Gericht

Landesverwaltungsgericht Kärnten

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

KLVwG-1653/19/2014

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 02.04.2014, Zahl: VK9-STR-5528/2013,

zu Recht erkannt:

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n .

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,-- zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Strafverfahrens vor der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtsverfahrens) beträgt daher € 94,--.

III.    Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Anträge des xxx vom 03.06.2014, 01.07.2014 und 03.12.2014, alle betreffend den Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatzaufwand, Barauslagen) den

B e s c h l u s s

gefasst:

Die Anträge werden als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .

IV.      Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1: Sie haben durch das Abfeuern von mehreren Schweizerkrachern und Raketen der Klasse römisch II ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Tatzeit: Datum: 21.06.2013

Uhrzeit: gegen 22.30 Uhr

Tatort:               xxx, xxx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1: Paragraph 2, Absatz eins, Landessicherheitsgesetz, LGBl. 74/77 i.d.g.F.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde daher eine Strafe von € 70,00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen, gemäß Paragraph 4, K-LSiG verhängt. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen habe; es sei einem Exekutivorgan zuzutrauen, dass er einen ungebührlicherweise störenden Lärm ohne Lärmpegelmessgerät feststellen könne.

Mit Schreiben vom 27.04.2014 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben („Einspruch“). Er sei Angehöriger der Religionsgemeinschaft xxx und berufe sich auf sein Recht auf freie Religionsausübung. Er habe lediglich beim Eintreffen der Polizisten zu Demonstrationszwecken zwei Schweizerkracher ins Feuer geworfen sowie zwei Raketen abgefeuert. Die Polizisten hätten kein Schallmessgerät dabei gehabt. Er verwies auf schlechte nachbarschaftliche Beziehungen mit dem Anrainer xxx und darauf, dass in der Nähe eine Schießstätte in Betrieb sei, die wesentlich größere Lärmerregungen verursache. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In einer Verhandlung am 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vernommen und gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich beantrage ein Versäumnisurteil mit Freispruch, weil mein Prozessgegner nicht erschienen ist. Weiters beantrage ich, dass die Verhandlung nicht vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt wird, weil Richter von der Verwaltung in das Verwaltungsgericht rekrutiert worden sind und diese sich mit den Verwaltungsbeamten untereinander alle kennen. Ich bestehe auf die Vorlage eines Amtsausweises. Ein solcher wurde mir vom Richter nicht vorgelegt, weil er keinen hat. Mir wurde die Einsichtnahme in das Bestellungsdekret angeboten, was ich allerdings ablehne.

Weiters mache ich Kosten lt. Beilage ./A geltend. Diese Beilage wird zur heutigen Verhandlungsschrift genommen.

Ich fühle mich der Religionsgemeinschaft xxx verbunden. Dies ist eine Urreligion. In dieser Religion ist die Sommersonnenwende das wichtigste Ereignis. Wir waren damals zu dritt und haben ein Lagerfeuer mit Baumschnitt angezündet. Der Standort war außerhalb des Ortsgebietes; wir haben es der Gemeinde bekannt gegeben. Anschließend wurde der Haufen von der Feuerwehr inspiziert und frei gegeben. Ich habe mehrere Nachbarn, mit der Familie xxx habe ich als einziger Probleme. Wir haben auch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Wir haben gefeiert, aber sicher vor 22.00 Uhr aufgehört. Dabei sind einige Raketen abgeschossen worden und einige Schweizerkracher ins Feuer geworfen worden. Dass die Polizei gerufen wurde, kann ich mir nur durch das schlechte Nachbarschaftsverhältnis erklären. Die Polizei hat sich auf Grund der Anzeige angeschlichen und Waffen gesucht. Wir haben keine Waffen gehabt. Nach dem Eintreffen der Polizei habe ich zu Demonstrationszwecken 1 Rakete und 3 bis 4 Schweizerkracher gezündet; später erfolgte kein weiteres Feuerwerk oder Ähnliches mehr. Nach meiner Erinnerung ist die Polizei bereits vor 22.00 Uhr eingetroffen. Mir gegenüber hat die Polizei geäußert, dass sie keinen Lärm wahrgenommen hat.

