Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

07.06.2017

Geschäftszahl

KLVwG-2539/2/2016

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 12. Oktober 2016 xxx betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx, zu Recht:

I.        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins.           Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 12. Oktober 2016, xxx, erteilte dieser dem Abwasserverband xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx. Dieser Bescheid hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original):

Bescheid

Der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erteilt gemäß den
§§ 12, 12a, 13, 21, 32 Absatz eins und 2 Litera a,, 63 Litera b,, 99 Absatz eins, Litera d,, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBI römisch eins Nr.54/2014 dem Abwasserverband xxx

wasserrechtliche Bewilligung

zur Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx durch Aufschließung der Ortschaften xxx und xxx sowie Ortsteilen von xxx und xxx am xxx, alle xxx, gemäß dem vorgelegten Projekt „Abwasserverband xxx, Einreichprojekt" vom Februar 2016 und den Austauschplänen und -unterlagen, datiert mit 28.07.2016 (Datum des Technischen Berichtes) sowie den Ergänzungen zum Technischen Bericht vom 20.09.2016, alle erstellt von der xxx, xxx., welche einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellen.

Diese Wasserbenutzungsbewilligung wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 idgF mit dem Eigentum an der Anlage verbunden.

Art und Maß der Wasserbenutzung

Art:      kommunales Abwasser (Trennsystem)

Ort:      xxx

Maß: Es wird auf das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.03.1992, Zahl: xxx festgelegte Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx verwiesen. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung.

Schmutzwasseranfall; xxx (Spitzenabwasseranfall: Q = 1,064 I/s)

Beschreibung des Vorhabens

Der durch das gegenständliche Projekt betroffene Bereich hat derzeit keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung. Daher ist für die Ortschaften xxx und xxx, sowie Teilen der Ortschaften xxx und xxx die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage geplant.

Die anfallenden häuslichen Abwässer aus den genannten Bereichen werden gesammelt und der Gemeindekanalisation der Stadtgemeinde xxx bzw. des Abwasserverbandes xxx zugeführt.

Für das geplante Kanalnetz im Bereich xxx werden die häuslichen Abwässer gesammelt und über eine Pumpdruckleitung zum bestehenden Netz nach xxx gefördert.

Die anfallenden häuslichen Abwässer aus xxx werden über Freispiegelkanäle gesammelt und mittels eines Pumpwerkes zum Bestand gefördert.

Der Bereich xxx wird mit zwei Pumpwerken und Pumpdruckleitungen zum bestehenden Kanalnetz der Stadtgemeinde xxx entsorgt.

Der Bauumfang für das gegenständliche Projekt beträgt:

Freispiegelkanal DN 150:   1.811,32m

Hausanschlüsse PP DN 150:   190,00m

Druckleitung PE1 00A75A 10:  1.215,00m

Druckleitung PE 1 00A63PN 10:  1.220,00m

Pumpwerke:     4 Stück

                                                                      PW xxx 2

                                                                      PW xxx 3

                                                                      PW xxx 4

                                                                      PW xxx

 

Einleitungspunkte in das Verbandsnetz sind die Schächte KR3.4 auf Gst. 1245 (KG xxx), SG1.14 auf Gst. 607/3 (KG xxx) sowie KR 10.1 auf Gst. 1245 (KG xxx).

Bedingungen und Auflagen,

die gemäß Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF vom Antragsteller einzuhalten bzw. zu erfüllen sind:

Wasserbautechnische Auflagen:

Allgemein:

1.          Die Kanalisationsanlage ist bescheid- und projektsgemäß zu errichten und zu betreiben.

2.           Vor Beginn der Arbeiten auf fremden Grundstücken ist eine Feintrassierung unter Beiziehung der betroffenen Grundeigentümer vorzunehmen.

3.           Durch die Baumaßnahmen betroffene Grenzzeichen sind vor Beginn der Arbeiten mit sämtlichen betroffenen Grundeigentümern einvernehmlich zu versichern. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Grenzzeichen rückzumessen und wieder zu versetzen.

4.           Bei Inanspruchnahme von Bundesstraßen-, Landesstraßen- oder Eisenbahngrund ist rechtzeitig vor Baubeginn um Sondernutzung bei den jeweils zuständigen Stellen anzusuchen.

