Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

18.01.2016

Geschäftszahl

KLVwG-1086-1087/4/2015

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der 1.) xxx GmbH & Co KG, vertreten durch xxx und der 2.) xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 27.3.2015, Zahl: 07-A-ADE-46/4-2015, betreffend die Vorschreibung von Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, zu Recht erkannt:

römisch eins.           Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG wird den Beschwerden der 1.) xxx GmbH & Co KG, in xxx, vertreten durch xxx, und der 2.) xxx, vertreten durch xxx,

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n.

römisch II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Am 24.3.2015 erfolgte durch die belangte Behörde eine unangesagte Überprüfung der Aschedeponie sowie der Asche-Verwertungsanlage beim Dampfkraftwerk (DKW) der ehemaligen ÖDK am Standort in xxx auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002. Der Behörde sei die Lagerung von mit Quecksilber belasteten Filterstaubrückständen, herrührend aus der Betriebsanlage der xxx GmbH in xxx, in Silos im Bereich der Asche- Verwertungsanlage beim DKW der ehemaligen ÖDK im vorgenannten Standort bekannt geworden. Die belangte Behörde hegte den Verdacht, dass die verfahrensgegenständlichen Filterstaubrückstände auch mit Hexachlorbenzol (HCB) belastet sind.

Dieser Überprüfung 24.3.2015 wurden von der belangten Behörde Amtssachverständige aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft und Luftreinhaltung – Emission/Immission, sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen und erstatteten diese nachstehende gemeinsame Stellungnahme zu den Fragestellungen der belangten Behörde:

„Ad 1)

Nach Angaben der xxx GmbH anlässlich einer durchgeführten Überprüfung am 21.01.2015 lagern rund 2.000 t Filterstaub aus der Klinkerproduktion in zwei Silos.

Ein darüber angefertigter Aktenvermerk der befassten Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2015, Zahl: 08-BA-20/9-2015 wird als Beilage "A" zur Niederschrift genommen.

Ad 2)

Unter der Annahme, dass es sich um diese Filterstäube aus der Klinkerproduktion handelt, wird aus abfallfachlicher Sicht diesem Material die Schlüsselnummer 31309 "Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen" zugeordnet.

Ad 3)

Im Zuge der derzeit geschlossenen Lagerung und keiner wie immer gearteter Manipulation ist Gefahr in Verzug nicht zu konstatieren, eine Gefahreneinschätzung kann erst nach Vorlage einer entsprechenden Analyse der Inhaltsstoffe erfolgen.

Ad 4)

Die Art der Beprobung hat nach den hiefür zutreffenden einschlägigen Normen und Richtlinien zu erfolgen.

Ad 5)

Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes ist für die Durchführung der Beprobung eine Arbeitsplatzevaluierung zu erstellen. Die Arbeitsplatzevaluierung hat sämtliche Arbeitsschritte bei den Beprobungen zu beschreiben. Sollten bei diesen Beprobungen auch die Silos und Behälter befahren werden müssen, sind zusätzlich schriftliche Befahrerlaubnisscheine auszustellen. Weiters ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, in denen die Explosionsschutzzonen genau festgelegt werden müssen und welche Maßnahmen bei diesen Arbeiten zu treffen sind.

Aus Sicht der Luftreinhaltung wird eine Überprüfung der Aufsatzfilter auf den Silos dahingehend eingefordert, dass der Reststaubgehalt in der Reinluft nach dem Filter einen Wert von 5-10 mg/Nm³ (je nach Analysenergebnis der Filterstäube) nicht überschreitet. Sämtliche Manipulationen z.b. mittels Silowagen haben im geschlossenen System zu erfolgen.

Ad 6)

Akkreditierte Institute und einschlägig befugte Ziviltechniker

Ad 7), Ad 8) und Ad 9)

Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse durch die befugte Fachanstalt, sind die ordnungsgemäßen Entsorgungsmöglichkeiten festzulegen.

Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit wird für die Beprobung und Analyse der genannten Materialien ein Zeitraum von drei Monaten veranschlagt. Für eine entsprechende mögliche Verwertung oder Beseitigung wird ein Zeitraum von max. einem Jahr angenommen.