Ich habe die Raketen sicher nicht in Richtung von Wohnhäusern abgefeuert, sondern in Richtung des unverbauten Gebietes. Nachdem die Polizei abgefahren ist, habe ich nicht mehr geschossen.

Ich bin mit dem Polizisten xxx per Du und habe ihn etwa in der Art angesprochen: „Ich werde dir zeigen, dass das nicht laut ist.“ und er hat dies zur Kenntnis genommen. Er hat zumindest nichts gesagt. Ich hätte sonst keine Veranlassung gehabt, weitere Raketen abzuschießen.“

Der Meldungsleger im gegenständlichen Verfahren gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich war im gegenständlichen Fall der Meldungsleger. Die Anzeige ist telefonisch um 22.10 Uhr von xxx erstattet worden. Dabei wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Gewehr auf der Wiese geschossen hat. Daraufhin sind wir zu zweit hingefahren und um 22.30 Uhr dort eingetroffen. Wir sind über das Grundstück von xxx zum Grundstück des Beschwerdeführers gegangen, wo ein großes Feuer ersichtlich war. Zu diesem Zeitpunkt haben wir keine Knallgeräusche oder Ähnliches wahrgenommen. Wir haben auf dem Grundstück xxx und eine weitere uns nicht bekannte Person angetroffen. Wir haben uns dort umgesehen, während dessen hat der Beschwerdeführer 3 bis 4 Schweizerkracher ins Feuer geworfen, wodurch Lärm verursacht worden ist. Das wurde uns nicht vorher angekündigt. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer noch 2 Raketen abgefeuert; auch dazu gab es keine Erläuterungen. Wir forderten ihn auf das Ganze einzustellen und nahm er dies zur Kenntnis. Wir entfernten uns dann und gingen auf das Grundstück des Herrn xxx. Er erzählte uns, dass es die ganze Zeit gekracht habe und er sich deswegen gefürchtet habe. Waffen haben wir allerdings keine vorgefunden. Um 23.55 Uhr erhielten wir eine weitere telefonische Mitteilung von der Familie xxx (von wem kann ich nicht sagen), dass wieder eine Rakete abgefeuert worden wäre. Wir erhielten diese Mitteilung nicht direkt, sondern über die Bezirksleitstelle. Wir haben das aber nicht mehr vor Ort überprüft.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Polizei sei bereits vor 22.00 Uhr eingetroffen, führe ich aus, dass ich mir die Uhrzeit der Anzeige notiert habe; und das war 22.10 Uhr.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Der Zeitpunkt des Anrufes wäre eventuell über die Bezirksleitstelle Völkermarkt nachvollziehbar; ob dies allerdings nach fast einem Jahr noch möglich ist kann ich nicht sagen.

Ich war mit der Suche nach den angeblichen Waffen beschäftigt, daher weis ich nicht, ob der Beschwerdeführer mit dem Kollegen xxx gesprochen hat, um ihm die Demonstration der Knallkörper anzukündigen.

Auf Befragen durch den Richter gibt der Zeuge an:

Das Wohnhaus der Familie xxx ist ca. 50 Meter vom Standort des Feuers entfernt. Es lag auch nicht innerhalb eines verbauten Ortsgebietes. Die Raketen sind explodiert und nicht etwa mit einem Zischgeräusch verglüht.“

Die Nachbarin xxx, führte in ihrer Einvernahme Folgendes aus:

„Die Polizei wurde von meinem Mann gerufen. Wir haben die Polizei um 21:43 Uhr gerufen, weil ich mir jedes Telefonat genau aufschreibe und habe ich eine entsprechende Liste angefertigt, die ich zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Wir haben das Feuer gesehen, am Grund des Nachbarn, ca. 29 Meter von unserem Gartenhaus entfernt (vom Wohnhaus ca. 33 Meter). Wir haben das mit Laser gemessen. Wir haben dann einen lauten Knall wahrgenommen. Wir ordneten dies einem Gewehrschuss zu, auf Grund der Stärke des Geräusches, und haben deshalb die Polizei gerufen. Die Polizei war vielleicht 10 Minuten später vor Ort. Wir haben selbst wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Polizisten Raketen in Richtung unseres Hauses geschossen hat. Er hat auch dauernd Schweizerkracher ins Feuer geworfen. Die Polizisten sind ca. nach einer dreiviertel Stunde abgefahren; danach ging der Lärm wieder los, sodass ich kurz vor 24.00 Uhr wieder die Polizei gerufen habe.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt die Zeugin an:

