 07.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In der Beschwerde führt sie Folgendes aus:

„Begründung:

Grundsätzliches:

Die Naturschutzabteilung der belangten Behörde wurde unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Begehrens von Herrn xxx seitens der Gemeinde xxx darüber informiert, welche Rahmenbedingungen das in Fertigstellung befindliche Örtliche Entwicklungskonzept bezüglich Bauten in der freien Landschaft stellt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass rund € 70.000,00 öffentliche Geldmittel in die Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes geflossen sind, und die Naturschutzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung aktiv und konstruktiv in der Erstellung des Konzeptes involviert war. Es wurde hierzu auch eine Besprechung mit dem zuständigen Bediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 - Gemeinde und Raumplanung und dem Juristen der Bezirkshauptmannschaft xxx - Bereich Bau- und Umweltwesen - im Gemeindeamt xxx am 20. Jänner 2016 abgehalten.

Dabei wurde seitens der Gemeinde festgehalten, dass folgende Punkte maßgebend für die Ablehnung einer Errichtung eines Pferdestalles mit Ausmaßen von rund 27 x 12 x 6 m sind:

-
Beginn einer Zersiedlung.
-
Fehlende HofsteIle des Antragstellers.
-
Hintanhaltung einer „Verhüttelung" der freien Landschaft.
-
Grundsätzlich fehlende Voraussetzung für eine spezifische Grünlandwidmung.

Dass die belangte Behörde letztlich doch eine naturschutzrechtliche Bewilligung ausgesprochen hat, stellt deutlich die Widersprüchlichkeit der handelnden Organe trotz einheitlicher Schutzzwecke der Bezug habenden Normen - nämlich des Kärntner Raumplanungsgesetzes, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes - dar.

Für die betroffene Gemeinde xxx engt diese Widersprüchlichkeit den Handlungsspielraum im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde stark ein.

Rechtswidrigkeit des Bescheides:

1. Fehlendes öffentliches Interesse

Aus ho. Sicht ergibt sich nach Interessensabwägung jedenfalls kein Ansatz, die beantragte Vorhaben nach Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 zu bewilligen, da der Schutz des Landschaftsbildes höher einzustufen ist als das öffentliche Interesse an der Errichtung eines privaten Pferdestalles. Das öffentliche Interesse ließe sich durch eine Positionierung des Stalles auf anderen landwirtschaftlichen Flächen des Herrn xxx lösen. Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft xxx wäre es aufgrund der Besprechungen gewesen, gemeinsam mit der Gemeinde xxx an Lösungsvarianten zu arbeiten. Dies wurde jedenfalls unterlassen.

Auf dieselben Zielsetzungen stellt des weiteren Artikel 7a Absatz 2, lit 1., 4. und 5. Kärntner Landesverfassung - K-LVG ab. Die Errichtung des Stalles auf Grundflächen des Eigentümers, die an Siedlungen angrenzen wäre eine gelindere Maßnahme, die zum selben Ziel führt (siehe dazu Erkenntnis des VwGH, 15. 11. 1999, GZ. 99/10/0180: "Fehlt es an gemeinwohlrelevanten Interessen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Krnt NatSchG 1986, dann kommt eine Bewilligung iSd Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 von vornherein nicht in Betracht, und zwar auch nicht unter Auflagen, da eine Bewilligung mit Auflagen iSd Paragraph 9, Absatz 8, Krnt NatSchG 1986 nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich ist.").

2.
Widerspruch zwischen den Zielsetzungen der Raumplanung und der Auslegung des Kärntner Naturschutzgesetzes

Dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx ist zu entnehmen, dass

- klare Siedlungsgrenzen bestehen bleiben müssen,

- ökologische Bewirtschaftungsformen forciert werden sollen und

- die Schaffung von Frei- und Grünräumen ein wesentliches Erfordernis darstellt.

Diese Zielsetzungen stehen im diametralen Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Pferdestalles in der freien Landschaft.

Es ist dabei zu beachten, dass Herr xxx keine eigene HofsteIle besitzt, und de facto eine neue HofsteIle errichtet werden soll. Wir verweisen diesbezüglich auf die ausführlichen Feststellungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auf Seite 3 (Schreiben vom 9. 10. 2015, Zahl xxx). Diese Vorgangsweise muss sich logischerweise wieder an den raumordnerischen Zielsetzungen orientieren.

Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Gemeinde werden durch den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Flächenwidmung verletzt.

Siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 14. 12. 1998, GZ 9711010082: Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBI Nr 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Recht begründet. Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Kmt NatSchG 1986 nicht zu. Sie kann daher in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.

3. Mangelnde Gutachten

Die belangte Behörde vermeint einerseits, dass die Gemeinde xxx Gutachten auf selber fachlicher Ebene im Rahmen des Parteiengehörs vorlegen zu müssen. Sie selbst legt jedoch wenig aussagekräftige Gutachten von Amtssachverständigen vor.

Das landwirtschaftliche Gutachten nimmt auf konkrete Einkommenssituation keinen Bezug (Verhältnis des Einkommens aus Gewerbe zur Landwirtschaft: es wird von Neben- und Haupteinkommen gesprochen). Der Flächenauflistung sind Gesamtsummen über Grünland und Wald zu entnehmen, jedoch nicht die Verteilung derselben, woraus sich die Notwendigkeit bzw. weitere Überprüfung eines geeigneten Standortes für einen Stall in räumlicher Nähe zum Antragsteller ergeben könnte.

Dass durch bauliche "Verschönerungen" alleine ein Baukörper mit rund 27 x 12 x 6 m Außenmaßen in die "Landschaft eingepasst" werden könnte, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass Auflagen nicht dazu dienen können, ein Projekt erst bewilligungsfähig zu machen, da ja derselbe Amtssachverständige folgendes wortwörtlich feststellt: ,,Auf Grund der exponierten Lage ist das Stallgebäude weithin sichtbar, sodass jedenfalls eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. Um diesen störenden Einfluss auf das Landschaftsbild zu kompensieren wurde einvernehmlich festgehalten, .... ".

4. Missachtung von Verfahrensgrundsätzen

Zu dem Vorhalt, dass von der Gemeinde xxx kein Gutachten auf selber fachlicher Ebene im Rahmen des Parteiengehörs beigelegt wurde wird festgestellt, dass die Aufforderung zur Stellungnahme am 19. Oktober 2015 im Gemeindeamt xxx eingelangt ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Gegenäußerung eingeräumt.

Den Beilagen zu diesem Schreiben (BH-Zahl xxx ist nicht zu entnehmen, wann Herr xxx den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt hat. Die beiden anderen Gutachten von Amtssachverständigen wurden teilweise bis zu einem Monat vorher erstellt.

Die Bezirkshauptmannschaft vermeint mit Ihrer Begründung im bekämpften Bescheid nunmehr ein Argument gefunden zu haben, um die Antwortmöglichkeit der ho. Gemeinde per se einschränken zu können. Es wird ha. festgestellt, dass für kleine Vorhaben eine vierzehntägige Frist sehr wohl ausreicht. Bei Verfahren wie dem des Herrn xxx muss daher dementsprechend mehr Antwortmöglichkeit eingeräumt werden (siehe Abschnitt "Grundsätzliches").

Die Gemeinde xxx stellt somit fest, dass die Verfahrensgrundsätze nach Paragraphen 37 und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bezüglich der Möglichkeit einer ausreichenden Frist zu einer Stellungnahme keinesfalls eingehalten wurden. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (mangelhafte Ermittlungsschritte) wird in einem verwiesen.

Dass die Kosten für die Gebietskörperschaft durch diese Vorgangsweise massiv erhöht werden, ist weiters ein Merkmal staatlicher Ineffizienz und mangelnder (Behörden)Kooperation.

Die Gemeinde xxx stellt daher abschließend den Antrag, den Bescheid wegen inhaltlicher Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben.

Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird eine Kopie des im Gemeindeamt xxx eingegangenen Bescheides vom 13. Juni 2016 samt Barcode aus dem digitalen Aktensystem der Gemeinde xxx vorgelegt.“

Dieser Beschwerde war eine Stellungnahme der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Fachliche Raumordnung, erstellt von Herrn xxx, vom 08.03.2016 angehängt, aus welcher zu entnehmen ist, dass im Flächenwidmungsplan der Gemeinde der gegenständliche Baubereich als GL-Land- und Forstwirtschaft gewidmet sei. Sowohl im bestehenden örtlichen Entwicklungskonzept 1999 (ÖEK) wie auch der im Entwurf vorliegenden neuen ÖEK sei dieser Bereich einer landwirtschaftlichen Funktion zugewiesen, eine spezifische Planungsabsicht sei nicht formuliert. Der Bauwerber besitze laut landwirtschaftlichem Gutachten zwar land- und forstwirtschaftliche Flächen, beziehe sein Einkommen aber aus einem Bagger- und Transportunternehmen. Eine Hofstelle würde nicht bestehen.

Aus räumlicher Sicht sei das geplante Bauwerk ein landwirtschaftliches Einzelgebäude in freier Landschaft, weitere landwirtschaftliche Gebäude gäbe es in diesem Landschaftsraum nicht. Somit stelle das gegenständliche Vorhaben trotz vorgesehener Begleitmaßnahmen (Bepflanzung) ein klassisches Beispiel für eine Zersiedelung dar. Ein räumlicher und funktionaler Bezug zu einer Hofstelle würde nicht bestehen, die ein derartiges Bauobjekt spezifisch und erforderlich mache. Auf Grund der Lage, Größe und Funktion sei für einen derartigen Pferdestall eine GL-Widmung Voraussetzung für nachfolgende Verfahren. Hierzu würden sich weder im alten noch im Entwurf des neuen ÖEK generelle raumplanerische sowie räumlich spezifische Zielsetzungen finden. Vielmehr werde von einer Verhüttelung in freier Landschaft und von negativen Auswirkungen durch eine Zersiedelung gesprochen.

Aus Sicht der fachlichen Raumordnung würde abschließend festgestellt werden, dass für das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls aus der vorher beschriebenen Sicht eine Widmung als „GL-Pferdestall“ erforderlich sei. Die raumplanerischen Voraussetzungen wären in diesem Bereich weder für eine entsprechende Widmung noch für einen landwirtschaftlichen Baukörper in freier Landschaft gegeben. Da der Bauwerber weder eine Hofstelle besitze noch sein primäres Einkommen aus der Landwirtschaft beziehe, sei der Pferdestall weder in Art, Lage und Größe raumordnungsfachlich vertretbar.

Weiters war der Beschwerde ein Auszug des örtlichen Entwicklungskonzeptes 2015 und Umweltbericht lt. K-UPG der Gemeinde xxx, Kundmachungsexemplar 26. Jänner 2016, beigelegt. Diese Unterlagen wurden durch xxx, Ingenieurbüro für Raumplanung und Raumordnung, xxx Straße xxx, xxx, erstellt.

Mit Schreiben vom 20.07.2016 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.08.2016 wurde ein Amtssachverständiger aus dem Bereich des fachlichen Naturschutzes, Abteilung 8 beim Amt der Kärntner Landesregierung, UA Naturschutz und Nationalparkrecht, ersucht, ein Fachgutachten zum gegenständlichen Bauvorhaben zu erstellen.

Mit E-Mail vom 30.08.2016 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nunmehr durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vertreten sei.

Mit E-Mail vom 08.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin hält sie erneut fest, dass der angefochtene Bescheid im diametralen Widerspruch zum bestehenden Flächenwidmungsplan stehe. Der Bauwerber würde ein Transport- und Baggerunternehmen betreiben und nicht Landwirt sein. Er würde nicht einmal in der Nähe der Baufläche wohnen. Durch das gegenständliche Bauvorhaben würde ein erschreckendes Beispiel für Zersiedelung gesetzt werden. Eine derart große Stallung würde eine unmittelbare Betreuung benötigen, was wiederum eine räumliche und funktionale Nähe zu einer Hofstelle voraussetze. Dies würde jedoch fehlen. Ergänzend wurde erneut die Stellungnahme des Sachverständigen der fachlichen Raumordnung xxx, vom 08.03.2016 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 03.10.2016 brachte der vom erkennenden Gericht beauftragte naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx sein Gutachten ein. In dieser Stellungnahme führt er Folgendes aus:

„Stellungnahme

Mit Bescheid der Naturschutzbehörde der BH xxx vom 24.05.2016 (Zahl: xxx wurde Herrn xxx, xxxstraße xxx, xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Pferdestalles auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde xxx fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben und weist in ihrem Schreiben vom 07.07.2016 darauf hin, dass gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligung im Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept 2015 der Gemeinde xxx steht und der Schutz des Landschaftsbildes höher einzustufen ist als das Interesse an der Errichtung eines privaten Pferdestalles. Alternative Standorte sollen nicht geprüft worden sein. In der Stellungnahme vom 08.03.2016 kommt der raumordnungsfachliche ASV zu dem Schluss, dass für gegenständliches Bauvorhaben jedenfalls eine Widmung als Grünland - Pferdestall erforderlich sei, die raumplanerischen Voraussetzungen in diesem Bereich aber weder für eine entsprechende Widmung noch für einen landwirtschaftlichen Baukörper in freier Landschaft gegeben seien. Da der Bauwerber weder eine HofsteIle besitze noch sein primäres Einkommen aus der Landwirtschaft beziehe, sei der Pferdestall in Art, Lage und Größe nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 04.08.2016 ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten um naturschutzfachliche Stellungnahme mit besonderem Augenmerk auf den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes sowie auf seltene, gefährdete oder geschützte Tier- und Pflanzenarten und Biotoptypen. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 13.09.2016 wurde festgestellt, dass der geplante Standort im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx ca. 1 km südwestlich der Ortschaft xxx in der freien Landschaft zu liegen kommt. Das gesamte Grundstück ist als Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland gewidmet und wird derzeit als Wechselgrünland auf Acker genutzt. Die nächstgelegenen Gebäude befinden sich in ca. 600 km Entfernung - konkret die Gebäude im Bereich der HofsteIle xxx im Nordosten sowie das Schloß xxx im Südosten und das Schloß xxx im Südwesten. Die ca. 170 m westlich verlaufende und in diesem Bereich tiefer gelegte S 37 xxxstraße sowie das im unmittelbaren Vorhabenbereich befindliche "xxx" - Kreuzungspunkt der xxx Straße (Gemeindestraße mit der Weg-Nr. xxx) mit dem xxx Weg (Verbindungsstraße mit der Weg-Nr. xxx) - bilden die einzigen Infrastruktureinrichtungen im betrachteten Landschaftsraum. Das reich strukturierte Gelände ist geprägt von landwirtschaftlich genutzten Terrassen, die durch Böschungen mit Hecken und Feldgehölzen voneinander getrennt sind und mosaikartig als Grünland und Acker genutzt werden. Kleinflächige Waldbestände mit strauchreichen Saumgesellschaften vervollständigen den Eindruck einer vielfältigen und naturbelassenen Kulturlandschaft (Fotos 1, 2). Im Zuge der Biotopkartierung der Gemeinde xxx wurden im näheren Landschaftsraum (500 m Umkreis) 6 Biotope - naturnahe Hecken und Feldgehölze, Bachau, Streuobstwiese, Extensivweide und der Feuchtgebietskomplex des xxxfeldes - erhoben und beschrieben. Alle 6 Biotope sind gemäß der Roten Liste gefährdeter Biotoptypen Kärntens als gefährdet bzw. stark gefährdet eingestuft.

