Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

KLVwG-3252/36/2014

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx Naturschutzbeirates, pA xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx nach der Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am xxx und am xxx, zu Recht erkannt:

römisch eins.           Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n,

              und der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx dahingehend neu gefasst, als der Antrag vom xx (eingelangt am xxx) nach Maßgabe der Projektsunterlagen vom xxx und vom xxx, erstellt von der xxx GmbH sowie dem Technischen Bericht vom xxx, dem Übersichtslageplan vom xxx und dem Lageplan vom xxx, alle erstellt von der xxx GmbH, gerichtet auf die Baureifmachung sowie die Errichtung einer Aufschließungsstraße auf einer Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Litera a und b sowie Absatz 4, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, abgewiesen wird.


Die Verwaltungsabgabe in der Höhe von 217,-- Euro hat zu entfallen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom xxx, Zahl: xxx in Geltung.

römisch II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.        Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit der Eingabe vom xxx (eingelangt bei der belangten Behörde am xxx) ersuchte die xxx Gesellschaft mbH die Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen in der Feuchtfläche auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Diesem Antrag schloss die Antragstellerin die landschaftspflegerische Begleitplanung vom xxx, GZ: xxx, der xxx GmbH an.

Mit der Kundmachung vom xxx beraumte die Bezirkshauptmannschaft xxx für xxx eine örtliche mündliche Verhandlung an.

In ihrer Stellungnahme vom xxx führte die Antragstellerin xxx Gesellschaft mbH im Wesentlichen aus, dass sie die Ziviltechniker GmbH xxx mit der Erstattung eines naturschutzfachlichen Gutachtens zur widmungsgemäßen Nutzung der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, beauftragt habe. Die Antragstellerin sei grundbücherliche Eigentümerin der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, im Gesamtausmaß von ca. 11 ha. Circa die Hälfte der Fläche sei in Bauland-Industriegebiet umgewidmet worden, wobei der Genehmigungsbescheid am xxx erlassen worden sei. Nunmehr sei die widmungsgemäße Verwertung der Fläche geplant, für welche Feuchtflächen im Ausmaß von ca. 3.400 m² in Anspruch genommen werden müssten. Um die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erwirken, würde im selben Ausmaß eine Ersatzfläche am gleichen Areal geschaffen werden. Durch den Beschluss im Gemeinderat und die aufsichtsbehördliche Genehmigung (gemeint offensichtlich die Widmung des Grundstückes) sei das öffentliche Interesse an der naturschutzrechtlichen Genehmigung des geplanten Projektes gegeben. Dies würde zusätzlich mit der Bestätigung der Stadtgemeinde xxx unterstrichen werden.

In ihrer Stellungnahme vom xxx, Zahl: xxx, gerichtet an die xxx GmbH führte die Stadtgemeinde xxx im Wesentlichen aus, dass für das Gst.Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von rund 4,6 ha seit xxx eine rechtskräftige Bauland-Industriegebietswidmung vorliegen würde. Die Stadtgemeinde xxx würde die Baureifmachung zur Ansiedelung von Gewerbebetrieben befürworten, weil sie im öffentlichen Interesse gelegen sei und für den wirtschaftsschwachen Raum xxx sowie die gesamtes Region xxx die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen gewährleisten würde.

Der dem Behördenverfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten vom xxx, Zahl: xxx:

Befund:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Anschüttung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 17.615 m² (Phase 1 laut Einreichprojekt) zum Zweck der Errichtung eines Gewerbegrundes. Laut Auskunft der Gemeinde soll dort eine Autowaschanlage errichtet werden. Die Fläche ist Teil eines Umwidmungsfalles aus dem Jahr 2009 im Gesamtausmaß von 45.601 m² (zum größten Teil Feuchtflächen) und wurde im Jahr 2010 mit Bescheid 3Ro 8-1/3-2010 als Bauland Industriegebiet umgewidmet.

Das Grundstück xxx, KG xxx, stellt in der Natur einen Feuchtgebietskomplex mit eingestreuten landwirtschaftlichen Nutzflächen dar. Der Westteil wird von einem Gerinne gequert. Die Schilffläche im Ausmaß von ca. 7 ha gilt als die größte zusammenhängende Schilffläche im Bezirk xxx. Die Schilffläche ist vor allem am östlichen Rand des Areals betroffen. Aus dem Jahr 2007 liegt eine Vegetationskartierung (beauftragt von der Antragstellerin) für das Gebiet vor.

Von der beantragten Anschüttung auf einer Fläche von 17.615 m² sind auch Feuchtflächen direkt betroffen. Es handelt sich hierbei um die naturschutzfachlich wertvollen Biotoptypen: Feuchte bis Nasse Grünlandbrache; Großröhricht (hauptsächlich Schilfbestand) und Weichholzdominierter Ufergehölzbestand im Gesamtausmaß von 6.809 m².

Laut KAGIS befindet sich auf den Grundstücken xxx und xxx (Vorschlag für Ersatzfläche) ein Wildtierkorridor. Zur Abklärung der Bedeutung des Wildtierkorridors wurde eine ergänzende Aussage vom Wildtierökologen des Landes Kärnten eingeholt (siehe dazu im Gutachten selbst).

Das Einreichprojekt sieht eine Ersatzfläche auf Grundstück xxx vor. Es handelt sich dabei um eine Mähwiese zwischen Eisenbahnlinie und Schilfbestand. Die Fläche des gesamten Grundstückes beträgt 19.179 m². Der östliche Teil des Grundstückes liegt brach. Die Größe der Mähfläche (gegenwärtig keine Feuchtfläche) entspricht der Größe der geplanten Ersatzfläche. Laut Projekt soll zur Schaffung einer Feuchtwiese das Gelände zwischen 180 und 30 cm abgesenkt werden. Womit der Flurabstand zum Grundwasser in Zukunft nur noch 0,5 m beträgt. Das Projekt sieht vor, dass auf den Abtrag wieder ein Oberboden aufgebracht werden soll. Überschüssiges Aushubmaterial wird verbracht. Nach Absenkung des Geländes soll die Fläche mit einer Saatgutmischung für feuchte Böden begrünt und in weiterer Folge jährlich ein- bis zweimal gemäht werden.

Gutachten

Die betroffenen Grundstücke sind der letzte Rest eines größeren Grünland-Feuchtgebiets- Komplexes, der in den letzten Jahrzehnten sukzessive durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verkleinert wurde. Es handelt sich hierbei um bewirtschaftete Grünlandflächen und Feuchtflächen, wobei vor allem die Größe der Schilffläche hervorzuheben ist.

Im Zuge des Ortsaugenscheines konnten im Gebiet verschiedene geschützte und gefährdete Vogelarten wie Braunkehlchen, Schwarzkehlchen und Neuntöter festgestellt werden. Auch unter den Insekten befinden sich zahlreiche naturschutzrelevante Arten im gegenständlichen Feuchtgebiet, hervorzuheben ist das Vorkommen des Großen Moorbläulings (Anhang 11, FFH-Richtlinie, stark gefährdete Schmetterlingsart).

Durch das geplante Vorhaben werden Feuchtflächen (Feuchte bis Nasse Grünlandbrache; Großröhricht mit Seggenried sowie Weicholzdominierter Ufergehölzstreifen) im Ausmaß von 6.809 m² zerstört bzw. nachhaltig beeinträchtigt.

Im Gebiet befindet sich ein Wildtierkorridor. Die Anfrage an den Wildökologen des Landes Kärnten ergab folgende Antwort: (E-Mail-Schreiben xxx) "Laut Kagis Intramap ist für das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx ein Wildkorridor ausgewiesen.

In der Wildökologischen Raumplanung ist für diesen Bereich kein Wildtierkorridor ausgewiesen.

Bei diesem Wildkorridor handelt es sich um einen regionalen Korridor in einer Rotwildrandzone, welcher hauptsächlich von Rehwild frequentiert und aus wildökologischer Sicht regionale Bedeutung besitzt und eher einen Freiraumkern darstellt, da es sich hier um ca. 9 ha unbebautes Gebiet handelt, welches im NW und So von bereits bebauten Gewerbegebiet begrenzt wird.

Im weiteren Umfeld befinden sich jedoch zwei weitere Korridore, welchen aus fachlicher Sicht, im Hinblick auf ihre Eignung für den Wechselmöglichkeiten von weit wandernden Arten (Rotwild, Wolf, Bär), eine übergeordnete Rolle zugwiesen werden kann. Ein Korridor befindet sich Luftlinie ca. 3 km östlich und ein weiterer ca. 6,5 km nordwestlich.