5.           Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist gemäß § 121 WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

•             Ausführungsunterlagen (3-fach). Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen

•             aktuelles Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer

•             Prüfberichte über Dichtheitsprüfungen sämtlicher Rohrleitungen einschließlich der Anschlüsse sowie Schächte, Inspektionsöffnungen und Behälter gemäß ÖNORM B 2503 bzw. ÖNORM EN 1610

•             Prüfprotokolle über Sichtprüfung (z.B. mit Kanal-TV) der neu errichteten Kanalanlage gemäß ÖNORM B 2503 bzw. ÖNORM EN 1610

Bauphase:

6.           Durch Bautätigkeiten betroffene und vorübergehend beanspruchte Grundstücke sind nach Beendigung der Arbeiten zu rekultivieren. Die Verkehrsflächen sind fachgerecht wiederherzustellen .

7.           Die Wasserableitung aus Wasserhaltungsmaßnahmen in bestehende Kanäle und Gewässer bedarf der Zustimmung des Kanalbetreibers, Grundeigentümers und Fischereiberechtigten.

8.           Bei Baumaßnahmen an Gewässern ist sicherzustellen, dass sämtliche Materialien, Baumaschinen und Geräte außerhalb des Hochwasser-Gefährdungsbereiches gelagert bzw. abgestellt werden und während der Bauausführung die Hochwasserabfuhr nicht beeinträchtigt wird.

9.           Die Baudurchführung hat so zu erfolgen, dass keine die Gewässerqualität beeinträchtigende bzw. fischereigefährdende Gewässerverunreinigung eintritt. Insbesondere dürfen keine Öle, Zementmilch und dgl. in Gewässer gelangen. Im Gewässer-Nahbereich sind biologisch abbaubare Öle und Betriebsmittel zu verwenden.

10.         Die Grundstücksbesitzer, deren Objekte an die Kanalisationsanlage angeschlossen werden sind über die maßgebliche Rückstauebene aufzuklären. Bei Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene ist darauf hinzuweisen, dass gesonderte Rückstausicherungen eingebaut werden sollen.

Betrieb:

11.         Über alle Kanäle sind Bestandspläne (Lagepläne, Längs- und Querschnitte sowie Pläne der Sonderbauwerke) anzufertigen und evident zu halten. Liegt ein digitaler Leitungskataster vor, so sind die Kanäle (gemäß ÖWAV-Regelblatt 40) in diesen einzutragen.

12.         Die Kanalisationsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, zu warten und auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie die sich daraus ergebenen notwendigen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen, um die Anlagen stets in einem bewilligungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Ergebnisse sind in Überprüfungsprotokollen (gemäß ÖWAV-Regelblatt 22 und ÖNORM EN 752) festzuhalten.

13.         Die Überprüfungsprotokolle müssen aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

14.         Unverschmutztes Fremdwasser oder Grundwasser, Wasser aus Bächen, Drainagen, Quellen und Brunnen sowie Niederschlagswässer von Straßen und Hofflächen sowie Dachwässer sind der Kanalisationsanlage grundsätzlich fernzuhalten. Insbesondere sind Schächte so zu situieren bzw. auszubilden, dass möglichst kein Niederschlagswasser durch die Entlüftungsöffnungen eindringen kann.

Fristen

Gemäß Paragraph 112, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF wird als Bauvollendungsfrist der 31.12.2018 festgelegt. Die Nichtfertigstellung bzw Nichtinanspruchnahme des Projektes innerhalb dieser Frist hat das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge, soferne nicht vor Fristablauf um Verlängerung derselben angesucht wird. Eine eventuelle vorzeitige Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde umgehend anzuzeigen.

Weiters wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2066 erteilt.

Hingewiesen wird noch darauf, dass ein Ansuchen um Wiederverleihung des mit diesem Bescheid bewilligten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer bei der örtlich und sachlich zuständigen Wasserrechtsbehörde gestellt werden kann.

Feststellung

Soweit dem Verfahren beigezogene Grundeigentümer wegen unerheblicher Grundinanspruchnahme keine Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben oder ihm zugestimmt haben und im Projekt (Grundstücksverzeichnis, Lageplan, etc.) ausgewiesen sind, ohne dass hierüber ein förmliches Übereinkommen abgeschlossen worden ist, sind mit der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 idgF die erforderlichen Dienstbarkeiten auf Privatgrundstücken, die im Grundstücksverzeichnis zum Projekt ausgewiesen sind, im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft, die mit dem Antragsteller abzuschließen wäre, binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

Betreten und Benützen fremder Grundstücke

Gemäß Paragraph 72, WRG 1959 idgF haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung der mit diesem Bescheid bewilligten Wasserbauten und -anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen udgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Errichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117, leg.cit.).

Hinweise

römisch eins.

Die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung enthebt den Antragsteller nicht von seiner Verpflichtung, eine allenfalls noch erforderliche Genehmigung nach anderen Gesetzen (zB Kärntner Naturschutzgesetz, Kärntner Bauordnung, Forstgesetz 1975 usw.) bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde einzuholen.

römisch II.