Ad 10) und Ad 12)

Notwendige und geeignete Maßnahmen werden im Anhang als Maßnahmen formuliert.

Folgende Maßnahmen sind aus fachlicher Sicht vorzuschreiben:

1.   Beschreibung folgender Parameter: Um welches Material handelt es sich? Welche Inhaltsstoffe werden angenommen? Wieviel Material wurde von xxx verbracht? An welcher Stelle wurde das gegenständliche Material dem Klinkerprozess entnommen? Kurze Beschreibung des Materials (Korngröße, Feuchtigkeit, Konsistenz, Farbe, Geruch ..... ). Zu welchem Zeitpunkt wurden die Materialien nach xxx verbracht? In welche Silos wurden die Materialien eingebracht? Aus arbeitnehmerschutzfachlicher Sicht ist noch anzugeben, welche MAK- und TRK-Werte bei der Manipulation dieser Stoffe eventuell anfallen.

2.   Analyse des in den drei Silos befindlichen Materials durch eine befugte Fachanstalt. Schwermetallscreening, qualitative und quantitative Analyse der in der AW genannten Parameter für Ersatzbrennstoffe bei Einsatz bei Anlagen zur Zementerzeugung, zudem Bestimmung des Chrom VI-Gehaltes, Chlor-Gesamtgehaltes sowie des Gehaltes an Hexachlorbenzol.

3. Vorlage eines Entsorgungskonzeptes einschließlich der Reinigung der Silos

4.   Derzeitige Sicherung des Standortes:

Verplombung der Befüll- und Abfüllstützen durch die Abteilung 8 im Auftrag der Abteilung 7, Absicherung der Silos gegen Zutritt mittels Bauzaun.

Sollten die drei Silos einer Endreinigung zugeführt werden müssen, ist dem Arbeitsinspektorat Kärnten ein Sanierungskonzept vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die bei diesen Arbeiten getroffen werden müssen, anzugeben sind (wie Schwarzweißbereiche, Atemschutz mit Fremdbelüftung etc.).“

Vom in der Überprüfungsverhandlung anwesenden Vertreter der xxx GmbH & Co KG wurde nachfolgende Stellungnahme erstattet:

„Wir haben das Gelände der Ascheverwertungsanlage inkl. aller Gebäude und Anlagen an die xxx GmbH seit 1.7.2012 verpachtet. Uns ist weder bekannt, dass xxx irgendetwas lagert, noch was sie dort lagern. Wir haben auch nie einen Auftrag erteilt. Nach der Schließung unserer Ascheverwertungsanlage ist zur weiteren Erfüllung des Schließungs- und Verwertungskonzeptes, für das die xxx GmbH & Co KG in xxx weiterhin die Verantwortung trägt, eine Verwendung für die Silos nicht herleitbar. Die xxx ist lediglich Eigentümer des Grundstückes und der Anlagen, aber nicht Betreiber.“

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.3.2015, Zahl: xxx, erlassen und wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:

„I.

Der Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde verpflichtet gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI römisch eins 2002/102, idgF, die xxx GmbH & Co KG in xxx, als Rechtsnachfolgerin sowie die xxx GmbH, zur ungeteilten Hand nachstehende Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen bei den drei Silos der mit Bescheid vom 25.07.1989, Zahl: xxx, auf Grundstücken in der KG xxx genehmigten und seit dem Jahr 2008 in betrieblichem Zusammenhang mit der Sanierung der Aschedeponie stehenden Ascheverwertungsanlage beim DKW der ehemaligen xxx am Standort in xxx, auf Grund der aufgetretenen, konsenslosen Zwischenlagerung von mit Quecksilber (Hg) belasteten Filterstauben in den Silos der Ascheverwertungsanlage in xxx, mit Grund zur Annahme, dass diese Filterstaube auch mit Hexachlorbenzol (HCB) kontaminiert sind, zu eigenen Lasten durchzuführen, um den der Rechtsordnung entsprechenden, dh den bescheidgemäßen Zustand wie folgt herzustellen:

1.   Die drei Silos der Ascheverwertungsanlage (Mahlanlage) sind gegen unbefugten Zutritt mittels Bauzaun abzusichern.

      Erfüllungsfrist: sofort

2.   Es ist eine Analyse des in den drei Silos befindlichen Materials durch eine befugte Fachanstalt durchzuführen: Schwermetallscreening, qualitative und quantitative Analyse der in der AW genannten Parameter für Ersatzbrennstoffe bei Einsatz bei Anlagen zur Zementerzeugung, zudem Bestimmung des Chrom VI-Gehaltes, Chlor-Gesamtgehaltes sowie des Gehaltes an Hexachlorbenzol.