Ich vermute, dass der Beschwerdeführer mit einer Waffe geschossen hat; gesehen habe ich es allerdings nicht.“

Schließlich wurde auch der Nachbar, xxx, einvernommen und gab dabei Folgendes zu Protokoll:

„Die Liste mit den Anrufzeiten wird von meiner Frau geführt. Wir haben die Polizei gerufen, weil wir einen unglaublich lauten Knall wahrgenommen hatten. Wir haben aus dem Fenster geblickt und den Beschwerdeführer gesehen, wie er in der Nähe eines sehr großen Feuers gestanden ist. Er hatte eine Bierflasche in der Hand und warf Schweizerkracher ins Feuer. Dann ist die Polizei sehr rasch nach dem Anruf eingetroffen, ca. nach 20 Minuten. Sie haben dann mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen, er hat dann in ihrer Anwesenheit zwei Raketen gezündet und dabei gelacht. Nach dem die Polizisten abgefahren sind war eine Zeitlang Ruhe. Wir haben die Polizei dann wieder gerufen, als ca. gegen 23.30 Uhr oder später der Lärm wieder losging. Während die Polizei da war, waren wir, meine Frau und ich, auf unserem Grundstück und haben daher keine genauen Wahrnehmungen was gesprochen wurde.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Ich bin mir 100-prozentig sicher, dass der Beschwerdeführer eine Bierflasche in der Hand gehalten hat, ob die alkoholfrei war oder nicht, kann ich nicht angeben.

Die Antwort auf die Frage, warum er sich vom Beschwerdeführer bedroht fühlt, weise ich als unzulässig zurück, ebenso wie auf die Frage, warum ich in kurzer Zeit so viele verschiedene Wohnsitze hatte.“

Unter Vorlage einer Kostenaufstellung begehrte der Beschwerdeführer den Ersatz von € 423,88 (Schreiben, Kilometergeld und Diäten).

Am 01.07.2014 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt; weil der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines Dolmetschers für die slowenische Sprache bestand, wurde die Verhandlung wiederum auf unbestimmte Zeit vertagt. Der Beschwerdeführer beantragte in der Verhandlung den Ersatz von € 54,60 Kilometergeld.

Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer Übersetzungen der beiden Verhandlungsschriften übermittelt. Das weitere Verfahren fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin statt.

In einer Verhandlung am 12.11.2014 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Zusätzlich verwies er darauf, dass er für das Jahr 2013 von der Gemeinde xxx eine Bewilligung für das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers vergleiche Paragraph 3, des Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,) erhalten habe. Auf dieser sei handschriftlich die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse römisch II angefügt. Er habe diese Bewilligung dem einschreitenden Polizisten xxx auf Verlangen ausgefolgt und habe sie dieser an sich genommen.

Er legte ein als „Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers“ betiteltes Formular (in Kopie, betreffend das Jahr 2014) vor; dies wurde als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen. Darin war zum Formulartext handschriftlich „mit Feuerwerksraketen Klasse II“ hinzugefügt worden.

Der damals ebenfalls im Einsatz befindliche Polizist wurde einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich war damals gemeinsam mit dem Kollegen xxx auf Streife und wir wurden aufgrund einer Anzeige des Nachbarn xxx verständigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Gewehr auf seinem Grundstück herumschießen würde. Als wir gegen 22.00 Uhr oder 22.10 Uhr, genau kann ich das nicht sagen, jedenfalls circa 15 Minuten nach der Anzeigenerstattung dort eintrafen, haben wir das Feuer gesehen. Die Gemeinde hat uns die von ihr bewilligten Feuer mit einer „Sammelemail“ mitgeteilt, u.a. auch das Feuer des Beschwerdeführers. Ein Anmeldungsformular, wie vom Beschwerdeführer vorgelegt, habe ich an diesem Abend nicht gesehen. Ob mein Kollege das Formular vom Beschwerdeführer verlangt hat, weiß ich nicht. Gesehen habe ich jedenfalls nichts. Wir haben ihn zunächst befragt, ob er mit einer Waffe geschossen habe; er hat das dann verneint und um zu demonstrieren, dass das Geräusch nicht von einem Gewehr verursacht wird, zwei bis drei Schweizerkracher in das Feuer geworfen. Ich habe ihn dazu nicht aufgefordert. Der Kollege hat sofort gesagt, hör auf zu schießen. Wie wir eingetroffen sind, haben wir kein Krachen gehört, es ist lediglich der Beschwerdeführer mit einer zweiten Person beim Feuer gestanden.