Mit der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Parzellen sind Auswirkungen im Zusammenhang mit EU-Ausgleichszahlungen im Rahmen des sogenannten Mehrfachantrages verbunden. Aus diesem Grunde hat eine genaue Flächenermittlung zu erfolgen, in welchem Umfang landwirtschaftlich genutzte Flächen tatsächlich durch die Baumaßnahmen (auch Manipulationsflächen) beansprucht werden müssen.

Diese Flächenermittlungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die betroffenen Landwirte diese Flächen über die Kammer für Land- und Forstwirtschaft der Agrarmarkt Austria (AMA) bekannt geben können, da seitens der EU jede Flächenabweichung gegenüber der beantragten Fläche zwingend zu finanziellen Sanktionen führt.

Begründung

Mit Eingabe vom 16.02.2016 hat die xxx im Namen des Abwasserverbandes xxxum die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx durch Aufschließung in den Ortschaften xxx und xxx, sowie Ortsteilen von xxx und xxx, alle xxx, gemäß dem vorgelegten Projekt „Abwasserverband xxx " vom Februar 2016, erstellt von der xxx, angesucht.

Mit Schreiben vom 01.03.2016 ersuchte die Wasserrechtsbehörde den wasserbautechnischen und den hydrogeologischen Amtssachverständigen um Erstellung von Befund und Gutachten. Zeitgleich wurde der Antragsteller zudem aufgefordert, Zustimmungserklärungen der vom Projekt betroffenen Grundeigentümer vorzulegen.

In seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige wie folgt aus:

„Die xxx hat im Namen des Abwasserverbandes xxx das Einreichprojekt xxx - Aufschließung Waisenberg" zur wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und Betrieb vorgelegt.

Das vorliegende Projekt wurde von der Firma xxx, verfasst und ist mit 12.02.2016 datiert.

Projektbeschreibung:

Die anfallenden häuslichen Abwässer aus den Bereichen xxx, xxx und xxx werden gesammelt und der Gemeindekanalisation der xxx bzw. des Abwasserverbandes xxx zugeführt.

Für das geplante Kanalnetz im Bereich xxx werden die häuslichen Abwässer gesammelt und über eine Pumpdruckleitung zum bestehenden Netz nach xxx gefördert.

Die anfallenden häuslichen Abwässer aus xxx werden über Freispiegelkanäle gesammelt und ebenfalls mittels eines Pumpwerkes zum Bestand gefördert.

Die häuslichen Abwässer aus dem Bereich xxx werden ebenfalls gesammelt und mit zwei Pumpwerken und Pumpdruckleitungen zum bestehenden Kanalnetz der Stadtgemeinde xxx gefördert.

Baumaßnahmen (...)

Wasserbautechnische Stellungnahme:

Aus den Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass im Bereich xxx 2 Hauswasserversorgungsanlagen (Brunnen) sowie eine Wasserversorgung aus einer Quelle vorhanden sind.

Aus wasserbautechnischer Sicht wird deswegen vorgeschlagen, dass sich diesen Bereich ein Hydrogeologe ansehen soll, da die Anlagenteile für den Kanal in unmittelbarer Nähe der bestehenden Wasserversorgungsanlagen errichtet werden.

Aus wasserbautechnischer Sicht wurden die Anlagenteile nach dem Stand der Technik geplant und bemessen.

Bei Einhaltung nachstehender Auflagen besteht gegen die Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage kein Einwand. (. .. )"

Der hydrogeologische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme Nachfolgendes aus:

„Der Abwasserverband xxx beabsichtigt in den Ortsteilen xxx eine Kanalisationsanlage zu errichten. Dazu wurde von der Behörde ein Projekt, verfasst von der xxx vom Feber 2016, mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Aus den Projektsunterlagen (Punkt 1. 15 Brunnenerhebung) geht hervor, dass im Nahbereich der geplanten Kanaltrasse private Hausbrunnen und eine Quelle situiert sind. Nähere Informationen zu den Anlagen liegen nicht vor.

Da nicht bekannt ist, in welcher Tiefe der Grundwasserspiegel zu liegen kommt bzw. da keine Wasserspiegelmessungen an den Brunnen durchgeführt worden sind, kann nicht beurteilt werden, ob im Zuge der Baumaßnahmen in den Grundwasserköpers eingegriffen wird und dadurch eine Beeinträchtigung der gegenständlichen privaten Wasserversorgungsanlagen möglich ist.