      Erfüllungsfrist: bis spätestens 30.06.2015

3.   Folgende Parameter sind zu beschreiben: Um welches Material in den drei Silos der Ascheverwertungsanlage handelt es sich? Welche Inhaltsstoffe werden angenommen? Wieviel Material wurde von xxx nach xxx verbracht? An welcher Stelle wurde das gegenständliche Material dem Klinkerprozess entnommen? Das Material ist zu beschreiben (Korngröße, Feuchtigkeit, Konsistenz, Farbe, Geruch etc.). Zu welchem Zeitpunkt wurden die Materialien in die Silos der Ascheverwertungsanlage nach xxx verbracht? In welche Silos wurden die Materialien eingebracht?

Weiters ist anzugeben, welche MAK- und TRK-Werte bei der Manipulation dieser Stoffe eventuell anfallen.

      Erfüllungsfrist: bis spätestens 30.06.2015

4.   Es ist ein Entsorgungskonzept einschließlich der Reinigung der Silos vorzulegen.

Erfüllungsfrist: bis spätestens 30.09.2015

5.   Sollten die drei Silos einer Endreinigung zugeführt werden müssen, ist dem Arbeitsinspektorat Kärnten ein Sanierungskonzept vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die bei diesen Arbeiten getroffen werden müssen, anzugeben sind (wie Schwarzweißbereiche, Atemschutz mit Fremdbelüftung etc.).

      Erfüllungsfrist: bis spätestens 30.09.2015

6.   Der in die drei Silos der Ascheverwertungsanlage konsenslos eingebrachte Filterstaub ist einer entsprechend ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

      Erfüllungsfrist: bis spätestens 30.09.2016

7.   Nach Abschluss der aufgetragenen Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen ist über deren Erfüllung der Abfallwirtschaftsbehörde unaufgefordert zu berichten.

römisch II.

Kosten:

Die xxx GmbH & Co KG in xxx, wird gemäß Paragraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI 1991/51, idgF, in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBI 1995/7, idgF, verpflichtet,

-          für den Zeitraum des Ortsaugenscheines der örtlich, mündlichen Verhandlung  am 23.03.2015 eine Kommissionsgebühr im Betrag von ………….. € 163,20

           (6 Amtsorgane, 2/2 Stunden)

binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein bei sonstiger Exekution an das Amt der Kärntner Landesregierung, Buchhaltung, zu überweisen.

Sollte die Überweisung nicht mit dem Originalzahlschein erfolgen (zB Sammelüberweisung, Netbanking), so müssen unbedingt die am Zahlschein angeführten Daten (GZ, Verwendungsweck) mitgeteilt werden, um eine sofortige Zuordnung der Einzahlung vornehmen zu können sowie unnotwendige Mahnmaßnahmen hintanzuhalten.“

Gegen diesen Bescheid richten sich die zulässigen Beschwerden der 1.) xxx GmbH & Co KG in xxx, vertreten durch xxx GmbH vom 27.4.2015 (im Weiteren kurz: Erstbeschwerdeführerin) und der 2.) xxx GmbH, vertreten durch xxx GmbH, vom 28.4.2015 (im Weiteren kurz: Zweitbeschwerdeführerin).