Der Beschwerdeführer führt dazu aus: Ich weise darauf hin, dass beim Eintreffen der Polizei Ruhe geherrscht hat. Ich wollte mich lediglich gegen den Vorwurf verteidigen, mit Waffen geschossen zu haben. Dies ist ein schwerer Vorwurf, ich habe noch nie eine Waffe besessen.

Auf Befragen des Vertreters der belangten Behörde: Das Krachergeräusch war zu laut, es war jedenfalls störend. Kurz vor zwölf Uhr hat der Nachbar noch einmal den Abschuss einer Rakete angezeigt. Die Mail der Gemeinde ist als „Meldung von Feuerstellen“ bezeichnet und enthält keinen Hinweis auf die Verwendung von Feuerwerkskörpern.“

Anschließend wurde die Verhandlung wiederum vertagt, um die verbleibenden Beweise aufzunehmen.

Am 03.12.2014 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen und legte ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass die Marktgemeinde xxx derzeit keine Notwendigkeit sehe, eine Lärmschutzverordnung für das Gemeindegebiet zu erlassen. Der von der Amtsverschwiegenheit entbundene Mitarbeiter der Marktgemeinde xxx gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich lege vor, eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx; diese wird als Beilage ./B zur heutigen Verhandlungsschrift genommen.

Wenn mir die Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 12.11.2014 vorgelegt wird, so gebe ich an, dass das Formular von mir ausgefüllt wurde. Das ist meine Handschrift. Im Jahr 2013 wurde eine solche Mitteilung nicht ausgefüllt. Im Jahr 2013 habe ich Anrufe entgegen genommen, in einer Excel-Tabelle erfasst und diese Daten dann an die Feuerwehrkommandanten von xxx und xxx weitergeleitet. Es ist nicht denkbar, dass ich im Jahr 2013 Herrn xxx eine entsprechende Bestätigung ausgegeben habe, ansonsten hätte ich diese in meinem Akt.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Auf Vorhalt, der Zeuge habe den Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei seltsam, dass in dessen Akt keine Unterlagen mehr vorliegen, gebe ich an, dass das im Jahr 2014 vorgefallen ist. Ein Formular dieser Art und Weise ist im Jahr 2013 nicht aufgenommen worden.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an:

Es ist festzuhalten, dass für sämtliche 4 Personen, die das Feuer angemeldet habe, keine Unterlagen mehr vorhanden sind.

Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:

Ob im Jahr 2013 der Beschwerdeführer zur Meldung des Brauchtumsfeuers bei mir persönlich vorgesprochen hat oder ob die Meldung lediglich telefonisch erfolgt ist, kann ich nicht sagen. Ich lege vor, die E-Mail vom 19.06.2013, die ich an die diversen Feuerwehren bzw. Polizeidienststellen weitergeleitet habe. Angesprochen auf die Formulierung hinsichtlich des Anmeldeformblattes gebe ich bekannt, dass an die E-Mail dieses Formblatt in Form des leeren Vordruckes angehängt war. Die angesprochene Kenntnisnahme der rechtlichen Information auf der Rückseite des Formblattes erfolgte damals in Form einer telefonischen Belehrung im Zuge der Anmeldung. Ob im Zuge des Gespräches mit xxx damals auch über Knallkörper geredet wurde, kann ich nicht sagen. Die Formulierung, die im Jahr 2014 gewählt wurde, habe ich getroffen, weil meiner Ansicht nach das Abfeuern von Knallkörpern der Klasse römisch II nicht genehmigungspflichtig ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Telefongespräch stattgefunden hat; er hat persönlich mit dem Zeugen gesprochen.