Aus fachlicher Sicht liegt die Priorität in der Erhaltung dieser überregionalen Korridore, welche für weit wandernde Arten geeignet sind. Eine genetische Verarmung des Rehwildes ist durch den Verbau, dieses regionalen Korridors nicht zu erwarten, da das Rehwild auch die überregionalen Korridore nützt und somit der genetische Austausch gewährleistet bleibt.“

Durch das Vorhaben geht ein wesentlicher Teil des Lebensraumes von geschützten und gefährdeten Tierarten verloren bzw. wird nachhaltig beeinträchtigt. Weiters wird ein beträchtlicher Teil eines Feuchtgebietskomplexes (6.809 m²) durch Anschüttungen und Umwandlung in ein Gewerbegebiet nachhaltig zerstört. Es erfolgt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur durch die Vernichtung der betroffenen Biotopflächen. Für den Fall, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen, ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

Die vorgeschlagene Wiesenfläche ist aus fachlicher Sicht grundsätzlich für die Errichtung eines Ersatzbiotopes geeignet. Aus fachlicher Sicht ist jedoch die Auftragung von Oberboden nicht zielführend, da einerseits der Abstand zum Grundwasserkörper maximal 30 - 40 cm betragen sollte und anderseits für die Entwicklung eines Magerstandortes humusreicher Oberboden nicht geeignet ist, da dadurch die Pflanzen der Fettwiese bevorzugt werden.

Für die fachgerechte Umsetzung eines Ersatzlebensraumes ist die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht erforderlich. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Flächensicherung für Naturschutzzwecke analog wie im Verfahren zum benachbarten Grundstück (seinerzeit Firma xxx) einzufordern, da die weitere Pflege der Ersatzfläche (Mähtermin, Anzahl der Schnitte, Düngeverzicht etc.) unter ständiger fachlicher Aufsicht erfolgen sollte. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Ersatzfläche an den Naturschutzverein "Arge Naturschutz" grundbücherlich übertragen wird um die Funktionsfähigkeit des Ersatzlebensraumes zu gewährleisten.

Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass die beabsichtigten Maßnahmen zur Schaffung eines Gewerbegebietes zu einem beträchtlichen Verlust von wertvollen Lebensräumen führen und daher aus fachlicher Sicht dem Vorhaben nicht zugestimmt werden kann. Sollte in Abwägung der öffentlichen Interessen, das Projekt bewilligt werden, so sind aus fachlicher Sicht folgende Auflagen zu berücksichtigen.

Auflagen

1.     Die Abgrabungen und Anschüttungen haben fach- und projektgemäß auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx zu erfolgen.

2.     Sämtliche Maßnahmen sind bis xxx abzuschließen.

3.     Zur Anschüttung darf ausschließlich inertes und nicht kontaminiertes Aushubmaterial verwendet werden.

4.     Die angrenzenden Feuchtflächen dürfen durch das Vorhaben in keiner Weise beeinträchtigt werden.

5.     Der Ersatzlebensraum ist auf Grundstück xxx, KG xxx, im Ausmaß von 6.809 m² zu errichten und spätestens 6 Monate nach Beginn der Bauarbeiten auf Grundstück xxx fertigzustellen. Die Ersatzfläche ist bis auf 50 cm über dem durchschnittlichen Grundwasserspiegel abzugraben. Entgegen dem Einreichprojekt ist auf der Fläche kein Oberboden aufzutragen, sondern der gesamte Ersatzlebensraum mit einer standortgerechten Saatgutmischung für Feuchtwiesen zu begrünen.

6.     Nach Fertigstellung des Ersatzlebensraumes ist die Teilfläche von Grundstück xxx im Ausmaß von 6.809 m² innerhalb von 6 Monaten an einen xxx Naturschutzverein grundbücherlich und lastenfrei zu übertragen. Die weitere Pflege des Grundstückes in Form einer jährlichen Mahd ab 1. Juli eines jeden Jahres ist vom Eigentümer durchzuführen.

7.     Die Errichtung des Ersatzlebensraumes ist unter Aufsicht einer zu bestellenden ökologischen Bauaufsicht durchzuführen. Spätestens 14 Tage vor Baubeginn ist eine geeignete Person als ökologische Bauaufsicht bekannt zu geben, welche durch diese bestellt wird. Die ökologische Bauaufsicht hat das Vorhaben fachlich zu begleiten und die korrekte Ausführung zu überwachen, zu beraten und entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren (Bautagebuch, Protokolle etc.). Die Bauaufsicht hat nach Fertigstellung des Ersatzlebensraumes einen Bericht an die Behörde zu übermitteln.

8.     Sämtliche Grabungs- und Anschüttungsarbeiten sind außerhalb der Brut- und Laichzeit, in der Zeit von 1. September bis 15. März, durchzuführen.“

In ihrer Stellungnahme vom xxx führte die xxx GmbH im Wesentlichen aus, dass die Schlussfolgerung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, wonach die geplanten Maßnahmen zur Schaffung eines Gewerbegebietes zu einem beträchtlichen Verlust von wertvollen Lebensräumen führen würden, unrichtig sei, weil der Amtssachverständige außer Acht lassen würde, dass durch die Antragstellerin eine Ersatzmaßnahme in unmittelbarer Nähe der Widmungsfläche geschaffen werden würde, wodurch es zu keinem Verlust von wertvollen Lebensräumen kommen würde. Schließlich erachtete sich die Antragstellerin mit dem vorgeschlagenen Auflagenpunkt 6. als nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom xxx wurde den Mitgliedern des Kärntner Naturschutzbeirates der Bescheidentwurf betreffend die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 übermittelt.

Das Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates xxx führte in seiner Stellungnahme vom xxx u.a. aus, dass die Abwägung der öffentlichen Interessen in keiner Weise ausreichend dargelegt oder begründet worden sei, weil es sich entsprechend dem beigezogenen Amtssachverständigen um die größte zusammenhangende Schilffläche im Bezirk xxx handeln würde und die Restfläche durch die Ausdehnung des Industrie- und Gewerbegebietes indirekt stark beeinträchtigt werden würde. Dass eine Autowaschanlage für die Region xxx die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen sicherstellen würde, sei nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die weitere Ansiedlung von Betrieben würde es keine konkreten Angaben geben. Das angeführte öffentliche Interesse sei in keiner Weise dokumentiert und begründet worden. Die möglichen Auswirkungen auf das Vorkommen von zwei Arten nach der FFH-Richtlinie sei nicht berücksichtigt worden.

Der ergänzenden Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom xxx, Zahl: xxx, ist Folgendes zu entnehmen:

„Seitens des Naturschutzbeirates wurden Einwände gegen den Bescheidentwurf (xxx) erhoben. Die Behörde ersucht um Stellungnahme zu den vier Punkten im Schreiben des Naturschutzbeirates.

Punkt 1:

Bezüglich des Wildtierkorridors gibt es eine Stellungnahme vom Wildtierökologen der Abteilung 10, welche im Naturschutzgutachten Berücksichtigung findet. Eine Hilfestellung zur Abgrenzung der Wildtierkorridore im Bereich der Stadtgemeinde xxx könnte auch das örtliche Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde bieten.

Punkt 2:

Grundlagen zur Abwägung der öffentlichen Interessen wurden aus naturschutzfachlicher Sicht übermittelt. Die Abwägung der beiden öffentlichen Interessen ist Sache der Behörde.

Punkt 3:

Damit eine ausreichende Wasserversorgung für die Entwicklung einer Feuchtfläche auf der geplanten Ersatzfläche gegeben ist, muss das Niveau des Grundstückes xxx, KG xxx, soweit abgesenkt werden, dass der Flurabstand max. 50 cm zum mittleren Grundwasserstand beträgt. Dazu sind vor Baubeginn Schürfe an mehreren Stellen durchzuführen um den GW-Stand zu ermitteln und in weiterer Folge ist das geplante Niveau des Ersatzlebensraumes im Einvernehmen mit der ökologischen Bauaufsicht festzulegen.

Die Vorgaben im Projekt (Seite 22) zur weiteren Pflege des Ersatzlebensraumes wie die regelmäßige Mahd der Feuchtwiese, Abtransport des Mähgutes, Einhaltung von Mähterminen in Abstimmung mit dem Lebenszyklus des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sowie Verzicht auf Dünge- und Spritzmitteleinsatz und andere im Projekt formulierte Ziel-Vorgaben sind bei der Pflege der Fläche einzuhalten. Auf detailliertere Angaben wurde in der Stellungnahme vom xxx in der Annahme einer Übertragung der Fläche an einen Naturschutzverein verzichtet. Nachdem eine Übertragung der Fläche in das Eigentum eines Naturschutzvereines rechtlich nicht vorgeschrieben werden kann und damit eine naturschutzfachliche Betreuung nicht gegeben ist, sollte zur Abstimmung der weiteren Pflege auf den Lebenszyklus der Schmetterlingsart Phengaris teleius folgende zusätzliche Auflage in den Bescheides aufgenommen werden:

•       Die jährliche Pflegemahd des Ersatzlebensraumes, insbesondere Mähtermin, Festlegung der Brachestreifen etc., hat unter der Anleitung des ASV für Naturschutz zu erfolgen. Vor Durchführung der ersten Pflegemaßnahmen eines jeden Jahres hat sich der Bewirtschafter mit dem ASV für Naturschutz ins Einvernehmen zu setzen.