Folgende Unterlagen sind aus geologischer Sicht nachzureichen:

             Wasserspiegelmessungen an den privaten Brunnen

             Angabe der Höhenlage der Quellfassung

             Gegenüberstellung der erhobenen Wasserspiegel bzw. der Lage der Quellfassung mit den vorgesehenen Höhen der Künettensohlen im jeweiligen Trassenabschnitt

             Beschreibung und Interpretation der Ergebnisse oder graphische Darstellung in Form von Querschnitten"

Die o.a. Stellungnahmen wurden an den Abwasserverband xxx mit dem Ersuchen um Nachreichung der ergänzenden Unterlagen übermittelt.

Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurden von der xxx Austauschpläne sowie ein aktualisierter Technischer Bericht, datiert mit 28.07.2016, und ein aktualisiertes Grundstücksverzeichnis eingereicht. Die Projektsunterlagen wurden an die fachlich betrauten Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt.

Dazu teilte der hydrogeologische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2016 folgendes mit:

„In der geologischen Stellungnahme vom 16.3.2016 wurden Ergänzungen zum Einreichprojekt gefordert. Nach Vorlage der Ergänzungen wurde seitens der Behörde um ergänzende Stellungnahme ersucht. Dazu wird mitgeteilt:

Aus den übermittelten Daten (Wasserspiegelmessungen an den Brunnen, Längenschnitte, Lagepläne etc.) geht hervor, dass im Zuge der Baumaßnahmen nicht in den Grundwasserkörpers eingegriffen wird. Die Wasserspiegel in den Brunnen liegen zumindest einen Meter tiefer als die Sohle der Kanalkünetten.

Eine Beeinträchtigung der im Projekt angeführten fremden Grundwassernutzungen ist daher aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten. Die Vorschreibung von geologischen Auflagen ist nicht erforderlich.“

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte mit Schreiben vom 17.08.2016 aus, dass aus seiner fachlichen Sicht keine neuerliche bzw. ergänzende Stellungnahme notwendig sei. Die erstatteten Auflagenvorschläge des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.03.2016 wurden allesamt in den gegenständlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen.

Mit Schreiben vom 23.08.2016 wurde in Wahrung des Parteiengehörs den vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümern sowie Leitungsberechtigten die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 30.08.2016 stellte Herr xxx einen Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik für seine 3-Kammerfaulanlage.

Mit Schreiben vom 04.09.2016 erhob Herr xxx Einwendungen hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstückes. Dieses Schreiben wurde an den Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

Per E-Mail vom 06.09.2016 wurde von Herrn xxx und Frau xxx eine schriftliche Stellungnahme eingereicht und ebenfalls an den Antragsteller zur Klärung der darin angeführten Punkte übermittelt.

Mit Schreiben vom 08.09.2016, ha. eingelangt am 12.09.2016, wurde von Frau xxx eine Stellungnahme zum geplanten Projekt abgegeben. Nach Weiterleitung an den Abwasserverband xxx und Informationen durch Herrn xxx, wurde von Frau xxx laut E-Mail des xxx vom 15.09.2016 das Einverständnis zur Trassenführung erteilt. Die von Frau xxx unterschriebene Information von
xxx wurde vorgelegt.

Mit E-Mail vom 19.09.2016 übermittelte der Abwasserverband xxx die Einverständniserklärung des Herrn xxx, unterfertigt am 19.09.2016, zur geänderten Grundinanspruchnahme der xxx.

Mit Eingabe vom 06.09.2016 wurde seitens des Antragstellers mitgeteilt, dass zum Vorbringen von xxx und xxx nachfolgendes vereinbart wurde:

„Die genaue Positionierung der Schächte und eventueller Entfall eines Schachtes wird im Zuge der Feintrassierung vor Ort geändert. Derzeit ist vorgesehen, die Böschung am Straßenrand mittels Absturz zu überwinden. Im Einreichprojekt erfolgen keine Änderungen. Des Weiteren sollen die Sträucher entlang seiner Grundgrenze unbedingt erhalten werden. Daher ist die Künette in diesen Bereich auf jeden Fall im Asphaltbereich zu graben.“

Mit E-Mail vom 19.09.2016 wurden xxx und xxx von der Behörde ersucht mitzuteilen, ob der Grundinanspruchnahme für die Kanalerrichtung im Sinne der Ausführungen des Antragstellers nun zugestimmt werde.

Herr xxx und xxx teilten mit E-Mail vom 25.09.2016 mit, dass sie sich im Sinne der genannten Konkretisierung mit der Grundinanspruchnahme für die Kanalerrichtung einverstanden erklären.

Vom Antragsteller wurde eine Einverständniserklärung des Herrn xxx unterzeichnet am 19.09.2016, für die Grundinanspruchnahme der xxx sowie eine Einverständniserklärung des Herrn xxx unterzeichnet am 22.09.20 6, für die Grundinanspruchnahme der xxx vorgelegt.