xxx

Foto 1: Vielfältige und naturbelassene Kulturlandschaft im Umfeld des Vorhabensstandortes

xxx

Foto 2: Vielfältige und naturbelassene Kulturlandschaft im Umfeld des Vorhabensstandortes

Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes ist durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichnet und vermittelt einen Eindruck der Naturbelassenheit, der infolge Fehlens baulicher Anlagen als mittel bis hoch eingestuft werden kann. Die wertbestimmenden Merkmale sind Strukturvielfalt, traditionelle Bewirtschaftung, Landschaftsästhetik, Erholungsfunktion und Artenvielfalt. Jede bauliche Anlage hat grundsätzlich das Potential, die Landschaftsbildwahrnehmung negativ zu beeinflussen. Ein Pferdestall mit den Maßen 27 x 12 x 6 m ist ein sehr auffälliges Bauwerk, welches das Landschaftsbild am geplanten Standort jedenfalls nachhaltig nachteilig beeinflusst. Mit zusätzlichen Infrastruktureinrichtungen wie etwa befestigten Parkplätzen und etwaigen Nebengebäuden wird einerseits eine Zersiedelung eingeleitet bzw. fortgesetzt und andererseits der Eindruck der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes wesentlich gestört, sodass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ebenfalls als gegeben erscheint. Feuchtflächen oder sonstige seltene, gefährdete oder geschützte Biotoptypen sind von dem Vorhaben nicht betroffen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Realisierung gegenständlichen Vorhabens sowohl das Landschaftsbild als auch den Charakter des betroffenen Landschaftraumes nachhaltig nachteilig beeinflussen würde, sodass eine naturschutzrechtliche Bewilligung - selbst bei Vorschreibung etwaiger Auflagen - aus fachlicher Sicht als nicht vertretbar erachtet wird.“

xxx

Mit Schreiben vom 21.11.2016 wurde eine Sachverständige aus dem Fachbereich der Land- und Forstwirtschaft, xxx, ersucht, die vorliegende land- und forstwirtschaftliche Stellungnahme zu ergänzen.

Mit E-Mail vom 23.12.2016 gab die Beschwerdeführerin ergänzend bekannt, dass der Bauwerber einen weiteren Antrag auf Errichtung eines Pferdestalles/ Unterstandes auf der Parzelle xxx, KG xxx eingebracht hätte. Es würde somit dem Bauwerber das rechtliche Interesse als auch das Rechtschutzbedürfnis an einem weiteren, praktisch identen Pferdestall auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, fehlen.

Mit E-Mail vom 13.02.2017 gab die beauftragte land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige, anher bekannt, dass sie seit über zwei Monaten versuche, den Bauwerber zu erreichen. Sie sei jedoch bislang immer vertröstet worden. Mit Schreiben vom 23.03.2017 brachte die land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige ihr Gutachten ein. Darin führt sie Folgendes aus:

Grundlagen

Vorakt

Vor-Ort-Erhebung am 28.02.2017 im Beisein des Herrn xxx, xxx

Grundbuchsauszug

KAGIS

Statistik Austria - Agrarstrukturerhebung 2013

Mehrfachantrag Flächen

K-NSG

Einleitung

Herr xxx, wohnhaft in xxxstr. xxx, xxx, hat mit Schreiben vom 24.08.2015 um Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle xxx, KG xxx angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich 07 - Bau- und Umweltwesen vom 24.05.2016, Zahl: xxx wurde Herrn xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf Grst.Nr. xxx, KG xxx erteilt.

Mit Schreiben vom 07.07.2016 erhebt die Gemeinde xxx gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht mit der Begründung, die naturschutzrechtliche Bewilligung stehe im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx. Der Schutz des Landschaftsbildes sei höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Errichtung eines privaten Pferdestalles. Es wurden auch keine alternativen Standorte geprüft.

In der raumplanungsfachlichen Stellungnahme vom 08.03.2016 wurde ausgeführt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben des Herrn xxx jedenfalls eine Widmung als GL-Pferdestall erforderlich sei, die raumplanerischen Voraussetzung in diesem Bereich weder für eine entsprechende Widmung noch für einen landwirtschaftlichen Baukörper in freier Landschaft gegeben seien. Der Pferdestall sei weder in Art, Lage und Größe raumordnungsfachlich vertretbar, da der Bauwerber weder eine HofsteIle besitze noch sein primäres Einkommen aus der Landwirtschaft beziehe.

In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 03.10.2016 wurde festgehalten, dass die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens sowohl das Landschaftsbild als auch den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig nachteilig beeinflussen würde, sodass eine naturschutzrechtliche Bewilligung als nicht vertretbar erachtet werde.

Mit Schreiben vom 21.11.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu obigem Betreff ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten mit dem Ersuchen um Beantwortung folgender landwirtschaftlicher Fragestellung an:

Erscheint aus dem Blickwinkel der Land- und Forstwirtschaft der projektierte Pferdestall auf der Parzelle xxx, KG xxx tatsächlich für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers xxx, xxxstraße xxx, xxx erforderlich?

Zum Standort wird vom Landesverwaltungsgericht festgehalten, dass dem KAGIS zu entnehmen ist, dass der Antragsteller an seinem Wohnort unzählige weitere Grundflächen besitzt, die beispielhaft erhoben wurden.

Am 28.02.2017 hat im Beisein des Antragstellers xxx eine örtliche Besichtigung stattgefunden und seitens der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen kann Nachstehendes festgehalten werden:

Befund

Herr xxx, wohnhaft in xxxstraße xxx, xxx führt den Betrieb mit der Betriebsnummer xxx konventionell im Nebenerwerb. Herr xxx bewirtschaftet ein Gesamtflächenausmaß von rd. 44,6 ha, wovon rd. 26,5 ha als forstwirtschaftlich genutzte Fläche (FF) und rd. 10,1 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) ausgewiesen sind. Knapp 8 ha sind als Sonstige Flächen ausgewiesen, worunter u.a. Abbauflächen, Bau- bzw. Betriebsflächen und Straßenverkehrsanlagen fallen vergleiche Tabelle 1).

 

 

Gesamt-

 

 

Sonst.

KG

EZ

fläche

LF

FF

Fläche

xxx

xxx

3,62

3,28

0,34

-

xxx

xxx

4,49

-

0,98

3,51

xxx

xxx

1,68

-

-

1,68

xxx

xxx

5,68

4,24

-

1,45

xxx

xxx

2,34

2,28

-

0,06

xxx

xxx

0,29

-

-

0,29

xxx

xxx

14,33

-

13,78

0,56

xxx

xxx

7,91

-

7,88

0,02

xxx

xxx

3,61

-

3,54

0,07

xxx

xxx

0,32

-

-

0,32

xxx

xxx

0,28

0,28

-

-

Summe

 

44,56

10,08

26,52

7,96

..

 

 

 

 

Tabelle 1: Flächenausmaß und –verteilung lt. Grundbuchsauszug

Laut INVEKOS*) - Mehrfachantrag (MFA) Flächen 2016 wird eine LF von 7,08 ha, welche sich in 0,67 ha Grünland und 6,41 ha Ackerland gliedert, bewirtschaftet. Die Ackerflächen wurden römisch eins t. Mehrfachantrag Flächen als Wechselwiese (xxx, Ackerweide) genutzt. Das Grünland wird in Form von Mähwiesen und -weiden bewirtschaftet.

_________

*) Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ist jene Rechtsgrundlage der EU, die die Abwicklung von Förderungen regelt. Alle flächen- und tierbezogenen Beihilfenregelungen sind in dieses System eingebunden. Neben Bestimmungen für die Antragsabgabe enthält es auch die Vorgangsweise für edv-technische Überprüfungen, Vor-Ort-Kontrollen und Sanktionen. Jeder Betrieb, der Direktzahlungen oder andere Ausgleichszahlungen (z.B. ÖPUL, AZ) erhalten möchte, muss einen Mehrfachantrag (MFA)-Flächen stellen.

Zur Veredelung des Grünlandes und des Ackerlandes wird am Betrieb xxx Pferdewirtschaft betrieben. Derzeit werden acht Pferde (Hannoveraner und Irländer Pferde) gehalten.

Die Entwicklung des Tierbestands und der beantragten MFA-Fläche der letzten 10 Jahre ist in Tabelle 2 ersichtlich

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Pferde, Stück

14

15

15

16

12

12

9

12

12

8

LF (MFA-Fläche), ha

30,02

34,45

34,45

29,83

29,83

27,74

27,74

7,69

7,08

7,08

Tabelle 2: Tierbestands- und LF-Entwicklung des Betriebes xxx, BNR xxx von 2007 bis 2016

Die Waldflächen im Ausmaß von rd. 26,5 ha werden regelmäßig genutzt. In den letzten Jahren wurden römisch eins t. Antragsteller aus Durchforstungs- und Endnutzungen durchschnittliche Forsterträge von € 8.500 pro Jahr erwirtschaftet.

Das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Betriebes xxx erwirtschaftet sich aus der Pferdehaltung, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, und den Ausgleichszahlungen aus der Mehrfachantragsstellung. Das Gesamteinkommen des Antragstellers setzt sich neben den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Bagger- und Transportunternehmen) zusammen.

Die zur Bewirtschaftung des Betriebes notwendige Gebäudeausstattung ist nicht vorhanden, da der Bewirtschafter gegenständlich keine HofsteIle besitzt bzw. diese römisch eins t. Auskunft des Konsenswerbers seit September 2015 auf Grund einer Erbschaftsangelegenheit verloren hat. Die zur Bewirtschaftung des Betriebes erforderlichen Maschinen und Geräte sind vorhanden bzw. werden teilweise Arbeiten (Ballenpressen) ausgelagert. Auf Grund der fehlenden HofsteIle sind einerseits die Maschinen und Geräte sowie die Futtermittel für die Pferde in einer Halle am Firmensitz des Antragstellers eingelagert (siehe Foto 1). Andererseits sind die Pferde römisch eins t. Konsenswerber als "Notlösung" in einer Garage in der Schottergrube (siehe Fotos 2 u. 3) bzw. teilweise kostenpflichtig am xxx in xxx untergebracht.

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück xxx, KG xxx einen Pferdestall römisch eins t. Baubeschreibung zu errichten. Das Stallgebäude soll einerseits als Unterstand für die in seinem Besitz befindlichen Pferde dienen, andererseits sollen die Futtermittel sowie Maschinen und Geräte dort untergebracht werden.

                                                                                    

                                                                                    

xxx

Foto 2

Foto 1: derzeitige Unterbringung der Maschinen, Geräte und Futtermittel in der Firmenhalle

Fotos 2 u. 3: Halle mit derzeitiger Unterbringung der Pferde in der Schottergrube

xxx

Abbildung 1: Verfahrensgegenständliches Gst.Nr. xxx, KG xxx (3,2775 ha);

Gutachten

Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Flächen mit der Widmung Grünland, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese nach Art und Größe insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, welches für die Landwirtschaft bestimmt ist.

Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorische Einheit zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur Waldbewirtschaftung und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Flächen oder Tierhaltung

verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur verfügt.

Landwirtschaft ist eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt.

Herr xxx, wohnhaft in xxxstraße xxx, xxx bewirtschaftet eine Gesamtfläche von 44,56 ha, wovon 10,08 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) sowie 26,52 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche vorliegen. Zur Aufrechterhaltung der nachhaltigen landwirtschaftlichen Tätigkeit wird die LF über den Produktionsschwerpunkt Pferdehaltung veredelt. Der Tierbestand umfasst derzeit acht Pferde. Die tiergerechte Haltung der Pferde dient dem vorrangigen Ziel der Zucht und der Landschaftspflege. Dabei werden auf vorhandenen Grünlandflächen Zucht- und Reitpferde gehalten und eine zusätzliche Einkommensalternative im ländlichen Raum geschaffen. Zusätzlich zu den erzielten Einnahmen aus der Forstwirtschaft werden auch Einnahmen aus der Pferdehaltung durch Zucht, welche römisch eins t. Antragsteller forciert werden soll, lukriert. Neben diesen Produktionserträgen liefern auch die Ausgleichszahlungen von EU, Bund und Land (Direktzahlungen, ÖPUL-Prämien, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete etc.) einen Beitrag zu den Betriebserträgen und in weiterer Folge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Da der Antragsteller gegenständlich keine HofsteIle besitzt, werden der Tierbestand und die Flächen von der Wohnadresse aus bewirtschaftet. Die Unterbringung der Pferde in der Schottergrube des Antragstellers ist wegen des mangelnden Platzbedarfs und auf Grund der Lärmbelastung durch den Schotterabbau keine Dauerlösung. Für eine tiergerechte Haltung der Pferde sowie eine entsprechende Futterlagerung ist ein Stallgebäude Voraussetzung.