Da eine Übertragung der Fläche an einen Naturschutzverein nicht vorgeschrieben werden kann, ist die Auflage erforderlich um eine fachgerechte Bewirtschaftung bzw. Pflege der Wiesenfläche unter ständiger Obhut des Naturschutzes zu gewährleisten. Das Überleben des Schmetterlings hängt von der Einhaltung genauer Schnittzeittermine ab. Der Frühjahrsschnitt muss vor der Entwicklung des Wiesenknopfes erfolgen und der 2. Schnitt darf erst nach Ausfallen der Raupen aus den Blütenköpfen des Wiesenknopfes erfolgen. Im Randbereich sind halbschürige Brachstreifen für die Entwicklung bzw. Erhaltung von Ameisennestern (Wirt des Schmetterlings) zu belassen, damit auch der Wirt des Schmetterlings in ausreichender Anzahl vorhanden ist.

Punkt 4:

Der Ameisenbläuling (Phengaris teleius; syn Maculinea t.) gehört zu den streng geschützten Tierarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang römisch IV) und ist auch im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie und in der Tierartenschutzverordnung des Landes Kärnten als vollkommen geschützte Tierart enthalten. Der Helle Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde im Feuchtgebietskomplex xxx nachgewiesen. Der Schmetterling legt seine Eier auf die Blütenköpfe des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis). Vor der Verpuppung fallen die Raupen zu Boden und werden von Ameisen in deren Nester eingetragen, wo sie ihre Entwicklung bis zur nächsten Vegetationsperiode abschließen bzw. der Falter schlüpft und sich der Zyklus wiederholt bzw. fortsetzt.

Die verwendete Saatgutmischung muss ausreichend Samen des Großen Wiesenknopfes enthalten, damit die Futterpflanze auch in ausreichender Menge zur Verfügung steht. In der Auflage 5 des Gutachtens sollte daher im letzten Satz stehen: " .... mit einer geeigneten Saatgutmischung für Feuchtwiesen, mit Samen des Großen Wiesenknopfs, unter Anleitung der Ökologischen Bauaufsicht zu begrünen. Falls der Große Wiesenknopf nicht aufgeht, sind Nachbesserungen mit geeignetem Saatgut vorzunehmen, bis sich ein nennenswerter Bestand der Pflanze entwickelt hat.“

In ihrer Stellungnahme vom xxx führte die xxx Gesellschaft mbH im Wesentlichen aus, dass xxx mangels fachlicher Qualifikation nicht in der Lage sei, auf gleicher fachlicher Ebene einem Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wildtierökologie entgegenzutreten. Im weiteren Umfeld des geplanten Vorhabens würden sich zwei weitere Wildtierkorridore befinden, welche aus fachlicher Sicht im Hinblick auf ihre Eignung für Wildwechselmöglichkeiten eine übergeordnete Rolle haben würden. Der Sachverständige habe dargelegt, aus welchen Gründen dem gegenständlichen Gebiet keine übergeordnete Rolle als Wildtierkorridor zukommen würde. Das Vorbringen des Mitgliedes des Naturschutzbeirates, wonach die Abwägung der öffentlichen Interessen nicht ausreichend begründet worden sei, sei unrichtig, weil einerseits im Bescheidentwurf eine ausreichende Begründung geliefert worden sei und andererseits dieser Umstand nicht in die Kompetenz des Naturschutzbeirates fallen würde. Schließlich sei das öffentliche Interesse im gegenständlichen Fall im ausreichenden Maß durch den Beschluss der Widmung im Gemeinderat und dessen aufsichtsbehördliche Genehmigung dokumentiert worden.

Mit der Erledigung vom xxx übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx den Mitgliedern des Kärntner Naturschutzbeirates die ergänzende Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme der Antragstellerin. Gleichzeitig teilte die Behörde mit, dass sie die vom Amtssachverständigen zusätzlich formulierten Auflagenvorschläge in den Bescheid aufnehmen werde. Gleichzeitig wurde ersucht, innerhalb einer näher genannten Frist mitzuteilen, ob die Einwände gegen das geplante Vorhaben aufrecht bleiben würden.

Mit dem Bescheid xxx, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx der xxx Gesellschaft mbH die Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe näher genannter Auflagen und Befristungen sowie nach Maßgabe der Einreichunterlagen vom xxx, erstellt von der xxx GmbH. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Projektsunterlagen zu entnehmen sei, dass auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, Abgrabungen und Anschüttungen geplant seien. Zweck dieses Vorhabens sei die Anlage eines Industrie- bzw. Gewerbegebietes auf einer Fläche von 17.615 m². Mit dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx sei die Widmung von „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ in „Bauland – Industriegebiet“ geändert worden. Dieser Beschluss sei mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx genehmigt worden. Insgesamt sei eine Fläche von 45.601 m² umgewidmet worden. Von dieser Fläche seien etwa 2,8 ha Feuchtflächen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002. Das Gst.Nr. xxx, KG xxx, würde in der Natur einen Feuchtgebietskomplex mit eingestreuten landwirtschaftlichen Nutzflächen darstellen. Von den beantragten Anschüttungen und Abgrabungen auf einer Fläche von 17.615 m² seien Feuchtflächen im Ausmaß von 6.809 m² betroffen. Es würde sich dabei um die naturschutzfachlich wertvollen Biotoptypen: feuchte bis nasse Grünlandbrache, Großröhricht (hauptsächlich Schilfbestand) und weichholzdominierter Ufergehölzbestand handeln. Durch die geplanten Anschüttungen und Abgrabungen würde diese Feuchtfläche zerstört werden und würde damit auch der Lebensraum von geschützten und gefährdeten Tierarten verloren gehen. Es würde daher eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur durch die Vernichtung der betroffenen Biotopfläche erfolgen. Mit der geplanten Maßnahme sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Biotop verbunden. Das gegenständliche Vorhaben würde allerdings keine nachhaltige nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes und auch keine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes darstellen. Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass eine Interessensabwägung durchzuführen sei. Dabei führte die belangte Behörde aus, dass die Stadtgemeinde xxx bekräftigt und befürwortet habe, dass die geplante Maßnahme im öffentlichen Interesse gelegen sei und für den wirtschaftsschwachen Raum xxx künftig die Schaffung weiterer Arbeitsplätze sicherstellen würde. Der bautechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die gegenständliche Fläche eben gelegen sei und sich südlich des Ortskernes von xxx im unmittelbaren Anschluss an eine bestehende Bauland-Industriegebietswidmung befinden würde. Im Süden würde ebenfalls eine Widmung als „Bauland-Industriegebiet“ vorliegen und würde damit ein Lückenschluss erfolgen. Die geplanten Maßnahmen würden Betriebsansiedelungen ermöglichen und damit eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes xxx bewirken. Die geplante Autowaschanlage würde von den insgesamt 17.615 m² lediglich 2.000 m² beanspruchen. Zutreffend sei, dass eine Autowaschanlage lediglich in der Bauphase mehrere Arbeitsplätze schaffen würde. Für den Betrieb selbst würde dauerhaft lediglich ein Arbeitsplatz eingerichtet werden. Die restlichen 15.615 m² würden aber jedenfalls für weitere Betriebsansiedelungen sowie für die Errichtung einer notwendigen Aufschließungsstraße zur Verfügung stehen. Klar sei, dass für eine Verwertung der gewidmeten Flächen in der ersten Phase eine Aufschließung durch eine Straße mit entsprechender Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung erforderlich sei. Die Antragstellerin würde zu Recht vorbringen, dass es nicht nur um die Genehmigung eines einzelnen Betriebes, sondern grundsätzlich um die Schaffung eines neuen Industrie- und Gewerbegebietes gehen würde und gerade dieser Umstand das öffentliche Interesse begründen würde. Aus diesen Gründen bewertete die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes im Ausmaß von 6.809 m² vor störenden Eingriffen. Schließlich meinte die Behörde, dass die störenden Eingriffe durch die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes ausgeglichen würden.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, weil die Wertigkeit des Feuchtgebietes sowie die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Feuchtgebiet unzureichend dargestellt seien. Insbesondere seien der regionale Wildkorridor sowie die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützten Arten nicht ausreichend erhoben worden. Bereits aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei auch die von der Behörde vorgenommene Interessensabwägung unrichtig erfolgt. Die Interessensabwägung, wonach das öffentliche Interesse an der geplante Maßnahme bereits durch die bestehende Widmung und die widmungsgemäße Verwertung ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes dargestellen würde, sei unrichtig und der Bescheid rechtswidrig. Weiters sei anzumerken, dass die Abwägung ohne Heranziehung der relevanten Protokolle zur Alpenkonvention erfolgt sei, womit die Behörde einen weiteren groben Fehler begangen habe. Es würde auf das Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ hingewiesen werden, dessen relevante Bestimmungen Artikel 2 und 14 unmittelbar anwendbar seien.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Naturschutzbeirates samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Antragstellerin xxx GmbH ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, innerhalb einer näher genannten Frist ein konkretes Projekt einschließlich Projektsunterlagen bestehend aus Baubeschreibung und Einreichplan vorzulegen, aus welchem die konkreten Maßnahmen, welche der Verwirklichung der „Gewerbezone xxx“ dienen sollen, entnehmbar sind. Dies zum Zweck dafür, um das öffentliche Interesse an den geplanten Abgrabungen und Anschüttungen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, festzustellen.