Von der Erstbeschwerdeführerin wird im Beschwerdeschriftsatz vom 27.4.2015 nach Wiedergabe des Sachverhalts die Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewendet, zumal sich der abfallpolizeiliche Auftrag nicht auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 stützen könne. Des Weiteren folgen Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Aschedeponie und der Flual-Anlage (Anmerkung: das ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.7.1989, Zl. xxx, gewerberechtlich genehmigte Mahlanlage), wonach die Flual-Anlage eine selbständige (Behandlungs-)Anlage und keinesfalls Bestandteil der Deponie sei und dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Verpachtung der Flual-Anlage an die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr als Inhaberin dieser Anlage zu qualifizieren sei, weshalb sie als Verpflichtete nicht in Betracht komme. Schließlich wird noch die mangelnde Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch die belangte Behörde eingewendet, insbesondere dass keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Filterstäuben überhaupt um Abfall im Sinne des AWG handle. Abschließend wurde die Verletzung des Parteiengehörs eingewendet und wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass sich die in Spruchpunkt römisch eins. angeordneten Verpflichtungen und die Kostenvorschreibung gemäß Spruchpunkt römisch II. nicht an die Erstbeschwerdeführerin richten, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Beschwerdeschriftsatz vom 28.4.2015 eingangs der Sachverhalt dargestellt und wurden im Weiteren Ausführungen dazu getroffen, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Filterstäuben in den Silos der Ascheverwertungsanlage in xxx nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle. Da aus näher dargelegten Gründen kein Abfall im Sinne des AWG 2002 vorliege und auch kein Fall des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 vorliege, sei die belangte Behörde aus diesen Gründen unzuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt Betreiberin oder Inhaberin der seinerzeitigen Aschedeponie in xxx gewesen, wobei aber Voraussetzung für die Verantwortlichkeit nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 sei, die Deponie im ausschlaggebenden Zeitraum, d.h. jedenfalls vor der Stilllegung bzw. Schließung, betrieben zu haben. Auch aus der Pachtvereinbarung vom 22.6.2012 könne keine Betreiber- oder Inhabereigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin an der Deponie begründet werden. Die Flual-Anlage würde nicht dem Deponieregime unterliegen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 78, Absatz 17, AWG 2002 gelte die gewerberechtliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.7.1989, Zahl: xxx, für die Mahlanlage in xxx auch als Genehmigung nach dem AWG 2002 und würden die Filterstäube nicht konsenslos gelagert werden. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, zumal Ermittlungshandlungen ob die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien überhaupt Abfall seien, nicht stattgefunden haben und sei die Zuordnung der Materialien zur Schlüsselnummer 31309 unrichtig, da vielmehr die Schlüsselnummer 31301 einschlägig wäre, wobei aber auch die sachverständige Zuordnung einer Sache zu einer Schlüsselnummer nicht deren Abfalleigenschaft bedinge. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachfolgender Rechtsbestand der Aschedeponie und der Ascheverwertungsanlage (Mahlanlage) beim DKW der ehemaligen xxx am Standort in xxx der Erstbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin:

Mit Bewilligungsbescheid vom 18.6.1957, Zahl: xxx, wurde die energierechtliche Bewilligung zur Erweiterung des DKW xxx samt einer Aschedeponie erteilt.

Mit Bewilligungsbescheid vom 4.7.1985, Zahl: xxx, wurde die sonderabfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für natriumhältige Asche erteilt.

Mit Überprüfungsbescheid vom 9.1.1987, Zahl: xxx, wurde im Zuge einer abfallrechtlichen Überprüfung festgestellt, dass die Untergrundabdichtung den Erfordernissen entspricht.

Laut dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.7.1989, Zahl: xxx, wurde der xxx (Rechtsvorgängerin der Erstbeschwerdeführerin) die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mahlanlage auf Parzellen Nr.: xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen, sowie unter Erfüllung von Auflagen erteilt. Aus der diesem Bescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung geht hervor, dass die Aschemahl- und Aschetrocknungsanlage für die Verarbeitung sowohl im Kraftwerk anfallender Trockenasche, als auch der feuchten Deponieasche ausgelegt wurde. Die Durchsatzleistung der Anlage beträgt ca. 20 t/h Fertiggut Flual (Flual = Handelsbezeichnung für getrocknete und gemahlene Asche). Unter anderem verfügt diese Anlage über eine Siloanlage für Kalksteinmehl, wobei ein 2.000 t Silo zur Zwischenlagerung des Kalkmehls zwischen Erzeugung und Verbrauch dient.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.5.1994, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AWG festgestellt, dass Flual-Flugasche in aufbereiteter Form zur Verwendung als Zuschlagstoff für die Betonerzeugung nicht Abfall im Sinne des AWG ist.