Gemäß Bauansuchen des Projektwerbers handelt es sich um die Errichtung eines Pferdestalles. Bezüglich der Erforderlichkeit des Pferdestallgebäudes am projektierten Standort ist nach Prüfung der möglichen Standorte festzuhalten, dass das Grundstück xxx, KG xxx die bestmögliche Alternative darstellt. Die Wohnhaus - Grundstückentfernung beträgt rd. 3,3 km. Das Bewirtschaftungsausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche beläuft sich römisch eins t. MFA auf 3,14 ha und stellt somit die größte zusammenhängende Nutzfläche des Antragstellers dar.

Der Alternativstandort xxx Acker (EZ xxx, KG xxx) ist auf Grund der unmittelbaren Nähe der xxxstraße xxx im Norden, des Querens einer 110 KV-Leitung sowie der östlich des Grundstücks liegenden Schotterabbaufläche ungeeignet. Die Wohnhaus - Grundstückentfernung beträgt rd. 4 km. Das Bewirtschaftungsausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche beläuft sich römisch eins t. MFA auf 1,63 ha.

Der Alternativstandort Schottergrubenacker (EZ xxx, KG xxx) hat mit einer Fahrstreckenlänge von 12,5 km die größte Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers und ist neben der Entfernung auf Grund des unmittelbar angrenzenden Schotterabbaus ungeeignet. Das Bewirtschaftungsausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche beläuft sich römisch eins t. MFA auf 1,64 ha.

Im geplanten Stallgebäude werden die geernteten Futtermittel gelagert. Die größte Erntemenge wird auf Grund des Flächenausmaßes vom xxx Acker (=verfahrensgegenständliches Grundstück, EZ xx, KG xxx) eingebracht. Durch eine entsprechende Lagermöglichkeit auf dieser Fläche können auch Transportkosten eingespart werden. Ferner ist genannte landwirtschaftliche Fläche wegen der Größe auch für den Auslauf und die Beweidung durch die Pferde am besten geeignet.

Zu den vom Landesverwaltungsgericht angeführten weiteren Grundflächen im Nahbereich des Wohnortes des Antragstellers römisch eins t. KAGIS-Auszug als Alternativstandorte ist festzuhalten, dass diese Grundstücke nicht im Besitz des Antragstellers stehen, sondern von einem vom Antragsteller unabhängigen Betrieb bewirtschaftet werden.

Aus landwirtschaftsfachlicher Sicht kann eine erforderliche Bebauung im Grünland für die landwirtschaftliche Nutzung nicht auf ein primäres Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft abzielen. Agrarstatistisch führen von den knapp 17.500 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Kärnten rd. 66 % ihren Betrieb im Nebenerwerb, d.h. das primäre Einkommen wird nicht aus der Land- und Forstwirtschaft erwirtschaftet. Vielmehr zielt die nebenberufliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf die Erwirtschaftung von Einnahmen ab. Durch die nachhaltige Bewirtschaftung der Flächen, die Stellung eines MFA Flächen, die Pferdehaltung sowie die Waldbewirtschaftung werden durch den Antragsteller bereits über Jahre hinweg Einnahmen erzielt.

Gemäß Agrarstruktur liegt die durchschnittliche Gesamtfläche eines Betriebes in Kärnten bei rd. 48 ha. Der Antragsteller liegt mit einer bewirtschafteten Gesamtfläche von rd. 44,5 ha knapp unter dem Durchschnitt. Die für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderliche Maschinenausstattung ist vorhanden.

Zusammenfassung

Aus der Sicht des vorher Genannten und nach örtlicher Besichtigung handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit.

Die Errichtung des beantragten Stallgebäudes auf dem Grundstück xxx, KG xxx ist für eine ordnungsgemäße Unterbringung der Pferde, der nötigen Futtermittel sowie der Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers unter dem Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig und erforderlich.“

Mit Verfügung vom 10.04.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 9. Mai 2017 mit dem Beginn um 09.30 Uhr anberaumt.

In der Verhandlung am 09.05.2017 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben:

Die mitbeteiligte Partei gibt an, dass er derzeit mit der Adresse xxxstraße xxx, xxx, wohnhaft ist. Dort allerdings nur ein Wohnrecht hat. Das Grundstück selbst, Parzelle xxx, KG xxx, gehört nicht mehr ihm. Das Grundstück gehört meinem Sohn. Die gesamte Hofstelle, welche sich über ca. 3 ha erstreckt, gehört meinem Sohn. Ich selbst habe keine eigene Hofstelle. Meine land- und forstwirtschaftlichen Geräte sind derzeit in meiner Firma, xxx, xxx, eingestellt. Die Adresse ist xxxstraße xxx, xxx. Meine Pferde, für die ich den Pferdestall beantragt habe, sind in einem Gebäude bei meiner Schottergrube eingestellt. Die Schottergrube liegt im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx.

Der mitbeteiligten Partei wird aufgetragen, ein Betriebskonzept für die Pferdehaltung vorzulegen. In diesem Betriebskonzept sind sämtliche Einnahmen, auch diese aus dem Hauptberuf der letzten 5 Jahre zu enthalten. Der Schwerpunkt soll im Bereich der Nebenerwerbslandwirtschaft liegen, wobei explizit auszuweisen ist, welche Einnahmen durch welche landwirtschaftliche Produktion erwirtschaftet werden und welche Einnahmen für welche Produktion in Zukunft geplant sind, mit dem besonderen Augenmerk auf die Pferdehaltung. Weiters möge in diesem Konzept dargelegt werden, warum das beantragte Stallgebäude auf der Parzelle xxx, KG xxx, für die zukünftige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Als Frist wird dafür der 1. Juni 2017 in Vormerk genommen.

Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gibt die mitbeteiligte Partei an:

Ich nutze die Forstwirtschaft selbst. Dies sicher seit gut 25 Jahren. Wieviel ich exakt erwirtschafte, kann ich nicht genau sagen, werde es aber in meinem Betriebskonzept vorlegen. Ich bewirtschafte auch meine landwirtschaftlichen Flächen von ca. 10 ha selber. Dies ca. auch seit gut 20 Jahren. Zur Zeit habe ich keine Flächen verpachtet.

Pferde halte ich seit ca. 45 Jahren. Derzeit habe ich zwischen 10 und 12 Pferde. Derzeit habe ich einen Zuchthengst, es sind junge Tiere dabei und auch Reittiere. Wieviel Einkünfte ich in den letzten Jahren erzielt habe, kann ich nicht genau sagen. Ich hatte bereits auch 30 Pferde. Seit ich die Hofstelle vor ca. 2 Jahren verloren habe, habe ich den Pferdebestand reduziert.

Ich habe auch in xxx Grundstücke. Dies sind Waldflächen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag beim Finanzamt xxx eine Auskunft über die Einnahmen des Herrn xxx aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit, der Pferdehaltung und Zucht, der Schottergrube, des Erd- Bewegungs- und Transportunternehmens sowie über die Gesamteinkünfte der letzten 5 Jahre einzuholen.“

Mit Eingabe vom 24.05.2017 legte der Bauwerber ein Betriebskonzept - wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart – vor. Darin hält er Folgendes fest:

„Betriebskonzept

Ich lege Ihnen, wie in der Verhandlung vom 09.05.2017 gefordert, mein Konzept bezüglich der zukünftigen Pferdehaltung vor.

Wie bereits erwähnt bin ich pauschalierter Landwirt.

Betriebsnummer: xxx

Mein Grundstücksbestand 44,56 ha.

Landwirtschaftliche Flächen 10,08 ha.

Forstwirtschaftlicher Grundstücksbestand 26,52 ha.

Sonstige Flächen (Abbauflächen, Betriebsflächen usw.) 7,96 ha.

Daraus erziele ich, Angaben lt. Einkommensteuererklärungen Beiblatt zur Ermittlung

pauschalierter Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft, folgende Einnahmen:

Einheitswert                                            € 11.500,--

davon Grundbetrag 39 %                € 4.485,--

davon werden Sozialversicherungsbeiträge der Bauern und der Grundfreibetrag abgezogen, sodass mein vom Finanzamt der Republik Österreich ermitteltes Einkommen aus der Landwirtschaft in den Jahren 2011 bis 2015 zwischen € 0 und € 2.741,42 lag.

Die Einnahmen aus meinem Hauptunternehmen, das ein getrennter abgeschlossener eigener Betrieb ist, sind meiner Auffassung nach für diesen Fall nicht relevant. Die Auskünfte darüber haben (dürfen) für das vorliegende Verfahren für die Entscheidungsfindung der Beschwerdeführerin keine Relevanz (haben). In ähnlichen Geschäftsfällen in der Standortgemeinde xxx wurden diese meiner Information nach auch nicht berücksichtigt und gefordert siehe Betriebskonzept xxx, xxx und xxx, xxx. Ich ersuche um Gleichbehandlung.

Zusätzlich sind meine landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse im Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung Abt. 10, xxx, Zahl: xxx vom 23.03.2017 genau durchleuchtet und beschrieben worden. Genauere Erhebungen kann ich als pauschalierter nicht buchführender Landwirt gar nicht durchführen.

In Zukunft erwarte ich mir bei einer qualitativen Intensivierung der Pferdehaltung, d.h. Verkauf der Jungpferde erst mit 3 bis 4 Jahren pro verkauften Pferd Einnahmen von € 10.000 - 15.000.-. Pro Jahr sind 1 bis 2 Pferde verkaufbar. Sodass ich mit zusätzlichen Einnahmen aus der Pferdehaltung von € 10.000 bis 25.000.- pro Jahr rechne.

Naturgemäß sind alle Entwicklungen nicht genau abschätzbar und einige Entscheidungen Für den genauen Betriebsablauf werden erst in Zukunft getroffen

werden können.“

Mit Schreiben des Gerichtes vom 11.07.2017 wurde der Bauwerber aufgefordert, das Betriebskonzept im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dahingehend zu ergänzen, dass er konkrete angebe, wie viele Einnahmen er in den letzten 5 Jahren aus der Pferdezucht Einnahmen lukriert habe. Der Bauwerber wurde darauf hingewiesen, dass ein reiner Reitbetrieb nicht einer landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen ist. Es wären sohin nur Einnahmen aus der Zucht gemeint. Weiters wurde ersucht konkret darzulegen, wie viele Pferde er in Zukunft im geplanten Pferdestall halten und züchten wolle und inwieweit die gegenständlich betroffene Bauparzelle xxx, KG xxx, für die landwirtschaftliche Urproduktion der Pferdezucht notwendig sei. Dem vorzulegenden Betriebskonzept müsse zu entnehmen sein, wie er plane, langfristig eine auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit planvoll mit dem gegenständlich beantragten Projekt umzusetzen. Dabei seien aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch die laufenden Kosten, Eigenleistungen, Kosten der Tierhaltung etc. in Relation zu den Einnahmen zu setzen. Weiters sei erforderlich darzulegen, inwieweit die projektierte Stallgröße für die geplante Pferdezucht erforderlich ist und müssten die Kosten des Bauprojekts dargelegt werden.

Dieses Schreiben, sowie das vom Bauwerber mit Schreiben vom 24.5.2017 vorgelegte erste Betriebskonzept, wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.7.2017 ergänzte der Bauwerber sein vorgelegtes Betriebskonzept wie folgt:

Meine Einnahmen aus der Pferdezucht in den letzten Jahren:

2015 Verkauf Stute Warmblut € 10.000.-

2016 Verkauf Wallach € 15.000.-

Derzeit besitze ich 7 Pferde:

2 Hengste, 1 Stute, 4 mehrjährige Wallache

In Zukunft werde ich den Pferdebestand erhöhen. Der Bestand wird um 4 Zuchtstuten mit 4 Fohlen erhöht.

Der von der Firma xxx geplante Stall ist nach diesen Anforderungen dimensioniert. Der Beilage ÖKL Merkblatt Nr. 29, Auflage 4 aus 2013, kann man auf Seite 15, die Dimensionierungserfordernisse (Mindestfläche für Boxen) entnehmen.

Die Mindestfläche für Boxen für Mutterstuten mit Fohlen oder für Hengste bei einem

Stockmaß (STM) von 1,75 beträgt 15 m2. In meinem Stall haben wir für die 8 Boxen je 16 m2 geplant. Eine entsprechende Mistlagerstätte und ein entsprechendes Futterlager sind natürlich auch erforderlich.

Die ÖKL Merkblätter sind laut Erlass des BMLFUW-LE als Basis für landwirtschaftliche Förderungen zu verwenden. Das Fachblatt für Pferdeställe ist auch die fachliche Grundlage meiner Einreichung.

Kalkulation bei einer Erhöhung des Pferdebestandes wie vorgesehen:

jährliche Kosten:

Futterherstellung Eigenleistung  € 4.000.-

Tierarzt / Hufschmied                € 2.000.-

Instandhaltung / Sonstiges  € 2.000.-

Summe                                              € 8.000.-

jährliche Erlöse:

Verkauf von 1 bis 2 Jungpferden € 10.000.- bis € 25.000.- (€ 30.000.-)

Aus meiner Kalkulation sehen Sie, dass eine Erhöhung des Pferdebestandes, wie geplant, unbedingt erforderlich ist. Auf Dauer werden die Einnahmen aus meiner Pferdezucht die damit zusammenhängenden Ausgaben nachhaltig übersteigen.

Die Baukosten für den Stall werden mit rund € 120.000.- bis € 150.000.- veranschlagt.“

Diesen Ausführungen war ein ÖKL-Merkblatt, 4. Auflage 2013, Nr. 29, betreffend Pferdeställe beigelegt.