Weiters wurde eine Ergänzung zum Technischen Bericht „Geänderte Grundinanspruchnahme xxx", datiert mit 20.09.2016, zur Bewilligung nachgereicht.

Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung langten keine weiteren Stellungnahmen bei der Wasserrechtsbehörde ein.

Hiezu hat die Behörde erwogen:

Vorweg ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 aufgrund der Größe der beantragten Maßnahme bzw. der Quantität der beabsichtigten Wassernutzung unzweifelhaft von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde auszugehen ist. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4.3.1992, Zahl: 8W-Kan-2142/VIII/4/92 festgelegt. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung.

Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit.) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG 1959) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Paragraph 32, Absatz 8, WRG 1959), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Im Sinne der genannten Norm des Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist, nicht aber schon dann, wenn eine solche Einwirkung nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Der Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigung ist für diese Bewilligungspflicht irrelevant. Auch eine Anlage, die dazu dient, nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit des Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, bedarf bereits dann einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage die ihr vom Betreiber zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen dieser Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Ein- bringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden, wobei als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 (= Benutzung der Privatgewässer durch den Eigentümer) und das Grundeigentum anzusehen sind.

Demgemäß hat die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten. Es wurden daher entsprechend den Vorbringen der einzelnen Beteiligten und Parteien sowie den Ausführungen der Amtssachverständigen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen in den Bescheid aufgenommen, welche einerseits die Belastung der betroffenen, im privaten Eigentum stehenden Grundstücke möglichst gering halten sollen, indem insbesondere für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung dieser Grundstücke gesorgt wird etc. und andererseits öffentlich-rechtliche Interessen gewahrt werden. Erst und nur durch die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung, versehen mit Bedingungen und Auflagen, wird es der Behörde möglich, die Durchsetzung einer bescheid- und projektsgemäßen Herstellung der Anlage und dabei auch die Vorschreibung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen zu verwirklichen.

Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist gemäß Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 - soweit tunlich - auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. In diesem Sinne war beim gegenständlichen Sachverhalt das Maß des Schmutzwasseranfalles für den gegenständlichen Bereich spruchgemäß festzulegen.

In Entsprechung des durch die Novelle 90 eingefügten Paragraph 12 a, WRG 1959 haben die durch das gegenständliche Projekt zur Ausführung gelangenden Anlagen und Anlagenteile, die hiezu dienenden Verfahren, Bau- und Betriebsweisen dem Stand der Technik zu entsprechen.

Der Stand der Technik im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher, technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Zur diesbezüglichen Beurteilung können unter anderem Ö-Normen, Richtlinien usw. herangezogen werden, soweit sie nach fachlicher Kenntnis nicht bereits als überholt zu betrachten sind.

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. 1951/103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

In diesem Sinne normiert auch Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden, die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 117, WRG 1959 zu entscheiden hat.

Da grundsätzlich mit allen Grundeigentümern Übereinstimmung über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung der Leitungsrechte erzielt werden konnte, war durch Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 im Spruch dieses Bescheides auszusprechen, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den Grundstücken auf Basis des bewilligten Projektes als eingeräumt anzusehen sind. Das in einem mit diesem Bescheid genehmigte Projekt bildet die Grundlage für die Bestimmtheit der Leitungsrechte im Sinne des zitierten Paragraph 63, Litera b,, da die einzelnen Leitungsrechte durch das Grundstücksverzeichnis in Verbindung mit dem dazugehörigen Lageplan als genügend präzisiert anzusehen sind. Für die im Zuge der Feintrassierung (Herstellung der Hausanschlüsse bzw. Anschlussleitungen bis zum Anschlussschacht, unerhebliche Abweichungen vom Projekt etc.) vorgenommenen Trassenführungen gelten die Leitungsrechte wegen ihres unerheblichen Ausmaßes gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt.

Zu den Ausführungen (Gutachten) der dem Bewilligungsverfahren zugezogenen Amtssach- verständigen ist festzustellen, dass es sich hiebei um reine fachliche Äußerungen handelt, welchen erst durch Subsumtion unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Normen rechtliche Bindungswirkung zukommt. Diese getätigten Ausführungen unterliegen der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde. Im Zuge dieser Würdigung des Sachverständigenbeweises (Gutachten) hat die Behörde die Schlüssigkeit der fachlichen Ausführungen zu prüfen. Eine solche Schlüssigkeit eines Gutachtens ist nicht gegeben, wenn dieses nur unüberprüfbare Behauptungen enthält und nicht die Erwägungen aufzeigt, aufgrund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist. Im gegenständlichen Fall sind die abgegebenen Gutachten in sich schlüssig, folgen den logischen Denkgesetzen, beurteilen das vorgelegte Projekt aus der fachlichen Sicht umfassend und sind auch von einem Laien nachvollziehbar. Aus diesen Gründen waren die Sachverständigenbeweise zu übernehmen und diese der erteilten Bewilligung zugrunde zu legen.