Der Zeuge:

Ich kann das nicht 100 prozentig ausschließen, dass dies so war. Wenn er allerdings etwas mitgenommen hätte, hätte ich davon noch ein Aktenstück. Die irrtümliche Mitnahme des Aktenstückes passierte im Jahr 2014.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Es ist mir bekannt, dass es in unserer Gemeinde keine Lärmschutzverordnung gibt.

Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:

Das Formular liegt bei uns auf seit 2010, wurde aber nicht von uns gestaltet. Für das Jahr 2013 habe ich die vollständigen Unterlagen mit, was das Sonnwendfeuer betrifft. Das Unterfertigen des Formulars ist unterblieben, weil die Anmeldungen eher kurzfristig auf telefonischem Weg erfolgt sind.“

Der Meldungsleger wurde ein zweites Mal vernommen und machte Folgende Aussage:

„Wenn mir das Formular Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 12.11.2014 vorgelegt wird, gebe ich an:

Ich habe weder ein solches Formular verlangt noch ein solches Formular ausgehändigt bekommen. Auf Grund der E-Mail-Verständigung durch die Gemeinde wussten wir ja, dass das Feuer bei der Gemeinde angemeldet gewesen ist.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Ich habe anlässlich des Einsatzes nichts mitgenommen. Wenn mir der Beschwerdeführer vorhält, ich hätte Raketen und Schweizerkracher mitgenommen, gebe ich an: Es kann sein, dass ich Schweizerkracher mitgenommen habe. Ausschließen kann ich aber jedenfalls, dass ich die Anmeldung für das Feuer verlangt bzw. dass xxx mir diese Anmeldung ausgehändigt hat.

Auf Befragen gibt der Beschwerdeführer an:

Meiner Erinnerung nach war es so, dass die Polizisten zuerst nach der Bewilligung gefragt haben. Ich habe gesagt es ist Tradition Feuer zu heizen; daraufhin wurde die Bewilligung in einem schärferen Ton verlangt. Ich habe diese dann aus meiner hinteren linken Hosentasche gezogen und übergeben. Die Knallkörper-demonstration habe ich erst später vorgenommen. Das Formular aus 2013 war vom Inhalt her dem aus dem Jahr 2014 identisch.

Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:

Ich habe den Beschwerdeführer nicht zum Abfeuern von Knallkörper aufgefordert. Durch die Schweizerkracher ist ungebührlicher störender Lärm erregt worden.

Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Beschwerdeführer an:

Ich wurde nicht aufgefordert den Knallkörper abzufeuern.

Auf Befragen gibt der Zeuge an:

Am Beginn der Amtshandlung war eine weitere Person anwesend.

Der Beschwerdeführer besteht auf Protokollierung folgender Aussage:

Nach meiner Wahrnehmung hat der Zeuge auf die obige Frage zuerst Nein gesagt und dann Ja.

Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an:

Der Beschwerdeführer ist aufgefordert worden den Lärm einzustellen.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Wir haben kein Lärmmessgerät.“

Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Vertreter der belangten Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hielt Folgendes Schlusswort:

„Wenn von mir verlangt wird, dass ich bei der Gemeinde jede Lärmerei anmelde, dann verlange ich auch von der Bezirkshauptmannschaft eine Bestätigung von der Schießstätte. Es gibt keine Lärmschutzverordnung, deswegen wird in der nahegelegenen Schießstätte zum Nachteil der Anwohner unbegrenzt geschossen. Ich berufe mich auf meine religiöse Einstellung. Ich berufe mich auch auf meine Religionsfreiheit als xxx. Durch das Abfeuern von Knallkörpern würden die bösen Geister vertrieben. Ich habe niemanden verletzt oder beschädigt. Ich sehe mich als Opfer meines cholerischen Nachbarn. Der Tatort als landwirtschaftliche Nutzfläche liegt nicht im Ortsgebiet. Ich beantrage für sämtliche Verhandlung an denen ich teilgenommen habe einen Kostenersatz entsprechend der Kostennote vom 03.07.2014 nach dem amtlichen Kilometergeld. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen bezüglich xxx möchte ich Folgendes anbringen:

Wie dem Protokoll zu entnehmen ist hat sich xxx mehrmals widersprochen bzw. nicht mehr erinnert und kurze Zeit später auf Nachbefragung doch wieder erinnert.

Ich beantrage der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“

Weiters wurde von ihm Kostenersatz für die letzten beiden Verhandlungstage beantragt.