Hinsichtlich des vorgenannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.7.1989 geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.2.2008 der Gewerberechtsakt betreffend die Mahlanlage dem Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde zuständigkeitshalber mit dem Bemerken vorgelegt wurde, dass die Ascheverwertung im betrieblichen Zusammenhang mit dem Betrieb des DKW xxx bzw. seit der Stilllegung nur mehr im Zusammenhang mit der Sanierung der Aschedeponie stehe. Da die verarbeitete Asche ausschließlich aus dem Energieerzeugungsbetrieb stamme, welcher nicht der Gewerbeordnung unterliege und es sich um eine Verwertungs- bzw. Sanierungsmaßnahme handle, unterliege die Mahlanlage nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft xxx nicht der Gewerbeordnung sondern dem Abfallwirtschaftsgesetz.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 15.7.2009, Zahl: xxx, die Erstbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der xxx und Inhaberin der Aschedeponie beim DKW der ehemaligen xxx am Standort in xxx gemäß Paragraph 73, Absatz 4,, 5 Satz 1 und Absatz 7, Satz 2 AWG verpflichtet, das überarbeitete, vorgelegte Konzept „Aschedeponie xxx Verwertungs- und Schließungskonzept“, erstellt durch die xxx GmbH vom 9.12.2008 sofort umzusetzen.

Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 20.12.2012,
Zahl: xxx, wurde von der Abfallwirtschaftsbehörde die von der Erstbeschwerdeführerin erstattete Anzeige über die Stilllegung der seinerzeit genehmigten Sodaaschedeponie nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen (technisches Konzept zum Abbau der Sodaasche auf den Parzellen Nr.: xxx und xxx, KG xxx, sowie Parzelle Nr.: xxx, KG xxx) unter Vorschreibung von Aufträgen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3 und Absatz 6, Satz 1, Paragraph 51, Absatz eins,,
§ 77 Absatz 2, Satz 3 und 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen.

Mit Schriftsatz vom 18.5.2015, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Feststellungen:

Den Rechtsvorgängern der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 18.6.1957, Zahl: xxx, die energierechtliche Bewilligung zur Erweiterung des DKW in xxx samt Aschedeponie und mit Bewilligungsbescheid vom 4.7.1985, Zahl: xxx, die abfallrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für natriumhältige Asche erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.7.1989, Zahl: xxx, wurde der Rechtsvorgängerin der Erstbeschwerdeführerin, der xxx, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mahlanlage auf Parzellen Nr.: xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt, die den Zweck der Verarbeitung sowohl im Kraftwerk anfallender Trockenasche, als auch der feuchten Deponieasche dient und hiefür ausgelegt ist. Diese Betriebsanlage umfasst auch eine Siloanlage für Kalksteinmehl, wobei ein 2.000 t Silo der Zwischenlagerung des Kalkmehls zwischen Erzeugung und Verbrauch dient. Die Durchsatzleistung der Anlage beträgt ca. 20 t/h Fertiggut Flual (Flual = Handelsbezeichnung für getrocknete und gemahlene Asche). Unter anderem verfügt diese Anlage über eine Siloanlage für Kalksteinmehl, wobei ein 2.000 t Silo zur Zwischenlagerung des Kalkmehls zwischen Erzeugung und Verbrauch dient.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.7.2009, Zahl: xxx, erteilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der xxx einen Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, Absatz 4,, 5 Satz 1 und Absatz 7, Satz 2 AWG 2002, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin zur sofortigen Durchführung des Konzepts „Aschedeponie xxx Verwertungs- und Schließungskonzept“ verpflichtet wurde.

Mit Bescheid vom 20.12.2012, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde die Stilllegung der Sodaaschedeponie unter Vorschreibung von Aufträgen zur Kenntnis genommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt eine Zementklinkerproduktionsanlage im Standort xxx. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 23.3.2015, Zahl: xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebs für eine Quecksilber-Emissionsreduktionsanlage im Standort xxx (Werk xxx) erteilt. Im Zuge dieses Versuchsbetriebes wurde der Staub des Hauptfilters über einen längeren Zeitraum ausgeschleust und gesammelt.