Die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 im ausgesprochenen Ausmaß zu befristen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass eine Genehmigung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen ist. Die Frist darf bei Wasserentnahme für Bewässerungszwecke 12 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Somit gründet sich die Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf den Umstand, dass mit den Parteien Übereinstimmung über die geplante Inanspruchnahme ihrer Grundstücke erzielt werden konnte, auf die fachlichen Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie auf die bezogenen Gesetzes- und Verordnungsstellen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original):

Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde, Zahl xxx vom 12.10.2016

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen oben genannten Wasserrechtsbescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde. Dies möchte ich wie folgt begründen:

Die Zustimmung für die Errichtung einer Pumpstation auf dem Grundstück xxx wurde seitens des Antragstellers unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von mir erreicht. In gutem Glauben, habe ich den Leitungsrechtsvertrag für oben genanntes Pumpwerk zwischen den ABV xxx vom 06.10.2016 unterfertigt. Eine gegengefertigte Vertragsunterfertigung habe ich bis dato nicht erhalten.

Mit Schreiben vom 19.10.2016 habe ich dem ABV xxx mitgeteilt, dass ich meine Unterschrift auf den Leitungsrechtsvertrag zurückziehe und den Vertrag für nichtig erkläre (Beilage: Schreiben vom 19.10.2016). Meinerseits wird festgehalten, dass eine mögliche Bewirtschaftung einer Pumpanlage in diesem Bereich keinesfalls über meinen Privatweg erfolgen darf.

Aus oben genanntem Grund beantrage ich die Aufhebung des oben angeführten Bescheides.“

Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07. Dezember 2016).

II.  Rechtsgrundlagen:

Paragraph 12, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, lautet:

„§ 12

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich

öffentlicher Interessen und fremder Rechte

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.“

Paragraph 12 a, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, lautet:

„§ 12a

Stand der Technik

(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,).“

(4) In einer Verordnung nach Absatz 2, kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (Paragraph 114,) vorgesehen werden.

Paragraph 13, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lautet:

„§ 13

Maß und Art der Wasserbenutzung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.“

Paragraph 21, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, lautet:

„§ 21

Dauer der Bewilligung;

Zweck der Wasserbenutzung

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Absatz eins, neu zu bestimmen.“

Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, lauten:

„§ 32

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)           die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)           Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)           Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)           die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)           eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)           das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

              g)           (Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,)“

Paragraph 63, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000,, lautet:

„§ 63

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)    Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b)    für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c)    Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d)    wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.“

Paragraph 98, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, lautet:

„§ 98

Von den Behörden und dem Verfahren

Zuständigkeit

(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (Paragraph 2, Absatz 2,) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.

(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 127 Punkt “,

Paragraph 99, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, lautet:

„§ 99

Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig

a)           für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

              b)           für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

c)           für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

d)           für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

e)           für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.“

Paragraph 105, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, lautet:

„§ 105

Öffentliche Interessen.

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)           eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)           eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)           das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)           ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

              e)           die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

f)           eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)           die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)           durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)           sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

              k)           zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

                            l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)           eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)           sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

Paragraph 111, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lautet:

„§ 111

Inhalt der Bewilligung

(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muss im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 63, Litera b, als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (Paragraph 117,).

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

III. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.        Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus:

Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 hat die xxx im Namen des Abwasserverbandes xxx, um die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx durch Aufschließung in den Ortschaften xxx und xxx, sowie Ortsteilen von xxx und xxx, alle KG xxx, gemäß dem vorgelegten Projekt „Abwasserverband xxx, ABA xxx – Einreichprojekt“ vom Februar 2016 angesucht.

Mit Schreiben vom 01. März 2016 ersuchte die Wasserrechtsbehörde den wasserbautechnischen und den hydrogeologischen Amtssachverständigen um Erstellung von Befund und Gutachten. Zeitgleich wurde der Antragsteller aufgefordert, Zustimmungserklärungen der vom Projekt betroffenen Grundeigentümer vorzulegen.