II.         Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

Paragraph 2, Kärntner Landessicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,)

Lärmerregung

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm (Absatz 2,) ungebührlicherweise (Absatz 3,) erregt wird; auf den Charakter einer Gemeinde insgesamt, auf die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen, auf die Bebauungsdichte und auf die örtlichen Gegebenheiten ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf das besondere Schutzbedürfnis während der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe.

(5) Die der Gemeinde nach Absatz 4, obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 4, Kärntner Landessicherheitsgesetz

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, sowie auf Grund von Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 4, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 38, Pyrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Verwendung an bestimmten Orten

(1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 32, Absatz 4, zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.

(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

(3) Absatz 2, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn

1.    der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und

2.    gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn

1.    ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und

2.    Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.

(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

Paragraph 38, VwGVG

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 24, VStG

Allgemeine Bestimmungen

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2,, 3, 4, 11, 12, 13 Absatz 8,, 14 Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3,, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 74, AVG

Kosten der Beteiligten

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

III.       Sachverhalt:

römisch III.I. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer sprach im Juni 2013 im Marktgemeindeamt xxx vor, um dem dort zuständigen Sachbearbeiter bekannt zu geben, dass er ein Brauchtumsfeuer am 21.06.2013 plane. Diese Anmeldung wurde vom Sachbearbeiter vermerkt, das Formblatt „Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers“ wurde jedoch nicht ausgefüllt. Der Beschwerdeführer wurde über die auf der Rückseite des Formblattes abgedruckten rechtlichen Rahmenbedingungen informiert. Mit E-Mail vom 19.06.2013 informierte der Sachbearbeiter der Marktgemeinde die zuständigen Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei von den Anmeldungen. Diese Information erging via E-Mail, angehängt waren:

●      eine Excel-Datei, in der die vier betroffenen Grundeigentümer sowie die Lage der geplanten Feuer ersichtlich waren und

●      ein leerer Vordruck der „Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers“.

Am 21.06.2013 befand sich der Beschwerdeführer auf seiner Parzelle xxx, KG xxx. Dort hatte er einen Holzhaufen errichtet, um ein Brauchtumsfeuer zu veranstalten. Dieser Holzhaufen war in 30 m Entfernung vom Anwesen des Nachbarn xxx und in ähnlicher Entfernung zu weiteren bewohnten Objekten. Der Beschwerdeführer hatte anfangs mehrere Gäste. Gegen 22.00 Uhr stellte er das Abschießen von Böllern und Raketen ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Großteil der Gäste verabschiedet. Um 22.00 Uhr waren lediglich der Beschwerdeführer und ein weiterer Gast am Ort des Geschehens. Mittlerweile hatte der Nachbar xxx die Polizei verständigt, weil er befürchtete, der Beschwerdeführer würde in Nähe seines Wohnhauses mit Waffen schießen.

Circa 20 Minuten nach dieser Anzeige traf eine Sektorstreife der Polizeiinspektion Bleiburg am Tatort ein. Zu diesem Zeitpunkt war es dort ruhig. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten aufgefordert, bekannt zu geben, ob er Waffen auf seinem Grundstück habe, dies verneinte er. Er verwies darauf, dass er Knallkörper und Raketen abgeschossen habe. Um dieser Darstellung Nachdruck zu verleihen, warf er mindestens zwei Schweizerkracher in das Feuer und schoss mindestens zwei Raketen der Kategorie F2 ab. Keiner der Polizisten hatte ihn dazu aufgefordert oder ermuntert. Im Gegenteil, sie wiesen ihn umgehend an, dieses Verhalten einzustellen. Die Explosionsgeräusche dieser Knallkörper waren auch im benachbarten Haus der Familie xxx als störender Lärm wahrnehmbar. Die „Demonstration“ wurde ca. gegen 22.30 Uhr veranstaltet.

Die Polizisten verlangten die Vorlage einer Bewilligung nicht; weil sie ohnehin auf Grund der E-Mail-Verständigung durch die Marktgemeinde xxx von den angemeldeten Brauchtumsfeuern Kenntnis hatten.

