Gericht

Landesverwaltungsgericht Burgenland

Entscheidungsdatum

02.08.2021

Geschäftszahl

E 052/09/2021.001/004

 

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. RA in ***, vom 13.01.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.12.2020, Zl. ***, in einem Verfahren nach dem Tierschutzgesetz,

zu Recht:

römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.12.2020 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer alle Formen der Hundezucht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Tierschutzgesetz gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz untersagt.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass, um eine Zucht befürworten zu können, die Behörde zumindest folgende Mindeststandards vorsehe:

„1. die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und darauf basierenden Tierhaltungsverordnung werden vollumfänglich eingehalten

2. jedem Hund sollte zumindest jene uneingeschränkt nutzbare Fläche zur Verfügung stehen, dass diese den Anforderungen an die Zwingerhaltung gemäß 2. Tierhaltungsverordnung sinngemäß genügt

3. das Verhältnis der Betreuungspersonen - Tiere entspricht mindestens jenem, welches im Endbericht zur „Beurteilung von Tierheimen“, verfasst vom Institut von Tierhaltung und Tierschutz der veterinärmedizinische Universität Wien unter Leitung von Univ. Prof. BB genannt wird

4. für die Abgrenzung einer Zucht gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz zu jener gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Tierschutzgesetz werden von der Behörde jene Zahlen angewendet, welche der Vollzugsbeirat in seiner Sitzung vom 31.5.2017 festgelegt hat und unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/tierschutz/sonderhaltungsVO.html veröffentlicht sind.“

In der Bescheidbegründung wird weiter ausgeführt, dass bei 3 amtlichen Nachschauen im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 zwischen 49 und 65 Hunde, darunter Welpen dreier Rassen, vorgefunden und anhand des Chipcodes eindeutig identifiziert worden seien. Aus einem am 04.11.2020 vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. AA gehe hervor, dass bei einem Besuch am 18.06.2020 die 45 Hunde, sowie 5 Welpen, vorgefunden worden seien. Eine Identifizierung sei nicht erfolgt. Zur Anzahl der Hunde bei dem Besuch gab es keine Angaben. Im Gutachten werde festgehalten, dass der Lebensgefährte des Beschwerdeführers, wohnhaft in ***, viel Zeit in *** verbringe und 4 eigene Hunde mitbringe. Im Notfall erklärte sich der Beschwerdeführer auch bereit, Hunde von Freunden oder Bekannten vorübergehend bei sich aufzunehmen.

In der amtlichen Heimtierdatenbank seien 47 aktive, mit Chipcode identifizierbare, Hunde auf den Beschwerdeführer registriert, wobei die letzte Änderung der Daten im März 2020 stattgefunden habe. Gemäß Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz müsse eine Kennzeichnung von Hunden spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, eine Registrierung spätestens einen Monat nach Kennzeichnung oder Übernahme, stattfinden.