Nach erfolgter Stellungnahme durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07. März 2016 wurden vom Antragsteller mit Schreiben vom 05. August 2016 Austauschpläne sowie ein aktualisierter technischer Bericht und ein aktualisiertes Grundstücksverzeichnis eingereicht. Diese Projektsunterlagen wurden an die fachlich betrauten Amtssachverständigen wiederum übermittelt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 2016 teilte der hydrogeologische Amtssachverständige mit, dass eine Beeinträchtigung der im Projekt angeführten fremden Grundwassernutzungen aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sei und die Vorschreibung von geologischen Auflagen nicht erforderlich sei. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte mit Schreiben vom 17. August 2016 aus, dass aus seiner fachlichen Sicht keine ergänzende Stellungnahme notwendig sei und die erstatteten Auflagenvorschläge vom 07. März 2016 in den Bescheid aufgenommen würden.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 wurde in Wahrung des Parteiengehörs den vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümern sowie Leitungsberechtigten die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 stellte Herr xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik für seine Dreikammer-Faulanlage.

Mit Schreiben vom 04. September 2016 erhob Herr xxx Einwendungen hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstückes.

Mit Schreiben vom 06. September 2016 wurden von Herrn xxx und xxx ebenfalls Stellungnahmen betreffend die Grundinanspruchnahme für die Kanalerrichtung eingereicht.

Mit Schreiben vom 08. September 2016 wurde von Frau xxx ebenso eine Stellungnahme abgegeben.

Frau xxx hat ihr Einverständnis zur Trassenführung erteilt (lt. E-Mail des Abwasserverbandes xxx vom 15. September 2016). Herr xxx hat sein Einverständnis zur geänderten Grundinanspruchnahme der xxx, erteilt (E-Mail des Abwasserverbandes xxx vom 19. September 2016 mit Einverständniserklärung). Herr xxx und Frau xxx haben mit E-Mail vom 25. September 2016 mitgeteilt, dass sie sich im Sinne der genannten Konkretisierung mit der Grundinanspruchnahme für die Kanalerrichtung einverstanden erklären.

Der Abwasserverband xxx hat die Einverständniserklärung des Beschwerdeführers, Herrn xxx, unterzeichnet am 22. September 2016, für die Grundinanspruchnahme der xxx vorgelegt. Der Leitungsrechtsvertrag wurde vom Beschwerdeführer am 06. Oktober 2016 unterschrieben.

Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung langten keine weiteren Stellungnahmen bei der Wasserrechtsbehörde ein.

2.        Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung des angefochtenen Bescheides, und auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

IV.  Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Gemäß 12 Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG ist aufgrund der Größe der beantragten Maßnahme bzw. der Quantität der beabsichtigten Wassernutzung die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde gegeben. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04. März 1992, xxx, festgelegt. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung.

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand im Gewässer (Eindringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Unter Bezugnahme auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG hat die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintan zu halten. Von der belangten Behörde wurden daher entsprechend den Vorbringen der einzelnen Beteiligten und Parteien sowie den Ausführungen der Amtssachverständigen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen in den Bescheid aufgenommen, welche einerseits die Belastung der betroffenen, im Privateigentum stehenden Grundstücke möglichst gering halten sollen, indem insbesondere für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung dieser Grundstücke gesorgt wird und andererseits öffentlich-rechtliche Interessen gewahrt werden.

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, WRG hat die belangte Behörde das Maß des Schmutzwasseranfalles für den gegenständlichen Bereich spruchgemäß festgelegt.

Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, WRG hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen.

Gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Paragraph 111, Absatz 4, WRG normiert, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde mit allen Grundeigentümern eine Übereinstimmung über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung der Leitungsrechte erzielt, weshalb die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG im Bescheid ausgesprochen hat, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den Grundstücken auf Basis des bewilligten Projektes als eingeräumt anzusehen sind.

Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 07. November 2016 vorgebracht, dass die Zustimmung für die Errichtung einer Pumpstation auf dem Grundstück xxx, seitens des Antragstellers unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erzielt wurde. Er habe in gutem Glauben den Leistungsrechtsvertrag vom 06. Oktober 2016 unterfertigt. Er habe dem Abwasserverband xxx in Folge mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 mitgeteilt, dass er seine Unterschrift auf dem Leitungsrechtsvertrag zurückziehe und diesen Vertrag für nichtig erkläre; der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben vom 19. Oktober 2016 im Anhang an seine Beschwerde vorgelegt. Aus diesem Grunde beantrage er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Oktober 2016.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, und hat dem Abwasserverband xxx seine Zustimmung mittels privatrechtlichem Vertrag betreffend das Leitungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Kanalisationsanlage auf eben diesem Grundstück (KG 76340 Waisenberg, EZ xxx) mit Leitungsrechtsvertrag vom 06. Oktober 2016 eingeräumt. In diesem Vertrag wird unter Punkt 1. festgehalten, dass dieses Grundstück betreten und befahren werden darf. Aufgrund des Projektes wurde eine vorläufige Entschädigung in Höhe von Euro 1.070,-- festgelegt. Bereits am 22. September 2016 hat der Beschwerdeführer sich mit der Trassenführung der Schmutzwasserleitung sowie der Errichtung einer Pumpstation auf eben diesem Grundstück einverstanden erklärt (Einverständniserklärung). Beide diese Verträge befinden sich im zugrunde liegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren durch die belangte Behörde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme sowie Einwendungen vorzubringen, von welcher der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat. Der Abwasserverband xxx hat mit dem Beschwerdeführer schließlich eine Einigung erzielt und hat mit diesem die Einverständniserklärung vom 22. September 2016 und den Leitungsrechtsvertrag vom 06. Oktober 2016 abgeschlossen. Die belangte Behörde hat den hg. angefochtenen Bescheid in Folge aufgrund der erteilten Zustimmungen der Grundeigentümer zur Grundinanspruchnahme erlassen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 07. November 2016 nunmehr vor, dass er gegenüber dem Abwasserverband xxx mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 – und damit nach Bescheiderlassung am 12. Oktober 2016 – seine Unterschrift auf dem Leitungsrechtsvertrag vom 06. Oktober 2016 zurückgezogen habe und den Vertrag für nichtig erkläre. Er habe eine falsche Information bekommen, da er nach Auskunft von Herrn xxx (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, xxx) die Auskunft bekommen habe, dass die Pumpanlage nur alle zwei Jahre mit einem LKW angefahren werde. Nach verschiedenen Auskünften sei ihm mitgeteilt worden, dass Pumpanlagen bei Normalbetrieb mindestens drei Mal jährlich angefahren würden. Da die Zufahrt über seinen Privatweg erfolge, habe er dafür kein Verständnis und im Leistungsrechtsvertrag sei über die Zufahrt auch nichts vereinbart worden.

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach – werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG betroffen – die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur zulässig ist, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt, folglich, wenn sich der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer über den beabsichtigten Eingriff und die dafür zu leistende Entschädigung geeinigt hat, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften Vorsorge für die Realisierung dieses Projektes getroffen hat. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens – dem Beschwerdeführer auf der einen Seite und dem Abwasserverband xxx auf der anderen Seite – entfaltet zivilrechtliche Wirkungen vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/07/0184).

 

Gemäß Paragraph 914, ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch kommt es bei der Auslegung eines Inhaltes des Vertrages auf eine „objektive Betrachtung“ an, was bedeutet, dass der Inhalt so verstanden werden muss, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche VwGH 22.09.1992, 91/07/0007; 15.09.2011, 2009/07/0195).

Im konkreten Fall bedeutet dies nun, dass der am 06. Oktober 2016 zwischen den beiden Partei abgeschlossene Leitungsrechtsvertrag, gegen die Zahlung einer Entschädigungsleistung von Euro 1.070,-- an den Beschwerdeführer durch den Abwasserverband xxx, dem Abwasserverband wiederum das Leitungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Kanalisationsanlage auf seinem Grundstück xxx, einräumt. Die schriftliche Vereinbarung vom 06. Oktober 2016 ist rechtswirksam zustande gekommen; mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund falscher Information somit einem Irrtum unterlegen und seien ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, weshalb er hiermit diesen Vertrag wiederrufe, macht er das Vorliegen eines Irrtums geltend vergleiche Paragraphen 871,, 872 ABGB). Das Vorliegen eines solchen Willensmangels – ob es sich bei dem von ihm behaupteten Willensmangel um einen beachtlichen Geschäftsirrtum handelt, der ihm zur Vertragsanfechtung oder Vertragsanpassung berichtigt, kann dahingestellt bleiben – bewirkt nur ein Gestaltungsrecht des Irrenden. So ist, um die Rechtswirksamkeit des Vertrages bzw. der Vereinbarung zu beseitigen, die gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich, eine bloß außergerichtliche Erklärung reicht hierfür nicht aus vergleiche dazu etwa Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 156 ff). Hat jedoch der Irrende – im konkreten Fall also der Beschwerdeführer – dieses Gestaltungsrecht vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeübt und wurde daher der Vertrag bzw. die Vereinbarung nicht durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes aufgehoben, so ist im wasserrechtlichen Verfahren von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen vergleiche VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196; 22.09.1992, 91/07/0007).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat somit – bis zur Anfechtung der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten und der Aufhebung durch diese als rechtsunwirksam – von der Rechtswirksamkeit des Leitungsrechtsvertrages auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG entfallen.

V.    Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2539.2.2016