Im Jahr 2014 meldete der Beschwerdeführer sein Brauchtumsfeuer mit dem Formular der „Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers“ bei der Marktgemeinde an.

römisch III.II. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich um 22.30 Uhr Knallkörper und Raketen abgeschossen hat, ergibt sich eindeutig auch aus dessen Aussage, er habe damit lediglich demonstrieren wollen, dass dies nicht laut sei (Aussagen im Verwaltungsstrafverfahren) bzw. dass er keine Waffen besitze (spätere Aussagen). Auch hinsichtlich der Motivationslage – niemand hat den Beschwerdeführer zu dieser „Demonstration“ aufgefordert – sind die Aussagen aller Beteiligten gleichlautend. Dass zumindest die Detonation von – wenn auch im Handel frei erhältlichen – Raketen der Kategorie F2 in 30 m Entfernung noch als störender Lärm wahrgenommen wird, entspricht wiederum der allgemeinen Lebenserfahrung.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein von ihm als Bewilligungsformular verstandenes Anmeldeformular für ein Brauchtumsfeuer auch im Jahr 2013 gehabt und dies dem einschreitenden Polizisten übergeben, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:

Treten bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von „Meldungslegern“ keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben auf, so ist im Verhältnis zur Verantwortung des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu berücksichtigen, dass letzterer aus bloßen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen kann, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten hat.

Die Aussagen sowohl des Gemeindevertreters als auch des einschreitenden Polizisten wurden glaubwürdig und schlüssig vorgebracht. Gerade beim Mitarbeiter der Gemeinde gibt es überdies keinen nachvollziehbaren Grund, warum er wahrheitswidrig ausgesagt haben sollte, dass er im Jahr 2013 die Anmeldung mündlich (statt, wie offensichtlich durch das Formblatt vorgegeben, schriftlich) entgegengenommen hat. Weiters ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer von diesem Formular, so es denn tatsächlich existieren würde, nicht schon im vorangegangenen Verfahren gesprochen hat, sondern erst in jenen Verhandlungen, die nach dem Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars (am 15.06.2014) stattgefunden haben. Es ist also davon auszugehen, dass er erst im Jahr 2014 von solchen Formularen Kenntnis erlangt hatte und seine Darstellung also nicht den Tatsachen entspricht.

Bei einer möglicherweise existierenden „Religion der xxx“ handelt es sich jedenfalls um keine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft.

IV.         Erwägungen:

römisch IV.I. Der Beschwerdeführer befürchtet eine „institutionelle Befangenheit“ des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, da auf Grund des vorgenommenen Besetzungsverfahrens für die (mit 01.01.2014 eingetretenen) Richter nur ehemalige Mitarbeiter aus den Verwaltungsbehörden des Landes aufgenommen worden sind. Allerdings kann nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde, noch eine Dienststelle, noch – wie in diesem Fall – auf ein Gericht, beziehen (VwGH 2012/06/0039).

Dem Vorbringen kommt daher keine Bedeutung zu.

römisch IV.II. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, K-LSiG verwirklicht und die objektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung erfüllt:

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche VwGH 90/10/0057). Ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht, dass er die Kracher und Raketen zum angegebenen Zeitpunkt abgeschossen hat. Die Erfahrungen des täglichen Lebens reichen jedenfalls aus, um die so verursachten Geräusche als störenden Lärm zu qualifizieren:

Das Abfeuern von Raketen der Kategorie F2 wird jedenfalls noch in 30 m Entfernung als störender Lärm wahrgenommen vergleiche VwGH 2008/09/0149).

Ungebührlich ist die Lärmerregung dann, wenn das Verhalten jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann vergleiche VwGH 2003/09/0074). Dass die Tat nicht im unmittelbaren Ortsgebiet begangen worden ist, mag allenfalls für die Strafbarkeit nach Paragraph 38, Pyrotechnikgesetz von Bedeutung sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Bestrafung nach den genannten Bestimmungen bereits ausreichend, wenn, wie im Sachverhalt erkennbar, mehrere Personen Ärgernis an dem Verhalten genommen haben und wäre nicht einmal ein öffentlicher Ort oder eine größere Anzahl von Personen erforderlich vergleiche VwGH 84/10/0109). Es reicht, wenn diese Lärmerregung von anderen Personen wahrgenommen werden kann. Bei entsprechender Intensität kann auch eine nicht allzu lange andauernde Störung ungebührlich sein; das Musterbeispiel dafür ist eine Explosion.