Diese neuen Unterlagen des Bauwerbers wurden erneut der land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur Ergänzung ihrer Stellungnahme übermittelt. Ebenso wurden die Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs den weiteren Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 27.11.2017 führte die land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige Folgendes aus:

Gutachterliche Stellungnahme

Ergänzend zum landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 29.03.2017, Zahl: xxx wird folgendes ausgeführt:

Wirtschaftlichkeitsbeurteilung

Die Wirtschaftlichkeit von unterschiedlichen Produktionsschwerpunkten hängt von mehreren Einflussfaktoren ab (z.B. Besatzstärke, Aufzuchtleistung, Ertragsfähigkeit Grünland/Acker, Vermarktungsweise, Erzeugerpreis, Kostenstruktur etc.) und ist einzelbetrieblich vielfach beeinflussbar. Die Berechnungen beziehen sich, soweit nachvollziehbar und vollständig auf die Angaben im Betriebskonzept des Herrn xxx, sowie zur Vervollständigung und für Vergleichszwecke auf die Deckungsbeiträge und Daten für die Betriebsplanung des BMLFUW und fachspezifische Auskünfte des Landespferdezuchtverbandes.

Der Deckungsbeitrag (DB) ist in der Kosten- und Leistungsrechnung, die Differenz zwischen den erzielten Erlösen (Leistungen bzw. Umsatz) und den variablen Kosten. Es handelt sich also um den Betrag, der sich nach Abzug der variablen Kosten von den Verkaufserlösen ergibt und der zur Deckung der Fixkosten dient; der über die Fixkostendeckung hinausgehende Teil ist Gewinn bzw. stellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar.

Verkaufserlös Warmblut-Jungpferd (3jährig, angeritten)

10.000

 

 

 

Variable Kosten Zuchtstute (pro Jahr)

2.895

Bestandesergänzung

500

Futterkosten (Heu, Hafer, Stroh)

740

Bedeckung inkl. Nebenkosten

800

Tierarzt, Medikamente

400

Hufpflege

180

Sonstige VK, Wasser, Energie, Beiträge, Versicherung, Verlustausgleich etc.

275

Variable Kosten Fohlen (ab Geburt bis 6. Monat)

480

Futterkosten Fohlen

100

Tierarzt, Medikamente, Hufpflege

180

Sonstige VK, Verbandsbeitrag, Vermarktung etc.

200

Variable Kosten Jungpferdeaufzucht (ab 6. Monat bis 3 Jahre)

3.528

Futterkosten (Heu, Hafer, Stroh)

1.903

Tierarzt, Medikamente

250

Hufpflege

450

Beritt

600

Sonstige VK, Wasser, Energie, Beiträge, Vermarktung etc.

c

325

jährliche Produktionskosten Warmblut-Gebrauchspferd (3jährig, angeritten)

4.740

 

 

 

Deckungsbeitrag je Pferd (3jährig, angeritten)

5.260

jährlicher Deckungsbeitrag (bei 5 Zuchtstuten und jährlich 3 verkauften Pferden]

9.989

jährlicher Deckungsbeitrag (bei 5 Zuchtstuten und jährlich 2 verkauften Pferden]

1.835

jährlicher Deckungsbeitrag (bei 5 Zuchtstuten und jährlich 4 verkauften Pferden)

18.144

Beim Verkaufserlös werden römisch eins t. Kalkulation € 10.000 veranschlagt. Dieser Wert befindet sich sowohl nach Angabe des Antragstellers (Erlöse von € 10.000 bis € 15.000), als auch nach Angaben des Pferdezuchtverbandes (Erlöse von € 8.000 bis € 15.000) im unteren Erlösbereich.

Vorzulegende Verkaufsstatistiken in der Warmblutpferdezucht gibt es in Österreich nicht bzw. liegen diese nicht öffentlich vor, da die Warmblutpferdezucht hierzulande - im Vergleich zu Norikern oder Haflingern - noch eine untergeordnete Bedeutung spielt. Lt. Auskunft des Pferdezuchtverbandes sind bei Warmblutfohlen je nach Qualität, Abstammung, Zuchtleistung etc. Umsätze zwischen € 3.000 bis € 6.000 erzielbar. Bei Zuchtstuten bewegen sich die Erlöse zwischen € 7.000 und € 15.000, bei Gebrauchs- bzw. Jungpferden je nach Zuchtqualität, Ausbildungsstand und Alter) sind € 8.000 bis € 15.000 erzielbar.

In Deutschland ist die Warmblutpferdezucht weit verbreitet und liegen öffentliche Statistiken vor, weshalb hier vergleichsweise Auktionspreise bzw. Umsatzspannen von Hannoveraner-Pferden angeführt werden (Quelle: Der Hannoveraner 11 aus 2017,):

Fohlen: € 3.000 bis € 19.000 (Durchschnittspreis: € 6.266); Reitpferde (Gebrauchspferde): € 10.000 bis € 240.000 (Durchschnittspreis: € 34.947); Hengste (2jährig): € 10.000 bis € 38.000 (Durchschnittspreis: € 17.076).

Die jährlichen Produktionskosten für ein Warmblut-Jungpferd (3jährig, angeritten) belaufen sich auf durchschnittlich € 4.740. Diese setzten sich mit € 2.895 aus den Unterhaltskosten (Bestandsergänzung, Futterkosten, Deckkosten, Tierarzt, Hufpflege etc.) für die Zuchtstute, aus € 480 für die Fohlenaufzucht (Futter-, Tierarzt-, Hufpflege- und sonstige Kosten ab Geburt bis 6. Monat) und aus € 1.366 jährlichen Jungpferdaufzuchtkosten (ab 6. Monat bis 3 Jahre entspricht € 3.528 für 31 Monate) zusammen. Neben Vermarktungs-, Beritt-, Hufpflege-, Tierarzt und sonstigen variable Kosten, stellen die Futterkosten den höchsten Anteil dar. Diese werden auf Basis des Bedarfs errechnet. Die jährlich erzeugte Heumenge beträgt durchschnittlich 5.000 kg je ha, sodass bei der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlich genutzten Fläche des Antragstellers für die Mähnutzung von rd. 7 ha ein Jahresvolumen von 35.000 kg Heu erwartet werden kann. Der Bedarf an Heu je Pferd beträgt rd. 10 kg pro Tag, sodass je Pferd ein Jahresbedarf von rd. 3.600 kg gegeben ist. Der durchschnittliche Kraftfutterbedarf (Hafer) je Pferd liegt bei 1,5 kg je Tag und der durchschnittliche Stroh bedarf bei 8 kg je Pferd und Tag.

Bei fünf geplanten Zuchtstuten kann, je nach Zuchterfolgen, jährlich mit 3 bis 4 Fohlen kalkuliert werden. Aus dem Betriebskonzept des Antragstellers ist der Verkauf von jährlich 2 bis 4 Pferden geplant. Bei einem jährlichen Verkauf von durchschnittlich 3 Jungpferden wird, bei einem durchschnittlichen Umsatzerlös von € 10.000 je Pferd somit ein jährlicher Umsatz aus der Pferdezucht von € 30.000 erzielt. Die variablen Kosten belaufen sich bei durchschnittlich 3 verkauften Pferden pro Jahr auf € 20.011. Somit verbleibt ein positiver Deckungsbeitrag in der Höhe von € 9.989. Beim Verkauf von nur 2 Jungpferden verbleibt ein positiver Deckungsbeitrag von € 1.835 und beim Verkauf von 4 Jungpferden von € 18.144.

Lt. Betriebskonzept des Antragstellers verbleibt beim Verkauf von 2 bis 4 Pferden (unter der Annahme des geringsten Verkaufserlöses von € 10.000 und den angegebenen jährlichen Kosten von € 8.000) ein jährlicher Deckungsbeitrag von € 12.000 bis € 32.000.

Der vom Antragsteller, der auch Mitglied beim Pferdezuchtverband Kärnten ist, angegebene Verkaufserlös von € 10.000 bis € 15.000 ist schlüssig und nachvollziehbar. Die veranschlagten jährlichen Produktionskosten von € 8.000 werden aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft für geplante 5 Zuchtstuten als zu niedrig angesehen (siehe Produktionskosten römisch eins t. Kalkulation oben, die sich auf Durchschnittsbetriebe bezieht).

Pauschaliertes Einkommen und außerlandwirtschaftliches Einkommen

Gemäß land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierungsverordnung 2015 des BMF besteht für Betriebe mit einem Einheitswert unter € 75.000 sowie einer reduzierten landwirtschaftliche Nutzfläche von max. 60 ha oder max. 120 Vieheinheiten oder einem Umsatz von max. € 400.000 die Möglichkeit der Vollpauschalierung. Die Gewinnermittlung in der Vollpauschalierung erfolgt nach diversen Zu- und Abzügen (z.B. Sozialversicherungsbeiträgen, Schuldzinsen) mit 42 % des Einheitswertes. Der Einheitswert ist der steuerliche Wert des land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens. Er wird als einheitliche Besteuerungsgrundlage für verschiedene Steuern, Abgaben und Beiträge herangezogen. Der Antragsteller ist ein vollpauschalierter Landwirt, wodurch die steuerliche Gewinnermittlung anhand des Einheitswertes erfolgt.

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (Ertrags-, Aufwands- und Einkommensdarstellung) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist diese steuerliche Gewinnermittlungsart jedoch untauglich, da sie nichts über tatsächlich erzielte Umsätze sowie Aufwendungen und letzten Endes über das land- und forstwirtschaftliche Einkommen aussagt.

Einkünfte bzw. Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Antragstellers bleiben hier unberücksichtigt, da diese in keinerlei Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Produktion stehen und eine eigene Einkunftsart darstellen. Wie bereits im Gutachten vom 29.03.2017, Zahl: xxx beschrieben sind in Kärnten zwei Drittel der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zur Bestreitung ihres Lebenshaltungsaufwandes auf ein außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen angewiesen.

Hinsichtlich des sachlichen und funktionellen Zusammenhangs des beantragten Pferdestalles mit der Landwirtschaft als Zweckbau kann folgendes ausgeführt werden:

Bei der beantragten Baulichkeit handelt es sich um einen Warmstall mit einem Satteldach mit xxxalm, welches eine Neigung von 18 Grad aufweist und mit Sandwichpaneelen eingedeckt wird. Die Bauausführung hat römisch eins t. Einreichplan eine Außenlänge von 27,3 Meter und eine Außenbreite von 11,7 Meter und eine Gesamthöhe von 6,02 Meter (gemessen von Oberkante fertiger Fußboden Erdgeschoss bis Firstoberkante). Die Außenwände bestehen aus einer 2 Meter hohen Massivbetonwand und einer Holzkonstruktion als Säulenkonstruktion mit dazwischenliegenden Holzelementen.

Die Nutzfläche des Stallbereichs weist knapp 177 m2 auf, die Futterlagerfläche beträgt 56 m2, Mistlager und sonstige Lagerflächen (Geräte) weisen ebenso 56 m2 auf.

Die geplanten Boxenflächen von je 16 m2 entsprechen sowohl den Mindestanforderungen der 1. Tierhalteverordnung (bei 1,75 Meter Stockmaß 11 m2 Boxenfläche) als auch den empfohlenen Boxenmaßen für Zuchtstuten mit Fohlen bzw. für Hengste von 15 m2 Mindestfläche aus den ÖKL-Merkblatt Bauen für Pferdeställe des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik. Die geplanten 16 m2 je Box entsprechen somit den Mindestanforderungen und tragen durch die leicht größere Ausführung zu einem erhöhten Tierwohl der sehr bewegungsfreudigen Warmblutpferde bei.

Lagerraum für selbsterzeugte und zugekaufte Futtermittel (Raufutter, Kraftfutter) als auch für Einstreu (Stroh) ist insbesondere über die Wintermonate, in denen keine Weide zur Verfügung steht essentiell. Genauso ist auch die geplante Mistlagerstätte für die beantragten Stallplätze zur Einhaltung einer Mindestlagerzeitraumes gemäß Aktionsprogramm Nitrat des BMLFUW von sechs Monaten Voraussetzung.

Die Ausstattung und Größe des beantragten Wirtschaftsgebäudes (sowohl der geplante Pferdestallbereich, als auch der Raumbedarf für Futter-, Einstreu-, Mistlager und sonstige Lagerflächen zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten) entspricht aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft zweifelsfrei sachlich und funktionell einem landwirtschaftlichen Zweckbau für die Pferdezucht.

Die Gesamtkosten des geplanten Wirtschaftsgebäudes werden römisch eins t. Antragsteller mit € 120.000 bis € 150.000 veranschlagt. Anhand der standardisierten Baukosten im landwirtschaftlichen Bauwesen (Pauschalkostensätze) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft würden sich für das Wirtschaftsgebäude römisch eins t. Einreichplan pauschale Baukosten in der Höhe von rd. € 159.000 ergeben. Die jährlich anfallenden Gebäudefixkosten (Abschreibung, Versicherung, Zinsen) können mit 4 % der Gesamtkosten angenommen werden, wodurch jährlich rd. € 6.400 an Fixkosten anfallen würden.

Werden vom durchschnittlichen Deckungsbeitrag (€ 9.989 bei 3 verkauften Jungpferden) die Fixkosten abgezogen, ergeben sich Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft von € 3.589.

In der Land- und Forstwirtschaft ist es u.a. zur Schaffung eines wirtschaftlichen Ausgleichs üblich, mehrere Standbeine (Produktionsbereiche) zu bewirtschaften. Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers als Einheit gesehen wäre auch noch der Deckungsbeitrag aus der Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Bei 26,52 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche würde anhand der Standardwerte ein zusätzlicher Deckungsbeitrag von rd. € 5.300 anfallen und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dementsprechend höher ausfallen. Ebenfalls unberücksichtigt sind in den Berechnungen Einnahmen aus öffentlichen Geldern, die der Antragsteller über die Mehrfachantragsstellung in Anspruch nimmt und die der landwirtschaftlichen Produktion zuzurechnen sind.