Diese große, unveränderliche Anzahl an Hunden, die im Widerspruch zu den Angaben in der amtlichen Heimtierdatenbank stehe, unterstreiche die Notwendigkeit der Unterbringung von Hunden in Boxen, Käfigen oder abgesperrten Bereichen - Ruhezonen, wie sie von Dr. AA genannt würden - schlichtweg dadurch, dass nur auf diese Weise eine Unterbringung von allen Tieren im Wohnhaus möglich sei. Die Hunde würden jeweils in 6 – 7 Räumen gehalten. Das entspreche (fast) allen Räumen des Hauses, inklusive der Kellerersatz Lagerräume. Die übermittelten Fotos der abgesperrten Außenbereiche (6 × 10 m bzw. 4 × 4 m) ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass diese zur durchgehenden Haltung von Tieren im Freien oder zu Zwingerhaltung gedacht oder geeignet seien. Bei jeder amtlichen Nachschau, sowie auch bei den Besuchen von Dr. AA seien Hunde in Boxen vorgefunden worden. Bei den gehaltenen Hunden handle es sich um Tiere der Rassen Skye Terrier, Kurzhaardackel, Basset Hounds, Großpudel und Sealyham Terrier. Im Gutachten von Dr. AA werde der Skye Terrier als sehr bewegungsintensiv, der Basset Hound als träge, der Dachshund Kurzhaar als passionierter feinnasiger Jagdhund, der Großpudel als athletisch und der Sealyham Terrier als tapfer beschrieben. Aus dieser Beschreibung gehe für die Behörde nicht hervor, dass die Hunde die Unterbringung in Ruhezonen geeignet seien. In der Ausgabe 9 - 10 der Wiener tierärztlichen Monatsschrift aus dem Jahr 2020 sei folgender Artikel von Binder et.al. veröffentlicht worden: „Unterbringung von Hunden in Boxen und ähnlichen Unterkünften-Möglichkeiten und Grenzen der kurzfristigen Unterschreitung von tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen.“ Dieser von namhaften Experten verfasste Artikel aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft unterstreiche in allen Belangen die fachliche Einschätzung der Behörde. Im Endbericht „Beurteilung von Tierheimen“, verfasst vom Institut von Tierhaltung und Tierschutz der veterinärmedizinischen Universität Wien unter Leitung von Univ. Prof. BB, werde eine Vollzeitkraft pro 15 adulten Hunden oder 10 Junghunden oder 10 Hündinnen mit Welpen angegeben. Gegenüber der Behörde gebe der Beschwerdeführer seinen Lebensgefährten sowie seine Mutter als weitere Betreuungspersonen an. Der Lebensgefährte habe einen Hauptwohnsitz in *** und einen Nebenwohnsitz in ***, die Mutter einen Wohnsitz in ***. Bei den Personen sei es daher nicht zumutbar, ständig bei den täglich anfallenden Arbeiten (Fütterung, Wasserwechsel, Reinigung, Gewährung des Auslaufs im Freien und anschließendes Zurückbringen in die Wohnräumlichkeiten …) behilflich zu sein. Aus dem Gutachten von Dr. AA gehe nur der Lebensgefährte als weitere Betreuungsperson hervor. Da selbst die Anzahl der tatsächlich gehaltenen Hunde stets unvorhersehbar gewesen sei, könnten die Würfe pro Jahr bzw. die Anzahl der zur Zucht verwendeten Hündinnen nicht mit abschließender Sicherheit festgelegt werden. Da jedoch Paragraph 33, Absatz 4, Tierschutzgesetz explizit die sinngemäße Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, Tierschutzgesetz erlaube, solle in dieser Sache der Grundsatz in dubio pro reo angewandt werden.