Mit der Eingabe vom xxx legte die Antragstellerin xxx GmbH die landschaftspflegerische Begleitplanung vom xxx der xxx GmbH vor. Weiters wurde die Stellungnahme der xxx GesmbH vom 10.03.2015 sowie die Stellungnahme der Stadtgemeinde xxx vom 26.02.2015 vorgelegt.

In ihrer Stellungnahme vom xxx führt die Antragstellerin xxx GmbH im Wesentlichen aus, dass die Stadtgemeinde xxx bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich dargelegt habe, dass sie aufgrund der aktuellen Bauflächenbilanz dringend bebaubare Gewerbe- und Industriegrundstücke benötigen würde, weil bei geplanten Betriebsansiedelungen ein entsprechendes Bauland sofort zur Verfügung stehen müsse. In ihrer Stellungnahme vom xxx würde die Stadtgemeinde xxx nachdrücklich darauf hinweisen, dass in einer Abwanderungsgemeinde das große Augenmerk nicht nur der Erhalt von Arbeitsplätzen sondern auch die Ansiedelung neuer Betriebe sei. Die vom Naturschutzbeirat erhobenen Einwendungen seien verfristet, da diese im Umwidmungsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Der dem Behördenverfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom xxx ausgeführt, dass die geplanten Maßnahmen zur Schaffung eines Gewerbegebietes zu einem beträchtlichen Verlust von wertvollen Lebensräumen führen würden. Die Frage allerdings, ob öffentliche Interessen an der Verwirklichung des gegenständlichen Projekts die Naturschutzinteressen überwiegen, sei eine Rechtsfrage, welche von der Behörde zu entscheiden sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin Ersatzflächen in gleicher Qualität zur Verfügung stellen werde, könne kein Zweifel daran bestehen, dass unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles das öffentliche Interesse an den geplanten Abgrabungen und Anschüttungen auf der Parzelle Nr. xxx höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Die Antragstellerin xxx GmbH habe die xxx GmbH mit der Verwirklichung des Projektes „Gewerbezone xxx“ beauftragt. In ihrem Schreiben vom xxx teilte diese mit, dass mehrere Kaufinteressenten großes Interesse an der Ansiedelung auf dem gegenständlichen Areal haben würden, dieses Interesse jedoch zurückgestellt hätten als ihnen mitgeteilt worden sei, welche Probleme bei der Genehmigung der einzelnen Bauansuchen auftreten könnten. Aus diesem Grund sei es natürlich nicht möglich, ein konkretes Projekt einschließlich zugehöriger Projektsunterlagen vorzulegen.

Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten teilte die Stadtgemeinde xxx in ihrem Schreiben vom xxx (ON 9) mit, dass in Bezug auf das gegenständliche Areal eine Baubewilligung für die Errichtung einer Waschanlage mit Bescheid vom xxx erteilt worden sei. Weitere Baubewilligungen seien nicht erteilt worden bzw. seien keine Baubewilligungsverfahren anhängig. Das Gesamtausmaß der als „Bauland – Industriegebiet“ gewidmeten Flächen würde in der Stadtgemeinde xxx ca. 56 ha betragen. Davon seien ca. 47 ha verbaut. An Freiflächen würde sich ein Ausmaß von ca. 9 ha ergeben. In dieser Freifläche sei die verfahrensgegenständliche Widmung im Ausmaß von 4,5 ha bereits enthalten.

In ihrer Eingabe vom 18.05.2015 führte die Antragstellerin xxx GmbH aus, dass dem angeschlossenen technischen Bericht zu entnehmen sei, dass folgendes Bebauungsszenario vorgesehen sei:

1.   KFZ-Waschanlage

2.   Umwelttechnik Photovoltaik/Solar

3.   Druckerei-Reprozentrum

4.   Pharmazieerzeugung und Verpackung

5.   Maschinenbau/Mechatronik

In ihrer Eingabe vom xxx teilte die Antragstellerin xxx GmbH mit, dass die Käuferin des gegenständlichen Grundstückes den dem Verfahren zugrunde liegenden Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe und mitgeteilt habe, dass die Betonfundamente in der 30. Kalenderwoche entfernt werden würden (Waschcenter).

Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erstattete der naturschutzfachliche Amtssachverständige folgendes Gutachten vom xxx, Zahl: xxx:

„Der geplante Gewerbepark auf dem Grundstück xxx, KG xxx, befindet sich zwischen dem bestehenden Industriegebiet xxx im Norden und der Gewerbezone xxx im Süden. Im Westen grenzen die Bundesstraße und im Osten landwirtschaftlich genutzte Flächen an vergleiche Abb. 1).

Die Gewerbeparkfläche soll auf einem 1,365 ha großen Areal realisiert werden. Zusätzlich wird im östlichen Anschluss an die Gewerbeparkfläche eine Erschließungsstraße errichtet. Somit ergibt sich eine Gesamtverbauungsfläche von ca. 1,8 ha.

xxx

Das Grundstück xxx, KG xxx, hat eine Gesamtfläche von 73.388 m², als Bauland-Industriegebiet ist nur ein Teilbereich gewidmet und zwar 45.601 m² vergleiche Abb 2). Die Nutzung als Gewerbepark soll in zwei Phasen erfolgen. Die Phase 1 umfasst ein Areal von ca. 1,8 ha und ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Kärnten.

xxx

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, ZI. xxx zu entscheiden. Im dazu der Fachabteilung für Naturschutz, Abteilung xxx, übermittelten Schreiben vom 27.05.2015 wurde um Beantwortung naturschutzfachlicher Fragestellungen ersucht.

Zu Frage 1:

Das Grundstück xxx, KG xxx, ist in Teilbereichen als Feuchtgebiet einzustufen. Von den 1,8 ha großen Areal des geplanten Gewerbeparks einschließlich Erschließungsstraße sind 6.809 m² als Feuchtgebiet einzustufen. Diese Feststellung wird einerseits durch die Biotopkartierung aus dem Jahre 2007 durch das Büro xxx untermauert und andererseits wurde diese Flächengröße für etwaige Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen als Grundlage verwendet. Diese Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen wurden vom xxx GmbH xxx im xxx, im Projekt „Naturschutzfachliche Begleitplanung" ausgearbeitet (siehe dort Seite 24).

Zu Frage 2:

Die im Laufe der letzten Jahrzehnte, beginnend mit xxx, durchgeführten Biotopkartierungen in Kärnten haben gezeigt, dass vor allem im Dauersiedlungsraum ein massiver Verlust an feuchten Lebensräumen zu beobachten ist. Die gegenständliche Fläche zählt ebenfalls in Teilbereichen zu Feuchtgebieten. Grund für den Verlust dieser Lebensräume ist unter anderem die Intensivierung im Bereich der Landwirtschaft, aber auch raumplanerische Entscheidungen, andere Nutzungen im Bereich ökologisch wertvoller Flächen durch Flächenwidmungsplanänderungen vorzunehmen (wie z.B. Baulandflächen, Bauland-Industriegebietsflächen, usw.).

Das gegenständliche Projektgebiet mit unterschiedlicher Biotopausstattung ist deshalb von naturschutzfachlicher hoher Bedeutung, da im Gemeindegebiet von xxx dieser Bereich der einzige großflächige zusammenhängende Biotopverbund ist (mehrere ha). Untermauert wird die naturschutzfachliche hohe Wertigkeit nicht nur durch das Gutachten „xxx" im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit vegetationskundlichen und ornithologischen Hinweisen, sondern auch durch das Gutachten von "xxx", der insbesondere auf den Ameisenbläuling als Anhangart nach der FFH-Richtlinie hingewiesen hat.

Zu Frage 3:

Das Landschaftsbild im Projektbereich - Gewerbepark wird einerseits durch die Bundesstraße, die gleichzeitig den landwirtschaftlich genutzten Bereich und andererseits die beiden Gewerbezonen voneinander trennt, beeinflusst. Weiters beeinflussen nachfolgende Landschaftselemente das Landschaftsbild: Grünlandflächen, Gewässer mit Gehölzstrukturen, Gehölzinseln, Feuchtbiotope mit unterschiedlicher Biotoptypenzusammensetzung wie z.B. Schilf, Grünlandbrachen. Das Landschaftsbild wird aber auch von zwei bereits bestehenden Gewerbeparkzonen und zwar die Zone xxx und die Zone xxx, die sich Richtung Bahnhof und Ortsrand von xxx zieht, beeinflusst. Die beiden Gewerbeparkzonen sind ca. 250 m voneinander entfernt und werden durch den Standort des geplanten Gewerbeparkes xxx voneinander getrennt. Derzeit lockert und beeinflusst die Grünlandsituation mit unterschiedlichen Biotopen zwischen den beiden Gewerbeparkzonen das Landschaftsbild auf. Eine Bebauung von Grünflächen, unabhängig der ökologischen Situation, beeinflusst das Landschaftsbild grundsätzlich. Künstlich geschaffene Baukörper heben sich vom Umfeld ab und wirken meist wie ein Fremdkörper in der Kulturlandschaft. Im gegenständlichen Fall wird der geplante Gewerbepark die beiden Gewerbezonen miteinander verbinden und das Landschaftsbild durch die verschiedenen geplanten Baukörper auf jeden Fall nachteilig beeinflussen. Eine nachteilige nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes ist aber aufgrund der bereits vorhandenen Gewerbeparke und deren räumlicher Ausdehnung nicht zu erwarten (siehe Luftbild).