Zusammenfassung

Die geplante Pferdezucht des Antragstellers stellt zweifelsfrei eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit dar. Es handelt sich um einen in Kärnten typischen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Gemäß den angeführten Kalkulationen lässt sich ein positives

Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft des Antragstellers erzielen.

Der beantrage Pferdestall, als Zweckbau für die Pferdezucht ist für die ordnungsgemäße Unterbringung = Pferde, Futtermittel, Maschinen und Geräte zur Aufrechterhaltung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes erforderlich und spezifisch.“

Diese Stellungnahme der land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 13.12.2017 den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 3.1.2018 führte dazu die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„I.         Zum "verbesserten" Betriebskonzept:

Das seitens des Bauwerbers "ergänzte" Betriebskonzept vom 20. Juli 2017 gemäß hg. Verbesserungsauftrag vom 11. Juli 2017 entspricht nicht den verwaltungsrechtli- chen Mindesterfordernissen und gesetzlichen Bestimmungen.

Für die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) muss das bewilligungspflichtige Gebäude, der beantragte Pferdereitstall auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sein und einem landwirtschaftlichen Zweckbau dienen.

a. Zur landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich:

Die Notwendigkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG 2002, zumal die gegenständliche Parzelle als Grünland gewidmet ist. Auf diesem Grünland darf sohin eine bauliche Anlage bzw. ein Gebäude nur errichtet werden, wenn es nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf seine Situ- ierung für die Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch ist (Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, K-GbIG 1995). Die Rechtsprechung legt an das Kriterium der Erfor- derlichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung einen strengen Maßstab an. Insbeson- dere ist die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft auf die Erzielung von Einnahmen zu richten, die über die Ausübung eines Hobbys weitgehend hinausgeht

(W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar, Paragraph 5, K-GbIG 1995, 1. landwirtschaftliche Nutzung Rz 1 ff). Die Tätigkeit muss sich überdies auf die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion beziehen und planvoll sein.

Dem Betriebskonzept des Bauwerbers vom 20. Juli 2017 lässt sich lediglich entneh- men, dass er beabsichtigt von derzeit 7 Pferden auf künftig 11 Pferde aufzustocken, wobei nähere Angaben gänzlich fehlen. Der Bauwerber legt keinen einzigen Grund dar, warum dieser Stall konkret für ihn zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich ist. Er verweist schlichtweg auf ein beigelegtes allgemeines Merkblatt für das Bauen von Pferdeställen. legt jedoch weder einen konkreten Plan noch eine kon- krete Ausführung des beantragten "Vorhabens" vor. Es ergibt sich daraus weder, wie das Grünland beabsichtigt wird zu nutzen (Koppelflächen, insbesondere im Hinblick auf die angedachte Aufstockung des Bestandes?), ob eine ausreichende (behördlich genehmigte) Trinkwasserversorgung vorliegt, ob Maßnahmen zur Verminderung der Grundwasserbelastung getroffen werden, ob dem Erfordernis der ausreichenden Be- wegungsmöglichkeit genüge getan wird (dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Bauwerber den Pferdestall nur als Nebenerwerb zu betreiben beabsichtigt) etc.

Der Bauwerber stellt weiters lediglich lapidar die Verkaufserlöse von 2015 und 2016 den beabsichtigten Erlösen nach der Aufstockung gegenüber, wobei die Erlöskalkulation sehr weit gefasst wurde (EUR 10.000,00 bis EUR 25.000,00!). Eine logisch nachvollziehbare und sachlich profund dargelegte Bestimmung der Erlöse lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Darüber hinaus wurden die Ausgaben nach Aufstockung pauschal (und ebenfalls nicht nahvollziehbar aufgeschlüsselt) mit EUR 8.000,00 angegeben. Daraus lässt sich aber keine Notwendigkeit/Erforderlichkeit des Baus des Pferdestalles ableiten, zumal die Ausgaben selbst nach Aufstockung des Bestandes weit unter den Verkaufserlösen der Jahre 2015 und 2016 liegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Pferdezucht nur als Nebenerwerb betrieben wird und eine Änderung nicht beabsichtigt ist. Der Lebensunterhalt des Antragstellers hängt daher nicht von diesen Einnahmen ab. Darüber hinaus wurden die Kosten des Pferdestalles nicht einmal ansatzweise in die Kalkulation mit aufgenommen.

Aus dem Betriebskonzept ergibt sich zusammengefasst weder eine ordnungsgemäße Kostenkalkulation, noch ein Zukunftsplan (auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Errichtung des Pferdestalles), noch ein Betriebsführungskonzept. Die schlichte Angabe von Zahlen (11 Pferde, Ausgaben EUR 8.000,00, Erlöse EUR 10.000,00 bis EUR 25.000,00) ohne nähere Erläuterung mit dem Hinweis, dass sich daraus "unbedingt die Erhöhung des Pferdebestandes" ergibt, entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Betriebskonzept.

Weiteres entscheidendes Kriterium, welches bei der Überprüfung der "Erforderlich- keit" zu berücksichtigen ist, ist jenes der "Situierung". Der zu errichtende Pferdestall wäre räumlich derart weit vom derzeit bestehenden (konkreten) landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers entfernt, dass eine sofortige .Nachschau" bzw. eine regel- mäßige Einsehbarkeit in den Betrieb nicht möglich ist. Im Übrigen wäre der neu zu errichtende Pferdestall auf einer freien Grünfläche brachliegend, wodurch das natürli- che Landschaftsbild - für jedermann und von weitem sichtbar - auf Dauer negativ geprägt wäre und stellt dies jedenfalls einen im Sinne des Kärntner Naturschutzge- setz 2002 nicht erforderlichen Eingriff in die Natur dar. Der nachhaltige Schutz der freien Landschaft wäre dadurch jedenfalls nicht gegeben. Zudem hat der Bauwerber

überdies die Errichtung eines Pferdeunterstandes in derselben Gemeinde beantragt (am Grundstück xxx, KG xxx). Aus dem vorliegenden Betriebskonzept ergibt sich aber nicht, aus welchem Grund die Errichtung eines weiteren Gebäudes notwendig sein soll, und nicht mit der Errichtung des Pferdeunterstandes am Grundstück Nr. xxx KG xxx das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213). Auch diesbezüglich ist das Betriebskonzept daher jedenfalls unvollständig.

b. Zum landwirtschaftlichen Zweckbau:

Weiters Prüfkriterium ist, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für die bestim- mungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dies ist insbesondere im Falle einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Nebenerwerb unbedingt streng anhand des Be- triebskonzeptes zu prüfen (W Pallitsch/Ph. Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar, Paragraph 5, K-GbIG 1995, 1. landwirtschaftliche Nutzung Rz 17).

Der Sachverständige hat zu beurteilen, ob der vorgesehene Bau in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist.

Nachdem das erste Betriebskonzept vom 24. Mai 2017 unzulänglich war, wurde der Bauwerber zur Verbesserung aufgefordert. Aber auch aus dem "verbesserten" Be- triebskonzept ergibt sich nicht, welche Baumaßnahmen konkret geplant werden, zu- mal lediglich auf ein allgemeines Merkblatt (ÖKL-Merkblatt 4. Auflage 2013 Nr. 29) für Pferdeställe verwiesen wird. Dem Bauwerber selbst liegt offenbar nicht einmal ein konkreter Plan des Pferdestalles vor, sodass die Frage, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, anhand des vom Antragsteller vorgelegten Betriebskonzeptes nicht beantwortet werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das vorgelegte Betriebskonzept daher ungenügend.

Dem Betriebskonzept fehlt es zusammengefasst an konkreter und genauer finanziel- ler als auch wirtschaftlicher Planung (ausführlich in Punkt La dargelegt). Auf Basis des vorliegenden Betriebskonzepts kann nicht beurteilt werden, wie sich der Stall ausgestalten wird (konkrete Größe der Boxen?), ob Grünflächen für die Haltung der Pferde geplant sind, wie allfällige Wasserentnahmestellen geplant sind und wurden insbesondere - wie bereits dargelegt - die Ausgaben für die Errichtung des Stalles nicht in die Betriebskalkulation mitaufgenommen, was aber Voraussetzung für eine Beurteilung als eine nachweislich und planvoll auf Dauer auf Gewinn gerichtete land-

und forstwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Tätigkeit wäre.

Aus dem Betriebskonzept lässt sich auch nicht ableiten, dass tatsächlich zumindest ein Nebenerwerb geplant ist. Tatsächlich kann das vorgelegte laienhafte Betriebskonzept mangels Schlüssigkeit und Vollständigkeit daher nur dahin gewertet werden, dass der Beschwerdeführer das beantragte Gebäude lediglich zur Ausübung eines "Hobbys" benötigt. Wäre tatsächlich zumindest ein Nebenerwerb geplant, hätte der Beschwerdeführer wohl ein fundiertes Betriebskonzept, allenfalls erstellt durch einen Steuerberater, vorgelegt, dass sämtlichen Erfordernissen entspricht.

römisch zwei. Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2017

Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, wurde um gutachterliche Stellungnahme zum Betriebskonzept des Bauwerbers er-

sucht und zwar

- ob dieses schlüssig und nachvollziehbar ist und

- einem Zweckbau in der Landwirtschaft entspricht.

Die Sachverständige xxx hat detailliert sämtliche betriebswirtschaftliche Kalkulationen für die Aufstockung und Führung eines derartigen Betriebes dargelegt. Eine derartige profunde Kostenkalkulation und Analyse wird jedoch in dem vom Bauwerber vorgelegten Betriebskonzept vermisst.

Der Auftrag an die Sachverständige war es, anhand des vom Antragsteller vorgeleg- ten Betriebskonzepts die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu bestimmen und zwar dahingehend, ob der Bau wie im Betriebskonzept dargelegt erforderlich und geeignet ist, um als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert zu werden (W Pal- litsch/Ph. Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar, Paragraph 5, K-GbIG 1995, 1.

landwirtschaftliche Nutzung Rz 17). Die Rechtsprechung legt daran einen strengen Maßstab. Aus dem vorgelegten Betriebskonzept ergibt sich aber weder eine nachvollziehbare Darstellung der Ausgaben, noch eine konkrete Planung des Pferdestalles, noch eine nachvollziehbare Darstellung der Erlöse. Die Sachverständige ist zwar bei ihrer Stellungnahme vom geringsten im Betriebskonzept angegeben Erlös von EUR 10.000,00 pro Pferd ausgegangen, jedoch findet sich im Betriebskonzept selbst keine nähere aussagekräftige Kostenkalkulation. Bezeichnend ist weiters, dass selbst die Sachverständige darauf hinweist, dass die Kalkulation der Ausgaben von EUR 8.000,00 jährlich nicht nachvollziehbar und jedenfalls als zu gering angesetzt ist. Weiters führt die Amtssachverständige auf Seite 2 ihres Gutachtens selbst aus: "Die Berechnungen beziehen sich, soweit nachvollziehbar und vollständig auf die Angaben im Betriebskonzept des Herrn xxx, sowie zur Vervollständigung und für Ver- gleichszwecke auf die Deckungsbeiträge und Daten für die Betriebsplanung des BMLFUW und fachspezifische Auskünfte des Landespferdezuchtverbandes."

Diese Ausführungen der Sachverständigen implizieren, dass das vorgelegte Betriebskonzept zumindest teilweise unvollständig und nicht nachvollziehbar ist, und stellen die Angaben der Sachverständigen daher zwingend eine "reine Interpretation" der ungenügenden Angaben des Antragstellers in dessen Betriebskonzept dar. Die Sachverständige überschreitet daher zweifellos den an sie gerichteten Auftrag. Es kann wohl nicht Aufgabe der Amtssachverständigen sein ein (zumindest teilweise) ungenügendes und unvollständiges Betriebskonzept erst "zu ergänzen", indem auf allgemeine "Daten" verwiesen wird, anstatt auf den konkreten Einzelfall eingegangen wird.

Eine finanzielle Bewertung, konkrete Anhaltspunkte und ein nachvollziehbares Be- triebskonzept, anhand derer überhaupt eine gutachterliche Stellungnahme durchge- führt werden kann, fehlen im gegenständlichen Fall vielmehr zur Gänze und hätte die Sachverständige auf diesen Umstand hinweisen und eine Verbesserung des Betriebskonzeptes anregen müssen.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind daher mangels gesetzmäßiger Grundlage nicht verwertbar. Es wird daher

beantragt,

dem Antragsteller eine weitere Ergänzung aufzutragen bzw - sollte das Landesver- waltungsgericht wider Erwarten das vorgelegte Betriebskonzept als genügend erach- ten - das vorliegende Betriebskonzept einer anderen Sachverständigen zur Überprü-

fung vorzulegen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das vom Bauwerber vorgelegte Betriebskonzept ungeeignet ist und selbst in der verbesserten Version nicht konkretere Angaben ent- hält, weshalb die Voraussetzungen/Grundlagen für die Erteilung einer naturschutz- rechtlichen Bewilligung nicht vorliegen. Die Baumaßnahme auf einer Freifläche in diesem Umfang ist darüber hinaus weder erforderlich noch nachhaltig.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass mit der (derzeit geübten) Bewilligungspraxis hinsichtlich der Errichtung von Gebäuden im Grünland, das für die land- und forst-wirtschaft bestimmt ist, die Aufgaben des behördlichen Naturschutzes und insbesondere die raumplanerischen Vorgaben untergraben bzw ad absurdum geführt werden. Wird diese Bewilligungspraxis beibehalten, würde dies längerfristig zu dem Ergebnis führen, dass jedes einzelne oder isolierte Grundstück eine landwirtschaftliche Bebauung erhalten könnte, was weder den Vorgaben des Naturschutzes noch dem Konzept der Raumplanung entspricht. Die Behörde gerät dahingehend in eine "Zwangslage" als nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung folglich die Flächenwidmung geändert und die Baubewilligung erteilt werden müsste.