Der Beschwerdeführer sei jedenfalls wiederholt von der Behörde darauf hingewiesen worden, dass seine Haltungsbedingungen als nicht angemessen beurteilt würden. Da das Tierschutzgesetz jedoch weder die Anzahl der Hunde pro Halter begrenze, noch Flächenangaben für die Haltung von Hunden in Wohnräumen bestünden, sei keinem der mündlichen oder schriftlichen Verbesserungsaufträge diesbezüglich in zufriedenstellender Weise nachgekommen worden. Ob die Haltung möglicher Weise sogar als tierschutzwidrig anzusehen sei, werde in einem gesonderten Verfahren beurteilt. Die Beurteilung der Zucht durch Dr. AA basiere auf verhaltensbasierten Methoden in den Teilaspekten der einzelnen Rudel. Da sich die Behörde jedoch dazu verpflichtet sehe, die Gesamtsituation zu beurteilen, könne sie dieser selektiven Aufzählung nicht folgen, da hierdurch der Eindruck erweckt werden könnte, es handle sich möglicherweise nur um lediglich 4 oder 5 zusätzliche adulte Hunde und nicht um 45. Denn handelte es sich tatsächlich nur um 4 oder 5 weitere adulte Hunde, so würden sich die wesentlichen angeprangerten Probleme von selbst lösen. Auch wenn Dr. AA in ihrem Gutachten schreibe: „Die Frage, ob es den Hunden gut geht, kann mit einem „Ja“ beantwortet werden!“, so müsse diese Aussage insoweit relativiert werden, als dies bestenfalls als ein höchst empfindliches Gleichgewicht angesehen werden könne, welches jederzeit ins Negative kippen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass auch Dr. AA Literatur zitiere, die unter anderem folgenden Satz beinhalte: „je deutlicher und je länger die Mindestausmaße unterschritten werden, umso höher ist das Risiko, dass das Wohlbefinden des Hundes beeinträchtigt und dass dem Tier eine tierschutzrelevante Belastung zugefügt wird.“ Da die Haltung daher weder dem Stand der Wissenschaft entspreche, noch das empfindliche Gleichgewicht zulasten des bestehenden Hundebestandes gestört werden solle, könne die weitere Vermehrung von Hunden im Sinne der Zucht nicht befürwortet werden. Gemäß Paragraph 23, Tierschutzgesetz könne bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen. Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz schreibe die sinngemäße Anwendung des genannten Paragrafen explizit vor. Im Zuge der Wahl des gelinderen Mittels werde lediglich die Unterbindung der Zucht und nicht die Einstellung der Haltung gefordert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde werden zunächst ausführlich die Ermittlungsschritte der Behörde seit Herbst 2019 wiedergegeben. Als Beschwerdegrund wird ausgeführt, dass es keine Feststellungen, aber auch keine Ermittlungsergebnisse zur angeblichen vorschriftswidrigen Haltung oder ungenügenden Betreuung der Tiere gebe. Abweichungen zu Daten in der Heimtierdatenbank würden diesbezüglich nicht zur Begründung taugen. Entscheidend sei, ob es den Hunden gut gehe und sie gut versorgt und damit artgerecht gehalten würden. Die Behörde müsse zugeben, dass keine Zucht im Sinne des Paragraph 31, TierschutzG vorliege und das Tierschutzgesetz weder die Anzahl der Hunde je Halter begrenze, noch Flächenangaben für die Haltung von Hunden in Wohnräumen bestehen würden. Hinsichtlich Betreuung spreche Paragraph 14, TierschutzG bei privater Hundehaltung nur von genügend Betreuungspersonen ohne ein bestimmtes Zahlenverhältnis vorzugeben. Dem in der Begründung des Bescheides zitierten Artikel von Binder komme keine normative Bedeutung zu, dessen Inhalt werde nicht dargestellt.

Nach der Judikatur stelle eine Boxenhaltung, für die es keine generell verbindliche Norm gebe, dann eine unzulässige Bewegungseinschränkung dar, wenn die Einschränkung derart massiv sei, dass der Hund nicht stehen, sitzen oder liegen könne und Wasser vorenthalten werde. Die Behörde habe keine Feststellungen über Rasse, Alter, Größe oder Geschlecht der Tiere oder darüber, ob die Tiere stehen, sitzen oder liegen konnten, getroffen. Bei der Haltung in Wohnräumen seien die Bestimmungen über die Zwingerhaltung nicht anzuwenden, die Anwendung von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TierschutzG sei verfehlt. Es sei zwischen Boxen im Sinne von Transportboxen und Käfigen sowie abgetrennten Bereichen zu unterscheiden. Laufgitter und Raumteiler, die als Ruhezonen geschaffen worden seien, könnten nicht mit Transportboxen gleichgesetzt werden. Die Amtstierärztin habe keine Messungen durchgeführt, die angefertigten Skizzen seien nicht maßstabsgetreu. Im hinteren Teil des Wohnhauses seien zwei Räume durch Raumteiler in mehrere Ruhezonen unterteilt. Diese seien mit Körben und Decken ausgestattet, die Hunde könnten sich ungehindert bewegen, Liegeplatz und Position wechseln. Die Hunde würden mit einer Ausnahme gut miteinander auskommen. Es sei unrichtig, dass die Hunde keine ausreichende Rückzugsmöglichkeit hätten. Kein einziger Hund zeige Anzeichen von Dehydrierung und mangelnder Ernährung. Die Amtstierärztin habe keinen derartigen Hund benennen können. Es seien Wassernäpfe vorhanden gewesen, wenig Wasser in den Näpfen beweise die Aufnahmefähigkeit der Hunde. Wenn in Einzelfällen keine Näpfe vorhanden gewesen seien, seien sie zur Reinigung oder Nachfüllung entfernt worden.