Abb. 3: Blick von Norden nach Süden über den geplanten Gewerbepark; im Bild-Vordergrund die bereits begonnenen Baumaßnahmen

Abb. 4: Blick von Norden nach Süden über den östlichen Bereich des geplanten Gewerbeparks

Abb. 5: Blick von Süden nach Norden über den westlichen Bereich des geplanten Gewerbeparks

xxx

Abb. 6: Im Bereich der begonnenen Bautätigkeit siedeln sich wieder Arten der Feuchtlebensräume an wie zB die Schilf, Blutweiderich oder Wasserpflanzen in mit Wasser gefüllten Bodenaushublöchern

Zu Frage 4:

Das Vorhaben beeinträchtigt das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum deshalb, da im Zuge der Bauvorbereitung der Oberboden und damit die Vegetationsstrukturen abgeschoben werden muss und dadurch das gesamte Gefüge zerstört wird. Durch die Bebauung und die Ausgestaltung der Gewerbeparkfläche z.B. durch Versiegelung der Oberflächen, wird ebenfalls eine komplette Veränderung der Situation vor Ort herbeigeführt.

Der Landschaftsraumcharakter wird, nachdem dieser durch die verschiedenen Biotope, Grünlandflächen unterschiedlicher Nutzung zum Teil geprägt wird, auch verändert, da verschiedene Landschaftselemente durch Kunstbauten ersetzt werden.

Zu Frage 5:

Durch das geplante Vorhaben werden die in den Feuchtgebietsbereich vorkommenden typischen Tier- und Pflanzenarten zu 100 % zerstört. Die in Symbiose mit den Pflanzenarten lebenden Tiere verlieren dieser Feuchtgebietszone als Lebensraum. Der Verlust des Feuchtgebietes ist mit 100 % einzustufen. Dies wird begründet mit den Vorarbeiten zur Baureifmachung bzw. mit der Bebauung und Gestaltung des Gewerbeparkes.“

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx wurde der Vertreter der Antragstellerin xxx GmbH nach dem Zweck der beantragten Anschüttungen und Abgrabungen befragt. Dazu führte der Vertreter der Antragstellerin aus, dass letztlich die Schaffung von Baugründen für die Industrie und das Gewerbe entsprechend der festgelegten Widmung beabsichtigt sei. Anders ausgedrückt sei mit dem Vorhaben die Baureifmachung der gegenständlichen Parz.Nr. xxx, KG xxx, geplant. Gegenstand des Antrages sei schließlich die Errichtung einer Aufschließungsstraße sowie der im Straßenkörper zu integrierenden Infrastruktureinrichtungen wie Stromleitung, Wasser- und Abwasserleitungen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx wurden auch der Zeuge xxx, der Amtssachverständige xxx, der Amtssachverständige xxx, der Zeuge xxx (Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx), die Vertreter der Antragstellerin xxx GmbH sowie des Beschwerdeführers Kärntner Naturschutzbeirat gehört.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx wurde der xxx GmbH der Auftrag erteilt, innerhalb einer näher genannten Frist ein Einreichprojekt bestehend aus einem technischen Bericht, Schnitt und Lageplan der geplanten Baureifmachung, Anschüttungen und Abgrabungen (dreifach) vorzulegen. Weiters wurde aufgetragen, die bereits vorgelegten Projektsunterlagen in Bezug auf die Errichtung der Aufschließungsstraße zweifach vorzulegen.

In der Folge legte die Antragstellerin xxx GmbH die Projektsunterlagen mit dem Titel „Baureifmachung der Widmungsfläche vom xxx, erstellt von der xxx GmbH“ vor.

Mit Beschluss vom xxx ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu den ergänzenden Projektsunterlagen Stellung zu nehmen sowie die Frage zu beantworten, ob die Parz.Nr. xxx, KG xxx, bebaut ist und ob diese ein Feuchtgebiet darstellt.

In seiner Stellungnahme vom xxx führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes aus:

„Bezugnehmend auf das Schreiben vom xxx, xxx, kann mitgeteilt werden, dass das naturschutzfachliche Gutachten vom xxx, Zahl: xxx, vollinhaltlich aufrecht bleibt. Die vorgelegten ergänzenden Projektunterlagen ziehen keine Änderung des Gutachtens nach sich. Es wurden lediglich drei Profile im Übersichtslageplan-Baureifmachung der Widmungsfläche dargestellt. Das Grundstück xxx, KG xxx, ist als Bauland-Industriegebiet im Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 30.723 m² und ist unbebaut. Im Bereich des Grundstückes befinden sich keine Feuchtflächen.“

Die naturschutzfachliche Stellungnahme wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Erledigung vom xxx mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Die Antragstellerin xxx GmbH äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom xxx ablehnend zur eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme und führte darin Nachstehendes aus:

„Der Inhalt der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom xxx ist für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn der Sachverständige ausführt, dass das Grundstück xxx, KG xxx, als "Bauland-Industriegebiet" im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei, unbebaut ist und sich im Bereich des Grundstückes keine Feuchtflächen befinden.

Wenn der Sachverständige darauf abzielt, dass die Inanspruchnahme des gegenständlichen Grundstückes nicht im öffentlichen Interesse sei, da diese Maßnahmen auch auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erfolgen könnten, so ist das schlichtweg unrichtig, da die Fa. xxx GmbH im Jahre xxx das Grundstück xxx nach dem Grundbuchsstand gekauft hat und dort als "landwirtschaftlich genutzt" bzw. als "Wald" ausgewiesen ist.

Dass im Flächenwidmungsplan dieses Grundstück als "Bauland-Industriegebiet" ausgewiesen ist, war der Antragstellerin nicht bekannt und hat dieses Grundstück seit dem Ankauf im Jahre xxx als Forstgarten genutzt. Auf diesem Forstgarten werden autochthone Forstpflanzen aus eigener Samengewinnung erzeugt, die zur Wiederaufforstung in den Waldflächen der Antragstellerin dringend gebraucht werden. -

Das Grundstück xxx wird - wie schon dargestellt - seit dem Jahre xxx als Forstgarten genutzt und ist für den Forstbetrieb der Antragstellerin lebensnotwendig, zumal diese keine angrenzenden Ersatzflächen besitzt, die als Forstgarten geeignet wären. Darüber hinaus erstreckt sich die Forstpflanzenproduktion von Samen bis zur fertigen Forstpflanze kontinuierlich über fünf Jahre und steht daher als Bauland nicht zur Verfügung.

Hinzu kommt noch, dass sich das Grundstück xxx in unmittelbarer Nähe der xxx befindet, sodass eine Nutzung dieses Grundstückes als Bauland ohnehin nicht möglich ist, weil es nach Ansicht der Antragstellerin am Immobilienmarkt keine Interessenten dafür geben wird.

Der Hinweis des Sachverständigen xxx, das Grundstück xxx als Baufläche zu nutzen, ist undurchführbar und steht auch in Zukunft als Bauland nicht zur Verfügung, zumal der vom Sachverständigen angedachte Tausch der Fläche des Grundstückes xxx gegen das Grundstück xxx nicht möglich ist, da der Standort auf der Parzelle xxx für eine Forstpflanzenproduktion unter keinen Umständen geeignet ist.

Der Inhalt des Schreibens des Sachverständigen xxx vom xxx ist seinem gesamten Inhalt nach als rechtlich verfehlt zurückzuweisen, zumal er offensichtlich in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten Feststellungen trifft, die bei Vollzug derselben dem Forstbetrieb der Antragstellerin großen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde. Sollte der Sachverständige xxx beim Inhalt seiner schriftlichen Stellungnahme vom xxx bleiben, wird die Vornahme eines Ortsaugenscheines auf den Parzellen xxx und xxx, je KG xxx, unter Beiziehung eines forstlichen Sachverständigen beantragt und zwar zum Beweis dafür, dass das Grundstück xxx, KG xxx, seit Jahrzehnten ausschließlich als Forstgarten zur eigenen Samengewinnung genutzt wird und daher als Baulandreserve nicht zur Verfügung steht und das Grundstück xxx als Standort für eine Forstpflanzenproduktion nicht geeignet ist.

