Landesverwaltungsgericht Wien
15.05.2014
VGW-102/013/8759/2014; VGW-102/013/8760/2014
Da es sich bei dem behaupteten Tritt und Schlag jeweils im Zuge der Visitierung der Beschwerdeführer um das normale regelkonforme Vorgehen handelt, kann dieses nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Auch der folgenlose Körperkontakt des Beamten P. mit dem Erstbeschwerdeführer ist auf der Grundlage der Feststellungen nicht als Misshandlung zu qualifizieren. Die Amtshandlung als solche jedoch – nämlich die Identitätsfeststellung, die Visitierung und die mit der Amtshandlung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit (darunter insbesondere auch die direkt physisch vom Beamten W. am Zweitbeschwerdeführer ausgeübte Bewegungsbeschränkung) war somit als rechtswidrig zu beurteilen. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass das Antreffen an einem übel beleumundeten Ort allein nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichts Wien (bzw. früher UVS Wien) nicht zu einer Identitätsfeststellung berechtigt. Im Falle der beiden Beschwerdeführer kommt noch dazu, dass diese nicht am betreffenden Ort angetroffen worden sind, sondern erst aufgrund der ihren Freund betreffenden Amtshandlung hinzugekommen sind, sodass der Ort des Geschehens nicht einmal als unterstützendes Argument tauglich ist.
Was das zweifellos aufgeregte Verhalten der beiden Beschwerdeführer vor und beim Abtransport ihres Freundes betrifft, so wurde festgestellt, dass dieses auch für die Beamten erkennbar von der Sorge um ihren Freund motiviert war. Für die Annahme einer Suchtgiftbeeinträchtigung bestand sohin kein Grund. Auch das Fallenlassen des Erstbeschwerdeführers bildet keinen Grund zur Annahme einer Suchtgiftbeeinträchtigung; im Zusammenhang mit seiner Äußerung, er sei getreten worden, war vielmehr auch für die Beamten erkennbar, dass er sich dadurch von einem – von ihm begründet oder unbegründet befürchteten – Übergriff des Beamten P. schützen wollte.
Da somit kein Grund für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel bestanden hat, war auch der Verdacht eines gefährlichen Angriffs in diesem Zusammenhang grundlos und vermochte weder die Identitätsfeststellung noch die sonstige Amtshandlung insgesamt zu rechtfertigen. Soweit die Annahme eines aggressiven Verhaltens oder eines anderen die Amtshandlung störenden Verhaltens in Zusammenhalt mit einer deshalb erhobenen Anzeige wenigstens die Identitätsfeststellung hätte rechtfertigen können, ist festzuhalten, dass ein solcher Verdacht tatsächlich nicht erhoben und eine derartige Anzeige auch nicht erstattet worden ist; eine Berufung auf einen anderen Rechtsgrund wäre im Nachhinein auch gar nicht möglich.
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8759.2014