Die Beschwerdeführerin stellt daher durch ihre bevollmächtigten Vertreter den

ANTRAG

die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen.“

römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Bauwerber xxx, geb. xxx, ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, weist 32.775 m² auf und ist als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet.

Die Parzelle liegt westlich der Burgruine xxx und ist an ihrer Ostseite zum Hügel der Burgruine hin von einem Wald abgegrenzt, nach Süden hin grenzt die gegenständliche Parzelle an die ebenfalls als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmete Parzelle Nr. xxx (Eigentümer xxx) an, im Westen an die Parzelle Nr. xxx (Eigentümer xxx), welche ebenfalls die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist, sowie an die Parzelle Nr. xxx (Eigentümer xxx) mit derselben Flächenwidmung, die eine Waldfläche darstellt. Im nördlichen Bereich grenzt an die gegenständliche Bauparzelle xxx die Parzelle xxx an, welche eine Verkehrsflächenwidmung (Gemeindestraße) hat.

Die Parzelle xxx ist rund 155 m Luftlinie von der xxx, xxxstraße, entfernt.

Weder auf der Parzelle xxx, noch an den im engeren und im weiteren Umkreis angrenzenden Parzellen befinden sich Gebäude oder sonstige größere baulichen Anlagen. So ist nach Westen hin das nächste Bauobjekt rund 710 m, nach Nordwesten hin rund 650 m, nach Südosten hin zur Burgruine xxx rund 425 m und nach Süden hin rund 740 m weit entfernt. Nach Norden hin beträgt die Entfernung zum nächstgelegenen, mit Häusern bebauten Ortsteil, sogar rund 1,5 km. Obwohl die xxx in Rund 155 m bei der gegenständlichen Parzelle vorbeiführt, kann festgehalten werden, dass sich die Parzelle xxx, KG xxx, unzweifelhaft in der freien Landschaft befindet.

Auch was die Widmungskategorien in der Umgebung und im weiteren umliegenden Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, betrifft, kann festgehalten werden, dass sich diese mitten in der „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ Widmung befinden.

Diese Zuordnung der Parzelle xxx, KG xxx, in den Bereich der „freien Landschaft“ kann vom erkennenden Gericht unzweifelhaft auf Basis des Gutachtens des beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx sowie auf Grundlage der Stellungnahme der Unterabteilung fachliche Raumordnung, xxx, des örtlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde xxx und auf die dem Gericht selbst zur Verfügung stehenden KAGIS-Karten, welche sämtliche Widmungsinformationen ausweisen, sowie der KAGIS-Basiskarte, welche mit einer Luftaufnahme Kärntens hinterlegt werden kann und auf welcher die Unberührtheit der gegenständlichen Landschaft erkennbar ist, festgehalten werden.

Der Bauwerber ist weiters Eigentümer der Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, welche im Westen der Parzelle xxx liegen. Diese Parzellen sind durch die schmale Parzelle xxx (Eigentümer xxx, xxx) von der Parzelle xxx getrennt und weisen ebenfalls eine Grünlandwidmung auf und ist aus den Luftbildern zu entnehmen, dass diese Parzellen Wald sind.

Neben der gegenständlichen Bauparzelle xxx und den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, hat der Bauwerber im gegenständlichen Gebiet kein weiteres Grundeigentum. Die weiteren sich im Eigentum des Bauwerbers befindenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen finden sich verstreut in anderen Katastralgemeinden. Laut Ausführung der beigezogenen land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 23.3.2017 stellt die gegenständliche Fläche in der KG xxx die größte zusammenhängende Nutzfläche des Bauwerbers dar.

Die gegenständliche Parzelle xxx wird als Wechselgrünland auf Acker genutzt und liegt in einem reich strukturierten Gelände, welches von landwirtschaftlich genutzten Terrassen, die durch Böschungen mit Hecken und Feldgehölzen voneinander getrennt sind und mosaikartig als Grünland und Acker genutzt werden. Lediglich die im Norden der Parzelle vorbeiführende Straße samt Weggabelung, welche sich im Eigentum der Gemeinde xxx befinden, bildet die einzige Infrastruktureinrichtung im betrachteten Landschaftsraum. Kleinflächige Waldbestände mit strauchreichen Saumgesellschaften vervollständigen das gegenständliche Landschaftsbild einer vielfältigen und naturbelassenen Kulturlandschaft vergleiche Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 3.10.2016, Fotos 1 und 2). Im näheren Landschaftsraum befinden sich weiters naturnahe Hecken und Feldgehölze, Bachau, Streuobstwiesen, Extensivweide und der Feuchtgebietskomplex des Weyerfeldes. Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes ist durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichnet und vermittelt einen Eindruck der Naturbelassenheit, dies auch infolge des Fehlens baulicher Anlagen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige stuft diesen Landschaftsraum als mittel bis hoch ein und wurde dieser Einstufung im Verfahren nicht widersprochen.

Das dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren zur Beurteilung liegende Bauobjekt „Pferdestall“ stellt sich wie folgt dar:

Der Pferdestall soll auf der Parzelle xxx, KG xxx, an der nordwestlichen Ecke mit Anschluss an die Wegparzelle xxx bzw. xxx errichtet werden. Der Pferdestall weist eine Länge von 24,3 m und eine Breite von 11,7 m auf. Die Höhe des Objektes beträgt bis zur Traufe 3,8 m und wird von einem Satteldach bedeckt, welches eine Firsthöhe von 6,02 m und eine Dachneigung von 18 Grad aufweist.

Der Pferdestall ist sowohl vom Westen als auch von Osten zu begehen (zwei Eingänge) und sind im gegenständlichen Pferdestall insgesamt 8 Pferdeboxen zu je 16 m² projektiert. Im westlichen Teil des Baues befindet sich ein überdachtes Lager, im östlichen Teil eine Mistlagerstätte sowie ein überdachter Freibereich.

Um den Stall herum soll eine befestigte Fläche errichtet werden samt Zufahrt zur Wegparzelle xxx und einem Umkehrplatz. Im Nordwesten ist ein Sickerschacht projektiert. Der Einreichplanung ist zu entnehmen, dass im Norden des Stalles Obstbäume gepflanzt werden sollen. Der Abstand zur Wegparzelle xx wird mit 15 m kotiert.

Der Baubeschreibung vom 19.8.2015 ist zu entnehmen, dass die Trinkwasserversorgung über das öffentliche Versorgungsnetz erfolgen soll und dass betreffend der Energieversorgung eine Photovoltaikanlage am Dach installiert werden soll. Eine Größe der Photovoltaikanlage wird noch nicht angeführt. Eine Heizung des Objektes ist nicht vorgesehen, ebensowenig sanitäre Einrichtungen.

Aufgrund der leicht erhöhten Lage der Parzelle xxx wäre das gegenständliche Bauobjekt in seiner Umgebung weithin sichtbar und würde das vorliegende Landschaftsbild beeinflussen. Es ist unzweifelhaft dafür geeignet, eine Zersiedelung der gegenständlichen Landschaft einzuleiten, zumal davon ausgegangen werden muss, dass bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pferdestalles sich des Öfteren mehrere Personen dort aufhalten werden, welche die Pferde betreuen, das notwendige Futter anliefern, die Pferde pflegen und auch natürlich auch reiten. Menschen, die sich mehrere Stunden an einem Ort aufhalten, benötigen zumeist sanitäre Einrichtungen sowie etwaige Aufenthaltsräume bzw Bereiche für einen Schlechtwettereinbruch etc. Weiters befinden sich in Bereichen von Pferdeställen zumeist ergänzende Einrichtungen für den Reitsport (Reitplatz, Reithalle, Longierzirkel, etc).

Der Bauwerber xxx führt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer xxx im Nebenerwerb. Er bewirtschaftet ein Gesamtflächenausmaß von rund 44,6 ha, wobei davon rund 26,5 ha als forstwirtschaftlich genutzte Fläche und rund 10,1 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen sind. Knapp 8 ha sind als sonstige Flächen ausgewiesen, worunter unter anderem Abbauflächen, Bau- bzw. Betriebsflächen und Straßenverkehrsanlagen fallen. Laut INVEKOS – Mehrfachantrag 2016 wird vom Bauwerber eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 7,08 ha, welche sich in 0,67 ha Grünland und 6,41 ha Ackerland gliedert, bewirtschaftet.

Der Bauwerber hat als Wohnadresse xxxstraße xxx, xxx. Dabei handelt es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Gehöft, welches sich im Eigentum seines Sohnes xxx, geb. xxx, befindet. Der Bauwerber hat auf diesem Gehöft ein Wohnrecht. Über eine eigene Hofstelle verfügt der Bauwerber nicht. Seine land- und forstwirtschaftlichen Gerätschaften hat der Bauwerber nach eigenen Angaben in seinem Gewerbebetrieb mit der Adresse xxxstraße xxx, xxx, eingelagert. Dem aktuellen Luftbild der Hofstelle des Sohnes des Bauwerbers in der xxxstraße ist zu entnehmen, dass dort ebenfalls Pferde gehalten werden, zumal 9 Koppeln und 1 Parcourplatz zu erkennen sind. Ebenso ist dem Flächenwidmungsplan zu entnehmen, dass sich im Hofbereich des Sohnes des Bauwerbers eine Reitsporthalle befindet. Die umliegenden Grundstücksparzellen befinden sich ebenfalls im Eigentum des Sohnes des Bauwerbers.

Der Bauwerber selbst führt im Hauptberuf einen Betrieb mit der Adresse xxxtraße xxx, xxx und weist eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, eine Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr, beschränkt auf die Verwendung von 4 Lkw sowie eine Gewerbeberechtigung für die Durchführung von Erdbewegungen auf (GISA-Auszüge vom 27.3.2018). Der Homepage des Bauwerbers ist zu entnehmen, dass er in den Bereichen Erdbewegung, Containerdienst sowie Entsorgung und Recycling tätig ist. Er besitzt eine Schottergrube und Humusstelle und stellt dementsprechend Humus und Schotter zu. Ebenso verfügt der Bauwerber über Geräte für Erdbewegungen und können bei ihm Baugeräte gemietet werden (www.xxx.at).

Dem Bauwerber ist dahingehend Glauben zu schenken, dass er seit jeher Pferde gehalten hat. Er gibt an, dass er derzeit 8 Pferde (Hannoveraner und Irländerpferde) besitzt, welche aufgrund eines fehlenden Stalles in einer Garage in seiner Schottergrube im Bereich der Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG 7xxx, gehalten werden. Teilweise werden die Pferde auch kostenpflichtig am xxx in xxx eingestellt. Das Gut xxx befindet sich unmittelbar angrenzend an die Schottergrube des Beschwerdeführers in der KG xxx. Die genannten Parzellen des Bauwerbers in der KG xxx weisen zum größten Teil die Flächen einer Sonderwidmung „Grünland – Schottergrube“ aus. Die Schottergrube des Bauwerbers ist rund 12,5 km von seinem Wohnort in der xxx Straße entfernt.

Die im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren zur Beurteilung stehende Parzelle xxx, KG xxx, ist vom Wohnort des Beschwerdeführers rund 3,3 km entfernt.

Wie bereits festgehalten, besitzt der Bauwerber über keine eigene Hofstelle bzw. Wohnhaus, in welchem sein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb angesiedelt ist. Er hat laut eigenen Ausführungen lediglich ein Wohnrecht im landwirtschaftlichen Hofbereich seines Sohnes in der xxxstraße xxx, xxx.

Seine Flächen werden von seiner Wohnadresse aus bewirtschaftet und werden seine Pferde – wie bereits festgehalten – in einer Garage im Bereich der Schottergrube bzw. am xxx untergebracht.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zweimal Unterlagen betreffend eines Betriebskonzeptes für die von ihm angegebene Pferdezucht vor. Er selbst gab an, dass er aus seiner nebenberuflichen Land- und Forstwirtschaft in den Jahren 2011 bis 2015 zwischen € 0,-- und € 2.741,42 verdient hatte. Er hat 2015 eine Warmblutstute um € 10.000,-- und 2016 einen Wallach um € 15.000,-- verkauft. Mit Schreiben vom 20.7.2017 gab er an, derzeit 7 Pferde zu besitzen (2 Hengste, 1 Stute, 4 mehrjährige Wallache) und möchte er in Zukunft den Bestand an Pferden um 4 Zuchtstuten mit 4 Fohlen erhöhen. Nach seinen Angaben würden sich die Kosten für die Pferde mit rund € 8.000,-- pro Jahr beziffern und setzt er einen jährlichen Verkaufserlös bei einem theoretischen Verkauf von 1 – 2 Jungpferden mit € 10.000,-- bis € 25.000,-- (€ 30.000,--) an. Als Baukosten für den Stall gibt er rund € 120.000,-- bis € 150.000,-- an. Im Schreiben vom 24.5.2017 führt der Bauwerber aus, dass er von einem Verkauf von Jungpferden in einem Alter von 3 bis 4 Jahren ausgeht, wobei pro Jahr 1 – 2 Pferde verkauft werden sollen.

Weitere Daten sind den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.5.2017 und mit Schreiben vom 10.7.2017 vorgelegten „Betriebskonzept“, trotz Ergänzungsaufforderung, nicht zu entnehmen.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2017 legte daher die land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige xxx zur Berechnung der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung Daten für die Betriebsplanung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und fachspezifische Auskünfte des Landespferdezuchtverbandes zugrunde. Dieser Kalkulation ist zu entnehmen, dass ein Verkaufserlös für ein Warmblut-Jungpferd (3-jährig, angeritten) von im Schnitt € 10.000,-- angenommen werden kann. Dem stehen jährliche Produktionskosten von € 4.740,-- gegenüber. Bei einer Annahme, dass der Bauwerber im Jahr durchschnittlich 3 Jungpferde verkauft, wird ein jährlicher Umsatz aus der Pferdezucht von € 30.000,-- angenommen. Die variablen Kosten für die Aufzucht der Pferde werden mit € 20.011,-- berechnet. Somit würde ein positiver Deckungsbeitrag in der Höhe von € 9.989,-- verbleiben. Dieser reduziert sich jedoch beim Verkauf von nur 2 Jungpferden auf € 1.835,-- und erhöht sich beim Verkauf von 4 Jungpferden auf € 18.144,--.