Es sei nirgends festgelegt, dass eine 24-Stunden-Betreuung der Hunde im Sinne einer permanenten Anwesenheit notwendig sei. Dem zitierten Endbericht, der sich im Übrigen auf Tierheime beziehe, komme keine normative Geltung zu. Im Gutachten vom 26.10.2020 werde betont, dass die Rudelhaltung ordnungsgemäß sei und diese daher auch Stunden alleine gelassen werden könnten. Auch die Amtstierärztin betone mehrfach den guten gesundheitlichen Zustand der Hunde. Der Beschwerdeführer habe Zweifel an der Unbefangenheit der Amtstierärztin, da sie mangelhafte und nicht maßstabsgetreue Skizzen mit einer zu kleinen Darstellung der abgesperrten Bereiche angefertigt habe.

Die Behörde übergehe Eingaben des Beschwerdeführers, ebenso wie gestellte Beweisanträge, wie die Einvernahme der Mutter und des Lebensgefährten des Beschwerdeführers. Weder der zitierte Artikel noch der zitierte Endbericht seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zur Kritik am Gutachten vom 26.10.2020 Stellung zu nehmen. Damit werde das rechtliche Gehör verletzt. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen zur temporären Boxen- bzw. Käfighaltung, zum Ergebnis der Luftmessung vom 28.01.2020 und mit dem Vorbringen zur Wasserversorgung nicht auseinandergesetzt. Die Bestimmungen zur Zwingerhaltung seien auf die Haltung in Räumen nicht anzuwenden, Bestimmungen betreffend Boxen- bzw. Käfighaltung gebe es nicht. Auf das Gutachten vom 26.10.2020 werde verwiesen, hervorgehoben werde, dass dieses Gutachten laut der Amtstierärztin auch von ihr bzw. der Behörde als verbindlich anerkannt werden sollte.

Der Beschwerdeführer wiederhole die gestellten Beweisanträge und stellt die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Hundezucht des Beschwerdeführers nicht untersagt wird, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beweiswürdigung:

Der  Sachverhalt  ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 16.06.2021.

Rechtliche Beurteilung:

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, lauten:

Paragraph 4 :

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

….

14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin;

….“

Paragraph 23 :

„Bewilligungen

….

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.

….“

Paragraph 31 :

„(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Absatz eins, bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

….“

Mit dem angefochtenen Bescheid werden dem Beschwerdeführer „alle Formen der Hundezucht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Tierschutzgesetz gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz untersagt“.

Die Zucht von Haustieren zu nicht gewerblichen Zwecken ist der Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Tierschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Behörde ist berechtigt, diese Tierhaltung zu kontrollieren.

Aus Paragraph 31, Absatz 4, 3, Satz, Tierschutzgesetz ergibt sich, dass, wenn anlässlich einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei der Behörde eine Meldung der Zucht zu nicht gewerblichen Zwecken erstattet wurde. Bei einer Zucht ohne Meldung kommt die Setzung von Maßnahmen, mit denen eine den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Zucht sichergestellt wird, nach Paragraph 31, Absatz 4, TierschutzG nicht in Frage, da die Zucht ohne Meldung ohnehin verboten ist.

Der Beschwerdeführer hat die „Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs“ der BH *** am 03.12.2019 gemeldet. In dieser Meldung werden vier Zuchttiere genannt. Als Beginn der Zucht wird „2020“ angegeben.

Kommt der Halter der innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, erfüllt er also die von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Tierschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Tierschutzgesetz hat die Behörde mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.

Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, neu gefasst. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird unter anderem festgehalten: „Weiters wird klargestellt, dass bei Feststellung von rechtswidrigen Haltungsbedingungen im Rahmen einer Kontrolle von zur Zucht gemeldeten Tieren, seitens der Behörde Maßnahmen vorzuschreiben sind. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Maßnahmen hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Tierschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.“

In der Bescheidbegründung werden zunächst Mindeststandards, die von der Behörde für die Befürwortung einer Zucht als erforderlich erachtet werden, genannt.