In weiterer Folge wurde von der Zweitbeschwerdeführerin eine Verbringung dieser Filterstäube in die Silos, welche einen Bestandteil der mit Bescheid vom 25.7.1989, Zahl: xxx, gewerberechtlich genehmigten Mahlanlage bilden, vorgenommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.3.2015, Zahl: xxxx, wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 verpflichtet, näher beschriebene Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung der Filterstäube, herrührend aus der Betriebsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, vorzunehmen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, sowie die Einsichtnahme in die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bescheide vom 15.7.2009, Zahl: xxx, vom 20.12.2012, Zahl: xxx, sowie den Pachtvertrag vom 22.6.2012. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des Rechtsbestandes der Aschedeponie und Ascheverwertungsanlage decken sich mit den Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen der beiden Beschwerdeführerinnen.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:

(1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Absatz eins, bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Absatz eins bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen ist, findet Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

(8) In den Fällen gemäß Absatz eins,, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß Paragraph 71 und Artikel 24, der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß Paragraph 24 a, verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.

Paragraph 2, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 idgF lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

[…]

4.  „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

 a)   Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den
Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

      b)     Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

      c)     Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

Paragraph 3, Ziffer 11, der Deponieverordnung 2008 – DVO 2008 idgF lautet:

Ein Deponiebereich umfasst die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß Paragraph 33, Absatz eins,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen:

1.

Vorab ist festzustellen, dass durch das Vorbringen in den Beschwerdeschriftsätzen der beiden Beschwerdeführerinnen außer Streit gestellt ist, dass Filterstäube aus der Anlage der Zweitbeschwerdeführerin im Standort xxx, in die Silos der mit gewerberechtlichem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 25.7.1989, Zahl: xxx, genehmigten Mahlanlage im Bereich der Aschedeponie in xxx durch die Zweitbeschwerdeführerin verbracht wurden.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen bei den Silos der mit Bescheid vom 25.7.1989, Zahl: xxx, gewerberechtlich genehmigten Mahlanlage sind auf die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 gestützt.

2.

Die belangte Behörde leitet ihre Zuständigkeit einerseits aus der Bestimmung des
§ 73 Absatz 7, AWG 2002 ab, wonach für Behandlungsaufträge gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die zuständige Behörde der Landeshauptmann ist und andererseits daraus, dass der gewerberechtliche Genehmigungsbescheid vom 25.7.1989 betreffend die Mahlanlage dem Landeshauptmann von Kärnten von der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständigkeitshalber mit dem Bemerken übermittelt wurde, dass die Ascheverwertung im betrieblichen Zusammenhang mit dem Betrieb des DKW xxx bzw. seit der Stilllegung nur mehr im Zusammenhang mit der Sanierung der Aschedeponie steht bzw. dass die verarbeitete Asche ausschließlich aus dem Energieerzeugungsbetrieb stammt, welcher nicht der Gewerbeordnung unterliegt und es sich um eine Verwertungs- bzw. Sanierungsmaßnahme handelt, weshalb die Mahlanlage dem Abfallwirtschaftsgesetz und nicht der Gewerbeordnung unterliege.

3.

Soweit in den Beschwerdeschriftsätzen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin die Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge der Anwendung des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 eingewendet wird, führt dies die Beschwerden zum Erfolg.

4.

Tatbestandvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 ist die rechtliche oder faktische Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002.

Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter Deponien im Rechtssinn zu verstehen ist:

„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten:

a)   Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einen anderem Ort vorbereitet werden können,

b)   Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung 3 Jahre nicht überschreitet, und

c.) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet“.

Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 11, DVO 2008 umfasst ein Deponiebereich die im Genehmigungsbescheid angeführten Flächen der Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002; jedenfalls gehören dazu der Deponiekörper und die für den Deponiebetrieb erforderlichen, auch außerhalb des Deponiekörpers liegenden Einrichtungen zur Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung, Gebäude für das Deponiepersonal, Abstell- und Umkehrflächen und ein Zwischenlager gemäß
§ 33 Absatz eins,

Im Gegenstand wurden von der Zweitbeschwerdeführerin im Produktionsprozess in der Anlage in xxx angefallene Filterstäube in die Silos der (gewerberechtlich) mit Bescheid vom 25.7.1989, Zl xxx, genehmigten Mahlanlage (auch als Flual-Anlage bezeichnet) im Standort xxx verbracht.

Die mit Bescheid vom 25.7.1989, Zl xxx, gewerberechtlich genehmigte Mahlanlage, in deren Silos die verfahrensgegenständlichen Filterstäube aus der Anlage bzw. dem Produktionsprozess der Zweitbeschwerdeführerin verbracht wurden, ist verfahrensgegenständlich nicht als Deponie bzw. als Teil der Deponie zu qualifizieren. Diese Silos dienen lt. Projektsbeschreibung der Zwischenlagerung von Kalkmehl zwischen Erzeugung und Verbrauch.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die bloße Ablagerung von Abfällen noch keine Deponie dar, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 u.a. die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist vergleiche VwGH 26.7.2012, Zahl: 2008/07/0101).

Die für rechtlich oder faktisch stillgelegte oder Kraft behördlicher Anordnung geschlossene Deponien normierte Sondernorm des Paragraph 73, Absatz 4, AWG bezieht sich nicht nur auf genehmigte sondern auch auf nicht genehmigte Deponien im Sinne der Legaldefinition nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG. Die erforderlichen Maßnahmen sind primär dem ehemaligen Deponiebetreiber (bzw. –inhaber) und zwingend in Bescheidform vorzuschreiben. Dem ehemaligen Deponiebetreiber sind bei verfassungskonformer Interpretation nur Maßnahmen aufzutragen, die auf den Betrieb der Deponie zurückzuführen sind vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, Kurzkommentar Abfallwirtschafts-gesetz 2002, 2015; Sitzung 492 ff).

Im Zusammenhang mit der Lagerung bzw. Verbringung verfahrensgegenständlicher Filterstäube, herrührend aus der Anlage der Zweitbeschwerdeführerin in xxx stellt die mit Bescheid vom 25.7.1989, Zahl: xxx, genehmigte Mahlanlage samt den dazugehörigen Silos keine Deponie bzw. keinen Teil einer Deponie im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, DVO 2008 dar und ist auch nicht als Teil einer Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG zu sehen ist.

Die gewerberechtlich genehmigte Mahlanlage wurde zur Verwertung von Asche und nicht zur Ablagerung von Abfällen errichtet und ist verfahrensgegenständlich keinesfalls als Deponie oder als ein Teil einer solchen anzusehen. Vielmehr dient sie der Verwertung und nicht der Ablagerung, und stellt demnach keine Deponie oder einen Teil einer solchen dar.

Es besteht weiters kein Konnex bzw. Zusammenhang zwischen der Lagerung der Filterstäube aus der Anlage bzw. dem Produktionsprozess der Zweitbeschwerdeführerin und dem Betrieb, der Sanierung oder Stilllegung der Deponie in xxx. Da die Verbringung der Filterstäube aus der Anlage der Zweitbeschwerdeführerin in die Silos der (gewerberechtlich) genehmigten Mahlanlage nicht auf den Betrieb der Deponie bzw. deren Sanierung oder Stilllegung zurückzuführen ist kann der Behandlungsauftrag daher nicht auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 gestützt werden.

5.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Abtretung des Gewerberechtsaktes an den Landeshauptmann von Kärnten als Abfallwirtschaftsbehörde erfolgte laut der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich im Zusammenhang mit der Stilllegung bzw. Sanierung der Aschedeponie in xxx und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Lagerung bzw. mit der Verbringung der Filterstäube am gegenständlichen Areal durch die Zweitbeschwerdeführerin. Auch daraus kann keine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung eines Behandlungsauftrages gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 abgeleitet werden.

6.

Aus den oben dargelegten Gründen kann der angefochtene Behandlungsauftrag daher nicht auf die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 gestützt werden und liegt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

7.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1086.1087.4.2015