Hinzu kommt noch, dass die Abteilung xxx in Kenntnis der Tatsache, dass das Grundstück xxx als Feuchtgebiet einzustufen ist, es sich um ökologisch wertvolle Flächen handelt und durch Abtrag der Vegetationsstrukturen das gesamte Gefüge zerstört wird und die im Feuchtgebietsbereich vorkommenden typischen Tier- und Pflanzenarten zerstört werden, die Umwidmung der Feuchtflächen in "Bauland-Industriegebiet" genehmigt hat, sodass nach Ansicht der Antragstellerin das Gericht bei der Beurteilung des Sachverhaltes zwingend von der Bestimmung des Paragraph 12, des Kärntner Naturschutzrechtes auszugehen hat, wonach in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins,, 2 oder 3 Litera b,) erteilt wird und durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener gefährdeter, oder geschützter Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird, ist der Antragstellerin die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes als Auflage vorzuschreiben.

Nachdem die Antragstellerin nachgewiesen hat, dass das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde erster Instanz rechtskonform für das geplante Bauvorhaben die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt und der Antragstellerin die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorgeschrieben.

Aufgrund des von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Gemeinwohles bleibt entgegen der Ansicht des Naturschutzbeirates kein Raum für eine Abänderung des Bescheides der belangten Behörde, da diese mit der angefochtenen Entscheidung zwingendes Recht vollzogen hat.

Die nunmehr im gegenständlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren ihr schon zum Zeitpunkt des Widmungsverfahrens natürlich bekannt und hätten folgerichtig auch in diesem Verfahren die entsprechenden Einwendungen erfolgen müssen.

Dass auf einer Feuchtfläche, welche in "Bauland" umgewidmet wurde, durch entsprechende Baumaßnahmen das gesamte Gefüge und die im Feuchtigkeitsbereich vorkommenden typischen Tier- und Pflanzenarten zerstört werden, war völlig klar und wurde von der Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen.

Die nunmehr im Naturschutzverfahren erhobenen Einwendungen sind verfristet, rechtlich aber auch verfehlt, da dann, wenn die Ansicht der Beschwerdeführerin richtig wäre, die Bestimmungen des Paragraph 12, des Kärntner Naturschutzrechtes nicht mehr anwendbar wären, weil die Bestimmungen des Paragraph 12, ja gerade nur dann zur Anwendung kommen, wenn durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter, oder geschützter Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden.

Auch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme ist jedenfalls gegeben, zumal die betroffene Stadtgemeinde xxx in ihrer Stellungnahme vom xxx nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im gesamten Gemeindegebiet derzeit de facto nur jene 4,5 ha im Bereich xxx am Markt verfügbar sind, welche die antragsgegenständliche Grundstücksparzelle betrifft.

Theoretisch verfügbar wären zwar insgesamt 9 ha gewidmetes Bauland-Industriegebiet, wobei jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, davon 3 ha der Parzelle xxx, KG xxx, im grundbücherlichen Eigentum der Antragstellerin stehen, wobei diese 3 ha seit dem Jahre xxx durchgehend als Forstgarten genutzt werden und als substantielle Betriebsgrundlage für den Forstbetrieb der Antragstellerin nicht für Interessenten am Immobilienmarkt zur Verfügung stehen.

Aus Sicht der Stadtgemeinde xxx besteht daher an der Umsetzung des geplanten Gewerbeparkes ein erhebliches Interesse, zumal nachgewiesenermaßen das geplante Areal einen der wertvollsten Gewerbe- und Industriestandorte im oberen xxx darstellt und im gesamten Gemeindegebiet bis auf dieses zusammenhängende Areal von 4,5 ha nur mehr eine als Bauland-Industriegebiet gewidmete Restfläche von ca. etwas unter 1 ha frei verfügbar am Markt erhältlich ist.

Im Gegensatz zu der ohnehin anderswertig genutzten - und damit am Markt nicht erhältlichen - Fläche der Grundstücksparzelle xxx ist die antragsgegenständliche Fläche bereits mit einer Linksabbiegespur zur Bundesstraße, asphaltierten Zufahrt, Wasser-, Strom- und Kanalanschluss voll aufgeschlossen, wobei der Stadtgemeinde xxx diesbezüglich auch bereits erhebliche Kosten anerlaufen sind.

Nicht nachvollziehbar ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, die zur Folge hätte, dass eine rechtskräftig als Bauland-Industriegebiet gewidmete Fläche einer Bebauung gänzlich entzogen würde, obwohl die Stadtgemeinde xxx diese Fläche nachweislich zur langfristigen Standortsicherung benötigt und durch die Umsetzung des geplanten Gewerbeparkes auch eine erhebliche Umweltbelastung durch tägliches Auspendeln vermieden wird, weil innerhalb des Gemeindegebietes langfristig zumindest 150 - 200 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden können.“

Am 01.02.2016 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx sowie die Vertreter der Antragstellerin xxx GmbH, der belangten Behörde und des Beschwerdeführers gehört.

römisch II.      Rechtslage:

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:

„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lauten:

Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Schutz der freien Landschaft:

In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen, einer Bewilligung.

Paragraph 8, Schutz der Feuchtgebiete:

(1)   In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. 

(2)   Für Flächen im Sinne von Absatz eins,, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Absatz eins, nicht.

Paragraph 9, Bewilligungen:

(1) Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt wer-den, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig, nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtig würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflan-zenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschafts-raumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerun-gen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen oder Ähnliches wesentlich beeinträchtig würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Paragraph 10, Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn

a)     durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder 

b)     das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. 

Paragraph 12, Ersatzlebensräume:

(1)   Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins,, 2 oder 3 Litera b, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

Paragraph 51, Ansuchen

(1)   Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen. 

(2)   In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben.

(3)   Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen u.dgl. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(4)   Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles erforderlich sind.

(5)   Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne des Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Paragraph 54, Prüfung durch den Naturschutzbeirat:

(1)   Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach Paragraph 4, Litera b, oder c, Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, mit denen Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, festgelegt werden, sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu hören.

(2)   Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Absatz eins, Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Der Naturschutzbeirat kann gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

römisch III.    Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt:

Mit der Eingabe vom xxx beantragte die xxx GmbH die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Feuchtfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Gegenstand dieses Vorhabens, zuletzt in der Fassung der Einreichunterlagen vom xxx, erstellt von der xxx GmbH, ist, dass eine Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, baureif gemacht werden soll (Punkt 3.3 Baureifmachung der Widmungsfläche der Einreichplanung vom xxx, erstellt von der xxx GmbH). Unter dem Punkt 3.3.1 Errichtung einer Erschließungsstraße ist Folgendes im zuvor genannten Projekt enthalten:

„Beginnend von der Einfahrt zum Areal im Norden (gleichzeitig Zufahrt zum benachbarten Werk) wird eine zweispurige Asphaltstraße mit Einfahrten auf das Areal errichtet, die im Süden in die bestehende Erschließungsstraße im benachbarten Gewerbegebiet einbindet.

Flächenbedarf 3.000 m²“

Unter Punkt 3.3.2 Baureifmachung des Geländes ist in dem zuvor genannten Projekt Folgendes angeführt:

„Die 13.583 m² große Baulandfläche wird als Bauplatz vorbereitet. Dazu wird der Humus auf der gesamten Fläche abgeschoben und zum Teil abtransportiert. Zum Teil für Begrünungsmaßnahmen randlich gelagert und der Untergrund je nach Bodenverhältnissen verbessert oder ausgetauscht.

Flächenbedarf 13.583 m²“

Die im Einreichplan vom xxx Baureifmachung der Widmungsfläche, erstellt von der xxx GmbH, enthaltene West- und Ostansicht mit der Nummerierung 1 bis 5, wobei die Ziffer 1 für eine Waschanlage KFZ, die Ziffer 2 für Umwelttechnik Photovoltaik/Solar, die Ziffer 3 für Druckerei/Reprozentrum, die Ziffer 4 für Pharmazieerzeugung und Verpackung und die Ziffer 5 für Maschinenbau/Mechatronik steht, stellen mögliche künftige Nutzungen dieser Flächen dar. Ein konkretes Projekt bzw. konkrete gewerbliche bzw. industrielle Nutzung ist derzeit nicht vorhanden.