In der weiteren Begründung wird dargestellt, warum die Haltung der Tiere von der Behörde hinsichtlich der Haltung in Boxen, Käfigen und abgesperrten Bereichen, sowie die Anzahl der Betreuungspersonen als nicht angemessen beurteilt werden.

In der Bescheidbegründung wird nicht konkret ausgeführt, welchen gesetzlichen Bestimmungen die Haltung widerspricht.

Welche konkreten Maßnahmen die Behörde unter Setzung welcher Fristen vorgeschrieben hat, ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Es wird nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „jedenfalls wiederholt von der ho. Behörde darauf hingewiesen“ worden sei, dass „seine Haltungsbedingungen als nicht angemessen beurteilt werden“. Keinem der schriftlichen oder mündlichen Verbesserungsaufträge sei diesbezüglich „in zufriedenstellender Weise nachgekommen“ worden.

Die Behörde hat am 14.11.2019, 05.12.2019 und 28.01.2020 Überprüfungen am Ort der Tierhaltung durchgeführt. Über diese Überprüfungen wurden Aktenvermerke erstellt. Am 15.11.2019 wurde ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag erlassen, in dem eine Frist von einem Tag zur Behebung der Mängel gesetzt wird.

Dem Verfahrensakt ist ein umfangreicher Schriftverkehr zu entnehmen, in dem die Behörde aufgrund ihrer Wahrnehmungen vor Ort bzw. der Eingaben des Beschwerdeführers ihre tierschutzfachlichen und rechtlichen Positionen darlegt.

Es wurde jedoch nach der Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz vom 03.12.2019 kein Bescheid erlassen, mit dem der Beschwerdeführer zur Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert wurde.

Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz regelt das Verbot der Zucht bei aufrechten Meldungen nach dieser Bestimmung. Es ist dem Untersagungsverfahren bei bestehenden Bewilligungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Tierschutzgesetz nachgebildet und verweist auf dieses. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eins, Satz, Tierschutzgesetz hat die Behörde „mit Bescheid, die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben“. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Nichts Anderes kann für die Vorschreibung der Setzung entsprechender Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 4, TierschutzG gelten. Sowohl die Vorschreibung der Maßnahmen als auch die Entziehung der durch die Meldung entstandenen Berechtigung haben in Bescheidform zu erfolgen.

Diese Ansicht wird auch in der einschlägigen Literatur vertreten: Wird eine solche meldepflichtige Tierhaltung kontrolliert, ist die Behörde verpflichtet, die Maßnahmen, die zur Herstellung der rechtskonformen Haltungsbedingungen erforderlich sind, mit Bescheid vorzuschreiben, wenn rechtswidrige Haltungsbedingungen festgestellt werden (Binder: das Österreichische Tierschutzrecht4 (2019)).

Die Vorschreibung der „Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist“ muss zumindest für einen mit der Haltung und der Zucht von Tieren vertrauten Person nachvollziehbare Handlungsaufträge, deren Umsetzung von der Behörde überprüft werden kann, beinhalten. Die Maßnahmen müssen auf Anforderungen des Tierschutzgesetzes oder aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen Bezug nehmen. Der Zusammenhang zwischen der Maßnahme mit der jeweiligen tierschutzrechtlichen Anforderung ist in der Bescheidbegründung darzustellen. Der Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2019 wäre daher, abgesehen davon, dass er gar nicht auf Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz gestützt ist und zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldung nach dieser Bestimmung vorlag, auch inhaltlich nicht ausreichend konkret.

Entgegen der Bescheidbegründung ist die Frage, ob die weitere Vermehrung von Hunden im Sinne der Zucht nicht befürwortet werden kann, nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz Tierschutzgesetz kommt es nur darauf an, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht befolgt wurden.

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass eine aufrechte Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz vorliegt. Sollte die Behörde - wie sich erkennbar aus den Aktenvermerken über die Überprüfungen der Tierhaltung ergibt - die Ansicht vertreten, dass diese Haltung nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entspricht, hat sie dem Halter zunächst die Setzung entsprechender Maßnahmen - entsprechend den oben dargestellten Anforderungen - innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid vorzuschreiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.052.09.2021.001.004