Es kann somit festgehalten werden, dass dem Bauwerber im Rahmen des Pferdezuchtbetriebes bei einem jährlichen Verkauf von 1 bis 4 Pferden ein positiver Deckungsbeitrag zwischen € 1.835,-- bis € 18.144,-- verbleiben würde. Von diesen Beträgen sind noch die entsprechenden Steuern abzuführen. Da der Bauwerber diesbezüglich keine Angaben in seinem Betriebskonzept getätigt hat, können diesbezüglich keinen konkreten Feststellungen getroffen werden.

Hinsichtlich der Kosten des Stallgebäudes führt der Bauwerber an, dass diese zwischen € 120.000,-- und € 150.000,-- betragen werden. Die beigezogene Amtssachverständige führt in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2017 dazu aus, dass aus ihrer Sicht eher mit Baukosten in der Höhe von rund € 159.000,-- zu rechnen ist. Die jährlich anfallenden Gebäudefixkosten wurden von ihr mit 4 % der Gesamtkosten angenommen, wodurch jährlich für den Erhalt des geplanten Pferdestalles rund € 6.400,-- an Fixkosten anfallen würden. Sie zieht im Anschluss den Deckungsbeitrag von drei verkauften Jungpferden in Relation zu den jährlich anfallenden Fixkosten für die Erhaltung des Pferdestalles und berechnet darauf basierend Einkünfte aus der Pferdezucht von jährlich € 3.589,--. Betrachtet man die gesamten land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Bauwerbers ergibt sich aus Sicht der Amtssachverständigen eine Erhöhung des Deckungsbeitrages auf rund € 5.300,-- im Jahr, ohne Berücksichtigung der Steuerlast.

Auf Basis der Daten der land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen kann hinsichtlich der geschätzten Baukosten des gegenständlichen Pferdestalles somit Folgendes festgehalten werden:

Zieht man den vom Bauwerber angeführten geringeren Kostenbetrag des Stallgebäudes von € 120.000,-- heran im Vergleich zu einem maximal erzielbaren Deckungsbeitrag (ohne Steuerabzug) von rund € 5.300,--, so wird im Rahmen der geplanten Pferdezucht das Stallgebäude in rund 22 Jahren finanziell erwirtschaftet. Setzt man die niedrigeren Einkünfte aus der Pferdezucht von € 3.589,-- an, so ergeben sich rund 33 Jahre bis durch die Pferdezucht das gegenständliche Stallgebäude erwirtschaftet wird.

Bei diesen Festhaltungen bleibt unberücksichtigt, dass es auch Jahre geben kann, in denen der Bauwerber gar keine Pferde verkauft.

Nimmt man im besten Fall den Verkauf von 4 Jungpferden jährlich an (positiver Deckungsbeitrag von € 18.144,--) abzüglich der rund € 6.400,-- Fixkosten des Pferdestalles, so ergeben sich Einkünfte aus der Pferdezucht in der Höhe von € 11.744,-- (ohne Abzug der Steuern). Bei Zugrundelegung der Baukosten im bestmöglichen Bereich von € 120.000,-- ergeben sich immer noch 10 Jahre, bis das Stallgebäude abbezahlt wäre und ein Gewinn erwirtschaftet werden kann.

Dabei ist nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass die Berechnungen noch ohne Berücksichtigung der vom Bauwerber abzuführenden Steuern getätigt wurden, sohin für ihn positiv. Nach Abzug der Steuern und Beiträge ergeben sich denklogisch noch weit längere Rentabilitätszeiten.

Die gegenständliche Bauparzelle xxx, KG xxx, liegt laut Unterlagen der Beschwerdeführerin in einem Bereich der Gemeinde xxx, für welchen das örtliche Entwicklungskonzept den Schutz der gegebenen freien Landschaft vorsieht. Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx 2015 sieht diesbezüglich zur Bewahrung der Attraktivität des Landschaftsbildes unter anderem vor, dass diese vor baulichen und sonstigen infrastrukturellen Maßnahmen zu schützen ist. Weiters soll es keine weiteren Sonderwidmungen im Grünland geben. Es sollen klare Siedlungsgrenzen hin zum Freiraum herausgebildet werden in allen Ortsbereichen der Gemeinde. Als Maßnahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes wird auf Seite 173 unter anderem durch die Gemeinde festgelegt, dass eine gezielte Festlegung von Siedlungsgrenzen unter Berücksichtigung des Landschaftsraumes erreicht werden soll, in dem es zu einer räumlichen Begrenzung und Verdichtung der Siedlungen, Konzentration der Entwicklung und Bündelung der Infrastruktur kommt und dadurch die freie Landschaft geschützt wird. Die Gemeinde untermauert ihr örtliches Entwicklungskonzept mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Bereich der fachlichen Raumordnung vom 8. März 2016 worin dieser festhält, dass für einen derartigen Pferdestall in der freien Landschaft eine Sonderwidmung „Grünland-Pferdestall“ erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat nach Beiziehung eines Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx aus dem Bereich Bau- und Umweltwesen und der Beiziehung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid vom 24.05.2016, Zahl: xxx, erteilt.

Dieser Bewilligung waren ausschließlich die Einreichunterlagen ohne Betriebskonzept zugrunde gelegt. Festzuhalten ist auch, dass der beigezogene „naturschutzfachliche“ Sachverständige aus dem Bereich des Bauwesens stammte und nicht aus dem Fachbereich des fachlichen Naturschutzes, welcher beim Amt der Kärntner Landesregierung in der Abteilung 8, UA Naturschutz und Nationalparkrecht angesiedelt ist.

Auf Grund der vorliegenden Daten und Sachverständigengutachten kann abschließend zusammenfassend festgehalten werden, dass die Parzelle xxx, KG xxx, in der freien Landschaft zu liegen kommt. Der Bauwerber ist nicht im Eigentum einer land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle, sondern hat lediglich ein Wohnrecht im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seines Sohnes. Hauptberuflich ist der Bauwerber im Bereich der Erdbewegungen, des Schotter- und Humusabbaues bzw. Verkaufes tätig. Aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahren kaum Einnahmen erzielt (lt. Eigenangabe zwischen € 0,-- und € 2.741,42 in den Jahren 2011 bis 2015). Aus dem Bereich der Pferdehaltung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 und im Jahr 2016 je ein Pferd verkauft und Einnahmen laut eigenen Angaben von € 10.000,-- bzw. € 15.000,-- erzielt. Diesen Einnahmen hat der Beschwerdeführer jedoch die Ausgaben für die Aufzucht der verkauften Pferde nicht gegenüber gestellt. Weiters unberücksichtigt blieben bei diesen Angaben die vom Bauwerber abzuführenden Steuern.

Trotz des vom Bauwerber nur rudimentär eingereichten Betriebskonzeptes konnte durch das erkennende Gericht auf Basis der von der beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen angeführten Zahlen berechnet werden, dass sich ein Gewinn durch die projektierte Pferdezucht erst nach rund 20 Jahren einstellen wird. Es ist somit ein mittelfristiger Gewinn aus der Pferdezucht nicht erkennbar. Im Bereich der Wirtschaftswissenschaften wird eine mittelfristige Planung bzw. ein mittelfristiger Gewinn als Bindeglied zwischen der Langfristplanung und der kurzfristigen Disposition gesehen. Eine kurzfristige Planung bzw. ein kurzfristig erzielbarer Gewinn stellt sich im Allgemeinen in einem Jahr her. Hinsichtlich einer mittelfristigen Planung bzw. eines mittelfristigen Gewinnes wird die Dauer im Allgemeinen zwischen ein und fünf Jahren angenommen (www.wirtschaftslexikon.gabler.de).

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und auf die durch das erkennende Gericht eingeholten Unterlagen und Sachverständigengutachten wie auf die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung.

römisch drei. Gesetzliche Grundlagen:

Paragraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;

d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;

e) Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;

f) die Anlage von Schitrassen;

g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;

h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;

i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

k) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;

l) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;

m) die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV;

n) die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.

 

(2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:

a) von Litera b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;

b) von Litera i

1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen

c) von Litera k, gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;

d) von Litera l, die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;

e) von Litera m, die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.

Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als

1. Bauland oder

2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz

gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.

(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.

(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.

(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;

 

b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden.

Paragraph 53, Kärntner Naturschutzgesetz

Parteistellung der Gemeinden

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins, oder 6 Absatz eins, einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.

Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz:

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera c, erfolgt ist,

c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e) Campingplätze,

f) Erwerbsgärtnereien,

g) Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i) Friedhöfe,

j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach Paragraph 3, Absatz 10, erfolgt ist,

l) Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Absatz 10,), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Absatz 2, Litera g, gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt;

b) für eine der gemäß Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis Litera d, von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Absatz 2, Litera c,), sind, soweit sich aus Absatz 7, nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden.

Paragraph 2, Kärntner Raumordnungsgesetz

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung sind:

1. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen.

2. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt und die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes sind zu bewahren.

7. Die Siedlungsstruktur ist unter Bedachtnahme auf die historisch gewachsene zentralörtliche Gliederung des Landes derart zu entwickeln, dass eine bestmögliche Abstimmung der Standortplanung für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, Dienstleistungs- und Erholungseinrichtungen unter weitestgehender Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen erreicht wird. Dabei sind eine möglichst sparsame Verwendung von Grund und Boden sowie eine Begrenzung und räumliche Verdichtung der Bebauung anzustreben und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Siedlungsstrukturen sind durch Maßnahmen der Orts- und Regionalentwicklung zu unterstützen.

 

9. Der Fortbestand einer existenzfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft ist durch die Erhaltung und Verbesserung der dazu erforderlichen räumlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Verbesserung der Agrarstruktur, den Schutz und die Pflege der Natur- und Kulturlandschaft und auf die Erhaltung ausreichender bewirtschaftbarer Nutzflächen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz eins, sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in den Teilräumen haben sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Auf ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen der angrenzenden Länder und des benachbarten Auslandes ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

2. Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.

3. Bei allen raumbedeutsamen Planungen ist auf die Lebensbedingungen künftiger Generationen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist ein Ausgleich zwischen den berechtigten Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ökologie anzustreben.

4. Die Siedlungsentwicklung hat sich an den bestehenden Siedlungsgrenzen und an den bestehenden oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden Infrastruktureinrichtungen zu orientieren, wobei auf deren größtmögliche Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Bei der Siedlungsentwicklung sind vorrangig die Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes der Bevölkerung und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft anzustreben.

5. Absehbare Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen des Raumes sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder zumindest auf ein vertretbares Ausmaß zu verringern.

6. Den Interessen des Gemeinwohles sowie den sonstigen öffentlichen Interessen kommt unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Bürger der Vorrang gegenüber den Einzelinteressen zu.

(3) Die Vollziehung ist an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung (Absatz eins und 2) nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 gebunden. Insoweit die Ziele nach Absatz eins, miteinander konkurrieren, ist bei der Abwägung, welche vorrangig zu verfolgen sind, von den Grundsätzen nach Absatz 2, auszugehen.

Paragraph 3, Kärntner Raumordnungsgesetz

Überörtliche Entwicklungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (Paragraph 2,) durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes (Absatz 2,) festzulegen und die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben.

(5) Zu den Entwicklungsprogrammen sind Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben.

Das auf Basis des Paragraph 3, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969,, verordnete „Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum“, LGBl. 1977/39, hält auch für den Bereich des politischen Bezirkes xxx für die Gebiete der Gemeinden xxx, xxx und xxx als eines der Leitziele fest, dass die Siedlungstätigkeit zur Verdichtung der Bebauung führen soll. Die Siedlungsräume sind entsprechend den örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung aufzuschließen und dem Verkehrsnetz anzugliedern.

Unter Punkt 4.1. wird für die Land- und Forstwirtschaft festgehalten, das die Land- und Forstwirtschaft in die Lage versetzt werden muss, die Wirtschafts-, Pflege- und Umweltschutzfunktion im Zentralraum nachhaltig, kostengünstig und ungehindert durch die übrigen Aktivitäten auszuüben. In den Entwicklungsprogrammen für die Teilbereiche des Zentralraumes sind Landwirtschaftszonen abzugrenzen, die langfristig der Landwirtschaft vorgehalten bleiben sollen. Als Landwirtschaftszonen kommen Gebiete in Betracht, in denen in Bezug auf natürliche Ertragsfähigkeit und maschinelle Bearbeitungsmöglichkeit am besten geeignete Böden vorherrschen. Die in den Landwirtschaftszonen liegenden Betriebe sind durch eine vorrangig betriebene Flurneuordnung sowie durch wirksame strukturpolitische Maßnahmen in die Lage zu versetzen, ein ausreichendes Einkommen aus der Landwirtschaft zu erzielen.

Ebenfalls auf Basis des Paragraph 3, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBL. Nr. 76 aus 1969,, wurde das Entwicklungsprogramm Politischer Bezirk xxx mit LGBl. 1983/37 verordnet. In dieser Verordnung wird unter 2.1.6. „Natur- und Landschaftsschutz“ festgehalten, dass auch die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft, die Erhaltung für den Naturhaushalt bedeutender Flächen sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes im Interesse der ansässigen Bevölkerung besonders zu achten ist. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sollen dort vorrangig ergriffen werden, wo besondere Biotope, seltene Tier- und Pflanzenarten und Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart dies erfordern.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde vom Bauwerber eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf der Parzelle xxx, KG xxx beantragt.