römisch IV.III. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Vorwerfbar und damit schuldhaft handelt nur, wer mit Unrechtsbewusstsein, das heißt im Bewusstsein handelt, dass die Tat gegen die Rechtsordnung verstößt (Lehre vom Verbotsirrtum). Ein allfälliger Verbotsirrtum ist trotzdem vorwerfbar, wenn der Beschwerdeführer sich mit einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er auf Grund der Umstände dazu verpflichtet gewesen wäre. Dieses Gebot des Bekanntmachens umfasst erforderlichenfalls auch die Verpflichtung zur Einholung von Erkundigungen. Dabei ist in erster Linie die Einholung von Auskünften kompetenter Stellen, also von für die Sache zuständigen Behörden, angesprochen. Nicht hinreichend sind Auskünfte unzuständiger Behörden. Daher kann es letztlich sogar dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch im Jahre 2013 eine „Bewilligung“ für das Abschießen von Knallkörpern durch die Marktgemeinde xxx ausgestellt worden ist oder nicht, nachdem die Gemeinde nach dem Pyrotechnikgesetz lediglich für gewisse Verordnungen (generelle Rechtsakte, vergleiche Paragraph 38, leg.cit), nicht aber für „Ausnahmebewilligungen“ (individuelle Rechtsakte) zuständig ist.

Auch spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken bereits vor 22.00 Uhr das Abschießen von Feuerwerkskörpern (vorerst) eingestellt hatte, dafür, dass ihm die Rechtswidrigkeit eines Abschießens zur Nachtzeit wohl bewusst gewesen ist.

Dem Beschwerdeführer ist wohl darin beizupflichten, dass die Anzeige wegen Herumschießens mit Waffen einen unter Umständen schweren strafrechtlichen Vorwurf beinhalten könnte; um zu demonstrieren, dass er lediglich Feuerwerkskörper geschossen hat, hätte wohl das Herzeigen der Restbestände seine Feuerwerkskörper ebenfalls ausgereicht. Das Abschießen der Feuerwerkskörper war daher keinesfalls dazu erforderlich, um den in der Anzeige geäußerten Verdacht zu entkräften.

römisch IV.IV. Durch Artikel 63 Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain bzw. Artikel 9 MRK ist der Unterschied zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften bezüglich der öffentlichen Religionsausübung aufgehoben worden. Diese steht nun sowohl den Anhängern gesetzlich anerkannter und nicht anerkannter Religionsgemeinschaften zu, soweit dabei nicht die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verletzt werden. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung versteht der VfGH den Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken. Was verwaltungsrechtlich als „gute Sitten“ zu verstehen sind, wird gerade auch durch die landes-sicherheitspolizeilichen Regelungen konkretisiert. Dieses Vorbringen vermag das Verhalten des Beschwerdeführers daher auch nicht zu rechtfertigen.

römisch IV.V. Hinsichtlich des Beschlusses in Spruchpunkt römisch III. wird auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, wonach jede Partei ihre Kosten und Barauslagen selbst zu tragen hat. Es besteht also in der Regel kein Ersatzanspruch gegenüber der Behörde oder dem Verwaltungsgericht. In bestimmten Fällen wäre im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht jedoch die Gewährung von Verfahrenshilfe (Paragraph 40, VwGVG) möglich, wurde aber hier nicht beantragt.

V.           Ergebnis:

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzuhalten, dass sich die Behörde – ungeachtet der mehrfachen Vormerkungen des Beschwerdeführers auch einschlägiger Natur – sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt hat; sodass durch die Außerachtlassung dieses Erschwerungsgrundes allfällige Milderungsgründe (vorwerfbarer Rechtsirrtum, vergleiche römisch IV.III. oben) aufgewogen werden.

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ergibt sich aus den zahlreichen angeführten Judikaturzitaten.

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Formulierung des Paragraph 4, Absatz eins, K-LSiG so zu verstehen, dass die Androhung von „Arrest bis zu zwei Wochen“ nicht die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe darstellt, sondern der Behörde die Möglichkeit einräumt, gemäß Paragraph 11, VStG eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen. Daher ist die (außerordentliche) Revision wegen Verletzung in Rechten möglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1653.19.2014