Die Antragstellerin xxx GmbH ist Eigentümerin der Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Eine Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, weist die Widmung Bauland-Industriegebiet auf. Auf dieser als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Fläche soll das beantragte Vorhaben ausgeführt werden. Die Parz.Nr. xxx ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx überwiegend als „Bauland - Industriegebiet“ ausgewiesen.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat in seiner Sitzung vom xxx beschlossen, eine Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 45.601 m² von „Grünland – Land-und Forstwirtschaft“ in „Bauland – Industriegebiet“ umzuwidmen. In der Folge wurde diese Umwidmung mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, stellt einen Feuchtgebietskomplex mit eingestreuten landwirtschaftlichen Nutzflächen dar. Der Westteil wird von einem Gerinne gequert. Die Schilffläche im Ausmaß von ca. 7 ha gilt als größte zusammenhängende Schilffläche im Bezirk xxx. Diese Schilffläche ist vor allem am östlichen Rand vom gegenständlichen Vorhaben betroffen. Von den geplanten Anschüttungsmaßnahmen auf einer Fläche von 17.615 m² sind Feuchtflächen direkt betroffen. Es handelt sich dabei um die naturschutzfachlich wertvollen Biotoptypen: feuchte bis nasse Grünlandbrache; Großröhricht (hauptsächlich Schilfbestand) und weichholzdominierter Ufergehölzbestand. Diese Feuchtfläche ist in einem Ausmaß von 6.809 m² betroffen. Das gegenständliche Grundstück ist der letzte Rest eines größeren Grünland-Feuchtgebiets-Komplexes, der in den letzten Jahrzehnten sukzessive durch die Ansiedelung von Gewerbebetrieben verkleinert wurde. Im vorliegenden Fall ist vor allem die Größe der Schilffläche hervorzuheben. Im gegenständlichen Bereich befinden sich verschiedene geschützte und gefährdete Vogelarten wie Braunkehlchen, Schwarzkehlchen und Neuntöter. Weiters befindet sich auf der gegenständlichen Fläche die Insektenart des Großen Moorbläulings. Diese Insektenart ist eine nach dem Anhang 2 der FFH-Richtlinie stark gefährdete Schmetterlingsart. Mit dem geplanten Vorhaben ist die Zerstörung von Feuchtflächen (feuchte bis nasse Grünlandbrache; Großröhricht mit Seggenried sowie weicholzdominierter Ufergehölzstreifen) im Ausmaß von 6.809 m² verbunden. Durch das Vorhaben wird ein wesentlicher Teil des Lebensraumes der zuvor genannten geschützten und gefährdeten Tierarten zerstört bzw. wird dieser nachhaltig beeinträchtigt. Es erfolgt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur durch die Vernichtung der betroffenen Biotopflächen.

Das Einreichprojekt sieht die Schaffung einer Ersatzfläche auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, vor. Es handelt sich dabei um eine Mähwiese zwischen Eisenbahnlinie und Schilfbestand. Entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen soll eine Ersatzfläche in Größe der vom Vorhaben beanspruchten Feuchtfläche geschaffen werden. Das gegenständliche Projektgebiet mit unterschiedlicher Biotopausstattung ist deshalb von naturschutzfachlich hoher Bedeutung, weil im Gemeindegebiet von xxx dieser Bereich der einzige großflächig zusammenhängende Biotopverbund ist (mehrere ha). Untermauert wird die naturschutzfachlich hohe Wertigkeit nicht nur durch das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Gutachten, sondern auch durch das Gutachten „xxx“, der insbesondere auf den Ameisenbläuling als Anhangart nach der FFH-Richtlinie hingewiesen hat.

Das Landschaftsbild im Projektbereich wird einerseits durch die Bundesstraße, die gleichzeitig den landwirtschaftlich genutzten Bereich und andererseits die beiden Gewerbezonen voneinander trennt, beeinflusst. Weiters beeinflussen nachfolgende Landschaftselemente das Landschaftsbild: Grünlandflächen, Gewässer mit Gehölzstrukturen, Gehölzinseln, Feuchtbiotope mit unterschiedlicher Biotoptypenzusammensetzung wie z.B. Schilf, Grünlandbrachen. Das Landschaftsbild wird aber auch von zwei bereits bestehenden Gewerbeparkzonen und zwar die Zone xxx und die Zone xxx, die sich Richtung Bahnhof und Ortsrand von xxx zieht, beeinflusst. Die beiden Gewerbeparkzonen sind ca. 250 m voneinander entfernt und werden durch den Standort des geplanten Gewerbeparkes voneinander getrennt. Derzeit lockert und beeinflusst die Grünlandsituation mit unterschiedlichen Biotoptypen zwischen den beiden Gewerbeparkzonen das Landschaftsbild auf. Eine Bebauung von Grünflächen, unabhängig der ökologischen Situation, beeinflusst das Landschaftsbild grundsätzlich. Künstlich geschaffene Baukörper heben sich vom Umfeld ab und wirken meist wie ein Fremdkörper in der Kulturlandschaft. Im gegenständlichen Fall wird der geplante Gewerbepark die beiden Gewerbezonen miteinander verbinden und das Landschaftsbild durch die verschiedenen geplanten Baukörper auf jeden Fall nachteilig beeinflussen. Eine nachteilige nachhaltige Beeinflussung des Landschaftsbildes ist aber aufgrund der bereits vorhandenen Gewerbeparke und deren räumlicher Ausdehnung nicht zu erwarten.

Das Vorhaben beeinträchtigt das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum deshalb, weil im Zuge der Bauvorbereitung der Oberboden und damit die Vegetationsstrukturen abgeschoben werden muss und dadurch das gesamte Gefüge zerstört wird. Durch die geplante Bebauung und die Ausgestaltung der Gewerbeparkflächen z.B. durch Versiegelung der Oberflächen, wird ebenfalls eine komplette Veränderung der Situation herbeiführen. Der Landschaftsraumcharakter wird, nachdem dieser durch die verschiedenen Biotope, Grünlandflächen unterschiedlicher Nutzung zum Teil geprägt wird, auch verändert, da verschiedene Landschaftselemente durch Kunstbauten ersetzt werden.

Durch das geplante Vorhaben werden die im Feuchtgebietsbereich vorkommenden typischen Tier- und Pflanzenarten zu 100 % zerstört. Die in Symbiose mit den Pflanzenarten lebenden Tiere verlieren diese Fläche als Lebensraum. Der Verlust des Feuchtgebietes ist mit 100 % einzustufen.

Der Wiesenkopfameisenbläuling (hell und dunkel) kommt im gesamten Areals zwischen der nordwestlich an die Parz.Nr. xxx, KG xxx, anschließende xxxfabrik und dem bereits verbauten Gewerbegebiet im Südosten vor. Bereits im Jahr 2000 wurden aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den beiden genannten Tierarten um Anhangarten nach der FFH-Richtlinie handelt, Kartierungen kärntenweit und im gegenständlichen Gebiet vorgenommen. Im Zuge der Kartierungsarbeiten konnte festgestellt werden, dass das gegenständliche Gebiet eines der letzten im xxx ist, welches eine relevante Population dieser beiden Tierarten aufweist. Auf der genannten Fläche konnten bis zu 30 Exemplare der zuvor genannten Tierarten festgestellt werden. Die Wiesenknopfameisenbläulinge (hell und dunkel) legen ihre Eier in den Blütenstand des großen Wiesenknopfes. In der Folge entwickeln sich die Jungraupen im Wiesenknopf und werden nach der zweiten Häutung von den Ameisen gesucht, gefunden und in der Folge in den Ameisenbau gebracht. Dort entwickeln sich die Raupen von der Brut der Ameisen bis zur Verpuppung weiter und schlüpfen im darauffolgenden Jahr. Jede Veränderung des Lebensraumes dieser Tierarten durch Änderung in der Bewirtschaftung oder in der Wasserführung rotten die Wiesenknopfameisenbläulinge (hell und dunkel) aus. Ersatzlebensräume funktionieren für diese beiden Tierarten nicht bzw. ist erst nach einem Zeitraum von 10 bis 20 Jahren überprüfbar inwieweit ein Erfolg gegeben ist. Aus Sachverständigensicht ist einzig der Erhalt der Lebensräume zur Erhaltung der Art wesentlich.

Auf der gegenständlichen Fläche ist die Glanz-Wiesenraute beheimatet, dies ist eine gefährdete und österreichweit geschützte Pflanzenart. Mit dem geplanten Vorhaben wird ein wesentlicher Bestand der Glanz-Wiesenraute vernichtet.

Auf der gegenständlichen Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, verläuft ein Wildtierkorridor. Dieser Wildtierkorridor befindet sich in der Rotwildrandzone und ist aus fachlicher Sicht als lokaler Wildtierkorridor zu qualifizieren. Er wird vorwiegend von Haarwild und Schalenwild verwendet. Eher unwahrscheinlich ist es, dass der gegenständliche lokale Wildtierkorridor von ganzjährig geschonten Wildtierarten (wie Wolf oder Bär) verwendet wird.

Das Gesamtausmaß der als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Fläche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx beträgt ca. 56 ha. Davon ist ein Ausmaß von 47 ha verbaut. An unbebautem Bauland-Industriegebiet existiert eine Fläche von ca. 9 ha.

Dem geltenden örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde xxx vom xxx ist zu entnehmen, dass mit Stand Ende xxx die Stadtgemeinde über ein bebautes Ausmaß an Bauland-Industriegebiet im Ausmaß von 37,05 ha verfügte und 5,3 ha der Flächen mit der Widmung Bauland-Industriegebiet unbebaut waren.

Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist unbebaut und nicht als Feuchtfläche zu qualifizieren.

Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, wird gegenwärtig als Forstgarten verwendet. Im derzeit gültigen Gefahrenzonenplan ist zumindest die Hälfte der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der Gelben Gefahrenzone gelegen. Etwa 40 % des gesamten Grundstückes ist in der Roten Gefahrenzone gelegen.

römisch IV.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf das Eigentum an den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, stützen sich auf das offene Grundbuch. Die Feststellungen in Bezug auf die Widmung dieser Grundstücke stützen sich auf den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx. Die Feststellungen in Bezug auf das geplante Vorhaben stützen sich auf die vorgelegten Projektsunterlagen, zuletzt in der Fassung der Einreichunterlagen vom xxx, erstellt von der xxx GmbH sowie den diesen angeschlossenen Einreichplan vom xxx, erstellt von der xxx GmbH. Die Antragstellerin xxx GmbH wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach dahingehend befragt, welche Maßnahmen konkret auf der Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, geplant sind. Festgestellt werden konnte, dies im Einklang mit den eingereichten Projektsunterlagen, dass auf der maßgeblichen Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Aufschließungsstraße errichtet werden soll. Zwischen der geplanten Aufschließungsstraße und der Grundstücksgrenze in Richtung Landesstraße xxx xxx Straße ist die Anschüttung dieser Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, beabsichtigt. Die in der Westansicht und Ostansicht der Planunterlagen vom xxx (erstellt von der xxx GmbH) enthaltenen visualisierten Baulichkeiten sind Möglichkeiten und deren konkrete Errichtung derzeit nicht beabsichtigt. Diese Feststellung konnte aufgrund der Angaben der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx getroffen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Existenz eines Feuchtgebietes sowie dessen konkrete Ausgestaltung sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraum von geschützten Tieren und Pflanzen in diesem konnten aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gutachten (xxx vom xxx, Zahl: xxx, und xxx vom xxx, Zahl: xxx) sowie der Befragung des zuletzt genannten naturschutzfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom xxx und vom xxx sowie der Befragung des Zeugen xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxxgetroffen werden. Die naturschutzfachlichen Gutachten enthalten jeweils eine Beschreibung der auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, vorhandenen Naturausstattung und beschreiben im Detail die vorgefundenen Tier- und Pflanzenarten, weshalb die auf dieser Befundaufnahme getroffenen Feststellungen plausibel und nachvollziehbar sind. Der Zeuge xxx legte überzeugend und fachlich begründet dar, dass auf der gegenständlichen Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, die beiden stark gefährdeten Tierarten Wiesenkopfameisenbläuling (hell und dunkel) vorkommen. Die Feststellungen in Bezug auf das Ausmaß der als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Flächen im Gemeindegebiet sowie deren Bebauungsgrad konnte der insoweit nachvollziehbaren Stellungnahme der Stadtgemeinde xxx vom xxx entnommen werden.

römisch fünf.        Erwägungen: 

Im gegenständlichen Fall ist eine Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 6.809 m² als Feuchtgebiet zu qualifizieren. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 8, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

Im gegenständlichen Projekt ist auch auf Flächen der Parz.Nr. xxx, KG xxx, die ein Feuchtgebiet darstellen, die Errichtung einer Aufschließungsstraße sowie die Vornahme von Anschüttungsmaßnahmen vorgesehen. Diese Maßnahmen sind, zumal sie den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich zerstören, verboten. Die Baulandfestlegung für die gegenständliche Fläche erfolgte mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx. Aufgrund des Umstandes, dass die Widmungsfestlegung vor knapp 6 Jahren erfolgte, gilt die Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG entsprechend der Bestimmung Paragraph 8, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass im Sinne der Bestimmung Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die beantragten Maßnahmen verboten sind.

Bei Vorliegen eines Bescheides der Paragraph 10, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 als Rechtsgrundlage nennt, handelt es sich um einen solchen Bescheid, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit. zu hören sind. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen sind und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wird, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht berechtigt vergleiche dazu VwGH 22.10.2013, Zahl: 2010/10/0127).

Wie die Zusammenschau von Paragraph 61, Absatz eins und 3, Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ergibt, ist der anhörungsberechtigte Naturschutzbeirat legitimiert einzuwenden, es werde durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst oder das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt oder es sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Nur in diesem Rahmen ist der Naturschutzbeirat, der somit zur Wahrung der Interessen, des Schutzes und der Pflege der Natur im Sinne des Paragraph eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 berufen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert vergleiche dazu VwGH 15.12.2010, Zahl: 2007/10/0291).

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheidentwurf den Mitgliedern des Naturschutzbeirates mit Schreiben der belangten Behörde vom xxx übermittelt. Dies erfolgte im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002. In der Folge erhob das Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates xxx Einwendungen gegen den beabsichtigten Bescheid und wandte sich insbesondere gegen die von der Behörde vorgenommene Interessensabwägung.

Aufgrund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendung in Bezug auf die vorgenommene Interessensabwägung hat der Naturschutzbeirat insoweit seine Parteistellung gewahrt. In der Folge war er daher auch berechtigt, im Hinblick auf diese Interessensabwägung die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben.

Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sieht vor, dass Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 8, bewilligt werden dürfen, wenn durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt würde. Dem zuvor festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass mit der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes nicht verbunden ist. Allerdings ist mit dem beabsichtigten Vorhaben sowohl eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum als auch des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes verbunden, weshalb eine Anwendbarkeit der Bestimmung Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht gegeben ist.

Im Sinne der Bestimmung Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 war noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

Den Gesetzeserläuterungen Verf-30/2/1986 ist zur Güterabwägung Folgendes zu entnehmen:

„Im Rahmen dieser Güterabwägung ist zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles überwiegen. Dabei wird unter dem Begriff „Gemeinwohl“ das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste – auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen sozialen Gruppenansprüche unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstellt – zu verstehen sein. Es ist daher danach zu fragen, welches „Bündel“ an öffentlichen Interessen gewichtiger ist, was dem Menschen also insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger ist, die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Landschaft.“

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 definiert nicht, welche öffentlichen Interessen jenen öffentlichen Interessen an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen gegenüber zu stellen sind. Im Gegensatz dazu definiert die Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 die öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens wie folgt: Landesverteidigung, Eisenbahn-, Luft- oder öffentlicher Straßenverkehr, Post- oder öffentliches Fernmeldewesen, Bergbau, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz.

Anhaltspunkte dafür, die in der Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 explizit genannten öffentlichen Interessen nicht auch als jene öffentlichen Interessen anzusehen, die im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu berücksichtigen sind, bestehen nicht, zumal der Landesgesetzgeber die von ihm verwendeten „öffentlichen Interessen“ als bekannt voraussetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 die Aufzählung der öffentlichen Interessen im Forstgesetz 1975 bereits in Geltung standen.

Im vorliegenden Fall weist jene Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, die vom gegenständlichen Vorhaben umfasst ist, die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ auf.

Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung bzw. eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen vergleiche dazu VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112).

Allerdings kann die Interessensabwägung nach Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nur projektsgemäß erfolgen, sieht doch Paragraph 51, Absatz 2, K-NSG 2002 vor, dass im Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sind.

Der Antragstellerin xxx GmbH ist zuzugestehen, dass durch die Widmung einer Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, als „Bauland-Industriegebiet“ ein öffentliches Interesse an deren Verwertung jedenfalls indiziert wird. Um aber beurteilen zu können, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes übersteigt, wäre die Kenntnis der konkreten Maßnahmen der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung und ihrer Auswirkungen erforderlich gewesen; dies insbesondere, um feststellen zu können, ob die geplante gewerbliche bzw. industrielle Nutzung aus naturschutzrechtlicher Sicht überhaupt zulässig wäre und ob sie insbesondere im regionalwirtschaftlichen Interesse läge vergleiche dazu VwGH 13.12.1995, Zahl: 90/10/0018). Es wäre daher Aufgabe der Antragstellerin xxx GmbH gewesen, der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nachzukommen und ihre – als öffentliches Interesse an der projektierten Geländeveränderung sowie Aufschließungsstraße geltend gemachte – gewerbliche bzw. industrielle Nutzung der Parzelle soweit zu konkretisieren, dass das Gericht in die Lage versetzt worden wäre, zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes übersteigt. Eine geplante Maßnahme, die sich wie hier in einer Geländeveränderung sowie der Errichtung einer Aufschließungsstraße und damit in der Zerstörung des Feuchtgebietes erschöpft, ist kein Vorhaben, das als solches einer Beurteilung nach dem Kriterium „Siedlungswesen“ bzw. „regionalwirtschaftliches Interesse“ im Sinne des Gesetzes zugänglich wäre. Es handelt sich im gegenständlichen Fall vielmehr um eine Vorbereitungsmaßnahme, die den Zweck eines allenfalls geplanten Vorhabens (noch) nicht erkennen lässt. Die Antragstellerin xxx GmbH hat selbst ausgeführt, dass mit dem geplanten Vorhaben die Baureifmachung durch Anschüttung der gegenständlichen Fläche sowie der Errichtung einer Aufschließungsstraße verbunden ist. Nach Abschluss dieser Arbeiten sollen die so entstandenen Flächen an Interessenten veräußert werden.

Im vorliegenden Fall konnte daher die Interessensabwägung aufgrund des Umstandes, dass die geplanten Maßnahmen nicht hinreichend konkretisiert wurden, nicht zu Gunsten der Antragstellerin xxx GmbH ausfallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

römisch VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.3252.36.2014