Bereits im Verfahren der belangten Behörde wurde festgehalten, dass sich die gegenständliche Parzelle mit einer Flächenwidmung „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in der freien Landschaft befindet und dass das gegenständliche Bauwerk eine Zersiedelung darstellen würde. Dies wurde durch den bautechnischen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, von diesem jedoch mit der Vorschreibung der Pflanzung von Bäumen und weiterer Auflagen, damit das Objekt in der freien Landschaft nicht so stark wahrgenommen wird, als bewilligungsfähig angesehen. Auch der beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft sah das Projekt als bewilligungsfähig an, ohne dass er im Rahmen eines Betriebskonzeptes im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erforderlichkeit und Spezifigkeit des Pferdestalles überhaupt geprüft hätte.

Nachdem die durch das Projekt betroffene Gemeinde xxx im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 53, Kärntner Naturschutzgesetz eine Beschwerde gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 24.05.2016, Zahl: xxx, eingebracht hatte, wurden im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die entsprechenden Erhebungen nachgeholt. Die vom Verwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungen basieren auf der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kärntner Naturschutzgesetz, welche folgende Prämissen für die Bewilligungsfähigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Objektes im Bereich der freien Landschaft iSd Kärntner Naturschutzgesetzes vorsieht:

Grundsätzlich könnte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, oder b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz im Grünland im Flächenwidmungsplan eine Sonderwidmung für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktion und Erwerbsform bzw. eine Sonderwidmung für die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera c, erfolgt ist, festgelegt werden. Eine solche Sonderwidmung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit ist im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens zu prüfen, ob das projektierte Gebäude bzw. die sonstige bauliche Anlage nach Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch ist, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit iSd Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden. Dazu ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng anhand eines vorzulegenden Betriebskonzeptes zu prüfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich ist, ist an die maßgeblichen Kriterien ebenso ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH 29.08.1995, 95/05/0170). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hierfür maßgeblichen Kriterien einen strengen Maßstab angelegt, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden (VwGH 16.09.2003, 2002/05/1013).

Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, dass also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann (VwGH 31.03.2008, 2007/05/0024). Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken.

Im hier vorliegenden Akt ins unbestritten, dass der Bauwerber einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb führt. Unbestritten ist allerdings auch, dass der Bauwerber über keine eigene landwirtschaftliche Hofstelle verfügt, sondern lediglich am Hof seines Sohnes ein Wohnrecht hat. Seine land- und forstwirtschaftlichen Geräte lagert der Bauwerber am Betriebsgelände seines Betriebes in der Stadt xxx bzw. im Bereich seiner Schottergrube in der KG xxx in der Gemeinde xxx. Dort sind auch die Pferde des Bauwerbers teilweise untergebracht. Der Bauwerber bezog in den letzten Jahren aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit nach eigenen Angaben Einnahmen in den Jahren 2011 bis 2015 zwischen lediglich € 0,-- und € 2.741,42 netto pro Jahr. Er hat im Rahmen seiner Pferdehaltung im Jahr 2015 eine Warmblutstute im Gegenwert von € 10.000,-- und im Jahr 2016 einen Wallach im Gegenwert von € 15.000,-- verkauft. Wie viel dem Bauwerber die Aufzucht der beiden Tiere gekostet hat, hat der Bauwerber nicht angegeben.

Der Bauwerber hat somit zumindest in kleinem Ausmaß Einnahmen aus einer land- und forstwirtschaftlichen Nebenberufstätigkeit.

Die nunmehr beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung des zur Bewilligung beantragten Pferdestalles muss auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion liegen. Das bedeutet für den Bauwerber, dass die landwirtschaftliche Nutzung, welche er aus dem geplanten Pferdestall lukriert, im Rahmen der Pferdezucht erwirtschaftet werden muss. So ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Agrarrechtes eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- und Forstwirtschaft dann anzusehen, wenn die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und die geplante Nutzung mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt wird (VwGH 26.04.2001, 97/07/0171; 26.01.2006, 2004/07/0194). Im Zusammenhang mit der Pferdehaltung hält der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, 2009/07/0166-12, ausdrücklich fest, dass eine Urproduktion nur dann anzunehmen ist, wenn es sich dabei (zumindest auch) um die Zucht oder um die Gewinnung tierischer Erzeugnisse handelt. Die bloße Haltung von Einstellpferden oder von Pferden zur Sportausübung bzw. für andere dem Reitsport dienenden Tätigkeiten stellt keine Urproduktion im dargestellten Verhältnis der Haltung von Nutztieren dar vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zum Kärntner Landschaftsschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 15.04.1985, 84/10/0297).

Es wurde daher dem Bauwerber in der am 09.05.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom erkennenden Gericht dargelegt, dass er zur Beurteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit seines Pferdestalles ein präzises Betriebskonzept, welchem zu entnehmen ist, wie viele Tiere er konkret zu züchten plant, welche Aufwendungen er dazu tätigen muss, welche Gewinne er mit der Zucht und dem Verkauf erzielen kann, etc. vorlegen muss. Weites wurde dem Bauwerber aufgetragen, dass er die Bau- und Erhaltungskosten des geplanten Pferdestalles darlegen muss.

Nachdem der Bauwerber mit Schreiben vom 24.05.2017 nur ein grobes Betriebskonzept vorlegte, wurde er zu einer Ergänzung aufgefordert. Er legte daraufhin mit Schreiben vom 20.07.2017 weitere Unterlagen vor, welche durch die land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige überprüft wurden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen. Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng anhand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (VwGH 31.03.2008, 2007/05/0024).

Zu dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine jede solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur angeführten Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d.h. der Urproduktion dienenden Betriebes, rechtfertigen. Ob ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum reinen „Hobby“ ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vorneherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen (VwGH 16.09.2003, 2002/05/1013).

Im hier vorliegenden Fall ist somit die vom Bauwerber angegebene geplante Pferdezucht als landwirtschaftliche Urproduktion der Beurteilung zugrunde zu legen.

Wenn die Beschwerdeführerin festhält, dass das vom Bauwerber vorgelegte Betriebskonzept nicht den Anforderungen eines vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Betriebskonzeptes entspricht, ist dies grundsätzlich korrekt. Der Bauwerber wurde mehrfach darauf aufmerksam gemacht, wie ein solches Betriebskonzept auszusehen hat. Da jedoch die land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige auf Basis nachgewiesener statistischer Erhebungen berechnen konnte, welche Aufwendungen durch den Bauwerber zu tätigen sein werden, um die von ihm angeführte Pferdezahl in der Pferdezucht zu erhalten und zu pflegen, hat das erkennende Gericht von einer erneuten Aufforderung zur Ergänzung des Betriebskonzeptes Abstand genommen. Es werden daher die diesbezüglichen Ausführungen der Amtssachverständigen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

Es muss somit im gegenständlichen Fall der Schutz der freien Landschaft vor einer Zersiedelung im Verhältnis zur Erforderlichkeit des projektierten Pferdestalles für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Bauwerbers gesetzt werden. Unter dem Begriff der Zersiedelung, welcher im Kärntner Naturschutzgesetz nicht eigens definiert wird, ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine „ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der „Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalem Erfordernis dient, d.h. ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist. Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (VwGH 02.10.2007, 2006/10/0147).

Im hier vorliegenden Fall ist unzweifelhaft die Parzelle xxx, KG xxx, in der freien Landschaft gelegen. Wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 03.10.2016 auch festhielt, kann im gegenständlichen Landschaftsbereich von einer vielfältigen und weit naturbelassenen Kulturlandschaft gesprochen werden. Der beantragte Pferdestall wäre weitab das einzige bauliche Objekt (mit Ausnahme der in rund 155 m westlich vorbeiführenden Straße) im Bereich dieser freien Landschaft. Durch seine Größe und Höhe wäre der Pferdestall auch weithin gut sichtbar.

Der Pferdestall soll zwei Hengste, eine Stute, vier mehrjährige Wallache sowie in Zukunft vier Zuchtstuten mit vier Fohlen aufnehmen. Er ist grundsätzlich in seiner Dimension und Ausführung dafür geeignet.

Aus der Pferdezucht plant der Bauwerber nach eigenen Angaben vom 20.07.2017 den Verkauf von ein bis zwei Jungpferden pro Jahr. Aus der Berechnung der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, welche Verkaufserlöse für ein Warmblut-Jungpferd (dreijährig angeritten) im Schnitt zu erzielen sind und auch, wie sich die jährlichen Produktionskosten eines solches Pferdes berechnen. Es konnten somit vom erkennenden Gericht in den Festhaltungen die unterschiedlichen Deckungsbeiträge pro Anzahl verkaufter Pferde berechnet werden. Da auch Angaben hinsichtlich der Baukosten und der jährlichen Erhaltungskosten des Gebäudes schlüssig aus dem Gutachten zu entnehmen sind, kann in Anbetracht der bereits getroffenen Festhaltungen ausgeführt werden, dass sich die Einkünfte aus der Pferdezucht im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion derart gestalten, dass sich der geplante Pferdestall erst in einigen Jahrzehnten amortisieren wird.

Es ist im gegenständlichen Fall unbestritten, dass der Bauwerber seit Jahren Pferde besitzt. So konnte auch festgestellt werden, dass im Hofbereich des Anwesens seines Sohnes, auf welchem der Bauwerber ein Wohnrecht innehat, entsprechende Anlagen errichtet sind, die der Pferdehaltung und dem Reitsport dienen. Auf Grund der Angaben des Bauwerbers, dass er in den letzten fünf Jahren lediglich zwei Pferde verkauft hat, kann jedoch auch festgehalten werden, dass er die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion der Pferdezucht nicht intensiv betrieben hat. Auch in Zukunft ist laut seinen Angaben keine Zucht in größerem Ausmaß geplant. Somit sind auch die wirtschaftlich zu erzielenden Gewinne gering, zumal ja neben den Zucht- und Erhaltungskosten der Pferde in wirtschaftlicher Hinsicht auch die Bau- und Erhaltungskosten des Pferdestalles zu berücksichtigen sind.

Es kann somit vom erkennenden Gericht festgehalten werden, dass mittelfristig gesehen der geplante Pferdestall im Rahmen der Urproduktion der Pferdezucht keine Gewinne abwerfen wird. Möglicherweise erzielbare, weitere Einnahmen mit den Pferden bzw. dem Stall (Reitbetrieb, Pferde zur Sportausübung, Einstellpferde, etc.) dürfen, wie ausgeführt, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Urproduktion dazugezählt werden.

Im hier gegenständlichen Fall würde sich somit das Einkommen des Bauwerbers aus dem Bereich des Land- und Forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes durch die Pferdezucht daher nur im geringen Ausmaß erhöhen. In Anbetracht der Kosten des Baues und der Erhaltungskosten des Stalles wird diese Einnahmenerhöhung erst sehr langfristig zum Tragen kommen.

Der Bauwerber hat die Pferdehaltung seit Jahren als Hobby betrieben. Dass die bisherige Pferdehaltung bereits einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion darstellt, kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden und führt dies der Bauwerber auch selbst gar nicht aus. Er hat das Problem, dass er keine eigene Hofstelle besitzt und die ihm gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen auf andere Art und Weise bewirtschaften muss.

So ist es zwar absolut verständlich, dass der Bauwerber für seine Pferde eine bestmögliche Unterkunft errichten möchte, es ist jedoch im naturschutzrechtlichen Verfahren bei einer Bewilligung, welche unzweifelhaft zu einer Zersiedelung eines hochwertigen Landschaftsraumes führt, ein strenger Maßstab anzusetzen. Es hält zwar die beigezogene land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2017 fest, dass sie keine alternativen Standorte für den Pferdestall sieht. Da jedoch wie festgehalten keine mittelfristig erkennbaren Gewinne aus der Pferdezucht erwirtschaftet werden können, ist dieses Faktum bei der Beurteilung im Sinne des Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Für eine im Großen und Ganzen als Hobby betriebene Pferdehaltung können die im Kärntner Naturschutzgesetz bzw. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen für eine Bewilligung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Objektes in der freien Landschaft nicht herangezogen werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der beantragte Pferdestall für die Bewirtschaftung der im Eigentum des Bauwerbers stehenden Flächen in der KG xxx erforderlich ist. Der Pferdestall dient nach den Darstellungen im vorliegenden Einreichprojekt ausschließlich der Haltung der Pferde. Die gegenständliche Parzelle xxx, KG xxx, wird bislang vom Bauwerber als Ackerfläche genützt.

Die gegenständliche Zersiedelung würde auch – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – rudimentär gegen den Planungsziele der Gemeinde xxx stehen. Auch im Kärntner Raumordnungsgesetz und in den darauf basierenden Entwicklungsprogrammen wird ausgesprochen, dass eine Zersiedelung der freien Landschaft möglichst hintanzuhalten ist. Die in Paragraph 2, Kärntner Raumordnungsgesetz normierten Ziele sind nicht nur bei der Erstellung von Verordnungen, wie z.B. Flächenwidmungsplänen, örtlichen Entwicklungs-programmen, etc. zu berücksichtigen, sondern nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ROG auch bei der Erlassung von Bescheiden. So ist der erläuternden Regierungsvorlage Verf-125/5/1969,4 (zu LGBl. 1969/76), zu entnehmen, dass „durch diese Bestimmung die Ausrichtung aller behördlichen Maßnahmen auf Grund von Landesgesetzen auf die Entwicklungsprogramme und die Ausrichtung aller Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen auch auf die Zielsetzung des Paragraph 2, gesichert wird“.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Parteistellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz die Einhaltung der gegebenen Flächenwidmung und des örtlichen Entwicklungskonzeptes eingefordert und ausgesprochen, dass der geplante Pferdestall iSd Kärntner Naturschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz auf der gegenständlichen Parzelle xxx, KG xxx, nicht bewilligungsfähig ist. Auf Grund des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann diesem Vorbringen Recht gegeben werden.

Da nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung eines Pferdestalles auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abzuweisen.

römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis die Frage zu beurteilen hat, ab wann (welcher Betriebsgröße) eine Pferdezucht als Urproduktion einem Land- und Forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zuzurechnen ist und nicht bloß einem Hobby.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1528.22.2016